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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 08.06.2005
Aktenzeichen: T-315/03
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in geänderter Fassung,


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in geänderter Fassung Art. 7 Abs. 1 Buchst. c
Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in geänderter Fassung Art. 74 Abs. 1 S. 1
Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in geänderter Fassung Art. 74 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 8. Juni 2005. - Hans-Peter Wilfer gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke ROCKBASS - Absolute Eintragungshindernisse - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Ermittlung des Sachverhalts durch die Beschwerdekammer von Amts wegen - Fehlende Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers - Artikel 74 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 40/94. - Rechtssache T-315/03.

Parteien:

In der Rechtssache T315/03

Hans-Peter Wilfer, wohnhaft in Markneukirchen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Kockläuner,

Kläger,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) , vertreten durch D. Schennen und G. Schneider als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 11. Juli 2003 (Sache R 266/20021) über die Eintragung des Wortzeichens ROCKBASS als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal, der Richterin P. Lindh und des Richters V. Vadapalas,

Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat,

aufgrund der am 15. September 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 16. Dezember 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2004

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1. Der Kläger reichte am 5. Oktober 2001 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) ein.

2. Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen ROCKBASS.

3. Die Waren, für die die Marke angemeldet wurde, gehören zu den Klassen 9, 15 und 18 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in seiner revidierten und geänderten Fassung und entsprechen folgender Beschreibung:

- Klasse 9: Tontechnikgeräte, Mischpulte, Toneffektgeräte, Verstärker, Boxen, Aktivboxen (Combos); an vorgenannte Waren angepasste Behältnisse, Koffer und Taschen;

- Klasse 15: Musikinstrumente, insbesondere Gitarren, elektrische Gitarren, Bassgitarren, akustische Gitarren, Zubehör zu Gitarren, nämlich Saiten, Bunddraht, Halsstäbe und Gurte; an vorgenannte Waren angepasste Behältnisse, Koffer und Taschen;

- Klasse 18: Behältnisse, Koffer und Taschen.

4. Mit Entscheidung vom 11. März 2002 wies der Prüfer die Anmeldung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung Nr. 40/94 zurück.

5. Am 25. März 2002 legte der Kläger nach den Artikeln 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 beim HABM eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers ein und reichte am 3. Juli 2002 einen Schriftsatz mit einer Darstellung der Beschwerdegründe ein.

6. Am 2. Juli 2003 reichte der Kläger einen weiteren Schriftsatz ein, der eine Bescheinigung von Herrn Roesberg, dem Herausgeber einer MusikFachzeitschrift, sowie Angaben über die Eintragung der Marke ROCKBASS in Kanada, in Australien und in Neuseeland enthielt.

7. Mit Entscheidung vom 11. Juli 2003 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), die dem Kläger am 16. Juli 2003 zugestellt wurde, wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 zurück. Die Beschwerdekammer vertrat im Wesentlichen die Auffassung, dass das Wort Rockbass bei den angesprochenen, aus Musikfachleuten zusammengesetzten Verkehrskreisen auf die Bassgitarre hindeute, die zum Spielen von Rockmusik besonders geeignet sei, und außerdem eine Bassgitarrentechnik - RockBass - bezeichne. Dementsprechend sei das Wortzeichen ROCKBASS unmittelbar beschreibend für Musikinstrumente und deren Zubehör sowie für weitere in der Anmeldung spezifizierte Waren, da deren Beschreibungen Waren einschlössen, die im Zusammenhang mit Bassgitarren verwendet würden.

Anträge der Parteien

8. Der Kläger beantragt,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

- dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

9. Das HABM beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

Zum Antrag hinsichtlich der Vertretung des Klägers

10. In der Sitzung hat der Kläger beantragt, zu berücksichtigen, dass er durch Rechtsanwalt A. Kockläuner und durch Patentanwalt S. Zech gemeinsam vertreten werde oder, hilfsweise, dass er durch Rechtsanwalt A. Kockläuner im Beistand von Patentanwalt S. Zech vertreten werde.

11. Herrn Zech ist gestattet worden, in der Sitzung im Beisein und unter Aufsicht des Rechtsanwalts das Wort zu ergreifen. Dem Antrag des Klägers, Herrn Zech als seinen Vertreter zuzulassen, kann hingegen nicht stattgegeben werden. Nach Artikel 19 der Satzung des Gerichtshofes kann nur ein Anwalt, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) aufzutreten, vor dem Gerichtshof andere Parteien als die in Artikel 19 Absätze 1 und 2 genannten Staaten und Organe vertreten oder ihnen beistehen (vgl. Beschluss des Gerichts vom 9. September 2004 in der Rechtssache T14/04, Casablanca/HABM - Bodegas Chivite [VERAMONTE], noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 9 und die angeführte Rechtsprechung).

