Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 20.07.2004
Aktenzeichen: T-311/02
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in ihrer geänderten Fassung


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in ihrer geänderten Fassung Art. 7 Abs. 1 Buchst. c
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 20. Juli 2004. - Vitaly Lissotschenko und Joachim Hentze gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Wortmarke LIMO - Absolute Eintragungshindernisse - Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94. - Rechtssache T-311/02.

Parteien:

In der Rechtssache T-311/02

Vitaly Lissotschenko, wohnhaft in Dortmund (Deutschland),

Joachim Hentze, wohnhaft in Werl (Deutschland), beide vertreten durch Rechtsanwältin B. Hein,

Kläger,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch J. Weberndörfer und G. Schneider als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 31. Juli 2002 (Beschwerdesache R 363/2000-2) über die Anmeldung der Wortmarke LIMO als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie des Richters P. Mengozzi und der Richterin E. Martins Ribeiro,

Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 10. Oktober 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 25. Februar 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der prozessleitenden Maßnahmen vom 10. März 2004 und der am 31. März 2004 eingegangenen Antwort des HABM,

auf die mündliche Verhandlung vom

27. April 2004,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1. Am 26. August 1999 beantragten Herr Lissotschenko und Herr Hentze (im Folgenden: die Kläger) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in ihrer geänderten Fassung.

2. Die Marke, die zur Eintragung angemeldet wurde, ist das Wortzeichen LIMO.

3. Die Waren, für die die Eintragung beantragt wurde, gehören zu den Klassen 9, 10 und 11 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in seiner überarbeiteten und geänderten Fassung und entsprechen jeweils für jede dieser Klassen folgender Beschreibung:

- Klasse 9: Laser für nichtmedizinische Zwecke, insbesondere Diodenlaser, Laser für die Messtechnik, Laser für die Materialbearbeitung, Laser für die Drucktechnik, Laser für die Materialprüfung bzw. Qualitätskontrolle, Laser für die Datenverarbeitung oder -übertragung; optische und/oder elektronische Apparate und Instrumente, insbesondere Abbildungssysteme, mikrooptische Systeme, Steuerelektroniken, optische Systeme mit integrierter Elektronik und/oder Lichtquellen; Objektive; optische Linsen, Vorsatzlinsen, Prismen, Korrekturlinsen; Diffraktionsgeräte (Mikroskopie);

- Klasse 10: Laser für medizinische Zwecke;

- Klasse 11: Beleuchtungsapparate und anlagen, Lichtemittierende Dioden (LED's).

4. Mit Bescheid vom 14. März 2000 wies die Prüferin die Anmeldung nach Artikel 38 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung Nr. 40/94 zurück, da die beantragte Marke die betroffenen Waren beschreibe und ihr jegliche Unterscheidungskraft fehle.

5. Am 4. April 2000 legten die Kläger gegen die Entscheidung der Prüferin beim HABM gemäß Artikel 59 der Verordnung Nr. 40/94 Beschwerde ein.

6. Mit Entscheidung vom 31. Juli 2002 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) gab die Zweite Beschwerdekammer des HABM zunächst einer Rüge betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs der Kläger statt, hob daher den Bescheid der Prüferin auf und ordnete die Rückerstattung der Beschwerdegebühr an. Sodann wies sie die Anmeldung der Marke für Waren der Klassen 9 und 10 aufgrund von Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung Nr. 40/94 mit der Begründung zurück, sie habe keine Unterscheidungskraft und bestehe ausschließlich aus die Art und Bestimmung der Waren beschreibenden Elementen. Schließlich änderte die Beschwerdekammer den Bescheid der Prüferin ab und ließ die Gemeinschaftsmarkenanmeldung LIMO für Waren der Klasse 11 zur Veröffentlichung zu.

7. Im Zusammenhang mit der Zurückweisung der Anmeldung der beantragten Marke für Waren der Klassen 9 und 10 stellte die Beschwerdekammer zunächst fest, dass die Buchstabenfolge LIMOS als Abkürzung für Laser Intensity Modulation System (System zur Regulierung der Intensität des Laserstrahls) in der Elektronik verwendet werde. Die Beschwerdekammer stützte sich dabei auf das schon von der Prüferin zitierte Werk Abkürzungen in der Elektronik von Schönborn (Berlin, 1993) sowie auf das Ergebnis von InternetRecherchen, z. B. zwei Seiten über Kopierer der Unternehmen Toshiba und Minolta.

