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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 26.02.2002
Aktenzeichen: T-323/99
Rechtsgebiete: EG-Vertrag


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 87 Absatz 3 Buchstabe e
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die nach Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gemeinschaftsgericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können, zu beurteilen. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich relevanten Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts, sondern auch ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist.

Bei einer Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird, hat die Kommission die Gründe anzugeben, aus denen die betreffende Maßnahme ihrer Ansicht nach in den Anwendungsbereich des Artikels 87 Absatz 1 EG fällt und als mit dem EG-Vertrag unvereinbare Beihilfe anzusehen und daher aufzuheben ist. Hierbei kann die Begründung nicht auf die Feststellung beschränkt werden, dass die betreffende Maßnahme eine Beihilfe sei, sondern muss sich auf konkrete Tatsachen beziehen. Außerdem hat sich die Kommission zu vergewissern, dass die Begründung ihrer Entscheidung eine genaue Bestimmung der streitigen Beihilfe ermöglicht.

Die Kommission kann sich nicht auf die Lückenhaftigkeit der ihr im Verwaltungsverfahren übermittelten Informationen über die Modalitäten der streitigen Beihilfe berufen, um die unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung zu rechtfertigen, da sie nicht alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel genutzt hat, um die nationalen Behörden dazu zu veranlassen, ihr die maßgeblichen Auskünfte über die finanziellen Bedingungen der Gewährung der Beihilfe zu erteilen.

( Randnrn. 55-58, 91 )


Urteil des Gerichts Erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 26. Februar 2002. - Industrie Navali Meccaniche Affini SpA (INMA) und Italia Investimenti SpA (Itainvest) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Staatliche Beihilfen - Schiffbau - Begriff der Beihilfen - Unzureichende Begründung. - Rechtssache T-323/99.

Parteien:

In der Rechtssache T-323/99

Industrie Navali Meccaniche Affini SpA (INMA), in Liquidation, La Spezia (Italien), vertreten durch: S. Capparucci,

und

Italia Investimenti SpA (Itainvest), Rom (Italien),

Prozessbevollmächtigte im vorliegenden Verfahren: Rechtsanwälte G. M. Roberti und F. Sciaudone, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K.-D. Borchardt als Bevollmächtigten im Beistand zunächst von Rechtsanwälten A. Abate und E. Cappelli, sodann von Rechtsanwälten Abate und G. Conte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/262/EG der Kommission von 20. Juli 1999 über die staatliche Beihilfe, die Italien der INMA-Werft gewährt hat (ABl. 2000, L 83, S. 21),

erlässt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

(Fünfte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin P. Lindh sowie der Richter R. García-Valdecasas, J. D. Cooke, M. Vilaras und N. J. Forwood,

Kanzler: J. Palacio González, Verwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Artikel 87 Absatz 1 EG bestimmt: "Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen."

2 Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe e EG können als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden "Arten von Beihilfen, die der Rat durch eine Entscheidung mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission bestimmt".

3 Am 21. Dezember 1990 wurde die Richtlinie 90/684/EWG des Rates über Beihilfen für den Schiffbau (ABl. L 380, S. 27) erlassen, die mehrfach geändert wurde, ohne dass diese Änderungen jedoch die im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen betroffen hätten.

4 Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 90/684 definiert "Beihilfen" als die in den Artikeln 87 EG und 88 EG vorgesehenen staatlichen Beihilfen und bestimmt, dass "dieser Begriff nicht nur die vom Staat selbst, sondern auch die von den Gebietskörperschaften gewährten Beihilfen sowie Beihilfeelemente [umfasst], die möglicherweise in den Finanzierungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten zugunsten mittelbar oder unmittelbar von ihnen kontrollierter Schiffbau- und Schiffsreparaturbetriebe enthalten sind und nach der normalen marktwirtschaftlichen Unternehmenspraxis nicht zum haftenden Kapital gehören".

5 Nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 90/684 "[können] Produktionsbeihilfen zugunsten des Schiffbaus und des Schiffsumbaus... als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, sofern die Gesamthöhe der für jeden einzelnen Bauauftrag gewährten Beihilfen - in Subventionsäquivalent - eine gemeinsame, als Prozentsatz des Vertragswertes vor Beihilfe ausgedrückte Hoechstgrenze, im Folgenden "Beihilfehöchstgrenze" genannt, nicht überschreitet".

6 Die Geltungsdauer dieser Richtlinie wurde zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2600/97 des Rates vom 19. Dezember 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3094/95 über Beihilfen für den Schiffbau (ABl. L 351, S. 18) verlängert, die bestimmt: "Bis zum Inkrafttreten des [Übereinkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung], längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1998, gelten die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 90/684/EWG."

7 Die Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates vom 29. Juni 1998 zur Neuregelung der Beihilfen für den Schiffbau (ABl. L 202, S. 1) trat am 1. Januar 1999 in Kraft. In den ersten beiden Begründungserwägungen dieser Verordnung stellt der Rat fest, dass das OECD-Übereinkommen noch nicht in Kraft getreten sei und dass die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 90/684 nur bis zum 31. Dezember 1998 gälten.

8 Artikel 1 Buchstabe e der Verordnung Nr. 1540/98 enthält eine Definition des Begriffes "Beihilfen", die im Wesentlichen derjenigen des Artikels 1 Buchstabe d der Richtlinie 90/684 (siehe oben, Randnr. 4) entspricht.

9 Artikel 3 der Verordnung Nr. 1540/98 bestimmt insbesondere: "Bis zum 31. Dezember 2000 können Produktionsbeihilfen für Aufträge zum Schiffbau und Schiffsumbau, jedoch nicht zur Schiffsreparatur, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, sofern der Gesamtbetrag sämtlicher für einen einzelnen Auftrag gewährter Formen von Beihilfen (einschließlich des Subventionsäquivalents sämtlicher einem Schiffseigentümer oder Dritten gewährter Beihilfen) als Subventionsäquivalent eine gemeinsame Beihilfehöchstgrenze nicht übersteigt, die als Prozentsatz des Auftragswerts vor Beihilfe ausgedrückt ist. Bei Schiffbauaufträgen eines Auftragswerts vor Beihilfen von mehr als 10 Millionen ECU beträgt die Hoechstgrenze 9 %, in allen anderen Fällen 4,5 %."

Sachverhalt

10 Die Klägerin INMA, eine Schiffswerft mit Sitz in La Spezia, ist ein öffentliches Unternehmen, das seit 1945 im Sektor Schiffsreparatur und -umbau und seit 1989 im Schiffbausektor tätig ist. Ihr Kapital wird zu 100 % von dem öffentlichen Unternehmen GEPI Spa gehalten, das 1997 zur Italia Investimenti SpA (Klägerin Itainvest) wurde.

