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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 14.05.1998
Aktenzeichen: T-309/94
Rechtsgebiete: EG


Vorschriften:

EG Art. 85 Abs. 1
EG Art. 190
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

4 Die Kommission darf einer Muttergesellschaft, die einen Konzern vertritt, die Zuwiderhandlung einer ihrer Tochtergesellschaften zurechnen, wenn konkrete Beweise für die aktive Beteiligung der Muttergesellschaft an den wettbewerbswidrigen Handlungen der Tochtergesellschaft vorliegen. Dies ist der Fall, wenn ein Mitglied des Vorstands der Muttergesellschaft als Vertreter der Tochtergesellschaft an Sitzungen von Gremien teilnahm, in denen wettbewerbsfeindliche Erörterungen stattfanden, und in den Sitzungen des Hauptgremiums des Kartells sogar den Vorsitz führte.

Die Kommission kann ferner der Muttergesellschaft das Verhalten einer anderen Tochtergesellschaft zurechnen, die selbst an den Sitzungen einiger dieser Gremien teilnahm, wenn die Muttergesellschaft aufgrund der Mitwirkung an den wettbewerbswidrigen Handlungen einer ihrer Tochtergesellschaften zwangsläufig auch die Beteiligung der letztgenannten Tochtergesellschaft an der von der erstgenannten Tochtergesellschaft begangenen Zuwiderhandlung kennt und billigt.

5 Die Pflicht zur Begründung von Einzelfallentscheidungen hat den Zweck, dem Gemeinschaftsrichter die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmässigkeit hin zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, daß er erkennen kann, ob die Entscheidung zutreffend begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht; dabei hängt der Umfang der Begründungspflicht von der Art des fraglichen Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde.

Handelt es sich um eine Entscheidung, mit der gegen mehrere Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft Geldbussen festgesetzt werden, so ist bei der Bestimmung des Umfangs der Begründungspflicht insbesondere zu berücksichtigen, daß die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln ist, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbussen gehören, ohne daß es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten.

Ausserdem verfügt die Kommission bei der Festlegung der Höhe der einzelnen Geldbussen über ein Ermessen und ist nicht verpflichtet, insoweit eine genaue mathematische Formel anzuwenden.

Schließlich muß die Begründung einer Entscheidung in der Entscheidung selbst enthalten sein; nachträgliche Erläuterungen der Kommission können nur unter aussergewöhnlichen Umständen berücksichtigt werden.

Wenn die Kommission in einer Entscheidung eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln feststellt und gegen die daran beteiligten Unternehmen Geldbussen verhängt und wenn sie systematisch bestimmte Grundelemente bei der Festlegung der Höhe der Geldbussen heranzieht, muß sie diese Elemente in der Entscheidung selbst angeben, um es deren Adressaten zu ermöglichen, die Richtigkeit der Höhe der Geldbusse zu überprüfen und festzustellen, ob eine Diskriminierung vorliegt.

6 Bei der Bestimmung der Höhe der gegen mehrere Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft festzusetzenden individuellen Geldbussen verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung, daß die Kommission den von den betreffenden Unternehmen im selben Referenzjahr erzielten Umsatz heranzieht.


Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte erweiterte Kammer) vom 14. Mai 1998. - NV Koninklijke KNP BT gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbuße - Begründung. - Rechtssache T-309/94.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Die vorliegende Rechtssache betrifft die Entscheidung 94/601/EG der Kommission vom 13. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833 - Karton, ABl. L 243, S. 1), die vor ihrer Veröffentlichung durch eine Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1994 (K[94] 2135 endg.) berichtigt wurde (im folgenden: Entscheidung). In der Entscheidung wurden gegen 19 Kartonhersteller und -lieferanten aus der Gemeinschaft wegen Verstössen gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages Geldbussen festgesetzt.

2 Mit Schreiben vom 22. November 1990 legte die British Printing Industries Federation (BPIF), eine Branchenorganisation der Mehrzahl der britischen Kartonbedrucker, bei der Kommission eine informelle Beschwerde ein. Sie machte geltend, daß die das Vereinigte Königreich beliefernden Kartonhersteller eine Reihe gleichzeitiger und einheitlicher Preiserhöhungen vorgenommen hätten, und ersuchte die Kommission, das Vorliegen eines Verstosses gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft zu prüfen. Um ihr Vorgehen publik zu machen, gab die BPIF eine Pressemitteilung heraus. Deren Inhalt wurde von der Fachpresse im Dezember 1990 verbreitet.

3 Am 12. Dezember 1990 reichte die Fédération française du cartonnage bei der Kommission ebenfalls eine informelle Beschwerde mit Behauptungen betreffend den französischen Kartonmarkt ein, die ähnlich wie die BPIF-Beschwerde lautete.

4 Am 23. und 24. April 1991 nahmen Beamte der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), in den Geschäftsräumen verschiedener Unternehmen und Branchenorganisationen des Kartonsektors ohne Vorankündigung gleichzeitig Nachprüfungen vor.

5 Im Anschluß an diese Nachprüfungen richtete die Kommission an alle Adressaten der Entscheidung Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 und ersuchte um die Vorlage von Dokumenten.

6 Aufgrund der im Rahmen dieser Nachprüfungen und Ersuchen um Auskünfte und Vorlage von Dokumenten erlangten Informationen kam die Kommission zu dem Ergebnis, daß sich die betreffenden Unternehmen von etwa Mitte 1986 bis (in den meisten Fällen) mindestens April 1991 an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages beteiligt hätten.

7 Sie beschloß daher, ein Verfahren gemäß dieser Bestimmung einzuleiten. Mit Schreiben vom 21. Dezember 1992 richtete sie eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an alle fraglichen Unternehmen. Sämtliche Adressaten antworteten darauf schriftlich. Neun Unternehmen baten um eine mündliche Anhörung. Ihre Anhörung fand vom 7. bis zum 9. Juni 1993 statt.

8 Am Ende des Verfahrens erließ die Kommission die Entscheidung, die folgende Bestimmungen enthält:

"Artikel 1

Buchmann GmbH, Cascades S.A., Enso-Gutzeit Oy, Europa Carton AG, Finnboard - the Finnish Board Mills Association, Fiskeby Board AB, Gruber & Weber GmbH & Co. KG, Kartonfabriek "De Eendracht" NV (unter der Firma BPB de Eendracht handelnd), NV Koninklijke KNP BT NV (ehemals Koninklijke Nederlandse Papierfabrieken NV), Laakmann Karton GmbH & Co. KG, Mo Och Domsjö AB (MoDo), Mayr-Melnhof Gesellschaft mbH, Papeteries de Lancey S.A., Rena Kartonfabrik A/S, Sarrió SpA, SCA Holding Ltd (ehemals Reed Paper & Board (UK) Ltd), Stora Kopparbergs Bergslags AB, Enso Española S.A. (früher Tampella Española S.A.) und Moritz J. Weig GmbH & Co. KG haben gegen Artikel 85 Absatz 1 des EG-Vertrages verstossen, indem sie sich

- im Falle von Buchmann und Rena von etwa März 1988 bis mindestens Ende 1990,

- im Falle von Enso Española von mindestens März 1988 bis mindestens Ende April 1991 und