Zu der in der Sitzung vorgelegten Bescheinigung betreffend das Verfahren der Eintragung der Marke ROCKBASS in den Vereinigten Staaten

12. Der Kläger hat in der Sitzung eine Bescheinigung betreffend das Verfahren der Eintragung der Marke ROCKBASS in den Vereinigten Staaten vorgelegt.

13. Hierzu ist darauf zu verweisen, dass nach Artikel 63 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 die Entscheidung einer Beschwerdekammer nur aufgehoben oder geändert werden kann, wenn sie gegen materielles Recht oder gegen Verfahrensrecht verstößt. Die Rechtmäßigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts ist nach ständiger Rechtsprechung aufgrund des Sachverhalts und der Rechtslage zu beurteilen, die bei Erlass des Aktes bestanden. Demnach kann die Rüge, dass die Entscheidung einer Beschwerdekammer rechtswidrig sei, auf die Geltendmachung neuer Tatsachen vor dem Gericht nur gestützt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Beschwerdekammer diese Tatsachen im Verwaltungsverfahren von Amts wegen hätte berücksichtigen müssen, bevor sie eine Entscheidung erließ (vgl. Urteil des Gerichts vom 26. November 2003 in der Rechtssache T222/02, HERON Robotunits/HABM [ROBOTUNITS], noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 50 und 51 und die angeführte Rechtsprechung).

14. Im vorliegenden Fall ist die vom Kläger eingereichte Bescheinigung jedoch erst nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung ausgestellt worden. Außerdem handelt es sich bei den Angaben betreffend das Verfahren der Eintragung der Marke ROCKBASS in den Vereinigten Staaten nicht um Tatsachen, die die Beschwerdekammer vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen hätte berücksichtigen müssen. Folglich kann die fragliche Bescheinigung die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung nicht in Frage stellen und hat daher im Verfahren unberücksichtigt zu bleiben.

Zum Antrag auf Nichtigerklärung

15. Der Kläger stützt seine Klage auf vier Klagegründe. Der erste betrifft eine fehlende Sachverhaltsermittlung von Amts wegen. Mit seinem zweiten Klagegrund macht der Kläger zwar eine Verletzung der Begründungspflicht geltend, wirft der Beschwerdekammer aber im Wesentlichen vor, die von ihm mit seinem weiteren Schriftsatz vom 2. Juli 2003 vorgelegten Unterlagen nicht berücksichtigt zu haben. Der dritte und der vierte Klagegrund betreffen einen Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c bzw. Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94.

Erster Klagegrund: Fehlende Sachverhaltsermittlung von Amts wegen unter Verstoß gegen Artikel 74 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94

Vorbringen der Parteien

16. Der Kläger trägt vor, dass das HABM unter Verstoß gegen Artikel 74 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94 den Sachverhalt nicht von Amts wegen ermittelt habe, da es die im Internet gefundenen Informationen, die für eine Eintragung des Zeichens gesprochen hätten, nicht berücksichtigt habe.

17. Das HABM habe insbesondere die Tatsache nicht berücksichtigt, dass das Wort Rockbass im Internet hauptsächlich als Hinweis auf Waren des Klägers oder zur Bezeichnung von Fischen, nämlich von Felsenbarschen verwendet wurde. Bei den übrigen Beispielen für die Benutzung dieses Wortes habe das HABM die Tatsache verkannt, dass sie keine wesentlichen Merkmale der in Rede stehenden Waren beträfen.

18. Das HABM entgegnet, dass die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung auf elf Internetseiten verweise und diese nach ihrem Aussagegehalt prüfe. Außerdem richte sich die Rüge des Klägers tatsächlich gegen den Inhalt der Entscheidung. Im Übrigen bringe die Bestimmung des Artikels 74 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 einen Verfahrensgrundsatz zum Ausdruck, nicht aber eine Verpflichtung, von Amts wegen Sachverhaltsermittlungen in einem bestimmten Umfang anzustellen.

Würdigung durch das Gericht

19. Artikel 74 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94 lautet: In dem Verfahren vor dem Amt ermittelt das Amt den Sachverhalt von Amts wegen.

20. Nach der Rechtsprechung muss die von der auf dem Gebiet der Marken zuständigen Behörde vorgenommene Prüfung streng und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden (vgl. zur Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. 1989, L 40, S. 1] Urteil des Gerichtshofes vom 6. Mai 2003 in der Rechtssache C104/01, Libertel, Slg. 2003, I3793, Randnr. 59). Somit ist aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (vgl. zur Richtlinie 89/104 Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1998 in der Rechtssache C39/97, Canon, Slg. 1998, I5507, Randnr. 21).

21. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beschwerdekammer mehrere Internetseiten geprüft und diese Informationen bei der Prüfung der Anmeldung der Marke gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 berücksichtigt hat. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer nicht verpflichtet war, in der angefochtenen Entscheidung auf sämtliche Informationen Bezug zu nehmen, die sie im Internet finden konnte. Im Übrigen ist der Umstand, dass diese Informationen mehrere Hinweise auf die Verwendung der angemeldeten Marke in Bezug auf Waren des Anmelders umfassen, an sich nicht geeignet, die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer hinsichtlich des beschreibenden Charakters des Zeichens im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 in Frage zu stellen.

22. Außerdem ist das Argument des Klägers, das HABM habe die im Internet gefundenen Informationen falsch gedeutet, in Wirklichkeit gegen die Würdigung des Sachverhalts durch die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung gerichtet. Somit ist dieses Argument im Rahmen der Prüfung des Klagegrundes betreffend einen Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 zu untersuchen.

23. Folglich ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Fehlende Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers

Vorbringen der Parteien

24. Der Kläger wirft der Beschwerdekammer vor, sie sei auf seinen weiteren Schriftsatz vom 2. Juli 2003 und dessen Anlagen nicht eingegangen, die die Bescheinigung von Herrn Roesberg, dem Herausgeber einer MusikFachzeitschrift und die Angaben über Voreintragungen der Marke ROCKBASS enthalten hätten. Es hätte dem HABM oblegen, zu erläutern, weshalb diese ergänzenden Fakten nicht zu berücksichtigen gewesen seien.

25. Das HABM erwidert, dass der Schriftsatz vom 2. Juli 2003 ein Jahr nach der Beschwerdebegründung und erst neun Tage vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung vorgelegt worden sei. Da eine gewisse Zeit verstrichen sei, bevor die eingereichten Unterlagen dem Berichterstatter in dieser Sache vorgelegt worden seien, sei der fragliche Schriftsatz der Beschwerdekammer tatsächlich nicht zur Kenntnis gelangt.

26. Außerdem habe die Beschwerdekammer diesen Schriftsatz nach Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 nicht berücksichtigen können, ja es sei ihr sogar untersagt gewesen, einen während der Erstellung des Entwurfs der Entscheidung eingereichten Schriftsatz zur Kenntnis zu nehmen, da dies einen Verstoß gegen den Grundsatz der geordneten Rechtspflege bedeutet hätte.

27. Im Übrigen wiederhole die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung von Herrn Roesberg lediglich ein Argument, das er bereits vor dem HABM vorgetragen und mit dem sich die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung auseinander gesetzt habe. Was die Voreintragungen in Staaten, die nicht der Gemeinschaft angehörten, angehe, so könne diesem Argument im Kontext der vorliegenden Rechtssache nur geringe Bedeutung beigemessen werden.

Würdigung durch das Gericht

28. Nach Artikel 59 Satz 3 der Verordnung Nr. 40/94 sind Beschwerden gegen die Entscheidungen der Prüfer innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich zu begründen.

29. Diese Bestimmung kann jedoch nicht dahin ausgelegt werden, dass sie der Berücksichtigung neuer Tatsachen oder Beweismittel entgegensteht, die im Laufe der Prüfung einer Beschwerde betreffend ein absolutes Eintragungshindernis nach Ablauf der Frist für die Vorlage der Beschwerdebegründung vorgebracht werden. Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94, der vorsieht, dass das HABM Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen braucht, räumt der Beschwerdekammer nämlich ein Ermessen hinsichtlich der Berücksichtigung weiteren Vorbringens ein, das nach Ablauf dieser Frist erfolgt ist. Im Übrigen hat das HABM in Beantwortung einer Frage des Gerichts in der Sitzung angegeben, dass das Verfahren der Prüfung absoluter Eintragungshindernisse vor den Beschwerdekammern keine besondere Frist vorsehe, nach deren Ablauf die Beteiligten neue Tatsachen nicht mehr geltend machen oder ergänzende Argumente nicht mehr vortragen könnten.

30. Demnach hätte die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall den weiteren Schriftsatz vom 2. Juli 2003 prüfen müssen, um sich zumindest zu vergewissern, dass dieser keine neuen Tatsachen oder Beweismittel enthielt, die im Hinblick auf Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 zu prüfen waren.

31. Das HABM hat jedoch in seinem Schriftsatz und in der Sitzung eingeräumt, dass der weitere Schriftsatz des Klägers von der Beschwerdekammer nicht geprüft worden sei. Es hat insoweit nicht dargetan, dass die Entscheidung der Beschwerdekammer zum Zeitpunkt des Eingangs des weiteren Schriftsatzes des Klägers bereits erlassen gewesen wäre und die Beschwerdekammer ihn somit inhaltlich nicht mehr hätte berücksichtigen können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass sich das HABM nicht mit dem Einwand begnügen kann, mit der Organisation seiner Verwaltung in Zusammenhang stehende Erwägungen hätten es nicht ermöglicht, den fraglichen Schriftsatz der Beschwerdekammer zur Kenntnis zu bringen.

