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Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 10.12.1992
Aktenzeichen: T-33/91
Rechtsgebiete: Beamtenstatut
Vorschriften:
Beamtenstatut Art. 110 | |
Beamtenstatut Art. 90 Abs. 2 | |
Beamtenstatut Art. 26 | |
Beamtenstatut Art. 24a |
1. Die Klageerhebung bewirkt selbst dann, wenn sie formal gegen die Zurückweisung der Beschwerde eines Beamten gerichtet ist, daß das Gericht mit der beschwerenden Handlung befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet war.
2. Der Umstand, daß in einer Beurteilung in der Spalte "Für die Wahrnehmung der Dienstaufgabe erforderliche Kenntnisse" zwei Beamte mit gleicher Diensttätigkeit dieselbe Benotung erhalten, obwohl nur einer von ihnen eine besondere, mit der ausgeuebten Tätigkeit zusammenhängende Ausbildung aufzuweisen hat, erbringt, wenn keine anderen Gesichtspunkte vorliegen, nicht den Nachweis eines Verstosses gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Beurteilung der für die Wahrnehmung der Dienstaufgabe erforderlichen Kenntnisse macht nämlich eine konkrete Bewertung erforderlich, bei der die tatsächlichen Kenntnisse des Betroffenen, insbesondere seine spezifischen Kenntnisse im Zusammenhang mit seinem Dienstposten, zu berücksichtigen sind, nicht hingegen eine abstrakte Beurteilung seines Ausbildungsniveaus lediglich anhand seiner Befähigungsnachweise und Ausbildungszeugnisse.
3. Das Gericht ist nicht befugt, die Richtigkeit der von der Verwaltung im Rahmen einer Beurteilung abgegebenen Beurteilung der beruflichen Eignung eines Beamten nachzuprüfen, die komplexe Werturteile enthält, die ihrer Natur nach keiner objektiven Nachprüfung zugänglich sind. Das Gericht hat jedoch etwaige Form- und Verfahrensfehler, offensichtliche Irrtümer bei den Werturteilen der Verwaltung sowie einen etwaigen Ermessensmißbrauch nachzuprüfen.
4. Zu der in Artikel 24a des Statuts anerkannten Koalitionsfreiheit gehört nicht nur das Recht der Beamten, Vereinigungen ihrer Wahl frei zu gründen, sondern auch das Recht der Vereinigungen, sich zur Verteidigung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder jeder erlaubten Tätigkeit, insbesondere mit Hilfe gerichtlicher Klagen, zu widmen. Weiter haben die Gemeinschaftsorgane und die ihnen gemäß Artikel 1 des Statuts bei der Anwendung des Beamtenstatuts gleichgestellten Einrichtungen alles zu unterlassen, was die Ausübung der in Artikel 24a des Statuts anerkannten Koalitionsfreiheit behindern könnte.
5. Ergibt sich aus einer innerdienstlichen Richtlinie eines Organs betreffend das Beurteilungsverfahren, wie etwa einem Leitfaden für die Beurteilung, daß der beurteilte Beamte in die Lage versetzt werden muß, seinen Standpunkt zu allen Gesichtspunkten, auf deren Grundlage der Berufungsbeurteilende seine endgültige Entscheidung treffen wird, angemessen zur Geltung zu bringen, so ist ein Beurteilungsverfahren, in dem diese Vorschrift nicht beachtet worden ist, fehlerhaft, und die daraufhin erfolgte Beurteilung ist aufzuheben.
URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (VIERTE KAMMER) VOM 10. DEZEMBER 1992. - CALVIN E. WILLIAMS GEGEN RECHNUNGSHOF DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - ZULAESSIGKEIT - BEURTEILUNG - ORDNUNGSMAESSIGKEIT DES BEURTEILUNGSVERFAHRENS. - RECHTSSACHE T-33/91.
Entscheidungsgründe:
Sachverhalt und Verfahren
1 Der Kläger wurde im Oktober 1974 vom Kontrollausschuß, einer dem Rat der Europäischen Gemeinschaften unterstellten Einrichtung der Finanzkontrolle, als Bediensteter auf Zeit der Besoldungsgruppe A 7 eingestellt und sodann mit Beschluß des Rates vom 16. Dezember 1976 mit Wirkung zum 1. Oktober 1976 unter Einstufung in die Besoldungsgruppe A 7 zum Beamten dieses Ausschusses ernannt. Mit Wirkung zum 1. Mai 1978 wurde der Kläger in dieser Besoldungsgruppe nach Schaffung des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend: Rechnungshof) an diesen versetzt. Mit Wirkung zum 1. Mai 1979 wurde er in die Besoldungsgruppe A 6 befördert.
2 Im Anschluß an das interne Auswahlverfahren CC/A/17/82 und das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend: Gerichtshof) vom 16. Oktober 1984 in der Rechtssache 257/83 (Williams/Rechnungshof, Slg. 1984, 3547) wurde der Kläger mit Entscheidung des Präsidenten des Rechnungshofs als Anstellungsbehörde vom 18. Oktober 1984 unter Einstufung in die Besoldungsgruppe A 5 Dienstaltersstufe 3 und mit Wirkung zum 16. Oktober 1984 zum Hauptverwaltungsrat ernannt.
3 Am 12. Februar 1990 erhielt der Kläger von seinem Abteilungsleiter seine Beurteilung für den Zeitraum vom 4. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1989.
4 Gemäß Artikel 7 der vom Rechnungshof auf der Grundlage des Artikels 110 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend: Statut) mit Beschluß 34/84 vom 22. März 1984 erlassenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen (nachstehend: ADB) zu Artikel 43 des Statuts ersuchte der Kläger um eine Unterredung mit dem Beurteilenden, die am 6. März 1990 stattfand. Mit Schreiben vom 30. März 1990 teilte ihm der Beurteilende mit, daß er seine ursprüngliche Beurteilung aufrechterhalte.
5 Am 30. April 1990 legte der Kläger gegen diese Beurteilung Berufung ein.
6 Der Paritätische Beurteilungsausschuß gab am 15. Juni 1990 die in Artikel 8 ADB vorgesehene, in seiner Sitzung vom Vortag beschlossene Stellungnahme ab. In dieser Stellungnahme stellte er fest, daß er den Beurteilten und Beurteilenden getrennt angehört und u. a. eine vom Beurteilenden vorgelegte umfangreiche Akte geprüft habe; er kam zu dem Schluß, daß der Berufungsbeurteilende angesichts bestimmter Formmängel und des Konfliktklimas zwischen den Parteien bemüht sein sollte, die Beurteilung des Klägers einer tiefgreifenden Überarbeitung zu unterziehen.