11 Von 1987 bis 1998 erhielt die Klägerin INMA vom Handelsmarineministerium und sodann vom Ministerium für Verkehr und Schifffahrt verschiedene Beträge nach den italienischen Gesetzen Nrn. 599/82, 111/85, 234/89 und 132/94.

12 Von 1996 bis 1998 gewährte die Klägerin Itainvest der Klägerin INMA Garantien, insbesondere Bürgschaften, für Schiffsneubauaufträge der Reeder Stolt Nielsen, Tirrenia, Pugliola und Corsica Ferries.

13 Ende des Geschäftsjahres 1996 erreichten die Verluste der Klägerin INMA 21,4 Mrd. ITL. Auf der Hauptversammlung vom 13. November 1997 wurde beschlossen, diese Verluste durch eine Auflösung von Rücklagen in Höhe von 4,68 Mrd. ITL und durch eine Kapitalzufuhr von der Klägerin Itainvest in Höhe von 16,7 Mrd. ITL zu decken.

14 Auf der Hauptversammlung vom 24. März 1998 wurde festgestellt, dass die Konten der Klägerin INMA am 30. November 1997 bereits Verluste von 81,89 Mrd. ITL ausgewiesen hätten. Diese Verluste wurden von der Klägerin Itainvest gedeckt.

15 Auf der Hauptversammlung vom 23. Juni 1998 wiesen die Konten der Klägerin INMA für das Geschäftsjahr 1997 Gesamtverluste in Höhe von 103,7 Mrd. ITL aus. Die Klägerin Itainvest glich den noch offenen Teil dieses Betrages, nämlich 21,81 Mrd. ITL, aus.

16 Auf der Hauptversammlung vom 6. November 1998 schließlich wurde die Liquidation der Klägerin INMA beschlossen.

Verwaltungsverfahren

17 Die Kommission wurde im Rahmen der von ihr für bestimmte Arten von Maßnahmen der Klägerin Itainvest vorgeschriebenen Auskunftspflicht darüber unterrichtet, dass die Klägerin Itainvest der Klägerin INMA Kapital in Höhe von etwa 100 Mrd. ITL zugeführt habe, um die von dieser in den Geschäftsjahren 1996 und 1997 erlittenen Verluste zu decken.

18 Mit Schreiben vom 1. Oktober 1998 bat die Kommission die italienischen Behörden um Erteilung zusätzlicher Auskünfte zu diesem Vorgang. Dieser Bitte kamen die italienischen Behörden dadurch nach, dass sie mit Schreiben vom 9. November 1998 die Bilanzen der Klägerin INMA für die Geschäftsjahre 1992 bis 1997 übermittelten.

19 Die Kommission beschloss, wegen der Deckung der Verluste der Klägerin INMA durch die Klägerin Itainvest das Verfahren des Artikels 88 Absatz 2 EG einzuleiten. Sie setzte die italienischen Behörden hiervon mit Schreiben vom 19. Januar 1999 in Kenntnis, das am 5. März 1999 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 63, S. 2) veröffentlicht wurde.

20 Im Schreiben vom 19. Januar 1999 forderte die Kommission die Italienische Republik auf, ihr zum einen ihre Bemerkungen und alle zweckdienlichen Informationen über die Maßnahmen der Klägerin Itainvest zugunsten der Klägerin INMA in Form der Deckung von Verlusten und der Kapitalaufstockung und zum anderen eine vollständige Aufschlüsselung der vom Handelsmarineministerium und sodann vom Ministerium für Verkehr und Schifffahrt gezahlten Beihilfen zu übermitteln. Des Weiteren stellte die Kommission in diesem Schreiben fest, dass die meisten Bankkredite der Klägerin INMA durch von der Klägerin Itainvest eingeräumte Bürgschaften gesichert worden seien.

21 Die italienischen Behörden beantworteten dieses Schreiben mit Schreiben vom 2. März 1999.

22 Die aufgrund der Mitteilung vom 5. März 1999 eingereichten Stellungnahmen der Beteiligten wurden den italienischen Behörden mitgeteilt, die mit Schreiben vom 30. Juni 1999 antworteten.

Angefochtene Entscheidung

23 Die Kommission erließ am 20. Juli 1999 die Entscheidung 2000/262/EG über die staatliche Beihilfe, die Italien der INMA-Werft über die öffentliche Holding Itainvest (ex-GEPI) gewährt hat (ABl. 2000, L 83, S. 21, im Folgenden: angefochtene Entscheidung), deren Punkt V, "Würdigung", sich wie folgt zusammenfassen lässt.

24 Einleitend weist die Kommission darauf hin, dass die beanstandeten Beihilfen nach Maßgabe der Richtlinie 90/684 und der Verordnung Nr. 1540/98 zu bewerten seien, da es sich um ein Schiffbau- und Schiffsreparaturunternehmen handele (19. Begründungserwägung).

25 Die der Klägerin INMA vom italienischen Staat für den Zeitraum 1991 bis 1998 gewährten Betriebsbeihilfen entsprächen den von ihr genehmigten Beihilferegelungen nach den italienischen Gesetzen Nrn. 599/82, 111/85, 234/89 und 132/94. Bei den Schiffbauaufträgen der Reeder Pugliola, Corsica Ferries und Stolt Nielsen sei jedoch der bei Unterzeichnung der Bauaufträge geltende Hoechstsatz nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 90/684 gewährt worden oder solle gewährt werden (20. Begründungserwägung).

26 Die italienische Regierung führe die Schwierigkeiten, die der Klägerin INMA ab 1996 entstanden seien, auf Managementfehler im Zusammenhang mit den Bauaufträgen "Stolt Nielsen" und "Tirrenia" zurück. Die Kommission müsse jedoch feststellen, dass die ordnungsgemäße Durchführung dieser Aufträge ab März 1996 von der Klägerin Itainvest in Höhe von bis zu 42 Mrd. ITL garantiert gewesen sei. Ohne eine Bürgschaft der Klägerin Itainvest hätte somit kein Finanzinstitut einen Kredit gewährt, und diese Bürgschaften stellten bereits Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG dar (24. und 25. Begründungserwägung).

27 Daher könnten die italienischen Behörden die Deckung von Verlusten nicht damit rechtfertigen, dass diese Maßnahmen weniger kostspielig als die Inanspruchnahme der gewährten Garantien gewesen seien, denn diese Garantien stellten eine nicht angemeldete Beihilfe dar (26. Begründungserwägung).

28 Da den Bauaufträgen "Stolt Nielsen" und "Tirrenia" der Beihilfehöchstsatz des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 90/684 im Rahmen von Zuschüssen des zuständigen Ministeriums zuerkannt werden solle oder worden sei und die genannten Garantien wegen ihres Beihilfecharakters bei der Berechnung des Beihilfesatzes zu berücksichtigen seien, werde oder sei die Hoechstgrenze von 9 % des Auftragswerts vor Beihilfen überschritten (26. und 27. Begründungserwägung).

