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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 08.02.2007
Aktenzeichen: T-318/04
Rechtsgebiete: Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften


Vorschriften:

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften Art. 1 Abs. 1 Buchst. h des Anhangs III
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

8. Februar 2007

"Beamte - Allgemeines Auswahlverfahren - Nichtzulassung zu den schriftlichen Prüfungen - Verspätete Einreichung der Bewerbungsunterlagen"

Parteien:

In der Rechtssache T-318/04

Vladimir Boucek, wohnhaft in Prag (Tschechische Republik), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Krafftová,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Berscheid und H. Krämer als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses des Allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/A/2/03, den Kläger wegen der verspäteten Einreichung seiner vollständigen Bewerbungsunterlagen nicht zu den schriftlichen Prüfungen dieses Auswahlverfahrens zuzulassen,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal sowie der Richterin I. Wiszniewska-Bialecka und des Richters V. Vadapalas,

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Am 22. Mai 2003 veröffentlichte das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) das Allgemeine Auswahlverfahren EPSO/A/2/03 (ABl. C 120 A, S. 13) zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsreferendarinnen und Verwaltungsreferendaren (A 8) tschechischer Staatsbürgerschaft (im Folgenden: Ausschreibung).

2 Titel C "Einreichung der Bewerbungen" der Ausschreibung lautete:

"1. Erste Phase: elektronisches Anmeldeformular und Vorauswahltests

...

Wenn Sie sich bewerben wollen, müssen Sie sich per Internet anmelden, indem Sie die Website des Amtes für Personalauswahl aufrufen und den Anweisungen folgen. ...

Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie über eine E-Mail-Adresse verfügen müssen, anhand deren Ihre Anmeldung identifiziert wird. ...

Nach Ihrer Anmeldung können Sie die weiteren Phasen des Auswahlverfahrens verfolgen sowie Zeit und Ort der Einladung zu den einzelnen Prüfungen überprüfen, indem Sie die Website des Amtes für Personalauswahl aufrufen und auf 'Auswahlverfahren' - 'Laufende Auswahlverfahren' klicken.

...

2. Einladung zu den Vorauswahltests und zu den schriftlichen Prüfungen

Die Auskünfte über die Einladungen zu den Prüfungen, der Bewerbungsbogen und die Einladung zur mündlichen Prüfung befinden sich auf der Website, die mittels des bei der Anmeldung gewählten Passwortes für die Bewerberinnen und Bewerber zugänglich ist. Die Bewerberinnen und Bewerber sind gehalten, das Sekretariat des Prüfungsausschusses von einer etwaigen Änderung ihrer Postanschrift bzw. elektronischen Adresse in Kenntnis zu setzen.

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen die weiteren Phasen des Auswahlverfahrens verfolgen und sich vergewissern, dass sie mit ihrem Passwort Zugriff auf die sie betreffenden Informationen zu den angekündigten Phasen haben. Im Rahmen der ihnen obliegenden Sorgfaltspflicht müssen die Bewerberinnen und Bewerber, die keinen Zugriff auf die sie betreffenden Informationen erhalten, dies dem Amt für Personalauswahl per E-Mail mitteilen.

...

3. Zweite Phase: vollständige Bewerbung

Nach Bewertung der Vorauswahltests werden die Bewerberinnen und Bewerber, die sowohl eines der besten Ergebnisse als auch die Mindestpunktzahl in den Vorauswahltests ... erzielt haben, aufgefordert, den auf der Website zugänglichen Bewerbungsfragebogen auszudrucken und ihn ausgefüllt innerhalb der angegebenen Frist zurückzusenden.

...

Unterschrift und Versand

Die Bewerberinnen und Bewerber haben aufgrund der ihnen obliegenden Sorgfaltspflicht darauf zu achten, dass der Bewerbungsfragebogen ordnungsgemäß ausgefüllt, unterzeichnet und mit allen Nachweisen versehen fristgerecht per Einschreiben abgesandt wird. Maßgebend ist das Datum des Poststempels.

Das bedeutet, dass Bewerberinnen und Bewerber automatisch ausgeschlossen werden, wenn sie

- ihre Bewerbung nach dem Einsendeschluss abgesandt haben,

- ..."

