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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 06.05.2004
Aktenzeichen: T-325/03
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 40/94 vom 20. Dezember 1993


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 40/94 vom 20. Dezember 1993 Art. 43 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts Erster Instanz vom 6. Mai 2004. - E-Sim Ltd gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). - Streichung. - Rechtssache T-325/03.

Parteien:

In der Rechtssache T-325/03

E-Sim Ltd mit Sitz in Jerusalem (Israel), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Ebert-Weidenfeller,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle (HABM) , vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage des Anmelders der Wortmarke E-SIM für bestimmte Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 18. Juni 2003 (Sache R 281/2002-4), mit der die Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung über die Ablehnung der Eintragung dieser Marke in dem vom Inhaber der nationalen Wortmarke ASIM für bestimmte Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 41 und 42 eingeleiteten Widerspruchsverfahren zurückgewiesen wird,

erlässt

DER PRÄSIDENT DER ZWEITEN KAMMERDES GERICHTS ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1. Mit am 26. November 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben hat die Klägerin dem Gericht mitgeteilt, dass sie ihre Klage nach Artikel 99 der Verfahrensordnung des Gerichts zurücknehme, da die Druckhaus Waiblingen Remstal-Bote GmbH mit Schreiben vom 31. Oktober 2003 an das HABM ihren Widerspruch gegen die Eintragung der streitigen Marke zurückgenommen habe. Die Klägerin hat keinen Kostenantrag gestellt.

2. Mit am 18. Dezember 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben hat der Beklagte dem Gericht mitgeteilt, dass das Verfahren nicht durch einen Streichungsbeschluss, sondern durch einen Beschluss, mit dem die Hauptsache für erledigt erklärt wird, beendet werden solle, um zu vermeiden, dass die angefochtene Entscheidung in Rechtskraft erwachse. Der Beklagte hat keinen Kostenantrag gestellt.

3. Wie im Beschluss vom 3. Juli 2003 in der Rechtssache T-10/01 (Lichtwer Pharma/HABM - Biopharma [Sedonium], noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15)(1) entschieden, kann der Widerspruch ebenso wie die Anmeldung jederzeit zurückgenommen werden. Wird daher der Widerspruch zurückgenommen, bevor die Zurückweisung der Anmeldung nach Artikel 43 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) unanfechtbar geworden ist, so werden die Entscheidung der Widerspruchsabteilung und die Entscheidung der Beschwerdekammer, mit der über diesen Widerspruch befunden wird, gegenstandslos und können kein Hindernis für die Eintragung der Marke sein.

4. Nimmt der Kläger durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gericht die Klage zurück, so ordnet der Präsident nach Artikel 99 der Verfahrensordnung die Streichung der Rechtssache im Register an.

5. Werden bei einer Klagerücknahme keine Kostenanträge gestellt, so trägt nach Artikel 87 § 5 Absatz 3 der Verfahrensordnung jede Partei ihre eigenen Kosten.

6. Demnach ist die Rechtssache im Register zu streichen und, da keine Kostenanträge gestellt worden sind, zu beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

(1).

(1) - Dieser Beschluss wird voraussichtlich veröffentlicht.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DER ZWEITEN KAMMERDES GERICHTS

beschlossen:

1. Die Rechtssache T-325/03 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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