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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 08.03.2005
Aktenzeichen: T-32/03
Rechtsgebiete: MarkG, Erste Richtlinie 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, Verordnung Nr. 40/94


Vorschriften:

MarkG § 14 Abs. 2 Nr. 2
Erste Richtlinie 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken Art. 4 Abs. 1 Buchst. b
Verordnung Nr. 40/94 Art. 8 Abs. 1 Buchst. b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

8. März 2005(1)

"Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Ältere nationale Wortmarke 'Schuhpark' - Anmeldung des Wortzeichens 'JELLO SCHUHPARK' als Gemeinschaftsmarke - Relatives Eintragungshindernis - Teilweise Zurückweisung der Anmeldung - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94"

Parteien:

In der Rechtssache T-32/03

Leder & Schuh AG mit Sitz in Graz (Österreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Kellenter und A. Schlaffge,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider und B. Müller als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte am Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Schuhpark Fascies GmbH mit Sitz in Warendorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Peter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 27. November 2002 in der berichtigten Fassung vom 9. Dezember 2002 (Sache R 494/1999-3) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Schuhpark Fascies GmbH und der Leder & Schuh AG

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter N. J. Forwood und S. Papasavvas,

Kanzler: B. Pastor, Hilfskanzlerin,

aufgrund der am 3. Februar 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 2. Mai 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 13. Juni 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2004

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 1. April 1996 meldete die Klägerin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: Amt) eine Gemeinschaftsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen "JELLO SCHUHPARK".

3 Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 18, 25 und 28 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

- Klasse 18: "Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren";

- Klasse 25: "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen";

- Klasse 28: "Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Christbaumschmuck".

4 Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 23/97 vom 13. Oktober 1997 veröffentlicht.

5 Am 9. Januar 1998 legte die Schuhpark Fascies GmbH (im Folgenden: Streithelferin) gemäß Artikel 42 der Verordnung Nr. 40/94 Widerspruch ein und stützte sich dafür auf ihre ältere Wortmarke "Schuhpark", die am 3. September 1980 in Deutschland unter der Nummer 1 007 149 für Waren der Klasse 25 ("Stiefel, Halbstiefel, Hausschuhe, Schuhe, Slipper, Pantoffeln, Sandalen, Überschuhe, Überstiefel, Gummischuhe, Holzschuhe") eingetragen worden war.

6 Der auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 gestützte Widerspruch richtete sich nicht gegen alle von der Anmeldung erfassten Waren, sondern nur gegen die der Klassen 18 und 25.

7 Mit Entscheidung vom 28. Juni 1999 erklärte die Widerspruchsabteilung des Amtes den Widerspruch für teilweise begründet. Sie entschied, dass im Hinblick auf die vollständige Identität des dominierenden Teils der Anmeldemarke mit der Marke der Streithelferin, dem Zeichen "Schuhpark", für die Waren "Bekleidungsstücke, Schuhwaren" eine Verwechslungsgefahr bestehe, die die Gefahr des gedanklichen Inverbindungbringens in dem Gebiet, in dem die ältere Marke Schutz genieße, d. h. in Deutschland, einschließe. Demgemäß wies die Widerspruchsabteilung die Anmeldung für die genannten Waren sowie den Widerspruch im Übrigen zurück.

8 Gegen den Bescheid der Widerspruchsabteilung legte die Klägerin am 16. August 1999 beim Amt Beschwerde gemäß Artikel 59 der Verordnung Nr. 40/94 ein.

9 Aufgrund einer von der Klägerin bei dem zuständigen deutschen Gericht erhobenen Klage auf Löschung der Widerspruchsmarke setzte die Dritte Beschwerdekammer mit Zwischenentscheidung vom 27. Juni 2001 das Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des nationalen Gerichts aus.

10 Mit Entscheidung vom 8. November 2001 wies das Oberlandesgericht Hamm die Löschungsklage ab. Daraufhin wurde das Verfahren beim Amt wieder aufgenommen.

