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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 14.12.2004
Aktenzeichen: T-317/02
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln Art. 2 Abs. 1
Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln Art. 2 Abs. 4
Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln Art. 8 Abs. 8
Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln Art. 10 Abs. 5
Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln Art. 11 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste erweiterte Kammer) vom 14. Dezember 2004. - Fédération des industries condimentaires de France (FICF) und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Gemeinsame handelspolitik. - Rechtssache T-317/02.

Parteien:

In der Rechtssache T-317/02

Fédération des industries condimentaires de France (FICF) mit Sitz in Paris (Frankreich),

Confédération générale des producteurs de lait de brebis et des industriels de Roquefort mit Sitz in Millau (Frankreich),

Comité économique agricole régional fruits et légumes de la région Bretagne (Cerafel) mit Sitz in Morlaix (Frankreich),

Comité national interprofessionnel des palmipèdes à foie gras (CIFOG) mit Sitz in Paris (Frankreich),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Prost und M.J. Jacquot,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P.J. Kuijper und G. Boudot als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung des Beschlusses 2002/604/EG der Kommission vom 9. Juli 2002 zur Einstellung der Untersuchungsverfahren betreffend Handelshemmnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates in Form von von den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) aufrechterhaltenen Handelspraktiken in Bezug auf die Einfuhren von Senf (einschließlich zubereitetem Senfmehl) (ABl. L 195, S. 72)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

sDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf, des Richters P. Mengozzi, der Richterin M. E. Martins Ribeiro, des Richters F. Dehousse und der Richterin I. Labucka,

Kanzler: H. Jung,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 2004

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1. Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) vereinbarten Regeln (ABl. L 349, S. 71), in der durch die Verordnung (EG) Nr. 356/95 des Rates vom 20. Februar 1995 (ABl. L 41, S. 3) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 3286/94) sieht vor:

Diese Verordnung legt die Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik fest, um die Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln zu gewährleisten, insbesondere denjenigen, die im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbart werden, die im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen und Verfahren darauf abzielen

...

b) gegen Handelshemmnisse vorzugehen, die sich auf den Markt eines Drittlandes auswirken, um die dadurch hervorgerufenen handelsschädigenden Auswirkungen zu beseitigen.

Diese Verfahren finden insbesondere auf die Einleitung, die Durchführung und den Abschluss internationaler Streitbeilegungsverfahren im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik Anwendung.

2. Artikel 2 der Verordnung Nr. 3286/94 bestimmt:

(1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als Handelshemmnisse alle von einem Drittland eingeführten oder beibehaltenen Handelspraktiken, gegen die die internationalen Handelsregeln das Recht zu einem Vorgehen einräumen. Dieses Recht zu einem Vorgehen besteht, wenn die internationalen Handelsregeln entweder eine Praktik vollständig verbieten oder der von dieser Praktik betroffenen Partei das Recht geben, sich um die Beseitigung der Auswirkungen dieser Praktik zu bemühen.

(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten vorbehaltlich des Absatzes 8 als Rechte der Gemeinschaft die internationalen Handelsrechte, auf die sie sich aufgrund der internationalen Handelsregeln berufen kann. In diesem Zusammenhang sind die internationalen Handelsregeln in erster Linie diejenigen, die im Rahmen der WTO vereinbart und in den Anhängen zu dem WTOÜbereinkommen festgelegt sind, können aber auch diejenigen sein, die in anderen Übereinkünften festgelegt sind, bei denen die Gemeinschaft Vertragspartei ist und die Regeln für den Handel zwischen der Gemeinschaft und Drittländern enthalten.

...

(4) Im Sinne dieser Verordnung gelten als handelsschädigende Auswirkungen Auswirkungen, die ein Handelshemmnis für die Unternehmen der Gemeinschaft auf dem Markt eines Drittlandes verursachen oder zu verursachen drohen und die erhebliche Folgen für die Wirtschaft der Gemeinschaft oder einer Region der Gemeinschaft oder für einen Sektor ihrer Wirtschaftstätigkeit haben. Die Tatsache, dass der Antragsteller unter derartigen handelsschädigenden Auswirkungen leidet, wird allein nicht als ausreichend angesehen, um ein Vorgehen der Gemeinschaftsorgane zu rechtfertigen.

...

3. Artikel 4 der Verordnung Nr. 3286/94 lautet:

(1) Jedes Unternehmen der Gemeinschaft sowie jede Vereinigung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen eines oder mehrerer Unternehmen der Gemeinschaft handelt, die nach ihrem Dafürhalten handelsschädigende Auswirkungen infolge von Handelshemmnissen erlitten haben, die sich auf den Markt eines Drittlandes auswirken, können einen schriftlichen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens stellen. Dieser Antrag ist jedoch nur dann zulässig, wenn nach den internationalen Handelsregeln, die in multilateralen oder plurilateralen Handelsübereinkünften festgelegt sind, ein Recht zum Vorgehen gegen das angebliche Handelshemmnis besteht.

(2) Der Antrag muss genügend Beweise für das Vorliegen von Handelshemmnissen und dadurch verursachte handelsschädigende Auswirkungen haben. Der Nachweis der handelsschädigenden Auswirkungen ist, soweit zutreffend, anhand der in Artikel 10 aufgeführten Faktoren zu erbringen.

4. Artikel 5 mit dem Titel Antragsverfahren bestimmt:

(1) Der Antrag ist an die Kommission zu richten, die den Mitgliedstaaten eine Abschrift zugehen lässt.

(2) Der Antrag kann zurückgenommen werden; in diesem Fall kann das Verfahren eingestellt werden, es sei denn, dass dies nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt.

(3) Stellt sich nach Konsultationen heraus, dass der Antrag nicht genügend Beweise enthält, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so wird der Antragsteller hiervon unterrichtet.

(4) Die Kommission beschließt über die Einleitung eines gemeinschaftlichen Untersuchungsverfahrens so bald wie möglich nach Eingang eines Antrags auf Verfahrenseinleitung gemäß Artikel 3 oder 4; der Beschluss ergeht in der Regel innerhalb von 45 Tagen nach der Antragstellung; diese Frist kann auf Ersuchen oder mit Zustimmung des Antragstellers unterbrochen werden, um die Einholung zusätzlicher Informationen zu ermöglichen, die notwendig sein können, um die Stichhaltigkeit des Antrags in vollem Umfang zu beurteilen.

5. In Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3286/94 heißt es:

(1) Für die Konsultationen im Rahmen dieser Verordnung wird ein Beratender Ausschuss eingesetzt - im Folgenden Ausschuss genannt -, der aus Vertretern jedes Mitgliedstaats besteht und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

6. Artikel 8 der Verordnung Nr. 3286/94 sieht vor:

(1) Wird nach Konsultationen für die Kommission ersichtlich, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens zu rechtfertigen, und dass dies im Interesse der Gemeinschaft notwendig wäre, so verfährt die Kommission wie folgt:

a) Sie gibt die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt; diese Bekanntmachung bezeichnet die betroffene Ware oder Dienstleistung und die betroffenen Länder, legt die eingegangenen Informationen in zusammengefasster Form dar und weist darauf hin, dass der Kommission alle in diesem Zusammenhang sachdienlichen Angaben zu übermitteln sind; sie setzt eine Frist fest, innerhalb deren interessierte Parteien den Antrag stellen können, von der Kommission nach Absatz 5 mündlich angehört zu werden.

b) Sie unterrichtet offiziell die Vertreter des Landes oder der Länder, die Gegenstand des Verfahrens sind; gegebenenfalls können mit diesen Ländern Konsultationen durchgeführt werden.

c) Sie führt die Untersuchung auf Gemeinschaftsebene in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durch.

...

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Antrag und nach den von ihr festgelegten Modalitäten alle für diese Untersuchung erforderlichen Informationen.

(4) a) Die Antragsteller, die betroffenen Ausführer und Einführer sowie die Vertreter der betroffenen Länder können alle der Kommission zur Verfügung gestellten Unterlagen mit Ausnahme der für den Dienstgebrauch der Kommission und der Verwaltungen bestimmten Dokumente einsehen, soweit sie für die Vertretung ihrer Interessen erheblich und nicht vertraulich im Sinne von Artikel 9 sind und von der Kommission bei ihrem Untersuchungsverfahren verwendet werden. Die betroffenen Personen richten zu diesem Zweck schriftlich einen mit Gründen versehenen Antrag an die Kommission, in dem die gewünschten Unterlagen angegeben werden.

b) Die Antragsteller, die betroffenen Ausführer und Einführer und die Vertreter der betroffenen Länder können beantragen, über die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen, die sich aus dem Untersuchungsverfahren ergeben, unterrichtet zu werden.

(5) Die Kommission kann die betroffenen Parteien anhören. Diese müssen angehört werden, wenn sie innerhalb der Frist, die in der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Bekanntmachung festgesetzt ist, eine solche Anhörung schriftlich beantragt und dargelegt haben, dass sie vom Ausgang des Verfahrens in erster Linie betroffene Parteien sind.

...

(8) Nach Abschluss der Untersuchung unterbreitet die Kommission dem Ausschuss einen Bericht. Dieser Bericht ist in der Regel innerhalb von fünf Monaten nach Bekanntmachung der Einleitung des Verfahrens vorzulegen, es sei denn, dass die Kommission diese Frist wegen der Schwierigkeiten der Untersuchung auf sieben Monate verlängert.

7. Artikel 10 der Verordnung Nr. 3286/94 mit dem Titel Beweise bestimmt:

...

(4) Werden handelsschädigende Auswirkungen geltend gemacht, so prüft die Kommission die Folgen dieser handelsschädigenden Auswirkungen auf die Wirtschaft der Gemeinschaft oder einer Region der Gemeinschaft oder einen bestimmten Sektor ihrer Wirtschaftstätigkeit. Zu diesem Zweck kann die Kommission soweit zutreffend die Faktoren in den Absätzen 1 und 2 berücksichtigen. Handelsschädigende Auswirkungen können unter anderem in Situationen auftreten, in denen die Handelsströme bei einer Ware oder Dienstleistungen infolge eines Handelshemmnisses verhindert, behindert oder umgeleitet werden, oder in Situationen, in denen Handelshemmnisse die Versorgung von Unternehmen der Gemeinschaft mit Produktionsmitteln (z. B. mit Teilen und Bauteilen oder Ausgangsstoffen) erheblich beeinträchtigt haben. Wird die Gefahr handelsschädigender Auswirkungen geltend gemacht, so prüft die Kommission ferner, ob klar vorherzusehen ist, dass sich eine bestimmte Situation wahrscheinlich zu tatsächlichen handelsschädigenden Auswirkungen entwickeln wird.

(5) Bei der Prüfung der Beweise für handelsschädigende Auswirkungen berücksichtigt die Kommission auch die Bestimmungen, Grundsätze oder Praktiken, die für das Recht auf ein Vorgehen nach den in Artikel 2 Absatz 1 genannten einschlägigen internationalen Handelsregeln gelten.

...

8. Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3286/94 lautet:

Stellt sich in dem Untersuchungsverfahren heraus, dass die Interessen der Gemeinschaft keine Maßnahme erfordern, so wird nach Artikel 14 die Einstellung des Verfahrens beschlossen.

9. Artikel 12 der Verordnung Nr. 3286/94 sieht vor:

(1) Stellt sich in dem Untersuchungsverfahren - es sei denn, die tatsächliche und rechtliche Lage macht ein echtes Untersuchungsverfahren überflüssig - heraus, dass die Interessen der Gemeinschaft ein Eingreifen erfordern, um die Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln mit dem Ziel zu gewährleisten,... die handelsschädigenden Auswirkungen von Handelshemmnissen, die von Drittländern eingeführt oder beibehalten werden, zu beseitigen, so werden die geeigneten Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 13 beschlossen.

...

10. Artikel 14 der Verordnung Nr. 3286/94 bestimmt:

(1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so wird der Ausschuss von seinem Vorsitzenden befasst.

(2) Der Vertreter der Kommission legt dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Entscheidung vor. Der Ausschuss berät innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende je nach Dringlichkeit festsetzen kann.

(3) Die Kommission trifft eine Entscheidung, die sie den Mitgliedstaaten mitteilt und die nach Ablauf von zehn Tagen anwendbar ist, wenn kein Mitgliedstaat innerhalb dieser Frist den Rat befasst hat.

(4) Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann der Rat die Entscheidung der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ändern.

(5) Die Entscheidung der Kommission ist, vom Tag der Befassung des Rates an gerechnet, nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen anwendbar, wenn der Rat nicht innerhalb dieser Frist entschieden hat.

Vorgeschichte

11. Zwischen 1981 und 1996 erließ der Rat insbesondere zum Schutz der menschlichen Gesundheit mehrere Richtlinien gegen die Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler Wirkung in der Tiernahrung.

12. Die Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden: Vereinigte Staaten) leiteten bei der WTO ein Streitbeilegungsverfahren ein, mit dem sie die Übereinstimmung der Gemeinschaftsbestimmungen mit den Vorschriften der WTO bestritten.

13. Am 18. August 1997 befand ein Panel, dass diese Gemeinschaftsregelung gegen die Vorschriften der WTO verstoße.

14. Am 16. Januar 1998 bestätigte das Berufungsgremium der WTO in einem Bericht die genannte Entscheidung.

15. Infolge der Annahme dieses Berichts durch das Streitbeilegungsgremium am 13. Februar 1998 wurde der Gemeinschaft im Schiedsverfahren aufgegeben, die fraglichen Bestimmungen bis zum 13. Mai 1999 den Vorschriften der WTO anzupassen.

16. Da die Europäische Gemeinschaft ihre Bestimmungen nicht im festgelegten Zeitrahmen geändert hatte, baten die Vereinigten Staaten am 3. Juni 1999 das Streitbeilegungsgremium um die Genehmigung, ihre zolltariflichen Zugeständnisse gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten im Anhang zum Übereinkommen zur Errichtung der WTO (im Folgenden: Vereinbarung) in Höhe von jährlich 202 Millionen USD auszusetzen. Die Vereinigten Staaten legten zugleich eine Liste von Waren vor, für die die zolltariflichen Zugeständnisse ausgesetzt werden konnten, wozu auch Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl) gehörte.

17. Aufgrund eines Schiedsspruchs vom 12. Juli 1999 über die Gesamthöhe der auszusetzenden zolltariflichen Zugeständnisse ermächtigte das Streitbeilegungsgremium die Vereinigten Staaten am 26. Juli 1999, diese Zugeständnisse jährlich in Höhe von 116,8 Millionen USD auszusetzen und eine bestimmte Anzahl von Waren aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, darunter Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl), mit einem zusätzlichen Zoll von 100 % zu belegen. Die Vereinigten Staaten beschlossen jedoch, diese Aussetzung nicht auf Waren aus dem Vereinigten Königreich anzuwenden.

18. Am 7. Juni 2001 stellte die Fédération des industries condimentaires de France (im Folgenden: FICF oder Klägerin), in der die wichtigsten französischen Senfhersteller zusammengeschlossen sind, bei der Europäischen Kommission einen Antrag nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 3286/94.

19. Darin erklärte die FICF insbesondere, dass die selektive Anwendung der amerikanischen Retorsionsmaßnahmen gegen Artikel 22 der Vereinbarung verstoße, da die vom Streitbeilegungsgremium genehmigte Aussetzung der zolltariflichen Zugeständnisse nur gegenüber dem zuvor verurteilten betreffenden Mitglied, also gegenüber der Gemeinschaft insgesamt, und nicht nur gegenüber bestimmten Mitgliedstaaten der Gemeinschaft vorgenommen werden könne. In dem Antrag wurde zudem ausgeführt, dass das von den Vereinigten Staaten geschaffene Handelshemmnis handelsschädigende Auswirkungen im Sinne der Verordnung Nr. 3286/94 hinsichtlich der Ausfuhr von Senf (einschließlich zubereitetem Senfmehl) durch die der FICF angehörenden Unternehmen habe und dass es im Interesse der Gemeinschaft liege, ein Verfahren nach der Verordnung Nr. 3286/94 gegen die amerikanischen Maßnahmen anzustrengen.

20. Die Kommission veröffentlichte anhand der Nachweise der Antragstellerin am 1. August 2001 eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens betreffend ein Handelshemmnis im Sinne der Verordnung Nr. 3286/94 aufgrund der Aufrechterhaltung von Handelspraktiken der Vereinigten Staaten in Bezug auf die Einfuhr von Senf (einschließlich zubereitetem Senfmehl) (ABl. 2001, C 215, S. 2).

