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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 16.06.2006
Aktenzeichen: T-306/03
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung
Vorschriften:
Verfahrensordnung Art. 87 § 6 |
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES GERICHTS (Fünfte Kammer)
16. Juni 2006
"Gemeinschaftsmarke - Teilweise Ablehnung der Eintragung - Rücknahme der Anmeldung - Erledigung der Hauptsache"
Parteien:
In der Rechtssache T-306/03
Volkswagen AG mit Sitz in Wolfsburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Risthaus,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch B. Müller und G. Schneider als Bevollmächtigte,
Beklagter,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 7. Juli 2003 (Sache R 1012/2001-2) über die Eintragung der Wortmarke CLIMATIC als Gemeinschaftsmarke
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richterinnen M. E. Martins Ribeiro und K. Jürimäe,
Kanzler: E. Coulon,
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe:
1 Mit Schreiben, das am 11. April 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht mitgeteilt, dass sie ihre Gemeinschaftsmarkenanmeldung der Wortmarke CLIMATIC für die streitigen Waren und Dienstleistungen zurückgenommen habe und dass ihrer Auffassung nach die Klage in der Hauptsache erledigt sei. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt. Mit Schreiben, das am 15. Mai 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat sie ihren Antrag wiederholt.
2 Mit Schreiben, das am 17. Mai 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte bestätigt, dass er mit einer Erledigungserklärung einverstanden sei und beantragt der Klägerin in Anwendung der Bestimmungen des Artikels 87 § 6 der Verfahrensordnung die Kosten aufzuerlegen.
3 Nach Artikel 113 der Verfahrensordnung ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass die Klage angesichts der Rücknahme der Anmeldung gegenstandslos geworden ist. Damit ist die Hauptsache erledigt.
4 Nach Artikel 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.
5 Unter den vorliegenden Umständen sind der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
beschlossen:
1. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Luxemburg, den 16. Juni 2006
Ende der Entscheidung
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