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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 29.04.2004
Aktenzeichen: T-308/02
Rechtsgebiete: Entscheidung 2002/271/EG der Kommission vom 18. Juli 2001 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag und Art. 53 EWR-Abkommen, Interne Verfahrensvorschriften zur Beitreibung von Geldbußen und Zwangsgeldern der Kommission gemäß dem EWG-Vertrag vom 29. Oktober 1986, Interne Verfahrensvorschriften zur Beitreibung von Geldbußen und Zwangsgeldern der Kommission gemäß dem EWG-Vertrag vom 29. Oktober 1986


Vorschriften:

Entscheidung 2002/271/EG der Kommission vom 18. Juli 2001 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag und Art. 53 EWR-Abkommen
Interne Verfahrensvorschriften zur Beitreibung von Geldbußen und Zwangsgeldern der Kommission gemäß dem EWG-Vertrag vom 29. Oktober 1986 Art. 6
Interne Verfahrensvorschriften zur Beitreibung von Geldbußen und Zwangsgeldern der Kommission gemäß dem EWG-Vertrag vom 29. Oktober 1986 Art. 7
Internen Verfahrensvorschriften zur Beitreibung von Geldbußen und Zwangsgeldern der Kommission gemäß dem EWG-Vertrag vom 29. Oktober 1986 Art. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Zweite Kammer) vom 29. April 2004. - SGL Carbon AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Kartelle - Geldbuße - Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Zahlungserleichterungen - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit. - Rechtssache T-308/02.

Parteien:

In der Rechtssache T-308/02

SGL Carbon AG mit Sitz in Wiesbaden (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Klusmann,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Wilms und W. Mölls als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 2002, soweit darin der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Zahlungserleichterungen für die Geldbuße abgelehnt wird, die im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 81 EG (COMP/E-1/36.490 - Graphitelektroden) gegen sie verhängt wurde, und Verzugszinsen von mehr als 6,04 % festgesetzt werden,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter A. W. H. Meij und N. J. Forwood,

Kanzler: H. Jung,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1. Gegen die Klägerin, einen deutschen Hersteller von Graphitelektroden, wurde in der Entscheidung 2002/271/EG der Kommission vom 18. Juli 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E1/36.490 - Graphitelektroden) (ABl. 2002, L 100, S. 1, im Folgenden: Bußgeldentscheidung) wegen einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG eine Geldbuße in Höhe von 80,2 Millionen Euro festgesetzt.

2. Nach Artikel 4 der Bußgeldentscheidung war die Klägerin verpflichtet, die Geldbuße innerhalb von drei Monaten ab Zustellung der Entscheidung, d. h. ab 24. Juli 2001, zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist, also ab 24. Oktober 2001, sollten Zinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank (EZB) angewandten Satzes zuzüglich 3,5 Prozentpunkte, d. h. in Höhe von 8,04 %, gezahlt werden.

3. Die Bußgeldentscheidung wurde der Klägerin mit Schreiben vom 23. Juli 2001 übermittelt, in dem die Höhe der verhängten Geldbuße und die Zahlungsbedingungen, insbesondere der für den Fall der Überschreitung der Zahlungsfrist festgelegte Zinssatz von 8,04 %, angegeben waren. In dem Schreiben heißt es weiter, nach Ablauf der Zahlungsfrist werde die Kommission die Beitreibung des fraglichen Betrages veranlassen; für den Fall der Anrufung des Gerichts werde jedoch von einer Beitreibung abgesehen, sofern sich die Klägerin verpflichte, Zinsen in Höhe von 6,04 % zu zahlen und eine Bankbürgschaft zu stellen.

4. Am 2. Oktober 2001 erhob die Klägerin vor dem Gericht Klage auf Nichtigerklärung der Bußgeldentscheidung (Rechtssache T239/01). Mit dieser Klage wendet sie sich u. a. gegen die Rechtmäßigkeit des in Artikel 4 der Entscheidung festgelegten Zinssatzes von 8,04 % und des im Begleitschreiben vom 23. Juli 2001 festgelegten günstigeren Zinssatzes von 6,04 %.

5. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2001 richtete die Klägerin an die Kommission einen Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen. Dabei machte sie geltend, angesichts ihrer katastrophalen wirtschaftlichen und finanziellen Lage würde der Vollzug der Bußgeldentscheidung die Existenz des Unternehmens bedrohen. Sie fügte hinzu, selbst wenn sie in der Lage wäre, mehrere Bankbürgschaften zu erlangen, würde die Valutierung dieser Bürgschaften dem Unternehmen die für die Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebs erforderlichen Kreditlinien nehmen. Sie sei wirtschaftlich nicht in der Lage, einen Liquiditätsverlust in Höhe des Betrages der geforderten Bankbürgschaften zu verkraften. Sie ersuche die Kommission daher förmlich und ausdrücklich, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts im Verfahren zur Hauptsache ganz oder zumindest teilweise auf die Stellung von Sicherheiten zu verzichten. Falls die Kommission dies ablehne, werde sie beim Gericht den Erlass einer auf Gewährung von Zahlungserleichterungen gerichteten einstweiligen Anordnung beantragen, wobei sie davon ausgehe, dass die Kommission in der Zwischenzeit von Maßnahmen zur Vollstreckung der Bußgeldentscheidung absehen werde.

6. In ihrer Antwort vom 26. Oktober 2001 teilte die Kommission der Klägerin mit, die Prüfung ihres Antrags werde bis zum 15. November 2001 dauern. Am 5. November 2001 bekräftigte die Klägerin ihre Erwartung, dass bis zum 15. November keine Vollstreckungsmaßnahmen getroffen würden, und fügte hinzu, sie werde bis zur Entscheidung über ihren Antrag keine gerichtlichen Schritte einleiten.

7. Mit Schreiben vom 20. Februar 2002 teilte die Klägerin der Kommission, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht über ihren Antrag entschieden hatte, mit, dass sich ihre finanzielle Situation inzwischen weiter verschlechtert habe. Sie bat um eine Zusammenkunft, um diese Situation mündlich zu erläutern.