29 Außerdem sei die Behauptung der italienischen Behörden, dass der bei der Klägerin INMA im Mai 1997 aufgetretene plötzliche Fehlbetrag auf die mangelhafte Durchführung der im Dezember 1995 eingegangenen Aufträge zurückzuführen sei, unbegründet, da aus der Präsentation der Bilanz für das Geschäftsjahr 1996 hervorgehe, dass diese Aufträge nicht in erheblichem Maße zu den Ergebnissen des betreffenden Rechnungszeitraums beigetragen hätten. Daraus sei zu folgern, dass die schlechte Lage des Unternehmens bereits zuvor bestanden habe und durch andere Aufträge hervorgerufen worden sei (28. und 29. Begründungserwägung).

30 Dazu sei festzustellen, dass die Klägerin Itainvest der Klägerin INMA eine an den Auftrag für die Schiffe "Corsica Ferries I" und "Corsica Ferries II" gebundene Zehnjahresbürgschaft für die Kreditgewährung in Höhe von 32,44 Mrd. ITL gewährt habe. Die garantierten Kredite seien jedoch für den Betrieb der Werft insgesamt eingesetzt worden, da diese beiden Schiffe 1996 ausgeliefert worden seien und der Preis im Prinzip bezahlt sei. Da die Bürgschaften unter Einsatz öffentlicher Mittel gewährt worden seien, handele es sich bei ihnen um staatliche Beihilfen, die als Betriebsbeihilfen einzustufen seien, in den Anwendungsbereich des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung 1540/98 fielen und bei der Berechnung des Beihilfehöchstsatzes für den Auftrag mitberücksichtigt werden müssten. Das zuständige Ministerium habe jedoch für sämtliche bereits ausgelieferten Schiffe Zuschüsse in Höhe von 9 % des Auftragswerts vor Beihilfen, also zu dem nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 90/684 zulässigen Beihilfehöchstsatz, gewährt (29. Begründungserwägung).

31 Die Anzahl und die zeitliche Abfolge der Garantieübernahmen durch die Klägerin Itainvest zeigten insgesamt, dass letztere als Muttergesellschaft eng mit der laufenden - risikobehafteten - Geschäftsführung der Klägerin INMA verbunden gewesen sei und sich nicht wie ein privater Kapitalgeber verhalten habe. In Anbetracht des in der zum 31. Dezember 1996 abgeschlossenen Bilanz ausgewiesenen bereits sehr hohen Verlustbetrags, über den die Klägerin Itainvest lange vor Mai 1997 habe unterrichtet sein müssen, sei die Klägerin INMA bereits zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig gewesen und hätte Konkurs anmelden müssen (30. Begründungserwägung).

32 Daher könne die Übernahme der Verluste nicht als Rettungsbeihilfe im Sinne der Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. 1994, C 368, S. 12) angesehen werden (31. Begründungserwägung).

33 Des Weiteren stellten die Finanzzuschüsse in Höhe von 21,4 Mrd. ITL im Jahr 1997 und von 103,7 Mrd. ITL im Jahr 1998, mit denen die ausgewiesenen Verluste hätten gedeckt werden sollen, Beihilfen dar, da sie unter Umständen gewährt worden seien, denen ein privater Kapitalgeber unter marktwirtschaftlichen Voraussetzungen nicht zustimmen würde. Diese Verlustdeckung sei 1997 und 1998 lediglich vorgenommen worden, um die Klägerin INMA künstlich durch neue Kapitalspritzen aufzuwerten, da noch nicht einmal gezeigt worden sei, dass der bei einer eventuellen Veräußerung der Klägerin INMA durch die Klägerin Itainvest erzielte Preis - gerade auch angesichts der Marktsituation des Schiffbausektors - den "investierten" Betrag von 120 Milliarden ITL gedeckt hätte (32. und 33. Begründungserwägung).

34 Insoweit habe die Klägerin Itainvest mit der Entscheidung, die Verluste der Klägerin INMA zu decken, anstatt deren Konkurs anzumelden, nicht die rentabelste Lösung gewählt. Durch ein Konkursverfahren wären nämlich die vertraglichen Verpflichtungen aufgehoben und damit die sich aus Verbindlichkeiten gegenüber den Reedern ergebenden Kosten verringert worden. Wäre dies nicht der Fall, so würde dies die Überzeugung der Kommission noch weiter stärken, dass die von der Klägerin Itainvest eingegangenen Verpflichtungen weit über das hinausgegangen seien, was ein privater Kapitalgeber getan hätte. Darüber hinaus habe die Klägerin Itainvest im März 1998 eine Bürgschaft in Höhe von 22,7 Mrd. ITL für den Auftrag "Tirrenia" und im März/Mai 1998 eine Bürgschaft in Höhe von 9 Mrd. ITL für den Auftrag "Stolt Nielsen" gewährt, also nachdem ihre Entscheidung getroffen worden sei, die sich aus der Vermögenssituation am 30. November 1997 ergebenden Verluste der Klägerin INMA zu decken (34. Begründungserwägung).

35 Daraus sei zu schließen, dass die Verlustübernahme eine staatliche Beihilfe darstelle, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei (35. Begründungserwägung).

36 In den Schlussfolgerungen der angefochtenen Entscheidung vertritt die Kommission die Auffassung, dass die italienischen Behörden rechtswidrig - unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG - Garantien für den Bau der Schiffe im Zusammenhang mit den Aufträgen "Corsica Ferries", "Pugliola", "Tirrenia" und "Stolt Nielsen" vergeben und die Verluste der Klägerin INMA in den Jahren 1997 und 1998 gedeckt habe. Die für den Bau der Schiffe gewährten Bürgschaften und die Verlustübernahmen hätten so berechnet werden müssen, dass der Beihilfehöchstsatz für Einzelaufträge im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 90/684 nicht überschritten worden wäre. Diese Beihilfen müssten daher zurückgefordert werden (36. Begründungserwägung).

37 Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung bestimmt:

"Die staatliche Beihilfe, die Italien über die öffentliche Holding Itainvest der Werft INMA S.p.A. in Form von Bürgschaften für die Bauaufträge "Corsica Ferries", "Pugliola", "Stolt-Nielsen" und "Tirrenia" und der Übernahme von Verlusten in Höhe von 120,4 Mrd. ITL (62,2 Mio. EUR) gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar."

38 Artikel 2 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung verfügt:

"Italien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von dem Empfänger zurückzufordern."

Verfahren und Anträge der Parteien

39 Mit am 15. November 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben.

40 Auf Bericht der Berichterstatterin hat das Gericht (Fünfte erweiterte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und den Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Artikel 64 der Verfahrensordnung schriftliche Fragen gestellt, die innerhalb der gesetzten Frist beantwortet worden sind.

41 Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2001 mündlich verhandelt und die vom Gericht mündlich gestellten Fragen beantwortet.

