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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 17.11.1995
Aktenzeichen: T-330/94 (1)
Rechtsgebiete: EG-Vertrag


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 173
EG-Vertrag Art. 93
EG-Vertrag Art. 215
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung der Kommission, nicht, wie ihr nach Artikel 93 Absatz 1 des Vertrages möglich, Maßnahmen hinsichtlich einer bestehenden Regelung über staatliche Beihilfen vorzuschlagen, kann sowohl ein Unternehmen, das Empfänger einer aufgrund dieser Regelung gewährten Beihilfe ist, als auch ein Verband, in dem Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats zusammengeschlossen sind, die mit dem Unternehmen, das Empfänger einer Beihilfe nach dieser Regelung ist, im Wettbewerb stehen und dessen satzungsgemässer Zweck die Vertretung von deren Interessen ist, als Streithelfer zugelassen werden, da beide ein hinreichendes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben.

2. Gemäß Artikel 35 § 2 Buchstabe b seiner Verfahrensordnung kann das Gericht einem Streithelfer gestatten, eine andere Sprache als die Verfahrenssprache zu verwenden, wenn diese Sprache zum einen zu den in Artikel 35 § 1 der Verfahrensordnung genannten Sprachen gehört und zum anderen die Abweichung keine Verzögerung im Verfahrensablauf mit sich bringt oder die Verfahrensrechte der Parteien des Rechtsstreits nicht in anderer Form beeinträchtigt.

Was die mündliche Verhandlung anbelangt, sind diese Kriterien beim Fehlen eines gerechtfertigten Widerspruchs der Parteien des Rechtsstreits flexibel anzuwenden.


Beschluss des Gerichts erster Instanz (Dritte erweiterte Kammer) vom 17. November 1995. - Salt Union Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Streithilfe - Sprachenregelung. - Rechtssache T-330/94.

Entscheidungsgründe:

1 Die Salt Union Ltd (nachstehend: Salt Union) hat mit Klageschrift, die am 13. Oktober 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung in dem Schreiben vom 5. August 1994, in dem die Kommission der Klägerin mitteilte, sie sehe keinen Grund, gemäß Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag zweckdienliche Maßnahmen hinsichtlich der niederländischen Regelung über Subventionen für regionale Investitionsvorhaben 1991 (Subsidieregeling regionale investeringsprojecten 1991) vorzuschlagen, und auf Verurteilung der Gemeinschaft zum Ersatz des der Klägerin durch diese Entscheidung angeblich entstandenen Schadens.

2 Mit gesondertem Schriftsatz, der am 19. Januar 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission nach Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Mit Beschluß vom 13. Juli 1995 hat das Gericht (Dritte erweiterte Kammer) gemäß Artikel 114 § 4 der Verfahrensordnung beschlossen, die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorzubehalten.

3 Die Frima BV (nachstehend: Frima) und der Verein Deutsche Salzindustrie e. V. (nachstehend: VDS) haben beantragt, in dem Verfahren als Streithelfer zugelassen zu werden.

4 Die Anträge auf Zulassung als Streithelfer sind gemäß Artikel 37 der Satzung (EG) des Gerichtshofes (nachstehend: Satzung) gestellt worden, der gemäß Artikel 46 Absatz 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist. Sie entsprechen den Erfordernissen des Artikels 115 der Verfahrensordnung und sind den Parteien gemäß Artikel 116 § 1 der Verfahrensordnung zugestellt worden.

5 Der Kammerpräsident hat die Entscheidung über die Anträge auf Zulassung als Streithelfer gemäß Artikel 116 § 1 der Verfahrensordnung dem Gericht (Dritte erweiterte Kammer) übertragen.