8. Sodann führte die Beschwerdekammer aus, die Waren der Klassen 9 und 10 könnten als Bestandteil eines Systems zur Regulierung der Intensität des Laserstrahls verwendet werden, so dass das Zeichen LIMOS hinsichtlich der Art bzw. der Bestimmung dieser Waren, die sich an einen spezialisierten Verbraucher oder einen Fachkunden richteten, dem dieses Zeichen im Bereich der Laser durchaus bekannt sein könnte, beschreibend sei.

9. Durch Weglassen des Buchstabens s am Ende des Zeichens LIMOS werde die Marke für die betreffenden Waren nicht weniger beschreibend, da der überwiegende Teil der Wortzusammenstellung Laser Intensity Modulation System, nämlich Laser Intensity Modulation (Regulierung der Intensität des Laserstrahls), durch LIMO wirksam abgekürzt sei. Der spezialisierte Verbraucher sei in der Lage, eine direkte und unzweideutige Verbindung zwischen den Waren der Klassen 9 und 10 und dem Zeichen LIMO, das er als Abkürzung der Wortzusammenstellung Laser Intensity Modulation wahrnehme, herzustellen.

10. Schließlich habe die angemeldete Marke hinsichtlich der Waren der Klassen 9 und 10 keine Unterscheidungskraft. Der angesprochene Verbraucher, bei dem es sich um einen Fachkunden handele, werde das Zeichen LIMO nämlich nicht als Hinweis darauf verstehen, dass diese Waren aus einem bestimmten Unternehmen stammten, sondern vielmehr als Abkürzung für Laser Intensity Modulation.

Anträge der Parteien

11. Die Kläger beantragen,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit die Anmeldung der beantragten Gemeinschaftsmarke für Waren der Klassen 9 und 10 zurückgewiesen wurde;

- dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

12. Das HABM beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

13. Die Kläger machen geltend, die Beschwerdekammer habe die Anmeldung der Marke LIMO für die in den Klassen 9 und 10 beanspruchten Waren zu Unrecht aufgrund von Artikel 7 der Verordnung Nr. 40/94 zurückgewiesen. Sie stützen ihre Klage im Wesentlichen auf zwei Klagegründe, nämlich einen Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 und einen Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung.

Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94

Vorbringen der Parteien

14. Die Kläger bestreiten, dass die angemeldete Marke als hinsichtlich der Art bzw. der Bestimmung der betreffenden Waren beschreibend anzusehen sei.

15. Erstens seien die Zeichen LIMO und LIMOS den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als Abkürzungen für die Begriffe Laser Intensity Modulation oder Laser Intensity Modulation System bekannt. Folglich bestehe kein Freihaltebedürfnis für diese Zeichen.

16. Hierzu tragen die Kläger vor, die Internationale Enzyklopädie der Abkürzungen und Akronyme in Wissenschaft und Technik, bearbeitet von M. Peschke (München, 1998), enthalte LIMOS nicht als Abkürzung für Laser Intensity Modulation System.

17. Im Internet werde das Zeichen LIMOS im Allgemeinen im Kraftfahrzeugbereich als Abkürzung für Limousinen, selten dagegen im Sinne von Laser Intensity Modulation System im Zusammenhang mit Druckern oder Abbildungssystemen verwendet. Die Tatsache, dass die Recherchen des HABM im Internet lediglich drei Fundstellen mit der Abkürzung LIMOS mit Bedeutung für ein Laser Intensity Modulation System ergeben hätten, beweise, dass die Buchstabenfolge LIMOS keine allgemein bekannte Abkürzung sei und in Fachkreisen nicht verwendet werde.

18. Zur Stützung dieses Vorbringens verweisen die Kläger auf die Entscheidung des HABM vom 31. Oktober 2000 in der Sache R 294/20003 betreffend die Anmeldung des Zeichens DS als Gemeinschaftsmarke für Waren und Dienstleistungen im Bereich elektronische Fotokameras und Fotoentwicklung. Dieser Entscheidung zufolge sei der Wert von in Lexika enthaltenen Definitionen für die Beurteilung der Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als relativ anzusehen, besonders wenn das Ergebnis der auf diese Lexika gestützten Analyse nicht von anderen Informationen oder Nachweisen gestützt werde. In dieser Sache habe der Prüfer die Eintragung der Marke DS nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung Nr. 40/94 unter Zuhilfenahme eines Abkürzungsverzeichnisses abgelehnt, dem zufolge DS als Abkürzung für die Worte Digital Signal stehe; die Beschwerdekammer habe diese Entscheidung mit der Begründung aufgehoben, es sei unzulässig, allein auf dieser Grundlage anzunehmen, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Abkürzung DS mit Digital Signal und demnach mit einer beschreibenden Angabe in Verbindung bringen würden. Derartige Zweifel seien auch im vorliegenden Verfahren angebracht, da die Abkürzung LIMOS im Sinne von Laser Intensity Modulation System lediglich in einem Buch und auf zwei Internetseiten vorkomme.

