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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 10.06.2004
Aktenzeichen: T-315/02
Rechtsgebiete: Vertrag (Nr. 32.0166) über die Durchführung des technischen Audits des Abschnitts D des Projekts PLAN, Anhang 1 des Vertrags (Nr. 32.0166) über die Durchführung des technischen Audits des Abschnitts D des Projekts PLAN


Vorschriften:

Vertrag (Nr. 32.0166) über die Durchführung des technischen Audits des Abschnitts D des Projekts PLAN Art. 4.1
Vertrag (Nr. 32.0166) über die Durchführung des technischen Audits des Abschnitts D des Projekts PLAN Art. 4.2
Vertrag (Nr. 32.0166) über die Durchführung des technischen Audits des Abschnitts D des Projekts PLAN Art. 5
Vertrag (Nr. 32.0166) über die Durchführung des technischen Audits des Abschnitts D des Projekts PLAN Anhang 4 Buchst. c
Anhang 1 des Vertrags (Nr. 32.0166) über die Durchführung des technischen Audits des Abschnitts D des Projekts PLAN Art. 3 Buchst. b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 10. Juni 2004. - Svend Klitgaard gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Schiedsklausel - Im Rahmen des Programms PLAN Cluster D geschlossener Vertrag - Reisekosten - Einziehungskosten - Verspätete Zahlung. - Rechtssache T-315/02.

Parteien:

In der Rechtssache T-315/02

Svend Klitgaard, wohnhaft in Skørping (Dänemark), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Koll Espensen,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Støvlbæk und C. Giolito als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt P. Heidmann, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

betreffend eine Klage gemäß Artikel 238 EG auf Erstattung von 19 867,40 Euro, die der Kläger seinen Angaben nach in Verbindung mit der Durchführung des im Rahmen des Projekts Plant Life Assessment Network (PLAN), Abschnitt D, geschlossenen Vertrages Nr. 32.0166 ausgelegt hat, zuzüglich Verzugszinsen sowie auf Zahlung einer Einziehungsentschädigung zuzüglich Verzugszinsen

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin P. Lindh sowie der Richter R. García-Valdecasas und J. D. Cooke,

Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom

20. Januar 2004,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1. 1997 übertrug die Kommission der gemeinsamen Forschungsstelle (im Folgenden: GFS) die Zuständigkeit für etwa 60 Projekte über die Lebensdauer von Industrieanlagen, die in einem einheitlichen Projekt mit dem Titel Plant Life Assessment Network (im Folgenden: Projekt PLAN) zusammengefasst waren.

2. Am 22. Dezember 1997 schloss die Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, mit dem Kläger einen Vertrag (Nr. 32.0166) über die Durchführung des technischen Audits des Abschnitts D des Projekts PLAN (im Folgenden: Vertrag) mit einer Laufzeit von 48 Monaten. Der Kläger hatte mit der Durchführung dieses Auftrags im Oktober 1997 - vor dem formellen Vertragsschluss - begonnen.

Vertragsbestimmungen

3. Artikel 4.1 des Vertrages, der die Vergütung des Klägers betrifft, bestimmt:

Die Kommission verpflichtet sich, an die andere Vertragspartei für ihre Dienste nach diesem Vertrag einen Hoechstbetrag von 81 000 (einundachtzigtausend) ECU wie folgt zu zahlen:

- 30 % nach der Unterzeichnung dieses Vertrages,

- 20 % nach der Annahme des ersten Jahresberichts durch die Kommission,

- 20 % nach der Annahme des zweiten Jahresberichts durch die Kommission,

- 20 % nach der Annahme des dritten Jahresberichts durch die Kommission,

- 10 % nach der Annahme des Abschlussberichts durch die Kommission.

Es wird vereinbart, dass der o. g. Betrag alle Ausgaben abdeckt, die die andere Vertragspartei bei der Durchführung des Vertrages tätigt, ausgenommen die in Artikel 5 aufgeführten.

