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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 12.09.2007
Aktenzeichen: T-304/05
Rechtsgebiete: VO (EG) Nr. 40/94


Vorschriften:

VO (EG) Nr. 40/94
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

12. September 2007(*)

"Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die aus der Darstellung eines Pentagons besteht - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Einfachheit des Zeichens"

Parteien:

In der Rechtssache T-304/05

Cain Cellars, Inc. mit Sitz in St. Helena, Kalifornien (Vereinigte Staaten von Amerika), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Albrecht und W.-W. Wodrich,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), vertreten durch J. Weberndörfer und G. Schneider als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 23. Mai 2005 (Sache R 975/2004-1) über die Eintragung der Darstellung eines Pentagons als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. D. Cooke sowie der Richter R. García-Valdecasas und V. Ciuca,

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 4. August 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 10. November 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2007

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 29. Oktober 2003 meldete die Klägerin nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2 Das angemeldete Zeichen ist folgende Darstellung eines Pentagons:

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3 Die Eintragung wurde für Wein in Klasse 33 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in revidierter und geänderter Fassung beantragt.

4 Mit Bescheid vom 23. August 2004 wies der Prüfer die Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 mit der Begründung zurück, dass die angemeldete Marke eine einfache geometrische Form sei, nämlich ein Fünfeck ohne irgendeine phantasievolle oder eigentümliche Art der Darstellung, und ihr somit keine Unterscheidungskraft zukomme.

5 Am 20. Oktober 2004 legte die Klägerin gegen den Bescheid des Prüfers beim HABM Beschwerde ein. Mit Entscheidung vom 23. Mai 2005 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück. Sie war insbesondere der Ansicht, dass das angemeldete Zeichen so einfach sei, dass es von den maßgeblichen Verkehrskreisen als eine rein geometrische Figur wahrgenommen werde, die einem funktionellen oder ästhetischen Zweck diene, und nicht als ein Zeichen, das auf ein bestimmtes Unternehmen hinweise. Auch beweise die Tatsache, dass das streitige Zeichen auf dem betreffenden Markt nur selten benutzt werde, nicht seine Unterscheidungskraft, sondern deute darauf hin, dass übliche geometrische Figuren auf dem betreffenden Markt nicht als Marken wahrgenommen würden. Aus diesem Grund war die Beschwerdekammer der Auffassung, dass die angemeldete Marke unter den Ausschlussgrund von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 falle.

Anträge der Parteien

6 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

- dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

7 Das HABM beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Gründe

8 Die Klägerin stützt ihre Klage als einzigen Klagegrund auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94.

Vorbringen der Parteien

9 Die Klägerin macht erstens geltend, die Tatsache, dass es sich bei dem streitigen Zeichen um eine einfache geometrische Figur handele, sei für die Beurteilung seiner Fähigkeit, die betriebliche Herkunft einer Ware zu identifizieren, irrelevant; es komme in dieser Hinsicht allein auf die Einschätzung des durchschnittlich informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers an (Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juli 1998, Gut Springenheide und Tusky, C-210/96, Slg. 1998, I-4657). Der Durchschnittsverbraucher von Wein in der Gemeinschaft, der überwiegend über eine Schulbildung unterhalb der Hochschulreife und über rudimentäre Geometriekenntnisse verfüge, kenne aus seinem täglichen Umfeld Grundformen wie gerade Linien, Punkte, Vierecke oder Kreise, nicht aber die grafische Darstellung eines Pentagons.

10 Zweitens wendet sich die Klägerin gegen die Feststellung in Randnr. 16 der angefochtenen Entscheidung, dass die Darstellung eines Pentagons einfach als eine rein geometrische Figur wahrgenommen werde, die einem funktionellen oder ästhetischen Zweck diene. Sie ist der Ansicht, dass, wie auch immer die grafische Darstellung eines Pentagons einem Flaschenetikett zugeordnet werde, die Pentagon-Darstellung nur eine betriebliche Kennzeichnungsfunktion erfüllen könne, da es keinen ästhetischen Grund gebe, der sie sinnvoll erscheinen lasse.

11 Drittens sei die Darstellung eines Pentagons auffällig, wie sich z. B. daraus ergebe, dass die Verkehrsbezeichnung des amerikanischen Verteidigungsministeriums genau das "Pentagon" sei. Außerdem ergebe sich aus dem dem Gericht vorgelegten Gutachten des Weinexperten Markus Del Monego, dass die Verwendung eines Pentagons als Marke auf dem Weinmarkt ungewöhnlich sei.

12 Die angemeldete Marke habe gerade aufgrund der im täglichen Leben ungebräuchlichen Darstellung eines Pentagons und ihrer Übersichtlichkeit (eine Bezeichnung, die für das streitige Zeichen richtiger sei als "Einfachheit") eine erhöhte Unterscheidungskraft.

13 Schließlich werde in der angefochtenen Entscheidung in keiner Weise erklärt, warum eine Pentagon-Darstellung nicht geeignet sei, die betriebliche Herkunft einer Ware zu kennzeichnen. Die Begründung der angefochtenen Entscheidung hierzu beziehe sich auf andere Zeichen wie das Sechseck.