11 Mit Entscheidung vom 27. November 2002 (berichtigt am 9. Dezember 2002, im Folgenden: angefochtene Entscheidung), die der Klägerin am 4. Dezember 2002 zugestellt wurde, wies die Dritte Beschwerdekammer des Amtes die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass eine Verwechslungsgefahr bestehe, da die beanspruchten Waren identisch (Schuhwaren) oder hochgradig ähnlich (Bekleidungsstücke) seien und da nach dem Verständnis eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers in dem betreffenden Mitgliedstaat (Deutschland) eine relevante Ähnlichkeit zwischen den beiden in Rede stehenden Marken bestehe.

Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

12 Mit einem bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Schriftsatz vom 11. August 2004 hat die Streithelferin die Wiedereröffnung des schriftlichen Verfahrens und die Zulassung dieses Schriftsatzes mit der Begründung beantragt, dass das Landgericht München I am 17. Juni 2004 ein Urteil in einem Rechtsstreit zwischen der Streithelferin und der Jello Schuhpark GmbH (eine Tochtergesellschaft der Klägerin mit Sitz in Landshut, Deutschland) erlassen habe.

13 Mit Entscheidung des Präsidenten der Zweiten Kammer vom 24. August 2004 ist der Antrag auf Wiedereröffnung des schriftlichen Verfahrens zurückgewiesen worden; der Schriftsatz vom 11. August 2004 ist an den Rechtsanwalt der Streithelferin zurückgesandt worden. Dagegen ist das Urteil des Landgerichts München I, das dem genannten Schriftsatz beigefügt war, zu den Akten genommen und der Klägerin und dem Amt zugestellt worden; den Verfahrensbeteiligten wurde mitgeteilt, dass sie sich zu dem Urteil in der mündlichen Verhandlung umfassend äußern könnten.

14 Nach dem Urteil des Landgerichts München I hatte die Jello Schuhpark GmbH es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Schuhwaren die Bezeichnung "Schuhpark" isoliert oder in Verbindung mit der Bezeichnung "Jello" zu benutzen, da Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Absatz 2 Nummer 2 des deutschen Markengesetzes bestehe; mit dieser Vorschrift wird Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1, im Folgenden: Richtlinie 89/104) in das deutsche Recht umgesetzt. Nach den Angaben der Klägerin und der Streithelferin in der mündlichen Verhandlung war dieser Rechtsstreit vor den deutschen Gerichten weiterhin anhängig.

15 Die Klägerin beantragt,

- die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Amtes vom 27. November 2002 in der am 9. Dezember 2002 berichtigten Fassung aufzuheben;

- dem Amt die Kosten aufzuerlegen.

16 Das Amt beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

17 Die Streithelferin beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten der Streithelferin aufzuerlegen.

18 Mit Schreiben vom 24. Januar 2005 hat die Klägerin beantragt, das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 13. Januar 2005 in dem oben in Randnummer 14 genannten Rechtsstreit zu den Akten zu nehmen. Mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 2. Februar 2005 ist dieser Antrag aus Gründen der Verfahrensökonomie zurückgewiesen worden. Jedenfalls kann nach ständiger Rechtsprechung das Urteil des Oberlandesgerichts München, ebenso wie das Urteil des Landgerichts München I, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage stellen, da sich diese nach der Sach- und Rechtslage richtet, die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung bestand (Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache T-247/01, eCopy/HABM [ECOPY], Slg. 2002, II-5301, und vom 26. November 2003 in der Rechtssache T-222/02, HERON Robotunits/HABM [ROBOTUNITS], noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 50).

Entscheidungsgründe

19 Für ihre Klage macht die Klägerin als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 geltend. In der angefochtenen Entscheidung sei zu Unrecht angenommen worden, dass bei den angesprochenen Verkehrskreisen in Deutschland (d. h. bei den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern) die Gefahr von Verwechslungen der einander gegenüberstehenden Marken im Hinblick auf Schuhwaren und Bekleidungsstücke bestehe.

