Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 27.02.2003
Aktenzeichen: T-329/00
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 1430/79


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 Art. 13 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Insbesondere angesichts des Beurteilungsspielraums, über den die Kommission bei der Anwendung der auf Billigkeitserwägungen beruhenden Generalklausel des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1430/79 über die Erstattung oder den Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben verfügt, ist die Wahrung des Rechts auf Anhörung in einem Verfahren des Erlasses von Einfuhrabgaben von besonderer Bedeutung.

( vgl. Randnr. 45 )

2. In einem Verwaltungsverfahren betreffend den Erlass von Einfuhrabgaben verlangt die Wahrung der Verfahrensrechte lediglich, dass der Betroffene zu den Gesichtspunkten - einschließlich der Unterlagen - sachdienlich Stellung nehmen kann, auf die die Kommission ihre beschwerende Entscheidung stützt. Die Kommission muss also nicht von Amts wegen Einsicht in sämtliche Unterlagen gewähren, die möglicherweise einen Zusammenhang mit dem konkreten Fall aufweisen, mit dem sie im Rahmen eines Erlassantrags befasst ist. Ist der Betroffene der Auffassung, dass solche Unterlagen nützlich sind, um zu belegen, dass bei ihm besondere Umstände und/oder keine offensichtliche Fahrlässigkeit oder betrügerische Absicht vorliegen, obliegt es ihm, entsprechend den von den Gemeinschaftsorganen auf der Grundlage des Artikels 255 EG erlassenen Vorschriften Einsicht in diese Unterlagen zu beantragen.

Der Grundsatz der Wahrung der Verfahrensrechte erlegt der Kommission eine Reihe von Verfahrenspflichten auf, verlangt aber auch gewisse Bemühungen von Seiten des Betroffenen. Wenn dieser also der Auffassung ist, dass seine Verfahrensrechte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nicht oder nicht ausreichend gewahrt werden, obliegt es ihm, alles zu unternehmen, um die Wahrung seiner Verfahrensrechte zu sichern, oder zumindest der zuständigen Verwaltung rechtzeitig hiervon Mitteilung zu machen.

( vgl. Randnrn. 46-47 )

3. Das Recht auf Akteneinsicht im Rahmen eines Verfahrens des Erlasses von Einfuhrabgaben umfasst nicht das Recht des betroffenen Unternehmens, von vertraulichen Unterlagen Fotokopien anzufertigen. Grundsätzlich hat ein Betroffener nicht einmal das Recht, vertrauliche Unterlagen vollständig einzusehen. Im Allgemeinen ist sein Recht auf Akteneinsicht bei vertraulichen Unterlagen auf die Einsicht in eine nicht vertrauliche Version oder Zusammenfassung der betreffenden Unterlagen beschränkt.

( vgl. Randnr. 59 )

4. Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 über die Erstattung oder den Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben, wonach der Abgabenpflichtige, der das Vorliegen besonderer Umstände und das Fehlen offensichtlicher Fahrlässigkeit oder einer betrügerischen Absicht nachweist, Anspruch auf Erlass der Zölle hat, ist eine auf Billigkeitserwägungen beruhende Generalklausel, die dann Anwendung finden soll, wenn es angesichts des Verhältnisses zwischen Wirtschaftsteilnehmer und Verwaltung unbillig wäre, den Wirtschaftsteilnehmer einen Schaden tragen zu lassen, den er bei rechtem Gang der Dinge nicht erlitten hätte.

Das Vorliegen besonderer Umstände ist nachgewiesen, wenn sich der Antragsteller im Einzelfall im Vergleich zu anderen Wirtschaftsteilnehmern, die die gleiche Tätigkeit ausüben, in einer außergewöhnlichen Lage befindet und wenn er ohne diese Umstände den Nachteil, der in der Nacherhebung der Zölle liegt, nicht erlitten hätte.

Bei der Beurteilung, ob nach Lage des Falles besondere Umstände im Sinne dieser Vorschrift vorliegen, muss die Kommission sämtliche relevanten Tatsachen berücksichtigen. Auch wenn sie dabei über einen Beurteilungsspielraum verfügt, muss sie bei dessen Ausübung das Interesse der Gemeinschaft an der Beachtung der Zollbestimmungen und das Interesse des gutgläubigen Importeurs daran, keine Nachteile zu erleiden, die über das normale Geschäftsrisiko hinausgehen, wirklich gegeneinander abwägen. Daher darf sich die Kommission bei der Prüfung, ob ein Erlassantrag begründet ist, nicht darauf beschränken, das Verhalten der Importeure zu berücksichtigen. Sie muss auch die Auswirkungen ihres eigenen Verhaltens sowie des Verhaltens der nationalen Zollbehörden auf die entstandene Lage würdigen.

( vgl. Randnrn. 61-62, 64, 71 )

5. Nach Artikel 211 EG und dem Grundsatz der guten Verwaltung ist die Kommission verpflichtet, eine ordnungsgemäße Durchführung der Gemeinschaftszollkontingente sicherzustellen. Dieser Verpflichtung kommt sie nur nach, wenn sie unverzüglich die nach Artikel 14a der Verordnung Nr. 1468/81 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung zu gewährleisten, erhaltenen Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weitergibt und zudem dafür sorgt, dass die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen nach dieser Bestimmung beachten. Die Aufgabe der Kommission beschränkt sich nämlich nicht auf die passive Weiterleitung der Informationen, die die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats ihr übermitteln. Wenn also ein Mitgliedstaat die Kommission von der Entdeckung gefälschter Einfuhrlizenzen und/oder Einfuhrteillizenzen unterrichtet, hat die Kommission unverzüglich bei dem Mitgliedstaat, aus dem die gefälschten Lizenzen und Teillizenzen zu stammen scheinen, alle Auskünfte einzuholen, die das Auffinden weiterer gefälschter Papiere erleichtern können. Die Kommission ist verpflichtet, die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Auskünfte zu unterrichten.

( vgl. Randnrn. 89, 109 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 27. Februar 2003. - Bonn Fleisch Ex- und Import GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Zölle - Einfuhr von Rindfleisch aus Südamerika - Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 - Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben- Verfahrensrechte - Besondere Umstände. - Rechtssache T-329/00.

Parteien:

In der Rechtssache T-329/00

Bonn Fleisch Ex- und Import GmbH mit Sitz in Troisdorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Ehle, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch X. Lewis als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt M. Núñez-Müller, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 2000 zur Feststellung, dass der Erlass der Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nicht gerechtfertigt ist (REM 49/99),

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richter K. Lenaerts und J. Azizi,

Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher und tatsächlicher Rahmen

Regelung über das Gemeinschaftszollkontingent für gefrorenes Rindfleisch und über die Einfuhrlizenzen

1 Der Rat eröffnete gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3392/92 vom 23. November 1992 zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 sowie für Waren des KN-Codes 0206 29 91 (1993) (ABl. L 346, S. 3) für das Jahr 1993 ein Gemeinschaftszollkontingent für gefrorenes Rindfleisch (auch GATT-Kontingent" genannt) und setzte den auf dieses Kontingent anwendbaren Einfuhrzoll auf 20 % fest.

2 Am 22. Dezember 1992 erließ die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 3771/92 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung gemäß Verordnung Nr. 3392/92 (ABl. L 383, S. 36). Um am Kontingent teilhaben zu können, mußten die Marktbeteiligten bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf Beteiligung stellen (Artikel 3). Nach Mitteilung dieser Anträge an die Kommission entschied diese so rasch wie möglich, inwieweit den Anträgen stattgegeben werden konnte (Artikel 5 Absatz 1). Die Einfuhr der Mengen durch die Marktbeteiligten, die entsprechende Einfuhrrechte erhalten hatten, war an die Vorlage einer Einfuhrlizenz gebunden (Artikel 6 Absatz 1). Diese Lizenzen wurden auf Antrag auf die Namen der Marktbeteiligten ausgestellt, die Einfuhrrechte erhalten hatten (Artikel 6 Absatz 2). Der Lizenzantrag konnte nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antrag auf Beteiligung gestellt worden war (Artikel 6 Absatz 3).

3 Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3771/92 verweist auf die Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 331, S. 1). Nach dieser Verordnung in ihrer maßgeblichen Fassung wurden alle Lizenzen in mindestens zwei Exemplaren erteilt, von denen das erste dem Antragsteller ausgehändigt wurde und das zweite bei der erteilenden Stelle verblieb (Artikel 19 Absatz 1). Auf Antrag des Lizenzinhabers konnten die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten auf Vorlage des Exemplars Nr. 1 der Lizenz eine oder mehrere Teillizenzen erteilen, wobei auch diese Teillizenzen in zwei Exemplaren ausgestellt wurden, nämlich das eine für den Antragsteller und das andere für die erteilende Stelle (Artikel 20 Absatz 1). Die Teillizenzen hatten für die Menge, über die sie erteilt wurden, dieselbe rechtliche Wirkung wie die entsprechende Lizenz (Artikel 10).