14 Das HABM hält die Frage, ob die betroffenen Verkehrskreise Geometriekenntnisse hätten, für irrelevant. Allein maßgeblich sei, dass die Anmeldemarke aufgrund ihrer Banalität keine ausreichende Unterscheidungskraft besitze.

15 Die Verbraucher seien es gewöhnt, den betrieblichen Herkunftshinweis des Weins anhand eines Namens oder einer Marke auf dem Weinetikett zu erkennen; den anderen Gestaltungsmerkmalen der Etiketten, wie ihrer Form und ihrer Farbe, schrieben sie dagegen nur rein dekorative Zwecke zu. Die Form eines gewöhnlichen Fünfecks lasse ein Weinetikett nicht wesentlich von den im geschäftlichen Verkehr gewöhnlich verwendeten Grundformen unterscheiden.

16 Das HABM bezieht sich in dieser Hinsicht auf eine Vielzahl von bei ihm eingegangenen Markenanmeldungen für Wein mit einer fünfeckigen, sechseckigen oder achteckigen Form, die bewiesen, dass die Behauptung der Klägerin, andere als viereckige Etikettenformen seien ungewöhnlich, und die Erklärung des Herrn Del Monego in diesem Sinn nicht zuträfen.

17 Das HABM räumt ein, dass auf diese Markenanmeldungen vor der Beschwerdekammer nicht hingewiesen worden sei, sie dienten aber dazu, das Vorbringen der Klägerin in der Klageschrift zurückzuweisen.

Würdigung durch das Gericht

18 Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der Ware oder Dienstleistung, die sie kennzeichnet, zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (Urteile des Gerichtshofs vom 23. Mai 1978, Hoffmann-La Roche, 102/77, Slg. 1978, 1139, Randnr. 7, und vom 18. Juni 2002, Philips, C-299/99, Slg. 2002, I-5475, Randnr. 30).

19 Deshalb bezweckt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94, die Eintragung von Marken zu verhindern, die keine Unterscheidungskraft haben, denn diese allein macht Marken geeignet, ihre Hauptfunktion zu erfüllen (Urteil des Gerichtshofs vom 15. September 2005, BioID/HABM, C-37/03 P, Slg. 2005, I-7975, Randnr. 27).

20 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Unterscheidungskraft einer Marke zum einen im Hinblick auf die Waren, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den durchschnittlich informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern dieser Waren zusammensetzen (Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, Slg. 2004, I-5089, Randnr. 35, und Urteil des Gerichts vom 29. April 2004, Eurocermex/HABM [Form einer Bierflasche], T-399/02, Slg. 2004, II-1391, Randnr. 19).

21 Es ist daher zu prüfen, ob es den Verbrauchern von Wein in der Gemeinschaft anhand der angemeldeten Marke möglich ist, die Waren, die sie kennzeichnet, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu identifizieren und somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

22 Ein Zeichen, das äußerst einfach ist und aus einer geometrischen Grundfigur wie einem Kreis, einer Linie, einem Rechteck oder einem üblichen Fünfeck besteht, ist, wie in der angefochtenen Entscheidung (Randnrn. 11 und 12) zu Recht ausgeführt wird, als solches nicht geeignet, eine Aussage zu vermitteln, an die sich die Verbraucher erinnern können, so dass sie es nicht als eine Marke ansehen werden, sofern es nicht Unterscheidungskraft durch Benutzung erlangt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil BioID/HABM, Randnrn. 72 und 74).

23 Eine bestimmte Darstellung eines Fünfecks kann somit nur dann eine Kennzeichnungsfunktion erfüllen, wenn sie Elemente enthält, die geeignet sind, sie von anderen Fünfeck-Darstellungen zu unterscheiden und die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf sich zu ziehen.

24 Die angemeldete Marke enthält aber keine solchen Elemente. Sie besteht allein aus einer üblichen Darstellung eines Fünfecks, d. h. einer ebenen geometrischen Figur mit fünf Winkeln und fünf Seiten ohne die geringste Veränderung gegenüber der Standardform, in der Fünfecke gewöhnlich dargestellt werden.

25 Das streitige Zeichen verschmilzt daher mit der geometrischen Figur des Fünfecks als solcher, und es fehlt ihm damit jegliches Merkmal, das dem Verbraucher einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware, die es kennzeichnet, geben könnte.

26 Wie in der angefochtenen Entscheidung, die in diesem Punkt von der Klägerin nicht beanstandet wird, ausgeführt wird, identifiziert im Übrigen der Verbraucher von Wein in der Gemeinschaft gewöhnlich die betriebliche Herkunft des Weins nicht anhand einer geometrischen Grundfigur, wie des Fünfecks, sondern ermittelt die geografische und betriebliche Herkunft der Ware anhand eines Etiketts, das auf jede Flasche geklebt wird und diese Herkunft nennt.

27 Folglich hat die Beschwerdekammer zu Recht die Auffassung vertreten, dass das streitige Zeichen so einfach sei, dass es als eine rein geometrische Figur mit einem - bei Zusammenfallen mit der Form des Etiketts - funktionellen Zweck oder einem ästhetischen Zweck wahrgenommen werde, nicht aber als ein Zeichen, das auf ein bestimmtes Unternehmen hinweise.

