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Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 15.12.1999
Aktenzeichen: T-33/98
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 2320/97, Verordnung (EG) Nr. 2331/96, Europa-Abkommen


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 2320/97
Verordnung (EG) Nr. 2331/96
Europa-Abkommen Art. 34
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Zwar muß die Kommission, um Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe b des Europa-Abkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits nachzukommen, dem durch dieses Abkommen eingeführten Assoziationsrat rechtzeitig alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung stellen, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung für die Dumpingfälle zu ermöglichen. Aus diesem Artikel geht aber nicht hervor, daß die Kommission verpflichtet wäre, den Assoziationsrat vor Erlaß der vorläufigen Verordnung ein zweites Mal anzurufen.

Nach der Regelung der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96, die allein dem Rat die Befugnis zum Erlaß von endgültigen Maßnahmen einräumt, genügt es, wenn diese Unterrichtung spätestens dreissig Tage vor Erlaß einer Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen erfolgt.

2 Was die Bestimmung des Normalwerts einer Ware angeht, so ist Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96 dahin auszulegen, daß er zwei alternative Kriterien vorsieht, die die Feststellung ermöglichen, ob Verkäufe unter Stückkosten als in erheblichen Mengen getätigt anzusehen sind. Nur eines dieser Kriterien braucht erfuellt zu sein, um solche Verkäufe als in erheblichen Mengen getätigt anzusehen.

Diese Auslegung, die sich aus der genannten Vorschrift ausdrücklich ergibt, ist nicht unvereinbar mit Nummer 2.2.1 des Antidumpingkodex des GATT von 1994 in Verbindung mit Anmerkung 5.

3 Die Wahl zwischen den verschiedenen in der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96 genannten Methoden der Berechnung des Normalwerts einer Ware setzt die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte voraus, so daß sich die Überprüfung durch den Gemeinschaftsrichter in diesem Bereich auf die Frage beschränken muß, ob die getroffene Maßnahme zur Erreichung des verfolgten Zieles offensichtlich ungeeignet ist.

4 Zwar sind die Vorschriften der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96 unter Berücksichtigung des Antidumpingkodex 1994 auszulegen. Gleichwohl bestimmt sich das System zum Schutz gegen Dumpingpraktiken ausschließlich nach dieser Verordnung.

Da zum einen Nummer 2.4.2 des Antidumpingkodex des GATT nicht als eine als solche anwendbare Norm angesehen werden kann und zum anderen Artikel 2 Absatz 11 der Antidumping-Grundverordnung keine spezifische Pflicht erwähnt, zu begründen, warum ein Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit den Preisen der einzelnen Ausfuhrgeschäfte die Dumpingpraktiken besser als die symmetrischen Methoden widerspiegele, kann, was die zur Feststellung der Dumpingspanne gewählte Methode angeht, den Gemeinschaftsorganen nicht vorgeworfen werden, keine solche Begründung gegeben zu haben.

5 Die in Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) vorgeschriebene Begründung muß die Überlegungen der Gemeinschaftsstelle, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, daß die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen und damit ihre Rechte wahrnehmen können und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Der Umfang der Begründungspflicht ist anhand des Zusammenhangs und des Verfahrens zu beurteilen, in deren Rahmen eine Verordnung erlassen wurde, sowie anhand sämtlicher Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet.

Insoweit ist die Begründung einer Verordnung zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle unter Berücksichtigung insbesondere der den Ausführern von den Gemeinschaftsorganen mitgeteilten Informationen und der von den Ausführern im Verwaltungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen zu beurteilen.

Ausserdem ist der Rat nicht verpflichtet, die Nichtberücksichtigung der einzelnen Argumente, die von den Parteien im Verwaltungsverfahren vorgebracht wurden, besonders zu begründen. Es genügt, daß die Verordnung eine klare Begründung der Hauptgesichtspunkte enthält, die bei der Beurteilung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft berücksichtigt wurden, sofern diese Begründung verständlich machen kann, warum der Rat die einschlägigen Argumente, die von den Parteien im Verwaltungsverfahren geltend gemacht wurden, unberücksichtigt gelassen hat.

6 Die Prüfung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Rahmen eines Antidumpingverfahrens setzt die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte durch die Organe voraus, so daß die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung der Frage zu beschränken ist, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung und kein Ermessensmißbrauch vorliegen.

7 Artikel 20 Absatz 2 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96, der die Unterrichtung der Parteien betrifft, ist - unter Berücksichtigung der allgemeinen Systematik der Grundverordnung und der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - dahin auszulegen, daß die Ausführer, da sie zu den Parteien gehören, die eine endgültige Unterrichtung beantragen können, verlangen können, zumindest summarisch über die Erwägungen bezueglich des Gemeinschaftsinteresses unterrichtet zu werden.

Das Recht auf Anhörung, das von dieser Vorschrift konkretisiert wird, stellt eines der vom Gemeinschaftsrecht anerkannten fundamentalen Rechte dar und beinhaltet das Recht, über die grundlegenden Tatsachen und Erwägungen unterrichtet zu werden, auf deren Grundlage die Einführung endgültiger Antidumpingzölle beabsichtigt wird. Diese Tatsachen und Erwägungen beziehen sich nicht nur auf die Feststellung des Vorliegens eines Dumpings und einer Schädigung, sondern auch auf die Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses.

Diese Auslegung des Artikels 20 der Grundverordnung ist nicht unvereinbar mit dem das Gemeinschaftsinteresse betreffenden Artikel 21. Daß Artikel 21 Absätze 3, 4 und 6 den dort genannten Parteien (nämlich den Antragstellern, den Einführern und ihren repräsentativen Verbänden sowie den repräsentativen Verbänden der Verwender und der Verbraucher) ein besonderes Recht einräumt, zum Gemeinschaftsinteresse gehört zu werden, bedeutet nicht, daß diese Vorschrift den anderen Betroffenen, insbesondere den Ausführern, das Recht versagt, zu diesem Punkt im Rahmen des Artikels 20 Absätze 1 und 2 gehört zu werden.


Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite erweiterte Kammer) vom 15. Dezember 1999. - Petrotub SA und Republica SA gegen Rat der Europäischen Union. - Antidumpingzölle - Nahtlose Rohre aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl - Europäisches Abkommen mit Rumänien - Normalwert - Dumpingspanne - Schaden - Verfahrensrechte der Ausführer. - Verbundene Rechtssachen T-33/98 und T-34/98.

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen T-33/98 und T-34/98

Petrotub SA, Gesellschaft rumänischen Rechts mit Sitz in Roman (Rumänien),

und

Republica SA, Gesellschaft rumänischen Rechts mit Sitz in Bukarest (Rumänien),

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Alfred L. Merckx, Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Duro & Lorang, 4, boulevard Royal, Luxemburg,

Klägerinnen,

gegen

Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Stephan Marquardt, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigter, im Beistand der Rechtsanwälte Hans-Jürgen Rabe und Georg M. Berrisch, Hamburg und Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Alessandro Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg,

Beklagter,

unterstützt durch

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Nicholas Khan und Viktor Kreuschitz, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 des Rates vom 17. November 1997 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl mit Ursprung in Ungarn, Polen, Rußland, der Tschechischen Republik, Rumänien und der Slowakischen Republik, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1189/93 und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber solchen Einfuhren mit Ursprung in der Republik Kroatien (ABl. L 322, S. 1), soweit diese Verordnung die Klägerinnen betrifft,

erläßt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

(Zweite erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Potocki sowie der Richter K. Lenaerts, C. W. Bellamy, J. Azizi und A. W. H. Meij,

Kanzler: B. Pastor, Verwaltungsrätin

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1999,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Auf einen im Juli 1996 gestellten Antrag des "Defence Committee of the Seamless Steel Tube Industry of the European Union" veröffentlichte die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1, geändert durch die Verordnung [EG] Nr. 2331/96 des Rates vom 2. Dezember 1996, ABl. L 317, S. 1; im folgenden: Grundverordnung) am 31. August 1996 eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl mit Ursprung in Rußland, der Tschechischen Republik, Rumänien und der Slowakischen Republik (ABl. C 253, S. 26).

2 Am selben Tag veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung über die Einleitung einer Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl mit Ursprung in Ungarn, Polen und der Republik Kroatien (ABl. C 253, S. 25). Diese Interimsüberprüfung erfolgte parallel zu der oben genannten Untersuchung, die hier in Frage steht.

3 Mit Schreiben vom 6. September 1996 unterrichtete die Kommission den Assoziationsrat, der durch das Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits (ABl. 1994, L 357, S. 1; im folgenden: Europa-Abkommen) eingeführt worden war, über die Einleitung des Verfahrens.

4 Die Petrotub SA (im folgenden: Petrotub) und die Republica SA (im folgenden: Republica), beide mit Sitz in Rumänien, betreiben die Herstellung und die Ausfuhr nahtloser Rohre.

5 Am 9. Oktober 1996 und damit innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist sandten sie den Fragebogen zurück, der ihnen von der Kommission im Rahmen der Antidumpinguntersuchung zugesandt worden war, und beantragten schriftlich die Anhörung durch die Kommission sowie die vorläufige und endgültige Unterrichtung nach Artikel 20 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung.

6 Am 12. November 1996 wurden die Unternehmen von der Kommission gehört.

7 Am 10. Oktober 1996 wurde das in Rede stehende Antidumpingverfahren in einer Sitzung des Assoziationsausschusses erörtert, der gemäß Artikel 110 des Europa-Abkommens den Assoziationsrat unterstützt.

8 Die Kommission führte vom 3. bis 5. Dezember 1996 im Betrieb der Klägerin Petrotub und am 6. und 7. Dezember 1996 im Betrieb der Klägerin Republica Kontrollbesuche durch.

9 Mit Schreiben vom 17. März 1997 beantragten die Klägerinnen bei der Kommission, die Sache gemäß Artikel 34 Absatz 2 dieses Abkommens sofort dem Assoziationsrat vorzulegen, um eine für die beiden Parteien annehmbare Lösung zu finden, sofern die Kommission der Auffassung sei, daß ein Dumping vorliege. Mit Telefax vom 19. März 1997 erwiderte die Kommission, daß das betreffende Antidumpingverfahren in der Sitzung des Assoziationsausschusses vom 10. Oktober 1996 erörtert worden sei. In dieser Sitzung sei festgestellt worden, daß sämtliche Verfahrenserfordernisse bezüglich Rumänien beachtet worden seien. Sie wies auch darauf hin, daß der Antrag der Klägerinnen unzulässig sei und daß er von den rumänischen Behörden hätte gestellt werden müssen.

10 Am 14. April 1997 übersandte die rumänische Regierung der Kommission eine "Verbalnote", mit der sie beantragte, die Sache dem Assoziationsrat vorzulegen, um eine für die beiden Parteien annehmbare Lösung zu finden, sofern die Kommission der Auffassung sei, daß ein Dumping vorliege.

11 Mit Schreiben vom 22. Mai 1997 unterrichtete die Kommission den Assoziationsrat über ihren Beschluß, vorläufige Antidumpingzölle einzuführen. Sie forderte ihn auf, innerhalb von zehn Tagen nach Veröffentlichung der Verordnung (EG) Nr. 981/97 vom 29. Mai 1997 zur Einführung vorläufiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl mit Ursprung in Rußland, der Tschechischen Republik, Rumänien und der Slowakischen Republik (ABl. L 141, S. 36; im folgenden: vorläufige Verordnung) Verpflichtungen vorzuschlagen oder Konsultationen zu Fragen dieses Verfahrens zu beantragen, um zu einer endgültigen und für alle Parteien annehmbaren Lösung zu gelangen.

12 Mit der vorläufigen Verordnung führte die Kommission auf die betreffenden, von den Klägerinnen hergestellten und zur Ausfuhr verkauften Waren (der KN-Codes 7304 10 10, 7304 10 30 und 7304 39 93) vorläufige Antidumpingzölle in Höhe von 10,8 % ein.

13 Am 2. Juni 1997 unterrichtete die Kommission diese Unternehmen über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage vorläufige Zölle auf ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft eingeführt worden waren (im folgenden: vorläufige Unterrichtung).

14 Am 1. Juli 1997 nahmen die Klägerinnen schriftlich Stellung zum Dumping (im folgenden: vorläufige Stellungnahme zum Dumping) und zur Schädigung (im folgenden: vorläufige Stellungnahme zur Schädigung).

15 Am 9. Juli 1997 wurden sie von den Dienststellen der Kommission gehört. Beide legten bei dieser Anhörung eine schriftliche Zusammenfassung ihres Vorbringens zum Dumping und zur Schädigung vor (im folgenden: Zusammenfassung des Vorbringens zum Dumping bzw. zur Schädigung).

16 Am 19. August 1997 unterrichtete die Kommission sie schriftlich, daß sie beabsichtige, die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls in Höhe von 9,8 % auf ihre Einfuhren in die Europäische Gemeinschaft zu empfehlen. Diesen Unterrichtungen waren ein Anhang 1 mit den endgültigen Feststellungen im Bereich des Dumping, ein Anhang 2 mit den endgültigen Feststellungen im Bereich der Schädigung sowie ein Anhang 3 beigefügt, in dem die wichtigsten Punkte einer etwaigen, das Dumping beseitigenden Verpflichtung aufgeführt waren (im folgenden: endgültige Unterrichtung).

17 Mit Schreiben vom 21. August 1997 unterrichtete die Kommission den Assoziationsrat über die endgültigen Feststellungen und teilte ihm mit, daß sie den rumänischen Behörden zugeleitet worden seien.

18 Bei einer Besprechung am 4. September 1997 wies die Kommission die Klägerinnen darauf hin, daß Verpflichtungen zum Preisindex, der dem Anhang III der endgültigen Unterrichtung beigefügt war, sowie zum Hoechstvolumen der zollfreien Einfuhren angenommen werden könnten.

19 Am 5. September 1997 nahmen die Klägerinnen zu den endgültigen Feststellungen im Bereich des Dumping und der Schädigung schriftlich Stellung (im folgenden: endgültige Stellungnahme zum Dumping bzw. zur Schädigung). Am selben Tag unterbreiteten sie der Kommission einen Vorschlag über Verpflichtungen im Bereich der Preise.

20 In einer Besprechung, die am 12. September 1997 stattfand, wies die Kommission darauf hin, daß die einzig annehmbare Form einer Verpflichtung die Festlegung eines zollfreien, an ein Preisverzeichnis gebundenen Einfuhrvolumens voraussetze. Die Mengen, die vom Antidumpingzoll befreit werden könnten, lägen bei 9 000 Tonnen für die Klägerin Petrotub und bei 2 000 Tonnen für die Klägerin Republica. Ausfuhren dieser Unternehmen über dieses Volumen hinaus unterlägen einem Antidumpingzoll in Höhe von 9,8 %.

21 Nach weiterem Schriftwechsel mit der Kommission boten die Klägerin Petrotub mit Schreiben vom 30. September 1997 und die Klägerin Republica mit Schreiben vom 27. Oktober 1997 die Verpflichtungen an, die ihnen in der Besprechung vom 12. September 1997 vorgeschlagen worden waren.

22 Am 24. Oktober 1997 erließt die Kommission den Beschluß 97/790/EG zur Annahme von Verpflichtungen in den Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl mit Ursprung in Ungarn, Polen, der Tschechischen Republik, Rumänien und der Slowakei und zur Aufhebung des Beschlusses 93/260/EWG (ABl. L 322, S. 63).

23 Durch die Verordnung (EG) Nr. 2320/97 des Rates vom 17. November 1997 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl mit Ursprung in Ungarn, Polen, Rußland, der Tschechischen Republik, Rumänien und der Slowakischen Republik, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1189/93 und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber solchen Einfuhren mit Ursprung in der Republik Kroatien (ABl. L 322, S. 1; im folgenden: angefochtene Verordnung) führte der Rat gegenüber den Klägerinnen Antidumpingzölle in Höhe von 9,8 % ein (Artikel 1).

