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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 10.05.2006
Aktenzeichen: T-331/04
Rechtsgebiete: Beamtenstatut


Vorschriften:

Beamtenstatut Art. 31 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Einzelrichter)

10. Mai 2006(*)

"Beamte - Ernennung - Einstufung in die Besoldungsgruppe - Artikel 31 Absatz 2 des Statuts"

Parteien:

In der Rechtssache T-331/04

R, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Chaumont-Gistoux (Belgien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Arians,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Joris und H. Kraemer als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Anfechtung der Entscheidung über die Einstufung des Klägers in seine Besoldungsgruppe

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Einzelrichter)

Richter: J. Pirrung,

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Artikel 31 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in seiner bis zum 30. April 2004 geltenden Fassung (im Folgenden: Statut) bestimmt:

"1. Die ... Bewerber werden wie folgt zum Beamten ernannt:

- Beamte der Laufbahngruppe A ...: in der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahngruppe ...

2. Die Anstellungsbehörde kann jedoch innerhalb folgender Grenzen von Absatz 1 abweichen:

a) ...

b) in den anderen Besoldungsgruppen [mit Ausnahme der Besoldungsgruppen A 1, A 2, A 3 und LA 3]:

- bei einem Drittel der Ernennungen, wenn es sich um frei gewordene Planstellen handelt;

- bei der Hälfte der Ernennungen, wenn es sich um neu geschaffene Planstellen handelt."

2 Die Kommission hat am 1. September 1983 einen internen Beschluss über die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung von Beamten erlassen. Dieser Beschluss, der Anwendungsmodalitäten der Artikel 31 und 32 des Statuts zum Gegenstand hat, ist in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 420 vom 21. Oktober 1983 veröffentlicht worden (im Folgenden: Beschluss von 1983).

3 Artikel 2 des Beschlusses von 1983 wurde am 7. Februar 1996 im Anschluss an das Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache T-17/95 (Alexopoulou/Kommission, Slg. ÖD 1995, I-A-227 und II-683, im Folgenden: Urteil Alexopoulou I) geändert. Diese Bestimmung sieht nunmehr vor, dass die Anstellungsbehörde "den Beamten auf Probe in der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn [ernennt], für die er eingestellt wird"; abweichend von diesem Grundsatz kann die Anstellungsbehörde beschließen, den Beamten auf Probe in der höheren Besoldungsgruppe der Laufbahn zu ernennen, wenn spezifische dienstliche Belange die Einstellung eines besonders qualifizierten Beamten erfordern oder wenn der eingestellte Beamte über außergewöhnliche Qualifikationen verfügt.

4 Außerdem hat die Kommission ein "Verwaltungshandbuch" mit Informationen über die Einstufung neuer Beamter erstellt, die ein Auswahlverfahren bestanden haben (Fassung von 2003). Dieses Handbuch führt u. a. die Faktoren auf, auf deren Grundlage die Anstellungsbehörde beschließen kann, einen Beamten auf Probe in der höheren Besoldungsgruppe der Laufbahn zu ernennen, für die er eingestellt wurde. Diese Faktoren sind die Folgenden:

- Niveau und Relevanz der Qualifikationen und Abschlüsse, über die der Bewerber zusätzlich zu den Qualifikationen verfügt, die den Zugang zu der Laufbahngruppe ermöglichen;

- Niveau und Qualität der Berufserfahrung, soweit sie den Arbeitsanforderungen der Kommission entsprechen;

- Dauer der für den vorgeschlagenen Dienstposten erforderlichen Berufserfahrung;

- Relevanz der Berufserfahrung für den in der Kommission bekleideten Dienstposten;

- Besonderheiten des Arbeitsmarkts in Bezug auf die benötigten Qualifikationen (insbesondere Mangel an qualifizierten Fachkräften).

Sachverhalt und Verfahren

5 Der Kläger wurde nach erfolgreicher Teilnahme am allgemeinen Auswahlverfahren KOM/A/3/01 - betreffend die Einstellung von Verwaltungsrätinnen/Verwaltungsräten (A 7/A 6) im Bereich Steuern -durch Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 23. Januar 2003 mit Wirkung vom 16. Januar 2003 zum Beamten auf Probe ernannt, und zwar vorläufig in der Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 1. Er wurde aufgrund der Stellenausschreibung KOM/2002/1988/F dem Referat 2 "Vergabeverfahren, Verträge und Subventionen", Direktion D "Zentraler Finanzdienst", in der Generaldirektion "Haushalt" zugewiesen.

6 Mit Entscheidung vom 31. Oktober 2003 ernannte die Anstellungsbehörde den Kläger mit Wirkung vom 16. Oktober 2003 zum Beamten auf Lebenszeit.

7 Nachdem die Anstellungsbehörde bereits im Dezember 2002 vom Kläger Informationen erhalten hatte, die auf dessen Einstufung in die Besoldungsgruppe A 6 abzielten, stufte sie ihn mit Entscheidung vom 10. Dezember 2003, die ihm am 18. Dezember 2003 zuging, mit Wirkung vom 16. Januar 2003 endgültig in die Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 3, ein (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

8 Am 7. Januar 2004 legte der Kläger Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts gegen die angefochtene Entscheidung ein. Mit dieser Beschwerde beantragte er seine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 6. Mit Schreiben vom 18. und vom 26. Februar 2004, vom 1. März 2004 sowie mit E-Mail vom 24. Februar 2004 übermittelte er der Anstellungsbehörde zusätzliche Informationen zu seiner Beschwerde.

9 Mit Bescheid vom 5. Mai 2004, der dem Kläger am 18. Mai 2004 zuging, wies die Anstellungsbehörde die Beschwerde zurück.

10 Mit Klageschrift, die am 11. August 2004 in der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

11 Das Gericht (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Artikel 14 § 2 und Artikel 51 § 2 seiner Verfahrensordnung beschlossen, die Rechtssache dem Richter J. Pirrung als Einzelrichter zu übertragen. Außerdem wurde beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen.

12 Die Parteien haben in der öffentlichen Sitzung vom 13. Januar 2006 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet. Dabei hat der Kläger auf seinen Antrag verzichtet, die Kommission zu verpflichten, eine neue Entscheidung mit vollständiger Begründung zu erlassen.

Anträge der Parteien

13 Der Kläger beantragt,

- die angefochtene Entscheidung sowie die Entscheidung, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

14 Die Kommission beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

15 Der Kläger stützt seine Anfechtungsklage auf fünf Klagegründe. Er rügt erstens einen Ermessensausfall auf Seiten der Anstellungsbehörde. Zweitens rügt er mehrere Fehler bei der Tatsachenermittlung und mehrere Beurteilungsfehler. Im Übrigen macht er eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und des Grundsatzes der Gleichbehandlung sowie fehlende Begründung geltend.

16 Die ersten beiden Klagegründe legen der Kommission zur Last, mit ihrer Verweigerung der Neueinstufung des Klägers gegen Artikel 31 Absatz 2 des Statuts verstoßen und dabei mehrere Fehler begangen zu haben. Soweit sie der Kommission vorwerfen, erstens die spezifischen dienstlichen Erfordernisse und zweitens die Außergewöhnlichkeit der Qualifikationen sowie der Berufserfahrung des Klägers verkannt zu haben, überlagern diese Klagegründe sich teilweise. Sie sind daher zusammen zu prüfen.

Zu den Klagegründen, denen zufolge die Kommission die spezifischen dienstlichen Erfordernisse und die Außergewöhnlichkeit der Qualifikationen sowie der Berufserfahrung des Klägers verkannt habe

Vorbemerkungen

17 Nach Artikel 31 Absatz 2 des Statuts "kann" die Anstellungsbehörde von der Regel "abweichen", wonach ein neu eingestellter Beamter in die Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn eingestuft wird, in der er ernannt wird. Diese Bestimmung gibt der Anstellungsbehörde die Möglichkeit, einen Beamten in der höheren Besoldungsgruppe seiner Laufbahn zu ernennen, ohne hierfür besondere Voraussetzungen aufzustellen.