4 Entgegen der früheren Rechtslage machte die Verordnung Nr. 3719/88 die Einfuhrlizenzen teilbar und die dadurch verliehenen Rechte übertragbar. Die Übertragung konnte während der Geltungsdauer der fraglichen Lizenz vorgenommen werden und geschah durch Eintragung des Namens und der Anschrift des Übernehmers in der Lizenz oder gegebenenfalls in der Teillizenz. Sie wurde mit dem Dienststempel der erteilenden Stelle bestätigt und wurde vom Zeitpunkt der Eintragung an wirksam, wobei der Übernehmer sein Recht weder weiter- noch auf den Lizenzinhaber zurückübertragen konnte (Artikel 9).

5 Damit wurden die Lizenzen und Teillizenzen sowie die darin verbrieften Einfuhrrechte zu einem unter den Marktbeteiligten handelbaren Gut; es entstand ein entsprechender Markt. Einige Vorschriften der Verordnung Nr. 3719/88 sollten den Gefahren einer Umgehung des Einfuhrsystems für die Agrarerzeugnisse entgegenwirken.

6 Artikel 28 lautete wie folgt:

(1) Soweit dies für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderlich ist, erteilen die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten einander Auskünfte über Lizenzen und Teillizenzen sowie in ihrem Zusammenhang festgestellte Unregelmäßigkeiten und Verstöße.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über festgestellte, diese Verordnung betreffende Unregelmäßigkeiten und Verstöße.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unter Angabe der Anschriften die Stellen mit, die Lizenzen und Teillizenzen ausstellen...

(4) Ferner übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Abdrucke der amtlichen Stempel und gegebenenfalls der Trockenstempel der beteiligten Stellen. Die Kommission unterrichtet umgehend die anderen Mitgliedstaaten."

7 Um ganz allgemein die Beachtung der gesamten Zoll- und Agrarregelung sicherzustellen, erließ der Rat am 19. Mai 1981 die Verordnung (EWG) Nr. 1468/81 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung zu gewährleisten (ABl. L 144, S.1), die durch die Verordnung EWG Nr. 945/87 des Rates vom 30. März 1987 (ABl. L 90, S. 3) geändert wurde.

8 Artikel 14a Absatz 1 der Verordnung Nr. 1468/81 bestimmt:

Wenn von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats festgestellte Handlungen, die den Zoll- oder Agrarregelungen zuwiderlaufen oder zuwiderzulaufen scheinen, von besonderem Interesse auf Gemeinschaftsebene sind, insbesondere

- wenn sie sich auf andere Mitgliedstaaten erstrecken oder erstrecken könnten oder

- wenn die genannten Behörden der Ansicht sind, dass ähnliche Handlungen auch in anderen Mitgliedstaaten erfolgt sein könnten,

erteilen diese Behörden der Kommission von sich aus oder auf begründeten Antrag der Kommission so rasch wie möglich alle zweckdienlichen Auskünfte, gegebenenfalls durch Übersendung von Schriftstücken oder von Kopien oder Auszügen von Schriftstücken, die zur Kenntnis der Tatbestände im Hinblick auf die Koordinierung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten durch die Kommission erforderlich sind.

Die Kommission teilt diese Auskünfte den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten mit."

Kauf der streitigen Teillizenzen durch die Klägerin

9 Die Klägerin, die sich mit dem Import von Rindfleisch befasst, erwarb im Oktober 1993 von der spanischen GESTA SL drei Einfuhrteillizenzen, die auf den 18. und 19. Oktober 1993 datiert waren und angeblich von den zuständigen spanischen Behörden erteilt wurden (im Folgenden: streitige Teillizenzen). Diese Teillizenzen hatten die Nummern 36 20511395, 36 20511526 und 36 20511571. Die italienische Balestrero Srl mit Sitz in Genua fungierte bei diesem Erwerb als Vermittlerin. Die spanischen Firmen Carnicas Sierra Ascoy SA, Jaime Salva Xumetra und Productos Valent SA wurden als Inhaber der fraglichen Einfuhrlizenzen genannt.

10 Die streitigen Teillizenzen betrafen die Einfuhr von Rindfleisch im Rahmen des durch die Verordnung Nr. 3392/92 eröffneten GATT-Kontingents.

11 Im Dezember 1993 beantragte die Klägerin die Überführung von vier Partien südamerikanischen Rindfleischs in den zollrechtlich freien Verkehr und legte zu diesem Zweck die streitigen Teillizenzen vor. Auf die Vorlage der Teillizenzen hin genehmigte das Zollamt Siegburg (Deutschland) die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und vereinnahmte gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3392/92 den ermäßigten Zollsatz von 20 %.

Angebliche Unregelmäßigkeit der streitigen Teillizenzen

12 Die zuständigen spanischen Behörden stellten auf Antrag einer niederländischen Firma auf Überprüfung der Echtheit von Lizenzen für die Einfuhr von Rindfleisch im Rahmen des GATT-Kontingents fest, dass sie diese Lizenzen nicht erteilt hatten und dass es sich somit um Fälschungen handelte. Mit Telefax vom 20. August 1993 informierten die zuständigen spanischen Behörden die Kommission hierüber.

13 Mit Rundschreiben vom 28. September 1993 unterrichtete die Kommission die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten und forderte sie auf, hinsichtlich der Einfuhr von Rindfleisch besonders wachsam zu sein und der Kommission alle aufgedeckten oder vermuteten Unregelmäßigkeiten mitzuteilen.

14 Spanien informierte die Kommission erneut mit Schreiben vom 22. April 1994 über die Fälschung zahlreicher Einfuhrlizenzen betreffend das GATT-Kontingent und fügte zum Vergleich die echten und gefälschten Stempel und Unterschriften bei.

15 Die Kommission übermittelte den Behörden der Mitgliedstaaten am 2. Mai 1994 (Mitteilung AM 40/94) Exemplare gefälschter Lizenzen und Abdrucke von gefälschten und echten Stempeln und Unterschriften.

16 Weiter übermittelte die Kommission am 14. Juni 1994 den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten die ihr von Spanien am 13. Mai 1993 zugesandte Liste der 1993 ordnungsgemäß ausgestellten Lizenzen und Teillizenzen für die Einfuhr von gefrorenem Rindfleisch. In dieser Mitteilung vom 14. Juni 1994 bat die Kommission die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die Ordnungsmäßigkeit der Lizenzen und Teillizenzen betreffend das GATT-Kontingent zu überprüfen, die den Zollstellen 1993 bei der Einfuhr von Rindfleisch vorgelegt worden waren.

17 Das Zollkriminalamt (ZKA) Köln teilte der Kommission mit Schreiben vom 22. August 1994 mit, dass es auf drei Lizenzen von 1993 gestoßen sei, die in der Liste der gültigen Lizenzen nicht aufgeführt seien. Die spanischen Behörden, denen die Kommission Fotokopien der fraglichen Dokumente gesandt hatte, teilten am 24. Oktober 1994 mit, dass diese falsch seien.

18 Mit Schreiben vom 21. Dezember 1995 und 8. August 1996 bat das ZKA Köln die Kommission, sich hinsichtlich der streitigen Teillizenzen an die zuständigen spanischen Behörden zu wenden, damit diese die vorläufigen Ergebnisse der Untersuchung bestätigten, dass sie die Teillizenzen mit den Nummern 36 20511395, 36 20511526 und 36 20511571 nicht ausgestellt hätten.

19 Die zuständigen spanischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 11. Februar 1997, dass sie die streitigen Teillizenzen nicht ausgestellt hätten und dass diese somit falsch seien. Sie bestätigten diese Ansicht in ihrer Antwort vom 7. Juli 1997 auf eine Frage des Hauptzollamts Köln-Deutz sowie in ihrer Antwort vom 1. August 1997 auf eine Frage der Kommission und wiesen darauf hin, dass es keine diesen Teillizenzen entsprechenden Lizenzen gebe.

20 Die Staatsanwaltschaft Genua leitete am 11. September 1997 ein Verfahren gegen die Inhaber der Firma Balestrero und einen argentinischen Vermittler namens Colle Garcia ein. Die Klägerin konnte in diesem Verfahren als Nebenklägerin Erklärungen abgeben. Mit Urteil vom 4. Mai 1998 wurden die Angeklagten Balestrero Colle Garcia u. a. wegen Fälschung der der Klägerin verkauften streitigen Teillizenzen zu Haftstrafen verurteilt.

