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Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 15.11.2007
Aktenzeichen: T-310/06
Rechtsgebiete: VO (EG) Nr. 1784/2003, GMO-VO, VO (EG) Nr. 824/2000
Vorschriften:
VO (EG) Nr. 1784/2003 | |
GMO-Verordnung Art. 5 | |
VO (EG) Nr. 824/2000 |
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
URTEIL DES GERICHTS (Dritte erweiterte Kammer)
15. November 2007(*)
"Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation für Getreide - Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen - Verschärfung der Qualitätskriterien für Mais - Einführung des Mindesteigengewichts als neues Kriterium für Mais - Verletzung des berechtigten Vertrauens - Offensichtlicher Ermessensfehler"
Parteien:
In der Rechtssache T-310/06
Republik Ungarn, vertreten durch J. Fazekas, R. Somssich und K. Szíjjártó als Bevollmächtigte,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Clotuche-Duvieusart und Z. Pataki als Bevollmächtigte,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung mehrerer Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1572/2006 der Kommission vom 18. Oktober 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen sowie die Analysemethoden für die Bestimmung der Qualität (ABl. L 290, S. 29)
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger, der Richterin V. Tiili, des Richters J. Azizi, der Richterin E. Cremona und des Richters O. Czúcz,
Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2007
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
Rechtlicher Rahmen
1 Die gemeinsame Marktorganisation für Getreide ist in der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 (ABl. L 270, S. 78, im Folgenden: GMO-Verordnung) geregelt.
2 Nach Art. 5 der GMO-Verordnung kaufen die von den Mitgliedstaaten bezeichneten Interventionsstellen u. a. Mais an, der in der Gemeinschaft geerntet worden ist und ihnen angeboten wird, sofern die Angebote den insbesondere hinsichtlich Qualität und Menge festgelegten Bedingungen entsprechen. Die Ankäufe sind nur im Interventionszeitraum zulässig, d. h. im vorliegenden Fall in Ungarn vom 1. November 2006 bis zum 31. März 2007.
3 Die Durchführungsbestimmungen zur GMO-Verordnung wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 der Kommission vom 19. April 2000 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen sowie die Analysemethoden für die Bestimmung der Qualität (ABl. L 100, S. 31) erlassen. Diese Verordnung regelt ferner die Mindestqualitätskriterien für den Interventionsankauf.
4 Am 18. Oktober 2006 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1572/2006 zur Änderung der Verordnung Nr. 824/2000 (ABl. L 290, S. 29, im Folgenden: Verordnung), um der neuen Situation im Interventionsbereich, vor allem im Zusammenhang mit der langfristigen Lagerung bestimmter Getreidearten und ihrer Auswirkungen auf die Qualität der Erzeugnisse, Rechnung zu tragen. Durch die Verordnung werden die in der Verordnung Nr. 824/2000 festgelegten Qualitätskriterien angepasst und das Mindesteigengewicht als neues Kriterium für Mais eingeführt. Diese Änderungen gelten mit Wirkung vom 1. November 2006.
5 In Art. 3 der Verordnung Nr. 824/2000 in der durch die Verordnung geänderten Fassung ist festgelegt, welche Verfahren zur Bestimmung der Qualität des zur Intervention angebotenen Getreides gelten. Nach Nr. 3.9 dieses Artikels gelten als Bezugsmethode zur Bestimmung des Eigengewichts die Norm ISO 7971/2:1995 und, für Mais, "die traditionellen Methoden".
6 Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 824/2000 ist der dem Anbieter zu zahlende Preis der Interventionspreis nach Art. 4 Abs. 1 der GMO-Verordnung, d. h. 101,31 Euro/t. Dieser Preis wird unter Berücksichtigung der Zu- und Abschläge nach Art. 9 der Verordnung Nr. 824/2000 angepasst.
7 Art. 9 der Verordnung Nr. 824/2000 in der durch die Verordnung geänderten Fassung bestimmt, in welcher Höhe auf den Interventionspreis Zu- und Abschläge zur Anwendung kommen. Er sieht insbesondere Folgendes vor:
"Die Zu- und Abschläge, um die sich der dem Anbieter zu zahlende Preis erhöht oder ermäßigt, werden in EUR/t ausgedrückt und unter Anwendung der nachstehenden Beträge gemeinsam angewendet:
...
b) Weicht das Eigengewicht des zur Intervention angebotenen Getreides von dem Gewicht/Volumen-Verhältnis von ... 73 kg/hl bei Mais ... ab, so gelten die Abschläge nach Tabelle III des Anhangs VII.
..."
8 Nach Zeile E der Tabelle des Anhangs I der Verordnung Nr. 824/2000 in der durch die Verordnung geänderten Fassung beträgt das Mindesteigengewicht bei Mais 71 kg/hl.
9 In Tabelle III des Anhangs VII der Verordnung Nr. 824/2000 in der durch die Verordnung geänderten Fassung sind folgende Abschläge für das Eigengewicht von Mais vorgesehen: 0,5 Euro/t für ein Eigengewicht von weniger als 73 kg/hl bis 72 kg/hl und 1 Euro/t für ein Eigengewicht von weniger als 72 kg/hl bis 71 kg/hl.
Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt
10 Mit Schreiben vom 13. Januar 2006 an den Generaldirektor der Generaldirektion "Landwirtschaft und ländliche Entwicklung" der Kommission meldeten die ungarischen Behörden, dass bei der Konservierung der langfristig gelagerten Interventionsbestände an Maiskörnern Schwierigkeiten aufgetreten seien, dass der Bruchkornanteil gestiegen sei und dass die Kosten für die langfristige Lagerung vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft übernommen werden müssten.
11 Nach mehreren Gesprächen legte die Kommission am 27. Juli 2006 der Sachverständigengruppe des Verwaltungsausschusses für Getreide (im Folgenden: Sachverständigengruppe für Getreide) den Entwurf einer Verordnung zur Verschärfung der Bedingungen betreffend den Feuchtigkeitshöchstgehalt, Bruchkorn und durch Trocknung überhitzte Körner sowie zur Einführung des Mindesteigengewichts als neues Kriterium für Mais (73 kg/hl) vor. Dabei war angegeben, dass diese Änderungen bis zum 1. November 2006, an dem in den meisten Mitgliedstaaten der Interventionszeitraum beginnt, erlassen werden sollten.
12 Nach der Vorlage des Kommissionsvorschlags fanden zwischen den Vertretern der ungarischen Regierung und der Kommission zahlreiche Gespräche und ein Schriftwechsel statt. In diesen Gesprächen wies die ungarische Regierung darauf hin, dass die Vorschläge der Kommission betreffend Bruchkorn und das Mindesteigengewicht Ungarn in besonders schwerwiegender und nicht gerechtfertigter Weise beträfen, da danach unter gewöhnlichen meteorologischen Bedingungen 90 % der jährlichen Maiserzeugung Ungarns von der Intervention ausgeschlossen wären. Zudem würde ein Abschlag vom Interventionspreis bei einem Eigengewicht unter 75 kg/hl die gesamte ungarische Erzeugung betreffen.
13 Mit Schreiben vom 8. August 2006 bekräftigte der ungarische Staatssekretär für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums den Standpunkt der Regierung unter Hinweis auf Daten von Instituten für Qualitätsanalyse und forderte die Kommission auf, den Verordnungsentwurf zu überdenken.
14 Am 31. August 2006 wurde der Verordnungsentwurf erneut von der Sachverständigengruppe für Getreide erörtert. In dieser Sitzung brachten mehrere Mitgliedstaaten ihre Ablehnung zum Ausdruck oder erhoben Einwände, insbesondere gegen die Einführung des Qualitätskriteriums des Mindesteigengewichts.
15 Mit Schreiben vom selben Tag an die Kommission wiederholte der ungarische Staatssekretär den Standpunkt der ungarischen Regierung und forderte die Kommission erneut auf, ihren Standpunkt zu überdenken.
16 Am 6. September 2006 wurde der Verordnungsentwurf in das elektronische Informationssystem für die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten eingegeben und eine Abstimmung des Verwaltungsausschusses für Getreide bis Ende September 2006 vorgesehen.
17 Am 7. September 2006 wurde der Verordnungsentwurf erneut von der Sachverständigengruppe für Getreide erörtert.
18 Am 18. September 2006 erklärten die Republik Ungarn, die Slowakische Republik und die Republik Österreich in der Sitzung des Rates der Landwirtschaftsminister, dass sie den Verordnungsentwurf ablehnten, und das für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung zuständige Mitglied der Kommission Fischer Boel sagte einige Anpassungen des Entwurfs zu, wies jedoch darauf hin, dass die Kommission die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu wahren habe.
19 Um den Standpunkten der Republik Ungarn, der Slowakischen Republik und der Republik Österreich sowie der von ihr gemachten Zusage Rechnung zu tragen, legte die Kommission dem Verwaltungsausschuss für Getreide am 21. September 2006 einen geänderten Verordnungsentwurf vor, in dem die Bedingung des Eigengewichts für Mais von 73 kg/hl auf 71 kg/hl herabgesetzt und für Werte von 71 kg/hl bis 73 kg/hl ein Preisabschlag vorgesehen war.
20 Am 28. September 2006 wurde in der Sitzung des Verwaltungsausschusses für Getreide der in dem Verordnungsentwurf vorgesehene Feuchtigkeitshöchstgehalt von 13 % auf 13,5 % erhöht.
21 Am 18. Oktober 2006 erließ die Kommission die Verordnung, die am 20. Oktober 2006, dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, in Kraft trat und seit dem 1. November 2006 gilt.
22 Die Erwägungsgründe 2 und 3 der Verordnung lauten:
"(2) Getreide, dessen Qualität keine angemessene Verwendung oder Lagerung ermöglicht, darf nicht zur Intervention angenommen werden. Hier ist der neuen Situation im Interventionsbereich, vor allem im Zusammenhang mit der langfristigen Lagerung bestimmter Getreidearten und ihre[n] Auswirkungen auf die Qualität der Erzeugnisse, Rechnung zu tragen.
(3) Damit die Interventionserzeugnisse im Hinblick auf die Qualitätsverminderung und die spätere Verwendung weniger empfindlich sind, müssen daher die in Anhang I der Verordnung ... Nr. 824/2000 vorgesehenen Qualitätskriterien für Mais verschärft werden. Zu diesem Zweck sind der Feuchtigkeitshöchstgehalt sowie der Höchstanteil an Bruchkorn und an durch Trocknung überhitzten Körnern zu verringern. Unter Berücksichtigung der agronomischen Ähnlichkeiten von Sorghum und Mais müssen in dem Bemühen um Kohärenz entsprechende Maßnahmen für Sorghum vorgesehen werden. Des Weiteren ist aus Gründen der Kohärenz mit anderen für die Interventionsregelung in Betracht kommenden Getreidearten das Mindesteigengewicht für Mais als neues Kriterium einzuführen."
Verfahren und Anträge der Parteien
23 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 17. November 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben auf Nichtigerklärung mehrerer Bestimmungen der Verordnung (im Folgenden: angefochtene Bestimmungen), nämlich
- in Art. 1 Nr. 1 der Worte "und, für Mais, unter Anwendung der traditionellen Methoden";
- in Art. 1 Nr. 3 Buchst. b der Worte "73 kg/hl bei Mais";
- in Zeile "E. Mindesteigengewicht (kg/hl)" der Tabelle der Nr. 1 des Anhangs des Werts "71" für Mais;
- in Tabelle III der Nr. 2 des Anhangs der als Abschläge vom Interventionspreis für Mais genannten Werte.
24 Die Klägerin hat beantragt, die Rechtssache nach den Art. 14 § 1 und 51 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts an die Große Kammer zu verweisen.
25 Mit Beschluss vom 11. Dezember 2006 hat das Gericht, das den Antrag der Klägerin auf Verweisung an die Große Kammer dahin auslegt, dass hilfsweise die Verweisung an eine Kammer mit fünf Richtern beantragt wird, gemäß Art. 51 § 1 Abs. 2 der Verfahrensordnung, wonach die Rechtssache von einer Kammer mit mindestens fünf Richtern entschieden wird, wenn ein am Verfahren beteiligter Mitgliedstaat oder ein am Verfahren beteiligtes Gemeinschaftsorgan dies beantragt, die Rechtssache auf Vorschlag der Dritten Kammer an die Dritte erweiterte Kammer verwiesen.
