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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 25.04.2006
Aktenzeichen: T-310/03
Rechtsgebiete: Richtlinie 2003/33/EG, Richtlinie 98/43/EG


Vorschriften:

Richtlinie 2003/33/EG Art. 3 Abs. 1
Richtlinie 2003/33/EG Art. 2
Richtlinie 2003/33/EG Art. 3
Richtlinie 2003/33/EG Art. 10
Richtlinie 2003/33/EG Art. 11
Richtlinie 98/43/EG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

25. April 2006

"Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2003/33/EG - Natürliche oder juristische Personen - Klagebefugnis - Unzulässigkeit"

Parteien:

In der Rechtssache T-310/03

Kreuzer Medien GmbH mit Sitz in Leipzig (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte U. Kornmeier und D. Valbert, dann Rechtsanwalt M. Lenz,

Klägerin,

unterstützt durch

Falstaff Verlags-Gesellschaft mbH mit Sitz in Klosterneuburg (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W.-G. Schärf, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch E. Waldherr und U. Rösslein als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

und

Rat der Europäischen Union, vertreten durch E. Karlsson als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M.-J. Jonczy, L. Pignataro-Nolin und F. Hoffmeister als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

durch

Königreich Spanien, vertreten durch L. Fraguas Gadea als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

und durch

Republik Finnland, vertreten durch A. Guimaraes-Purokoski, T. Pynnä und E. Bygglin als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer,

wegen Nichtigerklärung des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 2003/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen (ABL. L 152, S. 16)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richterinnen M. E. Martins Ribeiro und K. Jürimäe,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Am 6. Juli 1998 erließen das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie 98/43/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen (ABl. L 213, S. 9, im Folgenden: Erste Richtlinie über Tabakwerbung).

2 Mit Urteil vom 5. Oktober 2000 in der Rechtssache C-376/98 (Deutschland/Parlament und Rat, Slg. 2000, I-8419) erklärte der Gerichtshof die genannte Richtlinie wegen Ungeeignetheit ihrer Rechtsgrundlage für nichtig.

3 Am 26. Mai 2003 erließen das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie 2003/33/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen (ABL. L 152, S. 16, im Folgenden: streitige Richtlinie), die die für nichtig erklärte Richtlinie ersetzt und insbesondere wie diese die Hemmnisse für den freien Verkehr der Waren oder Dienstleistungen, die der Werbung und dem Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen dienen, zwischen den Mitgliedstaaten beseitigen soll.

4 Die streitige Richtlinie bestimmt u. a.:

"Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

...

b) 'Werbung' jede Art kommerzieller Kommunikation mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern;

...

Artikel 3

Werbung in Druckerzeugnissen und Diensten der Informationsgesellschaft

(1) Werbung in der Presse und anderen gedruckten Veröffentlichungen ist auf Veröffentlichungen zu beschränken, die ausschließlich für im Tabakhandel tätige Personen bestimmt sind, sowie auf Veröffentlichungen, die in Drittländern gedruckt und herausgegeben werden, sofern diese Veröffentlichungen nicht hauptsächlich für den Gemeinschaftsmarkt bestimmt sind.

Sonstige Werbung in der Presse und anderen gedruckten Veröffentlichungen ist verboten.

...

Artikel 10

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 31. Juli 2005 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

...

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft."

Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt

5 Die Klägerin ist ein unabhängiger mittelständischer Verlag. Sie veröffentlicht in Leipzig (Deutschland) ein Monatsmagazin mit dem Namen "Kreuzer" (im folgenden: Magazin Kreuzer), das regional vertrieben wird.

6 Das Magazin Kreuzer, das Informationen über kulturelle, soziale, politische und lokale Ereignisse enthält, hat eine Druckauflage von ungefähr 16 000 Exemplaren, von denen ungefähr 12 000 verkauft werden. Es wird über etwa 400 Grosso-Verkaufsstellen im Großraum Leipzig/Halle, in ausgewählten Kultur- und Handelseinrichtungen sowie Gaststätten und im regionalen Bahnhofsbuchhandel vertrieben. Ins Ausland wird es nicht verkauft.

7 Das Magazin Kreuzer wird zu einem Drittel durch Erlöse aus seinem Verkauf und zu zwei Dritteln durch Werbeeinnahmen u. a. aus Werbung für Tabakerzeugnisse finanziert.

8 Der monatliche Werbeumsatz der Klägerin beläuft sich auf ungefähr 34 000 Euro. Dieser Betrag umfasst sowohl die regionale Werbung als auch die überregionale Werbung, zu der die Werbung für Tabakerzeugnisse gehört. Der Umsatz aus überregionaler Werbung beläuft sich auf ungefähr 22 % des gesamten Werbeumsatzes. Die Tabakwerbung macht ihrerseits etwa 52 % des Umsatzes aus überregionaler Werbung aus, was einem monatlichen Umsatz von 3 500 bis 4 000 Euro entspricht. Ihr Wegfall würde daher zu einem Umsatzverlust in Höhe von bis zu 48 000 Euro jährlich führen.

9 Für den Verkauf überregionaler Werbeanzeigen einschließlich der Anzeigen für Tabakerzeugnisse arbeitet die Klägerin mit der Vermarktungsagentur Megakombi Stadtillustrierten Service GmbH (im Folgenden: Megakombi) zusammen, einem Zusammenschluss diverser Stadtmagazine aus ganz Deutschland, der diesen Magazinen Zugang zu nationalen Werbeaufträgen verschafft. Bei einem Wegfall der Werbung für Tabakerzeugnisse entstünde Megakombi ein Umsatzverlust in Höhe von 42,4 %; nach Auffassung der Klägerin würde dies zum Zusammenbruch des gesamten von Megakombi betriebenen Systems zentraler Vermarktung überregionaler Werbung führen, das sie folglich nicht mehr nutzen könnte, wodurch ihre Werbeeinnahmen um 22 % sinken würden und ihr Überleben endgültig in Frage gestellt würde.

Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

10 Die Bundesrepublik Deutschland hat mit Klageschrift, die am 9. September 2003 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, eine Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Richtlinie erhoben, die unter dem Aktenzeichen C-380/03 eingetragen worden ist.

11 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 11. September 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

12 Das Parlament und der Rat haben mit besonderen Schriftsätzen, die am 11. und 18. Dezember 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts die Einrede der Unzulässigkeit erhoben.

13 Die Kommission, das Königreich Spanien und die Republik Finnland haben mit Schriftsätzen, die am 19. und 23. September 2003 sowie am 15. Januar 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen zu werden.

14 Die Falstaff Verlags-Gesellschaft mbH (im Folgenden: Falstaff) hat mit Schriftsatz, der am 6. Januar 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen zu werden.

15 Keine der Parteien hat Einwände gegen die Anträge auf Zulassung als Streithelfer erhoben.

16 Der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts hat den Anträgen auf Zulassung als Streithelfer mit Beschlüssen vom 12. März 2004 stattgegeben.

17 Die Klägerin hat mit Schriftsatz, der am 17. März 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, zu den Unzulässigkeitseinreden des Parlaments und des Rates Stellung genommen.

18 Das Gericht hat die Streithelfer mit Schreiben vom 18. März 2004 aufgefordert, Schriftsätze einzureichen, die auf die Frage der Zulässigkeit der Klage beschränkt sind; dies ist innerhalb der gesetzten Frist geschehen.

19 Falstaff hat mit besonderem Schriftsatz, der am 10. Juni 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, auf der Grundlage des Artikels 243 EG einen Antrag auf "Aussetzung der Wirkungen" der streitigen Richtlinie gestellt.

20 Der Rat und das Parlament haben am 29. und 30. Juni 2004 zu dem Antrag auf einstweilige Anordnung Stellung genommen. Die Kommission hat am 1. Juli 2004 zu dem Antrag Stellung genommen. Die Klägerin und das Königreich Spanien haben am 2. Juli 2004 Stellung genommen.

21 Der Präsident des Gerichts hat mit Beschluss vom 21. September 2004 den Antrag von Falstaff auf einstweilige Anordnung als unzulässig zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

22 Die Klägerin beantragt in ihrer Klageschrift,

- Artikel 3 Absatz 1 der streitigen Richtlinie für nichtig zu erklären;

- den Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

23 Die Klägerin beantragt ferner,

- dass sich das Gericht gemäß Artikel 54 Absatz 3 der Satzung des Gerichtshofes für nicht zuständig erklärt, damit der Gerichtshof über die Klage entscheiden kann;

- hilfsweise, das Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 3 der Satzung des Gerichtshofes bis zum Erlass des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache C-380/03 auszusetzen.

24 Die Beklagten, unterstützt durch die Kommission, das Königreich Spanien und die Republik Finnland, beantragen im Rahmen ihrer Unzulässigkeitseinreden,

- vorab über die Zulässigkeit der Klage zu entscheiden;

- die Klage als unzulässig abzuweisen.

25 Die Kommission beantragt außerdem, den gemäß Artikel 54 Absatz 3 der Satzung des Gerichtshofes gestellten Verfahrensantrag der Klägerin zurückzuweisen.

26 Die Beklagten, unterstützt durch die Kommission und das Königreich Spanien, beantragen ferner, die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen.

27 In ihrer Stellungnahme zu den Unzulässigkeitseinreden beantragt die Klägerin,

- die Anträge der Beklagten auf Vorabentscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit zurückzuweisen;

- die Entscheidung über die Zulässigkeit der das Verfahren beendenden Entscheidung vorzubehalten;

- hilfsweise, die Klage für zulässig zu erklären.

28 Falstaff beantragt,

- die Unzulässigkeitseinrede zurückzuweisen;

- den Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

29 Nach Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag einer Partei vorab über die Unzulässigkeit entscheiden. Gemäß Artikel 114 § 3 wird mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall ist das Gericht in der Lage, auf der Grundlage des Akteninhalts ohne mündliche Verhandlung über die Anträge zu entscheiden.

30 Das Parlament und der Rat, unterstützt durch die Kommission, das Königreich Spanien und die Republik Finnland, machen die Unzulässigkeit der Klage geltend und begründen dies mit der Rechtsnatur des angefochtenen Rechtsakts sowie damit, dass die Klägerin von der streitigen Richtlinie weder unmittelbar noch individuell betroffen im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG sei.

Zur Rechtsnatur des angefochtenen Rechtsakts

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

31 Das Parlament und der Rat machen geltend, dass Artikel 230 Absatz 4 EG für den Einzelnen nicht die Möglichkeit einer direkten Klage gegen eine Richtlinie vorsehe (Urteil des Gerichts vom 27. Juni 2000 in den Rechtssachen T-172/98, T-175/98, T-176/98 und T-177/98, Salamander u. a./Parlament und Rat, Slg. 2000, II-2487, Randnrn. 27 und 28).