8. Am 15. März 2002 übermittelte die Klägerin der Kommission auf deren Ersuchen mehrere Unterlagen über ihre wirtschaftliche Lage, insbesondere den neuesten Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2001 in deutscher Sprache.

9. Aufgrund eines Berichts in einer deutschen Zeitung vom 14. März 2002, wonach die Klägerin ihre wirtschaftliche und finanzielle Krise überwunden habe, ersuchte die Kommission sie erneut um Auskunft in dieser Angelegenheit. Daraufhin übersandte ihr die Klägerin am 30. April 2002 die englische Fassung des Geschäftsberichts für das Geschäftsjahr 2001 und am 3. Juli 2002, nach weiteren telefonischen Kontakten, das Formular 20F, das sie am 1. Juli 2002 bei der United States Securities and Exchange Commission (Börsenaufsichtsbehörde der Vereinigten Staaten) eingereicht hatte.

10. Im Anschluss daran lehnte der Rechnungsführer der Kommission, Herr Taverne, mit Schreiben vom 24. Juli 2002, das der Klägerin am 5. August 2002 zuging (im Folgenden: angefochtenes Schreiben), die Gewährung von Zahlungserleichterungen ab. Nach einer Schilderung der verschiedenen Kontakte zwischen der Klägerin und der Kommission führte er aus, die Bilanz der Klägerin zum 31. Dezember 2001 und ihr Bericht im Formular 20F enthielten zwar einige Punkte, die zu Bedenken Anlass gäben, böten aber keinen Grund zu der Annahme, dass die Gesellschaft - in einer gemeinsamen Anstrengung mit ihren bekannten Hauptanteilseignern und ihren Banken - nicht in der Lage wäre, ohne nachteilige Auswirkungen auf ihre künftige Geschäftstätigkeit Bankbürgschaften zu stellen. Daher bestehe kein Anlass, von den geltenden Vorschriften abzuweichen. Folglich sei die Klägerin verpflichtet, die im Schreiben vom 23. Juli 2001 angegebenen Zahlungsbedingungen einzuhalten und ab 24. Oktober 2001 bis zum Tag des Eingangs einer Bankbürgschaft bei der Kommission Zinsen in Höhe von 8,04 % pro Jahr auf die Geldbuße zu zahlen; der Zinssatz von 6,04 % gelte erst ab dem letztgenannten Tag.

11. In Bezug auf die Festlegung dieses Zinssatzes hat sich die Kommission im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vor dem Gericht auf die internen Verfahrensvorschriften zur Beitreibung von Geldbußen und Zwangsgeldern der Kommission gemäß dem EWG-Vertrag (SEC[86] 1748) vom 29. Oktober 1986 (im Folgenden: Beitreibungsvorschriften) berufen.

12. Nach Artikel 6 der Beitreibungsvorschriften wird für die Dauer der Anhängigkeit der Sache beim Gerichtshof keine Beitreibungsmaßnahme getroffen, sofern sich der Empfänger der Entscheidung damit einverstanden erklärt hat, dass seine Schuld nach Ablauf der Zahlungsfrist verzinst wird, und sofern er der Kommission eine Bankbürgschaft gestellt hat. Ist bis zum Ablauf der Zahlungsfrist keine Zahlung vorgenommen und keine Bankbürgschaft gestellt worden, so ist der Bußgeldbetrag automatisch zu verzinsen. Der Zinssatz entspricht dem vom Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit angewandten Zinssatz zuzüglich 3,5 Prozentpunkte.

13. Nach Artikel 7 der Beitreibungsvorschriften ist das zuständige Kommissionsmitglied gemeinsam mit dem für den Haushalt zuständigen Kommissionsmitglied befugt, auf angemessen begründeten schriftlichen Antrag des Empfängers der Entscheidung zusätzliche, gegebenenfalls gestaffelte Zahlungsfristen einzuräumen, sofern der Antragsteller sich damit einverstanden erklärt hat, dass seine Schuld nach Ablauf der Zahlungsfrist bis zu ihrer vollständigen Begleichung zu einem Satz verzinst wird, der dem vom Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit angewandten Zinssatz zuzüglich 1,5 Prozentpunkte entspricht, und sofern er eine Bankbürgschaft gestellt hat.

14. Artikel 8 der Beitreibungsvorschriften, der das Vollstreckungsverfahren betrifft, sieht vor, dass alle während dieses Verfahrens gestellten Anträge zu den Zahlungsbedingungen nach Artikel 7 geprüft werden.

15. Nach Erhalt des angefochtenen Schreibens übersandte die Klägerin der Kommission mit Schreiben vom 29. August 2002 drei Bankbürgschaften zur Deckung der Geldbuße von 80,2 Millionen Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 6,04 % ab 24. Oktober 2001 bis zur tatsächlichen Zahlung der Geldbuße. Die Bürgschaften datieren vom 11., 12. und 22. Oktober 2001. Hierzu führte die Klägerin aus, es handele sich um Bürgschaften, die sie sich vorsorglich vor Ablauf der in der Bußgeldentscheidung genannten Zahlungsfrist beschafft habe, die aber seinerzeit noch nicht valutiert worden seien; ihre Valutierung sei erst im August 2002 erfolgt.

Verfahren und Anträge der Parteien

16. Mit Klageschrift, die am 7. Oktober 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

17. Sie beantragt,

- die Entscheidung vom 24. Juli 2002 insoweit für nichtig zu erklären, als darin die Gewährung von Zahlungserleichterungen abgelehnt wird;

- diese Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als darin Verzugszinsen für den Zeitraum vom 24. Oktober 2001 bis zum Datum des Zugangs der Bürgschaftserklärung gefordert werden, die einen Zinssatz von 6,04 % übersteigen;

- hilfsweise, die mit der Entscheidung festgesetzten Verzugszinsen angemessen herabzusetzen;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

18. Die Kommission beantragt,

- die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

19. Die Klägerin stützt ihre Klage auf mehrere Rügen. Sie wirft der Kommission vor, das angefochtene Schreiben unzureichend begründet, Ermessensfehler bei der Beurteilung ihrer Zahlungsfähigkeit begangen und sie gegenüber der - in der Bußgeldentscheidung ebenfalls mit einer Sanktion belegten - amerikanischen Gesellschaft UCAR benachteiligt zu haben, da die Anträge dieser Gesellschaft auf Gewährung von Zahlungserleichterungen nicht abgelehnt worden seien, obwohl UCAR keine Bankbürgschaft zur Deckung ihrer Geldbuße beigebracht habe.

