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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 11.12.2003
Aktenzeichen: T-306/00
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977, Mitteilung der Kommission vom 10. Juni 1983 über die Kriterien zur Auswahl der im Rahmen der Verordnung Nr. 355/77 zu fördernden Vorhaben, Verordnung (EWG) Nr. 2515/85 der Kommission vom 23. Juli 1985, Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates vom 20. Juli 1993 geänderten Fassung


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 Art. 1 Abs. 3
Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 Art. 2
Mitteilung der Kommission vom 10. Juni 1983 über die Kriterien zur Auswahl der im Rahmen der Verordnung Nr. 355/77 zu fördernden Vorhaben
Verordnung (EWG) Nr. 2515/85 der Kommission vom 23. Juli 1985
Arbeitsunterlage VI/1216/86-IT über die Festlegung der höchstmöglichen Beteiligung des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, im Rahmen der Verordnung Nr. 355/77
Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates vom 20. Juli 1993 geänderten Fassung Art. 24
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 11. Dezember 2003. - Conserve Italia Soc. coop. rl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Landwirtschaft - EAGFL - Kürzung einer finanziellen Beteiligung - Begründung - Fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. - Rechtssache T-306/00.

Parteien:

In der Rechtssache T-306/00

Conserve Italia Soc. coop. rl mit Sitz in San Lazzaro di Savena (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Averani, A. Pisaneschi und S. Zunarelli, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Visaggio als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt M. Moretto, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung C(2000) 1752 vom 11. Juli 2000 über die Kürzung der finanziellen Beteiligung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, an dem Vorhaben Nr. 88.41.IT.002.0 "Technische Modernisierung eines Betriebs zur Obst- und Gemüseverarbeitung in Alseno (Piacenza)"

erlässt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

(Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten R. García-Valdecasas sowie der Richterin P. Lindh und des Richters J. D. Cooke,

Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 2003

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

Die Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates

1 Nach Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 51, S. 1) kann die Kommission einen Zuschuss zu einer gemeinsamen Maßnahme gewähren, indem sie durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (im Folgenden: EAGFL), Abteilung Ausrichtung, Vorhaben finanziert, die sich in zuvor von den Mitgliedstaaten ausgearbeitete und von der Kommission genehmigte spezifische Programme einfügen und die Förderung oder Rationalisierung der Bearbeitung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen.

2 Die Verordnung Nr. 355/77 wurde am 1. Januar 1990 durch die Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 (ABl. L 374, S. 25) und durch die Verordnung (EWG) Nr. 866/90 des Rates vom 29. März 1990 (ABl. L 91, S. 1) aufgehoben, ausgenommen einige Bestimmungen, die übergangsweise bis zum 3. August 1993 auf vor dem 1. Januar 1990 eingereichte Vorhaben anwendbar blieben.

Die Mitteilung der Kommission von 1983 über die Kriterien zur Auswahl der zu fördernden Vorhaben

3 Am 10. Juni 1983 veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung über die Kriterien zur Auswahl der im Rahmen der Verordnung Nr. 355/77 zu fördernden Vorhaben (ABl. C 152, S. 2, im Folgenden: Mitteilung von 1983), in denen sie die Zulässigkeitsbedingungen und die Auswahlkriterien festlegte, die die Vorhaben für eine Bezuschussung durch den EAGFL erfuellen mussten.

4 Nach Nummer I Nr. 10 der Mitteilung von 1983 durfte "[m]it der Durchführung des Vorhabens... nicht vor Einreichung des Antrags bei der Kommission begonnen werden".

Die Verordnung (EWG) Nr. 2515/85 der Kommission

5 Die Verordnung (EWG) Nr. 2515/85 der Kommission vom 23. Juli 1985 über die Anträge auf Zuschüsse des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, für Vorhaben zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und für Erzeugnisse der Fischerei (ABl. L 243, S. 1) legt in ihren Anhängen fest, welche Angaben und Unterlagen die Zuschussanträge enthalten müssen. Die Anhänge enthalten auch Erläuterungen, die den Antragstellern bei ihrem Vorgehen helfen sollen (im Folgenden: Erläuterungen).

6 Nach Nummer 5.3 der Erläuterungen im ersten Teil des Anhangs A der Verordnung Nr. 2515/85 können "für Vorhaben, die vor Eingang des Antrags bei der Kommission begonnen werden,... keine Zuschüsse gewährt werden". Diese Erläuterungen betreffen eine Verpflichtung, die der Antragsteller in Nummer 5.3 des Formulars für Zuschussanträge übernehmen muss, wo er als Zeichen seiner Zustimmung folgende Aussage anzukreuzen hat:

"Wir verpflichten uns, mit der Durchführung des Vorhabens nicht vor Eingang des Antrags beim EAGFL, Abteilung Ausrichtung, zu beginnen".

Die Arbeitsunterlage von 1986

7 1986 erarbeiteten die in der Kommission mit der Verwaltung des EAGFL betrauten Dienststellen der Generaldirektion Landwirtschaft die Arbeitsunterlage VI/1216/86-IT über die Festlegung der höchstmöglichen Beteiligung des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, im Rahmen der Verordnung Nr. 355/77 (im Folgenden: Arbeitsunterlage). In deren Punkt B.1 sind die von der Beteiligung völlig ausgeschlossenen Maßnahmen aufgezählt. Nach Punkt B.1 Absatz 5 sind u. a. Arbeiten oder Maßnahmen ausgeschlossen, die vor Antragstellung begonnen wurden, mit Ausnahme der folgenden:

"...

b) Kauf von Baumaschinen, -geräten und -materialien einschließlich Metallkonstruktionen und Fertigbauteile (Bestellung und Lieferung), wenn der Zusammenbau und der Einbau und die die Baumaterialien betreffenden Arbeiten an Ort und Stelle nicht schon stattgefunden haben, bevor der Antrag auf Beteiligung des Fonds gestellt wurde;

..."

8 Der Punkt B.1 Absatz 5 der Arbeitsunterlage stellt auch klar, dass Maßnahmen nach Buchstabe b für eine finanzielle Beteiligung des EAGFL in Frage kommen.

Die Verordnung Nr. 4253/88 des Rates

9 Am 19. Dezember 1988 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374, S. 1). Diese Verordnung trat am 1. Januar 1989 in Kraft und wurde wiederholt geändert.

10 Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 mit der Überschrift "Kürzung, Aussetzung und Streichung der Beteiligung" sieht in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 20) geänderten Fassung, die zu dem Zeitpunkt, in dem die Kommission die Kürzung der Beteiligung beschloss, anwendbar war, vor:

"(1) Wird eine Aktion oder eine Maßnahme so ausgeführt, dass die gewährte finanzielle Beteiligung weder teilweise noch insgesamt gerechtfertigt erscheint, so nimmt die Kommission eine entsprechende Prüfung des Falls im Rahmen der Partnerschaft vor und fordert insbesondere den Mitgliedstaat oder die von ihm für die Durchführung der Aktion benannten Behörden auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äußern.

(2) Nach dieser Prüfung kann die Kommission die finanzielle Beteiligung an der betreffenden Aktion oder Maßnahme kürzen oder aussetzen, wenn durch die Prüfung bestätigt wird, dass eine Unregelmäßigkeit oder eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Aktion oder Maßnahme vorliegt und diese Veränderung der Kommission nicht zur Zustimmung unterbreitet wurde.

(3) Nicht rechtmäßig gezahlte Beträge sind an die Kommission zurückzuzahlen. Auf nicht zurückgezahlte Beträge werden in Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung und nach den Durchführungsbestimmungen, die die Kommission nach den Verfahren des Titels VIII erlässt, Verzugszinsen erhoben."

Sachverhalt

11 Am 17. Juli 1987 erhielt die Kommission einen Antrag der Colombani Lusuco SpA (im Folgenden: Colombani) vom 22. Mai 1987 auf Gewährung eines Zuschusses des EAGFL. Colombani ist ein Unternehmen, das von der Federazione italiana dei consorzi agrari (Federconsorzi), einem bedeutenden Zusammenschluss italienischer Agrarkooperativen, kontrolliert wird. Der Antrag wurde gemäß der Verordnung Nr. 355/77 von der italienischen Regierung eingereicht.

12 Der Zuschuss wurde für das Vorhaben Nr. 88.41.IT.002.0 "Technische Modernisierung und Rationalisierung des Betriebs zur Obst- und Gemüseverarbeitung in Alseno (Piacenza)" beantragt. Mit dem Vorhaben sollten insbesondere technisch veraltete Anlagen in der Abteilung für die Abfuellung und -packung von Gemüse modernisiert und ersetzt werden, um die Produktivität zu erhöhen.

13 Im von der Begünstigten unterzeichneten Antragsformular für den Zuschuss verpflichtete sie sich (in Nr. 5.3), "mit den Arbeiten nicht vor Eingang des Zuschussantrags beim EAGFL, Abteilung Ausrichtung, zu beginnen".

14 Am 24. September 1987 bestätigte die Generaldirektion Landwirtschaft der Kommission der Zuschussempfängerin den Eingang des Zuschussantrags am 17. Juli 1987.

15 Mit der Entscheidung C(88) 1950/369 vom 21. Dezember 1988 (im Folgenden: Genehmigungsentscheidung) genehmigte die Kommission das Vorhaben Nr. 88.41.IT.002.0 und gewährte Colombani einen Zuschuss in Höhe von 819 321 930 ITL für eine Gesamtinvestition von 3 280 387 000 ITL, wobei sie für die Durchführung des Vorhabens den Zeitraum vom 17. Juli 1987 bis 30. Juni 1990 festlegte. Die Kommission teilte dies der Zuschussempfängerin mit Schreiben vom gleichen Tage mit, wobei sie (im sechsten Absatz des Schreibens) ausdrücklich erklärte:

"Sollten sich bei dem in der Entscheidung der Kommission beschriebenen und vom EAGFL bezuschussten Vorhaben Änderungen ergeben, so weisen wir darauf hin, dass diese der Kommission mitzuteilen sind,... bevor die geplanten neuen Arbeiten durchgeführt werden. Die Kommission wird Sie sobald wie möglich über ihre Entscheidung über den Änderungsvorschlag (oder die Änderungsvorschläge) unterrichten und Ihnen im Fall der Genehmigung die entsprechenden Bedingungen mitteilen. Die Nichtbeachtung dieses Verfahrens... oder die Ablehnung der Änderungen durch die Kommission können die Streichung oder Kürzung des Zuschusses zur Folge haben."

16 Im Dezember 1989 erwarb Colombani einen Betrieb in Massa Lombarda. Dadurch entstand die Gesellschaft Massalombarda Colombani SpA, die damit zur Empfängerin des Zuschusses wurde (im Folgenden: Begünstigte oder Massalombarda).

17 Mit dem Dekret Nr. 5905 vom 15. Januar 1990 gewährte der italienische Minister für Landwirtschaft, Lebensmittel und Forsten der Begünstigten für das Vorhaben einen nationalen Zuschuss in Höhe von 951 947 500 ITL.

18 Am 8. und 9. Februar 1990 führte das italienische Landwirtschaftsministerium eine erste Kontrolle der durchgeführten Arbeiten durch. Auf den Antrag der Begünstigten, das Vorhaben endgültig abzunehmen, und nach einer weiteren Inspektion vor Ort stellte das italienische Landwirtschaftsministerium am 9. Februar 1991 die Bescheinigung über die endgültige Abnahme der Arbeiten aus.