3 Außerdem bestimmte Titel D "Allgemeine Hinweise" der Ausschreibung u. a. Folgendes:

"3. Vorläufiger Zeitplan

Die Abwicklung eines Auswahlverfahrens erstreckt sich je nach der Anzahl der eingegangenen Bewerbungen auf einen Zeitraum von ungefähr neun Monaten.

Informationen hierzu finden Sie auf der Website des Amtes für Personalauswahl."

4 Der Kläger bewarb sich bei dem genannten Auswahlverfahren und nahm am 12. Dezember 2003 an den Vorauswahltests und den schriftlichen Prüfungen teil.

5 Die Kommission veröffentlichte die Ergebnisse der Vorauswahltests am 5. Februar 2004 auf der Website des EPSO und forderte die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber auf, bis spätestens 26. Februar 2004 den von ihnen ausgefüllten Bewerbungsfragebogen ausschließlich über diese Website an das EPSO zu richten.

6 Der Kläger nahm am 1. März 2004 Kenntnis von den Ergebnissen der Vorauswahltests und schickte Anfang März 2004 den von ihm ausgefüllten Bewerbungsfragebogen an das EPSO.

7 Mit Entscheidung vom 29. März 2004 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), die am 31. März 2004 auf der Website des EPSO veröffentlicht wurde, teilte der Direktor des Auswahlausschusses des EPSO dem Kläger mit, dass seine Bewerbung abgelehnt worden sei, weil er seinen Bewerbungsfragebogen nicht fristgerecht eingereicht habe. Außerdem wurde in der Entscheidung darauf hingewiesen, dass die schriftlichen Prüfungsarbeiten des Klägers nicht korrigiert würden, weil er nicht zum Auswahlverfahren zugelassen worden sei.

8 Der Kläger stellte mit Schreiben an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 31. März 2004, das am 6. April 2004 einging, einen Antrag auf erneute Prüfung der angefochtenen Entscheidung.

9 Mit Schreiben vom 4. Mai 2004, das am 12. Mai 2004 einging, wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die angefochtene Entscheidung aufrechterhalten werde.

Verfahren und Anträge der Parteien

10 Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 4. August 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

11 Der Kläger beantragt,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

- ihm Wiedereinsetzung in den Stand vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung zu gewähren;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

12 Die beklagte Kommission beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

13 Die Kommission hält die Klage wegen eines Verstoßes gegen Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts für unzulässig. Der Kläger trage keine genauen Tatsachen und Klagegründe vor, aus denen hervorgehe, dass der Prüfungsausschuss gegen bestimmte Rechtsgrundsätze oder Rechtsvorschriften verstoßen habe, sondern beschränke sich darauf, ganz allgemein geltend zu machen, dass das Auswahlverfahren fehlerhaft sei, und eine Unverhältnismäßigkeit zu rügen.

14 Der Kläger hält seine Klage für zulässig.

Würdigung durch das Gericht

15 Gemäß Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs, der gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Gericht anwendbar ist, und gemäß Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts muss die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Unabhängig von irgendwelchen terminologischen Fragen müssen diese Angaben so klar und deutlich sein, dass der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht über die Klage entscheiden kann. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (vgl. Urteil des Gerichts vom 17. Juni 2003, Seiller/EIB, T-385/00, Slg. ÖD 2003, I-A-161 und II-801, Randnr. 40 und die dort zitierte Rechtsprechung).

16 Nach Ansicht des Gerichts enthält die Klageschrift im vorliegenden Fall - wenn auch knapp und kaum gegliedert - rechtliche und tatsächliche Ausführungen zur Begründung der Klage. Insbesondere werden in der Klageschrift ausdrücklich ein Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Nichtdiskriminierung sowie Unregelmäßigkeiten beim Ablauf des Auswahlverfahrens geltend gemacht. Die Ausführungen in der Klageschrift sind so klar, dass die Kommission sich angemessen verteidigen und das Gericht über die Klage entscheiden kann.

17 Die Klage genügt daher den Anforderungen des Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung.

Zur Begründetheit

18 Der Kläger macht zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen drei Aufhebungsgründe geltend, nämlich Unregelmäßigkeiten beim Ablauf des Auswahlverfahrens, eine Verletzung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 Buchst. h des Anhangs III des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in der auf den vorliegenden Fall anwendbaren Fassung (im Folgenden: Statut).