Antrag auf Erlass der Abgaben und einschlägiges Gemeinschaftsrecht

21 Da die von der Klägerin auf der Grundlage der streitigen Teillizenzen nach Deutschland eingeführten Erzeugnisse nicht mehr unter die zollrechtliche Vorzugsbehandlung fielen, verlangten die deutschen Zollbehörden von der Klägerin am 29. März 1996 die Zahlung der bei der Einfuhr geschuldeten Abgaben, nämlich 363 248,34 DM.

22 Am 10. Juli 1996 beantragte die Klägerin beim Hauptzollamt Köln-Deutz den Erlass der Einfuhrabgaben auf der Grundlage des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben (ABl. L 175, S. 1). Diese Verordnung war zwar seit dem 1. Januar 1994 nicht mehr in Kraft; ihre materiell-rechtlichen Vorschriften galten jedoch für vor ihrem Außerkrafttreten entstandene Sachverhalte fort (in diesem Sinn Urteil des Gerichtshofes vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-61/98, De Haan, Slg. 1999, I-5003, Randnr. 13).

23 Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 sah vor:

Die Eingangsabgaben können... bei Vorliegen besonderer Umstände... erlassen werden, sofern der Beteiligte nicht in betrügerischer Absicht oder offensichtlich fahrlässig gehandelt hat."

24 Nach Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 3799/86 der Kommission vom 12. Dezember 1986 zur Durchführung der Artikel 4a, 6a, 11a und 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 (ABl. L 352, S. 19) galt die gutgläubige Vorlage von Papieren zur Erlangung einer Zollpräferenzbehandlung für zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Waren, wenn sich diese Papiere später als falsch, gefälscht oder für die Gewährung einer Zollpräferenzbehandlung ungültig erweisen", für sich allein nicht als besonderer Umstand im Sinne des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1430/79.

25 Für das Verfahren des Erlasses der Einfuhrabgaben galten im vorliegenden Fall die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 2, im Folgenden: Zollkodex oder ZK) und ihre in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 (ABl. L 253, S. 1) vorgesehenen Durchführungsbestimmungen (im Folgenden: Durchführungsbestimmungen oder DB-ZK) geregelt.

26 Nach den Durchführungsbestimmungen legt der Mitgliedstaat, zu dem die zuständige Zollbehörde gehört, den Fall der Kommission vor, wenn diese Behörde nicht in der Lage ist, nach den Artikeln 899 ff. DB-ZK zu entscheiden, die eine bestimmte Anzahl von Umständen festlegen, bei denen der Erlass gewährt oder nicht gewährt werden kann, und wenn die Begründung des Antrags auf einen besonderen Fall schließen [lässt], der sich aus Umständen ergibt, bei denen weder eine betrügerische Absicht noch eine offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt" (Artikel 905 Absatz 1 DB-ZK). Die der Kommission übermittelte Vorlage muss alle für eine vollständige Prüfung des Falles notwendigen Angaben sowie eine Erklärung enthalten, die von demjenigen unterzeichnet ist, der den Erlass beantragt, und in der dieser bestätigt, dass er die Vorlage einsehen konnte, und angibt, dass er nichts hinzuzufügen hat bzw. welche zusätzlichen Angaben darin aufgenommen werden sollten" (Artikel 905 Absatz 2 DB-ZK).

27 Artikel 906a DB-ZK Durchführungsbestimmungen bestimmt:

[D]ie Kommission [teilt], wenn sie eine Entscheidung zu Lasten des... den Erlass beantragenden Beteiligten treffen will, diesem in einem Schreiben alle der Entscheidung zugrunde liegenden Argumente mit und übersendet ihm alle Unterlagen, auf die sie die Entscheidung stützt. Der... den Erlass beantragende Beteiligte nimmt innerhalb eines Monats, gerechnet vom Datum dieses Schreibens, schriftlich Stellung. Hat er seine Stellungnahme nicht innerhalb dieser Frist abgegeben, so wird davon ausgegangen, dass er auf das Recht zur Stellungnahme verzichtet."

28 Nach Anhörung einer Sachverständigengruppe, die aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und im Rahmen des Ausschusses zur Prüfung des Falles zusammentritt, entscheidet die Kommission, ob die besonderen Umstände... den Erlass rechtfertigen oder nicht" (Artikel 907 Absatz 1 DB-ZK).

29 Im vorliegenden Fall teilte das Hauptzollamt Köln-Deutz der Klägerin mit Schreiben vom 15. Juni 1999 die Absicht des deutschen Finanzministeriums mit, nach Artikel 905 Absatz 1 DB-ZK die Kommission zu befassen. Die Klägerin wurde zur Stellungnahme aufgefordert, die sie mit Schriftsatz vom 30. Juni 1999 abgab.

30 Mit Schreiben vom 18. Oktober 1999 befasste Deutschland die Kommission mit dem Antrag der Klägerin auf Erlass der Einfuhrabgaben.

31 Mit Schreiben vom 7. Dezember 1999 beantragte die Klägerin Einsicht in die Akte der Kommission.

32 Mit Schreiben vom 12. Mai 2000 teilte die Kommission der Klägerin ihre vorläufige Beurteilung mit, dass die Voraussetzungen für einen Erlass der Einfuhrabgaben nicht vorlägen. Sie räumte ihr nach Artikel 906a DB-ZK die Möglichkeit ein, die Akte an Ort und Stelle einzusehen und innerhalb einer Frist von einem Monat Stellung zu nehmen.

33 Am 26. Mai 2000 hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Gelegenheit, die Akte in den Räumen der Kommission einzusehen. Das Verzeichnis der Aktenstücke, zu denen die Klägerin Zugang hatte, ist einer Erklärung ihres Prozessbevollmächtigten vom 26. Mai 2000 beigefügt.

34 Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2000 nahm die Klägerin zum Schreiben der Kommission vom 12. Mai 2000 Stellung.

35 Die Sachverständigengruppe, die aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht, ist nach Artikel 907 Absatz 1 DB-ZK am 3. Juli 2000 im Rahmen des Ausschusses zur Prüfung des Antrags der Klägerin auf Erlass der Abgaben zusammengetreten.

36 Am 25. Juli 2000 übermittelte die Kommission Deutschland ihre Entscheidung zur Feststellung, dass der Erlass der Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nicht gerechtfertigt ist (REM 49/99), mit der sie den Erlass der Einfuhrabgaben auf Rindfleisch aus Südamerika ablehnte (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Darin vertritt die Kommission die Ansicht, dass die Umstände des vorliegenden Falls weder für sich genommen noch gemeinsam zu den Fällen mit besonderen Umständen im Sinne des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 zu rechnen sind" (Randnr. 36 der angefochtenen Entscheidung).

Verfahren und Anträge der Parteien

37 Die Klägerin hat am 25. Oktober 2000 die vorliegende Klage erhoben.

38 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

39 Die Kommission beantragt,

- die Klage als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

40 Die Kommission hat nicht innerhalb der gesetzten Frist eine Gegenerwiderung eingereicht.

41 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Dritte Kammer) die mündliche Verhandlung eröffnet. Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen hat es den Parteien schriftliche Fragen gestellt und sie aufgefordert, bestimmte Dokumente vorzulegen.

42 Die Parteien haben in der Sitzung vom 10. September 2002 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet; in der Sitzung hat das Gericht die Kommission aufgefordert, bis zum 7. Oktober 2002 verschiedene Unterlagen einzureichen. Nach Einreichung der erbetenen Unterlagen hat der Präsident der Dritten Kammer die mündliche Verhandlung am 25. Oktober 2002 geschlossen.

Zur Begründetheit

43 Ihre Klage stützt die Klägerin auf zwei Gründe: Verletzung der Verfahrensrechte und Verstoß gegen Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79.

Zum ersten Klagegrund: Verletzung der Verfahrensrechte

44 Die Klägerin macht geltend, dass ihre Verfahrensrechte im Verwaltungsverfahren verletzt worden seien. Erstens sei die Akte, zu der sie in den Räumen der Kommission am 26. Mai 2000 Zugang gehabt habe, unvollständig gewesen. Sie nennt mehrere relevante Unterlagen, die sich nicht in der von ihr eingesehenen Akte befunden hätten. Sie weist darauf hin, dass sie in ihrem Schreiben vom 7. Dezember 1999 Einsicht in alle relevanten Akten aller Dienststellen der Kommission" beantragt habe.