19 Im März 1993 inspizierten die italienischen Behörden und die Kommission gemeinsam den Betrieb von Alseno wegen eines anderen Zuschusses des EAGFL. Wegen der dabei festgestellten Unregelmäßigkeiten entschied die Kommission, im Jahr 1994 auch die übrigen Vorhaben, für die die Begünstigte Gemeinschaftszuschüsse empfangen hatte, zu überprüfen, darunter das Vorhaben Nr. 88.41.IT.002.0, das ebenfalls den Betrieb von Alseno betraf. Mit Fax vom 12. September 1994 ersuchte die Kommission das italienische Landwirtschaftsministerium und die Begünstigte um Vorbereitung bestimmter Unterlagen und Belege, damit sie bei der geplanten Kontrolle vor Ort nachprüfen könne, ob die erbrachte Investition dem genehmigten Vorhaben entspreche und die bei der Genehmigung festgelegten Bedingungen eingehalten worden seien.

20 Am 26. September 1994 führte die Kommission die Kontrolle durch, wobei sie verschiedene Unregelmäßigkeiten feststellte. Die in der vorliegenden Rechtssache fraglichen Unregelmäßigkeiten wurden im Inspektionsprotokoll vom 30. September 1999 (im Folgenden: Protokoll) aufgezeichnet, das alle Beteiligten einschließlich Vertretern der Begünstigten unterzeichneten und in dem es heißt:

"...

6) Herr Mario Padoin hat am 26. September 1994 eine Liste von Rechnungen (Anlage 4) erstellt, die Investitionen im Betrieb von Alseno in der Zeit vor Eingang des Zuschussantrags bei der Kommission (17. Juli 1987) betreffen. Diese Arbeiten und Käufe beziehen sich auf die vorherige Fertigung von Teilen des Fließbands.

...

8) Die auf der gemeinsamen Liste (Anlage 6) aufgeführten Rechnungen enthalten verschiedene Unregelmäßigkeiten sowohl steuerlicher Art (begleitende Bescheinigungen mit früherem Datum als dem Rechnungsdatum) als auch im Hinblick auf die Verordnungen Nrn. 355/77 und 2515/85 (Belege mit Daten vor Eingang des Zuschussantrags bei der Kommission, fehlende Belege usw.).

..."

21 Bei einer späteren Überprüfung der Rechnungen nach dem Inspektionsbesuch ergab sich, dass Ausrüstung für die Ernte erworben worden war, die nach dem von der Kommission genehmigten Vorhaben nicht vorgesehen war.

22 Im Oktober 1994 wurde Massalombarda von der Frabi SpA (später umbenannt in Finconserve SpA) aufgekauft und schließlich in deren Unternehmen eingegliedert. Die Frabi SpA ist ein Finanzunternehmen des Konzerns Conserve Italia Soc. coop. rl., der Klägerin in der vorliegenden Rechtssache, die der größte Zusammenschluss landwirtschaftlicher Kooperativen in Italien und einer der größten in Europa ist.

23 Mit Schreiben vom 22. Mai 1995 unterrichtete die Kommission die Begünstigte und die italienischen Behörden über die festgestellten Unregelmäßigkeiten und die von ihr beabsichtigte Einleitung eines Verfahrens zur Streichung des Zuschusses, um die unrechtmäßig ausgezahlten Beträge zurückzuerlangen. Sie gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. In dem Schreiben wurden der Klägerin u. a. folgende Unregelmäßigkeiten zur Last gelegt:

"Bei der Überprüfung [Inspektionsbesuch am 26. September 1994] wurde festgestellt, dass bestimmte Investitionen vor dem Eingang des Vorhabens bei der Kommission vorgenommen worden waren.

Bestimmte dem Betrieb von Alseno zugeordnete Rechnungen betrafen in Wirklichkeit nicht diesen Betrieb.

Es wurde Erntemaschinen erworben, die ursprünglich nicht vorgesehen waren, ohne dass diese Käufe unter eine Ausnahme nach den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 fallen."

24 Mit Schreiben vom 3. August und 22. September 1995 und 27. Februar 1996 nahm die Klägerin gegenüber der Kommission Stellung. Das italienische Landwirtschaftsministerium äußerte sich mit Schreiben an die Kommission vom 20. Juli und 20. September 1995.

25 Nach einem Gespräch zwischen der Begünstigten und der Kommission am 22. Oktober 1996 übermittelte die Kommission, der nach den Umständen des Falles nunmehr statt einer Streichung nur eine Kürzung des Zuschusses geboten erschien, der Begünstigten mit Schreiben vom 28. Oktober 1996 einen Entscheidungsentwurf zur Kürzung des Zuschusses. In diesem Schreiben führte die Kommission aus:

"Wie vereinbart..., übersenden wir... in Kopie die Rechnungen, aus denen sich der vorzeitige Beginn der Arbeiten im Betrieb von Alseno ergibt.

Nach Auffassung der Kommission belegen drei Rechnungen über Käufe und Bauarbeiten die vorzeitige Installierung von Teilen des neuen Fließbands in der "Gemüseabteilung". Dies wird außerdem durch die am 26. September 1994 vom Betriebsleiter in Alseno (Herrn Ingenieur Padoin) unterzeichnete Erklärung bestätigt. Es handelt sich um die Rechnungen Nummern:

- 30 vom 24. Juli 1987 (Unternehmen Berletti),

- 260 vom 30. Juli 1987 (Unternehmen Casearmeccanica),

- 136 vom 23. Juli 1987 (Unternehmen Izoteca).

Der Entwurf für eine Entscheidung über die Zuschusskürzung soll geändert werden, um die neue Berechnung in der beigefügten Tabelle (Anlage 1) zu berücksichtigen..." In Anlage 1 zu dem Schreiben sind der Kürzungsbetrag und die von der Kommission gewählte Berechnungsmethode dargelegt.

26 Am 11. November 1996 reichte die Begünstigte eine neue Stellungnahme ein, der ein Sachverständigengutachten über die drei Rechnungen beigefügt war, die die Kommission in ihrem Schreiben vom 28. Oktober 1996 als Beweis für den vorzeitigen Beginn der Arbeiten gewertet hatte (Rechnungen Nrn. 30 vom 24. Juli 1987 [Berletti], 260 vom 30. Juli 1987 [Casearmeccanica] und 136 vom 23. Juli 1987 [Izoteca]).

27 Am 11. Juli 2000 erließ die Kommission nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 die Entscheidung C(2000) 1752 über die Zuschusskürzung, mit der sie der Begünstigten die Rückzahlung eines Betrages von 623 193 529 ITL aufgab (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Diese Entscheidung ist im Wesentlichen wie folgt begründet:

"Die Entscheidung beruht auf folgenden Erwägungen:

...

6-7)... Wie festgestellt wurde, belegen bestimmte Rechnungen Installationen und Bauarbeiten an einem neuen Fließband im Rahmen des Vorhabens. Diese Investitionen wurden vor dem Eingang des Zuschussantrags der Begünstigten bei der Kommission, also vor dem 17.7.1987, vorgenommen.

8) Dies wird durch eine Erklärung bestätigt, die der Betriebsleiter von Alseno am 26.9.1994 unterzeichnete und den Beamten der Kommission und den Vertretern [des italienischen Landwirtschaftsministeriums] bei der Kontrolle unaufgefordert vorlegte.

9) Hierin liegt ein Verstoß gegen die von der Begünstigten im Zuschussantrag eingegangene Verpflichtung, wie sie auf Seite 5 des Anhangs A1 der Verordnung Nr. 2515/85 der Kommission vorgeschrieben wird. Dies verstößt weiterhin gegen Nummer I.10 der [Mitteilung von 1983] nach der Verordnung Nr. 355/77.

10) Wie ferner festgestellt wurde, betreffen bestimmte Rechnungen trotz ihrer Zuordnung zum Betrieb von Alseno in Wirklichkeit nicht diesen Betrieb.

11) So wurde Ausrüstung für die Ernte erworben, die im mit der Entscheidung der Kommission genehmigten Vorhaben nicht vorgesehen war.

...

21) Die Dienststellen der Kommission... übermittelten der Begünstigten am 28.10.1996 ein Schreiben, in dem die Berechnung der vorgesehenen Zuschusskürzung erläutert ist, sowie die drei Rechnungen, aus denen sich der vorzeitige Beginn der Arbeiten ergibt.

...

26) Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, wurden mit den festgestellten Unregelmäßigkeiten die Bedingungen für die Durchführung des fraglichen Vorhabens verletzt.

...

29) Nach alledem ist der gewährte Zuschuss zu kürzen.

30) Die Begünstigte hat einen Betrag in Höhe von 623 193 529 [ITL], dessen Auszahlung gegenstandslos geworden ist, zurückzuzahlen..."

Verfahren und Anträge der Parteien

28 Mit Klageschrift, die am 21. September 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

29 Das Gericht (Fünfte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Die Parteien haben in der Sitzung vom 3. Juni 2003 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

30 Die Klägerin beantragt,

- die Entscheidung C(2000) 1752 der Kommission vom 11. Juli 2000 für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

31 Die Kommission beantragt,

- die Klage insgesamt abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

32 Die Klägerin stützt ihren Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung auf vier Klagegründe. Sie rügt erstens einen Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung. Zweitens rügt sie eine Verletzung und eine fehlerhafte Auslegung von Nummer 5.3 der Erläuterungen, Nummer I.10 der Mitteilung von 1983 und Punkt B.1 Absatz 5 Buchstabe b der Arbeitsunterlage im Rahmen der Randnummern 7 bis 9 der angefochtenen Entscheidung. Drittens macht sie geltend, dass den Randnummern 10 und 11 der angefochtenen Entscheidung eine fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts zugrunde liege. Mit dem vierten Klagegrund rügt sie eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

Zum ersten Klagegrund: Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung

1. Vorbemerkungen

Vorbringen der Parteien

33 Die Klägerin rügt, dass die in der angefochtenen Entscheidung gegebene Darstellung des Sachverhalts keineswegs eine ordnungsgemäße Begründung im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts bilde. So könne sie durch die Prüfung der angefochtenen Entscheidung nicht feststellen, welche Rechnungen im Rahmen der in den Randnummern 7 bis 9 der angefochtenen Entscheidung wiedergebenen Beanstandung sowie in der weiteren Beanstandung nach Randnummer 10 als unregelmäßig bewertet würden. Ebensowenig lasse sich Randnummer 11 der angefochtenen Entscheidung entnehmen, welche Gerätschaften beanstandet würden. Angesichts dieser sehr vagen Angaben seien ihr die wirklichen Gründe für die angefochtene Entscheidung unbekannt geblieben, was die Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte erheblich erschwere.

34 Auch mit ihrer Bezugnahme auf den Kontext bleibe die Begründung der angefochtenen Entscheidung unzureichend.

35 Nach Meinung der Kommission kann dieser Klagegrund nicht durchgreifen, da die Klägerin die fraglichen Rechnungen und Anschaffungen sehr wohl habe identifizieren und die Überlegungen, aus denen die Kommission diese für unregelmäßig halte, habe verstehen können. Wie sich u. a. aus dem Urteil Delacre u. a./Kommission (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-350/88, Slg. 1990, I-395, Randnr. 16) ergebe, sei die Begründung der Entscheidung nicht nur anhand ihres Wortlauts, sondern auch in ihrem Kontext zu würdigen.

36 Zum Kontext der angefochtenen Entscheidung sei daran zu erinnern, dass die Klägerin selbst das Protokoll unterzeichnet habe, in dessen Anlagen sowohl die von der Begünstigten vorgelegten Rechnungen, aus denen sich der vorzeitige Beginn der Arbeiten ergebe, als auch die Rechnungen, die andere Betriebe beträfen, im Einzelnen aufgelistet seien. Im Übrigen habe die Kommission die Klägerin mit Schreiben vom 22. Mai 1995 über die ihr zur Last gelegten Unregelmäßigkeiten eingehend unterrichtet. Die Klägerin habe sich überdies aktiv am Verwaltungsverfahren beteiligt und dabei detailliert und wiederholt die gegen sie erhobenen Vorwürfe bestritten. Dies zeige, dass ihr der Sachverhalt und die Rechtslage vollständig bekannt gewesen seien und sie die nötigen Informationen zur Verteidigung ihrer Rechte besessen habe.