7 Nach verschiedenen Unterredungen und nach Einholung mehrerer Auskünfte (vgl. unten Randnrn. 63 und 64) erließ der Berufungsbeurteilende am 27. Juli 1990 die Berufungsbeurteilung, die dem Kläger noch am gleichen Tag zusammen mit einem Schreiben des Berufungsbeurteilenden mitgeteilt wurde, in dem dieser erläuterte, daß festgestellte Formfehler dem Kläger nicht zum Nachteil gereicht hätten. Nach Durcharbeitung der Arbeitsdokumente des Beurteilenden sei er zu dem Schluß gelangt, daß der Kläger in gleicher Weise wie die übrigen Bediensteten behandelt worden sei. Infolgedessen habe er sich entschieden, die "Benotungen" des Beurteilenden beizubehalten, allerdings bestimmte Erläuterungen zu diesen abzuändern.
8 Gegen diese Beurteilung legte der Kläger am 26. Oktober 1990 Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein, die der Generalsekretär mit Note vom 10. Januar 1991, beim Kläger eingegangen am 6. Februar 1991, zurückwies.
9 Daraufhin hat der Kläger mit Klageschrift, die am 3. Mai 1991 in das Register der Kanzlei des Gerichtes eingetragen worden ist, die vorliegende Klage erhoben.
10 Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen.
11 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Vierte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
12 Die Parteien haben in der Sitzung vom 5. Mai 1992 mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Beklagten ersucht, schriftlich darzulegen, ob der Paritätische Beurteilungsausschuß Zugang zu der gemäß Artikel 26 des Statuts von der Verwaltung des Rechnungshofs geführten Personalakte gehabt habe.
13 Mit Beschluß vom 7. Mai 1992 hat das Gericht die mündliche Verhandlung wiedereröffnet. Es hat dem Beklagten aufgegeben, die vom Beurteilenden dem Paritätischen Beurteilungsausschuß übermittelte Akte vorzulegen, um Erläuterung ersucht, welche Schriftstücke der Berufungsbeurteilende gemeint habe, als er am 27. Juli 1990 an den Kläger geschrieben habe, nach Durcharbeitung der Arbeitsdokumente des Beurteilenden und seiner eingehenden Befragung sei er überzeugt, daß dieser den Kläger in gleicher Weise wie die anderen Prüfer behandelt habe, und schließlich die Vorlage dieser Schriftstücke angeordnet.
14 Der Beklagte hat am 18. Mai 1992 seine Antwort auf die in der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 1992 gestellte Frage eingereicht und am 20. Mai 1992 die Schriftstücke, deren Vorlage durch Beschluß vom 7. Mai 1992 angeordnet worden war, vorgelegt sowie die in diesem Beschluß gestellten Fragen beantwortet.
15 Der Kläger hat innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Erklärungen hierzu abgegeben.
16 Die Parteien haben in der Sitzung vom 25. Juni 1992 erneut mündlich verhandelt.
Anträge der Parteien
17 Der Kläger beantragt in der Klageschrift,
° die endgültige Beurteilung vom 27. Juli 1990 aufzuheben;
° die Zurückweisung seiner Beschwerde vom 26. Oktober 1990 aufzuheben;
° die Sache an den Rechnungshof als Anstellungsbehörde zwecks Durchführung des zu erlassenden Urteils zurückzuverweisen;
° dem Beklagten sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen.
18 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den dritten Antrag aus seiner Klageschrift zurückgenommen.
19 Der beklagte Rechnungshof beantragt in seiner Klagebeantwortung,
° den Klageantrag auf Aufhebung seiner Beurteilung abzuweisen:
° die Hilfsanträge, soweit erforderlich, als unzulässig, jedenfalls als unbegründet abzuweisen;
° jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.
20 Der Kläger beantragt ferner in seiner Erwiderung, über die beim Rechnungshof gängigen Beförderungspraktiken Beweis zu erheben. Der Rechnungshof beantragt in seiner Gegenerwiderung, diesen Antrag als unbegründet zurückzuweisen.
Zulässigkeit
21 Der Beklagte zieht die Zulässigkeit der Klage, soweit diese gegen die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers vom 10. Januar 1991 gerichtet ist, mit der Begründung in Zweifel, die Zurückweisung einer Beschwerde sei nur wiederholender Natur und stelle daher keine anfechtbare Handlung dar.
22 Der Kläger hat sich zu dieser prozeßhindernden Einrede nicht geäussert.
23 Die Verwaltungsbeschwerde und ihre ° ausdrückliche oder stillschweigende ° Zurückweisung durch die Anstellungsbehörde sind Bestandteil eines komplexen Verfahrens. Die Klageerhebung bewirkt daher selbst dann, wenn sie formal gegen die Zurückweisung der Beschwerde des Beamten gerichtet ist, daß das Gericht mit der beschwerenden Handlung befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet war (Urteil vom 17. Januar 1989 in der Rechtssache 293/87, Vainker/Parlament, Slg. 1989, 23).
24 Die vom Rechnungshof insoweit gegen die Klage erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist daher zurückzuweisen.
Begründetheit
25 Der Kläger stützt seine Klage auf fünf Klagegründe: Überschreitung des Beurteilungsspielraums und Ermessensmißbrauch der Verwaltung; Verletzung des Artikels 5 Absatz 3 des Statuts; offensichtlicher Irrtum tatsächlicher Art; Verletzung des Artikels 24a des Statuts; Unregelmässigkeit des Beurteilungsverfahrens.
Zum Klagegrund der Überschreitung des Beurteilungspielraums und des Ermessensmißbrauchs der Verwaltung
Vorbringen der Parteien
26 Der Kläger, nach dessen Darstellung Beförderungen beim Rechnungshof fast mathematisch aufgrund der in der Beurteilung vergebenen Benotungen erfolgen, macht geltend, seine Beurteilung sei so erstellt worden, daß damit eine spätere Beförderung ausgeschlossen sei, indem man ihm anhand von Bewertungskriterien, die für die beurteilten Beamten verschieden gewesen seien, lächerlich schlechte Noten gegeben habe. Da es in diesem Punkte zahlreiche objektive, schlüssige und übereinstimmende Indizien gebe, hat er in seiner Erwiderung beantragt, das Gericht solle gemäß den Artikeln 64 ff. der Verfahrensordnung über folgende Gegenstände Beweis erheben:
a) die Arbeitsweise des Paritätischen Beförderungsausschusses des Rechnungshofs;
b) seine internen Regeln und die Art und Weise, wie diese sich im Lauf der Jahre nach Maßgabe der zur Beförderung anstehenden Personen inhaltlich geändert haben;
c) ° die Kriterien der Benotung nach Punkten;
° die Art und Weise, wie diese sich im Lauf der Jahre nach Maßgabe der Personen, die wirklich für eine Beförderung vorgesehen waren, inhaltlich geändert haben.