32 Zwar seien Richtlinien wie Verordnungen normative Maßnahmen mit allgemeiner Geltung, doch unterschieden sie sich von Verordnungen insofern, als ihre Bestimmungen, um Rechtswirkung zu entfalten, gemäß Artikel 249 EG in das einzelstaatliche Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt werden müssten, da Rechte und Verpflichtungen für einen Einzelnen nur durch die nationalen Umsetzungsvorschriften begründet werden könnten (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 7. März 1996 in der Rechtssache C-192/94, El Corte Inglés, Slg. 1996, I-1281, Randnr. 15 und die dort zitierte Rechtsprechung).

33 Der wesentliche Unterschied zwischen Verordnungen und Richtlinien bestehe darin, dass die Erstgenannten eine unmittelbare Wirkung erzeugten, die Letztgenannten hingegen nicht, da der Ablauf der Frist, innerhalb deren die Mitgliedstaaten eine Richtlinie umzusetzen hätten, abgewartet werden müsse, was der Grund dafür sei, dass Richtlinien von Einzelnen nicht gemäß Artikel 230 EG angefochten werden könnten. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin ihre Klage vor dem auf den 31. Juli 2005 festgesetzten Fristende erhoben.

34 Der Rat, die Kommission und das Königreich Spanien ergänzen, dass gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG eine natürliche oder juristische Person eine Nichtigkeitsklage nur gegen eine Entscheidung erheben könne, deren Adressatin sie sei oder die, obwohl sie als Verordnung oder als an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sei, sie unmittelbar und individuell betreffe. Somit könnten nur Maßnahmen angefochten werden, die keine allgemeine Geltung hätten. Richtlinien seien jedoch normative Akte, die eine Vielzahl von Fällen regelten, deren Adressaten die Mitgliedstaaten seien und die in der Regel keinen Entscheidungscharakter hätten.

35 Im vorliegenden Fall gehe aus dem Wortlaut und dem Inhalt der streitigen Richtlinie klar hervor, dass es sich um einen normativen Akt mit allgemeiner Geltung handele, der abstrakt auf objektiv festgelegte Situationen Anwendung finde. Die streitige Richtlinie könne daher nicht als eine verschleierte Entscheidung betrachtet werden, was die Klägerin in ihrer Klageschrift auch nicht bestritten habe.

36 Die Kommission trägt in diesem Zusammenhang insbesondere vor, dass die angefochtene Bestimmung Artikel 3 der Ersten Richtlinie über Tabakwerbung gleiche, deren normativen Charakter das Gericht im Urteil Salamander u. a./Parlament und Rat (zitiert oben in Randnr. 31, Randnr. 28) ausdrücklich bestätigt habe. Die Klage sei schon aus diesem Grund abzuweisen.

37 Die Klägerin, unterstützt durch Falstaff, macht geltend, dass das Gericht zuständig für die Entscheidung über Klagen gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG sei, wonach jede natürliche oder juristische Person gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben könne, die, obwohl sie als Verordnung oder als an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen seien, sie unmittelbar und individuell beträfen.

38 Aus der Rechtsprechung ergebe sich, dass Richtlinien in Artikel 230 Absatz 4 EG zwar nicht ausdrücklich als Gegenstand einer Klage genannt seien, dass dies für sich genommen aber kein Argument sei, Klagen gegen eine Richtlinie für unzulässig zu erklären, und dass ein Einzelner aufgrund des Wortlauts dieser Bestimmung gleichwohl gegen eine Verordnung oder eine Richtlinie klagen könne, wenn der Fall eines Formenmissbrauchs vorliege, wenn also eine Entscheidung in die Form einer Verordnung oder einer Richtlinie gekleidet werde (vgl. zu Verordnungen Urteile des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorníu/Rat, Slg. 1994, I-1853, und zu Richtlinien Urteil des Gerichts vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache T-135/96, UEAPME/Rat, Slg. 1998, II-2335, Randnr. 63).

39 Ferner ergebe sich aus dem Urteil Salamander u. a./Parlament und Rat (zitiert oben in Randnr. 31, Randnrn. 30 und 31), dass allein die Nichterwähnung des Begriffes "Richtlinie" in Artikel 230 Absatz 4 EG das Gericht nicht davon abhalte, in die materielle Prüfung der Frage einzutreten, ob eine von einem Einzelnen angegriffene Richtlinie gemeinschaftswidrig sei. Auch Richtlinien könnten somit auf der Grundlage des Artikels 230 Absatz 4 EG Gegenstand einer Klage eines nicht privilegierten Klägers sein, sofern dieser vom angefochtenen Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffen sei.

Würdigung durch das Gericht

40 Zwar behandelt Artikel 230 Absatz 4 EG nicht ausdrücklich die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage von Einzelnen gegen eine Richtlinie; der Rechtsprechung ist jedoch zu entnehmen, dass dies allein nicht ausreicht, um solche Klagen für unzulässig zu erklären (Urteil des Gerichtshofes vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache C-298/89, Gibraltar/Rat, Slg. 1993, I-3605, Urteil UEAPME/Rat, zitiert oben in Randnr. 38, Randnr. 63, und Beschluss des Gerichts vom 6. Mai 2003 in der Rechtssache T-321/02, Vannieuwenhuyze-Morin/Parlament und Rat, Slg. 2003, II-1997, Randnr. 21).

41 Die Gemeinschaftsorgane können außerdem den gerichtlichen Rechtsschutz, den Artikel 230 Absatz 4 EG für die Einzelnen vorsieht, nicht allein durch die Wahl der Form der betreffenden Handlung ausschließen (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juni 1980 in den Rechtssachen 789/79 und 790/79, Calpak/Kommission, Slg. 1980, 1949, Randnr. 7, und Beschluss Vannieuwenhuyze-Morin/Parlament und Rat, zitiert oben in Randnr. 40, Randnr. 21).