18 Die Ausübung dieser Befugnis ist allerdings mit den Erfordernissen des Laufbahnbegriffs im Sinn von Artikel 5 und Anhang I des Statuts in Einklang zu bringen. Folglich ist die Einstellung in der höheren Besoldungsgruppe einer Laufbahn nur ausnahmsweise zulässig (Urteil des Gerichtshofes vom 1. Juli 1999 in der Rechtssache C-155/98 P, Alexopoulou/Kommission, Slg. 1999, I-4069, im Folgenden: Urteil Alexopoulou II, Randnr. 32 und 33, sowie Beschluss des Gerichts vom 12. Oktober 1998 in der Rechtssache T-235/97, Campoli/Kommission, Slg. ÖD 1998, I-A-577 und II-1731, Randnr. 32).

19 Außerdem können die Organe im Bestreben nach Transparenz interne Leitlinien aufstellen, um den Erlass von Einzelfallentscheidungen zu erleichtern und die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung im Rahmen ihres Ermessensspielraums zu gewährleisten.

20 Solche internen Leitlinien hat die Kommission mit dem Beschluss von 1983 erlassen (Urteil Alexopoulou I, Randnr. 23). Dieser enthält zwei Kriterien, nach denen ein neu eingestellter Beamter in eine höhere Besoldungsgruppe seiner Laufbahn eingestuft werden kann. Nach diesem Beschluss kann Artikel 31 Absatz 2 des Statuts angewandt werden, wenn der Betreffende über außergewöhnliche Qualifikationen verfügt oder, alternativ, wenn spezifische dienstliche Belange die Einstellung eines besonders qualifizierten Beamten erfordern.

21 Diese beiden Kriterien hat die Kommission in ihrem Verwaltungshandbuch durch mehrere Faktoren vervollständigt (vgl. oben, Randnr. 4).

22 Da ein neu eingestellter Beamter nur ausnahmsweise in die höhere Besoldungsgruppe seiner Laufbahn eingestuft werden kann, sind die Voraussetzungen für eine solche Einstufung restriktiv auszulegen (Urteil des Gerichts vom 15. November 2005 in der Rechtssache T-145/04, Righini/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 49).

23 In diesem Zusammenhang hat die Anstellungsbehörde konkret zu prüfen, ob ein neu eingestellter Beamter, der die Anwendung von Artikel 31 Absatz 2 des Statuts beantragt, über außergewöhnliche Qualifikationen verfügt oder ob spezifische dienstliche Belange die Einstellung eines besonders qualifizierten Beamten erfordern.

24 Geht die Anstellungsbehörde davon aus, dass eines dieser Kriterien erfüllt ist, so hat sie konkret zu prüfen, ob eventuell Artikel 31 Absatz 2 des Statuts anzuwenden ist (Urteil Alexopoulou I, Randnr. 21, und Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 2004 in der Rechtssache T-55/03, Brendel/Kommission, Slg. ÖD 2004, I-A-311 und II-1437, Randnr. 61). Sie kann in diesem Stadium unter Berücksichtigung des allgemeinen dienstlichen Interesses entscheiden, ob ein neu eingestellter Beamter in die höhere Besoldungsgruppe einzustufen ist. Der Gebrauch des Verbs "können" in Artikel 31 Absatz 2 des Statuts bedeutet nämlich, dass die Anstellungsbehörde nicht verpflichtet ist, diese Bestimmung anzuwenden, und dass neu eingestellte Beamte keinen Anspruch auf eine solche Einstufung haben (Beschluss des Gerichts vom 13. Februar 1998 in der Rechtssache T-195/96, Alexopoulou/Kommission, Slg. ÖD 1998, I-A-51 und II-117, Randnr. 43, Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 2003 in der Rechtssache T-133/02, Chawdhry/Kommission, Slg. ÖD 2003, I-A-329 und II-1617, Randnr. 44, und Brendel/Kommission, Randnr. 61).

25 Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Kommission bei der Prüfung, ob die zu besetzende Planstelle die Einstellung eines besonders qualifizierten Beamten erfordert oder ob der neu eingestellte Beamte außergewöhnliche Qualifikationen aufweist, über ein weites Ermessen in dem von Artikel 31 des Statuts gesetzten Rahmen verfügt. Ein solches weites Ermessen steht ihr außerdem zu, wenn sie im Anschluss an die Feststellung, dass eine dieser beiden Situationen vorliegt, die daraus zu ziehenden Konsequenzen prüft.

26 Unter diesen Umständen kann die gerichtliche Kontrolle einer Entscheidung über die Einstufung in die Besoldungsgruppe nicht die Beurteilung der Anstellungsbehörde ersetzen. Der Gemeinschaftsrichter muss sich folglich auf die Prüfung beschränken, ob eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften vorliegt, ob die Anstellungsbehörde ihre Entscheidung auf unzutreffende oder unvollständige Tatsachen gestützt hat oder ob die Entscheidung einen Ermessensmissbrauch, einen Rechtsirrtum oder einen Begründungsmangel aufweist. Im Übrigen ist zu prüfen, ob die Anstellungsbehörde ihre Befugnis auf offenkundig fehlerhafte Weise ausgeübt hat (Urteile des Gerichts vom 3. Oktober 2002 in der Rechtssache T-6/02, Platte/Kommission, Slg. ÖD 2002, I-A-189 und II-973, Randnr. 36, Chawdhry/Kommission, Randnr. 45, und Brendel/Kommission, Randnr. 60).

27 Anhand dieser Grundsätze sind die geltend gemachten Klagegründe auf ihre Stichhaltigkeit zu überprüfen.

Zu dem Klagegrund, wonach die Kommission die spezifischen dienstlichen Erfordernisse verkannt habe

- Vorbringen der Parteien

28 Der Kläger trägt vor, dass seine außergewöhnlichen Fähigkeiten für die Einstellung durch die Kommission auf seinem ersten Dienstposten entscheidend gewesen seien. Dass er tatsächlich auf diesem Dienstposten eingestellt worden sei, bestätige den Bedarf der Kommission an der Einstellung eines Beamten mit seinem spezifischen und seltenen Profil und den Mangel an Bewerbern mit diesem Profil. Die Kommission sei nämlich für mehr als ein halbes Jahr nicht imstande gewesen, unter internen oder externen Bewerbern eine Person zu finden, die die Voraussetzungen der Stellenausschreibung KOM/2002/1988/F erfüllt hätte.

29 Der Kläger betont den für seinen ersten Dienstposten spezifischen Bedarf der Kommission an Experten im Vertragsrecht sowie im Projektmanagement. Der Text der internen Stellenausschreibung KOM/2002/1988/F sei insoweit nicht das maßgebende Kriterium für die Beurteilung des Bedarfs an Beamten mit dem Profil des Klägers. Denn diese Ausschreibung richte sich offensichtlich nicht an erfolgreiche Absolventen eines Auswahlverfahrens, sondern an bereits verbeamtete Bedienstete der Kommission.

30 Zudem entsprächen die in der Stellenausschreibung KOM/2002/1988/F aufgeführten dienstlichen Pflichten nicht den tatsächlichen Aufgaben des Klägers auf seinem ersten Dienstposten. Dieser Dienstposten weise einschließlich der Fremdsprachenkenntnisse ein interdisziplinäres Anforderungsprofil auf, das die Expertise sowohl im Vertragsrecht als auch in der Projektorganisation sowie im Projektmanagement umfasse. Dieser spezifische Zusammenhang habe die Kommission gerade veranlasst, den Kläger einzustellen. Von Beginn seiner Tätigkeit an sei er als Projektmanager im Rahmen eines horizontalen Datenbankprojekts eingesetzt gewesen.

