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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 21.12.1994
Aktenzeichen: T-301/94 R
Rechtsgebiete: EG-Vertrag
Vorschriften:
EG-Vertrag Art. 85 | |
EG-Vertrag Art. 173 |
Für den Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung besteht nur dann Anlaß, die Verpflichtung des antragstellenden Unternehmens zur Stellung einer Bankbürgschaft für die Zahlung einer gegen das Unternehmen festgesetzten Geldbusse auszusetzen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen. Solche Umstände können sich insbesondere daraus ergeben, daß das Unternehmen nicht zur Stellung der erforderlichen Bürgschaft in der Lage ist, daß es in Konkurs zu geraten droht oder daß die Rügen, die im Rahmen der Klage gegen die Bußgeldentscheidung vorgebracht worden sind, dem ersten Anschein nach besonders ernsthafte Zweifel an der Rechtmässigkeit dieser Entscheidung hervorrufen.
Die Schwierigkeiten, mit denen der Antragsteller wegen seiner finanziellen Situation bei dem Versuch, eine von der Kommission verlangte Bankbürgschaft beizubringen, konfrontiert ist, können nicht allein deshalb als unüberwindlich angesehen werden, weil die Unterstützung der Bank davon abhängig gemacht wird, daß andere Gesellschaften der Unternehmensgruppe, zu der der Antragsteller gehört, die Haftung übernehmen, es sei denn, daß nachgewiesen ist, daß diese Gesellschaften wirtschaftlich oder rechtlich daran gehindert wären, die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTS ERSTER INSTANZ VOM 21. DEZEMBER 1994. - LAAKMANN KARTON GMBH GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - WETTBEWERB - ZAHLUNG DER GELDBUSSE - BANKBUERGSCHAFT - VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG - AUSSETZUNG DES VOLLZUGS. - RECHTSSACHE T-301/94 R.
Entscheidungsgründe:
Sachverhalt und Verfahren
1 Am 13. Juli 1994 erließ die Kommission die Entscheidung 94/601/EG in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833 ° Carton) (ABl. L 243, S. 1; im folgenden: Entscheidung). Laut Artikel 1 der Entscheidung haben die 19 dort aufgezählten Kartonanbieter gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstossen, indem sie sich an einer Vereinbarung und einer abgestimmten Verhaltensweise beteiligten, durch die sie verschiedene, in Artikel 1 der Entscheidung zusammengefasste Tätigkeiten entfalteten, die dem Wettbewerb im Gemeinsamen Markt zuwiderliefen.
2 In der Entscheidung wird festgestellt, daß diese Verhaltensweisen im Rahmen der "Produktgruppe Karton" (im folgenden: PG Karton) praktiziert worden seien, der eine Reihe von wichtigen europäischen Kartonherstellern angehörten. Aus der Entscheidung ergibt sich ferner, daß die PG Karton im Bezugszeitraum, d. h. von 1986 bis 1991, über verschiedene Ausschüsse verfügte, darunter u. a. die "Presidents Working Group" (Präsidentenausschuß; im folgenden: PWG), die "President Conference" (Präsidentenkonferenz) und das "Joint Marketing Comittee" (im folgenden: JMC). Der PWG sollen Vertreter der acht führenden Kartonhersteller angehört haben. Sie soll Entscheidungen allgemeiner Art über die Terminierung und den Umfang der von den Kartonherstellern vorzunehmenden Preiserhöhungen getroffen haben. Sie soll ferner die Vereinbarungen zwischen den Beteiligten über ihre jeweiligen Marktanteile herbeigeführt haben, und zwar mit dem Ziel, zu verhindern, daß die abgestimmten Initiativen auf dem Gebiet der Preise durch ein Überangebot gefährdet würden. Die Ergebnisse der PWG-Sitzungen seien regelmässig der Präsidentenkonferenz übermittelt worden, in der laut Randnummer 42 der Entscheidung alle Adressaten der Entscheidung vertreten waren. Hauptaufgabe des JMC, in dem alle europäischen Kartonhersteller vertreten gewesen seien, sei die Durchführung der vom PWG vereinbarten Preiserhöhungen gewesen.