4. Artikel 5 des Vertrages über Reisekosten bestimmt:

5.1 Die Reise- und Aufenthaltskosten der anderen Vertragspartei sowie alle Auslagen für den Transport von Material und unbegleiteten Gepäckstücken werden, soweit sie unmittelbar mit der Durchführung der in Artikel 3 dieses Vertrages genannten Aufgaben in Verbindung stehen, nach den gesonderten Vorschriften des Anhangs 4 erstattet.

5.2 Diese Auslagen sind auf Vorlage von schriftlichen Belegen wie Quittungen oder Fahrkartenabschnitten zu zahlen.

5. In Anhang 4 Buchstabe c a. E. des Vertrages ist für die Reisekosten eine Obergrenze vorgesehen:

Die oben beschriebenen Kosten werden bis zu einem Hoechstbetrag von 27 000 ECU für die Vertragslaufzeit von 48 Monaten übernommen.

6. Artikel 4.2 Absätze 1 und 2 des Vertrages bestimmt hinsichtlich der Zahlungsfrist:

Die Kommission verpflichtet sich, die in Durchführung dieses Vertrages geschuldeten Summen innerhalb von höchstens 60 Tagen zu zahlen, gerechnet von dem Zeitpunkt an, zu dem sie die Berichte annimmt oder hätte annehmen müssen (Annahmezeitpunkt), bis zur Belastung ihres Kontos.

Diese Frist kann von der Kommission innerhalb des Zeitraums von 60 Tagen vom Annahmezeitpunkt an jederzeit dadurch gehemmt werden, dass sie der anderen Vertragspartei mitteilt, dass die entsprechenden Zahlungsaufforderungen nicht annehmbar sind, weil entweder die Forderung nicht fällig ist oder die erforderlichen Belege nicht vorgelegt wurden oder die Kommission zusätzliche Überprüfungen für erforderlich hält. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt weiter, zu dem ordnungsgemäß erstellte Zahlungsaufforderungen verzeichnet werden.

7. Artikel 3 Buchstabe b des Anhangs 1 des Vertrages regelt die Annahme des Abschlussberichts durch die Kommission:

In diesem Bericht werden alle vorgenommenen Arbeiten und die bei der Durchführung des Vertrages erzielten Ergebnisse beschrieben. Auch ist darin eine Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse aufzunehmen.

...

Der Bericht gilt als von der Kommission angenommen, wenn sie binnen eines Monats nach dem Erhalt des Abschlussberichts... der anderen Vertragspartei ihre Anmerkungen nicht ausdrücklich mitteilt.

8. Nach Artikel 8 des Vertrages ist das Gericht für jeden Rechtsstreit in Bezug auf den Vertrag zuständig, der nach seinem Artikel 7 dänischem Recht unterliegt.

Sachverhalt

9. Am 1. April 1998 zahlte die Kommission an den Kläger nach Artikel 4.1 des Vertrages die erste Rate in Höhe von 24 300 Euro.

10. Mit Schreiben vom 30. November 1998 ersuchte der Kläger die Kommission, ihm zum einen die zweite Vertragsrate in Höhe von 16 200 Euro zu zahlen und ihm zum anderen seine Reisekosten für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. November 1998 zu erstatten.

11. Mit Schreiben vom 25. Februar 1999 wies die Kommission das Ersuchen um Reisekostenerstattung mit folgenden Bemerkungen zurück:

Wie Sie sicher wissen, war ursprünglich für jedes technische Auditprojekt und die ausgelegten Aufwendungen ein Betrag von 3 500 ECU vorgesehen (zuzüglich den Kosten für die Teilnahme am PLAN und die entsprechenden Aufwendungen). Dieser Gesamtbetrag belief sich im Fall des Abschnitts D auf 81 000 ECU (vgl. Anhang 1: Tabelle der Netzwerkkosten).

