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Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 02.07.2002
Aktenzeichen: T-323/00
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 40/94/EWG


Vorschriften:

Verordnung Nr. 40/94/EWG Art. 7 Abs. 1 Buchst. b
Verordnung Nr. 40/94/EWG Art. 7 Abs. 1 Buchst. c
Verordnung Nr. 40/94/EWG Art. 62 Abs. 1 S. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke sieht zwar vor, dass das Gericht die Entscheidung einer Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) abändern kann. Diese Möglichkeit ist aber grundsätzlich nur dann gegeben, wenn die Sache entscheidungsreif ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die Beschwerdekammer es versäumt hat, über einen Antrag des Klägers in seiner Gesamtheit in der Sache zu entscheiden.

( vgl. Randnr. 18 )

2. Artikel 62 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke sieht vor: Nach der Prüfung, ob die Beschwerde begründet ist, entscheidet die Beschwerdekammer über die Beschwerde." Diese Pflicht ist so zu verstehen, dass die Beschwerdekammer über jeden Antrag in seiner Gesamtheit entscheiden muss, und zwar indem sie ihm entweder stattgibt oder ihn als unzulässig oder unbegründet zurückweist. Da der Verstoß gegen diese Pflicht den Inhalt der vor dem Gericht angefochtenen Entscheidung beeinflussen kann, handelt es sich um eine wesentliche Formvorschrift, deren Verletzung von Amts wegen geprüft werden kann.

( vgl. Randnr. 19 )

3. Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke fällt eine Marke nur, wenn sie ausschließlich" aus Zeichen oder Angaben besteht, die zur Bezeichnung eines Merkmals der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Das bedeutet, dass es im Fall einer Wortmarke, die aus mehreren Bestandteilen besteht (zusammengesetzte Marke), auf die einschlägige Bedeutung der angemeldeten Wortmarke ankommt, wie sie sich aus allen ihren Bestandteilen - und nicht nur aus einem - ergibt. Ferner sind der Beurteilung nur diejenigen Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zugrunde zu legen, von denen angenommen werden kann, dass die maßgeblichen Verkehrskreise sie bei ihrer Entscheidung berücksichtigen. Eine zusammengesetzte Wortmarke kann also nur als beschreibend gelten, wenn sie ausschließlich solche Merkmale bezeichnet.

( vgl. Randnr. 26 )

4. Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Bestimmung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können", von der Eintragung ausgeschlossen.

Das Zeichen SAT.2, um dessen Eintragung für bestimmte Dienstleistungen es geht, fällt nicht unter die genannte Bestimmung, da es, wenn man davon ausgeht, dass es zweites Satellitenprogramm" bedeutet, zwar zur Bezeichnung eines Merkmals bestimmter Dienstleistungen dienen kann, von dem angenommen werden kann, dass es die maßgeblichen Verkehrskreise bei ihrer Entscheidung berücksichtigen, nämlich der Eigenschaft, im Zusammenhang mit der Verbreitung über Satellit zu stehen, es aber kein solches Merkmal bezeichnet, soweit es angibt, dass es sich um ein zweites Programm handelt.

( vgl. Randnrn. 26-27 )

5. Die absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b bis e der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke verfolgen das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass die von ihnen erfassten Zeichen von allen frei verwendet werden können. Im Unterschied zu anderen Rechten des geistigen und gewerblichen Eigentums ist Gegenstand des durch die Marke gewährten rechtlichen Schutzes grundsätzlich nicht das Ergebnis einer schöpferischen oder wirtschaftlichen Leistung des Rechtsinhabers, sondern allein das von ihm besetzte" Zeichen. Um zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil erlangt, ist daher die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen zu verhindern, das allen zur freien Verwendung überlassen bleiben muss. Nur für den Fall, dass ein solches Zeichen infolge seiner Benutzung von den maßgeblichen Verkehrskreisen tatsächlich als eine betriebliche Herkunftsangabe einer Ware oder einer Dienstleistung wahrgenommen wird, rechtfertigt diese wirtschaftliche Leistung des Markenanmelders, die oben beschriebenen Erwägungen des öffentlichen Interesses hintanzustellen. In einem solchen Fall erlaubt daher Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 die Eintragung eines solchen Zeichens als Ausnahme von der allgemeinen Regel des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b bis d.

( vgl. Randnr. 36 )

6. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke erfasst insbesondere Marken, die aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise im geschäftlichen Verkehr gewöhnlich für die Präsentation der betreffenden Waren oder Dienstleistungen verwendet werden oder bezüglich deren zumindest aufgrund konkreter Hinweise anzunehmen ist, dass sie in dieser Weise verwendet werden können. Demzufolge lässt sich die Unterscheidungskraft einer Marke zum einen nur für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wurde, und zum anderen nur danach beurteilen, wie die maßgeblichen Verkehrskreise sie wahrnehmen.

( vgl. Randnrn. 36-37 )

7. Eine zusammengesetzte Marke ist für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft im Rahmen der Prüfung des absoluten Eintragungshindernisses des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies ist jedoch nicht unvereinbar damit, die einzelnen Elemente, aus denen sich die Marke zusammensetzt, getrennt zu prüfen. Eine zusammengesetzte Marke fällt nur dann unter diese Bestimmung, wenn keiner ihrer Bestandteile im Hinblick auf die in der Anmeldung beanspruchten Waren oder Dienstleistungen Unterscheidungskraft besitzt.

Umgekehrt ist aufgrund der Tatsache, dass eine zusammengesetzte Marke nur aus Bestandteilen ohne Unterscheidungskraft besteht, anzunehmen, dass auch die Marke als ganze im geschäftlichen Verkehr gewöhnlich für die Präsentation der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen verwendet werden kann. Dies gilt nur dann nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte - wie etwa die Art der Kombination der verschiedenen Bestandteile - dafür vorliegen, dass die zusammengesetzte Marke mehr darstellt als die Summe ihrer einzelnen Bestandteile.

( vgl. Randnrn. 39, 49, 55 )

8. Ein Zeichen, das die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke beschreibt, hat keine Unterscheidungskraft hinsichtlich dieser Waren oder Dienstleistungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b. Diese Auslegung ist nicht unvereinbar mit der Regel, nach der diese beiden absoluten Eintragungshindernisse jeweils ihren eigenen Anwendungsbereich haben. Ein einzelnes Zeichen, das nach den semantischen Regeln der Bezugssprache zur Bezeichnung der Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen kann, von denen angenommen werden kann, dass die maßgeblichen Verkehrskreise sie bei ihrer Entscheidung berücksichtigen, kann nämlich aus diesem Grund im geschäftlichen Verkehr gewöhnlich für die Präsentation der beanspruchten Waren oder der Dienstleistungen verwendet werden und fällt daher unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c findet hingegen nur Anwendung, wenn die angemeldete Marke ausschließlich" aus solchen Zeichen oder Angaben besteht.