- im Falle von Gruber & Weber von mindestens 1988 bis Ende 1990,

- in den [übrigen] Fällen von Mitte 1986 bis mindestens April 1991,

an einer seit Mitte 1986 bestehenden Vereinbarung und abgestimmten Verhaltensweise beteiligten, durch die die Kartonanbieter in der Gemeinschaft

- sich regelmässig an einer Reihe geheimer und institutionalisierter Sitzungen zwecks Erörterung und Festlegung eines gemeinsamen Branchenplans zur Einschränkung des Wettbewerbs trafen;

- sich über regelmässige Preiserhöhungen für jede Kartonsorte in jeder Landeswährung verständigten;

- gleichzeitige und einheitliche Preiserhöhungen für die gesamte Gemeinschaft planten und durchführten;

- sich vorbehaltlich gelegentlicher Änderungen über die Aufrechterhaltung konstanter Marktanteile der führenden Hersteller verständigten;

- in zunehmendem Masse ab Anfang 1990 abgestimmte Maßnahmen zur Kontrolle des Kartonangebots in der Gemeinschaft trafen, um die Durchsetzung der vorerwähnten abgestimmten Preiserhöhungen sicherzustellen;

- als Absicherung der vorgenannten Maßnahmen Geschäftsinformationen (über Lieferungen, Preise, Abstellzeiten, Auftragsbestände und Kapazitätsauslastung) austauschten.

...

Artikel 3

Gegen die nachstehenden Unternehmen werden für den in Artikel 1 festgestellten Verstoß folgende Geldbussen festgesetzt:

...

ix) gegen NV Koninklijke KNP BT N.V. eine Geldbusse in Höhe von 3 000 000 ECU;

..."

9 Der Entscheidung zufolge geschah die Zuwiderhandlung im Rahmen einer aus mehreren Gruppen oder Ausschüssen bestehenden Organisation namens "Produktgruppe Karton" (im folgenden: PG Karton).

10 Im Rahmen dieser Organisation sei Mitte 1986 ein Ausschuß namens "Presidents' Working Group" (PWG) eingesetzt worden, der aus hochrangigen Vertretern der (etwa acht) führenden Kartonlieferanten der Gemeinschaft bestanden habe.

11 Der PWG habe sich u. a. mit der Erörterung und Abstimmung der Märkte, Marktanteile, Preise und Kapazitäten beschäftigt. Er habe insbesondere umfassende Beschlüsse über die zeitliche Folge und die Höhe der von den Herstellern vorzunehmenden Preiserhöhungen gefasst.

12 Der PWG habe der "Präsidentenkonferenz" (PK) Bericht erstattet, an der (mehr oder weniger regelmässig) fast alle Generaldirektoren der betreffenden Unternehmen teilgenommen hätten. Die PK habe im maßgeblichen Zeitraum zweimal pro Jahr getagt.

13 Ende 1987 sei das "Joint Marketing Committee" (JMC) eingesetzt worden. Die Hauptaufgabe des JMC habe darin bestanden, zum einen zu ermitteln, ob und, wenn ja, wie sich Preiserhöhungen durchsetzen ließen, und zum anderen die vom PWG beschlossenen Preisinitiativen nach Ländern und wichtigsten Kunden im Detail auszuarbeiten, um zu einem einheitlichen Preissystem in Europa zu gelangen.

14 Schließlich habe die "Wirtschaftliche Kommission" (WK) u. a. die Preisentwicklung auf den nationalen Märkten und die Auftragslage erörtert und dem JMC oder - bis Ende 1987 - dessen Vorgänger, dem "Marketing Committee", über die Ergebnisse ihrer Arbeit berichtet. Die WK habe aus Vertriebs- und/oder Verkaufsleitern der meisten fraglichen Unternehmen bestanden und sei mehrmals pro Jahr zusammengetreten.

15 Aus der Entscheidung geht ferner hervor, daß die Tätigkeiten der PG Karton nach Ansicht der Kommission durch einen Informationsaustausch über die Treuhandgesellschaft FIDES mit Sitz in Zuerich (Schweiz) unterstützt wurden. In der Entscheidung heisst es, die meisten Mitglieder der PG Karton hätten der FIDES regelmässig Berichte über Auftragslage, Produktion, Verkäufe und Kapazitätsauslastung geliefert. Diese Berichte seien im Rahmen des FIDES-Systems bearbeitet worden, und die Teilnehmer hätten die zusammengefassten Daten erhalten.

16 Die Klägerin beherrschte bis zum 1. Januar 1990 zu 100 % die KNP Vouwkarton BV Eerbeek (im folgenden: KNP Vouwkarton); zu diesem Zeitpunkt ging das Unternehmen auf Mayr-Melnhof über. Der Entscheidung zufolge nahm KNP Vouwkarton, die eine von mehreren Abteilungen des Geschäftsbereichs "Verpackung" der Klägerin darstellte, an den Sitzungen des PWG (bis Mitte 1988), des JMC, der PK und der WK teil. Während der Teilnahme an den Sitzungen des PWG führte der Vertreter von KNP Vouwkarton - der Geschäftsführer des Geschäftsbereichs "Verpackung" der Klägerin und Mitglied ihres Vorstands war - bei den Sitzungen dieses Gremiums und der PK den Vorsitz. Die Zuwiderhandlung von KNP Vouwkarton für die Zeit von Mitte 1986 bis zum 1. Januar 1990 wurde der Klägerin zugerechnet.

17 Die Klägerin übernahm ferner am 31. Dezember 1986 den deutschen Verpackungshersteller Herzberger Papierfabrik Ludwig Osthushenrich GmbH & Co. KG, dessen Filiale, die Badische Kartonfabrik (im folgenden: Badische), an den Sitzungen der PK, des JMC und der WK teilnahm. Die Badische nahm im Mai 1989 zum letzten Mal am JMC teil und trat am Ende dieses Jahres offiziell aus der PG Karton aus. Da sie jedoch auch nach dem Verlassen der PG Karton Preiserhöhungen vornahm, ging die Kommission davon aus, daß sie bis April 1991 geringfügig am Kartell mitwirkte. Die Kartellteilnahme der Badischen wurde der Klägerin zugerechnet.

Verfahren

18 Mit Klageschrift, die am 7. Oktober 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

19 Sechzehn der achtzehn anderen für die Zuwiderhandlung verantwortlich gemachten Unternehmen haben ebenfalls Klage gegen die Entscheidung erhoben (Rechtssachen T-295/94, T-301/94, T-304/94, T-308/94, T-310/94, T-311/94, T-317/94, T-319/94, T-327/94, T-334/94, T-337/94, T-338/94, T-347/94, T-348/94, T-352/94 und T-354/94).

20 Die Klägerin in der Rechtssache T-301/94, die Laakmann Karton GmbH, hat ihre Klage mit Schreiben, das am 10. Juni 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, zurückgenommen; durch Beschluß vom 18. Juli 1996 in der Rechtssache T-301/94 (Laakmann Karton/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) ist diese Rechtssache im Register des Gerichts gestrichen worden.

