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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 25.01.2006
Aktenzeichen: T-33/04
Rechtsgebiete: Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften


Vorschriften:

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften Art. 67 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

25. Januar 2006(*)

"Beamte - Dienstbezüge - Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder - Doppelte Zulage für ein behindertes Kind - Artikel 67 Absatz 2 des Statuts - Abzug einer Zulage gleicher Art"

Parteien:

In der Rechtssache T-33/04

Roderich Weißenfels, Beamter des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Bereldange (Luxemburg), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Arend,

Kläger,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch L. Knudsen, U. Rösslein und E. Ecker als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagter,

wegen Aufhebung der Entscheidung des Parlaments vom 26. Juni 2003, mit der dem Kläger von der doppelten Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder nach Artikel 67 Absatz 3 des Statuts eine anderweitig gezahlte Zulage gleicher Art abgezogen worden ist,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. D. Cooke sowie des Richters R. García-Valdecasas und der Richterin I. Labucka,

Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2005

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Nach Artikel 62 Absatz 3 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in seiner für den vorliegenden Fall geltenden Fassung (im Folgenden: Statut) umfassen die Dienstbezüge der Beamten u. a. die Familienzulagen.

2 Nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b des Statuts umfassen die Familienzulagen u. a. die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder.

3 Artikel 67 Absätze 2 und 3 des Statuts bestimmt:

"(2) Beamte, die Familienzulagen ... erhalten, haben die anderweitig gezahlten Zulagen gleicher Art anzugeben; diese werden von den nach [dem Statut] ... gezahlten Zulagen abgezogen.

(3) Die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder kann durch besondere mit Gründen versehene Verfügungen der Anstellungsbehörde auf den doppelten Betrag erhöht werden, wenn durch beweiskräftige ärztliche Unterlagen nachgewiesen wird, dass das betreffende Kind wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung den Beamten mit erheblichen Ausgaben belastet."

4 Die Artikel 1 bis 5 des luxemburgischen Gesetzes vom 16. April 1979 über die Schaffung einer Sonderbeihilfe für Behinderte, das durch Gesetz vom 19. Juni 1998 über die Einführung einer Pflegeversicherung aufgehoben wurde, aber unter Anwendung der Übergangsvorschriften des letztgenannten Gesetzes im vorliegenden Fall weiter anwendbar ist (im Folgenden: luxemburgisches Gesetz vom 16. April 1979), sehen vor:

"Art. 1. Jede schwerbehinderte Person mit Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg, die dort seit mindestens zehn Jahren ansässig ist, hat Anspruch auf die Vergünstigungen nach diesem Gesetz.

Der gleiche Anspruch steht behinderten Kindern ab drei Jahren zu ...

Art. 2. Als schwerbehindert im Sinne dieses Gesetzes gilt jede Person, wenn eine oder mehrere ihrer körperlichen oder geistigen Funktionen ... in einer Weise vermindert sind, dass sie ständiger Hilfe oder Pflege durch einen Dritten bedarf. ...

Art. 3. Jede schwerbehinderte Person ... hat ... Anspruch auf eine Sonderbeihilfe ...

Art. 4. Die ... Beihilfe wird ... bis zum Betrag ... einer ausländischen Leistung gleicher Art ausgesetzt.

Art. 5. Die Beihilfe ... ist von Steuern und Sozialversicherungsabgaben freigestellt. ..."

Sachverhalt

5 Der Kläger, Beamter der Besoldungsgruppe A*12 (frühere Besoldungsgruppe A 4), trat am 1. April 1982 in den Dienst des Parlaments in Luxemburg.

6 Sein ältester Sohn wurde am 31. Januar 1982 geboren. Er ist seit seiner frühen Kindheit schwerbehindert.

7 Die in Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b des Statuts vorgesehene Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder (im Folgenden: Kinderzulage) wurde dem Kläger mit seinem Dienstantritt beim Parlament gewährt. Am 31. Juli 1987 beschloss das Parlament nach Artikel 67 Absatz 3 des Statuts, die Kinderzulage für den Sohn des Klägers vom 1. Mai 1987 an zu verdoppeln. Mit Entscheidung vom 8. Juli 1997 wurde die doppelte Kinderzulage für einen weiteren Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 2000 bewilligt.

