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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 19.10.2005
Aktenzeichen: T-324/00
Rechtsgebiete: EG, Verordnung EG Nr. 659/1999


Vorschriften:

EG Art. 87
EG Art. 88
Verordnung EG Nr. 659/1999 Art. 5
Verordnung EG Nr. 659/1999 Art. 6
Verordnung EG Nr. 659/1999 Art. 10
Verordnung EG Nr. 659/1999 Art. 13 Abs. 1
Verordnung EG Nr. 659/1999 Art. 14
Verordnung EG Nr. 659/1999 Art. 16
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Dritte erweiterte Kammer)

19. Oktober 2005(*)

"Staatliche Beihilfen - Missbräuchliche Anwendung von Beihilfen - Gefahr einer Umgehung der Rückforderungsanordnung - Rückforderung der Beihilfen von den Gesellschaften, die die Betriebsmittel des Erstempfängers erworben haben"

Parteien:

In der Rechtssache T-324/00

CDA Datenträger Albrechts GmbH mit Sitz in Albrechts (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Schmidt-Kötters und D. Uwer, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

unterstützt durch

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch W.-D. Plessing und T. Jürgensen als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt R. Bierwagen,

Streithelferin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K.-D. Borchardt und V. Kreuschitz als Bevollmächtigte im Beistand von C. Koenig, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

unterstützt durch

ODS Optical Disc Service GmbH mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Brinker und U. Soltész, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/796/EG der Kommission vom 21. Juni 2000 über Beihilfen Deutschlands zugunsten der CDA Compact Disc Albrechts GmbH, Thüringen (ABl. L 318, S. 62)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi sowie der Richter R. García-Valdecasas, J. D. Cooke, M. Jaeger und F. Dehousse,

Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 2004

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Artikel 87 EG bestimmt:

"(1) Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen ..."

2 Artikel 88 EG sieht vor:

"(1) Die Kommission überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen. Sie schlägt ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vor, welche die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordern.

(2) Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87 unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, so entscheidet sie, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat ..."

3 Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) lautet:

"(1) Vertritt die Kommission die Auffassung, dass die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegten Informationen ... unvollständig sind, so fordert sie alle sachdienlichen ergänzenden Auskünfte an. Hat ein Mitgliedstaat auf ein derartiges Ersuchen geantwortet, so unterrichtet die Kommission den Mitgliedstaat vom Eingang der Antwort.

(2) Wird eine von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangte Auskunft innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, so übermittelt die Kommission ein Erinnerungsschreiben, in dem sie eine zusätzliche Frist für die Auskunftserteilung festsetzt.

..."

4 Artikel 6 der Verordnung Nr. 659/1999 sieht vor:

"(1) Die Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens enthält eine Zusammenfassung der wesentlichen Sach- und Rechtsfragen, eine vorläufige Würdigung des Beihilfecharakters der geplanten Maßnahme durch die Kommission und Ausführungen über ihre Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt. Der betreffende Mitgliedstaat und die anderen Beteiligten werden in dieser Entscheidung zu einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von normalerweise höchstens einem Monat aufgefordert. In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Kommission diese Frist verlängern.

..."

5 Artikel 10 der Verordnung Nr. 659/1999 lautet:

"(1) Befindet sich die Kommission im Besitz von Informationen gleich welcher Herkunft über angebliche rechtswidrige Beihilfen, so prüft sie diese Informationen unverzüglich.

(2) Gegebenenfalls verlangt die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat Auskünfte. In diesem Fall [gilt] Artikel 5 Absätze 1 und 2 entsprechend.

(3) Werden von dem betreffenden Mitgliedstaat trotz eines Erinnerungsschreibens nach Artikel 5 Absatz 2 die verlangten Auskünfte innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, so fordert die Kommission die Auskünfte durch Entscheidung an (nachstehend 'Anordnung zur Auskunftserteilung' genannt). Die Entscheidung bezeichnet die angeforderten Auskünfte und legt eine angemessene Frist zur Erteilung dieser Auskünfte fest."

6 Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 659/1999 sieht vor:

"Nach Prüfung einer etwaigen rechtswidrigen Beihilfe ergeht eine Entscheidung nach Artikel 4 Absätze 2, 3 oder 4. Bei Entscheidungen zur Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens wird das Verfahren durch eine Entscheidung nach Artikel 7 abgeschlossen. Bei Nichtbefolgung der Anordnung zur Auskunftserteilung wird die Entscheidung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen erlassen."

7 Artikel 14 der Verordnung Nr. 659/1999 bestimmt:

"(1) In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern (nachstehend 'Rückforderungsentscheidung' genannt). Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde.

(2) Die aufgrund einer Rückforderungsentscheidung zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen, die nach einem von der Kommission festgelegten angemessenen Satz berechnet werden. Die Zinsen sind von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zahlbar.

(3) Unbeschadet einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel [242 EG] erfolgt die Rückforderung unverzüglich und nach den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats, sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Kommissionsentscheidung ermöglicht wird. Zu diesem Zweck unternehmen die betreffenden Mitgliedstaaten im Fall eines Verfahrens vor nationalen Gerichten unbeschadet des Gemeinschaftsrechts alle in ihren jeweiligen Rechtsordnungen verfügbaren erforderlichen Schritte einschließlich vorläufiger Maßnahmen."

8 Ferner bestimmt Artikel 16 der Verordnung Nr. 659/1999, der die Überschrift "Missbräuchliche Anwendung von Beihilfen" trägt:

"Unbeschadet des Artikels 23 kann die Kommission bei missbräuchlicher Anwendung von Beihilfen das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 4 Absatz 4 eröffnen, wobei die Artikel 6, 7, 9 und 10 sowie Artikel 11 Absatz 1 und die Artikel 12, 13, 14 und 15 entsprechend gelten."

9 1994 erließ die Kommission Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 368, S. 12), die 1997 geändert wurden (ABl. C 283, S. 2) (im Folgenden: Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen).

Sachverhalt

10 Mit der Entscheidung 2000/796/EG vom 21. Juni 2000 über Beihilfen Deutschlands zugunsten der CDA Compact Disc Albrechts GmbH, Thüringen (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), hat sich die Kommission zur Rechtmäßigkeit der Finanzhilfen geäußert, die verschiedene deutsche öffentliche Stellen in den Jahren 1991 bis 1995 zugunsten eines Werkes zur Herstellung von CDs und CD-Zubehör in Albrechts in Thüringen (im Folgenden: CD-Werk in Albrechts) gewährten.

A - Allgemeiner Rahmen

11 Die Kommission hat in der angefochtenen Entscheidung zwischen drei Phasen unterschieden, der Phase der Gründung des Unternehmens, der Phase der Umstrukturierung des Unternehmens und schließlich der Übernahme bestimmter Vermögenswerte des Unternehmens durch die MediaTec Datenträger GmbH (im Folgenden: MTDA).

1. Die Phase der Unternehmensgründung (1990 bis 1992)

12 Der angefochtenen Entscheidung zufolge wurde das CD-Werk in Albrechts aufgrund eines Joint-Venture-Vertrags errichtet, der am 20. Februar 1990 zwischen dem VEB Kombinat Robotron mit Sitz in Dresden/Sachsen (im Folgenden: Robotron) und der R. E. Pilz GmbH & Co. Beteiligungs KG (im Folgenden: PBK), einer Gesellschaft der in Kranzberg/Bayern ansässigen Pilz-Unternehmensgruppe (im Folgenden: Pilz-Gruppe), geschlossen wurde. An diesem damals "Pilz & Robotron GmbH & Co. Beteiligungs KG" genannten Joint Venture (im Folgenden: Joint Venture) waren die Robotron zu zwei Dritteln und die PBK zu einem Drittel beteiligt. Zweck des Joint Ventures war die Herstellung von CDs, CD-Boxen und Zubehör. Reiner Pilz, der Geschäftsführer der Pilz-Gruppe, führte auch die Geschäfte des Joint Ventures (11. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung).

13 Um seinen vertraglichen Zweck zu erfüllen, schloss das Joint Venture am 29. August 1990 mit der Pilz GmbH & Co. Construction KG (im Folgenden: Pilz Construction), einer Gesellschaft der Pilz-Gruppe, einen Generalunternehmervertrag über die Errichtung eines schlüsselfertigen Werkes für die Herstellung von CDs zu einem Pauschalpreis von 235,525 Mio. DM. Hinzu kamen die Erschließungskosten in geschätzter Höhe von ungefähr 7,5 Mio. DM (12. und 20. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung).

