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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 28.02.2002
Aktenzeichen: T-308/94 (1)
Rechtsgebiete: EGV, Entscheidung 94/601/EG


Vorschriften:

EGV Art. 81 Abs. 1
Entscheidung 94/601/EG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Erste erweiterte Kammer)

28. Februar 2002 (1)

"Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbuße - Rechtsmittel - Zurückverweisung an das Gericht - Gleichbehandlung - Rechtskraft"

Parteien:

In der Rechtssache T-308/94

Cascades SA mit Sitz in Bagnolet (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-Y. Art, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal und É. Gippini Fournier als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 94/601/EG der Kommission vom 13. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833 - Karton, ABl. L 243, S. 1)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie der Richter K. Lenaerts, J. Pirrung, M. Vilaras und N. J. Forwood,

Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund des Urteils des Gerichts vom 14. Mai 1998,

aufgrund des Urteils des Gerichtshofes vom 16. November 2000,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1. Die vorliegende Rechtssache betrifft die Entscheidung 94/601/EG der Kommission vom 13. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833 - Karton, ABl. L 243, S. 1), die vor ihrer Veröffentlichung durch eine Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1994 (K[94] 2135 endg.) berichtigt wurde (im Folgenden: Entscheidung). In der Entscheidung wurden gegen 19 Kartonhersteller und -lieferanten aus der Gemeinschaft wegen Verstößen gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) Geldbußen festgesetzt.

2. Der verfügende Teil der Entscheidung lautet wie folgt:

"Artikel 1

Buchmann GmbH, Cascades S.A., Enso-Gutzeit Oy, Europa Carton AG, Finnboard - the Finnish Board Mills Association, Fiskeby Board AB, Gruber & Weber GmbH & Co. KG, Kartonfabriek .De Eendracht' NV (unter der Firma BPB deEendracht handelnd), NV Koninklijke KNP BT NV (ehemals Koninklijke Nederlandse Papierfabrieken NV), Laakmann Karton GmbH & Co. KG, Mo Och Domsjö AB (MoDo), Mayr-Melnhof Gesellschaft mbH, Papeteries de Lancey S.A., Rena Kartonfabrik A/S, Sarrió SpA, SCA Holding Ltd (ehemals Reed Paper & Board (UK) Ltd), Stora Kopparbergs Bergslags AB, Enso Española S.A. (früher Tampella Española S.A.) und Moritz J. Weig GmbH & Co. KG haben gegen Artikel 85 Absatz 1 des EG-Vertrages verstoßen, indem sie sich

- im Falle von Buchmann und Rena von etwa März 1988 bis mindestens Ende 1990,

- im Falle von Enso Española von mindestens März 1988 bis mindestens Ende April 1991 und

- im Falle von Gruber & Weber von mindestens 1988 bis Ende 1990,

- in den [übrigen] Fällen von Mitte 1986 bis mindestens April 1991, an einer seit Mitte 1986 bestehenden Vereinbarung und abgestimmten Verhaltensweise beteiligten, durch die die Kartonanbieter in der Gemeinschaft

- sich regelmäßig an einer Reihe geheimer und institutionalisierter Sitzungen zwecks Erörterung und Festlegung eines gemeinsamen Branchenplans zur Einschränkung des Wettbewerbs trafen;

- sich über regelmäßige Preiserhöhungen für jede Kartonsorte in jeder Landeswährung verständigten;

- gleichzeitige und einheitliche Preiserhöhungen für die gesamte Gemeinschaft planten und durchführten;

- sich vorbehaltlich gelegentlicher Änderungen über die Aufrechterhaltung konstanter Marktanteile der führenden Hersteller verständigten;

- in zunehmendem Maße ab Anfang 1990 abgestimmte Maßnahmen zur Kontrolle des Kartonangebots in der Gemeinschaft trafen, um die Durchsetzung der vorerwähnten abgestimmten Preiserhöhungen sicherzustellen;

- als Absicherung der vorgenannten Maßnahmen Geschäftsinformationen (über Lieferungen, Preise, Abstellzeiten, Auftragsbestände und Kapazitätsauslastung) austauschten.

...

Artikel 3

Gegen die nachstehenden Unternehmen werden für den in Artikel 1 festgestellten Verstoß folgende Geldbußen festgesetzt:

...

ii) gegen Cascades S.A. eine Geldbuße in Höhe von 16 200 000 ECU;

..."

3.

Der Entscheidung zufolge geschah die Zuwiderhandlung im Rahmen einer aus mehreren Gruppen oder Ausschüssen bestehenden Organisation namens "Produktgruppe Karton" (im Folgenden: PG Karton).

4.

Im Rahmen dieser Organisation sei Mitte 1986 ein Ausschuss namens "Presidents' Working Group" (PWG) eingesetzt worden, der aus hochrangigen Vertretern der (etwa acht) führenden Kartonlieferanten der Gemeinschaft bestanden habe.

5.

Der PWG habe sich u. a. mit der Erörterung und Abstimmung der Märkte, Marktanteile, Preise und Kapazitäten beschäftigt. Er habe insbesondere umfassende Beschlüsse über die zeitliche Folge und die Höhe der von den Herstellern vorzunehmenden Preiserhöhungen gefasst.

6.

