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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 10.10.2006
Aktenzeichen: T-302/03
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 40/94


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 7 Abs. 1 Buchst. b
Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 7 Abs. 1 Buchst. c
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

10. Oktober 2006

"Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke map&guide - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Fehlende Unterscheidungskraft - Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94"

Parteien:

In der Rechtssache T-302/03

PTV Planung Transport Verkehr AG mit Sitz in Karlsruhe (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Nielsen,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), vertreten durch B. Müller und G. Schneider als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 1. Juli 2003 (Sache R 1046/2001-2) über die Anmeldung der Wortmarke map&guide als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie des Richters A. W. H. Meij und der Richterin I. Pelikánová,

Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat,

aufgrund der am 4. September 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 26. November 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2005

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Die Klägerin meldete am 15. Februar 2001 nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in ihrer geänderten Fassung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: Amt) eine Gemeinschaftsmarke an.

2 Bei der Marke, deren Eintragung beantragt wurde, handelt es sich um das Wortzeichen map&guide.

3 Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 41 und 42 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in seiner revidierten und geänderten Fassung angemeldet:

- "Computersoftware" der Klasse 9;

- "Durchführung von Schulungsveranstaltungen für Computersoftware" der Klasse 41;

- "Erstellen von Programmen für die EDV" der Klasse 42.

4 Mit Entscheidung vom 19. Oktober 2001 wies der Prüfer die Gemeinschaftsmarkenanmeldung für "Computersoftware" und "Erstellen von Programmen für die EDV" nach Artikel 38 der Verordnung Nr. 40/94 mit der Begründung zurück, dass die angemeldete Marke für diese Waren und Dienstleistungen im Sinn von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 beschreibend sei und keine Unterscheidungskraft im Sinn von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung habe. Entgegen seiner ursprünglichen Absicht wies er jedoch die Anmeldung für die Dienstleistung "Durchführung von Schulungsveranstaltungen für Computersoftware" nicht zurück.

5 Am 19. Dezember 2001 legte die Klägerin gemäß den Artikeln 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 beim Amt gegen die Entscheidung des Prüfers Beschwerde ein.

6 Mit Entscheidung vom 1. Juli 2003 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), die der Klägerin am 4. Juli 2003 zugestellt wurde, wies die Zweite Beschwerdekammer die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft im Sinn von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 habe. Die Beschwerdekammer fügte hinzu, dass daher eine Prüfung des absoluten Eintragungshindernisses nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 nicht nötig sei.

Anträge der Parteien

7 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

- dem Amt die Kosten aufzuerlegen.

8 Das Amt beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

Vorbringen der Parteien

9 Die Klägerin macht im Rahmen ihrer Klage einen einzigen Klagegrund geltend, mit dem sie einen Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 rügt.

10 Die Klägerin trägt zunächst vor, es ergebe sich aus dem Wortlaut des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94, der nur von Marken spreche, die "keine" Unterscheidungskraft hätten, dass bereits ein geringes Maß an Unterscheidungskraft zur Verneinung des in dieser Vorschrift vorgesehenen absoluten Eintragungshindernisses ausreiche.

11 Eine Marke sei nach dem Urteil des Gerichts vom 3. Juli 2003 in der Rechtssache T-122/01 (Best Buy Concepts/HABM [BEST BUY], Slg. 2003, II-2235, Randnr. 21) unterscheidungskräftig im Sinn von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94, wenn sie unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden könne, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden könnten. Im vorliegenden Fall erfülle das Zeichen map&guide diese Voraussetzung, denn es sei geeignet, als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware "Computersoftware" und der Dienstleistung "Erstellen von Programmen für die EDV" zu dienen.

12 So habe das Amt erstens zu Unrecht angenommen, dass das Zeichen map&guide konkrete und unmittelbare Bezüge zu der Ware "Computersoftware" und der Dienstleistung "Erstellen von Programmen für die EDV" habe.