Würdigung durch das Gericht

37 Nach ständiger Rechtsprechung muss die Begründung eines Rechtsakts gemäß Artikel 253 EG die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig wiedergeben, dass die Betroffenen zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die Maßnahme erkennen können und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrolle ausüben kann. Dabei ist der Umfang der Begründungspflicht nach ihrem Zusammenhang zu beurteilen (Urteile des Gerichts vom 24. April 1996 in den Rechtssachen T-551/93, T-231/94 bis T-234/94, Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission, Slg. 1996, II-247, Randnr. 140, vom 12. Oktober 1999 in der Rechtssache T-216/96, Conserve Italia/Kommission, Slg. 1999, II-3139 [im Folgenden: Urteil Conserve Italia I], Randnr. 117, und vom 11. März 2003 in der Rechtssache T-186/00, Conserve Italia/Kommission, Slg. 2003, II-0000 [im Folgenden: Urteil Conserve Italia II], Randnr. 95).

38 Weiterhin muss nach der Rechtsprechung die durch Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein (Urteil des Gerichtshofes vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, Randnr. 71). Dabei muss die Begründung einer Entscheidung, die für den Empfänger eines Gemeinschaftszuschusses schwerwiegende Folgen hat, klar die Gründe wiedergeben, die die ihn beschwerende Maßnahme der Verwaltung rechtfertigen (Urteile des Gerichts vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache T-450/93, Lisrestal u. a./Kommission, Slg. 1994, II-1177, Randnr. 52, und vom 29. September 1999 in der Rechtssache T-126/97, Sonasa/Kommission, Slg. 1999, II-2793, Randnr. 65).

39 Die Begründung der angefochtenen Entscheidung ist im Licht dieser Grundsätze zu prüfen.

2. Zu den Randnummern 7 bis 9 der angefochtenen Entscheidung betreffend die Rechnungen, die den vorzeitigen Beginn der Arbeiten belegen sollen

Vorbringen der Parteien

40 Zu den Randnummern 7 bis 9 der angefochtenen Entscheidung, wonach sich aus bestimmten Rechnungen ergeben soll, dass bestimmte Installationen und Bauarbeiten bereits vor Eingang des Zuschussantrags durchgeführt wurden, trägt die Klägerin vor, dass das Schreiben vom 22. Mai 1995, mit dem die Eröffnung eines Verfahrens wegen angeblicher Unregelmäßigkeiten mitgeteilt worden sei, nur vage Angaben enthalten habe und darin auf die Liste von neun Rechnungen in Anlage 6 (Nr. 1) des Protokolls verwiesen worden sei. In ihrem Schreiben vom 28. Oktober 1996 über die Berechnung der Zuschusskürzung habe die Kommission diese Rüge aber offenbar nur auf drei dieser neun Rechnungen gestützt.

41 Außerdem genüge auch dieses Schreiben vom 28. Oktober 1996 nicht der Begründungspflicht. Zum einen sei es bei Erlass der angefochtenen Entscheidung schon vier Jahre alt gewesen, und zum anderen seien die festgestellten Unregelmäßigkeiten darin nicht endgültig festgestellt worden. Schließlich stehe dieses Schreiben im größeren Zusammenhang der Feststellungen der Kommission in dem Protokoll, in dem sie mehr als 77 ordnungswidrige Rechnungen benannt habe. Aus diesen Umständen könne somit nicht geschlossen werden, dass der angefochtenen Entscheidung nur drei Rechnungen zugrunde lägen. Im Übrigen könne der Grundsatz einer Begründung im Wege der Verweisung, der in der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte anerkannt sei (Urteile des Gerichts vom 12. Juni 1997 in der Rechtssache T-504/93, Tiercé Ladbroke/Kommission, Slg. 1997, II-923, Randnr. 54, und vom 30. März 2000 in der Rechtssache T-65/96, Kish Glass/Kommission, Slg. 2000, II-1885, Randnr. 51), hier nicht geltend gemacht werden, weil in der angefochtenen Entscheidung auf das genannte Schreiben nicht verwiesen werde.

42 Die Kommission meint, dass die drei Rechnungen, die die vorzeitige Durchführung von Arbeiten belegten, in dem Schreiben vom 28. Oktober 1996 klar bezeichnet seien (nämlich die Rechnungen Nrn. 30 vom 24. Juli 1987 [Berletti], 260 vom 30. Juli 1987 [Casearmeccanica] und 136 vom 23. Juli 1987 [Izoteca]); darauf werde in Randnummer 21 der angefochtenen Entscheidung auch hingewiesen.

Würdigung durch das Gericht

43 Es ist festzustellen, dass im Rahmen der Beanstandung in den Randnummern 7 bis 9 der angefochtenen Entscheidung die gerügten Rechnungen nicht einzeln genannt werden. Allerdings wird in Randnummer 21 der angefochtenen Entscheidung angegeben, dass die Kommission die drei Rechnungen, die einen vorzeitigen Arbeitsbeginn belegten, am 28. Oktober 1996 übermittelt habe.

44 Dabei lässt sich dem Schreiben vom 28. Oktober 1996 explizit entnehmen, dass die Kommission nur die Rechnungen Nrn. 30 vom 24. Juli 1987 (Berletti), 260 vom 30. Juli 1987 (Casearmeccanica) und 136 vom 23. Juli 1987 (Izoteca) über Anschaffungen und Bauarbeiten als Belege für vorzeitige Arbeiten heranzog. Diese Klarstellung ergibt sich auch aus Anlage 1 (Nr. 1) dieses Schreibens, in dem die Berechnung der Kürzung im Einzelnen dargelegt wird. Da in Randnummer 21 der angefochtenen Entscheidung ausschließlich auf "drei Rechnungen, aus denen sich der vorzeitige Beginn der Arbeiten ergibt", Bezug genommen wird, verfügte die Klägerin über hinreichende Angaben, um die drei den Randnummern 7 bis 9 der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Rechnungen identifizieren und in Kenntnis der Sachlage die ihr zur Last gelegte Unregelmäßigkeit bestreiten zu können.

45 Diese Beurteilung wird nicht durch das Vorbringen der Klägerin entkräftet, wonach dieses Schreiben bei Erlass der angefochtenen Entscheidung bereits vier Jahre alt gewesen sei und die Unregelmäßigkeiten darin nicht förmlich festgestellt worden seien. Da dieses Schreiben die Berechnung der Zuschusskürzung enthielt, die die Kommission sodann in der angefochtenen Entscheidung tatsächlich anwandte, hatte die Klägerin keinen Grund zur Annahme, dass die beanstandeten, bei dieser Berechnung benannten Rechnungen später irgendeiner Änderung unterlegen hätten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 11. November 1996 ein Sachverständigengutachten ausschließlich über die drei im Schreiben vom 28. Oktober 1996 genannten Rechnungen beifügte und auch in ihrer Klageschrift lediglich der behaupteten Ordnungswidrigkeit dieser drei Rechnungen entgegentrat, wobei sie sich gerade auf das Schreiben vom 28. Oktober 1996 bezog. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin lässt sich damit nicht bestreiten, dass sie über hinreichende Angaben verfügte, um in Kenntnis der Sachlage den Vorwurf von Unregelmäßigkeiten zurückzuweisen.

46 Die Rüge eines Begründungsmangels ist daher hinsichtlich der Randnummern 7 bis 9 der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen.

3. Zu Randnummer 10 der angefochtenen Entscheidung betreffend die Rechnungen, die zwar dem Betrieb von Alseno zugeordnet worden seien, sich aber in Wirklichkeit nicht auf ihn bezogen hätten

Vorbringen der Parteien

47 Zu Randnummer 10 der angefochtenen Entscheidung, wonach bestimmte Rechnungen trotz ihrer Zuordnung zum Betrieb von Alseno in Wirklichkeit nicht diesem Betrieb gegolten hätten, trägt die Klägerin vor, dass die in der Klagebeantwortung der Kommission enthaltene Bezugnahme auf das Protokoll nicht genüge, um die fraglichen Rechnungen identifizieren zu können. In dem Protokoll werde eine angebliche Unregelmäßigkeit nur festgestellt, die der Begünstigten später förmlich zur Last hätte gelegt werden müssen.

48 Die Kommission macht in ihrer Klagebeantwortung und ihrer Gegenerwiderung geltend, dass sich diese Beanstandung logisch nur auf die neun Rechnungen habe beziehen können, die in Anlage 6 (Nr. 1) zum Protokoll einzeln aufgeführt seien. Die Klägerin habe keinen Grund zu der Annahme gehabt, dass diese Beanstandung im Vergleich zu der Rüge, die ihr gegenüber beim Inspektionsbesuch und später im Schreiben vom 22. Mai 1995 über die Eröffnung des Verfahrens der Zuschussstreichung erhoben worden sei, später geändert worden sei.

49 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission allerdings auf Fragen des Gerichts erklärt, dass sich Randnummer 10 der angefochtenen Entscheidung ausschließlich auf die Rechnungen Nrn. 3012 (Comar) und 1466 (Line Switch) bezogen habe, die in Anlage 1 (Nr. 3) zum Schreiben vom 28. Oktober 1996 über die Berechnung der Zuschusskürzung wörtlich zitiert seien.

Würdigung durch das Gericht

50 Es ist zunächst festzustellen, dass in Randnummer 10 der angefochtenen Entscheidung, wonach bestimmte Rechnungen zwar dem Betrieb von Alseno zugeordnet worden seien, diesen aber in Wirklichkeit nicht betroffen hätten, die in Frage stehenden Rechnungen nicht bezeichnet werden.

51 Was den Kontext anbelangt, in dem die angefochtene Entscheidung erging, so werden, wie sich aus den Akten ergibt, in Anlage 6 (Nr. 1) zum Protokoll neun Rechnungen bezeichnet, die hinsichtlich des Betriebs von Alseno als regelwidrig angesehen wurden. Dabei handelt es sich um die Rechnungen Nrn.

- 1938 vom 31. Mai 1988 (FMI),

- 2917 vom 30. Juli 1988 (FMI),

- 74 vom 30. Januar 1988 (FMI),

- 2043 vom 30. August 1989 (Zaninox),

- 3045 vom 31. August 1988 (FMI),

- 234 vom 29. Juli 1988 (Tecnotubi),

- 3541 vom 30. September 1987 (FMI),

- 1813 vom 4. September 1987 (Cimme) und

- 1466 vom 16. Dezember 1987 (Line Switch).

52 Weiterhin wurde diese Beanstandung im Schreiben vom 22. Mai 1995, mit dem das Verfahren zur Streichung des Zuschusses eröffnet wurde, unter Verweis auf den Inspektionsbesuch vom 26. September 1994 und die in der genannten Liste aufgeführten Rechnungen erhoben. Überdies erläuterte die Klägerin im Verwaltungsverfahrens, aus welchen Gründen sie diese neun Rechnungen für ordnungsgemäß hielt.

53 Jedoch benannte die Kommission in ihrem Schreiben vom 28. Oktober 1996 über die Berechnung der Zuschusskürzung zwei Rechnungen, die fehlerhaft dem Betrieb von Alseno zugeordnet worden seien (Rechnungen Nrn. 3012 vom 28. Juli 1988 [Comar] und 1466 vom 16. Dezember 1987 [Line Switch]), und merkte dazu an, es handele sich hierbei um "andere Rechnungen als die in der Unterrubrik "Gemüseabteilung"." Abgesehen davon, dass sich aus diesem Schreiben nicht ergibt, dass die neun Rechnungen, die ursprünglich bei dem Inspektionsbesuch gerügt worden waren, auch weiterhin Gegenstand der Beanstandung waren - so wird die Rechnung Nr. 1466 (Line Switch) ausgeklammert -, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in ihre Berechnung der Kürzung ohne jede nähere Erläuterung die Rechnung Nr. 3012 (Comar) einbezog, die in Anlage 6 (Nr. 1) zum Protokoll nicht aufgeführt ist und, ausweislich der Akten, im Verwaltungsverfahren niemals gegen die Klägerin angeführt wurde.