42 Zum einen ist der Begriff "Entscheidung" in Artikel 230 Absatz 4 EG in dem sich aus Artikel 249 EG ergebenden technischen Sinn aufzufassen und das maßgebende Merkmal zur Unterscheidung zwischen einem Rechtsetzungsakt und einer Entscheidung im Sinne des letztgenannten Artikels darin zu sehen, ob die fragliche Maßnahme allgemeine Geltung hat (Urteil Gibraltar/Rat, zitiert oben in Randnr. 40, Randnr. 15).

43 Zum anderen binden Richtlinien zwar grundsätzlich nur ihre Adressaten, d. h. die Mitgliedstaaten, sind aber normalerweise ein Mittel der indirekten Rechtsetzung. Im Übrigen hat der Gerichtshof Richtlinien bereits als Maßnahmen mit allgemeiner Geltung qualifiziert (vgl. Urteil Gibraltar/Rat, zitiert oben in Randnr. 40, Randnr. 16 und die dort zitierte Rechtsprechung, Beschluss des Gerichtshofes vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95 P, Asocarne/Rat, Slg. 1995, I-4149, Randnr. 29, und Urteil Salamander u. a./Parlament und Rat, zitiert oben in Randnr. 31, Randnr. 29).

44 Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die streitige Richtlinie ein normativer Akt ist oder ob sie als Entscheidung in der Gestalt einer Richtlinie anzusehen ist. Bei der Prüfung, ob ein Rechtsakt allgemeine Geltung hat oder nicht, sind seine Rechtsnatur und die Rechtswirkungen zu ermitteln, die er erzeugen soll oder tatsächlich erzeugt (Urteil des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 307/81, Alusuisse/Rat und Kommission, Slg. 1982, 3463, Randnr. 8, und Urteil UEAPME/Rat, zitiert oben in 38, Randnr. 64).

45 Im vorliegenden Fall wird die allgemeine Geltung der streitigen Richtlinie nicht bestritten, und die Klägerin hat nicht geltend gemacht, dass die Richtlinie als solche den Anforderungen des Artikels 249 EG nicht genüge. Es handelt sich tatsächlich um eine normative Handlung, denn sie betrifft allgemein und abstrakt alle Wirtschaftsteilnehmer der Mitgliedstaaten, die vom 31. Juli 2005 an die dort festgelegten Bedingungen erfüllen, und sie muss außerdem durch nationale Durchführungsbestimmungen in die jeweilige innerstaatliche Rechtsordnung umgesetzt werden, um innerhalb der Mitgliedstaaten anwendbar zu sein (Beschluss Asocarne/Rat, zitiert oben in Randnr. 43, Randnr. 31, und Urteil Salamander u. a./Parlament und Rat, zitiert oben in Randnr. 31, Randnr. 28).

46 Die streitige Richtlinie hat somit normativen Charakter und stellt keine Entscheidung im Sinne von Artikel 249 EG dar.

47 Unter bestimmten Umständen kann jedoch eine Bestimmung eines Rechtsakts, der nach seiner Rechtsnatur und seiner Tragweite normativen Charakter hat, da er für alle fraglichen Wirtschaftsteilnehmer gilt, einige von ihnen individuell betreffen (Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen Extramet Industrie/Rat, zitiert oben in Randnr. 38, Randnrn. 13 und 14, Codorníu/Rat, zitiert oben in Randnr. 38, Randnr. 19, und vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C-50/00 P, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 36, Beschluss Vannieuwenhuyze-Morin/Parlament und Rat, zitiert oben in Randnr. 40, Randnr. 24).

48 Zu prüfen ist folglich, ob die streitige Richtlinie die Klägerin individuell betrifft.

Zur Frage, ob die Klägerin von der streitigen Richtlinie individuell betroffen ist

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

49 Erstens machen das Parlament, der Rat, die Kommission und die Republik Finnland geltend, dass die Klägerin von der streitigen Richtlinie nicht individuell betroffen sei, weil sie nicht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung nachgewiesen habe, dass die Richtlinie sie wegen bestimmter besonderer Eigenschaften oder aufgrund von Umständen berühre, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushöben und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisierten wie einen Adressaten (Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen Extramet Industrie/Rat, zitiert oben in Randnr. 38, Codorníu/Rat, zitiert oben in Randnr. 38, vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-451/98, Antillean Rice Mills/Rat, Slg. 2001, I-8949, Randnr. 49, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, zitiert oben in Randnr. 47, Randnr. 36, vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-312/00 P, Kommission/Camar und Tico, Slg. 2002, I-11355, Randnr. 73, vom 10. April 2003 in der Rechtssache C-142/00 P, Kommission/Nederlandse Antillen, Slg. 2003, I-3483, Randnr. 65, und vom 1. April 2004 in der Rechtssache C-263/02 P, Kommission/Jégo-Quéré, Slg. 2004, I-3425).

50 Das Parlament trägt insoweit vor, die Klägerin selbst räume in ihrer Klageschrift ein, dass ihre Klage nach dieser ständigen Rechtsprechung unzulässig sei, und könne sich zur Stützung ihres Vorbringens nicht auf die abweichenden Ausführungen des Gerichts im Urteil vom 3. Mai 2002 in der Rechtssache T-177/01 (Jégo-Quéré/Kommission, Slg. 2002, II-2365, Randnr. 51) und die Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der oben in Randnummer 47 zitierten Rechtssache Unión de Pequeños Agricultores/Rat (Slg. 2000, I-6681) berufen, denen der Gerichtshof nicht gefolgt sei.