31 Der Kläger hebt weiter den außergewöhnlichen Bedarf der Kommission an Experten im Fachgebiet Steuern hervor. Dies belegten die für derartige Experten parallel organisierten Auswahlverfahren KOM/A/3/01 (für Verwaltungsräte A 7/A 6) sowie KOM/A/4/01 (für Hauptverwaltungsräte A 5/A 4), von denen der Kläger das zuerst genannte erfolgreich absolviert habe. Der Kläger besitze ein interdisziplinäres Profil, das ganz deutlich über dasjenige eines reinen Steuerjuristen hinausgehe. Seine Tätigkeiten für die Kommission im Bereich von Entwicklungshilfeprogrammen sowie für die OECD belegten, dass sein Profil für die Aufgaben eines Beraters in der Entwicklungshilfe im Bereich der öffentlichen Verwaltung passe.

32 Er nimmt auch auf die Tätigkeiten Bezug, die er im Finanzministerium des Freistaats Bayern als Steuerjurist und Hauptabteilungsleiter in der Steuerverwaltung ausgeübt habe. Darüber hinaus habe er u. a. als Dozent an verschiedenen Fachhochschulen unterrichtet. Außerdem habe er in der Republik Usbekistan unterrichtet und als Berater gearbeitet.

33 Der Kläger unterstreicht seine herausragende Eignung für seinen ersten Dienstposten, d. h. seine interdisziplinären Fähigkeiten, die zuvor von ihm ausgeübten Tätigkeiten und seine Vortragsthemen als Hochschuldozent. Seine früheren Tätigkeiten hätten sich hauptsächlich auf die Förmlichkeitsprüfung von Verträgen und ihre zivilrechtliche Wirksamkeit konzentriert; nichts anderes gelte für seinen Arbeitsinhalt in seiner ersten Verwendung bei der Kommission als Vertragsjurist. Im Übrigen stelle sich das Steuerrecht als ein nicht unmaßgeblicher Teil des Vertragsrechts dar; die Tätigkeit des Klägers als Hochschuldozent auf juristischem Gebiet sei genau auf die zivil- und handelsrechtlichen Inhalte ausgerichtet gewesen, die ausschlaggebende Bedeutung für vertragsjuristische Tätigkeit besäßen.

34 Der Kläger verweist ferner auf seine Sprachkenntnisse (Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch, Latein und Altgriechisch). Die Relevanz dieser Kenntnisse ergebe sich aus der Tätigkeitsbeschreibung, in der sowohl für die englische als auch für die französische Sprache als Anforderung "active command: good" genannt werde. Seine weiteren Sprachkenntnisse besäßen nachhaltige Bedeutung bei der Wahrnehmung der übrigen Arbeitsinhalte auf seinem ersten Dienstposten. Insbesondere verlange die Erstellung eines Handbuchs für die Überprüfung von Vertragsparteien der Kommission ein weit gefächertes Spektrum an Sprachkenntnissen. Schließlich sei seine schriftstellerische Tätigkeit relevant für den Aufgabenbereich des Verfassens von internen Arbeitsanweisungen an die verschiedenen Dienste der Kommission.

35 Die Kommission tritt diesen Argumenten entgegen und trägt vor, dass der Klagegrund nicht durchgreife.

- Würdigung durch das Gericht

36 Durch die Möglichkeit, einen besonders qualifizierten Bewerber wegen spezifischer dienstlicher Erfordernisse in die höhere Besoldungsgruppe seiner Laufbahngruppe einzustufen, soll das betreffende Organ als Arbeitgeber in die Lage versetzt werden, sich der Dienste einer Person zu versichern, die sich auf dem Arbeitsmarkt zahlreichen Angeboten anderer potenzieller Arbeitgeber gegenüber sehen und ihm somit verloren gehen könnte (Urteil Brendel/Kommission, Randnr. 112).

37 Hierzu ist festzustellen, dass der Kläger nicht vorgetragen, geschweige denn bewiesen hat, dass ihm Angebote von Seiten anderer Arbeitgeber zeitgleich zu seiner Einstellung als Gemeinschaftsbeamter gemacht worden wären. Folglich lässt sich nicht sagen, angesichts der Lage auf dem Arbeitsmarkt habe die Gefahr bestanden, dass die Kommission den Kläger nicht würde einstellen können.

38 Hinzu kommt, dass Artikel 31 Absatz 2 des Statuts einen Vergleich der Qualifikationen des Klägers mit den Anforderungen der Planstelle, in die er als Beamter eingewiesen worden ist, erfordert. Diese Bestimmung findet sich nämlich in Kapitel 1, Titel III, des Statuts, das die Überschrift "Einstellung" trägt, und nimmt auf "frei gewordene ... [oder] neu geschaffene Planstellen" Bezug. Im Übrigen betrifft der Beschluss von 1983 die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung (Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-381/00, Wasmeier/Kommission,Slg. ÖD 2002, I-A-125 und II-677, Randnr. 64).

39 Im vorliegenden Fall kann der Kläger also ein Verkennen der spezifischen dienstlichen Erfordernisse durch die Kommission nur belegen, wenn sich der Bekanntgabe des allgemeinen Auswahlverfahrens, das er erfolgreich absolviert hat, der Stellenausschreibung seines ersten Dienstpostens oder der Art der Tätigkeiten, die er tatsächlich auf diesem Dienstposten ausgeübt hat, Hinweise für seine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 6 entnehmen lassen.

40 Was das vom Kläger erfolgreich absolvierte allgemeine Auswahlverfahren KOM/A/3/01 zur Einstellung von Verwaltungsrätinnen/Verwaltungsräten (A 7/A 6) im Bereich Steuern betrifft, so enthält der Text der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens nichts, was den Schluss darauf zuließe, dass irgendeiner der erfolgreichen Bewerber aus dienstlichen Gründen in die Besoldungsgruppe A 6 einzustufen wäre. Die Bekanntgabe weist im Gegenteil in Titel IX ("Einstellungsbedingungen") darauf hin, dass "[d]ie Einstellung ... im Prinzip in die Eingangsbesoldungsgruppe [erfolgt]". Wie die Kommission zu Recht hervorgehoben hat, bedeutet die keineswegs außergewöhnliche Tatsache, dass sie dieses allgemeine Auswahlverfahren durchgeführt hat, lediglich, dass ein Bedarf an Personal mit normaler Qualifikation bestand.

41 Soweit der Kläger einen Bedarf der Kommission an der Einstellung echter Steuerexperten geltend macht, ist daran zu erinnern, dass die Kommission gleichzeitig das allgemeine Auswahlverfahren KOM/A/4/01 zur Einstellung von Hauptverwaltungsrätinnen/Hauptverwaltungsräten (A 5/A 4) durchgeführt hat, und zwar ebenfalls im Bereich Steuern. Dies erlaubt den Schluss, dass der angebliche Bedarf der Kommission an erfahrenen Steuerexperten eher durch diese letztgenannte Bekanntgabe als durch die Bekanntgabe des Auswahlverfahrens KOM/A/3/01 zum Ausdruck kam. Die im Rahmen des Auswahlverfahrens KOM/A/4/01 vorgesehene schriftliche Prüfung war anspruchsvoller als die des Auswahlverfahrens KOM/A/3/01, und die Zulassung zu dieser Prüfung war auf Bewerber beschränkt, die eine Berufserfahrung von zwölf Jahren vorweisen konnten, während für das Auswahlverfahren KOM/A/3/01 nur eine dreijährige Berufserfahrung vorgeschrieben war. Obwohl der Kläger eine Berufserfahrung von mehr als vierzehn Jahren geltend macht, hat er es vorgezogen, an dem Auswahlverfahren KOM/A/4/01 nicht teilzunehmen.