Der PWG habe der "Präsidentenkonferenz" (PK) Bericht erstattet, an der (mehr oder weniger regelmäßig) fast alle Generaldirektoren der betreffenden Unternehmen teilgenommen hätten. Die PK habe im maßgeblichen Zeitraum zweimal pro Jahr getagt.

7.

Ende 1987 sei das "Joint Marketing Committee" (JMC) eingesetzt worden. Die Hauptaufgabe des JMC habe darin bestanden, zum einen zu ermitteln, ob und, wenn ja, wie sich Preiserhöhungen durchsetzen ließen, und zum anderen die vom PWG beschlossenen Preisinitiativen nach Ländern und wichtigsten Kunden im Detail auszuarbeiten, um zu einem einheitlichen Preissystem in Europa zu gelangen.

8.

Schließlich habe die "Wirtschaftliche Kommission" (WK) u. a. die Preisentwicklung auf den nationalen Märkten und die Auftragslage erörtert und dem JMC oder - bis Ende 1987 - dessen Vorgänger, dem "Marketing Committee", über die Ergebnisse ihrer Arbeit berichtet. Die WK habe aus Vertriebs- und/oder Verkaufsleitern der meisten fraglichen Unternehmen bestanden und sei mehrmals pro Jahr zusammengetreten.

9.

Aus der Entscheidung geht ferner hervor, dass die Tätigkeiten der PG Karton nach Ansicht der Kommission durch einen Informationsaustausch über die Treuhandgesellschaft FIDES mit Sitz in Zürich (Schweiz) unterstützt wurden. Inder Entscheidung heißt es, die meisten Mitglieder der PG Karton hätten der FIDES regelmäßig Berichte über Auftragslage, Produktion, Verkäufe und Kapazitätsauslastung geliefert. Diese Berichte seien im Rahmen des FIDES-Systems bearbeitet worden, und die Teilnehmer hätten die zusammengefassten Daten erhalten.

10.

Die Klägerin wurde im September 1985 gegründet. Die Mehrheit ihres Kapitals wird von der Gesellschaft kanadischen Rechts Cascades Paperboard International Inc. gehalten.

11.

Der kanadische Konzern gelangte im Mai 1985 durch die Übernahme der Cartonnerie Maurice Franck (umbenannt in Cascades La Rochette SA) auf den europäischen Kartonmarkt. Im Mai 1986 erwarb Cascades die Kartonfabrik Blendecques (umbenannt in Cascades Blendecques SA).

12.

In der Entscheidung heißt es, die Gesellschaft belgischen Rechts Van Duffel NV (im folgenden: Van Duffel) und die Gesellschaft schwedischen Rechts Djupafors AB (im folgenden: Djupafors), die am 1. März und am 1. April 1989 von der Klägerin übernommen worden seien (Tabelle 8 im Anhang der Entscheidung), hätten vor ihrer Übernahme an dem in Artikel 1 der Entscheidung beschriebenen Kartell teilgenommen. 1989 seien die beiden Unternehmen umbenannt worden und hätten als eigenständige Tochtergesellschaften innerhalb des Cascades-Konzerns fortbestanden (Randnr. 147). Hinsichtlich der Beteiligung dieser beiden Unternehmen am Kartell sowohl vor als auch nach ihrer Übernahme durch die Klägerin war die Entscheidung jedoch nach Ansicht der Kommission an die von der Klägerin vertretene Cascades-Gruppe zu richten.

13.

Schließlich nahm die Klägerin der Entscheidung zufolge von Mitte 1986 bis April 1991 an Sitzungen des PWG, des JMC und der WK teil. Sie wurde von der Kommission zu den "Anführern" des Kartells gezählt, die besondere Verantwortung trügen.

14.

Mit Klageschrift, die am 6. Oktober 1994 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Klägerin die vorliegende Klage.

15.

Mit besonderem Schriftsatz, der am 4. November 1994 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte sie ferner die Aussetzung des Vollzugs der Artikel 3 und 4 der Entscheidung. Mit Beschluss vom 17. Februar 1995 in der Rechtssache T-308/94 R (Cascades/Kommission, Slg. 1995, II-265) setzte der Präsident des Gerichts die Verpflichtung der Klägerin, der Kommission zur Abwendung einer sofortigen Beitreibung der durch Artikel 3 der Entscheidung festgesetzten Geldbuße eine Bankbürgschaft zu stellen, unter bestimmten Bedingungen aus. Außerdem gab er der Klägerin auf, der Kommission innerhalb einer bestimmten Frist einige Informationen zu übermitteln.

16.

Mit Urteil vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-308/94 (Cascades/Kommission, Slg. 1998, II-925, im Folgenden: Urteil des Gerichts) wies das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung, soweit sie sich auf die Klägerin bezieht, und, hilfsweise, auf Herabsetzung der festgesetzten Geldbuße ab. Es sah insbesondere den Klagegrund, mit dem geltend gemacht wurde, dass Cascades das Verhalten von Van Duffel und Djupafors vor der Übernahme dieser Unternehmen nicht zugerechnet werden könne, als unbegründet an.

17.

Mit Rechtsmittelschrift, die am 23. Juli 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes einging, legte die Klägerin gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts ein.

18.

Die Klägerin stützte ihr Rechtsmittel auf drei Gründe.

19.

Erstens sei die Begründung des Urteils des Gerichts insofern widersprüchlich, als das Gericht aus seinen eigenen Feststellungen zur Unzulänglichkeit der Begründung, die die Entscheidung der Kommission hinsichtlich der Ermittlung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen enthalte, keine Konsequenzen gezogen habe.