13 Das Amt habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Gemeinschaftsmarkenanmeldung beziehe, nicht in Stadtplänen oder Reiseführern bestünden, sondern in der Ware "Computersoftware" und der Dienstleistung "Erstellen von Programmen für die EDV", die jede beliebige Thematik zum Gegenstand haben könnten. Der Bezug zwischen diesen Waren und Dienstleistungen und dem Zeichen map&guide sei daher zwangsläufig allgemein und hypothetisch. Im Unterschied zu einem Reiseführer in Buchform, der von jedermann als "Reiseführer" bezeichnet werde, würde niemand von "map&guide" sprechen, um "Computersoftware" zu bezeichnen. Das Zeichen map&guide treffe auch keine unmittelbare Aussage über die Dienstleistung "Erstellen von Programmen für die EDV". Die beteiligten Verkehrskreise fassten das Zeichen map&guide vielmehr als einen Phantasieausdruck auf, der einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft gebe. Somit fehle ein originärer Zusammenhang zwischen dem Zeichen map&guide und den betroffenen Dienstleistungen und Waren. Bezüge zwischen dem von dem Zeichen map&guide vermittelten Sinngehalt einerseits und der Ware "Computersoftware" oder der Dienstleistung "Erstellen von Programmen für die EDV" andererseits seien allenfalls durch eine gedankliche Deduktion herbeizuführen. Die Voraussetzungen, um dem Zeichen map&guide die Schutzfähigkeit aus dem Aspekt der fehlenden Unterscheidungskraft zu versagen, lägen damit nicht vor.

14 Der in der angefochtenen Entscheidung gewählte Ansatz führe außerdem dazu, dass die Ware "Computersoftware" oder die Dienstleistung "Erstellen von Programmen für die EDV" niemals mit einem konkreten Begriff markenmäßig gekennzeichnet werden könnten, weil sich nämlich immer ein Bezug zwischen dem von dem Begriff vermittelten Sinngehalt - z. B. "Löwe" oder "Adler" - und dem Gegenstand oder Anwendungsgebiet der so gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung konstruieren ließe.

15 Zweitens sei das streitige Zeichen in seiner Gesamtheit im Verhältnis zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen als unterscheidungskräftig anzusehen.

16 Drittens besitze das Zeichen map&guide notwendigerweise ein gewisses Maß an Unterscheidungskraft, da der Prüfer, der ursprünglich angekündigt habe, die Markenanmeldung auch für die Dienstleistung "Durchführung von Schulungsveranstaltungen für Computersoftware" zurückzuweisen, später das Zeichen für diese Dienstleistung zur Eintragung zugelassen habe. Hätte das Zeichen map&guide keine Unterscheidungskraft, so hätte der Prüfer nicht von seiner ursprünglichen Einschätzung abrücken können.

17 Viertens habe das Amt, auch wenn jeder Fall selbständig bewertet werden müsse und Voreintragungen anderer Marken für die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Marke nicht relevant seien, gleichwohl auf eine einheitliche Rechtsanwendung zu achten. Es gebe daher keine sachliche Begründung für die angefochtene Entscheidung, nachdem andere Marken für Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden seien, zu denen sie engere Bezüge hätten als das Zeichen map&guide zu der Ware "Computersoftware" und der Dienstleistung "Erstellen von Programmen für die EDV". Als Beispiele führt die Klägerin die Eintragung der Marken LEICHT für "An- und Einbauküchenmöbel", PRO CARE für "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege", POLY COLOR für "Haarpflege-, -reinigungs- und -färbemittel", GOLDEN CARE für "Versicherungs-, Finanzwesen", Safetytech für "Verpackungsindustrieanlagen" oder RAPID für "Bohrmaschinen" an.

18 Im Übrigen hat die Klägerin in ihrer Klageschrift allgemein auf ihre im Verfahren vor dem Amt eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung hat sie jedoch erklärt, dass sie darauf verzichte, sich auf diese beim Amt eingereichten Schriftsätze zu berufen.

19 Das Amt trägt vor, dass das Zeichen map&guide keine Unterscheidungskraft habe, und weist das Vorbringen der Klägerin zurück.

20 Das Amt erinnert zunächst allgemein daran, dass die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Marke im Sinn von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 die konkrete Eignung dieser Marke bezeichne, die Waren und Dienstleistungen der Anmeldung als betrieblicher Herkunftshinweis zu kennzeichnen. Nach der Rechtsprechung sei insoweit auf die mutmaßliche Auffassung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Angehörigen der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen (Urteil des Gerichtshofes vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C-342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 26).

