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Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 14.05.1998
Aktenzeichen: T-319/94
Rechtsgebiete: EG
Vorschriften:
EG Art. 85 Abs. 1 | |
EG Art. 190 |
5 Bei der Bestimmung der Höhe der gegen mehrere Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft festzusetzenden individuellen Geldbussen darf die Kommission den von den betreffenden Unternehmen im letzten vollständigen Jahr der festgestellten Zuwiderhandlung auf dem relevanten Markt erzielten Umsatz heranziehen. Die Heranziehung des in diesem Referenzjahr erzielten Umsatzes ermöglicht es der Kommission, die Grösse und die Wirtschaftskraft jedes Unternehmens der fraglichen Branche sowie das Ausmaß der von jedem von ihnen begangenen Zuwiderhandlung zu bewerten; dies sind für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung relevante Gesichtspunkte.
Ist auf den Umsatz der an ein und derselben Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen abzustellen, um das Verhältnis zwischen den festzusetzenden Geldbussen zu bestimmen, so muß im übrigen der zu berücksichtigende Zeitraum so abgegrenzt werden, daß die ermittelten Umsatzzahlen soweit wie möglich miteinander vergleichbar sind. Folglich kann ein bestimmtes Unternehmen nur dann verlangen, daß die Kommission bei ihm auf einen anderen als den im allgemeinen herangezogenen Zeitraum abstellt, wenn es nachweist, daß der von ihm im letztgenannten Zeitraum erzielte Umsatz aus für dieses Unternehmen spezifischen Gründen weder für seine wirkliche Grösse und seine Wirtschaftskraft noch für das Ausmaß der von ihm begangenen Zuwiderhandlung einen Anhaltspunkt bietet.
6 Bei der Bestimmung der Höhe der wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft festzusetzenden Geldbusse braucht die Kommission die schlechte Finanzlage des betreffenden Unternehmens nicht als mildernden Umstand zu berücksichtigen. Die Anerkennung einer solchen Verpflichtung würde darauf hinauslaufen, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.
7 Bei der Bestimmung der Höhe der wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft festzusetzenden Geldbusse ist die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbussen gehören, ohne daß es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten.
Insoweit zeigt die Einführung eines Programms zur Befolgung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft zwar, daß das fragliche Unternehmen gewillt ist, künftige Zuwiderhandlungen zu verhindern, und stellt somit einen Faktor dar, der der Kommission die Erfuellung ihrer Aufgabe erleichtert, die u. a. darin besteht, im Bereich des Wettbewerbs die im Vertrag verankerten Grundsätze anzuwenden und die Unternehmen entsprechend anzuleiten; die blosse Tatsache, daß die Kommission in ihrer früheren Entscheidungspraxis in einigen Fällen die Einführung eines Befolgungsprogramms als mildernden Umstand berücksichtigt hat, bedeutet jedoch nicht, daß sie verpflichtet wäre, in einem bestimmten Fall ebenso vorzugehen.
8 Die Pflicht zur Begründung von Einzelfallentscheidungen hat den Zweck, dem Gemeinschaftsrichter die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmässigkeit hin zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, daß er erkennen kann, ob die Entscheidung zutreffend begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht; dabei hängt der Umfang der Begründungspflicht von der Art des fraglichen Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde.
Handelt es sich um eine Entscheidung, mit der gegen mehrere Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft Geldbussen festgesetzt werden, so ist bei der Bestimmung des Umfangs der Begründungspflicht insbesondere zu berücksichtigen, daß die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln ist, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbussen gehören, ohne daß es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten.
Ausserdem verfügt die Kommission bei der Festlegung der Höhe der einzelnen Geldbussen über ein Ermessen und ist nicht verpflichtet, insoweit eine genaue mathematische Formel anzuwenden.
Es kann der Kommission nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß sie in der Entscheidung nicht ausdrücklich angibt, aus welchen Gründen ihrer Ansicht nach die von den betroffenen Unternehmen geltend gemachten angeblichen mildernden Umstände nicht berücksichtigt zu werden brauchen. Die Kommission hat zwar gemäß Artikel 190 des Vertrages die sachlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmässigkeit der Entscheidung abhängt, sowie die Erwägungen anzugeben, die sie zu ihrem Erlaß veranlasst haben; diese Bestimmung zwingt sie jedoch nicht, auf alle sachlichen und rechtlichen Fragen einzugehen, die während des Verwaltungsverfahrens behandelt wurden.
Schließlich muß die Begründung einer Entscheidung in der Entscheidung selbst enthalten sein; nachträgliche Erläuterungen der Kommission können nur unter aussergewöhnlichen Umständen berücksichtigt werden.
Wenn die Kommission in einer Entscheidung eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln feststellt und gegen die daran beteiligten Unternehmen Geldbussen verhängt und wenn sie systematisch bestimmte Grundelemente bei der Festlegung der Höhe der Geldbussen heranzieht, muß sie diese Elemente in der Entscheidung selbst angeben, um es deren Adressaten zu ermöglichen, die Richtigkeit der Höhe der Geldbusse zu überprüfen und festzustellen, ob eine Diskriminierung vorliegt.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte erweiterte Kammer) vom 14. Mai 1998. - Fiskeby Board AB gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag - Geldbuße - Bestimmung der Höhe - Mildernde Umstände - Begründung. - Rechtssache T-319/94.
Entscheidungsgründe:
Sachverhalt
1 Die vorliegende Rechtssache betrifft die Entscheidung 94/601/EG der Kommission vom 13. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833 - Karton, ABl. L 243, S. 1), die vor ihrer Veröffentlichung durch eine Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1994 (K[94] 2135 endg.) berichtigt wurde (im folgenden: Entscheidung). In der Entscheidung wurden gegen 19 Kartonhersteller und -lieferanten aus der Gemeinschaft wegen Verstössen gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages Geldbussen festgesetzt.
2 Mit Schreiben vom 22. November 1990 legte die British Printing Industries Federation (BPIF), eine Branchenorganisation der Mehrzahl der britischen Kartonbedrucker, bei der Kommission eine informelle Beschwerde ein. Sie machte geltend, daß die das Vereinigte Königreich beliefernden Kartonhersteller eine Reihe gleichzeitiger und einheitlicher Preiserhöhungen vorgenommen hätten, und ersuchte die Kommission, das Vorliegen eines Verstosses gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft zu prüfen. Um ihr Vorgehen publik zu machen, gab die BPIF eine Pressemitteilung heraus. Deren Inhalt wurde von der Fachpresse im Dezember 1990 verbreitet.
3 Am 12. Dezember 1990 reichte die Fédération française du cartonnage bei der Kommission ebenfalls eine informelle Beschwerde mit Behauptungen betreffend den französischen Kartonmarkt ein, die ähnlich wie die BPIF-Beschwerde lautete.
4 Am 23. und 24. April 1991 nahmen Beamte der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), in den Geschäftsräumen verschiedener Unternehmen und Branchenorganisationen des Kartonsektors ohne Vorankündigung gleichzeitig Nachprüfungen vor.
5 Im Anschluß an diese Nachprüfungen richtete die Kommission an alle Adressaten der Entscheidung Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 und ersuchte um die Vorlage von Dokumenten.
6 Aufgrund der im Rahmen dieser Nachprüfungen und Ersuchen um Auskünfte und Vorlage von Dokumenten erlangten Informationen kam die Kommission zu dem Ergebnis, daß sich die betreffenden Unternehmen von etwa Mitte 1986 bis (in den meisten Fällen) mindestens April 1991 an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages beteiligt hätten.
7 Sie beschloß daher, ein Verfahren gemäß dieser Bestimmung einzuleiten. Mit Schreiben vom 21. Dezember 1992 richtete sie eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an alle fraglichen Unternehmen. Sämtliche Adressaten antworteten darauf schriftlich. Neun Unternehmen baten um eine mündliche Anhörung. Ihre Anhörung fand vom 7. bis zum 9. Juni 1993 statt.
