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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 05.12.2000
Aktenzeichen: T-32/00
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke sind "Marken, die keine Unterscheidungskraft haben", von der Eintragung ausgeschlossen. Das Zeichen "electronica", dessen Eintragung für Kataloge und die Veranstaltung von Fachmessen und Fachtagungen für Bauelemente und Baugruppen der Elektronik begehrt wird, kann keine Gemeinschaftsmarke sein, da es keine Unterscheidungskraft hat. Das Wort "electronica" ist nahezu identisch mit dem Wort "electrónica" im Spanischen und im Portugiesischen. Durch das Fehlen des Akzents auf dem "o" erhält das Wort "electronica" kein zusätzliches Merkmal, das das Zeichen in seiner Gesamtheit geeignet erscheinen ließe, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

(vgl. Randnrn. 36-38)

2 Von der Eintragung ausgeschlossen sind nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke "Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können". Das Wort "electronica", dessen Eintragung für Kataloge und die Veranstaltung von Fachmessen und Fachtagungen für Bauelemente und Baugruppen der Elektronik begehrt wird, kann keine Gemeinschaftsmarke sein, da es - zumindest im Spanischen und Portugiesischen - ein wesentliches Merkmal der fraglichen Waren und Dienstleistungen beschreibt, durch das sich diese selbst, nicht aber ihre Beziehung zu den sie herstellenden bzw. liefernden Unternehmen kennzeichnen lassen. Damit enthält die Marke keinen Hinweis darauf, dass sie eine andere Bedeutung als die einer bloßen Beschreibung der fraglichen Waren und Dienstleistungen hat.

(vgl. Randnrn. 41-42, 44)


Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 5. Dezember 2000. - Messe München GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle). - Gemeinschaftsmarke - Zeichen "electronica" - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Beschreibender Charakter - Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Beschwerdegebühr beim Amt - Artikel 44 der Verordnung Nr. 40/94. - Rechtssache T-32/00.

Parteien:

In der Rechtssache T-32/00

Messe München GmbH, München (Deutschland), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Graf, Kanzlei Mitscherlich & Partner, Sonnenstraße 33, München,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), vertreten durch D. Schennen, Dienststellenleiter in der Hauptabteilung Recht, und A. von Mühlendahl, Vizepräsident für Rechtsangelegenheiten, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst der Kommission, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagter,

wegen Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. Dezember 1999 (Sache R 177/1998-2), mit der die Eintragung des Zeichens "electronica" als Gemeinschaftsmarke abgelehnt wurde,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

(Vierte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili sowie der Richter R. M. Moura Ramos und P. Mengozzi,

Kanzler: G. Herzig, Verwaltungsrat

aufgrund der am 18. Februar 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 6. April 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Die Klägerin reichte am 19. März 1996 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: Amt) die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke ein, die das Wort "electronica" enthält. Das Anmeldeformblatt ließ hinsichtlich der Art der Marke die Wahl zwischen den Angaben "Wortmarke", "Bildmarke", "dreidimensional" und "sonstiges" zu. Die Klägerin entschied sich für die letztgenannte Angabe und fügte die Angabe "Schriftzug" hinzu.

2 Nach der von der Klägerin eingereichten Anmeldung wurde die Eintragung begehrt für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 41 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in seiner revidierten und geänderten Fassung, die wie folgt beschrieben waren:

"Klasse 16, Kataloge für Fachmessen für Bauelemente und Baugruppen der Elektronik; die vorgenannten Waren vorzugsweise für gewerbliche Abnehmer bestimmt;

Klasse 35, Veranstaltung von Fachmessen für Bauelemente und Baugruppen der Elektronik; die vorgenannten Dienstleistungen vorzugsweise für gewerbliche Abnehmer bestimmt;

Klasse 41, Veranstaltung von Fachtagungen für Bauelemente und Baugruppen der Elektronik; Veröffentlichung und Herausgabe von Katalogen für Fachmessen und Fachtagungen für Bauelemente und Baugruppen der Elektronik; sämtliche vorgenannte Dienstleistungen vorzugsweise für gewerbliche Abnehmer bestimmt."