14 Ferner vereinbarten die beiden Joint-Venture-Partner mit Zusatzvertrag vom 26. Mai 1992 einen Vertrag zur Erweiterung der Kapazität für die Herstellung von CDs und von CD-Boxen. Für die dafür notwendigen Leistungen und Lieferungen wurde ein Betrag von insgesamt 39 Mio. DM vereinbart (22. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung).

15 Zur Finanzierung dieser Investitionen nahmen die Robotron und die PBK Kredite über die notwendigen Beträge bei einem Bankenkonsortium auf. Diese Bankkredite waren entweder zum Teil oder in voller Höhe durch Bürgschaften der Treuhandanstalt, der für die Finanzierung der Privatisierung der Unternehmen in der früheren Deutschen Demokratischen Republik zuständigen öffentlichen Einrichtung (im Folgenden: THA), und des Freistaats Bayern gedeckt. Außerdem gewährten der Freistaat Thüringen und der Freistaat Bayern, Letzterer durch die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung, eine Einrichtung des Freistaats Bayern für die Finanzierung von Infrastrukturen (im Folgenden: LfA), dem Joint Venture Investitionszuschüsse und -zulagen.

16 Im Übrigen wurden die Anteile am Joint Venture während der Phase der Errichtung des CD-Werks in Albrechts wiederholt übertragen. Zunächst wurden die Anteile der Robotron am Joint Venture nach deren Liquidation durch die THA im Jahr 1992 an die PBK verkauft. Anschließend übertrug die PBK fast alle ihre Anteile am Joint Venture auf die Pilz GmbH & Co. Compact Disc KG (im Folgenden: Pilz Compact Disc), eine weitere zur Pilz-Gruppe gehörende Gesellschaft, deren Tochtergesellschaft das Joint Venture damit wurde. Schließlich wurde das Joint Venture nach dieser Übertragung und der Verlegung des Firmensitzes nach Albrechts am 24. November 1992 in Pilz Albrechts GmbH (im Folgenden: PA) umfirmiert. Die PA wurde sofort nach der Übertragung in das zentrale Cash-Management der Pilz-Gruppe integriert (13. und 14. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung).

2. Die Umstrukturierungsphase (1993 bis 1998)

17 Das CD-Werk nahm 1993 seine Tätigkeit auf. Bereits mit der Aufnahme des Betriebes geriet es in große Schwierigkeiten und verschuldete sich hoch (15. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung).

18 Zur Verbesserung der Situation wurde am 7. März 1994 zwischen der Pilz-Gruppe (einschließlich der PA), den Banken und den öffentlichen Stellen (der THA, der LfA, der Thüringer Industriebeteiligungsgesellschaft [im Folgenden: TIB] und der Thüringer Aufbaubank [im Folgenden: TAB]), die an der Finanzierung der Errichtung des CD-Werks in Albrechts beteiligt gewesen waren, eine Sanierungsvereinbarung getroffen. Im Rahmen dieser Vereinbarung wurde ein Großteil der Bankkredite, die für die Errichtung des CD-Werks gewährt worden waren, ganz oder zum Teil zurückgezahlt. Außerdem wurden auf der Grundlage der Sanierungsvereinbarung die Gesellschaftsanteile an der PA rückwirkend zum 1. Januar 1994 von der TIB - zu 98 % - und der TAB - zu 2 % - erworben; die PA schied dadurch aus der Pilz-Gruppe aus. Im Oktober 1994 wurde sie in CDA Compact Disc Albrechts GmbH (im Folgenden: CD Albrechts) umfirmiert (15. und 17. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung). Die TAB und die LfA gewährten der CD Albrechts 1994 und 1995 mehrere Darlehen.

19 Ebenfalls im Jahr 1994 stellten die deutschen Behörden fest, dass ein Großteil der für die Finanzierung der Errichtung des CD-Werks in Albrechts gewährten Finanzhilfen insbesondere im Rahmen des zentralen Cash-Managements der Pilz-Gruppe zugunsten anderer Unternehmen der Gruppe fehlgeleitet worden war. Am 25. Juli 1995 wurde über das Vermögen sämtlicher Unternehmen der Pilz-Gruppe das Konkursverfahren eröffnet. Reiner Pilz wurde wegen betrügerischen Konkurses und anderer Straftaten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt (16. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung).

3. Übernahme bestimmter Vermögenswerte durch die MTDA

20 Mit Wirkung zum 1. Januar 1998 erwarb die MTDA, eine 100%ige Tochtergesellschaft der TIB, die hauptsächlich im Bereich der Produktion von Hochleistungsdatenträgern - insbesondere beschreibbare CDs (CD-ROM) und DVDs - tätig ist, einen Teil der Vermögenswerte der CD Albrechts, und zwar Anlage- und Umlaufvermögen, technisches Know-how und Vertrieb (18. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung).

21 Gleichzeitig wurde die CD Albrechts in LCA Logistik Center Albrechts GmbH (im Folgenden: LCA) und die MTDA in CDA Datenträger Albrechts GmbH (im Folgenden: CDA) umfirmiert. Die LCA blieb jedoch Eigentümerin des betriebsnotwendigen Grundstücks, der darauf stehenden Gebäude, der technischen Infrastruktur sowie der Logistikeinrichtungen. Außerdem wurde zwischen der LCA und der CDA ein Leistungsaustauschvertrag geschlossen, der einen Pachtvertrag mit einer jährlichen Pacht von 800 000 DM und einen Dienstleistungsvertrag über ein vom Geschäftsumfang abhängiges Volumen von etwa 3 Mio. DM pro Jahr vorsieht (19. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung).

22 Schließlich beantragte die LCA am 22. September 2000 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

B - Das Verwaltungsverfahren

23 Nachdem die Kommission durch Presseberichte erfahren hatte, dass die deutschen Behörden Beihilfen für die Errichtung des CD-Werks in Albrechts gewährt hatten, ersuchte sie die Bundesrepublik Deutschland im Oktober 1994 um Auskünfte über diese Beihilfen. Dies führte zu einer intensiven Korrespondenz und mehreren Treffen zwischen den deutschen Behörden und der Kommission (1. bis 3. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung).

24 Mit Schreiben vom 17. Juli 1998 (im Folgenden: Eröffnungsentscheidung) setzte die Kommission die Bundesrepublik Deutschland über ihre Entscheidung in Kenntnis, wegen dieser Beihilfen das förmliche Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG zu eröffnen. In der Anlage zu diesem Schreiben wurde den deutschen Behörden ein Fragenkatalog übermittelt. Die Eröffnungsentscheidung wurde im Amtsblattder Europäischen Gemeinschaften vom 15. Dezember 1998 veröffentlicht (Mitteilung der Kommission gemäß Artikel [88] Absatz 2 [EG] an die übrigen Mitgliedstaaten und andere[n] Beteiligten über die Beihilfe für die Errichtung der CD Albrechts GmbH, Thüringen, ehemals Pilz-Gruppe, Bayern [ABl. C 390, S. 7]).

25 Die deutschen Behörden reagierten auf die Eröffnungsentscheidung mit verschiedenen Schreiben, die ergänzende Informationen enthielten. Zwischen diesen Behörden und Vertretern der Kommission fanden noch weitere Treffen statt.

26 Da die Kommission jedoch der Auffassung war, dass ihre Fragen durch die von den deutschen Behörden übermittelten Informationen nicht hinreichend beantwortet seien, verlangte sie mit Schreiben vom 22. Juli 1999 die Beantwortung der Fragen bis zum 31. August 1999. Nach einer mit Schreiben vom 28. Juli 1999 erbetenen Verlängerung dieser Frist und einem nochmaligen Gespräch mit Vertretern der Kommission am 23. September 1999 in Brüssel übersandten die deutschen Behörden weitere Informationen.

27 Außerdem meldeten sich nach Ablauf der in der Eröffnungsentscheidung gesetzten Frist die CDA und die Point Group Ltd, eine Konkurrentin der CDA, als Beteiligte und reichten Stellungnahmen bei der Kommission ein.

28 Die Kommission schloss das Verfahren schließlich am 21. Juni 2000 mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung ab.

C - Feststellung des Sachverhalts und rechtliche Würdigung

29 Die Kommission prüfte getrennt die Finanzhilfen, die die Bundesrepublik Deutschland in der Gründungsphase, der Umstrukturierungsphase und im Rahmen der Übernahme bestimmter Vermögenswerte der CD Albrechts durch die MTDA gewährte.