32. Indem die Beschwerdekammer diesen Schriftsatz nicht geprüft hat, ist ihr somit ein Verfahrensfehler unterlaufen.

33. Allerdings zieht eine Unregelmäßigkeit des Verfahrens die vollständige oder teilweise Aufhebung einer Entscheidung nur dann nach sich, wenn nachgewiesen ist, dass die angefochtene Entscheidung ohne diese Unregelmäßigkeit einen anderen Inhalt hätte haben können (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, Van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1980, 3125, Randnr. 47, und vom 21. März 1990 in der Rechtssache C142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I959, Randnr. 48, vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofes vom 21. Oktober 2004 in der Rechtssache C447/02 P, KWS Saat/HABM, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 47 bis 50). Es ist jedoch festzustellen, dass der vom Kläger bei der Beschwerdekammer eingereichte weitere Schriftsatz keine neuen Argumente oder Beweismittel enthielt, die die angefochtene Entscheidung inhaltlich hätten beeinflussen können.

34. Es steht nämlich fest, dass die Bescheinigung von Herrn Roesberg nur zur Untermauerung zweier Argumente vorgelegt wurde, die der Kläger bereits vor dem Prüfer und vor der Beschwerdekammer geltend gemacht hatte. Diese beiden Argumente, die in den Randnummern 19 bis 22 der angefochtenen Entscheidung geprüft wurden, betrafen die Frage, ob das Wort Rockbass nur einen Musikstil bezeichnet und ob es Bassgitarren gibt, die speziell zum Spielen dieses Musikstils bestimmt sind. Folglich hätte die Bescheinigung von Herrn Roesberg den Inhalt der angefochtenen Entscheidung nicht beeinflussen können.

35. Zu den Hinweisen auf die Eintragung der Marke ROCKBASS in Kanada, in Australien und in Neuseeland ist daran zu erinnern, dass die Gemeinschaftsregelung für Marken ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht, mit dem ihm eigene Ziele verfolgt werden und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 2000 in der Rechtsache T32/00, Messe München/HABM [electronica], Slg. 2000, II3829, Randnr. 47). Nach der Rechtsprechung stellen in den Mitgliedstaaten bereits vorgenommene Eintragungen keinen Umstand dar, der für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke entscheidend ist, sondern sie können bei der Beurteilung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke nur u. a. dadurch berücksichtigt werden, dass sie in die Prüfung mit einbezogen werden können (vgl. Urteil des Gerichts vom 24. November 2004 in der Rechtsache T393/02, Henkel/HABM [Form einer weißen und transparenten Flasche], noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 46 und die angeführte Rechtsprechung). Folglich können Eintragungen, die in Drittländern vorgenommen wurden, deren Rechtsvorschriften nicht der gemeinschaftlichen Harmonisierung unterliegen, erst recht nicht zum Nachweis dafür dienen, dass die gleichen Kriterien wie die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 als erfüllt angesehen wurden.

36. Da der weitere Schriftsatz vom 2. Juli 2003 kein neues Vorbringen enthielt, das die angefochtene Entscheidung inhaltlich hätte beeinflussen können, kann die fehlende Prüfung dieses Schriftsatzes durch die Beschwerdekammer demnach nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung führen.

37. Nach alledem ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94

Vorbringen der Parteien

38. Der Kläger beanstandet zunächst die von der Beschwerdekammer zugrunde gelegte Definition der maßgebenden Verkehrskreise, wonach sich die fraglichen Waren an Musikfachleute richteten. Seiner Meinung nach müssten sich die maßgebenden Verkehrskreise auf durchschnittliche, gut informierte Verbraucher erstrecken.

39. Was das Zeichen ROCKBASS betrifft, so führt der Kläger unterschiedliche Bedeutungen seiner Bestandteile an. Außerdem trägt er vor, dass der Wortverbindung Rockbass in der englischen Sprache eine bestimmte Bedeutung, nämlich Felsenbarsch, zukomme, die in Bezug auf die beanspruchten Waren äußerst ungewöhnlich sei. Das fragliche Zeichen, das durch eine unübliche grammatikalische Struktur und eine Vieldeutigkeit gekennzeichnet sei, werde somit von den maßgebenden Verkehrskreisen als Kunstwort aufgefasst.