51 Artikel 3 Absatz 1 der streitigen Richtlinie sei eine normative Maßnahme, die sich auf allgemeine und abstrakte Weise an alle Wirtschaftsteilnehmer richte, die im Bereich der Werbung für Tabakerzeugnisse in der Presse und anderen gedruckten Veröffentlichungen tätig seien; es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Richtlinie zum Zeitpunkt ihrer Annahme eine spezifische Zahl von Personen betroffen habe. Die Klägerin sei entsprechend der Entscheidung des Gerichtshofes im Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat (zitiert oben in Randnr. 47) ebenso wie alle anderen vom Tabakwerbeverbot erfassten Unternehmen nur in ihrer objektiven Eigenschaft als Wirtschaftsteilnehmerin, die auf dem fraglichen Markt tätig sei, betroffen.

52 Selbst wenn jedoch davon auszugehen wäre, dass Artikel 3 Absatz 1 der streitigen Richtlinie zum Zeitpunkt seiner Annahme auf einen geschlossenen Kreis identifizierbarer Unternehmen ausgerichtet gewesen sei, würde die Tatsache, dass die Mitgliedstaaten über längere Fristen zur Umsetzung der Bestimmung verfügten, bedeuten, dass einige Unternehmen diese Tätigkeiten vor Ablauf der fraglichen Fristen möglicherweise eingestellt oder andere sie aufgenommen hätten.

53 Jedenfalls könne die Klägerin nicht geltend machen, dass sie bereits deshalb individuell betroffen sei, weil sie eine Gesellschaft sei, die ein kleines und kulturell ausgerichtetes Stadtmagazin veröffentliche, im Gegensatz zu einem größeren Verlag, insbesondere wenn er Bestandteil eines Konzerns sei.

54 Wenn alle kleinen und potenziell wirtschaftlich gefährdeten Wirtschaftsbeteiligten in diesem Sektor als individuell betroffen anzusehen wären, verlöre dieses Kriterium seinen Sinn. Selbst wenn die großen Verlagshäuser, wie von der Klägerin vorgetragen, von den geltend gemachten wirtschaftlichen Einbußen verschont blieben, würden diese jedenfalls den überwältigenden Teil der europäischen Verlagswelt betreffen. Im übrigen seien bestimmte Marktbeteiligte nicht bereits deshalb von einem Rechtsakt individuell betroffen, weil dieser sie wirtschaftlich stärker berühre als ihre Konkurrenten, da erforderlich sei, dass der fragliche Rechtsakt sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berühre (Beschluss des Gerichts vom 15. September 1999 in der Rechtssache T-11/99, Van Parys u. a./Kommission, Slg. 1999, II-2653, Randnr. 50).

55 Die Republik Finnland ergänzt insbesondere, dass unerheblich sei, dass sich ein Rechtsakt auf die verschiedenen Normadressaten im konkreten Fall unterschiedlich auswirken könne, sofern seine Anwendung nach einem objektiv bestimmten Tatbestand erfolge (Urteil des Gerichts vom 22. Februar 2000 in der Rechtssache T-138/98, ACAV u. a./Rat, Slg. 2000, II-341, Randnr. 66). Die von der Klägerin vorgetragenen Umstände reichten daher nicht aus, um sie gegenüber anderen Wirtschaftsteilnehmern zu individualisieren.

56 Zweitens tragen das Parlament, Kommission und die Republik Finnland vor, aus den Urteilen Unión de Pequeños Agricultores/Rat (zitiert oben in Randnr. 47) und Kommission/Jégo-Quéré (zitiert oben in Randnr. 49) ergebe sich, dass das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz keine Ausweitung der Klagebefugnis von Privatpersonen gebiete und nicht dahin ausgelegt werden könne, dass es Vorrang vor den in Artikel 230 Absatz 4 EG festgelegten Voraussetzungen habe.

57 Schließlich vertritt die Kommission die Auffassung, dass, selbst wenn im Gesetzgebungsverfahren zum Erlass der streitigen Richtlinie ein Verfahrensfehler vorliege, dies entgegen dem Vorbringen der Klägerin in ihrer Stellungnahme zu den Unzulässigkeitseinreden ein Umstand sei, der für die Prüfung der Zulässigkeit einer Individualklage keinerlei Bedeutung habe und nur im Rahmen der Begründetheit der Klage berücksichtigt werden könne. Es handele sich nämlich um eine Frage, die die "objektive" Rechtmäßigkeit der streitigen Richtlinie betreffe, die die Klägerin nach Artikel 230 Absatz 4 EG nicht geltend machen könne, um ihre Klagebefugnis zu begründen.

58 Die Klägerin macht erstens geltend, dass ihre Klage zwar nach der ursprünglichen Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 238) nicht zulässig sei, wohl aber nach der Auslegung des weiter gehenden Begriffes der individuellen Betroffenheit, die das Gericht im Urteil Jégo-Quéré/Kommission (zitiert oben in Randnr. 50) und Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Unión de Pequeños Agricultores/Rat (zitiert oben in Randnr. 50) vertreten hätten.

59 Diese Auslegung ergebe sich aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit, weil ein Beteiligter so viel Gewissheit wie möglich über die für ihn geltenden Rechte und Pflichten haben müsse, zumal wenn diese Rechte und Pflichten wie im vorliegenden Fall einen beträchtlichen Einfluss auf die Führung seines Betriebes hätten. Allein der Erlass der Richtlinie habe nämlich bereits Auswirkungen auf den Betrieb, den die Klägerin führe, die ein kleines Magazin betreibe und auch bei einem drohenden Wegfall eines nicht nur geringen Teils ihres Werbeaufkommens bereits jetzt Vorsorgemaßnahmen treffen müsse.