42 Was die Stellenausschreibung KOM/2002/1988/F für den ersten Dienstposten des Klägers anbelangt, so bezweckte sie ihrem Text nach die Einstellung eines bzw. einer "dynamischen Kollegen/Kollegin" zur Mitarbeit an der Formulierung von Klauseln, von harmonisierten Standardverträgen und von Rundschreiben für den Dienstgebrauch der Kommission. Die Stellenausschreibung stellte klar, dass diese Planstelle "der Laufbahn A 7/A 6" die Zuständigkeit für die technische und administrative Unterstützung auf dem Gebiet der Vergabeverträge sowie für die Bearbeitung diesbezüglicher Fragen und von Beihilfevereinbarungen umfasste. Bewerber mussten eine abgeschlossene juristische Ausbildung haben, Erfahrung auf dem Gebiet des Vertragsrechts nachweisen, sich schriftlich auf Englisch und/oder Französisch ausdrücken können sowie über exzellente zwischenmenschliche und kommunikative Eigenschaften und über einen Sinn für Organisation und Initiative verfügen.

43 Dass die fragliche Stellenausschreibung eine Einstufung des Inhabers dieses Dienstpostens in die Besoldungsgruppen A 7/A 6 vorsah, zeigt bereits, dass ein Beamter der Besoldungsgruppe A 7 für die dienstlichen Bedürfnisse ausreichte (in diesem Sinn Urteile des Gerichts vom 6. Juli 1999 in der Rechtssache T-203/97, Forvass/Kommission, Slg. ÖD 1999, I-A-129 und II-705, Randnr. 48, sowie Brendel/Kommission, Randnr. 113).

44 Außerdem ergibt sich aus dem Text der Ausschreibung - entgegen dem Vorbringen des Klägers - auch nicht, dass spezifische dienstliche Belange die Einstellung eines besonders qualifizierten Beamten erforderlich gemacht hätten. Dieser Text bezieht sich nämlich auf eine ganz gewöhnliche juristische Tätigkeit. Insbesondere gehört der Umstand, dass der Kläger als Dozent an Fachhochschulen vertragsrechtliche Fragen behandelt hat, zu den gewöhnlichen Aufgaben eines Juristen.

45 Im Übrigen zählt die Erfahrung auf dem Gebiet des Vertragsrechts zu den Anforderungen der Stellenausschreibung KOM/2002/1988/F. Dass ein neu eingestellter und aus allen anderen Bewerbern ausgewählter Beamter am besten den Anforderungen seiner Planstelle entspricht, ist aber eine Vorbedingung dafür, dass er diese Stelle erhält (Urteil Chawdhry/Kommission, Randnr. 84). Hieraus lässt sich somit nicht der Schluss ziehen, dass spezifische dienstliche Erfordernisse die Einstellung eines besonders befähigten Bewerbers verlangt hätten.

46 Gleiches gilt für die Tätigkeiten, die der Kläger im Finanzministerium des Freistaats Bayern, für die OECD oder als Regierungsberater in Usbekistan ausgeübt hat. Diese Tätigkeiten belegen lediglich besondere steuerrechtliche Kenntnisse und Erfahrungen mit einem hohen Grad an Spezialisierung. Sie sind somit für den ersten Dienstposten des Klägers ohne Belang.

47 Die in Rede stehende Stellenausschreibung verlangt auch keine außergewöhnlichen Sprachkenntnisse, sondern lediglich die Fähigkeit zum schriftlichen Ausdruck auf Englisch und/oder Französisch. Dass der Kläger vier Gemeinschaftssprachen sowie Russisch, Latein und Altgriechisch beherrscht, ist somit in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.

48 Der Kläger trägt ferner vor, dass die fragliche Stellenausschreibung, soweit damit "ein Kollege/eine Kollegin" gesucht werde, nicht an die erfolgreichen Bewerber eines Auswahlverfahrens gerichtet sei, sondern an bereits verbeamtete Bedienstete der Kommission. Die Kommission sei mehrere Monate lang nicht imstande gewesen, einen geeigneten Kandidaten einzustellen.

49 Dieses Argument ist indessen nicht geeignet, zu belegen, dass der Kläger wegen seines außergewöhnlichen Profils eingestellt worden ist.

50 Denn zum einen schließt die Formulierung, wonach "ein Kollege/eine Kollegin" gesucht wird, nicht zwingend aus, dass es sich hierbei um einen neu eingestellten Kollegen handelt. Zum anderen kann die Erklärung dafür, dass ein bestimmter Dienstposten verwaltungsintern eine gewisse Zeit vakant bleibt, in der Art der dienstlichen Aufgaben oder in anderen Umständen liegen, aufgrund deren der genannte Dienstposten von den bereits verbeamteten Bediensteten nicht begehrt wird, sondern für neu eingestellte Beamte bestimmt ist.

51 Jedenfalls erlaubt der Umstand allein, dass kein interner Bewerber für den dem Kläger übertragenen Dienstposten verfügbar war, nicht den Schluss, dass spezifische dienstliche Erfordernisse die Einstellung eines außergewöhnlich qualifizierten Bewerbers verlangten (in diesem Sinn Urteil Chawdhry/Kommission, Randnr. 93).

52 Was die vom Kläger auf seinem ersten Dienstposten tatsächlich verrichteten Aufgaben angeht, so ist sein Vorbringen, wonach dieser Dienstposten "einschließlich der Fremdsprachenkenntnisse ein interdisziplinäres Anforderungsprofil" aufweise, vage und beweist als solches nicht, dass die Beschreibung dieses Dienstpostens signifikant von der Stellenausschreibung KOM/2002/1988/F abweicht.

53 Gleiches gilt für den Hinweis des Klägers auf seine Tätigkeit als "Projektmanager im Rahmen eines horizontalen Datenbankprojekts", auf die Erstellung eines Handbuchs für die Überprüfung von Vertragsparteien der Kommission und auf das Verfassen von internen Arbeitsanweisungen. Denn diese Tätigkeiten entsprechen im Wesentlichen alle dem Tätigkeitsprofil der Ausarbeitung von Klauseln und Standardverträgen, wie es in der Stellenausschreibung KOM/2002/1988/F beschrieben ist.

54 Folglich ergeben sich auch aus der Art der Aufgaben, die der Kläger im Rahmen seines ersten Dienstpostens tatsächlich ausgeführt hat, keine Hinweise, die die Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 6 erforderlich machen würden.

55 Der Kläger hat daher nicht dargetan, dass die Anstellungsbehörde offensichtlich fehlerhaft von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hat, als sie seine Beschwerde mit der Begründung zurückwies, dass die für den fraglichen Dienstposten erforderlichen Befähigungen und Eigenschaften nicht so außergewöhnlich seien, dass sie eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 6 rechtfertigen würden, dass es keine enge Verbindung zwischen der Berufserfahrung des Klägers und den Anforderungen dieses Dienstpostens gebe und dass die Anstellungsbehörde keine besonderen Schwierigkeiten hätte, auf dem Arbeitsmarkt Personen mit einem dem des Klägers vergleichbaren Profil zu finden.

56 Somit ist der Klagegrund zurückzuweisen, mit dem geltend gemacht wurde, die Kommission habe die spezifischen dienstlichen Erfordernisse verkannt.