( vgl. Randnr. 40 )

9. Der beschreibende Charakter eines Zeichens im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke ist in Bezug auf jede einzelne in der Anmeldung genannte Waren- und/oder Dienstleistungskategorie zu beurteilen. Es kommt für die Beurteilung des beschreibenden Charakters eines Zeichens in Bezug auf eine bestimmte Waren- und/oder Dienstleistungskategorie nicht darauf an, ob der Anmelder der fraglichen Marke ein bestimmtes Vermarktungskonzept vorsieht oder durchführt, das neben den Waren und/oder Dienstleistungen dieser Kategorie Waren und/oder Dienstleistungen anderer Kategorien umfasst. Zum einen ist das Vorliegen eines Vermarktungskonzepts nämlich ein außerhalb des Rechts aus der Gemeinschaftsmarke liegender Umstand und zum anderen kann sich ein Vermarktungskonzept, über das allein das betreffende Unternehmen entscheidet, nach der Eintragung der Gemeinschaftsmarke ändern und kann daher auf die Beurteilung der Eintragbarkeit des Zeichens keinerlei Einfluss haben.

( vgl. Randnr. 45 )

10. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben", von der Eintragung ausgeschlossen. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 finden die Vorschriften des Absatzes 1... auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen".

Dem Zeichen SAT.2, dessen Eintragung für folgende Dienstleistungen der Klassen 38, 41 und 42 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken begehrt wurde:

- Klasse 38: Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehsendungen/-programmen über drahtlose oder drahtgebundene Netze; Ausstrahlung von Film-, Fernseh-, Rundfunk- und Bildschirmtext-, Videotext-Programmen oder -Sendungen; Vermittlung und Vergabe von Zugangsberechtigungen für Benutzer zu unterschiedlichen Kommunikationsnetzen; Telekommunikation; Sammeln, Liefern und Übermittlung von Nachrichten, Pressemeldungen (auch auf elektronischem Wege und/oder mittels Computer); Ton- und Bildübertragung durch Satelliten; Betrieb eines Abonnenten-Fernsehdienstes (Pay-TV) einschließlich Video-on-Demand, auch für Dritte als digitale Plattform; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation und einer Informationsbank; Vermittlung von Informationen an Dritte; Verbreitung von Informationen über drahtlose oder leitungsgebundene Netze; Online-Dienste und -Sendungen, nämlich Übermittlung von Informationen und Nachrichten einschließlich E-Mail; Betrieb von Netzwerken für die Übertragung von Nachrichten, Bild, Text, Sprache und Daten; Ausstrahlung von Teleshopping-Sendungen",

- Klasse 41: Produktion, Reproduktion, Vorführung und Vermietung von Filmen, Video- und sonstigen Fernsehprogrammen; Produktion und Reproduktion von Daten, Sprache, Text, Ton- und Bildaufnahmen auf Video- und/oder Audiokassetten, -bändern und -platten (einschließlich CD-ROM und CD-i) sowie von Videospielen (Computerspielen); Vorführung und Vermietung von Video- und/oder Audiokassetten, -bändern und -platten (einschließlich CD-ROM und CDs) sowie von Videospielen (Computerspielen); Vermietung von Fernsehempfangsgeräten und Dekodern; Ausbildung, Erziehung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Organisation und Durchführung von Show-, Quiz- und Musikveranstaltungen sowie Veranstaltung von Wettbewerben im Unterhaltungs- und Sportbereich, auch zur Aufzeichnung oder als Live-Sendung im Rundfunk oder Fernsehen; Produktion von Fernseh- und Rundfunkwerbesendungen einschließlich entsprechender Gewinnspielsendungen; Veranstaltung von Wettbewerben im Bildungs-, Unterrichts-, Unterhaltungs- und Sportbereich; Veranstaltung von Fernkursen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und anderen Druckereierzeugnissen sowie entsprechenden elektronischen Medien (einschließlich CD-ROM und CD-i); Durchführung von Konzert-, Theater- und Unterhaltungsveranstaltungen sowie von Sportwettbewerben; Produktion von Film-, Fernseh-, Rundfunk- und BTX, Videotext-Programmen oder -Sendungen, Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Produktion von Filmen und Videos sowie anderen Bild- und Tonprogrammen bildender, unterrichtender und unterhaltender Art, auch für Kinder und Jugendliche; Produktion, Reproduktion, Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufnahmen auf Video- und/oder Audiokassetten, -bändern und -platten; Theateraufführungen, Musikdarbietungen; Aufnahme, Übertragung, Speicherung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton und Bild; Veranstaltung von Hörfunk- und Fernsehsendungen/-programmen; Produktion von Teleshopping-Sendungen",

- Klasse 42: Vergabe, Vermittlung, Vermietung sowie sonstige Verwertung von Rechten an Filmen, Fernseh- und Videoproduktionen sowie anderen Bild- und Tonprogrammen; Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten für andere; Verwertung von Film- und Fernsehnebenrechten auf dem Gebiet des Merchandising; Entwicklung von Software, insbesondere auf dem Gebiet von Multimedia, interaktivem Fernsehen und Pay-TV; Betrieb von Netzwerken für die Übertragung von Nachrichten, Bild, Text, Sprache und Daten; technische Beratung auf dem Gebiet von Multimedia, interaktivem Fernsehen und Pay-TV (soweit in Klasse 42 enthalten); Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung einschließlich Video- und Computerspielen; Vermittlung und Vergabe von Zugangsberechtigungen für Benutzer zu unterschiedlichen Kommunikationsnetzen",

fehlt es im Hinblick auf die genannten Dienstleistungskategorien an Unterscheidungskraft mit Ausnahme der folgenden Kategorien von Dienstleistungen:

- Dienstleistungen einer Informationsbank" der Klasse 38,

- Produktion und Reproduktion von Daten, Sprache, Text, Ton- und Bildaufnahmen auf Video- und/oder Audiokassetten, -bändern und -platten (einschließlich CD-ROM und CD-i) sowie von Videospielen (Computerspielen); Vorführung und Vermietung von Video- und/oder Audiokassetten, -bändern und -platten (einschließlich CD-ROM und CDs) sowie von Videospielen (Computerspielen); Vermietung von Fernsehempfangsgeräten und Dekodern; Ausbildung, Erziehung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Veranstaltung von Wettbewerben im Bildungs-, Unterrichts-, Unterhaltungs- und Sportbereich; Veranstaltung von Fernkursen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und anderen Druckereierzeugnissen sowie entsprechenden elektronischen Medien (einschließlich CD-ROM und CD-i); Durchführung von Konzert-, Theater- und Unterhaltungsveranstaltungen sowie von Sportwettbewerben; Produktion von Filmen und Videos sowie anderen Bild- und Tonprogrammen bildender, unterrichtender und unterhaltender Art, auch für Kinder und Jugendliche; Produktion, Reproduktion, Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufnahmen auf Video- und/oder Audiokassetten, -bändern und -platten; Theateraufführungen, Musikdarbietungen" der Klasse 41,

- Vergabe, Vermittlung, Vermietung sowie sonstige Verwertung von Rechten an Filmen, Fernseh- und Videoproduktionen sowie anderen Bild- und Tonprogrammen; Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten für andere; Verwertung von Film- und Fernsehnebenrechten auf dem Gebiet des Merchandising; Entwicklung von Software, insbesondere auf dem Gebiet von Multimedia, interaktivem Fernsehen und Pay-TV; Betrieb von Netzwerken für die Übertragung von Nachrichten, Bild, Text, Sprache und Daten; technische Beratung auf dem Gebiet von Multimedia, interaktivem Fernsehen und Pay-TV (soweit in Klasse 42 enthalten); Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung einschließlich Video- und Computerspielen; Vermittlung und Vergabe von Zugangsberechtigungen für Benutzer zu unterschiedlichen Kommunikationsnetzen" der Klasse 42.