3 Zu den Adressaten der Entscheidung, die in deren Artikel 5 aufgezählt sind, gehört die Laakmann Karton GmbH & Co. KG (im folgenden: Laakmann GmbH & Co. KG), die seit Juni 1993 nicht mehr besteht. Es ist unstreitig, daß die Antragstellerin Komplementärin dieser Gesellschaft war, daß sie das Unternehmen übernommen hat und daß sie dessen Tätigkeit fortgeführt hat.
4 Durch Artikel 3 der Entscheidung wird wegen des in Artikel 1 festgestellten Verstosses gegen die Laakmann GmbH & Co. KG eine Geldbusse von 2,2 Millionen ECU festgesetzt. Artikel 4 sieht vor, daß die in Artikel 3 festgesetzten Geldbussen binnen drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung in ECU zu zahlen sind.
5 Mit Schreiben vom 1. August 1994 gab die Kommission die Entscheidung der Antragstellerin bekannt. Sie wies diese in dem Schreiben darauf hin, daß sie im Fall einer Klageerhebung durch die Antragstellerin vor dem Gericht während der Dauer der Anhängigkeit der Rechtssache beim Gericht von einer Beitreibung der Geldbusse absehen würde, sofern die Forderung vom Ablauf der Zahlungsfrist an verzinst und ordnungsgemäß eine Bankbürgschaft in Höhe des geschuldeten Betrags zuzueglich Zinsen oder Zuschlägen gestellt würde.
6 Mit Klageschrift, die am 3. Oktober 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin gemäß Artikel 173 EG-Vertrag Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung, hilfsweise auf Herabsetzung der gegen sie festgesetzten Geldbusse erhoben.
7 Mit besonderem Schriftsatz, der am 3. November 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin gemäß Artikel 185 EG-Vertrag den vorliegenden Antrag gestellt, der dahin geht, den Vollzug der Entscheidung auszusetzen, soweit mit ihr eine Geldbusse von 2,2 Millionen ECU gegen sie festgesetzt wird.
8 Die Kommission hat ihre Stellungnahme zu dem vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung am 18. November 1994 eingereicht. Die Parteien haben am 25. November 1994 mündliche Ausführungen gemacht.
Entscheidungsgründe
9 Nach den Artikeln 185 und 186 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der Fassung des Beschlusses 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21) kann das Gericht, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, den Vollzug der angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.
10 Nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts müssen Anträge auf einstweilige Anordnungen im Sinne der Artikel 185 und 186 EG-Vertrag die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen. Die beantragten Maßnahmen müssen in dem Sinn vorläufig sein, daß sie die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen (Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 26. Oktober 1994 in den Rechtssachen T-231/94 R, T-232/94 R und T-234/94 R, Transacciones Marítimas/Kommission, Slg. 1994, I-0000, Randnr. 20).
Vorbringen der Parteien
11 Um die Begründetheit ihres Begehrens glaubhaft zu machen, bringt die Antragstellerin folgende drei Rügen vor: Erstens gehöre sie nicht zu den Adressaten der Entscheidung, zweitens habe die Kommission, was ihre Beteiligung an den in der Entscheidung beanstandeten Verhaltensweisen angehe, die Tatsachen falsch gewürdigt, und drittens sei die festgesetzte Geldbusse überhöht.
12 Zur Begründung ihrer ersten Rüge trägt die Antragstellerin vor, die Entscheidung sei an die Laakmann GmbH & Co. KG gerichtet worden und sie selbst sei darin nicht ausdrücklich als Adressatin aufgeführt, so daß die Entscheidung schon aus diesem Grund nichtig sei.
13 Mit ihrer zweiten Rüge wendet sich die Antragstellerin gegen die Tatsachenwürdigung der Kommission bezueglich ihrer Beteiligung an den in der Entscheidung beanstandeten Verhaltensweisen, insbesondere was ihre Mitwirkung in den Ausschüssen der PG Karton angeht. Diese sei sehr begrenzt gewesen, insbesondere was die Präsidentenkonferenzen anbelange, bei denen sie sich niemals an Vereinbarungen oder Abstimmungen beteiligt habe. Sie habe auch nie an einer Sitzung der PWG teilgenommen. Ihre Stellung auf dem Markt habe es ihr nicht ermöglicht, die Preise zu beeinflussen; sie habe lediglich ihre direkt mit ihren Abnehmern ausgehandelten Preise an die von den grossen Herstellern beschlossenen Preise angepasst. Ausserdem sei sie wegen der Investitionen, die sie habe vornehmen müssen, um auf dem Markt bestehen zu können, zur Erhöhung ihrer Preise gezwungen gewesen. Schließlich habe sie zwar eine "Preis-vor-Menge-Politik" verfolgt, sich aber niemals an Gesprächen darüber beteiligt, daß die Marktanteile der führenden Hersteller auf konstantem Niveau gehalten werden sollten.