Zum ersten Klagegrund: Unregelmäßigkeiten beim Ablauf des Auswahlverfahrens

Vorbringen der Parteien

19 Der Kläger weist darauf hin, dass er während seines Urlaubs vom 2. bis 27. Februar 2004 keinen Zugang zum Internet gehabt habe. Während dieser Zeit habe er dafür Sorge getragen, dass seine E­-Mails regelmäßig von einem Dritten abgerufen würden. Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Vorauswahltests, mit der die Frist für die Einreichung des Bewerbungsfragebogens begonnen habe, sei lediglich auf seiner persönlichen EPSO-Webdatei erfolgt. Er habe von dieser Veröffentlichung erst am 1. März 2004, nach Fristablauf, erfahren.

20 Der Kläger macht geltend, bei dem Auswahlverfahren handele es sich um ein öffentlich-rechtliches Verfahren, das offen, transparent, stetig und nachvollziehbar für alle Teilnehmer sein müsse. Die einzelnen Verwaltungsmaßnahmen im Rahmen eines solchen Verfahrens müssten zweckdienlich, geeignet und verhältnismäßig sein. Das fragliche Verfahren sei fehlerhaft, da die Maßnahmen, die die Beklagte ergriffen habe, um den Bewerbern die Ergebnisse der Vorauswahltests und die Frist für die Einreichung des Bewerbungsfragebogens mitzuteilen, weder zweckdienlich noch verhältnismäßig gewesen seien. Die Beklagte habe daher gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen.

21 Der Kläger macht insofern geltend, dass die Informationen über die auf die Veröffentlichung der Ergebnisse der Vorauswahltests folgende Phase des Auswahlverfahrens ungenau gewesen seien.

22 Gemäß Titel C der Ausschreibung habe sich jeder Bewerber per Internet anmelden und dabei eine persönliche EPSO-Webdatei anlegen und eine E-Mail-Adresse angeben müssen. Am Ende der Prüfungen habe das EPSO den Bewerbern mitgeteilt, dass die Auswertung einige Zeit in Anspruch nehme und sie ihre persönliche EPSO-Webdatei in regelmäßigen Abständen konsultieren sollten, ohne dass jedoch näher ausgeführt worden sei, in welchen Abständen sie dies zu tun hätten, und ohne dass ein Termin für die Bekanntgabe der Ergebnisse genannt worden sei.

23 Die Frist für die Einreichung der Bewerbungsunterlagen sei in der Ausschreibung nicht festgelegt worden. Daher sei die bloße Bezugnahme in Titel C Punkt 2 der Ausschreibung auf die Pflicht der Bewerber, die weiteren Phasen des Auswahlverfahrens auf der Website des EPSO zu verfolgen, ungenau. Weder anhand der in der Ausschreibung genannten Fristen noch anhand der anderen den Bewerbern erteilten Auskünfte könne bestimmt werden, in welchen Abständen man auf der Website nachsehen müsse.

24 Zwar sei in einem Dokument "Allgemeine Hinweise für die Teilnehmer" auf das voraussichtliche Datum der Veröffentlichung der Testergebnisse hingewiesen worden. Da an die Bewerber während der Prüfung aber rund 30 Blätter ausgegeben worden seien, habe er diesem Dokument keine Beachtung geschenkt.

25 Ferner seien die Bewerber nicht per E-Mail über die Veröffentlichung der Testergebnisse informiert worden, obwohl die Mitteilung einer E-Mail-Adresse von den Bewerbern als Zulassungsvoraussetzung verlangt worden sei. Im Übrigen sehe die Ausschreibung zwar keine Einladung per E-Mail vor, doch sei den Bewerbern der Prüfungstermin nicht nur über ihre persönliche EPSO-Webdatei, sondern auch per E-Mail mitgeteilt worden.

26 Zudem seien die Informationen auf der EPSO-Website mit einem Haftungsausschluss versehen, durch den ihre Zuverlässigkeit und Aktualität in Frage gestellt werde. Die E-Mails hätten daher eine größere Gewähr geboten.

27 Außerdem habe der Kläger nach den Prüfungen ein Mitglied des aufsichtsführenden Personals um Auskunft gebeten; dabei sei ihm bestätigt worden, dass die Veröffentlichung der Testergebnisse den Bewerbern ebenso wie die Einladung zu den Vorauswahltests per E-Mail angekündigt werde.

