Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 09.07.2002
Aktenzeichen: T-333/00
Rechtsgebiete: Beschlusses 95/563/EWG


Vorschriften:

Beschlusses 95/563/EWG Art. 5
Beschlusses 95/563/EWG Art. 3 Abs. 4
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, ist nicht nur anhand des Wortlauts der Begründung zu beurteilen, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet.

Bei einer Entscheidung, mit der die Kommission eine Finanzhilfe im Rahmen des Programms zur Förderung der Projektentwicklung und des Vertriebs europäischer audiovisueller Werke (MEDIA II) ablehnt, erscheint die Kürze der Begründung als eine unausweichliche Folge der großen Zahl der zu bearbeitenden Anträge auf Finanzhilfe, über die die Kommission innerhalb einer kurzen Frist entscheiden muss. Eine ausführlichere Begründung jeder einzelnen Entscheidung würde das Verfahren für die Verteilung der verfügbaren Gemeinschaftsmittel erheblich verzögern. Die - wenn auch kurze - Begründung der betreffenden Entscheidung ermöglicht es der Klägerin, ihre Rechte zu verteidigen, und dem Gemeinschaftsrichter, seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen.

( vgl. Randnrn. 43-44 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 9. Juli 2002. - Rougemarine SARL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Programm zur Förderung der Projektentwicklung und des Vertriebs europäischer audiovisueller Werke (MEDIA II) - Entscheidung über eine Finanzhilfe - Ablehnung - Implizite Begründung. - Rechtssache T-333/00.

Parteien:

In der Rechtssache T-333/00

Rougemarine SARL mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Levy und O. Rezlan, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Banks und M. Wolfcarius als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

unterstützt durch

Rat der Europäischen Union, vertreten durch A. Lopes Sabino als Bevollmächtigten,

Streithelfer,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission in ihrem Schreiben vom 5. September 2000, mit der sie es abgelehnt hat, der Klägerin im Rahmen des Programms MEDIA II eine Finanzhilfe zu gewähren, und wegen Ersatz des durch diese Ablehnung entstandenen Schadens

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. D. Cooke sowie des Richters R. García-Valdecasas und der Richterin P. Lindh,

Kanzler: B. Pastor, Hauptverwaltungsrätin

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Der Rat erließ am 10. Juli 1995 den Beschluss 95/563/EG über ein Programm zur Förderung der Projektentwicklung und des Vertriebs europäischer audiovisueller Werke (MEDIA II - Projektentwicklung und Vertrieb) (1996-2000) (ABl. L 321, S. 25).

2 Die für die Durchführung dieses Programms zuständige Kommission gewährt den Unternehmen, deren Projekte sie gemäß einem in Artikel 5 des Beschlusses 95/563 festgelegten Verfahren für den Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen auswählt, Finanzhilfen.

3 Artikel 3 Absatz 4 des Beschlusses 95/563 bestimmt, welche Unternehmen eine solche Finanzhilfe erhalten können:

Unbeschadet der Abkommen und Übereinkommen, bei denen die Gemeinschaft Vertragspartei ist, müssen sich die im Rahmen des Programms begünstigten Unternehmen jetzt und künftig unmittelbar oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Besitz der Mitgliedstaaten und/oder von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten befinden."

4 In ihrem Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen 3/2000 stellte die Kommission die Leitlinien für die Einreichung von Vorschlägen durch unabhängige europäische Produktionsgesellschaften auf, die eine Finanzhilfe für die Entwicklung von audiovisuellen Werken (Fiction, kreativer Dokumentarfilm) erhalten wollen (im Folgenden: Leitlinien).

5 In Punkt 2 zweiter Gedankenstrich der Leitlinien werden die europäischen Produktionsgesellschaften wie folgt definiert:

Unternehmen, deren Haupttätigkeit in der audiovisuellen Produktion besteht und die sich unmittelbar oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Besitz von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des EWR oder von Staatsangehörigen anderer europäischer Staaten, die sich am Programm MEDIA beteiligen, befinden und ihren Sitz in einem dieser Staaten haben."

6 Punkt 3.1.1 der Leitlinien enthält folgende Beurteilungskriterien für die Auswahl der audiovisuellen Projekte:

- Qualität und Originalität des Konzepts (beurteilt auf der Grundlage der Ausarbeitung, des Drehbuchs, des Storyboard etc.)

- frühere Produktionen der antragstellenden Gesellschaft und ihres Personals...

- Produktionspotenzial des Projekts...

- Eignung des Projekts zur transnationalen Verwertung..."

7 Aus den Leitlinien (Punkt 1 am Ende) ergibt sich, dass die Kommission die European MEDIA Development Agency" (EMDA) beauftragt hat, sie bei der Beurteilung der Projekte zu unterstützen.

Sachverhalt

8 Die Klägerin ist eine Gesellschaft für audiovisuelle Produktion mit Sitz in Frankreich. Ihr Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter S. Aloui ist tunesischer Staatsangehöriger und hat seit 1991 seinen Wohnsitz in Frankreich.

9 Die Klägerin reichte - ohne Erfolg - auf mehrere im Rahmen des Programms MEDIA II erfolgte Aufforderungen hin Vorschläge ein. Nach der Veröffentlichung des Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen 3/2000 wandte sich ihr Geschäftsführer am 30. März 2000 mit folgenden Worten an die Kommission:

Ich würde gerne im Rahmen des Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen 3/2000 ein Projekt vorstellen, um eine Finanzhilfe für die Entwicklung audiovisueller Werke zu erhalten.