45 Das Gericht erinnert daran, dass nach ständiger Rechtsprechung insbesondere angesichts des Beurteilungsspielraums, über den die Kommission bei der Anwendung der auf Billigkeitserwägungen beruhenden Generalklausel des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1430/79 verfügt, die Wahrung des Rechts auf Anhörung in einem Verfahren des Erlasses von Einfuhrabgaben von besonderer Bedeutung ist (siehe u. a. Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2001 in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97 bis T-218/97, T-279/97, T-280/97, T-293/97 und T-147/99, Kaufring u. a./Kommission, Slg. 2001, II-1337, Randnr. 152, im Folgenden: Urteil ;rkische Fernsehapparate).

46 In einem Verwaltungsverfahren betreffend den Erlass von Einfuhrabgaben verlangt jedoch die Wahrung der Verfahrensrechte lediglich, dass der Betroffene zu den Gesichtspunkten - einschließlich der Unterlagen - sachdienlich Stellung nehmen kann, auf die die Kommission ihre beschwerende Entscheidung stützt. Die Kommission muss also nicht von Amts wegen Einsicht in sämtliche Unterlagen gewähren, die möglicherweise einen Zusammenhang mit dem konkreten Fall aufweisen, mit dem sie im Rahmen eines Erlassantrags befasst ist. Ist der Betroffene der Auffassung, dass solche Unterlagen nützlich sind, um zu belegen, dass bei ihm besondere Umstände und/oder keine offensichtliche Fahrlässigkeit oder betrügerische Absicht vorliegen, obliegt es ihm, entsprechend den von den Gemeinschaftsorganen auf der Grundlage des Artikels 255 EG erlassenen Vorschriften Einsicht in diese Unterlagen zu beantragen (Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache T-205/99, Hyper/Kommission, Slg. 2002, II-9141, Randnr. 63).

47 Der Grundsatz der Wahrung der Verfahrensrechte erlegt der Kommission eine Reihe von Verfahrenspflichten auf, verlangt aber auch gewisse Bemühungen von Seiten des Betroffenen. Wenn dieser also der Auffassung ist, dass seine Verfahrensrechte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nicht oder nicht ausreichend gewahrt werden, obliegt es ihm, alles zu unternehmen, um die Wahrung seiner Verfahrensrechte zu sichern, oder zumindest der zuständigen Verwaltung rechtzeitig hiervon Mitteilung zu machen (Urteil Hyper/Kommission, zitiert in der vorstehenden Randnr., Randnr. 59).

48 Im vorliegenden Fall hat die Kommission der Klägerin mit Schreiben vom 12. Mai 2000 ihre vorläufige Beurteilung mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für einen Erlass der Einfuhrabgaben nicht vorlägen. Entsprechend dem Antrag der Klägerin vom 7. Dezember 1999 räumte sie ihr die Möglichkeit ein, die Akte an Ort und Stelle einzusehen und innerhalb einer Frist von einem Monat Stellung zu nehmen. So hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 26. Mai 2000 Gelegenheit, die Akte in den Räumen der Kommission einzusehen. Das Verzeichnis der Aktenstücke, zu denen die Klägerin Zugang hatte, ist einer Erklärung ihres Prozessbevollmächtigten vom 26. Mai 2000 beigefügt.

49 Es ist festzustellen, dass die Klägerin nicht geltend macht, sie habe während des Verwaltungsverfahrens keinen Zugang zu bestimmten Unterlagen gehabt, auf die die Kommission die angefochtenen Entscheidung gestützt habe.

50 Ferner ist festzustellen, dass die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 8. Juni 2000 zur vorläufigen Beurteilung des Erlassantrags durch die Kommission vom 12. Mai 2000 nicht geltend gemacht hat, dass ihr bei der Einsichtnahme in die Akte Unterlagen vorenthalten worden seien. Nach Einsichtnahme in die Akte in den Räumen der Kommission am 26. Mai 2000 hat die Klägerin bei der Kommission auch nicht Einsicht in weitere Unterlagen beantragt.

51 Aus den in den Randnummern 45 bis 47 dargelegten Gründen ist das auf die angebliche Unvollständigkeit der Akte gestützte Vorbringen zurückzuweisen.

52 Die Klägerin bestreitet zweitens die Vertraulichkeit bestimmter Unterlagen. Die Kommission gebe nicht eindeutig an, nach welchen Gesichtspunkten sie vertrauliche von nichtvertraulichen Unterlagen unterscheide. Bei mehreren Schriftstücken erscheine die Vertraulichkeit nicht gerechtfertigt. Nur Unterlagen, deren Kenntnis oder Vervielfältigung dem gemeinschaftlichen Interesse Schaden zufügen könne, könnten als vertraulich angesehen werden.

53 Im Übrigen müssten die wirklich vertraulichen Unterlagen, wenn sie nicht als solche zugänglich gemacht würden, wenigstens von der Kommission in nichtvertraulicher Weise zusammengefasst werden, so dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin von ihrem wesentlichen Inhalt Kenntnis nehmen könne.

54 In ihrer Erwiderung führt die Klägerin ferner aus, dass das Recht auf Akteneinsicht auch das Recht umfasse, von den eingesehenen Unterlagen Kopien zu fertigen. Das sei praktisch erforderlich, um diese Unterlagen richtig auswerten zu können (z. B. Erfordernis einer Übersetzung oder der Beiziehung von Sachverständigen), und ergebe sich aus verfahrensrechtlichen Vorschriften des deutschen Rechts (Verfahren vor den Finanzgerichten) und des Gemeinschaftsrechts (Beschluss 94/90/EGKS, EG, Euratom der Kommission vom 8. Februar 1994 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten [ABl. L 46, S. 58], der u. a. die Frage der Kopierkosten regele).

55 Nach Ansicht der Kommission dient das Vorbringen der Klägerin zur Vertraulichkeit bestimmter Schriftstücke lediglich dazu, eine angebliche Verletzung eines Rechts auf Anfertigung von Kopien zu begründen. Sie bestätigt, dass der Klägerin verwehrt worden sei, bestimmte Aktenstücke zu fotokopieren; sie hätte deren Inhalt allerdings abschreiben können. Das Recht auf Akteneinsicht umfasse jedoch keinen Anspruch auf Anfertigung einer Kopie von Aktenstücken.

56 Das Gericht stellt fest, dass zum einen aus dem Verzeichnis der Unterlagen, zu denen die Klägerin im Verwaltungsverfahren Zugang hatte, und zum anderen aus den Ausführungen der Kommission in ihrer Klagebeantwortung sowie der Klägerin in ihrer Erwiderung hervorgeht, dass die Klägerin am 26. Mai 2000 Einsicht in von der Kommission als vertraulich eingestufte Unterlagen hatte und lediglich daran gehindert wurde, Fotokopien davon anzufertigen.

57 Mit einer Ausnahme handelt es sich bei sämtlichen fraglichen Unterlagen, die dem Gericht auf eine prozessleitende Maßnahme hin übermittelt worden sind, um Schriftwechsel zwischen den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1468/81 (siehe oben, Randnr. 8). Dieser Schriftwechsel hat nach Artikel 19 der Verordnung Nr. 1468/81 vertraulichen Charakter" und fällt unter das Berufsgeheimnis". Die Ausnahme ist ein Schreiben der Staatsanwaltschaft (arrondissementsparket) Den Haag an die Kommission vom 10. Mai 1994 über ein laufendes Strafverfahren. Auch sein Inhalt ist vertraulich (siehe Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission [ABl. L 145, S. 43]).

58 Daraus folgt, dass die Unterlagen, die die Klägerin im Verwaltungsverfahren nicht fotokopieren durfte, von der Kommission zu Recht als vertraulich eingestuft worden sind.

59 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin umfasst das Recht auf Akteneinsicht im Rahmen eines Verfahrens des Erlasses von Einfuhrabgaben nicht das Recht des betroffenen Unternehmens, von vertraulichen Unterlagen Fotokopien anzufertigen. Grundsätzlich hat ein Betroffener nicht einmal das Recht, vertrauliche Unterlagen vollständig einzusehen. Im Allgemeinen ist sein Recht auf Akteneinsicht bei vertraulichen Unterlagen auf die Einsicht in eine nicht vertrauliche Version oder Zusammenfassung der betreffenden Unterlagen beschränkt (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. März 2000 in den Rechtssachen T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95, Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 2000, II-491, Randnrn. 142 bis 144 und 147).

60 Damit ist der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79

Vorbemerkungen

61 Nach ständiger Rechtsprechung ist Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 (siehe oben, Randnr. 23) eine auf Billigkeitserwägungen beruhende Generalklausel (u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1983 in der Rechtssache 283/82, Schoellershammer/Kommission, Slg. 1983, 4219, Randnr. 7; Urteil ;rkische Fernsehapparate, zitiert in Randnr. 45, Randnr. 216).