Hinsichtlich dieser Dienstleistungen besteht die angemeldete Marke nämlich aus einer Kombination von Bestandteilen, von denen zumindest anzunehmen ist, dass sie im geschäftlichen Verkehr gewöhnlich für die Präsentation dieser Dienstleistungen verwendet werden können.

Hingegen besitzt das genannte Zeichen im Hinblick auf die oben als Ausnahme genannten Dienstleistungen Unterscheidungskraft.

Das Zeichen SAT" bezeichnet nämlich kein Merkmal dieser Dienstleistungen, von dem anzunehmen ist, dass es die maßgeblichen Verkehrskreise bei ihrer Entscheidung berücksichtigen, und nichts deutet darauf hin, dass es - obwohl nicht beschreibend - im geschäftlichen Verkehr gewöhnlich für die Präsentation dieser Dienstleistungen verwendet werden könnte.

( vgl. Randnrn. 48, 53-54, 56 )

11. Die von den Beschwerdekammern des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) gemäß der Verordnung Nr. 40/94 zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke sind keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen. Die Eintragbarkeit eines Zeichen als Gemeinschaftsmarke ist daher allein auf der Grundlage des einschlägigen Gemeinschaftsrechts in der Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter zu überprüfen und nicht auf der Grundlage einer bestehenden abweichenden Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern.

Wird vor dem Gemeinschaftsrichter gerügt, dass das Amt gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen habe, indem es die Eintragung eines bestimmten Zeichens abgelehnt habe, obwohl es zuvor die Eintragung eines gleichartigen Zeichens zugelassen habe, sind zwei Fälle denkbar.

Wenn die Beschwerdekammer in einer früheren Sache die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke bejaht und damit die einschlägigen Vorschriften der Verordnung Nr. 40/94 richtig angewandt hat, in einer späteren, der ersten ähnlichen Sache aber eine gegenteilige Entscheidung getroffen hat, muss der Gemeinschaftsrichter die letztere Entscheidung wegen Verstoßes gegen die einschlägigen Vorschriften der Verordnung Nr. 40/94 aufheben. In diesem ersten Fall ist die Rüge eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot daher nicht erheblich. Wenn die Beschwerdekammer dagegen in einer früheren Sache die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke zu Unrecht bejaht hat und in einer späteren, der ersten ähnlichen Sache eine gegenteilige Entscheidung erlassen hat, kann die erstere nicht zur Begründung einer Klage auf Aufhebung der letzteren Entscheidung angeführt werden, da die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nämlich mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden muss, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann. Auch in diesem zweiten Fall ist die Rüge eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot daher nicht erheblich.

( vgl. Randnrn. 60-61 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 2. Juli 2002. - SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). - Gemeinschaftsmarke - Zeichen SAT.2 - Absolute Eintragungshindernisse - Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Gleichbehandlung. - Rechtssache T-323/00.

Parteien:

In der Rechtssache T-323/00

SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH mit Sitz in Mainz (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Schneider,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. von Mühlendahl und C. Røhl Søberg als Bevollmächtigte,

eklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 2. August 2000 (Sache R 312/1999-2)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten R. M. Moura Ramos sowie der Richter J. Pirrung und A. W. H. Meij,

Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat

aufgrund der am 16. Oktober 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 15. Februar 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2002

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 15. April 1997 reichte die Klägerin beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: Amt) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in ihrer geänderten Fassung die Anmeldung einer Gemeinschaftswortmarke ein.

2 Die Eintragung wurde für das Zeichen SAT.2 beantragt.

3 Die Eintragung der Marke wurde zum einen für verschiedene Waren der Klassen 3, 9, 14, 16, 18, 20, 25, 28, 29 und 30 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in ihrer revidierten und geänderten Fassung und zum anderen für Dienstleistungen der Klassen 35, 38, 41 und 42 im Sinne des genannten Abkommens begehrt. Diese Dienstleistungen sind wie folgt umschrieben:

- Klasse 35: Werbung und Marketing, Informations- und Beratungsdienstleistungen im Bereich Marketing und Werbung, statistische Auswertung von Marktdaten, Marktforschung, Marktanalysen, Verteilung von Katalogen, Mailings und Waren zu Werbezwecken, Rundfunk-, Fernseh- und Kinowerbung, Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations), Verkaufsförderung (Sales Promotion), Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für andere, Vermittlung von Verträgen über Anschaffung und Veräußerung von Waren, alle vorstehend genannten Dienstleistungen auch in Verbindung mit Kommunikationsnetzen; Dateienverwaltung mittels Computer; Sammeln und Liefern von Marktforschungsdaten; online interaktive elektronische Forschung sowie Marketing und Marktforschung bezüglich informationstechnologischer Produkte und Dienstleistungen; Aufnahme, Übertragung, Speicherung, Verarbeitung und Wiedergabe von Daten; Erfassung, Verarbeitung, Speicherung und Übertragung von Gebührendaten; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Sammeln, Aufbereiten, Archivieren, Analysieren, Aktualisieren und Liefern von Daten."

- Klasse 38: Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehsendungen/-programmen über drahtlose oder drahtgebundene Netze; Ausstrahlung von Film-, Fernseh-, Rundfunk- und Bildschirmtext-, Videotext-Programmen oder -Sendungen; Vermittlung und Vergabe von Zugangsberechtigungen für Benutzer zu unterschiedlichen Kommunikationsnetzen; Telekommunikation; Sammeln, Liefern und Übermittlung von Nachrichten, Pressemeldungen (auch auf elektronischem Wege und/oder mittels Computer); Ton- und Bildübertragung durch Satelliten; Betrieb eines Abonnenten-Fernsehdienstes (Pay-TV) einschließlich Video-on-Demand, auch für Dritte als digitale Plattform; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation und einer Informationsbank; Vermittlung von Informationen an Dritte; Verbreitung von Informationen über drahtlose oder leitungsgebundene Netze; Online-Dienste und -Sendungen, nämlich Übermittlung von Informationen und Nachrichten einschließlich E-Mail; Betrieb von Netzwerken für die Übertragung von Nachrichten, Bild, Text, Sprache und Daten; Ausstrahlung von Teleshopping-Sendungen."

- Klasse 41: Produktion, Reproduktion, Vorführung und Vermietung von Filmen, Video- und sonstigen Fernsehprogrammen; Produktion und Reproduktion von Daten, Sprache, Text, Ton- und Bildaufnahmen auf Video- und/oder Audiokassetten, -bändern und -platten (einschließlich CD-ROM und CD-i) sowie von Videospielen (Computerspielen); Vorführung und Vermietung von Video- und/oder Audiokassetten, -bändern und -platten (einschließlich CD-ROM und CDs) sowie von Videospielen (Computerspielen); Vermietung von Fernsehempfangsgeräten und Dekodern; Ausbildung, Erziehung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Organisation und Durchführung von Show-, Quiz- und Musikveranstaltungen sowie Veranstaltung von Wettbewerben im Unterhaltungs- und Sportbereich, auch zur Aufzeichnung oder als Live-Sendung im Rundfunk oder Fernsehen; Produktion von Fernseh- und Rundfunkwerbesendungen einschließlich entsprechender Gewinnspielsendungen; Veranstaltung von Wettbewerben im Bildungs-, Unterrichts-, Unterhaltungs- und Sportbereich; Veranstaltung von Fernkursen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und anderen Druckereierzeugnissen sowie entsprechenden elektronischen Medien (einschließlich CD-ROM und CD-i); Durchführung von Konzert-, Theater- und Unterhaltungsveranstaltungen sowie von Sportwettbewerben; Produktion von Film-, Fernseh-, Rundfunk- und BTX, Videotext-Programmen oder -Sendungen, Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Produktion von Filmen und Videos sowie anderen Bild- und Tonprogrammen bildender, unterrichtender und unterhaltender Art, auch für Kinder und Jugendliche; Produktion, Reproduktion, Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufnahmen auf Video- und/oder Audiokassetten, -bändern und -platten; Theateraufführungen, Musikdarbietungen; Aufnahme, Übertragung, Speicherung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton und Bild; Veranstaltung von Hörfunk- und Fernsehsendungen/-programmen; Produktion von Teleshopping-Sendungen."