21 Im vorliegenden Fall sei für die Beurteilung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke das Verständnis eines englischsprachigen Verbrauchers zugrunde zu legen. Zum einen setze sich das Zeichen map&guide nämlich aus Wörtern der englischen Sprache zusammen, und zum anderen scheide nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke bereits dann aus, wenn es nur in einer der innerhalb der Gemeinschaft im Verkehr verwendeten Sprachen nicht unterscheidungskräftig sei (Urteil des Gerichts vom 30. März 2000 in der Rechtssache T-91/99, Ford Motor/HABM [OPTIONS], Slg. 2000, II-1925, Randnrn. 25 ff.).

22 Zweitens macht das Amt geltend, dass entgegen dem Vorbringen der Klägerin zwischen dem Zeichen map&guide und den Waren und Dienstleistungen, für die es angemeldet worden sei, ein konkreter und unmittelbarer Zusammenhang bestehe, der dem Zeichen jede Unterscheidungskraft für diese Waren und Dienstleistungen nehme.

23 Wie die Beschwerdekammer zu Recht angenommen habe, komme den beiden Wörtern "map" und "guide", die Plan oder Stadtplan bzw. Führer oder Reiseführer bedeuteten, keinerlei Unterscheidungskraft zu, da sie lediglich den Gegenstand der Ware "Computersoftware" und der Dienstleistung "Erstellen von Programmen für die EDV" bezeichneten. Wie in der angefochtenen Entscheidung festgestellt werde, erwerbe der Durchschnittsverbraucher derartiger Waren oder Dienstleistungen Computerprogramme, um die auf ihnen enthaltenen Daten abzurufen, und verstehe ohne gedankliche Konstruktion oder Deduktion, dass das Computerprogramm oder die diesbezügliche Dienstleistung Landkarten, Stadtpläne oder Reiseführer enthalte.

24 Im Übrigen stelle, wie in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt werde, die einfache Verbindung der Worte "map" und "guide" zu "map&guide" nicht mehr dar als die Summe der nicht unterscheidungskräftigen Bestandteile. Die Verbindung der beiden Begriffe durch das typografische Zeichen "&", das "und" bedeute, sei grammatikalisch nicht ungewöhnlich. Daher liege keine erkennbare Abweichung in der Konstruktion des Zeichens map&guide von der im üblichen Sprachgebrauch verwendeten Ausdrucksweise vor, die dem Zeichen nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-383/99 P (Procter & Gamble/HABM, Slg. 2001, I-6251) Unterscheidungskraft verleihen könnte. Der mit dem Zeichen map&guide im Zusammenhang mit Computersoftware oder der Erstellung von EDV-Programmen konfrontierte Verbraucher werde die Bedeutung sofort erkennen und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den damit zu kennzeichnenden Waren und Dienstleistungen herstellen.

25 Das Verständnis der relevanten Verkehrskreise habe der Prüfer unter Anführung von Beispielen auch überzeugend begründet. Er habe ebenfalls darauf hingewiesen, dass Software - insbesondere auf CD-ROM - in der Erscheinungsform einer Landkarte mit entsprechendem Führer, die Möglichkeiten wie die individuelle Routenplanung biete und damit über den Rahmen eines in Papierdruck verfügbaren Führers hinausgehe, marktüblich sei. Die Klägerin bestreite diese tatsächlichen Feststellungen nicht.

26 Zum Argument der Klägerin, dass niemand Software als "map&guide" bezeichne, während ein Reiseführer in Buchform als "Reiseführer" bezeichnet werde, macht das Amt im Wesentlichen geltend, dass Software ein Buch ersetzen könne, da Nachschlagewerke im englischsprachigen Gebiet der Gemeinschaft sowohl in Form von Büchern als auch von CD-ROMs existierten. Ein Verbraucher, der "map&guide" auf einem Buch sehe, denke unmittelbar an einen Reiseführer mit Landkarten oder Stadtplänen, weshalb die Ausdrücke "Reiseführer", "map", "guide" oder "map&guide" für Publikationen in der Klasse 16 nicht schutzfähig seien. Das Gleiche gelte für entsprechende Software.