Leider hieß es aufgrund eines Schreibfehlers in der endgültigen Fassung ihres Vertrages:

Es wird vereinbart, dass der o. g. Betrag alle Ausgaben abdeckt, die die andere Vertragspartei bei der Durchführung des Vertrages tätigt, ausgenommen die in Artikel 5 aufgeführten.

In dem endgültigen Vertrag hätte es natürlich heißen müssen:

Es wird vereinbart, dass der o. g. Betrag alle Ausgaben abdeckt, die die andere Vertragspartei bei der Durchführung des Vertrages tätigt, einschließlich der in Artikel 5 aufgeführten.

Wir hoffen, dass Sie kein Problem darin sehen, die beiliegende Vertragsergänzung zu unterzeichnen.

12. Mit Schreiben vom 3. März und vom 26. März 1999 wies der Kläger den Vorschlag der Kommission vom 25. Februar 1999 mit der Begründung zurück, dass die Vergütung dann nicht mehr im Verhältnis zu seiner Leistung stehe. Er übermittelte zwei Ergänzungsentwürfe, deren einer die im Vertrag vorgesehenen Leistungen einschränken und deren anderer die Erstattung der Reisekosten über die in Artikel 4.1 des Vertrages genannten Beträge hinaus vorsehen sollte.

13. Am 17. Mai 1999 überwies die Kommission die zweite Rate in Höhe von 16 200 Euro einschließlich Reisekosten.

14. Mit Schreiben vom 20. Mai 1999 kündigte der Kläger der Kommission an, dass alle Aktivitäten zur Durchführung des Vertrages vom 1. Juni 1999 an ausgesetzt würden, sofern die Kommission nicht akzeptiere, entweder Reisekosten über die in Artikel 4.1 des Vertrages bestimmten Beträge hinaus zu zahlen oder die in dem Vertrag vorgesehenen Leistungen einzuschränken. Dazu übermittelte er zwei entsprechende Ergänzungsentwürfe.

15. Mit Schreiben vom 16. Juni 1999 übermittelte die Kommission dem Kläger zwei Ergänzungsentwürfe zu dem Vertrag, von denen einer die Vergütung und der andere die Leistungen des Klägers betraf. In dem ersten Ergänzungsentwurf war vorgesehen, die Vergütung des Klägers ausdrücklich auf 81 000 Euro einschließlich Reisekosten zu begrenzen. Dagegen war in dem zweiten Entwurf vorgesehen, die von dem Kläger zu erfuellenden Aufgaben insbesondere dadurch herabzusetzen, dass seine Teilnahme an den Zusammenkünften des Netzwerks vom 1. Juni 1999 nicht mehr verlangt wurde.

16. Mit Schreiben vom 18. Juni 1999 antwortete der Kläger, dass der Vorschlag der Kommission vom 16. Juni 1999 im Wesentlichen seinem zweiten Vorschlag vom 20. Mai 1999 entspreche. Der Kläger führte aus:

Unmittelbar nach Eingang der beiden Originale der ersten und der zweiten Vertragsergänzung wird jeweils eine Ausfertigung davon unterschrieben zurückgeschickt; dies steht unter der ausdrücklichen Bedingung, dass die letzten Vertragsraten fristgerecht gezahlt werden.

17. Am 7. Juli 1999 unterzeichnete der Kläger die beiden Ergänzungsentwürfe und schickte sie der Kommission zurück, bei der sie verloren gingen. Der Kläger übermittelte sie am 24. September 1999 von neuem. Am 29. September 1999 wurden sie von der Kommission unterzeichnet.

18. Die Kommission zahlte am 21. Dezember 1999 und am 12. Dezember 2000 die dritte und vierte Rate auf Vorlage der entsprechenden Jahresberichte.

19. Mit Schreiben vom 30. November 2001 übermittelte der Kläger einen von ihm so genannten Jahresbericht und forderte die Kommission auf, die letzte Rate zu zahlen. Die Kommission erhielt dieses Schreiben am 4. Dezember 2001.