26 Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag eingegangen ist, hat die Klägerin gemäß Art. 76a der Verfahrensordnung eine Entscheidung im beschleunigten Verfahren beantragt.
27 Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag eingegangen ist, hat die Klägerin gemäß Art. 242 EG einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Bestimmungen gestellt.
28 Mit Schreiben vom 4. Dezember 2006 hat sich die Kommission gegen den Antrag auf beschleunigtes Verfahren ausgesprochen.
29 Mit Entscheidung vom 13. Dezember 2006 hat das Gericht dem Antrag auf ein beschleunigtes Verfahren stattgegeben.
30 Mit Beschluss vom 16. Februar 2007, Ungarn/Kommission (T-310/06 R, Slg. 2007, II-0000), hat der Präsident des Gerichts den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.
31 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Dritte erweiterte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.
32 Die Beteiligten haben in der Sitzung vom 22. Mai 2007 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.
33 Die Klägerin beantragt,
- die angefochtenen Bestimmungen für nichtig zu erklären;
- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
34 Die Kommission beantragt,
- die Klage abzuweisen;
- über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit
Vorbringen der Parteien
35 Die Kommission weist darauf hin, dass die Klage nur auf Nichtigerklärung der Bestimmungen der Verordnung gerichtet sei, die die Bedingung des Mindesteigengewichts für Mais beträfen, und wirft die Frage der Zulässigkeit der Klage auf, da die angefochtenen Bestimmungen sich nicht im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs vom Rest der Verordnung trennen ließen. Das Eigengewicht sei ein wesentliches Kriterium, das der Gesetzgeber gewählt habe, um die Qualität von zur Intervention angekauftem Getreide zu erhöhen und damit nach langfristiger Lagerung die Absetzbarkeit als Qualitätsgetreide zu gewährleisten.
36 Das Kriterium des Eigengewichts hänge zwangsläufig mit den anderen Qualitätsparametern, die durch die Verordnung verschärft worden seien, zusammen, so dass die Verordnung ein untrennbares Ganzes darstelle. Eine Verringerung des Feuchtigkeitsgehalts führe nämlich unweigerlich zu einem höheren Eigengewicht. Ohne dieses neue Kriterium des Eigengewichts sei die tatsächliche Wiederabsetzbarkeit des Getreides nicht gewährleistet, und die bestehenden Kriterien würden trotz ihrer Verschärfung nicht greifen. Diesen Zusammenhang zwischen den verschiedenen Qualitätskriterien habe die Klägerin im Übrigen in Nr. 95 der Klageschrift anerkannt.
37 Die Klägerin macht geltend, dass der Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung zulässig sei. Die für Mais aufgestellte Bedingung des Eigengewichts sei nämlich ein von den übrigen Interventionsparametern verschiedener und trennbarer Teil, dessen Nichtigerklärung den Wesensgehalt der Verordnung nicht objektiv verändern würde (Urteile des Gerichtshofs vom 10. Dezember 2002, Kommission/Rat, C-29/99, Slg. 2002, I-11221, Randnrn. 45 und 46, und vom 30. September 2003, Deutschland/Kommission, C-239/01, Slg. 2003, I-10333, Randnrn. 34 und 37). Durch die Nichtigerklärung dieser Bedingung würde der Wesensgehalt der Verordnung nicht verändert, da damit wieder die vor deren Erlass bestehende Lage hergestellt würde.
Würdigung durch das Gericht
38 Nach Auffassung der Kommission ist die Klage unzulässig, weil die angefochtenen Bestimmungen sich nicht vom Rest der Verordnung trennen ließen.
39 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die teilweise Nichtigerklärung eines Gemeinschaftsrechtsakts nur möglich ist, soweit sich die Teile, deren Nichtigerklärung beantragt wird, vom Rest des Rechtsakts trennen lassen (Urteile des Gerichtshofs Kommission/Rat, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnrn. 45 und 46, vom 21. Januar 2003, Kommission/Parlament und Rat, C-378/00, Slg. 2003, I-937, Randnr. 30, und Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 33). Der Gerichtshof hat ferner wiederholt entschieden, dass dieses Erfordernis der Abtrennbarkeit nicht erfüllt ist, wenn die teilweise Nichtigerklärung eines Rechtsakts zur Folge hätte, dass der Wesensgehalt dieses Aktes verändert würde (Urteile vom 30. März 2006, Spanien/Rat, C-36/04, Slg. 2006, I-2981, Randnrn. 13 und 14, und vom 27. Juni 2006, Parlament/Rat, C-540/03, Slg. 2006, I-5769, Randnr. 28).
40 In der vorliegenden Rechtssache geht aus der Verordnung hervor, dass ihr Wesensgehalt in der Erhöhung der Qualität von zur Intervention zugelassenem Mais liegt. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung zweierlei Arten von Maßnahmen vor: zum einen nach Satz 1 des dritten Erwägungsgrundes der Verordnung die Verschärfung der in der alten Fassung von Anhang I der Verordnung Nr. 824/2000 vorgesehenen Qualitätskriterien für Mais - die Nichtigerklärung dieser Maßnahme verlangt die Klägerin nicht -, und zum anderen nach Satz 4 des dritten Erwägungsgrundes der Verordnung die Einführung des Mindesteigengewichts als neues Kriterium für Mais aus Gründen der Kohärenz mit den Regelungen für andere für die Intervention in Betracht kommende Getreidearten.
41 Daraus folgt, dass diese beiden Arten von Maßnahmen nicht untrennbar miteinander verbunden sind und dass die etwaige teilweise Nichtigerklärung der Verordnung, soweit sie das Eigengewicht als neues Kriterium für Mais einführt, die von einer solchen Nichtigerklärung nicht erfassten Bestimmungen nicht in ihrem Wesensgehalt verändern würde. Insoweit genügt es, festzustellen, dass die nach der Verordnung zu verschärfenden Qualitätskriterien, nämlich der Feuchtigkeitshöchstgehalt, der Höchstanteil an Bruchkorn und der Höchstanteil an durch Trocknung überhitzten Körnern, anders als das neue Kriterium des Eigengewichts bereits nach der alten Regelung für Mais galten, und zwar ohne das Kriterium des Eigengewichts.
42 Das Argument der Kommission, das Eigengewicht sei ein wesentliches Kriterium, das der Gesetzgeber gewählt habe, um die Qualität von zur Intervention angekauftem Getreide zu erhöhen, ist zurückzuweisen. Zum einen ergibt sich, anders als von der Kommission vorgetragen, aus der Verordnung keineswegs, dass das Eigengewicht ein wesentliches Kriterium für die Erhöhung der Qualität von zur Intervention zugelassenem Mais wäre. Zum anderen ist festzustellen, dass, selbst wenn man dies unterstellen würde, die Kommission nicht hat darlegen können, inwiefern die alleinige Nichtigerklärung der Bestimmungen zur Einführung dieses neuen Kriteriums den Wesensgehalt der Verordnung verändern würde.
43 Das Argument, das Kriterium des Eigengewichts hänge zwangsläufig mit den anderen Qualitätsparametern, die durch die Verordnung verschärft worden seien, zusammen, da eine Verringerung des Feuchtigkeitsgehalts einen Anstieg des Eigengewichts bewirke, greift schon deshalb nicht durch, weil zwischen diesen beiden Kriterien nach der Verordnung keinerlei Zusammenhang besteht und das Kriterium des Feuchtigkeitsgehalts bereits vorher ohne das des Eigengewichts galt.
44 Zudem hat die Kommission in ihren Schriftsätzen ausdrücklich geltend gemacht, dass mit der Verschärfung der bestehenden Qualitätskriterien, insbesondere desjenigen des Feuchtigkeitshöchstgehalts von Mais, eine bessere Konservierung von zur Intervention zugelassenem Mais ermöglicht werden solle, während durch die Einführung des Kriteriums des Eigengewichts für Mais ein Qualitätsstandard für den Ankauf von Getreide aufgestellt werden solle, um sicherzustellen, dass das Erzeugnis auch noch nach langfristiger Lagerung, die zwangsläufig eine bestimmte Qualitätsminderung mit sich bringe, von ausreichender Qualität sei, um auf dem Markt absetzbar zu sein.
45 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass sich die angefochtenen Bestimmungen vom Rest der Verordnung trennen lassen, so dass der Antrag auf teilweise Nichtigerklärung zulässig ist.
Zur Begründetheit
46 Die Klägerin stützt ihre Nichtigkeitsklage auf sechs Klagegründe: erstens, Verletzung des berechtigten Vertrauens und Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit; zweitens, Unzuständigkeit des Verordnungsgebers; drittens, Ermessensmissbrauch; viertens, offensichtlicher Ermessensfehler; fünftens, Verletzung der Begründungspflicht; und schließlich sechstens, Verstoß gegen die Geschäftsordnung des Verwaltungsausschusses für Getreide.
Zum ersten Klagegrund: Verletzung des berechtigten Vertrauens und Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit
Zum ersten Teil des Klagegrundes: Verletzung des berechtigten Vertrauens
- Vorbringen der Parteien
47 Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe das berechtigte Vertrauen der ungarischen Erzeuger verletzt, indem sie die Interventionsbedingungen für Mais durch Einführung eines neuen Qualitätskriteriums des Eigengewichts zwölf Tage vor Geltungsbeginn der Verordnung grundlegend und auch für seriöse und gut informierte Erzeuger unvorhersehbar geändert habe.
48 Die Klägerin räumt ein, dass die Wirtschaftsteilnehmer auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderung der wirtschaftlichen Lage mit sich bringe, nicht berechtigt seien, auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation zu vertrauen, die die Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihres Ermessens ändern könnten (Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1990, Delacre u. a./Kommission, C-350/88, Slg. 1990, I-395, Randnr. 33). Sie ist jedoch der Ansicht, dass unter den besonderen Umständen im vorliegenden Fall eine Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes möglich sei.
49 Die vom Gerichtshof im Urteil vom 11. Juli 1991, Crispoltoni (C-368/89, Slg. 1991, I-3695, im Folgenden: Urteil Crispoltoni I) auf dem Gebiet des Vertrauensschutzes herausgearbeiteten Kriterien seien vorliegend erfüllt. Erstens seien die Änderungen hinsichtlich der Qualität des zur Intervention angekauften Erzeugnisses erfolgt, nachdem die ungarischen Erzeuger bereits mit erheblichen Investitionen verbundene Entscheidungen getroffen hätten (Kauf von Saatgut, von Material für das Säen und die Bearbeitung usw.). Das neue Kriterium des Mindesteigengewichts hänge hauptsächlich von der Sorte des verwendeten Saatguts ab und sei eingeführt worden, als die Landwirte an den Anbauflächen und damit ihren Investitionen nichts mehr hätten ändern können.
50 Zweitens sei die Einführung des Qualitätskriteriums des Mindesteigengewichts für Mais etwas völlig Neues und sowohl im Gemeinschaftsrecht als auch in den europäischen Gepflogenheiten ohne Beispiel. Die Änderung der Qualitätsparameter für zur Intervention angebotenen Mais sei erstmals am 27. Juli 2006 in einer Sitzung der Sachverständigengruppe für Getreide erwähnt worden. Mangels vorheriger Information hätten daher die ungarischen Erzeuger bei aller Umsicht und Besonnenheit nicht damit rechnen können, dass es aufgrund der gesäten Maissorten und der verwendeten Technik nicht mehr möglich sein werde, Mais zu erzeugen, der die Qualitätskriterien für den Interventionsankauf erfülle. Auch wenn die Landwirte für den freien Markt erzeugten, beeinflussten aber die Bedingungen für den Interventionsankauf ihre wirtschaftlichen Entscheidungen.
51 Drittens habe das Datum des Inkrafttretens der angefochtenen Bestimmungen die Erzeuger überrascht, die davon hätten ausgehen dürfen, dass sie über Zeit verfügen würden, sich auf die Einführung einer derart neuen Verpflichtung einzustellen.