Zu dem Klagegrund, wonach die Kommission die Außergewöhnlichkeit der Qualifikationen und der Berufserfahrung des Klägers verkannt habe

- Vorbringen der Parteien

57 Im Rahmen des Klagegrunds, mit dem ein völliger Ermessensausfall auf Seiten der Anstellungsbehörde gerügt wird, trägt der Kläger u. a. vor, die Beschwerdeentscheidung beschränke sich darauf, das Kriterium der außergewöhnlichen Qualifikation in drei Einzelfaktoren zu differenzieren und ohne konkrete Nennung von Bewertungsmaßstäben die Qualifikationen des Klägers diesen gegenüberzustellen. Zwar habe die Anstellungsbehörde die Außergewöhnlichkeit des akademischen Profils des Klägers anerkannt, doch sei weder die Qualität noch die Dauer seiner Berufserfahrung als außergewöhnlich angesehen worden. Die Anstellungsbehörde habe somit den Fall des Klägers keiner Ermessensbeurteilung unterzogen.

58 Vor allem habe die Anstellungsbehörde nicht die Tatsache berücksichtigt, dass der Kläger drei seiner Abschlüsse nebenberuflich erworben habe, was zu einer höheren Bewertung der Einzelkriterien wie der Qualität seiner Berufserfahrung hätte führen müssen.

59 Bei der Rüge von Fehlern bei der Tatsachenermittlung und mehrerer Beurteilungsfehler wirft er der Kommission vor, sich auf die formale Nennung des Amtes im höheren Dienst ("Regierungsrat" und "Oberregierungsrat") beschränkt zu haben, das er mehr als acht Jahre im Finanzministerium des Freistaats Bayern bekleidet habe, ohne die Arbeitsinhalte des Klägers und seine Vorerfahrung als Steuerjurist und Hauptabteilungsleiter in der Steuerverwaltung zu bewerten. Außerdem gehe die Kommission lediglich von "einigen" Jahren Unterrichtserfahrung aus, während er sieben Jahre lang als Dozent für Rechtsreferendare und an verschiedenen Fachhochschulen unterrichtet habe.

60 Des weiteren habe er zwei Jahre lang an der Bank- und Finanzakademie sowie dem Obersten Wirtschaftsgericht der Republik Usbekistan als Dozent unterrichtet und sei im Juli 1996 als Kurzzeitberater in Usbekistan eingesetzt worden. Außerdem nenne die Anstellungsbehörde lediglich seine Tätigkeit für das Gemeinschaftsprojekt "SIGMA" und für das Projekt "TACIS", während er im Rahmen des Seminars "Tax Evasion and the Underground Economy", das in Budapest für leitende Ministerialbeamte durchgeführt worden sei, für die OECD tätig gewesen sei.

61 Der Kläger wirft der Kommission noch vor, den Zeitraum seines zweijährigen Pflichtwehrdienstes unberücksichtigt gelassen zu haben. Es widerspreche dem Grundsatz der Gleichbehandlung, den Wehrdienst nur bei Berechnung der Dienstaltersstufen zu berücksichtigen, jedoch nicht bei der Einstufungsentscheidung.

62 Die Beschwerdeentscheidung sei auch insoweit widersprüchlich, als sie die Außergewöhnlichkeit seiner akademischen Qualifikation (Erwerb eines Doktorgrades) feststelle, dies aber für seine berufliche Erfahrung ablehne. Die Berufserfahrung, die insbesondere den Erwerb des Doktorgrades voraussetze, sei logischerweise per se als außergewöhnlich anzusehen. Hierzu nimmt der Kläger auf seine neunjährige Tätigkeit als Hochschuldozent Bezug, die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften einen Doktorgrad voraussetze.

63 Der Kläger unterstreicht schließlich die Relevanz seiner Sprachkenntnisse. Insbesondere seien Englischkenntnisse Bestandteil der Prüfungen im Rahmen des von ihm erfolgreich absolvierten Auswahlverfahrens gewesen. Sie seien daher einer erneuten Bewertung entzogen. Seine Kenntnisse der französischen Sprache würden in der Probezeitbeurteilung weder umfassend noch objektiviert beschrieben.

64 Die Kommission entgegnet, alle Tätigkeiten, die von den Zeiten der Berufserfahrung umfasst würden, seien inhaltlich in Erwägung gezogen worden. Dabei habe die Anstellungsbehörde die Dauer des Wehrdienstes nicht als Berufserfahrung werten müssen.

65 Hinsichtlich der Art und des Niveaus der Berufserfahrung des Klägers als Lehrbeauftragter an Fachhochschulen macht die Kommission geltend, die außergewöhnliche Qualifikation des Klägers folge nicht daraus, dass diese Tätigkeit einen Doktortitel voraussetze. Nach der einschlägigen nationalen Regelung müssten nämlich Lehrbeauftragte nicht den Doktorgrad erworben haben, weil die Bestellung zum Lehrbeauftragten lediglich ein abgeschlossenes Hochschulstudium sowie pädagogische Eignung erfordere.

66 Zu seinen Sprachkenntnissen verweist die Kommission darauf, dass nach dem Probezeitbericht des Klägers dessen schriftliche Ausdrucksfähigkeit in der englischen Sprache verbesserungsbedürftig sei und dass er in der französischen Sprache lediglich eine gewisse Fähigkeit zum mündlichen Ausdruck entwickelt habe. Überdies gehöre die Verbesserung der schriftlichen und mündlichen Ausdrucksfähigkeit zu den "Persönlichen Entwicklungszielen" des Klägers.

- Würdigung durch das Gericht

67 In Bezug auf den gerügten Ermessensausfall ist zu prüfen, ob die Kommission tatsächlich die Umstände des Falles so wie oben in den Randnummern 23 ff. beschrieben gewürdigt hat.

68 Hierbei erlaubt die Kürze der angefochtenen Entscheidung, mit der die Einstufung des Klägers festgelegt wird, nicht den Schluss darauf, dass die Anstellungsbehörde in diesem Stadium keine konkrete Beurteilung des Antrags auf Neueinstufung vorgenommen hätte. Der Umstand, dass diese Entscheidung den Kläger innerhalb der Besoldungsgruppe A 7 von der Dienstaltersstufe 1 in die Dienstaltersstufe 3 neu eingestuft hat (vgl. oben, Randnr. 7), belegt vielmehr, dass die Kommission den Fall des Klägers tatsächlich vor Erlass der Entscheidung geprüft hat.

69 Jedenfalls zeigt die ausführliche Begründung der Beschwerdeentscheidung, dass die Anstellungsbehörde - auf zwei Seiten - konkret geprüft hat, ob das akademische Profil des Klägers sowie die Art und Dauer seiner Berufserfahrung die Feststellung seiner außergewöhnlichen Eignung erlaubten. Dabei musste die Anstellungsbehörde nicht erschöpfend auf jeden vom Kläger erwähnten Tätigkeitsbereich eingehen; insbesondere brauchte sie, da für den ersten Dienstposten des Klägers keine steuerrechtlichen Kenntnisse verlangt waren, seine Kenntnisse und Erfahrungen auf steuerlichem Gebiet nicht zu beurteilen (in diesem Sinn Urteil Wasmeier/Kommission, Randnrn. 86 und 87).

70 Es ist außerdem daran zu erinnern, dass die Kommission ihr Ermessen internen Leitlinien unterworfen hat. Artikel 2 ihres Beschlusses von 1983 in der infolge des Urteils Alexopoulou I geänderten Fassung zählt zwei Kriterien auf, die die Kommission mit fünf Faktoren präzisiert hat (vgl. oben, Randnrn. 3 und 4). In Anbetracht des kasuistischen Charakters der Prüfung, die die Kommission im vorliegenden Fall vornehmen musste, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, keine genaueren Kriterien und Faktoren genannt zu haben (in diesem Sinn Urteil Wasmeier/Kommission, Randnr. 76).