8 Am Ende des Verfahrens erließ die Kommission die Entscheidung, die folgende Bestimmungen enthält:
"Artikel 1
Buchmann GmbH, Cascades S.A., Enso-Gutzeit Oy, Europa Carton AG, Finnboard - the Finnish Board Mills Association, Fiskeby Board AB, Gruber & Weber GmbH & Co. KG, Kartonfabriek "De Eendracht" NV (unter der Firma BPB de Eendracht handelnd), NV Koninklijke KNP BT NV (ehemals Koninklijke Nederlandse Papierfabrieken NV), Laakmann Karton GmbH & Co. KG, Mo Och Domsjö AB (MoDo), Mayr-Melnhof Gesellschaft mbH, Papeteries de Lancey S.A., Rena Kartonfabrik A/S, Sarrió SpA, SCA Holding Ltd (ehemals Reed Paper & Board (UK) Ltd), Stora Kopparbergs Bergslags AB, Enso Española S.A. (früher Tampella Española S.A.) und Moritz J. Weig GmbH & Co. KG haben gegen Artikel 85 Absatz 1 des EG-Vertrages verstossen, indem sie sich
- im Falle von Buchmann und Rena von etwa März 1988 bis mindestens Ende 1990,
- im Falle von Enso Española von mindestens März 1988 bis mindestens Ende April 1991 und
- im Falle von Gruber & Weber von mindestens 1988 bis Ende 1990,
- in den [übrigen] Fällen von Mitte 1986 bis mindestens April 1991,
an einer seit Mitte 1986 bestehenden Vereinbarung und abgestimmten Verhaltensweise beteiligten, durch die die Kartonanbieter in der Gemeinschaft
- sich regelmässig an einer Reihe geheimer und institutionalisierter Sitzungen zwecks Erörterung und Festlegung eines gemeinsamen Branchenplans zur Einschränkung des Wettbewerbs trafen;
- sich über regelmässige Preiserhöhungen für jede Kartonsorte in jeder Landeswährung verständigten;
- gleichzeitige und einheitliche Preiserhöhungen für die gesamte Gemeinschaft planten und durchführten;
- sich vorbehaltlich gelegentlicher Änderungen über die Aufrechterhaltung konstanter Marktanteile der führenden Hersteller verständigten;
- in zunehmendem Masse ab Anfang 1990 abgestimmte Maßnahmen zur Kontrolle des Kartonangebots in der Gemeinschaft trafen, um die Durchsetzung der vorerwähnten abgestimmten Preiserhöhungen sicherzustellen;
- als Absicherung der vorgenannten Maßnahmen Geschäftsinformationen (über Lieferungen, Preise, Abstellzeiten, Auftragsbestände und Kapazitätsauslastung) austauschten.
...
Artikel 3
Gegen die nachstehenden Unternehmen werden für den in Artikel 1 festgestellten Verstoß folgende Geldbussen festgesetzt:
...
vi) gegen Fiskeby Board AB eine Geldbusse in Höhe von 1 000 000 ECU;
..."
9 Der Entscheidung zufolge geschah die Zuwiderhandlung im Rahmen einer aus mehreren Gruppen oder Ausschüssen bestehenden Organisation namens "Produktgruppe Karton" (im folgenden: PG Karton).
10 Im Rahmen dieser Organisation sei Mitte 1986 ein Ausschuß namens "Presidents' Working Group" (PWG) eingesetzt worden, der aus hochrangigen Vertretern der (etwa acht) führenden Kartonlieferanten der Gemeinschaft bestanden habe.
11 Der PWG habe sich u. a. mit der Erörterung und Abstimmung der Märkte, Marktanteile, Preise und Kapazitäten beschäftigt. Er habe insbesondere umfassende Beschlüsse über die zeitliche Folge und die Höhe der von den Herstellern vorzunehmenden Preiserhöhungen gefasst.
12 Der PWG habe der "Präsidentenkonferenz" (PK) Bericht erstattet, an der (mehr oder weniger regelmässig) fast alle Generaldirektoren der betreffenden Unternehmen teilgenommen hätten. Die PK habe im maßgeblichen Zeitraum zweimal pro Jahr getagt.
13 Ende 1987 sei das "Joint Marketing Committee" (JMC) eingesetzt worden. Die Hauptaufgabe des JMC habe darin bestanden, zum einen zu ermitteln, ob und, wenn ja, wie sich Preiserhöhungen durchsetzen ließen, und zum anderen die vom PWG beschlossenen Preisinitiativen nach Ländern und wichtigsten Kunden im Detail auszuarbeiten, um zu einem einheitlichen Preissystem in Europa zu gelangen.
14 Schließlich habe die "Wirtschaftliche Kommission" (WK) u. a. die Preisentwicklung auf den nationalen Märkten und die Auftragslage erörtert und dem JMC oder - bis Ende 1987 - dessen Vorgänger, dem "Marketing Committee", über die Ergebnisse ihrer Arbeit berichtet. Die WK habe aus Vertriebs- und/oder Verkaufsleitern der meisten fraglichen Unternehmen bestanden und sei mehrmals pro Jahr zusammengetreten.
15 Aus der Entscheidung geht ferner hervor, daß die Tätigkeiten der PG Karton nach Ansicht der Kommission durch einen Informationsaustausch über die Treuhandgesellschaft FIDES mit Sitz in Zuerich (Schweiz) unterstützt wurden. In der Entscheidung heisst es, die meisten Mitglieder der PG Karton hätten der FIDES regelmässig Berichte über Auftragslage, Produktion, Verkäufe und Kapazitätsauslastung geliefert. Diese Berichte seien im Rahmen des FIDES-Systems bearbeitet worden, und die Teilnehmer hätten die zusammengefassten Daten erhalten.
16 In der Entscheidung wird ausgeführt, die Klägerin sei am 1. Juni 1990 von dem US-amerikanischen Unternehmen Manville Forest Products erworben worden. Auf Anweisung ihrer neuen Muttergesellschaft habe die Klägerin ab Juni 1990 nicht mehr an den Sitzungen des JMC teilgenommen. Sie habe sich jedoch weder aus der PK noch aus dem Nordic Paperboard Institute (NPI), der Branchenvereinigung der skandinavischen Hersteller, zurückgezogen.
17 Weiter heisst es in der Entscheidung, auch nach Juni 1990 sei die Klägerin weiterhin von anderen Herstellern über Preiserhöhungen unterrichtet worden und habe dementsprechend gehandelt (Randnr. 163 Absatz 1).
18 Aus diesen Gründen soll sich die Klägerin nach Artikel 1 der Entscheidung im gesamten von der Entscheidung erfassten Zeitraum, d. h. von Mitte 1986 bis April 1991, am Kartell beteiligt haben.
Verfahren
19 Mit Klageschrift, die am 10. Oktober 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
20 Sechzehn der achtzehn anderen für die Zuwiderhandlung verantwortlich gemachten Unternehmen haben ebenfalls Klage gegen die Entscheidung erhoben (Rechtssachen T-295/94, T-301/94, T-304/94, T-308/94, T-309/94, T-310/94, T-311/94, T-317/94, T-327/94, T-334/94, T-337/94, T-338/94, T-347/94, T-348/94, T-352/94 und T-354/94).
21 Die Klägerin in der Rechtssache T-301/94, die Laakmann Karton GmbH, hat ihre Klage mit Schreiben, das am 10. Juni 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, zurückgenommen; durch Beschluß vom 18. Juli 1996 in der Rechtssache T-301/94 (Laakmann Karton/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) ist diese Rechtssache im Register des Gerichts gestrichen worden.
22 Vier finnische Unternehmen, die als Mitglieder der Wirtschaftsvereinigung Finnboard gesamtschuldnerisch für die Zahlung der gegen diese festgesetzten Geldbusse haftbar gemacht wurden, haben ebenfalls gegen die Entscheidung geklagt (verbundene Rechtssachen T-339/94, T-340/94, T-341/94 und T-342/94).
23 Schließlich hat der Verband CEPI-Cartonboard, der nicht zu den Adressaten der Entscheidung gehört, Klage erhoben. Er hat sie jedoch mit Schreiben, das am 8. Januar 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, zurückgenommen; durch Beschluß vom 6. März 1997 in der Rechtssache T-312/94 (CEPI-Cartonboard/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) ist diese Rechtssache im Register des Gerichts gestrichen worden.
24 Mit Schreiben vom 5. Februar 1997 hat das Gericht die Parteien zu einer informellen Sitzung geladen, in der sie sich u. a. zu einer etwaigen Verbindung der Rechtssachen T-295/94, T-304/94, T-308/94, T-309/94, T-310/94, T-311/94, T-317/94, T-319/94, T-327/94, T-334/94, T-337/94, T-338/94, T-347/94, T-348/94, T-352/94 und T-354/94 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung äussern sollten. In dieser Sitzung, die am 29. April 1997 stattfand, haben sich die Parteien mit einer solchen Verbindung einverstanden erklärt.
25 Mit Beschluß vom 4. Juni 1997 hat der Präsident der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts die genannten Rechtssachen wegen ihres Zusammenhangs gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden und einem Antrag der Klägerin in der Rechtssache T-334/94 auf vertrauliche Behandlung stattgegeben.
26 Mit Beschluß vom 20. Juni 1997 hat er einem Antrag der Klägerin in der Rechtssache T-337/94 auf vertrauliche Behandlung eines in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts vorgelegten Dokuments stattgegeben.
27 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Dritte erweiterte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und hat prozeßleitende Maßnahmen getroffen, indem es die Parteien ersucht hat, einige schriftliche Fragen zu beantworten und bestimmte Dokumente vorzulegen. Die Parteien sind diesen Ersuchen nachgekommen.
28 Die Parteien in den in Randnummer 24 genannten Rechtssachen haben in der Sitzung, die vom 25. Juni bis zum 8. Juli 1997 stattfand, mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.