24 Gemäß Artikel 2 der angefochtenen Verordnung in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung sind die Einfuhren von Waren, die von den Klägerinnen hergestellt und im Rahmen und im Einklang mit der Verpflichtung dieser Unternehmen sowie unter Einhaltung der Mengen, die gemäß der von der Kommission angenommenen Verpflichtung frei eingeführt werden können, zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft werden, von den mit Artikel 1 eingeführten Antidumpingzöllen befreit.

Verfahren

25 Mit Klageschriften, die am 23. Februar 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Klägerinnen die vorliegenden Klagen erhoben. Sie wurden unter dem Aktenzeichen T-33/98 bzw. T-34/98 in das Register eingetragen.

26 Mit Beschluß des Präsidenten der zweiten erweiterten Kammer des Gerichts vom 3. Dezember 1998 ist die Kommission als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Beklagten zugelassen worden. Sie hat jedoch keine schriftlichen Erklärungen eingereicht.

27 Mit Beschluß vom 31. Mai 1999 hat der Präsident der zweiten erweiterten Kammer gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung des Gerichts nach Anhörung der Parteien die Verbindung der Rechtssachen T-33/98 und T-34/98 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung beschlossen.

28 Das Gericht (Zweite erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Als prozeßleitende Maßnahme erging an die Beklagten die Aufforderung, in der Sitzung bestimmte Frage zu beantworten.

29 Die Parteien haben in der Sitzung vom 7. Juli 1999 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

30 Die Klägerinnen beantragen,

- Artikel 1 der angefochtenen Verordnung für nichtig zu erklären, soweit dieser sie betrifft;

- Artikel 2 der angefochtenen Verordnung für nichtig zu erklären, soweit dieser sie betrifft und soweit er rechtswidrige Voraussetzungen für die Befreiung ihrer Einfuhren vom Antidumpingzoll aufstellt;

- dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

31 Der Beklagte beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

32 Mit Telefax vom 6. Juli 1999, das in der Sitzung bestätigt worden ist, haben die Klägerinnen ihren Antrag auf Nichtigerklärung des Artikels 2 der angefochtenen Verordnung zurückgenommen. Sie haben ihre Anträge im übrigen aufrechterhalten, insbesondere den Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Tragung der Kosten des Verfahrens einschließlich der durch den Antrag auf Nichtigerklärung des Artikels 2 der angefochtenen Verordnung entstandenen Kosten.

33 In der Sitzung hat der Beklagte beantragt, den Klägerinnen sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Begründetheit

34 Mit den sechs Klagegründen, auf die entweder beide Klägerinnen oder nur eine von ihnen den Antrag auf Nichtigerklärung des Artikels 1 der angefochtenen Verordnung stützen, wird geltend gemacht: ein Verstoß gegen Artikel 34 des Europa-Abkommens und das Fehlen einer Begründung für die Anwendung der in diesem Artikel enthaltenen Verfahrensvorschriften im vorliegenden Fall; ein Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung; ein Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung bei der Ermittlung des Normalwerts; ein Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung bei der Ermittlung der Dumpingspannen; ein Verstoß gegen Artikel 3 Absätze 2 und 5 bis 7 der Grundverordnung bei der Festlegung der Schäden sowie schließlich ein Verstoß gegen Artikel 20 Absatz 2 der Grundverordnung, eine Verletzung des Rechts auf Anhörung und eine in diesem Punkt unzureichende Begründung der angefochtenen Verordnung.

I - Zum ersten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Artikel 34 des Europa-Abkommens und das Fehlen einer Begründung geltend gemacht werden

Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

35 Nach Auffassung der Klägerinnen sind nach Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe b des Europa-Abkommens die Gemeinschaftsorgane unter zwei Voraussetzungen befugt, einseitig Antidumpingmaßnahmen gegenüber rumänischen Unternehmen zu erlassen.

36 Erstens sei die Kommission verpflichtet, den Assoziationsrat sofort von der Einleitung des Antidumpingverfahrens zu unterrichten. Die Klägerinnen räumen ein, daß die Kommission angesichts der Randnummer 6 der angefochtenen Verordnung im vorliegenden Fall dieser ersten Verpflichtung nachgekommen ist.

37 Zweitens habe die Kommission, nachdem sie das Vorliegen von Dumping festgestellt habe, im Rahmen der vorläufigen Untersuchung, die der Einführung der vorläufigen Zölle vorausgehe, die Sache dem Assoziationsrat vorzulegen, um diesem Gelegenheit zu geben, die Streitigkeit innerhalb von dreißig Tagen zu regeln. Erst in diesem Verfahrensstadium nämlich zeige sich, ob es erforderlich sei, eine Lösung im Assoziationsrat zu finden. Bis dahin sei das Vorliegen von Dumping nur eine Behauptung der antragstellenden Unternehmen, die von der Kommission nach Abschluß der Untersuchung zurückgewiesen werden könne.

38 Diese Auslegung werde durch den Wortlaut des Artikels 34 Absatz 3 bestätigt, in dessen Buchstaben b und d unterschieden werde zwischen der Unterrichtung des Assoziationsrates einerseits und der Befassung des Assoziationsrats und dessen vorheriger Prüfung andererseits (Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 26. August 1996 in der Rechtssache T-75/96 R, Söktas/Kommission, Slg. 1996, II-859, Randnrn. 23 bis 25). Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe d des Europa-Abkommens mache von dieser zweifachen Verpflichtung der Kommission nur dann eine Ausnahme, wenn außergewöhnliche Umstände, die eine vorherige Unterrichtung oder Prüfung ausschlössen, ein sofortiges Eingreifen erforderlich machten.

39 Entgegen den Behauptungen des Beklagten entfalteten die Verfahrensvorschriften des Artikels 34 Absatz 3 Buchstabe b des Europa-Abkommens unmittelbare Wirkung gemäß den vom Gerichtshof im Urteil vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 104/81 (Hauptzollamt Mainz/Kupferberg, Slg. 1982, 3641, Randnrn. 22 und 23) festgelegten Kriterien.

40 Da das Verfahren am 31. August 1996 eingeleitet worden sei und die vorläufigen Zölle nach Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung spätestens neun Monate nach diesem Zeitpunkt hätten eingeführt werden müssen, hätte die Kommission im vorliegenden Fall den Assoziationsrat mit dieser Sache spätestens am 30. April 1997 befassen müssen, um den Parteien die Möglichkeit zu geben, gemäß Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe b des Europa-Abkommens innerhalb von dreißig Tagen eine bilaterale Lösung zu erreichen.

41 Im vorliegenden Fall habe die Kommission jedoch trotz des Antrags der Klägerinnen vom 17. März 1997 und der Verbalnote der rumänischen Behörden vom 14. April 1997 (oben, Randnrn. 9 und 10) den Assoziationsrat nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist vor Einführung der vorläufigen Antidumpingzölle angerufen. Sie habe ihn nur mit Schreiben vom 22. Mai 1997 über ihren Beschluß vom 21. Mai 1997, diese Zölle einzuführen, unterrichtet. Dieses Versäumnis führe zur Rechtswidrigkeit nicht nur der vorläufigen, sondern auch der angefochtenen Verordnung.

42 Überdies sei die angefochtene Verordnung unzureichend begründet, da sie vor allem in Randnummer 6 keine Begründung für die unterlassene Anrufung des Assoziationsrates nach Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe b der Europa-Verordnung enthalte.

43 Der Rat ist der Auffassung, daß der Klagegrund eines Verstoßes gegen Artikel 34 des Europa-Abkommens zurückzuweisen sei. Erstens führe die Rechtswidrigkeit der vorläufigen Verordnung, die sich nach Ansicht der Klägerinnen aus dem Verstoß gegen Artikel 34 ergebe, nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verordnung. Zweitens sei der Assoziationsrat am 22. Mai 1997 mit der Sache befaßt worden. Er habe daher mehr als dreißig Tage Zeit gehabt, um vor dem Erlaß der angefochtenen Verordnung eine zufriedenstellende Lösung zu erreichen. Drittens sei die von den Klägerinnen vorgeschlagene Auslegung des Artikels 34 des Europa-Abkommens fehlerhaft. Viertens schließlich entfalte Artikel 34 des Europa-Abkommens keine unmittelbare Wirkung.

Würdigung durch das Gericht

44 Nach Artikel 30 des Europa-Abkommens kann eine der Vertragsparteien im Einklang insbesondere mit ihren eigenen Rechtsvorschriften unter den Voraussetzungen und gemäß den Verfahren nach Artikel 34 geeignete Maßnahmen gegen Antidumpingpraktiken treffen. Die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 34 lauten wie folgt:

"(2) Die Gemeinschaft bzw. Rumänien stellt... vor Einführung der... Maßnahmen [gegen Antidumpingpraktiken]... dem Assoziationsrat... alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

...

(3) Für die Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes:

...

b) Bezüglich des Artikels 30 wird der Assoziationsrat über den Dumpingfall unterrichtet, sobald die Behörden der einführenden Vertragspartei eine Untersuchung eingeleitet haben. Wurde innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des Assoziationsrates das Dumping nicht abgestellt oder keine andere zufriedenstellende Lösung erreicht, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen.

...

d) Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erforderlich machen, eine vorherige Unterrichtung oder Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder Rumänien... unverzüglich die zur Abhilfe unbedingt erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen treffen; der Assoziationsrat wird hiervon unverzüglich unterrichtet."

45 Im vorliegenden Fall steht fest, daß die Kommission mit Schreiben vom 6. September 1996 den Assoziationsrat von der Einleitung des streitigen Antidumpingverfahrens unterrichtete. Danach wurde die Sache im übrigen in der Sitzung des Assoziationsausschusses vom 10. Oktober 1996 in Brüssel erörtert, der durch Artikel 110 des Europa-Abkommens zur Unterstützung des Assoziationsrates eingeführt worden war.

46 Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen geht aus Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe b des Europa-Abkommens nicht hervor, daß die Kommission verpflichtet war, den Assoziationsrat vor Erlaß der vorläufigen Verordnung ein zweites Mal anzurufen.

47 Um nämlich dieser Vorschrift nachzukommen, muß die Kommission dieser Einrichtung rechtzeitig alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung stellen, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Nach der Regelung der Grundverordnung, die allein dem Rat die Befugnis zum Erlaß von endgültigen Maßnahmen einräumt, genügt es, wenn diese Unterrichtung spätestens dreißig Tage vor Erlaß der endgültigen Verordnung erfolgt.

48 Aus der Akte geht insoweit hervor, daß die Kommission den Assoziationsrat später mit Schreiben vom 22. Mai 1997 von ihrem Beschluß, vorläufige Antidumpingzölle einzuführen, unterrichtete. In diesem Schreiben teilte sie ihm die Informationen mit, auf die sich die vorläufige Verordnung stützte, und forderte ihn auf, Verpflichtungen vorzuschlagen oder Konsultationen zu allen Fragen im Zusammenhang mit dem laufenden Antidumpingverfahren zu beantragen, um zu einer für alle Parteien annehmbaren endgültigen Lösung zu kommen. Mit Schreiben vom 21. August 1997 schließlich übersandte die Kommission dem Assoziationsrat die endgültige Unterrichtung.

49 Da die angefochtene Verordnung, mit der die endgültigen Antidumpingzölle eingeführt wurden, erst am 17. September 1997 erlassen wurde, verfügte der Assoziationsrat somit jedenfalls über weit mehr als dreißig Tage, um nach der Unterrichtung über alle zweckdienlichen Angaben eine für die Gemeinschaft und für Rumänien annehmbare Lösung zu finden.

50 Entgegen der Behauptung der Klägerinnen, die ohnehin nicht bewiesen worden ist, ist die angefochtene Verordnung zudem in diesem Punkt ausreichend begründet, da in ihrer Randnummer 6 darauf hingewiesen wird, daß die Kommission über die ursprüngliche Befassung mit dieser Sache hinaus dem Assoziationsrat umgehend die Informationen übermittelte, auf deren Grundlage die vorläufige Verordnung erlassen worden war, und daß die Konsultationen mit den Ausfuhrländern während des gesamten Untersuchungszeitraums weitergeführt wurden, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.

51 Der erste Klagegrund ist daher auf jeden Fall zurückzuweisen, ohne daß zuvor die Frage geprüft werden müßte, ob sich die Klägerinnen auf Artikel 30 des Europa-Abkommens berufen können.

II - Zum zweiten und dritten Klagegrund, mit denen ein Verstoß gegen Artikel 2 Absätze 1 und 4 der Grundverordnung bei der Ermittlung des Normalwerts und eine unzureichende Begründung geltend gemacht werden

52 Die Klägerinnen erheben Einwände gegen die Methode, die bei der Ermittlung des Normalwerts der gleichartigen Waren gemäß Artikel 2 der Grundverordnung angewandt wurde. Sie berufen sich hierbei jeweils auf einen anderen Klagegrund, nämlich in der Rechtssache T-33/98 auf den Klagegrund eines Verstoßes gegen Artikel 2 Absatz 4 und in der Rechtssache T-34/98 auf den eines Verstoßes gegen Artikel 2 Absatz 1.

Zum zweiten Klagegrund, mit dem in der Rechtssache T-34/98 ein Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung und eine unzureichende Begründung geltend gemacht werden

53 Dieser von der Klägerin Republica geltend gemachte Klagegrund setzt sich aus zwei Teilen zusammen. Erstens hätten die Gemeinschaftsorgane bei der Ermittlung des Normalwerts die Verkäufe auf dem Inlandsmarkt aus Lagerbeständen, die keine Verkäufe gleichartiger Waren seien, nicht berücksichtigen dürfen. Zweitens hätten sie auch die in der Form von Ausgleichsvereinbarungen auf dem Inlandsmarkt vorgenommenen Verkäufe, die nicht als Verkäufe im normalen Handelsverkehr angesehen werden könnten, nicht berücksichtigen dürfen.

Zum ersten Teil bezüglich der Berücksichtigung der Verkäufe auf dem Inlandsmarkt aus Lagerbeständen

- Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

54 Die Klägerin weist darauf hin, daß die Gemeinschaftsorgane bei der Ermittlung des Normalwerts anhand der Preise auf dem Inlandsmarkt nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung hätten prüfen müssen, ob diese Preise im normalen Handelsverkehr für gleichartige Waren gegolten hätten. Im vorliegenden Fall hätten sie, ohne daß insoweit ein Antrag der Klägerin erforderlich gewesen wäre, die Verkäufe aus Lagerbeständen unberücksichtigt lassen müssen, weil es sich nicht um den Verkauf gleichartiger Waren gehandelt habe.

55 Die Verkäufe aus Lagerbeständen der Klägerin bezögen sich nämlich auf Rohre, die "auf Bestellung hergestellt" worden seien (gemäß Nr. 4 des von der Klägerin ausgefuellten Fragebogens), die aber im Zeitpunkt des Verkaufs nicht oder nicht mehr die Qualitätsvoraussetzungen der STAS-Norm erfuellten, einer rumänischen Norm für nahtlose Rohre. Es könne sich um einen Restposten aus einer bestimmten Bestellung von Rohren handeln, die nicht die erforderliche Toleranz hätten, deren Wandstärke größer als die geforderte Norm sei oder deren Oberfläche außen oder innen Fehler aufweise. Sie hätten anders als die zur Ausfuhr verkauften Waren keine Qualitätsbescheinigungen. Die Verkäufe aus Lagerbeständen seien daher zu Preisen erfolgt, die sehr viel niedriger als die normalen Preise seien. Sie könnten somit nicht als Verkäufe im normalen Handelsverkehr oder als Verkäufe gleichartiger Waren angesehen werden. Diese Verkäufe stellten 44 % des gesamten Absatzes der Klägerin an nahtlosen Rohren aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl während des Untersuchungszeitraums dar.