20.

Zweitens habe das Gericht den Begriff "Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt" falsch ausgelegt und jedenfalls gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, da es die von der Kommission verhängte Geldbuße nicht herabgesetzt habe, obwohl es zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Kommission nicht alle von ihr bei der Ermittlung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen herangezogenen Auswirkungen nachgewiesen habe.

21.

Drittens habe das Gericht dadurch gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen, dass es die Kriterien der Kommission für die Zurechenbarkeit des Verhaltens von Unternehmen gebilligt habe, die während des Zeitraums der Zuwiderhandlung erworben worden seien.

22.

In seinem Urteil vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-279/98 P (Cascades/Kommission, Slg. 2000, I-9693, im Folgenden: Urteil des Gerichtshofes) wies der Gerichtshof den ersten und den zweiten Rechtsmittelgrund zurück.

23.

Dem dritten Rechtsmittelgrund gab er dagegen statt. Hierzu führte er aus:

"74 [Das Gericht] hat sich ... in Randnummer 148 des angefochtenen Urteils wie folgt geäußert: .Im Fall einer Gesellschaft, die sich vor ihrer Übernahme eigenständig an der Zuwiderhandlung beteiligte, richtet sich die Ermittlung des Adressaten der Entscheidung - übergegangene Gesellschaft oder neue Muttergesellschaft - ... allein nach den in Randnummer 143 der Entscheidung genannten Kriterien.'

75 Gemäß Randnummer 143 der Entscheidung hat die Kommission bei

.Handlungen so genannter .selbstständiger Tochtergesellschaften' ... grundsätzlich die in der Mitgliederliste der PG Karton genannte Firma als .Unternehmen' für die Zwecke dieses Verfahrens angesehen, allerdings mit folgenden zwei Ausnahmen:

1. War mehr als ein Unternehmen eines Konzerns an dem Verstoß beteiligt oder

2. liegen ausdrückliche Beweise dafür vor, dass die Muttergesellschaft oder der Konzern in die Kartellteilnahme der Tochtergesellschaft verwickelt war, so war der (von der Muttergesellschaft vertretene) Konzern der Adressat.'

76 Zum vorliegenden Fall hat das Gericht in Randnummer 157 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass sich Djupafors und Van Duffel zum Zeitpunkt ihrer Übernahme .an einer Zuwiderhandlung beteiligten, an der auch die Klägerin über die Firmen Cascades La Rochette und Cascades Blendecques mitwirkte', und hat daraus in Randnummer 158 folgenden Schluss gezogen:

.Unter diesen Umständen konnte die Kommission der Klägerin das Verhalten von Djupafors und Van Duffel für die Zeit vor und nach deren Übernahme durch die Klägerin zurechnen. Es war Sache der Klägerin, in ihrer Eigenschaft als Muttergesellschaft alles zu tun, um die Fortsetzung der ihr bekannten Zuwiderhandlung zu verhindern.'

77 Es trifft zwar zu, dass die Rechtsmittelführerin für das Verhalten ihrer beiden fraglichen Tochtergesellschaften ab deren Erwerb zur Verantwortung zu ziehen war, doch ist fraglich, ob ihr auch deren vorherige Zuwiderhandlungen zugerechnet werden durften.

78 Grundsätzlich muss die natürliche oder juristische Person, die das fragliche Unternehmen leitete, als die Zuwiderhandlung begangen wurde, für diese einstehen, auch wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung ergeht, mit der die Zuwiderhandlung festgestellt wird, eine andere Person für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist.

79 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, dass Djupafors und Van Duffel von Mitte 1986 bis zu ihrem Erwerb durch die Rechtsmittelführerin im März 1989 eigenständig an der Zuwiderhandlung teilnahmen (vgl. Randnr. 18 des angefochtenen Urteils). Zudem wurden diese Gesellschaften nicht einfach in die Rechtsmittelführerin eingegliedert, sondern setzten ihre Tätigkeit als deren Tochtergesellschaften fort. Sie müssen somit selbst für ihre Zuwiderhandlungen vor ihrem Erwerb durchdie Rechtsmittelführerin einstehen, ohne dass diese dafür verantwortlich gemacht werden kann.

80 Folglich ist festzustellen, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es die Rechtsmittelführerin für die Zuwiderhandlungen verantwortlich machte, die Van Duffel und Djupafors vor ihrem Erwerb begingen, und das angefochtene Urteil ist aus diesem Grund aufzuheben."

24. In Randnummer 82 seines Urteils befand der Gerichtshof: "Da den Akten nicht entnommen werden kann, welcher Teil der Geldbuße auf die eigenständige Beteiligung von Van Duffel und Djupafors am Kartell von Mitte 1986 bis zu ihrem Erwerb durch die Rechtsmittelführerin im März 1989 entfällt, ist die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es unter Berücksichtigung des Vorstehenden die Höhe der Geldbuße prüft; die Kostenentscheidung ist vorzubehalten."

25. Folglich hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts teilweise auf, "soweit der Cascades SA darin die Verantwortung für die Zuwiderhandlungen auferlegt wird, die von der Van Duffel NV und der Djupafors AB in der Zeit von Mitte 1986 bis einschließlich Februar 1989 begangen wurden" (Punkt 1 des Tenors), wies das Rechtsmittel im Übrigen zurück, verwies die Rechtssache an das Gericht zurück und behielt die Kostenentscheidung vor.