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Zur Kennzeichnungskraft der älteren Marke "Schuhpark"

20 Zur Begründung ihrer Klage erörtert die Klägerin zunächst die Kennzeichnungskraft der älteren Marke "Schuhpark". Sie wendet sich gegen die von der Beschwerdekammer getroffene Feststellung, wonach die ältere Marke normale Kennzeichnungskraft habe, und verweist darauf, dass der Begriff "Park" im heutigen deutschen Sprachgebrauch nicht mehr nur einen großen Landschaftsgarten bezeichne, sondern auch "Depot" bedeute. So ergebe sich aus dem Duden, dass "Park" im Sinne von "Depot" meistens in Zusammensetzungen (wie z. B. "Möbelpark") benutzt werde. Daraus folge, dass das Zeichen "Schuhpark", das aus den Bestandteilen "Schuh" und "Park" bestehe, letztlich eine Bezeichnung für ein Schuhlager geworden sei. Als Folge der Entwicklung der Umgangssprache in Deutschland und des Umstandes, dass der Verkauf von Schuhen auf großen Verkaufsflächen in Deutschland inzwischen üblich geworden sei, könne dieser Bezeichnung für die Ware "Schuh" derzeit nur eine sehr geringe Kennzeichnungskraft und damit nur ein enger Schutzumfang zugebilligt werden.

21 Das Amt und die Streithelferin sind demgegenüber der Auffassung, dass die ältere Marke "Schuhpark" eine normale Kennzeichnungskraft habe.

22 Das Amt meint, auch wenn das Wortelement "-park" in seiner Bedeutung als Lager oder Depot an bestimmte Begriffe angefügt werde, sei doch kein Nachweis dafür erbracht, dass es üblich geworden sei, "-park" in dieser Weise auch an das Wort "Schuh" anzufügen, um eine Verkaufsstätte für Schuhe zu bezeichnen. Im Übrigen werde der Durchschnittsverbraucher die nachgestellte Bezeichnung "-park" nur Anlagen mit einer einem Gewerbepark oder einem Einkaufszentrum entsprechenden Ausdehnung zuordnen, was bei Schuhgeschäften, die im Allgemeinen von weitaus bescheidenerer Größe seien, nicht der Fall sei.

23 Die Streithelferin hält das Zeichen "Schuhpark" für ungewöhnlich und phantasievoll; dies werde durch die von ihr vorgelegten Auszüge aus Wörterbüchern und Enzyklopädien der deutschen Sprache belegt. Danach bedeute das Wort "Park" nichts anderes als eine großräumige, als Landschaft gestaltete gärtnerische Anlage oder einen künstlerisch geschaffenen Naturausschnitt.

Zur Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken

24 Nach Auffassung der Klägerin sind die beiden Marken einander nicht ähnlich. Dafür wäre erforderlich, dass das Zeichen "Schuhpark" das dominierende Element in dem von der Wortmarke "JELLO SCHUHPARK" hervorgerufenen Gesamteindruck darstelle, was nicht der Fall sei. Vielmehr werde der Gesamteindruck der Anmeldemarke von der Bezeichnung "Jello" dominiert.

25 Dabei werde das Wort "Jello", das im Englischen "Wackelpudding" bedeute, im Zusammenhang mit Schuhen und Bekleidungsstücken vom maßgeblichen Verbraucher als das englische Wort "yellow" (gelb) verstanden. Darauf komme es jedoch nicht an, da weder "gelber Park (oder gelbes Depot) für Schuhe" noch "gelbe Schuhe" für den deutschen Durchschnittsverbraucher einen Sinn ergäben. Schließlich sei der Ausdruck "Jello", der als österreichische und internationale Marke geschützt sei, für Schuhe und Bekleidungsstücke durchaus kennzeichnungskräftig.