8 Mit Entscheidung vom 26. April 1999 beschloss der luxemburgische Fonds National de Solidarité gemäß dem luxemburgischen Gesetz vom 16. April 1979, dem Kläger als gesetzlichem Vertreter seines Sohnes vom 1. Dezember 1998 an eine Sonderbeihilfe für Schwerbehinderte zu zahlen.

9 Der Kläger informierte das Parlament Mitte Oktober 1999 über die Zahlung der luxemburgischen Beihilfe.

10 Mit Entscheidung vom 22. Oktober 1999 kürzte das Parlament gemäß Artikel 67 Absatz 2 des Statuts den der doppelten Kinderzulage des Statuts entsprechenden Betrag mit Wirkung vom 1. Dezember 1998 um den Betrag der luxemburgischen Beihilfe.

11 Mit Entscheidung vom 20. September 2000 wurde die doppelte Kinderzulage für einen weiteren Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2003 bewilligt. Der der doppelten Kinderzulage des Statuts entsprechende Betrag wurde mit Entscheidung vom 18. September 2000 um den Betrag der luxemburgischen Beihilfe gekürzt.

12 Mit Entscheidung vom 1. Juli 2003 wurde die doppelte Kinderzulage für einen weiteren Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2006 bewilligt.

13 Inzwischen hatte der Kläger mit Schreiben vom 4. Juni 2003 den Abzug der luxemburgischen Beihilfe durch das Parlament im Grundsatz wie folgt in Frage gestellt:

"Wie ich bereits ... [am] 28.05.2003 hervorgehoben habe, wird die Rente nicht mir, sondern meinem Sohn ... gezahlt, allerdings zu meinen Händen als sein gesetzlicher Vertreter. Ein Abzug gemäß Art. 67 Abs. 2 des Statuts von der mir als Teil meiner Dienstbezüge gemäß Abs. 3 gewährten doppelten Kinderzulage kommt nicht in Betracht.

Dies ergibt sich zum einen daraus, dass es sich um zwei verschiedene Anspruchsberechtigte (Rechtssubjekte) handelt, und zum anderen aus der Tatsache, dass die Rente eine eigenständige Leistung darstellt und nicht eine 'Zulage'.

Schließlich ist die Leistung auch nicht 'gleicher Art': Die Zulage nach Abs. 3 dient der Linderung der außergewöhnlichen Belastungen des Beamten, die Rente ist eine Versorgungsleistung für den Behinderten."

14 Mit Entscheidung vom 26. Juni 2003 nahm das Parlament den Abzug dennoch vor.

15 Mit Schreiben vom 13. August 2003 legte der Kläger gegen die Entscheidung vom 26. Juni 2003 eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein. Diese Beschwerde wurde mit Schreiben des Parlaments vom 10. November 2003 zurückgewiesen.

16 Am 28. April 2004 - nach Eintragung der Klageschrift in der vorliegenden Rechtssache - erließ das Parlament unter Berücksichtigung des aktualisierten Betrages der luxemburgischen Beihilfe eine Entscheidung über den Abzug nach Artikel 67 Absatz 2 des Statuts. Am 8. Juni 2004 legte der Kläger gegen die Entscheidung vom 28. April 2004 eine Beschwerde ein, die mit Entscheidung des Parlaments vom 15. September 2004 zurückgewiesen wurde.