56 Diese Verkäufe aus Lagerbeständen stuenden in keinem Zusammenhang mit den (ebenfalls in Nr. 4 des Fragebogens genannten) "Verkäufen vom Lager", d. h. mit den Verkäufen von Waren, die fortlaufend hergestellt und entsprechend der Käufernachfrage verkauft würden. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin zwar im Fragebogen angegeben, daß ihre Verkäufe auf dem Inlandsmarkt "auf Bestellung" und nicht "vom Lager" erfolgt seien. Diese Frage sei jedoch unerheblich. Im Gegensatz zu den Waren der Klägerin "aus Lagerbeständen" nämlich entsprächen die im Fragebogen genannten Waren "vom Lager" den Qualitätsnormen in der gleichen Weise wie die Waren, die "auf Bestellung" verkauft worden seien.

57 Die Klägerin räumt ein, daß sie die Frage der Nichtberücksichtigung ihrer Verkäufe aus Lagerbeständen zum ersten Mal bei der Anhörung vom 9. Juli 1997 und in der während dieser Anhörung vorgelegten Zusammenfassung ihres Vorbringens zum Dumping angesprochen habe. Diese Bemerkungen seien jedoch nicht verspätet vorgebracht worden, da die einzige gesetzliche Frist für die Berücksichtigung von Bemerkungen die des Artikels 20 Absatz 5 der Grundverordnung sei.

58 Außerdem habe sie der Kommission nach dieser Anhörung am 14. Juli 1997 einen Computerausdruck vorgelegt, der die Liste der Verkäufe aus Lagerbeständen während des Untersuchungszeitraums enthalte. Dieses Dokument zeige, daß sie der Kommission gegenüber eindeutig zum Ausdruck gebracht habe, daß die - im Computerausdruck mit den Codes N und Z bezeichneten - Waren aus den Lagerbeständen zunächst entsprechend der STAS-Norm hergestellt worden seien, daß sie aber letztlich diese Norm wegen kleiner Fehler nicht erfuellt hätten. Mit Schreiben vom 15. Juli 1997 habe die Klägerin zusätzliche Erklärungen zu diesem Computerausdruck und zu den verwendeten Codes abgegeben.

59 Auf jeden Fall seien die Gemeinschaftsorgane durch die Untersuchung im Betrieb zwangsläufig über das Problem der Verkäufe aus Lagerbeständen unterrichtet worden. Dies werde durch die Erklärung der Kommission auf Seite 2 der vorläufigen Unterrichtung vom 2. Juni 1997 bestätigt, in der es heiße: "Das Unternehmen hat in seiner Erwiderung erklärt, daß es 2 041 Tonnen der betroffenen Waren zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft habe. Die Untersuchung im Betrieb hat jedoch ergeben, daß ein bestimmter Teil dieser Gesamtmenge nicht als vergleichbar mit den auf dem Inlandsmarkt verkauften Waren gelten kann, da es sich hierbei um Rohre handelt, die ohne Qualitätsbescheinigungen verkauft worden sind."

60 Aus all diesen Gründen weise die angefochtene Verordnung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler auf und sei unzureichend begründet, soweit es in ihr heiße, daß die Kommission in keinem der vom Unternehmen vorgelegten Dokumente zwischen Verkäufen aus Lagerbeständen und sonstigen Verkäufen bzw. zwischen Verkäufen mit und solchen ohne Qualitätsbescheinigungen unterscheiden könne (Randnr. 19, fünfter Absatz).

61 Der Rat führt erstens aus, der Antrag der Klägerin, ihre Verkäufe aus Lagerbeständen bei der Berechnung des Normalwerts nicht heranzuziehen, sei verspätet gestellt worden. Zweitens habe die Klägerin für ihre Behauptung, daß die Verkäufe aus Lagerbeständen bei der Berechnung des Normalwerts nicht herangezogen werden dürften, keine Tatsachen vorgetragen.

- Würdigung durch das Gericht

62 Artikel 2 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 der Grundverordnung lautet: "Der Normalwert stützt sich normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind. Wird jedoch die gleichartige Ware von dem Ausführer im Ausfuhrland weder hergestellt noch verkauft, so kann der Normalwert anhand der Preise der anderen Verkäufer oder Hersteller ermittelt werden."

63 Die Behauptung der Klägerin, daß ihre Waren aus Lagerbeständen nicht gleichartige Waren im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Grundverordnung seien, weil sie nicht der STAS-Norm entsprächen oder weil es für sie keine Qualitätsbescheinigungen gebe, sind nicht ausreichend bewiesen.

64 Das einzige Beweismittel, auf das die Klägerin sich sowohl im Verwaltungsverfahren als auch vor dem Gericht berufen hat, besteht in einem Computerausdruck, der die Liste ihrer Verkäufe aus Lagerbeständen während des Untersuchungszeitraums enthält. Dieses Dokument, das die STAS-Norm für eine beachtliche Zahl von Waren aus Lagerbeständen anführt, erlaubt nach den Erläuterungen, die die Klägerin zum Inhalt der in ihm enthaltenen Liste gegeben hat, weder den Schluß, daß die Waren aus Lagerbeständen im Zeitpunkt des Verkaufs nicht oder nicht mehr mit Qualitätsbescheinigungen versehen waren, noch die Feststellung, ob sie in diesem Zeitpunkt der STAS-Norm entsprachen oder nicht.

65 Der Rüge betreffend die Berücksichtigung der Verkäufe aus Lagerbeständen kann daher nicht gefolgt werden.

66 Entgegen den Behauptungen der Klägerin hat der Rat außerdem die angefochtene Verordnung in diesem Punkt ausreichend dadurch begründet, daß er in Randnummer 19 feststellte, daß die Kommission nicht in der Lage war, die Verkäufe nach den einzelnen Waren zu unterscheiden.

67 Der erste Teil des zweiten Klagegrunds ist daher zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil bezüglich der Berücksichtigung der in der Form von Ausgleichsvereinbarungen auf dem Inlandsmarkt vorgenommenen Verkäufe

- Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

68 Der Klägerin trägt vor, die Verkäufe auf dem Inlandsmarkt, die sie als Kompensationsgeschäfte vorgenommen habe, entsprächen ungefähr 24 % der Verkäufe der betroffenen Waren auf dem Inlandsmarkt während des Untersuchungszeitraums. Das Kompensationsverfahren sei ihr von den Großabnehmern, wie z. B. den rumänischen öffentlichen Versorgungsunternehmen, aufgezwungen worden, und die in diesem Rahmen in Rechnung gestellten Preise, die nicht verhandelbar seien, seien beträchtlich niedriger als die normalen Marktpreise. Diese Verkäufe hätten daher nicht bei der Feststellung des Normalwerts gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Grundverordnung berücksichtigt werden dürfen.

69 Sie habe diese Verkäufe bei der Beantwortung des Fragebogens nicht aufgeführt, da sie hierzu nicht aufgefordert worden sei. Sie räumt ein, die Frage der Kompensationsgeschäfte erstmals bei der Anhörung vom 9. Juli 1997 und in der Zusammenfassung des Vorbringens zum Dumping, das bei dieser Gelegenheit vorgelegt wurde, angesprochen zu haben. Außerdem habe sie ein Dokument mit dem Titel "Total Value of Compensatory Arrangements" (Gesamtwert der Ausgleichsvereinbarungen), in der diese Vereinbarungen aufgelistet gewesen seien, an die Kommission als Anhang zur genannten Zusammenfassung weitergeleitet. Den Inhalt dieses Dokuments habe sie in einem Telefax an die Kommission vom 21. Juli 1997 erläutert. Der Antrag, bei der Berechnung des Normalwerts die auf der Grundlage von Ausgleichsvereinbarungen getätigten Verkäufe nicht heranzuziehen, sei jedoch im Hinblick auf die Frist des Artikels 20 Absatz 5 der Grundverordnung nicht verspätet.

70 Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Grundverordnung sei es ferner Sache der Gemeinschaftsorgane, anhand eines Kontrollbesuchs während der Untersuchung festzustellen, ob die Verkäufe auf dem Inlandsmarkt die Ausgleichsvereinbarungen einbezögen. Wenn dies der Fall sei, bestehe eine Vermutung, daß sie nicht im normalen Geschäftsverkehr erfolgt seien, es sei denn, die Gemeinschaftsorgane wiesen nach, daß die in Rechnung gestellten Preise durch diese Geschäftsbeziehung beeinflußt wurden.

71 Die angefochtene Verordnung beschränke sich auf die Feststellung in Randnummer 19, daß "die Untersuchung [ergab], daß es sich bei den Kompensationsgeschäften in Wirklichkeit um Transaktionen im normalen Handelsverkehr handelte", ohne hierbei anzugeben, ob von den Gemeinschaftsorganen geprüft worden sei, ob die bei diesen Verkäufen erzielten Preise durch diese Ausgleichsvereinbarungen beeinflußt wurden, wie es Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Grundverordnung verlange. Die angefochtene Verordnung sei aus diesem Grund unzureichend begründet.

72 Der Rat trägt vor, der Antrag der Klägerin, die Verkäufe im Rahmen der angeblichen Ausgleichsvereinbarungen nicht zu berücksichtigen, sei zurückzuweisen, weil er verspätet sei und weil die Behauptungen der Klägerin nicht bewiesen seien.

- Würdigung durch das Gericht

73 Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Grundverordnung lautet: "Die Preise zwischen Parteien, zwischen denen eine geschäftliche Verbindung oder eine Ausgleichsvereinbarung besteht, können nur dann als im normalen Handelsverkehr angesehen und für die Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden, wenn festgestellt wird, daß sie durch diese Geschäftsbeziehung nicht beeinflußt werden."

74 Die Klägerin nennt keine Beweismittel und macht keine Angaben, die die Annahme zulassen, daß die Ausgleichsvereinbarungen, auf die sie sich beruft und die in dem Dokument mit dem Titel "Total Value of Compensatory Arrangements" bezüglich der auf der Grundlage von Ausgleichsvereinbarungen während des Untersuchungszeitraums getätigten Verkäufe aufgeführt sind, die im Rahmen dieser Vorgänge in Rechnung gestellten Preise beeinflußt haben, wie es Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Grundverordnung verlangt.

75 Mangels gegenteiliger von der Klägerin gelieferter Anhaltspunkte hat der Rat in der angefochtenen Verordnung darüber hinaus seine Weigerung, die Kompensationsgeschäfte bei der Feststellung des Normalwerts unberücksichtigt zu lassen, mit der Feststellung ausreichend begründet, es habe sich ergeben, "daß es sich bei den Kompensationsgeschäften in Wirklichkeit um Transaktionen im normalen Handelsverkehr handelte".

76 Die beiden Teile des zweiten Klagegrunds sind daher zurückzuweisen.

Zum dritten Klagegrund, mit dem in der Rechtssache T-33/98 ein Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung und eine unzureichende Begründung geltend gemacht wird

Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

77 Die Klägerin Petrotub macht geltend, die Gemeinschaftsorgane hätten bei der Feststellung des Normalwerts die Grenzen ihres Ermessens überschritten und ihre Entscheidung in diesem Punkt unzureichend begründet, als sie sich bei der Feststellung, ob die Verkäufe zu Preisen unter den Stückkosten "in erheblichen Mengen" getätigt wurden, dafür entschieden hätten, das in Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Grundverordnung vorgesehene Kriterium von 20 % zugrunde zu legen.

78 Das erste in Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 3 festgelegte Kriterium, das auf dem Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreises mit den gewogenen durchschnittlichen Stückkosten beruhe, sei das "normale" Kriterium, das die Feststellung ermögliche, ob Verkäufe unter Stückkosten als in erheblichen Mengen getätigt angesehen werden könnten. Es sei eingeführt worden zur Umsetzung der Nummer 2.2.1 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (ABl. L 336, S. 103; im folgenden: Antidumping-Kodex 1994), das in der Anlage 1A zum Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) (ABl. L 336, S. 3) aufgeführt sei. Das zweite Kriterium, das darin bestehe, zu überprüfen, ob die nicht gewinnbringenden Verkäufe mindestens 20 % der zur Bestimmung des Normalwerts berücksichtigten Verkäufe ausmachten, und das vor dieser Änderung allgemein benutzt worden sei, könne nur noch subsidiär verwendet werden.

79 Außerdem habe im vorliegenden Fall die Anwendung dieses zweiten Kriteriums der 20 % bei der Feststellung, ob nicht gewinnbringende Verkäufe auf dem Inlandsmarkt in erheblichen Mengen getätigt worden seien und somit bei der Feststellung des Normalwerts unberücksichtigt bleiben könnten, dazu geführt, daß nicht gewinnbringende Transaktionen in 17 von 24 Warengruppen nicht berücksichtigt worden seien. Der Normalwert sei daher für die 17 Gruppen auf der Grundlage nur der gewinnbringenden Transaktionen und für 7 Gruppen auf der Grundlage sowohl der gewinnbringenden als auch der nicht gewinnbringenden Transaktionen ermittelt worden. Die Anwendung des oben genannten ersten Kriteriums dagegen hätte zu einem zutreffenderen Ergebnis geführt, da der Normalwert in diesem Fall unter Berücksichtigung sowohl der gewinnbringenden als auch der nicht gewinnbringenden Transaktionen insgesamt in 18 der 24 Gruppen festgestellt worden wäre.

80 Mit diesem unsinnigen Ergebnis verstoße im vorliegenden Fall die Anwendung des zweiten Kriteriums des Artikels 2 Absatz 4 gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Artikels 3b EG-Vertrag (jetzt Artikel 5 EG) (siehe Urteil des Gerichts vom 5. Juni 1996 in der Rechtssache T-162/94, NMB France u. a./Kommission, Slg. 1996, II-427, Randnrn. 69 und 73).

81 Ferner sei die angefochtene Verordnung in bezug auf die Entscheidung für das zweite Kriterium unzureichend begründet, obwohl die Klägerin dieser Entscheidung während des Verwaltungsverfahrens wiederholt widersprochen habe.

82 Der Rat weist die von der Klägerin vorgetragene Auslegung des Artikels 2 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Grundverordnung zurück.

Würdigung durch das Gericht

83 Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Grundverordnung lautet: "Die Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes oder Exportverkäufe an ein Drittland zu Preisen, die unter den (fixen und variablen) Stückkosten zuzüglich der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten liegen, können nur dann aus preislichen Gründen als nicht im normalen Handelsverkehr getätigt angesehen und bei der Bestimmung des Normalwerts unberücksichtigt gelassen werden, wenn festgestellt wird, daß diese Verkäufe während eines längeren Zeitraums in erheblichen Mengen und zu Preisen getätigt werden, die während eines angemessenen Zeitraums nicht die Deckung aller Kosten ermöglichen."

84 Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 3 dieser Verordnung bestimmt: "... Verkäufe unter Stückkosten werden als in erheblichen Mengen während eines solchen Zeitraums getätigt angesehen, wenn festgestellt wird, daß der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis niedriger ist als die gewogenen durchschnittlichen Stückkosten oder daß die Verkäufe unter Stückkosten mindestens 20 v. H. der zur Bestimmung des Normalwerts berücksichtigten Verkäufe ausmachen."

85 Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Grundverordnung sieht somit zwei alternative Kriterien vor, die die Feststellung ermöglichen, ob Verkäufe unter Stückkosten als in erheblichen Mengen getätigt anzusehen sind. Wie die Verwendung der Konjunktion "und" zeigt, ergibt sich aus dieser Vorschrift nämlich ausdrücklich, daß nur eines dieser Kriterien erfuellt zu sein braucht, um solche Verkäufe als in erheblichen Mengen getätigt anzusehen.