42 Die Klägerinnen beantragen, - die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

43 Die Beklagte beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- die Kosten den Klägerinnen aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

44 Die Klägerinnen machen für die Klage zwei Gründe geltend. Der erste Klagegrund wird auf einen Verstoß gegen Artikel 87 EG, Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 90/684 und Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1540/98 gestützt. Mit dem zweiten Klagegrund werden die Verletzung wesentlicher Formvorschriften sowie ein Begründungsmangel geltend gemacht.

45 Im vorliegenden Fall ist vorrangig dieser zweite Klagegrund zu prüfen. Nur wenn der Rechtsakt hinreichend begründet worden ist, kann nämlich das Gericht die Argumentation der Kommission in der Sache prüfen.

Vorbringen der Parteien

46 Im Rahmen dieses zweiten Klagegrundes machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe bei ihrer Beurteilung nicht die Angaben und Argumente zur finanziellen und wirtschaftlichen Situation der Klägerin INMA berücksichtigt, die von den italienischen Behörden im Verwaltungsverfahren gemacht bzw. vorgetragen worden seien; außerdem habe die Kommission es unterlassen, von den Klägerinnen sowie den italienischen Behörden Auskünfte einzuholen, und schließlich habe sie nicht geprüft, ob die Maßnahmen der Klägerin Itainvest zugunsten der Klägerin INMA nicht möglicherweise aus wirtschaftlichen und finanziellen Gründen gerechtfertigt gewesen seien. Überdies werde die angefochtene Entscheidung auf bloße Vermutungen gestützt. Aufgrund dieser verschiedenen Mängel sei die angefochtene Entscheidung mit einem schwerwiegenden Begründungsmangel behaftet, der die Klägerinnen daran gehindert habe, die Entscheidung zu verstehen und ihre Verteidigungsrechte auszuüben.

47 Die Kommission erwidert, dieser Klagegrund sei von den Klägerinnen nicht hinreichend substantiiert worden, ihm fehlten genaue Angaben, und die behaupteten Formfehler seien nicht genau bezeichnet worden. Außerdem hätten die Klägerinnen, obwohl sie seit der ersten Phase des von der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG eingeleiteten Verfahrens von diesem individuell betroffen gewesen seien, es nicht für angebracht gehalten, sich durch rechtzeitige Einreichung geeigneter Stellungnahmen an ihm zu beteiligen. Zudem stützten sich die Klägerinnen auf eigenartige Erwägungen, um ihre fehlende Beteiligung am Verwaltungsverfahren zu rechtfertigen.

48 Jedenfalls ließen sich die Argumente der Klägerinnen durch die angefochtene Entscheidung widerlegen, die sich in einem Teil mit der Beschreibung der Klägerin INMA befasse, in einem weiteren Teil mit den eingehenden Ausführungen der italienischen Behörden in ihrem Schreiben vom 2. März 1999 auseinander setze und in einem dritten Teil der Beurteilung der Beihilfen zuwende.

49 Dabei bezwecke die Kommission mit den von ihr im Rahmen der vorliegenden Klage vorgetragenen Argumenten keineswegs, die Begründung der angefochtenen Entscheidung zu ergänzen, die als solche bereits erschöpfend sei; vielmehr wolle sie mit ihnen nur die in der Klage enthaltenen Rügen beantworten und widerlegen.

50 Zurückzuweisen sei auch die Behauptung der Klägerinnen, die Bewertung der Kommission beruhe auf einer Ex-post-Beurteilung des fraglichen Sachverhalts.

Würdigung durch das Gericht

Vorbemerkungen

51 Zunächst ist festzustellen, dass nach dem Vortrag der Kommission die Klägerinnen diesen Klagegrund nicht hinreichend substantiiert haben sollen.

52 Zwar werfen die Klägerinnen der Kommission im Rahmen ihrer Argumentation zur Verletzung der Begründungspflicht insbesondere einen offensichtlichen Beurteilungsfehler vor, der auf unzureichende Ermittlungen im Zuge des Verwaltungsverfahrens zurückzuführen sei. Demnach ist dieses Vorbringen, mit dem die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage gestellt wird, vom Klagegrund eines Begründungsmangels zu unterscheiden, der die Verletzung wesentlicher Formvorschriften betrifft und erforderlichenfalls vom Gemeinschaftsrichter von Amts wegen zu prüfen ist (Urteile des Gerichtshofes vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 67, und vom 22. März 2001 in der Rechtssache C-17/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2001, I-2481, Randnrn. 35 und 38).

53 Daneben machen die Klägerinnen jedoch auch geltend, dass die angefochtene Entscheidung mit einem erheblichen Begründungsmangel behaftet sei, da sie nicht in der Lage seien, deren Gründe zu verstehen.

54 Folglich kann das Argument der Kommission nicht durchgreifen.

Zur Begründung der angefochtenen Entscheidung

55 Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gemeinschaftsgericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können, zu beurteilen. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich relevanten Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts, sondern auch ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, Randnr. 86).

56 Bei einer Entscheidung, mit der die Kommission das Vorliegen von mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren staatlichen Beihilfen feststellt, setzt die Ausübung der Befugnisse der Kommission nach Artikel 87 Absatz 3 EG voraus, dass eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag vorliegt. Die Kommission muss daher zunächst prüfen, ob die Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung darstellt (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache T-296/97, Alitalia/Kommission, Slg. 2000, II-3871, Randnr. 73).

57 Was die Qualifizierung einer Maßnahme als Beihilfe angeht, so folgt aus Artikel 253 EG, dass die Kommission die Gründe anzugeben hat, aus denen die betreffende Maßnahme ihrer Ansicht nach in den Anwendungsbereich des Artikels 87 Absatz 1 EG fällt (Urteile des Gerichts vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-16/96, Cityflyer Express/Kommission, Slg. 1998, II-757, Randnr. 66, vom 13. Juni 2000 in den Rechtssachen T-204/97 und T-270/97, EPAC/Kommission, Slg. 2000, II-2267, Randnr. 36, und vom 29. September 2000 in der Rechtssache T-55/99, CETM/Kommission, Slg. 2000, II-3207, Randnr. 59). Hierbei kann die Begründung nicht auf die Feststellung beschränkt werden, dass die betreffende Maßnahme eine Beihilfe sei, sondern muss sich auf konkrete Tatsachen beziehen, so dass den Betroffenen ermöglicht wird, ihren Standpunkt zur Frage, ob die behaupteten Tatsachen und Umstände tatsächlich vorliegen und einschlägig sind, gebührend vorzutragen, und dem Gemeinschaftsrichter, seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 13. März 1985 in den Rechtssachen 296/82 und 318/82, Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 809, Randnrn. 19 bis 30, und vom 24. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-329/93, C-62/95 und C-63/95, Deutschland u. a./Kommission, Slg. 1996, I-5151, Randnr. 52).