28 Da die Klägerin nicht geltend gemacht hat, dass die angemeldete Marke Unterscheidungskraft infolge ihrer Benutzung im Sinne von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 erlangt habe, ist demnach die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung fehlerfrei zu dem Schluss gelangt, dass die angemeldete Marke nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft verfügt, um der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 entzogen zu bleiben.

29 Dieses Ergebnis wird durch keines der Argumente der Klägerin widerlegt.

30 Hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin, wonach der Durchschnittsverbraucher von Wein in der Gemeinschaft aus seinem täglichen Umfeld bestimmte Grundformen wie gerade Linien, Punkte, Kreise oder Vierecke, nicht aber die grafische Darstellung eines Pentagons kenne, genügt die Feststellung, dass sich die fehlende Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 nicht daraus ergibt, dass der Verbraucher von Wein mit geometrischen Formen vertraut ist, sondern allein aus der extremen Einfachheit der angemeldeten Marke.

31 Darüber hinaus trifft es nicht zu, dass der Verbraucher von Wein in der Gemeinschaft die grafische Darstellung eines Fünfecks nicht kennt. Dieses ist eine geometrische Grundfigur, die der breiten Öffentlichkeit, selbst Verbrauchern mit elementarsten Geometriekenntnissen, ebenso bekannt ist wie gerade Linien, Kreise oder Vierecke.

32 Soweit die Klägerin vorträgt, dass es keinen ästhetischen Grund gebe, der die Darstellung eines Pentagons sinnvoll erscheinen lasse, weshalb sie nur eine betriebliche Kennzeichnungsfunktion erfüllen könne, genügt der Hinweis, dass es sich dabei um eine Behauptung handelt, die durch nichts gestützt wird. Nichts nämlich deutet darauf hin, dass die Darstellung eines Fünfecks nicht als reines Ziermotiv auf einer Ware angebracht werden kann.

33 Zu dem Vorbringen der Klägerin, wonach die Darstellung eines Pentagons auffällig und seine Verwendung als Marke auf dem Weinmarkt ungewöhnlich sei, ist darauf hinzuweisen, dass sich die fehlende Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke aus ihrer extremen Einfachheit und nicht daraus ergibt, dass es auf dem Markt Marken gibt, die Darstellungen von Fünfecken enthalten. Es ist somit nicht fehlerhaft, dass es in der angefochtenen Entscheidung (in Randnr. 14) heißt, durch die Tatsache, dass eine solche geometrische Figur auf dem Weinmarkt wenig benutzt werde, werde eher bestätigt als widerlegt, dass das streitige Zeichen als solches nicht geeignet sei, die Funktionen einer Marke zu erfüllen. Jedenfalls kann dieser Umstand der angemeldeten Marke keine Unterscheidungskraft verleihen, wenn sie solche nicht durch Benutzung im Sinne von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 erlangt hat, was, wie ausgeführt (vgl. oben, Randnr. 28), von der Klägerin nicht vorgetragen worden ist.

34 Vorsorglich ist zu bemerken, dass es, wie die vom HABM dem Vorbringen der Klägerin entgegengehaltenen Beispiele von Gemeinschaftsmarkenanmeldungen mit mehreren Fünfeckfiguren zeigen, auch nicht zutrifft, dass die Darstellung eines Fünfecks auf dem Gemeinschaftsmarkt für Wein ungewöhnlich ist.

35 Hinsichtlich des Vorbringens, dass die angefochtene Entscheidung nicht erkläre, warum eine Pentagon-Darstellung nicht geeignet sei, die betriebliche Herkunft einer Ware zu identifizieren, und zur Begründung dafür auf andere Zeichen, wie das Sechseck, Bezug nehme, genügt die Feststellung, dass die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung (Randnr. 11) ausgeführt hat, dass es den Verbrauchern grundsätzlich nicht möglich sei, mit "einfachen" geometrischen Figuren eine betriebliche Herkunft zu verbinden. Sie hat in der angefochtenen Entscheidung (Randnr. 14) ferner erläutert, dass Verbraucher von Wein an dessen geografischer und betrieblicher Herkunft interessiert seien, die auf den Etiketten angegeben sei, und dass es unter diesen Umständen Sache der Klägerin sei, zu beweisen, dass die Verbraucher in der Lage seien, die betriebliche Herkunft des Weins anhand einer einfachen geometrischen Figur zu erkennen. Schließlich ist die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung (Randnr. 16) zu dem Schluss gelangt, dass das streitige Zeichen vom Verbraucher einfach als eine Figur wahrgenommen werde, die einem funktionellen oder ästhetischen Zweck diene, und nicht als ein Zeichen, das auf eine betriebliche Herkunft hinweise.

36 Daher wird in der angefochtenen Entscheidung entgegen dem Vorbringen der Klägerin rechtlich hinreichend begründet, warum die Darstellung eines Fünfecks es nicht ermöglicht, die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Ware zu identifizieren.

37 Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

38 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Cain Cellars, Inc. trägt die Kosten.

Ende der Entscheidung

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