19. Was das Zeichen LIMO angehe, habe das HABM durch die zur Stützung seiner Auffassung vorgelegten Unterlagen und Internetseiten nicht dessen Benutzung als Abkürzung für Laser Intensity Modulation bewiesen, da in diesen nur das Zeichen LIMOS vorkomme. Die Abkürzung LIMO für ein System zur Regulierung der Intensität des Laserstrahls werde derzeit nicht verwendet, so dass es für sie auch kein Freihaltebedürfnis gebe.

20. Im Internet werde das Zeichen LIMO als Abkürzung für Limousine, Limonade oder den Begriff Least input for the most output verwendet, der aus den Wirtschaftswissenschaften stamme. Da die Abkürzung LIMO mehrere Bedeutungen habe, würden die angesprochenen Verkehrskreise, die aus Fachleuten bestuenden, bei dieser Abkürzung keinesfalls eine Verbindung mit den in der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke beanspruchten Waren der Klasse 9 und 10 herstellen.

21. Die Kläger verweisen auch auf eine Entscheidung des Deutschen Bundespatentgerichts vom 2. Juni 1998 betreffend einen Antrag auf Eintragung des Wortzeichens CT als nationale Marke, in der ein Freihaltebedürfnis für dieses Zeichen verneint worden sei, weil die Abkürzung CT eine Vielzahl von Bedeutungen hat, die für einschlägige Waren und Dienstleistungen beschreibend sein können.

22. Zweitens machen die Kläger geltend, selbst wenn die Zeichen LIMOS und LIMO als Abkürzungen für die Begriffe Laser Intensity Modulation System bzw. Laser Intensity Modulation anzusehen sein sollten, wären sie nicht für die in der Anmeldung als Gemeinschaftsmarke bezeichneten Waren beschreibend, da es sich bei diesen Waren weder um Systeme zur Regulierung der Intensität des Laserstrahls noch anders als bei der Laser Intensity Modulation um Verfahren bzw. Methoden handele, sondern lediglich um einzelne Waren, die selbst in Kombination miteinander kein solches System darstellten.

23. Das HABM hält die von der Beschwerdekammer getroffenen Feststellungen zum beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke für zutreffend.

Würdigung durch das Gericht

24. Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 sind von der Eintragung ausgeschlossen Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.

25. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 hindert daran, solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorzubehalten. Diese Bestimmung verfolgt mithin das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (Urteil des Gerichtshofes vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C191/01 P, HABM/Wrigley, Slg. 2003, I0000, Randnr. 31, und Urteile des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T356/00, DaimlerChrysler/HABM [CARCARD], Slg. 2002, II1963, Randnr. 24, und vom 27. November 2003 in der Rechtssache T348/02, Quick/HABM [Quick], Slg. 2003, II0000, Randnr. 27).

26. Demnach fallen unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung diejenigen Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise eine angemeldete Ware oder Dienstleistung entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (Urteil des Gerichtshofes vom 20. September 2001 in der Rechtssache C383/99 P, Procter & Gamble/HABM, Slg. 2001, I-6251, Randnr. 39, sowie Urteile des Gerichts CARCARD, Randnr. 25, und vom 9. Oktober 2002 in der Rechtssache T360/00, Dart Industries/HABM [UltraPlus], Slg. 2002, II3867, Randnr. 22).

27. Ob ein Zeichen beschreibenden Charakter hat, kann daher nur in Bezug auf die betroffenen Waren und Dienstleistungen sowie unter Berücksichtigung des Verständnisses, das die maßgeblichen Verkehrskreise von ihm haben, beurteilt werden (Urteile CARCARD, Randnr. 25, und UltraPlus, Randnr. 22).