21 Vier finnische Unternehmen, die als Mitglieder der Wirtschaftsvereinigung Finnboard gesamtschuldnerisch für die Zahlung der gegen diese festgesetzten Geldbusse haftbar gemacht wurden, haben ebenfalls gegen die Entscheidung geklagt (verbundene Rechtssachen T-339/94, T-340/94, T-341/94 und T-342/94).

22 Schließlich hat der Verband CEPI-Cartonboard, der nicht zu den Adressaten der Entscheidung gehört, Klage erhoben. Er hat sie jedoch mit Schreiben, das am 8. Januar 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, zurückgenommen; durch Beschluß vom 6. März 1997 in der Rechtssache T-312/94 (CEPI-Cartonboard/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) ist diese Rechtssache im Register des Gerichts gestrichen worden.

23 Mit Schreiben vom 5. Februar 1997 hat das Gericht die Parteien zu einer informellen Sitzung geladen, in der sie sich u. a. zu einer etwaigen Verbindung der Rechtssachen T-295/94, T-304/94, T-308/94, T-309/94, T-310/94, T-311/94, T-317/94, T-319/94, T-327/94, T-334/94, T-337/94, T-338/94, T-347/94, T-348/94, T-352/94 und T-354/94 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung äussern sollten. In dieser Sitzung, die am 29. April 1997 stattfand, haben sich die Parteien mit einer solchen Verbindung einverstanden erklärt.

24 Mit Beschluß vom 4. Juni 1997 hat der Präsident der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts die genannten Rechtssachen wegen ihres Zusammenhangs gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden und einem Antrag der Klägerin in der Rechtssache T-334/94 auf vertrauliche Behandlung stattgegeben.

25 Mit Beschluß vom 20. Juni 1997 hat er einem Antrag der Klägerin in der Rechtssache T-337/94 auf vertrauliche Behandlung eines in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts vorgelegten Dokuments stattgegeben.

26 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Dritte erweiterte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und hat prozeßleitende Maßnahmen getroffen, indem es die Parteien ersucht hat, einige schriftliche Fragen zu beantworten und bestimmte Dokumente vorzulegen. Die Parteien sind diesen Ersuchen nachgekommen.

27 Die Parteien in den in Randnummer 23 genannten Rechtssachen haben in der Sitzung, die vom 25. Juni bis zum 8. Juli 1997 stattfand, mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

28 Die Klägerin beantragt,

- die Entscheidung ganz oder teilweise für nichtig zu erklären;

- die festgesetzte Geldbusse für nichtig zu erklären oder zumindest herabzusetzen;

- die vom Gericht als erforderlich angesehenen Vorkehrungen zu treffen;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

29 Die Kommission beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Zum Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung

Zu den Klagegründen eines Beurteilungsfehlers, der darin bestehen soll, daß der Klägerin das Verhalten von KNP Vouwkarton und der Badischen zugerechnet wurde, und einer insoweit begangenen Verletzung von Artikel 190 des Vertrages

Vorbringen der Parteien

30 Die Klägerin macht geltend, in der Entscheidung werde die Begründungspflicht nach Artikel 190 des Vertrages nicht beachtet, soweit ihr darin die Beteiligung von KNP Vouwkarton und der Badischen an dem Kartell zugerechnet werde.

31 Gemäß Randnummer 143 der Entscheidung habe das Verhalten einer Tochtergesellschaft dem von der Muttergesellschaft vertretenen Konzern zugerechnet werden können, wenn mehr als ein Unternehmen eines Konzerns an dem Verstoß beteiligt gewesen sei oder ausdrückliche Beweise dafür vorgelegen hätten, daß die Muttergesellschaft oder der Konzern in die Kartellteilnahme der Tochtergesellschaft verwickelt gewesen sei. Aus der Entscheidung gehe jedoch nicht klar hervor, aufgrund welchen Kriteriums die Kommission der Klägerin das Verhalten von KNP Vouwkarton und der Badischen zugerechnet habe.

32 Soweit die Kommission das zweite vorerwähnte Kriterium herangezogen habe, nämlich das Vorliegen ausdrücklicher Beweise für die Verwicklung der Klägerin in die Kartellteilnahme, hätten die Gesichtspunkte, die belegten, daß die Kartellteilnahme ihrer Tochtergesellschaften sie aktiv und unmittelbar betroffen habe, in der Entscheidung genannt werden müssen. Da solche Gesichtspunkte fehlten, könne nicht von ihrer vorsätzlichen Kartellteilnahme ausgegangen werden.

33 Im übrigen habe die Kommission einen Beurteilungsfehler begangen, indem sie ihr das Verhalten von KNP Vouwkarton und der Badischen zugerechnet habe.

34 Bezueglich der Beteiligung von KNP Vouwkarton am Kartell sei darauf hinzuweisen, daß das Vorstandsmitglied der Klägerin, das (indirekt) Mitgeschäftsführer von KNP Vouwkarton gewesen sei und in dieser Eigenschaft an Sitzungen des PWG und der PK teilgenommen habe, nach dem November 1988 an keiner Sitzung der Gremien der PG Karton mehr teilgenommen habe (wobei die letzte Sitzung des PWG im Mai 1988 stattgefunden habe). Von da an habe folglich keine "persönliche Verbindung" zwischen der Klägerin und dem Kartell mehr bestanden.

35 Jede aktive und unmittelbare Beteiligung der Klägerin am Kartell sei jedenfalls durch den Verkauf von KNP Vouwkarton an die Mayr-Melnhof-Gruppe zum 1. Januar 1990 beendet worden.

36 Auch in die Kartellteilnahme der Badischen sei die Klägerin nicht aktiv und unmittelbar einbezogen gewesen. Insbesondere lasse nichts die Annahme zu, daß ihr Vorstandsmitglied auch für die Badische an den Sitzungen des PWG und der PK teilgenommen habe.

37 Die Badische sei vielmehr selbständig auf dem Markt aufgetreten und habe sich nie auf Anweisung der Klägerin am Kartell beteiligt. Mithin sei es nicht gerechtfertigt, ihr deren Beteiligung zuzurechnen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69, ICI/Kommission, Slg. 1972, 619, vom 12. Juli 1979 in den Rechtssachen 32/78 und 36/78 bis 82/78, BMW Belgium u. a./Kommission, Slg. 1979, 2435, Randnr. 24, und vom 6. April 1995 in der Rechtssache C-310/93 P, BPB Industries und British Gypsum/Kommission, Slg. 1995, I-865).

38 Die Kommission hält dem Klagegrund einer Verletzung von Artikel 190 des Vertrages entgegen, daß Randnummer 149 der Entscheidung eine ausdrückliche Begründung dafür enthalte, daß das Verhalten von KNP Vouwkarton und der Badischen der Klägerin zugerechnet worden sei. Die Teilnahme des Geschäftsführers des Geschäftsbereichs "Verpackungen" der Klägerin an den Sitzungen des PWG und der PK stelle nämlich einen klaren Beweis für die persönliche Verbindung zwischen ihr und dem Kartell dar.

