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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 17.10.2007
Aktenzeichen: T-328/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

17. Oktober 2007

"Streichung"

Parteien:

In der Rechtssache T-328/07

Yasar Karatas, wohnhaft in Herne (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Weißenberg,

Kläger,

gegen

Bundesrepublik Deutschland,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung mehrerer Entscheidungen deutscher Behörden und Gerichte bezüglich der Ausweisung des Klägers

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 27. August 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gegen die Bundesrepublik Deutschland Klage erhoben.

2 Mit am 26. September 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben hat der Kläger die Klage zurückgenommen.

3 Die Rechtssache ist deshalb im Register zu streichen.

4 Da die Streichung vor der Zustellung der Klage an die Beklagte erfolgt, genügt es festzustellen, dass der Kläger seine eigenen Kosten trägt.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1. Die Rechtssache T-328/07 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2. Der Kläger trägt seine eigenen Kosten.

Luxemburg, den 17. Oktober 2007

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