Zum Streithilfeantrag der Frima

6 Die Frima, Gesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in Den Haag (Niederlande), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tom Ottervanger, Rotterdam, Zustellungsanschrift: Kanzlei Zeyen Beghin Feider, Löff Cläys Verbeke, 67, rü Ermesinde, Luxemburg, hat mit Schriftsatz, der am 22. März 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt, in dem Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

7 Zur Unterstützung ihres Antrags macht die Frima geltend, der Gegenstand des Rechtsstreits betreffe indirekt die Gültigkeit der Beihilfe von 12,5 Millionen HFL, die ihr die niederländische Regierung aufgrund der einschlägigen Regionalbeihilferegelung für den Bau einer neuen Saline in Harlingen, Friesland (Niederlande), gewährt habe. Die von der Salt Union erhobene Nichtigkeitsklage sei somit geeignet, ihre Situation wesentlich zu beeinträchtigen, da sie die von den niederländischen Behörden gewährte Beihilfe ganz oder teilweise verlieren könne.

8 Mit Schreiben vom 10. April 1995 hat die Salt Union mitgeteilt, sie habe zu dem von der Frima gestellten Antrag auf Zulassung als Streithelferin nichts zu bemerken.

9 Mit Schreiben vom 10. April 1995 hat die Kommission ausgeführt, die Frima müsse als Streithelfer zugelassen werden, da sie Begünstigte einer Beihilfe sei, die aufgrund der Regelung gewährt worden sei, hinsichtlich der zweckdienliche Maßnahmen abgelehnt worden seien, und sie deshalb ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits habe. Sie weist ausserdem darauf hin, daß die Frima in der Rechtssache T-154/94, Comité des salines de France und Compagnie des salins du Midi et des salines de l' Est/Kommission, die die gleiche Beihilfe wie die der Frima gewährte betreffe, als Streithelferin zugelassen worden sei (Beschluß des Gerichts vom 10. Februar 1995, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

10 Gemäß Artikel 37 der Satzung kann als Streithelfer in einem beim Gericht anhängigen Rechtsstreit zugelassen werden, wer ein berechtigtes Interesse am Ausgang dieses Rechtsstreits glaubhaft macht. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Begünstigte einer staatlichen Beihilfe im Rahmen eines Rechtsstreits, der diese Beihilfe betrifft, ein solches Interesse (vgl. z. B. die Beschlüsse des Gerichts vom 1. Juli 1993 in der Rechtssache T-17/93, Matra Hachette/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 19 und 20, und Comité des salines de France und Compagnie des salins du Midi et des salines de l' Est/Kommission, a. a. O., Randnr. 9).

11 Die Frima ist Begünstigte einer Beihilfe, die aufgrund der niederländischen Regionalbeihilferegelung gewährt wurde, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist. Die Frima ist somit in diesem Rechtsstreit als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zuzulassen.

Zum Streithilfeantrag des VDS

12 Der VDS, Verein deutschen Rechts mit Sitz in Bonn (Deutschland), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Thomas Jestädt, Düsseldorf, sowie Walter Klosterfelde und Karsten Metzlaff, Hamburg, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Philippe Dupont, 8-10, rü Mathias Hardt, Luxemburg, hat beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Salt Union zugelassen zu werden.

13 Zur Unterstützung seines Streithilfeantrags führt der VDS aus, er sei ein Verein, dem alle deutschen Salzhersteller angehörten. Er habe ein Interesse an dem Ausgang des Rechtsstreits, da die der Frima aufgrund der niederländischen Regionalbeihilferegelung gewährte Beihilfe auf einem Markt, der schon jetzt erhebliche Überkapazitäten aufweise, zusätzliche Kapazitäten schaffe. Da die Frima nicht in der Lage sei, ihre gesamte Salzproduktion in den Niederlanden abzusetzen, werde sie vermutlich Salz nach Deutschland ausführen, so daß die Interessen der deutschen Salzhersteller berührt würden.

