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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 17.10.2007
Aktenzeichen: T-328/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
17. Oktober 2007
"Streichung"
Parteien:
In der Rechtssache T-328/07
Yasar Karatas, wohnhaft in Herne (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Weißenberg,
Kläger,
gegen
Bundesrepublik Deutschland,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung mehrerer Entscheidungen deutscher Behörden und Gerichte bezüglich der Ausweisung des Klägers
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe:
1 Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 27. August 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gegen die Bundesrepublik Deutschland Klage erhoben.
2 Mit am 26. September 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben hat der Kläger die Klage zurückgenommen.
3 Die Rechtssache ist deshalb im Register zu streichen.
4 Da die Streichung vor der Zustellung der Klage an die Beklagte erfolgt, genügt es festzustellen, dass der Kläger seine eigenen Kosten trägt.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS
beschlossen:
1. Die Rechtssache T-328/07 wird im Register des Gerichts gestrichen.
2. Der Kläger trägt seine eigenen Kosten.
Luxemburg, den 17. Oktober 2007
Ende der Entscheidung
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