28. Im vorliegenden Fall stellte die Beschwerdekammer fest, dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus spezialisierten Verbrauchern bestuenden (Randnr. 17 der angefochtenen Entscheidung). Da die betreffenden Waren für Fachleute und nicht für Durchschnittsverbraucher bestimmt sind, ist dieser Beurteilung der Beschwerdekammer zuzustimmen. Sie wurde von den Klägern auch nicht beanstandet. Bei den maßgeblichen Verkehrskreisen handelt es sich daher um ein spezialisiertes, gut informiertes, aufmerksames und verständiges Publikum (vgl. Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache T34/00, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], Slg. 2002, II683, Randnr. 47).

29. Einleitend ist zum Vorbringen der Kläger, für die Zeichen LIMOS und LIMO bestehe kein Freihaltebedürfnis, da sie in der Fachsprache nicht gängig für die Beschreibung der betroffenen Waren verwendet würden, darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Randnummer 35 des Urteils vom 4. Mai 1999 in den Rechtssachen C108/97 und C109/97 (Windsurfing Chiemsee, Slg. 1999, I2779) entschieden hat, dass die Anwendung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1), dessen Wortlaut mit dem des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 übereinstimmt, nicht voraussetzt, dass ein konkretes, aktuelles oder ernsthaftes Freihaltebedürfnis besteht.

30. Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 ist daher auf der Grundlage der relevanten Bedeutung des fraglichen Wortzeichens lediglich zu prüfen, ob aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den Waren oder Dienstleistungen besteht, für die die Eintragung beantragt wurde (Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache T106/00, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], Slg. 2002, II723, Randnr. 40, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss des Gerichtshofes vom 5. Februar 2004 in der Rechtssache C150/02 P, Streamserve/HABM, Slg. 2004, I0000, und Urteil CARCARD, Randnr. 28).

31. Es ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer nicht behauptet hat, das Zeichen LIMO werde in der Fachsprache als gängige Abkürzung für Laser Intensity Modulation verwendet. Hierzu weisen die Kläger darauf hin, dass das Zeichen LIMO weder in der Fachliteratur noch im Internet vorkomme, wo es vielmehr als Abkürzung für Limousine, Limonade oder den Begriff Least input for the most output verwendet werde, der aus den Wirtschaftswissenschaften stamme.

32. Dennoch ist die Tatsache, dass das Zeichen LIMO in Fachkreisen gewöhnlich nicht als Abkürzung für Laser Intensity Modulation verwendet wird, kein ausreichender Grund, von vornherein seinen beschreibenden Charakter auszuschließen. Denn die Zurückweisung einer Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 durch das Amt setzt nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können (Urteil HABM/Wrigley, Randnr. 32, und Beschluss des Gerichtshofes vom 5. Februar 2004 in der Rechtssache C326/01 P, Telefon & Buch/HABM, Slg. 2004, I0000, Randnr. 28).

33. Im vorliegenden Fall stellte die Beschwerdekammer bei der Prüfung der Frage, ob das Zeichen LIMO geeignet sei, die in der Anmeldung als Gemeinschaftsmarke enthaltenen Waren der Klassen 9 und 10 oder die Eigenschaften dieser Waren zu beschreiben, fest, dass LIMOS eine bekannte Abkürzung der Wortzusammenstellung Laser Intensity Modulation System im Bereich der betreffenden Waren sei, die hinsichtlich deren Art bzw. Bestimmung beschreibend sei. Anschließend stellte sie fest, dass die beantragte Marke durch die Reduzierung der Buchstabenreihe von LIMOS auf LIMO durch das Weglassen des Buchstabens s nicht weniger beschreibend werde.

34. Zum Zeichen LIMOS hat die Beschwerdekammer in Randnummer 16 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass es im Bereich der Elektronik als Abkürzung für Laser Intensity Modulation System verwendet werde, indem sie sich auf die Tatsache stützte, dass das Zeichen mit dieser Bedeutung sowohl in einem Werk über Abkürzungen in der Elektronik als auch im Internet aufzufinden sei.

35. Denn die Erfassung einer solchen Abkürzung in einem Werk, das Abkürzungen im Bereich der Elektronik gewidmet ist, hat eine besondere Bedeutung, die nicht zu ignorieren ist, nur weil die von den Klägern zitierte Enzyklopädie (siehe oben, Randnr. 16) ihrerseits LIMOS nicht als Abkürzung enthält.