3 Mit Mitteilung vom 11. März 1998 beanstandete der Prüfer des Amtes die Anmeldung und teilte der Klägerin mit, dass ein Eintragungshindernis nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in ihrer geänderten Fassung vorliege.

4 Auf diese Beanstandung antwortete die Klägerin mit Schreiben vom 5. Mai 1998.

5 Mit Entscheidung vom 25. August 1998 erhielt der Prüfer seine Beanstandung aufrecht und wies die Anmeldung für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen zurück.

6 Am 22. Oktober 1998 legte die Klägerin gemäß Artikel 59 der Verordnung Nr. 40/94 eine schriftlich begründete Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers beim Amt ein.

7 Die Beschwerde wurde durch die Entscheidung R 177/1998-2 der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes vom 17. Dezember 1999 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) zurückgewiesen. Die Klägerin erhielt die angefochtene Entscheidung am 21. Dezember 1999 durch Fax und am 31. Dezember 1999 durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein.

Anträge der Parteien

8 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

- ihr die beim Amt entrichtete Beschwerdegebühr zurückzuerstatten;

- dem Amt die Kosten aufzuerlegen;

- hilfsweise, für den Fall, dass die Marke nicht für das vollständige Waren-/Dienstleistungsverzeichnis akzeptiert wird, dem Waren-/Dienstleistungsverzeichnis folgenden Disclaimer anzufügen:

"Alle vorgenannten Waren/Dienstleistungen für eine in München stattfindende Messe".

9 Das Amt beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

Zum Antrag auf Erstattung der Beschwerdegebühr

10 Zunächst ist der Antrag der Klägerin auf Erstattung der Beschwerdegebühr zu prüfen.

11 Artikel 136 der Verfahrensordnung des Gerichts bestimmt:

"Die Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer notwendig waren, sowie die Kosten, die durch die Einreichung der... Übersetzungen der Schriftsätze oder Schreiben in die Verfahrenssprache entstehen, gelten als erstattungsfähige Kosten."

12 Es ist daher festzustellen, dass der Antrag der Klägerin auf Erstattung der vom Amt vereinnahmten Beschwerdegebühr in dem Antrag auf Tragung der Verfahrenskosten aufgeht.

Zum Hauptantrag

Vorbringen der Parteien

13 Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung Nr. 40/94, da mit ihr die Eintragung einer Marke abgelehnt werde, die die in dieser Bestimmung aufgestellten Voraussetzungen für eine Eintragung erfuelle.

14 Zunächst umfasse die fragliche Marke nicht nur das Wort "electronica", sondern auch eine grafische Darstellung, die von der üblichen Schriftform dieses Wortes abweiche.

15 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin diese Auffassung mit den Besonderheiten des deutschen Markenrechts sowie damit begründet, dass Substantive im Deutschen mit großem Anfangsbuchstaben geschrieben würden.

16 Eine Marke könne nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 nur dann als nicht unterscheidungskräftig zurückgewiesen werden, wenn sie auch nicht die geringste Unterscheidungskraft habe. Dies nachzuweisen, sei Sache des Prüfers gewesen.

17 Die "Elektronik" als ein Teilgebiet der "Elektrotechnik", das sich insbesondere mit der durch elektrische Ströme gesteuerten Bewegung von Elektronen befasse, sei eine weite Definition, die die "Urtechnik" beschreibe; dieser Begriff sei aber nicht wirklich beschreibend. Soweit er sich auf Messedienstleistungen beziehe, sei er vielmehr phantasievoll.

18 Was das in der angefochtenen Entscheidung wiedergegebene Argument des Prüfers angehe, der fragliche Marke fehle die Unterscheidungskraft und sie enthalte lediglich eine beschreibende Angabe über den Inhalt der Waren und Dienstleistungen, so greife Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 nur ein, wenn im Einzelfall ein konkretes Freihaltungsbedürfnis hinsichtlich des betreffenden Zeichens bestehe.

