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Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 10.06.2008
Aktenzeichen: T-330/06
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 40/94
Vorschriften:
Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 7 Abs. 1 Buchst. b | |
Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 7 Abs. 1 Buchst. c |
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)
10. Juni 2008
"Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BLUE SOFT - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Keine Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94"
Parteien:
In der Rechtssache T-330/06
Novartis AG mit Sitz in Basel (Schweiz), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Hebeis,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,
Beklagter,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 14. September 2006 (Sache R 270/2006-1) über die Anmeldung der Wortmarke BLUE SOFT als Gemeinschaftsmarke
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili, des Richters F. Dehousse (Berichterstatter) und der Richterin I. Wiszniewska-Bialecka,
Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsrätin,
aufgrund der am 27. November 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 18. April 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,
auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 2007
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1 Am 14. Januar 2003 meldete die Klägerin, die Novartis AG, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.
2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen BLUE SOFT.
3 Die Marke wurde für "Kontaktlinsen" in Klasse 9 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.
4 Mit Entscheidung vom 26. Januar 2006 wies der Prüfer die Anmeldung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 zurück.
5 Am 17. Februar 2006 legte Novartis gegen die Entscheidung des Prüfers Beschwerde ein.
6 Mit Entscheidung vom 14. September 2006 in der Sache R 270/2006-1 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass das Wortzeichen BLUE SOFT für die in Rede stehenden Waren beschreibend sei und auch keine Unterscheidungskraft habe.
Anträge der Parteien
7 Novartis beantragt,
- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
- das HABM anzuweisen, die Eintragung der Marke BLUE SOFT zu veranlassen;
- dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
8 Das HABM beantragt,
- die Klage abzuweisen;
- Novartis die Kosten aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
Zur Zulässigkeit des zweiten Antrags von Novartis
9 Mit ihrem zweiten Antrag beantragt Novartis, dem HABM aufzugeben, die angemeldete Marke einzutragen.
10 Hierzu ist daran zu erinnern, dass nach Art. 63 Abs. 6 der Verordnung Nr. 40/94 das HABM die Maßnahmen zu ergreifen hat, die sich aus dem Urteil des Gemeinschaftsgerichts ergeben. Das Gericht kann somit dem HABM keine Anordnungen erteilen. Dieses hat die Konsequenzen aus dem Tenor und den Gründen der Urteile des Gerichts zu ziehen (Urteile des Gerichts vom 31. Januar 2001, Mitsubishi HiTec Paper Bielefeld/HABM [Giroform], T-331/99, Slg. 2001, II-433, Randnr. 33, und vom 21. April 2005, Ampafrance/HABM - Johnson & Johnson [monBeBé], T-164/03, Slg. 2005, II-1401, Randnr. 24).
11 Hieraus ergibt sich, dass der zweite Antrag von Novartis unzulässig ist.
Zur Begründetheit
12 Novartis stützt ihre Klage im Wesentlichen auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 geltend macht.
Vorbringen der Parteien
13 Nach Ansicht von Novartis hat die Beschwerdekammer erstens bei der Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 einen zu strengen Prüfungsmaßstab angelegt. Die Beschwerdekammer habe in Randnr. 8 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse "streng" und "vollständig" sein müsse. Dieser Satz finde sich zwar in der Rechtsprechung. Jedoch betreffe diese Rechtsprechung eine Farbmarke (Urteil des Gerichtshofs vom 6. Mai 2003, Libertel, C-104/01, Slg. 2003, I-3793) und einen Slogan (Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2001, Erpo Möbelwerk/HABM [DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT], T-138/00, Slg. 2001, II-3739). Die Gemeinschaftsgerichte hätten so zum Ausdruck gebracht, dass insbesondere bei neuen Markenformen eine gewisse Vorsicht angebracht sei. Sie hätten aber nicht zum Ausdruck bringen wollen, dass man von der gefestigten Rechtsprechung abrücken müsse, wonach bereits ein geringes Maß an Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens ausreiche, um das Eintragungshindernis gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 unanwendbar werden zu lassen (Urteil des Gerichtshofs vom 16. September 2004, SAT.1/HABM, C-329/02 P, Slg. 2004, I-8317; Urteile des Gerichts vom 19. September 2001, Procter & Gamble/HABM [Rechteckige Tablette mit Einlagerung], T-129/00, Slg. 2001, II-2793, Randnr. 49, und Henkel/HABM [Abbildung eines Reinigungsmittels], T-30/00, Slg. 2001, II-2663, Randnr. 47, sowie vom 27. Februar 2002, Rewe-Zentral/HABM [LITE], T-79/00, Slg. 2002, II-705, Randnr. 28).