Der Rechnungshof habe ihn ferner systematisch unter Hinweis auf die angeblichen "Qualitäten" der ausgewählten Bewerber von der Teilnahme an Auswahlverfahren ausgeschlossen, an denen teilzunehmen er berechtigt gewesen sei. Beim Rechnungshof gebe es eine Praxis, Personen ohne die geringste Kenntnis im Rechnungswesen in sogenannten "Kontroll"-Bereichen systematisch nach A 4/A 5 zu befördern. Um dies zu erreichen, erteile der Rechnungshof Bediensteten, die weder die beruflichen Befähigungsnachweise noch die Ausbildung des Klägers besässen, die Note "ausgezeichnet". Er habe den Befähigungsnachweis als "chartered accountant" und damit eine ausgezeichnete Ausbildung im Bereich des Rechnungswesens aufzuweisen, die aufs Beste dem Berufsbild entspreche, das man bei einem Rechnungshof erwarten könne.
27 Der Rechnungshof macht geltend, dem Vorbringen des Klägers seien keine objektiven, schlüssigen und zusammenhängenden Indizien dafür zu entnehmen, daß die streitige Beurteilung zu anderen Zwecken als denen getroffen worden sei, die mit ihr verfolgt werden dürften. Die Beurteilung stelle bekanntlich nur einen der Gesichtspunkte dar, die in einem Beförderungsverfahren berücksichtigt würden. Die Behauptung des Klägers, die Beurteilenden hätten nach Maßgabe der zu beurteilenden Bediensteten unterschiedliche Kriterien herangezogen, sei haltlos. Was die Auswahlverfahren betreffe, bei denen sich der Kläger beworben habe, so seien die Prüfungsausschüsse gegenüber der Anstellungsbehörde unabhängig; Erfolg oder Misserfolg der einzelnen Bewerber gehe daher nicht auf den Rechnungshof zurück. Da sich die Aufgaben des Rechnungshofs nicht auf die Prüfung von Vorgängen der Rechnungsführung beschränkten, sondern auch die Prüfung von deren Rechtmässigkeit und Ordnungsmässigkeit umfassten, könnten, was die Qualifikation der anderen Bediensteten betreffe, die innerhalb des Organs befördert worden seien, andere Studien als die des Rechnungswesens für die im Kontrolldienst tätigen Bediensteten eine ebenso geeignete Ausbildung darstellen.
Würdigung durch das Gericht
28 Der Begriff des Ermessensmißbrauchs ist genau definiert: Er betrifft den Fall, daß eine Verwaltungsbehörde Befugnisse zu einem anderen Zweck als demjenigen einsetzt, zu dem sie ihr übertragen sind (vgl. z. B. das Urteil des Gerichtshofes vom 4. Februar 1982 in der Rechtssache 817/79, Buyl/Kommission, Slg. 1982, 245). Nach ständiger Rechtsprechung ist ferner eine Entscheidung nur dann ermessensmißbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und zusammenhängender Indizien anzunehmen ist, daß sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde (vgl. z. B. das Urteil des Gerichtshofes vom 21. Juni 1984 in der Rechtssache 69/83, Lux/Rechnungshof, Slg. 1984, 2447).
29 Andererseits dient die in Artikel 43 des Statuts vorgesehene Beurteilung nach ständiger Rechtsprechung in erster Linie dazu, die Verwaltung in regelmässigen Abständen darüber zu informieren, wie ihre Beamten den Dienst versehen (Urteil des Gerichtshofes vom 3. Juli 1980 in den verbundenen Rechtssachen 6/79 und 97/79, Grassi/Rat, Slg. 1980, 2141).
30 Die Frage, ob Beförderungen beim Rechnungshof, wie der Kläger behauptet, nahezu mathematisch aufgrund der in der Beurteilung vergebenen Benotungen erfolgen, hat mit dem Gegenstand des Rechtsstreits, der sich ausschließlich auf die Voraussetzungen bezieht, unter denen die Beurteilung des Klägers zustandegekommen ist, nichts zu tun und ist folglich nicht weiter zu prüfen.
31 Der Antrag des Klägers, das Gericht solle eine Untersuchung insbesondere über die beim Rechnungshof bestehenden Praktiken der Beförderung Beweis erheben, ist daher zurückzuweisen. Denn das Gericht, das die Tunlichkeit einer solchen Maßnahme zu prüfen hat (vgl. das Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1992 in der Rechtssache T-53/91, Mergen/Kommission, Slg. 1992, II-2041) steht auf dem Standpunkt, daß die beantragte Beweisaufnahme im vorliegenden Fall für die Entscheidung dieses Rechtsstreits ohne Bedeutung ist.
32 Ferner lassen die vom Kläger angeführten Indizien nicht erkennen, daß seine Beurteilung andere Ziele als dasjenige verfolgt, seine Befähigungen und Leistungen während des Bezugszeitraums objektiv zu würdigen. Das Vorbringen, die Beurteilenden hätten sich nach Maßgabe des zu beurteilenden Bediensteten unterschiedlicher Bewertungskriterien bedient, ist ganz allgemein formuliert und weist keinerlei tatsächliche Konkretisierung auf, die eine Prüfung seiner Richtigkeit ermöglichen könnte. Das übrige Vorbringen des Klägers bezueglich früherer Auswahl- und Beförderungsverfahren weist, selbst wenn man es als erwiesen betrachtete, keinen Zusammenhang mit der Erstellung der Beurteilung auf; da sonstige erhebliche Anhaltspunkte fehlen, kann es nicht den Nachweis dafür erbringen, daß diese nicht mit der erforderlichen Unparteilichkeit erstellt worden wäre.