14 Mit ihrer dritten Rüge wirft die Antragstellerin der Kommission vor, sie habe nicht angegeben, welche Kriterien zu der Höhe der Geldbusse geführt hätten; insbesondere habe die Kommission entgegen Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), nicht die Dauer und die Schwere ihrer Beteiligung an der Arbeit der PG Karton gewürdigt. Ausserdem habe es die Kommission entgegen ihren Ausführungen in der Entscheidung versäumt, die Kooperation der Antragstellerin als mildernden Umstand zu berücksichtigen. Schließlich habe die Kommission bei ihr, und ausschließlich bei ihr, der Bemessung der Geldbusse den Gesamtumsatz, nicht aber den Umsatz mit dem relevanten Erzeugnis zugrunde gelegt, und dies trotz der Erläuterungen, die sie ihr im Laufe des Verwaltungsverfahrens gegeben habe.
15 Zur Dringlichkeit verweist die Antragstellerin auf das deutsche Konkursrecht, wonach über das Vermögen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bei Überschuldung und bei Zahlungsunfähigkeit das Konkursverfahren eröffnet werden müsse. Wegen der aufgelaufenen Verluste und der Rückstellung für die eventuelle Zahlung der Geldbusse in Höhe eines Teils dieser Busse hätte die Passivierung des restlichen Teils der Geldbusse ihre rechnerische Überschuldung zur Folge. Bei der Anhörung hat die Antragstellerin ferner vorgetragen, ein Konkursverfahren über das Vermögen einer Kapitalgesellschaft wegen Überschuldung könne nur abgewendet werden, wenn eine positive Überlebensprognose für die Gesellschaft vorliege. Eine solche Prognose wäre aber ausgeschlossen, wenn sie die Geldbusse sofort entrichten müsste. Die Antragstellerin trägt ferner vor, daß sie zahlungsunfähig würde, wenn die beantragte einstweilige Anordnung nicht erlassen würde. Aufgrund der vorhandenen liquiden Mittel sei sie nicht in der Lage, die am 5. November 1994 fällige Verbindlichkeit in Höhe der Geldbusse zu begleichen, so daß ihre Geschäftsführer gezwungen seien, Konkursantrag zu stellen. In diesem Zusammenhang trägt die Antragstellerin vor, trotz entsprechender Bemühungen bei ihren Banken sei es ihr wegen ihrer schlechten Finanzlage nicht gelungen, die verlangte Bürgschaft zu erhalten. Ihre Muttergesellschaft habe es abgelehnt, ihr die erforderliche Liquidität zur Verfügung zu stellen, und sich nicht bereit erklärt, weitere Mittel zuzuschießen.
16 Die Kommission stellt vorab fest, der vorliegende Antrag ziele darauf ab, die Vollstreckung der Entscheidung insofern auszusetzen, als die Antragstellerin verpflichtet werde, eine Bankbürgschaft in Höhe der gegen sie festgesetzten Geldbusse zu stellen. Einem solchen Antrag könne nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen stattgegeben werden, die im vorliegenden Fall nicht gegeben seien. Die Antragstellerin habe weder die Dringlichkeit nachgewiesen noch die Notwendigkeit der beantragten einstweiligen Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht.
17 Auf die erste Rüge der Antragstellerin, wonach diese angeblich nicht zu den Adressaten der Entscheidung gehört, entgegnet die Kommission, die Antragstellerin sei sachlich wie wirtschaftlich mit der Laakmann GmbH & Co. KG identisch. Die Gesellschafter der Antragstellerin hätten lediglich beschlossen, deren Firma zu ändern, den Gegenstand des Unternehmens zu ergänzen und das Stammkapital zu erhöhen. Als Komplementärin der früheren GmbH & Co. KG habe die Antragstellerin weiterhin für deren Zuwiderhandlungen einzustehen.