27 Auf die Kritik der Klägerin, dass der in der angefochtenen Entscheidung vertretene Ansatz darauf hinauslaufe, dass keine konkrete Bezeichnung wie "Löwe" oder "Adler" für Software oder damit verbundene Dienstleistungen schutzfähig wäre, entgegnet das Amt im Wesentlichen, dass es auf das Verständnis des Verbrauchers ankomme, das maßgeblich von der konkreten Branchenübung geprägt werde. Dem im vorliegenden Fall angesprochenen breiten Publikum entgehe nicht, dass Landkarten oder Stadtpläne mit Führer als Software vermarktet würden. Wie die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall festgestellt habe, denke der Durchschnittsverbraucher daher beim Erblicken der Aufschrift "map&guide" auf einer Softwareverpackung oder im Zusammenhang mit einer entsprechenden Dienstleistung wegen der Marktübung an ein Softwareprodukt in Form eines elektronischen Reiseführers mit Stadtplan oder Landkarte. Nach Auffassung des Amtes wird dieses Publikum dagegen im Falle von Software mit der Bezeichnung "Löwe" oder "Adler" (oder "Apple") nicht annehmen, dass es sich hierbei um eine Kennzeichnung des Inhalts der Software handele, sondern wird diese Bezeichnung als Marke auffassen.

28 Falls die Klägerin unter der Marke map&guide Software auf den Markt bringen wolle, bei der es sich nicht um Landkarten und Führer handele, stehe es ihr frei, nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen einzuschränken, für die sie die Anmeldung vorgenommen habe. Im vorliegenden Fall beziehe sich die Anmeldung auf die gesamte, nicht weiter differenzierte Waren- bzw. Dienstleistungsgruppe "Computersoftware" bzw. "Erstellen von Programmen für die EDV". Unter diesen Umständen sei die Beurteilung der Beschwerdekammer auch für diese ganze Waren- bzw. Dienstleistungsgruppe zu bestätigen (Urteile des Gerichts vom 7. Juni 2001 in der Rechtssache T-359/99, DKV/HABM, [EuroHealth], Slg. 2001, II-1645, Randnr. 33, und vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache T-219/00, Ellos/HABM [ELLOS], Slg. 2002, II-753, Randnr. 36).

29 Drittens sei der Umstand, dass der Prüfer von seiner ursprünglichen Beanstandung der angemeldeten Marke für die beantragte Dienstleistung "Durchführung von Schulungsveranstaltungen für Computersoftware" der Klasse 41 abgerückt sei, für das vorliegende Verfahren irrelevant.

30 Viertens sei auch die Behauptung, dass das Amt in der Vergangenheit Marken zur Eintragung zugelassen habe, bei denen der Bezug zu den von ihnen erfassten Waren und Dienstleistungen wesentlich enger sei als zwischen dem Zeichen map&guide und den streitigen Waren und Dienstleistungen, für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich. Nach dem Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache T-106/00 (Streamserve/HABM, [STREAMSERVE], Slg. 2002, II-723, Randnrn. 66 f.) könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass das Amt in anderen Fällen vergleichbare Marken möglicherweise zu Unrecht eingetragen habe.

31 Nach alledem könne das Zeichen map&guide nicht als Hinweis auf die Herkunft der Ware "Computersoftware" und der Dienstleistung "Erstellen von Programmen für die EDV" fungieren.

Würdigung durch das Gericht

32 Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, und nach Buchstabe c der Bestimmung Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen.

33 Jedes der in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 genannten Eintragungshindernisse ist unabhängig von den anderen zu sehen und muss getrennt geprüft werden. Außerdem sind diese Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das bei der Prüfung jedes dieser Eintragungshindernisse berücksichtigte Allgemeininteresse kann oder muss sogar je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteile des Gerichtshofes vom 29. April 2004 in den Rechtssachen C-456/01 P und C-457/01 P, Henkel/HABM, Slg. 2004, I-5089, Randnrn. 45 und 46, vom 16. September 2004 in der Rechtssache C-329/02 P, SAT.1/HABM, Slg. 2004, I-8317, Randnr. 25, und vom 15. September 2005 in der Rechtssache C-37/03 P, BioID/HABM, Slg. 2005, I-7975, Randnr. 59).