14 Zweitens hat nach Ansicht von Novartis die Beschwerdekammer den Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise fehlerhaft beurteilt. Die Aufmerksamkeit des europäischen Durchschnittsverbrauchers sei bei der betroffenen Ware nicht höher oder niedriger als bei Waren des täglichen Bedarfs. Kontaktlinsen seien heute keine Spezialanfertigungen mehr, sondern Einwegprodukte, die ohne vorherige Beratung durch Ärzte oder sonstiges Fachpersonal gekauft würden. Sie würden überdies über das Internet oder in Supermärkten verkauft.
15 Drittens trägt Novartis vor, dass die Beschwerdekammer das fragliche Wortzeichen nicht in seiner Gesamtheit beurteilt habe. Sie habe ihre Argumentation auf die Bedeutung der einzelnen Begriffe "blue" und "soft" ausgerichtet, obwohl die Unterscheidungskraft eines Zeichens von einer Prüfung der Gesamtheit, die seine einzelnen Bestandteile bildeten, abhänge (Urteil SAT.1/HABM, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnr. 28). Entscheidend sei der Ausdruck "blue soft" in seiner Gesamtheit, nicht dessen einzelnen Bestandteile.
16 Viertens weist Novartis darauf hin, dass sich die Frage der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke im vorliegenden Fall im Wesentlichen danach beurteile, ob das Wortzeichen BLUE SOFT beschreibend sei oder nicht.
17 Nach der Rechtsprechung hänge der beschreibende Charakter des Zeichens davon ab, ob die maßgeblichen Verkehrskreise sofort und ohne weiteres Nachdenken eine konkrete und unmittelbare Verbindung zwischen den beanspruchten Waren und dem Bedeutungsgehalt des Wortzeichens herstellten (Urteil des Gerichts vom 14. April 2005, Celltech/HABM [CELLTECH], T-260/03, Slg. 2005, II-1215, Randnr. 38).
18 Farbige und auch blaue Kontaktlinsen seien zwar im Handel zu finden, stellten aber eher eine Randerscheinung dar. Das Zeichen BLUE SOFT könne durch den europäischen Durchschnittsverbraucher nicht "sofort und ohne weiteres Nachdenken" im Sinne von "blauen und weichen Kontaktlinsen" verstanden werden. Die maßgeblichen Verkehrskreise analysierten nicht die einzelnen Bestandteile des Zeichens, nämlich "blue" und "soft", und sie vervollständigten die beiden Adjektive auch nicht gedanklich zu "blue, soft contact lenses". Dem Zeichen werde zwar als "sprechendem" Zeichen möglicherweise entnommen, dass es sich vielleicht um weiche Kontaktlinsen handele. Eine konkrete, unmittelbare Sachbeschreibung dieser Produkte stelle das Zeichen BLUE SOFT jedoch nicht dar.
19 Fünftens weist Novartis darauf hin, dass es zur Begründung der Unterscheidungskraft keines Phantasieüberschusses bedürfe (Urteile des Gerichtshofs Libertel, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnrn. 57 bis 59, vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C-363/99, Slg. 2004, I-1619, Randnrn. 123 bis 125, und vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C-64/02 P, Slg. 2004, I-10031, Randnr. 44). Ebenso seien Feststellungen eines bestimmten Niveaus der sprachlichen oder bildlichen Kreativität eines Zeichens für seine Eintragungsfähigkeit als Marke irrelevant. Auch Begriffe wie "Eigentümlichkeit" oder "Originalität" seien dem Markenrecht fremd.
20 Die Beschwerdekammer habe einen Beurteilungsfehler begangen, als sie in Randnr. 17 der angefochtenen Entscheidung festgestellt habe, dass nichts Ungewöhnliches daran sei, dass zwei Adjektive nebeneinandergestellt würden. Es spiele keine Rolle, ob die Kombination von Wörtern ungewöhnlich sei oder nicht. Es reiche aus, dass der fragliche Begriff in seiner Gesamtheit nicht rein beschreibend sei. Außerdem sei in der Kombination zweier Adjektive eine gewisse Originalität und Phantasie vorhanden, während die Kombination eines Adjektivs mit einem Substantiv oder Verb eher üblich sei.