19 Der Ansicht des Prüfers, das Wort "electronica" gebe zumindest im Spanischen die Bestimmung der Waren und Dienstleistungen (auf Elektroniksachen oder -angelegenheiten ausgerichtet) an, sei zum einen entgegenzuhalten, dass das spanische Wort "electrónica" (Elektronik) mit einem Akzent über dem "o" geschrieben werde, und zum anderen, dass das Wort "Elektronik" ein Allgemeinbegriff sei, der hinsichtlich der angemeldeten Waren und Dienstleistungen keineswegs beschreibend sei.

20 Im Übrigen komme es darauf, welche Bedeutung der Begriff "electronica" im Spanischen habe, nicht an, da Hauptsprache der Elektonikbranche Englisch sei.

21 Was den nach Ansicht des Amtes beschreibenden Charakter der fraglichen Marke im Niederländischen betreffe, so werde der niederländische Begriff "Elektronica" mit "k" und nicht mit "c" geschrieben.

22 Auch wenn man das Wort "electronica" dem deutschen Begriff "Elektronik" gleichsetzen wollte, so handele es sich doch hierbei um einen reinen Oberbegriff, der nur zusammen mit einem weiteren beschreibenden Begriff einen Bedeutungsgehalt erhalte.

23 Wie das deutsche Wort "Elektronik" habe auch das spanische Wort "electrónica", auf Messen angewandt, Unterscheidungskraft.

24 Schließlich sei die fragliche Marke in den Beneluxstaaten, Frankreich, Italien und der früheren Deutschen Demokratischen Republik eingetragen worden.

25 Das Amt macht erstens geltend, die angemeldete Marke enthalte, wie in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt worden sei, keinerlei Bildelemente, die sie von einer Wortmarke abhöben.

26 Zweitens seien die Ausführungen der Beschwerdekammer, die fragliche Marke sei auch nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen, zutreffend und überzeugend begründet.

27 In der angefochtenen Entscheidung sei festgestellt worden, dass der Begriff "electronica" für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Bedeutung in der spanischen, der niederländischen, der deutschen und der englischen Sprache habe; dies sei nur beispielhaft, da sich die Bedeutung dieses Wortes sicherlich in allen Sprachen der Gemeinschaft erschließe. Jedenfalls genüge es nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94, dass die beschreibende Bedeutung dieses Wortes für einen Teil der Gemeinschaft festgestellt werde.

28 Drittens sei die Eintragung der fraglichen Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft auch nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 zu Recht abgelehnt worden.

29 Im vorliegenden Fall sei der Mangel an Unterscheidungskraft aus denselben Gründen gegeben, aus denen die angemeldete Marke beschreibend sei.

Würdigung durch das Gericht

30 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Wort "electronica" in der Markenanmeldung in der Schrifttype Helvetica wiedergegeben ist.

31 Durch die Verwendung einer solchen Schrifttype wird jedoch kein Bild- oder sonstiges Element geschaffen, aufgrund dessen sich das Wort "electronica" insbesondere im Hinblick auf seinen Verwendungszweck von einer bloßen Wortmarke abheben könnte. Außerdem hat sich die Klägerin im Anmeldeformblatt bei der Wahl zwischen den Angaben "Wortmarke", "Bildmarke", "dreidimensional" und "sonstiges" für letztere entschieden und die Angabe "Schriftzug" hinzugefügt.

32 Die Marke "electronica" hat somit keinerlei Bildcharakter, sondern ist eine bloße Wortmarke.

33 Sodann ist zu prüfen, ob die Marke Unterscheidungskraft oder nur beschreibenden Charakter hat.

34 Nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 40/94 kann ein Zeichen, das sich grafisch darstellen lässt, eine Gemeinschaftsmarke sein, soweit es geeignet ist, Waren eines Unternehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden (Urteile des Gerichts vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache T-163/98, Procter & Gamble/HABM, "Baby-dry", Slg. 1999, II-2383, Randnr. 20, und vom 12. Januar 2000 in der Rechtssache T-19/99, DKV/HABM, "Companyline", Slg. 2000, II-1, Randnr. 23).