54 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission auf Fragen des Gerichts erläutert, dass sich die im Rahmen dieser Beanstandung berücksichtigten Rechnungen während des Verwaltungsverfahrens geändert hätten und dass sich Randnummer 10 der angefochtenen Entscheidung nur auf die beiden in Anlage 1 (Nr. 3) zum Schreiben vom 28. Oktober 1996 ausdrücklich genannten Rechnungen, aber keine sonstige Rechnung, bezogen habe. Diese Ausführungen werden indessen durch nichts in den Akten gestützt und stehen in unmittelbarem Widerspruch zu den Darlegungen der Kommission in ihrer Klagebeantwortung (Randnr. 42) und ihrer Gegenerwiderung (Randnr. 14), wo sie eindeutig erklärte, dass die in Randnummer 10 in Bezug genommenen Rechnungen die neun in Anlage 6 (Nr. 1) zum Protokoll genannten Rechnungen gewesen seien und die Klägerin keinen Anlass zu der Annahme gehabt hätte, dass die Beanstandung später geändert worden sei.

55 Damit lassen sich anhand der Akten oder des Kontexts, in dem die angefochtene Entscheidung erging, die in Randnummer 10 der angefochtenen Entscheidung beanstandeten Rechnungen nicht ermitteln, und selbst in der mündlichen Verhandlung vermochte die Kommission diese Rechnungen nicht klar zu bezeichnen. Die Klägerin rügt daher zu Recht, dass sie die fraglichen Rechnungen nicht habe identifizieren und damit der ihr vorgeworfenen Unregelmäßigkeit nicht sachgerecht habe entgegentreten können.

56 Randnummer 10 der angefochtenen Entscheidung enthält somit einen Begründungsmangel.

4. Zu Randnummer 11 der angefochtenen Entscheidung betreffend Anschaffungen, die das genehmigte Vorhaben nicht vorgesehen habe

Vorbringen der Parteien

57 Zu Randnummer 11 der angefochtenen Entscheidung, wonach im genehmigten Vorhaben nicht vorgesehene Erntegeräte erworben worden seien, macht die Klägerin geltend, dass der Verweis der Kommission auf ihre Darlegungen während des Verwaltungsverfahrens keine ordnungsgemäße Begründung darstellten.

58 Die Kommission hingegen meint, dass die Klägerin aus den in Randnummer 11 beschriebenen Umständen die streitigen Geräte klar habe ersehen können. Dies bestätigten auch die Ausführungen der Klägerin während des Verwaltungsverfahrens und in ihrer Klageschrift, mit denen sie sich stets auf zwei Maschinen zur Enthülsung von Erbsen bezogen habe.

Würdigung durch das Gericht

59 Es ist festzustellen, dass auch die Maschinen, deren Kauf beanstandet wurde, in der fraglichen Randnummer der angefochtenen Entscheidung nicht bezeichnet werden. Allerdings war die Klägerin - wie sie im Übrigen in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt hat - nach dem Kontext der angefochtenen Entscheidung in der Lage, die in Frage stehenden Geräte zu ermitteln und die Überlegungen zu verstehen, auf denen diese Beanstandung der Kommission beruhte.

60 So warf die Kommission der Klägerin in dem Schreiben vom 22. Mai 1995, mit dem das Verfahren zur Streichung des Zuschusses eingeleitet wurde, den Erwerb von Geräten vor, die für die Ernte auf dem Feld bestimmt, aber in dem ursprünglichen Vorhaben nicht vorgesehen gewesen seien. In ihrer Stellungnahme vom 3. August 1995 erwähnte die Klägerin ausdrücklich, dass diese Rüge im Schreiben vom 22. Mai 1995 den Kauf von zwei Maschinen zur Enthülsung von Erbsen betroffen habe, die im ursprünglich der Kommission vorgelegten Vorhaben nicht vorgesehen gewesen seien. Auch in den von der Klägerin unterzeichneten Einzelaufstellungen der Ausgabenbelege für das Vorhaben, die der Bescheinigung über die Endabnahme der Arbeiten durch die italienischen Behörden vom 9. Februar 1991 sowie der Stellungnahme der Klägerin beigefügt waren, wird als erste vorgenommene Ausgabe der Kauf von zwei Maschinen zur Enthülsung von Erbsen ausgewiesen; hierbei handelt es sich um die Rechnung Nr. 159 vom 23. Februar 1989 (FMC) in Höhe von 641 341 800 ITL.

61 Zum anderen wird diese Rechnung Nr. 159 vom 23. Februar 1989 (FMC) in Höhe von 641 341 800 ITL in Anlage 1 (Nr. 2) zum Schreiben vom 28. Oktober 1996 über die Berechnung der Zuschusskürzung ausdrücklich auf den Kauf von zwei Maschinen zur Ernte von Früchten auf dem Feld bezogen, die im Vorhaben nicht vorgesehen gewesen seien. Diese Rechnung stimmt aber genau überein mit der Rechnung, die in der Einzelaufstellung der Klägerin in der Anlage zu ihrer Stellungnahme vom 3. August 1995 aufgeführt wird.

62 Damit verfügte die Klägerin über hinreichende Informationen, um die in dieser Randnummer der angefochtenen Entscheidung gemeinten Geräte zu identifizieren und den an sie gerichteten Vorwurf einer Unregelmäßigkeit in Kenntnis der Sachlage zurückzuweisen. Übrigens hat die Klägerin in ihrer Klageschrift (Randnr. 50) ausdrücklich auf zwei beanstandete und im Verwaltungsverfahren genau bezeichnete Enthülsungsmaschinen Bezug genommen, was ihrer Rüge eines entsprechenden Begründungsmangels jede Grundlage nimmt.

63 Hinsichtlich der Beanstandung in Randnummer 11 der angefochtenen Entscheidung ist die Rüge eines Begründungsmangels daher zurückzuweisen.

5. Ergebnis

64 Demnach ist festzustellen, dass die Randnummern 7 bis 9 und 11 der angefochtenen Entscheidung der Begründungspflicht genügen. Dagegen weist die Beanstandung in Randnummer 10 der angefochtenen Entscheidung einen Begründungsmangel auf.

65 Die Rüge eines Begründungsmangels greift daher teilweise, nämlich hinsichtlich der Randnummer 10 der angefochtenen Entscheidung, durch; im Übrigen ist sie nicht stichhaltig.

Zum zweiten Klagegrund: Verletzung und fehlerhafte Auslegung von Nummer 5.3 der Erläuterungen, Nummer I.10 der Mitteilung von 1983 und Punkt B.1 Absatz 5 Buchstabe b der Arbeitsunterlage im Rahmen der Randnummern 7 bis 9 der angefochtenen Entscheidung

66 Die Klägerin meint, die Kommission habe die in den Randnummern 7 bis 9 der angefochtenen Entscheidung genannten Rechnungen zu Unrecht als Beleg dafür gewertet, dass mehrere Investitionen für das Vorhaben wegen ihrer vorzeitigen Durchführung gegen Nummer 5.3 der Erläuterungen und Nummer I.10 der Mitteilung von 1983 verstoßen hätten.

67 Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen. Mit dem ersten Teil wird eine fehlerhafte Auslegung der Nummer 5.3 der Erläuterungen und der Nummer I.10 der Mitteilung von 1983 hinsichtlich des Stichtags gerügt, der für die Vorzeitigkeit begonnener Arbeiten maßgebend ist. Mit dem zweiten Teil des Klagegrunds bemängelt die Klägerin eine fehlerhafte Auslegung von Punkt B.1 Absatz 5 Buchstabe b der Arbeitsunterlage hinsichtlich der Zulässigkeit von Anschaffungen und Arbeiten schon vor dem Zuschussantrag.

1. Zum ersten Teil des zweiten Klagegrunds

Vorbringen der Parteien

68 Die Klägerin trägt vor, es beruhe auf einer fehlerhaften Auslegung der einschlägigen Regelung, dass die Kommission behaupte, die Begünstigte habe vorzeitig mit Investitionen begonnen. Für diese Behauptung stütze sich die Kommission gemäß Nummer 5.3 der Erläuterungen auf das Datum, an dem der Zuschussantrag bei ihr eingegangen sei (17. Juli 1987), anstelle des Tages, an dem der Antrag vorgelegt worden sei (22. Mai 1987).

69 Nummer I.10 der Mitteilung von 1983 und Punkt B.1 Absatz 5 Buchstabe b der Arbeitsunterlage bezeichneten jedoch eindeutig die "Einreichung" des Antrags und nicht dessen "Eingang" als Stichtag. Beide Vorschriften bildeten den alleinigen rechtlichen Rahmen für die Anwendung der Verordnung Nr. 355/77, nicht hingegen Nummer 5.3 des Formulars für den Zuschussantrag, bei der es sich nicht um eine echte Rechtsvorschrift, sondern nur um eine Klarstellung handele, die in einem Fax-Formular für die Antragstellung enthalten sei.

70 Im Urteil Conserve Italia II sei zur Frage des Stichtags hinsichtlich des Beginns der Arbeiten nicht ausdrücklich Stellung genommen worden. Das Gericht hätte zu dieser Frage aber dem Wortlaut der Verordnungen Nrn. 2515/85 (Artikel 1 und 2) und 355/77 (Artikel 13), die stets von "Einreichung" oder "Vorlage" sprächen, den Vorzug gegeben.

71 Diese Überlegung sei im vorliegenden Fall von ausschlaggebender Bedeutung. Die drei beanstandeten Rechnungen, die unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten vorgelegt worden seien, datierten vom 24. Juli 1987 (Nr. 30, Berletti), 30. Juli 1987 (Nr. 260, Casearmeccanica) und 23. Juli 1987 (Nr. 135, Izoteca), was belege, dass die Arbeiten erst nach Einreichung des Zuschussantrags durch die Begünstigte am 22. Mai 1987 und sogar erst nach dem Eingang dieses Antrags bei der Kommission am 17. Juni 1987 durchgeführt worden seien. Im Übrigen sei die Bezugnahme auf das Eingangsdatum in der Erklärung, die dem Protokoll als Anlage 4 beigefügt sei, ohne jede Bedeutung, denn damit habe sich die Klägerin nur in gutem Glauben auf das von der Kommission genannte Datum bezogen.

72 Die Kommission hält dieses Vorbringen der Klägerin für unbegründet. Es gebe innerhalb der einschlägigen Rechtsvorschriften keinerlei Widerspruch, denn Nummer I.10 der Mitteilung von 1983 nenne zwar tatsächlich die "Einreichung", meine damit aber die Einreichung der Zuschussanträge durch die Behörden der Mitgliedstaaten - die als Mittler der Antragstelle fungierten - bei der Kommission. Die in Nummer 5.3 der Erläuterungen wiedergegebene Verpflichtung entspreche daher der Verpflichtung aus Nummer I.10 der Mitteilung von 1983. Überdies habe die Klägerin im Verwaltungsverfahren selbst eingeräumt, dass der Stichtag nicht das Datum der Einreichung, sondern das des Eingangs des Zuschussantrags bei der Kommission sei.