26. Die Rechtssache wurde der Ersten erweiterten Kammer des Gerichts zugewiesen.

27. Gemäß Artikel 119 der Verfahrensordnung des Gerichts haben die Klägerin und die Beklagte Schriftsätze eingereicht.

28. Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Erste erweiterte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Es hat im Rahmen prozessleitender Maßnahmen die Kommission um schriftliche Beantwortung einer Frage ersucht; die Kommission ist diesem Ersuchen fristgerecht nachgekommen.

29. Die Parteien haben in der Sitzung vom 2. Oktober 2001 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien im Verfahren nach der Zurückverweisung

30. Die Klägerin beantragt,

- die in Artikel 3 der Entscheidung gegen sie festgesetzte Geldbuße herabzusetzen;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

31. Die Kommission beantragt,

- die Geldbuße in einer der Verantwortung der Klägerin für die festgestellte Zuwiderhandlung angemessenen Höhe festzusetzen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Vorbringen der Parteien

32. Die Klägerin zieht zwei Schlüsse aus dem Urteil des Gerichtshofes, nach dem ihr das Verhalten von Van Duffel und Djupafors vor deren Erwerb durch sie nicht zugerechnet werden kann. Sie betreffen den bei der Ermittlung ihrer Geldbuße heranzuziehenden Umsatz und die Höhe dieser Geldbuße.

33. Erstens müsse der Ermittlung der Geldbuße ein niedrigerer Umsatz zugrunde gelegt werden. Nach der von der Kommission verwendeten Methode zur Festsetzung der Geldbußen sei ihre Geldbuße anhand des auf dem Kartonmarkt der Gemeinschaft im Jahr 1990 erzielten Umsatzes einschließlich des Kartonumsatzes von Van Duffel und Djupafors berechnet worden.

34. Der von der Kommission herangezogene Umsatz belaufe sich auf 180 Millionen ECU, d. h. 1 244 Millionen FRF nach dem von der Kommission angewandten Umrechnungskurs. Dies entspreche der Summe des auf dem Kartonmarkt der Gemeinschaft im Jahr 1990 erzielten Umsatzes von Cascades Blendecques-La Rochette (im Folgenden: Blendecques-La Rochette) (877 Millionen), Djupafors (186 Millionen) und Van Duffel (180 Millionen).

35. Falsch sei auch die von der Kommission bei der Berechnung ihrer Geldbuße herangezogene Dauer der Zuwiderhandlung von 60 Monaten (Juni 1986 bis Mai 1991). Da der Gerichtshof entschieden habe, dass sie für die Zuwiderhandlungen von Van Duffel und Djupafors vor deren Erwerb nicht verantwortlich gemacht werden könne, müsse eine Herabsetzung in dem Umfang vorgenommen werden, in dem der Zeitraum der Zuwiderhandlung unter den von der Kommission angenommenen 60 Monaten liege. Van Duffel und Djupafors seien am 1. März und am 1. April 1989 erworben worden.

36. Nach der von der Kommission verwendeten Methode sei der zur Ermittlung ihrer Geldbuße heranzuziehende Umsatz daher wie folgt zu berechnen:

877 Millionen x 1/6,91 x 33/60 (für die Blendecques-La Rochette zur Last gelegte Zuwiderhandlung in der Zeit von Juni 1986 bis Februar 1989), d. h. 69,8 Millionen ECU

+

(877 Millionen + 180 Millionen) x 1/6,91 x 1/60 (für die Blendecques-La Rochette und Van Duffel zur Last gelegte Zuwiderhandlung im März 1989), d. h. 2,55 Millionen ECU

+

1 244 Millionen x 1/6,91 x 26/60 (für die Blendecques-La Rochette, Van Duffel und Djupafors zur Last gelegte Zuwiderhandlung in der Zeit von April 1989 bis Mai 1991), d. h. 78 Millionen ECU,

insgesamt also 150 Millionen ECU.

37. Zweitens habe die Kommission bei der Klägerin den Satz von 9 % des relevanten Umsatzes und nicht von 7,5 % angewandt, weil sie sie zu den "Anführern" des Kartells gezählt habe.

38. Die Klägerin habe aber stets geleugnet, als "Anführerin" des Kartells tätig geworden zu sein. Ihre Teilnahme an den Sitzungen des PWG sei von dessen übrigen Mitgliedern ab 1986 verlangt worden, um ihr Verhalten auf dem Markt besser zu überwachen. Das Gericht habe dies jedoch als nicht hinreichend erwiesen angesehen.

39. Dass ihr das Verhalten von Van Duffel und Djupafors zwischen 1986 und 1989 nicht zuzurechnen sei, stelle einen zusätzlichen Beweis dar, der alle zuvor vorgetragenen Beweise dafür stütze, dass sie an den Sitzungen des PWG nicht aus freien Stücken teilgenommen habe.