62 Nach dieser Bestimmung hat der Abgabenpflichtige, der das Vorliegen besonderer Umstände und das Fehlen offensichtlicher Fahrlässigkeit oder einer betrügerischen Absicht nachweist, Anspruch auf Erlass der Zölle (Urteile des Gerichts vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache T-42/96, Eyckeler & Malt/Kommission, Slg. 1998, II-401, Randnr. 134, und Urteil ;rkische Fernsehapparate, zitiert in Randnr. 45, Randnr. 217).

63 Jedoch ist der Erlass von Einfuhrabgaben, der nur unter bestimmten Voraussetzungen und in besonders vorgesehenen Fällen gewährt werden kann, eine Ausnahme von der sonstigen normalen Regelung für Einfuhren; die entsprechenden Vorschriften sind folglich eng auszulegen (Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1999 in der Rechtssache C-48/98, Söhl & Söhlke, Slg. 1999, I-7877, Randnr. 52).

64 Nach der Rechtsprechung ist das Vorliegen besonderer Umstände nachgewiesen, wenn sich der Antragsteller im Einzelfall im Vergleich zu anderen Wirtschaftsteilnehmern, die die gleiche Tätigkeit ausüben, in einer außergewöhnlichen Lage befindet (Urteile des Gerichtshofes vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-86/97, Trans-Ex-Import, Slg. 1999, I-1041, Randnrn. 21 und 22, und De Haan, zitiert in Randnr. 22, Randnrn. 52 und 53) und wenn er ohne diese Umstände den Nachteil, der in der Nacherhebung der Zölle liegt, nicht erlitten hätte (Urteil des Gerichtshofes vom 26. März 1987 in der Rechtssache 58/86, Coopérative agricole d'approvisionnement des Avirons, Slg. 1987, 1525, Randnr. 22; Urteil ;rkische Fernsehapparate, zitiert in Randnr. 45, Randnr. 218). Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 findet somit Anwendung, wenn es angesichts des Verhältnisses zwischen Wirtschaftsteilnehmer und Verwaltung unbillig wäre, den Wirtschaftsteilnehmer einen Schaden tragen zu lassen, den er bei rechtem Gang der Dinge nicht erlitten hätte (Urteil Eyckeler & Malt/Kommission, zitiert in Randnr. 62, Randnr. 132).

65 Der zweite Klagegrund gliedert sich in zwei Teile, die sich auf die beiden Tatbestandsmerkmale des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 beziehen. Im Rahmen des ersten Teils trägt die Klägerin vor, sie sei gutgläubig gewesen; ihr könne keine offensichtliche Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Im zweiten Teil macht sie das Vorliegen eines besonderen Umstands im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 geltend.

Erster Teil: Gutgläubigkeit der Klägerin und Fehlen offensichtlicher Fahrlässigkeit

66 Die Klägerin legt eine Reihe von Umständen dar, die ihre Gutgläubigkeit belegen und gleichzeitig ausschließen sollen, dass sie offensichtlich fahrlässig gehandelt habe. Sie weist jedoch darauf hin, dass ihr in der angefochtenen Entscheidung keine offensichtliche Fahrlässigkeit vorgeworfen werde.

67 Die Kommission macht geltend, die Klägerin hätte die Unregelmäßigkeit der streitigen Teillizenzen erkennen müssen. Die Klägerin habe offensichtlich fahrlässig gehandelt, was die Anwendung von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 ausschließe.

68 Das Gericht stellt fest, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung den Antrag auf Erlass der Einfuhrabgaben abgelehnt hat, weil die Umstände des vorliegenden Falls weder für sich genommen noch gemeinsam zu den Fällen mit besonderen Umständen im Sinne des Artikels 13 der Verordnung... Nr. 1430/79 zu rechnen sind" (Randnr. 36 der angefochtenen Entscheidung). Die Kommission hat sich, wie sie in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt hat, in der angefochtenen Entscheidung zu der anderen Voraussetzung des Erlasses der Abgaben - dass der Beteiligte nicht in betrügerischer Absicht oder offensichtlich fahrlässig gehandelt hat - nicht geäußert.

69 Der erste Teil des in Rede stehenden Klagegrunds ist somit gegenstandslos und deshalb zurückzuweisen.

Zweiter Teil: Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79

- Vorbemerkung

70 Im Rahmen dieses Teils macht die Klägerin geltend, die Kommission habe einen Beurteilungsfehler begangen, als sie in der angefochtenen Entscheidung die Ansicht vertreten habe, dass im vorliegenden Fall keine besonderen Umstände im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 vorlägen.

71 Hierzu erinnert das Gericht daran, dass die Kommission bei der Beurteilung, ob nach Lage des Falles besondere Umstände im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 vorliegen, sämtliche relevanten Tatsachen berücksichtigen muss (Urteile Eyckeler & Malt/Kommission, zitiert in Randnr. 62, Randnr. 133, Türkische Fernsehapparate, zitiert in Randnr. 45, Randnr. 222, und Hyper/Kommission, zitiert in Randnr. 46, Randnr. 93). Auch wenn sie dabei über einen Beurteilungsspielraum verfügt, muss sie bei dessen Ausübung das Interesse der Gemeinschaft an der Beachtung der Zollbestimmungen und das Interesse des gutgläubigen Importeurs daran, keine Nachteile zu erleiden, die über das normale Geschäftsrisiko hinausgehen, wirklich gegeneinander abwägen. Daher darf sie sich bei der Prüfung, ob ein Erlassantrag begründet ist, nicht darauf beschränken, das Verhalten der Importeure zu berücksichtigen. Sie muss auch die Auswirkungen ihres eigenen Verhaltens (Urteile Eyckeler & Malt/Kommission, zitiert in Randnr. 62, Randnr. 133, Türkische Fernsehapparate, zitiert in Randnr. 45, Randnr. 225, und Hyper/Kommission, zitiert in Randnr. 46, Randnr. 95) sowie des Verhaltens der nationalen Zollbehörden (Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2001 in der Rechtssache T-330/99, Spedition Wilhelm Rotermund/Kommission, Slg. 2001, II-1619, Randnr. 57) auf die entstandene Lage würdigen.

72 Anhand dieser Grundsätze ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, dass im gegebenen Fall besondere Umstände im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 vorlägen. Dazu trägt die Klägerin zunächst vor, dass nicht nachgewiesen sei, dass die streitigen Teillizenzen gefälscht seien. Die Klägerin verweist außerdem auf die Auswirkungen des Verhaltens Spaniens und der Kommission auf die entstandene Lage.

- Die streitigen Teillizenzen stellten keine Fälschungen dar

73 Die Klägerin macht zunächst geltend, die Kommission habe in den Randnummern 16 bis 20 der angefochtenen Entscheidung nicht den Nachweis erbracht, dass die streitigen Teillizenzen gefälscht seien. Die Kommission stütze sich für ihre Behauptung, dass die streitigen Teillizenzen gefälscht seien, ausschließlich auf die Feststellungen der zuständigen spanischen Behörden und auf das Urteil des Tribunale Genua vom 4. Mai 1998. Weiter gehende Ermittlungen habe die Kommission nicht durchgeführt.

74 Nach Ansicht der Klägerin sind die streitigen Teillizenzen nicht gefälscht. Sie wiesen nämlich die richtige Unterschrift und den damals gültigen Stempel auf. Es handele sich um falsche Teillizenzen, an deren Ausstellung spanische Beamte mitgewirkt hätten. Die gesamte Korrespondenz zwischen der Kommission und Spanien sei für Spanien ausschließlich von Frau M. geführt worden. Frau M., deren Unterschrift die streitigen Teillizenzen trügen, sei keine neutrale Informationsquelle.

75 In der mündlichen Verhandlung hat sich die Klägerin ferner auf die Niederschrift über die Anhörung von Frau M. gestützt, die am 24. Oktober 2001 auf Ersuchen des Oberlandesgerichts Köln stattgefunden hat. Bei dieser Anhörung habe Frau M. erklärt, dass die Unterschrift auf dem spanischen Schreiben an die Kommission vom 22. April 1994 (siehe oben, Randnr. 14) die ihre sei, während sie zuvor behauptet habe, es handele sich um eine nachgeahmte Unterschrift.