14 Die Salt Union hat zu dem Streithilfeantrag des VDS keine Erklärungen abgegeben.

15 Mit Schriftsatz vom 24. April 1995 hat die Kommission darauf hingewiesen, daß der VDS, wenn er in diesem Rechtsstreit als Streithelfer zugelassen würde, "voll die Anträge der Klägerin in ihrer Klageschrift vom 13. Oktober 1994 unterstützen" werde. Da die Mitglieder des VDS offenbar Mitwettbewerber der Frima seien, müsse dem Streithilfeantrag insoweit stattgegeben werden, als der VDS die Anträge der Salt Union auf Nichtigerklärung der Entscheidung in dem Schreiben vom 5. August 1994 unterstütze. Nach Maßgabe des Beschlusses des Gerichtshofes vom 12. April 1978 in den verbundenen Rechtssachen 116/77, 124/77 und 143/77 (Amylum u. a./Rat und Kommission, Slg. 1978, 893) sei der Streithilfeantrag insoweit zurückzuweisen, als der VDS die Anträge der Salt Union auf Verurteilung der Gemeinschaft zum Ersatz des dieser angeblich entstandenen Schadens unterstütze. Der VDS könne kein Interesse daran haben, daß das Gericht dem Antrag der Salt Union entsprechend feststelle, daß die Kommission für den dieser entstandenen Schaden hafte.

16 Einleitend ist festzustellen, daß dem Streithilfeantrag des VDS jedenfalls insoweit nicht stattgegeben werden kann, als er auf Unterstützung der Anträge der Salt Union nach Artikel 215 EG-Vertrag auf Ersatz des dieser angeblich entstandenen Schadens gerichtet ist. Wie von der Kommission ausgeführt, kann der VDS nämlich kein eigenes unmittelbares Interesse daran glaubhaft machen, daß diesen Anträgen stattgegeben werde (Beschluß Amylum u. a./Rat und Kommission, a. a. O., Randnr. 9; Beschlüsse des Gerichts vom 14. Juli 1995 in der Rechtssache T-521/93, Atlanta u. a./Rat und Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 12, und vom 17. Juli 1995 in der Rechtssache T-516/93, Pacific Fruit Company/Rat und Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 12).

17 Soweit der Streithilfeantrag des VDS auf Unterstützung der Anträge der Salt Union nach Artikel 173 EG-Vertrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung in dem Schreiben vom 5. August 1994 gerichtet ist, hat nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts ein Unternehmen, das mit dem Empfänger einer staatlichen Beihilfe im Wettbewerb steht, ein Interesse am Ausgang eines Rechtsstreits über diese Beihilfe (vgl. z. B. den Beschluß des Gerichtshofes vom 26. November 1991 in der Rechtssache C-100/91, Italgrani/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 10; Beschluß Comité des salines de France und Compagnie des salins du Midi et des salines de l' Est/Kommission, a. a. O., Randnr. 15). Der VDS hat hinreichend dargetan, daß seine Mitglieder, die deutschen Salzhersteller, mit der Frima im Wettbewerb stehen.

18 Es ergibt sich weiter aus ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts, daß das Interesse eines Verbandes, in einem Verfahren vor dem Gerichtshof oder dem Gericht als Streithelferin zugelassen zu werden, im Lichte seines satzungsgemässen Zweckes zu beurteilen ist (vgl. z. B. Beschluß des Gerichtshofes vom 11. Dezember 1973 in den verbundenen Rechtssachen 41/73, 43/73 bis 48/73, 50/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Générale sucrière u. a./Kommission, Slg. 1973, 1465, Randnr. 5; Beschlüsse des Gerichts vom 8. Dezember 1993 in der Rechtssache T-87/92, Kruidvat/Kommission, Slg. 1993, II-1369, Randnr. 12, und Comité des salines de France et Compagnie des salins du Midi et des salines de l' Est/Kommission, a. a. O., Randnr. 22).

19 Gemäß § 1 Absatz 2 der Satzung des VDS ist Zweck des Vereins u. a. "die Förderung der allgemeinen Belange der deutschen Salzindustrie und der gemeinsamen gewerblichen Interessen seiner Mitglieder". Im Rahmen dieses Zweckes gehören gemäß diesem Absatz zu den Tätigkeiten des VDS "d) die Bekämpfung von Handlungen des unlauteren Wettbewerbs" und "e) die Vertretung der Interessen der Salzindustrie gegenüber Behörden und Organisationen".

20 Da seine Mitglieder mit der Frima im Wettbewerb stehen und aufgrund seines satzungsgemässen Zweckes hat der VDS ein hinreichendes Interesse an dem Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits glaubhaft gemacht. Er ist somit als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Salt Union zuzulassen, soweit diese auf Artikel 173 EG-Vertrag gestützt sind.