28 Angesichts dessen habe er erwartet, die Mitteilung über die Testergebnisse per E-Mail zu erhalten. Dass eine solche Mitteilung nicht erfolgt sei, stelle einen Formfehler dar. Zudem habe die Kommission gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und gegen Art. 7 Abs. 2 Buchst. c des Anhangs III des Statuts verstoßen.

29 Schließlich macht der Kläger geltend, dass die Frist zum Ausfüllen und Zusenden des Bewerbungsfragebogens zu kurz gewesen sei. Die Testergebnisse seien nicht wie von der Kommission behauptet am 5. Februar 2004, sondern erst am 7. Februar 2004 veröffentlicht worden. Die Bewerber hätten also weniger als drei Wochen Zeit gehabt, um den ausgefüllten Bewerbungsfragebogen einzureichen.

30 Diese Frist stehe in keinem Verhältnis zu der mit neun Monaten angesetzten Dauer des gesamten Verfahrens. Im Übrigen habe diese Frist entgegen dem Ziel des Auswahlverfahrens zum Ausschluss qualifizierter Bewerber geführt. Insofern spiele die Kommission die Schritte herunter, die für die Beschaffung und die Übersetzung der dem Bewerbungsfragebogen beizufügenden Unterlagen erforderlich seien. Die Frist von drei Wochen wäre nur dann ausreichend gewesen, wenn der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, von der Einleitung dieser Phase des Auswahlverfahrens bereits am ersten Tag Kenntnis zu nehmen. Die fragliche Frist sei umso weniger ausreichend, als sie nicht per E-Mail angekündigt worden sei.

31 Die Kommission macht geltend, gemäß Titel C Punkt 2 der Ausschreibung sei jeder Bewerber selbst dafür verantwortlich, regelmäßig die EPSO-Website zu konsultieren, auf der sich die Informationen sowohl betreffend die Einladung zu den Prüfungen als auch die Bewerbungsfragebögen befänden. Im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht müssten die Bewerber den Ablauf des Auswahlverfahrens verfolgen.

32 Die Bewerber seien darauf hingewiesen worden, zu welcher Zeit sie die EPSO-Website häufig konsultieren müssten, da aus dem Dokument, das während der Prüfungen an die Bewerber ausgegeben worden sei, hervorgehe, dass ihnen die Testergebnisse voraussichtlich Ende Januar oder Anfang Februar 2004 mitgeteilt würden. Die Tatsache, dass der Kläger zu dieser Zeit in Urlaub gegangen sei und während dieses Urlaubs die Website nicht konsultiert habe, falle somit in seinen Verantwortungsbereich. Jedenfalls hätte er sicherstellen können, dass seine persönliche EPSO-Webdatei während seiner Abwesenheit regelmäßig von einem Dritten konsultiert werde.

33 Zur Kritik des Klägers an der nicht erfolgten Mitteilung der Testergebnisse per E-Mail führt die Kommission aus, in der Ausschreibung sei ausschließlich vorgesehen, dass Informationen auf der EPSO-Website zugänglich gemacht würden. Die Behauptung des Klägers, während der Vorauswahltests habe ihm ein Mitglied des aufsichtsführenden Personals mitgeteilt, dass die Bekanntgabe der Ergebnisse per E-Mail angekündigt würde, stehe im Widerspruch zu seiner anderen Behauptung, dass die Bewerber nach den Prüfungen aufgefordert worden seien, regelmäßig die EPSO-Website zu konsultieren. Jedenfalls sei das Mitglied des aufsichtsführenden Personals nicht befugt gewesen, eine solche Auskunft zu erteilen, die im Übrigen im Widerspruch zum Wortlaut der Ausschreibung stehe.

34 Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung werde durch die "Erklärung über den Haftungsausschluss" auf der EPSO-Website nicht in Frage gestellt. Diese Erklärung betreffe im Übrigen nicht die Teile der Website, die nur für die einzelnen Bewerber bestimmte Informationen enthielten.