1. Von der Bundesrepublik Deutschland in der Gründungsphase gewährte Finanzhilfen

30 Die Kommission wies in der angefochtenen Entscheidung fünf Finanzhilfen aus, die in der Gründungsphase gewährt worden waren. In einer Tabelle in der 32. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung beschrieb sie diese Finanzhilfen wie folgt:

 MaßnahmeBetrag in Mio. D[M] EmpfängerVergeben von Datum Rechtsgrundlage
1100%ige Ausfallbürgschaft, ursprünglich 80%ige Bürgschaft über 52,72 Mio. D[M]54,7PBKLf[A] 1991Gesetz über die Übernahme von Staatsbürgschaften und Garantien des Freistaats Bayern
2Investitionszuschüsse und -zulagen19,42Joint VentureLf[A]1991/1992Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur", Investitionszulagengesetz
3Verzicht3,0PBKLf[A]1994Keine
4100%ige Bürgschaft190,0Robotron, Joint VentureTHA199[2]THA-Regime
5Investitionszuschüsse und -zulagen63,45Joint Venture, ab 24.11.1992 PAThüringen1991 bis 1993Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur", Investitionszulagengesetz
Gesamt 330,57    

31 Aus dieser Tabelle geht erstens hervor, dass die THA 1992 eine 100%ige Bürgschaft über 190 Mio. DM gewährte, die den größten Teil der Bankkredite für die Robotron und das Joint Venture abdeckte. Nach Auffassung der Kommission ist diese Bürgschaft als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe anzusehen, da sie nicht gemäß den Bedingungen der Beihilferegelungen gewährt worden sei, die die Kommission mit Schreiben SG(91) D/17825 vom 26. September 1991 (im Folgenden: erstes Treuhandregime) und mit Schreiben SG(92) D/17613 vom 8. Dezember 1992 (im Folgenden: zweites Treuhandregime) genehmigt habe. Von dem ursprünglichen Bürgschaftsbetrag von 190 Mio. DM sei aber nur der von der THA im Rahmen der Bürgschaft tatsächlich gezahlte Betrag von 120 Mio. DM zurückzufordern.

32 Zweitens stellte die Kommission fest, dass der Freistaat Thüringen dem Joint Venture und dann der PA bis zum 31. Dezember 1993 auf der Grundlage des Investitionszulagengesetzes sowie des 20. und des 21. Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (für die Jahre 1992 und 1993 auf der Grundlage des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 6. Oktober 1969 erlassene Pläne, im Folgenden: GA-Regelung) Investitionszuschüsse und -zulagen in Höhe von insgesamt 63,45 Mio. DM gewährt habe. Diese Regionalbeihilfe sei auf der Grundlage der Gemeinschaftsaufgabe und des Investitionszulagengesetzes zu Unrecht gewährt worden und somit als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zurückzufordern. Da der Freistaat Thüringen mit Bescheid die Rückzahlung von 32,5 Mio. DM verlangt habe, seien noch 30,95 Mio. DM zurückzufordern.

33 Drittens stellte die Kommission fest, dass der Freistaat Bayern dem Joint Venture 1991 und 1992 über die LfA Investitionszuschüsse und -zulagen in Höhe von insgesamt 19,42 Mio. DM gewährt habe. Da diese Zuschüsse und Zulagen zugunsten der Unternehmen der Pilz-Gruppe fehlgeleitet worden seien, seien sie auf der Grundlage der GA-Regelung und des Investitionszulagengesetzes zu Unrecht gewährt worden. Es handele sich daher um mit dem EG-Vertrag unvereinbare Beihilfen.

34 Viertens stellte die Kommission fest, dass der Freistaat Bayern gemäß den Richtlinien für die Übernahme von Staatsbürgschaften im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (bekannt gemacht am 7. August 1973 unter der Nr. L 6811-1/7-43358 durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, im Folgenden: Regelung über die Übernahme von Bürgschaften durch den Freistaat Bayern) eine zunächst 80%ige und dann 100%ige Bürgschaft für die der PBK schließlich bewilligten Bankkredite in Höhe von insgesamt 54,7 Mio. DM gewährt habe. Die deutschen Behörden hätten es trotz der Informationsanordnung in der Eröffnungsentscheidung unterlassen, hinreichend detaillierte Informationen zu übersenden, um Zweifel der Kommission hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Vorgänge im Zusammenhang mit der vom Freistaat Bayern (der LfA) gewährten Bürgschaft auszuräumen. Da die fragliche Beihilfe nicht der Finanzierung der Investition gedient habe, sondern fehlverwendet worden sei, sei diese Bürgschaft als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe anzusehen.

35 Fünftens vertrat die Kommission die Auffassung, dass der Verzicht der LfA auf die gegen die PBK gerichtete Forderung in Höhe von 3 Mio. DM, die durch die Zahlung dieses Betrages an die Banken aufgrund der vorstehend in Randnummer 34 genannten Bürgschaft auf die LfA übergegangen sei, eine staatliche Beihilfe darstelle. Diese Beihilfe sei mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, da sie ohne Rechtsgrundlage gewährt worden sei.

36 Aufgrund dieser Feststellungen gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Bundesrepublik Deutschland in der Phase der Errichtung des CD-Werks in Albrechts staatliche Beihilfen in Höhe von insgesamt 260,57 Mio. DM unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG gewährt habe. Diese Beihilfen bestünden aus Maßnahmen des Freistaats Thüringen in Höhe von 63,45 Mio. DM, der LfA in Höhe von 77,12 Mio. DM (54,7 Mio. DM in Form einer Bürgschaft, 19,42 Mio. DM in Form von Investitionszulagen und 3 Mio. DM durch Forderungsverzicht) und der THA über einen Betrag von 120 Mio. DM.

37 Diese Beihilfen seien vor allem deswegen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, weil sie Unternehmen der Pilz-Gruppe begünstigt hätten und insoweit missbräuchlich im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 EG angewandt worden seien.

2. Finanzhilfen in der Umstrukturierungsphase

38 In der angefochtenen Entscheidung wies die Kommission zwölf in der Phase der Umstrukturierung des Unternehmens gewährte Finanzhilfen aus und stufte sie als Beihilfen ein. In einer Tabelle in der 39. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung sind diese Finanzhilfen wie folgt dargestellt:

 MaßnahmeBetrag in Mio. D[M]EmpfängerGewährt vonDatumRechtsgrundlage
1Kredit25,0PATABOktober 1993Keine
2Kedit20,0PATABMärz 1994Keine
3Kaufpreis3,0PBKTIB März 1994Keine
4Zuschuss 12,0PATIB März 1994Keine
5Unternehmensbeteiligung33,0PATIB (98 %) TAB (2 %)März 1994Keine
6Kredit2,0PALfAMärz 1994Keine
7Gesellschafterdarlehen3,5PATIBApril 1994Keine
8Kredit15,0Pilz-GruppeLfAJuni 1994Keine
9Kredit15,0CD AlbrechtsTABOktober 1994Keine
10Kredit7,0CD AlbrechtsLfADezember 1994Keine
11Kredit9,5CD AlbrechtsTABJanuar 1995Keine
12Zinsen21,3  seit Ende 1993 
Gesamt166,3    

39 Erstens stellte die Kommission fest, dass die TAB der PA im Oktober 1993 ein Darlehen von 25 Mio. DM zur Schließung von Liquiditätslücken dieses Unternehmens gewährt habe, dass jedoch diese Mittel über das zentrale Cash-Management der Pilz-Gruppe direkt von den anderen Unternehmen der Gruppe vereinnahmt worden seien.

40 Zweitens stellte sie fest, dass die TAB der PA im März 1994 ein Darlehen von 20 Mio. DM zur Rückzahlung der von der THA verbürgten Bankkredite gewährt habe, dass jedoch auch diese Mittel über das zentrale Cash-Management direkt von den Unternehmen der Pilz-Gruppe vereinnahmt worden seien.

41 Drittens stellte die Kommission fest, dass die TIB der PBK im März 1994 einen Betrag von 3 Mio. DM als Kaufpreis für die Unternehmensanteile der PBK an der PA gezahlt habe.

42 Viertens stellte sie fest, dass die TIB im März 1994 insgesamt 12 Mio. DM als Zuschuss in die Kapitalrücklage der PA geleistet habe.

43 Fünftens stellte sie fest, dass die TIB und die TAB im März 1994 98 % bzw. 2 % der Gesellschaftsanteile an der PA im Wert von 33 Mio. DM erworben hätten.

44 Sechstens stellte die Kommission fest, dass der Freistaat Bayern der PA im März 1994 über die LfA ein Darlehen von 2 Mio. DM gewährt habe.

45 Siebtens stellte sie fest, dass die TIB der PA im April 1994 ein Gesellschafterdarlehen von 3,5 Mio. DM gewährt habe.

46 Achtens stellte sie fest, dass die LfA der Pilz-Gruppe im Juni 1994 einen Betriebsmittelkredit von 15 Mio. DM gewährt habe, der als Überbrückung gedacht gewesen sei, bis ein kaufwilliger Investor für das CD-Werk in Albrechts gefunden würde.