33 Demgemäß ist dieser Klagegrund ebenso wie der dazu gehörende Beweisantrag zurückzuweisen.
Zum Klagegrund der Verletzung des Artikels 5 Absatz 3 des Statuts
Vorbringen der Parteien
34 Der Kläger bringt vor, er sei nicht in der gleichen Weise wie seine Kollegen der Besoldungsgruppe A behandelt worden, die wie er mit der Rechnungsprüfung der Europäischen Gemeinschaften betraut seien. So habe beispielsweise ein anderer Beamter in der Spalte "Ausbildung" die Note "ausgezeichnet" erhalten, obwohl er über keinerlei mit den ihm anvertrauten Aufgaben zusammenhängende Ausbildung verfüge. Er selbst habe, um die gleiche Benotung zu erhalten, einen spezifischen Studienabschluß im Bereich des Rechnungswesens nachweisen müssen. Trotz der Stellungnahme des Paritätischen Beurteilungsausschusses, der sich für eine Überarbeitung seiner Beurteilung ausgesprochen habe, sei die ursprüngliche Beurteilung im wesentlichen aufrechterhalten worden. Darin sehe er eine offene Diskriminierung seiner Person.
35 Nach Auffassung des Beklagten hat der Kläger nicht dargelegt, inwieweit seine Beurteilung unter Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 3 des Statuts erfolgt sei. Das von ihm angeführte Beispiel sei sowohl unerheblich als auch unzutreffend: unerheblich, weil der Kläger in der betreffenden Spalte die Benotung "ausgezeichnet" erhalten habe; unzutreffend, weil die betreffende Spalte nicht die Ausbildung betreffe, sondern "Für die Wahrnehmung der Dienstaufgabe erforderliche Kenntnisse". Was die Stellungnahme des Paritätischen Beurteilungsausschusses angehe, so habe bereits der Berufungsbeurteilende in seinem Begleitschreiben vom 27. Juli 1990 zur Berufungsbeurteilung dem Kläger erläutert, weshalb die Formfehler in der Beurteilung ihm, der innerhalb der vorgesehenen Fristen volle Kenntnis von seiner Beurteilung und damit Gelegenheit gehabt habe, seine Rechte zur gegebenen Zeit geltend zu machen, nicht abträglich gewesen seien.
Würdigung durch das Gericht
36 Der allgemeine Gleichheitssatz stellt eines der Grundprinzipien des Dienstrechts der Gemeinschaften dar. Er verbietet es, vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich zu behandeln, soweit eine Differenzierung nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. z. B. das Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1983 in den verbundenen Rechtssachen 152/81, 158/81, 162/81, 166/81, 170/81, 173/81, 175/81, 177/81 bis 179/81, 182/81 und 186/81, Ferrario u. a./Kommission, Slg. 1983, 2357).
37 Was das Vorbringen des Klägers betrifft, ein anderer Beamter mit der gleichen Diensttätigkeit wie er habe in der Spalte "Für die Wahrnehmung der Dienstaufgabe erforderliche Kenntnisse" die gleiche Benotung wie er erhalten, obwohl dieser keine besondere, mit seiner Tätigkeit zusammenhängende Ausbildung aufzuweisen habe, so macht die betreffende Spalte, wie schon aus ihrer Überschrift hervorgeht, eine konkete Bewertung erforderlich, bei der die tatsächlichen Kenntnisse des beurteilten Beamten, insbesondere seine spezifischen Kenntnisse in Zusammenhang mit seinem Dienstposten, zu berücksichtigen sind, nicht hingegen eine abstrakte Beurteilung seines Ausbildungsniveaus lediglich anhand seiner Befähigungsnachweise und Ausbildungszeugnisse. Mithin kann der vom Kläger angeführte Umstand, selbst wenn er als erwiesen anzusehen wäre, angesichts des Fehlens weiterer Gesichtspunkte nicht als Nachweis einer Diskriminierung seiner Person betrachtet werden.
38 In bezug auf das Vorbringen des Klägers, daß die ursprüngliche Beurteilung trotz der Stellungnahme des Paritätischen Beurteilungsausschusses, der sich für eine Überarbeitung seiner Beurteilung ausgesprochen habe, im wesentlichen aufrechterhalten worden sei, weist das Gericht darauf hin, daß es in Artikel 9 Absatz 2 ADB heisst: "Der Berufungsbeurteilende berücksichtigt ebenfalls die Stellungnahme des Paritätischen Beurteilungsausschusses. Der Berufungsbeurteilende ist befugt, die ursprüngliche Beurteilung aufrecht zu erhalten oder sie ganz oder teilweise zu ändern." Der Berufungsbeurteilende ist mithin nicht verpflichtet, der Stellungnahme des Paritätischen Beurteilungsausschusses zu folgen, und trägt allein die Verantwortung für die Erstellung der endgültigen Beurteilung. Vorliegend ergibt sich aus dem Schreiben des Berufungsbeurteilenden an den Kläger vom 27. Juli 1990, daß dieser die Stellungnahme des Paritätischen Beurteilungsausschusses berücksichtigt hat. Sein im Rahmen seines Beurteilungsspielraums gefasster Entschluß, die Einzelbeurteilungen des Erstbeurteilenden nicht abzuändern, lässt daher keine Diskriminierung des Klägers erkennen.
39 Demzufolge ist auch dieser Klagegrund zurückzuweisen.
Zum Klagegrund eines offensichtlichen Irrtums
Vorbringen der Parteien
40 Der Kläger macht geltend, die endgültige Beurteilung enthalte einen offensichtlichen Irrtum tatsächlicher Art, weil ihm bei der allgemeinen Beurteilung vorgeworfen werde, im Zeitraum 1988/89 die im Handbuch der Finanzkontrolle des Rechnungshofs beschriebenen Arbeitsmethoden nicht befolgt zu haben; dies sei aber erst 1990 erschienen. In seiner Erwiderung räumt er ein, daß es zuvor ähnliche Methoden wie diejenigen gegeben habe, die im Handbuch beschrieben seien, behauptet jedoch unter Bezugnahme insbesondere auf ein Diagramm aus einem Kontrollvermerk vom Oktober 1983 mit der Überschrift "Flowchart of the Court' s systems based audit approach", der Rechnungshof habe ihm die Anwendung dieser Vorschriften nicht erlaubt.
41 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger vorgebracht, es treffe vielleicht zu, daß der Inhalt des Handbuchs der Finanzkontrolle in einem Dutzend verschiedener Vermerke bereits 1988/89 verbreitet und eine wesentliche Änderung in der Zwischenzeit nicht erfolgt sei, gleichwohl zeige der gegen ihn erhobene Vorwurf, die Arbeitsmethoden dieses Handbuchs nicht befolgt zu haben, daß seine Beurteilung sehr oberflächlich verfasst worden sei.