21. In Nummer 2 dieser Bekanntmachung heißt es: Die von der Kommission eingeleitete Untersuchung kann auch andere Waren betreffen, die auf ähnliche Weise wie Senf (einschließlich zubereitetem Senfmehl) betroffen zu sein scheinen, insbesondere dann, wenn interessierte Parteien, die sich binnen [30 Tagen nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung] melden, den Nachweis erbringen, dass diese Praktiken auch auf solche Waren Anwendung finden.

22. Innerhalb des festgesetzten Zeitraums meldeten sich bei der Kommission mehrere Berufsverbände, darunter das Comité national interprofessionnel des palmipèdes à foie gras, die Confédération générale des producteurs de lait de brebis et des industries de Roquefort und das Comité économique agricole régional fruits et légumes de la région Bretagne. Daraufhin beschloss die Kommission nach Nummer 2 der Einleitungsbekanntmachung, das Untersuchungsverfahren auf Stopfleber, Roquefort und Schalotten auszuweiten.

23. Am 6. März 2002 unterrichtete die Kommission nach Abschluss ihrer Untersuchung den in Artikel 7 der Verordnung Nr. 3286/94 genannten Ausschuss von den Ergebnissen ihrer Untersuchung und unterbreitete ihm am 27. März 2002 einen Untersuchungsbericht. Darin wurde die Einstellung des Verfahrens empfohlen.

24. Am 23. April 2002 übermittelte die Kommission dem Anwalt der FICF eine nichtvertrauliche Fassung des Untersuchungsberichts. Sie erklärte in ihrem Schreiben, dass der in Artikel 7 der Verordnung Nr. 3286/94 genannte Ausschuss die Empfehlung zur Einstellung des Verfahrens gebilligt habe und dass daher in Kürze ein entsprechender Beschluss im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werde.

25. Am 17. Mai 2002 bestätigte einer der Anwälte der FICF den Empfang des Untersuchungsberichts. In diesem Schreiben brachte er seine Verwunderung über die Zeit zum Ausdruck, die die Kommission habe verstreichen lassen, um ihm den Bericht zu übermitteln und den kommenden Beschluss zu erlassen. Der Anwalt der FICF schloss zudem aus der im Schreiben der Kommission vom 23. April 2002 enthaltenen Aussage, wonach in Kürze ein Beschluss erlassen werde, dass die Kommission der Antragstellerin kein Erwiderungsrecht einräume, sodass die Verteidigungsrechte nach seiner Ansicht nicht gewahrt waren.

26. In ihrer Antwort vom 4. Juni 2002 auf dieses Schreiben betonte die Kommission, sie habe die Bestimmungen der Verordnung Nr. 3286/94 und insbesondere deren Artikel 8 Absätze 4 und 8 vollständig beachtet. Die Antragstellerin habe überdies keinen Antrag nach Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3286/94 gestellt. Zudem sei die Antragstellerin regelmäßig vom Verlauf der Angelegenheit unterrichtet worden, und sie habe den Ausgang des Untersuchungsverfahrens bereits vor der förmlichen Übermittlung des Untersuchungsberichts gekannt.

27. Am 6. Juni 2002 richtete das Comité économique agricole régional fruits et légumes de la région Bretagne an die Kommission ein Schreiben, in dem es seine Verwunderung darüber zum Ausdruck brachte, dass es den Untersuchungsbericht nicht unmittelbar, sondern über seine Anwälte erhalten habe. Ferner missbilligte es darin die angekündigte Einstellung des Untersuchungsverfahrens und erklärte, dass es in Anbetracht des kurzfristig angekündigten Erlasses des Beschlusses zur Einstellung des Untersuchungsverfahrens nicht in der Lage sei, sein Erwiderungsrecht gegenüber den Ergebnissen des Untersuchungsberichts auszuüben.

28. Am 7. Juni 2002 übermittelte die Confédération générale des producteurs de lait de brebis et des industriels de Roquefort der Kommission ein Schreiben, das im Wesentlichen dem Schreiben des Comité économique agricole régional fruits et légumes de la région Bretagne gleicht.

29. Mit Schreiben vom 14. Juni 2002 übermittelte die Kommission der Confédération générale des producteurs de lait de brebis et des industriels de Roquefort und dem Comité économique agricole régional fruits et légumes de la région Bretagne eine nichtvertrauliche Fassung des Untersuchungsberichts mit dem Hinweis, dass diese Berufsverbände in Untersuchungsverfahren nur als interessierte Parteien tätig geworden seien, weshalb die Kommission davon ausgegangen sei, dass sie ihnen nicht unmittelbar den Untersuchungsbericht zuzuleiten habe, der im Übrigen ein öffentliches Dokument sei. In ihren Schreiben führte die Kommission zudem aus, sie habe auf jeden Fall die Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 8 der Verordnung Nr. 3286/94 eingehalten; die Anwälte der beiden Berufsverbände seien darüber hinaus regelmäßig vom Verlauf der Angelegenheit unterrichtet worden, und sie hätten den Ausgang des Untersuchungsverfahrens bereits vor der förmlichen Übermittlung des Untersuchungsberichts gekannt. Die Kommission erklärte schließlich, der Beschluss zur Einstellung des Untersuchungsverfahrens werde in Kürze erlassen.

30. Am 9. Juli 2002 erließ die Kommission den Beschluss 2002/604/EG zur Einstellung des Untersuchungsverfahrens betreffend Handelshemmnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 in Form von von den Vereinigten Staaten aufrechterhaltenen Handelspraktiken in Bezug auf die Einfuhren von Senf (einschließlich zubereitetem Senfmehl) (ABl. L 195, S. 72, im Folgenden: angefochtener Beschluss). Dieser Beschluss wurde am 27. Juli 2002 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

31. Die Kommission führt in Nummer 6 des angefochtenen Beschlusses aus:

Das Untersuchungsverfahren führte zu dem Schluss, dass die angeblichen handelsschädigenden Auswirkungen nicht auf das in dem Antrag geltend gemachte Handelshemmnis, d. h. die amerikanische Praxis der selektiven Aussetzung von Handelszugeständnissen gegenüber einigen und nicht allen Mitgliedstaaten (selektive Sanktionen), zurückzuführen sein dürften. Das Untersuchungsverfahren ergab keinerlei Beweise dafür, dass die Aussetzung der Zugeständnisse auch für das Vereinigte Königreich für den Antragsteller zu besseren Ausfuhrmöglichkeiten für Senf (einschließlich zubereitetem Senfmehl) in die USA führen würde. Daher können dem vom Antragsteller geltend gemachten Handelshemmnis keine anderen handelsschädigenden Auswirkungen im Sinne der Verordnung zugeschrieben werden als die Auswirkungen der Aussetzung von Handelszugeständnissen, die gemäß dem WTOÜbereinkommen zulässig sind und von den USA rechtmäßig angewendet werden. Daher hat sich in dem Untersuchungsverfahren im Sinne des Artikels 11 [der Verordnung Nr. 3286/94] herausgestellt, dass die Interessen der Gemeinschaft keine Maßnahme gegen das angebliche Handelshemmnis gemäß der Verordnung erfordern.

32. Die Kommission stellt daher in dem einzigen Artikel des angefochtenen Beschlusses fest, dass das am 1. August 2001 eingeleitete Untersuchungsverfahren eingestellt wird.

Verfahren und Anträge der Parteien

33. Mit Klageschrift, die am 16. Oktober 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben.

34. Das Gericht hat auf Vorschlag der Ersten Kammer und, nachdem die Parteien gemäß Artikel 51 der Verfahrensordnung gehört worden sind, nach Artikel 14 der Verfahrensordnung beschlossen, die Rechtssache an einen erweiterten Spruchkörper zu verweisen.

35. Das Gericht (Erste erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und die Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen aufgefordert, bestimmte Fragen zu beantworten und bestimmte Dokumente vorzulegen.

36. Die Parteien haben in der Sitzung vom 14. September 2004 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

37. Die Kläger beantragen,

- den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären,

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

38. Die Kommission beantragt,

- die Klage abzuweisen,

- den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit

39. Die Kommission hat sich in ihren schriftlichen Ausführungen, ohne eine Einrede der Unzulässigkeit gegen die Klage zu erheben, auf die Lage der FICF beschränkt, die als einziger Berufsverband bei der Kommission einen Antrag gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 3286/94 gestellt hatte, und ist nicht auf die Lage der anderen Berufsverbände, die im Untersuchungsverfahren als interessierte Parteien beteiligt waren, eingegangen.

40. Hierzu ist festzustellen, dass die Kläger nur eine einzige Klage erhoben haben. Nach ständiger Rechtsprechung braucht in einem derartigen Fall nach Feststellung der Zulässigkeit der Klage einer der Kläger nicht geprüft zu werden, ob die anderen Kläger klageberechtigt sind, da es genügt, dass wenigstens einer der Kläger die Voraussetzungen des Artikels 230 EG erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 24. März 1993 in der Rechtssache C313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I1125, Randnr. 31, sowie Urteile des Gerichts vom 27. April 1995 in der Rechtssache T12/93, CCE de Vittel u. a./Kommission, Slg. 1995, II1247, Randnr. 44, und vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T374/94, T375/94, T384/94 und T388/94, European Night Services u. a./Kommission, Slg. 1998, II3141, Randnr. 61).

41. Artikel 4 der Verordnung Nr. 3286/94 soll es insbesondere Vereinigungen, die im Namen eines oder mehrerer Unternehmen der Gemeinschaft handeln - wie es bei der FICF der Fall ist, die die französischen Senfhersteller vertritt -, ermöglichen, sich in einem nach Maßgabe dieser Verordnung bei der Kommission gestellten Antrag auf die internationalen Handelsregeln in einer multilateralen oder plurilateralen Übereinkunft zu berufen und die Verfahrensgarantien der Bestimmungen der Verordnung geltend zu machen. Diese Garantien insgesamt berechtigen einen Antragsteller im Sinne von Artikel 4 der Verordnung Nr. 3286/94, einen Beschluss der Kommission zur Einstellung eines Untersuchungsverfahrens, das aufgrund seines Antrags eingeleitet wurde, der Nachprüfung durch das Gericht zu unterziehen.

42. Die gegen den angefochtenen Beschluss gerichtete Klage der FICF, die bei der Kommission einen Antrag gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 3286/94 gestellt hat, ist daher zulässig. Demgemäß braucht, da es sich um ein und dieselbe Klage handelt, die Klagebefugnis der anderen Kläger nicht geprüft zu werden.

Zur Begründetheit

43. Die Kläger machen acht Klagegründe geltend. Es handelt sich erstens um einen Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3286/94, zweitens um einen Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung, drittens um einen Verstoß gegen Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung, viertens um einen Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung, fünftens um eine mangelnde Begründung des angefochtenen Beschlusses, sechstens um offensichtliche Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts und einen Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3286/94, siebtens um die Nichtbeachtung der Verteidigungsrechte und schließlich achtens um einen Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung Nr. 3286/94 und eine Verletzung der Sorgfaltspflicht der Kommission.

Zum ersten Klagegrund - Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3286/94

Vorbringen der Parteien

44. Nach Ansicht der Kläger beruht der Begriff des Handelshemmnisses nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3286/94 auf zwei leicht identifizierbaren und untrennbar miteinander verbundenen Grundlagen, nämlich auf einem materiellen Element (alle von einem Drittland eingeführte oder beibehaltene Handelspraktiken) und einem Element der Rechtswidrigkeit (das der Europäischen Gemeinschaft eingeräumte Recht zu einem Vorgehen). Nach Meinung der Kläger beschränkt der angefochtene Beschluss diese Definition jedoch auf das Element der Rechtswidrigkeit, d. h. auf die selektive Aussetzung der zolltariflichen Zugeständnisse durch die Vereinigten Staaten. Die Betrachtungsweise der Kommission verstoße, so führen die Kläger aus, nicht nur gegen Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3286/94, sondern verfälsche auch die Bedeutung des Antrags der FICF und die Bekanntmachung über die Einleitung des Untersuchungsverfahrens. Im Gegensatz zu dem Schluss, zu dem die Kommission anscheinend gelange, ließen sich die Maßnahmen der Vereinigten Staaten zur Aussetzung der zolltariflichen Zugeständnisse nicht in die vom Streitbeilegungsgremium genehmigten und von den Vereinigten Staaten angewandten Maßnahmen und in das von der Antragstellerin behauptete Handelshemmnis, nämlich die selektive Anwendung dieser Maßnahmen, aufspalten. Die Anwendung der Retorsionsmaßnahmen durch die Vereinigten Staaten werde nicht, wie die Kommission annehme, dadurch rechtmäßig, dass das Streitbeilegungsgremium diese Maßnahmen genehmigt habe.

45. Die Kommission erklärt zunächst, die Verordnung Nr. 3286/94 diene der Erstellung von Gemeinschaftsverfahren auf dem Gebiet der gemeinsamen Handelspolitik, die es der Gemeinschaft ermöglichen sollten, die ihr in der WTO eingeräumten Rechte auszuüben. In diesem Sinne definiere Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3286/94 ein Handelshemmnis als jede von einem Drittland eingeführte oder beibehaltene Handelspraktik, gegen die die internationalen Handelsregeln das Recht zu einem Vorgehen einräumten.

46. Sie widerspricht sodann der Auslegung des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3286/94 durch die Kläger. Für die etwaige Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens genüge es nämlich nicht, dass ein Handelshemmnis vorliege. Vor allem müssten handelsschädigende Auswirkungen festgestellt werden. Für die Anwendung der Verordnung Nr. 3286/94 lasse sich demnach der Begriff des Handelshemmnisses nicht vom Begriff handelsschädigende Auswirkungen trennen. Damit ein Handelshemmnis im Sinne der Verordnung Nr. 3286/94 vorliege, müssten die Unternehmen also dartun, dass sie unter handelsschädigenden Auswirkungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 der genannten Verordnung litten. Eine gegenteilige Auslegung würde zu einer wahren Popularklage zugunsten der Unternehmen der Gemeinschaft führen.

47. Diese Begriffsbestimmung des Handelshemmnisses sei im vorliegenden Fall sowohl im Rahmen des Untersuchungsberichts als auch für den angefochtenen Beschluss herangezogen worden. Eine derartige Begriffsbestimmung sei somit für die Kläger nicht neu. In diesem Zusammenhang verweist die Kommission auf den angefochtenen Beschluss, wonach bei der Untersuchung nicht habe nachgewiesen werden können, dass die Antragstellerin durch den Beschluss der Vereinigten Staaten, die Aussetzung der zolltariflichen Zugeständnisse selektiv anzuwenden, andere handelsschädigende Auswirkungen erlitten habe als die Auswirkungen dieser Aussetzung, die gemäß dem WTOÜbereinkommen zulässig sind und von den USA rechtmäßig angewendet werden. Die Kommission kommt somit zu dem Ergebnis, dass die amerikanischen Maßnahmen unter Beachtung der Grundsätze der WTO getroffen worden seien und dass entgegen der Behauptung der Kläger kein Handelshemmnis im Sinne der Verordnung Nr. 3286/94 vorliege, da die Antragstellerin keine handelsschädigenden Auswirkungen habe nachweisen können.

Würdigung durch das Gericht

48. Vorab ist festzustellen, dass nach der Verordnung Nr. 3286/94 für ein Vorgehen der Gemeinschaft aufgrund der internationalen Handelsregeln gegen ein von einem Drittstaat eingeführtes oder beibehaltenes Handelshemmnis, das sich auf den Markt dieses Drittstaats auswirkt, zumindest drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen; es muss nämlich ein Handelshemmnis nach der Definition der Verordnung vorliegen, daraus müssen sich handelsschädigende Auswirkungen ergeben, und das Vorgehen muss im Interesse der Gemeinschaft erforderlich sein. Stellt die Kommission nach Abschluss eines nach der Verordnung Nr. 3286/94 eingeleiteten Untersuchungsverfahrens fest, dass eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben ist, so können die Gemeinschaftsorgane davon ausgehen, dass ein derartiges Vorgehen nicht geboten ist.

49. Zum Begriff des Handelshemmnisses ist auf folgenden Wortlaut des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3286/94 hinzuweisen:

Im Sinne dieser Verordnung gelten als Handelshemmnisse alle von einem Drittland eingeführten oder beibehaltenen Handelspraktiken, gegen die die internationalen Handelsregeln das Recht zu einem Vorgehen einräumen. Dieses Recht zu einem Vorgehen besteht, wenn die internationalen Handelsregeln entweder eine Praktik vollständig verbieten oder der von dieser Praktik betroffenen Partei das Recht geben, sich um die Beseitigung der Auswirkungen dieser Praktik zu bemühen.