47 Neuntens stellte die Kommission fest, dass die TAB der CD Albrechts im Oktober 1994 ein Darlehen von 15 Mio. DM gewährt habe. Dieses Darlehen sei zwar an die CD Albrechts ausbezahlt worden, habe aber dazu gedient, Dienstleistungen für die Unternehmen der Pilz-Gruppe zu erbringen, die von diesen nicht bezahlt worden seien, so dass nur diese Unternehmen begünstigt worden seien.

48 Zehntens stellte sie fest, dass der Freistaat Bayern der CD Albrechts im Dezember 1994 über die LfA ein weiteres Darlehen von 7 Mio. DM gewährt habe.

49 Elftens stellte sie fest, dass die TAB der CD Albrechts im Januar 1995 ein Darlehen von 9,5 Mio. DM gewährt habe.

50 Zwölftens stellte sie fest, dass die PA und die CD Albrechts nach den Angaben der deutschen Behörden von Ende 1993 bis 1998 Zinsvorteile im Gesamtumfang von 21,3 Mio. DM erlangt hätten.

51 Nach Auffassung der Kommission sind die vorstehend beschriebenen zwölf Finanzhilfen in einer Höhe von insgesamt 166,3 Mio. DM als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare, rechtswidrige staatliche Beihilfen einzustufen. Soweit diese Finanzhilfen der TIB und der TAB gedient hätten, nachdem diese die wirtschaftliche Verantwortung für das CD-Werk in Albrechts übernommen hätten, hätten sie von der Kommission nämlich nur auf der Grundlage des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG und gemäß den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen genehmigt werden können. Die fraglichen Finanzhilfen entsprächen aber eindeutig nicht den Leitlinien, weil die der Kommission vorliegenden Informationen nicht darauf schließen ließen, dass diese Hilfen im Rahmen eines tragfähigen und konkrete betriebliche Maßnahmen umfassenden Umstrukturierungsplans gewährt worden seien, der es der Kommission ermöglichen würde, festzustellen, dass innerhalb eines angemessenen Zeitraums die langfristige Rentabilität und Lebensfähigkeit des Unternehmens wiederhergestellt werden könne. Überdies habe es keinen zur Übernahme der heutigen LCA und der heutigen CDA bereiten privaten Investor gegeben, so dass es mangels eines privaten Beitrags nicht möglich sei, festzustellen, ob die gewährte Beihilfe in einem Verhältnis zu dem Umstrukturierungsaufwand stehe.

3. Zur Rückforderung der Beihilfen

52 Die Kommission entschied in Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 659/1999, dass die Bundesrepublik Deutschland die rechtswidrigen und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen, die in den Phasen der Gründung und der Umstrukturierung des CD-Werks in Albrechts gezahlt worden seien, zurückfordern müsse.

53 Außerdem sei die Kommission, um sicherzustellen, dass ihre Entscheidung beachtet und jegliche Wettbewerbsverfälschung ausgeräumt werde, erforderlichenfalls verpflichtet, zu verlangen, dass ein Beitreibungsverfahren nicht auf den ursprünglichen Beihilfeempfänger beschränkt, sondern auch auf das Unternehmen auszudehnen sei, das die Geschäftstätigkeit des ursprünglichen Unternehmens mit Hilfe der übertragenen Produktionsmittel fortführe. Um festzustellen, ob ein Unternehmen die Geschäftstätigkeit des ursprünglichen Beihilfeempfängers tatsächlich fortführe, berücksichtige sie eine Reihe von Umständen, zu denen der Übertragungsgegenstand, der Kaufpreis, die Identität der Anteilseigner und Eigentümer des ursprünglichen Unternehmens und des Erwerbers, der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung erfolgt sei, und deren kommerzieller Charakter gehörten. Im vorliegenden Fall zögen die LCA und die CDA zweifellos Nutzen aus der Beihilfe, die zuvor der PBK, dem Joint Venture und der PA gewährt worden sei, indem sie die Vermögensgegenstände und die Infrastruktur dieser Unternehmen nutzten, um deren Geschäftstätigkeiten fortzuführen. Die Kommission entschied daher, dass diese Beihilfen von der LCA, der CDA und allen anderen Unternehmen zurückzufordern seien, auf die Vermögensgegenstände des Joint Ventures, der PA oder der PBK übertragen worden seien oder übertragen würden, da sie ebenfalls als "Empfänger" der Beihilfen anzusehen seien.

4. Verfügender Teil der angefochtenen Entscheidung

54 Aufgrund dieser Erwägungen entschied die Kommission im verfügenden Teil:

"Artikel 1

(1) Die von [der Bundesrepublik] Deutschland der [PBK], [dem Joint Venture] und der [PA] zum Zweck der Errichtung, des Betriebs und der Konsolidierung der CD-Fabrik in Albrechts (Thüringen) gewährten Beihilfen wurden in Höhe von 260,57 Mio. D[M] in anderen Bereichen der Pilz-Gruppe verwendet.

Die Beihilfen betreffen im Einzelnen die Maßnahmen des Freistaats Thüringen in Höhe von 63,45 Mio. D[M], der [LfA] in Höhe von insgesamt 77,12 Mio. D[M] und der [THA] über einen Betrag von 120 Mio. D[M].

Die Fehlverwendung stellt eine missbräuchliche Anwendung von Beihilfen im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 [EG] dar; die Beihilfen sind daher mit dem EG-Vertrag unvereinbar.

(2) Die Beihilfe im Gesamtumfang von 166,3 Mio. D[M] für die Umstrukturierung der [CD Albrechts] ist nach Artikel 87 Absatz 1 [EG] mit den Bestimmungen des EG-Vertrags unvereinbar.

Artikel 2

(1) [Die Bundesrepublik] Deutschland ergreift die notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannten, rechtswidrig gewährten Beihilfen von den jeweiligen Empfängern zurückzufordern.

(2) Die Beitreibung erfolgt nach den Verfahren des innerstaatlichen Rechts. Die beizutreibenden Beträge erhöhen sich um die Zinsen, die ab dem Tag der Auszahlung der Beihilfe an den/die Empfänger bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung auf der Grundlage des für die Berechnung des Nettosubventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet werden.

(3) Im Sinne dieses Artikels sind 'Empfänger' die [CDA] und die [LCA] sowie alle anderen Unternehmen, auf die Vermögensgegenstände und/oder Infrastruktur von der [PBK], [dem Joint Venture] oder der [PA] übertragen worden sind oder so übertragen werden, dass die Folgen dieser Entscheidung umgangen werden ..."

Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

55 Die CDA hat mit Klageschrift, die am 16. Oktober 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung erhoben. Diese Klage ist unter der Nummer T-324/00 eingetragen worden.

56 Mit Beschluss des Präsidenten der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts vom 28. Mai 2001 sind die Bundesrepublik Deutschland als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der CDA und die ODS Optical Disc Service GmbH (im Folgenden: ODS), eine Konkurrentin der CDA, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden.

57 Die ODS und die Bundesrepublik Deutschland haben ihre Streithilfeschriftsätze am 29. August und 3. September 2001 eingereicht. Am 24. Oktober 2001 haben die CDA und die Kommission zu den Streithilfeschriftsätzen der ODS und der Bundesrepublik Deutschland Stellung genommen.

58 Das Gericht (Dritte erweiterte Kammer) hat das Verfahren mit Beschluss vom 30. September 2002 bis zur abschließenden Entscheidung des Gerichtshofes in den Rechtssachen C-328/99 (Italien/Kommission) und C-399/00 (SIM 2 Multimedia/Kommission) ausgesetzt. In Anbetracht des Urteils, das am 8. Mai 2003 in diesen verbundenen Rechtssachen ergangen ist, hat das Gericht die Verfahrensbeteiligten aufgefordert, sich zum Fortgang des Verfahrens zu äußern. Ihre Stellungnahmen sind am 23. und 24. Juni 2003 eingegangen.

59 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht die Verfahrensbeteiligten aufgefordert, sich zur Zweckmäßigkeit einer Verbindung der vorliegenden Klage mit der vom Freistaat Thüringen erhobenen Klage zu äußern, die bei der Kanzlei des Gerichts unter der Nummer T-318/00 eingetragen worden ist und den gleichen Gegenstand betrifft. Nach Eingang der Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten sind die Rechtssachen mit Beschluss vom 8. März 2004 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

60 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und hat im Rahmen der in Artikel 64 seiner Verfahrensordnung vorgesehenen prozessleitenden Maßnahmen die Verfahrensbeteiligten zur Vorlage bestimmter Dokumente aufgefordert und ihnen schriftlich Fragen gestellt.