76 Das Gericht erinnert daran, dass nach Artikel 905 Absatz 2 DB-ZK die der Kommission [von der Zollbehörde, bei der der Erlassantrag gestellt wurde,] übermittelte Vorlage... alle für eine vollständige Prüfung des Falles notwendigen Angaben enthalten" muss. Folglich ist es grundsätzlich Aufgabe der betreffenden nationalen Zollbehörde, eine vollständige Vorlage zusammenzustellen, die es der Kommission ermöglicht, eine Entscheidung zu treffen. Jedoch kann die Kommission nach Artikel 905 Absatz 2 DB-ZK zusätzliche Angaben anfordern, wenn sich herausstellt, dass die von dem Mitgliedstaat mitgeteilten Angaben nicht ausreichen, um in voller Kenntnis der Sachlage über den Fall zu entscheiden".

77 Im vorliegenden Fall konnte die Kommission in der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage der ihr übermittelten Unterlagen, insbesondere der Erklärungen der zuständigen spanischen Behörden und des Urteils des Tribunale Genua vom 4. Mai 1998 feststellen, dass es sich bei den streitigen Teillizenzen um Fälschungen handele. Insoweit bedurfte es keiner weiteren Untersuchung durch die Kommission.

78 Spanien hat nämlich nicht nur festgestellt, dass die streitigen Teillizenzen falsch seien (falsos), sondern sie im Schreiben vom 11. Februar 1997 an J. Poncet von der Einheit zur Koordinierung der Betrugsbekämpfung der Kommission auch ausdrücklich als Fälschungen (falsificaciones) bezeichnet. Sie haben in ihren Antwortschreiben vom 7. Juli 1997 auf eine Anfrage des Hauptzollamts Köln-Deutz sowie vom 1. August 1997 auf eine Frage der Kommission bestätigt, dass die Teillizenzen falsch und nicht von den zuständigen spanischen Behörden erteilt worden seien.

79 Außerdem wird im Urteil des Tribunale Genua vom 4. Mai 1998 festgestellt, dass die Teillizenzen mit den Nummern 36 20511395, 36 20511526 und 36 20511571 gefälscht seien.

80 Schließlich haben die deutschen Behörden selbst in ihrem Schreiben vom 15. Juni 1999 (siehe oben, Randnr. 29) die Ansicht vertreten, dass die streitigen Teillizenzen gefälscht worden seien.

81 Hinsichtlich des Vorbringens, ein oder mehrere spanische Beamte hätten an der Ausstellung der streitigen Teillizenzen mitgewirkt, hat das Gericht in seinem Urteil Spedition Wilhelm Rotermund/Kommission (zitiert in Randnr. 71, Randnrn. 57 und 58) ausgeführt, dass die aktive Beteiligung eines Beamten der betreffenden Zollbehörden an einem Zollvergehen einen besonderen Umstand im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 darstellen kann, aufgrund dessen ein Anspruch auf Erlass der Angaben besteht. Eine solche Beteiligung ist jedoch anders als in jener Rechtssache im vorliegenden Fall nicht dargetan. Vielmehr beruht das gesamte Vorbringen der Klägerin zur Mitwirkung der Frau M. oder anderer spanischer Beamter an der Erteilung der streitigen Teillizenzen auf bloßen Vermutungen; ihm liegt kein objektiver Anhaltspunkt zugrunde. Jedenfalls enthält die Niederschrift über die Anhörung von Frau M., der die Klägerin in der mündlichen Verhandlung großes Gewicht beigemessen hat, nichts, was auf irgendeine Beteiligung spanischer Beamter bei der Ausstellung der streitigen Teillizenzen hindeuten würde. Außerdem hat die Klägerin auf Befragen in der mündlichen Verhandlung ihr Vorbringen zur Unterschrift auf dem Schreiben vom 22. April 1994 zurückgenommen. Mit diesem Schreiben hat nämlich Spanien der Kommission die auf den falschen Lizenzen nachgeahmte Unterschrift [der Frau M.]" übermittelt. Die Unterschrift auf dem Schreiben ist jedoch eine authentische Unterschrift der Frau M.

82 Schließlich folgt daraus, dass die gefälschten Teillizenzen eine Nachahmung der Unterschrift der Frau M. aufweisen, kein Grund zu der Annahme, dass diese spanische Beamtin keine neutrale Informationsquelle ist.

83 Der erste von der Klägerin geltend gemachte Umstand ist nicht hinreichend belegt und stellt somit keinen besonderen Umstand im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 dar, aufgrund dessen ein Anspruch auf Erlass der Abgaben bestuende.

- Auswirkungen des Verhaltens der Kommission und der nationalen Behörden auf die entstandene Lage

84 Die Klägerin weist darauf hin, dass die nationalen Behörden verpflichtet seien, der Kommission Abdrucke der amtlichen Stempel der die Einfuhrlizenzen erteilenden Stellen sowie die Unterschriften der zur Erteilung solcher Lizenzen befugten Personen zu übermitteln. Die Kommission müsse die anderen Mitgliedstaaten darüber unterrichten.

85 Zum einen hätten die zuständigen spanischen Behörden der Kommission und den anderen nationalen Behörden nicht rechtzeitig den Stempel und die Unterschriften mitgeteilt, die 1993 für die Einfuhrlizenzen verwendet worden seien. Zum anderen habe sich die Kommission nicht bemüht, für die Einhaltung dieser Verpflichtungen zu sorgen.

86 Nach Ansicht der Klägerin hätte die Kommission das Inverkehrbringen der streitigen Teillizenzen verhindern können, wenn sie, nachdem sie von Spanien am 20. August 1993 über einige Unregelmäßigkeiten informiert worden sei, unverzüglich eine Untersuchung durchgeführt hätte und die anderen Mitgliedstaaten umfassender unterrichtet hätte. Unter diesen Umständen sei es unbillig, die Klägerin einen Schaden tragen zu lassen, den sie bei rechtem Gang der Dinge, nämlich wenn die zuständigen spanischen Behörden und die Kommission ihren Verpflichtungen nachgekommen wären, nicht erlitten hätte (Urteil Eyckeler & Malt/Kommission, zitiert in Randnr. 62, Randnr. 132).

87 Die Kommission erwidert, sie habe das Zollkontingent mit der erforderlichen Sorgfalt verwaltet. Nach den ersten spanischen Hinweisen im Telefax vom 20. August 1993 habe die Kommission die Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 28. September 1993 über das Auftreten gefälschter Lizenzen informiert und sie ausdrücklich zu erhöhter Wachsamkeit aufgefordert.

88 Es liege auch kein Fehlverhalten Spaniens durch unterlassene Unterrichtung vor. Die zuständigen spanischen Behörden hätten die Kommission nämlich unverzüglich nach Feststellung der ersten Fälschungen am 20. August 1993 informiert. Im Zeitpunkt der Einfuhren im Dezember 1993 hätten Spanien überhaupt noch keine Hinweise auf die Fälschung der drei streitigen Teillizenzen und auf die zum Nachteil der Klägerin begangenen Straftaten vorgelegen. Sie hätten laufend bei der Aufklärung des Sachverhalts kooperiert und die erforderlichen Informationen an die Kommission sowie an Deutschland und Italien weitergeleitet.

89 Das Gericht erinnert zunächst daran, dass die Kommission nach Artikel 211 EG und dem Grundsatz der guten Verwaltung verpflichtet war, eine ordnungsgemäße Durchführung des GATT-Kontingents sicherzustellen (siehe in diesem Sinne Urteil Eyckeler & Malt/Kommission, zitiert in Randnr. 62, Randnr. 165).

90 Dabei erlegen die Verordnungen Nr. 1468/81 und Nr. 3719/88 den Mitgliedstaaten und der Kommission Verpflichtungen zur gegenseitigen Unterrichtung auf, deren Beachtung die Verhinderung und Ermittlung von Zuwiderhandlungen" gegen die Zollregelungen (siehe zweite Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1468/81) und insbesondere gegen die Regelung in Bezug auf das GATT-Kontingent zu erleichtern geeignet ist.

91 So haben nach Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3719/88 die Mitgliedstaaten der Kommission Abdrucke der amtlichen Stempel und gegebenenfalls der Trockenstempel der [an der Ausstellung der Einfuhrlizenzen und der Teillizenzen] beteiligten Stellen" zu übermitteln. Nach derselben Vorschrift unterrichtet die Kommission... umgehend die anderen Mitgliedstaaten".

92 Ferner bestimmt Artikel 14a der Verordnung Nr. 1468/81, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, wenn sie Handlungen [feststellen], die den Zoll- oder Agrarregelungen zuwiderlaufen oder zuwiderzulaufen scheinen,... der Kommission von sich aus oder auf begründeten Antrag der Kommission so rasch wie möglich alle zweckdienlichen Auskünfte" erteilen. Nach derselben Vorschrift ist die Kommission verpflichtet, diese Auskünfte den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten" mitzuteilen.