52 Schließlich sei die Einführung des neuen Kriteriums des Eigengewichts, das einem Bestreben zur Angleichung an die anderen für die Intervention in Betracht kommenden Getreidearten diene, nicht vorhersehbar gewesen und hätte nicht durch Änderungen auf dem Markt vorweggenommen werden können. Zwar müssten seriöse und gut informierte Erzeuger mit angemessenen, sich aus wirtschaftlichen Veränderungen ergebenden Risiken rechnen und etwaige Änderungen, die die Kommission erlasse, um einem Ungleichgewicht auf dem Markt zu begegnen, vorhersehen, doch hätten solche Erzeuger in ihrer Einschätzung der mit dem Erzeugnis verbundenen Risiken der Einführung der Bedingung des Eigengewichts nicht zuvorkommen können. Sie dürften daher nicht dazu verpflichtet sein, die mit der Einführung dieses neuen Kriteriums verbundene finanzielle Belastung zu tragen, die über die wirtschaftlichen Risiken hinausgehe, die der Tätigkeit des Landwirts innewohnten.
53 Die Kommission macht zunächst geltend, die Verordnung sei nicht zu dem Zweck erlassen worden, eine Standardisierungsmaßnahme einzuführen, sondern dazu, ein neues Problem zu lösen, das im Bereich der Intervention seit dem Wirtschaftsjahr 2004/05 aufgetreten sei und mit der langfristigen Lagerung von Mais und ihren Auswirkungen auf die Qualität des Erzeugnisses zusammenhänge. Da Mais ein Getreide sei, das aufgrund seiner biologischen Merkmale sehr leicht verderbe, sei zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Bestände eine Anhebung der Qualitätskriterien erforderlich. So solle zum einen mit der Verschärfung der bestehenden Kriterien, nämlich des Feuchtigkeitsgehalts und des Anteils an Bruchkorn und überhitzten Körnern, ein zu schneller Qualitätsverlust der Maiskörner vermieden und damit eine längere Konservierung gewährleistet werden, und zum anderen solle durch die Einführung des neuen Kriteriums des Mindesteigengewichts eine bestimmte Qualität des angekauften Getreides sichergestellt werden, so dass nach langfristiger Lagerung eine Qualität zur Verfügung stehe, die "absetzbar" sei.
54 Um den Erzeugern von Mais einen bestimmten Marktpreis zu garantieren, sei es nicht erforderlich, dass die Gemeinschaft im Wege der Interventionsregelung die gesamte Erzeugung der Mitgliedstaaten und insbesondere das Getreide minderer Qualität aufkaufe. So würde, unterstellt, ein erheblicher Teil der ungarischen Ernte erfülle nicht die Interventionskriterien, die Interventionsstelle dennoch ihrer Funktion, den Markt zu schützen, gerecht, weil sie es ermöglichen würde, den Preis auf einem bestimmten Niveau zu halten, da die einzige Änderung darin bestehe, dass das zur Intervention angekaufte Getreide von besserer Qualität sei.
55 Sodann widerspricht die Kommission der Behauptung der Klägerin, das Eigengewicht hänge hauptsächlich von der gesäten Maissorte ab, räumt dabei aber ein, dass das endgültige Eigengewicht der Ernte durch die Maissorte beeinflusst werden könne.
56 Die Kommission führt hierzu aus, dass anhand des Eigengewichts die Dichte von Getreide gemessen werden könne, indem das Gewicht eines bekannten Volumens Getreide mit dem eines gleichen Volumens Wasser verglichen werde. Das Kriterium des Mindesteigengewichts sei ein Faktor zur Klassifizierung von Getreide, bei dem höhere Qualität einem höheren Eigengewicht entspreche. Allgemein hänge das Eigengewicht vom Gehalt an Wasser und von Verunreinigungen ab, so dass das Eigengewicht mit abnehmender Feuchtigkeit des Getreides steige und umgekehrt. Folglich sei das Eigengewicht, wenn der Ernteertrag aufgrund idealer klimatischer Bedingungen, d. h. Sonne und insbesondere Wasserzufuhr, hoch sei, eher gering und umgekehrt in einer Dürreperiode. Das Eigengewicht von geerntetem Mais sei also ein offener Parameter, der von zahlreichen Faktoren abhänge, unter denen das Klima in dem betreffenden Jahr der wichtigste sei. Die anderen in Betracht kommenden Faktoren seien Saatgutsorte, Bodenqualität und Anbautechnik.
57 Die in Ungarn hauptsächlich angebaute Sorte "Pferdezahn" ergebe ein Maiskorn, das je nach den klimatischen Bedingungen sehr unterschiedliche Eigengewichte erreiche; das Mindesteigengewicht für den Interventionsankauf (71 kg/hl) werde je nach Wirtschaftsjahr überwiegend erreicht. Die Klägerin habe im Übrigen selbst ausgeführt, dass diese Sorte ein Maiskorn ergebe, dessen Eigengewicht zwischen 68 kg/hl und 74 kg/hl schwanke. Dass in den Katalogen für Maissaatgut Angaben zum jeweiligen Eigengewicht der vermarkteten Saatgutsorten fehlten, sei ein Anhaltspunkt dafür, dass dieses Kriterium nicht hauptsächlich sortenspezifisch sei und sich für alle Sorten in ähnlichen Proportionen entwickle. Die festgestellten Schwankungen zwischen den Maisernten Ungarns in den Wirtschaftsjahren 2001 bis 2006, wie sie sich aus der Tabelle in Anlage A.12 der Klageschrift ergäben, zeigten, dass das mittlere Eigengewicht einer Ernte im Wesentlichen von klimatischen Gegebenheiten abhänge.
58 Da das Eigengewicht nicht hauptsächlich von der gesäten Maissorte abhänge, seien die erlassenen angefochtenen Bestimmungen keine Maßnahmen, die sich auf die Investitionen der Erzeuger auswirkten.
59 Im Übrigen widerspricht die Kommission der Analyse der ungarischen Behörden, bei der zur Bestimmung des mittleren Eigengewichts der Ernte von 2006/07 vom angeblich normalen Wirtschaftsjahr 2005/06 ausgegangen werde. Das Wirtschaftsjahr 2006/07 habe eine nach Regen und Sonne normale, wenn nicht gar gute Ernte ergeben, die nicht mit der des Vorjahrs vergleichbar sei; diese sei außergewöhnlich gewesen, und ihr mittleres Eigengewicht habe geringfügig unter dem Mindesteigengewicht von 71 kg/hl gelegen. Angesichts der günstigen klimatischen Bedingungen bis November 2006 seien die ungarischen Erzeuger, die über die neuen Qualitätsanforderungen informiert gewesen seien, in der Lage gewesen, die Ernte zu verschieben, wodurch deren Feuchtigkeitsgehalt hätte gesenkt werden können. Die Klägerin habe folglich ihre Behauptung, die Hälfte der ungarischen Ernte erfülle nicht die Kriterien für den Interventionsankauf, nicht hinreichend untermauert.
60 Schließlich hebt die Kommission hervor, die Verschärfung der Qualitätskriterien für Mais, die dazu diene, zum Schutz der Finanzinteressen der Gemeinschaft die Absetzbarkeit der Lagermengen sicherzustellen, habe insoweit nicht verhindert, dass der überwiegende Teil der ungarischen Erzeugung zur Intervention angeboten werden könne, da die Kommission im Anschluss an die Erörterungen im Rahmen der Sachverständigengruppe für Getreide und um den Bedenken der ungarischen Behörden Rechnung zu tragen, den Parameter des Mindesteigengewichts von 73 kg/hl auf 71 kg/hl herabgesetzt habe.
61 Die Kommission fügt in diesem Zusammenhang hinzu, die aktuelle Konjunktur auf dem Binnen- und dem internationalen Markt für Getreide sei von der früheren Situation grundlegend verschieden. So sei der Marktpreis derzeit sehr hoch und liege allgemein über dem Interventionspreis. Im November 2006 seien im Rahmen der Ausschreibung von Mais der ungarischen Interventionsstelle für den Absatz auf dem inländischen Markt für den Kauf von Mais aus Interventionsbeständen zwischen 123 und 103 Euro/t geboten worden, und die Verkäufe seien auf der Grundlage eines je nach Woche auf 112 oder 113 Euro/t festgesetzten Mindestpreises zu einem Preis von 112 bis 123 Euro/t erfolgt. Im Übrigen hebt die Kommission hervor, dass, weil die Bedingungen auf dem freien Markt gegenüber dem Angebot zur Intervention für die Erzeuger in der gesamten Gemeinschaft günstiger seien, bisher 8 355 t Mais (in Ungarn) zur Intervention angeboten worden seien, was gegenüber der im gleichen Zeitraum im Jahr 2005 angebotenen Menge (1 755 825 t, davon 1 273 106 t in Ungarn) sehr wenig sei. Zudem seien auf dem Weltmarkt die Bestände der Länder, die "Netto-Exporteure" von Mais seien, erheblich zurückgegangen, und die Welterzeugung liege unter dem Verbrauch.
- Würdigung durch das Gericht
62 Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe dadurch, dass sie zwölf Tage vor Geltungsbeginn der Verordnung ein neues, das Eigengewicht von Mais betreffendes Kriterium eingeführt habe, das berechtigte Vertrauen der ungarischen Erzeuger verletzt.
63 Nach ständiger Rechtsprechung sind die Wirtschaftsteilnehmer nicht berechtigt, auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation zu vertrauen, die die Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihres Ermessens ändern können (Urteile vom 15. Juli 1982, Edeka, 245/81, Slg. 1982, 2745, Randnr. 27, und Delacre u. a./Kommission, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 33). Dies gilt insbesondere auf einem Gebiet wie dem der gemeinsamen Marktorganisationen, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderungen der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt (Urteile des Gerichtshofs vom 5. Oktober 1994, Crispoltoni u. a., C-133/93, C-300/93 und C-362/93, Slg. 1994, I-4863, im Folgenden: Urteil Crispoltoni II, Randnr. 57, und vom 14. Oktober 1999, Atlanta/Europäische Gemeinschaft, C-104/97 P, Slg. 1999, I-6983, Randnr. 52).
64 Im Übrigen verbietet es, wie der Gerichtshof im Urteil Crispoltoni I (oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 17) entschieden hat, "[n]ach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs (siehe u. a. Urteile vom 25. Januar 1979 in der Rechtssache 98/78, Racke, Slg. 1979, 69, Randnr. 20, und in der Rechtssache 99/78, Decker, Slg. 1979, 101, Randnr. 8) ... der Grundsatz der Rechtssicherheit zwar im Allgemeinen, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen; dies kann aber ausnahmsweise dann anders sein, wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist. Diese Rechtsprechung ist auch anwendbar, wenn die Rückwirkung in dem Rechtsakt selbst nicht ausdrücklich vorgesehen worden ist, sich aber aus seinem Inhalt ergibt."
65 In diesem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass die fraglichen Verordnungen, die für das laufende Jahr, nachdem die mit Investitionen verbundenen Entscheidungen (Anbauflächen, Anpflanzungen) getroffen waren, ein System von Höchstgarantiemengen für Tabak einführten und bei deren Überschreitung eine proportionale Kürzung des Interventionspreises und der entsprechenden Prämie vorsahen, das berechtigte Vertrauen der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer verletzten. Denn diese "mussten zwar die Maßnahmen als vorhersehbar betrachten, die darauf abzielten, jede Erhöhung der Tabakerzeugung der Gemeinschaft einzudämmen und die Erzeugung von Sorten einzuschränken, bei denen Absatzschwierigkeiten bestehen. Sie durften jedoch erwarten, dass ihnen etwaige Maßnahmen, die sich auf ihre Investitionen auswirken würden, rechtzeitig mitgeteilt würden" (Urteil Crispoltoni I, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 21).
66 Die Situation in der vorliegenden Rechtssache lässt sich durchaus mit der der Rechtssache, in der das Urteil Crispoltoni I (oben in Randnr. 49 angeführt) ergangen ist, vergleichen.
67 Die Verordnung wurde nämlich am 18. Oktober 2006 erlassen, am 20. Oktober 2006 veröffentlicht und gilt seit dem 1. November 2006, d. h. dem ersten Tag des betroffenen Interventionszeitraums, so dass die durch sie aufgestellten neuen Qualitätskriterien für Mais gelten, der im Frühjahr 2006 gepflanzt und im Herbst 2006 geerntet wurde.