61 Die Verfahrensbeteiligten haben in der Sitzung vom 5. Mai 2004 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

62 Mit Beschluss vom 23. Juli 2004 ist die Verbindung der Rechtssachen T-318/00 und T-324/00 für die Verkündung der Urteile aufgehoben worden.

63 Die CDA beantragt,

- die Artikel 1 und 2 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären;

- hilfsweise, die Artikel 1 und 2 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit die Kommission darin die Unvereinbarkeit der Beihilfen mit dem EG-Vertrag festgestellt und deren Rückforderung von der CDA und allen anderen Unternehmen angeordnet hat, auf die Vermögensgegenstände und/oder Infrastruktur von der PBK, dem Joint Venture oder der PA übertragen werden;

- der Kommission die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin ODS aufzuerlegen, die diese selbst zu tragen hat.

64 Die Streithelferin Bundesrepublik Deutschland beantragt,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären.

65 Die Kommission, unterstützt durch die ODS, beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der CDA die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

I - Vorbemerkungen

66 Die CDA stützt ihre Klage auf mehrere Klagegründe, mit denen sie die Verletzung des Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte, die Verletzung der Begründungspflicht, die fehlerhafte Feststellung bestimmter Tatsachen, die Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung in Verbindung mit Artikel 287 EG, einen Verstoß gegen Artikel 87 Absatz 1 EG und Artikel 88 Absatz 2 EG sowie ihre Durchführungsvorschriften, die Unzuständigkeit der Kommission, einen Verstoß gegen Artikel 249 Absatz 4 EG, die Verletzung des Eigentumsrechts, die Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und schließlich die Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit und eines "Grundsatzes der Bestimmtheit" rügt.

67 In ihrer Klageschrift (Nrn. 2 bis 5) hat die CDA erläutert, dass sich ihre Nichtigkeitsklage in erster Linie gegen die Rückforderungsanordnung in Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung richte, soweit darin der Bundesrepublik Deutschland aufgegeben werde, die in Artikel 1 genannten Beihilfen von der CDA und den anderen Unternehmen zurückzufordern, auf die Vermögensgegenstände und/oder Infrastruktur von der PBK, dem Joint Venture oder der PA übertragen worden seien oder übertragen würden.

68 Das Gericht wird daher zunächst die Klagegründe prüfen, die die CDA vorbringt, um die Rechtswidrigkeit des Artikels 2 der angefochtenen Entscheidung darzutun, insbesondere den Klagegrund eines Verstoßes gegen Artikel 87 Absatz 1 EG und Artikel 88 Absatz 2 EG.

II - Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen Artikel 87 Absatz 1 EG und Artikel 88 Absatz 2 EG

A - Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

69 Die CDA, unterstützt durch die Bundesrepublik Deutschland, rügt, dass die Kommission gegen Artikel 87 Absatz 1 EG und Artikel 88 Absatz 2 EG verstoßen habe, soweit sie die Bundesrepublik Deutschland in Artikel 2 Absätze 1 und 3 der angefochtenen Entscheidung verpflichtet habe, die Beihilfen von der LCA, der CDA und allen anderen Unternehmen zurückzufordern, "auf die Vermögensgegenstände und/oder Infrastruktur von der [PBK], [dem Joint Venture] oder der [PA] übertragen worden sind oder so übertragen werden, dass die Folgen dieser Entscheidung umgangen werden".

70 Sie macht im Wesentlichen geltend, dass die Kommission von der Bundesrepublik Deutschland nicht verlangen könne, Beihilfen von Unternehmen zurückzufordern, die durch diese Beihilfen nicht begünstigt worden seien. Erstens seien die Beihilfen weitgehend zugunsten der Unternehmen der Pilz-Gruppe fehlgeleitet worden, zweitens habe, wie die Kommission in der 103. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung festgestellt habe, die MTDA, später CDA, im Rahmen der Übernahme von Vermögenswerten der CD Albrechts, später LCA, keine Beihilfen erhalten, da sie einen marktüblichen Preis gezahlt habe, und drittens sei ein Teil der Beihilfen direkt an die Pilz-Gruppe gezahlt worden.

71 Die Kommission könne auch nicht mit der bloßen Behauptung, dass ein Umgehungstatbestand vorliege, die Rückforderung der Beihilfen von Dritten verlangen. Zunächst könne sie durch eine Rückforderungsanordnung nicht einen Dritten erfassen, ohne zu beweisen, dass dieser durch die Beihilfe begünstigt worden sei. Außerdem hätten die objektiven Kriterien, die sie für die Feststellung eines Umgehungstatbestands heranziehe - der Übertragungsgegenstand, der Kaufpreis, die Identität der Anteilseigner oder Eigentümer des ursprünglichen Unternehmens und des Erwerbers, der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung erfolgt sei, und deren kommerzieller Charakter - und die in der 118. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung genannt seien, hier nicht vorgelegen.

72 Die Kommission, unterstützt durch die ODS, weist das gesamte Vorbringen der CDA zurück, mit dem dargetan werden soll, dass sie gegen Artikel 87 Absatz 1 EG und Artikel 88 Absatz 2 EG verstoßen habe, indem sie von der Bundesrepublik Deutschland die Rückforderung der Beihilfe von der LCA, der CDA und jedem anderen Unternehmen verlangt habe, auf das die Vermögensgegenstände oder die Infrastruktur des Joint Ventures übertragen worden seien oder übertragen würden, um die Folgen der angefochtenen Entscheidung zu umgehen.

73 Sie erläutert zunächst in allgemeiner Form ihren Standpunkt zur Ermittlung der Personen, die im Fall der Übertragung der Anteile an der begünstigten Gesellschaft oder der Aktiva dieser Gesellschaft zur Rückzahlung der Beihilfen verpflichtet sind. Im Fall einer Übertragung der Anteile träten keine besonderen Probleme auf, da das begünstigte Unternehmen fortbestehe und nur sein Eigentümer wechsle. Nach der Rechtsprechung treffe in diesem Fall die Rückzahlungspflicht weiterhin die Gesellschaft, die die Beihilfen erhalten habe, oder ihre Nachfolger, unabhängig von den Änderungen der Eigentumsstruktur und der etwaigen Berücksichtigung der Rückzahlungspflicht bei der Festlegung der Verkaufsbedingungen. Durch die Fortführung der subventionierten Tätigkeit profitiere diese Gesellschaft nämlich weiterhin von den Beihilfen, so dass die Wettbewerbsverzerrung fortbestehe. Darüber hinausgehende Schwierigkeiten gebe es auch dann nicht, wenn die Aktiva der begünstigten Gesellschaft auf Unternehmen derselben Gruppe übertragen würden. In diesem Fall seien zur Rückzahlung der Beihilfen neben der begünstigten Gesellschaft die Unternehmen der Gruppe verpflichtet, die durch die Übertragung der Aktiva von den vorteilhaften Auswirkungen der Beihilfen hätten profitieren können, indem sie einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hätten. Beim Verkauf der Aktiva der begünstigten Gesellschaft an dritte Unternehmen sei dagegen danach zu unterscheiden, ob diese Vermögenswerte einzeln oder "en bloc" verkauft worden seien. Würden sie einzeln zum Marktpreis verkauft, so seien die Erwerber nicht zur Rückzahlung der Beihilfen verpflichtet, weil aufgrund des Einzelverkaufs der Aktiva die subventionierte Tätigkeit weggefallen sei und die vor der Übertragung der Aktiva gewährte Beihilfe die Konkurrenten der begünstigten Gesellschaft somit nicht mehr benachteiligen könne. Anders stelle sich die Situation dar, wenn die Aktiva "en bloc" verkauft würden, so dass der Erwerber die Tätigkeit der begünstigten Gesellschaft fortsetzen könne. In diesem Fall könne die Fortsetzung der subventionierten Tätigkeit die Wettbewerbsverzerrung verstetigen, so dass besondere Wachsamkeit geboten sei, um zu verhindern, dass die Übertragung der Vermögenswerte der begünstigten Gesellschaft zu einer materiellen Umgehung der Rückzahlungspflicht führen könne, indem die verkauften Werte in Sicherheit gebracht würden. Eine solche Umgehung könne nur ausgeschlossen werden, wenn die En-bloc-Übertragung der Vermögenswerte der begünstigten Gesellschaft nicht nur zum Marktpreis erfolge, sondern im Rahmen eines bedingungsfreien und allen Konkurrenten dieser Gesellschaft offen stehenden Verfahrens.