Klasse 42: Vergabe, Vermittlung, Vermietung sowie sonstige Verwertung von Rechten an Filmen, Fernseh- und Videoproduktionen sowie anderen Bild- und Tonprogrammen; Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten für andere; Verwertung von Film- und Fernsehnebenrechten auf dem Gebiet des Merchandising; Entwicklung von Software, insbesondere auf dem Gebiet von Multimedia, interaktivem Fernsehen und Pay-TV; Betrieb von Netzwerken für die Übertragung von Nachrichten, Bild, Text, Sprache und Daten; technische Beratung auf dem Gebiet von Multimedia, interaktivem Fernsehen und Pay-TV (soweit in Klasse 42 enthalten); Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung einschließlich Video- und Computerspielen; Vermittlung und Vergabe von Zugangsberechtigungen für Benutzer zu unterschiedlichen Kommunikationsnetzen."

4 Mit Bescheid vom 11. November 1998 unterrichtete der Prüfer die Klägerin davon, dass der Anmeldung seiner Ansicht nach hinsichtlich der Waren der Klassen 9 und 16 sowie der Dienstleistungen der Klassen 38, 41 und 42 die absoluten Eintragungshindernisse gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und d der Verordnung Nr. 40/94 entgegenstuenden.

5 Mit Entscheidung vom 9. April 1999 wies der Prüfer die Anmeldung gemäß Artikel 38 der Verordnung Nr. 40/94 teilweise zurück. Der erste und der dritte Absatz der Entscheidung lauten folgendermaßen: Ich beziehe mich auf Ihre Erwiderung... auf den Amtsbescheid vom 11. November 1998.... Aus den bereits mitgeteilten Gründen wird dem Zeichen gemäß Artikel 7, 1b der GMV für alle beanspruchten Dienstleistungen der Markenschutz versagt, insoweit sich diese auf Satelliten oder Satellitenfernsehen beziehen, alles in weitestem Sinne. Für die beanspruchten Warenklassen bestehen keine Bedenken."

6 Am 7. Juni 1999 legte die Klägerin gemäß Artikel 59 der Verordnung Nr. 40/94 beim Amt Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers ein.

7 Die Beschwerde wurde hinsichtlich der Dienstleistungen der Klassen 38, 41 und 42 mit Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 2. August 2000 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) zurückgewiesen.

8 Soweit sie über die Beschwerde entschied, vertrat die Beschwerdekammer die Auffassung, dass das fragliche Zeichen unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung Nr. 40/94 falle.

9 Die angefochtene Entscheidung wurde der Klägerin am 11. August 2000 zugestellt. In der Zustellungsmitteilung vom 4. August 2000 hieß es, dass die angefochtene Entscheidung von der Ersten Beschwerdekammer erlassen worden sei. Die Klägerin wies die Geschäftsstelle der Beschwerdekammern mit Schreiben vom 30. August 2000 darauf hin, dass es sich bei der ihr mitgeteilten Entscheidung nicht um eine Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer handele. Die Geschäftsstelle der Beschwerdekammern bestätigte mit Schreiben vom 4. September 2000, dass ein Zustellungsmangel vorliege, und berichtigte die Zustellungsmitteilung dahin gehend, dass darin hätte stehen sollen, dass es sich bei der zugestellten Entscheidung um eine Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer handele.

Anträge der Parteien

10 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

- dem Amt die Kosten aufzuerlegen.

11 Das Amt beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Rechtslage

Vorbemerkung

12 Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Klageschrift sei nicht dahin zu verstehen, dass sie die fehlerhafte Zustellung der angefochtenen Entscheidung rüge. Zudem erfassen nach einer gefestigten Rechtsprechung Unregelmäßigkeiten bei der Zustellung einer Entscheidung nicht diese selbst und können daher deren Rechtmäßigkeit nicht beeinträchtigen (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69, ICI/Kommission, Slg. 1972, 619, Randnr. 39; Urteil des Gerichts vom 28. Mai 1998 in den Rechtssachen T-78/96 und T-170/96, W/Kommission, Slg. 1998, FP-IA-239,II-745, Randnr. 183). Selbst wenn jedoch die Vorschriften über die Zustellung einer Entscheidung wesentliche Formvorschriften darstellen sollten (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-227/92 P, Hoechst/Kommission, Slg. 1999, I-4443, Randnr. 72), so läge im vorliegenden Fall kein Verstoß gegen eine wesentliche Formvorschrift vor. Das Amt hat der Klägerin die angefochtene Entscheidung zugestellt. Der in der Zustellungsmitteilung enthaltene Redaktionsfehler wurde von der Geschäftsstelle der Beschwerdekammern innerhalb der Klagefrist korrigiert, so dass die Klägerin nicht an der Wahrnehmung ihrer Rechte gehindert war.

13 Das Amt und die Klägerin stimmen darin überein, dass die Beschwerdekammer mit der angefochtenen Entscheidung die Beschwerde auch hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 35 zurückgewiesen hat. In der mündlichen Verhandlung hat das Amt erklärt, der Umstand, dass diese Dienstleistungen in der angefochtenen Entscheidung nicht ausdrücklich genannt seien, stelle seiner Auffassung nach einen Begründungsmangel dar.

14 Den Randnummern 1 und 5 der angefochtenen Entscheidung ist jedoch zu entnehmen, dass die Beschwerdekammer davon ausging, der Prüfer habe mit seiner Entscheidung vom 9. April 1999 die Anmeldung nur für die Dienstleistungen der Klassen 38, 41 und 42 zurückgewiesen und daher seien nur diese Dienstleistungen Gegenstand ihrer Entscheidung. Zwar mag die Bezugnahme in der Entscheidung des Prüfers auf den Bescheid vom 11. November 1998, in dem er ausgeführt hatte, dass der Anmeldung seiner Ansicht nach lediglich hinsichtlich der Dienstleistungen der Klassen 38, 41 und 42 absolute Eintragungshindernisse entgegenstuenden, irreführend gewesen sein; er hat die Anmeldung jedoch ausdrücklich für alle beanspruchten Dienstleistungen zurückgewiesen. Gegenstand der Beschwerde der Klägerin schließlich war die Entscheidung des Prüfers insgesamt und nicht nur ein Teil derselben. Die Beschwerdekammer hat es daher insoweit versäumt, über die Beschwerde zu entscheiden, als diese sich gegen die Entscheidung des Prüfers über die Dienstleistungen der Klasse 35 gerichtet hat.