35 Daraus folgt insbesondere, dass sich die Unterscheidungskraft nur für die Waren oder Dienstleistungen beurteilen lässt, für die die Eintragung des Zeichens beantragt wurde.

36 Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 sind "Marken, die keine Unterscheidungskraft haben", von der Eintragung ausgeschlossen.

37 Das Wort "electronica" ist nahezu identisch mit dem Wort "electrónica" im Spanischen und im Portugiesischen.

38 Durch das Fehlen des Akzents auf dem "o" erhält das Wort "electronica" offensichtlich kein zusätzliches Merkmal, das das Zeichen in seiner Gesamtheit geeignet erscheinen ließe, die Waren und Dienstleistungen der Klägerin von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (entsprechend Urteile Baby-dry, Randnr. 27, und Companyline, Randnr. 26).

39 Es ist nämlich nicht anzunehmen, dass einem spanisch oder portugiesisch sprechenden durchschnittlichen Verbraucher der von der fraglichen Anmeldung betroffenen Waren und Dienstleistungen das Fehlen des Akzents auf dem Buchstaben "o" im Wort "electronica" auffällt, geschweige denn, dass er dieses Fehlen als Hinweis darauf deutet, dass es sich bei dem fraglichen Wort um eine Marke handelt.

40 Überdies sind auch die Wörter "elettronica" im Italienischen, "elektronica" im Niederländischen und "ilektronika", die Transliteration des im Neutrum Plural gefassten griechischen Wortes "çëåêôñïíéêÜ" (Elektronik) in lateinische Schrift, dem Wort "electronica" so ähnlich, dass der Marke in diesen Sprachen jede oder fast jede Unterscheidungskraft fehlt.

41 Von der Eintragung ausgeschlossen sind zudem nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 "Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können".

42 Im vorliegenden Fall betrifft die Anmeldung der Marke Kataloge und die Veranstaltung von Fachmessen und Fachtagungen für Bauelemente und Baugruppen der Elektronik.

43 Diese Waren und Dienstleistungen nehmen also sämtlich auf Bauelemente und Baugruppen der Elektronik Bezug. Die Elektronik ist das thematische Teil- oder Gesamtgebiet, das den grundlegenden Gegenstand dieser Waren und Dienstleistungen bildet. Deren Beziehung zu diesem Gegenstand ermöglicht ihre Identifizierung.

44 Insoweit besteht die Marke ausschließlich aus dem Wort, das - zumindest im Spanischen und Portugiesischen - ein wesentliches Merkmal der fraglichen Waren und Dienstleistungen beschreibt, durch das sich diese selbst, nicht aber ihre Beziehung zu den sie herstellenden bzw. liefernden Unternehmen kennzeichnen lassen. Damit enthält die Marke keinen Hinweis darauf, dass sie eine andere Bedeutung als die einer bloßen Beschreibung der fraglichen Waren und Dienstleistungen hat.

45 Zu dem auf die Eintragung der Marke in bestimmten Ländern gestützten Argument der Klägerin ist zu bemerken, dass die Gemeinschaftsmarke nach der ersten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 40/94 es den Unternehmen ermöglichen soll, "ihre Waren oder Dienstleistungen in der gesamten Gemeinschaft ohne Rücksicht auf Grenzen [zu] kennzeichnen" (Urteil des Gerichts vom 16. Februar 2000 in der Rechtssache T-122/99, Procter & Gamble/HABM, Form einer Seife, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 60).

46 Daher stellt der Umstand, dass in Mitgliedstaaten oder auch in Drittländern bereits Eintragungen bestehen, einen Anhaltspunkt dar, der für die Prüfung des Antrags auf Eintragung einer Gemeinschaftsmarke nicht entscheidend ist, sondern dabei lediglich Berücksichtigung finden kann (Urteil Form einer Seife, Randnr. 61).

47 Die Gemeinschaftsregelung für Marken ist nämlich ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Zielsetzungen und Vorschriften besteht und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist.

48 Darüber hinaus hat die Klägerin nicht behauptet, dass die fragliche Marke in Spanien oder Portugal eingetragen sei.

49 Schließlich findet nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 Absatz 1 dieses Artikels "auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen".