93 Die Beachtung dieser Verpflichtungen durch die Mitgliedstaaten und die Kommission ist für die praktische Wirksamkeit der angezogenen Bestimmungen, die Zuwiderhandlungen gegen die Zollregelungen verhindern und aufdecken sollen, von zentraler Bedeutung. Zum einen würde nämlich die Aufdeckung von Fälschungen durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten behindert, wenn diese nicht über Abdrucke der amtlichen Stempel verfügten, die die anderen Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Einfuhrlizenzen und Teillizenzen verwenden. Zum anderen ist es unumgänglich, dass ein Mitgliedstaat, der Unregelmäßigkeiten feststellt, unverzüglich der Kommission alle Informationen übermittelt, die es erlauben, andere nicht ordnungsgemäße Lizenzen oder Teillizenzen ausfindig zu machen, und dass diese umgehend die anderen Mitgliedstaaten darüber informiert.

94 Ganz allgemein ermöglichen es die vorgenannten Bestimmungen der Kommission, bei den Mitgliedstaaten alle für die Wahrnehmung ihrer Kontrollaufgabe hinsichtlich des GATT-Kontingents erforderlichen Informationen einzuholen.

95 Um zu überprüfen, ob Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3719/88 im vorliegenden Fall beachtet worden ist, hat das Gericht erstens die Kommission mit Schreiben vom 28. Juni 2002 aufgefordert, die ihr von Spanien auf der Grundlage dieser Bestimmung übermittelten Abdrucke der amtlichen Stempel vorzulegen, die zu dem Zeitpunkt galten, als die Klägerin die streitigen Teillizenzen gekauft hatte. Die Kommission ist ferner gebeten worden, unter Beifügung schriftlicher Belege nachzuweisen, dass sie die anderen Mitgliedstaaten nach Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3719/88 von diesen Abdrucken unterrichtet hatte.

96 Mit Schreiben vom 22. Juli 2002 hat die Kommission dem Gericht ein spanisches Schreiben vom 18. März 1986 (Mitteilung 28/86) übermittelt, mit dem der Kommission der Trockenstempel (sello en seco) der Generaldirektion für Außenhandel übermittelt wurde, der zur maßgeblichen Zeit für die Lizenzen für die Einfuhr von Agrarerzeugnissen verwendet worden sei. Dem dem Gericht übermittelten Schreiben war jedoch weder der fragliche Trockenstempel noch ein Abdruck des amtlichen Stempels beigelegt.

97 Hingegen geht aus der von der Kommission vorgelegten Zusammenfassung der 125. gemeinsamen Tagung des Verwaltungsausschusses ,Handelsmechanismen vom 15. und 16. April 1986" hervor, dass in dieser Sitzung an die Mitgliedstaaten Exemplare der von den Stempelherstellern der spanischen Behörden hergestellten Stempel verteilt" worden sind.

98 Da das Gericht die Abdrucke der amtlichen Stempel" nicht erhalten hat, hat es die Kommission in der mündlichen Verhandlung erneut aufgefordert, die Stempel vorzulegen, die zur maßgeblichen Zeit von Spanien für die Ausstellung der Einfuhrlizenzen für das GATT-Kontingent verwendet wurden. Es hat die Kommission ferner aufgefordert, ihm Kopien der spanischen Einfuhrlizenzen zu übermitteln, die 1993 für die Einfuhr von Rindfleisch im Rahmen des GATT-Kontingents ordnungsgemäß ausgestellt worden sind.

99 Auf diese Aufforderung hin hat die Kommission dem Gericht mit Schreiben vom 7. Oktober 2002 eine Kopie des Trockenstempels übermittelt, der dem Schreiben der spanischen Behörden vom 18. März 1986 beigelegt war (siehe oben, Randnr. 96) und den Mitgliedstaaten während der Tagung vom 15. und 16 April 1986 übergeben worden war (siehe oben, Randnr. 97).

100 Es ist jedoch festzustellen, dass der Abdruck des Trockenstempels nicht dem Stempel auf den ordnungsgemäß ausgestellten Lizenzen entspricht, die dem Gericht übermittelt worden sind. Die Kommission weist in ihrem Schreiben vom 7. Oktober 2002 darauf hin, dass sie die spanischen Behörden hierzu befragt habe und diese bestätigt [hätten], dass der 1986 mitgeteilte Stempel nicht jener war, der 1993 in Verwendung stand"; sie hätten weiter erklärt, dass auf dem Stempel von 1986 das Ministerio de Economia y Hacienda" genannt werde, während der von 1993 auf das Ministerio de Industria, Comercio y Turismo" laute.

101 In dem Schreiben vom 7. Oktober 2002 heißt es weiter, dass eine Kopie des richtigen Stempels, der 1993 in Spanien in Verwendung stand, der Kommission am 22. April 1994 [von Spanien] mitgeteilt" worden sei.

102 Es ist festzustellen, dass Spanien der Kommission mit Schreiben vom 22. April 1994 tatsächlich den Stempel übermittelt hatte, der 1993 in Verwendung stand. Dieses Schreiben diente jedoch dazu, die Kommission darüber zu informieren, dass der Stempel von 1993 nicht mehr verwendet werde. Es enthält einen Abdruck des neuen Stempels für 1994 sowie des alten Stempels und es wird darin ausgeführt, dass der aktuelle Stempel der Ausgabestelle die Inschrift Ministerio de Comercio y Turismo und nicht Ministerio de Industria, Comercio y Turismo (alter Stempel, der 1993 verwendet wurde)" trage.

103 Aus dem Vorstehenden folgt, dass Spanien die Verpflichtungen aus Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3719/88 missachtet hat. Es hat der Kommission nämlich den Stempel, der 1993 für die Ausstellung der Einfuhrlizenzen für das GATT-Kontingent verwendet worden war, erst mitgeteilt, als dieser Stempel nicht mehr in Verwendung stand.

104 Zweitens ist hinsichtlich der Verpflichtung zur gegenseitigen Unterrichtung nach Artikel 14a der Verordnung Nr. 1468/81 daran zu erinnern, dass Spanien die Kommission mit Telefax vom 20. August 1993 auf die Existenz falscher spanischer Lizenzen und Teillizenzen für die Einfuhr von Rindfleisch im Rahmen des GATT-Kontingents von 1993 aufmerksam gemacht hatte.

105 Jedoch hat die Kommission gegen ihre Sorgfaltspflicht verstoßen, da sie die nationalen Behörden der anderen Mitgliedstaaten nicht unverzüglich auf das Problem der Fälschung spanischer Lizenzen und Teillizenzen aufmerksam gemacht hat. Die Kommission hat nämlich den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten erst am 28. September 1993 den Inhalt des Telefax vom 20. August 1993 mitgeteilt.

106 Eine sofortige Unterrichtung der Behörden der anderen Mitgliedstaaten durch die Kommission war im vorliegenden Fall besonders geboten, als die Kommission selbst davon ausging, dass die Fälschung der Lizenzen und Teillizenzen, von der im Telefax vom 20. August 1993 gesprochen wird, kein Einzelfall sei. Die Kommission verwies in ihrer Mitteilung vom 28. September 1993 nämlich auf die zunehmende Anzahl von Unregelmäßigkeiten bei der Einfuhr von Rindfleisch in die Gemeinschaft".

107 Es bleibt zu prüfen, ob die Kommission im vorliegenden Fall ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung des GATT-Kontingents durch Einholung alle[r] zweckdienlichen Auskünfte" im Sinne des Artikels 14a der Verordnung Nr. 1468/81 bei den spanischen Behörden und durch deren Weitergabe an die anderen Mitgliedstaaten nachgekommen ist.

108 Hier ist zunächst von Belang, dass das Telefax vom 20. August 1993, mit dem Spanien die Kommission über die Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten unterrichtet und ihr eine Kopie der gefälschten Unterlagen übermittelt hatte, nicht alle zweckdienlichen Auskünfte" im Sinne des Artikels 14a der Verordnung Nr. 1468/81 enthielt. Nach dieser Vorschrift war Spanien nämlich verpflichtet, der Kommission alle in ihrem Besitz befindlichen Informationen mitzuteilen, die das Aufspüren eventueller weiterer gefälschter spanischer Lizenzen oder Teillizenzen ermöglichen könnten. Spanien war somit im vorliegenden Fall verpflichtet, neben dem für die Ausstellung der Einfuhrlizenzen und der Teillizenzen verwendeten amtlichen Stempel - die bereits nach Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3719/88 zu übermitteln waren - auch die Unterschrift der Person oder der Personen, die zur Ausgabe solcher Lizenzen und Teillizenzen befugt waren, sowie die Nummern der Lizenzen und Teillizenzen, die bereits im Rahmen des GATT-Kontingents 1993 ausgegeben worden waren, zu übermitteln.