86 Entgegen den Ausführungen der Klägerin ist diese Auslegung nicht unvereinbar mit Nummer 2.2.1 des Antidumping-Kodex 1994 in Verbindung mit Anmerkung 5, wo es heißt, daß "Verkäufe unter Stückkosten... in erheblichen Mengen getätigt [werden], wenn die Behörden feststellen, daß der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis der zur Bestimmung des Normalwertes berücksichtigten Geschäfte niedriger ist als die gewogenen durchschnittlichen Stückkosten oder daß die Verkäufe unter Stückkosten mindestens 20 Prozent der zur Bestimmung des Normalwertes berücksichtigten Geschäfte ausmachen."

87 Im vorliegenden Fall konnten die Gemeinschaftsorgane folglich zu Recht das zweite in Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Grundverordnung genannte Kriterium zugrunde legen, das darin besteht, zu überprüfen, ob die Verkäufe unter Stückkosten mindestens 20 % der zur Bestimmung des Normalwerts berücksichtigten Verkäufe ausmachen.

88 Die Klägerin bestreitet nicht, daß dieses Kriterium in den 17 Warengruppen erfuellt ist, in denen die nicht gewinnbringenden Verkäufe von der Kommission bei der Feststellung des Normalwerts nicht berücksichtigt wurden, da sie mindestens 20 % der gesamten Verkäufe ausmachten.

89 Was die Ausführungen der Klägerin zum angeblichen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angeht, setzt die Wahl zwischen den verschiedenen in einer Grundverordnung genannten Berechnungsmethoden die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte voraus, so daß sich die Überprüfung durch den Gemeinschaftsrichter in diesem Bereich auf die Frage beschränken muß, ob die getroffene Maßnahme zur Erreichung des verfolgten Zieles offensichtlich ungeeignet ist (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 255/84, Nachi Fujikoshi/Rat, Slg. 1987, 1861, Randnr. 21, und Urteil des Gerichts NMB France u. a./Kommission, Randnrn. 72 und 73).

90 Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung bezweckt, zur Feststellung des Vorliegens von Dumping den Normalwert der betroffenen Ware auf der Grundlage der im normalen Handelsverkehr für gleichartige Waren im Ausfuhrland erzielten Preise zu bestimmen, was voraussetzt, daß Verkäufe, die unter den Stückkosten zuzüglich der Vertriebs- und Gemeinkosten liegen, unberücksichtigt bleiben, sofern sie während eines längeren Zeitraums in erheblichen Mengen getätigt werden.

91 In diesem Zusammenhang beweist der von der Klägerin geltend gemachte Umstand, daß die Zugrundelegung des in Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Grundverordnung genannten Kriteriums dazu führte, daß in 17 von 24 Warengruppen Transaktionen unter den Stückkosten nicht berücksichtigt wurden, als solcher nicht, daß dieses Kriterium zur Erreichung des verfolgten Zieles, den Normalwert gerade dadurch festzustellen, daß sämtliche nicht gewinnbringenden, während eines längeren Zeitraums in erheblichen Mengen getätigten Verkäufe unberücksichtigt bleiben, offensichtlich ungeeignet war. Er zeigt nur, daß in diesen 17 Warengruppen mindestens 20 % der Verkäufe auf Dauer unter den Stückkosten getätigt wurden.

92 Die angefochtene Verordnung kann schließlich nicht als unzureichend begründet angesehen werden, da es in Randnummer 19, dritter Absatz, im wesentlichen heißt, daß nach Auffassung der Kommission Verlustverkäufe gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung im Einklang mit der Grundverordnung und der üblichen Methode der Gemeinschaftsorgane zur Berechnung des Normalwertes nicht zur Berechnung des Normalwertes herangezogen werden dürfen, sofern sie mehr als 20 % aller Verkäufe auf dem Inlandsmarkt ausmachen.

93 Der dritte Klagegrund ist somit zurückzuweisen.

III - Zum vierten Klagegrund, mit dem in der Rechtssache T-33/98 ein Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung geltend gemacht wird

94 Die Klägerin Petrotub weist darauf hin, daß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wie folgt lautet:

"Vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen über einen gerechten Vergleich werden die Dumpingspannen im Untersuchungszeitraum normalerweise durch einen Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen Durchschnitt der Preise aller Ausfuhrgeschäfte in die Gemeinschaft oder durch einen Vergleich der einzelnen Normalwerte und der einzelnen Preise bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft je Geschäftsvorgang ermittelt. Der gewogene durchschnittliche Normalwert kann jedoch auch mit den Preisen aller Ausfuhrgeschäfte in die Gemeinschaft verglichen werden, wenn die Ausfuhrpreise je nach Käufer, Region oder Verkaufszeitraum erheblich voneinander abweichen und wenn die im ersten Satz dieses Absatzes genannten Methoden die Dumpingpraktiken nicht in vollem Umfang widerspiegeln würden. Dieser Absatz schließt eine Stichprobenauswahl gemäß Artikel 17 nicht aus."

95 Die Klägerin macht erstens geltend, die Gemeinschaftsorgane hätten es entgegen Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung versäumt zu begründen, weshalb ein Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit den Preisen aller Ausfuhrgeschäfte besser als die normalen Methoden die Dumpingpraktiken widerspiegelten. Zweitens hätten sie die Dumpingspanne auf der Grundlage von Faktoren bestimmt, die außerhalb des Untersuchungszeitraums gelegen hätten. Drittens hätten sie es versäumt, nachzuweisen, daß die Ausfuhrpreise je nach Käufer oder Verkaufszeitraum voneinander abgewichen seien.

Zur angeblich fehlenden Rechtfertigung für die zur Feststellung der Dumpingspanne gewählte Methode

Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

96 Die Klägerin macht geltend, die Gemeinschaftsorgane seien, wenn sie ausnahmsweise die Methode des Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Werts mit den Preisen aller Ausfuhrgeschäfte in die Gemeinschaft anwendeten, insbesondere verpflichtet, gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung für jedes Unternehmen getrennt zu begründen, warum diese Methode die Dumpingpraktiken besser widerspiegele als die oben genannten normalen Methoden eines Vergleichs der gewogenen Durchschnitte oder eines Vergleichs je Geschäftsvorgang ("symmetrische" Methoden).

97 Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung, der zur Umsetzung der Nummer 2.4.2 des Antidumping-Kodex 1994 in die Grundverordnung eingefügt worden sei, sei im Zusammenhang mit der letztgenannten Bestimmung auszulegen. Aus dieser ergebe sich, daß die Methode, den gewogenen durchschnittlichen Normalwert mit den Preisen der einzelnen Ausfuhrgeschäfte zu vergleichen, nur zugrunde gelegt werden könne, wenn einerseits die Abweichungen zwischen den Ausfuhrpreisen je nach Käufer, Region oder Verkaufszeitraum bei Anwendung einer der beiden anderen normalen Methoden nicht angemessen berücksichtigt werden könnten und wenn andererseits begründet werde, warum diese Unterschiede bei Anwendung der normalen Methoden nicht berücksichtigt werden könnten. Im vorliegenden Fall fehle eine solche Begründung in der angefochtenen Verordnung.

98 Außerdem hätten die Gemeinschaftsorgane nicht individuell in bezug auf die Klägerin festgestellt, daß die normalen Methoden zur Feststellung der Dumpingspanne ungeeignet seien, die Dumpingpraktiken der Klägerin in vollem Umfang widerzuspiegeln.

99 In ihrer Erwiderung macht die Klägerin geltend, die Gemeinschaftsorgane hätten auch dadurch gegen Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung verstoßen, daß sie nur die erste der beiden symmetrischen Methoden mit der dritten Methode, die im Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit den Preisen der einzelnen Ausfuhrgeschäfte bestehe, verglichen und es versäumt hätten, die zweite symmetrische Methode mit dieser dritten Methode zu vergleichen. Die Gemeinschaftsorgane hätten folglich nicht nachgewiesen, daß die Anwendung der beiden symmetrischen Methoden zur Feststellung der Dumpingspanne ungeeignet sei, die Dumpingpraktiken der Klägerin in vollem Umfang widerzuspiegeln.

100 Der Rat trägt vor, die auf Nummer 2.4.2 des Antidumping-Kodex 1994 gestützten Argumente der Klägerin seien weder während der Untersuchung noch in der Klageschrift vorgebracht worden. Sie seien daher gemäß Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts unzulässig. Dies sei auch der Fall bei dem Vorbringen, daß die Gemeinschaftsorgane die einzelnen Normalwerte mit den einzelnen Preisen bei der Ausfuhr hätten vergleichen und prüfen müssen, ob diese Vergleichsmethode die Dumpingpraktiken im vollen Umfang widerspiegeln könne. Dies gelte auch für das Vorbringen, daß die Gemeinschaftsorgane hätten begründen müssen, warum die Abweichungen zwischen den Ausfuhrpreisen bei Anwendung der beiden normalen Methoden nicht in geeigneter Weise berücksichtigt werden könnten.

101 Das Vorbringen sei auf jeden Fall unbegründet. Aus Artikel 2 Absatz 11 Satz 1 der Grundverordnung ergebe sich eindeutig, daß die Gemeinschaftsorgane eine der beiden genannten normalen Methoden wählen könnten. Sie hätten hierbei ein Ermessen und wendeten die Methode, die im Vergleich der einzelnen Normalwerte mit den einzelnen Preisen bei der Ausfuhr bestehe, nur sehr selten an, da diese Methode allgemein als undurchführbar und als ziemlich beliebig gelte.

102 Ferner genüge nach Artikel 2 Absatz 11 Satz 2 der Nachweis durch die Gemeinschaftsorgane, daß die Ausfuhrpreise voneinander abwichen und daß die an erster Stelle gewählte normale Methode die Dumpingpraktik nicht in vollem Umfang widerspiegeln könne, um die dritte Methode anwenden zu können. Diese Auslegung stehe völlig im Einklang mit Nummer 2.4.2 des Antidumping-Kodex 1994.

103 Die Gemeinschaftsorgane seien nämlich nicht verpflichtet, zu begründen, warum die Abweichungen zwischen den Ausfuhrpreisen bei Anwendung einer der beiden ersten Methoden nicht angemessen berücksichtigt werden könnten. Die Tatsache, daß diese normalen Methoden die Dumpingpraktiken nicht in vollem Umfang widerspiegeln könnten, sei die nach Nummer 2.4.2 der Antidumping-Ordnung erforderliche Begründung.

Würdigung durch das Gericht

104 In ihrer Klageschrift rügt die Klägerin, daß die Gemeinschaftsorgane unter Verstoß vor allem gegen Nummer 2.4.2 des Antidumping-Kodex 1994 nicht begründet hätten, warum ein Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit den Preisen der einzelnen Ausfuhrgeschäfte die Dumpingpraktiken besser als die symmetrischen Methoden widerspiegelten.

105 Zwar sind nach gefestigter Rechtsprechung die Vorschriften der Grundverordnung unter Berücksichtigung des Antidumping-Kodex 1994 auszulegen (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89, Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069, Randnrn. 30 bis 32). Gleichwohl bestimmt sich das System zum Schutz gegen Dumpingpraktiken ausschließlich nach dieser Verordnung. Die in Nummer 2.4.2 des Antidumping-Kodex 1994 genannte Verpflichtung, eine Begründung dafür zu geben, warum die symmetrischen Methoden nicht die Antidumpingpraktiken in vollem Umfang widerspiegeln können, stellt daher als solche keine anwendbare Norm dar. Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung erwähnt eine spezifische Begründungspflicht dieser Art nicht.

106 Soweit jedoch dieser Klagegrund dahin verstanden werden kann, daß die Klägerin eine unzureichende Begründung der angefochtenen Verordnung rügt, ist daran zu erinnern, daß die in Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) vorgeschriebene Begründung die Überlegungen der Gemeinschaftsstelle, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muß, daß die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen und damit ihre Rechte wahrnehmen können und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Der Umfang der Begründungspflicht ist anhand des Zusammenhangs und des Verfahrens zu beurteilen, in deren Rahmen die angefochtene Verordnung erlassen wurde, sowie anhand sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem Gebiet (siehe zuletzt Urteil des Gerichts vom 12. Oktober 1999 in der Rechtssache T-48/96, Acme Industry Co. Ltd/Rat, Slg. 1999, II-3089, Randnr. 141).

107 Im vorliegenden Fall ist die Begründung der angefochtenen Verordnung unter Berücksichtigung insbesondere der der Klägerin mitgeteilten Informationen und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme im Verwaltungsverfahren zu der für die Ermittlung der Dumpingspanne anwendbaren Vergleichsmethode zu beurteilen.

108 In Randnummer 28 der vorläufigen Verordnung führte die Kommission aus:

"Der gewogene durchschnittliche Normalwert für jede Warengruppe wurde gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung mit den berichtigten Preisen der einzelnen Ausfuhrgeschäfte verglichen. Dies war erforderlich, um die Dumpingpraktiken in vollem Umfang widerzuspiegeln und der Tatsache Rechnung zu tragen, daß die Ausfuhrpreise je nach Käufer und Region erheblich voneinander abwichen."

Sie hat diesen Standpunkt in ihrer vorläufigen Unterrichtung vom 2. Juni 1997 beibehalten.

109 In ihrer vorläufigen Stellungnahme zum Dumping vom 1. Juli 1997 und bei der Anhörung vom 9. Juli 1997 widersprach die Klägerin dem Standpunkt der Kommission und machte geltend, daß die Kommission die symmetrische Methode hätte anwenden müssen, die darin bestehe, daß der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen Durchschnitt der Preise aller ihrer Ausfuhrgeschäfte in die Gemeinschaft verglichen werde. In ihrem Schreiben vom 11. Juli 1997 machte sie ferner geltend, daß ein Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen Durchschnitt aller ihrer Ausfuhrgeschäfte in die Gemeinschaft zu einer erheblich niedrigeren Dumpingspanne führen würde als die, die das Ergebnis der von der Kommission angewandten Methode sei.

110 In der endgültigen Unterrichtung vom 19. August 1997 stellte die Kommission fest, daß in bezug auf die Klägerin Petrotub die Ausfuhrpreise je nach den Verkaufszeiträumen erheblich voneinander abwichen (jeweils zwischen August 1995 und April 1996 und zwischen Mai 1996 und August 1996). Sie wies darauf hin, daß für sämtliche rumänische Unternehmen der Unterschied der Dumpingspanne, der bei einem Vergleich der gewogenen Durchschnitte und einem Vergleich des gewogenen Durchschnitts mit dem einzelnen Geschäftsvorgang auftrete, so groß sei, daß der Schluß gezogen werden könne, daß die erste dieser Vergleichsmethoden nicht geeignet sei, die Dumpingpraktiken in vollem Umfang widerzuspiegeln.

111 In ihrer endgültigen Stellungnahme zum Dumping vom 8. September 1997 berief sich die Klägerin erneut darauf, daß die Dumpingspanne durch Vergleich der gewogenen Durchschnitte ermittelt werden müsse.

112 In Randnummer 22 der angefochtenen Verordnung stellte der Rat folgendes fest:

"Ein Unternehmen beantragte, die Dumpingspanne solle nicht durch einen Vergleich (je Warengruppe) der gewogenen durchschnittlichen Normalwerte mit den berichtigten Preisen der einzelnen Ausfuhrgeschäfte verglichen werden, sondern durch einen Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwertes mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis.

Dieser Antrag wurde abgelehnt, da bei einer Überprüfung der für alle rumänischen Unternehmen angewandten Methode folgendes festgestellt wurde:

- Bei einem Unternehmen ergab sich nach beiden Berechnungsmethoden die gleiche Dumpingspanne, da alle Ausfuhrgeschäfte gedumpt waren,

- bei drei Unternehmen wichen die Ausfuhrpreise je nach Bestimmung oder Verkaufszeitraum erheblich voneinander ab.

Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde daher auch bei der endgültigen Sachaufklärung der gewogene durchschnittliche Normalwert je Verkaufszeitraum mit den berichtigten Preisen der einzelnen Ausfuhrgeschäfte verglichen."

113 Die angefochtene Verordnung enthält daher die Begründung, warum die Gemeinschaftsorgane sich für den Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit den Preisen der einzelnen Ausfuhrgeschäfte entschlossen.

114 Da die Klägerin im Verwaltungsverfahren keinen besonderen Einwand erhoben hat, der gegebenenfalls eine ausführlichere Begründung hätte erforderlich machen können (siehe Urteil des Gerichts vom 28. September 1995 in der Rechtssache T-164/94, Ferchimex/Kommission, Slg. 1995, II-2681, Randnrn. 90 und 118), kann demgemäß die angefochtene Verordnung in bezug auf die Anwendung des Artikels 2 Absatz 11 der Grundverordnung durch die Gemeinschaftsorgane nicht als unzureichend begründet angesehen werden.

115 Bei der Rüge der Klägerin, daß die Gemeinschaftsorgane sich darauf beschränkt hätten, die erste symmetrische Methode (also den Vergleich der gewogenen Durchschnitte) zu prüfen, und nicht untersucht hätten, ob nicht die zweite dieser in Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung bezeichneten symmetrischen Methoden (also der Vergleich der einzelnen Normalwerte mit den Preisen der einzelnen Ausfuhrgeschäfte) die Dumpingpraktik in vollem Umfang widerspiegeln könne, handelt es sich um ein selbständiges Angriffsmittel, das erst in der Erwiderung geltend gemacht worden ist. Das Vorbringen ist daher gemäß Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung als unzulässig zurückzuweisen.

116 Aus alledem ergibt sich somit, daß entgegen den Behauptungen der Klägerin die Vergleichsmethoden zur Feststellung des Vorliegens von Dumpingspannen für jedes einzelne der vier rumänischen Ausfuhrunternehmen angewandt wurden.

117 Der erste Teil des vierten Klagegrunds ist daher zurückzuweisen.

Zur angeblichen Berücksichtigung von außerhalb des Untersuchungszeitraums liegenden Faktoren

118 Die Klägerin Petrotub trägt vor, die Kommission habe in der endgültigen Unterrichtung erklärt, sie berücksichtige die Preise der betroffenen Ware während eines Zeitraums von neun Monaten (von August 1995 bis April 1996). Indem die Gemeinschaftsorgane in diesen Zeitraum auch den Monat August 1995 einbezogen hätten, hätten sie gegen Artikel 2 Absatz 11 verstoßen, da diese Vorschrift bestimme, daß die Gemeinschaftsorgane die Dumpingspanne nur in bezug auf den Untersuchungszeitraum ermitteln könnten, der sich vorliegend vom 1. September 1995 bis zum 31. August 1996 erstreckt habe.

119 Der Rat wendet ein, daß die Bezugnahme auf den Monat August 1995 nur ein Schreibfehler gewesen sei.

120 Da die Klägerin nichts zum Nachweis dafür vorgebracht hat, daß der Monat August 1995 in dem oben genannten Untersuchungszeitraum berücksichtigt wurde, und da sie einräumt, der Kommission gegenüber zu den im August 1995 erzielten Preisen keine Angaben gemacht zu haben, enthalten die Akten in diesem Zusammenhang keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Gemeinschaftsorgane die Preise berücksichtigt hätten, die für die betroffene Ware im August 1995 erzielt wurden, d. h. außerhalb des Untersuchungszeitraums, der, wie sich aus Randnummer 9 der angefochtenen Verordnung ergibt, zwischen dem 1. September 1995 und dem 31. August 1996 lag.

121 Der zweite Teil des vierten Klagegrunds ist daher zurückzuweisen.

Zum angeblich fehlenden Nachweis, daß die Ausfuhrpreise je nach Käufer, Region oder Verkaufszeitraum voneinander abgewichen seien

Zusammenfassung der Vorbringen der Parteien

122 Die Klägerin Petrotub trägt vor, die Gemeinschaftsorgane hätten nicht nachgewiesen, daß die Ausfuhrpreise je nach Käufer, Region oder Verkaufszeitraum voneinander abwichen. In der endgültigen Unterrichtung habe die Kommission festgestellt, daß die Ausfuhrpreise in den Verkaufszeiträumen August 1995 bis April 1996 und Mai 1996 bis August 1996 erheblich voneinander abgewichen seien. Sie habe ihre Entscheidung, einen neunmonatigen Verkaufszeitraum mit einem viermonatigen Verkaufszeitraum zu vergleichen, nicht begründet.

123 Darüber hinaus sei bei den von der Kommission berücksichtigten 148 Waren eine Feststellung, ob die Ausfuhrpreise in den genannten Verkaufszeiträumen voneinander abgewichen seien, nur bei 40 der in beiden Zeiträumen verkauften Waren möglich gewesen, wie aus Anhang 2 zur endgültigen Unterrichtung hervorgehe. Diese Waren aber machten weniger als 30 % des gesamten Ausfuhrvolumens der Klägerin aus. Außerdem seien die Preise bei den meisten dieser 40 Waren von einem Verkaufszeitraum zum anderen nicht erheblich voneinander abgewichen. Schließlich spiegelten die von der Klägerin erzielten Preise lediglich die vorherrschenden Markttendenzen wider.

124 Der Rat macht geltend, es stehe eindeutig fest, daß die Preise je nach den Verkaufszeiträumen voneinander abgewichen seien, da von den 40 in diesen beiden Verkaufszeiträumen verkauften Waren 36 Waren in dem zweiten Verkaufszeitraum zu höheren Preisen verkauft worden seien.

Würdigung durch das Gericht

125 Wie aus den Akten hervorgeht, wurde die Feststellung, daß die Preise von einem Verkaufszeitraum zum anderen voneinander abwichen, von den Gemeinschaftsorganen aufgrund eines Preisvergleichs von 40 Erzeugnissen getroffen, die von der Klägerin in den beiden genannten Zeiträumen verkauft worden waren. Aus der im Anhang 2 zur endgültigen Unterrichtung enthaltenen Auflistung dieser Preise ergibt sich u. a., daß bei 36 dieser Waren die Preise während des zweiten Verkaufszeitraums erheblich höher waren als während des ersten Verkaufszeitraums und daß diese Abweichung meist 10 % und mehr betrug.

126 Insoweit kann nicht gerügt werden, daß die Gemeinschaftsorgane die in einem neunmonatigen Verkaufszeitraum in Rechnung gestellten Preise mit den in einem viermonatigen Verkaufszeitraum in Rechnung gestellten Preisen verglichen haben. Da mit diesem Vergleich ermittelt werden soll, ob die Ausfuhrunternehmen gezielt Preise in Rechnung stellten, hinter denen sich während eines bestimmten Verkaufszeitraums Dumpingpraktiken gleich welcher Art verbergen können, verfügen die Gemeinschaftsorgane bei der Festlegung der zu berücksichtigenden Verkaufszeiträume, die anhand einer komplexen wirtschaftlichen Beurteilung erfolgt, über einen weiten Ermessensspielraum. Im vorliegenden Fall enthalten die Akten keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Wahl der betreffenden Verkaufszeiträume geeignet gewesen wäre, den in Rede stehenden Preisvergleich zu verzerren.

127 Das Vorbringen der Klägerin schließlich, daß die Preise die Markttendenzen widerspiegelten, wird durch keinen Beweis untermauert. Dieses Vorbringen steht jedenfalls im Widerspruch dazu, daß die Preisabweichung von einem Verkaufszeitraum zum anderen weder für einen der rumänischen Ausführer noch, worauf der Rat hinweist, in bezug auf die Ausfuhren mit Ursprung in der slowakischen Republik bewiesen worden ist.

128 Die drei Teile des vierten Klagegrunds sind daher zurückzuweisen.

IV - Zum fünften Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Artikel 3 Absätze 2 und 5 bis 7 der Grundverordnung geltend gemacht wird

129 Dieser Klagegrund bezüglich der Festlegung einer Schädigung besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil ist dahin zu verstehen, daß die angefochtene Entscheidung gegen Artikel 3 Absätze 2, 5 und 6 der Grundverordnung verstoße, da sie in bezug auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft tatsächliche Fehler und offenkundige Beurteilungsfehler aufweise und unzureichend begründet sei. Im Rahmen des zweiten Teils machen die Klägerinnen geltend, daß die Gemeinschaftsorgane Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung dadurch verletzt hätten, daß sie die Auswirkung anderer Faktoren als der gedumpten Einfuhren nicht berücksichtigt hätten.

Zum ersten Teil, mit dem ein Verstoß gegen Artikel 3 Absätze 2, 5 und 6 der Grundverordnung geltend gemacht wird

Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

130 Die Klägerinnen machen einen Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung geltend, der wie folgt lautet:

"Aus allen einschlägigen gemäß Absatz 2 vorgelegten Beweisen muß hervorgehen, daß die gedumpten Einfuhren eine Schädigung im Sinne dieser Verordnung verursachen. Insbesondere gehört dazu der Nachweis, daß das gemäß Absatz 3 ermittelte Volumen und/oder Preisniveau für die in Absatz 5 genannten Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verantwortlich sind und daß diese Auswirkungen ein solches Ausmaß erreichen, daß sie als bedeutend bezeichnet werden können."

131 Die Klägerinnen tragen in der Erwiderung hierzu im einzelnen vor, daß entgegen den Ausführungen des Rates, der behaupte, daß sie die Schadensermittlung und die Prüfung des Kausalitätszusammenhangs miteinander verwechselten, ihre Rügen sich auf die erste Stufe der Schadensprüfung in der angefochtenen Verordnung bezögen, d. h. auf die Prüfung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Da die Gemeinschaftsorgane es versäumt hätten, aufgrund einer nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung notwendigen Beschreibung der Lage dieses Wirtschaftszweigs nachzuweisen, daß dieser geschädigt worden sei, hätten die Klägerinnen nicht speziell gegen die Prüfung des Kausalitätszusammenhangs Einwände zu erheben brauchen.

132 Die Klägerinnen weisen sodann die Feststellung in Randnummer 56 der angefochtenen Verordnung zurück, der zufolge sie gegen die in der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die in den Randnummern 57 bis 61 der angefochtenen Verordnung wiederholt werden, keine Einwände erhoben hätten.

133 Mit dieser Feststellung habe der Rat seine Verpflichtung zu sorgfältiger Sachbehandlung verletzt und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen. Außerdem sei die angefochtene Entscheidung in bezug auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unzureichend begründet. Weder die Klägerinnen noch das Gericht könnten nämlich anhand dieser Feststellung beurteilen, ob die Organe die Stellungnahmen der Klägerinnen zu dieser Frage berücksichtigt hätten. Diese fehlende Begründung könne im Laufe des Verfahrens nicht nachgeholt werden.

134 Die Klägerinnen erheben weiterhin Einwände gegen die Feststellungen der Organe zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Sie untersuchen nacheinander die Feststellungen zur Kapazität, zur Produktion, zu den Verkaufsmengen und zur Rentabilität.

135 Erstens wiesen die Feststellungen zur Kapazität, die die Gemeinschaftsorgane in Randnummer 57 der angefochtenen Verordnung getroffen hätten, tatsächliche Fehler auf. Insbesondere hätten die meisten der elf Betriebe, die laut Randnummer 57 der angefochtenen Verordnung die Produktion der betroffenen Ware zwischen 1992 und dem Untersuchungszeitraum eingestellt hätten (und die ungefähr ein Viertel der entsprechenden gesamten Produktionskapazität in der Gemeinschaft ausmachten), entweder ihre Produktionsanlagen nicht geschlossen, sondern erneuert (Dalmine [Acore], 1992, 95 000 Tonnen; Mannesmann [Mühlheim], 1992, 350 000 Tonnen; Tubacex [Amurrio], 1993, 60 000 Tonnen, und Tubos Reunidos [Amurrio], 1994, 50 000 Tonnen) oder seien von anderen Herstellern übernommen worden (Seta, Roncadelle, 1992, 100 000 Tonnen) oder hätten schließlich ihren Betrieb aufgrund eines Schließungsbeihilfenplans eingestellt (ATM [Bari], 1995, 35 000 Tonnen), wie schon aus den Informationen der europäischen Hersteller hervorgehe, die im "Metal Bulletin" oder in dem Werk "Pipe and Tube Mills of the World with Global Technical Data, 1997" veröffentlicht worden seien.

136 Selbst wenn die oben genannten, von den Klägerinnen vorgetragenen Tatsachen im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt werden könnten, so seien die Behauptungen der Gemeinschaftsorgane zur Schließung von Anlagen gleichwohl durch keinerlei Beweis untermauert; dies gelte vor allem in bezug auf die Frage, ob sich das Zahlenmaterial, auf das sie sich stützen, einzig und allein auf die betroffene Ware beziehe. Die Feststellungen der Organe zur Kapazität seien daher offenkundig fehlerhaft.

137 Zweitens seien die Zahlen zur Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (Randnr. 57 der angefochtenen Verordnung) erheblich niedriger als die Zahlen der Hersteller der Gemeinschaft, die von den Klägerinnen in ihren vorläufigen Stellungnahmen zur Schädigung genannt worden seien (Aufstellung 5, S. 9) und die sich auf ein Dokument des deutschen Stahlrohrverbands vom 19. September 1996 stützten. Außerdem bezögen sich die in dieser Randnummer genannten Zahlen entgegen den durch keinerlei Beweis untermauerten Behauptungen des Rates auch auf die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insgesamt und nicht nur auf die Produktion der betroffenen Ware.

138 Was die Verkaufsmengen angehe, die sich laut Randnummer 58 der angefochtenen Verordnung von 781 770 Tonnen im Jahr 1992 auf 775 721 Tonnen im Jahr 1995 und 722 042 Tonnen im Untersuchungszeitraum verringert hätten, so gehe aus dieser Randnummer ausdrücklich hervor, daß die genannten Zahlen sich auf "Verkäufe der Gemeinschaftshersteller" bezögen, nicht aber nur auf Verkäufe der betroffenen Ware. Diese Zahlen stuenden "im offenen Widerspruch" zu den Informationen in dem Artikel "Seamless changes transform the European scene", der im "Metal Bulletin" vom April 1996 veröffentlicht worden sei und in dem es heiße, daß allein die Verkäufe nahtloser Rohre von Dalmine 700 000 Tonnen im Jahr 1994 überschritten hätten. Der anhaltend rückläufige Verkaufstrend, der sich aus den in Randnummer 58 der angefochtenen Verordnung genannten Zahlen ergebe, stehe außerdem, wie aus den Zahlen hervorgehe, die von den Gemeinschaftsherstellern in der nicht vertraulichen Fassung des Antrags genannten werden, im Widerspruch zur Umsatzsteigerung.

139 Drittens stehe hinsichtlich der Rentabilität die angefochtene Verordnung (Randnr. 60) im Widerspruch zur vorläufigen Verordnung (Randnr. 57), stütze sich auf keinen bestimmten Beweis und sei mit einem offenkundigen Beurteilungsfehler behaftet. Die angefochtene Verordnung, die vor allem unter Berufung auf einen Verlust von 0,7 % im Untersuchungszeitraum nur eine Verringerung der Verluste nenne, stimme nicht mit der vorläufigen Verordnung überein, in der die Feststellung getroffen werde, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in den acht ersten Monaten des Jahres 1996, d. h. in den letzten Monaten des Untersuchungszeitraums, - zum Teil aufgrund von Preiserhöhungen - die Gewinnschwelle erreicht habe.