Zu den Anträgen auf Abweichung von der Sprachenregelung

21 Die Frima und der VDS haben beantragt, sich in der mündlichen Verhandlung der niederländischen bzw. der deutschen Sprache bedienen zu dürfen.

22 In ihrem Schreiben vom 10. April 1995 hat die Salt Union mitgeteilt, sie habe zu dem Antrag der Frima hinsichtlich der Verwendung der niederländischen Sprache in der mündlichen Verhandlung nichts zu bemerken. Zu dem gleichen Antrag des VDS im Hinblick auf die deutsche Sprache hat die Salt Union keine Erklärungen abgegeben.

23 Zu dem Antrag der Frima führt die Kommission in ihrem Schreiben vom 10. April 1995 aus, aus dem Beschluß des Gerichts vom 13. Mai 1993 in der Rechtssache T-74/92 (Ladbroke Racing/Kommission, Slg. 1993, II-535, Randnr. 14) ergebe sich, daß jeder Antrag auf Anwendung einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache ausführlich und genau zu begründen sei. Da in dem Antrag der Frima keine besonderen Gründe dafür genannt seien, daß ihr gestattet werden solle, sich in der mündlichen Verhandlung der niederländischen Sprache zu bedienen, sei dieser Antrag unvollständig und demgemäß abzulehnen.

24 Zu dem Antrag des VDS führt die Kommission in ihrem Schreiben vom 24. April 1995 aus, dieser sei ebenfalls nicht ordnungsgemäß begründet. Da der Antrag jedoch auf die mündliche Verhandlung beschränkt sei, sehe die Kommission von einer besonderen Stellungnahme ab und stelle die Frage in das Ermessen des Gerichts.

25 Artikel 35 § 3 Absatz 4 der Verfahrensordnung erlaubt nur den Mitgliedstaaten, die einem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, eine Abweichung von dem Grundsatz, daß die Streithelfer die von den Parteien gemäß Artikel 35 § 2 Satz 1 gewählte Verfahrenssprache zu verwenden haben. Artikel 35 § 2 Buchstabe b der Verfahrensordnung ermöglicht es dem Gericht jedoch, auf Antrag einer Partei nach Anhörung der Gegenpartei eine andere der in Artikel 35 § 1 genannten Sprachen ganz oder teilweise als Verfahrenssprache zuzulassen.

26 Aufgrund dieser Bestimmungen kann einem Streithelfer gestattet werden, eine andere Sprache als die Verfahrenssprache zu verwenden, wenn diese Sprache zum einen zu den in Artikel 35 § 1 der Verfahrensordnung genannten Sprachen gehört und zum anderen die Abweichung keine Verzögerung im Verfahrensablauf mit sich bringt oder die Verfahrensrechte der Parteien des Rechtsstreits nicht in anderer Form beeinträchtigt. Wenn der Antrag auf Abweichung von der Sprachenregelung nur die mündliche Verhandlung betrifft, sind diese Kriterien beim Fehlen eines gerechtfertigten Widerspruchs der Parteien des Rechtsstreits flexibel anzuwenden.

27 Im vorliegenden Fall wurde nichts dafür vorgebracht, daß die von den Streithelfern beantragte Abweichung das Verfahren verzögern oder die Verfahrensrechte der Parteien des Rechtsstreits beeinträchtigen könnte.

28 Dem Antrag der Frima und des VDS, sich in der mündlichen Verhandlung der niederländischen bzw. der deutschen Sprache bedienen zu dürfen, ist demgemäß stattzugeben.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte erweiterte Kammer)

beschlossen:

1. Die Frima BV wird als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.

2. Der Verein Deutsche Salzindustrie e. V. wird als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Salt Union zugelassen, soweit diese auf Artikel 173 EG-Vertrag gestützt sind.

3. Den Streithelfern wird eine Frist zur schriftlichen Begründung ihrer Anträge gesetzt.

4. Den Anträgen der Frima BV und des Vereins Deutsche Salzindustrie e. V., sich in der mündlichen Verhandlung der niederländischen bzw. der deutschen Sprache bedienen zu dürfen, wird stattgegeben.

5. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 17. November 1995

Ende der Entscheidung

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