35 Was die Kürze der Frist für die Einreichung des Bewerbungsfragebogens betrifft, habe der Kläger nicht bewiesen, dass die Testergebnisse nicht am 5. Februar 2004 veröffentlicht worden seien. Im Übrigen sei eine Frist von drei Wochen ausreichend, da die Schriftstücke, die dem Bewerbungsfragebogen beigefügt werden müssten, in der Ausschreibung genannt gewesen seien. Der Kläger wäre daher in der Lage gewesen, die Unterlagen vorzubereiten. Schließlich könne der Kläger nicht zulässigerweise geltend machen, dass diese Frist nicht geeignet sei, das Ziel des Auswahlverfahrens zu erreichen, nämlich die besten Bewerber auszuwählen, da dies keine ihn persönlich betreffende Beschwer sei.

36 Schließlich sei in der Klageschrift eine Verletzung von Art. 7 des Anhangs III des Statuts nicht gerügt worden. Daher handele es sich um neues Vorbringen, das nach Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung für unzulässig zu erklären sei.

Würdigung durch das Gericht

37 Der Prüfungsausschuss eines Auswahlverfahrens ist zwar an den Wortlaut der Ausschreibung gebunden, verfügt aber über ein weites Ermessen bei der Bestimmung der Durchführungsmodalitäten der Prüfungen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 16. Oktober 1990, Gallone/Rat, T-132/89, Slg. 1990, II-549, Randnr. 27, und vom 17. Dezember 1997, Moles García Ortúzar/Kommission, T-216/95, Slg. ÖD 1997, I-A-403 und II-1083, Randnrn. 44 und 45).

38 Jedoch ist es u. a. nach dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung Sache des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens, für alle Bewerber einen möglichst regulären Ablauf der Prüfungen zu gewährleisten und zu diesem Zweck auf eine ordnungsgemäße Durchführung des Auswahlverfahrens zu achten (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2005, Le Voci/Rat, T-371/03, Slg. ÖD 2005, I-A-0000 und II-0000, Randnr. 78 und die dort zitierte Rechtsprechung).

39 Im vorliegenden Fall beruft sich der Kläger zur Begründung seines Vorbringens, dass der Ablauf des Auswahlverfahrens nicht mit dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung vereinbar gewesen sei, darauf, dass die Bewerber ungenaue Informationen darüber, wie die Ergebnisse der Vorauswahltests mitgeteilt würden, erhalten hätten, dass diese Ergebnisse nicht per E-Mail mitgeteilt worden seien und dass die Frist für die Einreichung des Bewerbungsfragebogens zu kurz gewesen sei.

40 Zunächst ist in Bezug auf die der Bewertung der Vorauswahltests folgende Phase des Auswahlverfahrens festzustellen, dass die Bewerber in der Ausschreibung aufgefordert wurden, die weiteren Phasen des Auswahlverfahrens zu verfolgen, indem sie anhand ihres persönlichen Passworts die EPSO-Website konsultieren. In Titel C Punkt 3 der Ausschreibung wurde ausgeführt, dass "[n]ach Bewertung der Vorauswahltests ... die Bewerberinnen und Bewerber ... aufgefordert [werden], den auf der Website zugänglichen Bewerbungsfragebogen auszudrucken und ihn ausgefüllt innerhalb der angegebenen Frist zurückzusenden". In diesem Hinweis wurde auf Titel C Punkt 2 der Ausschreibung verwiesen, wonach sich "die Auskünfte über ... [den] Bewerbungs[frage]bogen ... auf der Website [befinden], die mittels des bei der Anmeldung gewählten Passwortes für die Bewerberinnen und Bewerber zugänglich [ist]".

41 Überdies war in der Ausschreibung zwar kein Datum für die Veröffentlichung der Testergebnisse und für die Aufforderung, den Bewerbungsfragebogen auszufüllen, vorgesehen, es ist aber unstreitig, dass die Bewerber in einem während der Vorauswahltests ausgegebenen Dokument "Allgemeine Hinweise für die Teilnehmer" darauf hingewiesen wurden, dass ihnen die Testergebnisse voraussichtlich Ende Januar oder Anfang Februar 2004 mitgeteilt würden. In dieser Hinsicht ist es unerheblich, dass der Kläger dem Dokument keine Beachtung geschenkt hat.

42 Entgegen den Ausführungen des Klägers waren die Bewerber also hinreichend darüber informiert, dass ihnen die Ergebnisse der Vorauswahltests und der Bewerbungsfragebogen über ihre persönliche EPSO-Webdatei mitgeteilt würden und zu welcher Zeit sie mit dieser Mitteilung rechnen konnten.