20. Mit e-mail vom 17. Dezember 2001 bat die Kommission den Kläger, ihr den am 4. Dezember 2001 in Papierform eingegangenen Bericht per email zu schicken. Außerdem forderte sie den Kläger auf, ihr bestimmte Informationen zu den während der gesamten Vertragslaufzeit durchgeführten Arbeiten zu liefern.

21. Mit email vom 19. Dezember 2001 übermittelte der Kläger die von der Kommission verlangten Informationen.

22. Mit Schreiben vom 30. Januar 2002 teilte die Kommission dem Kläger mit, dass sie seiner Zahlungsaufforderung vom 30. November 2001 nur nachkommen könne, wenn er die Belege für seine Reisekosten über die gesamte Vertragslaufzeit einreiche.

23. Mit Schreiben vom 31. Januar 2002 wies der Kläger die Kommission darauf hin, dass sie die letzte Vertragsrate in Höhe von 8 100 Euro nicht fristgerecht gezahlt habe. Außerdem verlangte er die Erstattung von Reisekosten in Höhe von 19 867,40 Euro und berief sich dazu auf sein Schreiben vom 18. Juni 1999, wonach seine Zustimmung zur ersten Vertragsergänzung von der fristgerechten Zahlung der verbliebenen Raten abhängig gewesen sei.

24. Mit Schreiben vom 4. Februar und vom 12. März 2002 widersprach der Kläger der Aufforderung der Kommission hinsichtlich der Reisekostenbelege und machte geltend, die Kommission versuche, die Zahlung der letzten Rate zu verzögern. Außerdem wiederholte er seine Aufforderung an die Kommission, ihm die letzte Rate vor dem 1. April zu zahlen und ihm seine Reisekosten vor dem 1. Mai 2002 zu erstatten.

25. Am 18. April 2002 erhielt die Kommission die nachgefragten Belege.

26. Die Kommission zahlte die letzte Rate am 15. Mai 2002. Da sie jedoch der Aufforderung zur Zahlung von Reisekosten nicht nachkam, erhob der Kläger am 10. Oktober 2002 die vorliegende Klage.

Anträge der Parteien

27. Der Kläger beantragt, die Kommission zu verurteilen,

- ihm 19 867,40 Euro als Reisekostenerstattung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Diskontsatz der Dänischen Nationalbank vom 30. April 2002 bis zum Tag der Zahlung zu zahlen;

- ihm 592,95 Euro als Einziehungskosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Diskontsatz der Dänischen Nationalbank vom 30. März 2002 bis zum Tag der Zahlung zu zahlen;

- die Kosten des Verfahrens zu tragen.

28. Außerdem beantragt der Kläger als verfahrensleitende Maßnahmen, dass die Kommission ihm bestimmte Unterlagen übermittelt, insbesondere eine Kopie der Vereinbarung zwischen der GFS und der Kommission und den Haushalt, auf dem diese Vereinbarung gründet.

29. Die Kommission beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

30. Die Kommission wendet sich gegen den Antrag auf verfahrensleitende Maßnahmen.

Rechtliche Würdigung

Zum Antrag, die Kommission zur Zahlung von 19 867,40 Euro zu verurteilen

31. Für diesen Antrag trägt der Kläger vor, die Kommission schulde ihm die von ihm in Durchführung des Vertrages ausgelegten Reisekosten in Höhe von 19 867,40 Euro zuzüglich Zinsen. Der Kläger beruft sich dazu im Wesentlichen auf zwei Hauptargumente und ein Hilfsargument.

32. Der Kläger räumt ein, dass er akzeptiert habe, seine Gesamtvergütung durch zwei am 29. September 1999 vereinbarte Vertragsergänzungen, deren eine Artikel 4.1 des Vertrages geändert habe, auf 81 000 Euro einschließlich Reisekosten zu begrenzen. Diese Vertragsergänzungen seien jedoch nichtig, so dass Artikel 4.1 in seiner ursprünglichen, am 22. Dezember 1997 vereinbarten Fassung Anwendung finde.