18 Zur zweiten Rüge trägt die Kommission vor, die Antragstellerin bestreite nicht ihre Beteiligung an der PG Karton, sondern behaupte lediglich, an bestimmten Sitzungen nicht teilgenommen zu haben. Angesichts der Konzeption der festgestellten Zuwiderhandlung, wie sie sich aus der Begründung der Entscheidung ergebe, könne es im vorliegenden Fall nicht auf die minuziöse Darlegung der Beteiligung jedes einzelnen Unternehmens an jeder einzelnen Handlung ankommen. Jedenfalls gestehe die Antragstellerin ein, daß sie von den geplanten Preiserhöhungen der grossen Hersteller erfahren und ihre Preise entsprechend erhöht habe. Dabei handele es sich um einen typischen Kartelltatbestand, ohne daß es darauf ankomme, ob die Antragstellerin solche Preiserhöhungen einseitig hätte durchsetzen können. Die Behauptung der Antragstellerin, daß sie ihre Preise mit jedem Kunden individuell ausgehandelt habe oder daß sie sie aufgrund der von ihr getätigten Investitionen erhöht habe, stehe im Widerspruch zu ihren Ausführungen zu ihrer angeblichen Anpassung an die Preispolitik der grösseren Hersteller.
19 Zur dritten, die Höhe der Geldbusse betreffenden Rüge der Antragstellerin erklärt die Kommission zunächst, die Dauer der Zuwiderhandlung ergebe sich aus Artikel 1 der Entscheidung (Mitte April 1986 bis April 1991) und die Beteiligung der Antragstellerin an den beanstandeten Verhaltensweisen sei in der Begrünung und den Anhängen der Entscheidung im einzelnen dargestellt. Die Antragstellerin sei nicht als eines der Unternehmen behandelt worden, die "Anführer" dieser Verhaltensweisen gewesen seien; gegen diese Unternehmen seien verhältnismässig höhere Geldbussen als gegen die Antragstellerin festgesetzt worden. Die Antragstellerin habe sich während der Untersuchung auch nicht in besonderer Weise kooperativ ihr gegenüber verhalten. Zu den der Bemessung der Geldbusse zugrunde gelegten Umsätzen führt die Kommission aus, die Entscheidung betreffe den gesamten Kartonmarkt mit Ausnahme einiger Erzeugnisse und die Antragstellerin habe erst im letzten Stadium des Verwaltungsverfahrens ihre Angaben revidiert, ohne diese Änderungen weiter zu substantiieren.
20 Zur Dringlichkeit der beantragten Anordnung vertritt die Kommission die Ansicht, die Antragstellerin habe die geltend gemachten Verluste nicht hinreichend glaubhaft gemacht, denn die vorgelegten Berechnungen seien nicht von einem unabhängigen Sachverständigen überprüft worden. Die Kommission trägt weiter vor, es gebe keine Verpflichtung für die Antragstellerin, während des laufenden Verfahrens vor dem Gericht bereits den vollen Betrag der Geldbusse zu passivieren, da sie Kommission gerade von der Einforderung der Geldbusse gegen Stellung einer Bankgarantie bis zum Erlaß eines rechtskräftigen Urteils abgesehen habe. Wegen der relativ geringen Höhe der Kosten einer Bankbürgschaft könne man nicht ernsthaft behaupten, daß die Bürgschaft das Überleben der Antragstellerin gefährden würde. Zu den Bemühungen der Antragstellerin um Erlangung der geforderten Bürgschaft von ihren Hausbanken bemerkt die Kommission, es sei kein Schreiben einer der betreffenden Banken vorgelegt worden; auch habe die Antragsteller nicht erklärt, aus welchen Gründen die Banken die Übernahme einer Bürgschaft abgelehnt hätten. Schließlich macht die Kommission geltend, bei der Beurteilung der Fähigkeit der Antragstellerin, eine Bankbürgschaft zu stellen (nicht aber die Geldbusse zu begleichen) seien die Beziehungen der Antragstellerin zu ihrer 100%igen Muttergesellschaft sowie die finanzielle und wirtschaftliche Lage der Unternehmensgruppe, zu der die Antragstellerin gehöre, zu berücksichtigen; diese Lage sei durch eine äusserst günstige Entwicklung gekennzeichnet.