34 Es gibt indessen eine offensichtliche Überschneidung der jeweiligen Anwendungsbereiche der in den Buchstaben b bis d dieser Bestimmung genannten Eintragungshindernisse (Urteile des Gerichtshofes vom 12. Februar 2004 in den Rechtssachen C-265/00, Campina Melkunie, Slg. 2004, I-1699, Randnr. 18, und C-363/99, Koninklijke KPN Nederland, Slg. 2004, I-1619, Randnr. 67). Insbesondere ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass einer Wortmarke, die im Sinn von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 Merkmale von Waren oder Dienstleistungen beschreibt, aus diesem Grund zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen im Sinn von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung fehlt (Urteile Campina Melkunie, Randnr. 19, und Koninklijke KPN Nederland, Randnr. 86).

35 In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Anmeldung in der angefochtenen Entscheidung wegen des in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 vorgesehenen absoluten Eintragungshindernisses zurückgewiesen wurde, ist zu prüfen, ob das Amt dargetan hat, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft hat.

36 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der dem Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 zugrunde liegende Begriff des Allgemeininteresses und die Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung dadurch zu garantieren, dass sie ihm die Unterscheidung dieser Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft ermöglicht, offensichtlich ineinander übergehen (oben in Randnr. 33 zitierte Urteile SAT.1/HABM, Randnrn. 23 und 27, und BioID/HABM, Randnr. 60).

37 Was eine aus Worten und einem typografischen Zeichen zusammengesetzte Marke angeht, wie sie Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, so kann eine etwaige Unterscheidungskraft zwar teilweise für jeden der Begriffe oder der Bestandteile der Marke getrennt geprüft werden, jedoch muss ihre Beurteilung auf jeden Fall von einer Prüfung der von diesen Begriffen oder Bestandteilen gebildeten Gesamtheit abhängen. Der Umstand allein, dass jeder dieser Bestandteile für sich genommen nicht unterscheidungskräftig ist, schließt nämlich nicht aus, dass ihre Kombination unterscheidungskräftig sein kann (oben in Randnr. 34 zitierte Urteile Campina Melkunie, Randnrn. 40 und 41, und Koninklijke KPN Nederland, Randnrn. 99 und 100, sowie oben in Randnr. 33 zitiertes Urteil SAT.1/HABM, Randnr. 28).

38 Aus der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass die Beschwerdekammer die Beschwerde vor allem deshalb zurückgewiesen hat, weil das Zeichen map&guide im Hinblick auf "Computersoftware" und "Erstellen von Programmen für die EDV" vom Verbraucher lediglich als Hinweis auf die Waren und Dienstleistungen selbst verstanden werde und nicht als Herkunftshinweis, der es ermögliche, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

39 Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer trotz ihres Hinweises, es sei nicht nötig, auch das absolute Eintragungshindernis eines beschreibenden Charakters des Zeichens map&guide zu prüfen, dieses im Wesentlichen deshalb für nicht unterscheidungskräftig im Sinn des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 gehalten hat, weil es von den beteiligten Verkehrskreisen als für die fraglichen Waren und Dienstleistungen beschreibend aufgefasst werde.

40 Somit ist zu untersuchen, ob die von der Beschwerdekammer festgestellte Verbindung zwischen dem semantischen Gehalt des angemeldeten Zeichens und den fraglichen Waren und Dienstleistungen hinreichend konkret und unmittelbar ist, um zu belegen, dass das Zeichen in der Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise unmittelbar eine Identifizierung dieser Waren und Dienstleistungen erlaubt und deshalb beschreibenden Charakter hat (vgl. in diesem Sinn oben in Randnr. 28 zitiertes Urteil EuroHealth, Randnrn. 35 und 36).

41 Dabei ist der beschreibende Charakter eines Zeichens ebenso wie seine Unterscheidungskraft nach ständiger Rechtsprechung zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung des maßgeblichen Publikums zu beurteilen (oben in Randnr. 24 zitiertes Urteil Procter & Gamble/HABM, Randnr. 39, und Urteil des Gerichtshofes vom 21. Oktober 2004 in der Rechtssache C-64/02 P, HABM/Erpo Möbelwerk, Slg. 2004, I-10031, Randnr. 43).

42 Die Klägerin wendet sich nicht gegen die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung, dass das maßgebliche Publikum für die in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen ganz allgemein die Durchschnittsverbraucher sind. Ferner sind, wie das Amt vorträgt, im Hinblick auf Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94, da das fragliche Zeichen aus Elementen der englischen Sprache besteht, als die angesprochenen Verkehrskreise, die für die Beurteilung des absoluten Eintragungshindernisses maßgeblich sind, die englischsprachigen Durchschnittsverbraucher anzusehen.