68 Somit wirken sich die angefochtenen Bestimmungen dadurch, dass mit ihnen zwölf Tage vor Geltungsbeginn der Verordnung, d. h., als die Erzeuger bereits gesät hatten und das Eigengewicht der Ernte nicht mehr beeinflussen konnten, ein neues Kriterium für das Eigengewicht von Mais eingeführt wurde, auf die Investitionen der betroffenen Erzeuger aus, da sie die Interventionsbedingungen für Mais grundlegend veränderten.
69 Außerdem ist festzustellen, dass die fraglichen Maßnahmen den betroffenen Landwirten nicht rechtzeitig mitgeteilt worden waren. In ihrem Vorbringen zur Verletzung des berechtigten Vertrauens hat die Kommission im Übrigen nichts vorgetragen, was die Behauptung der Klägerin entkräften könnte, dass auch seriöse und gut informierte Erzeuger nicht mit dem Erlass der Verordnung rechnen konnten. Zudem verweist die Kommission in der Einleitung ihrer Klagebeantwortung lediglich auf ein Schreiben der ungarischen Behörden vom 13. Januar 2006 an die Kommission, in dem Schwierigkeiten hinsichtlich der Konservierung von Getreide aus Interventionsbeständen gemeldet wurden, auf die Erörterung der Frage der langfristigen Lagerung von Mais am 9. März 2006 in der Sachverständigengruppe des Verwaltungsausschusses für Getreide, auf ein Schreiben der Kommission an die ungarischen Behörden und auf weitere Erörterungen im Juni 2006. Offenbar wurde jedoch in keinem dieser Gespräche und Schreiben die Frage der Einführung eines neuen Kriteriums des Eigengewichts, sei es auch nur als Möglichkeit, aufgeworfen.
70 Im Gegenteil geht aus den Akten hervor, dass die Kommission erst am 27. Juli 2006, also lange nach den Investitionsentscheidungen der betroffenen Landwirte, dem Verwaltungsausschuss für Getreide den Entwurf der Verordnung, mit der das streitige neue Kriterium des Eigengewichts eingeführt werden sollte, vorlegte.
71 Ferner ist zum einen festzustellen, dass durch die streitigen Maßnahmen nicht nur bereits bestehende Kriterien verschärft wurden, sondern ein zusätzliches Kriterium eingeführt wurde, und zum anderen, dass die Bedingung des Eigengewichts im Handel mit Mais in der Gemeinschaft etwas völlig Neues darstellt. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. März 1998, Petridi (C-324/96, Slg. 1998, I-1333, Randnrn. 43 bis 45) ausgeführt hat, sah der Gerichtshof aber im Urteil Crispoltoni I (oben in Randnr. 49 angeführt) die Verletzung des berechtigten Vertrauens der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer durch die fraglichen Verordnungen darin, dass mit ihnen ein System von Garantiehöchstmengen eingeführt worden war, das den beteiligten Wirtschaftsteilnehmern unbekannt war, sowohl was die Art der neuen Maßnahmen zur Organisation des Tabakmarkts in der Gemeinschaft angeht, als auch was den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angeht.
72 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die angefochtenen Bestimmungen das berechtigte Vertrauen der betroffenen Erzeuger dadurch verletzten, dass durch sie ohne rechtzeitige Information der betroffenen Erzeuger ein neues Kriterium des Mindesteigengewichts eingeführt wurde, bei dessen Unterschreitung Mais nicht an die Interventionsstelle abgegeben werden kann bzw. einem Preisabschlag unterliegt. Der erste Klagegrund ist folglich begründet.
73 Keines der von der Kommission vorgetragenen Argumente ist geeignet, dieses Ergebnis in Frage zu stellen.
74 Erstens ist das Argument, zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Bestände sei eine Anhebung der Qualitätskriterien erforderlich und das Eigengewicht sei ein Qualitätsfaktor, im Rahmen der Prüfung des vorliegenden Klagegrundes einer Verletzung des berechtigten Vertrauens unerheblich. Es geht nämlich nicht um die Frage der Geeignetheit der angefochtenen Maßnahmen (die zu den Rügen eines Ermessensmissbrauchs und eines offensichtlichen Ermessensfehlers gehört), sondern darum, ob, ihre Geeignetheit unterstellt, ihre rückwirkende Einführung nicht eine Verletzung des berechtigten Vertrauens der betroffenen Erzeuger zur Folge hat.
75 Zweitens ist auch das Argument zurückzuweisen, die streitigen Maßnahmen wirkten sich nicht auf die Investitionen aus, weil das Eigengewicht nicht hauptsächlich von der gesäten Sorte abhänge.
76 Die Investitionsentscheidungen bestehen nämlich nicht nur in der Wahl der Saatgutsorte, sondern umfassen sämtliche Etappen von der Entscheidung zum Maisanbau und der Festlegung der Anbaufläche bis zur Ernte. Um die Beeinträchtigung der Investitionen der betroffenen Erzeuger durch die angefochtenen Maßnahmen darzutun, hat die Klägerin im Übrigen geltend gemacht, es sei bereits gesät gewesen, als die Kommission die Interventionsbedingungen für Mais geändert habe. Die Klägerin hat zwar behauptet, dass die Saatgutsorte weitgehend für das Eigengewicht des geernteten Erzeugnisses bestimmend sei, doch hat sie die Investitionen weiter gefasst und insoweit sonstige Aufwendungen an Material und Mitteln, die Vorbereitung des Bodens, die eingesetzten Sämaschinen, den speziellen Pflückvorsatz für Mähdrescher und, allgemeiner, die eingesetzte Technologie genannt.
77 Zudem ist das Argument der Kommission, das Eigengewicht hänge nicht von der Sorte ab, nicht nur unerheblich, sondern auch nicht stichhaltig. Zunächst ist festzustellen, dass die Kommission lediglich eine unbelegte Behauptung aufstellt und das Argument daher nicht dazu geeignet ist, die von der Klägerin geltend gemachten Gesichtspunkte und Untersuchungen zu entkräften. So geht die Behauptung der Kommission fehl, die von der Klägerin vorgelegte Tabelle (Anlage A.12 der Klageschrift), in der das mittlere Eigengewicht von in Ungarn zwischen 2001 und 2006 geerntetem Mais ausgewiesen wird, zeige, dass das Eigengewicht einer Ernte im Wesentlichen von klimatischen Gegebenheiten abhänge, da es von Jahr zu Jahr schwanke, ohne dass es eine große Änderung der gesäten Maissorten gegeben habe. Nach dieser Tabelle schwankte nämlich das mittlere Eigengewicht zwischen 70,90 kg/hl und 73,22 kg/hl, und aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen (Anlage A.6 der Klageschrift) geht hervor, dass die in Ungarn hauptsächlich angebaute Sorte "Pferdezahn" Mais ergibt, dessen Eigengewicht zwischen 68 kg/hl und 74 kg/hl liegt, während bei anderen Sorten ein höheres Eigengewicht erreicht wird (74 kg/hl bis 82 kg/hl bei der Sorte Keményszemu und 72 kg/hl bis 79 kg/hl bei der Sorte Puhaszemu). Sodann hat die Kommission sowohl in ihren Schriftsätzen als auch in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass die Sorte das endgültige Eigengewicht der Ernte in bestimmtem Maße beeinflussen kann. Schließlich trägt die Kommission vor, das Eigengewicht von Mais sei ein offener Parameter, der von zahlreichen Faktoren abhänge, unter denen das Klima in dem betreffenden Jahr der wichtigste sei; die anderen Faktoren seien die Bodenqualität und vor allem die Anbautechnik (Aussaatzeit, Qualität der Einpflanzung, Bewässerungsaufwand, Erntezeit usw.). Die betroffenen Erzeuger hätten aber abgesehen vom Klima alle genannten Faktoren berücksichtigen können, um Mais mit einem höheren Eigengewicht zu erzeugen, wenn sie über die geplanten Maßnahmen rechtzeitig informiert worden wären.
78 Drittens geht das Argument fehl, die Klägerin habe nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass über die Hälfte der ungarischen Ernte das Kriterium des Eigengewichts nicht erfülle. Insoweit genügt der Hinweis, dass der Gerichtshof in seinem Urteil Crispoltoni I (oben in Randnr. 49 angeführt) für die Feststellung einer Verletzung des berechtigten Vertrauens keine Bedingung hinsichtlich des Umfangs der Auswirkungen auf die Investitionen aufgestellt hat. Die Kommission hat im Übrigen nicht angegeben, welches die Grundlage für eine solche Bedingung wäre und zu welchem Anteil die Ernte beeinträchtigt sein müsste, um eine Verletzung des berechtigten Vertrauens anzunehmen.
79 Überdies geht aus der von der Klägerin vorgelegten Tabelle (Anlage A.12 der Klageschrift), der die Kommission nicht widersprochen hat, hervor, dass sogar in den Jahren, in denen das mittlere Eigengewicht der Ernte am höchsten war, 10 % der Ernte nicht das Kriterium der angefochtenen Bestimmungen für die Annahme zur Intervention erfüllt hätten und auf 40 % der Ernte ein Preisabschlag angewandt worden wäre.
80 Im Übrigen werden Landwirte, obzwar sie in erster Linie für den freien Markt erzeugen, in ihren wirtschaftlichen Entscheidungen doch von den Interventionsbedingungen beeinflusst, und sie konnten bei ihren Investitionen (Aussaat, Anbau usw.) vernünftigerweise erwarten, dass die bis dahin verwendeten Sorten und Techniken auch weiter ausreichen würden, um die Qualitätsbedingungen der Gemeinschaft für zur Intervention angebotenen Mais zu erfüllen. Überdies hat der Gerichtshof im Urteil Crispoltoni I (oben in Randnr. 49 angeführt) die streitige Verordnung für ungültig erklärt, nach der die Interventionspreise sowie die entsprechenden Prämien für die verschiedenen Tabaksorten für jedes Prozent, um das die Höchstgarantiemenge für eine Sorte oder Sortengruppe von Erzeugnissen überschritten wurde, lediglich um 1 % zu kürzen waren, und das vorlegende Gericht hatte nur einen beeinträchtigten Erzeuger genannt.
81 Angesichts des Vorstehenden sind die angefochtenen Bestimmungen für nichtig zu erklären.
82 Außerdem macht die Klägerin im Rahmen ihres Klagegrundes einer Verletzung der Begründungspflicht noch geltend, dass die Kommission keine besonderen Gründe angeführt habe, warum die neuen, strengeren Kriterien vom Beginn des Interventionszeitraums an gelten sollten, also ab dem 1. November 2006, d. h. zwölf Tage nach Veröffentlichung der Verordnung.
83 Nach ständiger Rechtsprechung dient die nach Art. 253 EG erforderliche Begründung dem Zweck, den Betroffenen zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die Maßnahme zur Kenntnis zu bringen und dem Gemeinschaftsrichter die Ausübung seiner Kontrolle zu ermöglichen. Sie muss daher die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, klar und unzweideutig wiedergeben. Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. April 1993, Diversinte und Iberlacta (C-260/91 und C-261/91, Slg. 1993, I-1885, Randnr. 10), die in jener Rechtssache angefochtene Verordnung für ungültig erklärte, weil er sich anhand ihrer Begründung nicht in der Lage sah, insbesondere zu kontrollieren, ob das berechtigte Vertrauen der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer beachtet worden war.
84 Es ist jedoch festzustellen, dass in der Verordnung kein Grund genannt ist, warum die beanstandeten neuen Maßnahmen sofort für das laufende Erntejahr gelten müssen; im neunten Erwägungsgrund heißt es dazu nur: "Die in der vorliegenden Verordnung enthaltenen Änderungen müssen ab 1. November 2006 für die Getreideangebote an die Interventionsstellen gelten. Folglich muss diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten."