58 Zweitens hat sich die Kommission zu vergewissern, dass die Begründung der streitigen Maßnahme eine genaue Bestimmung der als mit dem EG-Vertrag unvereinbar angesehenen und aufzuhebenden Beihilfen ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 27. Juni 2000 in der Rechtssache C-404/97, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-4897, Randnr. 47).

59 Im vorliegenden Fall ist auf den Kontext hinzuweisen, in den sich die angefochtene Entscheidung einfügt, und zwar insbesondere auf die Umstände, unter denen das Verwaltungsverfahren abgelaufen ist, an dessen Ende die Kommission zur Auffassung gelangt ist, dass die streitigen Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen seien.

60 Dazu ist festzustellen, dass die Kommission die italienischen Behörden in ihrem Schreiben vom 19. Januar 1999 aufforderte, ihr Informationen insbesondere über die Maßnahmen der Klägerin Itainvest zur Deckung der Verluste der Klägerin INMA zu übermitteln. Zu den der Klägerin INMA von der Klägerin Itainvest gewährten Garantien stellte die Kommission lediglich fest, dass die meisten Bankkredite der Klägerin INMA durch von der Klägerin Itainvest eingeräumte Bürgschaften gesichert worden seien, ohne jedoch Auskünfte zu diesen Maßnahmen anzufordern.

61 Zu diesem Punkt in der mündlichen Verhandlung befragt, hat die Kommission erklärt, sie habe es nicht als zweckmäßig angesehen, von den italienischen Behörden Auskünfte über die Gewährungsbedingungen der streitigen Bürgschaften zu erbitten. Die Kommission hat also ihre Beurteilung dieser Maßnahmen und deren Qualifizierung als staatliche Beihilfen ohne diese Auskünfte vorgenommen.

62 In ihrem Schreiben zur Beantwortung des Schreibens vom 19. Januar 1999 stellten die italienischen Behörden zunächst fest, dass dieses Schreiben die seit 1997 getroffenen finanziellen Maßnahmen der Klägerin Itainvest zugunsten der Klägerin INMA sowie die der Klägerin INMA vom Handelsmarineministerium und danach vom Ministerium für Verkehr und Schifffahrt gewährten Beihilfen betroffen habe. Sie hätten in ihrem Schreiben die für eine Beurteilung der genannten finanziellen Maßnahmen erforderlichen Angaben gemacht.

63 Im Anschluss an eine Darstellung der finanziellen Daten über die Deckung der Verluste und die der Klägerin INMA von der Klägerin Itainvest gewährten Garantien führten die italienischen Behörden aus:

"Hieraus ist ohne weiteres zu folgern, dass die genannten finanziellen Maßnahmen in vollem Umfang der "normalen marktwirtschaftlichen Unternehmenspraxis" entsprechen (Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie). Angesichts des im Mai 1997 aufgetretenen Verlustes hat Itainvest nämlich die Gesamtsituation des Unternehmens und die Aussichten seiner Veräußerung unter Zuhilfenahme erstrangiger Beratungsunternehmen eingehend und umsichtig bewertet.

In diesem Zusammenhang hat Itainvest im Einklang mit den genannten Gemeinschaftsgrundsätzen zu Recht angenommen, dass die Zufuhr begrenzter zusätzlicher Finanzmittel zu jenem Zeitpunkt nach wirtschaftlicher und finanzieller Betrachtungsweise die objektiv bessere Lösung sei, da dadurch a) eine Zahlungseinstellung der Werft vermieden werden konnte, die zur sofortigen [Fälligstellung] der eingeräumten Bürgschaften im Umfang von mehr als 223 Mrd. ITL sowie zu weiteren Kosten in Höhe von etwa 100 Mrd. ITL geführt hätte, und b) die Veräußerung der Werft zu günstigsten Bedingungen in die Wege geleitet werden konnte."

64 Unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Artikels 253 EG und angesichts des Kontextes, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, ist zu prüfen, ob die Kommission rechtlich hinreichend begründet hat, dass die von der Klägerin Itainvest der Klägerin INMA eingeräumten streitigen Garantien einerseits und die Deckung der bei INMA verzeichneten Verluste durch Itainvest andererseits als staatliche Beihilfen zu qualifizieren seien.

- Zur Begründung der Qualifizierung der durch die Klägerin Itainvest eingeräumten Garantien als staatliche Beihilfen

65 In Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung werden die für die Bauaufträge "Corsica Ferries", "Pugliola", "Stolt Nielsen" und "Tirrenia" gewährten Bürgschaften als mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbare staatliche Beihilfen angesehen.

66 Im Rahmen von Teil V ("Würdigung") der angefochtenen Entscheidung entsprechen die genannten Garantien zum einen den im Jahr 1996 gewährten Garantien für die Bauaufträge "Stolt Nielsen" und "Tirrenia" in Höhe von 42 Mrd. ITL (siehe 24. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung) und Bürgschaften für die Bauaufträge "Corsica Ferries" in Höhe von 32,44 Mrd. ITL (siehe 29. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung) und zum anderen den beiden 1998 gewährten Bürgschaften für die Bauaufträge "Stolt Nielsen" und "Tirrenia" in Höhe von 22,7 bzw. 9 Mrd. ITL (siehe 34. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung).

67 Die Klägerinnen haben in ihren Schriftsätzen und im Rahmen ihres mündlichen Vorbringens die Ansicht vertreten, dass sich Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung auf alle genannten Garantien einschließlich der Bürgschaften beziehe.

68 Die Kommission hat jedoch in Beantwortung einer Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sich Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung nur auf die in deren 24. und 29. Begründungserwägung genannten Garantien beziehe. Hierbei handele es sich um diejenigen Garantien, die im Jahr 1996 für die Bauaufträge "Stolt Nielsen" und "Tirrenia" in Höhe von 42 Mrd. ITL und die Bauaufträge "Corsica Ferries" in Höhe von 32,44 Mrd. ITL eingeräumt worden seien, nicht aber um die in der 34. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung genannten Bürgschaften.

69 Hinsichtlich der Garantie für den Bauauftrag "Pugliola", zu der Teil V ("Würdigung") der angefochtenen Entscheidung keine spezifischen Ausführungen enthält, hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass sich Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung nicht auf diese Garantie hätte beziehen dürfen.

70 Infolgedessen ist Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als er sich auf die Garantie für den Bauauftrag "Pugliola" bezieht.

71 Die 1998 gewährten Bürgschaften für die Bauaufträge "Stolt Nielsen" und "Tirrenia" werden von Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung nicht umfasst. In der 34. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung hat nämlich die Kommission, nachdem sie zu dem Schluss gelangt ist, dass die von der Klägerin Itainvest eingegangenen Verpflichtungen weit über das hinausgegangen seien, was ein privater Kapitalgeber getan hätte, lediglich "festgestellt", dass die Engagements von Itainvest auch noch diese Bürgschaften umfasst hätten. Die Kommission hat sich jedoch, wie sie in der mündlichen Verhandlung in Beantwortung einer Frage des Gerichts ausgeführt hat, nicht dazu geäußert, ob es sich bei diesen Bürgschaften um mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen handele. Das Vorbringen der Klägerinnen ist daher unerheblich, soweit es sich auf diese Bürgschaften bezieht.