Verfahren und Anträge der Parteien

17 Mit Klageschrift, die am 2. Februar 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

18 In seiner Klageschrift beantragt der Kläger,

- die Entscheidung vom 26. Juni 2003 sowie die Entscheidung vom 10. November 2003 über die Zurückweisung seiner Beschwerde vom 13. August 2003 gegen die Entscheidung vom 26. Juni 2003 aufzuheben;

- das Parlament zu verpflichten, ihm sämtliche ohne rechtlichen Grund einbehaltene Teile seiner Dienstbezüge zuzüglich gesetzlicher Zinsen nachzuzahlen;

- dem Parlament die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

19 In seiner Erwiderung formuliert der Kläger seinen zweiten Klageantrag um und erweitert die Klage, indem er beantragt:

- "Die stillschweigende Ablehnung des Beklagten, dem Kläger gemäß seinem Antrag vom 04.06.2003 die in der Vergangenheit zu Unrecht einbehaltene doppelte Kinderzulage zu erstatten, sowie die diesbezügliche Beschwerdeentscheidung des Beklagten vom 10.11.2003 werden für nichtig erklärt."

- "Die Entscheidung des Beklagten vom 28.04.2004, mit der die dem Sohn ... des Klägers anderweitig gewährte Sonderbeihilfe für Schwerbehinderte zur 'Zulage gleicher Art' im Sinne von Art. 67 Abs. 2 des Statuts wie die ... doppelte Kinderzulage erklärt wird, sowie die diesbezügliche Beschwerdeentscheidung des Beklagten vom 15.09.2004 werden für nichtig erklärt."

- "Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den Schaden in Höhe des gesetzlichen Zinsfußes zu ersetzen, der sich aus den seit dem 1.12.1998 zu Unrecht einbehaltenen Teilen seiner Dienstbezüge in Form der doppelten Kinderzulage ergibt."

- "Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Aufwendungen des Klägers."

20 Das Parlament beantragt,

- die Klage als unzulässig abzuweisen;

- den Antrag auf Erteilung einer Anordnung als unzulässig zurückzuweisen;

- die Klage als unbegründet abzuweisen;

- über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.

21 In seiner Gegenerwiderung verweist das Parlament auf seine Klagebeantwortung und beantragt zusätzlich, den Antrag des Klägers auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Parlaments vom 28. April 2004 als unzulässig zurückzuweisen.

Zur Zulässigkeit des Klageantrags auf Verurteilung des Parlaments zur Nachzahlung bestimmter Beträge

Vorbringen der Parteien

22 Das Parlament macht geltend, dass der Klageantrag, ihn zur Nachzahlung bestimmter Beträge zu verurteilen, eine an ihn gerichtete Anordnung darstelle. Der Gemeinschaftsrichter könne aber nach ständiger Rechtsprechung keine Anordnungen an Gemeinschaftsorgane richten, ohne in die Befugnisse der Verwaltung einzugreifen, so dass dieser Klageantrag unzulässig sei.

23 Der Kläger hat in seiner Erwiderung im Anschluss an die Ausführungen des Parlaments (vgl. oben, Randnr. 22) den betreffenden Klageantrag umformuliert.

Würdigung durch das Gericht

24 Es genügt der Hinweis, dass das Gericht nach ständiger Rechtsprechung nicht befugt ist, im Rahmen einer Klage nach Artikel 91 des Statuts Anordnungen an die Gemeinschaftsorgane zur richten. Denn nach Artikel 233 EG hat im Fall der Aufhebung eines Rechtsakts das betreffende Organ die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juni 2005 in der Rechtssache T-80/04, Castets/Kommission, Slg. 2005, II-0000, Randnr. 17 und die dort zitierte Rechtsprechung).

25 Indem der Kläger beantragt, das Parlament zur Nachzahlung sämtlicher einbehaltener Teile seiner Dienstbezüge zu verurteilen, ersucht er das Gericht, eine Anordnung an das Parlament zu richten.

26 Hinsichtlich des Klageantrags in der Fassung der Erwiderung, das Parlament zu verurteilen, den erlittenen Schaden zu ersetzen, stellt das Gericht fest, dass er einen Schadensersatzantrag im Sinne des Artikels 235 EG darstellt. Da aber der Klagegegenstand in der Klageschrift festgelegt wird, kann er im Stadium der Erwiderung nicht geändert werden.