43 Insoweit hat die Beschwerdekammer - seitens der Klägerin unwidersprochen - darauf hingewiesen, dass das in Rede stehende Zeichen vor allem aus den beiden englischen Substantiven "map" und "guide" zusammengesetzt sei, die Plan oder Stadtplan bzw. Führer oder Reiseführer bedeuteten.

44 Außerdem hat die Beschwerdekammer ausdrücklich festgestellt, dass die einfache Verbindung der Begriffe "map" und "guide" durch das typografische Zeichen "&", das "und" bedeute, grammatikalisch keineswegs originell sei und dass folglich die Bedeutung der so verbundenen Begriffe unverändert bleibe. Sie hat daraus geschlossen, dass das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit nicht mehr darstelle als die Summe seiner Bestandteile.

45 Darüber hinaus ist in Übereinstimmung mit dem Amt festzustellen, dass die Konstruktion des Zeichens map&guide in seiner Gesamtheit keine erkennbare Abweichung von der im üblichen Sprachgebrauch der relevanten Verkehrskreise verwendeten Ausdrucksweise aufweist, die geeignet wäre, ihm Unterscheidungskraft im Sinn der Randnummer 40 des (oben in Randnr. 24 zitierten) Urteils Procter & Gamble/HABM zu verleihen.

46 Demnach hat die Beschwerdekammer zu Recht angenommen, dass das Zeichen in seiner Gesamtheit "map and guide" bedeutet, d. h. (Stadt-)Plan und (Reise-)Führer.

47 Zum Verhältnis zwischen dem Sinngehalt des Zeichens map&guide und den fraglichen Waren und Dienstleistungen hat die Beschwerdekammer zutreffend ausgeführt, dass das Zeichen nur den Gegenstand bestimmter der in der Anmeldung beanspruchten Waren ("Computersoftware") und Dienstleistungen ("Erstellen von Programmen für die EDV") beschreibt. Im englischen Sprachraum der Gemeinschaft kann das Zeichen nämlich Computersoftware und das Erstellen von Computerprogrammen bezeichnen, deren Funktion darin besteht, (Stadt-)Pläne und (Reise-)Führer darzustellen. Daraus folgt, dass es der semantische Gehalt des Zeichens map&guide dem maßgeblichen Publikum erlaubt, sofort und ohne weiteres Nachdenken eine unmittelbare und konkrete Verbindung zu der Ware Computersoftware und der Dienstleistung des Erstellens von EDV-Programmen herzustellen, die die Funktionen eines (Stadt-)Plans und (Reise-)Führers bieten.

48 Da die Anmeldung für die nicht differenzierte Warengruppe "Computersoftware" sowie für die gleichfalls nicht differenzierte Dienstleistungsgruppe "Erstellen von Programmen für die EDV" erfolgt ist, ist die Beurteilung der Beschwerdekammer, die sich auf die Gesamtheit dieser Waren und Dienstleistungen bezieht, aufrechtzuerhalten (vgl. in diesem Sinn oben in Randnr. 28 zitiertes Urteil EuroHealth, Randnr. 33).

49 Dieser Feststellung, dass das Zeichen nach seinem Sinngehalt den Gegenstand von bestimmten der in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibt, steht nicht der von der Klägerin angeführte Umstand entgegen, dass die Ware "Computersoftware" und die Dienstleistung "Erstellen von Programmen für die EDV" jede beliebige Thematik zum Gegenstand haben können. Mit ihrem Vorbringen, dass die von der Anmeldung umfassten Waren und Dienstleistungen jede beliebige Thematik zum Gegenstand haben können, räumt die Klägerin nämlich stillschweigend ein, dass es in der Warengruppe "Computersoftware" und der Dienstleistungsgruppe "Erstellen von Programmen für die EDV" auch Waren und Dienstleistungen gibt, deren Funktion darin besteht, (Stadt-)Pläne und (Reise-)Führer darzustellen.

50 Die Sichtweise der Beschwerdekammer hat, anders als die Klägerin meint, auch nicht zur Folge, dass Marken, die aus einem "konkreten Begriff" bestehen, für die Ware "Computersoftware" oder die Dienstleistung "Erstellen von Programmen für die EDV" nicht mehr eingetragen werden dürften, weil sich immer ein Bezug zwischen dem Sinngehalt des Zeichens und den fraglichen Waren und Dienstleistungen herstellen ließe. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 steht der Eintragung eines solchen Zeichens nämlich nur entgegen, soweit dieser Bezug unmittelbar und konkret ist.