60 Die Klägerin sei von der streitigen Richtlinie auch deshalb individuell betroffen, weil ein Wegfall auch nur eines Teils des Werbeaufkommens ihr kleines und kulturell ausgerichtetes Stadtmagazin wirtschaftlich erheblich gefährden würde, während ein größerer Verlag - insbesondere wenn er Bestandteil eines Konzerns sei - eher in der Lage wäre, den Wegfall von Werbung in einem bestimmten Sektor durch Kosteneinsparungen, Nutzung von Synergien oder sonstige Maßnahmen zur Umsatzsteigerung zu kompensieren.

61 Falstaff ergänzt, dass die Medien, insbesondere die Printmedien, unterschiedliche Werbung schalteten, deren Art u. a. davon abhänge, wie groß der geografische Vertriebsbereich dieser Medien sei oder welche Art von Leserschaft sie hätten. Man könne daher nicht wie das Parlament davon sprechen, dass sich die Klägerin nicht von den übrigen Verlagen unterscheide. Der hohe Anteil der Tabakwerbung am Umsatz zeige im Gegenteil sehr deutlich, dass sich die Klägerin von den übrigen Verlagen unterscheide.

62 In diesem Zusammenhang beantragt Falstaff, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (Urteile des Gerichtshofes vom 2. April 1981 in der Rechtssache 785/79, Pizziolo/Kommission, Slg. 1981, 969, und vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 261/78, Interquell Stärke-Chemie/Rat und Kommission, Slg. 1982, 3271) Herrn Schwardmann, den Geschäftsführer der Klägerin, einzuvernehmen und einen Sachverständigen aus dem Medien- und Verlagswesen zu bestellen, um die Frage zu klären, inwieweit aus der Verlagstätigkeit der Klägerin auf eine wirtschaftliche Abhängigkeit von der Tabakwerbung zu schließen sei.

63 Die Klägerin macht zweitens geltend, dass es für sie nach deutschem Recht keinen Rechtsbehelf gebe, mit dem sie die streitige Richtlinie vor einem deutschen Gericht angreifen könne. Es sei ihr auch nicht zumutbar, die Umsetzung der Richtlinie abzuwarten und gegen eine einzelstaatliche Regelung zu verstoßen, bevor sie sich im Rahmen eines nationalen Verfahrens auf die Rechtswidrigkeit der Richtlinie berufen könne, um eine Vorlage an den Gerichtshof zu erreichen (Urteil Jégo-Quéré/Kommission, zitiert oben in Randnr. 50, Randnr. 45, und Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed in der Rechtssache C-491/01, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 2002, Slg. 2002, I-11453, I-11461, Nrn. 52 ff.).

64 Dieser Weg sei für die Klägerin nicht gangbar, weil sie zum Zeitpunkt der Umsetzung bereits in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sein könne und möglicherweise sogar nicht mehr existiere. Außerdem sei es in diesem Fall erforderlich, dass die Werbetreibenden und Megakombi nach wie vor bereit seien, Tabakwerbung im Magazin Kreuzer zu schalten, wodurch sie das Risiko von Ordnungswidrigkeitsverfahren oder Strafen eingingen; dies stehe im Widerspruch zur Feststellung des Gerichts in seinem Urteil Jégo-Quéré/Kommission (zitiert oben in Randnr. 50, Randnr. 45), dass dem Einzelnen nicht zugemutet werden könne, dass er gegen das Gesetz verstoße, um Zugang zu den Gerichten zu erlangen. Damit sei die Möglichkeit einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens, soweit sie selbst betroffen sei, rein theoretisch.

65 Die Effektivität des Rechtsschutzsystems der Gemeinschaft erfordere daher, dass der Begriff der individuellen Betroffenheit im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG weit ausgelegt und die Klägerin als individuell betroffen angesehen werde, weil die streitige Richtlinie ihr Unternehmen bereits jetzt beeinträchtige und sie zu Maßnahmen zwinge, um einen Schaden abzuwenden. Das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz folge auch aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die sich aus dem gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergäben. Dieses Recht sei auch in den Artikeln 6 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verankert (Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat, zitiert oben in Randnr. 47, Randnr. 39).

66 Im Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat (zitiert oben in Randnr. 47) werde ausgeführt, dass die Voraussetzungen der Klagemöglichkeiten im System des Vertrages im Licht des Rechts auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz auszulegen seien. Ein Gemeinschaftsgericht überschreite seine durch den Vertrag verliehenen Befugnisse nicht, wenn es eine unter offenkundigem Verstoß gegen die Vorrechte des Parlaments zustande gekommene Richtlinie für teilnichtig erkläre.

67 Zur Unterstützung der Klägerin macht Falstaff geltend, dass die Klägerin das ausdrückliche Verbot der Tabakwerbung, dass die Umsetzung der streitigen Richtlinie notwendigerweise enthalte, nur so bekämpfen könne, dass sie gegen sich ein Strafverfahren einleiten lasse oder ein Mitbewerber, eine Verbraucherorganisation oder ein Verein zum Schutz des lauteren Wettbewerbs gegen sie Klage erhebe. Sie müsse sich dann auf den Streit mit den damit verbundenen Kosten und Risiken einlassen, und beim zuständigen nationalen Gericht anregen, dass es im Sinne des Urteils Kommission/Jégo-Quéré (zitiert oben in Randnr. 49, Randnrn. 30 ff.) ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof richte, damit die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bestimmung der streitigen Richtlinie geprüft werde. Bis zur Entscheidung des Gerichtshofes wäre der Klägerin sämtliche Tabakwerbung untersagt, was infolge des dadurch bedingten Verlustes an Werbeeinnahmen zu ihrem Konkurs führen könne.