15 Dem steht das Vorbringen des Amtes nicht entgegen, die Tatsache, dass die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung die Dienstleistungen der Klasse 35 nicht ausdrücklich erwähnt habe, beeinflusse die Tragweite dieser Entscheidung nicht, sondern stelle nur einen Begründungsmangel dar. Der verfügende Teil einer Entscheidung der Beschwerdekammer ist nämlich im Licht der ihn tragenden tatsächlichen und rechtlichen Gründe auszulegen. Dass sich die angefochtene Entscheidung ausdrücklich nur auf die Dienstleistungen der Klassen 38, 41 und 42 bezieht, verbietet es daher, ihr eine Bedeutung beizumessen, die über die Zurückweisung der Beschwerde hinsichtlich allein dieser Dienstleistungen hinausgeht.

Zur Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung, soweit die Beschwerdekammer es versäumt hat, über die Beschwerde zu entscheiden

- Vorbringen der Parteien

16 Die Klägerin trägt vor, die angemeldete Marke falle hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 35 nicht unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung Nr. 40/94.

17 Das Amt ist der Auffassung, dass die Eintragung der Marke für die Dienstleistungen der Klasse 35 nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 zu versagen sei.

- Würdigung durch das Gericht

18 Wie in den Randnummern 14 und 15 festgestellt, hat die Beschwerdekammer es versäumt, über den Antrag der Klägerin bezüglich der Dienstleistungen der Klasse 35 zu entscheiden. Würde das Gericht daher in der Sache über die Frage entscheiden, ob die angemeldete Marke hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 35 unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und/oder c der Verordnung Nr. 40/94 fällt, würde es die angefochtene Entscheidung abändern. Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 sieht zwar die Möglichkeit einer Änderung vor. Diese Möglichkeit ist aber grundsätzlich nur dann gegeben, wenn die Sache entscheidungsreif ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die Beschwerdekammer - wie hier - über einen Antrag nicht in seiner Gesamtheit in der Sache entschieden hat. Deshalb ist die angefochtene Entscheidung im vorliegenden Fall nicht abzuändern.

19 Artikel 62 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94 sieht jedoch vor: Nach der Prüfung, ob die Beschwerde begründet ist, entscheidet die Beschwerdekammer über die Beschwerde." Diese Pflicht ist so zu verstehen, dass die Beschwerdekammer über jeden Antrag in seiner Gesamtheit entscheiden muss, und zwar indem sie ihm entweder stattgibt oder ihn als unzulässig oder unbegründet zurückweist. Da der Verstoß gegen diese Pflicht den Inhalt der Entscheidung der Beschwerdekammer beeinflussen kann, handelt es sich um eine wesentliche Formvorschrift, deren Verletzung von Amts wegen geprüft werden kann.

20 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer durch ihr Versäumnis, über den Antrag der Klägerin bezüglich der Dienstleistungen der Klasse 35 zu entscheiden, ihre Pflicht aus Artikel 62 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94 verletzt.

21 Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben, soweit die Beschwerdekammer es versäumt hat, über den Antrag der Klägerin bezüglich der Dienstleistungen der Klasse 35 zu entscheiden.

Zur Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung, soweit die Beschwerdekammer über die Beschwerde entschieden hat

22 Die Klägerin macht drei Klagegründe geltend, mit denen sie einen Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c und gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 sowie eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung rügt.

Zum Klagegrund des Verstoßes gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94

- Vorbringen der Parteien

23 Die Klägerin und das Amt sind der Ansicht, dass die angemeldete Marke nicht unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 falle.

- Würdigung durch das Gericht

24 Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können", von der Eintragung ausgeschlossen. Überdies finden gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 [d]ie Vorschriften des Absatzes 1... auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen".

25 Die angefochtene Entscheidung ist zwar formell auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 gestützt, lässt jedoch nicht erkennen, dass die angemeldete Marke unter diese Vorschrift fiele. Im Übrigen hat das Amt in seiner Klagebeantwortung und in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass dies seiner Ansicht nach nicht der Fall sei.

26 Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 fällt eine Marke nur, wenn sie ausschließlich" aus Zeichen oder Angaben besteht, die zur Bezeichnung eines Merkmals der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Das bedeutet, dass es im Fall einer Wortmarke, die aus mehreren Bestandteilen besteht (zusammengesetzte Marke), auf die einschlägige Bedeutung der angemeldeten Wortmarke ankommt, wie sie sich aus allen ihren Bestandteilen - und nicht nur aus einem - ergibt. Ferner sind der Beurteilung nur diejenigen Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zugrunde zu legen, von denen angenommen werden kann, dass die maßgeblichen Verkehrskreise sie bei ihrer Entscheidung berücksichtigen. Eine zusammengesetzte Wortmarke kann also nur als beschreibend gelten, wenn sie ausschließlich solche Merkmale bezeichnet.

27 Geht man im vorliegenden Fall davon aus, dass das Zeichen SAT.2 zweites Satellitenprogramm" bedeutet, so kann er zwar zur Bezeichnung eines Merkmals bestimmter Dienstleistungen dienen, von dem angenommen werden kann, dass es die maßgeblichen Verkehrskreise bei ihrer Entscheidung berücksichtigen, nämlich der Eigenschaft, im Zusammenhang mit der Verbreitung über Satellit zu stehen. Demgegenüber bezeichnet er kein solches Merkmal, soweit er angibt, dass es sich um ein zweites Programm handelt. Selbst wenn man nämlich davon ausginge, dass diese Angabe die Information vermittelt, dass es sich um das zweite Programm eines Fernsehsenders handelt, bezöge sie sich nicht auf ein spezifisches Merkmal der Dienstleistungen, von dem angenommen werden könnte, dass es die maßgeblichen Verkehrskreise bei ihrer Entscheidung berücksichtigten. Daraus folgt, dass das Zeichen SAT.2 als ganzes nicht nur solche Merkmale beschreibt.

28 Dem Klagegrund des Verstoßes gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 ist daher stattzugeben.

Zum Klagegrund des Verstoßes gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94

- Vorbringen der Parteien

29 Die Klägerin trägt vor, dass das fragliche Zeichen als typische Bezeichnung eines Fernsehsenders die gleiche Wirkung wie ein Eigenname habe und aus diesem Grund Unterscheidungskraft besitze.

30 Da das Zeichen SAT.2 in keiner der Gemeinschaftssprachen ein beschreibender oder gebräuchlicher Ausdruck sei, gebe es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der angesprochene Verkehr dem als Marke verwendeten Zeichen seine spezifische Funktion als Angabe der betrieblichen Herkunft der betreffenden Dienstleistungen absprechen würde.

31 Schließlich enthalte das fragliche Zeichen ein schöpferisches, phantasiebetontes Element; daher komme ihm im Verkehr eine herkunftshinweisende Funktion zu.

32 Das Amt erklärt, der Bestandteil SAT" an sich habe keine Unterscheidungskraft hinsichtlich der streitigen Dienstleistungen, denn er beschreibe diese.

33 Das Anfügen der Ziffer 2" lasse keinen zusätzlichen Bestandteil entstehen, der dem Zeichen insgesamt Unterscheidungskraft verleihen könnte. Das Anfügen einer Ziffer sei in Bezug auf Dienstleistungen im Medienbereich durchaus üblich.

- Würdigung durch das Gericht

34 Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben", von der Eintragung ausgeschlossen. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 finden die Vorschriften des Absatzes 1... auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen".