85 Die Kommission führt in ihrer Klagebeantwortung lediglich aus, dass die Festsetzung des Geltungsbeginns auf den 1. November 2006, wie ihre Dienststellen von Anfang an erklärt hätten, dadurch gerechtfertigt sei, dass an diesem Tag in den meisten Mitgliedstaaten der Interventionszeitraum beginne. Zudem sei es angesichts des Beitritts Rumäniens und der Republik Bulgarien, die zusammen 12 bis 13 Mio. t Mais erzeugten, zur Europäischen Union mit Wirkung vom 1. Januar 2007 geboten gewesen, schnell zu handeln.
86 Abgesehen davon, dass das Fehlen jeglicher Begründung in der Verordnung für den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens nicht durch während ihrer Ausarbeitung gegebene Hinweise ausgeglichen werden kann, ist die Aussage, dass der Interventionszeitraum am 1. November 2006 beginnt, nur eine allgemeine Feststellung, die nicht als spezifische Begründung angesehen werden kann, aus der sich die angestrebte Wirkung erkennen lässt und die dem Richter die Kontrolle ermöglicht, ob das berechtigte Vertrauen der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer beachtet worden ist.
87 Zum Vorbringen bezüglich des Umfangs der Maiserzeugung Rumäniens und Bulgariens, deren Beitritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 vorgesehen war, ist festzustellen, dass die Kommission nicht nur nicht behauptet, dass dieser Umstand im Normsetzungsverfahren je angeführt worden sei, sondern dass sich vernünftigerweise auch nicht behaupten lässt, dass ein solcher Umstand unvorhersehbar gewesen sei und von der Kommission nicht rechtzeitig habe berücksichtigt werden können, um die Beeinträchtigung des berechtigten Vertrauens der Betroffenen zu vermeiden. Im Übrigen würde eine solche Begründung die These der Klägerin bestätigen, dass mit der Einführung des Kriteriums des Eigengewichts weder eine Verbesserung der Lagerungsbedingungen noch eine Angleichung der Interventionsregelungen angestrebt worden sei, sondern dass es darum gegangen sei, die für die Intervention in Betracht kommenden Maismengen zu beschränken.
88 Die angefochtenen Bestimmungen sind daher auch deshalb für nichtig zu erklären, weil im Rahmen der Verordnung gegen die Begründungspflicht verstoßen wurde.
89 In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Parteien zu den zeitlichen Wirkungen einer etwaigen Nichtigerklärung wegen Verstoßes gegen das berechtigte Vertrauen befragt, da diese Frage in den Schriftsätzen nicht behandelt worden ist.
90 Wie die Kommission zutreffend ausgeführt hat, kann, da im Rahmen des vorliegenden Teils des Klagegrundes ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht nur insoweit festgestellt wird, als die angefochtenen Bestimmungen ein neues Kriterium des Mindesteigengewichts aufstellen, das ohne rechtzeitige Information der betroffenen Erzeuger sofort für die Ernte des Herbstes 2006 gilt, die auf diesen Grund gestützte Nichtigerklärung nur Mais erfassen, der vor dem Erlass der angefochtenen Bestimmungen gepflanzt bzw. angebaut wurde.
91 Angesichts der vorstehenden Erwägungen sind auf der Grundlage des vorliegenden Teils des Klagegrundes die angefochtenen Bestimmungen jedenfalls insoweit für nichtig zu erklären, als sie für die Maisernte 2006 gelten.
92 Daher ist das übrige Vorbringen der Klägerin zu prüfen.
Zum zweiten Teil des Klagegrundes: Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit
- Vorbringen der Parteien
93 Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit verstoßen, da sie die Verordnung erst zwölf Tage vor Beginn des Interventionszeitraums in Ungarn veröffentlicht habe und die neue Gemeinschaftsregelung damit für die Erzeuger völlig unvorhersehbar gewesen sei. Sie sei auch deshalb unvorhersehbar gewesen, weil mit ihr nicht etwa eine rasche Anpassung an eine neue wirtschaftliche Gegebenheit auf dem Markt bezweckt worden sei, sondern die Standardisierung von Qualitätskriterien für Getreide, das für die Intervention in Betracht komme, ein Ziel, das in erster Linie technischer Natur und langfristig zu verfolgen sei.
94 Nach Auffassung der Klägerin hätte die Kommission die besondere Situation der ungarischen Erzeuger berücksichtigen und die Geltung der neuen Kriterien für den Interventionsankauf gemäß den vom Gerichtshof in den Urteilen vom 29. April 2004, Gemeente Leusden und Holin Groep (C-487/01 und C-7/02, Slg. 2004, I-5337), und vom 7. Juni 2005, Vereniging voor Energie u. a. (C-17/03, Slg. 2005, I-4983), herausgearbeiteten Grundsätzen anpassen müssen. Die Situation der Landwirte sei dadurch geprägt, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit an biologisch und durch die Maiserzeugung bedingte Zyklen angepasst sei, die mit Entscheidungen begännen, denen dann Umsetzungsmaßnahmen folgten (Kauf von Saatgut, Aussaat usw.), und die schließlich nach mehreren Monaten mit der Ernte endeten.
95 Indem die Kommission die angefochtenen Bestimmungen ohne Übergangszeit und nicht schrittweise eingeführt habe, habe sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie den Grundsatz des Art. 33 Abs. 2 Buchst. b EG verstoßen, wonach auf dem Gebiet der Landwirtschaft die Notwendigkeit berücksichtigt werden müsse, die geeigneten Anpassungen stufenweise durchzuführen. Die Klägerin verweist auf die Bedeutung der ungarischen Erzeugung in der Gemeinschaft (17 % bis 18 %) und die Bedeutung der Auswirkung eines neuen anspruchsvollen Qualitätskriteriums, welches dazu führe, dass die Hälfte der ungarischen Erzeugung nicht für die Intervention in Betracht komme. Angesichts der ausgezeichneten Qualität von ungarischem Mais führe dieses neue Kriterium auch dazu, dass ein erheblicher Teil der europäischen Erzeugung nicht in Betracht komme. Überdies könne das mit der neuen Regelung verfolgte Ziel der Standardisierung die sofortige Geltung des neuen Kriteriums des Mindesteigengewichts noch weniger rechtfertigen.
96 Schließlich könne dieser neue Parameter, der in den Praktiken des Maishandels in Europa nicht üblich sei, nicht als solcher angewandt werden. Die Landwirte seien nämlich nicht in der Lage, zu bestimmen, welche Sorte ein Korn ergebe, das diesem neuen Qualitätskriterium entspreche, insbesondere da in den Saatgutkatalogen das Eigengewicht nicht angegeben sei und da das Eigengewicht der in Ungarn angebauten Maissorte "Pferdezahn" zwischen 68 und 74 kg/hl schwanke. Die Klägerin meint daher, dass etwa die Hälfte der Maissorten unabhängig vom Willen der Landwirte kein Maiskorn ergeben würde, das für die Intervention in Betracht komme. Im Übrigen sei für die Einführung neuer Saatgutsorten, die ein Korn ergeben könnten, das das Kriterium des Mindesteigengewichts erfüllen würde, viel Zeit erforderlich, nämlich etwa zehn Jahre, so dass es für die ungarischen Erzeuger so gut wie unmöglich sei, Vorkehrungen zur Einhaltung der Verordnung zu treffen.
97 Die Kommission erinnert zunächst daran, dass das Ziel, das mit der Verschärfung der Qualitätskriterien für die Zulassung von Mais zur Intervention verfolgt werde, nicht auf eine Frage der Standardisierung reduziert werden dürfe. Das eigentliche Ziel bestehe darin, eine Verschlechterung der Bestände zu vermeiden und ihre künftige Verwendbarkeit zu sichern.
98 Sodann bestreitet die Kommission, gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen zu haben. Die Verordnung sei zwölf Tage vor dem Beginn des Interventionszeitraums für Ungarn, dem 1. November 2006, veröffentlicht worden und ihre Geltung sei daher vorhersehbar gewesen sei. Ebenso wenig habe es hinsichtlich des Inhalts der Verordnung eine Rückwirkung gegeben (Urteil Crispoltoni I, oben in Randnr. 49 angeführt). Da das Kriterium des Eigengewichts nicht in erster Linie von der Maissaatgutsorte abhänge, sondern von den klimatischen Bedingungen während des Wirtschaftsjahrs, sei nämlich nicht nachgewiesen, dass die Einhaltung dieses Kriteriums die Investitionen der Erzeuger vor der Ernte beeinflusst hätte. Folglich sei die Situation im vorliegenden Fall, was die finanziellen Folgen für die Landwirte angehe, eine andere als in den Fällen der Rechtsprechung aus den Bereichen Steuern oder Landwirtschaft, auf die sich die Klägerin berufe.
99 Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlange nicht, dass von Gesetzesänderungen abgesehen werde. Die Entscheidung der Kommission, die Qualitätskriterien für den Interventionsankauf zu verschärfen, entspreche einem konkreten Bedürfnis, das sich aus der Verwaltung der Lagerbestände mit der gebotenen Sorgfalt ergebe, und sei durch technische Erwägungen gerechtfertigt, die darauf abzielten, eine bestimmte Qualität des angekauften Getreides sicherzustellen, so dass dieses nach langfristiger Lagerung noch absetzbar sei.
100 Das Problem der Qualität von gelagertem Mais und seine Relevanz für das neue Problem der langfristigen Lagerung sei für die Betroffenen vorhersehbar gewesen, da diese Frage bereits im März 2006 aufgeworfen und dann im Rahmen der Sachverständigengruppe für Getreide am 1. und am 29. Juni 2006 erörtert worden sei, also ein bis eineinhalb Monate nach Bestellung der Anbauflächen. Danach sei der Entwurf über die Verschärfung der Qualitätskriterien in den Sitzungen der Sachverständigengruppe für Getreide wiederholt förmlich erörtert worden.
101 Im Übrigen beruhe die späte Einführung der angefochtenen Bestimmungen im Wesentlichen darauf, dass sich wegen der Ausnahmen, die den ungarischen Behörden für den Interventionsankauf gewährt worden seien, nicht sofort gezeigt habe, dass das Wirtschaftsjahr 2005/06 außergewöhnlich sei und zu einem zusätzlichen Anstieg der Lagerbestände führen würde, der schnelles Handeln gerechtfertigt habe. Die Erörterungen hätten erst begonnen, nachdem die Kommission von den Mitgliedstaaten auf die schnelle Verschlechterung ihrer Lagerbestände hingewiesen worden sei.
102 Zudem trägt die Kommission vor, sie habe die besondere Situation der Maiserzeuger in Mitteleuropa berücksichtigt, da sie das vorgeschriebene Mindesteigengewicht von 73 kg/hl auf 71 kg/hl gesenkt habe. Dieses Kriterium sei hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels erheblich und beeinträchtige die ungarischen Erzeuger nicht. Die Einführung des bloßen Kriteriums des Mindesteigengewichts habe nämlich nicht die von der Klägerin beschriebene Auswirkung auf die Ernten, da die durch die Verordnung vorgesehene Senkung des Feuchtigkeitshöchstgehalts (13,5 % statt 14,5 %), die im Rahmen der Klage nicht beanstandet worden sei, dazu führe, dass das Eigengewicht von zur Intervention angebotenem Mais um 0,5 kg/hl bis 1 kg/hl steige. Die Einführung dieses neuen Kriteriums könne daher nicht als im Hinblick auf das verfolgte Ziel unverhältnismäßig angesehen werden.
103 Schließlich weist die Kommission zu der behaupteten Schwierigkeit für die Landwirte, das Eigengewicht der Maisernte zu schätzen, darauf hin, dass es die traditionellen Methoden in der ganzen Gemeinschaft gebe und dass sich anhand der von Ungarn gewählten Norm ISO, die für Roggen verwendet werde, heutzutage das Eigengewicht ohne Problem bestimmen lasse. Ohnehin hätte sich das Eigengewicht von Mais nicht vor der Ernte feststellen lassen.
- Würdigung durch das Gericht
104 Die Klägerin räumt ein, dass die Erzeuger sich bis zu einem bestimmten Grad auf wirtschaftliche Nachteile aufgrund von Gesetzesänderungen während des Wirtschaftsjahrs einstellen müssten, doch habe die Kommission, indem sie das neue Kriterium des Mindesteigengewichts sofort habe wirksam werden lassen und den überwiegenden Teil von ungarischem Mais von der Möglichkeit des Interventionsankaufs ausgeschlossen habe, gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit verstoßen.