50. Die Kommission ist im angefochtenen Beschluss davon ausgegangen, dass das von der FICF geltend gemachte Handelshemmnis darin besteht, dass die Vereinigten Staaten die zolltariflichen Zugeständnisse gegenüber den Exporteuren von Senf (einschließlich zubereitetem Senfmehl) der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft mit Ausnahme der betreffenden Exporteure des Vereinigten Königreichs ausgesetzt haben, wobei diese Sanktion im angefochtenen Beschluss als selektiv bezeichnet wird.

51. Nach Ansicht der Kläger hat die Kommission damit den Begriff des Handelshemmnisses nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3286/94 verkannt, da sie nur den Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit dieser Definition herangezogen habe.

52. Dem kann nicht gefolgt werden.

53. Zunächst ist festzustellen, dass sich die Bestandteile der Definition eines Handelshemmnisses im Sinne der Verordnung Nr. 3286/94 nicht künstlich aufspalten lassen, wie die Kläger meinen. Ein Handelshemmnis, dessen Vorliegen zur Anwendung der Verordnung Nr. 3286/94 geltend gemacht werden kann, setzt nämlich ein Recht zum Vorgehen voraus, das durch die internationalen Handelsregeln eingeräumt wird. Diese Auslegung ergibt sich insbesondere aus dem Bezug des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung auf den Einklang mit den internationalen Verpflichtungen und Verfahren. Sie findet auch ihre Bestätigung in der siebten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3286/94; darin heißt es: Mit [dem durch die Verordnung eingesetzten] Mechanismus sollen Verfahren geschaffen werden, um zu beantragen, dass die Gemeinschaftsorgane gegen die von Drittländern eingeführten oder beibehaltenen Handelshemmnisse... vorgehen, sofern das Recht zu einem Vorgehen gegen derartige Hemmnisse nach den einschlägigen internationalen Handelsregeln besteht. Eine andere Auslegung würde dazu führen, dass jede von einem Drittstaat eingeführte oder beibehaltene Handelspraktik als Handelshemmnis angesehen werden könnte, obgleich kein Vorgehensrecht aufgrund der internationalen Handelsregeln gegeben wäre.

54. Zu dem Argument der Kläger, die Kommission habe mit ihrer Auslegung die Bedeutung des bei ihr gestellten Antrags der FICF verkannt, ist zu bemerken, dass die Antragstellerin - entgegen der Behauptung der Kläger vor dem Gericht - nicht geltend gemacht hat, dass die amerikanischen Maßnahmen zur Aussetzung der zolltariflichen Zugeständnisse in Höhe von 116,8 Millionen USD gegenüber bestimmten Erzeugnissen aus der Gemeinschaft als Handelshemmnis zu qualifizieren seien. In dem Antrag wurde vielmehr eingeräumt, dass diese Maßnahmen am 26. Juli 1999 vom Streitbeilegungsgremium genehmigt worden waren. Die Antragstellerin vertrat hingegen in ihren Ausführungen zur Qualifizierung der amerikanischen Maßnahmen als Handelshemmnis im Sinne der Verordnung Nr. 3286/94 (Nr. IV des Antrags) die Auffassung, es liege insofern ein Verstoß gegen die WTORegeln vor, als die Vereinigten Staaten nicht rechtmäßig beschließen konnten, die Retorsionsmaßnahmen auf einige Mitgliedstaaten der Europäischen Union und nicht auf andere anzuwenden (Nr. IV.1, S. 8 des Antrags), und die selektive Anwendung der Retorsionsmaßnahmen durch die Vereinigten Staaten die im Schiedsverfahren herbeigeführte Festlegung einer Höhe für die Aussetzung der Zugeständnisse in Frage stellt (Nr. IV.2, S. 11 des Antrags). Ferner ging sie davon aus, dass die Ergebnisse und Empfehlungen des Panels und des Berufungsgremiums auf die Europäischen Gemeinschaften abgestellt sind [und] die Vereinigten Staaten daher ihre Maßnahmen auf die Europäischen Gemeinschaften anwenden müssen, ohne zwischen den Mitgliedstaaten unterscheiden zu können, die alle die angefochtenen Gemeinschaftsmaßnahmen durchgeführt haben (S. 13 des Antrags). Zudem wies die Antragstellerin darauf hin, dass die Vorgehensweise der Vereinigten Staaten zu einer Entgemeinschaftlichung der im Vertrag vorgesehenen Handelspolitik führt, da die Retorsionsmaßnahmen nur auf vierzehn der fünfzehn Mitgliedstaaten abgestellt seien (S. 14 des Antrags).

55. Demnach bestand das im Antrag geltend gemachte Handelshemmnis allein in der selektiven Anwendung der amerikanischen Maßnahmen zur Aussetzung der zolltariflichen Zugeständnisse, ohne dass die Kommission die Bedeutung des Antrags verfälscht hat. Zudem konnte das Handelshemmnis im Sinne der Verordnung Nr. 3286/94 in Anbetracht seiner oben in Randnummer 53 dargelegten Definition nur in der selektiven Anwendung der amerikanischen Maßnahmen zur Aussetzung der zolltariflichen Zugeständnisse bestehen. Da nur diejenigen Handelshemmnisse in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 3286/94 fallen, denen gegenüber ein durch die internationalen Handelsregeln eingeräumtes Vorgehensrecht besteht, konnte nämlich gegen die amerikanischen Aussetzungsmaßnahmen, die das Streitbeilegungsgremium genehmigt hatte, kein Verfahren nach dieser Verordnung eingeleitet werden, weil es hierfür grundsätzlich kein durch die internationalen Handelsregeln eingeräumtes Vorgehensrecht der Gemeinschaft gegeben hat. Daher wurde in Nummer 4 der oben in Randnummer 20 genannten Bekanntmachung über die Einleitung des Untersuchungsverfahrens dargelegt, dass das im Antrag angeführte Handelshemmnis darin bestehe, dass die handelspolitischen Maßnahmen nur in einigen Mitgliedstaaten und nicht gegen die gesamte Gemeinschaft beibehalten würden, und dass nach Ansicht der FICF - die Wichtigkeit dieser Beurteilung wurde vor dem Gericht nicht in Zweifel gezogen - die Praxis, Maßnahmen gegen alle Mitgliedstaaten zu fordern und sie nur gegen einige anzuwenden, die Rechtssicherheit im Rahmen des Streitbeilegungsmechanismus... untergräbt. Ferner heißt es in Nummer 1.4 des Untersuchungsberichts der Kommission mit dem Titel The obstacle to trade wie folgt:

... ist es wichtig, festzustellen, dass das in Rede stehende Handelshemmnis nicht in der US-Aussetzung der Zugeständnisse aufgrund des Hormonfalls besteht, sondern in der Art und Weise, in der diese Aussetzung von den Vereinigten Staaten vorgenommen wurde. Demgemäß bestreitet die Antragstellerin nicht das Recht der Vereinigten Staaten, die genannten Zugeständnisse aufgrund der Vereinbarung zur Beilegung von Streitigkeiten in der WTO auszusetzen, sondern nur das Recht der Vereinigten Staaten, diese Zugeständnisse gegenüber einigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft unter Ausschluss anderer auszusetzen.

56. Entgegen dem Vorbringen der Kläger entsprechen somit die dritte und die sechste Begründungserwägung des angefochtenen Beschlusses mit der Feststellung, dass das im Antrag erwähnte Handelshemmnis in der selektiven Anwendung der amerikanischen Maßnahmen auf die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft besteht, sowohl der Definition des Handelshemmnisses nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3286/94 als auch der Qualifizierung, die sich aus dem Antrag ergibt und die in der Bekanntmachung über die Einleitung des Untersuchungsverfahrens sowie im Untersuchungsbericht verwendet wird.

57. Aus alledem ergibt sich, dass sich die Kommission bei der Begriffsbestimmung eines Handelshemmnisses entgegen dem Vorbringen der Kläger nicht auf den Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit beschränkt hat, sondern alle mit dem Begriff des Handelshemmnisses nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3286/94 untrennbar verbundenen Elemente berücksichtigt hat.

58. Der erste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund - Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3286/94

Vorbringen der Parteien

59. Nach Ansicht der Kläger hat der restriktive Ansatz in Bezug auf den Begriff des Handelshemmnisses im angefochtenen Beschluss auch - notwendigerweise - eine fehlerhafte Analyse der handelsschädigenden Auswirkungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3286/94 zur Folge, wodurch gegen diese Bestimmung verstoßen werde. Die Kommission hätte die handelsschädigenden Auswirkungen der seit Juli 1999 stattfindenden und von den Klägern angegriffenen rechtswidrigen Erhebung der 100 %igen zusätzlichen Wertzölle und nicht nur die Auswirkungen des Faktors, der die Rechtswidrigkeit der amerikanischen Maßnahmen herbeiführe, nämlich der selektiven Anwendung dieser Maßnahmen, analysieren müssen.

60. Zudem weise der angefochtene Beschluss auch einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung der im Untersuchungsbericht enthaltenen Angaben auf. Das Ergebnis, zu dem die Kommission im angefochtenen Beschluss gelange und wonach dieser Bericht keinerlei Beweise dafür [ergeben hat], dass die Anwendung der [zolltariflichen] Zugeständnisse auf das Vereinigte Königreich für [die] Antragsteller[in] zu besseren Ausfuhrmöglichkeiten für Senf (einschließlich zubereitetem Senfmehl) in die USA führen würde, werde nämlich durch die im Untersuchungsbericht enthaltenen Angaben über sinkende Senfeinfuhren aus den Mitgliedstaaten außer dem Vereinigten Königreich in Verbindung mit höheren Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich widerlegt.

61. Die Kommission erwidert, sie habe die Natur der Auswirkungen genau beurteilt, die die Aussetzung der zolltariflichen Zugeständnisse der Vereinigten Staaten gegenüber Senf (einschließlich zubereitetem Senfmehl) für den Handel mit sich bringe.

62. Die Ergebnisse des Untersuchungsberichts ließen nicht erkennen, dass es einen Effekt der kommunizierenden Röhren zwischen der sinkenden Ausfuhr der Antragstellerin in die Vereinigten Staaten zum einen und einer wesentlichen langfristigen Zunahme der britischen Ausfuhr zum anderen gebe. Die im Untersuchungsbericht enthaltenen Angaben zeigten, dass der Beschluss der Vereinigten Staaten, die Waren aus dem Vereinigten Königreich von der Aussetzung der zolltariflichen Zugeständnisse auszunehmen, der britischen Senfausfuhr in die Vereinigten Staaten nicht zugute gekommen sei und keine handelsschädigenden Auswirkungen für die Antragstellerin gehabt habe. Handelsschädigende Auswirkungen im Sinne der Verordnung Nr. 3286/94 wären nur dann für die Antragstellerin herbeigeführt worden, wenn das Untersuchungsverfahren dauerhafte wesentliche Folgen der selektiven Anwendung der Maßnahmen auf den europäischen Markt für Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl) hätte erkennen lassen können. Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3286/94 enthalte indessen eine genaue Definition des Begriffes handelsschädigende Auswirkungen durch den Bezug auf Auswirkungen durch Handelshemmnisse, die erhebliche Folgen für die Wirtschaft der Gemeinschaft oder einer Region der Gemeinschaft oder für einen Sektor ihrer Wirtschaftstätigkeit hätten. Nach Ansicht der Kommission wird die Tatsache, dass der Antragsteller unter derartigen handelsschädigenden Auswirkungen leidet, allein nicht als ausreichend angesehen, um ein Vorgehen der Gemeinschaftsorgane zu rechtfertigen.

63. Die Kommission ist abschließend der Auffassung, dass aus dem angefochtenen Beschluss klar hervorgehe, dass die Untersuchung keinen Nachweis dafür erbracht habe, dass die selektive Art der amerikanischen Retorsionsmaßnahmen handelsschädigende Auswirkungen zur Folge gehabt habe, die den Kriterien der Verordnung Nr. 3286/94 entsprächen.

Würdigung durch das Gericht

64. Zunächst ist auf folgenden Wortlaut des Artikels 2 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3286/94 hinzuweisen:

Im Sinne dieser Verordnung gelten als handelsschädigende Auswirkungen Auswirkungen, die ein Handelshemmnis für die Unternehmen der Gemeinschaft auf dem Markt eines Drittlandes verursachen oder zu verursachen drohen und die erhebliche Folgen für die Wirtschaft der Gemeinschaft oder einer Region der Gemeinschaft oder für einen Sektor ihrer Wirtschaftstätigkeit haben. Die Tatsache, dass der Antragsteller unter derartigen handelsschädigenden Auswirkungen leidet, wird allein nicht als ausreichend angesehen, um ein Vorgehen der Gemeinschaftsorgane zu rechtfertigen.

65. Nach dieser Begriffsbestimmung erfordert die Verordnung Nr. 3286/94 einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den aktuellen (verursachen) oder potenziellen (zu verursachen drohen) handelsschädigenden Auswirkungen auf den Handel und dem Handelshemmnis, wie es unter den besonderen Umständen des Einzelfalls festgestellt wird, und den handelsschädigenden Auswirkungen im Sinne der Verordnung Nr. 3286/94. Diese Auslegung wird durch die siebte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3286/94 bekräftigt, wonach der mit der Verordnung eingesetzte Mechanismus es ermöglichen soll, bei den Gemeinschaftsorganen zu beantragen, dass sie gegen von Drittländern eingeführte Handelshemmnisse vorgehen, die handelsschädigende Auswirkungen hervorrufen, und sie wird auch durch Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung über den Inhalt des Antrags bestätigt, wonach dieser genügend Beweise für das Vorliegen von Handelshemmnissen und dadurch verursachte handelsschädigende Auswirkungen enthalten muss. Zudem müssen die handelsschädigenden Auswirkungen im Sinne der Verordnung Nr. 3286/94 auch erhebliche Folgen für die Wirtschaft der Gemeinschaft oder einer Region der Gemeinschaft oder für einen Sektor ihrer Wirtschaftstätigkeit haben.

66. In Anbetracht des Ergebnisses, zu dem das Gericht hinsichtlich des ersten Klagegrundes gelangt ist, und des erforderlichen ursächlichen Zusammenhangs zwischen einem Handelshemmnis und den handelsschädigenden Auswirkungen im Sinne der Verordnung Nr. 3286/94 ist in diesem Zusammenhang auch das Vorbringen der Kläger zurückzuweisen, dass die Kommission ihre Analyse nicht auf diejenigen handelsschädigenden Auswirkungen hätte beschränken dürfen, die durch die selektive Aussetzung der zolltariflichen Zugeständnisse verursacht worden seien. Da das Handelshemmnis im Sinne der Verordnung Nr. 3286/94, das im vorliegenden Fall geltend gemacht wird, in der selektiven Aussetzung der zolltariflichen Zugeständnisse gegenüber der Senfausfuhr in die Vereinigten Staaten besteht, musste die Kommission nämlich ihre Analyse auf diejenigen handelsschädigenden Auswirkungen beschränken, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem genannten Hemmnis stehen.

67. Sodann ist zu prüfen, ob die Kommission, wie die Kläger vortragen, die Angaben des Untersuchungsberichts offensichtlich fehlerhaft beurteilt hat, indem sie in der sechsten Begründungserwägung des angefochtenen Beschlusses zu dem Schluss gelangt ist, dass das Untersuchungsverfahren keinerlei Beweise dafür [ergab], dass die Aussetzung der [zolltariflichen] Zugeständnisse auch für das Vereinigte Königreich für den Antragsteller zu besseren Ausfuhrmöglichkeiten für Senf (einschließlich zubereitetem Senfmehl) in die USA führen würde.

68. Hierbei ist zunächst auf einen Unterschied zwischen der französischen Fassung der vorgenannten Stelle der sechsten Begründungserwägung des angefochtenen Beschlusses und der entsprechenden Fassung in den meisten anderen Sprachen hinzuweisen. Im Gegensatz zum französischen Text mit dem Wort davantage beziehen sich die Fassungen in den meisten anderen Sprachen nämlich auf größere oder bessere Ausfuhrmöglichkeiten. Dies gilt für die Sprachen Englisch (would result in greater export opportunities), Deutsch (für den Antragsteller zu besseren Ausfuhrmöglichkeiten für Senf), Dänisch (at klageren ville få større muligheder for at eksportere), Spanisch (traería consigo majores oportunidades para el denunciante de exportar), Finnisch (valituksen tekijän... viennin mahdollisuuksien laajenemiseen), Italienisch (comporterebbe per il denunziante maggiori opportunità di esportazione), Portugiesisch (se traduziria, par o autor da denúncia, em maiores oportunidades de exportação) und Schwedisch (bättre utsiker för den klagande att exportera).