40. Weiter ist der Kläger der Meinung, dass das Zeichen ROCKBASS trotz seiner möglichen beschreibenden Anklänge keinen unmissverständlichen, klaren und deutlichen Hinweis auf die fraglichen Waren darstellen könne. Da die Bassgitarre keine besonderen Merkmale für die Rockmusik aufweise, liege es insbesondere nicht nahe, den Begriff Rockbass als Hinweis auf eine besondere Art von Bassgitarren oder als Bezeichnung einer Funktion der Bassgitarre zu verstehen.

41. Selbst wenn man annähme, dass der Begriff Rockbass auf eine Technik des Bassgitarrenspiels hinwiese, würde diese Bedeutung keine Zweckbestimmung der Waren darstellen, da mit jedem Instrument praktisch jeder Musikstil gespielt werden könne. Dementsprechend fehle es an dem unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den Bassgitarren, weil er insbesondere nicht deren wesentlichen Merkmale betreffe.

42. Was Zubehör für Gitarren betrifft, so führt der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache T219/00 (Ellos/HABM [ELLOS], Slg. 2002, II753, Randnr. 41) aus, dass die Rechtsprechung für jede Art der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen eine selbständige Prüfung verlange. Im vorliegenden Fall stehe das Wort Rockbass weder mit wesentlichen Merkmalen von Zubehör für Gitarren in Klasse 15 noch mit den in den Klassen 9 und 18 bezeichneten Waren in einem erkennbaren Zusammenhang.

43. Das HABM erwidert, dass die Bedeutung des Zeichens im Hinblick auf die von den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen angesprochenen Verkehrskreise zu prüfen sei, wobei es nicht darauf ankomme, ob es in technischer Hinsicht sinnvoll sei. Im vorliegenden Fall setzten sich die angesprochenen Verkehrskreise aus praktizierenden Berufs- oder Hobbymusikern zusammen, die eine Gruppe von Verbrauchern darstellten, die über spezielle Kenntnisse verfügten oder sich in einem Fachgeschäft beraten lassen könnten.

44. Zu den Bestandteilen des in Rede stehenden Zeichens führt das HABM aus, dass das Wort Bass sowohl ein Musikinstrument als auch die Unterstimme eines Musikstücks bedeute. Das Wort Rock entspreche in diesem Zusammenhang der Rockmusik. Dass das Zeichen und seine Bestandteile in einem anderen Zusammenhang weitere Wortbedeutungen haben könnten, sei unerheblich. Somit bezeichne das fragliche Zeichen, das durch eine auf der Ebene der Wortbildung übliche Aneinanderreihung der beiden Begriffe geschaffen worden sei, in eindeutiger und grammatikalisch korrekter Form einen Bass für die Rockmusik.

45. Diese Schlussfolgerung ergebe sich auch aus der Suche auf mehreren Internetseiten, darunter den vom Kläger angegebenen, auf denen das Wort Rockbass für ein Musikinstrument verwendet werde.

46. Das HABM trägt vor, auf die Aussage des Klägers, dass es keine Bassgitarren gebe, die speziell zum Spielen von Rockmusik konstruiert würden, komme es bei den angesprochenen Verkehrskreisen nicht an, die das Wort Rockbass ohne weitere Analyse der technischen Möglichkeiten verstünden. Zur Feststellung des beschreibenden Charakters des fraglichen Zeichens reiche es aus, dass es den Verbraucher eindeutig darauf hinweise, dass diese Gitarre auch zum Spielen von Rockmusik geeignet sei.

47. Nach Ansicht des HABM gilt das Eintragungshindernis nicht nur für die Warengruppe in Klasse 15, deren Beschreibung Bassgitarren einschließt, sondern auch für alle angemeldeten Waren. Insbesondere die Tontechnikgeräte der Klasse 9 seien für das Spielen von Rockmusik auf einer elektrischen Bassgitarre erforderlich, die ohne die Verwendung von Verstärkern und Lautsprechern keine Klänge erzeugen könne. In Bezug auf Behältnisse, Koffer und Taschen der Klasse 18 sei das Zeichen beschreibend, soweit diese für den Transport von Gitarren und Tontechnikgeräten verwendet würden, da das fragliche Zeichen als Hinweis auf den Inhalt der Koffer verstanden werde.

48. Was Zubehör wie Saiten, Bunddraht, Halsstäbe und Gurte angehe, so gebe es für die Zwecke der Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 kein Zubehör als solches, da dieses immer zu einer bestimmten Hauptware gehöre und deren Schicksal teile. Diese Schlussfolgerung ergebe sich klar aus Artikel 12 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94. Obwohl das HABM erkennt, dass das Gericht in den Urteilen ELLOS (Randnr. 41) und vom 3. Oktober 2001 in der Rechtssache T140/00 (Zapf Creation AG/HABM, [New Born Baby], Slg. 2001, II2927, Randnr. 31) eine andere Auffassung vertreten hat, hält es eine Sichtweise, wonach für jede beanspruchte Ware eine gesonderte Prüfung ohne Berücksichtigung des Verhältnisses zu den anderen Waren erfolgen müsse, für unangemessen.