21 Novartis erinnert darüber hinaus daran, dass bei der Prüfung der Unterscheidungskraft eines Zeichens das Allgemeininteresse zu berücksichtigen sei. Die Eintragung der Marke BLUE SOFT stünde einer beschreibenden Verwendung der Adjektive "blue" und "soft" nicht entgegen (Art. 12 der Verordnung Nr. 40/94).
22 Sechstens trägt Novartis vor, dass die Beschwerdekammer nicht ihre frühere Entscheidungspraxis berücksichtigt habe. Dadurch, dass sie von ihrer früheren Praxis ohne sachlichen Grund abgewichen sei, habe sie gegen das dem Gemeinschaftsrecht immanente Willkürverbot verstoßen.
23 Novartis weist darauf hin, dass in der Vergangenheit die Marken PURE GREEN (reines Grün), TINY BLUE (winziges Blau) oder RED (rot) für optische Apparate und Instrumente und somit auch für Kontaktlinsen eingetragen worden seien. Hierdurch entstehe der Eindruck, dass die Eintragungspraxis des HABM willkürlich sei.
24 Das HABM trägt erstens vor, dass Novartis zum Teil auf die tatsächlichen Feststellungen der Beschwerdekammer eingehe. Insbesondere behaupte Novartis, dass Kontaktlinsen Waren des täglichen Bedarfs seien und es sich bei gefärbten Kontaktlinsen um eine wirtschaftliche Randerscheinung handele. Diese Behauptungen sind nach Ansicht des HABM jedoch nicht durch konkreten Sachvortrag gestützt. Getönte Kontaktlinsen erfreuten sich großer Beliebtheit, wie verschiedene der Klagebeantwortung beigefügte Dokumente belegten. Es könne daher nicht behauptet werden, dass es sich um eine wirtschaftliche Randerscheinung handele. Im Übrigen verlange Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 nicht, dass das entsprechende Zeichen tatsächlich bereits zur Beschreibung des Produkts verwendet werde.
25 Zweitens weist das HABM die Argumentation von Novartis im Hinblick auf den Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verbraucher zurück. Da Kontaktlinsen der Korrektur eines ganz bestimmten Sehfehlers dienten, sei der Verbraucher bei ihrem Kauf besonders aufmerksam.
26 Drittens habe der Umstand, dass in dem angemeldeten Zeichen zwei beschreibende Adjektive nebeneinandergestellt würden, auf die Gesamtbeurteilung des Zeichens keine Auswirkungen. Diese Aneinanderreihung werde als Aufzählung unterschiedlicher Eigenschaften verstanden und weise darüber hinaus auch keine orthografischen oder grammatikalischen Besonderheiten auf.
27 Nach Ansicht des HABM hat die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall somit zu Recht Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 angewendet. Aus den gleichen Gründen sei auch Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 anwendbar, da nach der Rechtsprechung beschreibenden Angaben in aller Regel auch die Unterscheidungskraft fehle.
28 Zu dem Vorbringen von Novartis, dass die angefochtene Entscheidung nicht die frühere Entscheidungspraxis der Beschwerdekammer beachte, verweist das HABM auf die ständige Rechtsprechung, nach der die Eintragbarkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke allein auf der Grundlage des einschlägigen Gemeinschaftsrechts in der Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter und nicht auf der Grundlage einer früheren Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern zu beurteilen sei (Urteil des Gerichts vom 28. Januar 2004, Deutsche SiSi-Werke/HABM [Standbeutel], T-146/02 bis T-153/02, Slg. 2004, II-447, Randnr. 55). Überdies seien die von Novartis angeführten Beispiele nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, da sie ein weiteres Warenspektrum als das hier in Rede stehende beträfen, nämlich "optische Apparate oder Instrumente".
Würdigung durch das Gericht
29 Es ist daran zu erinnern, dass jedes der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 genannten Eintragungshindernisse unabhängig von den anderen ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind diese Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das bei der Prüfung jedes dieser Eintragungshindernisse berücksichtigte Allgemeininteresse kann oder muss sogar je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, Slg. 2004, I-5089, Randnrn. 45 und 46, und Urteil SAT.1/HABM, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnr. 25).