27 Daraus folgt, dass der betreffende Klageantrag unzulässig und deshalb zurückzuweisen ist.

Zum Gegenstand der verschiedenen Klageanträge auf Aufhebung von Entscheidungen des Parlaments

28 In seiner Klageschrift und in seiner Erwiderung beantragt der Kläger die Aufhebung der Entscheidung vom 26. Juni 2003 sowie der Entscheidung vom 10. November 2003 über die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die Entscheidung vom 26. Juni 2003. In seiner Erwiderung beantragt er außerdem die Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung seines ursprünglichen Antrags vom 4. Juni 2003 auf Nichtabzug des der luxemburgischen Beihilfe entsprechenden Betrages, der Entscheidung über den Abzug vom 28. April 2004 und der Entscheidung vom 15. September 2004, mit der seine Beschwerde gegen die Entscheidung vom 28. April 2004 zurückgewiesen wurde.

29 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung vom 10. November 2003 über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers im Verhältnis zum Antrag auf Aufhebung der Entscheidung vom 26. Juni 2003 ohne eigenen Gegenstand oder eigenständige Bedeutung ist. Diese beiden Anträge decken sich also.

30 Was sodann die stillschweigende Ablehnung des ursprünglichen Antrags des Klägers vom 4. Juni 2003 angeht, ist festzustellen, dass ihr Gegenstand mit dem der Entscheidung vom 26. Juni 2003 identisch ist, so dass sich der Antrag auf ihre Aufhebung ebenfalls mit den vorher genannten Anträgen deckt.

31 Außerdem ist hinsichtlich der Entscheidung über den Abzug vom 28. April 2004 festzustellen, dass sie mit der Entscheidung vom 26. Juni 2003 im Wesentlichen identisch ist. Von dieser unterscheidet sie sich nur hinsichtlich des Betrages der luxemburgischen Beihilfe, der aktualisiert wird. Die Entscheidung vom 28. April 2004 bestätigt also lediglich die Entscheidung vom 26. Juni 2003. Unter diesen Umständen sind die Anträge auf Aufhebung der Entscheidung über den Abzug vom 28. April 2004 und der Entscheidung vom 15. September 2004, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung vom 28. April 2004 zurückgewiesen wurde, im Verhältnis zu den oben in Randnummer 29 genannten Anträgen ohne eigenen Gegenstand oder eigenständige Bedeutung. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, dass die verschiedenen in seiner Klageschrift und in seiner Erwiderung gestellten Anfechtungsanträge denselben Gegenstand hätten, nämlich das Ersuchen um Aufhebung der Entscheidung vom 26. Juni 2003.

32 Daraus folgt, dass die Anfechtungsklage des Klägers als allein gegen die Entscheidung vom 26. Juni 2003 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) gerichtet anzusehen ist.

Zur Zulässigkeit der Klage

Vorbringen der Parteien

33 Das Parlament macht geltend, dass die vorliegende Klage unzulässig sei, weil die angefochtene Entscheidung lediglich den mit der Entscheidung über den Abzug vom 22. Oktober 1999 festgelegten Betrag der abzuziehenden nationalen Beihilfe aktualisiere. Seit der Entscheidung vom 22. Oktober 1999 sei keine neue Sachlage eingetreten, die den erneuten Lauf der Rechtsmittelfristen gegen diese Entscheidung rechtfertigen würde, und die in den Artikeln 90 und 91 des Statuts vorgesehene Frist von drei Monaten sei seit mehr als drei Jahren abgelaufen, da der Kläger seine Beschwerde am 14. August 2003 eingelegt habe. Ein Beamter könne aber nach ständiger Rechtsprechung (Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 1990 in der Rechtssache T-6/90, Petrilli/Kommission, Slg. 1990, II-765, abgekürzte Veröffentlichung, und Beschluss des Gerichts vom 11. Dezember 2001 in der Rechtssache T-99/97, Stols/Rat, Slg. ÖD 2001, I-A-233 und II-1061) den Bestand einer früheren Entscheidung, die er nicht fristgerecht angefochten habe, nicht durch Stellung eines späteren Antrags in Frage stellen.