69. Der in diesen verschiedenen Sprachfassungen des Textes zum Ausdruck gebrachte Gedanke, der für die Prüfung des angeblichen offensichtlichen Beurteilungsfehlers heranzuziehen ist, gibt zum einen im Vergleich zum Wort davantage in der französischen Fassung einen weniger kategorischen Zusammenhang zwischen einer Abnahme der Senfausfuhr aus vierzehn Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in die Vereinigten Staaten und einer Zunahme der entsprechenden Ausfuhr aus dem Vereinigten Königreich wieder und lässt zum anderen Raum für den Einfluss eines Zeitfaktors auf den Umfang der Ausfuhr von Senf (einschließlich zubereitetem Senfmehl) in die Vereinigten Staaten.

70. Ferner ist festzustellen, dass die Kläger nicht die im Untersuchungsbericht enthaltenen Angaben über die Ausfuhren von Senf (einschließlich zubereitetem Senfmehl) aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft - mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs - in die Vereinigten Staaten und über die entsprechende Ausfuhr des Vereinigten Königreichs bestreiten. Zudem widersprechen sie nicht der im Untersuchungsbericht angewandten Methode zur Feststellung der handelsschädigenden Auswirkungen des Handelshemmnisses, wie dieses in Nummer 1.4 des Untersuchungsberichts festgestellt und oben in Randnummer 55 dargelegt worden ist.

71. Somit ergibt sich sowohl aus den Angaben des Untersuchungsberichts als auch aus der vorgenommenen Analyse, dass das Ergebnis, zu dem die Kommission in der sechsten Begründungserwägung des angefochtenen Beschlusses gelangt ist, nicht offensichtlich fehlerhaft ist.

72. Es ist nämlich festzustellen, dass die Ausfuhren von Senf (einschließlich zubereitetem Senfmehl) aus dem Vereinigten Königreich in die Vereinigten Staaten vom Zeitraum 1996-1998 bis zum Jahr 2000 im Vergleich zu den entsprechenden Ausfuhren aus den anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft im Durchschnitt sowohl dem Wert als auch dem Umfang nach nur äußerst geringfügig zugenommen haben. Auch wenn man unterstellt, dass im Fall einer Ausdehnung der amerikanischen Retorsionsmaßnahmen auf Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl) aus dem Vereinigten Königreich die Exporteure der anderen Mitgliedstaaten ihrerseits von dieser Zunahme profitiert hätten - was die Kläger nicht bewiesen haben -, so wären diese Exporteure daher doch nicht in den Genuss größerer Ausfuhrmöglichkeiten gekommen.

73. Außerdem lassen die von der Kommission im Untersuchungsverfahren verwendeten Informationen erkennen, dass sich die amerikanischen Senfimporteure an Alternativlieferanten außerhalb der Gemeinschaft gewendet haben, die weitgehend Nutzen aus der Aussetzung der zolltariflichen Zugeständnisse durch die amerikanischen Behörden gegenüber Senf (einschließlich zubereitetem Senfmehl) aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ziehen konnten.

74. Der zweite Klagegrund ist somit zurückzuweisen.

Zum dritten Klagegrund - Verstoß gegen Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3286/94

Vorbringen der Parteien

75. Die Kläger weisen zunächst auf einen Interpunktionsfehler der französischen Fassung des Artikels 10 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3286/94 hin [betrifft nicht den deutschen Text]. Der korrigierten Fassung zufolge habe die Kommission nach Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3286/94 bei der Prüfung der handelsschädigenden Auswirkungen die Bestimmungen, Grundsätze oder Praktiken zu berücksichtigen, die für das Recht auf ein Vorgehen nach den einschlägigen internationalen Handelsregeln gälten. Die Kommission habe zwar im Stadium des Untersuchungsberichts die Vereinbarkeit der amerikanischen Maßnahmen in Bezug auf die WTORegeln beurteilt, sie habe jedoch im angefochtenen Beschluss keine vergleichbare Analyse durchgeführt, wodurch gegen Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3286/94 verstoßen werde. Überdies weise der angefochtene Beschluss auch einen Begründungsmangel auf, da die Kommission nicht erklärt habe, weshalb die rechtliche Analyse des geltend gemachten Handelshemmnisses, die sie im Untersuchungsbericht vorgenommen habe, nicht im angefochtenen Beschluss enthalten sei.

76. Die Kommission bestreitet nicht, dass die französische Fassung des Artikels 10 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3286/94 den von den Klägern aufgezeigten Fehler enthalte, sie meint aber, dass der dritte Klagegrund unbegründet sei.

Würdigung durch das Gericht

77. Die französische Fassung des Artikels 10 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3286/94 lautet: La Commission tient compte aussi, dans son examen, des éléments de preuve concernant les effets commerciaux défavorables, des dispositions, principes ou pratiques qui régissent le droit d'engager une action au titre des règles de commerce internationales applicables évoquées à l'article 2, paragraphe 1.

78. Wie die Kläger zu Recht in ihren Schriftsätzen ausgeführt haben, enthält diese Fassung durch das Komma nach dem Wort examen einen Syntaxfehler, was auch von der Kommission nicht bestritten wird. Sowohl der Satzbau des Absatzes 5, der die Einfügung der Konjunktion et nach dem Adjektiv défavorables erfordern würde, wenn das genannte Komma zutreffend wäre, als auch die Stellung dieses Absatzes in dem Artikel, der die Prüfung der Beweise betrifft, verdeutlichen, dass das Komma hinter dem Wort examen unzutreffend ist. Zudem beziehen sich die anderen Sprachfassungen des Artikels 10 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3286/94 dementsprechend auf die Prüfung der Beweise für handelsschädigende Auswirkungen.

79. Die französische Fassung des Artikels 10 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3286/94 muss daher lauten: La Commission tient compte aussi, dans son examen des éléments de preuve concernant les effets commerciaux défavorables, des dispositions, principes ou pratiques qui régissent le droit d'engager une action au titre des règles de commerce internationales applicables évoquées à l'article 2, paragraphe 1.

80. Indem die Kläger vortragen, die Kommission müsse aufgrund dieser Bestimmung im angefochtenen Beschluss eine Analyse der Vereinbarkeit des geltend gemachten Handelshemmnisses mit den Vorschriften der WTOÜbereinkünfte durchführen, nehmen sie indessen eine fehlerhafte Auslegung des Artikels 10 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3286/94 vor.

81. Die Kommission war nämlich im Licht des oben in Randnummer 48 eingangs Erwähnten und in Anbetracht ihrer berechtigten Feststellung, dass die in ihrem Untersuchungsbericht analysierten quantitativen Beweise nicht das Vorliegen handelsschädigender Auswirkungen im Sinne der Verordnung Nr. 3286/94 erkennen ließen, nicht gehalten, die Bestimmungen, Grundsätze oder Praktiken zu berücksichtigen, die für das Recht auf ein Vorgehen nach den internationalen Handelsregeln gelten.

82. Zu dem angeblichen Begründungsmangel des angefochtenen Beschlusses ist zu bemerken, dass die Kommission, da sie zutreffend festgestellt hatte, dass keine handelsschädigenden Auswirkungen im Sinne der Verordnung Nr. 3286/94 vorlagen, weder die in Artikel 10 Absatz 5 dieser Verordnung genannten zusätzlichen Faktoren prüfen noch den angefochtenen Beschluss in dieser Hinsicht begründen musste.

83. Der dritte Klagegrund wird daher zurückgewiesen.

Zum vierten Klagegrund - Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3286/94

Vorbringen der Parteien

84. Die Kläger führen aus, im angefochtenen Beschluss seien die in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3286/94 genannten Interessen der Gemeinschaft mit dem Interesse der Antragstellerin verwechselt worden. Hierdurch werde nicht nur gegen diese Bestimmung verstoßen, sondern auch verkannt, dass außerdem andere Parteien im Untersuchungsverfahren interveniert hätten und die Kommission bereits bei der Bekanntgabe der Einleitung dieses Verfahrens am 1. August 2001 angegeben habe, es liege im Interesse der Gemeinschaft, gegen die Praktiken der USA vorzugehen, da diese eine systematische Bedrohung der Rolle der Gemeinschaft in der WTO darstellen und die Kohärenz und Solidarität der [Gemeinschaft] erheblich beeinträchtigen können, denn jegliche Ausnahme eines Mitgliedstaats von einer Aussetzung von Handelszugeständnissen bringt unweigerlich eine erhöhte Belastung für die übrigen Mitgliedstaaten mit sich.

85. Zudem stünden die Ausführungen der Kommission im Stadium des Verfahrens vor dem Geri cht, wonach eine Untersuchung des Interesses der Gemeinschaft eine Untersuchung des Interesses der Antragstellerin voraussetze, im Widerspruch zu dem angefochtenen Beschluss, da sich die Kommission für die Einstellung des Untersuchungsverfahrens auf das fehlende Interesse der Gemeinschaft und nicht auf das fehlende Interesse der Antragstellerin gestützt habe. Jedenfalls werde das Vorbringen der Kläger, dass der angefochtene Beschluss gegen Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3286/94 verstoße, dadurch bekräftigt, dass die Kommission den Unterschied zwischen dem Interesse der Antragstellerin und dem der Gemeinschaft im Stadium des schriftlichen Verfahrens anerkannt habe.

86. Die Kommission trägt vor, dass die Verordnung Nr. 3286/94 den Begriff Interessen der Gemeinschaft nicht definiere und sie in dieser Hinsicht über ein sehr weites Ermessen verfüge. Gleichwohl spiele dieser Begriff nach der allgemeinen Logik der Verordnung Nr. 3286/94 eine ganz bestimmte Rolle, die darin bestehe, ein prinzipielles oder abstraktes Vorgehen zu vermeiden. Ein Antragsteller könne sich demnach nicht auf die Verordnung Nr. 3286/94 berufen, um die Gemeinschaft zu einem prinzipiellen Vorgehen zur Verteidigung des Allgemeininteresses der Gemeinschaft zu veranlassen, wenn er nicht selbst handelsschädigende Auswirkungen erlitten habe. Da die Antragstellerin indessen keine derartigen Auswirkungen zu beklagen habe, die über das hinausgingen, was die Retorsionsmaßnahmen (rechtmäßig) hätten bewirken können, sei die Voraussetzung für die Prüfung des Gemeinschaftsinteresses für ein Vorgehen nicht gegeben gewesen. Überdies zeigten die Ergebnisse des Untersuchungsberichts in klarer Weise, dass die Kläger keineswegs ein Interesse daran gehabt hätten, dass die amerikanischen Maßnahmen einheitlich auf alle Mitgliedstaaten der Gemeinschaft angewandt würden.

87. In ihrer Gegenerwiderung erklärt die Kommission außerdem, sie habe - wie aus dem Untersuchungsbericht hervorgehe - dessen Ergebnisse im angefochtenen Beschluss vollständig beachtet worden seien - alle in Betracht kommenden Interessen berücksichtigt, was auch für die Interessen der Unternehmen gelte, die im Untersuchungsverfahren interveniert hätten. Die selektive Anwendung der amerikanischen Maßnahmen berühre jedenfalls in erster Linie Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl), da das Vereinigte Königreich nur dieses Erzeugnis und nicht Roquefort, Stopfleber und Schalotten ausführe.

88. Die Kommission vertritt schließlich die Auffassung, sie sei ordnungsgemäß zu dem Schluss gelangt, dass es in Anbetracht der Ergebnisse des Untersuchungsberichts nicht im Interesse der Gemeinschaft liege, das Verfahren fortzuführen.

Würdigung durch das Gericht

- Vorbemerkungen

89. Die Verordnung Nr. 3286/94 enthält keine Definition des Begriffes Interessen der Gemeinschaft und präzisiert auch nicht die Regeln, die für die Prüfung dieses Interesses gelten. Gleichwohl beziehen sich mehrere Bestimmungen der Verordnung Nr. 3286/94 auf diesen Begriff.

90. So leitet die Kommission nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3286/94 ein Untersuchungsverfahren ein, wenn nach Konsultationen für [sie] ersichtlich [wird], dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens zu rechtfertigen, und dass dies im Interesse der Gemeinschaft notwendig wäre.

91. Ferner heißt es in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung: Stellt sich in dem Untersuchungsverfahren heraus, dass die Interessen der Gemeinschaft keine Maßnahme erfordern, so wird nach Artikel 14 die Einstellung des Verfahrens beschlossen.

92. Darüber hinaus bestimmt Artikel 12 der Verordnung: Stellt sich in dem Untersuchungsverfahren - es sei denn, die tatsächliche und rechtliche Lage macht ein echtes Untersuchungsverfahren überflüssig - heraus, dass die Interessen der Gemeinschaft ein Eingreifen erfordern, um die Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln mit dem Ziel zu gewährleisten,... die handelsschädigenden Auswirkungen von Handelshemmnissen, die von Drittländern eingeführt oder beibehalten werden, zu beseitigen, so werden die geeigneten Maßnahmen... beschlossen.

93. Diese Bestimmungen sind im Licht der fünfzehnten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3286/94 zu betrachten, in der es heißt: Der Kommission... obliegt es, nur dann gegen die von Drittländern eingeführten oder beibehaltenen Handelshemmnisse im Rahmen der internationalen Rechte und Pflichten der Gemeinschaft vorzugehen, wenn die Interessen der Gemeinschaft ein Eingreifen erfordern. Die Kommission... [soll] bei der Abwägung dieser Interessen die Standpunkte aller von dem Verfahren betroffenen Parteien gebührend berücksichtigen.

94. Die Antwort auf die Frage, ob die Interessen der Gemeinschaft ein Eingreifen der Gemeinschaft erfordern, setzt die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte voraus. Die gerichtliche Kontrolle einer solchen Beurteilung ist dabei auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 10. März 1992 in der Rechtssache C-179/87, Sharp Cooperation/Rat, Slg. 1992, I1635, Randnr. 48, und Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 1998 in der Rechtssache T-2/95, Industrie des poudres sphériques/Rat, Slg. 1998, II3939, Randnr. 292). Ist der Gemeinschaftsrichter mit einer Nichtigkeitsklage gegen einen Beschluss der Kommission befasst, mit dem ein Untersuchungsverfahren über Handelshemmnisse wegen fehlenden Gemeinschaftsinteresses nach der Verordnung Nr. 3286/94 eingestellt wird, so umfasst die gerichtliche Kontrolle auch die Prüfung der Frage, ob kein Rechtsfehler vorliegt (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2003 in der Rechtssache T132/01, Euroalliages u. a./Kommission, Slg. 2003, II0000, Randnr. 49). Eine derartige Begrenzung der gerichtlichen Kontrolle, wie sie bei der Prüfung von Antidumpingmaßnahmen gegeben ist, gilt erst recht in einem Verfahren mit viel allgemeinerer Tragweite, das gegebenenfalls zu einer internationalen Beschwerde führen kann.

95. Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob, wie die Kläger vortragen, das Interesse der Gemeinschaft an einem Vorgehen gegen das im Antrag geltend gemachte Handelshemmnis bereits im Stadium der Bekanntmachung über die Einleitung des Untersuchungsverfahrens endgültig geprüft und festgestellt worden ist und ob die Kommission das Interesse der Gemeinschaft dem individuellen Interesse der Antragstellerin gleichgestellt oder auf dieses Interesse reduziert hat, ohne das Interesse der anderen interessierten Parteien zu berücksichtigen.

- Zur Beurteilung des Interesses der Gemeinschaft im Stadium der Bekanntmachung über die Einleitung des Untersuchungsverfahrens

96. Die Kommission hat in Nummer 6 der Bekanntmachung über die Einleitung des Untersuchungsverfahrens ausgeführt:

Es ist im Interesse der Gemeinschaft, gegen die Praktiken der USA vorzugehen, da diese eine systematische Bedrohung der Rolle der Gemeinschaft in der WTO darstellen und die Kohäsion und Solidarität der [Gemeinschaft] erheblich beeinträchtigen können, denn jegliche Ausnahme eines Mitgliedstaats von einer Aussetzung von Handelszugeständnissen bringt unweigerlich eine erhöhte Belastung für die übrigen Mitgliedstaaten mit sich. Daher wird die Auffassung vertreten, dass die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens im Interesse der Gemeinschaft liegt.