30 Jedoch besteht zwischen den jeweiligen Anwendungsbereichen der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b bis d der Verordnung Nr. 40/94 festgelegten Eintragungshindernisse eine offensichtliche Überschneidung (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 12. Februar 2004, Campina Melkunie, C-265/00, Slg. 2004, I-1699, Randnr. 18, und Koninklijke KPN Nederland, oben in Randnr. 19 angeführt, Randnr. 67; vgl. auch Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Telepharmacy Solutions/HABM [TELEPHARMACY SOLUTIONS], T-289/02, Slg. 2004, II-2851, Randnr. 23).
31 Aus der Rechtsprechung ergibt sich insbesondere, dass einer Wortmarke, die Merkmale von Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 beschreibt, damit zwangsläufig für diese Waren oder Dienstleistungen die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung fehlt (vgl. entsprechend Urteile Campina Melkunie, oben in Randnr. 30 angeführt, Randnr. 19, und Koninklijke KPN Nederland, oben in Randnr. 19 angeführt, Randnr. 86; vgl. auch Urteil TELEPHARMACY SOLUTIONS, oben in Randnr. 30 angeführt, Randnr. 24).
32 Im vorliegenden Fall geht aus Randnr. 6 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Beschwerdekammer die Beschwerde auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 zurückgewiesen hat. Zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 hat die Beschwerdekammer im Wesentlichen ausgeführt, dass das Zeichen BLUE SOFT in Bezug auf Kontaktlinsen nicht mehr darstelle als einen bloßen Hinweis auf ein wesentliches Beschaffenheitsmerkmal. Das Gesamtzeichen werde lediglich als Hinweis auf "blaue, weiche" Kontaktlinsen verstanden. Somit sei das Zeichen für die angemeldeten Waren beschreibend. In Bezug auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass das Zeichen nicht geeignet sei, die Waren von Novartis von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
33 Zuerst ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer fehlerfrei festgestellt hat, dass das angemeldete Zeichen für die in Rede stehenden Waren beschreibend sei.
34 Von einer Eintragung ausgeschlossen sind gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 finden die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen.
35 Nach der Rechtsprechung verhindert Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94, dass die in dieser Bestimmung genannten Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. Die Bestimmung verfolgt damit das im allgemeinen Interesse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C-108/97 und C-109/97, Slg. 1999, I-2779, Randnr. 25, und Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2002, Ellos/HABM [ELLOS], T-219/00, Slg. 2002, II-753, Randnr. 27).
36 Unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 fallen solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Ware oder Dienstleistung entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 2001, Procter & Gamble/HABM, C-383/99 P, Slg. 2001, I-6251, Randnr. 39, und Urteil des Gerichts vom 26. November 2003, HERON Robotunits/HABM [ROBOTUNITS], T-222/02, Slg. 2003, II-4995, Randnr. 34).
37 Folglich fällt ein Zeichen unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (Urteile des Gerichts vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T-19/04, Slg. 2005, II-2383, Randnr. 25, und vom 14. Juni 2007, Europig/HABM [EUROPIG], T-207/06, Slg. 2007, II-1961, Randnr. 27).
38 Außerdem ist daran zu erinnern, dass sich der beschreibende Charakter eines Zeichens nur in Bezug auf die betroffenen Waren und Dienstleistungen sowie unter Berücksichtigung des Verständnisses, das die maßgeblichen Verkehrskreise von ihm haben, beurteilen lässt (Urteile des Gerichts vom 14. September 2004, Applied Molecular Evolution/HABM [APPLIED MOLECULAR EVOLUTION], T-183/03, Slg. 2004, II-3113, Randnr. 14, und EUROPIG, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 30).
39 Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den Waren, für die die Marke BLUE SOFT angemeldet wurde, um "Kontaktlinsen", die zur Klasse 9 des Abkommens von Nizza gehören.
40 Das für die Beurteilung des in Rede stehenden absoluten Eintragungshindernisses maßgebliche Publikum besteht nach den von Novartis nicht angegriffenen Feststellungen der Beschwerdekammer in den Randnrn. 11 und 12 der angefochtenen Entscheidung aus den allgemeinen Verkehrskreisen, d. h. den Durchschnittsverbrauchern. Im Übrigen ist, auch wenn die Beschwerdekammer zu diesem Punkt keine Ausführungen gemacht hat, festzustellen, dass die angemeldete Marke aus Begriffen der englischen Sprache zusammengesetzt ist, die in dieser Sprache von der Beschwerdekammer geprüft worden sind. Daher, und da die Klägerin nichts weiter vorgetragen hat, sind die englischsprachigen Verkehrskreise als die im vorliegenden Fall maßgeblichen Verkehrskreise anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 30. November 2004, Geddes/HABM [NURSERYROOM], T-173/03, Slg. 2004, II-4165, Randnr. 18, EUROPIG, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 32, und vom 20. September 2007, Imagination Technologies/HABM [PURE DIGITAL], T-461/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 23).