20. Ferner wirft die Klägerin der Kommission vor, rechtswidrige Verzugszinsen festgesetzt zu haben, da sowohl der Satz von 8,04 % als auch der Satz von 6,04 % überhöht seien. Zudem habe sie sich in Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten während der langen Verhandlungen über die Frage der Zahlungserleichterungen gesetzt, das de facto eine Stundung dargestellt habe. Schließlich macht sie hilfsweise geltend, die Verzugszinsen müssten wegen der außergewöhnlich langen Dauer des der Übersendung des angefochtenen Schreibens vorausgegangenen Verfahrens zumindest erheblich herabgesetzt werden.

Zur Zulässigkeit

21. Nach Artikel 113 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht im Verfahren nach Artikel 114 §§ 3 und 4 der Verfahrensordnung jederzeit auch von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen, zu denen nach ständiger Rechtsprechung die in Artikel 230 Absatz 4 EG festgelegten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klage gehören (Beschluss des Gerichts vom 15. Oktober 2003 in der Rechtssache T372/02, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, Slg. 2003, II0000, Randnr. 33 und die dort genannte Rechtsprechung).

22. Im vorliegenden Fall hält das Gericht die sich aus den Prozessakten ergebenden Angaben für ausreichend und beschließt daher, ohne Eröffnung der mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Vorbringen der Parteien

23. Die Klägerin ist der Ansicht, das angefochtene Schreiben sei keine bloße Bestätigung der Bußgeldentscheidung vom 18. Juli 2001 und des Begleitschreibens vom 23. Juli 2001, sondern enthalte tatsächliche und rechtliche Elemente, die geeignet seien, verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen und ihre Interessen durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung zu beeinträchtigen.

24. Das angefochtene Schreiben enthalte zwei selbständige Regelungsgegenstände, die über den Inhalt der Bußgeldentscheidung hinausgingen. Zum einen werde zu einem erheblich nach dem 18. Juli 2001 liegenden Zeitpunkt erneut und aufgrund gesonderter Sachprüfung die Gewährung jeglicher Zahlungserleichterung abgelehnt. Zum anderen würden Zinsforderungen erhoben, die über die Grundforderungen in der Bußgeldentscheidung hinausgingen.

25. Die Kommission verlange nunmehr trotz der Stellung von Bankbürgschaften einen Zinssatz von 8,04 % statt des ursprünglich für diesen Fall vorgesehenen Satzes von 6,04 %. Da dieser neue Satz nach einer selbständigen und erneuten Entscheidungsbildung der Kommission fast ein Jahr nach Erlass der Bußgeldentscheidung festgelegt worden sei, handele es sich um einen selbständigen Regelungsgegenstand. Die Kommission sei somit in vollem Umfang erneut in eine Sachprüfung eingetreten. Die weitere gravierende Verschlechterung der Finanzlage und der Leistungsfähigkeit der Klägerin stellten ebenfalls eine gegenüber der Situation bei Erlass der Bußgeldentscheidung neue Tatsache dar.

26. Gegenüber der Bußgeldentscheidung beschwere das angefochtene Schreiben die Klägerin somit dadurch, dass die Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 8,04 % für die Zeit vom 24. Oktober 2001 bis zum Zugang der Bürgschaftserklärung im August 2002 gefordert werde, obwohl die Kommission mit ihr übereingekommen sei, für die Dauer der Entscheidungsfindung über den Antrag auf Zahlungserleichterungen von jeder Maßnahme zur Beitreibung der Geldbuße oder von ersatzweisen Sicherheiten abzusehen.

27. Was die Ablehnung ihres Antrags auf Befreiung von der Stellung einer Bankbürgschaft angehe, so treffe das Argument der Kommission nicht zu, dass diese nach Erlass der Bußgeldentscheidung die Frage der Gewährung etwaiger Zahlungserleichterungen nicht prüfen müsse. Die Kommission sei sehr wohl davon ausgegangen, dass ihre Zahlungs- und Leistungsfähigkeit sorgfältig zu prüfen sei. Immanenter Bestandteil der Zuständigkeit der Kommission für die Gewährung von Zahlungserleichterungen sei die Möglichkeit, die Gewährung solcher Erleichterungen in einem geordneten Verwaltungsverfahren zu prüfen.

28. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sei nicht die Frage, ob die Kommission zur Vornahme einer Prüfung der Leistungsfähigkeit der Klägerin und zur Entscheidung über die Gewährung von Zahlungserleichterungen verpflichtet gewesen sei, sondern es sei nur zu klären, ob angesichts dessen, dass sie tatsächlich eine solche Prüfung vorgenommen habe, die getroffene Entscheidung rechtmäßig sei. Wenn die Kommission tätig werde, müsse sie sowohl während des durchgeführten Verfahrens als auch beim Erlass der Entscheidung die rechtlichen Anforderungen an ihr Tätigwerden beachten. Dies sei hier nicht geschehen.

29. Es sei verwunderlich, dass die Kommission behaupte, für sie habe kein Anlass zur Überprüfung der Zinshöhe bestanden, weil die Klägerin diese nicht gerügt habe. Sie habe bereits am 2. Oktober 2001 eine u. a. gegen die Rechtmäßigkeit der Zinshöhe gerichtete Klage erhoben. Überdies enthalte auch ihr Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen, der auf die Aussetzung des Vollzugs der Bußgeldentscheidung und die Befreiung von der Pflicht zur Stellung von Sicherheiten gerichtet gewesen sei, einen Antrag auf Prüfung der Rechtmäßigkeit der Grundfestsetzungen. Schließlich hänge die Rechtmäßigkeit der von der Kommission festgesetzten Zinssätze nicht davon ab, ob diese Festsetzung von den Adressaten der Entscheidung gerügt werde. Die Kommission müsse vielmehr die Rechtmäßigkeit ihrer beschwerenden Maßnahmen von Amts wegen prüfen und jederzeit deren rechtswidrige Elemente beseitigen.