Anträge der Parteien
29 Die Klägerin beantragt,
- die gegen sie festgesetzte Geldbusse erheblich herabzusetzen;
- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
30 Die Kommission beantragt,
- die Klage abzuweisen;
- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Begründetheit
Zum Klagegrund, mit dem geltend gemacht wird, daß die Kommission bei der Bestimmung der Höhe der Geldbusse die Schwankungen des Umsatzes der Klägerin auf dem Kartonmarkt der Gemeinschaft im Zeitraum der Zuwiderhandlung hätte berücksichtigen müssen
Vorbringen der Parteien
31 Die Klägerin macht geltend, die Kommission müsse, wenn der Umsatz der von einer Zuwiderhandlung betroffenen Produkte während der Dauer der Zuwiderhandlung geschwankt habe, zur angemessenen Würdigung des Ausmasses der Zuwiderhandlung den während des gesamten relevanten Zeitraums erzielten Umsatz heranziehen. Die Kommission habe aber bei der Ermittlung der Höhe der Geldbusse lediglich den Umsatz auf dem Kartonmarkt der Gemeinschaft im Jahr 1990 herangezogen.
32 Es sei in ihrem Fall unbillig, sich nur auf diesen Umsatz zu stützen, weil er für den während des Zeitraums der Zuwiderhandlung, d. h. von Mitte 1986 bis April 1991, erzielten Umsatz nicht repräsentativ sei. Ihr Umsatz auf dem Kartonmarkt der Gemeinschaft sei 1990 viermal höher gewesen als der durchschnittliche Umsatz der Jahre 1987 und 1988 und habe den durchschnittlichen Umsatz des Zeitraums von 1987 bis 1990 um mehr als 80 % übertroffen. Die geringen Umsätze der Jahre 1987 und 1988 seien auf den Umbau ihrer einzigen Kartonmaschine zurückzuführen.
33 Die blosse Tatsache, daß 1990 das letzte volle Jahr der Zuwiderhandlung gewesen sei, habe es der Kommission nicht erlaubt, Ereignisse vor diesem Jahr ausser acht zu lassen. Die Kommission hätte die individuelle Situation der Klägerin als Adressatin der Entscheidung, mit der gegen sie eine Geldbusse festgesetzt werde, berücksichtigen müssen (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 45/69, Böhringer Mannheim/Kommission, Slg. 1970, 769, Randnr. 55). Ferner hätte sie berücksichtigen müssen, daß die Klägerin wegen des Umbaus ihrer einzigen Maschine 1987 und 1988 den Markt verlassen habe. Die Kommission habe anerkannt, daß unter besonderen Umständen, z. B. wenn ein Unternehmen den Markt verlasse, ein anderer als der Umsatz des letzten vollständigen Jahres der Zuwiderhandlung herangezogen werden könne.
34 Die Besonderheit der Situation der Klägerin, d. h. der aussergewöhnliche und beträchtliche Rückgang ihres Umsatzes, habe um so mehr Berücksichtigung finden müssen, als nach der Rechtsprechung des Gerichts der in der betreffenden Branche erzielte Umsatz einen Hinweis auf das Ausmaß der Zuwiderhandlung (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache T-77/92, Parker Pen/Kommission, Slg. 1994, II-549, Randnr. 94) und auf die Wirtschaftskraft und die Marktmacht des betreffenden Unternehmens geben könne.
35 Schließlich habe das Gericht in seinem Urteil vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-142/89 (Boël/Kommission, Slg. 1995, II-867) einem ähnlichen Klagegrund mit der Begründung stattgegeben, die Klägerin habe nachgewiesen, daß ihr Umsatz in dem von der Kommission herangezogenen Referenzjahr höher gewesen sei als die Umsätze während des gesamten Zeitraums der Zuwiderhandlung.
36 Die Kommission führt aus, daß sie mit dem Rückgriff auf das Geschäftsjahr 1990 bewusst versucht habe, die Wirtschaftskraft der Unternehmen im letzten vollständigen Jahr der Zuwiderhandlung zu ermitteln, um einen etwaigen von den an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen erzielten Vorteil in Form der Umsatzsteigerung zu berücksichtigen. Diese Erwägung sei, wie dem Urteil des Gerichts vom 23. Februar 1994 in den Rechtssachen T-39/92 und T-40/92 (CB und Europay/Kommission, Slg. 1994, II-49) entnommen werden könne, Teil jeder Abschreckungspolitik.
37 Die Produktion von Fiskeby in den Jahren 1987 und 1988 habe nicht ihre wahre Wirtschaftskraft widergespiegelt, weil sie mit dem Umbau ihrer Produktionsanlagen befasst gewesen sei.
38 Auf jeden Fall müssten die Geldbussen, um jede Diskriminierung auszuschließen, auf einer gemeinsamen Grundlage berechnet werden, wenn nicht besondere Umstände vorlägen, wie z. B. bei einem Unternehmen, das zuvor den Markt verlassen habe.
Würdigung durch das Gericht
39 Die Höhe der individuellen Geldbussen wurde unstreitig unter Heranziehung des von den einzelnen Adressaten der Entscheidung auf dem Kartonmarkt der Gemeinschaft im Jahr 1990 erzielten Umsatzes ermittelt.
40 Die Kommission hat diesen Umsatz zu Recht in die bei der Bestimmung der Höhe der Geldbussen systematisch herangezogenen Gesichtspunkte aufgenommen.
41 Da 1990 das letzte vollständige Jahr der in Artikel 1 der Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung ist, hat die Heranziehung des in diesem Jahr erzielten Umsatzes es der Kommission ermöglicht, die Grösse und die Wirtschaftskraft jedes Unternehmens der Kartonbranche sowie das Ausmaß der von jedem von ihnen begangenen Zuwiderhandlung zu bewerten; dies sind für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung relevante Gesichtspunkte (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80, 101/80, 102/80 und 103/80, Musique Diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnrn. 120 und 121).
42 Ist auf den Umsatz der an ein und derselben Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen abzustellen, um das Verhältnis zwischen den festzusetzenden Geldbussen zu bestimmen, so muß der zu berücksichtigende Zeitraum so abgegrenzt werden, daß die ermittelten Umsatzzahlen soweit wie möglich miteinander vergleichbar sind (Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 122). Folglich kann ein bestimmtes Unternehmen nur dann verlangen, daß die Kommission bei ihm auf einen anderen als den im allgemeinen herangezogenen Zeitraum abstellt, wenn es nachweist, daß der von ihm im letztgenannten Zeitraum erzielte Umsatz aus für dieses Unternehmen spezifischen Gründen weder für seine wirkliche Grösse und seine Wirtschaftskraft noch für das Ausmaß der von ihm begangenen Zuwiderhandlung einen Anhaltspunkt bietet.
43 Vorliegend lässt nichts darauf schließen, daß die Kommission im speziellen Fall der Klägerin auf den Umsatz in einem anderen als dem tatsächlich herangezogenen Zeitraum - der auch bei der Klägerin das letzte vollständige Jahr der ihr zur Last gelegten Zuwiderhandlung darstellte - hätte abstellen müssen.
44 Aus den Erläuterungen der Klägerin geht zwar hervor, daß sie in den Jahren 1987 und 1988 ihre Produktionsanlagen erneuerte und dadurch in diesen beiden Jahren einen erheblichen Umsatzrückgang erlitt; es war jedoch nicht nur vorhersehbar, sondern sogar sicher, daß es sich um einen vorübergehenden Rückgang handelte und daß der Umsatz nach dem Abschluß der Erneuerung wieder ein normales, mit dem im Jahr vor Beginn der Erneuerungsarbeiten vergleichbares oder sogar höheres Maß erreichen würde.
45 Folglich war die Kommission zu der Annahme berechtigt, daß der von der Klägerin im Referenzjahr (1990) erzielte Umsatz einen Anhaltspunkt für ihre wirkliche Grösse und ihre Wirtschaftskraft in der Kartonbranche sowie für das Ausmaß der von ihr begangenen Zuwiderhandlung darstellte. Die Kommission hätte die Lage des fraglichen Unternehmens und das Ausmaß der Zuwiderhandlung dagegen unzutreffend beurteilt, wenn sie dem Ersuchen der Klägerin entsprochen und den durchschnittlichen Umsatz der Geschäftsjahre 1987 bis 1990 herangezogen hätte, da dieser aussergewöhnlich niedrig war.
46 Somit unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache von der, die Gegenstand des von der Klägerin angeführten Urteils Boël/Kommission war. In dieser Rechtssache hatte die Klägerin vorgetragen - ohne daß die Kommission dem widersprochen hatte -, daß der von ihr im Referenzjahr erzielte Umsatz insbesondere im Verhältnis zum Umsatz der übrigen Adressaten der Entscheidung aussergewöhnlich hoch gewesen sei. Unter diesen Umständen war das Gericht zu der Annahme berechtigt, daß der Umsatz, auf den die Kommission bei der Bestimmung der Höhe der Geldbusse abgestellt hatte, keinen Anhaltspunkt für die wirkliche Grösse und die Wirtschaftskraft der Klägerin sowie für das Ausmaß der von ihr begangenen Zuwiderhandlung darstellte (Randnr. 133 des Urteils).
47 Demnach ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen.
Zum Klagegrund des Vorliegens mildernder Umstände
48 Die Klägerin beruft sich auf eine Reihe von Umständen, die ihrer Ansicht nach bei der Bestimmung der Höhe der gegen sie festgesetzten Geldbusse als mildernde Umstände hätten berücksichtigt werden müssen. Jeder dieser Umstände ist hier gesondert zu prüfen.