40. Nach den Angaben in der Entscheidung (Randnr. 170) hätten dem PWG die führenden europäischen Kartonhersteller angehört. Da der Klägerin das Verhalten von Van Duffel und Djupafors vor 1989 nicht zuzurechnen sei, könne der Umsatz dieser beiden Gesellschaften bei der Ermittlung des relativen Gewichts der Klägerin auf dem europäischen Markt im Jahr 1986 nicht herangezogen werden. In diesem Jahr habe sie mit Karton der Qualität GC (einem gewöhnlich für die Verpackung von Nahrungsmitteln verwendeten Karton mit einer oberen weißen Lage) und Karton der Qualität GD (einem in der Regel für die Verpackung von Non-food-Produkten verwendeten Karton mit einer grauen unteren Lage) in Europa nur 4 % bzw. 6 % des Gesamtumsatzes erzielt, während jedes der übrigen Mitglieder des PWG (mit Ausnahme von KNP) bei einer dieser Kartonsorten einen Marktanteil zwischen 15 % und 30 % erreicht habe.

41. Sie habe daher bei Gründung des PWG nicht zu den größten Kartonherstellern gehört, und ihre Anwesenheit bei den Sitzungen des PWG könne nicht mit der Größe des Unternehmens erklärt werden. Wie sie im Rahmen ihrer ursprünglichen Klage vor dem Gericht ausgeführt habe, habe ihre Anwesenheit bei den Sitzungen des PWG dem Wunsch der "Anführer" entsprochen, sie unmittelbar überwachen zu können. Ihre Einstufung als "Anführerin" sei daher offensichtlich falsch.

42. Aus dem Vorstehenden folge, dass die Geldbuße durch Anwendung eines Basissatzes von 7,5 % auf den Umsatz von 150 Millionen ECU zu berechnen sei. Ihre Geldbuße müsse sich daher auf 11,25 Millionen ECU belaufen.

43. Die Kommission leitet aus den Randnummern 79 und 80 des Urteils des Gerichtshofes ab, dass die Klägerin für die Zuwiderhandlungen von Djupafors und Van Duffel vor März 1989 nicht verantwortlich gemacht werden könne und dass diese Gesellschaften selbst für ihr Verhalten einstehen müssten.

44. Daher sei zu prüfen, ob und, wenn ja, in welchem Umfang die individuelle Verantwortung von Van Duffel und Djupafors für ihre Teilnahme am Kartell vor März/April 1989 zu einer Herabsetzung der gegen die Cascades-Gruppe festgesetzten Geldbuße führen müsse.

45. Die von der Klägerin hierzu vorgetragenen Parameter zur Berechnung der Herabsetzung der Geldbuße beruhten auf falschen Prämissen. Es sei unlogisch, den 1990 von Van Duffel und Djupafors erzielten Umsatz bei der Berechnung des Teils der Geldbuße heranzuziehen, der auf ihre Beteiligung vor ihrem Erwerb durch die Klägerin entfalle. Die Verwendung des Umsatzes im Jahr 1990, für das diese Unternehmen keine individuelle Verantwortung mehr treffe, würde ihrer Beteiligung am Kartell vor 1989 ein die tatsächlichen Verhältnisse übersteigendes relatives Gewicht beimessen. Ihr Umsatz sei nämlich zwischen 1989 und 1990 erheblich gestiegen. Die von der Klägerin vorgeschlagene Berechnungsmethode würde zudem einen Teil ihrer Verantwortung als "Anführerin", die sie schon vor 1989 gewesen sei, unterschlagen. Diese zusätzliche Verantwortung müsse die Klägerin weiterhin tragen, auch wenn sie nicht mehr für das Verhalten von Van Duffel und Djupafors vor deren Erwerb hafte.

46. Falls die Geldbuße der Klägerin herabgesetzt werden müsse, sei sie in der Weise zu berechnen, dass von ihrem Betrag die Geldbußen abgezogen würden, die gegen Van Duffel und Djupafors wegen deren Zuwiderhandlungen in der Zeit, bevor die Klägerin die Kontrolle über sie übernommen habe, festgesetzt würden, wenn sie für ihr Verhalten einstehen müssten.

47. Eine solche Berechnung sei anhand des Umsatzes von Van Duffel und Djupafors im Jahr 1988, dem letzten Jahr vor ihrem Erwerb durch die Klägerin, vorzunehmen, der 145 Millionen FRF und 113 Millionen FRF betragen habe.

48. Vor ihrem Erwerb hätten Van Duffel und Djupafors nicht dem PWG angehört und könnten daher nicht als "Anführer" eingestuft werden; ihre Geldbuße müsse daher nach der 1994 angewandten Methode 7,5 % des Referenzumsatzes betragen.

49. Die theoretischen Geldbußen, die die Kommission gegen Van Duffel und Djupafors wegen ihrer individuellen Handlungen verhängen müsste, könnten 865 593 ECU(33/60 x 7,5 % x 145 000 000 FRF = 5 981 250 FRF) und 695 007 ECU (34/60 x 7,5 % x 113 000 000 FRF = 4 802 500 FRF) betragen.

50. Die gegen die Klägerin festgesetzte Geldbuße könne daher allenfalls um 1 560 600 ECU herabgesetzt werden, so dass sie dann noch 14 639 400 ECU betragen würde.