74 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze habe sie zu Recht die Rückforderung der Beihilfe von der LCA und der CDA verlangt, weil

- die CDA die Geschäftstätigkeiten des ursprünglichen Beihilfeempfängers mit den mit der Rückzahlungslast "infizierten" Produktionsmitteln, die sie innerhalb der über die TIB-Trägerschaft verbundenen Unternehmensgruppe übernommen habe, fortführe;

- die CDA und die LCA weiterhin aus den rechtswidrig gewährten Beihilfen, die dem Joint Venture - sowie dessen Nachfolgeunternehmen - zugeflossen seien, in dem Sinne Nutzen zögen, dass die durch die Beihilfegewährung bedingte Wettbewerbsverzerrung bei der CDA und der LCA fortwirke;

- der in Form einer Übernahme von Verbindlichkeiten geleistete Kaufpreis von insgesamt 35,3 Mio. DM (102. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung) ohnehin aufgrund der gemeinsamen TIB-Trägerschaft über die CDA und die LCA in ein und demselben Unternehmensverbund geblieben sei;

- im Fall eines Verbundes wirtschaftlich integrierter Unternehmen eine Anrechnung des Kaufpreises im Widerspruch zu ihrer Pflicht, eine Umgehung ihrer Entscheidungen zu verhindern, sowie zu der Pflicht der Mitgliedstaaten stünde, dafür Sorge zu tragen, dass die durch Kommissionsentscheidungen auferlegten Verpflichtungen erfüllt würden (118. und 119. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung).

75 Schließlich mache die CDA zu Unrecht geltend, dass sie nicht die Rückforderung derjenigen Beihilfen von ihr selbst und der LCA verlangen könne, die direkt an die Pilz-Gruppe gezahlt oder zu deren Gunsten fehlgeleitet worden seien. Diese Beihilfen seien in den Verfügungsbereich des Joint Ventures oder seiner Nachfolger gelangt, auch wenn sie anschließend sofort wieder zugunsten der anderen Gesellschaften der Pilz-Gruppe abgezogen worden seien. Unbeachtlich sei insoweit, dass diese Beihilfen dem Joint Venture nicht wirklich zugute gekommen seien. In seinem Urteil vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-24/95 (Alcan Deutschland, Slg. 1997, I-1591) habe der Gerichtshof den Entreicherungseinwand nämlich nicht als stichhaltigen Grund für die Verweigerung der Beihilferückzahlung angesehen. Dieser Gedanke des Gerichtshofes lasse sich auf einen Fall wie den vorliegenden übertragen, in dem der Wegfall der Bereicherung des ursprünglichen Beihilfeempfängers in den verbundinternen Mechanismen der Übertragung von Vermögenswerten geradezu angelegt sei. In einem solchen Fall sei die Berücksichtigung des Entreicherungseinwands ausgeschlossen; vielmehr werde der rechtswidrige Vorteil denjenigen Unternehmen innerhalb des Verbundes zugerechnet, die die Beihilfen als Adressat ursprünglich empfangen hätten. Auch die TIB und die verbundenen Unternehmen könnten diesen Einwand nicht geltend machen, denn die Fehlleitung der Beihilfen durch die Pilz-Gruppe sei auch dem Joint Venture und seinen Nachfolgern zuzurechnen.

B - Würdigung durch das Gericht

76 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass gemäß dem Gemeinschaftsrecht die Kommission, wenn sie feststellt, dass Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, dem betreffenden Mitgliedstaat aufgeben kann, diese Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern (Urteile des Gerichtshofes vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72, Kommission/Deutschland, Slg. 1973, 813, Randnrn. 13 und 20, sowie vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-277/00, Deutschland/Kommission, Slg. 2004, I-3925, Randnr. 73).

77 Die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe im Wege der Rückforderung ist die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und zielt auf die Wiederherstellung der früheren Lage ab (Urteil Deutschland/Kommission, zitiert vorstehend in Randnr. 76, Randnr. 74).

78 Dieses Ziel ist erreicht, wenn die fraglichen Beihilfen, gegebenenfalls zuzüglich Verzugszinsen, vom Empfänger oder, mit anderen Worten, von den Unternehmen, die den tatsächlichen Nutzen davon hatten, zurückgezahlt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnrn. 57 und 60). Durch diese Rückzahlung verliert nämlich der Empfänger den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Konkurrenten besaß, und die vor der Zahlung der Beihilfe bestehende Lage wird wiederhergestellt (Urteil des Gerichtshofes vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-350/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-699, Randnr. 22).

79 Folglich besteht das Hauptziel der Rückerstattung einer zu Unrecht gezahlten staatlichen Beihilfe darin, die Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen, die durch den mit der rechtswidrigen Beihilfe verbundenen Wettbewerbsvorteil verursacht wurde (Urteil Deutschland/Kommission, zitiert oben in Randnr. 76, Randnr. 76).

80 Im Licht dieser allgemeinen Feststellungen ist die Rechtmäßigkeit der Rückforderungsanordnung in Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung zu prüfen.

81 Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Anordnung ist zwischen der Rückforderung von der LCA einerseits und der Rückforderung von der CDA andererseits zu unterscheiden. Während nämlich die LCA als unmittelbare Nachfolgerin des Joint Ventures und der PA anzusehen ist, ist dies bei der CDA unstreitig nicht der Fall. In der angefochtenen Entscheidung wird die Erstreckung der Rückforderungsanordnung auf Letztere auf das Vorliegen eines Umgehungstatbestands gestützt.

82 Was die Rückforderung der Beihilfe von der LCA betrifft, so macht die CDA geltend, dass diese Anordnung rechtswidrig sei, weil sie direkt an die Pilz-Gruppe gezahlte Beihilfen sowie Beihilfen einbeziehe, die zwar an das Joint Venture und die PA gezahlt worden seien, jedoch zugunsten der Pilz-Gruppe fehlgeleitet worden seien.

83 Hierzu ist festzustellen, dass, wie sich aus den Tabellen in der 32. und der 39. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung ergibt, die in Artikel 1 der Entscheidung genannten Beihilfen tatsächlich eine Reihe von Beihilfen umfassen, die direkt an die Pilz-Gruppe und an die PBK, ein Unternehmen dieser Gruppe, gezahlt wurden. Das gilt insbesondere für die der PBK gewährten Finanzhilfen in Form der Bürgschaft des Freistaats Bayern (der LfA) über 54,7 Mio. DM, des Forderungsverzichts in Höhe von 3 Mio. DM sowie des Kaufpreises von 3 Mio. DM für die Anteile an der PA und für die der Pilz-Gruppe gewährte Finanzhilfe in Form des Darlehens von 15 Mio. DM.

84 Die ersten beiden Finanzhilfen waren, obwohl sie direkt an die PBK gezahlt wurden, unstreitig für die Finanzierung der Errichtung des CD-Werks in Albrechts bestimmt, so dass, sieht man von der Fehlleitung dieser Zuwendungen zugunsten anderer Unternehmen der Pilz-Gruppe ab, die Kommission grundsätzlich zu Recht die Rückforderung von der LCA angeordnet hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 3. Juli 2003 in der Rechtssache C-457/00, Belgien/Kommission, Slg. 2003, I-6931, Randnrn. 55 bis 62).

85 Was den Kaufpreis von 3 Mio. DM und das Darlehen von 15 Mio. DM angeht, so wurden diese Beihilfen direkt an die Pilz-Gruppe gezahlt und waren nicht für die Umstrukturierung des Joint Ventures und der PA bestimmt. Daher ist ausgeschlossen, dass Letztere den tatsächlichen Nutzen von diesen Beihilfen hatten. Diese Schlussfolgerung wird nicht dadurch entkräftet, dass, wie die Kommission in der 37. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, das Darlehen von 15 Mio. DM zur Unterstützung der Pilz-Gruppe gedacht war, bis ein kaufwilliger Investor für die PA gefunden würde. Abgesehen davon, dass die Kommission keine Beweise zur Stützung dieser Behauptung vorgelegt hat, steht nämlich nicht fest, dass die PA durch diese Beihilfe tatsächlich einen Vorteil erlangte.

86 Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung steht daher, soweit darin die Rückforderung der in Artikel 1 genannten Beihilfen von der LCA angeordnet wird und dabei die der PBK gewährte Beihilfe in Form des Kaufpreises von 3 Mio. DM sowie die der Pilz-Gruppe gewährte Beihilfe in Form des Darlehens von 15 Mio. DM einbezogen werden, nicht mit den Grundsätzen der Rückforderung rechtswidriger staatlicher Beihilfen im Einklang.