35 Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 ist zu entnehmen, dass das dort bezeichnete absolute Eintragungshindernis schon bei einem Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht greift. Es ist daher zu prüfen, ob die angemeldete Marke es den maßgeblichen Verkehrskreisen zum Zeitpunkt der Kaufentscheidung ermöglicht, die durch sie bezeichneten Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer betrieblicher Herkunft zu unterscheiden.

36 Nach der Rechtsprechung verfolgen die absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b bis e der Verordnung Nr. 40/94 das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass die von ihnen erfassten Zeichen von allen frei verwendet werden können (Urteil des Gerichts vom 19. September 2001 in der Rechtssache T-118/00, Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen, mit grünen Sprenkeln versehenen und einer zartgrünen Schicht], noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 73, und vgl. zu dem Eintragungshindernis im Zusammenhang mit dem beschreibenden Charakter des Zeichens Urteil des Gerichtshofes vom 4. Mai 1999 in den Rechtssachen C-108/97 und C-109/97, Windsurfing Chiemsee, Slg. 1999, I-2779, Randnr. 25). Im Unterschied zu anderen Rechten des geistigen und gewerblichen Eigentums ist Gegenstand des durch die Marke gewährten rechtlichen Schutzes grundsätzlich nicht das Ergebnis einer schöpferischen oder wirtschaftlichen Leistung des Rechtsinhabers, sondern allein das von ihm besetzte" Zeichen. Um zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil erlangt, ist daher die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen zu verhindern, das allen zur freien Verwendung überlassen bleiben muss. Nur für den Fall, dass ein solches Zeichen infolge seiner Benutzung von den maßgeblichen Verkehrskreisen tatsächlich als eine betriebliche Herkunftsangabe einer Ware oder einer Dienstleistung wahrgenommen wird, rechtfertigt diese wirtschaftliche Anstrengung des Markenanmelders, die oben beschriebenen Erwägungen des öffentlichen Interesses hintanzustellen. In einem solchen Fall erlaubt daher Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 die Eintragung eines solchen Zeichens als Ausnahme von der allgemeinen Regel des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b bis d.

37 Vor diesem Hintergrund erfasst Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 insbesondere Marken, die aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise im geschäftlichen Verkehr gewöhnlich für die Präsentation der betreffenden Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, oder bezüglich deren zumindest aufgrund konkreter Hinweise anzunehmen ist, dass sie in dieser Weise verwendet werden können. Demzufolge lässt sich die Unterscheidungskraft einer Marke zum einen nur für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wurde, und zum anderen nur danach beurteilen, wie die maßgeblichen Verkehrskreise sie wahrnehmen.

38 Im vorliegenden Fall sind die beanspruchten Dienstleistungen mit Ausnahme derjenigen der Klasse 42 für den allgemeinen Verbrauch bestimmt. Die maßgeblichen Verkehrskreise sind daher im Wesentlichen Durchschnittsverbraucher, die als durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C-342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 26, und Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2001 in der Rechtssache T-359/99, DKV/HABM [Eurohealth], Slg. 2001, II-1645, Randnr. 27). Hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 42 ist hingegen davon auszugehen, dass es sich bei den maßgeblichen Verkehrskreisen im Wesentlichen um Fachkreise der Film- und Medienbranche handelt.

39 Da es sich um eine zusammengesetzte Marke handelt, ist sie für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies ist jedoch nicht unvereinbar damit, die einzelnen Elemente, aus denen sich die Marke zusammensetzt, getrennt zu prüfen (Urteil Procter & Gamble/HABM, Randnr. 54)

40 Ganz allgemein hat weiter ein Zeichen, das die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, keine Unterscheidungskraft hinsichtlich dieser Waren oder Dienstleistungen. Diese Auslegung ist nicht unvereinbar mit der Rechtsprechung des Gerichts, nach der die beiden absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung Nr. 40/94 jeweils ihren eigenen Anwendungsbereich haben (Urteil DVK/HABM, Randnr. 48). Es ist nämlich davon auszugehen, dass ein einzelnes Zeichen, das nach den semantischen Regeln der Bezugssprache zur Bezeichnung der Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen kann, von denen angenommen werden kann, dass die maßgeblichen Verkehrskreise sie bei ihrer Entscheidung berücksichtigen, aus diesem Grund im geschäftlichen Verkehr gewöhnlich für die Präsentation der beanspruchten Waren oder der Dienstleistungen verwendet werden kann und daher unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 fällt. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c findet hingegen nur Anwendung, wenn die angemeldete Marke ausschließlich" aus solchen Zeichen oder Angaben besteht.

41 Was im vorliegenden Fall den Bestandteil SAT" angeht, so haben die Beschwerdekammer in Randnummer 17 der angefochtenen Entscheidung und das Amt in seiner Klagebeantwortung und seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung rechtlich hinreichend dargetan, dass dieser im Deutschen und im Englischen die gebräuchliche Abkürzung für Satellit" darstellt. Als Abkürzung entspricht dieser Bestandteil im Übrigen den lexikalischen Regeln dieser Sprachen. Ferner bezeichnet er ein Merkmal eines Großteils der beanspruchten Dienstleistungen, von dem angenommen werden kann, dass es die maßgeblichen Verkehrskreise bei ihrer Entscheidung berücksichtigen, nämlich ihre Eigenschaft, im Zusammenhang mit der Verbreitung über Satellit zu stehen. Der Bestandteil SAT" hat somit im Hinblick auf diese Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft.

42 Dies gilt jedoch nicht für folgende Kategorien von Dienstleistungen:

- Dienstleistungen einer Informationsbank" der Klasse 38;

- Produktion und Reproduktion von Daten, Sprache, Text, Ton- und Bildaufnahmen auf Video- und/oder Audiokassetten, -bändern und -platten (einschließlich CD-ROM und CD-i) sowie von Videospielen (Computerspielen); Vorführung und Vermietung von Video- und/oder Audiokassetten, -bändern und -platten (einschließlich CD-ROM und CDs) sowie von Videospielen (Computerspielen); Vermietung von Fernsehempfangsgeräten und Dekodern; Ausbildung, Erziehung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Veranstaltung von Wettbewerben im Bildungs-, Unterrichts-, Unterhaltungs- und Sportbereich; Veranstaltung von Fernkursen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und anderen Druckereierzeugnissen sowie entsprechenden elektronischen Medien (einschließlich CD-ROM und CD-i); Durchführung von Konzert-, Theater- und Unterhaltungsveranstaltungen sowie von Sportwettbewerben; Produktion von Filmen und Videos sowie anderen Bild- und Tonprogrammen bildender, unterrichtender und unterhaltender Art, auch für Kinder und Jugendliche; Produktion, Reproduktion, Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufnahmen auf Video- und/oder Audiokassetten, -bändern und -platten; Theateraufführungen, Musikdarbietungen" der Klasse 41;

- Vergabe, Vermittlung, Vermietung sowie sonstige Verwertung von Rechten an Filmen, Fernseh- und Videoproduktionen sowie anderen Bild- und Tonprogrammen; Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten für andere; Verwertung von Film- und Fernsehnebenrechten auf dem Gebiet des Merchandising; Entwicklung von Software, insbesondere auf dem Gebiet von Multimedia, interaktivem Fernsehen und Pay-TV; Betrieb von Netzwerken für die Übertragung von Nachrichten, Bild, Text, Sprache und Daten; technische Beratung auf dem Gebiet von Multimedia, interaktivem Fernsehen und Pay-TV (soweit in Klasse 42 enthalten); Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung einschließlich Video- und Computerspielen; Vermittlung und Vergabe von Zugangsberechtigungen für Benutzer zu unterschiedlichen Kommunikationsnetzen" der Klasse 42.