41 In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass der Durchschnittsverbraucher normal informiert und angemessen aufmerksam und verständig ist (Urteil des Gerichts vom 12. Juni 2007, MacLean-Fogg/HABM [LOKTHREAD], T-339/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34) und dass seine Aufmerksamkeit je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C-342/97, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 26, und Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2007, IVG Immobilien/HABM [I], T-441/05, Slg. 2007, II-1937, Randnr. 63).
42 Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den Waren, für die die Marke angemeldet wurde, um "Kontaktlinsen", wobei kein Unterschied gemacht wird zwischen korrigierenden oder nicht korrigierenden Linsen. Die Hauptfunktion von Kontaktlinsen ist jedoch die Korrektur eines Sehfehlers. Dem Kauf von Kontaktlinsen geht daher im Allgemeinen eine ärztliche Beratung voraus, um den erforderlichen Grad der Korrektur festzustellen. Der Durchschnittsverbraucher widmet diesem Kauf also eine besondere Aufmerksamkeit. Dem Kauf nicht korrigierender Kontaktlinsen lässt der Verbraucher gewöhnlich eine Kontrolle durch eine hierfür qualifizierte Person vorausgehen, um den geeigneten Linsentyp zu bestimmen. Das Vorbringen von Novartis, das überdies durch nichts gestützt wird, wonach einige der in Rede stehenden Waren für den einmaligen Gebrauch bestimmt seien oder im Internet oder in Supermärkten gekauft werden könnten, steht diesen Feststellungen nicht entgegen. Da die betreffenden Waren direkten Kontakt mit dem Auge haben und damit die körperliche Unversehrtheit des Verbrauchers beeinträchtigen können, wird dieser ihrem Erwerb auf jeden Fall besondere Aufmerksamkeit widmen. Folglich hat die Beschwerdekammer keinen Fehler begangen, indem sie in Randnr. 11 der angefochtenen Entscheidung auf die Sicht eines Durchschnittsverbrauchers abgestellt hat, der beim Kauf der in Rede stehenden Waren eine höhere Aufmerksamkeit an den Tag legt als beim Erwerb von Waren des täglichen Bedarfs.
43 Unter diesen Umständen ist im Rahmen der Anwendung des absoluten Eintragungshindernisses nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 zu bestimmen, ob für die relevanten Verkehrskreise ein direkter und konkreter Bezug zwischen dem Wortzeichen BLUE SOFT und den Waren, für die die Marke angemeldet wurde, besteht.
44 Soweit, wie im vorliegenden Fall, aus Wörtern bestehende Marken in Frage stehen, muss ein etwaiger beschreibender Charakter nicht nur gesondert für jedes Wort, sondern auch für das durch die Wörter gebildete Ganze festgestellt werden. Jede erkennbare Abweichung in der Formulierung einer angemeldeten Wortverbindung von der Ausdrucksweise, die im üblichen Sprachgebrauch der betroffenen Verbraucherkreise für die Bezeichnung der Ware oder der Dienstleistung oder ihrer wesentlichen Merkmale verwendet wird, ist geeignet, einer Wortverbindung die für ihre Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft zu verleihen (Urteil Procter & Gamble/HABM, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 40). Insoweit ist auch die Analyse der fraglichen Wörter anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung.
45 Das in Rede stehende Zeichen besteht aus den getrennt geschriebenen englischen Begriffen "blue" und "soft". Wie die Beschwerdekammer in den Randnrn. 13 bis 15 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat, bezeichnet der Begriff "blue" die blaue Farbe bestimmter Kontaktlinsen, z. B. der zu ästhetischen Zwecken benutzten Linsen. Der Begriff "soft" bezeichnet insbesondere alles, was nicht hart oder starr ist. In Bezug auf Kontaktlinsen könnte er vom maßgeblichen Publikum im Sinne von "weich" oder "flexibel" verstanden werden.