39 Zum Klagegrund eines Beurteilungsfehlers vertritt die Kommission bezueglich KNP Vouwkarton die Auffassung, daß die Teilnahme eines Vorstandsmitglieds der Klägerin an den Sitzungen des PWG und der PK ihre Kenntnis des Kartells belege, daß eine ganz enge Verbindung zu ihren Tochtergesellschaften bestanden habe und daß sie schließlich aktiv zur Kartellteilnahme ihrer Tochtergesellschaften beigetragen habe. Unter diesen Umständen werde das Vorliegen einer persönlichen Verbindung der Klägerin zum Kartell nicht allein dadurch widerlegt, daß ihr Vorstandsmitglied nach 1988 in den Sitzungen des PWG und der PK nicht mehr den Vorsitz geführt habe.

40 Im übrigen werde durch die Teilnahme eines Vorstandsmitglieds der Klägerin an den Sitzungen des PWG und der PK auch eine unmittelbare Verbindung zwischen ihr und der Kartellteilnahme der Badischen hergestellt.

Würdigung durch das Gericht

41 Gemäß Randnummer 149 Absatz 1 der Entscheidung wurde KNP Vouwkarton in der PK und im PWG von einem Vorstandsmitglied der Klägerin vertreten, das auch Geschäftsführer ihres Geschäftsbereichs "Verpackung" war. In der gleichen Randnummer heisst es weiter: "Wegen der nachweislichen Beziehung zwischen dem Kartell und KNP selbst ist deshalb für die Zeit bis zur Übernahme von KNP Vouwkarton durch [Mayr-Melnhof] am 1. Januar 1990 die Entscheidung zweckmässigerweise an den KNP-Konzern als solchen zu richten (für die Zeit nach der Übertragung haftet [Mayr-Melnhof] für die weitere Kartellteilnahme von KNP Vouwkarton)."

42 Gemäß Randnummer 149 Absatz 2 war die Klägerin "auch zu allen relevanten Zeitpunkten Eigentümerin (95 %) des deutschen Kartonherstellers Herzberger Papierfabrik, zu der die Badische Kartonfabrik gehörte". Die Kommission zog daraus folgenden Schluß: "Im Zusammenhang mit der Kartellteilnahme der Badischen ist die Entscheidung deshalb an KNP zu richten."

43 Aus der Entscheidung geht somit hinreichend klar hervor, daß sie in Anwendung des Kriteriums, nach dem der von der Muttergesellschaft vertretene Konzern ihr Adressat war, wenn ausdrückliche Beweise dafür vorlagen, daß die Muttergesellschaft oder der Konzern in die Kartellteilnahme der Tochtergesellschaft verwickelt war (Randnr. 143 Nr. 2), an die Klägerin gerichtet wurde. Die Entscheidung enthält insoweit durch die Angabe, daß ein Vorstandsmitglied der Klägerin, das auch Geschäftsführer ihres Geschäftsbereichs "Verpackung" gewesen sei, als Vertreter von KNP Vouwkarton an den Sitzungen des PWG und der PK teilgenommen habe, einen ausreichenden Hinweis auf die Anhaltspunkte, aus denen die Kommission den Schluß zog, daß die Klägerin in die Kartellteilnahme verwickelt gewesen sei.

44 Folglich ist der Klagegrund einer unzureichenden Begründung der Entscheidung zurückzuweisen.

45 Was den zweiten Klagegrund anbelangt, so hat die Kommission der Klägerin die wettbewerbswidrigen Handlungen von KNP Vouwkarton und der Badischen zu Recht zugerechnet.

46 Zunächst macht die Klägerin nicht geltend, daß sie nicht in der Lage war, die Geschäftspolitik von KNP Vouwkarton und der Badischen entscheidend zu beeinflussen.

47 Ferner ist unstreitig, daß ein Vorstandsmitglied der Klägerin bis 1988 an den Sitzungen des PWG teilnahm und dort sogar den Vorsitz führte. Der Entscheidung zufolge bildete der PWG aber den Rahmen, in dem die hauptsächlichen wettbewerbsfeindlichen Erörterungen stattfanden; dies stellt die Klägerin nicht in Abrede.

48 Unter diesen Umständen hat die Kommission nachgewiesen, daß die Klägerin über ein Mitglied ihres Vorstands aktiv an den wettbewerbswidrigen Handlungen von KNP Vouwkarton beteiligt war. Aufgrund dieser Mitwirkung an der Kartellteilnahme einer ihrer Tochtergesellschaften kannte und billigte die Klägerin auch zwangsläufig die Beteiligung der Badischen an der von KNP Vouwkarton begangenen Zuwiderhandlung.

49 Die Verantwortung der Klägerin wird nicht dadurch geschmälert, daß ihr Vorstandsmitglied 1988 die Teilnahme an den Sitzungen der Gremien der PG Karton einstellte. Es war Sache der Klägerin, in ihrer Eigenschaft als Muttergesellschaft alles zu tun, um die Fortsetzung einer ihr bekannten Zuwiderhandlung durch ihre Tochtergesellschaften zu verhindern. Die Klägerin hat im übrigen nicht bestritten, daß sie nicht einmal versucht hat, die Fortsetzung der Zuwiderhandlung zu verhindern.

50 Folglich hatte auch die Übernahme von KNP Vouwkarton durch Mayr-Melnhof zum 1. Januar 1990 keinen Einfluß auf die Verantwortung der Klägerin für die Fortsetzung des wettbewerbswidrigen Verhaltens der Badischen.

51 Der Klagegrund eines Beurteilungsfehlers der Kommission ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

Zum Klagegrund eines Beurteilungsfehlers hinsichtlich der Dauer der Kartellteilnahme der Badischen

Vorbringen der Parteien

52 Die Klägerin macht geltend, die Badische habe ihre Beteiligung am Kartell Ende 1989 eingestellt. Obwohl die Kommission einräume, daß die Badische sich zu diesem Zeitpunkt aus den Sitzungen der Gremien der PG Karton zurückgezogen habe, habe sie die Klägerin bis April 1991 für die Kartellteilnahme der Badischen zur Verantwortung gezogen.

53 Die blosse Tatsache, daß die Badische - ausschließlich für den englischen Markt - von einem unabhängigen Handelsvertreter gelegentlich unaufgefordert Informationen über Preisinitiativen erhalten habe, reiche nicht aus, um von ihrer weiteren aktiven Kartellteilnahme sprechen zu können. Im übrigen ergebe sich aus Artikel 1 neunter Gedankenstrich der Entscheidung, daß die Hersteller erst ab Anfang 1990 in zunehmendem Maß abgestimmte Maßnahmen zur Kontrolle des Kartonangebots getroffen hätten.

54 Die Kommission verweist auf Randnummer 162 der Entscheidung, wonach die Badische zum Zeitpunkt der Ermittlungen der Kommission weiterhin den Preisinitiativen gefolgt sei. Die Badische müsse mithin auch nach ihrem Rückzug aus den Gremien der PG Karton als Kartellteilnehmerin angesehen werden. Der Hinweis in Randnummer 162, daß sie wahrscheinlich durch ihren englischen Verkaufsagenten Informationen über die im Vereinigten Königreich geplanten Preisinitiativen erhalten habe, sei daher nur beiläufiger Natur.

Würdigung durch das Gericht

55 Wie bereits festgestellt (siehe oben, Randnrn. 45 bis 50), hat die Kommission der Klägerin die Zuwiderhandlung der Badischen zu Recht zugerechnet.