97. Allgemein ist anzunehmen, dass die Beurteilung des Interesses der Gemeinschaft im Stadium der Einleitung eines Untersuchungsverfahrens naturgemäß vorbereitender Art ist. Sie kann daher nicht mit der Beurteilung gleichgesetzt werden, die später, d. h. nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens, zu erfolgen hat, wenn zu entscheiden ist, ob ein Vorgehen im Interesse der Gemeinschaft erforderlich ist.

98. Andernfalls wäre die Kommission, wenn sie die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens beschließt, im Stadium der Entscheidung über ein etwaiges Vorgehen der Gemeinschaft automatisch gehalten, dieses Vorgehen als erforderlich zu betrachten, sofern die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Verordnung Nr. 3286/94 - nämlich das Vorliegen eines Handelshemmnisses und darauf zurückführender handelsschädigender Auswirkungen - gegeben sind, sodass die Kommission ihren Ermessensspielraum einbüßen würde.

99. Die allgemeine Formulierung der Nummer 6 der Bekanntmachung über die Einleitung des Untersuchungsverfahrens konnte im vorliegenden Fall nicht dahin ausgelegt werden, dass die Kommission sich des Rechts begeben hat, nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens festzustellen, ob das Interesse der Gemeinschaft in der fraglichen Angelegenheit ein Vorgehen erfordere. Insoweit genügt der Hinweis, dass sich Nummer 6 der Einleitungsbekanntmachung auf die Schlussfolgerung beschränkt, die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens liege im Interesse der Gemeinschaft.

100. Das erste Argument der Kläger ist demnach zurückzuweisen.

- Zum Argument, das Interesse der Gemeinschaft sei mit dem individuellen Interesse der Antragstellerin gleichgesetzt oder auf dieses Interesse reduziert worden, ohne das Interesse der anderen interessierten Parteien zu berücksichtigen

101. Dieses Argument beruht letztlich auf zwei Rügen, nämlich darauf, dass das Interesse der anderen interessierten Parteien als der Antragstellerin nicht berücksichtigt worden sei und dass die Kommission das Interesse der Gemeinschaft mit dem der Antragstellerin gleichgesetzt oder auf dieses reduziert habe.

102. Zur ersten Rüge ist zu bemerken, dass der angefochtene Beschluss nicht auf die genannten Parteien Bezug nimmt.

103. Daraus ergibt sich jedoch kein Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3286/94.

104. Wie aus vorstehender Randnummer 91 in Verbindung mit Randnummer 93 hervorgeht, gewährleistet Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3286/94 unter Berücksichtigung der fünfzehnten Begründungserwägung der Verordnung, dass bei der Beurteilung der Interessen der Gemeinschaft im Untersuchungsverfahren die Standpunkte aller von dem Verfahren betroffenen Parteien berücksichtigt werden. Demnach erfordert die Beurteilung der Interessen der Gemeinschaft insbesondere im Untersuchungsverfahren eine Abwägung der Interessen der verschiedenen betroffenen Parteien und des Allgemeininteresses (vgl. entsprechend Urteil Euroalliages u. a./Kommission).

105. Nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung über die Einleitung des Untersuchungsverfahrens teilten die interessierten Parteien der Kommission ihren Wunsch mit, jeweils für ihre Erzeugnisse am Verfahren der Antragstellerin gegen das von dieser geltend gemachte Handelshemmnis teilzunehmen. Im Untersuchungsbericht wurde - ebenso wie bei der Analyse für die Ausfuhr von Senf (einschließlich zubereitetem Senfmehl) in die Vereinigten Staaten - für die Erzeugnisse der interessierten Parteien beurteilt, ob das im Antrag geltend gemachte Handelshemmnis handelsschädigende Auswirkungen hat. Nach Abschluss dieser Beurteilung wurde - wie bei den Schlussfolgerungen, die im Untersuchungsbericht aus der Lage der Antragstellerin gezogen wurden - im Bericht erklärt, dass die selektiven amerikanischen Maßnahmen nicht den Handelsfolgen zugrunde lägen, unter denen die interessierten Parteien litten, für die zudem Ausfuhrerzeugnisse aus dem Vereinigten Königreich auf dem amerikanischen Markt keine Konkurrenz darstellten. Bei der Analyse der Interessen der Gemeinschaft schließlich wird im Bericht unter Nummer 4 insbesondere ausgeführt, dass, wie bereits erwähnt, die wirtschaftlichen Probleme der Antragsteller nicht durch ein WTOVerfahren beseitigt oder gemindert werden könnten. Obgleich diese Stelle in Nummer 4 des Untersuchungsberichts versehentlich alle Parteien als Antragsteller bezeichnet, lässt sie erkennen, dass den Interessen der am Verfahren interessierten Parteien bei der Beurteilung der Interessen der Gemeinschaft im Rahmen des Untersuchungsberichts Rechnung getragen wurde.

106. Überdies haben die Kläger im Laufe des schriftlichen Verfahrens nicht geltend gemacht, dass die interessierten Parteien andere Interessen hätten als die Antragstellerin, die die Kommission im Untersuchungsverfahren nicht berücksichtigt habe.

107. In der mündlichen Verhandlung vom Gericht dazu befragt, haben die Kläger erklärt, die interessierten Parteien hätten kein Interesse an einem Antrag dahin gehend, dass die amerikanischen Retorsionsmaßnahmen auf das Vereinigte Königreich ausgedehnt würden, da Roquefort, Stopfleber und Schalotten zweifellos nicht im Vereinigten Königreich erzeugt würden; sie seien hingegen daran interessiert, dass die Gemeinschaft die selektive Anwendung der amerikanischen Maßnahmen bei der WTO bemängele, sodass die Erzeugnisse der Kläger im Fall einer Verurteilung der Vereinigten Staaten von der vom Streitbeilegungsgremium genehmigten Liste abgesetzt würden. Selbst wenn sich ein derartiges Interesse von dem der Antragstellerin unterscheiden würde, ist festzustellen, dass die Kommission diese Argumentation bei ihrer Untersuchung durch den Hinweis auf den hypothetischen Charakter der von den Klägern aufgezeigten Möglichkeit berücksichtigt hat, der insbesondere auf der ausschließlichen Zuständigkeit der amerikanischen Behörden für die Aufstellung der Liste der Waren beruht, für die die zolltariflichen Zugeständnisse ausgesetzt werden sollen. Die Kommission hat dieses Interesse somit sehr wohl berücksichtigt.

108. Daher kann der Umstand, dass der angefochtene Beschluss außer der Antragstellerin nicht die interessierten Parteien nennt, die Kläger in der vorliegenden Rechtssache sind, nicht als solcher als Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3286/94 unter Berücksichtigung der fünfzehnten Begründungserwägung dieser Verordnung angesehen werden.

109. Somit ist die Rüge, das Interesse der interessierten Parteien außer der Antragstellerin sei nicht berücksichtigt worden, zurückzuweisen.

110. Was die Rüge bezüglich der behaupteten Gleichsetzung der Interessen der Gemeinschaft mit denen der Antragstellerin anbelangt, so ist zunächst auf die sechste und die siebte Begründungserwägung des angefochtenen Beschlusses hinzuweisen.

111. In der sechsten Begründungserwägung stellt die Kommission zunächst fest, dass das Untersuchungsverfahren keinerlei Beweise dafür [ergab], dass die Aussetzung der [zolltariflichen] Zugeständnisse auch für das Vereinigte Königreich für den Antragsteller zu besseren Ausfuhrmöglichkeiten für Senf (einschließlich zubereitetem Senfmehl) in die USA führen würde. Sie führt sodann aus, dass daher dem vom Antragsteller geltend gemachten Handelshemmnis keine... handelsschädigenden Auswirkungen im Sinne der Verordnung zugeschrieben werden [können], und gelangt zu folgendem Schluss: Daher hat sich in dem Untersuchungsverfahren im Sinne des Artikels 11 [der Verordnung Nr. 3286/94] herausgestellt, dass die Interessen der Gemeinschaft keine Maßnahme gegen das angebliche Handelshemmnis... Verordnung erfordern.

112. In der siebten Begründungserwägung des angefochtenen Beschlusses kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass das Untersuchungsverfahren keine hinreichenden Beweise dafür [ergab], dass die Interessen der Gemeinschaft eine Maßnahme... gemäß der Verordnung erfordern, und dass das Untersuchungsverfahren daher eingestellt werden [sollte].

113. Die Verwendung des Wortes daher im letzten Satz der sechsten Begründungserwägung des angefochtenen Beschlusses zeigt, dass sich das fehlende Erfordernis einer Maßnahme im Interesse der Gemeinschaft nach Ansicht der Kommission zumindest mittelbar aus der Feststellung ergab, dass kein Interesse der Antragstellerin daran zu erkennen war, die Aussetzung der zolltariflichen Zugeständnisse auf das Vereinigte Königreich auszudehnen, da sie nicht unter handelsschädigenden Auswirkungen litt, die auf die selektive Anwendung der amerikanischen Maßnahmen zurückzuführen waren.

114. Die Kommission hat im Übrigen in ihren Schriftsätzen bekräftigt, dass ein Interesse der Gemeinschaft seinerseits voraussetze, dass zuvor ein Interesse der Antragstellerin dargetan werde. Ihres Erachtens kann sich ein Antragsteller nämlich nicht auf die Verordnung Nr. 3286/94 berufen, um die Gemeinschaft zu einem prinzipiellen Vorgehen zur Verteidigung des Allgemeininteresses der Gemeinschaft zu veranlassen, ohne selbst handelsschädigende Auswirkungen erlitten zu haben.

115. Die von der Kommission im Stadium des schriftlichen Verfahrens vor dem Gericht entwickelte Argumentation widerspricht somit entgegen dem Vorbringen der Kläger nicht den Gründen des angefochtenen Beschlusses.

116. Ferner ist auf die einschlägigen Passagen des Untersuchungsberichts hinzuweisen. In Nummer 4 dieses Berichts (mit dem Titel Interesse der Gemeinschaft) führt die Kommission aus: Die Ergebnisse der Untersuchung haben gezeigt, dass keine handelsschädigenden Auswirkungen für die Antragstellerin vorliegen, die auf das angebliche Handelshemmnis zurückzuführen sind. Hierdurch entfällt bereits eine grundlegende Voraussetzung für die Fortführung dieser Aktion nach der Verordnung. Die Kommission hat indessen geprüft, ob es andere Vorgehensmöglichkeiten gibt, mit denen die Gemeinschaft den in diesem Bericht festgestellten potenziellen Verstößen und Handelsfolgen begegnen könnte.

117. Sie bemerkt sodann:

Die Einleitung eines WTOVerfahrens könnte die wirtschaftlichen Probleme der Antragsteller nicht beseitigen oder mindern. Andererseits kann die rechtliche und politische Bedeutung der amerikanischen Praxis kaum unterschätzt werden. Die Vereinigten Staaten haben nämlich die Praxis der selektiven Sanktion anscheinend als Handelswaffe eingesetzt, um den Zusammenhalt der Gemeinschaft zu unterminieren und dadurch deren Beziehungen zu ihrem wichtigsten Handelspartner zu beeinflussen. Letztlich ist die Kommission der Auffassung, dass die breiter angelegten und langfristigen Interessen der Gemeinschaft ein Vorgehen erfordern, mit dem vermieden werden soll, dass sich die amerikanische Praxis der Aussetzung von Zugeständnissen gegenüber bestimmten Mitgliedstaaten und nicht gegenüber anderen (selektive Sanktionen) künftig wiederholt. Unter diesem Gesichtspunkt wird die Kommission ihre Erörterungen im Hinblick auf eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung des so genannten Hormonfalls fortsetzen und die in diesem Bericht aufgeworfenen Systemfragen mit den amerikanischen Behörden erörtern.

118. In Nummer 6 des Untersuchungsberichts mit dem Titel Geplantes Vorgehen nennt die Kommission zunächst die drei Voraussetzungen für eine Maßnahme der Gemeinschaft (es handelt sich dabei 1. um das Vorliegen eines Rechts der Gemeinschaft aufgrund der internationalen Handelsregeln, 2. um das Vorliegen handelsschädigender Auswirkungen, die durch das behauptete Handelshemmnis herbeigeführt wurden, und 3. um die Notwendigkeit der Maßnahme im Interesse der Gemeinschaft). Anschließend erklärt sie, dass aufgrund der vorstehenden Untersuchungen und Ergebnisse, insbesondere in Bezug auf fehlende handelsschädigende Auswirkungen, empfohlen wird, das Untersuchungsverfahren in dieser Angelegenheit einzustellen, und dass den Problemen der Antragstellerin am besten dadurch begegnet werden könnte, dass die Erörterungen mit den amerikanischen Behörden fortgesetzt werden, um zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung des so genannten Hormonfalls zu gelangen.

119. Das Gericht stellt fest, dass das Untersuchungsverfahren nicht ein allgemeines langfristiges Interesse der Gemeinschaft an einem künftigen Vorgehen gegen die im Untersuchungsbericht analysierten potenziellen Verstöße ausgeschlossen hat. Da ein WTOVerfahren die wirtschaftlichen Probleme der Antragsteller nicht beseitigen oder mindern konnte, wurde aber empfohlen, das Untersuchungsverfahren insbesondere wegen fehlender handelsschädigender Auswirkungen im Sinne der Verordnung Nr. 3286/94 einzustellen.

120. Die Kommission verstößt nicht gegen Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3286/94, wenn sie verlangt, dass eine Maßnahme der Gemeinschaft an die Tatsachen und Rechtsgründe gebunden ist, die dem Untersuchungsverfahren zugrunde liegen, und beschließt, das Untersuchungsverfahren einzustellen, obwohl ein allgemeines langfristiges Interesse an einem künftigen Vorgehen gegen die potenziellen Verstöße besteht, die sich aus der Praxis im Untersuchungsbericht festgestellter selektiver Sanktionen der Vereinigten Staaten ergeben können.

121. Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3286/94 ist nämlich unter Berücksichtigung der sechsten Begründungserwägung der Verordnung zu betrachten, wonach der Rechtsmechanismus der Verordnung Nr. 3286/94 gewährleisten [soll], dass der Beschluss, sich auf die Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln zu berufen, auf der Grundlage genauer Sachinformationen und einer Rechtsanalyse gefasst wird. Wenn daher nach Abschluss eines Untersuchungsverfahrens die diesem Verfahren zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände einen etwaigen Beschluss, sich auf die Rechte der Gemeinschaft zu berufen, nicht begründen können, insbesondere weil eine der für die Anwendung der Verordnung Nr. 3286/94 erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen fehlt, wobei es sich im vorliegenden Fall um das Fehlen handelsschädigender Auswirkungen des angeblichen Handelshemmnisses handelt, darf die Kommission feststellen, dass die nach der Verordnung Nr. 3286/94 erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind.

122. Dies verdeutlicht auch Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3286/94. Darin heißt es: Stellt sich in dem Untersuchungsbericht... heraus, dass die Interessen der Gemeinschaft ein Eingreifen erfordern, um die Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln mit dem Ziel zu gewährleisten,... die handelsschädigenden Auswirkungen von Handelshemmnissen, die von Drittländern eingeführt oder beibehalten werden, zu beseitigen, so werden die geeigneten Maßnahmen... beschlossen. Aus diesem Wortlaut geht klar hervor, dass das Eingreifen der Gemeinschaft dazu dienen muss, die handelsschädigenden Auswirkungen eines Handelshemmnisses zu beseitigen, und dass ein solches Eingreifen folglich nicht stattfinden kann, wenn es dem genannten Zweck nicht gerecht wird. Nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3286/94 kann sich also ein Antragsteller nicht auf die Verordnung berufen, um die Gemeinschaft zu einem Vorgehen zur Verteidigung des Allgemeininteresses der Gemeinschaft zu veranlassen, wenn er nicht selbst handelsschädigende Auswirkungen erlitten hat. Auch in diesem Fall genügt indessen die Feststellung einer derartigen handelsschädigenden Auswirkung nicht, um die Gemeinschaft zu einem Eingreifen im Sinne der Verordnung Nr. 3286/94 zu zwingen, da die Kommission über einen weiten Ermessensspielraum verfügt, um die Handelsinteressen der Gemeinschaft im Ganzen zu beurteilen.