68 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte enthalte Artikel 13 EMRK ein Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, das auch Teil des europäischen Primärrechts sei (vgl. EGMR, Urteil Abdulaziz, Cabales und Balkandali vom 28. Mai 1985, Serie A, Nr. 94). Obwohl die Europäische Union der EMRK nicht beigetreten sei, seien nämlich die dort genannten Grundrechte explizit Teil des europäischen Primärrechts geworden (Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-112/00, Schmidberger, Slg. 2003, I-5659). Artikel 13 EMRK sei somit direkt anwendbar, und eine Auslegung des Artikels 230 Absatz 4 EG, die es der Klägerin nicht erlaube, Klage gegen die streitige Richtlinie zu erheben, würde zu einem Widerspruch zwischen zwei gleichrangigen Bestimmungen führen.

69 Die Klägerin macht ferner geltend, dass die Klage nicht am Fehlen einer Klagebefugnis scheitern könne, weil die streitige Richtlinie insbesondere wegen einer Missachtung der Vorrechte des Parlaments im betreffenden Bereich unter Verstoß gegen Artikel 251 Absatz 2 EG zustande gekommen und aufgrund dieses Umstands mit einem so offenkundigen Fehler behaftet sei, dass von ihrer rechtlichen Inexistenz auszugehen sei (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1994 in der Rechtssache C-137/92 P, Kommission/BASF u. a., Slg. 1994, I-2555). Falstaff ergänzt insoweit, dass die Voraussetzungen des Artikels 230 Absatz 4 EG nicht zur Anwendung kommen dürften, weil ein inexistenter Rechtsakt nach der Rechtsprechung auch außerhalb der Klagefrist bekämpft werden könne (Urteil des Gerichtshofes vom 26. Februar 1987 in der Rechtssache 15/85, Consorzio Cooperative d'Abruzzo/Kommission, Slg. 1987, 1005).

Würdigung durch das Gericht

70 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine natürliche oder juristische Person, die nicht Adressat einer Handlung ist, nur dann im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG individuell betroffen, wenn die fragliche Handlung sie wegen bestimmter besonderer Eigenschaften oder aufgrund von Umständen berührt, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisieren wie einen Adressaten (Urteile Plaumann/Kommission, zitiert oben in Randnr. 58, Randnr. 238, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, zitiert oben in Randnr. 47, Randnr. 36, UEAPME/Rat, zitiert oben in Randnr. 38, Randnr. 69, und Beschluss Vannieuwenhuyze-Morin/Parlament und Rat, zitiert oben in Randnr. 40, Randnr. 26).

71 Artikel 3 Absatz 1 der streitigen Richtlinie bezweckt unstreitig zum einen eine Beschränkung der Werbung zugunsten von Tabakerzeugnissen in der Presse und anderen gedruckten Veröffentlichungen auf Veröffentlichungen, die ausschließlich für im Tabakhandel tätige Personen bestimmt sind, sowie auf Veröffentlichungen, die in Drittländern gedruckt und herausgegeben werden, sofern diese Veröffentlichungen nicht hauptsächlich für den Gemeinschaftsmarkt bestimmt sind, und zum anderen ein Verbot sonstiger Werbung in der Presse und anderen gedruckten Veröffentlichungen. Die angefochtene Bestimmung findet somit auf objektiv bestimmte Situationen Anwendung und entfaltet Rechtswirkungen für allgemein und abstrakt umschriebene Personengruppen, nämlich alle Wirtschaftsteilnehmer, die ohne Unterschied Werbung zugunsten von Tabakerzeugnissen in der Presse und anderen gedruckten Veröffentlichungen treiben.

72 Die streitige Richtlinie, insbesondere ihr Artikel 3 Absatz 1, betrifft die Klägerin folglich nur in ihrer objektiven Eigenschaft als Verlagsunternehmen ebenso wie alle anderen Wirtschaftsteilnehmer, die im fraglichen Sektor tätig sind.

73 Diese Feststellung wird nicht durch das Vorbringen der Klägerin erschüttert, dass sie deswegen individuell betroffen sei, weil sie eine Gesellschaft sei, die ein kleines Magazin veröffentliche, und der Wegfall eines nicht nur geringen Teils ihres mit der Herausgabe dieses Magazins verbundenen Werbeaufkommens sie wirtschaftlich erheblich gefährden würde, während ein größerer Verlag in der Lage wäre, den Wegfall von Werbung in einem bestimmten Sektor durch andere Maßnahmen zu kompensieren.

74 Insoweit ist festzustellen, dass der Umstand, dass sich die angefochtene Bestimmung auf die verschiedenen Normadressaten im konkreten Fall unterschiedlich auswirken kann, diese nicht aus dem Kreis aller übrigen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer herauszuheben vermag, sofern ihre Anwendung nach einem objektiv bestimmten Tatbestand erfolgt, wie es hier der Fall ist (vgl. Urteil ACAV u. a./Rat, zitiert oben in 55, Randnr. 66 und die dort zitierte Rechtsprechung). Dass bestimmte Marktbeteiligte, wie die Klägerin geltend macht, von einem Rechtsakt wirtschaftlich stärker berührt sein können als ihre Konkurrenten, genügt somit jedenfalls nicht, damit sie von diesem Rechtsakt individuell betroffen sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss Van Parys u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 50).