72 Zu prüfen ist demnach, ob die Kommission rechtlich hinreichend begründet hat, dass es sich bei den von der 24. und der 29. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung tatsächlich umfassten Garantien um staatliche Beihilfen handele. Dazu ist zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung klar und eindeutig die Gründe erkennen lässt, aus denen die Kommission der Ansicht war, dass ein privater Kapitalgeber diese Garantien nicht eingeräumt hätte und dass diese damit staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG darstellten.

73 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in ihrem Schreiben vom 19. Januar 1999 keine Auskünfte zu den Garantien für die Bauaufträge "Stolt Nielsen", "Tirrenia" und "Corsica Ferries" angefordert und auch nicht summarisch die Gründe angeführt hatte, aus denen die Gewährung dieser Garantien ihrer Ansicht nach als staatliche Beihilfe anzusehen sei. Daher war es in Anbetracht des Umstands, dass die Klägerin Itainvest enge Beziehungen zur Klägerin INMA hatte, weil sie 100 % ihres Kapitals hielt, umso mehr geboten, in der Begründung der angefochtenen Entscheidung auf diesen Punkt hinreichend einzugehen.

74 Zu den Garantien für die Bauaufträge "Stolt Nielsen" und "Tirrenia" führt die Kommission in der 24. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung aus: "Eine Prüfung der verschiedenen Finanzierungsmaßnahmen, die zur Durchführung der laufenden Aufträge notwendig waren, ergibt somit, dass ohne eine Bürgschaft von Itainvest, also ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel, kein Kredit seitens eines Finanzinstituts hätte gewährt werden können."

75 Diese Erklärung kann jedoch keine klare und ausreichende Begründung für eine Qualifizierung der fraglichen Garantien als staatliche Beihilfen darstellen, die die Betroffenen in die Lage versetzt hätte, die Argumentation der Kommission hinsichtlich der Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers auf den vorliegenden Fall nachzuvollziehen, und dem Gemeinschaftsrichter die Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe ermöglicht hätte. Insoweit hat die Kommission ihre Behauptung noch nicht einmal durch genaue Angaben zu den genannten Finanzierungen oder durch Erläuterungen des Zusammenhangs zwischen der Gewährung der Garantien und dem Tätigwerden der genannten Finanzinstitute untermauert.

76 Zwar hat die Kommission im gerichtlichen Verfahren bestimmte Gesichtspunkte vorgetragen, die die 24. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung verdeutlichen könnten. So hat sie ausgeführt, sie habe die Auffassung, dass ohne eine Bürgschaft der Klägerin Itainvest kein Kredit von einem Finanzinstitut hätte gewährt werden können, unter Berücksichtigung des Umstands vertreten, dass "Itainvest diese Garantien trotz der bei INMA aufgetretenen erheblichen Schwierigkeiten freiwillig eingeräumt hat, die insbesondere Aufträge mit sehr hohem Auftragswert betrafen, die zu Kampfpreisen angenommen worden waren und daher nur zur finanziellen Katastrophe führen konnten". Die angefochtene Entscheidung enthält jedoch keinen dieser Gesichtspunkte (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-16/91 RV, Rendo u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1827, Randnr. 45, und vom 25 Mai 2000 in der Rechtssache T-77/95 RV, Ufex u. a./Kommission, Slg. 2000, II-2167, Randnr. 54).

77 Außerdem beschränkt sich die Kommission in der 34. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung auf die Behauptung, dass die Bürgschaften für die Bauaufträge "Stolt Nielsen" und "Tirrenia" staatliche Beihilfen seien, und führt hierfür einen Auszug aus ihrer Mitteilung an die Mitgliedstaaten über die "Anwendung der Artikel [87] und [88] [EG]-Vertrag und des Artikels 5 der Kommissionsrichtlinie 80/723/EWG über öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie" (ABl. 1993, C 307, S. 3) an. Indem sie sich aber zur Stützung ihrer Behauptung mit der Anführung eines Auszugs aus der genannten Mitteilung begnügt, ohne die für die vorliegende Rechtssache maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen vorzutragen, hat sie die Schlussfolgerung, zu der sie gelangt ist, rechtlich nicht hinreichend begründet.

78 Die Behauptung, dass es sich bei diesen Bürgschaften um staatliche Beihilfen handele, wird im ersten Satz der 26. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung wiederholt; aber auch hier wird zu dieser Qualifizierung nichts vorgetragen.

79 Eine Begründung für die Qualifizierung der 1996 von der Klägerin Itainvest zugunsten der Klägerin INMA für die Bauaufträge "Stolt Nielsen" und "Tirrenia" gewährten Bürgschaften als staatliche Beihilfen fehlt also.

80 Zu den Bürgschaften für die Bauaufträge "Corsica Ferries", die in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden, führt die Kommission in der 28. und der 29. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung aus, dass die ersten bei der Klägerin INMA aufgetretenen Verluste entgegen der Behauptung der italienischen Behörden nicht im Mai 1997, sondern zum Bilanzstichtag am 31. Dezember 1996 festgestellt worden seien und dass die schlechte Lage der Klägerin INMA durch andere Aufträge als die Bauaufträge "Stolt Nielsen" und "Tirrenia" hervorgerufen worden seien. Dazu stellt sie fest, dass die beiden Aufträge "Corsica Ferries", für die die Klägerin Itainvest ebenfalls Bürgschaften gewährt habe, im Jahr 1996 tatsächlich ausgeführt worden seien. Den Angaben der italienischen Behörden sei zu entnehmen, dass die Klägerin Itainvest der Klägerin INMA für diese beiden Aufträge eine Bürgschaft für die Kreditgewährung eingeräumt habe. Da jedoch die beiden diesen Aufträgen entsprechenden Schiffe bereits ausgeliefert worden seien und der Preis im Prinzip gezahlt worden sei, seien die garantierten Kredite für den Betrieb der Werft insgesamt eingesetzt worden.

81 Die Kommission fährt fort: "Da die Bürgschaften unter Einsatz öffentlicher Mittel gewährt wurden, handelt es sich um staatliche Beihilfen, die als Betriebsbeihilfen einzustufen sind und in den Anwendungsbereich des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1540/98 fallen; bei der Berechnung des Beihilfehöchstsatzes für die Aufträge mussten sie daher mitberücksichtigt werden, so dass der Umfang der von der italienischen Regierung gewährten Beihilfen entsprechend zu verringern war."