26 Infolge der schwachen Kennzeichnungskraft von "Schuhpark" habe das Wort "Jello" eine dominierende Stellung. Selbst wenn man annehme, dass "Jello" und "Schuhpark" gleichgewichtige Elemente seien, fehle es aber noch an der von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzung, wonach für die Annahme einer Verwechslungsgefahr der Bestandteil "Schuhpark" das dominierende Element in dem zusammengesetzten Zeichen sein müsse.

27 Nach Auffassung des Amtes wird der Ausdruck "Jello" wegen der klanglich fast identischen Aussprache von der deutschen Öffentlichkeit als "yellow" verstanden, dem englischen Wort für die Farbe Gelb, und vermittle daher eine beschreibende Aussage. Da somit der Begriff "Schuhpark" der prägende Teil innerhalb der Anmeldemarke sei, seien die streitigen Marken einander ähnlich. Eine Ähnlichkeit der Marken wäre im Übrigen auch dann zu bejahen, wenn man den Bestandteil "Jello" als selbständig kennzeichnend ansehen würde. Denn auch in diesem Fall habe die angemeldete Marke die Marke "Schuhpark", die als solche normal kennzeichnungskräftig sei, vollständig übernommen.

28 Auch die Streithelferin trägt vor, dass der Gesamteindruck der Anmeldemarke durch das Wort "Schuhpark" bestimmt werde, das auf die Herkunft hinweise und damit produktidentifizierende Funktion habe, während das Wort "Jello" ohne selbständige Bedeutung in der Anmeldemarke sei.

Zur Ähnlichkeit der Waren

29 Die Klägerin trägt vor, dass zwischen Schuhen und Bekleidungsstücken keine Ähnlichkeit bestehe, da sie nach ihrer Beschaffenheit und äußeren Form unterschiedlich seien und meist in getrennten Verkaufsstätten angeboten würden. Sie seien auch unterschiedlich im Hinblick auf die verwendeten Materialien, die äußere Erscheinungsform, die Herstellungsstätten, die Vertriebswege und die Verkaufsstellen.

30 Demgegenüber verweist das Amt auf den gleichen (ästhetischen und praktischen) Verwendungszweck von Schuhen und Bekleidungsstücken sowie auf die bei Unternehmen, die sich früher auf Bekleidung konzentriert hätten, zu beobachtende Tendenz, auch in den Schuhmarkt einzutreten. Schließlich begegneten sich beide Waren immer häufiger in denselben Verkaufsstätten, insbesondere in denselben Einzelhandelsgeschäften.

31 Die Streithelferin führt aus, dass Schuhe und Bekleidungsstücke sehr oft mit denselben Marken gekennzeichnet und in denselben Verkaufsstätten vertrieben würden.

Würdigung durch das Gericht

32 Nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 ist eine angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Als ältere Marken gelten nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung Nr. 40/94 u. a. die in einem Mitgliedstaat eingetragenen Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.

33 Verwechslungsgefahr liegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Auslegung des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 89/104, dessen Regelungsgehalt im Wesentlichen dem des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 entspricht, dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (Urteile des Gerichtshofes vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97, Canon, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 29, und vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C-342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 17; Urteil des Gerichts vom 25. November 2003 in der Rechtssache T-286/02, Oriental Kitchen/HABM - Mou Dybfrost [KIAP MOU], noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 23).

34 Nach dieser Rechtsprechung ist die Gefahr von Verwechslungen durch das Publikum umfassend unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen Zeichenähnlichkeit und Produktähnlichkeit, zu beurteilen (Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T-162/01, Laboratorios RTB/HABM - Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], Slg. 2003, II-2821, Randnrn. 31 bis 33 und die dort zitierte Rechtsprechung).