105 Soweit mit dieser Argumentation die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen wegen ihrer Geltung für das laufende Erntejahr in Frage gestellt wird, braucht sie nicht mehr geprüft zu werden, da bereits festgestellt worden ist, dass die Verordnung in diesem Punkt für nichtig zu erklären ist.
106 Soweit die Klägerin, obgleich ihr Vorbringen im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes im Wesentlichen das Erntejahr 2006 betrifft, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen für die Interventionszeiträume der folgenden Jahre beanstanden möchte, ist daran zu erinnern, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit nach ständiger Rechtsprechung ein grundlegendes Prinzip des Gemeinschaftsrechts darstellt, das insbesondere verlangt, dass eine Regelung klar und deutlich ist, damit der Einzelne seine Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und somit seine Vorkehrungen treffen kann (Urteile des Gerichtshofs vom 13. Februar 1996, Van Es Douane Agenten, C-143/93, Slg. 1996, I-431, Randnr. 27, und vom 14. April 2005, Belgien/Kommission, C-110/03, Slg. 2005, I-2801, Randnr. 30); die Wirtschaftsteilnehmer sind nicht berechtigt, auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation zu vertrauen, die die Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihres Ermessens ändern können, und zwar insbesondere auf einem Gebiet wie dem der gemeinsamen Marktorganisationen, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderungen der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt (Urteil Crispoltoni II, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 57).
107 Es ist festzustellen, dass die Klägerin zum einen nicht darlegt, inwiefern die angefochtenen Bestimmungen nicht hinreichend klar sein sollen, damit die betroffenen Erzeugern unzweideutig erkennen können, welche Bedingungen zu erfüllen sind, um ihren Mais zur Intervention anbieten zu können, und zum anderen nicht erläutert, warum diese Erzeuger nicht in der Lage sein sollen, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit der Mais, den sie erzeugen werden, das vom nächsten Erntejahr an vorgeschriebene Kriterium des Mindesteigengewichts erfüllt. Abgesehen davon, dass das Vorbringen der Klägerin offenbar nur das laufende Erntejahr betrifft, ist festzustellen, dass die Klägerin im Übrigen vorträgt, dass das Eigengewicht im Wesentlichen von der verwendeten Saatgutsorte abhänge und dass nach der Studie in Anlage A.6 der Klageschrift zwei Saatgutsorten Mais ergäben, dessen Eigengewicht das durch die angefochtenen Bestimmungen vorgeschriebene Minimum deutlich übersteigt.
108 Im Übrigen ist das Vorbringen, die Verordnung verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da sie dazu führe, dass der überwiegende Teil der ungarischem Erzeugung von der Intervention ausgeschlossen sei, zurückzuweisen; hierzu genügt die Feststellung, dass die Kommission diese Behauptung förmlich bestritten und die Klägerin keinen Beweis für sie vorgelegt hat. Zudem ergibt sich aus den von der Klägerin vorgelegten Daten, dass sogar für die früheren Jahre ein erheblicher Teil der ungarischen Erzeugung bereits das durch die angefochtenen Bestimmungen vorgeschriebene Mindesteigengewicht erreichte. Schließlich gibt es, wie oben ausgeführt, nach der von der Klägerin vorgelegten Studie Saatgutsorten, mit denen Mais erzeugt werden kann, dessen Eigengewicht das vorgeschriebene Minimum übersteigt.
109 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.
Zum zweiten Klagegrund: Unzuständigkeit des Verordnungsgebers
Vorbringen der Parteien
110 Die Klägerin trägt vor, die Kommission sei für den Erlass des neuen Qualitätskriteriums des Mindesteigengewichts für Mais nicht nach Art. 5 der GMO-Verordnung zuständig gewesen, da dieses Kriterium kein angemessenes Qualitätskriterium sei.
111 Sie weist erstens darauf hin, dass sie bei der Ausarbeitung der Verordnung wiederholt darauf hingewiesen habe, dass das Kriterium des Mindesteigengewichts für das damit verfolgte Ziel der langfristigen Konservierung der Bestände unerheblich sei.
112 Zweitens bestreitet sie, dass das Eigengewicht eine Frage der Qualität sei. Aus einem der Schriftstücke, die die Kommission zur Stützung ihres Vorschlags für den Erlass des neuen Kriteriums vorgelegt habe (Anlage A.3c der Klageschrift, S. 5), gehe hervor, dass das Eigengewicht von Mais auf den Nährwert dieses Getreides, gleich ob für die Ernährung von Tieren oder von Menschen, keinerlei Einfluss habe. Diese Beurteilung werde durch eine Veröffentlichung, die der Klageschrift in Anlage A.10 beiliege, bestätigt, aus der hervorgehe, dass das Eigengewicht und der Feuchtigkeitsgehalt die Qualität von Futtermais angesichts der Qualität der in diesem Getreide enthaltenen Trockenmasse nicht beeinflussten.
113 Drittens sei das Kriterium des Eigengewichts in den Praktiken des Maishandels in Europa nicht üblich, und es gebe dafür keine Regelung. Dieser Faktor spiele daher bei der Bestimmung des Preises des Getreides keine Rolle und könne nicht als erhebliche Bedingung der Qualität im Sinne von Art. 5 der GMO-Verordnung angesehen werden.
114 Viertens werde dieser Parameter in den Vereinigten Staaten und in Kanada verwendet, aber nur, weil dort Mais im Wesentlichen für die menschliche Ernährung angebaut werde. In Europa sei Mais jedoch hauptsächlich zur Fütterung bestimmt, wie aus dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 1068/2005 der Kommission vom 6. Juli 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 (ABl. L 174, S. 65) hervorgehe.
115 Die Kommission trägt vor, die Festlegung des Mindesteigengewichts als Kriterium für Mais, um eine bestimmte Qualität dieses Getreides sicherzustellen, werde wie im Fall anderer Getreidearten durch die Zuständigkeit, die ihr der Rat gemäß der GMO-Verordnung übertragen habe, völlig gedeckt.
116 Erstens sei dieser neue Faktor des Mindesteigengewichts hinsichtlich des Ziels der Verbesserung der Qualität von Mais zu dessen langfristiger Konservierung und späterer Verwendung erheblich. Da nämlich der Wassergehalt des Korns dessen Eigengewicht und Konservierung beeinflusse, werde es das Kriterium des Eigengewichts ermöglichen, die Qualität von Mais zu verbessern.
117 Zweitens werde das Eigengewicht allgemein als Kriterium für die Klassifizierung der Arten von Maiskörnern nach ihrer Qualität verwendet. Entgegen dem Vortrag der Klägerin diene das Kriterium des Eigengewichts in den Vereinigten Staaten zur Unterscheidung der fünf amerikanischen Qualitätsstufen für Getreide. Im Übrigen liege das durch die Verordnung auf 71 kg/hl festgesetzte Kriterium des Mindesteigengewichts knapp unter dem für Getreide erster Qualität der Vereinigten Staaten (71,4 kg/hl), das anders als in der Gemeinschaft nur sehr kurz gelagert werde. Dagegen unterschreite es den vom französischen Institut technique des céréales et des fourrages empfohlenen Standard, der für Mais guter Qualität ein Eigengewicht von mindestens 75 kg/hl vorsehe.
118 Die Kommission weist darauf hin, dass sie die Behauptung der Klägerin, amerikanischer Mais erster Qualität sei ausschließlich für die menschliche Ernährung bestimmt, nirgends bestätigt gefunden habe. Für den Fall, dass diese Behauptung zutreffen sollte, sei jedoch der Umstand, dass das festgelegte Kriterium des Eigengewichts dem Standardkriterium für die menschliche Ernährung in den Vereinigten Staaten entspreche, ein Zeichen für die Qualität des Maiskorns.
119 Drittens hänge die Nährwertqualität des Maiskorns vom Eigengewicht ab. Eine Analyse von Maisproben unterschiedlichen Eigengewichts zeige nämlich für die verschiedenen Arten von Körnern Unterschiede sowohl der chemischen Zusammensetzung als auch des Nährwerts (Energie und Aminosäuren). Die Kommission weist insoweit darauf hin, dass die von der Klägerin in Anlage A.10 der Klageschrift angeführte Analyse den Nährwert "bezogen auf die Trockenmasse" betreffe, was ihre Bedeutung relativiere, da zur Fütterung das aus Trockenmasse und Wasser bestehende Vollkorn verwendet werde.
120 Schließlich sei es unerheblich, dass das Kriterium des Eigengewichts in den Handelspraktiken in der Europäischen Union nicht üblich sei, da es darum gehe, die Interventionsbedingungen zur Ermöglichung einer langfristigen Lagerung von Getreide guter Qualität festzulegen, und nicht darum, den Maishandel in der Gemeinschaft zu regeln. Wozu das Getreide später verwendet werde, sei bei seinem Ankauf durch die Interventionsstelle unbekannt, so dass es legitim sei, sicherzustellen, dass Getreide guter Qualität zur Verfügung stehe, gleich ob es für die Ernährung von Menschen oder von Tieren bestimmt sei.
Würdigung durch das Gericht
121 Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission für den Erlass des neuen Kriteriums des Mindesteigengewichts für Mais nicht nach Art. 5 der GMO-Verordnung zuständig gewesen sei, da dieses Kriterium kein angemessenes Qualitätskriterium sei.
122 Hierzu ist daran zu erinnern, dass sich der Rat auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik veranlasst sehen kann, der Kommission weitgehende Durchführungsbefugnisse zu übertragen, da nur sie in der Lage ist, die Entwicklung der Agrarmärkte ständig und aufmerksam zu verfolgen und mit der durch die Situation gebotenen Schnelligkeit zu handeln (Urteil vom 30. Oktober 1975, Rey Soda, 23/75, Slg. 1975, 1279, Randnr. 11). So hat der Gerichtshof im Urteil vom 29. Februar 1996, Frankreich und Irland/Kommission (C-296/93 und C-307/93, Slg. 1996, I-795), entschieden, dass die Begrenzung des interventionsfähigen Schlachtkörpergewichts zu den Durchführungsmaßnahmen gehört, die die Kommission erlassen darf, obgleich eine solche Maßnahme eine Neuorientierung der Rindfleischerzeugung bewirken kann und die Klägerinnen geltend gemacht hatten, dass die Rechtsgrundlage für den Erlass dieser Begrenzung die Kommission nur dazu ermächtige, für Fleisch die Kategorien, d. h. das Geschlecht und Alter des Tieres, und die Qualitäten, d. h. die Fleischigkeit der Schlachtkörper und das Fettgewebe, festzulegen, während die Kommission die Liste der interventionsfähigen Waren geändert hatte.
123 Gemäß Art. 6 Buchst. b der GMO-Verordnung ist die Kommission dazu befugt, nach dem Verwaltungsausschussverfahren "die Mindestanforderungen, insbesondere hinsichtlich Qualität und Menge, denen die einzelnen Getreidearten genügen müssen, damit sie für die Intervention in Betracht kommen", zu erlassen.
124 Die Klägerin bestreitet nicht, dass nach den Erwägungsgründen 2 und 3 der Verordnung das Kriterium des Eigengewichts eingeführt wurde, um die Qualität von Mais zu verbessern, oder zumindest aus Gründen der Kohärenz mit den für die anderen Getreidearten festgelegten Qualitätskriterien, sondern macht lediglich geltend, dass die Kommission nicht zuständig gewesen sei, weil das Eigengewicht kein angemessenes Qualitätskriterium sei und in Wirklichkeit dazu diene, die interventionsfähigen Mengen zu beschränken. Dieser Umstand, träfe er zu, würde zu der Feststellung führen, dass die Kommission einen offensichtlichen Ermessensfehler oder einen Ermessensmissbrauch begangen hat, nicht aber zur Nichtigerklärung wegen Unzuständigkeit. Ermessensmissbrauch setzt definitionsgemäß voraus, dass das betreffende Organ für den Erlass des Rechtsakts zuständig war, seine Zuständigkeit aber zu anderen als den angegebenen Zwecken ausgeübt hat. Das Vorbringen der Klägerin fällt daher unter die Klagegründe des Ermessensmissbrauchs und des offensichtlichen Ermessensfehlers und ist in diesem Rahmen zu prüfen.