82 Aus diesen Feststellungen folgt, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung, soweit sie die Bauaufträge "Corsica Ferries" betrifft, besonders unklar ist. In der 29. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung wird nämlich von "Bürgschaften" und von einer "an den Auftrag gebundenen [B]ürgschaft für die Kreditgewährung" gesprochen. Nur die an den Auftrag gebundene Bürgschaft für die Kreditgewährung scheint jedoch als staatliche Beihilfe angesehen worden zu sein. Gleichwohl gelangt die Kommission in derselben Begründungserwägung zu dem Schluss: "Da die Bürgschaften [Plural] unter Einsatz öffentlicher Mittel gewährt wurden, handelt es sich um staatliche Beihilfen..."

83 Diese Unklarheit wird noch dadurch verstärkt, dass die Kommission in der 36. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung feststellt, dass Italien rechtswidrig Garantien für den "Bau der Schiffe im Zusammenhang mit den Aufträgen "Corsica Ferries"" vergeben habe.

84 Der angefochtenen Entscheidung ist somit nicht klar zu entnehmen, welches die Beihilfe "in Form von Bürgschaften für die Bauaufträge "Corsica Ferries"" im Sinne von Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung war. Überdies hat die Kommission nicht erklärt, warum, wie in der 36. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung behauptet, die an den Bauauftrag für die beiden bereits ausgelieferten Schiffe "Corsica Ferries I und II" gebundene Bürgschaft für die Kreditgewährung als Garantie für den Bau dieser Schiffe anzusehen war.

85 Jedenfalls lässt die Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht erkennen, warum die Kommission diese Garantien als staatliche Beihilfen angesehen hat. Denn weder die Ausführungen zur finanziellen Lage der Klägerin INMA am Ende des Geschäftsjahres 1996 noch diejenigen zu den garantierten Krediten lassen den Schluss zu, dass die finanzielle Lage der Klägerin INMA zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Garantien problematisch war und dass sich die Klägerin Itainvest nicht wie ein privater Kapitalgeber verhalten hat.

86 Folglich mangelt es an einer Begründung für die Qualifizierung der Bürgschaften zugunsten der Aufträge "Corsica Ferries" als staatliche Beihilfen.

87 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission vorgetragen, die Begründung für die Qualifizierung der streitigen Garantien als staatliche Beihilfen sei auch in der 30. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung enthalten, wo es heiße, dass die Anzahl und die zeitliche Abfolge der Garantieübernahmen durch Itainvest insgesamt zeigten, dass diese als Muttergesellschaft eng mit der laufenden - risikobehafteten - Geschäftsführung der Klägerin INMA verbunden gewesen sei und sich daher nicht wie ein privater Kapitalgeber verhalten habe.

88 Wiederum ist jedoch festzustellen, dass die Kommission nichts zur Begründung dieser Behauptung vorgetragen hat und eine solche auch nicht in den vorangehenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zu finden ist. Sie stützt sich nämlich auf Vermutungen und führt keine konkreten Tatsachen zur Stützung ihrer Auffassung an, dass die finanzielle Lage der Klägerin INMA zum Zeitpunkt der Gewährung der fraglichen Garantien problematisch gewesen sei und dass die Klägerin Itainvest sich nicht wie ein privater Kapitalgeber verhalten habe.

89 Somit hat die Kommission hinsichtlich der Qualifizierung der fraglichen Garantien als staatliche Beihilfen nicht die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte vorgetragen, die für die Entscheidung von tragender Bedeutung sind.

90 Eine andere Bewertung folgt auch nicht aus dem Argument der Kommission, mit dem sie im wesentlichen geltend macht, dass ihr keine Informationen über die Bedingungen der Gewährung aller streitigen Garantien vorgelegen hätten, weil ihr diese Informationen im Verwaltungsverfahren nicht übermittelt worden seien.

91 Die Kommission kann sich nicht auf die Lückenhaftigkeit der ihr hierzu im Verwaltungsverfahren übermittelten Informationen berufen, um die unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung zu rechtfertigen, da sie nicht alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel genutzt hat, um die italienischen Behörden dazu zu veranlassen, ihr die maßgeblichen Auskünfte über die finanziellen Bedingungen der Gewährung dieser Garantien zu erteilen (siehe in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 13. April 1994 in der Rechtssache C-324/90 und C-342/90, Deutschland und Pleuger Worthington/Kommission, Slg. 1994, I-1173, Randnr. 29). Die Kommission hat nämlich, wie bereits festgestellt worden ist, in ihrem Schreiben vom 19. Januar 1999 keine Informationen über die streitigen Garantien angefordert (siehe oben, Randnr. 60). Auch hat sie, zu diesem Punkt in der mündlichen Verhandlung befragt, angegeben, dass sie es nicht für erforderlich gehalten habe, diese Informationen im Verwaltungsverfahren anzufordern (siehe oben, Randnr. 61).

92 Schließlich ist festzustellen, dass die Kommission zwar in ihren Schriftsätzen eine Reihe von Gesichtspunkten zum sozialen Charakter der der Klägerin Itainvest obliegenden Aufgaben, zur finanziellen Lage der Klägerin INMA und zur Lage des Schiffbausektors angeführt hat, mit denen sie aufzeigen will, dass die streitigen Garantien als staatliche Beihilfen anzusehen seien. Diese Begründung findet sich jedoch nicht in der angefochtenen Entscheidung und ist nicht geeignet, den zuvor festgestellten Begründungsmangel zu heilen.

93 Aus alledem ergibt sich, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Qualifizierung der streitigen Garantien als staatliche Beihilfen nicht den Anforderungen des Artikels 253 EG genügt.

- Zur Begründung der Qualifizierung der Verlustübernahmen als staatliche Beihilfen

94 Die Kommission hat in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die Klägerin INMA seit Mai 1997 ihre Zahlungen eingestellt habe (siehe 30. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung), dass ein privater Kapitalgeber keine Maßnahmen zur Verlustdeckung getroffen hätte, wozu sich aber die Klägerin Itainvest 1997 und 1998 entschlossen habe (siehe 32. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung), und dass angesichts der Situation im Schiffbausektor nicht gezeigt worden sei, dass der bei einer eventuellen Veräußerung der Klägerin INMA durch die Klägerin Itainvest erzielte Preis den in Form der Deckung von Verlusten "investierten" Betrag von 120 Mrd. ITL gedeckt hätte (siehe 33. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung).

95 In ihrer Stellungnahme vom 2. März 1999 haben die italienischen Behörden jedoch in Beantwortung des Schreibens vom 19. Januar 1999 darauf hingewiesen, dass die Deckung der bei der Klägerin INMA 1996 und 1997 aufgetretenen Verluste durch die Klägerin Itainvest in vollem Umfang der normalen marktwirtschaftlichen Unternehmenspraxis entspreche.