Zum Einwand, daß die Kommission der untergeordneten und passiven Rolle der Klägerin hätte Rechnung tragen müssen
- Vorbringen der Parteien
49 Die Klägerin trägt vor, die Höhe der gegen sie festgesetzten Geldbusse zeige, daß die Kommission ihre untergeordnete und passive Rolle bei den Absprachen ausser acht gelassen habe.
50 Sie habe nie an den Sitzungen des PWG teilgenommen, der der Initiator und dann die treibende Kraft des Kartells gewesen sei und dessen Aufgabe darin bestanden habe, "bei der Einführung von Disziplin auf dem Markt zu helfen", wozu die "Erörterung und Abstimmung hinsichtlich der Märkte, Marktanteile, Preise, Preiserhöhungen und Kapazitäten" gehört habe (Randnr. 37 der Entscheidung). Sie habe im April 1990 zum letzten Mal an einer Sitzung des JMC und an einer Sitzung der Paper Agents' Association (vgl. Randnrn. 94 ff. der Entscheidung) teilgenommen und das JMC aus eigenem Antrieb im Juni 1990 - etwa fünf Monate, bevor die BPIF ihre Beschwerde bei der Kommission eingelegt habe (November 1990) - verlassen.
51 Da sie sich 1987 und 1988 tatsächlich nicht auf dem Markt befunden habe, habe sie wenig Interesse daran gehabt, sich aktiv im JMC zu betätigen. Sie bestreite zwar nicht, nach dem Verlassen des JMC im Herbst 1990 Preisinformationen von anderen Herstellern erhalten und genutzt zu haben (Randnr. 163 der Entscheidung). Dieser Aspekt betreffe aber die Dauer der Zuwiderhandlung und nicht ihre Rolle im Kartell.
52 Ihre Beteiligung am JMC, an Preiserhöhungen und an der Ankündigung dieser Erhöhungen sei untergeordnet und passiv gewesen, weil sie nie Preiserhöhungen vorgeschlagen habe.
53 Eines der Hauptziele des Kartells sei nach Randnummer 51 der Entscheidung die Kontrolle der Produktionsmengen gewesen, um ein annäherndes Gleichgewicht zwischen Produktion und Verbrauch aufrechtzuerhalten. Sie habe indessen nie aufgrund ihrer Beteiligung am Kartell ihre Produktion gedrosselt.
54 Was insbesondere die Behauptung der Kommission angehe, daß durch einen "gemeinsamen Branchenplan zur Einschränkung des Wettbewerbs", der u. a. eine Vereinbarung über die Marktaufteilung und abgestimmte Maßnahmen zur Kontrolle des Warenangebots umfasst habe, eine einheitliche Zuwiderhandlung begangen worden sei, so habe sie an den betreffenden Handlungen nur dadurch geringfügig mitgewirkt, daß sie im JMC Informationen geliefert habe, die von den Mitgliedern des PWG zur Produktionsbeschränkung hätten verwendet werden können. Die Mengenkontrolle habe indessen erst ab Anfang 1990 praktische Bedeutung erlangt, nachdem die Industrie nicht mehr mit voller Kapazität gearbeitet habe.
55 Sie habe daher an einer Zuwiderhandlung in bezug auf die Angebotskontrolle nur für höchstens vier Jahre beteiligt gewesen sein können (Mitte 1986 bis April 1990), wobei die Informationen nur Anfang 1990 praktische Bedeutung erlangt hätten.
56 Die Kommission erklärt, sie habe eine einheitliche Zuwiderhandlung in Form eines "gemeinsamen Branchenplans zur Einschränkung des Wettbewerbs" festgestellt, der abgestimmte Preiserhöhungen, eine Vereinbarung über die Marktaufteilung, abgestimmte Maßnahmen zur Kontrolle des Warenangebots und den Austausch von Geschäftsinformationen zur Absicherung dieser Maßnahmen umfasst habe. Alle Adressaten der Entscheidung hätten diese Zuwiderhandlung in vollem Umfang begangen, auch wenn sie nicht jede nach dem System erforderliche Handlung hätten vornehmen müssen. Folglich könne die Klägerin nicht deshalb eine Herabsetzung ihrer Geldbusse verlangen, weil sie keine Maßnahmen zur Begrenzung ihrer eigenen Produktion getroffen habe.
57 Die Maßnahmen zur Begrenzung der Produktion seien im PWG von den grossen Herstellern im Interesse aller praktisch durchgeführt worden. Sie hätten zur Stützung der Preismaßnahmen gedient, an denen die kleinen Hersteller unmittelbar beteiligt gewesen seien.
58 Der Beitrag der Klägerin zur Mengenkontrolle werde dadurch bestätigt, daß sie die Marktaufteilungspolitik des PWG gekannt und gebilligt, Informationen über ihre Produktion, ihren Absatz und ihre Kapazitätsauslastung an die FIDES geliefert und an Diskussionen über die Auftragslage im JMC teilgenommen habe.
59 Die Klägerin habe zwar nicht zu den "Anführern" des Kartells gehört. Dies bedeute jedoch nicht zwangsläufig, daß ihre Rolle untergeordnet und passiv gewesen sei. Die Klägerin habe der PK, dem JMC und der WK angehört, mit dem PWG als Mitglied des JMC zusammengearbeitet und sich ebenso wie die anderen an Preisinitiativen beteiligt.
- Würdigung durch das Gericht
60 Bei der Festsetzung der Höhe der gegen die einzelnen Adressaten der Entscheidung verhängten Geldbusse hat die Kommission nach ihren Angaben u. a. der Rolle jedes von ihnen bei den Absprachen Rechnung getragen (Randnr. 169 Absatz 1, erster Gedankenstrich, der Entscheidung). Ausserdem führt sie in Randnummer 170 aus, daß die Unternehmen, die an den Sitzungen des PWG teilgenommen hätten, grundsätzlich als "Anführer" des Kartells und die übrigen Unternehmen als dessen "gewöhnliche Mitglieder" angesehen worden seien. Schließlich ist unstreitig, daß zur Ermittlung der festzusetzenden Geldbusse Basissätze von 9 % des von den einzelnen Adressaten der Entscheidung auf dem Kartonmarkt der Gemeinschaft im Jahr 1990 erzielten Umsatzes bei den "Anführern" des Kartells und von 7,5 % bei dessen "gewöhnlichen Mitgliedern" angewandt wurden.
61 Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, daß sie ihre Beteiligung an der in Artikel 1 der Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung nicht bestreite. Sie wende sich nur gegen die von der Kommission vorgenommene Beurteilung der Rolle, die sie bei der festgestellten Zuwiderhandlung gespielt haben solle.
62 Auch gegen die Beschreibung der Rolle der einzelnen Gremien der PG Karton erhebt die Klägerin keine Einwände. Hierzu geht aus der Entscheidung hervor, daß der PWG das Gremium war, in dem die hauptsächlichen wettbewerbsfeindlichen Entscheidungen getroffen wurden. Ausserdem sind zwar nach Ansicht der Kommission alle in Artikel 1 der Entscheidung genannten Unternehmen als Teilnehmer an sämtlichen Bestandteilen der dort beschriebenen Zuwiderhandlung anzusehen; der Entscheidung ist jedoch zu entnehmen, daß die Absprache, nach der vorbehaltlich gelegentlicher Änderungen konstante Marktanteile der führenden Hersteller aufrechterhalten bleiben sollten, nur die Marktanteile der an den Sitzungen des PWG teilnehmenden Unternehmen betraf (Randnrn. 51 bis 60 der Entscheidung). Schließlich räumt die Kommission in bezug auf die Abstellzeiten der Anlagen folgendes ein: "Erneut dürften es die führenden Hersteller gewesen sein, die die Last der Ausstoß-Drosselung zur Absicherung des Preisniveaus auf ihre Schultern nahmen" (Randnr. 71 Absatz 2 der Entscheidung).
63 In Anbetracht dessen kann dem Einwand der Klägerin, daß die Kommission ihre Rolle im Kartell nicht zutreffend gewürdigt habe, nicht gefolgt werden.
64 Erstens wurde die Klägerin nicht zu den "Anführern" des Kartells gezählt. Die Kommission hat somit berücksichtigt, daß die Klägerin nicht an den Sitzungen des PWG teilnahm.
65 Zweitens wird in der Entscheidung ausgeführt, daß die Unternehmen, die nicht an den Sitzungen des PWG teilgenommen hätten, über die dort gefassten Beschlüsse in den Sitzungen des JMC informiert worden seien und daß dieses Gremium den hauptsächlichen Rahmen sowohl für die Vorbereitung der vom PWG gefassten Beschlüsse als auch für eingehende Erörterungen zur Umsetzung dieser Beschlüsse dargestellt habe (vgl. insbesondere Randnrn. 44 bis 48 der Entscheidung).