42 Der Beklagte legt dar, daß er von 1978 bis 1985 zwölf "Kontrollvermerke" mit dem Konzept und der Prüfmethode des Rechnungshofs herausgebracht habe und daß diese zwölf Beschlüsse sodann zusammengefasst in einem einzigen, am 8. März 1990 herausgebenen Schriftstück mit dem Titel "Handbuch der Finanzkontrolle ° Teil 1" erschienen seien. Der Abteilungsleiter des Klägers habe diesen ausdrücklich aufgefordert, seinen Arbeitsplan nach den in dem Entwurf des Handbuchs der Finanzkontrolle dargestellten Methoden aufzubauen, an dessen Erarbeitung der Kläger übrigens selbst beteiligt gewesen sei. Diese Methoden hätten bei der Herausgabe des Handbuchs keine Änderung erfahren. Der Berufungsbeurteilende habe bei seiner allgemeinen Beurteilung dem Kläger klar den Vorwurf gemacht, die Arbeitsmethoden des Rechnungshofs, wie sie seit Jahren in Kraft gewesen seien, nicht befolgt zu haben. Der Berufungsbeurteilende habe sich auf den Inhalt des Handbuchs, d. h. auf die zu befolgenden Methoden beziehen wollen, wie sie in den zwölf früheren Vermerken für die Jahre 1988/89 festgelegt und später in dem Handbuch der Finanzkontrolle zusammengefasst worden seien. Zu der Möglichkeit der Anwendung dieser Vorschriften durch den Kläger, insbesondere derjenigen aus dem der Erwiderung beigefügten Diagramm, bringt der Beklagte vor, der Kläger sei bei seiner Arbeit nie über die erste Stufe ("preliminary survey") hinausgelangt und habe, da er einen zusammenhängenden Arbeits- und Prüfungsplan ("audit planning memorandum") nicht habe vorlegen können, keine Erlaubnis erhalten, Kontrollen an Ort und Stelle vorzunehmen und in diesem Verfahren weiter fortzuschreiten. Es sei mithin nicht ersichtlich, wieso die Bezugnahme in der allgemeinen Beurteilung des Berufungsbeurteilenden auf alte und dem Kläger wohlbekannte Rechnungsprüfungsmethoden einen offensichtlichen Irrtum darstellen solle, der Anlaß für eine Prüfung durch das Gericht bieten könne.
Würdigung durch das Gericht
43 Das Gericht ist nach gefestigter Rechtsprechung nicht befugt, die Richtigkeit der Beurteilung, die die Verwaltung über die berufliche Eignung eines Beamten abgibt, nachzuprüfen, wenn diese Beurteilung komplexe Werturteile enthält, die ihrer Natur nach keiner objektiven Nachprüfung zugänglich sind. Diese Rechtsprechung bezieht sich allerdings nur auf Werturteile, so daß das Gericht etwaige Form- und Verfahrensfehler, offensichtliche Irrtümer bei den Werturteilen der Verwaltung sowie einen etwaigen Ermessensmißbrauch nachzuprüfen hat (vgl. u. a. das Urteil des Gerichtshofes vom 5. Mai 1983 in der Rechtssache 207/81, Ditterich/Kommission, Slg. 1983, 1359, sowie das Urteil des Gerichts vom 24. Januar 1991 in der Rechtssache T-63/89, Latham/Kommission, Slg. 1991, II-19).
44 Im vorliegenden Fall hat der Berufungsbeurteilende in Nummer 17 der streitigen Beurteilung die folgende "allgemeine Beurteilung" zum Ausdruck gebracht:
Im Lauf der Jahre, in denen Herr Williams beim Rechnungshof tätig war, hat er jede Möglichkeit gehabt, sich mit dessen Arbeitsmethoden einschließlich der im Handbuch der Finanzkontrolle des Rechnungshofs beschriebenen vertraut zu machen. Er hätte bemüht sein müssen, seine Arbeit zu planen, durchzuführen und schriftlich festzuhalten, dann seine Berichte nach dem Verfahren des Rechnungshofs ausarbeiten müssen.
45 Der Kläger hat die im Verfahren vor dem Gericht vorgetragene Klarstellung des Beklagten nicht bestritten, daß das am 8. März 1990 erschienene "Handbuch der Finanzkontrolle ° Teil 1" eine Zusammenfassung von zwölf Kontrollvermerken in einem Schriftstück gewesen sei, in denen die Prüfkonzepte und -methoden des Rechnungshofs dargestellt gewesen seien, die er zuvor in Form mehrerer Beschlüsse zwischen 1978 und 1985 festgelegt habe.
46 Aus dieser Klarstellung ergibt sich, daß die Bezugnahme des Berufungsbeurteilenden auf das "Handbuch der Finanzkontrolle" in Nummer 17 des der allgemeinen Beurteilung geltenden Teils der Beurteilung eine Ungenauigkeit enthält.
47 Dieser Umstand kann indessen dem Kläger keine falsche Vorstellung von der Bedeutung des Vorwurfs des Berufungsbeurteilenden vermittelt haben, daß er nämlich die beim Rechnungshof seit mehreren Jahren geltenden Arbeitsmethoden nicht angewandt habe: Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß die Herausgabe des "Handbuchs der Finanzkontrolle" durch den Rechnungshof die bis dahin verwendeten Arbeitsmethoden in keiner Weise geändert habe.
48 Unter diesen Umständen kann die Bezugnahme auf das "Handbuch der Finanzkontrolle" in der Beurteilung des Berufungsbeurteilenden nicht als mehrdeutig betrachtet werden.
49 Zu dem Vorbringen des Klägers, es sei ihm nicht erlaubt worden, die Prüfmethoden des Rechnungshofs, insbesondere die Vorschriften des Diagramms "Flowchart of the Court' s systems based audit approach", anzuwenden, weist das Gericht darauf hin, daß der Beklagte im schriftlichen Verfahren wie in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen hat, der Kläger habe die in diesem Diagramm vorgesehene erste Stufe nicht bewältigen können, weil er keinen zusammenhängenden Arbeitsplan habe vorlegen können. Unter diesen Umständen ist die Erklärung des Beklagten, wenn man weiter berücksichtigt, daß dieses Diagramm eine logische Abfolge von Schritten vorsieht, schlüssig und erhärtet die Bemerkung des Berufungsbeurteilenden in Nummer 17 seiner Beurteilung.
50 Aus alledem ergibt sich, daß der Kläger den erforderlichen Beweis für einen offensichtlichen Irrtum, der den Werturteilen seiner Beurteilenden anhaften könnte, nicht erbracht hat. Dieser Klagegrund ist daher zurückzuweisen.