Würdigung durch den Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung
21 Vor Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung ist der Verfahrensgegenstand genau zu umreissen. Die Antragstellerin beantragt in ihrer Antragsschrift, den Vollzug der Entscheidung auszusetzen, soweit diese sie in Artikel 3 zur Zahlung einer Geldbusse von 2,2 Millionen ECU verpflichtet. Es ist unstreitig, daß die Kommission in ihrem Schreiben vom 1. Oktober 1994, mit dem sie die Entscheidung bekanntgab, die Antragstellerin darauf hinwies, daß sie im Fall einer Klageerhebung durch die Antragstellerin vor dem Gericht während der Dauer der Anhängigkeit der Rechtssache beim Gericht von einer Beitreibung der Geldbusse absehen würde, sofern die Antragstellerin ordnungsgemäß eine Bankbürgschaft in Höhe des geschuldeten Betrags zuzueglich Zinsen und Zuschlägen stelle. Unter diesen Umständen kann der Antrag der Antragstellerin sinnvollerweise nur auf Befreiung von der Verpflichtung gerichtet seien, als Voraussetzung für die Abwendung des sofortigen Vollzugs der Entscheidung eine Bankbürgschaft zu stellen.
22 Nach ständiger Rechtsprechung kann einem solchen Antrag nur stattgegeben werden, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen (siehe u. a. die Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. Mai 1982 in der Rechtssache 107/82 R, AEG/Kommission, Slg. 1982, 1549, Randnr. 6, und vom 15. März 1983 in der Rechtssache 234/82 R, Ferriere di Roè Volciano/Kommission, Slg. 1983, 725, Randnrn. 2 und 8). Die Antragstellerin hat aber nichts vorgetragen, was aufgrund des ersten Anscheins die Feststellung zuließe, daß diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfuellt ist. Dies gilt sowohl für ihr auf den Nachweis der Dringlichkeit ihres Aussetzungsbegehrens gerichtetes Vorbringen, daß ihr die Stellung der erforderlichen Bürgschaft unmöglich sei und ihr der Konkurs drohe, als auch für den Fumus boni iuris ihrer Klage.
23 Was erstens die Dringlichkeit angeht, so ist zunächst zu prüfen, ob glaubhaft gemacht worden ist, daß der Antragstellerin die Stellung der verlangten Bürgschaft unmöglich ist.
24 In diesem Zusammenhang ist vorab festzustellen, daß die dem Antrag auf einstweilige Anordnung als Anlage beigefügten eidesstattlichen Versicherungen der Geschäftsführer der Antragstellerin nicht als beweiskräftig angesehen werden, können, da sie ganz allgemein gehalten sind. Es heisst dort: "Die Firma Laakmann hat sich bei ihren Hausbanken um die Gestellung einer Bürgschaft zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus der Entscheidung der Kommission bemüht. Eine Bürgschaft war nicht zu erlangen." Es wird in keiner Weise erläutert, aus welchen Gründen und unter welchen Umständen die Banken den Antrag der Antragstellerin abgelehnt haben.
25 Ausserdem steht die Darstellung der Situation in diesen eidesstattlichen Versicherungen im Widerspruch zu drei Schreiben verschiedener Banken, die die Antragstellerin bei der Anhörung zu den Akten gegeben hat. Zwar macht jede dieser Banken für sich angesichts der "Bilanz- [und] Ertragsverhältnisse von Laakmann GmbH" oder von deren "wirtschaftlichen Situation" die Stellung der Bürgschaft von der Stellung ausreichender Sicherheiten zu ihren Gunsten abhängig. Keines dieser Schreiben sagt jedoch etwas darüber aus, ob die Antragstellerin solche Sicherheiten stellen kann.