Würdigung durch das Gericht

49. Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 sind von der Eintragung ausgeschlossen Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.

50. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Die Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (Urteil des Gerichtshofes vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C191/01 P, HABM/Wrigley, Slg. 2003, I12447, Randnr. 31, und Urteil ELLOS, Randnr. 27).

51. Unter diesem Blickwinkel fallen unter die genannte Bestimmung diejenigen Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (Urteil des Gerichtshofes vom 20. September 2001 in der Rechtssache C383/99 P, Procter & Gamble/HABM, Slg. 2001, I6251, Randnr. 39). Ob ein Zeichen beschreibenden Charakter hat, kann daher nur in Bezug auf die betroffenen Waren und Dienstleistungen sowie unter Berücksichtigung des Verständnisses, das die maßgebenden Verkehrskreise von ihm haben, beurteilt werden (Urteil des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T355/00, Daimler Chrysler/HABM [CARCARD], Slg. 2002, II1963, Randnr. 25).

52. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Bezug auf die maßgebenden Verkehrskreise in Randnummer 15 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die fraglichen Waren für spezielle Verkehrskreise bestimmt seien, die sich aus Berufs- und Hobbymusikern zusammensetzten. Wie das HABM in seinem Vorbringen erläutert hat, verfügen die betreffenden Verbraucher zwar nicht zwangsläufig über spezielle Kenntnisse, sie können sich jedoch jederzeit in einem Fachgeschäft beraten lassen.

53. Somit ist davon auszugehen, dass die maßgebenden Verkehrskreise im vorliegenden Fall aus praktizierenden Berufs- und Hobbymusikern zusammengesetzt sind, die nicht zwangsläufig über besondere technische Kenntnisse verfügen.

54. Da das Zeichen ROCKBASS aus den beiden englischen Substantiven rock und bass zusammengesetzt ist, handelt es sich bei den maßgebenden Verkehrskreisen in erster Linie um englischsprachige Verkehrskreise. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass die Wörter, die das Zeichen bilden, mit möglichen geringfügigen Abweichungen auch in anderen Sprachen der Gemeinschaft vorkommen.

55. Wie die Beschwerdekammer festgestellt hat, bezeichnet das Wort Rock in einer seiner Bedeutungen einen Musikstil und das Wort Bass u. a. die tiefsten Töne eines Musikwerks oder das Musikinstrument, das sie hervorbringt, beispielsweise eine Bassgitarre.

56. Dem Argument des Klägers, der unter Hinweis auf verschiedene Bedeutungen der Bestandteile des Zeichens ROCKBASS meint, dieses habe keine eindeutige und festgelegte Bedeutung, ist entgegenzuhalten, dass der beschreibende Charakter eines Zeichens in Bezug auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil ROBOTUNITS, Randnr. 41). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer jedoch zu Recht die Bedeutungen zugrunde gelegt, die speziell mit den betreffenden Waren verbunden sind.

57. Demnach bezeichnet das Wort Rockbass, wie die Beschwerdekammer festgestellt hat, eine Bassgitarre, die zum Spielen von Rockmusik geeignet ist, oder umgekehrt einen mit einer Bassgitarre gespielten Musikstil.

58. Diese Beurteilung kann auch nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass das in Rede stehende Wort nicht als solches in den Wörterbüchern steht.

59. Hierzu ist daran zu erinnern, dass eine Marke nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes dann beschreibend ist, wenn sie sich aus einer sprachlichen Neuschöpfung mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht; dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht (vgl. im Rahmen der Richtinie 89/104 Urteile des Gerichtshofes vom 12. Februar 2004 in den Rechtssachen C363/99, Koninklijke KPN Nederland, Slg. 2004, I1619, Randnr. 100, und C265/00, Campina Melkunie, Slg. 2004, I1699, Randnr. 43).

60. Im vorliegenden Fall weicht das Zeichen ROCKBASS aber nicht von den lexikalischen Regeln der englischen Sprache ab, denn es entspricht der auf der Ebene der Wortbildung korrekten Aneinanderreihung der beiden Wörter, aus denen es gebildet ist. Somit hat das Zeichen keine ungewöhnliche Struktur (vgl. in diesem Sinne Urteile CARCARD, Randnr. 29, und ROBOTUNITS, Randnr. 39) und erweckt daher keinen Eindruck, der weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht.