30. Die Auffassung, die Klägerin hätte einen Antrag auf einstweilige Anordnung stellen können und müssen, gehe fehl. Diese Auffassung erscheine zynisch, denn nach den strengen Anforderungen der Rechtsprechung des Gerichts könne nur die nachgewiesene Konkursreife eines Unternehmens zur gerichtlichen Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung der Kommission führen. Die kostspielige Vorbereitung eines derartigen gerichtlichen Verfahrens sei einem Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht zumutbar. Zudem sei die negative Publizität, die sich bei Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens durch ein am Rand der Insolvenz befindliches Unternehmen zwangsläufig ergebe, für ein solches Unternehmen untragbar, da sie unweigerlich nachteilige Auswirkungen auf den Finanzmarkt habe; dies gelte in besonderem Maß für börsennotierte Aktiengesellschaften wie die Klägerin.

31. Schließlich sei entgegen dem Vorbringen der Kommission der Richter der einstweiligen Anordnung nicht als Einziger für die Entscheidung über die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit eines Unternehmens im Hinblick auf die ihm von der Kommission auferlegten Sanktionen zuständig. Er sei jedenfalls nicht dafür zuständig, über die Vornahme von Verwaltungsentscheidungen zu befinden. Es widerspreche dem Rechtsstaatsprinzip, Ermessensentscheidungen der Verwaltung auf eine gerichtliche Instanz zu verlagern.

32. Die Kommission hält den Antrag auf Nichtigerklärung für unzulässig, soweit er sich gegen den Teil des angefochtenen Schreibens richte, in dem die Befreiung der Klägerin vom Erfordernis der Stellung einer Bankbürgschaft abgelehnt werde. Die dort von der Kommission getroffene Aussage berühre die Rechtsposition der Klägerin nicht. Die einschlägigen Vorschriften sähen nämlich in Bezug auf das Interesse von Schuldnern der Kommission, vom Erfordernis einer Bürgschaft befreit zu werden, keine geschützte Rechtsposition vor, da es im Gemeinschaftsrecht kein Verfahren gebe, in dem ein Einzelner eine solche Befreiung beantragen könne.

33. Dies schließe nicht aus, dass die Kommission im Einzelfall von dem Erfordernis einer Bankbürgschaft absehen könne, da ihr ein gewisses Ermessen zustehe, um einem etwaigen überwiegenden öffentlichen Interesse an einer solchen Ausnahme Rechnung zu tragen. Ein überwiegendes öffentliches Interesse könne z. B. dann bestehen, wenn unter den besonderen Umständen eines konkreten Falles bei Verzicht auf das Erfordernis der Bürgschaft die Aussicht auf eine effektive Beitreibung der Geldbuße höher sei, als wenn eine Bürgschaft verlangt werde. Die Befugnis der Kommission, eine solche Befreiung zu gewähren, verschaffe den Schuldnerunternehmen jedoch kein subjektives, gerichtlich durchsetzbares Recht darauf, dass die Kommission in ihrem Interesse tätig werde. Im Übrigen könne die bloße Tatsache, dass die Kommission ihrer Befugnis entsprechend in eine Prüfung des vorliegenden Falles eingetreten sei, keinesfalls als Anerkennung eines dahin gehenden subjektiven Rechts ausgelegt werden.

34. Die Situation der Klägerin sei mit der eines Einzelnen vergleichbar, der die Kommission ersuche, nach Artikel 226 EG gegen einen Mitgliedstaat vorzugehen. Auch in diesem Fall übe die Kommission ihr Ermessen allein im öffentlichen Interesse aus; ein Einzelner habe an ihrem Tätigwerden kein rechtlich geschütztes Interesse. Seine Rechtsposition werde daher nicht beeinträchtigt, wenn die Kommission seinen Antrag ablehne.

35. Dies stelle die Klägerin keineswegs rechtlos. Sie könne nämlich beim Richter der einstweiligen Anordnung die Befreiung vom Erfordernis einer Bankbürgschaft beantragen. In diesem Fall prüfe der Richter umfassend, ob ihr Interesse an einer solchen Befreiung ausnahmsweise das öffentliche Interesse an der Stellung einer Bankbürgschaft überwiege. In diese Prüfung lasse er insbesondere einfließen, inwieweit die in der Hauptsache erhobene Klage Aussicht auf Erfolg habe (Fumus boni iuris).

36. Das Gleichgewicht zwischen den speziellen Interessen der Schuldner einer Geldbuße und dem Interesse der Kommission an der Durchsetzung ihrer Wettbewerbspolitik und ihrer finanziellen Forderungen verlange, dass Rechtsschutz gegen die Bußgeldentscheidung durch die Nichtigkeitsklage gewährt werde, während mit dem Rechtsschutz in Bezug auf ihren Vollzug während des Hauptsacheverfahrens der Richter der einstweiligen Anordnung betraut sei.

37. Der Antrag zur Höhe der von der Klägerin geschuldeten Verzugszinsen sei unzulässig, da im angefochtenen Schreiben lediglich an die in Artikel 4 der Bußgeldentscheidung getroffenen und auch im Begleitschreiben vom 23. Juli 2001 wiedergegebenen Regelungen erinnert werde. Das angefochtene Schreiben habe daher insoweit keinen Regelungsgehalt. Da der Zinssatz von der Klägerin im fraglichen Verfahren nie gerügt worden sei, habe für die Kommission kein Anlass bestanden, ihn zu überprüfen.

38. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin sei die Kommission nicht verpflichtet, aufgrund eines Antrags, der sich ausdrücklich nur auf die Gewährung von Zahlungserleichterungen beziehe, eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit von Bußgeldentscheidungen vorzunehmen. Die Klägerin habe in ihrem Schreiben vom 24. Oktober 2001 ausdrücklich nur eine Befreiung von der Stellung von Bankbürgschaften beantragt. Wenn die Kommission verpflichtet wäre, von Amts wegen systematisch die von der Klägerin geforderte Prüfung vorzunehmen, würde dies dazu führen, dass das Prinzip der Bestandskraft von Verwaltungsentscheidungen de facto außer Kraft gesetzt würde, da die Kommission alle ihre Entscheidungen ständig überprüfen müsste.

Würdigung durch das Gericht

Zum Entscheidungscharakter des angefochtenen Schreibens hinsichtlich der Höhe der Verzugszinsen

39. Soweit die Klägerin die Nichtigerklärung des angefochtenen Schreibens begehrt, weil die Kommission darin eine Senkung der überhöhten Verzugszinsen ablehne, ist darauf hinzuweisen, dass nur Handlungen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG sein können; um zu ermitteln, ob eine Handlung solche Wirkungen erzeugt, ist auf ihr Wesen abzustellen (Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9).

40. Zudem ist nicht jedes Schreiben eines Gemeinschaftsorgans, mit dem ein Antrag seines Adressaten beschieden wird, eine Entscheidung im Sinne von Artikel 230 EG, gegen die die Nichtigkeitsklage eröffnet ist (Urteil des Gerichts vom 22. Mai 1996 in der Rechtssache T277/94, AITEC/Kommission, Slg. 1996, II351, Randnr. 50; Beschluss des Gerichts vom 4. Oktober 1996 in der Rechtssache T5/96, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, Slg. 1996, II1299, Randnr. 26).

41. Im vorliegenden Fall sollten mit dem ursprünglichen Antrag der Klägerin vom 24. Oktober 2001 und ihrem anschließenden Schriftwechsel mit der Kommission keineswegs die Sätze der Verzugszinsen angefochten werden, die in der Bußgeldentscheidung (8,04 %) und im Begleitschreiben vom 23. Juli 2001 (6,04 % unter bestimmten Voraussetzungen) festgesetzt worden waren. Die von der Klägerin vorgelegten Wirtschafts- und Finanzunterlagen wurden der Kommission allein deshalb übermittelt, um sie zu einem Verzicht auf das Erfordernis der Stellung einer Bankbürgschaft zu bewegen. Im Übrigen ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Verzugszinsen - sowohl des normalen Satzes von 8,04 % als auch des günstigeren Satzes von 6,04 % - bereits Gegenstand des unter dem Aktenzeichen T239/01 eingetragenen Rechtsstreits zwischen beiden Parteien.

42. Unter diesen Umständen kann das angefochtene Schreiben nicht dahin ausgelegt werden, dass die Kommission, gestützt auf neue Elemente, einen Antrag auf Herabsetzung der Verzugszinsen abgelehnt hat. Sie hat im angefochtenen Schreiben lediglich erklärt, es bestehe kein Anlass, von den geltenden Vorschriften abzuweichen, da die Klägerin in der Lage sei, ohne nachteilige Auswirkungen auf ihre künftige Geschäftstätigkeit Bankbürgschaften zu stellen. Die Zinssätze von 8,04 % und 6,04 % hat die Kommission nur unter Hinweis auf die Verpflichtung der Klägerin erwähnt, die im Begleitschreiben vom 23. Juli 2001, mit dem ihr die Bußgeldentscheidung zugestellt wurde, angegebenen Zahlungsbedingungen einzuhalten. Insbesondere angesichts des Wortlauts des angefochtenen Schreibens lässt nichts darauf schließen, dass die Kommission damit von Amts wegen die Rechtmäßigkeit dieser Zinssätze geprüft hat.

43. Folglich hat das angefochtene Schreiben keinen Entscheidungscharakter hinsichtlich der Festlegung der Höhe der Verzugszinsen.

44. In Bezug auf den Zeitraum der Anwendung des günstigeren Zinssatzes von 6,04 % wirft die Klägerin der Kommission vor, diesen Satz für die Zeit vom 24. Oktober 2001, an dem die Zahlungsfrist ablief, bis zur Übermittlung der drei Bankbürgschaften Ende August 2002 (siehe oben, Randnr. 15) durch den normalen Zinssatz von 8,04 % ersetzt zu haben, obwohl sie damit über Sicherheiten verfügt habe, die dieselbe Wirkung gehabt hätten, wie wenn die Kommission sie schon im Oktober 2001 erhalten hätte. Die Klägerin begehrt daher die Anwendung des günstigeren Zinssatzes von 6,04 % ab 24. Oktober 2001.

45. Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die von der Klägerin angeführten Bankbürgschaften der Kommission erst Ende August 2002 übermittelt wurden, d. h. nach der Übersendung des angefochtenen Schreibens. Die Kommission kann sich daher in diesem Schreiben nicht zur Übermittlung der fraglichen Bürgschaften und somit zu den rechtlichen Auswirkungen einer solchen Übermittlung auf die Höhe der Verzugszinsen geäußert haben. Das angefochtene Schreiben konnte die Klägerin daher in diesem Punkt nicht beschweren.

46. Wenn der Klägerin im angefochtenen Schreiben mitgeteilt wird, dass sie verpflichtet sei, ab 24. Oktober 2001 bis zum Tag des Eingangs einer Bankbürgschaft bei der Kommission Zinsen in Höhe von 8,04 % auf die Geldbuße zu zahlen, während der Zinssatz von 6,04 % ab dem letztgenannten Zeitpunkt gelte, so werden damit nur in allgemeiner und abstrakter Weise die in Artikel 4 der Bußgeldentscheidung und im Begleitschreiben vom 23. Juli 2001 festgelegten Zahlungsbedingungen wiederholt. Das angefochtene Schreiben enthält insbesondere keine Ausführungen dazu, ob die Übermittlung von Bankbürgschaften nach Ablauf der Zahlungsfrist rückwirkende Auswirkungen auf die Höhe der Verzugszinsen hat. Es hatte daher auch insoweit keinen Entscheidungscharakter.