36. Außerdem ergibt sich der Nachweis der tatsächlichen Benutzung von LIMOS als Abkürzung von Laser Intensity Modulation System nicht nur aus einer in einem Lexikon enthaltenen Definition, sondern auch aus Geschäftspapieren. Aus den von der Beschwerdekammer genannten InternetSeiten ergibt sich beispielsweise, dass LIMOS eine Abkürzung des Ausdrucks Laser Intensity Modulation System ist, der auf diesen Seiten ein Reproduktionssystem (copying system) bezeichnet, das in den Farbkopierermodellen FC 70 von Toshiba und CF 9001 von Minolta verwendet wird.

37. Unter diesen Umständen geht die Rüge der Kläger, die Analysekriterien, denen die Beschwerdekammer in der Entscheidung über die Anmeldung der Marke DS gefolgt sei, seien verkannt worden (siehe oben, Randnr. 18), in tatsächlicher Hinsicht fehl. Außerdem ist daran zu erinnern, dass die maßgeblichen Verkehrskreise im vorliegenden Fall ein Fachpublikum sind im Gegensatz zu der Rechtssache, die zu jener Entscheidung führte, in der sich die Beschwerdekammer gerade auf die Tatsache gestützt hatte, dass die angesprochenen Verkehrskreise aus Durchschnittsverbrauchern und nicht aus Fachleuten bestanden, um daraus zu folgern, dass der Prüfer allein aus einem Hinweis in einem Wörterbuch der Akronyme und Abkürzungen nicht schließen könne, dass die Buchstaben DS von solchen Verkehrskreisen mit der Bedeutung Digital Signal wahrgenommen werden könnten. Daher können sich die Kläger für ihr Vorbringen keineswegs auf die genannte Entscheidung stützen.

38. Zum beschreibenden Charakter des Zeichens LIMOS ist mit der Beschwerdekammer (Randnr. 17 der angefochtenen Entscheidung) festzustellen, dass die Kläger auf Seite 3 ihrer Beschwerdebegründung vor dem HABM vom 7. Juni 2000 einräumten, dass es sich bei den Waren des Anmeldeverzeichnisses... um Waren handelt, die allenfalls Bestandteile von Laser Intensity Modulation Systems sein können, auch wenn sie ergänzten, dass [k]eine dieser Waren... aber direkt als ein derartiges offensichtlich hochkompliziertes System bezeichnet werden könne. Unter Berücksichtigung dieser Einlassung, die die Kläger im Übrigen in der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2004 vor dem Gericht wiederholt haben, entschied die Beschwerdekammer, dass das Zeichen LIMOS beschreibend hinsichtlich der Art bzw. der Bestimmung der Waren sei.

39. Das Gericht weist darauf hin, dass weder die Beschwerdekammer in ihrer Entscheidung noch das HABM während des vorliegenden Gerichtsverfahrens erklärt hat, inwiefern das Zeichen LIMOS für die beanspruchten Waren der Klassen 9 und 10 beschreibend sein soll.

40. Es steht jedoch fest, dass diese Waren auch als Bestandteile eines Systems zur Regulierung der Intensität des Laserstrahls benutzt werden können. Die Kläger haben kein Argument von Gewicht zur Widerlegung der Schlussfolgerung der Beschwerdekammer vorgetragen, dass das Zeichen LIMOS aufgrund dieses Merkmals der genannten Waren als Abkürzung von Laser Intensity Modulation System zumindest wegen der Bestimmung der Waren beschreibend sei. Sie haben sich vielmehr im Wesentlichen auf den Hinweis beschränkt, dass man durch die bloße Kombination von zwei oder mehr der betroffenen Waren kein Laser Intensity Modulation System erhalten könne. Dieses Vorbringen, das nicht ausschließt, dass diese Waren einzeln verwendet werden könnten, um ein solches System in Kombination mit anderen in der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke nicht beanspruchten Waren herzustellen, ist irrelevant.

41. Da alle beanspruchten Waren der Klassen 9 und 10 sich an einen spezialisierten Verbraucher richten, dem das Zeichen LIMOS als Abkürzung von Laser Intensity Modulation System im Bereich dieser Waren, die in ein solches System integriert werden können, bekannt sein kann, und da die Kläger nichts Gegenteiliges vorgebracht haben, ist das Zeichen hinsichtlich einer der möglichen Bestimmungen der betreffenden Waren als beschreibend anzusehen, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen bei ihrer Entscheidung berücksichtigt werden kann und die deshalb ein wesentliches Merkmal darstellt (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 26. November 2003 in der Rechtssache T222/02, HERON Robotunits/HABM [ROBOTUNITS], Slg. 2003, II0000, Randnr. 44).