51 Demnach hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass das Zeichen map&guide aus Sicht des maßgeblichen Publikums, das ganz allgemein aus den englischsprachigen Durchschnittsverbrauchern besteht, für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen beschreibend ist. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung, nach der einem beschreibenden Zeichen zwangsläufig die Unterscheidungskraft fehlt (oben in Randnr. 34 zitierte Urteile Campina Melkunie, Randnr. 19, und Koninklijke KPN Nederland, Randnr. 86), hat die Beschwerdekammer daher zu Recht entschieden, dass das Zeichen map&guide nicht unterscheidungskräftig ist.

52 Soweit die Beschwerdekammer die angefochtene Entscheidung auch auf die Feststellung zu stützen suchte, dass das Zeichen als Ganzes für die Präsentation der fraglichen Waren oder Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr gewöhnlich verwendet werden könne (Randnrn. 15 und 16 dieser Entscheidung), ist darauf hinzuweisen, dass dieses Kriterium nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht dasjenige ist, das für die Auslegung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 gilt, und dass das Allgemeininteresse, das dieser Vorschrift zugrunde liegt, nicht verlangt, dass die von ihr erfassten Zeichen von allen frei verwendet werden können (oben in Randnr. 33 zitiertes Urteil SAT.1/HABM, Randnr. 36).

53 Da die angefochtene Entscheidung jedoch auf der zutreffenden Beurteilung beruht, dass das Zeichen map&guide wegen des Bestehens einer unmittelbaren und konkreten Verbindung zwischen seinem Sinngehalt und den fraglichen Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft hat, ist die Beschwerdekammer gleichwohl fehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass im Fall dieses Zeichens ein absolutes Eintragungshindernis gegeben ist.

54 Im Übrigen ergibt sich aus der oben in Randnummer 41 angeführten Rechtsprechung, dass die Unterscheidungskraft einer Marke in Bezug auf die in der Anmeldung beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu beurteilen ist. Demnach ist der Umstand, dass der Prüfer die Unterscheidungskraft des Zeichens map&guide im Hinblick auf die Dienstleistung "Durchführung von Schulungsveranstaltungen für Computersoftware" bejaht hat, entgegen der Ansicht der Klägerin für die Beurteilung der Unterscheidungskraft des Zeichens für andere Waren und Dienstleistungen wie "Computersoftware" und "Erstellen von Programmen für die EDV" nicht erheblich.

55 Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt schließlich daraus, dass das Amt angeblich bereits Marken für Waren und Dienstleistungen eingetragen hat, die zu diesen Marken engere Bezüge haben als die, die zwischen dem Zeichen map&guide und den für es beanspruchten Waren und Dienstleistungen bestehen, keineswegs, dass wegen des Gebotes, die Verordnung Nr. 40/94 einheitlich anzuwenden, auch dieses Zeichen für diese Waren und Dienstleistungen zur Eintragung als Gemeinschaftsmarke zugelassen werden müsste. Denn die Entscheidungen der Beschwerdekammern über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke sind nach der Verordnung Nr. 40/94 gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ist daher allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 40/94 in ihrer Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (oben in Randnr. 33 zitiertes Urteil BioID/HABM, Randnr. 47 und die dort zitierte Rechtsprechung). Überdies sind die angeführten Marken und die von ihnen erfassten Waren und Dienstleistungen weder dem hier streitigen Zeichen noch den hier fraglichen Waren und Dienstleistungen ähnlich. Folglich ist die Eintragung der von der Klägerin angeführten Marken im Hinblick auf die oben in Randnummer 41 zitierte Rechtsprechung für die Beurteilung der Unterscheidungskraft des Zeichens map&guide für die im vorliegenden Fall in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen ohne Bedeutung.

56 Nach alledem hat die Beschwerdekammer zu Recht entschieden, dass das Zeichen map&guide keine Unterscheidungskraft im Sinn des Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 hat.

57 Deshalb ist die Klage abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

58 Nach Artikel 87 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des Amtes die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten.

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. Oktober 2006



Ende der Entscheidung

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