26 Um die Fähigkeit der Antragstellerin, die fragliche Bürgschaft zu stellen, beurteilen zu können, ist ferner die Unternehmensgruppe, zu der die Antragstellerin mittelbar oder unmittelbar gehört, zu berücksichtigen (Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 7. Mai 1982 in der Rechtssache 86/82 R, Hasselblad/Kommission, Slg. 1982, 1555, Randnr. 4, und Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 25. August 1994 in der Rechtssache T-156/94 R, Aristrain/Kommission, Slg. 1994, I-0000, Randnr. 33); dies gilt insbesondere für die Möglichkeit, von den Banken eventuell verlangte Sicherheiten zu stellen. Der Akteninhalt lässt dem ersten Anschein nach keineswegs den Schluß zu, daß die derselben Unternehmensgruppe wie die Antragstellerin angehörenden Gesellschaften wirtschaftlich oder rechtlich daran gehindert wären, der Antragstellerin die eventuell von ihr benötigte Unterstützung bei der Stellung der verlangten Bürgschaft zu gewähren. Dieser Betrachtungsweise steht im vorliegenden Fall nicht etwa der Umstand entgegen, daß die Gesellschaften, die nunmehr mittelbar oder unmittelbar die Antragstellerin kontrollieren, diese Kontrolle erst nach Ablauf des in der Entscheidung zugrunde gelegten Bezugszeitraums erlangt haben. Wie die Antragstellerin bei der Anhörung eingeräumt hat, hatte die Gesellschaft, von der sie mittelbar kontrolliert wird, zum Zeitpunkt der Übernahme der Kontrolle im Jahr 1992 Kenntnis davon, daß der Antragstellerin die Verhängung einer Geldbusse drohte. Ausserdem steht fest, daß bei der Festsetzung des Preises der Transaktion die Wahrscheinlichkeit der Auferlegung einer Geldbusse berücksichtigt wurde. Schließlich ist es nicht ausgeschlossen, daß der Wert der übertragenen Anteile durch die in der Entscheidung beanstandeten Verhaltensweisen beeinflusst wurde.
27 Zu der Gefahr, daß die Antragstellerin in Konkurs geraten könnte, ist sodann festzustellen, daß diese Gefahr selbst dann weder hinsichtlich einer eventuellen Überschuldung noch in bezug auf eine etwaige Zahlungsunfähigkeit dargetan ist, wenn man unterstellt, daß die nach dem Vorbringen der Antragstellerin seit Anfang 1994 entstandenen Verluste hinreichend glaubhaft gemacht sind.
28 Was die Möglichkeit eines Konkurses wegen Überschuldung angeht, so hat die Antragstellerin bei der Anhörung eingeräumt, daß die rechnerische Überschuldung, die eintreten könnte, wenn der Betrag der Geldbusse in voller Höhe in ihren Büchern passiviert würde, nicht notwendigerweise die Eröffnung eines Konkursverfahrens nach sich ziehen würde, sofern eine positive Prognose für das Überleben der Antragstellerin besteht. Die Antragstellerin hat hierzu ausgeführt, daß die Art dieser Prognose davon abhänge, ob sie die Geldbusse sofort zahlen müsse. Angesichts des in Randnummer 21 dieses Beschlusses umschriebenen Gegenstands des Antrags auf einstweilige Anordnung ist aber festzustellen, daß die Antragstellerin bei Zurückweisung dieses Antrags nicht verpflichtet wäre, die Geldbusse sofort zu zahlen, sofern die von der Kommission verlangte Bürgschaft gestellt wird. Bezueglich des letztgenannten Punktes hat die Antragstellerin nichts dazu ausgeführt, inwiefern er eventuell die Überlebensprognose beeinflussen könnte.
29 Soweit die Antragstellerin geltend macht, daß sie gegebenenfalls wegen Zahlungsunfähigkeit in Konkurs geraten würde, ist auch dieses Vorbringen nicht stichhaltig, da es ebenso wie die in der vorstehenden Randnummer zurückgewiesene Argumentation auf der irrigen Annahme beruht, daß die Antragstellerin die Geldbusse bei Zurückweisung ihres Antrags sofort zahlen müsste.
30 Abschließend ist jedenfalls zum Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände, durch die die Notwendigkeit der beantragten Anordnung glaubhaft gemacht werden könnte, festzustellen, daß sich aus den von der Antragstellerin zur Begründung ihrer Klage vorgebrachten Rügen nichts ergibt, was dem ersten Anschein nach besonders ernsthafte Zweifel an der Rechtmässigkeit der Entscheidung hervorrufen könnte.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS
beschlossen:
1) Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.
2) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Luxemburg, den 21. Dezember 1994
Ende der Entscheidung
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