43 Dazu, dass die Ergebnisse der Vorauswahltests nicht per E-Mail mitgeteilt wurden, ist auszuführen, dass dieser Modus der Mitteilung für die fraglichen Informationen in der Ausschreibung nicht vorgesehen war. Unter diesen Umständen genügt die vom Kläger geltend gemachte Tatsache, dass das Datum, an dem die Vorauswahltests stattfanden, per E-Mail mitgeteilt worden sei, allein nicht für die Feststellung, dass er vernünftigerweise davon ausgehen durfte, dieser Modus werde auch für die Mitteilung der Testergebnisse verwendet.

44 In Bezug auf die unzutreffenden Auskünfte, die der Kläger während der Prüfungen erhalten haben will, ist festzustellen, dass sie jedenfalls nicht geeignet waren, ihn von seiner Pflicht zu entbinden, die Ausschreibung aufmerksam zu lesen und die während des Verfahrens von dazu befugten Personen gegebenen schriftlichen und mündlichen Hinweise zu befolgen. Sowohl in der Ausschreibung als auch in den mündlich und schriftlich erteilten Auskünften wurde auf die Pflicht der Bewerber verwiesen, regelmäßig ihre persönlichen EPSO-Webdateien zu konsultieren.

45 Was schließlich die Frist für die Einreichung des Bewerbungsfragebogens angeht, scheint der Kläger hier in der Lage gewesen zu sein, diesen Fragebogen sieben bis zehn Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem er von der Aufforderung hierzu Kenntnis erlangt hatte, auszufüllen und zu versenden. Er kann sich also nicht darauf berufen, dass die Frist von drei Wochen zu kurz für die Einreichung der Bewerbungsunterlagen gewesen sei.

46 Zum Vorbringen des Klägers, dass die Frist im Hinblick auf die Tatsache, dass die Testergebnisse ausschließlich über das Internet bekannt gegeben worden seien, länger hätte sein müssen, ist auszuführen, dass den Bewerbern die Zeit, zu der diese Bekanntgabe voraussichtlich erfolgen wird, mitgeteilt wurde und sie auf ihre Pflicht hingewiesen wurden, ihre persönliche EPSO-Webdatei regelmäßig zu konsultieren (vgl. oben, Randnrn. 41 und 44). Aufgrund dessen ist nicht davon auszugehen, dass eine Frist von drei Wochen nicht dafür ausreicht, dass die Bewerber von den fraglichen Auskünften auf der EPSO-Website Kenntnis nehmen und ihren Bewerbungsfragebogen ausfüllen und einreichen können.

47 Auch dem den Haftungsausschluss auf der EPSO-Website betreffenden Vorbringen des Klägers kann nicht gefolgt werden. Eine solche Erklärung berührt im Allgemeinen die Gültigkeit der persönlichen Informationen auf der EPSO-Website nicht.

48 Außerdem ist das Argument, dass Art. 7 Abs. 2 Buchst. c des Anhangs III des Statuts verletzt sei, zurückzuweisen. Diese die Aufgaben des EPSO betreffende Bestimmung, die am 1. Mai 2004 in Kraft getreten ist, ist auf die Durchführung des fraglichen Auswahlverfahrens nicht anwendbar und betrifft zudem die Prüfungen nach Art. 45a des Statuts, um die es im vorliegenden Fall nicht geht.

49 Nach alledem hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass das Auswahlverfahren unter Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung fehlerhaft durchgeführt worden ist.

50 Daher kann der erste Klagegrund nicht durchgreifen.

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung

Vorbringen der Parteien

51 Der Kläger ist der Ansicht, dass die Tatsache, dass alle Informationen über das Auswahlverfahren im Internet zu finden seien und dass es keinen Alternativzugang zum Auswahlverfahren für diejenigen gebe, die nicht über Informatikkenntnisse oder eine Zugangsmöglichkeit zum Internet verfügten, einer Diskriminierung gleichkomme.

52 Die Kommission entgegnet hierauf, dieser Klagegrund sei unzulässig, weil der Kläger über die erforderlichen Kenntnisse und eine Zugangsmöglichkeit zum Internet verfüge und daher keine ihn persönlich betreffende Beschwer rüge.