56 Diese räumt ein, daß sie nach ihrem Ausscheiden aus den Gremien der PG Karton Ende 1989 weiterhin Informationen über die Preisinitiativen erhalten habe.

57 Im übrigen bestreitet sie nicht, daß sie - wie aus den Tabellen F und G im Anhang der Entscheidung hervorgeht - im April 1990 und im Januar 1991 ihre Preise für GD-Karton in Deutschland und im Vereinigten Königreich auf denselben Betrag angehoben hat wie die Unternehmen, die bis April 1991 an den Gremien der PG Karton teilnahmen.

58 Sie hat somit bewusst weiterhin von Tätigkeiten profitiert, die gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verstießen, denn ihr konnte nicht verborgen bleiben, daß die von ihr verwendeten Informationen auf Absprachen beruhten.

59 Die Kommission hat somit in Randnummer 162 Absatz 6 der Entscheidung zu Recht die Ansicht vertreten, daß die Klägerin "bis zum Zeitpunkt der Ermittlungen der Kommission als Kartellteilnehmerin gelten" müsse, d. h. bis zum 23. und 24. April 1991.

60 Folglich ist der Klagegrund zurückzuweisen.

Zum Antrag auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der Geldbusse

Zum Klagegrund einer unzureichenden Begründung der Entscheidung hinsichtlich der Festlegung der Höhe der Geldbusse

Vorbringen der Parteien

61 Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Entscheidung trotz des verhältnismässig hohen allgemeinen Bußgeldniveaus nicht erkennen lasse, wie die Kommission die gegen sie verhängte Geldbusse konkret ermittelt habe. Ausserdem würde es sich auf die Grundlage der Bußgeldberechnung auswirken, wenn das Gericht die Zuwiderhandlung in einem oder mehreren Punkten als nicht erwiesen erachten sollte.

62 In ihrer Erwiderung weist die Klägerin darauf hin, daß das Fehlen genauer Angaben über die bei der Bußgeldberechnung herangezogenen Gesichtspunkte es ihr nicht erlaubt habe, diesen Klagegrund näher auszuführen. Die Kommission könne daher dessen Zulässigkeit nicht mit der Begründung in Abrede stellen, daß er in der Klageschrift nicht hinreichend präzisiert worden sei. Solange die Kommission nämlich keine Angaben insbesondere über den bei der Bußgeldberechnung herangezogenen Umsatz, den insoweit maßgeblichen Zeitraum und den Einfluß etwaiger mildernder oder erschwerender Umstände gemacht habe, sei sie nicht in der Lage gewesen, sich hierzu näher zu äussern.

63 Nach Auffassung der Kommission ist der Klagegrund der unzureichenden Begründung für die Geldbusse gemäß Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung unzulässig, weil er in der Klageschrift nicht näher ausgeführt worden sei.

64 Hilfsweise verweist sie auf die Randnummern 167 bis 172 der Entscheidung, in denen die bei der Bußgeldberechnung herangezogenen Gesichtspunkte eingehend dargestellt seien. Sie sei auf jeden Fall nicht gehalten, eine Art "Bußgeldkatalog" zu erstellen.

Würdigung durch das Gericht

65 Der vorliegende Klagegrund ist als zulässig anzusehen. Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift ausdrücklich, wenn auch ganz kurz, geltend gemacht, daß die Entscheidung in bezug auf "die Weise, in der die Kommission die Geldbusse konkret festgelegt hat", unzureichend begründet sei. Die Kommission hat darauf im übrigen unter Bezugnahme auf die Randnummern 167 bis 172 der Entscheidung geantwortet.

66 Der Klagegrund ist daher zu prüfen.

67 Nach ständiger Rechtsprechung hat die Pflicht zur Begründung von Einzelfallentscheidungen den Zweck, dem Gemeinschaftsrichter die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmässigkeit hin zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, daß er erkennen kann, ob die Entscheidung zutreffend begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht; dabei hängt der Umfang der Begründungspflicht von der Art des fraglichen Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde (vgl. u. a. Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 1996 in der Rechtssache T-49/95, Van Megen Sports/Kommission, Slg. 1996, II-1799, Randnr. 51).

68 Handelt es sich um eine Entscheidung, mit der wie im vorliegenden Fall gegen mehrere Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft Geldbussen festgesetzt werden, so ist bei der Bestimmung des Umfangs der Begründungspflicht insbesondere zu berücksichtigen, daß die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln ist, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbussen gehören, ohne daß es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Beschluß des Gerichtshofes vom 25. März 1996 in der Rechtssache C-137/95 P, SPO u. a./Kommission, Slg. 1996, I-1611, Randnr. 54).

69 Ausserdem verfügt die Kommission bei der Festlegung der Höhe der einzelnen Geldbussen über ein Ermessen und ist nicht verpflichtet, insoweit eine genaue mathematische Formel anzuwenden (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-150/89, Martinelli/Kommission, Slg. 1995, II-1165, Randnr. 59).

70 Die zur Ermittlung des allgemeinen Niveaus der Geldbussen und der Höhe der individuellen Geldbussen herangezogenen Kriterien finden sich in den Randnummern 168 und 169 der Entscheidung. Zudem führt die Kommission in bezug auf die individuellen Geldbussen in Randnummer 170 aus, daß die Unternehmen, die an den Sitzungen des PWG teilgenommen hätten, grundsätzlich als "Anführer" des Kartells und die übrigen Unternehmen als dessen "gewöhnliche Mitglieder" angesehen worden seien. Schließlich weist sie in den Randnummern 171 und 172 darauf hin, daß die gegen Rena und Stora festgesetzten Geldbussen erheblich niedriger auszufallen hätten, um deren aktiver Kooperation mit der Kommission Rechnung zu tragen, und daß acht andere Unternehmen, darunter die Klägerin, ebenfalls in den Genuß einer in geringerem Umfang herabgesetzten Geldbusse kommen könnten, da sie in ihren Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte die vorgebrachten Tatsachenbehauptungen der Kommission in der Substanz nicht bestritten hätten.

71 In ihren dem Gericht eingereichten Schriftsätzen und in ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts hat die Kommission erläutert, daß die Geldbussen auf der Grundlage des von den einzelnen Adressaten der Entscheidung auf dem Kartonmarkt der Gemeinschaft im Jahr 1990 erzielten Umsatzes berechnet worden seien. Gegen die als "Anführer" des Kartells angesehenen Unternehmen seien Geldbussen mit einem Basissatz von 9 % und gegen die übrigen Unternehmen Geldbussen mit einem Basissatz von 7,5 % festgesetzt worden. Schließlich habe die Kommission gegebenenfalls dem kooperativen Verhalten bestimmter Unternehmen während des Verwaltungsverfahrens Rechnung getragen. Bei zwei Unternehmen seien die Geldbussen aus diesem Grund um zwei Drittel und bei anderen Unternehmen um ein Drittel herabgesetzt worden.

72 Im übrigen ergibt sich aus einer von der Kommission vorgelegten Tabelle, die Angaben zur Festlegung der Höhe aller individuellen Geldbussen enthält, daß diese zwar nicht durch streng mathematische Anwendung allein der oben genannten Zahlen ermittelt wurden, daß diese Zahlen jedoch bei der Berechnung der Geldbussen systematisch herangezogen wurden.