87 Sodann ist das Vorbringen der CDA zu prüfen, dass die Rückforderungsanordnung rechtswidrig sei, soweit sie sich auf Beihilfen beziehe, die, obwohl sie für das Joint Venture und die PA bestimmt gewesen seien, zugunsten der Unternehmen der Pilz-Gruppe fehlgeleitet worden seien.

88 Hierzu ist bemerken, dass die angefochtene Entscheidung zahlreiche Feststellungen zur Fehlleitung der in Artikel 1 der Entscheidung genannten Beihilfen zugunsten der Pilz-Gruppe enthält. Wie sich insbesondere aus der 27., der 33., der 38. und der 63. bis 75. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung ergibt, wurde ein Großteil der für die Errichtung, Konsolidierung und Umstrukturierung des CD-Werks in Albrechts gewährten Beihilfen zugunsten der Unternehmen dieser Gruppe fehlgeleitet. Aus diesen Feststellungen geht ferner hervor, dass die Fehlleitung der Beihilfen dadurch erfolgte, dass für die im Rahmen der Errichtung des Werkes erbrachten Dienstleistungen über das zentrale Cash-Management der Pilz-Gruppe überhöhte Rechnungen ausgestellt und dass vom Joint Venture und von der PA zugunsten der Pilz-Gruppe gelieferte Erzeugnisse und erbrachte Dienstleistungen nicht bezahlt wurden.

89 Darüber hinaus enthält die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Mühlhausen, die die deutschen Behörden im Verwaltungsverfahren vorgelegt haben, eine Reihe von Angaben, die es ermöglichen, den Umfang der Fehlleitung der Beihilfen zugunsten der Pilz-Gruppe zumindest ungefähr zu bestimmen. Entgegen dem Vorbringen der Kommission lässt der bloße Umstand, dass die Anklageschrift rechtswidrige Handlungen im Rahmen der Gewährung der Investitionszuschüsse und -zulagen des Freistaats Thüringen betrifft, als solcher nicht den Schluss zu, dass die darin enthaltenen Angaben für die von der Kommission vorzunehmende Bewertung unbeachtlich sind. Die Anklageschrift enthält insbesondere im Rahmen der Beschreibung der verschiedenen im Zusammenhang mit dem Betrug verwendeten Mechanismen und der Bewertung des Wertes der getätigten Investitionen genaue und für die Beurteilung des Umfangs der Fehlleitung nützliche Angaben.

90 Die Kommission verfügte somit zumindest zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung über ein Bündel aussagekräftiger und übereinstimmender Hinweise, aus denen hervorging, dass das Joint Venture und die PA von einem Großteil der für die Errichtung, Konsolidierung und Umstrukturierung des CD-Werks in Albrechts bestimmten Beihilfen keinen tatsächlichen Nutzen hatten. Diese Hinweise ermöglichten es auch, den Umfang der Fehlleitung zumindest ungefähr zu bestimmen.

91 Zwar geht, wie die Kommission vorträgt, aus den Verfahrensakten nicht hervor, dass die deutschen Behörden genaue Angaben zu dem zugunsten der Pilz-Gruppe fehlgeleiteten Teil der Beihilfe gemacht hätten.

92 Obwohl aber die Kommission über die dafür erforderlichen Mittel verfügte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 13. April 1994 in den Rechtssachen C-324/90 und C-342/90, Deutschland und Pleuger Worthington/Kommission, Slg. 1994, I-1173, Randnr. 29), ergibt sich aus keinem Aktenstück, dass sie die deutschen Behörden aufgefordert hätte, ihr genaue Auskünfte zu diesem Punkt zu erteilen. Wie aus der Eröffnungsentscheidung hervorgeht, hatte sie jedoch spätestens seit 1997 Kenntnis von der Fehlleitung eines Großteils der Beihilfen. Sie kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie aufgrund der Informationen, die ihr zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung vorgelegen hätten, die Rückforderung der in Artikel 1 genannten Beihilfen von der LCA habe anordnen dürfen, soweit es dabei um Beihilfen geht, von denen sie wusste oder hätte wissen müssen, dass sie dem Joint Venture und der PA nicht zugute gekommen waren.

93 Zurückzuweisen ist auch das Vorbringen der Kommission, dass der Umfang der Rückforderungsanordnung in Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung dadurch gerechtfertigt sei, dass das Joint Venture und seine Nachfolger einem Unternehmensverbund mit internen Mechanismen der Übertragung von Vermögenswerten angehört hätten. Abgesehen davon, dass das Joint Venture nur von Oktober 1992 bis Ende Dezember 1993 zur Pilz-Gruppe gehörte, ergibt sich nämlich aus den Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung eindeutig, dass die innerhalb dieser Gruppe bestehenden Übertragungsmechanismen nur zum Nachteil des Joint Ventures und nicht zu seinem Vorteil angewandt wurden. Daher kann nicht behauptet werden, dass das Joint Venture aufgrund seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe den tatsächlichen Nutzen von Beihilfen hatte, deren Empfänger es nicht war.

94 Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung steht daher, soweit darin die Rückforderung der in Artikel 1 genannten Beihilfen von der LCA angeordnet wird und dabei die Beihilfen einbezogen werden, für die erwiesen ist, dass dieses Unternehmen sie in Wirklichkeit nicht erhalten hat, nicht mit den Grundsätzen der Rückforderung rechtswidriger staatlicher Beihilfen im Einklang.

95 Soweit in Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung die Rückforderung der in Artikel 1 genannten Beihilfen von der CDA angeordnet wird, geht aus der Entscheidung hervor, dass die Kommission ihre Beurteilung im Wesentlichen darauf gestützt hat, dass die Absicht bestehe, die Folgen dieser Entscheidung zu umgehen; diese Absicht ergibt sich nach Ansicht der Kommission objektiv daraus, dass die CDA Nutzen aus der zuvor der PBK, dem Joint Venture, der PA und der CD Albrechts gewährten Beihilfe ziehe, indem sie die Vermögensgegenstände dieser Unternehmen nutze und zudem ihre Geschäftstätigkeiten fortführe (118. und 120. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung).

96 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.

97 Zwar diente, wie auch aus der Korrespondenz zwischen den deutschen Behörden und der Kommission im Verwaltungsverfahren hervorgeht, die Übertragung eines Teils der Vermögenswerte der LCA auf die CDA dazu, diesen Teil des Betriebes der LCA zu retten, indem ihm die Möglichkeit gegeben wurde, sich geschützt vor den rechtlichen und wirtschaftlichen Ungewissheiten zu entwickeln, die das Überleben der LCA gefährdeten. Außerdem lassen verschiedene Umstände, die die Kommission und die ODS im vorliegenden Rechtsstreit angeführt haben, den Schluss zu, dass die CDA seit der Übertragung der Vermögenswerte tatsächlich die Tätigkeit des Joint Ventures, der PA und der CD Albrechts fortführt.

98 Dieser Umstand beweist jedoch als solcher nicht, dass im vorliegenden Fall die Absicht bestand, die Wirkungen der Rückforderungsanordnung zu umgehen.

99 Dies gilt umso mehr, als, wie in der 103. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung festgestellt worden ist, die CDA für die Übernahme von Vermögenswerten der LCA einen marktgerechten Kaufpreis gezahlt hat, so dass dieser Vorgang nicht dazu geführt hat, dass der CDA der tatsächliche Nutzen des Wettbewerbsvorteils verblieben ist, der mit den der LCA gewährten Beihilfen verbunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutschland/Kommission, zitiert oben in Randnr. 76, Randnr. 92).

100 In einem solchen Fall lässt sich nicht, wie es die Kommission in ihren Schriftsätzen tut, die Auffassung vertreten, dass die LCA aufgrund des Erwerbs der Vermögenswerte durch die CDA als "unternehmenssubstanzlose Hülle verbleibt, gegenüber der die Beihilfenrückforderung nicht wirksam durchgesetzt werden könnte".

101 In Anbetracht dessen, dass sich die LCA seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Oktober 2000 in Liquidation befindet, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung zu Beihilfeempfängern, die in Konkurs gefallen sind, die Wiederherstellung der früheren Lage und die Beseitigung der aus den rechtswidrig gezahlten Beihilfen resultierenden Wettbewerbsverzerrung grundsätzlich durch Anmeldung einer Forderung auf Rückerstattung der betreffenden Beihilfen zur Tabelle der gegen das in Liquidation befindliche Unternehmen bestehenden Forderungen erfolgen kann, soweit nicht diese Beihilfen einem anderen Unternehmen zugute gekommen sind. Nach dieser Rechtsprechung reicht eine solche Anmeldung aus, um die Durchführung einer Entscheidung zu gewährleisten, mit der die Rückforderung von mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren staatlichen Beihilfen angeordnet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 52/84, Kommission/Belgien, Slg. 1986, 89, Randnr. 14, und vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnrn. 60 und 62).