Würdigung durch das Gericht

73 Dass mit dem Vorhaben nicht begonnen werden darf, bevor die Kommission den Zuschussantrag erhalten hat, ergibt sich aus Nummer 5.3 der Erläuterungen, wo es heißt: "Für Vorhaben, die vor Eingang des Antrags bei der Kommission begonnen werden, können keine Zuschüsse gewährt werden." Bekräftigt wird dies in Nummer 5.3 des Formulars für den Zuschussantrag (Formular im Anhang A, erster Teil, der Verordnung Nr. 2515/85), wo sich derjenige, der den Zuschuss beantragt, verpflichtet, mit der Durchführung des Vorhabens nicht vor Eingang des Beihilfeantrags beim EAGFL zu beginnen. Mit der Unterzeichnung des Formblatts für den Zuschussantrag verpflichtete sich die Klägerin somit, mit den Arbeiten nicht vor "Eingang" des Antrags bei der Kommission zu beginnen.

74 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Angaben im Formular für den Zuschussantrag die gleiche rechtliche Wirkung haben wie die Verordnung Nr. 2515/85, dem das Formular beigefügt ist (Urteile Conserve Italia I, Randnr. 61, und Conserve Italia II, Randnr. 58). Das Vorbringen der Klägerin, wonach der in Nummer 5.3 des Formblatts für den Zuschussantrag genannten Verpflichtung keine rechtliche Bedeutung zukomme, kann daher nicht durchgreifen.

75 Wie das Gericht im Urteil Conserve Italia II (Randnr. 62) festgestellt hat, besteht innerhalb der einschlägigen Vorschriften hinsichtlich des Stichtags für die Beurteilung eines vorzeitigen Arbeitsbeginns auch kein Widerspruch.

76 Nach der Rechtsprechung widerspricht die Bezugnahme in Nummer I.10 der Mitteilung von 1983 auf die "Einreichung des Antrags bei der Kommission" und in Punkt B.1 Absatz 5 Buchstabe b der Arbeitsunterlage auf den Zeitpunkt, zu dem "der Antrag auf Beteiligung des Fonds gestellt wurde", nicht dem in Nummer 5.3 der Erläuterungen enthaltenen Verweis auf den Zeitpunkt des "Eingang[s] des Antrags bei der Kommission". Ebenso besteht kein Widerspruch zwischen diesen Vorschriften und der in Nummer 5.3 des Formulars für den Zuschussantrag enthaltenen Festlegung des Zeitpunkts des "Eingang[s] des Antrags beim EAGFL". Alle diese Bezugnahmen sind nämlich dahin zu verstehen, dass mit ihnen der Zeitpunkt des Eingangs des durch die zuständigen nationalen Behörden übermittelten Zuschussantrags bei der Kommission gemeint ist.

77 Dieser Beurteilung steht nicht das Argument der Klägerin entgegen, dass die Artikel 1 und 2 der Verordnung Nr. 2515/85 und Artikel 13 der Verordnung Nr. 355/77 auf die Einreichung des Zuschussantrags und nicht auf dessen Eingang abstellten. Nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 2515/85 werden die Zuschussanträge "ab 1. Mai 1985 eingereicht", während Artikel 2 dieser Verordnung von Zuschussanträgen spricht, "die... den zuständigen nationalen Behörden zur Einreichung beim EAGFL vorgelegt werden". Weiterhin müssen nach Artikel 13 der Verordnung Nr. 355/77 die Anträge auf einen Zuschuss des Fonds "vor dem 1. Mai über den betreffenden Mitgliedstaat eingereicht werden". Abgesehen davon, dass diese Rechtsvorschriften keinen Zusammenhang zur fraglichen Verpflichtung aufweisen, stehen sie nicht in Widerspruch zu dem Umstand, dass es die zuständigen nationalen Behörden sind, die die Zuschussanträge bei der Kommission einreichen, und dass unter dem Zeitpunkt dieser Einreichung der Anträge ebenfalls das Eingangsdatum der Anträge bei der Kommission zu verstehen ist.

78 Im Übrigen hat die Kommission zu Recht hervorgehoben, dass sich die Klägerin in der Erklärung, die sie bei der Kontrolle hinsichtlich der vorzeitig begonnenen Arbeiten unaufgefordert vorlegte und die dem Protokoll als Anlage 4 beigegeben wurde, ausdrücklich auf den Tag des "Eingangs" des Zuschussantrags bezog. Auch die Datierung der streitigen Rechnungen vom 23. bis 30. Juli 1987 und ihre sofortige Vorlage nach Abschluss der Arbeiten ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, da die Klägerin in der genannten Erklärung ausdrücklich anerkannte, dass die von diesen Rechnungen betroffenen Arbeiten vor dem 17. Juli 1987 begonnen wurden.

79 Die Kommission legte daher die Erläuterungen und die Mitteilung von 1983 fehlerfrei dahin aus, dass der für den Beginn der Arbeiten maßgebende Zeitpunkt der des Eingangs des Zuschussantrags bei der Kommission ist und dass somit die Arbeiten von der Klägerin vorzeitig ausgeführt wurden.

80 Der erste Teil des zweiten Klagegrunds ist daher zurückzuweisen.

2. Zum zweiten Teil des zweiten Klagegrunds

Vorbringen der Parteien

81 Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission jedenfalls Punkt B.1 Absatz 5 Buchstabe b der Arbeitsunterlage fehlerhaft ausgelegt habe, da die vorbereitenden und begleitenden Arbeiten, die in den streitigen Rechnungen ausgewiesen seien, keine Arbeiten darstellten, die vor der Einreichung des Antrags nach den Gemeinschaftsvorschriften begonnen worden seien.

82 Nach dieser Bestimmung dürften nämlich Baumaschinen und -materialien bereits vorab erworben werden, sofern nur ihr Zusammenbau oder Einbau erst nach Einreichung des Zuschussantrags bei der Kommission stattfänden. Damit erlaube die Vorschrift den Kauf von Geräten und Materialien, sofern sie noch nicht einsatzbereit hergerichtet würden, und damit auch Installationen und die Montage von Maschinen, die erst nach Hinzufügung weiterer Bestandteile betriebsbereit würden.

83 Tatsächlich beträfen die drei Rechungen, die in den Randnummern 7 bis 9 der angefochtenen Entscheidung genannt seien, nur vorbereitende und begleitende Arbeiten sowie Zusatzausrüstung für die Errichtung des Fließbands zur Verarbeitung und Abfuellung von grünen Bohnen und Erbsen, das, wie der Mitteilung Nr. 482 der Firma Zacmi zu entnehmen sei, am 31. Juli 1987 geliefert worden sei. Da diese Ausrüstung keine eigenständige Betriebsbereitschaft bewirkt habe, solange das genannte Fließband noch nicht geliefert und installiert worden sei, seien die vorbereitenden Arbeiten nach dem Wortlaut von Punkt B.1 Absatz 5 Buchstabe b der Arbeitsunterlage als zulässig anzusehen.

84 Die dem Protokoll beigefügte Erklärung von Herrn Padoin vom 26. September 1994 bestätige diese Beurteilung, denn es sei darin von der "Lieferung" von Materialien und Maschinen vor dem Eingang des Antrags bei der Kommission am 17. Juli 1987 die Rede, nicht aber von ihrem Zusammenbau oder Einbau. Der Erklärung lasse sich entnehmen, dass die erworbenen Materialien ausschließlich für begleitende Arbeiten zur Vorbereitung der für das Abfuellband bestimmten Räumlichkeiten gedient hätten. Diese Erklärung, auf die die Kommission die angefochtene Entscheidung insbesondere gestützt habe, gehe zweifelsfrei dahin, dass der Zusammenbau, die Installierung und die Inbetriebnahme der erworbenen Ausrüstung erst nach dem 31. Juli 1987 stattgefunden hätten, als die Unternehmensgruppe Zacmi das Fließband geliefert habe.

85 Die Kommission hält die Auslegung der Arbeitsunterlage durch die Klägerin für verfehlt. Zum einen stehe sie in offenem Widerspruch zum Wortlaut von Punkt B.1 Absatz 5 Buchstabe b der Arbeitsunterlage, die als einzige einschlägige Ausnahmeregelung verlange, dass der Antragsteller bestimmte Bedingungen einhalte, so insbesondere von einem "Zusammenbau" absehe. Die Klägerin habe jedoch eingeräumt, dass die Maschinen bereits montiert worden seien. Im Übrigen sei die Regelung als Ausnahmebestimmung restriktiv auszulegen.

Würdigung durch das Gericht

86 Nach Auffassung der Klägerin legte die Kommission Punkt B.1 Absatz 5 der Arbeitsunterlage fehlerhaft aus, da die Arbeiten, die in den drei mit dem Schreiben vom 28. Oktober 1996 beanstandeten Rechnungen aufgeführt sind, nach der Ausnahmeregelung der Arbeitsunterlage keine Arbeiten seien, die vor Einreichung des Zuschussantrags durchgeführt worden seien.

87 Es sind zunächst die Art und der Durchführungsstand der Arbeiten zu prüfen, die die Begünstigte vorzeitig ausgeführt haben soll.

88 Die Rechnung Nr. 30 vom 24. Juli 1987 (Berletti) wurde nach ihrem Betreff für "Vorbereitende Arbeiten für die Installierung des neuen Abfuellbands für Erbsen" ausgestellt. In dem unter eidlicher Verpflichtung gefertigten Sachverständigengutachten vom 15. November 1996 heißt es, diese Arbeiten hätten der Instandsetzung der verschlissenen Bodenbeläge und Abflussrohre gedient und seien "ausgeführt worden für die Aufnahme des bereits bestehenden Verarbeitungsbands [, hätten aber] ohne weiteres auch bei Verwirklichung des vorgesehenen Modernisierungsvorhabens eingesetzt werden" können.

89 Die Rechnung Nr. 260 vom 30. Juli 1987 (Casearmeccanica) betraf die "Installierung des neuen Abfuellbands für Erbsen", den "Bau und die Montage der Förderbänder für Leerkästen von der Palettenausgabe bis zum Abfuellgerät" und die "Installierung des Förderbands für gefuellte Kästen zur Sterilisierungsanlage". Dem Sachverständigengutachten vom 5. November 1996 ist weiter zu entnehmen, dass mit den Arbeiten während der jährlichen Unterbrechung des Bandbetriebs die abgenutzten Blatt- und Kabelförderbänder durch eine Ausführung in rostfreiem Stahl ersetzt wurden und dass "die für das bestehende Fließband neu eingebauten Rollblätter anschließend in das neue Fließband eingebaut wurden, mit dem sie kompatibel waren, da dessen Anordnung nicht neu gestaltet wurde".

90 Die Rechnung Nr. 136 vom 23. Juli 1987 (Izoteca) betraf den "den Bau und die Montage von seitlichen Schutzverkleidungen für die Geräte des neuen Fließbands zum Abfuellen von Erbsen" und die "Montage der Einheit zum Enthülsen der Erbsen". Laut dem Sachverständigengutachten vom 5. November 1996 bestanden diese Arbeiten in der Erneuerung der Schutzverkleidungen der Maschinen und verschlissenen Trittflächen durch Neuausführung in rostfreiem Stahl, wobei die Schutzverkleidungen, "die für das bestehende Fließband bestimmt waren, anschließend für die Installierung des neuen Fließbands verwendet wurden".

91 Der Beschreibung der Rechnungen und dem genannten Sachverständigengutachten ist zu entnehmen, dass die Arbeiten tatsächlich, wie die Klägerin eingeräumt hat, den Zusammen- und Einbau an Ort und Stelle betrafen.

92 Diese Beurteilung wird im Übrigen bestätigt durch die dem Protokoll beigefügte Erklärung vom 26. September 1994, in der ausdrücklich die Rede ist von "einer ganzen Reihe von begleitenden Arbeiten", dem "Erwerb und Einbau von Zusatzausstattung" und schließlich davon, dass "einzelne Ausstattungsteile vorzeitig im Betrieb eingebaut wurden..., um ihre rasche Installation nach der Lieferung der Firma Zacmi (Beispiele: Teile der Kabelfördervorrichtungen, der Rohre, der Schutzverkleidungen und der Blattfördervorrichtungen usw.) zu ermöglichen". Die in der Erklärung genannten Arbeiten und Materialien entsprechen denen, die in den Rechnungen und im Sachverständigengutachten aufgeführt sind. Das Vorbringen der Klägerin, wonach die Erklärung belege, dass sich die Rechnungen ausschließlich auf die "Lieferung" von Material und Geräten vor dem 17. Juli 1987 und nicht auf deren Zusammenbau oder Einbau bezogen hätten, ist daher nicht stichhaltig.