123. Wenn es die Kommission im vorliegenden Fall im Untersuchungsverfahren darüber hinaus für zweckmäßig gehalten hat, zu beurteilen, ob unter Umständen ein allgemeineres langfristiges Interesse der Gemeinschaft bestehen kann, so bedeutet dies nicht, dass sie gezwungen wäre, daraus zu schließen, dass das Untersuchungsverfahren ein Eingreifen im Interesse der Gemeinschaft gebietet. Ein derartiger Schritt ergibt sich nämlich insbesondere aus dem Erfordernis, auf alle Argumente des Antragstellers und/oder der interessierten Parteien einzugehen, und beruht auf dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung. Dies kann der Kommission jedoch nicht in dem Sinne entgegengehalten werden, dass ihr ein Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3286/94 vorzuwerfen wäre.

124. Somit hat die Kommission entgegen dem Vorbringen der Kläger nicht das Interesse der Gemeinschaft auf das der Antragstellerin beschränkt und nicht gegen Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3286/94 verstoßen.

125. Nach alledem ist der vierte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum fünften Klagegrund - Mangelnde Begründung des angefochtenen Beschlusses

126. Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen, nämlich einer mangelnden Begründung bezüglich der Analyse des Handelshemmnisses und einer mangelnden Begründung bezüglich des Interesses der Gemeinschaft an einem Eingreifen.

Zum ersten Teil des fünften Klagegrundes - Mangelnde Begründung bezüglich der Analyse des Handelshemmnisses

- Vorbringen der Parteien

127. Nach Ansicht der Kläger ist die Kommission ihrer Begründungspflicht nach Artikel 253 EG nicht nachgekommen, da sie im angefochtenen Beschluss keine rechtliche Analyse des im Antrag geltend gemachten Handelshemmnisses vorgenommen habe.

128. Die Kommission weist auf die in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze für die Begründung der Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane hin. Ihres Erachtens entspricht die Begründung des angefochtenen Beschlusses der Gesamtheit dieser Anforderungen der Rechtsprechung. Indem der angefochtene Beschluss nämlich das Wesentliche der Schlussfolgerungen des Untersuchungsberichts wiedergebe, auf den die sechste Begründungserwägung des Beschlusses ausdrücklich hinweise, sei die Kommission ihrer Begründungspflicht in vollem Umfang nachgekommen, zumal der Untersuchungsbericht nach Abschluss eines kontradiktorischen Verfahrens erstellt worden sei, in dessen Verlauf die Kläger ihren Standpunkt hätten darlegen können. Die Kläger hätten daher die Gründe für die erlassene Maßnahme kennen können, und der Gemeinschaftsrichter sei in der Lage, die Kontrolle auszuüben.

- Würdigung durch das Gericht

129. Nach ständiger Rechtsprechung muss die in Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den beanstandeten Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und somit in der Lage sind, ihre Rechte wahrzunehmen, und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrolle ausüben kann (Urteile des Gerichtshofes vom 26. Juni 1986 in der Rechtssache 203/85, Nicolet Instrument, Slg. 1986, 2049, Randnr. 10, vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 240/84, NTN Toyo Bearing u. a./Rat, Slg. 1987, 1809, Randnr. 31, und in der Rechtssache 255/84, Nachi Fujikoshi/Rat, Slg. 1987, 1861, Randnr. 39, sowie vom 9. Januar 2003 in der Rechtssache C-76/00 P, Petrotub und Republica/Rat, Slg. 2003, I79, Randnr. 81). Das Begründungserfordernis ist zudem nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten und andere von dem Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 2. April 1998 in der Rechtssache C367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I1719, Randnr. 63, und Petrotub und Republica/Rat, Randnr. 81). Lässt sich also dem angegriffenen Rechtsakt der vom Gemeinschaftsorgan verfolgte Zweck in seinen wesentlichen Zügen entnehmen, so wäre es unnötig, eine besondere Begründung für jede der fachlichen Entscheidungen zu verlangen, die das Organ getroffen hat (Urteil des Gerichtshofes vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C122/94, Kommission/Rat, Slg. 1996, I881, Randnr. 29).

130. Im vorliegenden Fall hat die Kommission im angefochtenen Beschluss zum einen das in dem Antrag geltend gemachte Handelshemmnis identifiziert, bei dem es sich um die infolge des Hormonfalls getroffene USamerikanische Entscheidung [handelte], die Handelszugeständnisse für Senf (einschließlich zubereitetem Senfmehl) nur für Ausfuhren mit Ursprung in bestimmten Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (das Vereinigte Königreich ist ausgenommen) auszusetzen (dritte Begründungserwägung des angefochtenen Beschlusses). Zum anderen wird in der sechsten Begründungserwägung des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass das Untersuchungsverfahren zu dem Schluss [führte], dass die angeblichen handelsschädigenden Auswirkungen nicht auf das in dem Antrag geltend gemachte Handelshemmnis, d. h. die USamerikanische Praxis der selektiven Aussetzung von Handelszugeständnissen gegenüber einigen und nicht allen Mitgliedstaaten (selektive Sanktionierung'), zurückzuführen sein dürften.

131. In Anbetracht des Kontextes der vorliegenden Rechtssache werden diese Angaben den Erfordernissen des Artikels 253 EG gerecht.

132. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3286/94 bestimmt: Stellt sich in dem Untersuchungsverfahren heraus, dass die Interessen der Gemeinschaft keine Maßnahme erfordern, so wird... die Einstellung des Verfahrens beschlossen. Daraus geht hervor, dass sich die Begründung bei einem Beschluss zur Einstellung eines Untersuchungsverfahrens auf eine Bezugnahme auf die wichtigsten Schlussfolgerungen des Untersuchungsberichts beschränken kann, indem auf diesen Bericht verwiesen wird, wobei es in Anbetracht des Kontextes des Beschlusses nicht erforderlich ist, dass er alle in diesem Bericht dargelegten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte wiedergibt.

133. Ferner ist zu bedenken, dass der Untersuchungsbericht in seiner nichtvertraulichen Fassung ein öffentliches Dokument ist und dass er den Klägern vor Erlass des angefochtenen Beschlusses zugeleitet wurde. Die Kläger konnten daher die Gründe für die erlassene Maßnahme hinreichend erkennen, insbesondere auch die Gründe, aus denen - trotz des im Untersuchungsbericht enthaltenen Hinweises auf bestimmte Anhaltspunkte für die Unvereinbarkeit des von der Antragstellerin geltend gemachten Handelshemmnisses im Hinblick auf die Regeln der WTOÜbereinkünfte - eine rechtliche Analyse des Handelshemmnisses im angefochtenen Beschluss nicht erforderlich war, da ein ursächlicher Zusammenhang zwischen diesem Hemmnis und den handelsschädigenden Auswirkungen im Sinne der Verordnung Nr. 3286/94 fehlte.

134. Schließlich hat die Prüfung des ersten und des zweiten Klagegrundes in den vorstehenden Randnummern 48 bis 58 und 64 bis 74 gezeigt, dass die Ausübung der gerichtlichen Kontrolle nicht behindert worden ist.

135. Der erste Teil des fünften Klagegrundes ist somit zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil des fünften Klagegrundes - Mangelnde Begründung bezüglich des Interesses der Gemeinschaft an einem Eingreifen

- Vorbringen der Parteien

136. Da sich die Kommission, so tragen die Kläger in erster Linie vor, bei ihrem Standpunkt hinsichtlich des Interesses der Gemeinschaft ausschließlich auf die Interessen der Antragstellerin gestützt habe, ermögliche es der angefochtene Beschluss weder den interessierten Parteien, die im Laufe des Untersuchungsverfahrens interveniert hätten und selbst Kläger in der vorliegenden Rechtssache seien, die Gründe für den Erlass des angefochtenen Beschlusses zu erkennen, noch dem Gericht, seine Kontrolle auszuüben.

137. In zweiter Linie sind die Kläger der Auffassung, dass die Kommission nicht auf alle im Antrag vorgebrachten Argumente hinsichtlich des Interesses der Gemeinschaft an einem Eingreifen eingegangen sei. Erstens schweige der angefochtene Beschluss zu dem im Untersuchungsbericht erwähnten Interesse der Gemeinschaft daran, zu verhindern, dass die Vereinigten Staaten die einheitliche gemeinsame Handelspolitik beeinträchtigten, indem sie selektive Sanktionen nur gegenüber einer bestimmten Anzahl von Mitgliedstaaten vornähmen. Zweitens sei im Antrag dargelegt worden, dass nicht auszuschließen sei, dass die Vereinigten Staaten aufgrund eines Vorgehens der Gemeinschaft ihre Retorsionsmaßnahmen auf alle Mitgliedstaaten der Gemeinschaft erstreckten und somit Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl) von der Liste der von diesen Maßnahmen betroffenen Waren absetzten. Da die Aussetzung der zolltariflichen Zugeständnisse nämlich nicht über einen Betrag von jährlich 116,8 Millionen USD hinausgehen dürfe, wären die Vereinigten Staaten gezwungen, bestimmte Waren, darunter gegebenenfalls Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl), von der Liste zu streichen. Dieser Punkt sei zwar im Untersuchungsbericht aufgegriffen worden, der angefochtene Beschluss schweige jedoch hierzu, sodass sich daraus ein Begründungsmangel ergebe. Drittens sei die Kommission im angefochtenen Beschluss nicht auf das im Antrag vorgetragene Argument eingegangen, dass die Gemeinschaft im vorliegenden Fall an der Einleitung eines Verfahrens ein ebenso großes Interesse habe wie an der Aufnahme von Konsultationen mit den Vereinigten Staaten nach Maßgabe des Artikels 306 des amerikanischen Außenhandelsgesetzes von 1974. Viertens schließlich sei die Kommission im angefochtenen Beschluss nicht auf das indessen im Untersuchungsbericht aufgegriffene Argument eingegangen, wonach eine Verurteilung der Vereinigten Staaten in der WTO es den Klägern ermöglichen würde, die Rückzahlung der zu Unrecht erhobenen Zölle zu verlangen.

138. Die Kommission verweist hinsichtlich aller vorgenannten Rügen auf ihre im Rahmen des ersten Teils dieses Klagegrundes entwickelten Argumente.

- Würdigung durch das Gericht

139. Wie oben in Randnummer 129 dargelegt, brauchen in der Begründung eines Beschlusses nicht alle tatsächlich oder rechtlich relevanten Gesichtspunkte genannt zu werden, sofern die Betroffenen insbesondere unter Berücksichtigung des rechtlichen und tatsächlichen Kontextes des Beschlusses ihm die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und somit in der Lage sind, ihre Rechte wahrzunehmen, und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrolle ausüben kann.

140. Das erste Argument der Kläger, wonach der angefochtene Beschluss es den interessierten Parteien, die im Laufe des Untersuchungsverfahrens interveniert haben, nicht ermöglicht, die Gründe für die Einstellung des Verfahrens zu erkennen, ist zurückzuweisen.

141. Die Kommission hat im angefochtenen Beschluss zwar nur auf Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl) Bezug genommen.

142. Dies hat im Kontext dieses Beschlusses jedoch keinen der Kläger daran gehindert, die Gründe zu erkennen, aus denen die Kommission die Einstellung des Untersuchungsverfahrens beschlossen hatte, an dem die interessierten Parteien beteiligt waren. Aus dem Untersuchungsbericht, der den Klägern vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses zugeleitet wurde, geht nämlich klar hervor, dass die Ergebnisse dieses Berichts zumindest ebenso für die Erzeugnisse der interessierten Parteien galten wie für die der Antragstellerin. Zudem hat die Untersuchung deutlich gemacht, dass die Erzeugnisse der interessierten Parteien auf dem USamerikanischen Markt nicht im Wettbewerb mit gleichen Erzeugnissen aus dem Vereinigten Königreich gestanden haben, da sie von dort nicht ausgeführt wurden, und daher das bezeichnete Handelshemmnis für sie keine handelsschädigenden Auswirkungen im Sinne der Verordnung Nr. 3286/94 hatte.

143. Die Kommission hätte zwar unter Beachtung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung die Stellung der Berufsverbände, die, abgesehen von der Antragstellerin, im Laufe des Verfahrens interveniert haben, klarer umreißen müssen, die fehlende Bezugnahme auf die Erzeugnisse dieser Verbände in der Begründung des angefochtenen Beschlusses hindert das Gericht indessen in Anbetracht des Kontextes dieses Beschlusses nicht an der Ausübung seiner Kontrolle.

144. Zum zweiten Argument und den letzten drei Rügen, die oben in Randnummer 137 wiedergegeben sind, ist festzustellen, dass, wie die Kläger einräumen, im Untersuchungsbericht alle von ihnen erhobenen Rügen untersucht und zurückgewiesen wurden. Unter dem Blickwinkel der Begründung musste die Kommission jedoch in den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht zu allen von den Klägern vorgetragenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten und auch nicht zu jeder von ihr getroffenen fachlichen Entscheidung Stellung nehmen, sofern sich dem angefochtenen Beschluss der vom Gemeinschaftsorgan verfolgte Zweck in seinen wesentlichen Zügen klar entnehmen ließ. Das Schweigen des angefochtenen Beschlusses zu den letzten drei Rügen der Kläger konnte somit im Kontext des vorliegenden Falles als Bestätigung des Standpunkts angesehen werden, der im Untersuchungsbericht, der den Klägern vor Erlass des angefochtenen Beschlusses zugeleitet worden war und auf den dieser ausdrücklich verweist, geäußert wurde. Außerdem behindert die fehlende Bezugnahme in der Begründung des angefochtenen Beschlusses auf die hypothetischen Erwägungen der drei Rügen der Kläger nicht die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses. Diese drei Rügen sind daher zurückzuweisen.

145. Ebenso ist die Rüge zurückzuweisen, dass der angefochtene Beschluss keine Begründung bezüglich des systemischen Interesses der Gemeinschaft an der Verteidigung einer einheitlichen gemeinsamen Handelspolitik aufweise. Wie nämlich aus dem Untersuchungsbericht hervorgeht und bei der Prüfung des vierten Klagegrundes festgestellt worden ist, liegt die Einheitlichkeit der gemeinsamen Handelspolitik zwar durchaus im allgemeinen und langfristigen Interesse der Gemeinschaft; ein Vorgehen der Gemeinschaft zu diesem Zweck wurde im vorliegenden Fall jedoch nicht für erforderlich gehalten, insbesondere weil eine der rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Verordnung Nr. 3286/94 nicht gegeben war. Die Kläger konnten somit im Kontext des vorliegenden Falles die Gründe erkennen, aus denen hier ein Eingreifen der Gemeinschaft nicht vorgesehen werden konnte, und die Begründung des angefochtenen Beschlusses, obgleich sie lakonisch ist, genügt auch dem Erfordernis, dass die gerichtliche Kontrolle möglich sein muss.

146. Demnach ist der zweite Teil dieses Klagegrundes ebenso wie der fünfte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum sechsten Klagegrund - Offensichtliche Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts und Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3286/94

147. Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil betrifft einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission hinsichtlich einer etwaigen Absetzung der Erzeugnisse der Kläger von der Liste der Waren, auf die der USamerikanische Zollzuschlag erhoben wird. Der zweite Teil bezieht sich auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler hinsichtlich der Erstattung des zu Unrecht erhobenen Zollzuschlags.

Zum ersten Teil des sechsten Klagegrundes - Offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission hinsichtlich einer etwaigen Absetzung der Erzeugnisse der Kläger von der Liste der Waren, auf die der USamerikanische Zollzuschlag erhoben wird

- Vorbringen der Parteien

148. Die Kläger tragen vor, wenn das Gericht ihre zweite, auf eine mangelnde Begründung gestützte Rüge im zweiten Teil des fünften Klagegrundes zurückweise, sei jedenfalls zu berücksichtigen, dass die Kommission in ihrem Untersuchungsbericht einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts begangen und gegen Artikel 2 Absatz 4 sowie gegen Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3286/94 verstoßen habe.