47. Zum Hilfsantrag, mit dem das Gericht ersucht wird, die von der Kommission festgelegten Verzugszinsen herabzusetzen, genügt die Feststellung, dass er nur eine der Modalitäten zur Durchführung der Bußgeldentscheidung betrifft. Die beantragte Herabsetzung hätte daher nur im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung nach Artikel 243 EG und Artikel 104 der Verfahrensordnung des Gerichts erlangt werden können. Die Klägerin hat aber keinen solchen Antrag gestellt. Im Rahmen der vorliegenden Nichtigkeitsklage ist dieser Antrag jedenfalls für unzulässig zu erklären.

48. Folglich ist die Klage als unzulässig abzuweisen, soweit sie die in der Bußgeldentscheidung und im Begleitschreiben vom 23. Juli 2001 festgelegten Verzugszinsen betrifft.

Zum Entscheidungscharakter des angefochtenen Schreibens hinsichtlich der Nichtgewährung von Zahlungserleichterungen

49. Soweit sich die Klägerin gegen die Weigerung der Kommission im angefochtenen Schreiben wendet, auf die Stellung einer Bankbürgschaft zu verzichten, ist darauf hinzuweisen, dass das Erfordernis einer solchen Bürgschaft sowie die an ihre Beibringung geknüpften Zahlungsmodalitäten bereits im Begleitschreiben vom 23. Juli 2001 dargelegt wurden, obwohl die Klägerin die Kommission im Verwaltungsverfahren vor Erlass der Bußgeldentscheidung auf ihre sehr schwierige finanzielle Lage aufmerksam gemacht hatte. Unter diesen Umständen waren mit der Aufforderung der Kommission an die Klägerin, eine Bankbürgschaft zu stellen, wenn sie die Beitreibung der Geldbuße verhindern wolle, verbindliche Rechtswirkungen verbunden, die die Interessen der Klägerin durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung beeinträchtigten (in diesem Sinne auch Urteil IBM/Kommission, Randnr. 9).

50. Da die im Schreiben vom 23. Juli 2001 enthaltene Aufforderung, eine Bankbürgschaft zu stellen, nicht innerhalb der Frist des Artikels 230 Absatz 5 EG angefochten wurde, ist sie gegenüber der Klägerin bestandskräftig geworden (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 7. Februar 2001 in der Rechtssache T186/98, Inpesca/Kommission, Slg. 2001, II557, im Folgenden: Urteil Inpesca, Randnr. 40 und die dort genannte Rechtsprechung).

51. Nach gefestigter Rechtsprechung ist eine Nichtigkeitsklage gegen eine Maßnahme, mit der eine bestandskräftig gewordene frühere Entscheidung lediglich bestätigt wird, unzulässig. Eine Maßnahme ist dann als bloße Bestätigung einer früheren Entscheidung anzusehen, wenn sie gegenüber der früheren Entscheidung keine neuen Umstände enthält und nicht auf einer Überprüfung der Rechtslage des Adressaten dieser Entscheidung beruht (Urteil Inpesca, Randnr. 44 und die dort genannte Rechtsprechung).

52. Die Frage, ob eine Maßnahme lediglich bestätigenden Charakter hat, lässt sich jedoch nicht allein durch einen Vergleich ihres Inhalts mit dem der früheren Entscheidung beantworten, die durch sie bestätigt wird. Der Charakter der angefochtenen Maßnahme ist vielmehr auch nach der Art des Antrags zu beurteilen, den sie bescheidet (Urteil Inpesca, Randnr. 45 und die dort genannte Rechtsprechung).

53. Insbesondere kann eine Maßnahme, die einen Antrag bescheidet, in dem die Behörde unter Berufung auf neue wesentliche Tatsachen um eine Überprüfung der früheren Entscheidung ersucht wird, nicht als rein bestätigend angesehen werden, wenn mit ihr über diese Tatsachen entschieden wird und sie damit gegenüber der früheren Entscheidung einen neuen Umstand enthält (Urteil Inpesca, Randnr. 46). Das Vorliegen neuer wesentlicher Tatsachen kann nämlich einen Antrag auf Überprüfung einer bestandskräftig gewordenen früheren Entscheidung rechtfertigen (vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 22. März 1961 in den Rechtssachen 42/59 und 49/59, Snupat/Hohe Behörde, Slg. 1961, 111, 158, und vom 15. Mai 1985 in der Rechtssache 127/84, Esly/Kommission, Slg. 1985, 1437, Randnr. 10; Urteil des Gerichts vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache T58/89, Williams/Rechnungshof, Slg. 1991, II77, Randnr. 24, und Beschluss des Gerichts vom 11. Juli 1997 in der Rechtssache T16/97, Chauvin/Kommission, Slg. ÖD 1997, IA237 und II681, Randnr. 37).

54. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hat das Gericht in seinem Urteil Inpesca (Randnrn. 48 und 49 und die dort genannte Rechtsprechung) entschieden, dass das betreffende Gemeinschaftsorgan verpflichtet ist, eine bestandskräftig gewordene Entscheidung zu überprüfen, wenn sich der dahin gehende Antrag tatsächlich auf neue wesentliche Tatsachen stützt, und dass die Klage gegen eine Entscheidung, mit der unter solchen Bedingungen eine Überprüfung abgelehnt wird, zulässig ist. Beruht der Überprüfungsantrag dagegen nicht auf neuen wesentlichen Tatsachen, so ist die Klage gegen die Entscheidung, mit der die beantragte Überprüfung abgelehnt wird, unzulässig.

55. Diese Erwägungen gelten auch für den vorliegenden Fall: Die Kommission hat zwar die beantragte Überprüfung nicht abgelehnt, sondern auf den Antrag der Klägerin mit dem angefochtenen Schreiben geantwortet; sie hat jedoch geltend gemacht, diese Antwort habe keinen Entscheidungscharakter, da sie lediglich eine frühere bestandskräftig gewordene Entscheidung - das Begleitschreiben vom 23. Juli 2001 - bestätige.