61. Zum Argument des Klägers, es gebe technisch gesehen keine Bassgitarre, die besonders zum Spielen von Rockmusik bestimmt sei, ist darauf hinzuweisen, dass es für die Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 ausreicht, dass das Zeichen hinsichtlich einer der möglichen Bestimmungen der betreffenden Waren als beschreibend anzusehen ist, die von den maßgebenden Verkehrskreisen bei ihrer Entscheidung berücksichtigt werden kann und die deshalb ein wesentliches Merkmal darstellt (Urteil ROBOTUNITS, Randnr. 44, und Urteil des Gerichts vom 20. Juli 2004 in der Rechtssache T311/02, Lissotschenko und Hentze/HABM [LIMO], noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 41).

62. Es steht fest, dass das Spielen von Rockmusik eine der möglichen Bestimmungen der fraglichen Waren ist. Rock ist ein weit bekannter moderner Stil, der mit der elektrischen Gitarre verknüpft ist. Daher kann der Hinweis auf diesen Stil, gefolgt von der Bezugnahme auf die elektrische Bassgitarre bei der Auswahl der Gitarre insbesondere dann berücksichtigt werden, wenn der Verbraucher beabsichtigt, Rockmusik zu spielen. Im Übrigen kann, wie die Beschwerdekammer unter Bezugnahme auf verschiedene Internetseiten dargetan hat, das aus den Wörtern Rock und Bass zusammengesetzte Zeichen im Handel allgemein zur Bezeichnung der zum Spielen von Rockmusik bestimmten elektrischen Bassgitarre verwendet werden. Auf die Frage, ob eine solche Bezeichnung technisch gesehen genau zutrifft, kommt es aus der Sicht des betreffenden Verbrauchers, der über keine besonderen technischen Kenntnisse verfügt, nicht an.

63. Folglich ist die Beschwerdekammer in Bezug auf Bassgitarren zu Recht davon ausgegangen, dass das Zeichen ROCKBASS sich unmittelbar auf diese Waren sowie auf eine ihrer Bestimmungen bezog, die bei der von den maßgebenden Verkehrskreisen getroffenen Entscheidung berücksichtigt werden konnte, und dass es somit beschreibend war.

64. Was die übrigen in der Anmeldung genannten Musikinstrumente der Klasse 15 betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger das betreffende Zeichen für diese Warenkategorie unterschiedslos in ihrer Gesamtheit angemeldet hat. Dementsprechend ist die Beurteilung der Beschwerdekammer zu bestätigen, soweit sie diese Kategorie als Ganzes betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 7. Juni 2001 in der Rechtssache T359/99, DKV/HABM [EuroHealth], Slg. 2001, II1645, Randnr. 33, vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache T106/00, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], Slg. 2002, II723, Randnr. 46, vom 20. März 2002 in der Rechtssache T355/00, DaimlerChrysler/HABM [TELE AID], Slg. 2002, II1939, Randnr. 34, CARCARD, Randnrn. 33 und 36, und in der Rechtssache T358/00, DaimlerChrysler/HABM [TRUCKCARD], Slg. 2002, II1993, Randnrn. 34 und 37).

65. Was die in der Anmeldung als Zubehör zu Gitarren bezeichneten Waren angeht, nämlich Saiten, Bunddraht, Halsstäbe und Gurte, sowie an Gitarren angepasste Behältnisse, Koffer und Taschen, die alle zur Klasse 15 gehören, so ist darauf hinzuweisen, dass die Bezeichnung einer Ware als Zubehör nur Hinweischarakter hat (Urteil New Born Baby, Randnr. 31).

66. Außerdem ist der beschreibende Charakter eines Zeichens in Bezug auf jede einzelne in der Anmeldung genannte Waren- und/oder Dienstleistungskategorie zu beurteilen. Es kommt insbesondere für die Beurteilung des beschreibenden Charakters eines Wortzeichens in Bezug auf eine bestimmte Waren- und/oder Dienstleistungskategorie nicht darauf an, ob der Anmelder der fraglichen Marke ein bestimmtes Vermarktungskonzept vorsieht oder durchführt, das neben den Waren und/oder Dienstleistungen dieser Kategorie Waren und/oder Dienstleistungen anderer Kategorien umfasst (Urteile TELE AID, Randnr. 42, CARCARD, Randnr. 46, und TRUCKCARD, Randnr. 47).

67. Gleichwohl kann es vorkommen, dass die in der Anmeldung der Marke aufgeführten Dienstleistungen und Waren untrennbar miteinander verbunden sind, weil der Zweck der Dienstleistungen nur in der Installierung der Waren bestehen kann, und dass daher eine für diese Waren und Dienstleistungen gemeinsame Lösung gefunden werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 31. März 2004 in der Rechtssache T216/02, Fieldturf/HABM [LOOKS LIKE GRASS... FEELS LIKE GRASS... PLAYS LIKE GRASS], noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 33).