66 Die Klägerin räumt ein, von 1983 bis April 1990 an Sitzungen des JMC und dessen Vorgänger, dem Marketing Committee, teilgenommen zu haben, konnte aber für die Zeit vor 1989 keine näheren Angaben darüber machen, welche Sitzungen sie besucht hatte (vgl. Tabelle 4 im Anhang der Entscheidung). Für die Zeit von Anfang 1989 bis April 1990, für die nähere Angaben vorliegen, räumt die Klägerin ihre Teilnahme an fünf der neun Sitzungen des JMC ein (a. a. O.). Schließlich räumt sie ein, daß ihr ein Vertreter des NPI einige Male per Telefon Informationen über Fragen gegeben habe, die bei Sitzungen des JMC behandelt worden seien, in denen sie nicht vertreten gewesen sei (Randnr. 46 Absatz 1 der Entscheidung).
67 Da die Klägerin weder die in der Entscheidung enthaltene Beschreibung der Aufgaben des JMC noch ihre Beteiligung an der in Artikel 1 der Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung bestreitet, kann sie sich unter diesen Umständen nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Kommission ihr eine weniger wichtige Rolle im Kartell als den übrigen als "gewöhnliche Mitglieder" angesehenen Unternehmen hätte zuschreiben müssen.
68 Daß die Klägerin nach April 1990 nicht mehr an den Sitzungen des JMC teilnahm, ändert daran nichts.
69 Die Klägerin widerspricht nämlich der Behauptung in Randnummer 163 Absatz 1 der Entscheidung nicht, daß sie - selbst wenn sie nicht mehr an den Sitzungen des JMC teilgenommen haben sollte - weiterhin von anderen Herstellern über Preiserhöhungen unterrichtet worden sei und dementsprechend gehandelt habe. Sie hat zwar zu Recht darauf hingewiesen, daß der Entscheidung zufolge erst im Jahr 1990 Marktbedingungen eintraten, die es den Herstellern erfoderlich erscheinen ließen, die Anlagen abzustellen, um das Preisniveau aufrechtzuerhalten (Randnr. 70); der Entscheidung ist aber auch zu entnehmen, daß im JMC die Frage der Ausnutzung der Kapazitäten und der Abstellzeiten im Zusammenhang mit der Vorbereitung abgestimmter Preiserhöhungen schon geprüft wurde, bevor es tatsächlich zu Abstellzeiten kam (vgl. u. a. Randnr. 69).
70 Da die Klägerin bis April 1990 an den Sitzungen des JMC teilnahm, konnte ihr nicht verborgen bleiben, daß sich die Informationen, die sie nach April 1990 zur Festlegung ihrer eigenen Preispolitik erhielt und benutzte, in einen allgemeineren Rahmen von Absprachen einfügten. Die blosse Tatsache, daß es möglicherweise erst nach dem Zeitpunkt, zu dem sie letztmals an einer Sitzung des JMC teilnahm, tatsächlich zu Abstellzeiten kam, ist daher für die Beurteilung ihrer Rolle bei der Zuwiderhandlung unerheblich.
71 Angesichts dessen kann dem Einwand der Klägerin nicht gefolgt werden.
Zum Einwand, daß die Kommission die von der Klägerin erlittenen Verluste als mildernden Umstand hätte berücksichtigen müssen
- Vorbringen der Parteien
72 Nach Auffassung der Klägerin hätte die Kommission berücksichtigen müssen, daß ihre Verluste während des Zeitraums der Zuwiderhandlung mildernde Umstände darstellten. Dies werde durch die Entscheidung 86/398/EWG der Kommission vom 23. April 1986 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/31.149 - Polypropylen, ABl. L 230, S. 1; im folgenden: Polypropylen-Entscheidung) bestätigt. Die Kommission sei ferner zu Unrecht davon ausgegangen, daß sie von der Zuwiderhandlung profitiert habe.
73 Die Kommission weist darauf hin, daß die Klägerin nicht vorbringe, daß die Branche im betreffenden Zeitraum unrentabel gearbeitet habe. Das Fehlen grösserer Schwierigkeiten in dieser Branche während des genannten Zeitraums unterscheide die vorliegende Situation aber von derjenigen, die Gegenstand der Polypropylen-Entscheidung gewesen sei.
74 Die Kommission sei jedenfalls nicht verpflichtet, Verluste automatisch als mildernden Umstand zu berücksichtigen, denn ein solches Vorgehen könnte dem Ziel des Verbotes von Absprachen zuwiderlaufen, vor allem wenn diese in Branchen erfolgt seien, die sich in Schwierigkeiten befänden.
- Würdigung durch das Gericht
75 Die Klägerin macht nicht geltend, daß sich die Kartonbranche in dem von der Entscheidung erfassten Zeitraum in einer Krisensituation befunden habe, sondern nur, daß die Kommission ihre schlechte Finanzlage als mildernden Umstand hätte berücksichtigen müssen.
76 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, würde die Anerkennung einer solchen Verpflichtung jedoch darauf hinauslaufen, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen (Urteil vom 8. November 1983 in den Rechtssachen 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, IAZ u. a./Kommission, Slg. 1983, 3369, Randnr. 55).
77 Der Einwand ist daher zurückzuweisen.
Zum Einwand, daß die Kommission das von der Klägerin eingeführte Befolgungsprogramm als mildernden Umstand hätte ansehen müssen
- Vorbringen der Parteien
78 Nach Auffassung der Klägerin stellt es einen weiteren mildernden Umstand dar, daß sie Maßnahmen zur Vermeidung neuer Zuwiderhandlungen in Form der Einführung eines Programms zur Befolgung des Wettbewerbsrechts und der Einstellung der Lieferung von Informationen an CEPI-Cartonboard, den Nachfolger der Treuhandgesellschaft FIDES bei der Datenverarbeitung, bis zur Klärung der Lage bezueglich des Informationsaustauschs getroffen habe.
79 Zurückzuweisen sei das Vorbringen der Kommission, daß das Programm zur Befolgung des Wettbewerbsrechts nur ein bereits zu ihren Gunsten in Rechnung gestellter Teil ihrer Politik sei, den Sachverhalt nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht mehr zu bestreiten. Ihr Verhalten gegenüber der Kommission bezueglich der begangenen Zuwiderhandlung sei von der Einführung eines Programms zur Befolgung des Wettbewerbsrechts, mit dem eine künftige Zuwiderhandlung verhindert werden solle, zu trennen.
80 Die Kommission räumt ein, daß ein Programm zur Befolgung des Wettbewerbsrechts im Einzelfall einen mildernden Umstand darstellen könne (Urteil Parker Pen/Kommission Randnr. 93). Im vorliegenden Fall sei das von der Klägerin eingeführte Programm zur Befolgung des Wettbewerbsrechts ein bereits zu ihren Gunsten in Rechnung gesteller Teil ihrer Politik, die Tatsachenbehauptungen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht zu bestreiten. Ausserdem habe sich dieses Programm weder auf die Zuwiderhandlung selbst noch auf die Beteiligung der Klägerin an ihr ausgewirkt.
- Würdigung durch das Gericht
81 Die Schwere der Zuwiderhandlungen ist anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbussen gehören, ohne daß es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Beschluß des Gerichtshofes vom 25. März 1996 in der Rechtssache C-137/95 P, SPO u. a./Kommission, Slg. 1996, I-1611, Randnr. 54).
82 Folglich zeigt die Einführung eines Programms zur Befolgung des Wettbewerbsrechts zwar, daß das fragliche Unternehmen gewillt ist, künftige Zuwiderhandlungen zu verhindern, und stellt somit einen Faktor dar, der der Kommission die Erfuellung ihrer Aufgabe erleichtert, die u. a. darin besteht, im Bereich des Wettbewerbs die im Vertrag verankerten Grundsätze anzuwenden und die Unternehmen entsprechend anzuleiten; die blosse Tatsache, daß die Kommission in ihrer früheren Entscheidungspraxis in einigen Fällen die Einführung eines Befolgungsprogramms als mildernden Umstand berücksichtigt hat, bedeutet jedoch nicht, daß sie verpflichtet wäre, im vorliegenden Fall ebenso vorzugehen.
83 Die Kommission war deshalb zu der Annahme berechtigt, daß im vorliegenden Fall nur das Verhalten der Unternehmen zu belohnen sei, das es ihr ermöglichte, die betreffende Zuwiderhandlung leichter festzustellen. Da die Geldbusse der Klägerin wegen ihrer Kooperation mit der Kommission im Verwaltungsverfahren um ein Drittel herabgesetzt wurde, kann der Kommission somit nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß sie die Geldbusse der Klägerin nicht noch weiter herabsetzte.
84 Schließlich ist es zwar bedeutsam, daß die Klägerin Maßnahmen ergriffen hat, um künftige Zuwiderhandlungen ihrer Mitarbeiter gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft zu verhindern, doch ändert dies nichts daran, daß die vorliegend festgestellte Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde (vgl. Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-7/89, Hercules Chemicals/Kommission, Slg. 1991, II-1711, Randnr. 357).
85 Der vorliegende Einwand ist daher ebenfalls zurückzuweisen.
Zum Klagegrund eines Verstosses gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung durch Festsetzung einer Geldbusse gegen Fiskeby, die im Verhältnis zu den gegen die "Anführer" des Kartells verhängten Geldbussen überhöht sei
Vorbringen der Parteien
86 Die Klägerin führt aus, daß die gegen sie verhängte Geldbusse von 1 000 000 ECU 5 % ihres Umsatzes auf dem Kartonmarkt der Gemeinschaft im Jahr 1990 entspreche.