51. Das Gericht müsse jedoch bei der Ermittlung der angemessenen Geldbuße alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen; dazu gehöre erstens, dass die Klägerin im Verfahren vor der Kommission stets als Vertreter von Van Duffel und Djupafors aufgetreten sei, zweitens, dass die Geldbußen von Van Duffel und Djupafors für das Verhalten vor ihrem Erwerb tatsächlich aus dem Vermögen der Cascades-Gruppe gezahlt würden, drittens, dass das Kartell gegen Ende seines Bestehens in bestimmten Aspekten eine stärkere "Intensität" aufgewiesen habe (Artikel 1, vorletzter Gedankenstrich, der Entscheidung), und viertens, dass eine erhebliche Herabsetzung der Geldbuße den unerwünschten Effekt hätte, die Klägerin besser zu stellen als andere "Anführer" des Kartells. Zum letzten Punkt sei festzustellen, dass die von der Klägerin errechnete Geldbuße 6,18 % des relevanten Umsatzes der Gruppe im Jahr 1990 betragen würde.

52. Im zweiten Teil ihres Schriftsatzes fordere die Klägerin das Gericht auf, ihre in der Entscheidung festgestellte Rolle als "Anführerin" zu überprüfen. Die Frage der Einstufung der Klägerin als "Anführerin" sei aber im Urteil des Gerichts bereits abschließend behandelt worden (Randnrn. 207 ff., insbesondere Randnrn. 225 bis 236), die Klägerin habe sich in ihrem beim Gerichtshof eingelegten Rechtsmittel nicht gegen diese Einstufung gewandt, und mit dem Urteil des Gerichtshofes sei das Urteil des Gerichts nur aufgehoben worden, "soweit der Cascades SA darin die Verantwortung für die Zuwiderhandlungen auferlegt wird, die von der Van Duffel NV und der Djupafors AB in der Zeit von Mitte 1986 bis einschließlich Februar 1989 begangen wurden".

53. Nur hilfsweise trägt die Kommission daher vor, dass die Ausführungen der Klägerin zu ihrem geringen wirtschaftlichen Gewicht sachlich falsch seien. Im Jahr 1990 habe ihr wirtschaftliches Gewicht bei 7 % der europäischen Produktionskapazität von Karton gelegen (Randnr. 9 der Entscheidung); 1986 seien auf sie in Europa 4 % des Umsatzes bei GC-Karton und 6 % des Umsatzes bei GD-Karton entfallen. Daraus könne nicht der Schluss gezogen werden, dass die Klägerin eine unbedeutende Rolle gespielt habe.

54. Das in der Entscheidung herangezogene Hauptkriterium für die Einstufung eines Unternehmens als "Anführer" sei jedenfalls die bei der Klägerin vorhandene Mitgliedschaft im PWG gewesen.

Würdigung durch das Gericht

Zum Gegenstand des Rechtsstreits

55. Der Gerichtshof stellt in seinem Urteil fest, dass den Akten nicht entnommen werden kann, welcher Teil der Geldbuße der Klägerin auf die eigenständige Beteiligung von Van Duffel und Djupafors am Kartell von Mitte 1986 bis zu ihrem Erwerb durch die Klägerin im März 1989 entfällt. Er entschied daher, "die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es unter Berücksichtigung des Vorstehenden die Höhe der Geldbuße prüft", und "die Kostenentscheidung ... vorzubehalten" (Randnr. 82).

56. In ihren nach der Zurückverweisung der Rechtssache an das Gericht eingereichten Schriftsätzen stimmen die Parteien darin überein, dass das Gericht nur erneut über die Höhe der Geldbuße der Klägerin zu entscheiden hat.

Zu den Modalitäten der Festsetzung der Geldbuße

57. In Anbetracht des Vorbringens der Parteien handelt es sich genauer gesagt darum, die Modalitäten für die Herabsetzung der Geldbuße festzulegen. Die Parteien haben dazu unterschiedliche Argumente vorgetragen und jeweils die Verwendung ihrer Methode vorgeschlagen. Hierzu ist festzustellen, dass die Wahl der Methode unmittelbaren Einfluss auf den Umfang der Herabsetzung der Geldbuße hat, die nach der Methode der Klägerin 11 250 000 Euro und nach der Methode der Kommission 14 639 400 Euro betragen würde, vorbehaltlich der etwaigen Berücksichtigung die Höhe der Geldbuße beeinflussender Gesichtspunkte durch das Gericht aufgrund seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung, über die es nach den Artikeln 229 EG und 17 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), verfügt.

58. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Van Duffel und Djupafors am 1. März und am 1. April 1989 von der Klägerin übernommen wurden (siehe oben, Randnr. 12).

59. Sodann ist festzustellen, dass der von der Klägerin im Jahr 1990 auf dem Kartonmarkt der Gemeinschaft erzielte Umsatz genau 1 244 200 000 FRF oder 180 057 890 ECU nach dem von der Kommission angewandten Umrechnungskurs betrug. Nach der Antwort vom 27. Juni 1991 auf das Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 setzt sich dieser Betrag aus den Umsätzen von Blendecques-La Rochette (877,5 Millionen FRF), Van Duffel (180,3 Millionen FRF) und Djupafors (186,4 Millionen FRF) zusammen. Die Differenz zwischen diesen und den von der Klägerin in ihrem Vorbringen genannten Zahlen beruht auf der von ihr vorgenommenen Abrundung (siehe oben, Randnr. 36). Das Gericht wird die Höhe der Geldbuße jedoch anhand der den Akten zu entnehmenden Umsatzzahlen ermitteln.

60. Schließlich ist zur Beurteilung des Wertes der von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Kriterien darzustellen, wie die Kommission die in Artikel 3 der Entscheidung genannten Geldbußen ermittelt hat.