102 Außerdem haben die CDA und die Bundesrepublik Deutschland, ohne dass die Kommission widersprochen hätte, vorgetragen, dass nur ein Teil der Vermögenswerte an die CDA verkauft worden sei, und zwar Anlage- und Umlaufvermögen, technisches Know-how und Vertrieb, und dass auf diese Weise ein höherer Betrag habe erzielt werden können als bei einer Einzelveräußerung der fraglichen Vermögenswerte.

103 Diese Schlussfolgerung wird nicht dadurch entkräftet, dass der Kaufpreis in Form einer Übernahme von Verbindlichkeiten gezahlt wurde. Diese Zahlungsart hatte nämlich keine negativen Auswirkungen auf die Lage der Gläubiger, da die Verringerung der Aktiva der Gesellschaft durch eine entsprechende Verringerung ihrer Verbindlichkeiten ausgeglichen wurde. Im Übrigen hat die CDA in der mündlichen Verhandlung, ohne dass die Kommission dem widersprochen hätte, erklärt, dass der Wert des Anlagevermögens der LCA relativ hoch sei, so dass man nicht die Auffassung vertreten kann, dass die LCA aufgrund des Erwerbs eines Teils ihrer Vermögenswerte durch die CDA zu einer "unternehmenssubstanzlosen Hülle" geworden ist.

104 Durch den Verweis der Kommission auf die 118. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung wird diese Beurteilung nicht widerlegt. In dieser Begründungserwägung führt die Kommission nämlich allgemein und beispielhaft die Kriterien an, die sie anwendet, um festzustellen, ob ein bestimmter Vorgang einen Umgehungstatbestand erfüllt. In dem betreffenden Abschnitt werden jedoch die fraglichen Kriterien nicht auf den vorliegenden Fall angewandt.

105 Aus den Sachverhaltsfeststellungen in der angefochtenen Entscheidung allein konnte die Kommission somit nicht darauf schließen, dass im vorliegenden Fall die Absicht bestehe, die Wirkungen der Rückforderungsanordnung zu umgehen.

106 Zu den weiteren Tatsachen, die die Kommission in ihren Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, genügt die Feststellung, dass diese in der angefochtenen Entscheidung an keiner Stelle erwähnt werden und daher nicht angeführt werden können, um die Erstreckung der Rückforderungsanordnung auf die CDA zu rechtfertigen.

107 Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass sich auch durch diese verschiedenen Angaben nicht nachweisen lässt, dass im vorliegenden Fall ein Umgehungstatbestand erfüllt ist.

108 In diesem Zusammenhang ist das Vorbringen der Kommission zurückzuweisen, dass der Erwerb von Vermögenswerten durch die CDA keiner wirtschaftlichen Logik entspreche. Im Verwaltungsverfahren haben die deutschen Behörden und die CDA nämlich wiederholt betont, dass der Erwerb eines Teils der Vermögenswerte der LCA durch die CDA wirtschaftlich logisch sei. Obwohl "der kommerzielle Charakter der Übertragung [von Vermögenswerten]" zu den Aspekten gehört, die die Kommission berücksichtigt, um festzustellen, ob eine Umgehung vorliegt (118. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung), führt sie jedoch in der angefochtenen Entscheidung keine Argumente an, die den Standpunkt der deutschen Behörden und der CDA widerlegen könnten.

109 Ferner lässt der bloße Umstand, dass die LCA und die CDA zum Zeitpunkt des Erwerbs der Vermögenswerte im Januar 1998 von derselben Person geführt wurden und dass die CDA seit dieser Transaktion auf dem Markt als Nachfolger des Joint Ventures und der PA auftritt, nicht den Schluss zu, dass der Erwerb der Vermögenswerte der LCA dazu diente, die Rückforderungsanordnung in Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung zu umgehen. Diese Umstände genügen nämlich nicht, um nachzuweisen, dass die CDA in der Absicht handelte, die Durchführung der angefochtenen Entscheidung zu verhindern.

110 Schließlich ist das Vorbringen der Kommission zurückzuweisen, dass der En-bloc-Erwerb der Vermögenswerte der LCA nicht aufgrund eines offenen und transparenten Verfahrens erfolgt sei und dass bestimmte Konkurrenten der LCA auf diese Weise vom Erwerb der Vermögenswerte, mit denen die Gesellschaft die subventionierten Tätigkeiten ausgeübt habe, ausgeschlossen worden seien. Sowohl aus der angefochtenen Entscheidung als auch aus bestimmten Aktenstücken und den Erklärungen des Freistaats Thüringen und der CDA in der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2004 geht nämlich im Gegenteil hervor, dass der Erwerb der Vermögenswerte der LCA durch die CDA nicht sofort erfolgte, sondern erst nach fruchtlosen Versuchen, die gesamte LCA an Dritte, darunter die Muttergesellschaft der Streithelferin ODS, zu verkaufen (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutschland/Kommission, zitiert oben in Randnr. 76, Randnr. 95).

111 Die Kommission hat demnach nicht dargetan, dass es eine Transaktion zur Umgehung der Folgen der angefochtenen Entscheidung gab, die eine Verpflichtung der CDA zur Rückzahlung der dem Joint Venture und seinen Nachfolgern gewährten rechtswidrigen Beihilfen begründen könnte.

112 Folglich steht die angefochtene Entscheidung, soweit darin angeordnet wird, Beihilfen, die der PBK, dem Joint Venture, der PA und der CD Albrechts gewährt wurden, von der CDA zurückzufordern, nicht mit den Grundsätzen der Rückforderung rechtswidriger staatlicher Beihilfen im Einklang.

113 Das Gleiche hat zu gelten, soweit in Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung die Rückforderung der in Artikel 1 genannten Beihilfen von "alle[n] anderen Unternehmen, auf die Vermögensgegenstände und/oder Infrastruktur von der [PBK], [dem Joint Venture] oder der [PA] übertragen worden sind oder so übertragen werden, dass die Folgen dieser Entscheidung umgangen werden", angeordnet wird. Es genügt die Feststellung, dass die Erstreckung der Rückforderungsanordnung auf diese Unternehmen auf denselben Gründen beruht wie die Erstreckung dieser Anordnung auf die CDA.

114 Nach alledem greift der vorliegende Klagegrund durch.

115 Somit ist Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin die Rückforderung der in Artikel 1 der Entscheidung genannten Beihilfen von der CDA und der LCA sowie von allen anderen Unternehmen angeordnet wird, auf die Vermögensgegenstände oder Infrastruktur von der PBK, dem Joint Venture oder der PA übertragen worden sind oder so übertragen werden, dass die Folgen dieser Entscheidung umgangen werden.

116 Die übrigen Klagegründe, die die CDA vorbringt, um die Rechtswidrigkeit der Rückforderungsanordnung in Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung darzutun, sind unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen.

117 Zudem ist hervorzuheben, dass die Klage der CDA, wie insbesondere aus den Nummern 2 bis 5 der Klageschrift hervorgeht, gegen die angefochtene Entscheidung in erster Linie insoweit gerichtet ist, als in Artikel 2 Absatz 3 die Anordnung der Beihilfenrückforderung auf die CDA und alle anderen Unternehmen erstreckt wird, auf die Vermögensgegenstände und/oder Infrastruktur von der PBK, dem Joint Venture oder der PA übertragen worden sind oder übertragen werden. Da der verfügende Teil der angefochtenen Entscheidung in diesem Punkt für nichtig erklärt wird, braucht über die Klagegründe, die die CDA in Bezug auf Artikel 1 der Entscheidung vorbringt, nicht mehr entschieden zu werden.

Kosten

118 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der CDA die Kosten aufzuerlegen.

119 Gemäß Artikel 87 § 4 Absatz 3 kann das Gericht entscheiden, dass ein Streithelfer seine eigenen Kosten trägt. Im vorliegenden Fall tragen die Bundesrepulik Deutschland und die ODS ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Artikel 2 Absatz 3 der Entscheidung 2000/796/EG der Kommission vom 21. Juni 2000 über Beihilfen Deutschlands zugunsten der CDA Compact Disc Albrechts GmbH, Thüringen, wird für nichtig erklärt.

2. Über die weitergehenden Nichtigkeitsanträge ist nicht mehr zu entscheiden.

3. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der CDA Datenträger Albrechts GmbH. Die Bundesrepublik Deutschland und die ODS Optical Disc Service GmbH tragen ihre eigenen Kosten.



Ende der Entscheidung

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