34 Der Kläger macht geltend, dass das Schreiben vom 26. Juni 2003, das das Parlament selbst als Entscheidung anerkenne, ihn zweifellos beschwere und dass die vorliegende Klage nicht auf die Aufhebung der Entscheidung vom 22. Oktober 1999 gerichtet sei. Außerdem sei das Argument des Parlaments hinsichtlich der Aktualisierung des Betrages der abzuziehenden nationalen Beihilfe nicht stichhaltig, da der Betrag der luxemburgischen Beihilfe von Anfang an den Betrag der doppelten Zulage nach dem Statut um mehr als das Doppelte überstiegen habe.

Würdigung durch das Gericht

35 Aus der Akte ergibt sich, dass die Entscheidung über die Verdopplung der Kinderzulage für einen bestimmten Zeitraum getroffen wird, im vorliegenden Fall für drei Jahre. Außerdem geht jeder Verlängerung der Gewährung der doppelten Zulage auf Antrag des Betroffenen eine erneute, insbesondere medizinische Prüfung voraus. Eine solche Verlängerung, die keineswegs automatisch erfolgt, stellt also eine neue Entscheidung dar. Es ist darauf hinzuweisen, dass das Parlament die Richtigkeit dieser Beurteilung in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat.

36 Die nachfolgende Entscheidung über den Abzug stellt ebenfalls eine neue Entscheidung dar. Denn sie wird im Anschluss an die Prüfung getroffen, ob eine Zulage gleicher Art von anderer Seite gezahlt wird, auch wenn gerade erst eine neue Entscheidung über die Gewährung der doppelten Zulage erlassen worden ist.

37 Unter diesen Umständen handelt es sich bei der angefochtenen Entscheidung entgegen der Ansicht des Parlaments um eine von der Entscheidung vom 22. Oktober 1999 getrennte Entscheidung.

38 Da der Kläger die angefochtene Entscheidung innerhalb der im Statut vorgesehenen Frist angefochten hat, ist die Klage zulässig.

Zur Begründetheit

Vorbringen der Parteien

39 Für seine Klage beruft sich der Kläger auf den einzigen Klagegrund eines Verstoßes gegen Artikel 67 Absatz 2 des Statuts. Er macht geltend, dass die in dieser Vorschrift aufgestellten Voraussetzungen für den Abzug des Betrages der luxemburgischen Beihilfe im vorliegenden Fall nicht vorlägen, weil die Zulage nach dem Statut und die luxemburgische Beihilfe nicht gleicher Art seien. Insoweit trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass erstens die Empfänger der Zulage nach dem Statut und der luxemburgischen Beihilfe nicht identisch seien und dass zweitens die Zulage nach dem Statut im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis des Klägers stehe, während die luxemburgische Beihilfe unabhängig von jedem Arbeitsverhältnis sei.

40 Der Kläger ist zunächst der Auffassung, dass die doppelte Kinderzulage nach Artikel 67 Absatz 3 des Statuts Teil der Dienstbezüge des Beamten nach Artikel 62 des Statuts sei, was dem deutschen Begriff "Zulage" entspreche. Diese Zulage sei für den Beamten bestimmt und werde ihm ausgezahlt, um zur Bestreitung der Aufwendungen beizutragen, die sich aus der Behinderung des Kindes ergäben.

41 Dagegen sei die Leistung des luxemburgischen Fonds National de Solidarité, die dem deutschen Begriff "Zuwendung" entspreche, eine eigenständige Sozialleistung an den Behinderten selbst und nicht an den Kläger. Dieser erhalte die Leistung nur als Empfangsberechtigter für seinen Sohn.

42 Daraus ergebe sich, dass die Leistung des luxemburgischen Fonds National de Solidarité keine Zulage im Sinne des Artikels 67 des Statuts sei. Sie sei daher auch keine Zulage "gleicher Art" im Sinne dieser Vorschrift, so dass der vom Parlament auf der Grundlage des Artikels 67 Absatz 2 des Statuts vorgenommene Abzug rechtswidrig sei.