35 Ferner kommt es für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr entscheidend darauf an, wie die Marke vom Durchschnittsverbraucher der betroffenen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen wird. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke aber regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (Beschluss des Gerichtshofes vom 28. April 2004 in der Rechtssache C-3/03 P, Matratzen Concord/HABM, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 29). Für die umfassende Beurteilung ist auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren abzustellen.

36 Ferner ist der Beurteilung, ob die einander gegenüberstehenden Zeichen nach Bild, Klang und Bedeutung ähnlich sind, der Gesamteindruck zugrunde zu legen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (Beschluss Matratzen Concord/HABM, Randnr. 29; Urteile des Gerichts vom 23. Oktober 2002 in der Rechtssache T-388/00, Institut für Lernsysteme/HABM - Educational Services [ELS], Slg. 2002, II-4301, Randnr. 62, vom 14. Oktober 2003 in der Rechtssache T-292/01, Phillips-Van Heusen/HABM - Pash Textilvertrieb und Einzelhandel [BASS], Slg. 2003, II-4335, Randnr. 47, und vom 13. Juli 2004 in der Rechtssache T-115/03, Samar/HABM - Grotto [GAS STATION], noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32).

Zu den angesprochenen Verkehrskreisen

37 Im vorliegenden Fall ist die ältere Marke in Deutschland eingetragen. Die maßgeblichen Verkehrskreise bestehen somit, da die von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren gängige Konsumartikel sind, aus den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen deutschen Durchschnittsverbrauchern.

Zur Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken

38 Das Wort "Schuhpark" ist gleichzeitig die ältere Marke und das zweite Wort der Anmeldemarke. Die ältere Marke ist also mit einem der Wörter identisch, aus denen die Anmeldemarke besteht.

39 Nach den in der einschlägigen Rechtsprechung bereits entwickelten Grundsätzen, die nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall entsprechend anwendbar sind, sind dann, wenn eine Wortmarke aus zwei Wörtern besteht und eines dieser Wörter bildlich oder klanglich mit dem einzigen Wort identisch ist, aus dem eine ältere Wortmarke besteht, und wenn diese Wörter insgesamt oder für sich genommen für die betreffenden Verkehrskreise keine begriffliche Bedeutung haben, die fraglichen Marken, jeweils in ihrer Gesamtheit betrachtet, regelmäßig als ähnlich im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 anzusehen (Urteil KIAP MOU, Randnr. 39). Andererseits kann eine zusammengesetzte Marke im Allgemeinen nur dann als einer anderen Marke, die mit einem ihrer Bestandteile identisch oder diesem ähnlich ist, ähnlich angesehen werden, wenn dieser Bestandteil das dominierende Element in dem von der zusammengesetzten Marke hervorgerufenen Gesamteindruck ist (Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002 in der Rechtssache T-6/01, Matratzen Concord/HABM - Hukla Germany [MATRATZEN], Slg. 2002, II-4335, Randnr. 33, nicht in Frage gestellt durch den Beschluss in der Rechtssache C-3/03 P, Matratzen Concord/HABM).

40 Wie die Verfahrensbeteiligten in Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung zutreffend hervorheben, hängt die Ähnlichkeit der Marken davon ab, welches relative Gewicht den beiden Wörtern "Jello" und "Schuhpark" in der Anmeldemarke zukommt. Eine etwaige Dominanz des letztgenannten Wortes würde eine Ähnlichkeit der beiden fraglichen Marken begründen. Denn im Rahmen der Gesamtwürdigung der Verwechslungsgefahr ist zu berücksichtigen, dass dem vorherrschenden Bestandteil der fraglichen Marke stärkere Bedeutung zukommt, da der Durchschnittsverbraucher von der Marke nur ein unvollkommenes Bild in Erinnerung behält (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002 in der Rechtssache T-104/01, Oberhauser/HABM - Petit Liberto [Fifties], Slg. 2002, II-4359, Randnr. 47). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter oder mehrere bestimmte Bestandteile einer zusammengesetzten Marke dominierend sind, sind die Eigenschaften jedes einzelnen dieser Bestandteile insbesondere in der Weise zu berücksichtigen, dass sie mit den Eigenschaften der anderen Bestandteile verglichen werden (Urteil MATRATZEN, Randnr. 35).