Zum Klagegrund der Verletzung des Artikels 24a des Statuts
Vorbringen der Parteien
51 Der Kläger macht geltend, beim Rechnungshof würden nur Gewerkschaftsmitglieder schlecht benotet. Im letzten Beurteilungszeitraum seien die drei am schlechtesten bewerteten Beamten Gewerkschaftsmitglieder gewesen. Die Tatsachen sprächen für sich und belegten eine Verletzung des Artikels 24a des Statuts. Die Gewerkschaftsbewegung, deren treibende Kraft er sei, werde in den für die Leitung des Rechnungshofs maßgeblichen Kreisen nicht sehr geschätzt.
52 Nach Auffassung des Beklagten hat der Kläger eine Verletzung des Artikels 24a des Statuts nicht nachgewiesen. Es sei normal und unvermeidbar, daß sich unter den Gewerkschaftsmitgliedern auch weniger gut beurteilte Beamte befänden, so daß die Behauptung des Gegenteils auf die Forderung nach einer Vorzugsbehandlung für diese hinauslaufe. Es ließen sich zahlreiche Gewerkschaftsmitglieder oder Mitglieder der Personalvertretung anführen, deren Beurteilung dem Durchschnitt bei dem Organ entspreche oder über ihm liege.
Würdigung durch das Gericht
53 Artikel 24a des Statuts erkennt die Koalitionsfreiheit an; zu dieser Freiheit gehört nicht nur das Recht der Beamten, Vereinigungen ihrer Wahl frei zu gründen, sondern auch das Recht dieser Vereinigungen, sich zur Verteidigung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder jeder erlaubten Tätigkeit, insbesondere mit Hilfe gerichtlicher Klagen, zu widmen (Urteil vom 8. Oktober 1974 in der Rechtssache 175/73, Gewerkschaftsbund, Slg. 1974, 917). Weiter haben die Gemeinschaftsorgane und die ihnen gemäß Artikel 1 des Statuts bei der Anwendung des Statuts gleichgestellten Einrichtungen alles zu unterlassen, was die Ausübung der in Artikel 24a des Statuts anerkannten Koalitionsfreiheit behindern könnte (Urteil vom 18. Januar 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-193/87 und C-194/87, Maurissen und Gewerkschaftsbund/Rechnungshof, Slg. 1990, I-95, Randnr. 12).
54 Jedoch könnte der Umstand, daß die drei am schlechtesten beurteilten Beamten des Rechnungshofs Gewerkschaftsmitglieder waren ° seine Richtigkeit unterstellt ° für sich allein nicht den Schluß rechtfertigen, daß nur Gewerkschaftsmitglieder schlecht beurteilt würden, und damit eine Verletzung des Artikels 24a des Statuts belegen. Im übrigen hat der Kläger die Darstellung des Beklagten nicht bestritten, daß mehrere Gewerkschaftsmitglieder dem Durchschnitt beim Organ entsprechende oder ihn übertreffende Beurteilungen erhalten hätten. Der Kläger hat mithin nicht nachgewiesen, daß seine Beurteilung unter Verstoß gegen Artikel 24a des Statuts Folge seiner Gewerkschaftstätigkeit war.
55 Demgemäß ist auch dieser Klagegrund zurückzuweisen.
Zum Klagegrund des fehlerhaften Beurteilungsverfahrens
Vorbringen der Parteien
56 Der Kläger macht geltend, die Verwaltung habe neben seiner gemäß Artikel 26 des Statuts angelegten Personalakte eine zweite Akte mit Schriftstücken angelegt, die in der erstgenannten nicht enthalten gewesen seien. Diese zweite Akte sei vom Erstbeurteilenden dem Paritätischen Beurteilungsausschuß vorgelegt worden, der sie in seiner Stellungnahme erwähnt habe. In seiner Erwiderung legt er dar, selbst wenn diese Akte, wie der Beklagte behauptet habe, Arbeitsproben und Korrespondenz enthalten habe, so habe sie gleichwohl zumindest wegen des denkbaren Einflusses auf den Paritätischen Beurteilungsausschuß seine Verwaltungssituation verändern können. Damit sei er einer Zweitakte zum Opfer gefallen.
57 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger nach Kenntnisnahme der auf Ersuchen des Gerichts vom Beklagten vorgelegten Schriftstücke seinen Standpunkt aufrechterhalten, daß die vom Erstbeurteilenden geführte Akte eine zweite Personalakte im Sinne des Artikels 26 des Statuts darstelle, die ohne sein Wissen und parallel zu seiner amtlichen Personalakte über seine Leistung und seine Befähigung angelegt worden sei. Sein Anhörungsrecht sei, als er Berufung gegen seine ursprüngliche Beurteilung eingelegt habe, erheblich verletzt worden, weil diese Beurteilung im wesentlichen auf der Grundlage einer ihm unbekannten Akte und ihm nicht bekanntgegebener Gesichtspunkte erstellt worden sei. Er müsse sich fragen, wie er denn seine Beanstandungen beim Paritätischen Beurteilungsausschuß und beim Berufungsbeurteilenden erfolgversprechend hätte geltend machen können, da er die Akte, die für die Meinungsbildung des Erstbeurteilenden maßgebend gewesen sei, nicht gekannt habe.
58 Der Beklagte räumt ein, daß der Erstbeurteilende beim Paritätischen Beurteilungsausschuß eine Akte über den Kläger vorgelegt hat, streitet indessen ab, daß es sich um eine zweite Personalakte gehandelt habe. Es handele sich um eine Akte, die der Beurteilende über alle Untergebenen anlege und in der Arbeitsproben, Korrespondenz über die tägliche Arbeit oder auch Noten enthalten seien, die ihm ein möglichst objektives Urteil ermöglichten, das auf konkreten Unterlagen aufbaue und nicht von der Erinnerung oder dem letzten Eindruck abhängig sei, was das Urteil für sich allein zu einem subjektiven machen könne. Unter diesen Umständen liege kein Rechtsverstoß darin, daß diese Akte, die lediglich vom Kläger oder seinem Abteilungsleiter stammende und ihn betreffende Schriftstücke enthalte, dem Paritätischen Beurteilungsausschuß übermittelt worden sei, weil sie bei der Erstellung der Beurteilung herangezogen worden sei.