71 Die Rüge einer unterlassenen Ermessensausübung ist daher zurückzuweisen.

72 Soweit der Kläger die Weigerung rügt, seine Berufserfahrung als außergewöhnlich anzusehen, ist darauf hinzuweisen, dass die in Artikel 31 Absatz 2 des Statuts genannten außergewöhnlichen Qualifikationen nach ständiger Rechtsprechung nicht am Profil der Bevölkerung insgesamt, sondern am durchschnittlichen Profil der erfolgreichen Bewerber eines Auswahlverfahrens zu messen sind, bei denen es sich bereits um eine gemäß den Anforderungen von Artikel 27 des Statuts sehr streng ausgewählte Bevölkerungsgruppe handelt (Urteile des Gerichts vom 5. November 1997 in der Rechtssache T-12/97, Barnett/Kommission, Slg. ÖD 1997, I-A-313 und II-863, Randnr. 50, Platte/Kommission, Randnr. 38, und Righini/Kommission, Randnr. 92).

73 Im vorliegenden Fall ist zunächst zu prüfen, ob die Anstellungsbehörde sich zu Recht geweigert hat, das Niveau und die Qualität der Berufserfahrung des Klägers als außergewöhnlich anzusehen.

74 Hierbei ist daran zu erinnern, dass eine Berufserfahrung nicht abstrakt, sondern allein im Hinblick auf die Anforderungen des Dienstpostens zu bewerten ist, der dem Betreffenden bei seinem Dienstantritt übertragen worden ist (Urteile Wasmeier/Kommission, Randnrn. 57, 65 und 125, sowie Chawdhry/Kommission, Randnr. 102). Außerdem ist die Verwaltung auch im Fall eines Bewerbers mit außergewöhnlichen Qualifikationen nicht zur Anwendung von Artikel 31 Absatz 2 des Statuts verpflichtet, sondern kann unter Berücksichtigung des dienstlichen Interesses frei entscheiden, ob eine Einstufung in die höhere Besoldungsgruppe angebracht ist (Urteil Alexopoulou II, Randnrn. 24 und 25).

75 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Stellenausschreibung KOM/2002/1988/F von den Bewerbern die Fähigkeit zum schriftlichen Ausdruck auf Englisch und/oder Französisch verlangte und dass der Kläger - wie aus seinem Probezeitbericht aus dem Monat Oktober 2003 hervorgeht - angehalten war, diese beiden Sprachen auf diesem Dienstposten bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben aktiv zu verwenden.

76 Wie die Kommission zutreffend betont hat, heißt es in diesem Probezeitbericht, dass die schriftliche Ausdrucksfähigkeit des Klägers in der englischen Sprache verbesserungsbedürftig sei und dass er in der französischen Sprache lediglich eine gewisse Fähigkeit zum mündlichen Ausdruck entwickelt habe. Überdies gehöre die Verbesserung der schriftlichen und mündlichen Ausdrucksfähigkeit zu den "Persönlichen Entwicklungszielen" des Klägers. Schließlich belief sich die dem Kläger für seine Probezeit vom 16. Januar bis 15. Oktober 2003 erteilte Gesamtnote nur auf 13 von 20 Punkten.

77 Der Kläger kann daher nicht behaupten, dass ihm seine Berufserfahrung aufgrund ihrer Qualität, insbesondere auf sprachlichem Gebiet, außergewöhnliche Qualifikationen verliehen hätte, die für die Erfordernisse seines ersten Dienstpostens bei der Kommission nützlich gewesen wären.

78 Soweit der Kläger vorträgt, dass seine Sprachkenntnisse in seinem Probezeitbericht unzutreffend gewürdigt worden seien, genügt die Feststellung, dass dieser Bericht nicht angefochten wurde und deshalb als endgültig anzusehen ist. Dass seine Englischkenntnisse bereits im Rahmen des allgemeinen Auswahlverfahrens KOM/A/3/01 geprüft worden sind, steht einer neuerlichen Prüfung im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 31 Absatz 2 des Statuts nicht entgegen.

79 Wie nämlich die Kommission zu Recht ausgeführt hat, hing die Einstellung des Klägers davon ab, dass er die Voraussetzungen der Artikel 27 und 28 Buchstabe d des Statuts erfüllte, um zum Beamten ernannt zu werden. Demgegenüber ging es im Rahmen der Anwendung von Artikel 31 Absatz 2 des Statuts um die Prüfung der davon zu unterscheidenden Frage, ob der Kläger im Hinblick auf seine außergewöhnlichen Qualifikationen in der höheren Besoldungsgruppe seiner Laufbahngruppe ernannt werden konnte. Hierzu konnten seine Sprachkenntnisse einer neuerlichen Prüfung unterzogen werden.

80 Unter den Umständen des vorliegenden Falles kann somit der Anstellungsbehörde nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie sich weigerte, das Niveau und die Qualität der Berufserfahrung des Klägers als außergewöhnlich anzusehen.

81 Diese Feststellung genügt, um auszuschließen, dass die Auffassung der Anstellungsbehörde, die Qualifikationen des Klägers seien nicht außergewöhnlich, auf einem offenkundigen Beurteilungsfehler beruht. Da die Voraussetzungen der Qualität und der Dauer der Berufserfahrung kumulativ sind (in diesem Sinn Urteile Chawdhry/Kommission, Randnr. 59, und Righini/Kommission, Randnrn. 49, 101 und 114), erübrigt sich eine Prüfung der Dauer der vom Kläger erworbenen Berufserfahrung, wie im Übrigen auch seiner Aktivitäten als Dozent und nationaler Beamter sowie seiner in Usbekistan ausgeübten Aufgaben.

82 Daraus folgt, dass der Klagegrund, wonach die Kommission die Außergewöhnlichkeit der Qualifikationen und der Berufserfahrung des Klägers verkannt habe, zurückzuweisen ist.

Zum Klagegrund einer Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes

Vorbringen der Parteien

83 Der Kläger beruft sich auf die Bekanntgabe des Auswahlverfahrens KOM/A/4/01 betreffend ein parallel zu dem von ihm erfolgreich absolvierten Auswahlverfahren durchgeführtes allgemeines Auswahlverfahren zur Bildung einer Einstellungsreserve von Hauptverwaltungsräten der Laufbahn A 5/A 4 im Bereich Steuern. Die Anforderungen beider Auswahlverfahren seien mit Ausnahme der Dauer der vorausgesetzten Berufserfahrung identisch, die für das Auswahlverfahren A 5/A 4 auf zwölf Jahre festgesetzt worden sei. Folglich habe der Kläger - der eine Berufserfahrung von 14,5 Jahren vorweise - darauf vertrauen können, dass in Anbetracht dieser beiden Ausschreibungen die Bewertung der Dauer und Qualität seiner Berufserfahrung nach homogenen Kriterien erfolge, mit der Folge, dass er zumindest in die Besoldungsgruppe A 6 eingestuft werde.

84 In diesem Zusammenhang nimmt er auch auf die Bekanntgabe der allgemeinen Auswahlverfahren 2004/C 104 A/01 und A/02 Bezug, die am 30. April 2004, also vor Erlass der Beschwerdeentscheidung, veröffentlicht worden sei (ABl. C 104 A, S. 23); diese Verfahren verlangten für eine Einstufung nach A 5/A 4 eine zehnjährige Berufserfahrung. Eine mehr als zehnjährige Berufserfahrung reiche bereits weit über die Anforderungen einer Einstufung in A 6 hinaus.