43 Es komme in dieser Hinsicht nicht darauf an, ob die Leistungen vergleichbar seien oder den gleichen Zweck hätten, wobei diese Begriffe im Übrigen nicht im Wortlaut des Artikels 67 Absatz 2 des Statuts vorkämen.

44 Der Kläger weist sodann darauf hin, dass Artikel 67 Absatz 2 des Statuts eine eng auszulegende Ausnahmebestimmung sei, die nur dann gelte, wenn die anderweitig gezahlte Leistung an Anspruchsvoraussetzungen geknüpft sei, die mit der Gewährung von Zulagen nach dem Statut vergleichbar seien. Dies sei dann der Fall, wenn diese Leistung, wie die doppelte Kinderzulage nach Artikel 67 Absatz 3, als Zulage zu anderen Lohneinkünften gezahlt werde. Diese Voraussetzung sei aber im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil die Mutter seines Kindes wegen der Pflege, die aufgrund der schweren Behinderung erforderlich sei, keine Erwerbstätigkeit ausüben könne.

45 Der Kläger macht außerdem geltend, dass die beiden Urteile des Gerichts, die das Parlament in seiner Entscheidung vom 10. November 2003 über die Zurückweisung seiner Beschwerde angeführt habe (Urteile des Gerichts vom 10. Mai 1990 in der Rechtssache T-117/89, Sens/Kommission, Slg. 1990, II-185, und vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache T-167/89, De Rijk/Kommission, Slg. 1991, II-91) nicht einschlägig seien, da das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 67 Absatz 2 des Statuts in jenen Rechtssachen nicht in Frage gestellt worden sei. Der Kläger fügt hinzu, dass bereits die beiden Urteile des Gerichtshofes, die das Parlament in der Entscheidung vom 10. November 2003 über die Zurückweisung seiner Beschwerde erwähnt habe (Urteile des Gerichtshofes vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 186/85, Kommission/Belgien, Slg. 1987, 2029, und Kommission/Deutschland in der Rechtssache 189/85, Slg. 1987, 2061), auf den besonderen Ausnahmecharakter von Artikel 67 Absatz 2 des Statuts und die Anknüpfung an vergleichbare Voraussetzungen gestützt gewesen seien. Unter diesen Umständen habe das Parlament die anderweitig gezahlte nationale Leistung von der doppelten Kinderzulage nicht nur zu Unrecht, sondern auch wider besseres rechtliches Wissen abgezogen. Daraus folge, dass sich der Anspruch auf Nachzahlung der rechtsgrundlos einbehaltenen Dienstbezüge, "wenn nicht schon unmittelbar, dann doch umgekehrt analog", aus Artikel 85 in Verbindung mit Artikel 62 des Statuts ergebe.

46 Das Parlament macht im Wesentlichen geltend, dass der Kläger die gerichtliche Auslegung des Artikels 67 Absatz 2 des Statuts, auf deren Grundlage das Parlament den streitigen Abzug nach dieser Bestimmung zu Recht vorgenommen habe, nicht einfach ignorieren könne. Der einzige Klagegrund des Klägers sei daher zurückzuweisen.

Würdigung durch das Gericht

47 Nach ständiger Rechtsprechung sind nur die Zuwendungen, die vergleichbar sind und den gleichen Zweck haben, gleicher Art im Sinne des Artikels 67 Absatz 2 des Statuts (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Oktober 1977 in der Rechtssache 106/76, Deboeck/Kommission, Slg. 1977, 1623, Randnr. 16, und Emer/Kommission in der Rechtssache 14/77, Slg. 1977, 1683, Randnr. 15; Urteil des Gerichts vom 11. Juni 1996 in der Rechtssache T-147/95, Pavan/Parlament, Slg. ÖD 1996, I-A-291 und II-861, Randnr. 41).