140 Außerdem bestätigten die Zahlen der Gemeinschaftshersteller die Umsatzrentabilität. So habe die Firma Vallourec Industries (Frankreich), die zu den größten Herstellern nahtloser Rohre in der Europäischen Union gehöre, im Jahr 1995 erneut Gewinne gemacht, wie aus dem genannten, im "Metal Bulletin" vom April 1996 erschienenen Artikel hervorgehe, und das gleiche gelte ausweislich eines Artikels mit der Überschrift "Dalmine goes private", der in derselben Ausgabe dieser Zeitschrift erschienen sei, für die Firma Dalmine in den Jahren 1992, 1994 und 1995.

141 Überdies hätten die Gemeinschaftsorgane die finanziellen Verluste als eine Schädigung bezeichnet, die dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verursacht worden sei (Randnr. 62 der angefochtenen Verordnung), ohne daß, wie es gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung erforderlich sei, der Nachweis geführt worden sei, daß die finanziellen Verluste von Einfuhren aus den von der Untersuchung betroffenen Ländern herrührten.

142 Schließlich erheben die Klägerinnen Einwände gegen die Berücksichtigung des Zeitraums von Januar 1992 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums für die Feststellung einer Schädigung (Randnr. 9 der angefochtenen Entscheidung), da der Untersuchungszeitraum sich nur auf die Zeit vom 1. September 1995 bis zum 31. August 1996 erstrecke.

143 Die angefochtene Verordnung sei in dieser Hinsicht unzureichend begründet, da die Gemeinschaftsorgane es unterlassen hätten, zum einen die Berücksichtigung eines längeren Zeitraums als den des Untersuchungszeitraums und zum anderen die Entscheidung für das Jahr 1992 als Beginn dieses längeren Zeitraums zu begründen (Urteil Nakajima/Rat, Randnr. 87). Eine solche Begründung sei im vorliegenden Fall erforderlich gewesen, da mit Ausnahme des Jahres 1995 (in dem der Wirtschaftszweig nahtlose Rohre durch einen weltweiten Konjunkturrückgang gekennzeichnet gewesen sei) die in den Randnummern 57 und 60 der angefochtenen Verordnung genannten Zahlen für alle maßgeblichen Faktoren zeigten, daß der Zustand des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sich in den Jahren 1994 und 1995 verbessert und in den acht ersten Monaten des Jahres 1996 die Gewinnschwelle erreicht habe.

144 Der Rat weist dieses Vorbringen unter Berufung insbesondere darauf zurück, daß die Rügen bezüglich der Feststellungen in der angefochtenen Verordnung unbegründet seien.

Würdigung durch das Gericht

145 Vor der Prüfung des ersten Teils des fünften Klagegrunds ist zunächst seine Tragweite auszulegen. Obwohl die Klägerinnen ausdrücklich nur einen Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 6 der angefochtenen Verordnung geltend machen, geht aus der Formulierung ihrer Rügen in den Schriftsätzen hervor, daß sie die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung in Frage stellen, weil diese bezüglich der Prüfung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft einen tatsächlichen Fehler aufweise und unzureichend begründet sei.

146 Mit dem Vortrag, daß die Gemeinschaftsorgane es unterlassen hätten, anhand aller für die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft einschlägigen Beweise, auf die Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung Bezug nimmt, eine diesem Wirtschaftszweig entstandene Schädigung festzustellen, haben die Klägerinnen in diesem Zusammenhang mit hinreichender Deutlichkeit die Rechtsgrundsätze dargelegt, auf die sie sich stützen, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, die Vorschriften der Absätze 2 und 5 dieses Artikels, der die Beurteilung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft näher regelt, in der Klageschrift ausdrücklich anzuführen.

147 Demgemäß ist der fünfte Klagegrund dahin zu verstehen, daß mit seinem ersten Teil ein Verstoß gegen Artikel 3 Absätze 2, 5 und 6 der angefochtenen Verordnung geltend gemacht wird.

148 Erstens ist zu beachten, daß die Klägerinnen in ihren vorläufigen Stellungnahmen zur Schädigung und in den Zusammenfassungen des Vorbringens zur Schädigung, die sie bei der Anhörung vom 9. Juli 1997 durch die Kommission vorlegten, gegen die vorläufigen Feststellungen der Kommission zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft Einwände erhoben und daß sie in den endgültigen Stellungnahmen zur Schädigung die Auffassung, die sie zu dieser Frage in ihren vorläufigen Stellungnahmen ausführlich dargelegt hatten, bestätigten.

149 Die in Randnummer 56 der angefochtenen Verordnung aufgestellte Behauptung, die Parteien hätten keine Einwände gegen die Feststellungen in der vorläufigen Verordnung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erhoben, ist somit, wie die Klägerinnen geltend gemacht haben, fehlerhaft.

150 Entgegen den Ausführungen der Klägerinnen hat diese Fehlerhaftigkeit jedoch nicht zur Folge, daß die angefochtene Verordnung in bezug auf die Stellungnahmen, die die Klägerinnen im Verwaltungsverfahren abgaben, unzureichend begründet ist.

151 Der Rat ist nämlich nicht verpflichtet, in der endgültigen Verordnung die Nichtberücksichtigung der einzelnen Argumente, die von den Parteien im Verwaltungsverfahren vorgebracht wurden, besonders zu begründen. Es genügt, daß diese Verordnung eine klare Begründung der Hauptgesichtspunkte enthält, die im vorliegenden Fall bei der Beurteilung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft berücksichtigt wurden, sofern diese Begründung verständlich machen kann, warum der Rat die einschlägigen Argumente, die von den Parteien unter diesem Aspekt im Verwaltungsverfahren geltend gemacht wurden, unberücksichtigt gelassen hat (Urteil des Gerichtshofes vom 10. März 1992 in der Rechtssache C-171/87, Canon/Rat, Slg. 1992, I-1237, Randnr. 55 und 57, und Urteil des Gerichts Ferchimex/Rat, Randnrn. 90 und 118).

152 Im vorliegenden Fall enthalten die Randnummern 57 bis 62 der angefochtenen Verordnung eine ausreichende Begründung bezüglich der Beurteilung der Hauptfaktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft kennzeichnen und die von den Gemeinschaftsorganen berücksichtigt wurden. Die Klägerinnen berufen sich insoweit weder auf Argumente noch auf besondere Beweise, die im Verwaltungsverfahren gegenüber den Feststellungen in der vorläufigen Verordnung vorgebracht wurden und die Anlaß für zusätzliche Begründungen in der angefochtenen Verordnung hätten sein müssen.

153 Da außerdem die unzutreffende Behauptung in Randnummer 56 der angefochtenen Verordnung, die Klägerinnen hätten keine Einwände gegen die Feststellungen in der vorläufigen Verordnung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erhoben, die Rechte der Klägerinnen konkret nicht beeinträchtigte, kann diese Behauptung keine Verletzung der Verpflichtung zu sorgfältiger Sachbehandlung und ordnungsgemäßer Verwaltungsführung darstellen, die zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verordnung führen könnte.

154 Zweitens ist angesichts des Vorbringens der Klägerinnen bezüglich der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu prüfen, ob die in der angefochtenen Verordnung getroffenen Feststellungen sachlich begründet sind.

155 Die Prüfung dieser Lage setzt die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte voraus, deren gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung der Frage zu beschränken ist, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung und kein Ermessensmißbrauch vorliegen (Urteil des Gerichtshofes vom 10. März 1992 in der Rechtssache C-174/87, Ricoh/Rat, Slg. 1992, I-1335, Randnr. 68).

156 Vorab sind die Behauptungen der Klägerinnen zurückzuweisen, daß sich die in der angefochtenen Verordnung genannten Angaben zur Kapazität, zur Produktion und zu den Verkäufen auf die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insgesamt bezögen. Die Klägerinnen tragen hierzu kein ernstzunehmendes Argument vor, aufgrund dessen die Behauptung des Rates zurückgewiesen werden könnte, daß sich die Zahlen, auf die sich die Schadensprüfung stützt, ausschließlich auf die betroffene Ware bezögen.

157 Was zunächst die Feststellungen zur Kapazität betrifft, können die im "Metal Bulletin" und in dem Werk "Pipe and Tube Mills of the World with Global Technical Data" veröffentlichten Angaben, auf die die Klägerinnen ihr Vorbringen stützen, nicht die Fehlerhaftigkeit der Feststellungen zum Kapazitätsrückgang beweisen, die in Randnummer 57 der angefochtenen Verordnung wiedergegeben werden. Die Klägerinnen haben nämlich vor dem Gericht nichts vorgetragen, was die Behauptungen des Rates, die Firma Dalmine (Arcore) und die Firma SETA (Roncadelle) hätten ihre Kapazitäten um 95 000 Tonnen bzw. 100 000 Tonnen verringert, in Frage stellen könnte. Sie haben auch die Behauptung des beklagten Organs nicht zurückgewiesen, daß die Firma Mannesmann, die noch in Mühlheim ein Werk unterhalte, ein zweites Werk an diesem Ort mit einer Kapazität von 350 000 Tonnen stillgelegt habe. Was die Schließung eines Werks der Firma ATM in Bari angeht, wäre das Vorbringen der Klägerinnen, daß diese Schließung nicht die Folge von gedumpten Einfuhren sei, selbst dann, wenn es begründet wäre, nicht geeignet, die Feststellungen in Randnummer 57 der angefochtenen Verordnung, in der der Rat lediglich einen Kapazitätsrückgang des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft feststellt, zu entkräften. Ferner haben die Klägerinnen vor dem Gericht dem Vorbringen des Rates nicht widersprochen, dem zufolge einerseits die von den Klägerinnen angeführte Kapazität der Firma Tubacex (Amurrio) sich auf Waren beziehe, die von der Untersuchung nicht betroffen seien, und andererseits die Firma Tubos Reunidos (Amurrio) ihre Kapazität um 50 000 Tonnen verringert habe, wie die Untersuchung an Ort und Stelle ergeben habe.

158 Bezüglich der Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (Randnr. 57 der angefochtenen Verordnung) ist das Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen, da es auf Zahlen des deutschen Stahlrohrverbands gestützt wird, die sich auf das Gesamtsortiment nahtloser Rohre (Position 7304 der Kombinierten Nomenklatur) und nicht nur auf die betroffenen Waren beziehen (die zu fünf der 37 Unterpositionen der Position 7304 gehören).

159 Bezüglich der Zahlen zur Verkaufsmenge (Randnr. 58 der angefochtenen Verordnung) beschränken sich die Klägerinnen auf den Vortrag, diese stuenden "im offenen Widerspruch" zu den Informationen in einem Zeitungsartikel, ohne hierbei zwischen dem Gesamtsortiment und den betroffenen Waren zu unterscheiden. Aus den Zahlen zu den Verkäufen eines Unternehmens, im vorliegenden Fall der Firma Dalmine, kann nicht auf die Entwicklung der Produktion der betroffenen Waren im gesamten Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geschlossen werden, wie sie in der angefochtenen Verordnung definiert wird. Was das Vorbringen der Klägerinnen zur Umsatzsteigerung der Gemeinschaftshersteller betrifft, geht aus den Akten nicht hervor, daß sich die in dem Antrag genannten Zahlen, auf die sich die Klägerinnen stützen, ausschließlich auf die von der angefochtenen Verordnung betroffenen Waren beziehen.

160 Ebenso legen die Klägerinnen bezüglich der Rentabilität (Randnr. 60 der angefochtenen Verordnung) bestimmte Zahlen der Gemeinschaftshersteller vor, ohne zwischen dem Gesamtsortiment und den betroffenen Waren zu unterscheiden. Außerdem widersprechen sie nicht dem Vorbringen des Rates, daß, wie aus Randnummer 60 der angefochtenen Verordnung ausdrücklich hervorgeht, die Gemeinschaftshersteller beim Verkauf der gleichartigen Ware im Durchschnitt Verluste verzeichneten, auch wenn manche von ihnen Gewinne erzielten. Entgegen den Behauptungen der Klägerinnen steht diese Verordnung, die auf eine Verringerung der Verluste im Untersuchungszeitraum zum Teil aufgrund der im betroffenen Sektor seinerzeit geltenden Antidumpingmaßnahmen verweist, völlig im Einklang mit den Feststellungen der vorläufigen Verordnung (Randnr. 57), daß die Gewinnschwelle in den acht ersten Monaten des Untersuchungszeitraums erreicht worden sei. Die Klägerinnen bestreiten auch nicht, daß diese Entwicklung gleichwohl nicht zur Erwirtschaftung derjenigen Erträge ausreichte, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft benötigen würde, um - wie die Gemeinschaftsorgane in Randnummer 60 der angefochtenen Verordnung feststellten - seine steigenden Produktionskosten zu decken, die hohen Investitionen zur Umstrukturierung der Unternehmen zu finanzieren, einen angemessenen Gewinn zu erzielen, sich von den Verlusten in den Vorjahren zu erholen und langfristig seine Lebensfähigkeit zu sichern.

161 Für die Bestimmung des Zeitraums, der für die Feststellung der Schädigung im Rahmen eines Antidumpingverfahrens zu berücksichtigen ist, verfügen die Organe über ein weites Ermessen (Urteil Nakajima/Rat, Randnr. 86).

162 Im vorliegenden Fall ist nicht nachgewiesen, daß die Gemeinschaftsorgane die Grenzen ihres Ermessens überschritten, als sie den Zeitraum von 1992 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums für die Schadensprüfung berücksichtigten. Der Rat hat überzeugend dargelegt, daß die Festlegung des Beginns des Referenzzeitraums auf das Jahr 1993, das durch einen weltweiten Konjunkturrückgang gekennzeichnet gewesen sei, zu überhöhten und ungewöhnlichen Ergebnissen geführt hätte. Da außerdem das vorliegende Verfahren zur selben Zeit wie das Überprüfungsverfahren bezüglich derselben Ware aus anderen osteuropäischen Ländern eingeleitet wurde (oben, Randnr. 2), begingen die Gemeinschaftsorgane keinen offenkundigen Beurteilungsfehler, als sie der Ansicht waren, daß es angemessen sei, das Jahr 1992 zu berücksichtigen, um u. a. die Schädigung zu prüfen, die in Anbetracht der in den Jahren 1992 und 1993 gegenüber den Einfuhren der betroffenen Waren aus Ungarn, Polen und der Republik Kroatien eingeführten Antidumpingmaßnahmen verursacht wurde, und um eine Ungleichbehandlung der Länder, die von der neuen Untersuchung betroffen wurden, und der Länder, die von der Untersuchung im Rahmen der Überprüfung betroffen wurden, zu vermeiden (siehe Randnr. 45 der vorläufigen Verordnung).

163 Den Klägerinnen ist somit nicht der Nachweis gelungen, daß die angefochtene Verordnung bezüglich der Beurteilung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft tatsächliche Fehler oder offenkundige Beurteilungsfehler aufweist oder unzureichend begründet ist.

164 Der erste Teil des fünften Klagegrunds ist daher zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil, mit dem ein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung geltend gemacht wird

Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

165 Die Klägerinnen machen geltend, daß die Gemeinschaftsorgane nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung verpflichtet gewesen seien, zu prüfen, ob andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die die Kommission gekannt habe oder hätte kennen müssen, für die festgestellte Schädigung mitursächlich gewesen und ob diese Faktoren geeignet gewesen seien, den Kausalzusammenhang zwischen den Einfuhren der betroffenen Ware mit Herkunft aus von der Untersuchung betroffenen Ländern und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu unterbrechen (Urteil des Gerichts vom 14. Juli 1995 in der Rechtssache T-166/94, Koyo Seiko/Rat, Slg. 1995, II-2120, Randnrn. 79, 81 und 82).

166 Die Gemeinschaftsorgane hätten die Auswirkungen der Menge oder Preise der Einfuhren der betroffenen Ware aus Drittländern unzutreffend beurteilt. Randnummer 64 der angefochtenen Verordnung enthalte in dieser Hinsicht tatsächliche Fehler und offenkundige Beurteilungsfehler. Zudem könnten die Klägerinnen anhand der Verordnung nicht beurteilen, ob die Kommission das für die Schadensfeststellung geeignete Verfahren eingehalten habe. Die angefochtene Verordnung sei daher in diesem Punkt unzureichend begründet.

