Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 07.04.2000
Aktenzeichen: T-326/99 R
Rechtsgebiete: EGV, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom, Verordnung (EWG) Nr. 2309/93, Anhang der Richtlinie 75/318/EWG
Vorschriften:
EGV Art. 242 | |
EGV Art. 243 | |
EGV Art. 230 Abs. 2 | |
Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom Art. 4 | |
Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 | |
Anhang der Richtlinie 75/318/EWG |
1 Zwar ist die Zulässigkeit der Klage im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nicht zu prüfen, um der Entscheidung zur Hauptsache nicht vorzugreifen. Wird jedoch geltend gemacht, daß die dem Antrag auf einstweilige Anordnung zugrunde liegende Klage offensichtlich unzulässig sei, so kann es sich indessen als erforderlich erweisen, das Vorliegen bestimmter Anhaltspunkte festzustellen, aus denen sich schließen läßt, ob die Zulässigkeit der Klage glaubhaft gemacht ist. (vgl. Randnr. 59)
2 Die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung ist danach zu beurteilen, ob eine vorläufige Entscheidung erforderlich ist, um zu verhindern, daß der Antragsteller einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet. Dieser trägt die Beweislast dafür, daß er den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen derartigen Schaden zu erleiden. Zur Beurteilung der Frage, ob die Notwendigkeit der beantragten Aussetzung glaubhaft gemacht worden ist, hat der Richter der einstweiligen Anordnung jedoch den geltend gemachte Schaden im Licht sämtlicher betroffener Interessen zu prüfen. (vgl. Randnrn. 126, 137)
3 Zwar können bei einem Antrag auf einstweilige Anordnung Schäden, die Dritten oder der Umwelt entstehen könnten, aber vom Antragsteller geltend gemacht werden, allenfalls bei der Abwägung der betroffenen Belange berücksichtigt werden; ist der Antrag jedoch auf Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung der Kommission über die Genehmigung eines Arzneimittels gerichtet, so kann der Klägerin, da sie als Prüferin der in den Berichten in der Anlage des Genehmigungsantrags beschriebenen klinischen Versuche eine besondere Stellung einnimmt, die mit einer Unterzeichnung dieser Berichte durch sie verbunden ist, nicht verwehrt werden, im Rahmen der Dringlichkeit die Gefahr für die menschliche Gesundheit geltend zu machen, die sich aus der fehlenden Wirksamkeit und der Toxizität des zugelassenen Arzneimittels ergeben könnte. (vgl. Randnr. 135)
4 Wenn bei einem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung der Kommission über die Genehmigung des Inverkehrbringens eines Arzneimittels die Antragstellerin nicht in hinlänglich überzeugender Weise die mangelnde Erforderlichkeit des Wirkstoffs des Arzneimittels dargetan hat, die sich aus der Existenz einer wirklichen therapeutischen Ersatzlösung für die derzeit verfügbare pharmakologische Behandlung ergeben würde, so ist es nicht Sache des Richters der einstweiligen Anordnung, bei der Abwägung der Vorteile und Risiken, die das zugelassene Arzneimittel für die betroffenen Patienten mit sich bringt, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene zu ersetzen. (vgl. Randnrn. 144-145)
Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 7. April 2000. - Nancy Fern Olivieri gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Erteilung der Zulassung eines Arzneimittels - Zulässigkeit - Fumus boni iuris - Dringlichkeit - Interessenabwägung. - Rechtssache T-326/99 R.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.