93 Schließlich ergibt sich aus den vorstehenden Angaben in dem Sachverständigengutachten, dass die Materialien und Arbeiten, die in den Rechnungen Nrn. 260 (Casearmeccanica) und 136 (Izoteca) aufgeführt sind, bereits dem Betrieb des bestehenden Fließband dienten und dass auch die Arbeiten laut der Rechnung Nr. 30 (Berletti) der Nutzung des vorhandenen Bandes schon vor der erwarteten Lieferung der Firma Zacmi zugute kamen. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin wurden diese zusätzlichen Ausstattungsteile somit bereits vor der Lieferung und Montage des Abfuellbands der Firma Zacmi am 31. Juli 1987 betriebsbereit hergerichtet.

94 Das Vorbringen der Klägerin ist daher sachlich unzutreffend.

95 Jedenfalls erlaubt die Ausnahme gemäß Punkt B.1 Absatz 5 Buchstabe b der Arbeitsunterlage den Ankauf von Baumaterialien nur, sofern "der Zusammenbau und der Einbau und die die Baumaterialien betreffenden Arbeiten an Ort und Stelle nicht schon stattgefunden haben, bevor der Antrag auf Beteiligung des Fonds gestellt wurde". Die Bestimmung gestattet den Materialkauf somit nur unter der Voraussetzung, dass die Materialien noch nicht montiert und die sie an Ort und Stelle betreffenden Arbeiten noch nicht durchgeführt werden, ohne dabei nach dem etwaigen Zubehörcharakter der erworbenen Materialien oder durchgeführten Arbeiten oder danach zu unterscheiden, ob diese Geräte erst durch den Zusammenbau mit anderen Ausrüstungsteilen betriebsbereit werden.

96 Angesichts der gebotenen restriktiven Auslegung jeder Ausnahmebestimmung kann daher der von der Klägerin befürworteten Auslegung nicht gefolgt werden.

97 Die Kommission legte somit Punkt B.1 Absatz 5 der Arbeitsunterlage fehlerfrei aus, indem sie davon ausging, dass die von der Begünstigten durchgeführten Arbeiten den in dieser Vorschrift festgelegten Voraussetzungen nicht entsprachen. Der zweite Teil des zweiten Klagegrunds ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

98 Nach alledem ist der zweite Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum dritten Klagegrund: Fehlerhafte Beurteilung der in den Randnummern 10 und 11 der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen Umstände

99 Die Klägerin rügt eine fehlerhafte Beurteilung des in Randnummer 10 der angefochtenen Entscheidung angegebenen Umstands, dass bestimmte Rechnungen zwar dem Betrieb von Alseno zugeordnet worden seien, ihn aber in Wirklichkeit nicht betroffen hätten, sowie des weiteren, in Randnummer 11 genannten Umstands, dass Erntegeräte gekauft worden seien, die das ursprünglich von der Kommission genehmigte Vorhaben nicht vorgesehen habe.

1. Zum ersten Teil des dritten Klagegrunds: Fehler in Randnummer 10 der angefochtenen Entscheidung

100 Die Klägerin führt aus, dass die Beanstandung der Kommission in Randnummer 10 der angefochtenen Entscheidung nicht den Tatsachen entspreche, weil die neun streitigen Rechnungen, die dem Betrieb von Alseno zugeordnet worden seien, nicht "ausschließlich" andere Betriebe betroffen hätten, wie die Beklagte irrig behaupte, sondern sich auch auf den Betrieb von Alseno bezogen hätten.

101 Wie oben in den Randnummern 50 bis 56 festgestellt, enthält die Randnummer 10 der angefochtenen Entscheidung einen Begründungsmangel. Über die Frage, ob die Kommission die in dieser Randnummer wiedergegebenen Tatsachen fehlerhaft beurteilte, braucht daher nicht entschieden zu werden.

2. Zum zweiten Teil des dritten Klagegrunds: Fehler in Randnummer 11 der angefochtenen Entscheidung

Vorbringen der Parteien

102 Die Klägerin trägt vor, dass ihr die in Randnummer 11 der angefochtenen Entscheidung enthaltene Beanstandung, wonach sie in der ursprünglichen Genehmigungsentscheidung nicht vorgesehene Geräte für die Ernte auf dem Feld erworben habe, nicht entgegengehalten werden könne, weil dies nicht im Protokoll vermerkt worden sei. Erst in ihrem Schreiben vom 22. Mai 1995 über die Einleitung des Verwaltungsverfahrens habe die Kommission diese Beanstandung erhoben.

103 Jedenfalls beruhe diese Beanstandung auf einer fehlerhaften Würdigung des Sachverhalts, denn der beabsichtigte Kauf der beiden Enthülsungsmaschinen, auf die sich die Kommission vermutlich beziehe, sei in dem Vorhaben, das der italienischen Regierung für die Erlangung einer nationalen Subvention vorgelegt worden sei, enthalten gewesen und nicht in dem bei der Kommission eingereichten Vorhaben. Folglich habe die Kommission den Erwerb der beiden Maschinen nicht bezuschusst und könne daher auch keine entsprechende Rückzahlung im Wege einer Zuschusskürzung verlangen.

104 Zudem habe der ausgezahlte Zuschuss tatsächlich 29,4 % der Gesamtausgaben der Begünstigten für das von der Kommission genehmigte Vorhaben (3 280 387 000 ITL) betragen. Der in der Verordnung Nr. 355/77 festgelegte Anteil von 25 % sei daher eingehalten worden.

105 Die Kommission hält das Vorbringen, wonach ihr die Beanstandung in Randnummer 11 nicht entgegengehalten werden könne, für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung für unbeachtlich, da die in Frage stehende Unregelmäßigkeit im Schreiben vom 22. Mai 1995 über die Einleitung des Verwaltungsverfahrens ordnungsgemäß aufgeführt worden sei.

106 Überdies gingen die Argumente der Klägerin in der Sache fehl. Dass die beiden Maschinen später in das Vorhaben einbezogen worden seien, während sie im ursprünglich von der Kommission vorgesehenen Vorhaben nicht enthalten gewesen seien, habe die Kommission zu einer irrtümlichen Zahlung an die Begünstigte veranlasst, die den Hoechstsatz von 25 % der vom EAGFL bezuschussbaren Kosten übersteige und insgesamt etwa 26 % der Investitionen ausmache. Hätte die Begünstigte die Kommission hierauf aufmerksam gemacht, so hätte sie den Zuschuss neu berechnen und der in der Genehmigungsentscheidung vorgesehenen Obergrenze anpassen können.

Würdigung durch das Gericht

107 Zu der Frage, ob die Kommission die in Randnummer 11 der angefochtenen Entscheidung enthaltene Beanstandung erheben durfte, ist darauf hinzuweisen, dass die Wahrung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist, der auch dann sichergestellt werden muss, wenn eine Regelung für das betreffende Verfahren fehlt. Dieser Grundsatz gebietet es, dass die Adressaten von Entscheidungen, die ihre Interessen spürbar beeinträchtigen, in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt in sachdienlicher Weise vorzutragen (Urteil des Gerichtshofes vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-32/95 P, Kommission/Lisrestal u. a., Slg. 1996, I-5373, Randnr. 21).

108 Im vorliegenden Fall kann den Akten entnommen werden, dass die Klägerin vor Erlass der angefochtenen Entscheidung zu der in deren Randnummer 11 enthaltenen Beanstandung ordnungsgemäß angehört wurde. So teilte die Kommission in ihrem Schreiben vom 22. Mai 1995 über die Eröffnung des Verfahrens zur Streichung des Zuschusses der Klägerin in Form einer Beanstandung mit, es seien "Erntegeräte erworben [worden], die ursprünglich nicht vorgesehen [gewesen seien], ohne dass diese Käufe unter eine Ausnahme nach den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77" fielen. Dabei forderte die Kommission die Klägerin nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1685/78 der Kommission vom 11. Juli 1978 über Durchführungsbestimmungen zu den Entscheidungen über Zuschüsse aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, für Vorhaben zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 197, S. 1) zur Stellungnahme auf. Aus den Akten geht weiter hervor, dass die Klägerin anschließend mit Schreiben vom 3. August 1995, 22. September 1995, 27. Februar 1996 und 11. November 1996 sowie mündlich am 19. Januar 1996 und 22. Oktober 1996 zu den von der Kommission in diesem Schreiben erhobenen Beanstandungen Stellung nahm.

109 Da die Kommission ihre Beanstandungen mit Schreiben vom 22. Mai 1995 der Klägerin mitgeteilt hatte und die Klägerin wiederholt Stellung nahm, konnte sie sich im Verwaltungsverfahren zur Richtigkeit und Relevanz der Tatsachen, die die Kommission der fraglichen Beanstandung zugrunde legte, uneingeschränkt äußern. Die in Randnummer 11 der angefochtenen Entscheidung enthaltene Beanstandung wurde daher in dem Schreiben über die Verfahrenseinleitung fehlerfrei erhoben.

110 Was zweitens die in dieser Randnummer dargelegten Tatsachen anbelangt, so betraf die in Frage stehende Beanstandung ausweislich der Akten den Erwerb von zwei Enthülsungsmaschinen, die im ursprünglich von der Kommission genehmigten Vorhaben nicht vorgesehen waren und ihm erst später hinzugefügt wurden. Die Klägerin trägt hierzu vor, die Kommission habe irrig angenommen, dass die Höhe des Gemeinschaftszuschusses mangels der Mitteilung dieser Hinzufügung fehlerhaft berechnet worden sei und daher die Obergrenze von 25 % für EAGFL-Zuschüsse überschritten habe. Hierin erblicke die Kommission zu Unrecht eine Unregelmäßigkeit, die eine Kürzung des Zuschusses rechtfertige.

111 Nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 355/77 beträgt "der vom Fonds gewährte Zuschuss höchstens 25 % [im Verhältnis zur getätigten Investition]".

112 Nach der Anlage B des Zuschussantrags der Klägerin für das ursprüngliche, der Kommission vorgelegte und von ihr genehmigte Vorhaben in einer Gesamthöhe von 3 280 387 000 ITL, für das der Zuschuss gewährt wurde, war den Kauf irgendeiner Enthülsungsmaschine für Erbsen nicht vorgesehen. Nach Artikel 1 der Genehmigungsentscheidung bewilligte die Kommission der Begünstigten einen Gemeinschaftszuschuss von höchstens 819 321 930 ITL (25 %) für eine Gesamtinvestition von 3 280 387 000 ITL; dabei wies sie in Punkt A.3 der Anlage zur Genehmigungsentscheidung ausdrücklich darauf hin, dass "der Zuschussbetrag... anteilig gekürzt [wird], wenn die Kosten bei der Durchführung des Vorhabens niedriger ausfallen als ursprünglich genehmigt".

113 Schließlich lässt sich dem Formular "Muster 4" mit der Einzelaufstellung der tatsächlichen Kosten für das Vorhaben, das die Begünstigte unterzeichnete und das sowohl der Bescheinigung über die Endabnahme vom 9. Februar 1991 als auch der Stellungnahme der Klägerin vom 3. August 1995 beigefügt war, entnehmen, dass die Klägerin im Februar 1989 zwei Maschinen zur Enthülsung von Erbsen für einen Betrag von 641 341 800 ITL erwarb. In dem Formular werden die Gesamtausgaben für das Vorhaben auf 3 880 600 443 ITL beziffert.