43 Bezüglich dieser Dienstleistungen, die keinen unmittelbaren Zusammenhang mit der Verbreitung von Programmen aufweisen, bezeichnet der Bestandteil SAT" nämlich kein Merkmal, von dem anzunehmen ist, dass es die maßgeblichen Verkehrskreise bei ihrer Entscheidung berücksichtigen.

44 Hiergegen lässt sich nicht einwenden, dass die Klägerin die in Randnummer 42 genannten Dienstleistungen im Rahmen eines Vermarktungskonzepts vertreibe oder zu vertreiben beabsichtige, das nicht nur diese, sondern auch die anderen angemeldeten Dienstleistungen umfasse, und dass dieses Vermarktungskonzept bei der Beurteilung, ob das Zeichen SAT" beschreibenden Charakter habe, in Bezug auf sämtliche in der Anmeldung genannten Kategorien von Dienstleistungen zu berücksichtigen sei.

45 Der beschreibende Charakter eines Zeichens ist nämlich in Bezug auf jede einzelne in der Anmeldung genannte Waren- und/oder Dienstleistungskategorie zu beurteilen. Es kommt für die Beurteilung des beschreibenden Charakters eines Zeichens in Bezug auf eine bestimmte Waren- und/oder Dienstleistungskategorie nicht darauf an, ob der Anmelder der fraglichen Marke ein bestimmtes Vermarktungskonzept vorsieht oder durchführt, das neben den Waren und/oder Dienstleistungen dieser Kategorie Waren und/oder Dienstleistungen anderer Kategorien umfasst. Das Vorliegen eines Vermarktungskonzepts ist nämlich ein außerhalb des Rechts aus der Gemeinschaftsmarke liegender Umstand. Zudem kann sich ein Vermarktungskonzept, über das allein das betreffende Unternehmen entscheidet, nach der Eintragung der Gemeinschaftsmarke ändern und kann daher auf die Beurteilung der Eintragbarkeit des Zeichens keinerlei Einfluss haben.

46 Zum Bestandteil 2" hat das Amt auf eine Frage des Gerichts und von der Klägerin unwidersprochen erklärt, dass Ziffern im Allgemeinen und die Ziffer 2" im Besonderen im geschäftlichen Verkehr gewöhnlich für die Präsentation der beanspruchten Dienstleistungen verwendet würden. Dieser Bestandteil hat daher - zumindest im Hinblick auf die nicht in Randnummer 42 genannten Dienstleistungen - keine Unterscheidungskraft.

47 Was schließlich den Bestandteil." angeht, so ist aufgrund der Tatsache, dass dieses Zeichen im geschäftlichen Verkehr für alle Arten von Waren und Dienstleistungen gewöhnlich verwendet wird, anzunehmen, dass es auch für die hier in Rede stehenden Dienstleistungen in dieser Weise verwendet werden kann.

48 Demzufolge besteht die angemeldete Marke aus einer Kombination von Bestandteilen, von denen keines Unterscheidungskraft im Hinblick auf die nicht in Randnummer 42 genannten Dienstleistungen aufweist, da von ihnen zumindest anzunehmen ist, dass sie im geschäftlichen Verkehr gewöhnlich für die Präsentation dieser Dienstleistungen verwendet werden können.

49 Ganz allgemein ist weiter aufgrund der Tatsache, dass eine zusammengesetzte Marke nur aus Bestandteilen ohne Unterscheidungskraft besteht, anzunehmen, dass auch die Marke als ganze im geschäftlichen Verkehr gewöhnlich für die Präsentation der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen verwendet werden kann. Dies gilt nur dann nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte - wie etwa die Art der Kombination der verschiedenen Bestandteile - dafür vorliegen, dass die zusammengesetzte Marke mehr darstellt als die Summe ihrer einzelnen Bestandteile.

50 Im vorliegenden Fall sind solche Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Die Struktur der angemeldeten Marke, die im Wesentlichen durch die Verwendung eines Kurzwortes gefolgt durch eine Ziffer gekennzeichnet ist, entspricht der gebräuchlichen Art der Kombination verschiedener Bestandteile einer zusammengesetzten Marke. In diesem Zusammenhang ist das Vorbringen der Klägerin, die angemeldete Marke als ganze enthalte ein phantasiebetontes Element, ohne Bedeutung.

51 Von der angemeldeten Marke als ganzer ist somit anzunehmen, dass sie im geschäftlichen Verkehr gewöhnlich für die Präsentation der Dienstleistungen, die nicht in Randnummer 42 genannt sind, verwendet werden kann.

52 Das Vorbringen der Klägerin, die angemeldete Marke sei die typische Bezeichnung eines Fernsehsenders und wirke daher wie ein Eigenname, steht diesem Ergebnis nicht entgegen, sondern bestätigt es vielmehr. Diese Marke kann deshalb nur eingetragen werden, wenn nachgewiesen wird, dass sie infolge ihrer Benutzung von den maßgeblichen Verkehrskreisen tatsächlich als ein Eigenname, d. h. als eine betriebliche Herkunftsangabe der beanspruchten Dienstleistungen, wahrgenommen wird. Die Klägerin hat sich jedoch im Verfahren vor dem Amt zu keiner Zeit auf Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 berufen.

53 Der angemeldeten Marke fehlt es daher im Hinblick auf die von der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungskategorien, die nicht in Randnummer 42 genannt sind, an Unterscheidungskraft.

54 Was hingegen die Dienstleistungen der in Randnummer 42 genannten Kategorien angeht, ist in Randnummer 43 festgestellt worden, dass das Zeichen SAT" kein Merkmal bezeichnet, von dem anzunehmen ist, dass es die maßgeblichen Verkehrskreise bei ihrer Entscheidung berücksichtigt. Den Akten ist weder zu entnehmen, dass dieses Zeichen im geschäftlichen Verkehr gewöhnlich für die Präsentation dieser Dienstleistungen verwendet würde, noch dass es Anhaltspunkte für die Annahme gibt, dass es - obwohl nicht beschreibend - in dieser Weise verwendet werden könnte. Demzufolge besitzt das Zeichen SAT" im Hinblick auf diese Dienstleistungen Unterscheidungskraft.

55 In diesem Zusammenhang ist allgemein darauf hinzuweisen, dass eine zusammengesetzte Marke nur dann unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 fällt, wenn keiner ihrer Bestandteile im Hinblick auf die in der Anmeldung beanspruchten Waren oder Dienstleistungen Unterscheidungskraft besitzt.

56 Der angemeldeten Marke mangelt es daher im Hinblick auf die Dienstleistungen der in Randnummer 42 genannten Kategorien nicht an Unterscheidungskraft.

57 Demzufolge ist dem Klagegrund eines Verstoßes gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 bezüglich der in Randnummer 42 genannten Dienstleistungskategorien stattzugeben. Bezüglich der anderen angemeldeten Dienstleistungskategorien ist er zurückzuweisen.

Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

- Vorbringen der Parteien

58 Nach Ansicht der Klägerin weicht das Amt mit der Entscheidung, die angemeldete Marke nicht einzutragen, von seiner eigenen Entscheidungspraxis in Bezug auf Marken, die sich aus Ziffern und Buchstaben zusammensetzen, ab. Die Klägerin beruft sich dabei auf ihre im Verwaltungsverfahren vor dem Prüfer und der Beschwerdekammer eingereichten Schriftsätze.

59 Das Amt entgegnet, dass sich von den 49 Marken, die die Klägerin in ihren im Verwaltungsverfahren eingereichten Schriftsätzen nenne, lediglich die Marken GERMANSAT und NET.SAT auf Dienstleistungen bezögen, die mit Hilfe eines Satelliten erbracht würden. Diese beiden Marken seien aber mit der hier in Rede stehenden Marke nicht vergleichbar, da sie nicht aus einem Kurzwort und einer Ziffer bestuenden.

- Würdigung durch das Gericht

60 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die von den Beschwerdekammern gemäß der Verordnung Nr. 40/94 zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind. Die Eintragbarkeit eines Zeichen als Gemeinschaftsmarke ist daher allein auf der Grundlage des einschlägigen Gemeinschaftsrechts in der Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter zu überprüfen und nicht auf der Grundlage einer bestehenden abweichenden Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern.

61 Somit sind zwei Fälle denkbar. Wenn die Beschwerdekammer in einer früheren Sache die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke bejaht und damit die einschlägigen Vorschriften der Verordnung Nr. 40/94 richtig angewandt hat, in einer späteren, der ersten ähnlichen Sache aber eine gegenteilige Entscheidung getroffen hat, muss der Gemeinschaftsrichter die letztere Entscheidung wegen Verstoßes gegen die einschlägigen Vorschriften der Verordnung Nr. 40/94 aufheben. In diesem ersten Fall ist die Rüge eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot daher nicht erheblich. Wenn die Beschwerdekammer dagegen in einer früheren Sache die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke zu unrecht bejaht hat und in einer späteren, der ersten ähnlichen Sache eine gegenteilige Entscheidung erlassen hat, kann die erstere nicht zur Begründung einer Klage auf Aufhebung der letzteren Entscheidung angeführt werden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nämlich mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann (in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 9. Oktober 1984 in der Rechtssache 188/83, Witte/Parlament, Slg. 1984, 3465, Randnr. 15, und vom 4. Juli 1985 in der Rechtssache 134/84, Williams/Rechnungshof, Slg. 1985, 2225, Randnr. 14). Auch in diesem zweiten Fall ist die Rüge eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot daher nicht erheblich.

62 Der auf einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot gestützte Klagegrund ist daher als unerheblich zurückzuweisen.

63 Freilich können in einer früheren Entscheidung angeführte Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art Argumente darstellen, auf die eine Rüge, mit der ein Verstoß gegen eine Vorschrift der Verordnung Nr. 40/94 geltend gemacht wird, gestützt werden kann. Jedoch hat sich die Klägerin - mit Ausnahme der Entscheidung über die Marke GERMANSAT - nur auf Entscheidungen berufen, die nicht mit Gründen versehen sind. Was die Entscheidung über die Marke GERMANSAT betrifft, hat sie keine dort enthaltenen Gründe angeführt, die gegen die oben vorgenommene Beurteilung der auf einen Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben c und b der Verordnung Nr. 40/94 gestützten Klagegründe sprächen. Zudem wurden die Marken, die Gegenstand der von der Klägerin angeführten Entscheidungen sind, für andere Waren und Dienstleistungen als die hier in Rede stehenden eingetragen. Wie das Amt in seiner Klagebeantwortung zu Recht ausführt, sind die Marken GERMANSAT und NET SAT EXPRESS, die sich auf mit Hilfe von Satelliten erbrachte Dienstleistungen beziehen, nicht mit der hier angemeldeten vergleichbar, da sie nicht aus einer Abkürzung und einer Ziffer zusammengesetzt sind.

64 Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben, soweit die Beschwerdekammer die Beschwerde betreffend die in Randnummer 42 genannten Dienstleistungskategorien zurückgewiesen hat.

65 Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit die Beschwerdekammer es versäumt hat, über die Beschwerde bezüglich der Dienstleistungen der Klasse 35 zu entscheiden, und soweit sie die Beschwerde bezüglich der in Randnummer 42 genannten Dienstleistungskategorien zurückgewiesen hat. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

66 Nach Artikel 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen, wenn die Parteien jeweils teilweise unterliegen. Im vorliegenden Fall ist der Klage nur im Hinblick auf eine begrenzte Zahl von Dienstleistungskategorien stattzugeben. Andererseits ist der Verfahrensfehler zu berücksichtigen, unter dem die angefochtene Entscheidung leidet. Unter diesen Umständen sind jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 2. August 2000 (Sache R 312/1999-2) wird aufgehoben, soweit die Beschwerdekammer es versäumt hat, über die Beschwerde bezüglich der Dienstleistungen der Klasse 35 zu entscheiden.

2. Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 2. August 2000 (Sache R 312/1999-2) wird aufgehoben, soweit die Beschwerdekammer die Beschwerde bezüglich der folgenden Dienstleistungskategorien zurückgewiesen hat:

- Dienstleistungen einer Informationsbank" der Klasse 38;

- Produktion und Reproduktion von Daten, Sprache, Text, Ton- und Bildaufnahmen auf Video- und/oder Audiokassetten, -bändern und -platten (einschließlich CD-ROM und CD-i) sowie von Videospielen (Computerspielen); Vorführung und Vermietung von Video- und/oder Audiokassetten, -bändern und -platten (einschließlich CD-ROM und CDs) sowie von Videospielen (Computerspielen); Vermietung von Fernsehempfangsgeräten und Dekodern; Ausbildung, Erziehung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Veranstaltung von Wettbewerben im Bildungs-, Unterrichts-, Unterhaltungs- und Sportbereich; Veranstaltung von Fernkursen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und anderen Druckereierzeugnissen sowie entsprechenden elektronischen Medien (einschließlich CD-ROM und CD-i); Durchführung von Konzert-, Theater- und Unterhaltungsveranstaltungen sowie von Sportwettbewerben; Produktion von Filmen und Videos sowie anderen Bild- und Tonprogrammen bildender, unterrichtender und unterhaltender Art, auch für Kinder und Jugendliche; Produktion, Reproduktion, Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufnahmen auf Video- und/oder Audiokassetten, -bändern und -platten; Theateraufführungen, Musikdarbietungen" der Klasse 41;

- Vergabe, Vermittlung, Vermietung sowie sonstige Verwertung von Rechten an Filmen, Fernseh- und Videoproduktionen sowie anderen Bild- und Tonprogrammen; Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten für andere; Verwertung von Film- und Fernsehnebenrechten auf dem Gebiet des Merchandising; Entwicklung von Software, insbesondere auf dem Gebiet von Multimedia, interaktivem Fernsehen und Pay-TV; Betrieb von Netzwerken für die Übertragung von Nachrichten, Bild, Text, Sprache und Daten; technische Beratung auf dem Gebiet von Multimedia, interaktivem Fernsehen und Pay-TV (soweit in Klasse 42 enthalten); Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung einschließlich Video- und Computerspielen; Vermittlung und Vergabe von Zugangsberechtigungen für Benutzer zu unterschiedlichen Kommunikationsnetzen" der Klasse 42.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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