87 Diese Geldbusse sei im Vergleich zu der gegen die "Anführer" - Finnboard, Mayr-Melnhof und MoDo -, die nicht kooperiert hätten, verhängten Geldbusse (in Höhe von 9 % ihres jeweiligen Umsatzes in der Gemeinschaft) überhöht. Diese Unternehmen treffe, wie die Kommission betont habe, eine besondere Verantwortung für die Zuwiderhandlung. Die Prozentsätze der Geldbussen müssten den jeweiligen Grad der Kartellteilnahme der "Anführer" und der Unternehmen mit einer untergeordneten Rolle korrekt widerspiegeln, was hier nicht der Fall sei, weil den "Anführern", die in gleichem Umfang wie Fiskeby kooperiert hätten, lediglich eine Geldbusse in Höhe von 6 % ihres Umsatzes auferlegt worden sei.
88 Die gegen Stora verhängte Geldbusse entspreche nur 3 % ihres Umsatzes auf dem Kartonmarkt der Gemeinschaft im Jahr 1990. Es sei ungerecht, daß die gegen sie verhängte Geldbusse höher sei als die Geldbusse von Stora.
89 Schließlich sei die gegen sie verhängte Geldbusse im Vergleich zu den Geldbussen für zwei "Anführer", KNP und Weig, unverhältnismässig.
90 Die Kommission ist der Auffassung, daß die Klägerin keine Herabsetzung der Geldbusse verlangen könne. Die Erhöhung der Geldbusse für die "Anführer" (Basissatz von 9 % statt 7,5 %) entspreche im wesentlichen dem, was der Gerichtshof und das Gericht in anderen Rechtssachen für zulässig erklärt hätten.
91 Ausserdem entspreche die gegen die Klägerin verhängte Geldbusse, die auf 5 % des Umsatzes festgesetzt worden sei, weil sie die wesentlichen Tatsachenbehauptungen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht bestritten habe, relativ gesehen etwas mehr als der Hälfte der Geldbussen der "Anführer", die nicht mit der Kommission kooperiert hätten.
92 Wegen der besonderen Art ihrer Beteiligung im PWG sei bei den "Anführern" KNP und Weig ein unter 9 % liegender Ausgangssatz angewandt worden. Die Höhe der Geldbusse von KNP sei dann wegen ihrer Kooperation herabgesetzt worden und liege zwischen 5 % und 6 % ihres Kartonumsatzes in der Gemeinschaft im Jahr 1990.
93 Schließlich habe das Verhalten von Stora, das für die Kommission weit hilfreicher gewesen sei als das der Klägerin, eine erhebliche Herabsetzung der Geldbusse gerechtfertigt. Diese Belohnung habe im übrigen nichts damit zu tun, daß Stora zu den Anführern gehört habe, wie der Fall des normalen Kartellmitglieds Rena beweise, deren Geldbusse ebenfalls um zwei Drittel herabgesetzt worden sei.
Würdigung durch das Gericht
94 Wie bereits ausgeführt, wurden die Geldbussen auf der Grundlage des von den einzelnen Adressaten der Entscheidung auf dem Kartonmarkt der Gemeinschaft im Jahr 1990 erzielten Umsatzes berechnet und sodann Basissätze von 9 % dieses Umsatzes bei den "Anführern" des Kartells und von 7,5 % bei dessen "gewöhnlichen Mitgliedern" angewandt, um die festzusetzende Geldbusse zu ermitteln. Ferner ist unstreitig, daß die Geldbussen von Rena und Stora um zwei Drittel herabgesetzt wurden, weil sie von Anfang an aktiv mit der Kommission kooperierten, während die Geldbussen einiger anderer Unternehmen, zu denen auch die Klägerin gehört, um ein Drittel herabgesetzt wurden, weil sie in ihren Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte die gegen sie vorgebrachten Tatsachenbehauptungen der Kommission in der Substanz nicht bestritten hatten (vgl. Randnrn. 171 und 172 der Entscheidung).
95 Die gegen die Klägerin festgesetzte Geldbusse beträgt somit gemäß den oben genannten Kriterien 7,5 % des von ihr auf dem Kartonmarkt der Gemeinschaft im Jahr 1990 erzielten Umsatzes, verringert um ein Drittel, weil sie in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte die gegen sie vorgebrachten Tatsachenbehauptungen der Kommission in der Substanz nicht bestritt.
96 Bevor geprüft wird, ob diese Geldbusse im Verhältnis zu den Geldbussen, die gegen die als "Anführer" des Kartells angesehenen Unternehmen festgesetzt wurden, überhöht ist, ist auf die obige Feststellung hinzuweisen, nach der die Kommission den von den einzelnen Adressaten der Entscheidung auf dem Kartonmarkt der Gemeinschaft im Jahr 1990 erzielten Umsatz zu Recht systematisch herangezogen hat.
97 Erstens ist zur Frage, ob die gegen die Klägerin festgesetzte Geldbusse im Verhältnis zu den Geldbussen der "Anführer" - die nicht wegen einer Kooperation mit der Kommission herabgesetzt wurden - überhöht ist, festzustellen, daß die Kommission den Unternehmen, die an den Sitzungen des PWG teilnahmen, zu Recht eine besondere Verantwortung für die Zuwiderhandlung zugeschrieben hat (Randnr. 170 der Entscheidung). Sie hat sodann durch die Wahl der Basissätze von 9 % und 7,5 % des relevanten Umsatzes bei der Berechnung der gegen die "Anführer" des Kartells und gegen dessen "gewöhnliche Mitglieder" verhängten Geldbussen die Schwere der jeweiligen Zuwiderhandlung dieser beiden Gruppen von Unternehmen zutreffend bewertet.
98 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Klägerin weder die in der Entscheidung enthaltene Beschreibung der Zuwiderhandlung in Abrede gestellt noch konkrete Anhaltspunkte vorgetragen hat, die ihre Behauptung untermauern könnten, daß in den zur Berechnung der Geldbussen herangezogenen Basissätzen die besondere Verantwortung der Unternehmen, die an den Sitzungen des PWG teilgenommen hätten, nicht richtig zum Ausdruck komme.
99 Zweitens ist die Entscheidung der Kommission, die zunächst errechneten Geldbussen herabzusetzen, nicht zu beanstanden. Da die Geldbusse der Klägerin wegen ihrer Kooperation mit der Kommission um ein Drittel herabgesetzt wurde, ist sie gegenüber den "Anführern", deren Geldbussen gemäß Randnummer 172 der Entscheidung in gleichem Umfang herabgesetzt wurden, nicht benachteiligt worden. Die Klägerin hat im übrigen nicht einmal behauptet, in grösserem Umfang als die übrigen Unternehmen, deren Geldbussen um ein Drittel herabgesetzt wurden, mit der Kommission kooperiert zu haben.
100 Drittens geht in bezug auf den von der Klägerin angestellten Vergleich mit der Behandlung von KNP und Weig aus einer von der Kommission in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts vorgelegten Tabelle hervor, daß die gegen diese beiden Unternehmen verhängten Geldbussen höher sind als die der Klägerin, aber anhand eines niedrigeren Basissatzes als den bei den übrigen Unternehmen, die an den Sitzungen des PWG teilnahmen, herangezogenen 9 % ermittelt wurden.
101 In der Entscheidung werden die Gründe, aus denen der bei den "Anführern" des Kartells herangezogene Basissatz von 9 % bei KNP und Weig nicht angewandt wurde, hinreichend erläutert. So wurde KNP gemäß Randnummer 170 Absatz 2 der Entscheidung nur für die Zeit ihrer Teilnahme an den Sitzungen des PWG - die kürzer war als die Dauer ihrer Beteiligung am Kartell - zu den "Anführern" des Kartells gezählt. Ferner erklärt die Kommission, sie habe berücksichtigt, daß Weig, obschon Mitglied des PWG, in der Gestaltung der Politik des Kartells keine wichtige Rolle gespielt zu haben scheine (Randnr. 170 Absatz 3). Die Behauptung der Klägerin, daß die gegen sie festgesetzte Geldbusse zu den Geldbussen von KNP und Weig ausser Verhältnis stehe, entbehrt daher der Grundlage.
102 Viertens schließlich hat Stora gegenüber der Kommission Aussagen gemacht, die eine eingehende Beschreibung von Art und Gegenstand der Zuwiderhandlung, der Funktionsweise der verschiedenen Gremien der PG Karton und der Beteiligung der einzelnen Hersteller an der Zuwiderhandlung enthalten. Durch diese Aussagen hat Stora Auskünfte gegeben, die weit über das hinausgehen, was die Kommission gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 verlangen kann. Auch wenn die Kommission in der Entscheidung erklärt, daß sie Beweise erlangt habe, die die in den Aussagen von Stora enthaltenen Auskünfte bestätigten (Randnrn. 112 und 113), steht ausser Frage, daß die Aussagen von Stora den wichtigsten Beweis für das Vorliegen der Zuwiderhandlung darstellten. Ohne diese Aussagen wäre es somit für die Kommission zumindest sehr viel schwieriger gewesen, die den Gegenstand der Entscheidung bildende Zuwiderhandlung fest- und gegebenenfalls abzustellen.