114 Aus diesen Schriftstücken ergibt sich, dass die Kosten für die beiden Maschinen zur Enthülsung von Erbsen in dem Vorhaben, das der Kommission vorgelegt und von ihr im Dezember 1988 genehmigt wurde, nicht enthalten waren. Unabhängig davon, ob der Kaufbetrag später in ein von den italienischen Behörden für eine nationale Subvention genehmigtes Vorhaben einbezogen wurde, gehörten diese Kosten somit nicht zu den "ursprünglich genehmigten" Kosten des Vorhabens, das die Kommission bewilligte.

115 Wie die Kommission zutreffend darlegt, betrug die Gesamthöhe der von der Klägerin vorgenommenen Investitionen im Hinblick auf den Gemeinschaftszuschuss somit nicht 3 880 600 443 ITL (Gesamtbetrag der getätigten Ausgaben), sondern 3 167 258 643 ITL unter Abzug der Kosten für die beiden nicht genehmigten Maschinen (641 341 800 ITL). Da jedoch der ausgezahlte Zuschuss (819 321 930 ITL) nach dem Betrag von 3 280 387 000 ITL und nicht nach dem geringeren Betrag von 3 167 258 643 ITL berechnet wurde, betrug die gemeinschaftliche Finanzierung 26 % der im Rahmen des Vorhabens bewilligten Ausgaben, womit die Klägerin im Ergebnis einen Zuschuss erhielt, der die für EAGFL-Zuschüsse geltende Hoechstgrenze von 25 % überstieg.

116 Dagegen greift nicht das Vorbringen der Klägerin durch, dass die Kommission für den Erwerb dieser beiden Maschinen keinen Zuschuss gezahlt habe und daher diese Beanstandung nicht erheben könne.

117 Den Akten ist nämlich nicht zu entnehmen, dass die Begünstigte der Kommission den Erwerb dieser Maschinen und ihre Einbeziehung in das Vorhaben mitgeteilt hätte, obwohl sie nach dem Schreiben über die Bewilligung des Zuschusses zur vorherigen Unterrichtung über Projektänderungen verpflichtet war. Da diese Änderung des Vorhabens somit nicht mitgeteilt wurde und die Kommission dadurch über den zu zahlenden Gemeinschaftszuschuss irregeführt wurde und so die gemeinschaftrechtlich festgelegte Hoechstgrenze von 25 % überschritt, kann die Klägerin nicht geltend machen, dass die Kommission von dieser Unregelmäßigkeit nicht betroffen sei.

118 Die Kommission kam daher fehlerfrei zu dem Ergebnis, dass die Einbeziehung dieses Kostenbetrags in das genehmigte Vorhaben eine Kürzung des Zuschusses um einen entsprechenden Anteil rechtfertigt.

119 Der zweite Teil des dritten Klagegrunds, wonach die in Randnummer 11 der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen Umstände fehlerhaft beurteilt worden seien, ist deshalb zurückzuweisen.

Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

1. Vorbringen der Parteien

120 Die Klägerin macht geltend, dass die angefochtene Entscheidung unter zwei Gesichtspunkten offenkundig gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße.

121 Erstens sei die angefochtene Entscheidung angesichts des Gewichts und des geringen Finanzvolumens der der Klägerin zur Last gelegten Unregelmäßigkeiten unverhältnismäßig. Da die von der Kommission erhobenen Beanstandungen jedenfalls nur die drei in Randnummer 7 der angefochtenen Entscheidung genannten Rechnungen und daneben die in Randnummer 10 der Entscheidung aufgeführten Rechnungen beträfen, deren Gesamtbetrag nicht mehr als 31 043 085 ITL oder 0,9 % der genehmigten Investitionen betrage, sei die Senkung des Zuschusses durch die Kommission um 623 193 529 ITL, also um mehr als zwei Drittel des genehmigten Betrages und in einundzwanzigfacher Höhe des beanstandeten Gesamtvolumens, eindeutig ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

122 Zweitens habe es die Kommission versäumt, zu berücksichtigen, dass die beanstandeten Unregelmäßigkeiten von einem anderen Unternehmen als der Adressatin der angefochtenen Entscheidung begangen worden seien, so dass die Maßnahme eine Person treffe, die mit den in Frage stehenden Vorgängen nichts zu tun habe. Die Kommission hätte daher berücksichtigen müssen, dass die angefochtene Entscheidung, da sie aus Sicht des Unternehmens, an das die angefochtene Entscheidung gerichtet worden sei, offenkundig unverhältnismäßig sei, weder effizient noch abschreckend wirke, wie dies aber nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts geboten sei.

123 Nach Auffassung der Kommission ist dieser Klagegrund nicht stichhaltig.

124 So gehe die Behauptung der Klägerin, dass die Kürzung des Zuschusses angesichts der der Klägerin zur Last gelegten Unregelmäßigkeiten unverhältnismäßig sei, deshalb fehl, weil die Kommission gerade die geringe Schwere der Unregelmäßigkeiten zum Anlass genommen habe, den Zuschuss nur zu kürzen und nicht zu streichen, um so eine übermäßige Sanktionierung der Klägerin zu vermeiden.

125 Was die in den Randnummern 7 bis 9 der angefochtenen Entscheidung genannten Rechnungen angehe, so habe die Kommission, wie sich aus ihrem Schreiben vom 28. Oktober 1996 ergebe, für die Kürzung des Zuschusses die der Klägerin günstigste Berechnungsmethode gewählt. Anstatt, wie üblich, den Gesamtbetrag der Investitionen zu kürzen, die in jener Rubrik des Antragformulars aufgeführt seien, in der sich die festgestellte Unregelmäßigkeit finde - hier die Rubrik B.6.4.1 -, habe sie nur den Betrag für Sachanschaffungen in der Unterrubrik "Gemüseabteilung" der genannten Rubrik B.6.4.1 gekürzt, was für die Klägerin günstiger sei. Mit dieser Methode werde außerdem dem Verhältnis zwischen der Schwere der Zuwiderhandlung und der beschlossenen Kürzung fehlerfrei Rechnung getragen. Der Unterschied zwischen dem Volumen der der Klägerin zur Last gelegten Unregelmäßigkeiten und dem Gesamtbetrag der Investitionen beruhe einfach darauf, dass ein Abzug der beanstandeten ordnungswidrigen Arbeiten vom entsprechenden Investitionsanteil nicht möglich sei.

126 Zweitens habe das Gericht bereits entschieden, dass die Klägerin infolge des Erwerbs von Massalombardo durch den Konzern Conserve Italia und ihre Eingliederung in den Konzern in die Rechte und Pflichten der Begünstigten eingetreten sei (Urteil Conserve Italia I, Randnr. 107). Die angefochtene Entscheidung sei daher gegenüber der Klägerin nicht unverhältnismäßig.

Würdigung durch das Gericht

127 Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der in Artikel 5 Absatz 3 EG niedergelegte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was für die Erreichung des verfolgten Zieles angemessen und erforderlich ist (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Mai 1984 in der Rechtssache 15/83, Denkavit Nederland, Slg. 1984, 2171, Randnr. 25, Urteil des Gerichts vom 19. Juni 1997 in der Rechtssache T-260/94, Air Inter/Kommission, Slg. 1997, II-997, Randnr. 144, und Urteile Conserve Italia I, Randnr. 101, und Conserve Italia II, Randnr. 83).

128 Die Klägerin macht geltend, dass die streitige Entscheidung nach dem Gewicht und dem geringen Volumen der ihr zur Last gelegten Unregelmäßigkeiten unverhältnismäßig sei. Sie verweist darauf, dass diese Unregelmäßigkeiten nur 0,9 % der genehmigten Investitionen ausmachten und die Kommission den Zuschuss um 623 193 529 ITL, also um mehr als zwei Drittel des ursprünglichen Zuschussbetrags, gekürzt habe.

129 Nach Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 in der Fassung der Verordnung Nr. 2082/93 darf die Kommission den einem Begünstigten gewährten Gemeinschaftszuschuss kürzen, wenn eine Aktion oder eine Maßnahme so ausgeführt wird, dass nur ein Teil der gewährten finanziellen Beteiligung gerechtfertigt erscheint, oder wenn eine Prüfung des Falles ergibt, dass eine Unregelmäßigkeit oder insbesondere eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Aktion oder Maßnahme vorliegt.

130 Es ist daher zu prüfen, ob die Kommission mit ihrer Berechnung der Kürzung im vorliegenden Fall über das hinausging, was zur Erreichung des mit Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 verfolgten Zweckes angemessen und erforderlich war.

131 Insoweit ist Anlage 1 zum Schreiben vom 28. Oktober 1996 über die Berechnung der Kürzung zu entnehmen, dass die Kommission zunächst die Beträge der festgestellten Unregelmäßigkeiten errechnete, diese anschließend von den tatsächlichen Gesamtausgaben der Begünstigten abzog und so den Gesamtbetrag der zuschussfähigen Ausgaben für das Vorhaben ermittelte. Auf dieser Grundlage berechnete sie sodann den Zuschussbetrag, der der Klägerin zustand, und den zurückzufordernden Teilbetrag des gewährten Zuschusses. So gab die Kommission in dem Abschnitt "Betrag der zuschussfähigen Ausgaben" an, dass von dem Betrag von 3 880 600 443 ITL (Gesamtausgaben der Begünstigten) die Beträge der festgestellten Unregelmäßigkeiten (2 443 105 039 ITL hinsichtlich der Beanstandung in den Randnrn. 7 bis 9, 11 640 000 ITL hinsichtlich der Beanstandung in Randnr. 10, und 641 341 800 ITL hinsichtlich der Beanstandung in Randnr. 11) abzuziehen seien, was einen Gesamtbetrag zuschussfähiger Ausgaben in Höhe von 784 513 604 ITL ergebe. Der Gemeinschaftszuschuss in Höhe von 25 % der zuschussfähigen Ausgaben betrage demgemäß 196 128 401 ITL und der zurückzufordernde Betrag 623 193 529 ITL (819 321 930 ITL - 196 128 401 ITL).

132 Hinsichtlich der in Randnummer 10 der angefochtenen Entscheidung erhobenen Beanstandung von fehlerhaft dem Betrieb von Alseno zugeordneten Rechnungen kürzte die Kommission die Rechnungsteilbeträge, die sie als ordnungswidrig ansah. Wie oben in den Randnummern 50 bis 56 festgestellt, enthält diese Beanstandung jedoch einen Begründungsmangel, so dass sie eine Zuschusskürzung nicht rechtfertigen kann. Die insoweit vorgenommene Kürzung ist daher für nichtig zu erklären.

133 Was die in Randnummer 11 der angefochtenen Entscheidung wiedergegebene Beanstandung anbelangt, so zog die Kommission von den zuschussfähigen Kosten den Rechnungsbetrag von 641 341 800 ITL der Rechnung Nr. 159 (FMC) über den Kauf der beiden Maschinen zur Enthülsung von Erbsen ab. Wie oben festgestellt, kann dieser Kostenbetrag aber für die Berechnung der tatsächlichen Ausgaben oder des Gemeinschaftszuschusses nicht berücksichtigt werden. Er wurde daher im Einklang mit Punkt A.3 der Anlage zur Genehmigungsentscheidung zu Recht vom Gesamtbetrag abgezogen.

