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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 28.04.2008
Aktenzeichen: T-315/07
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung
Vorschriften:
Verfahrensordnung 87 § 6 |
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES GERICHTS (Vierte Kammer)
28. April 2008
"Gemeinschaftsmarke - Widerspruch - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung der Hauptsache"
Parteien:
In der Rechtssache T-315/07
Grohe AG mit Sitz in Hemer (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Lensing-Kramer,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch J. Weberndörfer als Bevollmächtigten,
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:
Compañía Roca Radiadores, S.A. mit Sitz in Barcelona (Spanien),
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 19. Juni 2007 (Sache R 850/2006-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Grohe AG und Compañía Roca Radiadores, S.A.
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten O. Czúcz sowie des Richters J. D. Cooke und der Richterin I. Labucka (Berichterstatterin),
Kanzler: E. Coulon,
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe:
1 Mit Schreiben, die am 15. Februar 2008 und 19. Februar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Klägerin und das HABM das Gericht über den Abschluss des Widerspruchsverfahrens vor dem HABM nach Rücknahme des Widerspruchs durch die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM informiert.
2 Mit Schreiben, das am 26. Februar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin mitgeteilt, dass sich der vorliegende Rechtsstreit als Folge einer zwischen ihr und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM getroffenen Vereinbarung, in der Hauptsache erledigt habe.
3 Mit Schreiben, das am 14. März 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das HABM dem Gericht mitgeteilt, dass es zum Antrag der Klägerin keine Anmerkungen hat. In Bezug auf die Kosten beantragt das HABM, die Klägerin zur Übernahme der Kosten zu verurteilen.
4 Nach Art. 113 der Verfahrensordnung des Gerichts genügt im vorliegenden Fall die Feststellung, dass angesichts der Rücknahme des Widerspruchs die vorliegende Klage gegenstandslos geworden ist. Folglich ist die Hauptsache erledigt (Beschluss des Gerichts vom 3. Juli 2003, Lichtwer Pharma/HABM - Biofarma [Sedonium], T-10/01, Slg. 2003, II-2225, Randnrn. 16 bis 18).
5 Nach Art. 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.
6 Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist nach Ansicht des Gerichts zu beschließen, dass die Klägerin ihre eigenen Kosten und die Kosten des HABM trägt.
Tenor:
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
beschlossen:
1) Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.
2) Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des HABM.
Luxemburg, den 28. April 2008
Ende der Entscheidung
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