85 Der Kläger beruft sich weiter auf das Verwaltungshandbuch (vgl. oben, Randnr. 4), das generell eine Einstufung in A 6 vorsehe, wenn der betreffende Beamte eine Berufserfahrung von zehn Jahren vorweisen könne. Er habe somit erwarten dürfen, dass die Dauer seiner Berufserfahrung als außergewöhnlich angesehen werde.

86 Schließlich macht er geltend, seine zehnjährige Berufserfahrung habe dazu geführt, dass er bei seiner Tätigkeit im Rahmen des Projekts TACIS als "Senior Consultant" eingestuft worden sei. Diese Einstufung grenze ihn von einem einfachen "Consultant" ab, der nur eine Mindestberufserfahrung von drei Jahren aufweisen müsse. Eine derartige Einstufung erfolge in einem ähnlichen Kontext wie diejenige nach Artikel 31 Absatz 2 des Statuts. Demnach sei diese Einstufung geeignet, den Vertrauenstatbestand vergleichbarer Einstufungskriterien nach Artikel 31 Absatz 2 des Statuts zu schaffen.

87 Die Kommission macht geltend, der Text der vom Kläger herangezogenen Ausschreibungen enthalte keine an den Kläger gerichtete Zusicherung. Insbesondere sei der klägerische Hinweis auf das Auswahlverfahren KOM/A/4/01 ohne Belang, weil dieses sich auf die Laufbahn A 5/A 4 beziehe und somit nicht mit dem Auswahlverfahren vergleichbar sei, das der Kläger erfolgreich absolviert habe.

88 Im Übrigen erfülle die Dauer der Berufserfahrung im Rahmen einer Ausschreibung einerseits und im Rahmen von Artikel 31 Absatz 2 des Statuts in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses von 1983 andererseits unterschiedliche Funktionen.

89 Auch die im Verwaltungshandbuch enthaltenen allgemeinen Angaben seien keine spezifisch an den Kläger gerichteten Zusicherungen.

90 Zur Tätigkeit des Klägers als "Senior Consultant" im Rahmen des TACIS-Projekts trägt die Kommission vor, diese Tätigkeit sei ausschließlich aufgrund einer vertraglichen Beziehung zu dem Unternehmen "Barents Group Europe" ausgeübt worden. Die Qualifizierung des Klägers als "Senior Consultant" sei der Kommission also nicht zuzurechnen und könne daher auch kein schutzwürdiges Vertrauen für den Kläger begründen.

Würdigung durch das Gericht

91 Das Recht auf Vertrauensschutz ist an drei Voraussetzungen gebunden. Erstens muss die Gemeinschaftsverwaltung dem Betroffenen präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen von zuständiger und zuverlässiger Seite gemacht haben. Zweitens müssen diese Zusicherungen geeignet gewesen sein, bei dem Adressaten begründete Erwartungen zu wecken. Drittens müssen die gegebenen Zusicherungen den geltenden Vorschriften entsprechen (Urteile Forvass/Kommission, Randnr. 70, Wasmeier/Kommission, Randnr. 106, und Righini/Kommission, Randnr. 130).

92 Im vorliegenden Fall trägt der Kläger nicht vor, dass die Verwaltung ihm im Rahmen des Verfahrens, das zu seiner Einstellung geführt hat, präzise individuelle Zusicherungen gemacht habe, Artikel 31 Absatz 2 des Statuts zu seinen Gunsten anzuwenden. Er beruft sich nur auf dahin gehende indirekte Zusicherungen im Zusammenhang mit seiner Berufserfahrung.

93 Soweit der Kläger meint, aus der im Rahmen des Auswahlverfahrens KOM/A/4/01 für Hauptverwaltungsräte der Laufbahn A 5/A 4 verlangten zwölfjährigen Berufserfahrung sei abzuleiten, dass seine eigene vierzehnjährige Berufserfahrung ihm einen Anspruch auf Einstufung in A 6 gebe, handelt es sich um eine einseitige Lesart der Bekanntgabe des genannten Auswahlverfahrens, der nicht gefolgt werden kann.

94 In der Tat war die Dauer der Berufserfahrung der zu diesem Auswahlverfahren zugelassenen Bewerber völlig irrelevant, solange sie die erforderlichen Prüfungen nicht bestanden hatten, nicht die 20 besten Ergebnisse für die Aufnahme in die Reserveliste erreicht hatten (Bekanntgabe des Auswahlverfahrens, Titel VIII) und ihnen kein Einstellungsangebot gemacht worden war. Wie oben in Randnummer 41 dargelegt, hat der Kläger es aber vorgezogen, an dem Auswahlverfahren KOM/A/4/01 nicht teilzunehmen, dessen schriftliche Prüfung anspruchsvoller als die des Auswahlverfahrens KOM/A/3/01 war. Unter diesen Umständen kann er nicht die untrennbaren Elemente der Prüfung und der Berufserfahrung dieses Auswahlverfahrens auseinanderdividieren, um das einzige ihm vorteilhaft erscheinende Element für sich in Anspruch zu nehmen.

95 Gleiches gilt zwangsläufig für die Bezugnahme des Klägers auf die Bekanntgabe der Auswahlverfahren 2004/C 104 A/01 und 2004/C 104 A/02.

96 Die im Verwaltungshandbuch enthaltenen Hinweise sind sehr allgemein und an Bedingungen geknüpft. Es ist daher nicht möglich, hieraus irgendein berechtigtes Vertrauen abzuleiten, auf das sich der erfolgreiche Bewerber für eine konkrete Einstufung in eine bestimmte Besoldungsgruppe berufen könnte (vgl. analog im Hinblick auf den Text der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens Urteil Wasmeier/Kommission, Randnr. 108).

97 Im Einzelnen enthält das Verwaltungshandbuch an mehreren Stellen den Hinweis, dass sein Wortlaut rechtlich nicht bindend ist. Außerdem hat die Kommission unwidersprochen darauf hingewiesen, dass ein Beamter auf Probe nach dem Verwaltungshandbuch "[g]enerell ... erwarten [kann]", in A 6 statt in A 7 eingestuft zu werden, wenn er auf eine mindestens zehnjährige Berufserfahrung von außergewöhnlicher Qualität und besonderer Relevanz zurückblickt, wobei das Verwaltungshandbuch klarstelle, dass "[d]ies ... nur ein Richtwert [ist], der nicht automatisch angewendet wird". Daraus folgt, dass dieser Text kein berechtigtes Vertrauen des Klägers auf seine mehr oder weniger automatische Einstufung in die Besoldungsgruppe A 6 begründen konnte.

98 Zur Tätigkeit des Klägers im Rahmen des Projekts "TACIS" genügt die Feststellung, dass die Tatsache, dass die Kommission dem Unternehmen Barents Group Europe, dem früheren Arbeitgeber des Klägers, für das genannte Projekt den Zuschlag erteilt hat, nicht dahin ausgelegt werden kann, dass die Gemeinschaftsverwaltung präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen gemacht hätte, die beim Kläger die berechtigte Erwartung wecken konnten, seine Behandlung als "Senior Consultant" in diesem Unternehmen bedeute, dass er in die Besoldungsgruppe A 6 eingestuft werde.

99 Hinzu kommt, dass eine solche im Wesentlichen auf die Dauer der Berufserfahrung des Klägers gestützte Zusicherung, selbst wenn sie gemacht worden sein sollte, jedenfalls nicht den geltenden Vorschriften entsprochen hätte, da sie das Fehlen eines spezifischen dienstlichen Erfordernisses (vgl. oben, Randnrn. 36 bis 55) und die sprachlichen Unzulänglichkeiten des Klägers (vgl. oben, Randnrn. 75 bis 79) außer Acht gelassen hätte, die einer ausnahmsweisen Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 6 entgegenstanden.