134 Die Kürzung des Zuschusses um einen Betrag von 641 341 800 ITL ist daher gerechtfertigt.

135 Was die in den Randnummern 7 bis 9 der angefochtenen Entscheidung wiedergegebene Beanstandung der drei Rechnungen anbelangt, die einen vorzeitigen Beginn der Arbeiten belegten, so wählte die Kommission für die Kürzung eine gänzlich andere Methode als im Fall der übrigen Beanstandungen. Diese Methode bestand nicht in einer Kürzung der Beträge für die vor dem 17. Juli 1987 begonnenen vorbereitenden Arbeiten, sondern in einer Kürzung des Gesamtbetrags aller nach diesem Zeitpunkt begonnenen Installationsarbeiten, in die sich die vorbereitenden Arbeiten einfügen. So wies die Kommission in der Anlage 1 zum Schreiben vom 28. Oktober 1996 zunächst darauf hin, dass drei Rechnungen in Höhe von 26 725 000 ITL eine vorzeitige Installierung von Bestandteilen des neuen Fließbands in der "Gemüseabteilung" bezeugten. Sie führte sodann aus, dass die Kürzung nach den gesamten Sachinvestitionen zu berechnen sei, die ihrer Auffassung nach "ein einheitlichen Los" bildeten. Unter Heranziehung der Aufgliederung im Zuschussantrag und im Zahlungsantrag der Begünstigten nahm die Kommission sodann an, dass die vorzeitigen Arbeiten zu den Gesamtarbeiten gehörten, die im Unterabschnitt mit der Bezeichnung "Gemüseabteilung" aufgeführt waren. Demgemäß bewertete sie sämtliche Investitionen dieses Unterabschnittes als vorzeitige Arbeiten. Sie subtrahierte daher den Gesamtbetrag dieser Investitionen in Höhe von 2 443 105 039 ITL, anstatt die Beträge der Rechnungen über die vor dem 17. Juli 1987 begonnenen Arbeiten in Höhe von nur 26 725 000 ITL abzuziehen.

136 Das Gericht ist der Auffassung, dass mit dieser Berechnungsmethode offenkundig gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen wird. Entgegen dem Vorbringen der Kommission wird mit dieser Methode zur Berechnung der Kürzung dem Verhältnis zwischen der Schwere und dem Finanzvolumen der von der Klägerin begangenen Zuwiderhandlung und der beschlossenen Zuschusskürzung nicht ordnungsgemäß Rechnung getragen.

137 Was zunächst die Schwere der der Klägerin zur Last gelegten Verhaltensweisen angeht, so betrifft die in Frage stehende Beanstandung lediglich drei Rechnungen mit Rechnungsdaten nach dem Datum des Eingangs des Zuschussantrags bei der Kommission und überdies nur vorbereitende Arbeiten, die lediglich wenige Tage vor dem Eingangsdatum ausgeführt wurden. Überdies hat die Klägerin im vorliegenden Fall nicht in einer Weise gehandelt, die als betrügerisch eingestuft werden könnte. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin bei der Kontrolle vor Ort im September 1994 unaufgefordert und freiwillig eine Erklärung vorlegte, in der die als ordnungswidrig bewerteten Rechnungen aufgeführt waren und die den vorzeitigen Beginn der Arbeiten belegte. Gerade diese Erklärung diente der Kommission als Grundlage, um die fragliche Beanstandung zu erheben.

138 Was zum anderen das Finanzvolumen der in Frage stehenden Unregelmäßigkeit betrifft, so beliefen sich die drei in den Randnummern 7 bis 9 der angefochtenen Entscheidung genannten Rechnungen zusammen auf 26 725 000 ITL. Angesichts einer die "Gemüseabteilung" betreffenden Gesamtinvestition der Klägerin in Höhe von 2 443 105 039 ITL machen die Rechnungsbeträge, die in den Randnummern 7 bis 9 der angefochtenen Entscheidung beanstandet werden, zusammen nur 1,09 % des Gesamtvolumens aus. Der Unterschied zwischen dem Betrag der beanstandeten Rechnungen und dem gewählten Kürzungsbetrag ist so beträchtlich, dass die Kürzung offenkundig unverhältnismäßig erscheint.

139 Dieses Ergebnis wird durch keines der von der Kommission vorgetragenen Argumente entkräftet.

140 Soweit die Kommission erstens geltend macht, diese Methode beruhe darauf, dass ein Abzug der als ordnungswidrig beanstandeten Arbeiten von dem durch sie betroffenen Los der Investitionen unmöglich gewesen sei, ist diese Behauptung durch nichts bewiesen.

141 Nach dem Sachverständigengutachten vom 5. November 1996 und der dem Protokoll beigefügten Erklärung der Klägerin (vgl. oben, Randnrn. 88 bis 93) betrafen die in den drei Rechnungen aufgeführten Arbeiten ausschließlich vorbereitende und begleitende Baumaßnahmen am Abflusssystem der Betriebsräume und zur Erneuerung von Kabelfördervorichtungen, Schutzverkleidungen und Abflussrohren, die an dem bereits bestehenden Förderband vor Lieferung des neuen Fließbands vorgenommen wurden und dem neu installierten Förderband sodann zugte kamen. Es kann daher nicht geltend gemacht werden, dass diese Arbeiten einen so untrennbaren und wesentlichen Bestandteil des neuen Förderbands gebildet hätten, dass sie nicht von dem entsprechenden Investitionslos abgezogen werden und gesondert behandelt werden könnten. Überdies hat sich die Kommission für diese Beanstandung auf den Inhalt der genannten, unaufgefordert vorgelegten Erklärung der Klägerin gestützt und diese sogar in die angefochtene Entscheidung (in Randnr. 8) selbst einbezogen. Sie kann daher nicht anschließend die Teile dieser Erklärung unbeachtet lassen, die den lediglich begleitenden und sekundären Charakter dieser Arbeiten betreffen, und sich nur auf den Gesichtspunkt eines vorzeitigen Beginns der Arbeiten stützen.

142 Zweitens hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung auf Fragen des Gerichts erklärt, dass sich die von ihr gewählte Berechnungsmethode aus der Art der in Frage stehenden Unregelmäßigkeit, nämlich dem vorzeitigen Beginn der Arbeiten, erkläre. So werde in Nummer 5.3 der Erläuterungen und Punkt B.1 Absatz 5 der Arbeitsunterlage festgelegt, dass ein vor dem Datum des Eingangs des Zuschussantrags bei der Kommission begonnenes Vorhaben nicht bezuschusst werden könne. Im vorliegenden Fall habe die Kommission von dem Vorhaben das einheitliche Los von Investitionen gesondert, das durch die beanstandeten Rechnungen betroffen sei, um so eine übermäßige Sanktionierung der Klägerin durch eine Streichung des gesamten Zuschusses zu vermeiden.

143 Auch diesem Argument kann nicht gefolgt werden.

144 So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Regelung, wonach mit bezuschussten Arbeiten erst nach Eingang des Zuschussantrags bei der Kommission begonnen werden darf, einen grundlegenden Stellenwert hat und logischerweise der zuständigen nationalen Behörde die Nachprüfung ermöglichen soll, dass der Antrag mit dem Ziel der aufgestellten Regelung übereinstimmt und dass insbesondere der Antragsteller die Arbeiten, deren Finanzierung er beantragt, noch nicht durchgeführt hat (Urteil Conserve Italia II, Randnr. 87).

145 Es erschiene jedoch wünschenswert, dass eine solche Regelung einen geeigneten Mechanismus umfasst, der die Kommission oder den betreffenden Mitgliedstaat dazu verpflichtete, dem Antragsteller das Datum des Eingangs seines Antrags bei der Kommission binnen angemessener Frist mitzuteilen. Insoweit ist daran zu erinnern, dass es die nationalen Behörden sind, die den Zuschussantrag bei der Kommission einreichen, und dass die Kommission den Antrag damit zu einem Zeitpunkt erhält, den der Antragsteller nicht kennt. Damit kann zwischen dem Zeitpunkt, zu dem das Vorhaben bei der Kommission eingereicht wird, und dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller hiervon erfährt, ein unbestimmter Zeitraum verstreichen. Hieraus kann jedoch für den Antragsteller eine missliche Lage entstehen. Denn zum einen geht er mit einem Beginn der Arbeiten vor dieser Mitteilung das Risiko ein, dass sein Zuschuss wegen vorzeitigen Beginns der Arbeiten gestrichen wird, wenn das ihm sodann mitgeteilte Eingangsdatum nach dem des Arbeitsbeginns liegt. Wartet er andererseits die Mitteilung ab, so lähmt er die Ausführung der vorgesehenen Arbeiten, und verstreicht in diesem Fall zwischen dem Eingangsdatum seines Zuschussantrags und dem Arbeitsbeginn ein übermäßig langer Zeitraum, so kann er sich angesichts der gegenüber Lieferanten eingegangenen Verpflichtungen und für die Verwirklichung des Vorhabens Schwierigkeiten ausgesetzt sehen.

146 Wenn es die vom EAGFL geschaffene Regelung dem Antragsteller erlaubt, mit den Arbeiten nach dem Zeitpunkt des Eingangs seines Zuschussantrags bei der Kommission und vor dem Zeitpunkt der Genehmigung des Zuschusses zu beginnen, ihm aber keinen Anspruch auf eine Mitteilung des Eingangsdatums innerhalb einer angemessenen Frist gewährt, kann ein Beginn der Arbeiten mehrere Tage vor diesem genannten Eingangsdatum, sofern der Antragsteller keine betrügerische Absicht verfolgt und die nationalen Behörden die Vereinbarkeit des Antrags mit dem Zweck der Zuschussregelung bereits festgestellt haben, nicht automatisch zur Streichung oder Kürzung des Zuschusses führen, da die Kommission bei der Ausübung dieser Befugnis die genannten Umstände sorgfältig abzuwägen hat.

147 Da die Klägerin im vorliegenden Fall keine betrügerische Absicht verfolgte und die italienischen Behörden die erforderliche Prüfung vorgenommen hatten, durfte die Kommission eine Befugnis zur Streichung des Zuschusses gegenüber der Klägerin nicht automatisch allein deshalb in Anspruch nehmen, weil mit vorbereitenden Arbeiten vorzeitig begonnen worden war.

148 Jedenfalls kann die Kommission, nachdem sie ihr Ermessen in der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer Kürzung des Zuschusses und nicht für seine Streichung ausübte, sich nicht auf die Möglichkeit der Streichung nach Nummer 5.3 der Erläuterungen und Punkt B.1 Absatz 5 der Arbeitsunterlage stützen, um die angefochtene Entscheidung zu rechtfertigen. Denn der Umstand, dass die Kommission nach der Verordnung Nr. 4253/88 den Zuschuss unter bestimmten Voraussetzungen streichen darf, befugt sie, wenn sie sich für eine Kürzung entscheidet, nicht dazu, bei dieser Kürzung die Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unberücksichtigt zu lassen.

149 Angesichts der Art der Zuwiderhandlung, ihres geringen Gewichts und ihres begrenzten Finanzvolumens ist daher im Ergebnis festzustellen, dass der Kürzungsbetrag von 2 443 105 039 ITL im Verhältnis zur begangenen Zuwiderhandlung unverhältnismäßig ist.

150 Der Klagegrund einer Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit greift daher durch, ohne dass über das Vorbringen der Klägerin entschieden zu werden braucht, eine Verletzung dieses Grundsatzes ergebe sich weiterhin daraus, dass die Sichtweise des Unternehmens, an das die angefochtene Entscheidung gerichtet war, zugrunde zu legen sei.

151 Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären.

Kostenentscheidung:

Kosten

152 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Jedoch kann das Gericht gemäß § 3 dieses Artikels die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Nach den Umständen des vorliegenden Falls sind der Kommission ihre eigenen Kosten und vier Fünftel der Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Die Klägerin trägt ein Fünftel ihrer Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung C(2000) 1752 vom 11. Juli 2000 über die Kürzung der finanziellen Beteiligung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, an dem Vorhaben Nr. 88.41.IT.002.0 "Technische Modernisierung eines Betriebs zur Obst- und Gemüseverarbeitung in Alseno (Piacenza)" wird für nichtig erklärt.

2. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und vier Fünftel der Kosten der Klägerin.

3. Die Klägerin trägt ein Fünftel ihrer eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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