59 In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte erläutert, daß es bei diesen dem Gericht aufgrund des Beschlusses vom 7. Mai 1992 vorgelegten Schriftstücken um drei Gruppen gehe: erstens um Arbeitsproben des Klägers, die der Beurteilende aufbewahrt habe, um am Ende des Bezugszeitraums die Arbeit seines Untergebenen bewerten und dessen Beurteilung erstellen zu können; zweitens um Korrespondenz zwischen dem Kläger und dem Erstbeurteilenden sowie zwischen diesem und seinem eigenen Vorgesetzten und schließlich drittens um eine zusammenfassende Note, die der Erstbeurteilende nach der ursprünglichen Beurteilung für den Paritätischen Beurteilungsausschuß und den Berufungsbeurteilenden erstellt habe, um ihnen den Inhalt der ihnen übermittelten Arbeitsproben zu erläutern. Diese "Zusammenstellung" von Schriftstücken enthalte keinerlei Beurteilung der Befähigung, der Leistung oder der Führung des Klägers im Sinne des Artikels 26 des Statuts.
60 Auch wenn das Gericht der Auffassung sein sollte, daß einige dieser Schriftstücke in die Personalakte des Klägers hätten aufgenommen werden müssen, sei ein solcher Verstoß gegen Artikel 26 des Statuts kein Grund für eine Aufhebung der Beurteilung. Die Beurteilung wäre nämlich verfälscht worden, wenn der Erstbeurteilende, der Paritätische Beurteilungsausschuß oder der Berufungsbeurteilende wichtige Schriftstücke nicht hätte zur Kenntnis nehmen können, auch wenn dies vorliegend nicht zutreffe, weil diese drei Instanzen voll informiert gewesen seien.
61 Ausserdem habe die Übermittlung der Akte des Erstbeurteilenden an den Paritätischen Beurteilungsausschuß das Anhörungsrecht des Klägers nicht beeinträchtigt. Es habe sich lediglich um eine Erweiterung der nichtkontradiktorischen Anhörung des Erstbeurteilenden durch den Paritätischen Beurteilungsausschuß in schriftlicher Form nach den von diesem selbst erlassenen internen Verfahrensvorschriften gehandelt.
Würdigung durch das Gericht
62 Vor der Würdigung dieses Klagegrundes ist der tatsächliche Ablauf des Verfahrens darzustellen, das in die streitige Beurteilung mündete.
63 Wie sich aus den zu den Akten gereichten, nicht beanstandeten Schriftstücken sowie aus den Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung ergibt, ist dieses Verfahren wie folgt abgelaufen. Während des Bezugszeitraums hat der Abteilungsleiter und Erstbeurteilende des Klägers in einigen Vermerken festgehalten, wie er die Art und Weise bewertete, in der der Kläger seinen Dienstaufgaben nachkam. Der Erstbeurteilende hat diese Vermerke, Arbeitsproben des Klägers und Korrespondenz mit diesem in einer Akte zusammengefasst, die er herangezogen hat, als er am 12. Februar 1990 die Beurteilung des Klägers erstellte. Auf die Berufung des Klägers gegen diese Beurteilung hin sind sowohl er als auch der Erstbeurteilende getrennt vom Paritätischen Beurteilungsausschuß angehört worden. Dieser hat weiter die Berufungsschrift, ihre Anhänge sowie die vom Erstbeurteilenden angelegte und übermittelte Akte geprüft. Dieser Akte war ein zusammenfassender Vermerk des Erstbeurteilenden vom 23. Mai 1990 "über die Herrn Williams im Laufe des Haushaltsjahres 1989 übertragenen Aufgaben" beigefügt. Dieser Vermerk war als "Vertraulich" gekennzeichnet und enthielt den Hinweis, er sei "zur Erläuterung der Beurteilung von Herrn C. Williams bestimmt"; er ist in drei Teile gegliedert: a) Arbeiten als Teil des Arbeitsprogramms; b) Verfügbarkeit für Tätigkeiten des Sektors EEF; c) verschiedene Tätigkeiten; Pünktlichkeit. Weder die Akte noch der zusammenfassende Vermerk wurde dem Kläger übermittelt. Am 14. Juni 1990 gab der Paritätische Beurteilungsausschuß seine Stellungnahme dahin ab, daß der Berufungsbeurteilende bemüht sein sollte, die Beurteilung des Klägers einer tiefgreifenden Überarbeitung zu unterziehen. Nach Kenntnisnahme von der Erstbeurteilung, der Berufung des Klägers und der Stellungnahme des Paritätischen Beurteilungsausschusses hat der Berufungsbeurteilende den Kläger am 11. Juli 1990 angehört. Bei dieser Gelegenheit und in den folgenden Tagen hat der Kläger ihm verschiedene Schriftstücke und Akten vorgelegt, die der Berufungsbeurteilende einer Prüfung unterzog. Der Berufungsbeurteilende hat ferner die Akten über die dem Kläger 1988 und 1989 übertragenen Prüfaufgaben sowie die Angaben "Zeit/Durchgeführte Arbeit" für diese Jahre überprüft; er hat sich weiter zunächst mit einem Mitglied des Rechnungshofs, dann mit dem Abteilungsleiter des Klägers im Jahre 1988, der seine voraufgegangene Beurteilung erstellt hatte, sowie schließlich mit dem Abteilungsleiter des Klägers im Jahre 1989, der die im Berufungsverfahren anhängige Beurteilung erstellt hatte, beraten.
64 In der Zwischenzeit waren die Akte und der zusammenfassende Vermerk vom 23. Mai 1990, den der Erstbeurteilende erstellt und dem Paritätischen Beurteilungsausschuß übermittelt hatte, dem Berufungsbeurteilenden übersandt worden. Der Berufungsbeurteilende hat diese Schriftstücke nach Kenntnisnahme am 5. Juni 1990 zusammengefasst und eine Reihe von Fragen formuliert, die dem Erstbeurteilenden vorgelegt und von diesem durch handschriftliche Randvermerke sowie bei einer Unterredung mit dem Berufungsbeurteilenden beantwortet wurden. Am 27. Juli 1990 erstellte der Berufungsbeurteilende die endgültige Beurteilung, die er dem Kläger mit Schreiben vom gleichen Tage übersandte; in diesem erläuterte er zum einen, welche Schriftstücke er untersucht und welche Personen er befragt hatte, zum anderen, zu welchem Ergebnis er nach Kenntnisnahme von der Stellungnahme des Paritätischen Beurteilungsausschusses bezueglich der im Beurteilungsverfahren festgestellten Fehler gekommen war. Abschließend teilte der Berufungsbeurteilende dem Kläger in dem Schreiben seine Entscheidung mit, die vom Erstbeurteilenden gegebenen "Benotungen" bestehen zu lassen, allerdings einige der begleitenden Erläuterungen abzuändern.