103 Unter diesen Umständen hat die Kommission durch die Herabsetzung der gegen Stora verhängten Geldbusse um zwei Drittel das ihr bei der Festlegung der Höhe von Geldbussen zustehende Ermessen nicht überschritten. Die Klägerin kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die gegen sie verhängte Geldbusse im Verhältnis zur Geldbusse von Stora überhöht sei.
104 In Anbetracht dessen ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen.
Zum hilfsweisen Klagegrund einer Verletzung von Artikel 190 des Vertrages
Vorbringen der Parteien
105 Die Klägerin hält die Entscheidung für unzureichend begründet, weil deren Inhalt es ihr nicht erlaube, die Umstände angemessen zu überprüfen, die die Kommission bewogen hätten, gegen sie eine Geldbusse von 1 000 000 ECU zu verhängen. Die Entscheidung erfuelle daher nicht die vom Gerichtshof festgelegten Anforderungen (Urteile vom 4. Juli 1963 in der Rechtssache 24/62, Deutschland/Kommission, Slg. 1963, 143, 157, und vom 7. April 1992 in der Rechtssache C-358/90, Compagnia italiana alcool/Kommission, Slg. 1992, I-2457, Randnr. 40).
106 Obwohl die Gesichtspunkte, die erstmals bei einer Pressekonferenz eines Mitglieds der Kommission am 13. Juli 1994 bekanntgegeben worden seien, offensichtlich grosse Bedeutung für die von der Kommission bei der Bestimmung der Höhe der Geldbussen angestellten Erwägungen gehabt hätten, seien sie in der Entscheidung nicht enthalten.
107 Die Kommission habe nicht, wie nach der erwähnten Rechtsprechung erforderlich, die wesentlichen Tatsachen angegeben, auf die sie sich gestützt habe, und ausserdem nicht ihre Argumentation erkennen lassen, was nötig sei, damit die Betroffenen die Gründe für die getroffene Maßnahme erfahren und ihre Rechte verteidigen könnten und damit der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben könne. So werde in der Entscheidung weder das Referenzjahr des bei der Bußgeldbemessung herangezogenen Umsatzes noch der Prozentsatz der gegen die "Anführer" und die anderen Unternehmen verhängten Geldbusse oder der Umfang der Bußgeldnachlässe für Stora und die Klägerin angegeben.
108 Insbesondere habe die Klägerin entgegen der Behauptung der Kommission nicht erfahren, daß das Jahr 1990 für die Berechnung der Geldbusse herangezogen worden sei. Das erste von der Kommission genannte Schriftstück, ein vom 16. Juli 1991 stammendes Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17, enthalte eine Aufforderung der Kommission, den Umsatz "in jedem der letzten fünf Kalenderjahre" mitzuteilen. Die in der Einzeldarstellung im Anhang der Mitteilung der Beschwerdepunkte enthaltenen Umsatzzahlen beträfen vier Jahre (1987 bis 1990). Schließlich lasse sich dem von der Kommission angeführten Abschnitt der Entscheidung (Randnr. 168, dritter Gedankenstrich) nicht entnehmen, daß 1990 als Referenzjahr gewählt worden sei.
109 Sollte die Kommission sich zur Rechtfertigung der gegen die Klägerin verhängten Geldbusse auf die allgemeinen Kriterien in Randnummer 169 der Entscheidung habe stützen wollen, so sei die in dieser Randnummer enthaltene Begründung unzureichend. Die Adressaten, die sich auf "mildernde Umstände" (einen von der Kommission im übrigen nicht definierten Begriff) berufen hätten, hätten nämlich nicht in Erfahrung bringen können, welche dieser Umstände letztlich Berücksichtigung gefunden hätten. Die Kommission könne ihr Versäumnis, die geltend gemachten mildernden Umstände zu prüfen, nicht damit rechtfertigen, daß es sich nicht um "echte mildernde Umstände" handele.
110 Ausserdem hätte die Kommission erläutern müssen, wie die allgemeinen Kriterien, die bei allen Unternehmen zur Bestimmung der Höhe der Geldbusse zugrundegelegt worden seien, auf die einzelnen Unternehmen anzuwenden gewesen seien (vgl. hierzu Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1991 in der Rechtssache T-2/89, Petrofina/Kommission, Slg. 1991, II-1087). Dies sei erforderlich gewesen, weil die Kommission die mildernden Umstände zu erläutern habe, die sie beim Erlaß einer Entscheidung berücksichtige, mit der gegen ein einzelnes Unternehmen eine Geldbusse festgesetzt werde.
111 Schließlich hätte sie ihre Entscheidung vor allem deshalb begründen müssen, weil die Geldbusse sehr hoch sei und das Wettbewerbsverfahren, das zu einer Sanktion führen könne, strafrechtlichen Charakter habe, wie die Europäische Kommission für Menschenrechte (Bericht vom 30. Mai 1991 in der Rechtssache Stenuit/Französischer Staat, Nr. 11598/85, Serie A, Nr. 232-A) ausgeführt habe.
112 Die Kommission hält die Entscheidung für ausreichend begründet.
113 Auf die Heranziehung des im Jahr 1990 erzielten Umsatzes sei in mehreren Schriftstücken hingewiesen worden, und zwar in einem 1991 gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 an die Klägerin gerichteten Schreiben und in der Einzeldarstellung im Anhang der Mitteilung der Beschwerdepunkte. Ausserdem könne das Referenzjahr aus Randnummer 168, dritter Gedankenstrich, der Entscheidung entnommen werden, der Angaben zur Grösse des Kartonmarkts der Gemeinschaft enthalte. Die vorliegende Entscheidung sei daher der Polypropylen-Entscheidung sehr ähnlich, die das Gericht im wesentlichen gebilligt habe.
114 Die Kommission brauche das in Bußgeldentscheidungen herangezogene Geschäftsjahr ohnehin nicht anzugeben. Diese Praxis sei im übrigen vom Gemeinschaftsrichter nicht beanstandet worden.
115 Hinsichtlich der übrigen in der Entscheidung enthaltenen Rechtfertigungsgründe verweist die Kommission auf die in der Begründung erfolgte Erläuterung des Begriffes der einheitlichen Zuwiderhandlung, der sich hieraus ergebenden Basisgeldbusse (insbesondere Randnrn. 61 ff. und 129 ff.) und der Schwere der Zuwiderhandlung (Randnrn. 167 und 168 sowie Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1991 in der Rechtssache T-3/89, Atochem/Kommission, Slg. 1991, II-1177, Randnr. 227) sowie die Berücksichtigung der Rolle der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen (Randnrn. 171 und 172).
116 Die blosse Tatsache, daß das für Wettbewerbspolitik zuständige Kommissionsmitglied in seiner Pressekonferenz vom 13. Juli 1994 einige weitere Einzelheiten hinzugefügt habe, bedeute nicht, daß die Entscheidung unzureichend begründet sei. Das Gericht brauche diese Angaben bei seiner Überprüfung der Entscheidung nicht zu berücksichtigen.
117 Schließlich müsse die Kommission nicht auf jedes Argument jedes Unternehmens eingehen, sondern nur auf das wesentliche Vorbringen (Urteile des Gerichtshofes vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnr. 14, und vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 246/86, Belasco u. a./Kommission, Slg. 1989, 2117, Randnr. 55). Im vorliegenden Fall habe sie die wirklichen mildernden Umstände berücksichtigt, habe in der Entscheidung - unter Nennung insbesondere der Klägerin - angegeben, wem sie zugutekämen (Randnrn. 171 und 172), und sei im übrigen davon ausgegangen, daß es keine weiteren individuellen oder generellen mildernden Umstände gegeben habe.
Würdigung durch das Gericht
118 Nach ständiger Rechtsprechung hat die Pflicht zur Begründung von Einzelfallentscheidungen den Zweck, dem Gemeinschaftsrichter die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmässigkeit hin zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, daß er erkennen kann, ob die Entscheidung zutreffend begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht; dabei hängt der Umfang der Begründungspflicht von der Art des fraglichen Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde (vgl. u. a. Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 1996 in der Rechtssache T-49/95, Van Megen Sports/Kommission, Slg. 1996, II-1799, Randnr. 51).
119 Handelt es sich um eine Entscheidung, mit der wie im vorliegenden Fall gegen mehrere Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft Geldbussen festgesetzt werden, so ist bei der Bestimmung des Umfangs der Begründungspflicht insbesondere zu berücksichtigen, daß die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln ist, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbussen gehören, ohne daß es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Beschluß SPO u. a./Kommission, Randnr. 54).
120 Ausserdem verfügt die Kommission bei der Festlegung der Höhe der einzelnen Geldbussen über ein Ermessen und ist nicht verpflichtet, insoweit eine genaue mathematische Formel anzuwenden (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-150/89, Martinelli/Kommission, Slg. 1995, II-1165, Randnr. 59).