75 Zum Vorbringen der Klägerin, aus dem Urteil Jégo-Quéré/Kommission (zitiert oben in Randnr. 50) und den Schlussanträgen des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Unión de Pequeños Agricultores/Rat (zitiert oben in Randnr. 50) ergebe sich eine Weiterentwicklung der Rechtsprechung zur Anwendung des Artikels 230 Absatz 4 EG, genügt die Feststellung, dass der Gerichtshof in seinen Urteilen Unión de Pequeños Agricultores/Rat (zitiert oben in Randnr. 47, Randnrn. 36 und 37) und Kommission/Jégo-Quéré (zitiert oben in Randnr. 49, Randnrn. 37, 38 und 45) seine ständige Rechtsprechung zu dieser Frage bestätigt hat.

76 Die oben in Randnummer 72 getroffene Feststellung wird auch nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt, dass die Effektivität des Rechtsschutzsystems der Gemeinschaft erfordere, dass der Begriff der individuellen Betroffenheit im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG weit ausgelegt und die Klägerin als individuell betroffen angesehen werde, weil es für sie nach deutschem Recht keinen Rechtsbehelf gebe, mit dem sie die streitige Richtlinie vor einem deutschen Gericht angreifen könne.

77 Der Gerichtshof hat insoweit daran erinnert, dass das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Schutz zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehört, die sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, und dass dieses Recht auch in den Artikeln 6 und 13 EMRK verankert ist. Weiter hat er festgestellt, dass der EG-Vertrag mit den Artikeln 230 EG und 241 EG auf der einen und Artikel 234 EG auf der anderen Seite ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren, das die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe gewährleisten soll, geschaffen und mit dieser Kontrolle den Gemeinschaftsrichter betraut hat. In diesem System haben natürliche oder juristische Personen, die wegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikels 230 Absatz 4 EG Gemeinschaftshandlungen allgemeiner Geltung nicht unmittelbar anfechten können, die Möglichkeit, je nach den Umständen des Falles die Ungültigkeit solcher Handlungen entweder inzident nach Artikel 241 EG vor dem Gemeinschaftsrichter oder aber vor den nationalen Gerichten geltend zu machen und diese Gerichte, die nicht selbst die Ungültigkeit der genannten Handlungen feststellen können, zu veranlassen, dem Gerichtshof insoweit Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen (Urteile Unión de Pequeños Agricultores/Rat, zitiert oben in Randnr. 47, Randnrn. 39 und 40, sowie Kommission/Jégo-Quéré, zitiert oben in Randnr. 49, Randnrn. 29 und 30).

78 Schließlich kann nach der Rechtsprechung die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage vor dem Gemeinschaftsrichter nicht von der Frage abhängen, ob ein Rechtsbehelf vor einem nationalen Gericht gegeben ist, der die Prüfung der Gültigkeit des Rechtsakts, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, ermöglichen würde (vgl. in diesem Sinne Urteile Unión de Pequeños Agricultores/Rat, zitiert oben in Randnr. 47, Randnrn. 43 und 46, sowie Kommission/Jégo-Quéré, zitiert oben in Randnr. 49, Randnrn. 33 und 34).

79 Die Klägerin ist nach alledem von der angefochtenen Bestimmung der streitigen Richtlinie nicht individuell betroffen. Da sie eine der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikels 230 Absatz 4 EG nicht erfüllt, braucht nicht geprüft zu werden, ob sie von der angefochtenen Bestimmung unmittelbar betroffen ist.

80 Das Vorbringen der Klägerin, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikels 230 Absatz 4 EG im vorliegenden Fall nicht anwendbar seien, weil in dem Verfahren, das zum Erlass der streitigen Richtlinie geführt habe, eine wesentliche Formervorschrift verletzt worden sei, ist als irrelevant zurückzuweisen. Insoweit genügt die Feststellung, dass die Klägerin ihre Klagebefugnis nicht auf einen etwaigen Formfehler stützen kann, der die Rechtmäßigkeit der Richtlinie betrifft, die sie gerade aufgrund der in Artikel 230 Absatz 4 EG vorgesehenen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Individualklage nicht geltend machen kann.

81 Die Klage ist somit als unzulässig abzuweisen.

82 Angesichts dieses Ergebnisses hat sich der Antrag von Falstaff erledigt, den Geschäftsführer der Klägerin und einen Sachverständigen aus dem Medien- und Verlagswesen einzuvernehmen, um festzustellen, inwieweit die Klägerin als von der streitigen Richtlinie individuell betroffen angesehen werden kann.

83 Auch der Antrag der Klägerin an das Gericht, sich gemäß Artikel 54 Absatz 3 der Satzung des Gerichtshofes für nicht zuständig zu erklären, damit der Gerichtshof über die Klage entscheiden kann, oder, hilfsweise, das Verfahren bis zum Erlass des Urteils des Gerichtshofes über die die streitige Richtlinie betreffende Klage der Bundesrepublik Deutschland gegen das Parlament und den Rat (Rechtssache C-380/03) auszusetzen, hat sich erledigt.

Kostenentscheidung:

Kosten

84 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr entsprechend den Anträgen des Parlaments und des Rates deren Kosten aufzuerlegen.

85 Nach Artikel 87 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichts tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Das Königreich Spanien und die Kommission tragen daher ihre eigenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung vor dem Gericht; die Republik Finnland trägt ihre eigenen Kosten.

86 Falstaff trägt ihre eigenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung vor dem Gericht.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Parlaments und des Rates.

3. Das Königreich Spanien und die Kommission tragen ihre eigenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung vor dem Gericht.

4. Die Republik Finnland trägt ihre eigenen Kosten.

5. Die Falstaff Verlags-Gesellschaft mbH trägt ihre eigenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung vor dem Gericht.

Luxemburg, den 25. April 2006



Ende der Entscheidung

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