33. Artikel 4.1 des Vertrages in seiner ursprünglichen Fassung aber nehme von dem Betrag von 81 000 Euro die in Durchführung des Vertrages aufgewandten Reisekosten aus und gebe ihm so das Recht auf Erstattung dieser Kosten auch über den genannten Betrag hinaus.

34. Hilfsweise macht der Kläger geltend, die Kommission habe jedenfalls bei der Durchführung des Vertrages stillschweigend akzeptiert, ihm alle Reisekosten zu erstatten, die er über den Betrag von 81 000 Euro hinaus ausgelegt habe.

Zur Nichtigkeit der beiden Vertragsergänzungen

- Vorbringen der Parteien

35. Zur Nichtigkeit der beiden Vertragsergänzungen trägt der Kläger zum einen vor, er habe in den Verhandlungen zur Bedingung ihrer Gültigkeit gemacht, dass die verbliebenen Raten fristgerecht gezahlt würden, was die Kommission akzeptiert habe. Zum anderen beruft er sich darauf, dass diese Bedingung nicht eingehalten worden sei, da die Kommission die letzte Rate verspätet gezahlt habe, so dass diese beiden Vertragsergänzungen nichtig seien.

36. Zur verspäteten Zahlung der letzten Rate trägt der Kläger vor, dass diese am 4. März 2002 fällig gewesen sei. Da die Kommission die letzte Rate am 15. Mai 2002 gezahlt habe, habe sie die in Artikel 4.2 Absatz 1 des Vertrages vorgesehene Zahlungsfrist nicht eingehalten.

37. Denn die Kommission habe seinen Bericht über die Durchführung des Vertrages entsprechend Artikel 4.1 des Vertrages am 4. Dezember 2001 erhalten. Da die Kommission im folgenden Monat keine Anmerkungen zu diesem Bericht gemacht habe, habe dieser nach Artikel 3 Buchstabe b des Anhangs 1 des Vertrages als am 4. Januar 2002 angenommen gegolten. Daraus, dass die Kommission am 19. Dezember 2001 eine elektronische Fassung des Berichts erhalten habe, lasse sich nicht herleiten, dass sein Abschlussbericht zu diesem Zeitpunkt eingegangen sei. Nach Artikel 4.2 Absatz 1 des Vertrages habe die Zahlungsfrist von 60 Tagen am 4. Januar 2002 zu laufen begonnen.

38. Anschließend widerspricht der Kläger dem Vorbringen der Kommission, dass die Zahlungsfrist gehemmt worden sei. Da die Kommission erkläre, dass die Parteien eine feste Vergütung vereinbart hätten, könnten nämlich für die Reisekosten keine Belege verlangt werden. Auch seien die von der Kommission verlangten zusätzlichen Überprüfungen im Vertrag nicht klar vorgesehen worden. Im Übrigen hätten die Parteien nicht vereinbart, dass Ersuchen um zusätzliche Informationen die Zahlungsfrist hemmten. Außerdem sei die Kommission nicht berechtigt gewesen, den Fristablauf zu hemmen, da sie innerhalb der vereinbarten Frist keine Überprüfungen verlangt habe.

39. Schließlich macht der Kläger geltend, die Kommission habe in den vier Jahren der Vertragsdurchführung der Art, in der er seine Ersuchen um Reisekostenerstattung eingereicht habe - insbesondere durch Übersendung schlichter Aufstellungen ohne beigefügte Belege -, nicht widersprochen. Damit sei diese Art der Einreichung Bestandteil des Vertrages geworden.

40. Die Kommission entgegnet, sie habe die letzte Rate innerhalb der in Artikel 4.2 des Vertrages vorgesehenen Frist gezahlt.