167 Randnummer 64 der angefochtenen Verordnung befasse sich nämlich ausschließlich mit Einfuhren aus Argentinien und erlaube nicht, festzustellen, welche anderen Einfuhren aus Drittländern von den Gemeinschaftsorganen tatsächlich geprüft worden seien. Entgegen den Ausführungen des Beklagten enthalte außerdem die Aufstellung 1 im Anhang 2 zur endgültigen Unterrichtung ausschließlich eine Gesamtzahl für die Einfuhren aus Drittländern und bringe daher nicht zum Ausdruck, daß die Gemeinschaftsorgane die Einfuhren aus anderen Drittländern als Argentinien geprüft hätten. Angesichts des im ursprünglichen Antrag vorgetragenen Sachverhalts aber habe die Kommission die Auswirkungen der Einfuhren aus der Ukraine, aus Japan und aus Südafrika auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gekannt und hätte diese zumindest prüfen müssen. Die Klägerinnen hätten außerdem die Kommission im Verwaltungsverfahren darauf aufmerksam gemacht, daß es erforderlich sei, sowohl in ihrer vorläufigen Feststellung zur Schädigung als auch in ihren endgültigen Bemerkungen zur Schädigung die Auswirkungen der Einfuhren aus anderen Drittländern, insbesondere aus der Ukraine, zu prüfen.

168 Mit der Feststellung, daß der Marktanteil der Einfuhren aus nicht von der Untersuchung betroffenen Drittländern sich zwar von 1992 bis zum Ende des Untersuchungszeitraum fast verdoppelt habe, diese Einfuhren jedoch nur geringfügige Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hätten, da sie zu deutlich höheren Preisen als die betroffenen gedumpten Einfuhren verkauft worden seien, hätten die Gemeinschaftsorgane ein ungeeignetes Kriterium zugrunde gelegt. Sie hätten gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung feststellen müssen, ob der Schaden ganz oder teilweise durch den Unterschied verursacht worden sei, der zwischen den Preisen, die von den Gemeinschaftsherstellern für die betroffenen Waren erzielt würden, und den Preisen der Waren mit Herkunft aus anderen Ländern bestehe.

169 Die Eurostat-Zahlen über die Einfuhren von nahtlosen Rohren in die Gemeinschaft zwischen 1992 und 1995 zeigten insoweit, daß die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus der Ukraine und aus Argentinien nicht nur erheblich niedriger als die von den Gemeinschaftsherstellern in Rechnung gestellten durchschnittlichen Preise seien, sondern auch niedriger als die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus den von der Untersuchung im selben Zeitraum betroffenen Drittländern. Die gegenteiligen Behauptungen des Beklagten seien nicht belegt.

170 Die Gemeinschaftsorgane hätten ferner nicht eindeutig nachgewiesen, daß der Beschäftigungsrückgang (Randnr. 62 der angefochtenen Verordnung) unter Ausschluß anderer Faktoren, wie z. B. der Automatisierung des Produktionsprozesses, nur durch die Einfuhren aus den von der Untersuchung betroffenen Ländern verursacht worden sei. Diese Automatisierung habe zu einem Abbau von 23 000 Arbeitsplätzen in der Eisen- und Stahlindustrie seit 1992 geführt, wie aus dem Artikel "A strictly private business" hervorgehe, der im Dezember 1996 im "Metal Bulletin" erschienen sei.

171 Die Kommission habe es darüber hinaus unterlassen, unter den anderen, in Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung genannten Faktoren den Rückgang der Ausfuhren der Gemeinschaft zu berücksichtigen, der sich insbesondere aus den Angaben in dem Antrag ergebe.

172 Der Rat ist der Ansicht, daß die angefochtene Verordnung Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung entspreche.

Würdigung durch das Gericht

173 Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung lautet wie folgt: "Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit schädigen, werden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, daß die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht nach Absatz 6 den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird. In diesem Zusammenhang können unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt werden: Volumen und Preise der nicht gedumpten Einfuhren, Nachfragerückgang oder Veränderung der Verbrauchsgewohnheiten, handelsbeschränkende Praktiken der ausländischen Hersteller und der Gemeinschaftshersteller sowie Wettbewerb zwischen ihnen, Entwicklungen in der Technologie und Ausfuhrleistung und Produktivität des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft."

174 Was erstens die Rüge angeht, mit der beanstandet wird, daß die Gemeinschaftsorgane nicht die Auswirkungen der Einfuhren aus Südafrika, aus Japan und aus der Ukraine auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geprüft hätten, so ergibt sich aus der angefochtenen Verordnung (Randnr. 64), daß die Gemeinschaftsorgane ihre Prüfung nicht auf die beispielhaft angeführten Einfuhren aus Argentinien beschränkten, sondern die gesamten Einfuhren aus denjenigen Drittländern berücksichtigten, die nicht von den beiden Untersuchungen betroffen waren. Die Einfuhren der betroffenen Waren aus nicht von den Untersuchungen betroffenen Drittländern, deren Volumen (z. B. 45 875 Tonnen im Jahr 1992) in der Aufstellung 1 des Anhangs 2 zur endgültigen Unterrichtung angegeben wird, beschränken sich entgegen den Behauptungen der Klägerin in dieser Hinsicht nicht auf die Einfuhren aus Argentinien, wie aus den von den Klägerinnen vorgelegten Zahlen hervorgeht (nach denen z. B. 1992 7 415 Tonnen der betroffenen Waren aus Argentinien in die Gemeinschaft eingeführt wurden). Die Gemeinschaftsorgane berücksichtigten zudem die gesamten Einfuhren aus denjenigen Drittländern, die nicht von den Untersuchungen betroffen waren, wie sich aus Randnummer 64 der angefochtenen Verordnung ergibt, wo ausgeführt wird, daß der Marktanteil der Einfuhren aus Drittländern, die nicht von den Untersuchungen betroffen sind, von 4,3 % im Jahr 1992 auf 7,7 % im Untersuchungszeitraum stieg.

175 Die Klägerinnen haben außerdem keinen konkreten Anhaltspunkt dafür vorgetragen, daß die Gemeinschaftsorgane einen tatsächlichen Fehler oder einen offenkundigen Beurteilungsfehler begangen hätten, als sie der Ansicht waren, daß die Einfuhren aus Drittländern, die nicht von der Untersuchung betroffen waren, trotz des Anstiegs ihres Marktanteils zwischen 1992 und 1996 nur geringfügige Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gehabt hätten, weil sie erstens zu deutlich höheren Preisen verkauft worden seien als die gedumpten Einfuhren und weil zweitens nichts darauf hindeute, daß diese Einfuhren gedumpt gewesen wären. Insbesondere die Eurostat-Zahlen, auf die sich die Klägerinnen berufen, beziehen sich auf die jährlichen Durchschnittspreise der Einfuhren aus Argentinien, Südafrika, Japan und aus der Ukraine zwischen 1992 und 1995. Aufgrund dieser Zahlen ist es nämlich nicht möglich, einen hinreichend detaillierten Vergleich anzustellen zwischen den Preisen der Einfuhren aus diesen Drittländern und den Preisen, die von den Gemeinschaftsherstellern oder von den Ausführern in den von der Untersuchung betroffenen Ländern in Rechnung gestellt werden.

176 Die Klägerinnen haben demzufolge nicht bewiesen, daß die Gemeinschaftsorgane einen offenkundigen Beurteilungsfehler begingen, als sie der Ansicht waren, daß die Einfuhren aus denjenigen Drittländern, die nicht von den Untersuchungen betroffen waren, den Kausalzusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht unterbrechen könnten.

177 Was zweitens die Auswirkungen betrifft, die die Umstrukturierung und die Automatisierung des Produktionsprozesses auf den Abbau von etwa 35 % der Arbeitsplätze im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, d. h. den Verlust von etwa 2 800 Arbeitsplätzen von 1992 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums hatten (Randnrn. 61 und 62 der angefochtenen Verordnung), so ist festzustellen, daß die von den Klägerinnen vorgebrachten Anhaltspunkte - vor allem der im "Metal Bulletin" vom Dezember 1996 erschienene Artikel, der sich mit der gesamten Eisen- und Stahlindustrie befaßte - nicht als Beweis dafür genügen, daß die Gemeinschaftsorgane einen offenkundigen Beurteilungsfehler begingen, als sie in Randnummer 66 der angefochtenen Verordnung feststellten, daß die gedumpten Einfuhren für sich genommen in erheblichem Maße zu diesem bedeutenden Rückgang der Beschäftigung beigetragen hätten.

178 Was drittens die Auswirkung des Rückgangs der Ausfuhren der Gemeinschaft auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft betrifft, so ist festzustellen, daß die Behauptungen der Klägerinnen jedenfalls weder auf Daten noch auf konkretes Vorbringen gestützt und daher zurückzuweisen sind.

179 Aus all diesen Gründen kann den Gemeinschaftsorganen nicht vorgeworfen werden, daß sie andere bekannte Faktoren, die zu einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft führten, nicht geprüft und nicht untersucht hätten, ob diese Faktoren geeignet waren, den Kausalzusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu unterbrechen. Außerdem folgt aus alledem, daß die angefochtene Verordnung in diesem Punkt ausreichend begründet ist.

180 Der zweite Teil des fünften Klagegrunds bezüglich des Verstoßes gegen Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung greift demnach nicht durch.

181 Die beiden Teile des fünften Klagegrunds sind somit zurückzuweisen.

V - Zum sechsten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Artikel 20 Absatz 2 der Grundverordnung, eine Verletzung des Rechts auf Anhörung und eine in diesem Punkt unzureichende Begründung der angefochtenen Verordnung geltend gemacht wird

Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

182 Die Klägerinnen weisen darauf hin, daß gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Grundverordnung die in Absatz 1 genannten Parteien (zu denen auch die Ausführer gehörten) die endgültige Unterrichtung über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen beantragen könnten, auf deren Grundlage beabsichtigt werde, die Einführung endgültiger Maßnahmen zu empfehlen.

183 Nach dieser Vorschrift habe die Kommission die Ausführer über ihre Feststellungen nicht nur zum Vorliegen eines Dumpings und einer Schädigung, sondern auch zum Gemeinschaftsinteresse zu unterrichten. Aus den Artikeln 7 Absatz 1 und 9 Absatz 4 der Grundverordnung gehe nämlich hervor, daß das Gemeinschaftsinteresse zu diesen wichtigsten Tatsachen und Erwägungen gehöre, auf deren Grundlage die Einführung eines endgültigen Zolls beabsichtigt werde; dies werde vom Rat nicht bestritten.

184 Im vorliegenden Fall hätten die Gemeinschaftsorgane eine in Artikel 20 Absatz 2 der Grundverordnung enthaltene wesentliche Formvorschrift verletzt, indem sie eine endgültige Unterrichtung über die Erwägungen zum Gemeinschaftsinteresse unterlassen hätten, obwohl die Klägerinnen mit Schreiben vom 9. Oktober 1996 eine solche Unterrichtung nach dieser Vorschrift beantragt hätten.

185 Ferner hätten sie durch dieses Versäumnis das Recht der Klägerinnen auf Anhörung verkannt, zu dem das Recht, über alle Umstände unterrichtet zu werden, die sich nachteilig auf ihre Stellung auswirken könnten und für den Schutz ihrer Interessen von Nutzen seien, sowie auch das Recht gehöre, zum Standpunkt der Gemeinschaftsorgane Stellung zu nehmen (Urteil des Gerichtshofes vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-49/88, Al-Jubail Fertilizer/Rat, Slg. 1991, I-3187, Randnrn. 15 und 16).

186 Im vorliegenden Fall hätten die Gemeinschaftsorgane zudem die Stellungnahmen nicht berücksichtigt, die die Klägerinnen im Verwaltungsverfahren zum Gemeinschaftsinteresse abgegeben hätten. Dies werde durch Randnummer 73 der angefochtenen Verordnung bestätigt, in der es heiße: "Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung brachte keine der betroffenen Parteien Argumente zu den vorläufigen Schlußfolgerungen der Kommission zum Interesse der Gemeinschaft vor."

187 Da die Gemeinschaftsorgane auf die in der vorstehenden Randnummer genannten Einwände der Klägerinnen nicht geantwortet hätten, sei die angefochtene Verordnung bezüglich der Feststellung des Gemeinschaftsinteresses unzureichend begründet.

188 Schließlich hätten die Klägerinnen in der Sitzung das Argument des Rates zurückgewiesen, sie seien imstande gewesen, ihre Interessen sachgerecht zu verteidigen. Aus Randnummer 73 der angefochtenen Verordnung gehe hervor, daß die Kommission nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung ihre Untersuchung wieder aufgenommen habe. Sie habe die endgültige Entscheidung bezüglich des Gemeinschaftsinteresses aufgrund der zusätzlichen Angaben getroffen, die sie aus den Antworten auf die Fragebögen erhalten habe, die den gewerblichen Abnehmern der betroffenen Ware zugesandt worden seien.

189 Der Rat weist das Vorbringen der Klägerinnen zurück. Erstens stelle die unterlassene Erwähnung des Gemeinschaftsinteresses in der endgültigen Unterrichtung keinen Verstoß gegen Artikel 20 Absatz 2 der Grundverordnung und das Recht auf Anhörung dar.

190 Die Ausführer hätten nämlich nach Artikel 20 Absatz 2 der Grundverordnung keinen Anspruch darauf, über das Gemeinschaftsinteresse unterrichtet zu werden. Was die Bestimmung des Gemeinschaftsinteresses betreffe, so werde das Recht auf Unterrichtung durch die Sondervorschriften des Artikels 21 Absatz 6 der Grundverordnung geregelt. Diese Vorschrift bestimme genau die Personen, denen das Recht zugute komme (zu diesen gehörten die Ausführer nicht), die Art und Weise, in der dieses Recht in bezug auf die Feststellungen zum Gemeinschaftsinteresse wahrgenommen werden könne, und sie trete in dieser Hinsicht an die Stelle der allgemeinen Vorschrift des Artikels 20 Absatz 2 über die Unterrichtung der Parteien.

191 Die Auslegung, daß sich Artikel 21 Absatz 6 speziell auf die Unterrichtung über die Feststellungen zum Gemeinschaftsinteresse beziehe, werde durch die 30. Begründungserwägung der Grundverordnung sowie dadurch bestätigt, daß diese Vorschrift auch bestimmte Parteien nenne, die einen Anspruch auf Unterrichtung nach Artikel 20 Absatz 2 der Grundverordnung hätten.

192 Das Urteil Al-Jubail Fertilizer/Rat bestätige, daß die Feststellungen zum Gemeinschaftsinteresse den Ausführern nicht mitgeteilt werden müßten, weil diese Feststellungen nicht zu den Behauptungen gegenüber den Ausführern gehörten, gegen die diese sich verteidigen können müßten.

193 Die Interessen der Ausführer spielten bei der Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses per definitionem keine Rolle. Eine solche Beurteilung sei weder nach Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 noch nach dem Antidumping-Kodex 1994 erforderlich. Sie sei in die Grundverordnung aufgenommen worden, um die Interessen der einzelnen Wirtschaftsteilnehmer der Gemeinschaft in Einklang miteinander zu bringen, indem sie sicherstelle, daß nicht nur die Interessen des antragstellenden Wirtschaftszweigs, sondern auch die Interessen der anderen Wirtschaftsteilnehmer (Einführer, Verwender und Verbraucher) berücksichtigt würden, die dementsprechend imstande sein müßten, sich sachgerecht zu verteidigen.