42. Demnach stellt zwar das Zeichen LIMOS aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den Waren der Klassen 9 und 10 her, für die die Eintragung beantragt wurde, doch bleibt zu prüfen, ob die gleiche Schlussfolgerung für das Zeichen LIMO, das Gegenstand der Anmeldung als Gemeinschaftsmarke ist, geboten ist.

43. Die Beschwerdekammer hat zu Recht entschieden, dass das nach Weglassen des Buchstabens s am Ende des Zeichens LIMOS sich ergebende Zeichen hinsichtlich der betroffenen Waren nicht weniger beschreibend im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 ist.

44. Denn die nachgewiesene Verwendung von LIMOS als Abkürzung von Laser Intensity Modulation System weist schon darauf hin, dass das Zeichen LIMO als Abkürzung von Laser Intensity Modulation verwendet und von den maßgeblichen Verkehrskreisen so verstanden werden kann. Die Tatsache, dass das Zeichen LIMO möglicherweise eher das Phänomen der Regulierung der Intensität des Laserstrahls beschreibt als das System zur Bewirkung dieses Phänomens, reicht nicht aus, um den beschreibenden Charakter dieses Zeichens hinsichtlich der betroffenen Waren auszuschließen. Wenn Letztere Bestandteile eines Systems sein können, mit dem die Intensität des Laserstrahls reguliert wird, so bleibt ein Zeichen, das diese Regulierung bezeichnet, doch immer beschreibend hinsichtlich einer möglichen Bestimmung dieser Waren.

45. Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht entschieden, dass der spezialisierte Verbraucher in der Lage sei, einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang zwischen den in der Anmeldung als Gemeinschaftsmarke enthaltenen Waren der Klassen 9 und 10 und dem Zeichen LIMO herzustellen, und dieses Zeichen als eine Abkürzung von Laser Intensity Modulation wahrnehme, das sich zumindest auf eine der möglichen Bestimmungen der genannten Waren beziehe, d. h. ihre Verwendung in einem System zur Regulierung der Intensität des Laserstrahls.

46. Schließlich ist auch das Argument der Kläger zurückzuweisen, dass - unter Berücksichtigung der angeblichen Mehrdeutigkeit des Zeichens LIMO, das als Abkürzung für Limousine, Limonade oder den Begriff Least input for the most output verwendet oder als Firma eines bestimmten Unternehmens wahrgenommen werde - die maßgeblichen Verkehrskreise, wenn sie mit diesem Zeichen konfrontiert würden, nicht an die beanspruchten Waren der Klassen 9 und 10 denken würden.

47. Hierzu genügt der Hinweis, dass die Anmeldung eines Wortzeichens nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 zurückzuweisen ist, wenn zumindest eine seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der betroffenen Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil HABM/Wrigley, Randnr. 32; Beschluss Telefon & Buch/HABM, Randnrn. 28 und 37; Urteile STREAMSERVE, Randnr. 42, und CARCARD, Randnr. 30). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass eine mögliche Bedeutung des Zeichens LIMO Laser Intensity Modulation ist und dass die maßgeblichen Verkehrskreise durchaus in der Lage sind, dieses Zeichen in dieser Bedeutung zu verstehen.

48. Folglich ist der Klagegrund eines Verstoßes gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 zurückzuweisen.

49. Damit ist der Klagegrund eines Verstoßes gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 nicht zu prüfen. Nach gefestigter Rechtsprechung ist nämlich ein Zeichen schon dann nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig, wenn eines der absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteil des Gerichtshofes vom 19. September 2002 in der Rechtssache C104/00 P, DKV/HABM, Slg. 2002, I7561, Randnr. 29; Urteile des Gerichts vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache T360/99, Community Concepts/HABM [Investorworld], Slg. 2000, II3545, Randnr. 26, vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T331/99, Mitsubishi HiTec Paper Bielefeld/HABM [Giroform], Slg. 2001, II433, Randnr. 30, und vom 20. November 2002 in den Rechtssachen T79/01 und T86/01, Bosch/HABM [Kit Pro und Kit Super Pro], Slg. 2002, II4881, Randnr. 36).

50. Folglich ist die Klage abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

51. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten.

Ende der Entscheidung

Zurück