41. Zunächst habe die Zahlungsfrist entgegen dem Vorbringen des Klägers am 19. Januar 2002 zu laufen begonnen, d. h. einen Monat nach Eingang einer elektronischen Fassung des Berichts des Klägers und der Daten, die zu einer Beurteilung des Abschlussberichts nach Artikel 3 Buchstabe b des Anhangs 1 des Vertrages erforderlich gewesen seien.

42. Dann sei die Zahlungsfrist gemäß Artikel 4.2 Absatz 2 des Vertrages vom 30. Januar 2002, dem Tag, an dem sie den Kläger zur Vorlage von Belegen aufgefordert habe, bis zum 18. April 2002, dem Tag, an dem diese Unterlagen eingegangen seien, gehemmt gewesen. Unter Berücksichtigung der Hemmung seien demnach 38 Tage zwischen dem 19. Januar, dem Tag der Annahme des Abschlussberichts, und dem 15. Mai 2002, dem Tag der Zahlung, verstrichen.

43. Die Kommission weist das Vorbringen des Klägers zurück, sie sei nicht berechtigt gewesen, Belege zu verlangen. Dass es sich um eine Vereinbarung über einen Festpreis gehandelt habe, habe sie nicht daran gehindert, zusätzliche Überprüfungen nach Artikel 4.2 Absatz 2 des Vertrages zu verlangen.

44. Die Klausel über die Zahlungsaussetzung habe es ihr vielmehr erlauben sollen, sich zu vergewissern, dass sie Informationen erhalte, die sich auf die tatsächlich ausgelegten Reisekosten stützten. Reisekosten, die über die Obergrenze von 27 000 Euro hinausgingen, könne sie nicht erstatten, und wenn die tatsächlichen Kosten unterhalb dieser Grenze blieben, könne sie eine Herabsetzung des vertraglichen Betrages verlangen, ein Recht, das sie vorliegend wegen des Fehlers bei der Abfassung des Artikels 4.1 des Vertrages jedoch nicht ausgeübt habe.

45. Die Kommission weist auch das Vorbringen des Klägers zurück, die hemmende Wirkung von Verlangen nach zusätzlichen Überprüfungen sei im Vertrag nicht vorgesehen. Artikel 4.2 Absatz 2 des Vertrages habe vielmehr eindeutig vorgesehen, dass die Zahlungsfrist gehemmt werden könne, wenn die Kommission zusätzliche Überprüfungen für notwendig erachte. Diese Bestimmung sei klar: Sie verleihe der Kommission das Recht, Belege zu verlangen.

46. Was schließlich das Vorbringen des Klägers anbelange, die laufend zur Untermauerung der Reisekosten verwendeten schlichten Aufstellungen seien Bestandteil der Vereinbarung zwischen den Parteien geworden, der an die Stelle von Artikel 4.2 Absatz 2 des Vertrages getreten sei, führt die Kommission aus, dass der Umstand, dass sie als Vertragspartei nicht eher ihr Recht geltend gemacht habe, ausführlichere Belege zu verlangen, nicht bedeute, dass sie auf dieses Recht verzichtet habe. Wichtig sei, dass sie die Belege über die Reisekosten am Ende der Vertragslaufzeit prüfen könne.

- Würdigung durch das Gericht

47. Die Parteien streiten darüber, von welchem Zeitpunkt an die Frist für die Zahlung der letzten Rate zu laufen begann und ob die Kommission die Zahlungsfrist hemmen durfte.

48. Nach Artikel 4.2 Absatz 1 des Vertrages läuft die Zahlungsfrist von 60 Tagen von dem Zeitpunkt an, zu dem der von dem Kläger nach Artikel 4.1 des Vertrages vorgelegte Abschlussbericht angenommen wird. Nach Artikel 3 Buchstabe b des Anhangs 1 des Vertrages sind in dem Abschlussbericht alle vorgenommenen Arbeiten und die bei der Durchführung des Vertrages erzielten Ergebnisse zu beschreiben. Diese Klausel sieht weiter vor, dass der Abschlussbericht als angenommen gilt, wenn sich die Kommission nicht binnen eines Monats nach seiner Einreichung dazu äußert.