73 In der Entscheidung wird aber nicht erläutert, daß die Geldbussen auf der Grundlage des von den einzelnen Unternehmen auf dem Kartonmarkt der Gemeinschaft im Jahr 1990 erzielten Umsatzes berechnet wurden. Auch die zur Berechnung der festgesetzten Geldbussen angewandten Basissätze von 9 % für die als "Anführer" angesehenen Unternehmen und von 7,5 % für die "gewöhnlichen Mitglieder" sind in der Entscheidung nicht zu finden. Gleiches gilt für den Umfang der Herabsetzung bei Rena und Stora einerseits und bei acht anderen Unternehmen, u. a. der Klägerin, andererseits.

74 Im vorliegenden Fall ist erstens davon auszugehen, daß die Randnummern 169 bis 172 der Entscheidung bei einer Auslegung im Licht der in der Entscheidung zu findenden eingehenden Darstellung der jedem ihrer Adressaten zur Last gelegten Sachverhalte ausreichende und sachgerechte Angaben zu den Gesichtspunkten enthalten, die bei der Beurteilung der Schwere und der Dauer der von den einzelnen Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung herangezogen wurden (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1991 in der Rechtssache T-2/89, Petrofina/Kommission, Slg. 1991, II-1087, Randnr. 264).

75 Zweitens würde, wenn die Höhe der jeweiligen Geldbussen wie hier auf der Grundlage der systematischen Heranziehung einiger ganz bestimmter Daten ermittelt wird, die Angabe all dieser Faktoren in der Entscheidung den Unternehmen die Beurteilung der Frage erleichtern, ob die Kommission bei der Festlegung der Höhe der individuellen Geldbusse Fehler begangen hat und ob die Höhe jeder individuellen Geldbusse in Anbetracht der angewandten allgemeinen Kriterien gerechtfertigt ist. Im vorliegenden Fall wäre mit der Angabe der fraglichen Faktoren - Referenzumsatz, Referenzjahr, angewandte Basissätze und Umfang der Herabsetzung der Geldbussen - in der Entscheidung keine möglicherweise gegen Artikel 214 des Vertrages verstossende implizite Preisgabe des genauen Umsatzes der Adressaten der Entscheidung verbunden gewesen. Denn der Endbetrag der individuellen Geldbussen ergibt sich, wie die Kommission selbst ausgeführt hat, nicht aus einer streng mathematischen Anwendung dieser Faktoren.

76 Die Kommission hat im übrigen in der Verhandlung eingeräumt, daß sie in der Entscheidung die systematisch berücksichtigten und in einer Pressekonferenz des für die Wettbewerbspolitik zuständigen Mitglieds der Kommission am Tag ihres Erlasses bekanntgegebenen Faktoren durchaus hätte aufzählen können. Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß die Begründung einer Entscheidung nach ständiger Rechtsprechung in der Entscheidung selbst enthalten sein muß und daß nachträgliche Erläuterungen der Kommission nur unter aussergewöhnlichen Umständen berücksichtigt werden können (vgl. Urteil des Gerichts vom 2. Juli 1992 in der Rechtssache T-61/89, Dansk Pelsdyravlerforening/Kommission, Slg. 1992, II-1931, Randnr. 131; in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1991 in der Rechtssache T-30/89, Hilti/Kommission, Slg. 1991, II-1439, Randnr. 136).

77 Gleichwohl ist festzustellen, daß die Begründung zur Festlegung der Höhe der Geldbussen in den Randnummern 167 bis 172 der Entscheidung mindestens ebenso detailliert ist wie die Begründung in früheren Entscheidungen der Kommission, die ähnliche Zuwiderhandlungen betrafen. Zwar ist der Klagegrund eines Begründungsmangels von Amts wegen zu berücksichtigen, doch hatte der Gemeinschaftsrichter zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung noch in keinem Fall die Praxis der Kommission bei der Begründung der festgesetzten Geldbussen gerügt. Erst im Urteil vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-148/89 (Tréfilunion/Kommission, Slg. 1995, II-1063, Randnr. 142) und in zwei anderen Urteilen vom selben Tag in den Rechtssachen T-147/89 (Société métallurgique de Normandie/Kommission, Slg. 1995, II-1057, abgekürzte Veröffentlichung) und T-151/89 (Société des treillis et panneaux soudés/Kommission, Slg. 1995, II-1191, abgekürzte Veröffentlichung) hat es das Gericht erstmals als wünschenswert bezeichnet, daß die Unternehmen die Berechnungsweise der gegen sie verhängten Geldbusse im einzelnen in Erfahrung bringen können, ohne zu diesem Zweck gerichtlich gegen die Entscheidung der Kommission vorgehen zu müssen.

78 Folglich muß die Kommission, wenn sie in einer Entscheidung eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln feststellt und gegen die daran beteiligten Unternehmen Geldbussen verhängt und wenn sie systematisch bestimmte Grundelemente bei der Festlegung der Höhe der Geldbussen heranzieht, diese Elemente in der Entscheidung selbst angeben, um es deren Adressaten zu ermöglichen, die Richtigkeit der Höhe der Geldbusse zu überprüfen und festzustellen, ob eine Diskriminierung vorliegt.

79 Unter den zuvor in Randnummer 77 genannten besonderen Umständen und unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Kommission bereit war, im gerichtlichen Verfahren alle Auskünfte über den Berechnungsmodus der Geldbussen zu geben, kann das Fehlen einer speziellen Begründung für den Berechnungsmodus der Geldbussen in der Entscheidung im vorliegenden Fall nicht als Verstoß gegen die Begründungspflicht angesehen werden, der die völlige oder teilweise Nichtigerklärung der festgesetzten Geldbussen rechtfertigt.

80 Dem vorliegenden Klagegrund kann daher nicht gefolgt werden.

Zu den Klagegründen eines Beurteilungsfehlers durch die Einstufung der Klägerin als "Anführerin" des Kartells und einer insoweit begangenen Verletzung der Begründungspflicht

Vorbringen der Parteien

81 Die Klägerin trägt vor, sie sei zu Unrecht als einer der "Anführer" des Kartells angesehen worden (Randnr. 170 der Entscheidung).

82 Die Kommission habe unterstellt, daß dem Vertreter der Klägerin der Vorsitz in PWG und PK wegen der Bedeutung der KNP-Gruppe eingeräumt worden sei. Sie sei aber nur ein kleiner Kartonhersteller, der auf Wunsch seiner Kollegen und nur für ein Jahr einen Vorsitzenden für den PWG "gestellt" habe. Dieses Mandat sei dann auf Wunsch der Kollegen um ein Jahr verlängert worden. Im übrigen sei ihr Vertreter, der auch Mitgeschäftsführer von KNP Vouwkarton gewesen sei, für diese Aufgabe wegen seiner "Neutralität" und seiner Sprachkenntnisse ausgewählt worden. Ausserdem habe er mit Sicherheit nur vier der acht Sitzungen des PWG geleitet, die in der Zeit seines Vorsitzes stattgefunden hätten.

83 Folglich beweise die von ihrem Vorstandsmitglied eingenommene Position nicht, daß sie zu den treibenden Kräften des Kartells gehört habe.