100 Folglich ist der Klagegrund einer Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes zurückzuweisen.

Zum Klagegrund einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung

101 Der Kläger wirft der Kommission vor, die Verwaltungsanweisungen zu den Einstufungskriterien, die Kriterien von allgemeinen Auswahlverfahren der Gemeinschaft und die Kriterien von konkreten Einstufungsentscheidungen betreffend die Zeitdauer sowie die Qualität der beruflichen Vorerfahrung missachtet zu haben. Ein weiterer Vorwurf an die Kommission richtet sich gegen die unterbliebene Anrechnung seines zweijährigen Wehrdienstes bei der Ermittlung seiner beruflichen Vorerfahrung. Dies benachteilige ihn gegenüber sämtlichen Teilnehmern am Auswahlverfahren ohne abgeleisteten Wehrdienst. Schließlich sei die Dauer seiner Berufserfahrung gegenüber den erfolgreichen Bewerbern des Auswahlverfahrens KOM/A/4/01 verkannt worden.

102 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der in Artikel 5 Absatz 3 des Statuts verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung ein im Recht des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaften anwendbarer allgemeiner Grundsatz ist. Eine gegen diesen Grundsatz verstoßende Diskriminierung liegt dann vor, wenn gleiche oder vergleichbare Sachverhalte ungleich behandelt werden und diese Differenzierung nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-389/98 P, Gevaert/Kommission, Slg. 2001, I-65, Randnr. 54 und zitierte Rechtsprechung).

103 Im Rahmen des vorliegenden Klagegrunds wiederholt der Kläger manche Rügen, die bereits in anderem Zusammenhang vorgebracht und oben zurückgewiesen worden sind. So kann die Argumentation des Klägers in Bezug auf das allgemeine Auswahlverfahren KOM/A/4/01, das für das hier streitige Auswahlverfahren nicht einschlägig ist, und auf das Verwaltungshandbuch, dessen an Bedingungen geknüpfter und sehr allgemeiner Wortlaut rechtlich nicht verbindlich ist, auch im Rahmen des Klagegrunds einer Verletzung des Diskriminierungsverbots nicht durchdringen.

104 Im Übrigen steht die kasuistische Natur der Bewertung, die die Anstellungsbehörde bei der Anwendung von Artikel 31 Absatz 2 des Statuts vorzunehmen hat, einer erfolgreichen Berufung auf eine Verletzung dieses Grundsatzes im Prinzip entgegen (Urteil Chawdhry/Kommission, Randnr. 102, und in diesem Sinn Urteil Brendel/Kommission, Randnr. 129).

105 Der Kläger macht nicht geltend, dass ein anderer Beamter, der wie er selbst das allgemeine Auswahlverfahren KOM/A/3/01 oder der ein vergleichbares Auswahlverfahren bestanden hat und sich in einer im Wesentlichen gleichen Lage wie er selbst befindet, im Gegensatz zu ihm in die Besoldungsgruppe A 6 eingestuft worden wäre.

106 Was den Wehrdienst betrifft, so ist daran zu erinnern, dass die Berufserfahrung des Klägers allein in Anbetracht der Anforderungen des Dienstpostens zu bewerten ist, der ihm bei seinem Dienstantritt zugewiesen worden ist (vgl. oben, Randnrn. 38 und 74). Der Kläger hat aber nicht vorgetragen, geschweige denn bewiesen, dass die während seines Wehrdienstes ausgeübte Tätigkeit insoweit einschlägig und für die Ausübung seiner Aufgaben als Jurist im Referat 2 "Vergabeverfahren, Verträge und Subventionen" der Direktion D "Zentraler Finanzdienst" der Generaldirektion "Haushalt" besonders nützlich gewesen wäre.

107 In diesem Zusammenhang erscheint es ausreichend, dass die Dauer seines Wehrdienstes von der Kommission bei der Bestimmung seiner Dienstaltersstufe in der Besoldungsgruppe A 7 berücksichtigt worden ist.

108 Jedenfalls ist die Verzögerung in der beruflichen Laufbahn eines Wehrpflichtigen eine unvermeidliche Folge der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats auf dem Gebiet der militärischen Organisation. Die Organe der Gemeinschaft sind nicht gehalten, diese Folge bei der Einstufung in die Besoldungsgruppe der Betroffenen zu neutralisieren.

109 Somit ist auch der Klagegrund einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zurückzuweisen.

Zum Klagegrund einer fehlenden Begründung

110 Der Kläger trägt vor, dass die angefochtene Entscheidung ohne jegliche Begründung ergangen sei und dass in der Beschwerdeentscheidung wesentliche Tatsachen fehlten. Letztere enthalte Widersprüche, indem sie einerseits hinsichtlich der beruflichen Erfahrung des Klägers eine fehlende Außergewöhnlichkeit feststelle, andererseits aber die Qualifikationen des Klägers als außergewöhnlich darstelle; außerdem sei die Entscheidung insoweit widersprüchlich, als dem Kläger eine besonders spezifische Vorerfahrung für seinen ersten Posten abgesprochen, gleichzeitig aber genau die spezifische Vorerfahrung für diesen Posten bescheinigt werde. Auch sei es in sich widersprüchlich, dass die Kommission keinen geeigneten Kandidaten für den Posten des Klägers habe finden können, gleichzeitig aber behaupte, es habe genügend andere Bewerber gegeben. Schließlich sei dem Vorbringen der Kommission schwerlich zu glauben, dass Bewerber mit einem dem Kläger vergleichbaren Profil auf dem Arbeitsmarkt ohne Schwierigkeiten verfügbar seien.

111 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass eine Einstufungsentscheidung als solche nicht begründet sein muss, da eine Begründung in der Beschwerdeentscheidung ausreicht (in diesem Sinn Urteil Brendel/Kommission, Randnr. 120).

112 Soweit der Kläger die Begründung der Beschwerdeentscheidung als widersprüchlich und unrichtig beanstandet, ist festzustellen, dass diese Argumentation nicht die Begründungspflicht betrifft, sondern die Begründetheit der Beschwerdeentscheidung (in diesem Sinn Urteil des Gerichts vom 7. November 1997 in der Rechtssache T-218/95, Le Canne/Kommission, Slg. 1997, II-2055, Randnr. 70 und zitierte Rechtsprechung).

113 Jedenfalls nimmt diese Entscheidung zu allen in der Beschwerde geltend gemachten wesentlichen Rügen Stellung und enthält die die Ausbildung und die Berufserfahrung des Klägers betreffenden einschlägigen Elemente, die nach den anwendbaren Rechtsvorschriften erheblich sind; insoweit war die Anstellungsbehörde nicht verpflichtet, den gesamten Ausbildungsgang des Klägers und alle im Rahmen seiner Hochschulausbildung und bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben angesprochenen Sachgebiete im Einzelnen erschöpfend wiederzugeben (in diesem Sinn Urteil Wasmeier/Kommission, Randnrn. 86 und 140). Die Beschwerdeentscheidung hat den Kläger auf jeden Fall in die Lage versetzt, sachgerecht Klagegründe und Argumente vorzubringen, um seine Einstufung in die Besoldungsgruppe anzufechten.

114 Somit ist auch der Klagegrund einer fehlenden Begründung zurückzuweisen.

115 Da keinem der vorgebrachten Klagegründe stattgegeben wurde, ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

116 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 88 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten der Gemeinschaften mit Bediensteten ihre Kosten selbst. Da im vorliegenden Fall der Kläger unterlegen ist, ist gemäß dem Antrag der Kommission zu entscheiden, dass die Parteien jeweils ihre eigenen Kosten tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Einzelrichter)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Parteien tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. Mai 2006.



Ende der Entscheidung

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