121 Die zur Ermittlung des allgemeinen Niveaus der Geldbussen und der Höhe der individuellen Geldbussen herangezogenen Kriterien finden sich in den Randnummern 168 und 169 der Entscheidung. Zudem führt die Kommission in bezug auf die individuellen Geldbussen in Randnummer 170 aus, daß die Unternehmen, die an den Sitzungen des PWG teilgenommen hätten, grundsätzlich als "Anführer" des Kartells und die übrigen Unternehmen als dessen "gewöhnliche Mitglieder" angesehen worden seien. Schließlich weist sie in den Randnummern 171 und 172 darauf hin, daß die gegen Rena und Stora festgesetzten Geldbussen erheblich niedriger auszufallen hätten, um deren aktiver Kooperation mit der Kommission Rechnung zu tragen, und daß acht andere Unternehmen, darunter die Klägerin, ebenfalls in den Genuß einer in geringerem Umfang herabgesetzten Geldbusse kommen könnten, da sie in ihren Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte die vorgebrachten Tatsachenbehauptungen der Kommission in der Substanz nicht bestritten hätten.
122 In ihren beim Gericht eingereichten Schriftsätzen und in ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts hat die Kommission erläutert, daß die Geldbussen auf der Grundlage des von den einzelnen Adressaten der Entscheidung auf dem Kartonmarkt der Gemeinschaft im Jahr 1990 erzielten Umsatzes berechnet worden seien. Gegen die als "Anführer" des Kartells angesehenen Unternehmen seien Geldbussen mit einem Basissatz von 9 % und gegen die übrigen Unternehmen Geldbussen mit einem Basissatz von 7,5 % festgesetzt worden. Schließlich habe die Kommission gegebenenfalls dem kooperativen Verhalten bestimmter Unternehmen während des Verwaltungsverfahrens Rechnung getragen. Bei zwei Unternehmen seien die Geldbussen aus diesem Grund um zwei Drittel und bei anderen Unternehmen um ein Drittel herabgesetzt worden.
123 Im übrigen ergibt sich aus einer von der Kommission vorgelegten Tabelle, die Angaben zur Festlegung der Höhe aller individuellen Geldbussen enthält, daß diese zwar nicht durch streng mathematische Anwendung allein der oben genannten Zahlen ermittelt wurden, daß diese Zahlen jedoch bei der Berechnung der Geldbussen systematisch herangezogen wurden.
124 In der Entscheidung wird aber nicht erläutert, daß die Geldbussen auf der Grundlage des von den einzelnen Unternehmen auf dem Kartonmarkt der Gemeinschaft im Jahr 1990 erzielten Umsatzes berechnet wurden. Insoweit enthält entgegen dem Vorbringen der Kommission weder Randnummer 168, dritter Gedankenstrich, der Entscheidung noch die Einzeldarstellung zu den Beschwerdepunkten oder das von der Kommission angeführte Auskunftsverlangen einen Anhaltspunkt für das gewählte Referenzjahr.
125 Auch die zur Berechnung der festgesetzten Geldbussen angewandten Basissätze von 9 % für die als "Anführer" angesehenen Unternehmen und von 7,5 % für die "gewöhnlichen Mitglieder" sind in der Entscheidung nicht zu finden. Gleiches gilt für den Umfang der Herabsetzung bei Rena und Stora einerseits und bei acht anderen Unternehmen, unter denen sich die Klägerin befindet, andererseits.
126 Im vorliegenden Fall ist erstens davon auszugehen, daß die Randnummern 169 bis 172 der Entscheidung bei einer Auslegung im Licht der in der Entscheidung zu findenden eingehenden Darstellung der jedem ihrer Adressaten zur Last gelegten Sachverhalte ausreichende und sachgerechte Angaben zu den Gesichtspunkten enthalten, die bei der Beurteilung der Schwere und der Dauer der von den einzelnen Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung herangezogen wurden (in diesem Sinne auch Urteil Petrofina/Kommission, Randnr. 264).
127 In diesem Zusammenhang kann der Kommission nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß sie in der Entscheidung nicht ausdrücklich angegeben hat, aus welchen Gründen ihrer Ansicht nach die von der Klägerin geltend gemachten angeblichen mildernden Umstände nicht berücksichtigt zu werden brauchten. Die Kommission hat zwar gemäß Artikel 190 des Vertrages die sachlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmässigkeit der Entscheidung abhängt, sowie die Erwägungen anzugeben, die sie zu ihrem Erlaß veranlasst haben; diese Bestimmung zwingt sie jedoch nicht, auf alle sachlichen und rechtlichen Fragen einzugehen, die während des Verwaltungsverfahrens behandelt wurden (vgl. Urteil Michelin/Kommission, Randnrn. 14 und 15).
128 Zweitens würde, wenn die Höhe der jeweiligen Geldbussen wie hier auf der Grundlage der systematischen Heranziehung einiger ganz bestimmter Daten ermittelt wird, die Angabe all dieser Faktoren in der Entscheidung den Unternehmen die Beurteilung der Frage erleichtern, ob die Kommission bei der Festlegung der Höhe der individuellen Geldbusse Fehler begangen hat und ob die Höhe jeder individuellen Geldbusse in Anbetracht der angewandten allgemeinen Kriterien gerechtfertigt ist. Im vorliegenden Fall wäre mit der Angabe der fraglichen Faktoren - Referenzumsatz, Referenzjahr, angewandte Basissätze und Umfang der Herabsetzung der Geldbussen - in der Entscheidung keine möglicherweise gegen Artikel 214 des Vertrages verstossende implizite Preisgabe des genauen Umsatzes der Adressaten der Entscheidung verbunden gewesen. Denn der Endbetrag der individuellen Geldbussen ergibt sich, wie die Kommission selbst ausgeführt hat, nicht aus einer streng mathematischen Anwendung dieser Faktoren.
129 Die Kommission hat im übrigen in der Verhandlung eingeräumt, daß sie in der Entscheidung die systematisch berücksichtigten und in einer Pressekonferenz am Tag ihres Erlasses bekanntgegebenen Faktoren durchaus hätte aufzählen können. Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß die Begründung einer Entscheidung nach ständiger Rechtsprechung in der Entscheidung selbst enthalten sein muß und daß nachträgliche Erläuterungen der Kommission nur unter aussergewöhnlichen Umständen berücksichtigt werden können (vgl. Urteil des Gerichts vom 2. Juli 1992 in der Rechtssache T-61/89, Dansk Pelsdyravlerforening/Kommission, Slg. 1992, II-1931, Randnr. 131; in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1991 in der Rechtssache T-30/89, Hilti/Kommission, Slg. 1991, II-1439, Randnr. 136).
130 Gleichwohl ist festzustellen, daß die Begründung zur Festlegung der Höhe der Geldbussen in den Randnummern 167 bis 172 der Entscheidung mindestens ebenso detailliert ist wie die Begründung in früheren Entscheidungen der Kommission, die ähnliche Zuwiderhandlungen betrafen. Zwar ist der Klagegrund eines Begründungsmangels von Amts wegen zu berücksichtigen, doch hatte der Gemeinschaftsrichter zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung noch in keinem Fall die Praxis der Kommission bei der Begründung der festgesetzten Geldbussen gerügt. Erst im Urteil vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-148/89 (Tréfilunion/Kommission, Slg. 1995, II-1063, Randnr. 142) und in zwei anderen Urteilen vom selben Tag in den Rechtssachen T-147/89 (Société métallurgique de Normandie/Kommission, Slg. 1995, II-1057, abgekürzte Veröffentlichung) und T-151/89 (Société des treillis et panneaux soudés/Kommission, Slg. 1995, II-1191, abgekürzte Veröffentlichung) hat es das Gericht erstmals als wünschenswert bezeichnet, daß die Unternehmen die Berechnungsweise der gegen sie verhängten Geldbusse im einzelnen in Erfahrung bringen können, ohne zu diesem Zweck gerichtlich gegen die Entscheidung der Kommission vorgehen zu müssen.
131 Folglich muß die Kommission, wenn sie in einer Entscheidung eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln feststellt und gegen die daran beteiligten Unternehmen Geldbussen verhängt und wenn sie systematisch bestimmte Grundelemente bei der Festlegung der Höhe der Geldbussen heranzieht, diese Elemente in der Entscheidung selbst angeben, um es deren Adressaten zu ermöglichen, die Richtigkeit der Höhe der Geldbusse zu überprüfen und festzustellen, ob eine Diskriminierung vorliegt.
132 Unter den zuvor in Randnummer 129 genannten besonderen Umständen und unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Kommission bereit war, im gerichtlichen Verfahren alle Auskünfte über den Berechnungsmodus der Geldbussen zu geben, kann das Fehlen einer speziellen Begründung für den Berechnungsmodus der Geldbussen in der Entscheidung im vorliegenden Fall nicht als Verstoß gegen die Begründungspflicht angesehen werden, der die völlige oder teilweise Nichtigerklärung der festgesetzten Geldbussen rechtfertigt.
133 Folglich greift der vorliegende Klagegrund nicht durch.
134 Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
Kostenentscheidung:
Kosten
135 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT
(Dritte erweiterte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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