84 Die Entscheidung sei ausserdem unzureichend begründet, weil aus ihr nicht klar hervorgehe, ob die kurze Dauer des Vorsitzes im PWG berücksichtigt worden sei. In der Klagebeantwortung habe die Kommission erklärt, daß sie sich bei der Bußgeldberechnung auf die Feststellung gestützt habe, daß die Klägerin auch für die Zeit nach 1988 zu den Anführern gehört habe. Diese Feststellung sei aber falsch, denn in der Entscheidung heisse es, daß die Klägerin nur "während der Zeit ihrer Mitgliedschaft im PWG" (Randnr. 170 der Entscheidung) zu den Anführern gezählt werden müsse.

85 Die Kommission ist der Auffassung, daß die Klägerin als Anführer des Kartells eingestuft worden sei, weil sie am PWG teilgenommen und dort sogar den Vorsitz geführt habe.

86 Ihre Rolle als Anführer werde durch Schriftstücke in der Anlage zur Gegenerwiderung (hauptsächlich von der PG Karton stammende Sitzungsniederschriften) belegt, in denen der Name ihres Vorstandsmitglieds genannt werde.

87 Die begrenzte Dauer der Teilnahme der Klägerin an den Sitzungen des PWG sei der Kommission bekannt gewesen. Eine Berücksichtigung dieses Umstands bei der Bußgeldberechnung sei indessen nicht angebracht gewesen, weil die auf der Zugehörigkeit der Klägerin zu den Anführern des Kartells beruhende Erhöhung ihrer Geldbusse nur bezueglich der Beteiligung von KNP Vouwkarton erfolgt sei.

Würdigung durch das Gericht

88 Randnummer 170 Absatz 1 der Entscheidung lautet: "Die "Anführer" des Kartells, d. h. die im PWG vertretenen führenden Kartonhersteller (Cascades, Finnboard, [Mayr-Melnhof], MoDo, Sarrió und Stora) tragen eine besondere Verantwortung. Sie waren eindeutig die Hauptentscheidungsträger und die eigentlichen treibenden Kräfte des Kartells."

89 Gemäß Randnummer 170 Absatz 2 muß auch die Klägerin "während der Zeit ihrer Mitgliedschaft im PWG zu den Anführern des Kartells gezählt werden", d. h. bis Mitte 1988 (Randnr. 36 Absatz 2). In der Entscheidung wird hinzugefügt, daß der Vertreter der Klägerin "zu einem kritischen Zeitpunkt" den Vorsitz in der PK und im PWG geführt habe.

90 Ausserdem wird darin die zentrale Rolle des PWG im Kartell ausführlich beschrieben (insbesondere in den Randnrn. 36 bis 38 und 130 bis 132).

91 Die Entscheidung enthält somit eine ausreichende Begründung dafür, daß die Klägerin von der Kommission als einer der "Anführer" angesehen wurde.

92 Zur Stichhaltigkeit dieser Begründung ist festzustellen, daß die Klägerin nicht bestreitet, an den Sitzungen des PWG teilgenommen und dort in den ersten beiden Jahren des Kartells sogar den Vorsitz geführt zu haben. Sie bestreitet auch nicht, daß der PWG einen im wesentlichen wettbewerbsfeindlichen Gegenstand hatte und daß es die von der Kommission festgestellten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen gab.

93 Somit wurde die Klägerin bei der Berechnung der Geldbusse zu Recht als "Anführerin" eingestuft, wobei ihr tatsächliches Verhalten im PWG und die für die Übernahme des Vorsitzes in diesem Gremium genannten Gründe nichts an der Feststellung der Kommission ändern.

94 Nach den vorstehenden Erwägungen durfte die Klägerin jedoch nur für die Zeit von Mitte 1986 bis Mitte 1988 als "Anführerin" des Kartells eingestuft und zur Verantwortung gezogen werden. Das Gericht wird auf die Tragweite dieses Ergebnisses im Rahmen seiner Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung von Geldbussen bei der Prüfung des Klagegrundes der fehlerhaften Berechnung der gegen die Klägerin festgesetzten Geldbusse eingehen (siehe unten, Randnrn. 104 ff.).

95 Dem vorliegenden Klagegrund kann daher nicht gefolgt werden.

Zum Klagegrund der fehlerhaften Berechnung der gegen die Klägerin festgesetzten Geldbusse

Vorbringen der Parteien

96 Die Klägerin macht geltend, daß die Kommission bei der Bußgeldberechnung den unbedeutenden Marktanteil der Badischen und ihre geringfügige, auf das Vereinigte Königreich beschränkte Beteiligung an der Zuwiderhandlung ab Ende 1989 (Randnr. 162 der Entscheidung) hätte berücksichtigen müssen.

97 Ausserdem sei bei der verhängten Geldbusse zu Unrecht davon ausgegangen worden, daß sich ihre beiden Tochtergesellschaften während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlung, d. h. von Mitte 1986 bis April 1991, am Kartell beteiligt hätten. In Artikel 1 der niederländischen Fassung der Entscheidung heisse es, daß sie ab Mitte 1988 - und nicht ab Mitte 1986 - an einer Vereinbarung und abgestimmten Verhaltensweise beteiligt gewesen sei. Das Gericht werde ersucht, hieraus von Amts wegen die notwendigen Schlüsse zu ziehen.

98 In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Klägerin erklärt, daß eine der bei der Bußgeldberechnung zugrunde gelegten Umsatzzahlen nicht dem tasächlichen Umsatz der Badischen entsprochen habe. Die Kommission sei nämlich vom Umsatz der Badischen auf dem europäischen Kartonmarkt im Jahr 1989 ausgegangen, während sie bei Anwendung der bei der Bußgeldberechnung herangezogenen allgemeinen Kriterien den auf diesem Markt im Jahr 1990 erzielten Umsatz hätte zugrundelegen müssen. Ausserdem habe sie zu Unrecht den konzerninternen Kartonumsatz einbezogen.

99 Die Kommission erwidert, sie habe bei der Bußgeldberechnung den geringen Marktanteil der Badischen berücksichtigt, weil die Geldbussen anhand der Umsätze der betreffenden Unternehmen errechnet worden seien.

100 Der Fehler in der niederländischen Fassung der Entscheidung bezueglich des Beginns des Kartells habe einem aufmerksamen Leser nicht verborgen bleiben können, was im übrigen dadurch bestätigt werde, daß die Klägerin ihn erst in ihrer Erwiderung erwähnt habe.

101 In Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts hat die Kommission eine Tabelle vorgelegt, in der die Berechnung der gegen die Adressaten der Entscheidung verhängten Geldbussen näher erläutert wird. Aus dieser Tabelle geht hervor, daß sich die gegen die Klägerin verhängte Geldbusse vor der Herabsetzung aus zwei Beträgen zusammensetzte, und zwar zum einen aus dem Betrag, der sich bei Anwendung des Satzes von 9 % auf den Umsatz von KNP Vouwkarton, multipliziert mit 42/60 - entsprechend der Dauer der Beteiligung von KNP Vouwkarton an der Zuwiderhandlung -, ergibt, und zum anderen aus dem Betrag, der sich bei Anwendung des Satzes von 7,5 % auf den Umsatz der Badischen, multipliziert mit 60/60 - entsprechend der Dauer der Beteiligung der Badischen an der Zuwiderhandlung -, ergibt. Der Gesamtbetrag wurde anschließend um ein Drittel herabgesetzt.