Würdigung durch das Gericht

53 Selbst wenn die Verpflichtung der Organe zur Einhaltung der Vorschriften für die Besetzung von Stellen im allgemeinen Interesse liegt, ist der Kläger doch nicht befugt, im Interesse des Gesetzes oder der Organe tätig zu werden, und kann zur Begründung einer Klage auf Aufhebung nur die Beschwerdepunkte geltend machen, die ihn persönlich betreffen (Urteile des Gerichtshofs vom 30. Juni 1983, Schloh/Rat, 85/82, Slg. 1983, 2105, Randnr. 14, und des Gerichts vom 25. September 1991, Sebastiani/Parlament, T-163/89, Slg. 1991, II-715, Randnr. 24).

54 Mit diesem Klagegrund beanstandet der Kläger Bestimmungen des fraglichen Auswahlverfahrens, die angeblich diskriminierend für die Bewerber sind, die keine Informatikkenntnisse oder keine Zugangsmöglichkeit zum Internet haben. Aus den Umständen des vorliegenden Falls geht jedoch hervor, dass der Kläger über eine Zugangsmöglichkeit zum Internet und die hierfür erforderlichen Kenntnisse verfügte. Er hat sich für das fragliche Auswahlverfahren in der Weise angemeldet, dass er seine persönliche Webdatei im Internet erstellte, und konnte den über das Internet zugänglichen Bewerbungsfragebogen ausdrucken und versenden. Außerdem war er in der Lage, insbesondere für die Zeit seiner Urlaubsabwesenheit sicherzustellen, dass seine E-Mails regelmäßig von einem Dritten abgerufen werden.

55 Daher ist festzustellen, dass dieser Klagegrund den Kläger nicht persönlich betrifft und folglich als unzulässig zurückzuweisen ist.

Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 Buchst. h des Anhangs III des Statuts

Vorbringen der Parteien

56 Der Kläger rügt, dass die Frist für die Einreichung des Bewerbungsfragebogens in der Ausschreibung nicht erwähnt sei. In seiner Erwiderung führt er aus, die Kommission habe durch diese Unterlassung gegen Art. 1 Abs. 1 Buchst. h des Anhangs III des Statuts verstoßen.

57 Die Kommission macht geltend, der Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 Buchst. h des Anhangs III des Statuts sei in der Klageschrift nicht geltend gemacht worden. Es handele sich somit um ein neues Angriffsmittel, das gemäß Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung für unzulässig zu erklären sei.

58 Außerdem sei diese Rüge unbegründet. Die genannte Bestimmung betreffe den Bewerbungsschluss, was hier der Anmeldung zum Auswahlverfahren gemäß Titel C Punkt 1 der Ausschreibung entspreche. Dagegen handele es sich beim Versenden eines Bewerbungsfragebogens nach Titel C Punkt 3 der Ausschreibung um eine bloße Ergänzung dieser Anmeldung.

Würdigung durch das Gericht

59 Gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. h des Anhangs III des Statuts muss die Anstellungsbehörde in der Ausschreibung u. a. den "Bewerbungsschluss" angeben.

60 Es ist festzustellen, dass im Rahmen eines Auswahlverfahrens, das wie das hier betroffene eine Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen erst nach den Vorauswahltests vorsieht, der Bewerbungsfragebogen mit allen Nachweisen nur eine Ergänzung der mit der Anmeldung eingereichten Bewerbung darstellt. Es kann nämlich im Interesse der Bewerber sein, dass sie ihren Bewerbungsfragebogen zusammen mit allen erforderlichen Nachweisen erst nach der Phase der Vorauswahl einreichen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 2004, Falcone/Kommission, T-207/02, Slg. ÖD 2004, I-A-305 und II-1393, Randnr. 41).

61 Die vom Kläger geltend gemachte Bestimmung des Statuts über den Bewerbungsschluss verlangt nicht, dass die Fristen für die Einreichung der Bewerbungsfragebögen und der die Bewerbungen ergänzenden Nachweise in der Ausschreibung festgelegt werden.

62 Daher ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen, ohne dass über die insofern von der Kommission geltend gemachte Einrede der Unzulässigkeit entschieden zu werden braucht.

63 Folglich ist die Klage ebenso abzuweisen wie der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den Stand vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung.

Kostenentscheidung:

Kosten

64 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 88 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten ihre Kosten selbst. Da der Kläger mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 8. Februar 2007.



Ende der Entscheidung

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