49. Aus den Akten ergibt sich, dass der am 4. Dezember 2001 bei der Kommission eingegangene Bericht, wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung angegeben haben, nur Informationen über das vierte Jahr der Vertragsdurchführung enthielt und nicht, wie im Vertrag vorgesehen, über die vier Jahre der Vertragsdurchführung insgesamt. Außerdem ersuchte die Kommission den Kläger am 17. Dezember 2001, bestimmte zusätzliche Informationen über die Vertragsdurchführung für die gesamte Vertragslaufzeit zu liefern. Somit ist der Kläger den Anforderungen an den Inhalt des Abschlussberichts erst am 19. Dezember 2001 gerecht geworden, als er der Kommission die nachgefragten Informationen lieferte. Da sich die Kommission im darauf folgenden Monat nicht dazu äußerte, gilt dieser Bericht als am 19. Januar 2002 angenommen. Folglich begann die Zahlungsfrist von 60 Tagen am 19. Januar 2002 zu laufen.

50. Was die Frage anbelangt, ob die Kommission vorliegend berechtigt war, die Zahlungsfrist zu hemmen, so ergibt sich aus den Akten, dass der Kläger, wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung angegeben haben, sich darauf beschränkt hat, den einzelnen nach Artikel 4.1 des Vertrages vorgelegten Berichten Aufstellungen beizufügen, anstelle der Kommission Belege über seine in Ausführung des Vertrages verauslagten Reisekosten zu überlassen. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die Kommission den Kläger mit Schreiben vom 30. Januar 2002 ersucht hat, Belege für alle seine in Ausführung des Vertrages verauslagten Kosten vorzulegen, und ihm angezeigt hat, dass durch dieses Ersuchen die Zahlungsfrist gehemmt werde.

51. Das Vorbringen des Klägers hierzu, die Kommission habe keine Belege verlangen können, da die Parteien eine Festvergütung vereinbart hätten, ist zurückzuweisen. Denn in Anhang 4 Buchstabe c des Vertrages, der durch die erste Vertragsergänzung nicht geändert wurde, wird die Erstattung der Reisekosten an den Kläger auf einen Betrag von 27 000 Euro begrenzt. Daher ergibt sich aus dem Vertrag nicht, dass die Parteien einen bestimmten Festbetrag für die Erstattung der Reisekosten vereinbart hätten. Außerdem heißt es im durch die erste Vertragsergänzung nicht geänderten Artikel 5.2 des Vertrages ausdrücklich, dass die Reisekosten auf Vorlage der Belege zu zahlen seien.

52. Zurückzuweisen ist auch das Vorbringen des Klägers, das Recht der Kommission, zusätzliche Überprüfungen zu verlangen, sei im Vertrag nicht klar geregelt, ein solches Ersuchen führe nicht zur Hemmung der Zahlungsfrist, und die Kommission habe ihr Verlangen vorliegend verspätet vorgebracht. Denn Artikel 4.2 Absatz 2 des Vertrages gibt der Kommission das Recht, die Zahlungsfrist innerhalb von 60 Tagen nach der Annahme jedes der vom Kläger nach Artikel 4.1 des Vertrages vorgelegten Berichte zu hemmen, wenn sie zusätzliche Überprüfungen für erforderlich hält.

53. Schließlich ist der Vortrag des Klägers zurückzuweisen, die Kommission habe auf ihr Recht verzichtet, zusätzliche Nachprüfungen nach Artikel 4.2 Absatz 2 des Vertrages zu verlangen. Dass sie vor der Zahlung der letzten Rate keine Belege verlangt hat, erlaubt noch nicht den Schluss, dass sie auf dieses Recht verzichtet hat.