56. Die Zulässigkeit dieses Teils der Klage hängt somit davon ab, ob es sich bei den von der Klägerin zur Stützung ihres Überprüfungsantrags angeführten Umständen tatsächlich um neue wesentliche Tatsachen handelt.

57. Insoweit steht fest, dass die von der Klägerin mitgeteilten Informationen über die weitere Verschlechterung ihrer finanziellen Lage neu waren, da diese Verschlechterung nach Übersendung des Begleitschreibens vom 23. Juli 2001 eintrat und weder die Klägerin noch die Kommission zuvor von ihr Kenntnis haben konnten (in diesem Sinne auch Urteil Inpesca, Randnr. 50 und die dort genannte Rechtsprechung).

58. Wesentlich sind die fraglichen Informationen dann, wenn sie die Rechtsstellung der Klägerin in ihrer Ausgestaltung zum Zeitpunkt des Erlasses der bestandskräftig gewordenen Entscheidung, d. h. im vorliegenden Fall am 23. Juli 2001, wesentlich verändern können (in diesem Sinne auch Urteil Inpesca, Randnr. 51 und die dort genannte Rechtsprechung).

59. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Klägerin ausdrücklich davon abgesehen hat, im Rahmen der Rechtssache T239/01 einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach Artikel 104 der Verfahrensordnung in Bezug auf die Bußgeldentscheidung zu stellen. In ihrem Überprüfungsantrag vom 24. Oktober 2001 hat sie zum einen die Einleitung eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung für den Fall der Ablehnung dieses Antrags angekündigt und zum anderen die Kommission ersucht, bis zur Entscheidung über ihren Überprüfungsantrag die Bußgeldentscheidung nicht zu vollstrecken. In ihrem Schreiben vom 5. November 2001 hat die Klägerin diese beiden Punkte wiederholt. Vor Gericht hat sie ausdrücklich erklärt, die kostspielige Vorbereitung eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung sei einem Unternehmen nicht zumutbar, das sich wie sie in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinde.

60. Ferner steht fest, dass die Kommission zum Zeitpunkt der Stellung des Überprüfungsantrags, zum Zeitpunkt der Übersendung des angefochtenen Schreibens und selbst zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage weder die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße beigetrieben noch die Zwangsvollstreckung der Bußgeldentscheidung nach Artikel 256 EG und den Artikeln 104 bis 110 der Verfahrensordnung eingeleitet hatte.

61. Unter diesen Umständen ist der vorliegende, von der Klägerin außerhalb eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung gestellte Antrag, mit dem die Kommission aufgefordert wird, ihr unter Berücksichtigung der Verschlechterung ihrer finanziellen Lage Zahlungserleichterungen zu gewähren, als verfrüht anzusehen, da die Kommission zu den verschiedenen oben genannten Zeitpunkten nicht wissen konnte, in welcher finanziellen Lage sich die Klägerin zum Zeitpunkt einer etwaigen Beitreibung oder Zwangsvollstreckung befinden würde (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnr. 135). Da die Klägerin keinen Antrag auf einstweilige Anordnung wegen einer etwa drohenden Beitreibung gestellt hat, braucht das Gericht im Rahmen eines anderen Verfahrens insbesondere nicht darüber zu entscheiden, ob die Abwägung der bestehenden Interessen einer Anwendung der von der Klägerin angefochtenen Zahlungsmodalitäten vor Verkündung des Urteils zur Hauptsache, mit dem über die Rechtmäßigkeit der Geldbuße der Klägerin entschieden wird, deshalb entgegensteht, weil andernfalls die Existenz des Unternehmens gefährdet wäre.

62. Hinzu kommt, dass die Kommission es bereits in der Bußgeldentscheidung (vgl. Randnrn. 184 und 185) abgelehnt hat, das Argument zu berücksichtigen, dass die Verhängung einer Geldbuße die Klägerin in den Konkurs treiben könnte. Diese Vorgehensweise steht in Einklang mit einer ständigen Rechtsprechung, nach der die Kommission nicht verpflichtet ist, die defizitäre finanzielle Lage eines Unternehmens bei der Bemessung seiner Geldbuße zu berücksichtigen (Urteil des Gerichtshofes vom 8. November 1983 in den Rechtssachen 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, IAZ u. a./Kommission, Slg. 1983, 3369, Randnr. 55; Urteile des Gerichts vom 11. März 1999 in der Rechtssache T141/94, Thyssen Stahl/Kommission, Slg. 1999, II347, Randnr. 630, und vom 19. Mai 1999 in der Rechtssache T175/95, BASF/Kommission, Slg. 1999, II1581, Randnr. 158). Im Übrigen ist die Tatsache, dass eine Maßnahme einer Gemeinschaftsbehörde zum Konkurs oder zur Auflösung eines bestimmten Unternehmens führt, als solche gemeinschaftsrechtlich nicht zu beanstanden, da die Auflösung eines Unternehmens in seiner bestehenden Rechtsform nicht bedeutet, dass auch die durch das Unternehmen repräsentierten personellen, materiellen und immateriellen Mittel ihren Wert verlieren (in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofes vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 52/84, Kommission/Belgien, Slg. 1986, 89, Randnr. 14, und vom 2. Juli 2002 in der Rechtssache C499/99, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I6031, Randnr. 38).

63. Folglich konnten die von der Klägerin zur Begründung ihres Überprüfungsantrags vorgelegten Informationen über ihre finanzielle Lage ihre Rechtsstellung in deren Ausgestaltung am 23. Juli 2001 nicht beeinträchtigen. Da keine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts die Kommission verpflichtet, ständig von Amts wegen die finanzielle Lage ihrer Schuldner zu überprüfen, können diese Informationen im vorliegenden Verfahrenszusammenhang nicht als wesentlich eingestuft werden.