61. Nach den eingehenden Erläuterungen, die sie 1997 in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts gegeben hat, wurden gegen die als "Anführer" des Kartells angesehenen Unternehmen, zu denen auch die Klägerin gehört, Geldbußen zu einem Basissatz von 9 % und gegen die übrigen Unternehmen Geldbußen zu einem Basissatz von 7,5 % des von den Adressaten der Entscheidung auf dem Kartonmarkt der Gemeinschaft im Jahr 1990 erzielten Umsatzes festgesetzt. Die Dauer der der Klägerin zur Last gelegten Zuwiderhandlung betrug 60 Monate (von Juni 1986 bis Ende Mai 1991). Eine Herabsetzung der Geldbuße wegen einer Zusammenarbeit mit der Kommission im Verwaltungsverfahren wurde bei ihr nicht vorgenommen (Randnrn. 171 und 172 der Entscheidung). Daraus ergab sich für sie eine Geldbuße von 16 200 000 ECU (Artikel 3 der Entscheidung).

62. Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung von Wortlaut und Systematik des Urteils des Gerichtshofes sowie des Grundsatzes der Gleichbehandlung die Geldbuße der Klägerin anhand des Umsatzes zu ermitteln, den die drei betroffenen Unternehmen Blendecques-La Rochette, Van Duffel und Djupafors 1990 mit dem Verkauf von Karton in der Gemeinschaft erzielt haben, wobei nur die Zeiträume zu berücksichtigen sind, in denen die festgestellten Zuwiderhandlungen der Klägerin zugerechnet werden können.

63. Wenn es in Randnummer 79 des Urteils des Gerichtshofes heißt, dass Van Duffel und Djupafors "selbst für ihre Zuwiderhandlungen vor ihrem Erwerb durch die Rechtsmittelführerin einstehen [müssen], ohne dass diese dafür verantwortlich gemacht werden kann", so bedeutet dies nicht, dass die beiden Unternehmen für ihr wettbewerbswidriges Verhalten vor ihrem Erwerb mit Geldbußen belegt werden müssen, sondern nur, dass sie dafür verantwortlich sind. Damit wird folglich auf andere Weise zum Ausdruck gebracht, dass der Klägerin die Zuwiderhandlungen dieser Unternehmen in der Zeit vor deren Erwerb nicht zugerechnet werden durften (Randnr. 77 des Urteils des Gerichtshofes).

64. Aus den Ausführungen im Urteil des Gerichtshofes kann somit nicht geschlossen werden, dass das Gericht verpflichtet ist, bei der Ermittlung der Geldbuße der Klägerin zu berücksichtigen, welche Geldbuße die Kommission gegen Van Duffel und Djupafors hätte festsetzen können. Das Gericht hat folglich nicht zu beurteilen, welchen Einfluss die Sanktionen, die die Kommission gegen Van Duffel und Djupafors hätte verhängen können, wenn sie an diese Unternehmen gerichtete Entscheidungen erlassen hätte, auf die Geldbuße der Klägerin haben, sondern die Höhe ihrer Geldbuße zu ermitteln und dabei die Kartellteilnahme von Van Duffel und Djupafors allein für die Zeit nach deren Erwerb zu berücksichtigen.

65. Darüber hinaus müssen nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung die Geldbußen von Unternehmen, die an einer gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßenden Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise teilgenommen haben, nach der gleichen Methode ermittelt werden, sofern es keine sachliche Rechtfertigung gibt, von dieser Methode abzuweichen (in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in den Rechtssachen C-280/98 P,Weig/Kommission, Slg. 2000, I-9757, Randnrn. 63 bis 68, und C-291/98 P, Sarrió/Kommission, Slg. 2000, I-9991, Randnrn. 97 bis 99). Im vorliegenden Fall ist eine solche sachliche Rechtfertigung nicht ersichtlich, so dass bei der Ermittlung der Geldbuße der Klägerin grundsätzlich die Methode heranzuziehen ist, die die Kommission bei allen in Artikel 3 der Entscheidung mit einer Geldbuße belegten Unternehmen angewandt hat, einschließlich des von ihr verwendeten durchschnittlichen Umrechnungskurses von 6,91 FRF/ECU für das Jahr 1990.

66. Folglich ist bei der Berechnung der Geldbuße der Klägerin Folgendes zu berücksichtigen: für die Zeit vor dem Erwerb von Van Duffel, d. h. von Juni 1986 bis 1. März 1989, allein der 1990 von Blendecques-La Rochette auf dem Kartonmarkt der Gemeinschaft erzielte Umsatz, für die Zeit der Kartellteilnahme von Blendecques-La Rochette und Van Duffel, d. h. nur für März 1989, die Summe ihres Umsatzes auf dem Kartonmarkt der Gemeinschaft im Jahr 1990 und schließlich für die Zeit, in der die Klägerin für die Kartellteilnahme von Blendecques-La Rochette, Van Duffel und Djupafors verantwortlich ist, d. h. vom 1. April 1989 bis Ende Mai 1991, der gesamte Umsatz, den diese drei Unternehmen im Jahr 1990 auf dem genannten Markt erzielten.

67. Welcher Prozentsatz auf den fraglichen Umsatz anzuwenden ist, hängt davon ab, ob die Klägerin als "Anführerin" des Kartells eingestuft wird, wogegen sie sich in ihrem nach der Zurückverweisung eingereichten Schriftsatz gewandt hat.