149. Wäre das Vereinigte Königreich in das Verzeichnis der Staaten einbezogen worden, die der Aussetzung der USamerikanischen zolltariflichen Zugeständnisse unterliegen, so hätte zweifellos die Möglichkeit bestanden, dass kleine Erzeugnisse aus den anderen Mitgliedstaaten wie die der Kläger in Anbetracht des im Schiedsverfahren der WTO festgelegten Höchstwertes der zolltariflichen Aussetzung vom Anwendungsbereich der amerikanischen Maßnahmen ausgenommen worden wären. Die Richtigkeit dieser Betrachtungsweise habe die Kommission im Übrigen selbst in ihrer Bekanntmachung über die Einleitung des Untersuchungsverfahrens anerkannt. Sie hätte daher eingehender die Möglichkeit erkunden müssen, dass die Erzeugnisse der Kläger von der Liste der amerikanischen Behörden ausgenommen würden. Die Ungewissheit des Erfolgs einer Streitbeilegung dürfe ein Eingreifen der Gemeinschaft nicht verhindern, wenn diese die Möglichkeit hierfür habe. Dies sei hier indessen der Fall.

150. Die Kommission ist der Auffassung, sie sei auf diesen Klagegrund bereits in ihren Erklärungen zu den vorhergehenden Klagegründen eingegangen; sie betont indessen, sie habe im angefochtenen Beschluss keinesfalls die Grenzen ihrer Ermessensbefugnis überschritten, die ihr die Rechtsprechung bei der Wahl der erforderlichen Mittel für die Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik und bei der Prüfung komplexer Wirtschaftssituationen zuerkannt habe.

151. Sie habe weder bezüglich des Fehlens handelsschädigender Auswirkungen noch im Hinblick auf das fehlende Interesse der Gemeinschaft an einer Fortsetzung des Verfahrens einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung der Tatsachen begangen, wie sie im Untersuchungsbericht beschrieben seien. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der Spekulationen der Kläger über eine Streichung von Senf (einschließlich zubereitetem Senfmehl) aus der Liste der amerikanischen Maßnahmen.

- Würdigung durch das Gericht

152. Die Kommission ist im Untersuchungsbericht zunächst zu dem Schluss gelangt, dass kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem im Antrag der FICF geltend gemachten Handelshemmnis und den handelsschädigenden Auswirkungen bestehe, und hat sodann das im Antrag vorgetragene Argument geprüft, wonach die Aussetzung der zolltariflichen Zugeständnisse durch die Vereinigten Staaten im Fall des Obsiegens der Gemeinschaft in der WTO auch das Vereinigte Königreich erfassen müsste, sodass die Vereinigten Staaten gezwungen wären, die Liste der betroffenen Erzeugnisse zu ändern, da andernfalls der Gesamtbetrag der Aussetzung den vom Streitbeilegungsgremium genehmigten Höchstbetrag (116,8 Millionen USD) überschreiten würde. Nach Ansicht der Kläger könnten also Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl) und die anderen dem Untersuchungsverfahren unterliegenden Erzeugnisse von der Warenliste abgesetzt werden, die die amerikanischen Behörden dem Streitbeilegungsgremium vorgelegt hätten.

153. Zu diesem Argument hat die Kommission im Untersuchungsbericht (Nr. 2.5, S. 32) wie folgt Stellung genommen:

Zunächst ist jedoch zu bedenken, dass das Ergebnis einer vor die WTO gebrachten Angelegenheit recht ungewiss wäre, da es keine entsprechenden Präzedenzfälle gibt. Zudem fällt die Zusammensetzung der Liste von Waren, auf die ein 100%iger Zollzuschlag erhoben wird, unter die Zuständigkeit der USBehörden. Es gibt keine Gewähr dafür (es ist sogar höchst unwahrscheinlich), dass die USBehörden die Erzeugnisse der Antragstellerin von der Warenliste absetzen. Überdies würde eine Ausdehnung der Maßnahme auf Roquefort, Stopfleber oder Schalotten aus dem Vereinigten Königreich nichts am Status quo ändern, da diese Erzeugnisse nicht aus dem Vereinigten Königreich ausgeführt werden.

154. Die im Untersuchungsbericht durchgeführte Analyse, mit der zu dem Argument der Antragstellerin und der interessierten Parteien Stellung genommen wird, weist keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler auf.

155. Zunächst wären - wie im Untersuchungsbericht betont wird und die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - die amerikanischen Behörden für eine etwaige Änderung der Liste der von der Aussetzung der zolltariflichen Zugeständnisse erfassten Erzeugnisse zuständig, falls ein Eingreifen der Gemeinschaft bei der WTO erfolgreich wäre. Insoweit ist zu bemerken, dass die Schiedsrichter in dem oben in Randnummer 17 erwähnten und vom Streitbeilegungsgremium bestätigten Schiedsspruch vom 12. Juli 1999 (WT/DS26/ARB) klar zum Ausdruck gebracht haben, dass sie nach Maßgabe des Artikels 22 der Vereinbarung nicht befugt seien, die endgültige Warenliste festzulegen, für die die Aussetzung der zolltariflichen Zugeständnisse gelten könne. Die Kläger haben indessen nicht behauptet und erst recht nicht dargetan, dass die Gemeinschaft eine derartige Befugnis haben könne.

156. Sodann würde die Einbeziehung der Erzeugnisse des Vereinigten Königreichs in die Liste der Vereinigten Staaten keineswegs bedeuten, dass die Erzeugnisse der Kläger von dieser Liste abgesetzt würden. Es ist nämlich ebenso gut möglich und vernünftigerweise denkbar, dass andere Erzeugnisse oder Nebenprodukte des Zolltarifschemas unter Beachtung des vom Streitbeilegungsgremium genehmigten Höchstbetrags von 116,8 Millionen USD aus der Liste herausgenommen würden.

157. Schließlich ist festzustellen, dass die Kläger kein Beweiselement für einen offensichtlichen Beurteilungsfehler vorgetragen haben, sondern nur der Kommission vorwerfen, nicht die Möglichkeit in Betracht gezogen zu haben, dass die Erzeugnisse der Kläger von der Liste abgesetzt würden. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen unzutreffend ist, da im Untersuchungsbericht zu der Rüge im Antrag der FICF Stellung genommen, dieser Punkt jedoch zurückgewiesen wird, kann die im Untersuchungsbericht vorgenommene Analyse in Anbetracht des hypothetischen Charakters der von den Klägern ins Auge gefassten Situation jedenfalls keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission darstellen.

158. Somit ist der erste Teil dieses Klagegrundes zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil des sechsten Klagegrundes - Offensichtlicher Beurteilungsfehler hinsichtlich der Erstattung des zu Unrecht erhobenen Zollzuschlags

- Vorbringen der Parteien

159. Was die Möglichkeit einer Rückforderung der Zölle angeht, die die amerikanischen Behörden bis zu einer eventuellen Verurteilung der Vereinigten Staaten durch die WTO erhoben haben, so äußern die Kläger zunächst ihre Verwunderung darüber, dass die Kommission dadurch, dass sie dieses im Antrag vorgebrachte Argument zurückgewiesen habe, weil das amerikanische Recht den WTOVereinbarungen keine unmittelbare Wirkung zuschreibe und auf derartige Vereinbarungen gestützte Beschwerden von Privatpersonen ausschließe, zur Auslegung ausländischen Rechts Stellung genommen und hierdurch ihre Kompetenzen überschritten habe. Ferner vertreten die Kläger die Auffassung, das amerikanische Recht hindere Privatpersonen nicht daran, Verwaltungsanträge zu stellen, um die Erstattung zu Unrecht erhobener Zölle zu erlangen. Sie berufen sich dabei auf den Panelbericht vom 15. Juli 2002 zu Artikel 129 C Nummer 1 des USGesetzes über die Übereinkünfte der UruguayRunde (Uruguay Round Agreements Act), der bestätige, dass die amerikanischen Behörden die WTOEmpfehlungen berücksichtigen könnten. Folglich sei im Gegensatz zur Schlussfolgerung der Kommission im Untersuchungsbericht eine Erstattung der von den amerikanischen Behörden erhobenen Zölle möglich.

160. Die Kommission verweist im Wesentlichen auf ihre Ausführungen zum ersten Teil dieses Klagegrundes.

- Würdigung durch das Gericht

161. Dieser Teil des Klagegrundes beruht auf der Hypothese, dass die Vereinigten Staaten infolge einer WTOEntscheidung zugunsten der Gemeinschaft die Aussetzung der zolltariflichen Zugeständnisse auf alle Mitgliedstaaten erweitern und dass dadurch die Absetzung der Erzeugnisse der Kläger von der amerikanischen Liste bewirkt wird, sodass die Kläger die Erstattung des Zollzuschlags verlangen könnten, der bis dahin an die amerikanischen Behörden entrichtet wurde.

162. Da diese Hypothese von der Annahme abhängt, die bereits im ersten Teil dieses Klagegrundes zurückgewiesen wurde, entbehrt sie jeder Grundlage.

163. Darüber hinaus ist - ohne dass die Frage geklärt zu werden braucht, wie die Kommission die amerikanische Gesetzgebung und Praxis ausgelegt hat - festzustellen, dass auch im Untersuchungsbericht die Auffassung der Antragstellerin und der interessierten Parteien mit der Begründung zurückgewiesen wird, dass die Streitbeilegung in der WTO auf dem sich aus Artikel 19 Absatz 1 der Vereinbarung ergebenden Grundsatz beruhe, dass Maßnahmen ex nunc mit den GATTRegeln von 1994 in Einklang zu bringen seien. Da diese Beurteilung von den Klägern nicht bestritten wird, ist der Schluss zu ziehen, dass, auch wenn ein Beurteilungsfehler hinsichtlich der Möglichkeit einer Rückforderung zu Unrecht erhobener Zölle vorläge, dieser Fehler jedenfalls die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht beeinträchtigen würde. Ein derartiger Fehler hätte nämlich keinen Einfluss auf den im angefochtenen Beschluss festgestellten fehlenden ursächlichen Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Handelshemmnis und den handelsschädigenden Auswirkungen, und er würde nicht die Beurteilung des Interesses der Gemeinschaft an einem Eingreifen im Rahmen der WTO berühren, da ein derartiges Eingreifen nicht bezweckt und auch nicht bewirken kann, dass die Zölle rückwirkend erstattet werden, die an die Behörden eines Drittstaats von Unternehmen der Gemeinschaft abgeführt worden sind, deren Erzeugnisse der Aussetzung zolltariflicher Zugeständnisse durch diesen Staat unterliegen.

164. Demnach ist der zweite Teil des sechsten Klagegrundes ebenso wie dieser Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum siebten Klagegrund - Nichtbeachtung der Verteidigungsrechte

Vorbringen der Parteien

165. Mit diesem Klagegrund rügen die Kläger, die Kommission habe es ihnen nicht ermöglicht, vor Erlass des angefochtenen Beschlusses ihren Standpunkt bezüglich der tatsächlichen und rechtlichen Aspekte des Untersuchungsberichts geltend zu machen.

166. Die Kläger erklären, die Kommission habe ihnen den Untersuchungsbericht mit dem Hinweis zugeleitet, dass der angefochtene Beschluss in Kürze erlassen werde. Daraus sei zu schließen gewesen, dass dieser Beschluss bei der Übermittlung des Untersuchungsberichts bereits festgelegt gewesen sei, sodass die Kommission ihnen nicht die Möglichkeit gegeben habe, ihren Standpunkt zu den im Untersuchungsbericht enthaltenen Aspekten darzulegen. Dies gehe auch aus dem Schreiben der Kommission vom 4. Juni 2002 an den Anwalt der Kläger hervor. Die Kläger räumen zwar ein, dass die Antragstellerin vom Ergebnis des Untersuchungsberichts unterrichtet worden sei und eine Unterrichtung der anderen interessierten Parteien nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens nicht in der Verordnung Nr. 3286/94 vorgesehen sei; doch hätte ihnen die Kommission nach dem fundamentalen Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte, der insbesondere auch im Rahmen der Antidumping-Rechtsstreitigkeiten verankert sei, Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Argumenten des Untersuchungsberichts geben müssen. Diese Schlussfolgerung werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Kläger mit den Dienststellen der Kommission Kontakte aufgenommen hätten, da sie zu keiner Zeit vor dem Abschluss des Untersuchungsberichts genaue Kenntnis von den tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des Standpunkts der Kommission hätten erlangen können.

167. Dieses gesamte Vorbringen ist nach Ansicht der Kommission irrelevant. Die Verpflichtungen aus Artikel 8 der Verordnung Nr. 3286/94 seien nämlich vollständig beachtet worden. Die Kläger hätten die Möglichkeit zur Stellungnahme während des Untersuchungsverfahrens gehabt; wenn sie hingegen, wie sie meinten, kein Erwiderungsrecht vor Erlass des angefochtenen Beschlusses hätten ausüben können, so ergebe sich dies aus der Anwendung der Bestimmungen des Artikels 8 der Verordnung Nr. 3286/94.

168. Unter Bezugnahme auf die AntidumpingRechtsprechung trägt die Kommission ferner vor, den betroffenen Unternehmen müsse Gelegenheit gegeben werden, ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Stichhaltigkeit der angeführten Tatsachen und Umstände sowie zu den festgestellten Beweisen darzulegen. Bei der Übertragung dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall sei festzustellen, dass die Kommission den Anhörungsanspruch der Kläger beachtet habe. Entgegen dem Vorbringen der Kläger habe die Antragstellerin im Übrigen vom 23. April 2002, dem Tag der Übermittlung des Untersuchungsberichts an sie, bis zum 9. Juli 2002, dem Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses, genügend Zeit gehabt, um ihre Erklärungen abzugeben.

169. Zudem hätten die Kläger auch nicht eingewandt, dass Artikel 8 der Verordnung Nr. 3286/94 wegen Verletzung des fundamentalen Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte rechtswidrig sei.

Würdigung durch das Gericht

170. Zunächst ist festzustellen, dass der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte einen fundamentalen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts darstellt (vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 17. Oktober 1989 in der Rechtssache 85/87, Dow Benelux/Kommission, Slg. 1989, 3137, Randnr. 25, und vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-49/88, AlJubail Fertilizer/Rat, Slg. 1991, I3187, Randnr. 15, sowie Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 1997 in den Rechtssachen T159/94 und T160/94, Ajinomoto und NutraSweet/Rat, Slg. 1997, II2461, Randnr. 81).

171. Außerdem richten sich nach der allgemeinen Systematik der Verordnung Nr. 3286/94 ein Untersuchungsverfahren und eine gegebenenfalls nach Abschluss dieses Verfahrens im Interesse der Gemeinschaft eingeleitete Aktion nur gegen ein Drittland, das ein Handelshemmnis eingeführt oder beibehalten hat. Ein Unternehmen, das einen Antrag nach der Verordnung Nr. 3286/94 stellt, kann sich somit auf den Anspruch auf rechtliches Gehör nur unter den in dieser Verordnung aufgestellten Voraussetzungen auf die Wahrung der Verteidigungsrechte berufen, es sei denn, diese Voraussetzungen wären selbst als ein Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz anzusehen, den sie konkretisieren sollen.

172. Insoweit ist auf Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3286/94 hinzuweisen, wonach die Antragsteller, die betroffenen Ausführer und Einführer sowie die Vertreter der betroffenen Länder alle der Kommission zur Verfügung gestellten Unterlagen mit Ausnahme der für den Dienstgebrauch der Kommission und der Verwaltungen bestimmten Dokumente einsehen [können], soweit sie für die Vertretung ihrer Interessen erheblich und nichtvertraulich im Sinne von Artikel 9 sind und von der Kommission bei ihrem Untersuchungsverfahren verwendet werden, und die betroffenen Personen zu diesem Zweck schriftlich einen mit Gründen versehenen Antrag an die Kommission [richten], in dem die gewünschten Unterlagen angegeben werden. Ferner können nach Buchstabe b die Antragsteller, die betroffenen Ausführer und Einführer und die Vertreter der betroffenen Länder beantragen, über die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen, die sich aus dem Untersuchungsverfahren ergeben, unterrichtet zu werden. Artikel 8 Absatz 8 schreibt der Kommission vor, nach Abschluss ihrer Untersuchung dem in Artikel 7 der Verordnung genannten Ausschuss einen Bericht zu unterbreiten.

173. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die Verordnung Nr. 3286/94 den Antragstellern, den betroffenen Ausführern und Einführern sowie den Vertretern der betroffenen Länder unter den Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 4 Buchstaben a und b ein Informationsrecht einräumt, das insbesondere mit der Geheimhaltungspflicht der Gemeinschaftsorgane in Einklang stehen muss. Die genannten Personen können verlangen, über die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen, die sich aus dem Untersuchungsverfahren ergeben, unterrichtet zu werden.

174. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die nichtvertrauliche Fassung des Untersuchungsberichts den Klägern nach der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses und vor Erlass des angefochtenen Beschlusses zugeleitet wurde. Bei dieser Gelegenheit hätten die Kläger ihren Standpunkt zu Gehör bringen können. Sie waren jedoch der Ansicht, dass der Standpunkt der Kommission zum Zeitpunkt der Übermittlung des Untersuchungsberichts bereits festgestanden habe, da ihnen die Kommission gleichzeitig mitgeteilt hatte, dass der angefochtene Beschluss in Kürze erlassen werde. Sie schlossen daraus, dass ihre eventuellen Erklärungen keinen Einfluss auf den Standpunkt der Kommission hätten. Die Kläger meinen daher im Wesentlichen, die Kommission hätte ihnen den Entwurf des Untersuchungsberichts zuleiten müssen, damit sie vor dessen Vorlage an den Beratenden Ausschuss in geeigneter Weise Erklärungen hätten abgeben können, oder sie zumindest von Amts wegen über die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen unterrichten müssen, die sich aus dem Untersuchungsverfahren ergeben hatten.

175. Keine Bestimmung der Verordnung Nr. 3286/94 schreibt jedoch der Kommission vor, den in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung genannten Personen den Entwurf des Untersuchungsberichts vor dessen Vorlage an den Beratenden Ausschuss zuzuleiten, damit sie gegebenenfalls Erklärungen gegenüber der Kommission abgeben können, oder diese Personen von Amts wegen über die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen zu unterrichten, die sich aus dem Untersuchungsverfahren ergeben.

176. Hingegen verpflichtet Artikel 8 Absatz 4 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 3286/94 die darin genannten Personen, bei der Kommission einen Informationsantrag zu stellen. Für die im Untersuchungsverfahren verwendeten Unterlagen (Buchstabe a) ist dieser Antrag schriftlich an die Kommission zu richten und mit Gründen zu versehen, wobei die gewünschten Unterlagen anzugeben sind. Betrifft der Antrag die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen, die sich aus dem Untersuchungsverfahren ergeben (Buchstabe b), so sieht die Verordnung keine besondere Form oder Bedingung vor, der der Antrag entsprechen muss.

177. Die Kläger haben jedoch niemals behauptet, vor Abschluss des Untersuchungsberichts einen Informationsantrag im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3286/94 an die Kommission gerichtet zu haben. Zudem haben sie, wie die Kommission zu Recht ausführt, auch nicht eingewandt, dass die Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 4 der Verordnung rechtswidrig seien.

178. Darüber hinaus haben die Kläger in ihren Schriftsätzen eingeräumt, dass sie über die Entwicklung und die Grundzüge des Untersuchungsverfahrens unterrichtet wurden, dass sie mündlich zum Ausgang dieses Verfahrens Stellung nehmen konnten und dass sie vor Abschluss des Untersuchungsberichts darüber informiert wurden, dass nach Ansicht der Kommission keine handelsschädigende Auswirkung im Sinne der Verordnung Nr. 3286/94 vorlag. Somit ist festzustellen, dass die Kläger Gelegenheit hatten, ihren Standpunkt zur Entwicklung und zu den Grundzügen des Untersuchungsverfahrens und zumindest zu einem seiner grundlegenden Faktoren zu Gehör zu bringen und ihre Interessen wahrzunehmen. Sie haben zwar im Rahmen ihrer Klage erklärt, diese Informationen seien zu allgemein gewesen, um ihren Verfahrensrechten zu genügen. Aus den Akten geht aber nicht hervor, dass die Kläger vor Abschluss des Untersuchungsverfahrens bei der Kommission beantragt hatten, diese Informationen insbesondere bezüglich der wesentlichen Tatsachen und - auch rechtlichen - Überlegungen, die sich aus dem Untersuchungsverfahren ergaben, gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3286/94, gegebenenfalls schriftlich, näher darzulegen. Da die Kommission verpflichtet ist, einen derartigen Informationsantrag mit Sorgfalt zu beantworten, wären die Kläger bei dieser Gelegenheit in der Lage gewesen, ihren Standpunkt zu den in der Antwort der Kommission enthaltenen Gesichtspunkten in geeigneter Weise zu Gehör zu bringen. Da die Kläger niemals behauptet haben, einen solchen Antrag gestellt zu haben, können sie im Rahmen der vorliegenden Klage nicht der Kommission vorwerfen, dass sie ihnen nicht erlaubt habe, zu den sachlichen und rechtlichen Erwägungen, die sich aus dem Untersuchungsverfahren ergaben, Stellung zu nehmen. Im Übrigen verstößt der Umstand, dass der Anspruch, über die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen, die sich aus dem Untersuchungsverfahren ergeben, unterrichtet zu werden, von der Voraussetzung - und zwar nur von dieser - abhängt, dass die Kläger bei der Kommission einen entsprechenden Antrag stellen, nicht als solcher gegen die Wahrung ihrer Interessen, zumal für diesen Antrag keine besondere Form vorgeschrieben ist.

179. Ferner geht aus dem Untersuchungsbericht hervor, dass die Kommission die verschiedenen im Antrag vorgebrachten Argumente geprüft und beantwortet hat. Sie hat auch die Situation der anderen Erzeugnisse als Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl), die angeblich ebenso von den USamerikanischen Maßnahmen betroffen waren, geprüft, nachdem sich die betreffenden Verbände an dem Untersuchungsverfahren beteiligt hatten, die, wie aus dem Untersuchungsbericht hervorgeht und was die Kläger nicht bestritten haben, in diesem Verfahren mitwirkten.

180. Nach alledem ist der siebte Klagegrund zurückzuweisen.

Zum achten Klagegrund - Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung Nr. 3286/94 und Verletzung der Sorgfaltspflicht der Kommission

181. Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen. Mit dem ersten Teil wird die Nichteinhaltung der Frist des Artikels 8 Absatz 8 der Verordnung Nr. 3286/94 geltend gemacht. Der zweite Teil betrifft eine Verletzung der Sorgfaltspflicht der Kommission hinsichtlich der Zeitspanne vom Abschluss des Verfahrens für die Konsultation des in Artikel 7 der Verordnung vorgesehenen Ausschusses bis zum Erlass des angefochtenen Beschlusses.

Zum ersten Teil des achten Klagegrundes - Nichteinhaltung der Frist des Artikels 8 Absatz 8 der Verordnung Nr. 3286/94

- Vorbringen der Parteien

182. Die Kläger weisen darauf hin, dass die Kommission nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung Nr. 3286/94 ihren Untersuchungsbericht dem in Artikel 7 der Verordnung genannten Ausschuss in der Regel innerhalb von fünf Monaten nach Bekanntmachung der Einleitung des Verfahrens vorlegen müsse, es sei denn, dass sie diese Frist wegen der Schwierigkeiten der Untersuchung auf sieben Monate verlängere. Die Frist von sieben Monaten sei nicht verlängerbar und solle den antragstellenden Unternehmen eine rasche Entscheidung über ihren Antrag bei der Kommission gewährleisten. Da die Kommission im vorliegenden Fall in der Tat der Ansicht gewesen sei, dass die Schwierigkeiten der Untersuchung eine Verlängerung der Frist auf sieben Monate erforderten, und der Ausschuss den Untersuchungsbericht erst am 27. März 2002, also sieben Monate und siebenundzwanzig Tage nach der Bekanntmachung der Einleitung des Verfahrens, erhalten habe, liege ein Verstoß der Kommission gegen Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung Nr. 3286/94 vor.

183. Nach Ansicht der Kommission ist die Zeit, die bis zum Abschluss des Verfahrens verstrichen sei, nicht unangemessen, berücksichtige man die Vielschichtigkeit des Bereichs, in dem der angefochtene Beschluss ergangen sei, und ihr Bestreben, alle Argumente der verschiedenen Beteiligten vor Abschluss des Verfahrens zu prüfen. Sie weist außerdem darauf hin, dass sie das Verfahren in einem Geist der loyalen Zusammenarbeit durchgeführt und hierbei alle betroffenen Partien unterrichtet habe.

- Würdigung durch das Gericht

184. Vorab ist noch einmal an den Wortlaut des Artikels 8 Absatz 8 der Verordnung Nr. 3286/94 zu erinnern:

Nach Abschluss der Untersuchung unterbreitet die Kommission dem Ausschuss einen Bericht. Dieser Bericht ist in der Regel innerhalb von fünf Monaten nach Bekanntmachung der Einleitung des Verfahrens vorzulegen, es sei denn, dass die Kommission diese Frist wegen der Schwierigkeiten der Untersuchung auf sieben Monate verlängert.

185. Die Kläger bestreiten nicht, dass die Untersuchung, die die Kommission durchzuführen hatte, schwierig war und eine Verlängerung der Frist auf sieben Monate erforderte. Es steht ebenfalls fest, dass der Untersuchungsbericht dem in Artikel 7 der Verordnung Nr. 3286/934 genannten Ausschuss sieben Monate und siebenundzwanzig Tage nach der Bekanntmachung der Einleitung des Untersuchungsverfahrens vorgelegt wurde. Die in Artikel 8 Absatz 8 vorgesehene Frist von sieben Monaten wurde folglich überschritten.

186. Es ist jedoch zu prüfen, ob eine derartige Überschreitung der Frist des Artikels 8 Absatz 8 der Verordnung Nr. 3286/94 die Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses bewirken kann.

187. Zunächst ist zu bemerken, dass die Überschreitung einer zwingenden Frist zwar die Nichtigkeit eines nach Ablauf dieser Frist erlassenen Rechtsakts nach sich zieht, dass die Überschreitung einer nur als Richtwert anzusehenden Frist aber grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit eines nach Ablauf der Frist erlassenen Rechtsakts führen kann (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichts vom 2. Mai 1995 in den Rechtssachen T163/94 und T165/94, NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat, Slg. 1995, II1381, Randnr. 119, und die dort zitierte Rechtsprechung).

188. Sodann ist zur Art der Frist des Artikels 8 Absatz 8 der Verordnung Nr. 3286/94 festzustellen, dass die Wendung in der Regel im zweiten Satz dieser Bestimmung den Schluss zulässt, dass die Fünfmonatsfrist für die Unterbreitung des Untersuchungsberichts nur Richtcharakter hat (vgl. entsprechend Urteil NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat, Randnr. 119).

189. Nach Ansicht des Gerichts ändert sich die Art der Frist für die Unterbreitung des Untersuchungsberichts nicht dadurch, dass die Kommission meint, die Frist wegen der Schwierigkeiten der Untersuchung auf sieben Monate verlängern zu müssen. Die Siebenmonatsfrist, auf die sich Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung Nr. 3286/94 bezieht, stellt nämlich im Fall einer so genannten schwierigen Untersuchung nur die Verlängerung der für den Fall einer so genannten einfachen oder normalen Untersuchung vorgesehenen ursprünglichen Fünfmonatsfrist dar. Am Ende des zweiten Satzes von Absatz 8 heißt es nämlich, dass diese Frist... auf sieben Monate verlängert wird. Diese Ausdrucksweise findet sich auch in den anderen Sprachfassungen der Verordnung Nr. 3286/94. Da also die Frist für die Unterbreitung des Untersuchungsberichts nur Richtcharakter hat, wenn eine als einfach oder normal bezeichnete Untersuchung vorgenommen wird, kann es somit nicht anders sein, wenn eine so genannte schwierige Untersuchung vorliegt, denn es handelt sich nur um eine Verlängerung der ursprünglichen Frist.

190. Die Kommission darf indessen für die Unterbreitung des Untersuchungsberichts nicht eine angemessene Frist überschreiten (vgl. entsprechend Urteil NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat), da dies dazu beitragen könnte, dass der Abschluss des Untersuchungsverfahrens verspätet beschlossen wird.

191. Im vorliegenden Fall ist jedoch eine Überschreitung des in Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung Nr. 3286/94 vorgesehenen siebenmonatigen Richtzeitraums um siebenundzwanzig Tage nicht als unangemessen anzusehen.

192. Daher ist der erste Teil des achten Klagegrundes zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil des achten Klagegrundes - Verletzung der Sorgfaltspflicht der Kommission hinsichtlich der Zeitspanne zwischen dem Abschluss des Verfahrens für die Konsultation des in Artikel 7 der Verordnung Nr. 3286/94 vorgesehenen Ausschusses und dem Erlass des angefochtenen Beschlusses

- Vorbringen der Parteien

193. Die Kläger erklären, die Kommission habe ihre Sorgfaltspflicht verletzt, da sie den angefochtenen Beschluss nach der Konsultation des in Artikel 7 der Verordnung Nr. 3286/94 vorgesehenen Ausschusses schneller hätte erlassen müssen, als dies geschehen sei. Der angefochtene Beschluss sei nämlich erst drei Monate nach Beendigung des Konsultationsverfahrens ergangen. In Anbetracht der Bedeutung des Verfahrens der Verordnung Nr. 3286/94 für die betroffenen Unternehmen und des bereits sehr langen Zeitraums zwischen der Bekanntmachung der Einleitung des Untersuchungsverfahrens und der Zuleitung des Untersuchungsberichts an den Ausschuss habe die Kommission somit ihre Sorgfaltspflicht verletzt.

194. Die Kommission entgegnet, sie habe die größtmögliche Sorgfalt in einer folgenschweren Sache walten lassen.

- Würdigung durch das Gericht

195. Nach Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3286/94 verfügt der Beratende Ausschuss über eine Frist von acht Arbeitstagen, um auf den Untersuchungsbericht zu reagieren, den die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung vorlegt.

196. Nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3286/94 unterliegt ein Beschluss der Kommission zur Einstellung eines Untersuchungsverfahrens dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung [legt der] Vertreter der Kommission... dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Entscheidung vor und [berät der] Ausschuss innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende je nach Dringlichkeit festsetzen kann. Artikel 14 Absatz 3 bestimmt: Die Kommission trifft eine Entscheidung, die sie den Mitgliedstaaten mitteilt und die nach Ablauf von zehn Tagen anwendbar ist, wenn kein Mitgliedstaat innerhalb dieser Frist den Rat befasst hat.

197. Demnach bestimmt die Verordnung Nr. 3286/94 weder eine Frist, innerhalb deren die Kommission dem Beratenden Ausschuss im Anschluss an das Verfahren für die Konsultation über den Untersuchungsbericht einen Entscheidungsentwurf vorlegen muss, noch eine Frist von dem Zeitpunkt, zu dem der Beratende Ausschuss über den Entscheidungsentwurf beraten hat, bis zum Zeitpunkt des Erlasses einer Entscheidung durch die Kommission. Die Verordnung sieht folglich keine Frist vor, innerhalb deren ein Beschluss zur Einstellung eines Untersuchungsverfahrens wie der im vorliegenden Fall angefochtene Beschluss nach der Konsultation des in Artikel 7 der Verordnung Nr. 3286/94 genannten Ausschusses ergehen muss.

198. Das Schweigen der Verordnung in dieser Frage kann dahin ausgelegt werden, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber der Kommission einen bestimmten Ermessensspielraum hinsichtlich des Zeitpunkts einräumen wollte, zu dem ein Beschluss zur Einstellung eines Untersuchungsverfahrens ergehen soll, wobei auch alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, insbesondere Schritte, die die Kommission gegebenenfalls gegenüber den Behörden des betroffenen Drittstaats unternehmen möchte, bevor sie ein Untersuchungsverfahren einstellt.

199. Dies kann jedoch nicht bedeuten, dass die Kommission einen Beschluss nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3286/94 über eine angemessene Frist hinaus verzögern kann, die sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls bestimmt. Eine entsprechende Begrenzung ist, wie die Kläger ausführen, im Hinblick auf die Sorgfaltspflicht und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung geboten, dem die Kommission unterliegt.

200. Im vorliegenden Fall beträgt die Zeitspanne zwischen dem Abschluss des Verfahrens für die Konsultation des Ausschusses (15. April 2002) und dem Erlass des angefochtenen Beschlusses (9. Juli 2002) zwei Monate und vierundzwanzig Tage. Ein derartiger Zeitraum ist jedoch nicht unangemessen, da die Kommission insbesondere eine interne Konsultation ihrer verschiedenen Dienststellen zu dem Beschlussentwurf und eine Konsultation der Mitgliedstaaten zu dem Beschluss gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr. 3286/94 vornehmen und eine ausreichende Zeit für die Übersetzung des Beschlusses in alle Amtssprachen der Gemeinschaft berücksichtigen muss.

201. Folglich ist der zweite Teil des Klagegrundes ebenso wie der achte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

202. Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Kosten

203. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Erste erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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