68. Im vorliegenden Fall sind die in der Anmeldung als Zubehör zu Gitarren bezeichneten Waren sowie die an Gitarren angepassten Behältnisse, Koffer und Taschen ausschließlich zur Benutzung im Zusammenhang mit Gitarren bestimmt. Für diese Waren der Klasse 15 muss daher dasselbe gelten, was zuvor für Bassgitarren dargelegt wurde.

69. Diese Feststellung kann im Übrigen nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass die genannten Waren, denen keine andere Bestimmung als die im Zusammenhang mit der Handhabung von Gitarren zukommt, einzeln geprüft werden. Würde die Eintragung des Zeichens ROCKBASS nur für an Gitarren angepasste Behältnisse, Koffer und Taschen, nicht aber für die Gitarren selbst begehrt, wäre somit festzustellen, dass dieses Zeichen auf die einzige Bestimmung dieser Waren hinweist.

70. Auch was die Behältnisse, Koffer und Taschen der Klasse 18 angeht, ist, da der Kläger innerhalb dieses Gattungsbegriffs keine Unterscheidungen getroffen hat, die Beurteilung durch die Beschwerdekammer zu bestätigen, soweit sie diese Kategorie als Ganzes betrifft.

71. In Bezug auf die Geräte der Klasse 9 geht aus dem Vorbringen der Parteien hervor, dass dieselben Geräte für unterschiedliche Instrumente verwendet werden können. Somit stellt ihre Verwendung im Zusammenhang mit der Bassgitarre nur eine ihrer möglichen Verwendungen dar.

72. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den fraglichen Waren besteht, wenn die Technik, auf die das Zeichen hinweist, die Verwendung dieser Waren einschließt oder voraussetzt. Diese Technik stellt in diesem Fall nämlich nicht nur einen Anwendungsbereich für diese Waren oder Dienstleistungen dar, sondern auch eine ihnen innewohnende Funktion (vgl. in diesem Sinne Urteil STREAMSERVE, Randnr. 44). Unter diesen Umständen kann die Tatsache, dass die fraglichen Waren auch in einem anderen Zusammenhang, auf den das in Rede stehende Zeichen nicht hinweist, genutzt werden können, diese Feststellung nicht entkräften (Urteil ROBOTUNITS, Randnr. 47).

73. Auch wenn die fraglichen Geräte im vorliegenden Fall nicht dazu bestimmt sind, ausschließlich im Zusammenhang mit Bassgitarren verwendet zu werden, finden sie gleichwohl gegenüber der Handhabung der elektrischen Instrumente keine eigenständige Verwendung. Außerdem ist die Verwendung dieser Geräte zum Spielen der elektrischen Gitarre erforderlich, die allein keine musikalischen Klänge erzeugen kann. Somit ist die Möglichkeit, eine elektrische Bassgitarre zu spielen, eine Funktion der in der Anmeldung genannten Geräte und nicht nur einer ihrer zahlreichen Anwendungsbereiche. Insbesondere ist die gemeinsame Verwendung dieser beiden Kategorien von Waren erforderlich oder durch die ihnen eigenen Merkmale zumindest impliziert.

74. Für die an diese Geräte angepassten Behältnisse, Koffer und Taschen hat aus den in den Randnummern 69 und 70 dargelegten Gründen dasselbe zu gelten wie für die Waren, an die sie angepasst sind.

75. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verbindung zwischen dem Zeichen ROCKBASS und den Merkmalen aller in der Anmeldung genannten Waren hinreichend eng ist, um vom Verbot des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 erfasst zu werden.

76. Der dritte Klagegrund ist deshalb zurückzuweisen.

77. Unter diesen Umständen braucht der vierte Klagegrund betreffend einen Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 nicht geprüft zu werden. Nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 reicht es dafür, dass ein Zeichen von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, nämlich aus, dass eines der Eintragungshindernisse vorliegt (Urteil des Gerichtshofes vom 19. September 2002 in der Rechtssache C104/00 P, DKV/HABM, Slg. 2002, I7561, Randnr. 29).

78. Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Kosten

79. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 87 § 3 kann das Gericht jedoch die Kosten teilen, wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist.

80. Der Kläger ist zwar mit seinem Vorbringen unterlegen, gleichwohl hat die Beschwerdekammer aber versäumt, den weiteren Schriftsatz des Klägers vom 2. Juli 2003 zu prüfen, und hat somit einen Verfahrensfehler begangen. Daher hat der Kläger drei Viertel seiner eigenen Kosten und drei Viertel der Kosten des HABM und das HABM ein Viertel seiner eigenen Kosten und ein Viertel der Kosten des Klägers zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt drei Viertel seiner eigenen Kosten und drei Viertel der Kosten des HABM.

3. Das HABM trägt ein Viertel seiner eigenen Kosten und ein Viertel der Kosten des Klägers.

Ende der Entscheidung

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