64. Keines der Argumente, die die Klägerin in diesem Zusammenhang vorträgt, greift durch.

65. Soweit die Klägerin das gerichtliche Verfahren der einstweiligen Anordnung durch das verwaltungsbehördliche Überprüfungsverfahren, das sie im vorliegenden Fall gewählt hat, ersetzen möchte, genügt die Feststellung, dass ein solches Verwaltungsverfahren einem Verfahren der einstweiligen Anordnung weder vergleichbar noch gleichwertig ist. Während der Richter der einstweiligen Anordnung im vorliegenden Zusammenhang sowohl die Dringlichkeit als auch den Fumus boni iuris im Hinblick auf die Klage gegen die Bußgeldentscheidung prüfen würde, müsste sich die Kommission im Rahmen des von der Klägerin angestrebten Verwaltungsverfahrens auf die Beurteilung der Frage der Dringlichkeit und der finanziellen Lage der Klägerin beschränken. Wollte man die Ersetzung des Verfahrens der einstweiligen Anordnung durch ein solches Verwaltungsverfahren zulassen, so würde damit die Umgehung der Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren der einstweiligen Anordnung ermöglicht, nach denen die Beurteilung gerade nicht allein auf die finanziellen Aspekte der Sache beschränkt sein soll.

66. Zu den Befürchtungen der Klägerin hinsichtlich der Konsequenzen des ihres Erachtens unvermeidlichen Bekanntwerdens ihrer schlechten finanziellen Lage im Fall der Anrufung des Richters der einstweiligen Anordnung genügt der Hinweis, dass Artikel 17 Absatz 4 der Dienstanweisung für den Kanzler des Gerichts es erlaubt, vertrauliche Angaben in den Veröffentlichungen, die vor dem Gericht anhängige Rechtssachen betreffen, wegzulassen. Zudem haben diese Befürchtungen die Klägerin nicht an der Erhebung der vorliegenden Klage gehindert, ungeachtet der damit verbundenen Veröffentlichungen.

67. Zu Artikel 7 der Beitreibungsvorschriften, wonach das zuständige Kommissionsmitglied auf angemessen begründeten schriftlichen Antrag des Empfängers der Entscheidung zusätzliche, gegebenenfalls gestaffelte Zahlungsfristen einräumen kann (siehe oben, Randnrn. 11 bis 14), ist festzustellen, dass mit dieser Bestimmung ein eigenständiges Verwaltungsverfahren geschaffen wird, das seinen Platz im Rahmen der eigentlichen Beitreibung der von der Kommission festgesetzten Geldbußen hat. Angemessener gerichtlicher Rechtsschutz gegen die Weigerung, die in Artikel 7 vorgesehenen Zahlungserleichterungen zu bewilligen, ist daher im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung (Artikel 242 EG) oder eines Verfahrens zur Aussetzung der Zwangsvollstreckung (Artikel 256 Absatz 4 EG) der Bußgeldentscheidung zu gewähren.

68. Zu dem Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, den die Klägerin ferner unter Hinweis darauf rügt, dass die amerikanische Gesellschaft UCAR Zahlungserleichterungen erhalten habe, die ihr selbst verwehrt worden seien, ist zu bemerken, dass diese angebliche Benachteiligung der Klägerin vor der Übersendung des angefochtenen Schreibens keine Wirkung entfalten konnte, da die Kommission die gegen die Klägerin festgesetzte Geldbuße noch gar nicht beigetrieben oder vollstreckt hatte. Es genügt somit, dass die Klägerin - wenn sie dies für begründet hält - ihre angebliche Benachteiligung gegenüber UCAR im Rahmen eines späteren Verfahrens geltend machen kann, das sie gegebenenfalls und zu gegebener Zeit gegen die Beitreibungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen einleiten kann, die tatsächlich gegen sie getroffen werden.

69. Diese Rüge greift jedenfalls in der Sache nicht durch. Die Kommission hatte nämlich bereits im August 2001 einen Antrag von UCAR auf Befreiung von der Pflicht zur Stellung einer Bankbürgschaft abgelehnt. Im Übrigen hat UCAR unter ihrer neuen Bezeichnung GrafTech International Ltd am 26. September 2003 einen auf die Erlangung von Zahlungserleichterungen gerichteten Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung gestellt, mit der die Kommission gegen sie eine Geldbuße festgesetzt hat (Rechtssache T246/01 R).

70. Somit hat die Klägerin nicht dargetan, dass wesentliche Tatsachen vorliegen, die die Kommission zu einer Überprüfung ihres Begleitschreibens vom 23. Juli 2001 und zum Erlass einer neuen, mit einer gesonderten Nichtigkeitsklage anfechtbaren Entscheidung hätten veranlassen müssen.

71. Folglich ist die Klage auch insoweit als unzulässig abzuweisen, als sie die im angefochtenen Schreiben zum Ausdruck gebrachte Weigerung betrifft, die von der Klägerin beantragten Zahlungserleichterungen zu gewähren.

72. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die Kommission im angefochtenen Schreiben inhaltlich auf die im Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen vorgetragenen neuen, aber nicht wesentlichen Umstände eingegangen ist. Diese Behandlung des Antrags der Klägerin mag als Zeichen von Höflichkeit zu werten sein. Sie kann jedoch weder eine Ausnahme von den zwingenden Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage begründen noch der Kommission die Befugnis nehmen, im gerichtlichen Verfahren die Unzulässigkeit der Klage zu rügen. Erst recht entbindet sie das Gericht nicht von seiner Verpflichtung, die genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen zu prüfen (vgl. analog dazu die ständige Rechtsprechung zum öffentlichen Dienst und insbesondere die Urteile des Gerichtshofes vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 227/83, Moussis/Kommission, Slg. 1984, 3133, Randnr. 13, und des Gerichts vom 11. März 1999 in der Rechtssache T257/97, Herold/Kommission, Slg. ÖD 1999, IA49 und II251, Randnr. 43).

73. Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang als unzulässig abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

74. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.

Ende der Entscheidung

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