125 Folglich ist der Klagegrund der Unzuständigkeit zurückzuweisen.
126 Da der dritte und der vierte Klagegrund, Ermessensmissbrauch und offensichtlicher Ermessensfehler, eng zusammenhängen, sind sie nach Auffassung des Gerichts gemeinsam zu prüfen.
Zum dritten und zum vierten Klagegrund: Ermessensmissbrauch und offensichtlicher Ermessensfehler
Vorbringen der Parteien
127 Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe die ihr vom Rat gemäß der GMO-Verordnung übertragene Durchführungszuständigkeit missbraucht, indem sie unter dem Vorwand, die Qualitätskriterien für den Ankauf von Mais zur Intervention zu verschärfen, in Wirklichkeit den Wesensgehalt der Interventionsregelung für dieses Getreide verändert habe.
128 Die Klägerin zieht in Zweifel, dass mit dem Erlass des Kriteriums des Mindesteigengewichts ein Standardisierungsziel habe verfolgt werden sollen. Der Erlass dieses neuen Qualitätsparameters für Mais sei offensichtlich ungeeignet, um das Ziel der Standardisierung zu erreichen, da dieser Parameter noch immer kein Kriterium für die Zulassung von Sorghum zur Intervention sei.
129 Wäre die Einführung der Bedingung des Eigengewichts für die Angleichung erforderlich gewesen, hätte angesichts des weiten Ermessens, das dieses Ziel lasse, die Situation Ungarns und anderer Mitgliedstaaten die Kommission veranlassen müssen, die Bedingung des Eigengewichts niedriger anzusetzen und den Abschlag auf mehr als die schließlich vorgesehenen 2 Punkte auszudehnen.
130 Die angefochtenen Bestimmungen dienten nicht zur Erreichung einer Standardisierung, sondern dazu, einen erheblichen Teil der Maiserzeugung Ungarns und Mitteleuropas wegen des Problems, die Bestände zu verwalten, von der Intervention auszuschließen. Dies werde durch den Umstand bestätigt, dass etwa die Hälfte der von den ungarischen Erzeugern angebauten "Pferdezahn"-Sorten das von der Kommission aufgestellte Kriterium des Eigengewichts nicht erfülle.
131 Die Klägerin bezieht sich insoweit darauf, dass das Kommissionsmitglied Fischer Boel in einer am 11. Mai 2006 in Budapest gehaltenen Rede darauf hingewiesen habe, dass der Getreidesektor mit einem schwerwiegenden Problem des Anstiegs der Bestände konfrontiert sei, das nur zum Teil auf die reichen Ernten der beiden Vorjahre zurückzuführen sei, da es in Wirklichkeit auf Störungen des Binnenmarktes beruhe, nämlich der Schwierigkeit, überschüssige Bestände von Regionen, in denen der Preis unter dem Interventionspreis liege, nach Regionen zu exportieren, in denen die Preise höher seien. Bei dieser Konferenz habe die Kommission ihren Wunsch ausgedrückt, für dieses neue Problem eine dauerhafte Lösung zu finden.
132 Zudem hätte die Kommission, wenn das Ziel wirklich in der Umgestaltung der Interventionsregelung bestanden hätte, mit der Verschärfung der in der Verordnung Nr. 824/2000 vorgesehenen Qualitätskriterien ihre Durchführungsbefugnisse überschritten und die Zuständigkeit des Rates verletzt, dessen Sache es gewesen sei, die GMO-Verordnung zu ändern.
133 Die Kommission habe einen offensichtlichen Ermessensfehler begangen, indem sie einen so hohen Wert für das Eigengewicht von Mais festgesetzt habe, ohne zu berücksichtigen, dass Mais hauptsächlich für die Fütterung verwendet werde, und ohne entsprechend dem ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 824/2000 die Durchschnittsqualitäten der in der Gemeinschaft geernteten Getreidearten zu beachten.
134 Die Verwendung von Mais, ob für die menschliche Ernährung oder für die Fütterung, beeinflusse weitgehend, welche Kriterien für die Durchschnittsqualität maßgebend seien, so dass bei Mais, der für die menschliche Ernährung bestimmt sei, strengere Qualitätskriterien gerechtfertigt seien.
135 In der Gemeinschaft sei Mais hauptsächlich für die Fütterung bestimmt, und bis zum Inkrafttreten der Verordnung sei das Kriterium des Eigengewichts für dieses Getreide nicht verwendet worden. Die in den Vereinigten Staaten und in Kanada geltenden Standardwerte seien gerechtfertigt, da Mais dort anders als in Europa für die menschliche Ernährung bestimmt sei. Das von der Kommission auf 71 kg/hl festgesetzte Kriterium des Eigengewichts entspreche nach diesen Standardwerten Mais höherer Qualität, der für die menschliche Ernährung bestimmt sei, während in diesen Ländern zur Fütterung Mais verwendet werde, der einer niedrigeren Qualitätsstufe als für die menschliche Ernährung bestimmter Mais entspreche und ein Eigengewicht von 64,8 kg/hl in Kanada und 67,2 kg/hl in den Vereinigten Staaten aufweise.
136 Folglich sei der Wert von 71 kg/hl, wie ihn die Kommission für das Eigengewicht festgesetzt habe, für hauptsächlich zur Fütterung bestimmten Mais nicht gerechtfertigt; er hätte an die Durchschnittsqualität von für diesen Zweck verwendeten Mais angepasst werden müssen und etwa 64,8 kg/hl bis 67,2 kg/hl oder sogar weniger betragen müssen.
137 Schließlich weist die Klägerin darauf hin, dass die Werte, die die Kommission für die anderen Getreidearten als Eigengewicht festgesetzt habe, etwa den amerikanischen Werten entsprächen.
138 Die Kommission bestreitet, dass sie unter dem Vorwand einer Verschärfung der Qualitätskriterien für Mais die Interventionsregelung grundlegend habe umgestalten wollen. Die Klägerin trage für diese These keine weiteren Indizien vor, sondern stütze sie einzig und allein auf eine Rede, die das Kommissionsmitglied Fischer Boel im Mai 2006 gehalten habe. Das Kommissionsmitglied habe in dieser Rede zwar in der Tat davon gesprochen, dass zur Regelung des neuen Problems im Bereich der Interventionsregelung dauerhafte Lösungen notwendig seien, doch habe sie dabei an einen Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der durch die GMO-Verordnung geregelten Gemeinsamen Marktorganisation für Getreide gedacht, wonach Mais von der Interventionsregelung ausgenommen würde. Die Kommission habe einen dahin gehenden Verordnungsvorschlag am 15. Dezember 2006 angenommen.
139 Die Einführung der angefochtenen Bestimmungen hänge zwar mit dem Problem des Anstiegs der Interventionsbestände, der insbesondere auf den außergewöhnlichen Wirtschaftsjahren 2004/05 und 2005/06 beruhe, zusammen, doch gehe aus den Erwägungsgründen der Verordnung hervor, dass das Ziel darin bestehe, sicherzustellen, dass das Getreide der Interventionsbestände von guter Qualität sei, die eine Konservierung und spätere Verwendung ermögliche. Die Kommission bestreitet, dass die Verordnung lediglich einem reinen Bemühen um Standardisierung entspreche, denn für Sorghum sei kein Kriterium des Eigengewichts aufgestellt worden, weil die Interventionsstellen bei diesem Getreide keinem Problem der langfristigen Lagerung gegenüberstünden.
140 Außerdem bestreitet die Kommission, einen offensichtlichen Ermessensfehler begangen zu haben, indem sie die Qualitätskriterien für Mais verschärft habe.
141 In Ermangelung eines Eigengewichtskriteriums für Mais sei bisher der Wortlaut des ersten Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 824/2000, der sich auf Kriterien für Qualitäten beziehe, "die so weit wie möglich den Durchschnittsqualitäten [der] in der Gemeinschaft geernteten Getreidearten entsprechen", gerechtfertigt gewesen. Sie habe es jedoch wie im Fall der anderen für die Intervention in Betracht kommenden Getreidearten für erforderlich gehalten, die Qualität von zur Intervention angebotenem Mais zu erhöhen, um einen zu schnellen Qualitätsverlust der Bestände zu vermeiden und sicherzustellen, dass seine Qualität später "absetzbar" sei. Folglich ergäben sich die derzeitigen Änderungen zwangsläufig aus dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel, und sie sei nicht durch den ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 824/2000 gebunden.
142 Die Festsetzung des Mindesteigengewichts auf 71 kg/hl entspreche dem amerikanischen Standard und ermögliche es unter Zugrundelegung der klimatischen Bedingungen des Wirtschaftsjahrs 2006/07, dass der überwiegende Teil der europäischen Erzeugung dieses Kriterium erfülle.
143 Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass amerikanischer Mais höherer Qualität ausschließlich für die menschliche Ernährung bestimmt sei. Für die menschliche Ernährung bestimmter Mais bestehe aus sehr speziellen Sorten, die von den angefochtenen Bestimmungen nicht erfasst würden (Mais "flint", Süßmais). Die Situation in Amerika und die in Europa seien nicht miteinander vergleichbar, da in den Vereinigten Staaten die Lagerung kurz sei und Mais im Allgemeinen sofort vermarktet werde.
Würdigung durch das Gericht
144 Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass das Eigengewicht kein Qualitätsfaktor sei, zumindest wenn, wie in der Gemeinschaft, Mais hauptsächlich für die Fütterung bestimmt sei. Hilfsweise macht sie geltend, dass das Mindesteigengewicht durch die angefochtenen Bestimmungen zu hoch festgesetzt worden sei.
145 Nach einer ersten von der Kommission beiläufig vorgetragenen Erklärung soll das Eigengewicht als Kriterium für Mais erheblich sein, weil sein Wassergehalt und sein Eigengewicht miteinander zusammenhingen.
146 Diese Argumentation ist von vornherein zurückzuweisen. Zum einen findet nämlich diese Begründung nicht nur keine Stütze im Wortlaut der Verordnung, sondern die Kommission hat ausdrücklich vorgetragen, dass mit der Verschärfung der Kriterien des Feuchtigkeitsgehalts und des Anteils an Bruchkorn und überhitzten Körnern ein zu schneller Qualitätsverlust der Maiskörner vermieden werden solle, während das Kriterium des Eigengewichts eine Eigenschaft von Mais selbst betreffe. Zum anderen kann die Kommission die Erheblichkeit des Kriteriums des Eigengewichts nicht damit begründen, dass sich das Eigengewicht möglicherweise auf den Feuchtigkeitsgehalt auswirke, da die Verordnung bereits ein Kriterium vorsieht, das den Feuchtigkeitshöchstgehalt für die Interventionsfähigkeit von Mais unmittelbar und ausdrücklich festlegt.
147 Grundsätzlicher macht die Kommission geltend, dass das Eigengewicht die Qualität des Korns beeinflusse und dass der festgesetzte Wert angemessen sei. Während die drei bisherigen Faktoren Feuchtigkeit, Anteil von Bruchkorn und Anteil von überhitzten Körnern es ermöglichten, einen zu schnellen Qualitätsverlust zu vermeiden, ermögliche das Kriterium des Eigengewichts es, eine Eigenschaft von Mais selbst zu gewährleisten.
148 Es ist hervorzuheben, dass nach dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Getreide, dessen Qualität keine angemessene Verwendung oder Lagerung ermöglicht, nicht zur Intervention angenommen werden darf und zu diesem Zweck der neuen Situation, vor allem im Zusammenhang mit der langfristigen Lagerung und ihren Auswirkungen auf die Qualität der Erzeugnisse, Rechnung zu tragen ist. Im dritten Erwägungsgrund heißt es dann:
"Damit die Interventionserzeugnisse im Hinblick auf die Qualitätsverminderung und die spätere Verwendung weniger empfindlich sind, müssen daher die in Anhang I der Verordnung ... Nr. 824/2000 vorgesehenen Qualitätskriterien für Mais verschärft werden. Zu diesem Zweck sind der Feuchtigkeitshöchstgehalt sowie der Höchstanteil an Bruchkorn und an durch Trocknung überhitzten Körnern zu verringern. ... Des Weiteren ist aus Gründen der Kohärenz mit anderen für die Interventionsregelung in Betracht kommenden Getreidearten das Mindesteigengewicht für Mais als neues Kriterium einzuführen."