41 Zum relativen Gewicht der Wörter "Jello" und "Schuhpark" in der Anmeldemarke ist festzustellen, dass keines dieser Wörter als solches in der deutschen Sprache existiert. "Schuhpark" enthält als ersten Bestandteil das deutsche Wort "Schuh-", während der zweite Bestandteil ("-park") im Deutschen, wie die Klägerin betont und das Amt und die Streithelferin einräumen, gelegentlich (als zweites Element) für die Bezeichnung eines Depots verwendet wird (etwa in "Möbelpark" für ein Möbeldepot oder in "Wagenpark" für den verfügbaren Fahrzeugbestand beispielsweise einer Autovermietung).

42 Gleichwohl hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdekammer ein Beurteilungsfehler mit ihrer Feststellung unterlaufen wäre, dass die Nachstellung von "-park" nach "Schuh" im Deutschen als Bezeichnung für eine ausgedehnte, der Größe nach "lagerartige" Verkaufsstätte für Schuhe ähnlich wie "Möbelpark" oder "Wagenpark" üblich wäre.

43 Ebenso wenig hat die Klägerin nachgewiesen, dass die Beschwerdekammer deshalb einen Beurteilungsfehler begangen hätte, weil es in Deutschland große Verkaufsflächen mit Spezialisierung ausschließlich auf den Verkauf von Schuhen gäbe, was dazu führen könnte, dass die Durchschnittsverbraucher als maßgebliche Verkehrskreise solche Verkaufsflächen mit dem Wort "Schuhpark" in Verbindung brächten. Demnach ist die in Randnummer 47 der angefochtenen Entscheidung getroffene Feststellung der Beschwerdekammer, wonach die ungewöhnliche und neuartige Kombination beider Elemente (Schuh und Park) der älteren Marke eine normale Kennzeichnungskraft verleiht, nicht zu beanstanden.

44 Selbst wenn man annimmt, dass keines der Elemente des Wortes "Schuhpark" für sich genommen Kennzeichnungskraft besitzt, weist doch ihre Kombination eine gewisse Originalität auf, die dieser Wortbildung Kennzeichnungskraft verleiht (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 16. September 2004 in der Rechtssache C-329/02 P, SAT.1/HABM, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28).

45 Wie weiterhin hervorzuheben ist, weist das Amt zu Recht darauf hin, dass der Ausdruck "Schuhpark" für die ebenfalls von der Anmeldung erfassten Waren "Bekleidungsstücke" keinerlei beschreibenden Charakter hat, was die Stellung dieses Ausdrucks in der Anmeldemarke im Hinblick auf diese Waren verstärkt.

46 Hinsichtlich des Ausdrucks "Jello" ist zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig, dass ihm die maßgeblichen Verkehrskreise die Bedeutung des englischen Wortes "yellow" ("gelb") zuschreiben werden, da die deutsche Aussprache dieses Ausdrucks der des englischen Wortes "yellow" stark ähnelt. Die Beschwerdekammer ist in Randnummer 49 der angefochtenen Entscheidung zu demselben Schluss gelangt. Diese Bedeutung verringert die Kennzeichnungskraft dieses Ausdrucks im Verhältnis zu "Schuhpark" beträchtlich, vermittelt aber auch den Eindruck, als sei er ein Zusatz zu Letzterem, womit er im Hintergrund verbleibt. Der Verbraucher könnte daher annehmen, dass das Wort "Jello" für die Bezeichnung einer bestimmten Produktserie steht oder der Bildung einer Untermarke der älteren Marke dient.