96 Dazu haben die italienischen Behörden, wie bereits festgestellt worden ist (siehe oben, Randnr. 63), ausgeführt: "Itainvest [hat] im Einklang mit den genannten Gemeinschaftsgrundsätzen zu Recht angenommen, dass die Zufuhr begrenzter zusätzlicher Finanzmittel zu jenem Zeitpunkt nach wirtschaftlicher und finanzieller Betrachtungsweise die objektiv bessere Lösung sei, da dadurch a) eine Zahlungseinstellung der Werft vermieden werden konnte, die zur sofortigen [Fälligstellung] der eingeräumten Bürgschaften im Umfang von mehr als 223 Mrd. ITL sowie zu weiteren Kosten in Höhe von etwa 100 Mrd. ITL geführt hätte, und b) die Veräußerung der Werft zu günstigsten Bedingungen in die Wege geleitet werden konnte."

97 Die von den italienischen Behörden in ihrer Stellungnahme vom 2. März 1999 angeführten Argumente hat die Kommission in der 10. bis 18. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung zusammengefasst.

98 Nach der in Randnummer 55 angeführten Rechtsprechung verpflichtet das Begründungserfordernis die Kommission nicht, alle von den Betroffenen geltend gemachten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte zu erörtern. Sie hat jedoch auf jeden einzelnen der von ihnen angeführten wesentlichen Gründe einzugehen und ihre Ausführungen zu begründen.

99 Die genannten tatsächlichen Erwägungen stellen keinesfalls ein sachfremdes, bedeutungsloses oder eindeutig nebensächliches, sondern sehr wohl ein tragendes Argument der italienischen Behörden dar, mit dem dargetan werden soll, dass es sich bei den Maßnahmen der Klägerin Itainvest zur Deckung der in den Geschäftsjahren 1996 und 1997 bei der Klägerin INMA aufgetretenen Verluste nicht um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG handelt.

100 In diesem Kontext war die Kommission verpflichtet, den italienischen Behörden klar und eindeutig zu erläutern, aus welchen Gründen sie das Argument der italienischen Behörden für nicht stichhaltig hielt, dass sich Itainvest wie ein privater Kapitalgeber unter marktwirtschaftlichen Voraussetzungen verhalten habe, indem sie sich für eine Deckung der Verluste der Klägerin INMA entschieden habe, um die Kosten gering zu halten, die ihr als Garantiegeber und einzigem Anteilseigner entstehen könnten.

101 Zwar erklärt die Kommission in der 26. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung: "Hinsichtlich des Versuchs der italienischen Regierung, die Kapitalmaßnahmen von Itainvest in Form einer Deckung von Verlusten dadurch zu rechtfertigen, sie seien weniger kostspielig als die Verbindlichkeiten gewesen, die sich aus Garantieverpflichtungen ergeben hätten, ist zu betonen, dass diese Verpflichtungen von Anfang an eine nicht angemeldete Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 [EG] darstellten und unter die Beihilfedefinition des Artikels 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung... Nr. 1540/98 fallen."

102 Die Antwort der Kommission auf das Argument der italienischen Behörden beruht auf der Feststellung, dass die der Klägerin INMA von der Klägerin Itainvest eingeräumten Garantien staatliche Beihilfen seien. Wie aber bereits festgestellt worden ist, genügt die Begründung der angefochtenen Entscheidung, soweit sie die Qualifizierung der fraglichen Garantien als staatliche Beihilfen betrifft, nicht den Anforderungen des Artikels 253 EG. Unter diesen Umständen ist das Gericht außer Stande, seine Rechtmäßigkeitskontrolle bezüglich der Erklärung der Kommission in der 26. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung auszuüben.

103 Die Kommission führt außerdem in der 34. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung aus, sie "bezweifelt..., dass sich Itainvest mit der Verlustübernahme für die Lösung mit den niedrigsten Kosten entschieden hat, da eine einfache Konkursanmeldung im Prinzip zur Folge gehabt hätte, dass die vertraglichen Verpflichtungen, namentlich hinsichtlich des Auftrages "Tirrenia" aufgehoben und die aus Verbindlichkeiten gegenüber den Reedern sich ergebenden Kosten verringert worden wären; denn eine der Rechtsfolgen des Verfahrens ist es ja, zunächst alle Gläubiger gleichzustellen und dann diejenigen, die tatsächlich Gelder vorgestreckt haben, vorrangig zu behandeln gegenüber denjenigen, die wegen Nichterfuellung einer Vertragsbestimmung einen Entschädigungsanspruch hätten. Wäre dies nicht der Fall, so würde dies [ihre] Überzeugung... noch weiter stärken, dass die von Itainvest eingegangenen Engagements weit über das hinausgingen, was ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber getan hätte."

104 Dieser Begründungserwägung ist jedoch nicht nachvollziehbar zu entnehmen, dass sich die Kommission zu den Auswirkungen einer Konkursanmeldung der Klägerin INMA auf die ihr von der Klägerin Itainvest eingeräumten Garantien und insbesondere dazu geäußert hat, ob diese Garantien in diesem Fall hätten in Anspruch genommen werden können.

105 Die Ausführungen der Kommission zur Natur der vertraglichen Verpflichtungen, auf die sie in dieser Begründungserwägung abstellt, sind somit dermaßen ungenau und mehrdeutig, dass sie es dem Gericht nicht ermöglichen, seine Kontrollaufgabe in Bezug auf die Behauptung wahrzunehmen, dass, wie die italienischen Behörden dartun, eine Deckung der in den Geschäftsjahren 1996 und 1997 eingetretenen Verluste angesichts des Umstands, dass die Klägerin Itainvest der Klägerin INMA Garantien eingeräumt habe, vorzuziehen gewesen sei.

106 Daraus folgt, dass die Begründung der Qualifizierung der Verlustübernahmen als staatliche Beihilfen es nicht zulässt, die Gründe für die Zurückweisung des Hauptvorbringens der italienischen Behörden zu erkennen, und dem Gemeinschaftsrichter die Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe nicht ermöglicht.

107 Daher genügt die Begründung der angefochtenen Entscheidung, soweit sie die Qualifizierung der Maßnahmen zur Deckung der Verluste als staatliche Beihilfen betrifft, nicht den Anforderungen des Artikels 253 EG.

108 Nach alledem ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung, soweit sie die Qualifizierung der in ihrem Artikel 1 tatsächlich bezeichneten streitigen Maßnahmen als staatliche Beihilfen betrifft, der in Artikel 253 EG vorgeschriebenen Begründungspflicht nicht genügt.

109 Mithin ist die angefochtene Entscheidung wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften für nichtig zu erklären, ohne dass es einer Prüfung des anderen geltend gemachten Klagegrundes bedarf.

Kostenentscheidung:

Kosten

110 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Fünfte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung 2000/262/EG der Kommission vom 20. Juli 1999 über die staatliche Beihilfe, die Italien der INMA-Werft gewährt hat, wird für nichtig erklärt.

2. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerinnen.

Ende der Entscheidung

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