109 Ihrer Verpflichtung zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Anwendung des GATT-Kontingents kommt die Kommission nur nach, wenn sie unverzüglich die nach Artikel 14a der Verordnung Nr. 1468/81 erhaltenen Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weitergibt und zudem dafür sorgt, dass die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen nach dieser Bestimmung beachten. Die Aufgabe, die der Kommission aus ihrer Verpflichtung erwächst, die ordnungsgemäße Anwendung des GATT-Kontingents sicherzustellen, beschränkt sich nämlich nicht auf die passive Weiterleitung der Informationen, die die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats ihr übermitteln. Wenn also ein Mitgliedstaat die Kommission von der Entdeckung gefälschter Einfuhrlizenzen und/oder Einfuhrteillizenzen unterrichtet, hat die Kommission unverzüglich bei dem Mitgliedstaat, aus dem die gefälschten Lizenzen und Teillizenzen zu stammen scheinen, alle Auskünfte einzuholen, die das Auffinden weiterer gefälschter Papiere erleichtern können. Die Kommission ist verpflichtet, die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Auskünfte zu unterrichten.

110 Jedoch hat sich die Kommission in ihrem Schreiben vom 28. September 1993 darauf beschränkt, die im Telefax vom 20. August 1993 enthaltenen Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiterzuleiten. Die Kommission hat die Mitgliedstaaten in diesem Schreiben zwar aufgefordert, den Einfuhren [von Rindfleisch] besondere Aufmerksamkeit zu schenken", und verlangt, dass sie insbesondere die Ordnungsmäßigkeit der betreffenden Papiere" überprüfen, ihnen zu diesem Zeitpunkt aber keine Informationen zukommen lassen, die eine solche Überprüfung ermöglicht hätten.

111 Die Kommission hat den Mitgliedstaaten nämlich erst mit einer Mitteilung vom 2. Mai 1994 einen Abdruck des echten Stempels, der 1993 von Spanien für die Ausstellung der Einfuhrlizenzen und der Teillizenzen im Rahmen des GATT-Kontingents verwendet worden war, und die Unterschrift des spanischen Beamten übermittelt, der 1993 befugt war, solche Lizenzen und Teillizenzen zu unterzeichnen. Außerdem ist die Liste der Einfuhrlizenzen und Teillizenzen, die Spanien 1993 für die Einfuhr von Rindfleisch im Rahmen des GATT-Kontingents ausgegeben hatte, den anderen Mitgliedstaaten erst am 14. Juni 1994 übermittelt worden.

112 Zwar hat Spanien selbst der Kommission nicht rechtzeitig alle zweckdienlichen Auskünfte" im Sinne des Artikels 14a der Verordnung Nr. 1468/81 erteilt. Spanien hat der Kommission nämlich erst am 22. April 1994 den Abdruck des echten Stempels zugesandt, der 1993 für die Ausstellung der gültigen Einfuhrlizenzen und Teillizenzen in Verwendung stand. Mit demselben Schreiben hat Spanien die Unterschrift der Person übermittelt, die 1993 befugt war, die betreffenden Lizenzen und Teillizenzen zu unterzeichnen, und deren Unterschrift auf den streitigen Teillizenzen nachgeahmt worden ist. Außerdem hat Spanien der Kommission erst am 13. Mai 1994 die vollständige Liste der Lizenzen und Teillizenzen mitgeteilt, die es 1993 im Rahmen des GATT-Kontingents ausgegeben hatte.

113 Selbst wenn Spanien also der Kommission nicht rechtzeitig alle zweckdienlichen Auskünfte" erteilt hat, hat die Kommission gleichwohl gegen ihre Pflicht zur Überwachung des GATT-Kontigents verstoßen, da sie sich nach Erhalt des Telefax vom 20. August 1993 nicht aktiv um die Erteilung dieser Auskünfte, die das Auffinden weiterer gefälschter Lizenzen und Teillizenzen ermöglicht hätten, bemüht hat.

114 Schließlich ist festzustellen, dass die Auskünfte, die Spanien im April und im Mai 1994 erteilt und die die Kommission mit Mitteilungen vom 2. und 14. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten weitergeleitet hat, es diesen tatsächlich ermöglicht haben, weitere gefälschte Lizenzen und Teillizenzen für die Einfuhr von gefrorenem Rindfleisch aufzuspüren. So wird in einer Mitteilung der Kommission vom 10. November 1994 über Ergebnisse der ad hoc Besprechung am 27.10.1994 in Brüssel", in der u. a. auf die Mitteilungen vom 2. Mai und 14. Juni 1994 Bezug genommen wird, zunächst daran erinnert, dass die Mitgliedstaten mit den früheren Mitteilungen... Kopien der falschen Lizenzen zusammen mit Kopien der richtigen Unterschriften und Stempel erhalten [haben], die in Spanien von der die Lizenzen erteilenden Behörde benutzt werden, sowie eine Liste mit allen in den Jahren 1993 und 1994 ordnungsgemäß ausgestellten Lizenzen". Sodann wird festgestellt, dass als Ergebnis dieser Informationen... kürzlich in Italien und Deutschland weitere zweifelhafte Lizenzen entdeckt worden" seien. Die Informationen haben es auch ermöglicht, binnen kurzem die Täter zu ermitteln. Aus der Mitteilung vom 10. November 1994 geht nämlich hervor, dass die Kommission bereits am 2. Juni 1994 eine italienische Untersuchung der Firma Balestrero beantragt hatte.

115 Nach alledem haben im vorliegenden Fall das Verhalten Spaniens und der Kommission Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3719/88 und Artikel 14a der Verordnung Nr. 1468/81 ihre praktische Wirksamkeit genommen. Die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten verfügten bis Mai oder Juni 1994 nicht über Informationen, die es ihnen erlaubt hätten, die gefälschten spanischen Lizenzen und Teillizenzen für die Einfuhr von Rindfleisch im Rahmen des GATT-Kontingents 1993, zu denen die streitigen Teillizenzen gehören, aufzuspüren und die Täter zu ermitteln. Es ist wahrscheinlich, dass die Täter bereits im Oktober 1993, als die Klägerin die gefälschten Teillizenzen gekauft hat, ermittelt gewesen wären, wenn die Kommission im vorliegenden Fall zum einen, nachdem sie im August 1993 über die ersten Fälschungen unterrichtet worden war, Spanien aufgefordert hätte, ihr den Abdruck des echten Stempels, ein Exemplar der Unterschrift des Beamten, der befugt war, die 1993 im Rahmen des GATT-Kontingents erteilten Lizenzen und Teillizenzen zu unterzeichnen, sowie die Liste sämtlicher Lizenzen und Teillizenzen, die im Rahmen dieses Kontingents ordnungsgemäß erteilt wurden, zu übermitteln, und zum anderen diese Informationen unverzüglich an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten weitergeleitet hätte. Jedenfalls hätte vor dem Entstehen der Zollschuld der Klägerin im Dezember 1993 festgestellt werden können, dass es sich bei den streitigen Teillizenzen um Fälschungen handelte.

116 Daher sind im vorliegenden Fall besondere Umstände im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 gegeben. Zwar ist das Vertrauen eines Abgabepflichtigen in die Gültigkeit einer Einfuhrlizenz, die sich bei einer späteren Überprüfung als falsch oder gefälscht herausstellt, in der Regel vom Gemeinschaftsrecht nicht geschützt, sondern gehört zum Geschäftsrisiko (Urteil Eyckeler & Malt/Kommission, zitiert in Randnr. 62, Randnr. 188, und die dort zitierte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall wäre es jedoch unbillig, die Klägerin die Zollschuld tragen zu lassen, wenn sich herausstellen sollte, dass auch das andere Tatbestandsmerkmal des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79, nämlich dass der Beteiligte nicht in betrügerischer Absicht oder offensichtlich fahrlässig gehandelt hat, erfuellt ist.

117 Folglich hat die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie in der angefochtenen Entscheidung die Ansicht vertreten hat, dass die Umstände des vorliegenden Falls weder für sich genommen noch gemeinsam zu den Fällen mit besonderen Umständen im Sinne des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 zu rechnen sind" (Randnr. 36).

118 Der vorliegende Klagegrund ist daher begründet. Daher ist die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären.

Kostenentscheidung:

Kosten

119 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 2000 zur Feststellung, dass der Erlass der Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nicht gerechtfertigt ist (REM 49/99), wird für nichtig erklärt.

2. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

Zurück