48 Was die Vergleichbarkeit und die Gleichheit des Zweckes der im luxemburgischen Gesetz vom 16. April 1979 vorgesehenen Beihilfe und der Zulage nach Artikel 67 Absatz 3 des Statuts angeht, so ist festzustellen, dass diese Statutsbestimmung die erheblichen Ausgaben, mit denen der Beamte aufgrund der Behinderung seines Kindes belastet wird, ausdrücklich erwähnt. Ebenso verweist das luxemburgische Gesetz vom 16. April 1979 in seinem Artikel 2 auf die ständige Hilfe oder Pflege, die dem Beihilfeempfänger aufgrund seiner Behinderung von einer anderen Person erbracht werden muss.

49 Sowohl die Zulage nach dem Statut als auch die luxemburgische Beihilfe sind also klar darauf gerichtet, eine Hilfe zur Bestreitung der Ausgaben zu gewähren, die sich aus der von einer schwerbehinderten Person benötigten Hilfe und Pflege ergeben, so dass Vergleichbarkeit und Gleichheit des Zweckes vorliegen.

50 Es ist außerdem hervorzuheben, dass beide fraglichen Leistungen pauschaliert und steuerfrei sind, was ihre Vergleichbarkeit noch erhöht.

51 Der vom Kläger betonte Umstand, dass die Empfänger der beiden Leistungen nicht dieselben seien, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Denn es kommt nicht darauf an, wer - das behinderte Kind oder sein Vater - formal Empfänger der Leistung ist. So wurde in der Rechtssache Sens/Kommission (Randnrn. 2, 6, 7, 8 und 14) die Basisbeurs, eine von der niederländischen Regelung auf dem Gebiet der Studienfinanzierung vorgesehene Beihilfe, der Studentin, nämlich der Tochter des klagenden Beamten, und nicht dem Beamten ausgezahlt. Dieser Umstand hat das Gericht nicht dazu veranlasst, die zwischen den Parteien unstreitige Beurteilung der Basisbeurs als Leistung gleicher Art im Sinne des Artikels 67 Absatz 2 des Statuts wie die dem Beamten nach Artikel 67 Absatz 1 des Statuts gewährte Erziehungszulage zu verwerfen.

52 Das Argument des Klägers, dass die beiden streitigen Leistungen nicht gleicher Art seien, weil die Zulage nach dem Statut - im Gegensatz zur nationalen Beihilfe, die dem behinderten Kind einkommensunabhängig ausgezahlt werde - dem Gehalt des Klägers hinzugefügt werde, ist ebenfalls nicht überzeugend. Denn zum einen werden die Zulagen nach dem Statut naturgemäß dem Inhaber einer Beamtenstelle ausgezahlt. Zum anderen ist es das Kriterium der Hilfe zur Bestreitung der Ausgaben, die sich aus der von einer schwerbehinderten Person benötigten Hilfe und Pflege ergeben (vgl. oben, Randnr. 49), das für die Beurteilung, dass die beiden in der vorliegenden Rechtssache streitigen Leistungen gleicher Art sind, ausschlaggebend ist.

53 Schließlich steht auch das linguistische Argument des Klägers, die Leistung nach dem Statut und die luxemburgische Leistung seien nicht beide Zulagen im Sinne des Statuts und könnten daher nicht Zulagen gleicher Art sein, dieser Beurteilung durch das Gericht nicht entgegen. Hierzu genügt der Hinweis, dass die den betreffenden deutschen Begriffen ("Zulage", "Beihilfe" und "Zuwendung") entsprechenden Begriffe in der französischen Fassung des Statuts und des luxemburgischen Gesetzes vom 16. April 1979 identisch sind, in denen einheitlich der Begriff "allocation" verwendet wird.

54 Aus alledem folgt, dass die Zulage nach dem Statut und die luxemburgische Beihilfe "gleicher Art" im Sinne des Artikels 67 Absatz 2 des Statuts in seiner Auslegung durch die ständige Rechtsprechung sind, so dass der vom Parlament mit der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Abzug zu Recht erfolgt ist.

55 Unter diesen Umständen ist der vom Kläger geltend gemachte einzige Klagegrund zurückzuweisen und somit die gesamte Klage abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

56 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 88 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaft ihre Kosten selbst. Da der Kläger unterlegen ist, trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.



Ende der Entscheidung

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