102 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission erklärt, sie habe die Höhe der Geldbusse anhand zweier Zahlen errechnet, und zwar anhand des Umsatzes von KNP Vouwkarton und der Badischen auf dem Kartonmarkt der Gemeinschaft im Jahr 1989.

103 Bei KNP Vouwkarton sei sie vom Kriterium des Referenzjahrs (1990) abgewichen, um dem Verkauf dieses Unternehmens an Mayr-Melnhof im Lauf des Jahres 1990 Rechnung zu tragen. Im übrigen habe sie bei der Festlegung der Höhe der Geldbusse den Umsatz der Badischen im Jahr 1989 (19 Millionen ECU) und nicht den Umsatz im Jahr 1990 (15 Millionen ECU) zugrunde gelegt, weil eines ihrer Werke im Herbst des Jahres 1989 auf Dauer geschlossen worden sei.

Würdigung durch das Gericht

104 Wie bereits festgestellt (siehe oben, Randnrn. 45 bis 50), hat die Kommission die Klägerin zu Recht für die Zuwiderhandlungen von KNP Vouwkarton und der Badischen zur Verantwortung gezogen. Sie ist ferner zu Recht davon ausgegangen, daß sich die Klägerin von Mitte 1986 bis April 1991 am Kartell beteiligte (siehe oben, Randnrn. 55 bis 60).

105 Folglich sind die auf eine falsche Beurteilung ihrer Beteiligung am Kartell gestützten Argumente der Klägerin zurückzuweisen.

106 Zurückzuweisen ist auch das Argument, daß Artikel 1 der niederländischen Fassung der Entscheidung, wonach sich die Klägerin an einer seit Mitte 1988 bestehenden Vereinbarung und abgestimmten Verhaltensweise beteiligt habe, einen Fehler enthalte. Da der verfügende Teil der Entscheidung im Licht ihrer Gründe zu verstehen ist (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73, 55/73, 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, Randnrn. 122 bis 124), ist festzustellen, daß aus den Gründen klar hervorgeht, daß die Kommission der Klägerin eine Beteiligung an einer seit Mitte 1986 bestehenden Vereinbarung und abgestimmten Verhaltensweise zur Last legen wollte. Der Klageschrift ist im übrigen zu entnehmen (Punkt 8, in dem auf Randnr. 162 der Entscheidung verwiesen wird), daß die Klägerin die angefochtene Entscheidung auch so verstanden hat.

107 Wie bereits ausgeführt, wurden gegen die als "Anführer" des Kartells angesehenen Unternehmen Geldbussen mit einem Basissatz von 9 % und gegen die übrigen Unternehmen Geldbussen mit einem Basissatz von 7,5 % des von den Adressaten der Entscheidung auf dem Kartonmarkt der Gemeinschaft im Jahr 1990 erzielten Umsatzes festgesetzt. Die tatsächliche Anwendung dieser Basissätze wurde von der Kommission im gerichtlichen Verfahren und insbesondere in ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts bestätigt.

108 Im Fall der Klägerin kann dem auf den geringen Marktanteil der Badischen gestützten Argument nicht gefolgt werden. Die Kommission hat wie bei den anderen Unternehmen den auf dem Kartonmarkt der Gemeinschaft erzielten Umsatz herangezogen. Damit hat sie die tatsächliche Grösse und Wirtschaftskraft der Badischen auf diesem Markt gewürdigt. Da sie jedoch den von der Badischen im Jahr 1989 erzielten Umsatz und nicht - wie es der Grundsatz der Gleichbehandlung gebot - den niedrigeren Umsatz im Jahr 1990 zugrunde legte (siehe oben, Randnr. 103), ist die gegen die Klägerin verhängte Geldbusse herabzusetzen. In diesem Zusammenhang ist hinzuzufügen, daß die Kommission im Einzelfall nicht von den generell zur Ermittlung der Höhe der Geldbussen herangezogenen Kriterien abweichen kann, ohne dies in der Entscheidung näher zu erläutern. Nach ständiger Rechtsprechung muß die Begründung einer Entscheidung in ihr selbst enthalten sein. Die Entscheidung darf nur unter aussergewöhnlichen Umständen, die hier nicht vorliegen, erstmals und nachträglich vor dem Gemeinschaftsrichter erläutert werden (vgl. u. a. Urteil Dansk Pelsdyravlerforening/Kommission, Randnr. 131).

109 Aus den auf Ersuchen des Gerichts abgegebenen schriftlichen Erläuterungen zur Festlegung der Höhe der gegen die Klägerin verhängten Geldbusse geht ferner hervor, daß auf den Umsatz, den KNP Vouwkarton im Jahr 1989 erzielte, für den gesamten Zeitraum, in dem dieses Unternehmen der Klägerin gehörte, d. h. bis zum 1. Januar 1990, ein Satz von 9 % angewandt wurde, obwohl ab Mitte 1988 kein Vertreter der Klägerin an den Sitzungen des PWG teilgenommen hatte.

110 In ihrer schriftlichen Antwort auf die Fragen des Gerichts und in der Verhandlung hat die Kommission jedoch eine andere Methode zur Berechnung der Geldbusse vorgeschlagen. Nach dieser Methode würde die Geldbusse dadurch ermittelt, daß auf den Umsatz von KNP Vouwkarton und der Badischen für die Zeit, in der die Klägerin zu den "Anführern" des Kartells gehörte, ein Basissatz von 9 % und für die übrige Zeit der Zuwiderhandlung ein Basissatz von 7,5 % angewandt würde.

111 Nur diese zweite Methode steht mit den Angaben in Randnummer 170 Absatz 2 der Entscheidung in Einklang, wonach die Klägerin "während der Zeit ihrer Mitgliedschaft im PWG zu den Anführern des Kartells gezählt werden" muß. Dem ist somit bei der Festlegung der Höhe der Geldbusse Rechnung zu tragen.

112 Schließlich ist zu den konzerninternen Kartonverkäufen festzustellen, daß die Klägerin nichts vorgetragen hat, woraus sich ergeben könnte, daß die Kommission diese Verkäufe bei der Berechnung der Geldbusse hätte ausser Betracht lassen müssen.

113 Nach alledem ist die gegen die Klägerin verhängte Geldbusse herabzusetzen.

114 Da nur der Klagegrund der fehlerhaften Berechnung der gegen die Klägerin verhängten Geldbusse ihre Herabsetzung rechtfertigt, setzt das Gericht sie in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung auf 2 700 000 ECU fest.

Kostenentscheidung:

Kosten

115 Gemäß Artikel 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Da der Klage nur teilweise stattgegeben wurde, hält es das Gericht bei angemessener Berücksichtigung der Umstände des Falles für geboten, der Klägerin ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten der Kommission und dieser die andere Hälfte ihrer eigenen Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Dritte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Höhe der in Artikel 3 der Entscheidung 94/601/EG der Kommission vom 13. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833 - Karton) gegen die Klägerin verhängten Geldbusse wird auf 2 700 000 ECU festgesetzt.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Kommission.

4. Die Kommission trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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