54. Da die Zahlungsfrist vom 30. Januar 2002, dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission von dem Kläger die Belege über die Reisekosten anforderte, bis zum 18. April 2002, dem Zeitpunkt, zu dem die angeforderten Belege bei der Kommission eingingen, gehemmt war, sind zwischen der Annahme des Abschlussberichts am 19. Januar 2002 und der Zahlung der letzten Rate durch die Kommission am 15. Mai 2002 nur 38 Tage vergangen.

55. Das Vorbringen des Klägers, die letzte Rate sei verspätet gezahlt worden, ist daher zurückzuweisen. Somit ist auch das Vorbringen des Klägers, die beiden Vertragsergänzungen seien nichtig, zurückzuweisen, ohne dass geprüft werden müsste, ob die Gültigkeit dieser Ergänzungen von der Einhaltung der Zahlungsfrist für die verbliebenen Raten abhing.

56. Folglich ist über das Vorbringen des Klägers, ihm stehe nach Artikel 4.1 des Vertrages in seiner ursprünglichen Fassung ein Anspruch auf Erstattung der Reisekosten über den Betrag von 81 000 Euro hinaus zu, nicht zu entscheiden.

Zum Hilfsargument hinsichtlich einer stillschweigenden Zustimmung der Kommission zur Erstattung der von dem Kläger ausgelegten Reisekosten über den Betrag von 81 000 Euro hinaus

57. Der Kläger macht hilfsweise geltend, die Kommission habe nach der Unterzeichnung des Vertrages und seiner Ergänzungen jedenfalls stillschweigend akzeptiert, alle über den Betrag von 81 000 Euro hinaus verauslagten Reisekosten zu erstatten. Dazu verweist er auf die Aufstellungen über Stundenzahlen, die den nach Artikel 4.1 des Vertrages vorgelegten Jahresberichten beigefügt gewesen und von der Kommission nie beanstandet worden seien.

58. Die Kommission entgegnet, sie habe dem Kläger nach der formellen Vereinbarung der Vertragsergänzungen keinen Anlass gegeben, zu glauben, dass sie ihm seine tatsächlichen Kosten über den Betrag von 81 000 Euro hinaus erstatten werde. Aus den Vertragsergänzungen ergebe sich vielmehr eindeutig, dass dies nicht ihre Absicht gewesen sei.

59. Das Gericht stellt fest, dass der Kläger den nach Artikel 4.1 des Vertrages vorgelegten Jahresberichten Aufstellungen über die dem PLAN-Projekt gewidmeten Stunden beigefügt hat. Diese Unterlagen belegen in keiner Weise, dass die Kommission stillschweigend akzeptiert hätte, die Reisekosten entgegen dem Wortlaut des Artikels 4.1 des Vertrages in seiner geänderten Fassung über den Betrag von 81 000 Euro hinaus zu erstatten. Somit ist dieses Vorbringen als nicht stichhaltig zurückzuweisen.

60. Aus dem Vorstehenden ergibt sich insgesamt, dass der Antrag auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung von 19 867,40 Euro abzuweisen ist, ohne dass es erforderlich wäre, die beantragten verfahrensleitenden Maßnahmen anzuordnen.

Zum Antrag auf Entschädigung für die Einziehungskosten

61. Für seinen Antrag auf Entschädigung für die Einziehungskosten trägt der Kläger vor, dass die Kommission ihm die Einziehungskosten zu zahlen habe, die er aufgewandt habe, um die Zahlung der letzten Rate zu erreichen.

62. Dazu ist oben festgestellt worden, dass die letzte Rate innerhalb der vertraglichen Frist gezahlt wurde. Daraus folgt, dass auch der Antrag auf Zahlung von 592,95 Euro als Einziehungskosten abzuweisen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

63. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm entsprechend dem Antrag der Kommission neben seinen eigenen Kosten die der Kommission aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt seine eigenen sowie die Kosten der Kommission.

Ende der Entscheidung

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