149 Somit ist zwar festzustellen, dass die Einführung des neuen Kriteriums des Eigengewichts für Mais formal in demselben Erwägungsgrund neben den Maßnahmen steht, die eingeführt wurden, um dem im zweiten Erwägungsgrund genannten allgemeinen Ziel der Lagerung von Getreide zu entsprechen, doch ergibt sich aus der Formulierung des dritten Erwägungsgrundes, dass die Einführung dieses Kriteriums nicht ausdrücklich mit der Notwendigkeit gerechtfertigt wird, die Interventionserzeugnisse im Hinblick auf die Qualitätsverminderung und die spätere Verwendung weniger empfindlich zu machen - dies gilt allein für die Verschärfung der Qualitätskriterien des Feuchtigkeitshöchstgehalts sowie des Höchstanteils an Bruchkorn und an durch Trocknung überhitzten Körnern -, sondern dass dafür ein spezifischer Grund angeführt wird, nämlich die Notwendigkeit, die Kohärenz mit den Regelungen sicherzustellen, die für andere für die Interventionsregelung in Betracht kommende Getreidearten gelten.
150 Daher ist festzustellen, dass in der Verordnung nicht klar und ausdrücklich gesagt wird, dass die Einführung des Kriteriums des Eigengewichts für Mais neben der Notwendigkeit, die Kohärenz mit den Regelungen für andere Getreidearten geltenden Regelungen herzustellen, auch zur Verschärfung der Qualitätskriterien für Mais dient.
151 So ist in der Verordnung nicht erwähnt, dass das Eigengewicht ein Kriterium der Qualität von Mais ist, und schon gar nicht wird in ihr dargelegt, weshalb dieser Faktor für die Beurteilung der Qualität von Mais als erheblich angesehen werden kann.
152 Folglich entsprechen die Erläuterungen, die die Kommission im Verfahren abgegeben hat, wonach das Eigengewicht ein für die Qualität erhebliches Kriterium darstellen soll, nicht dem Grund für die Einführung dieses Kriteriums, wie er sich strikt nach dem Wortlaut aus der Verordnung ergibt. Sofern diese Erläuterungen, wenn sie auch deutlich abweichen von den in der Verordnung dargelegten Gründen, als diese ergänzend und ihnen nicht etwa widersprechend angesehen werden können, prüft das Gericht, ob die Kommission ohne offensichtlichen Ermessensfehler zu der Auffassung gelangt ist, dass das Eigengewicht tatsächlich ein für die Qualität von Mais erhebliches Kriterium darstellt, was die Klägerin bestreitet.
153 Insoweit hat die Klägerin zur Begründung ihrer Rüge zwei Studien (Anlagen A.3c und A.10 der Klageschrift) vorgelegt, wonach das Eigengewicht auf den Nährwert des Erzeugnisses für die Ernährung von Tieren bzw. von Menschen keinen Einfluss hat.
154 Diesem ausreichend substantiierten Vorbringen hat die Kommission lediglich wiederholt die Behauptung entgegengehalten, dass das Eigengewicht Einfluss auf die Qualität des Maiskorns habe. Mit Ausnahme einer einzigen Stelle in ihrer Klagebeantwortung hat sie nicht angegeben, inwiefern dieses Kriterium für die Beurteilung der Eigenschaft von Mais erheblich sein soll, und diese Behauptung weder durch eine Studie noch ein sonstiges Dokument belegt. Ebenso wenig hat sie in der mündlichen Verhandlung trotz wiederholter Fragen des Gerichts diesen Punkt konkret erläutern können.
155 Zu dem einzigen Punkt der Klagebeantwortung (Nr. 90), in dem unternommen wird, zu erläutern, warum das Eigengewicht für die Beurteilung der Qualität von Mais erheblich sein soll, ist festzustellen, dass danach das Eigengewicht Einfluss auf den Nährwert von Mais haben soll.
156 Wie jedoch die Klägerin vorgetragen hat, steht diese Behauptung in offenem Widerspruch zu der einzigen Studie, die die Kommission zu diesem Punkt selbst vorgelegt hat. Nach dem eindeutigen Wortlaut des der Klagebeantwortung im Anlage B 20 beiliegenden Dokuments "Guide pratique - Stockage et conservation des grains à la ferme - Principes généraux" (Praktischer Leitfaden - Lagerung und Konservierung von Getreide auf dem Bauernhof - Allgemeine Grundsätze) "besteht jedoch keinerlei Zusammenhang zwischen dem Nährwert für die Ernährung von Tieren und von Menschen und dem Eigengewicht von Getreide". Im Übrigen war diesem Dokument zufolge früher die Kenntnis des Eigengewichts einer Lieferung Mais unerlässlich, weil bis in die Mitte des 20. Jahrhunderts Getreide noch häufig nach Volumen gehandelt wurde und deshalb das Eigengewicht ermittelt werden musste, um die Liefermengen exakt bestimmen zu können. Heutzutage werde das Eigengewicht nicht mehr gebraucht, weil überall Wägebrücken zur Verfügung stünden.
157 Vom Gericht in der mündlichen Verhandlung zu diesem offensichtlichen Widerspruch zwischen ihrem Vortrag und den dazu eingereichten Beweisunterlagen befragt, hat die Kommission lediglich darauf hingewiesen, dass das Eigengewicht eine bestimmte physikalische Qualität ausdrücke. Abgesehen davon, dass eine solche Angabe keinen Bezug zur Frage des Zusammenhangs zwischen dem Eigengewicht und dem Nährwert von Mais besitzt, ist diesem Dokument zu entnehmen, dass das Eigengewicht zwar noch in Gebrauch ist, aber nur "im Handelsverkehr mit Strohgetreide" und soweit es "eine gewisse physikalische Qualität der Körner ausdrückt".
158 Die Kommission hat also den festgestellten Widerspruch nicht ausräumen können, so dass ihre Behauptung, das Eigengewicht entspreche dem Nährwert von Mais, nicht nur unbewiesen ist, sondern außerdem bereits in Anbetracht der Beweisstücke, über die das Gericht im vorliegenden Verfahren verfügt, einen offensichtlichen Ermessensfehler darstellt.
159 Unter diesen Umständen und im Hinblick darauf, dass es nicht Sache des Gerichts ist, für die Parteien Beweis zu führen, kann das Gericht nur feststellen, dass die Verordnung auf einem offensichtlichen Ermessensfehler beruht.
160 Die Argumente der Kommission in der mündlichen Verhandlung zu den drei Auszügen von Veröffentlichungen in den Anlagen A.3b, A.3d und A.11 der Klageschrift können an diesem Ergebnis nichts ändern.
161 Zu dem Dokument der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen mit dem Titel "L'après-récolte des grains - organisation et techniques" (Nach der Getreideernte - Organisation und Techniken) (Anlage A.3b der Klageschrift) genügt es, festzustellen, dass darin die Frage des Eigengewichts von Mais gar nicht angesprochen wird.
162 In der Studie der Universität von Minnesota mit dem Titel "Drying, Handling, and Storing Wet, Immature, and Frost-Damaged Corn" ("Trocknen, Behandeln und Lagern von feuchtem, unreifem und frostgeschädigtem Mais") (Anlage A.3d der Klageschrift) wird zwar, wie die Kommission hervorhebt, ausgeführt, dass Getreide minderer Qualität weniger haltbar sei als Getreide höherer Qualität, doch enthält sie keinen Nachweis für einen Zusammenhang zwischen der Qualität des Korns und seinem Eigengewicht, das darin im Übrigen nicht einmal erwähnt wird.
163 Zu dem Dokument der kanadischen Kommission für Getreide in Anlage A.11 der Klageschrift ist festzustellen, dass es sich um einen Papierausdruck einer Internetseite mit dem Titel "Table de conversion du poids spécifique" (Umrechnungstabelle für das Eigengewicht) handelt, in dem Links zu Internetseiten zusammengestellt sind, auf denen die Umrechnung von angelsächsischen und europäischen Maßeinheiten für das Eigengewicht verschiedener Getreidesorten angeboten wird. Dieses Dokument ist in der vorliegenden Rechtssache völlig irrelevant.
164 Schließlich hat die Kommission in ihrer Antwort auf Fragen des Gerichts auf eine Studie verwiesen, die, wie sie eingeräumt hat, nicht in den Akten enthalten ist, die aber ihrer zweiten Stellungnahme im Verfahren der einstweiligen Anordnung beiliege. Da dieses Dokument nicht in den Akten des vorliegenden Verfahrens enthalten ist, kann das Gericht seine Erheblichkeit nicht beurteilen. Im Übrigen hat die Kommission nicht ausdrücklich beantragt, dieses Dokument zu den Akten des Verfahrens zu nehmen. Selbst wenn die Antwort der Kommission als ein solcher Antrag auszulegen wäre, ist festzustellen, dass nach Art. 46 der Verfahrensordnung die tatsächliche und rechtliche Begründung und die Bezeichnung der Beweismittel grundsätzlich in der Klagebeantwortung enthalten sein müssen. Nach Art. 48 § 1 der Verfahrensordnung können die Parteien in der Erwiderung oder in der Gegenerwiderung noch Beweismittel benennen, sofern sie die Verspätung begründen, sonst werden diese Beweismittel zurückgewiesen (Urteile des Gerichts vom 28. September 1993, Nielsen und Møller/WSA, T-84/92, Slg. 1993, II-949, Randnr. 39, vom 14. Juli 1994, Herlitz/Kommission, T-66/92, Slg. 1994, II-531, Randnr. 41, und vom 6. März 2001, Campoli/Kommission, T-100/00, Slg. ÖD 2001, I-A-71 und II-347, Randnr. 19). Überdies ist hervorzuheben, dass die Erheblichkeit des Eigengewichts als Qualitätskriterium für Mais die Hauptfrage war, die die Klägerin seit der Klageerhebung aufgeworfen hat und die von der Klägerin und anderen Mitgliedstaaten bereits bei der Ausarbeitung des Verordnungsentwurfs aufgeworfen worden war. Daher wäre das Beweisangebot ohnehin wegen nicht begründeter Verspätung zurückzuweisen.
165 Aus alledem ergibt sich,, dass die Bestimmungen der Verordnung über das Kriterium des Eigengewichts für Mais entsprechend den Anträgen der Klägerin für nichtig zu erklären sind.
166 Im Übrigen ist festzustellen, dass der Verordnungsvorschlag vom 15. Dezember 2006, nach dem Mais aus der Interventionsregelung ab dem Wirtschaftsjahr 2007/08 herausgenommen werden soll, als durch die Verordnung verschärfte Qualitätskriterien nur den Feuchtigkeitshöchstgehalt sowie den Höchstanteil an Bruchkorn und an durch Trocknung überhitzten Körnern nennt; das Kriterium des Eigengewichts ist nicht einmal erwähnt.
167 Unter diesen Umständen braucht nicht geprüft zu werden, ob das von der Klägerin angeführte Bündel an Indizien zum Nachweis eines Ermessensmissbrauchs seitens der Kommission oder der anderen Klagegründe des Verstoßes gegen die Begründungspflicht oder gegen die Geschäftsordnung des Verwaltungsausschusses für Getreide geeignet ist.
Kostenentscheidung:
Kosten
168 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Klägerin die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Dritte erweiterte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die das Kriterium des Eigengewichts für Mais betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1572/2006 der Kommission vom 18. Oktober 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen sowie die Analysemethoden für die Bestimmung der Qualität, nämlich
- in Art. 1 Nr. 1 die Worte "und, für Mais, unter Anwendung der traditionellen Methoden",
- in Art. 1 Nr. 3 Buchst. b die Worte "73 kg/hl bei Mais",
- in Zeile "E. Mindesteigengewicht (kg/hl)" der Tabelle der Nr. 1 des Anhangs der Wert "71" für Mais,
- in Tabelle III der Nr. 2 des Anhangs die als Abschläge vom Interventionspreis für Mais genannten Werte,
werden für nichtig erklärt.
2. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. November 2007.
Ende der Entscheidung
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