194 Jedenfalls sei im vorliegenden Fall die Frage des Gemeinschaftsinteresses bereits von der vorläufigen Verordnung (Randnrn. 68 bis 77) aufgegriffen worden. Keine der Stellungnahmen, die die Klägerinnen in diesem Zusammenhang abgegeben hätten, betreffe eine spezielle Feststellung, die in den Randnummern 68 bis 77 dieser Verordnung genannt werde.

195 In der Sitzung hat der Rat das Argument der Klägerinnen zurückgewiesen, daß, wie aus Randnummer 73 der angefochtenen Verordnung hervorgehe, die Untersuchung bei den gewerblichen Abnehmern nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung fortgeführt worden sei, da es spätestens in der Erwiderung hätte geltend gemacht werden müssen.

196 Schließlich bestreitet der Rat, daß die angefochtene Verordnung (Randnr. 73) unzureichend begründet sei.

Würdigung durch das Gericht

197 Artikel 20 der Grundverordnung lautet:

"Unterrichtung

(1) Die Antragsteller, die Einführer und Ausführer sowie ihre repräsentativen Verbände und die Vertreter des Ausfuhrlandes können eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage die vorläufigen Maßnahmen eingeführt worden sind. Eine derartige Unterrichtung ist schriftlich sofort nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen zu beantragen, und die Unterrichtung erfolgt schriftlich möglichst bald danach.

(2) Die in Absatz 1 genannten Parteien können die endgültige Unterrichtung über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung endgültiger Maßnahmen oder die Einstellung einer Untersuchung oder eines Verfahrens ohne die Einführung von Maßnahmen zu empfehlen, wobei die Unterrichtung über die Tatsachen und Erwägungen besondere Beachtung verdient, die sich von denjenigen unterscheiden, die für die vorläufigen Maßnahmen herangezogen wurden.

(3) Anträge auf Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen gemäß Absatz 2 müssen schriftlich bei der Kommission eingereicht werden und in den Fällen, in denen ein vorläufiger Zoll eingeführt wurde, spätestens einen Monat nach der Bekanntmachung der Einführung dieses Zolls eingehen....

(4) Die Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen erfolgt schriftlich. Sie erfolgt... so bald wie möglich und normalerweise spätestens einen Monat vor einer endgültigen Entscheidung oder der Vorlage eines Vorschlags der Kommission für endgültige Maßnahmen gemäß Artikel 9...."

198 Artikel 21 der Grundverordnung lautet:

"Gemeinschaftsinteresse

(1) Die Feststellung, ob das Gemeinschaftsinteresse ein Eingreifen erfordert, stützt sich auf eine Bewertung aller Interessen, einschließlich der Interessen des inländischen Wirtschaftszweigs, der Verwender und der Verbraucher; eine Feststellung gemäß diesem Artikel wird nur getroffen, wenn alle Parteien Gelegenheit erhielten, ihren Standpunkt gemäß Absatz 2 darzulegen. Bei dieser Prüfung wird der Notwendigkeit, die handelsverzerrenden Auswirkungen des die Schädigung verursachenden Dumpings zu beseitigen und einen fairen Wettbewerb wiederherzustellen, besonders Rechnung getragen. Maßnahmen, die sich aus der Feststellung des Dumpings und der Schädigung ergeben, können nicht angewendet werden, wenn die Behörden auf der Grundlage aller vorgelegten Informationen eindeutig zu dem Ergebnis kommen können, daß die Anwendung dieser Maßnahmen nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt.

(2) Damit die Behörden alle Standpunkte und Informationen bei der Entscheidung, ob die Einführung von Maßnahmen im Gemeinschaftsinteresse liegt, gebührend berücksichtigen können, können sich die Antragsteller, die Einführer und die repräsentativen Verwender- und die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der Antidumpinguntersuchung gesetzten Frist selbst melden und der Kommission die Informationen übermitteln. Diese Informationen oder angemessenen Zusammenfassungen werden den anderen in diesem Artikel genannten Parteien zur Verfügung gestellt; diese sind berechtigt, auf diese Informationen zu antworten.

(3) Die Parteien, die gemäß Absatz 2 handeln, können einen Antrag auf Anhörung stellen. Diesen Anträgen wird stattgegeben, wenn sie innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist eingereicht werden und die besonderen Gründe im Hinblick auf das Gemeinschaftsinteresse enthalten, aus denen die Parteien angehört werden sollten.

(4) Die Parteien, die gemäß Absatz 2 handeln, können Bemerkungen zu der Anwendung der auferlegten vorläufigen Zölle vorbringen....

...

(6) Die Parteien, die gemäß Absatz 2 handeln, können beantragen, daß ihnen die Tatsachen und Erwägungen, auf die sich die endgültigen Entscheidungen wahrscheinlich stützen werden, zur Verfügung gestellt werden...."

199 Um festzustellen, ob gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Grundverordnung die Gemeinschaftsorgane grundsätzlich verpflichtet sind, die Ausführer über die Tatsachen und Erwägungen bezüglich des Gemeinschaftsinteresses endgültig zu unterrichten, obwohl sie in Artikel 21 der Grundverordnung nicht genannt werden, sind diese Vorschriften unter Berücksichtigung der allgemeinen Systematik der Grundverordnung und der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts auszulegen.

200 Im System der Grundverordnung sieht Artikel 20 die Unterrichtung der von dem Ergebnis des Verfahrens unmittelbar betroffenen Parteien (Antragsteller, Einführer und Ausführer) und ihrer repräsentativen Verbände und der Vertreter des Ausfuhrlandes vor, um ihnen die sachgerechte Verteidigung ihrer Interessen zu ermöglichen. Diese Unterrichtung hat in zwei Verfahrensabschnitten zu erfolgen, nämlich sofort nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen (Artikel 20 Absatz 1) und vor der Einführung endgültiger Maßnahmen oder der Einstellung einer Untersuchung oder eines Verfahrens ohne die Einführung von Maßnahmen (Artikel 20 Absatz 2).

201 Artikel 20 der Grundverordnung und andere Bestimmungen der Verordnung, wie Artikel 5 Absatz 10 und Artikel 6 Absätze 5, 6 und 7, tragen der in der dreizehnten Begründungserwägung der Verordnung genannten Notwendigkeit Rechnung, festzustellen, wie den betroffenen Parteien "ausreichend Gelegenheit gegeben wird, alle einschlägigen Beweise vorzulegen, und wie sie uneingeschränkt Gelegenheit erhalten, ihre Interessen zu verteidigen". Artikel 20 konkretisiert damit das den betroffenen Parteien, insbesondere den Ausführern, zustehende Recht auf Anhörung, das eines der vom Gemeinschaftsrecht anerkannten fundamentalen Rechte darstellt und das Recht beinhaltet, über die grundlegenden Tatsachen und Erwägungen unterrichtet zu werden, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung endgültiger Antidumpingzölle zu empfehlen (Urteil Al-Jubail Fertilizer/Rat, Randnr. 15, und Urteil des Gerichts vom 19. November 1998 in der Rechtssache T-147/97, Champion Stationery u. a./Rat, Slg. 1998, II-4137, Randnr. 55).

202 In der Systematik der Grundverordnung beziehen sich die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung endgültiger Antidumpingzölle beabsichtigt wird, nicht nur auf die Feststellung des Vorliegens eines Dumpings und einer Schädigung, sondern auch auf die Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses, wie aus Artikel 9 Absatz 4 dieser Verordnung hervorgeht. Diese Vorschrift sieht nämlich vor, daß der Rat einen Antidumpingzoll festsetzt, wenn "sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts [ergibt], daß Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und das Gemeinschaftsinteresse ein Eingreifen gemäß Artikel 21 erfordert" (siehe auch bezüglich der vorläufigen Maßnahmen Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung).

203 Unter diesen Umständen können die Ausführer gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Grundverordnung verlangen, zumindest summarisch über die Erwägungen bezüglich des Gemeinschaftsinteresses unterrichtet zu werden.

204 Entgegen den Behauptungen des Rates ist diese Auslegung des Artikels 20 nicht unvereinbar mit Artikel 21 betreffend das Gemeinschaftsinteresse, der einen anderen Zweck verfolgt. Artikel 21 nämlich sieht gemäß der 30. Begründungserwägung der Grundverordnung ein "Verwaltungssystem" vor, das dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, den Verwendern und Verbrauchern die Möglichkeit geben soll, ihre Standpunkte darzulegen, damit die Gemeinschaftsorgane bei Bewertung aller Interessen feststellen können, ob das Gemeinschaftsinteresse ein Eingreifen erfordert, und das die Rechte auf Unterrichtung dieser Parteien festlegen soll. In diesem Rahmen sehen die Absätze 3 und 4 das Recht auf Anhörung und Absatz 6 eine besondere Unterrichtung bestimmter Parteien vor (nämlich der Antragsteller, der Einführer und ihrer repräsentativen Verbände sowie der repräsentativen Verbände der Verwender und der Verbraucher), deren Interessen es verdienen, bei der Bewertung des Gemeinschaftsinteresses besonders berücksichtigt zu werden. Daß Artikel 21 Absätze 3, 4 und 6 den dort genannten Parteien ein besonderes Recht einräumt, zum Gemeinschaftsinteresse gehört zu werden, bedeutet jedoch nicht, daß diese Vorschrift den anderen Betroffenen, insbesondere den Ausführern, das Recht versagt, zu diesem Punkt im Rahmen des Artikels 20 Absätze 1 und 2 gehört zu werden.

205 Es ist unstreitig, daß die endgültige Unterrichtung, die den Klägerinnen am 19. August 1997 übermittelt wurde, keinen Bezug auf das Gemeinschaftsinteresse nahm.

206 Die Unvollständigkeit der endgültigen Unterrichtung, die den betroffenen Parteien ermöglichen soll, während des Verwaltungsverfahrens ihren Standpunkt sachgerecht zur Geltung zu bringen, führt jedoch nur dann zur Rechtswidrigkeit einer Verordnung, mit der endgültige Antidumpingzölle eingeführt werden, wenn wegen dieser Unvollständigkeit die Parteien nicht in der Lage waren, ihre Interessen sachgerecht wahrzunehmen (Urteil Champion Stationery u. a./Rat, Randnrn. 55, 73 und 81 bis 84).

207 Dies wäre insbesondere der Fall, wenn die Unvollständigkeit sich auf Tatsachen oder Erwägungen erstreckte, die sich von denen unterscheiden, die den vorläufigen Maßnahmen zugrunde gelegt wurden, und denen bei der endgültigen Unterrichtung gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Grundverordnung eine besondere Aufmerksamkeit zu gelten hat.

208 Im vorliegenden Fall bestreiten die Klägerinnen nicht, daß die angefochtene Verordnung die Tatsachen und Erwägungen bezüglich des Gemeinschaftsinteresses, die bereits der vorläufigen Verordnung zugrunde gelegt worden waren, wiederholte und bestätigte. Es ist nämlich unstreitig, daß die Kommission die für die Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses relevanten Tatsachen und Erwägungen in den Randnummern 68 bis 77 der vorläufigen Verordnung darlegte und daß diese Verordnung nebst einer vorläufigen Unterrichtung den Klägerinnen am 2. Juni 1997 mitgeteilt wurde. Danach brachten die Klägerinnen ihre Auffassung zu diesen Tatsachen und Erwägungen in ihren jeweiligen Stellungnahmen zur Schädigung vom 1. Juli 1997 zur Geltung. In diesen Stellungnahmen verwiesen die Klägerinnen allgemein auf die privilegierten Handelsbeziehungen der Gemeinschaft zu Rumänien, auf die Gefahr einer Unterversorgung der Gemeinschaft bezüglich der betroffenen Ware sowie auf die Gefahr, daß für einen Teil der betroffenen Waren ein Oligopol entstehen könne. Ferner bezog sich die Klägerin Petrotub auf bedeutende Investitionen, die gegenwärtig von Gemeinschaftsunternehmen in rumänischen Unternehmen durchgeführt werden, die, wie z. B. die Klägerin, von der Untersuchung betroffen seien.

209 Die Klägerinnen wiederholten im übrigen ihre Bemerkungen in ihren endgültigen Stellungnahmen zur Schädigung vom 5. September 1997, wobei sie feststellten, daß die endgültige Unterrichtung "keine Bemerkungen zum Gemeinschaftsinteresse enthält".

210 Die Klägerinnen haben jedoch keinen neuen Gesichtspunkt bezüglich des Gemeinschaftsinteresses vorgetragen, der in der angefochtenen Verordnung berücksichtigt worden wäre, ohne zuvor in der vorläufigen Verordnung der Sache nach genannt worden zu sein. Ein Vergleich der Randnummern 74 bis 78 der vorläufigen Verordnung mit den Randnummern 68 bis 77 der angefochtenen Verordnung bestätigt, daß letztere gegenüber der vorläufigen Verordnung keine neuen entscheidenden Gesichtspunkte enthält.

211 Zwar hat die Kommission, wie die Klägerinnen geltend machen, ihre Untersuchung nach Erlaß der vorläufigen Verordnung fortgeführt, vor allem um die möglichen Auswirkungen von Maßnahmen auf die gewerblichen Abnehmer abschließend zu bewerten (Randnr. 73 der angefochtenen Verordnung). Dieser Umstand führte jedoch nicht zur Berücksichtigung von anderen, als den in der vorläufigen Verordnung genannten Gesichtspunkten. Er veranlaßte vielmehr die Gemeinschaftsorgane, in Randnummer 73 der angefochtenen Verordnung die Feststellungen in Randnummer 76 der vorläufigen Verordnung zu den vermutlich beschränkten Auswirkungen, die die Einführung von Antidumpingmaßnahmen auf die gewerblichen Abnehmer hat, zu bestätigen.

212 Nach alledem haben die Klägerinnen nicht dargetan, daß die Unvollständigkeit der endgültigen Unterrichtung bezüglich des Gemeinschaftsinteresses sie im Verwaltungsverfahren gehindert hat, ihre Verfahrensrechte sachgerecht wahrzunehmen.

213 Was die angeblich fehlende Begründung angeht, so bezieht sich die Feststellung des Rates in Randnummer 73 der angefochtenen Verordnung, daß nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung "keine der betroffenen Parteien" Argumente zum Interesse der Gemeinschaft vorgebracht habe, vor allem auf die Einführer/Händler und die in den Randnummern 70 und 71 der vorläufigen Verordnung bezeichneten Abnehmerindustrien. Selbst wenn jedoch der Ablauf des Verwaltungsverfahrens unzutreffend wiedergegeben wurde, weil die Klägerinnen ihre Stellungnahmen zum Gemeinschaftsinteresse abgaben, führte dieser Fehler nicht dazu, daß die Begründung, wie die Klägerinnen behaupten, unzureichend war.

214 Die Randnummern 74 bis 78 der angefochtenen Verordnung enthalten nämlich eine ausführliche Prüfung der Auswirkungen der in Rede stehenden Antidumpingmaßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, auf die Einführer/Händler und auf die gewerblichen Abnehmer. Dieser Begründung konnten die Klägerinnen den Standpunkt der Gemeinschaftsorgane bezüglich des Gemeinschaftsinteresses entnehmen, und sie ermöglicht es dem Gericht, seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen.

215 Aus alledem folgt, daß der sechste Klagegrund zurückzuweisen ist.

216 Die Klage ist daher insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

217 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung tragen die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelferinnen beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Artikel 87 § 5 der Verfahrensordnung bestimmt, daß eine Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, auf Antrag der Gegenpartei zur Tragung der Kosten verurteilt wird.

218 Da die Klägerinnen den Antrag auf Nichtigerklärung des Artikels 2 der angefochtenen Verordnung zurückgenommen haben und mit ihrem Vorbringen zur Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung des Artikels 1 dieser Verordnung unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag des Rates dessen Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Zweite erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kommission trägt ihre eigene Kosten.

Ende der Entscheidung

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