65 Angesichts dieses Sachverhalts hält es das Gericht für angebracht, den Sinn des vorliegenden Klagegrundes zu verdeutlichen. Zur Stützung seiner Klage, die auf Aufhebung der endgültigen Beurteilung des Berufungsbeurteilenden vom 27. Juli 1990 gerichtet ist, wirft der Kläger dem Berufungsbeurteilenden vor, gegen das Verfahren der Berufungsbeurteilung nach Maßgabe der seinerzeit beim Rechnungshof geltenden allgemeinen Durchführungsbestimmungen verstossen zu haben, indem er vom Erstbeurteilenden erstellte, dem Kläger nicht mitgeteilte, streng persönliche Noten über die Art und Weise, in der der Kläger die ihm im Bezugszeitraum übertragenen Aufgaben wahrgenommen habe, herangezogen habe. Die endgültige Beurteilung sei mithin auf der Grundlage von Schriftstücken und Gesichtspunkten erstellt worden, zu denen der Kläger nicht gehört worden sei. Dabei handele es sich um einen Verfahrensfehler, der der Kontrolle durch den Gemeinschaftsrichter unterliege.
66 Gemäß Artikel 9 Absatz 2 ADB hat der Berufungsbeurteilende vor Erstellung der endgültigen Beurteilung den Erstbeurteilenden und den beurteilten Beamten anzuhören, jede für sinnvoll erachtete Beratung vorzunehmen und die Stellungnahme des Paritätischen Beurteilungsausschusses zu berücksichtigen. Ausserdem heisst es im "Leitfaden für die Beurteilung (Artikel 43 des Statuts)" der Kommission, der beim Rechnungshof zur erheblichen Zeit galt und rechtlich als innerdienstliche Richtlinie anzusehen ist (Urteil des Gerichts vom 24. Januar 1991 in der Rechtssache T-63/89, Latham/Kommission, a. a. O., Randnr. 25), daß die unmittelbare Fühlungnahme zwischen dem Beurteilenden und dem Beurteilten eine wesentliche Förmlichkeit des Beurteilungsverfahrens darstellt. Ziel dieser Fühlungnahme ist es, ein freies und vertieftes Gespräch zwischen Beurteilendem und Beurteiltem zu ermöglichen, damit sie Natur, Gründe und Tragweite etwaiger Divergenzen genau einschätzen und zu einem besseren gegenseitigen Verständnis und zu einer gerechteren Bewertung der Beurteilung gelangen können. Unter B.9.3.1 sieht dieser Leitfaden weiter vor, daß der Berufungsbeurteilende bemüht sein soll, den Konflikt zwischen dem Erstbeurteilenden und dem Beurteilten zu mässigen und auszugleichen, daß sich der Berufungsbeurteilende so vollständig wie möglich informieren soll und es ihm insoweit obliegt, vor der eigenen Stellungnahme den Beurteilenden und den Beurteilten anzuhören und diese ihren eigenen Standpunkt so vollständig wie möglich zur Geltung bringen zu lassen.
67 Aus den genannten Vorschriften ergibt sich, daß der Beurteilte in die Lage versetzt werden muß, seinen Standpunkt zu allen Gesichtspunkten, auf deren Grundlage der Berufungsbeurteilende seine endgültige Entscheidung treffen wird, angemessen zur Geltung bringen zu können.
68 Im vorliegenden Fall standen zum einen im Verlauf des Verfahrens, das der Erstellung der endgültigen, hier streitigen Beurteilung voraufgegangen ist, der Paritätische Beurteilungsausschuß und der Berufungsbeurteilende in Verbindung; sie nahmen bis dahin streng persönliche Vermerke, auf die der Erstbeurteilende seine Bewertungen der Art und Weise gestützt hatte, in der der Kläger seine Dienstaufgaben während des Bezugszeitraums wahrgenommen hatte, sowie einen vertraulichen, zusammenfassenden Vermerk zur Kenntnis, den der Erstbeurteilende erstellt hatte und der die ursprüngliche Beurteilung stützen sollte. Zum anderen waren diese Schriftstücke Gegenstand eines Gedankenaustauschs zwischen dem Erst- und dem Berufungsbeurteilenden. Der Kläger hatte weder vom Inhalt noch auch nur von der Existenz dieser Schriftstücke, noch von dem sie betreffenden Gedankenaustausch zwischen Erst- und Berufungsbeurteilendem Kenntnis.
69 Dem Kläger wurden somit im Verlauf des Verfahrens der Berufungsbeurteilung nicht alle Gesichtspunkte mitgeteilt, auf deren Grundlage der Berufungsbeurteilende seine endgültige Entscheidung getroffen hat. Er war mithin nicht in der Lage, seinen Standpunkt insoweit geltend zu machen.
70 Das Gericht hat ferner festgestellt, daß die Akte, die vom Erstbeurteilenden zwecks Erstellung der Erstbeurteilung angelegt und später sowohl dem Paritätischen Beurteilungsausschuß als auch dem Berufungsbeurteilenden übermittelt worden ist, bestimmte Schriftstücke, insbesondere ein Schriftstück mit der Überschrift "Durchführung der Prüfung 'Sonderdarlehen' Bereich EEF", über Arbeiten enthält, deren Durchführung sich nicht nur auf den von der Beurteilung erfassten Zeitraum, sondern darüber hinaus auch auf den Zeitraum von Januar bis April 1990 erstreckt. Artikel 5 ADB bestimmt nun aber, daß sich die Beurteilung genau auf den Bezugzeitraum zu beziehen hat. Es ist folglich nicht auszuschließen, daß die endgültige Beurteilung, wie sie vom Berufungsbeurteilenden erstellt wurde, unter Berücksichtigung von Gesichtspunkten erfolgt ist, die sich auf einen Zeitraum nach dem Bezugszeitraum von Januar 1988 bis Dezember 1989 beziehen.
71 Aus alldem ergibt sich, daß das Verfahren der Berufungsbeurteilung fehlerhaft war und die angefochtene Beurteilung folglich aufzuheben ist, ohne daß zu prüfen wäre, ob im vorliegenden Fall Artikel 26 des Statuts verletzt ist.
Kostenentscheidung:
Kosten
72 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts sind der unterliegenden Partei auf Antrag die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Da der Beklagte mit seinem Vorbringen unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Entscheidung vom 27. Juli 1990, mit der die Beurteilung des Klägers für den Zeitraum vom 4. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1989 endgültig festgestellt worden ist, wird aufgehoben.
2) Der Rechnungshof trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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