68. Die Kommission trägt hierzu vor, die Klägerin könne sich im Rahmen dieses Verfahrens nach der Zurückverweisung nicht gegen die Einstufung als "Anführerin" des Kartells wenden, da sie die Erwägungen des Gerichts zu diesem Punkt in ihrem Rechtsmittel nicht in Frage gestellt habe.

69. Das Gericht hat insoweit festgestellt, dass die Entscheidung eine ausreichende Begründung dafür enthält, dass die Klägerin von der Kommission als einer der "Anführer" angesehen wurde (Randnr. 218 des Urteils des Gerichts), und dass die Kommission sie zu Recht so eingestuft hatte (Randnrn. 225 bis 236 des Urteils). Die Klägerin ist dagegen im Rahmen ihres Rechtsmittels nicht vorgegangen (siehe oben, Randnrn. 18 bis 20).

70. Die Beurteilung dieser Sach- und Rechtsfragen durch das Gericht hat Rechtskraft erlangt, da im Urteil des Gerichts tatsächlich über sie entschieden wurde (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofes vom 19. Februar 1991 in der Rechtssache C-281/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-347, Randnr. 14, und Beschluss des Gerichtshofes vom 28. November 1996 in der Rechtssache C-277/95 P, Lenz/Kommission, Slg. 1996, I-6109, Randnrn. 50 bis 54) und da sie von der teilweisen Aufhebung dieses Urteils nicht berührt werden, denn dieses wurde vom Gerichtshof nur aufgehoben, soweit der Klägerin darin die Verantwortung für die Zuwiderhandlungen auferlegt wird, die von Van Duffel und Djupafors vor deren Erwerb begangen wurden.

71. Die Klägerin versucht zwar mit ihrem Vorbringen in ihrem Schriftsatz darzutun, dass sie nach dem Urteil des Gerichtshofes, wonach sie für die Zuwiderhandlungen von Van Duffel und Djupafors vor deren Erwerb nicht einzustehen brauche, nicht mehr als "Anführerin" eingestuft werden könne. Dieses Vorbringen ist jedoch irrelevant und stellt die Einstufung der Klägerin als "Anführerin" nicht in Frage, da im Urteil des Gerichts die von der Kommission in der Entscheidung vertretene Auffassung bestätigt wurde, dass die Einstufung als "Anführer" allein aufgrund der Teilnahme am PWG gerechtfertigt ist. Hierzu heißt es in Randnummer 170 der Entscheidung: "Die .Anführer' des Kartells, d. h. die im PWG vertretenen führenden Kartonhersteller (Cascades, Finnboard, [Mayr-Melnhof], MoDo, Sarrió und Stora), tragen eine besondere Verantwortung. Sie waren eindeutig die Hauptentscheidungsträger und die eigentlichen treibenden Kräfte des Kartells."

72. Die Klägerin selbst hat stets eingeräumt, ab Mitte 1986 an den Sitzungen der verschiedenen Gremien der PG Karton und insbesondere des PWG teilgenommen zu haben. Zudem macht sie in ihrem nach dem Urteil des Gerichtshofes beim Gericht eingereichten Schriftsatz nicht geltend, dass sie am PWG vor dem Erwerb von Van Duffel und Djupafors nicht teilgenommen habe, sondern trägt vor, ihr geringeres wirtschaftliches Gewicht vor diesem Erwerb belege, dass ihre Teilnahme am PWG nicht freiwillig erfolgt sei. Schließlich hat sie nicht bestritten, "dass der PWG einen im Wesentlichen wettbewerbsfeindlichen Gegenstand hatte und dass es die von der Kommission festgestellten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen gab" (Randnr. 225 des Urteils des Gerichts).

73. Daher ist bei der Berechnung der Geldbuße der Klägerin weiterhin ein Satz von 9 % anzuwenden.

74. Angesichts der Kriterien für die Ermittlung der Geldbuße der Klägerin (siehe oben, Randnrn. 60 bis 73) setzt das Gericht diese in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung auf 13 538 000 Euro fest.

Kostenentscheidung:

Kosten

75. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil die Kostenentscheidung vorbehalten. Nach Artikel 121 der Verfahrensordnung obliegt es daher dem Gericht, im vorliegenden Urteil über die gesamten Verfahrenskosten zu entscheiden.

76. Gemäß Artikel 87 § 3 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin vor dem Gerichtshof und vor dem Gericht im Verfahren nach der Zurückverweisung nur teilweise obsiegt.

77. Bei angemessener Berücksichtigung der Umstände des Falles erscheint es daher geboten, der Klägerin fünf Sechstel ihrer Kosten und der Kosten der Kommissionund dieser ein Sechstel der Kosten der Klägerin und ihrer eigenen Kosten in den Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Erste erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Höhe der in Artikel 3 der Entscheidung 94/601/EG der Kommission vom 13. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833 - Karton) gegen die Klägerin verhängten Geldbuße wird auf 13 538 000 Euro festgesetzt.

2. Die Klägerin trägt fünf Sechstel ihrer Kosten und der Kosten der Kommission in den Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

3. Die Kommission trägt ein Sechstel der Kosten der Klägerin und ihrer eigenen Kosten in den Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 28. Februar 2002.

Ende der Entscheidung

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