50 Daraus folgt, dass das Wort "electronica" keine Unterscheidungskraft, sondern nur beschreibenden Charakter im Sinne von Artikel 7 Absätze 1 Buchstaben b und c und 2 der Verordnung Nr. 40/94 hat.

51 Somit war die Marke "electronica" nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig; die angefochtene Entscheidung des Amtes ist demnach nicht zu beanstanden.

52 Der Hauptantrag der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

Zum Hilfsantrag

Vorbringen der Parteien

53 Die Klägerin weist im Rahmen ihres Vorbringens gegen die angefochtene Entscheidung darauf hin, dass sie seit vielen Jahren in München die Messe "electronica" veranstalte.

54 Sie erklärt sich hilfsweise bereit, dem Verzeichnis der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen folgenden Disclaimer anzufügen: "Alle vorgenannten Waren/Dienstleistungen für eine in München stattfindende Messe".

55 Dazu führt sie aus: "Durch diese Beschränkung wird klargestellt, dass es sich ausschließlich um eine an einem bestimmten Ort stattfindende Messe handelt und nicht um einen Begriff, der in anderen Ländern außerhalb Deutschlands als beschreibende Angabe benutzt werden muss."

56 In der Sitzung hat die Klägerin vorgetragen, ihr Hilfsantrag sei auf eine Beschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen gerichtet, für die die Eintragung der Marke beantragt worden sei.

57 Das Amt legt dar, bei dem Vorschlag der Klägerin handele es sich um eine Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 und nicht um einen Verzicht auf Schutz eines Bestandteils der Marke im Sinne von Artikel 38 Absatz 2 dieser Verordnung.

58 Die angebotene Einschränkung könne jedoch die festgestellten absoluten Eintragungshindernisse nicht ausräumen. Denn die angemeldete Marke sei beschreibend, ob sie nun für eine in München veranstaltete Messe benutzt werde oder nicht. Ihr fehle auch die Unterscheidungskraft, da sie nicht geeignet sei, eine bestimmte Messe zu individualisieren, wo diese auch immer stattfinde.

59 Die Marke selbst enthalte zudem keinen Hinweis auf eine bestimmte Stadt. Eine Beschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen auf Waren aus einer bestimmten Stadt oder Region oder einen bestimmten Ort der Erbringung von Dienstleistungen könne zwar in Betracht kommen, um dem Eintragungshindernis der Täuschungsgefahr (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung Nr. 40/94) zu begegnen, wenn die Marke den Namen der betreffenden Stadt oder Region enthalte. Mit diesen Fällen habe die vorliegende Anmeldung jedoch nichts zu tun, denn sie enthalte keine geografische Angabe.

60 Der Hilfsantrag der Klägerin könne auch so verstanden werde, dass diese einen geografisch beschränkten Schutz nur für die Region München oder nur in Deutschland in Anspruch nehmen und die Benutzung des Wortes "electronica" für Messen in anderen Mitgliedstaaten nicht behindern wolle.

61 Eine solche geografische Beschränkung des Geltungs- und Schutzbereichs der Gemeinschaftsmarke wäre jedoch mit dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Gemeinschaftsmarke unvereinbar.

Würdigung durch das Gericht

62 Der Hilfsantrag ist nicht auf eine Änderung der Marke selbst, sondern auf eine Kürzung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen gerichtet, für die die Eintragung der Marke ursprünglich beantragt worden ist. Die Anmeldung betrifft aber auch in dieser Form Waren und Dienstleistungen, die auf die Elektronik Bezug nehmen.

63 Unter diesen Umständen ändert der Hilfsantrag nichts daran, dass die Marke, wie oben festgestellt, keine Unterscheidungskraft, sondern beschreibenden Charakter hat.

64 Folglich ließe sich mit dem Hilfsantrag - dessen Zulässigkeit dahingestellt bleiben kann - eine Eintragung der Marke jedenfalls auch nicht erwirken; er ist daher zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

65 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des Amtes die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten.

Ende der Entscheidung

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