47 Demnach ist festzustellen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen ähnlich sind.

Zur Ähnlichkeit der Waren

48 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der streitigen Waren alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, so insbesondere ihre Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihr Charakter als konkurrierende oder einander ergänzende Waren (Urteil Canon, Randnr. 23; Urteil des Gerichts vom 4. November 2003 in der Rechtssache T-85/02, Pedro Díaz/HABM - Granjas Castelló [CASTILLO], noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32, und die dort zitierte Rechtsprechung).

49 Wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, sind die in der Anmeldung aufgeführten "Schuhe" und die von der älteren Marke erfassten Waren (vgl. oben, Randnr. 5) identisch, da der in der Anmeldung verwendete Gattungsbegriff "Schuhe" die einzelnen von der Marke der Streithelferin erfassten Waren einschließt.

50 Was das Verhältnis zwischen den von der älteren Marke erfassten Produkten der Kategorie "Schuhe" und Bekleidungsstücken angeht, so ist zunächst ihr vergleichbarer Verwendungszweck hervorzuheben. Beide Warenarten dienen zwei unterschiedlichen Aspekten der Gestaltung des äußeren Erscheinungsbilds einer Person in praktischer und ästhetischer Hinsicht. Allerdings stehen sie, da sie nicht austauschbar sind, zueinander nicht in einem Konkurrenzverhältnis. Die Zusammenhänge zwischen den jeweiligen Verwendungszwecken und die geschäftliche Wirklichkeit, in der eine erhebliche Anzahl von den Durchschnittsverbrauchern wohlbekannten Marken sowohl Bekleidungsstücke als auch Schuhe kennzeichnen, sind jedoch geeignet, eine Ähnlichkeit zwischen den fraglichen Waren zu begründen, wenn auch diese Ähnlichkeit nur gering ist (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2004 in der Rechtssache T-115/02, AVEX/HABM - Ahlers [a], noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 26 und 27).

51 Hinsichtlich der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist daran zu erinnern, dass in der Bekleidungsbranche häufig ein und dieselbe Marke je nach Art der mit ihr gekennzeichneten Waren verschiedene Gestaltungen aufweist und dass in dieser Branche ein und dasselbe Unternehmen üblicherweise Untermarken verwendet, d. h. von einer Hauptmarke abgeleitete und mit dieser einen gemeinsamen dominanten Bestandteil teilende Zeichen zur Kennzeichnung seiner verschiedenen Produktserien (Urteil Fifties, Randnr. 49). Wie sich aus den obigen Ausführungen in Randnummer 46 ergibt, könnte der Verbraucher glauben, dass der Begriff "Jello" eine von der älteren Marke "Schuhpark" abgeleitete Marke bezeichnet. Er könnte daher weiter annehmen, dass die mit der Anmeldemarke "JELLO SCHUHPARK" und die mit der älteren Marke bezeichneten Produkte vom selben Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. Angesichts der Ähnlichkeit der streitigen Zeichen und der Warenidentität bei "Schuhen" sowie der - wenn auch geringen - Warenähnlichkeit bei "Bekleidungsstücken" ist die von der Beschwerdekammer getroffene Feststellung zu bestätigen, dass in Bezug auf die einander gegenüberstehenden Marken bei den maßgeblichen Verkehrskreisen die Gefahr von Verwechslungen besteht. Dass die Beschwerdekammer in Randnummer 42 der angefochtenen Entscheidung von einer hochgradigen Ähnlichkeit zwischen Bekleidungsstücken und Schuhen ausgegangen ist, genügt für sich allein nicht, um die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage zu stellen, da der zwischen den beiden Zeichen bestehende Grad an Ähnlichkeit ausreichend ist, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Der Klagegrund eines Verstoßes gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 greift daher nicht durch. Demgemäß ist die Klage abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

52 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des Amtes und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 8. März 2005.

Ende der Entscheidung

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