46 Darüber hinaus ist das in Rede stehende Wortzeichen eine einfache Kombination zweier beschreibender Bestandteile, die keinen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abwiche, der bei bloßer Zusammenfügung der Bestandteile des Zeichens entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausginge. Insoweit ist festzustellen, wie die Beschwerdekammer in Randnr. 17 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt hat, dass es nach den lexikalischen Regeln der englischen Sprache nicht ungewöhnlich ist, zwei Adjektive nebeneinanderzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil PURE DIGITAL, oben in Randnr. 40 angeführt, Randnr. 34), und dass die fragliche Aneinanderreihung weder besonders originell noch phantasievoll ist. Das in Rede stehende Zeichen als Ganzes betrachtet kann daher vom maßgeblichen Publikum so verstanden werden, dass es auf bestimmte Merkmale der betreffenden Waren hinweist, nämlich dass sie blau und weich sind.
47 Hieraus folgt, dass das Zeichen BLUE SOFT für das maßgebliche Publikum einen hinreichend direkten und konkreten Bezug zu den unter die von der Anmeldung erfasste Kategorie "Kontaktlinsen" fallenden Waren aufweist.
48 Die von Novartis vorgebrachten Argumente stehen diesem Ergebnis nicht entgegen.
49 Zu der an die Beschwerdekammer gerichteten Kritik, sie habe das Zeichen nicht in seiner Gesamtheit geprüft, genügt die Feststellung, dass die Beschwerdekammer in Randnr. 20 der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das "Gesamtzeichen" BLUE SOFT als Hinweis auf "blaue, weiche" Kontaktlinsen verstanden werde. Das Argument von Novartis ist daher sachlich unzutreffend.
50 Die überdies durch nichts gestützte Behauptung, blaue, weiche Kontaktlinsen stellten eine Randerscheinung dar, steht der Schlussfolgerung, dass das in Rede stehende Zeichen für das maßgebliche Publikum einen hinreichend direkten und konkreten Bezug zu den unter die von der Anmeldung erfasste Kategorie "Kontaktlinsen" fallenden Waren aufweist, nicht entgegen.
51 Die Tatsache, dass Dritte die Begriffe "blue" und "soft" trotz einer Eintragung der Anmeldemarke weiterhin benutzen könnten, ist nicht erheblich, da das Zeichen BLUE SOFT für die angemeldeten Waren beschreibend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil PAPERLAB, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 35).
52 Was das Vorbringen betrifft, wonach die Beschwerdekammer ihre frühere Entscheidungspraxis nicht beachtet habe, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung Entscheidungen der Beschwerdekammern über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke gemäß der Verordnung Nr. 40/94 gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ist daher allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 40/94 in der Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter und nicht auf der Grundlage ihrer Entscheidungspraxis zu beurteilen (Urteil des Gerichtshofs vom 15. September 2005, BioID/HABM, C-37/03 P, Slg. 2005, I-7975, Randnr. 47; Urteile des Gerichts vom 9. Oktober 2002, Glaverbel/HABM [Oberfläche einer Glasplatte], T-36/01, Slg. 2002, II-3887, Randnr. 35, und EUROPIG, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 40).
53 Was schließlich das Vorbringen betrifft, die Beschwerdekammer habe bei der Prüfung des absoluten Eintragungshindernisses des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 auf ein zu strenges Beurteilungskriterium abgestellt, ergibt sich aus den vorstehenden Feststellungen, dass die Beschwerdekammer die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift im Gegenteil fehlerfrei geprüft hat.
54 Hieraus ergibt sich, dass die Beschwerdekammer fehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das Wortzeichen BLUE SOFT Merkmale der in Rede stehenden Waren beschreibe. Da ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt, kann dahingestellt bleiben, ob die in Rede stehende Marke, wie von der Beschwerdekammer angenommen und von Novartis bestritten, auch keinerlei Unterscheidungskraft besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteil APPLIED MOLECULAR EVOLUTION, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 29).
55 Nach alledem ist der einzige Klagegrund von Novartis als unbegründet zurückzuweisen und die Klage insgesamt abzuweisen.
Kostenentscheidung:
Kosten
56 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Novartis unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Novartis AG trägt die Kosten.
Tiili
Dehousse
Wiszniewska-Bialecka
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. Juni 2008.
Ende der Entscheidung
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