Rougemarine ist eine unabhängige Produktionsgesellschaft französischen Rechts und befindet sich im Mehrheitsbesitz ihres Geschäftsführers, der nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen europäischen Staates, der sich am Programm MEDIA beteiligt, ist.

Ich frage mich, ob [Rougemarine] als europäische Produktionsgesellschaft im Sinne der in den [Leitlinien] enthaltenen Definition betrachtet wird.

..."

10 Per E-Mail vom 31. März 2000 antwortete die Kommission, dass die Klägerin der in den Leitlinien enthaltenen Definition der europäischen Produktionsgesellschaft nicht zu entsprechen scheine.

11 Am 14. April 2000 reichte die Klägerin im Rahmen des Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen 3/2000 ein Projekt mit dem Titel Hôr" ein, dessen Eingang die Kommission am 26. Mai 2000 mit dem Hinweis bestätigte, dass die Projekte von einer unabhängigen Sachverständigengruppe beurteilt würden.

12 Mit Schreiben vom 5. September 2000 teilte die Kommission der Klägerin mit den folgenden Worten mit, dass sie sich nicht für das Projekt Hôr" entschieden habe (im Folgenden: angefochtene Entscheidung):

Die Prüfung der eingegangenen Vorschläge ist jetzt abgeschlossen. Wir bedauern, dass das Projekt [,Hôr] nicht ausgewählt wurde.

Alle eingereichten Projekte (insgesamt 577 Anträge) wurden nach folgenden Auswahlkriterien sorgfältig geprüft:

- Qualität und Originalität des Konzepts,

- Erfahrung der antragstellenden Gesellschaft und der Mitglieder ihres Teams,

- Eignung des Projekts, produziert zu werden,

- Eignung für den transnationalen Vertrieb.

Aufgrund der herausragenden Qualität einer großen Anzahl von Vorschlägen hat die Kommission im Rahmen dieses Aufrufs für Mittel in Höhe von insgesamt 3,9 Millionen 90 Projekte ausgewählt, was 16 % der eingegangenen Vorschläge entspricht.

Trotz des ablehnenden Bescheids, den wir Ihnen hinsichtlich des vorgenannten Projekts leider geben mussten, bedanken wir uns für Ihr Interesse am Programm MEDIA. Wir hoffen, dass Sie sich an einem der nächsten Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Programms MEDIA beteiligen werden."

Verfahren

13 Mit am 3. November 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

14 Der Rat hat mit am 27. Dezember 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz beantragt, in diesem Verfahren als Streithelfer zur Unterstützung der Kommission zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 29. Januar 2001 hat der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts dem Streithilfeantrag stattgegeben.

15 Der Streithelfer hat seinen Schriftsatz am 6. März 2001 eingereicht.

16 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Fünfte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

17 Die Parteien haben in der Sitzung vom 22. Februar 2002 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

18 Die Klägerin beantragt,

- der gegen den Beschluss 95/563 erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit stattzugeben;

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- ihr Ersatz des durch diese Entscheidung verursachten Schadens zuzusprechen;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

19 Die Kommission beantragt,

- die Einrede der Rechtswidrigkeit und den Antrag auf Nichtigerklärung als unzulässig oder, hilfsweise, als unbegründet zurückzuweisen;

- den Antrag auf Schadensersatz zurückzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

20 Der Streithelfer beantragt,

- die gegen den Beschluss 95/563 erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit zurückzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zum Antrag auf Nichtigerklärung

21 Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund geltend, die angefochtene Entscheidung sei diskriminierend. Sie wirft der Kommission vor, sie habe ihr keine Finanzhilfe gewährt, weil ihr Mehrheitsaktionär tunesischer Staatsangehöriger sei. Dieser Grund werde in der angefochtenen Entscheidung zwar nicht ausdrücklich genannt, er sei in Wirklichkeit aber bestimmend gewesen. Die Klägerin, die sich daher diskriminiert sieht, macht in erster Linie geltend, die angefochtene Entscheidung sei rechtswidrig, und erhebt inzidenter die Einrede der Rechtswidrigkeit der Staatsangehörigkeitsvoraussetzung in Artikel 3 Absatz 4 des Beschlusses 95/563.

Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

22 Nach Ansicht der Kommission ist der Antrag auf Nichtigerklärung unzulässig. Der Klägerin fehle nämlich das Rechtsschutzinteresse gegenüber der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf Gründe, auf die diese nicht gestützt sei. Die Kommission bestreitet das Vorbringen der Klägerin, ihr Projekt sei nicht ausgewählt worden, weil sie nicht das Zulassungskriterium der Eigenschaft einer europäischen Produktionsgesellschaft (Artikel 3 Absatz 4 des Beschlusses 95/563) erfuelle. Die angefochtene Entscheidung beruhe allein darauf, dass sich nach einer Prüfung durch einen unabhängigen Sachverständigen herausgestellt habe, dass das Projekt der Klägerin nicht die Auswahlkriterien (Punkt 3.1.1 der Leitlinien) erfuelle und dass deshalb dafür keine Gemeinschaftsmittel in Anspruch genommen werden könnten. Unter solchen Umständen könne nicht von irgendeinem impliziten Zurückweisungsgrund die Rede sein. Der Klägerin fehle somit das Rechtsschutzbedürfnis gegenüber einem Grund, auf den sich die angefochtene Entscheidung nicht stütze.

Würdigung durch das Gericht

23 Mit ihren Einwendungen bestreitet die Kommission die Schlüssigkeit der Rügen der Klägerin und nicht deren Rechtsschutzbedürfnis. Die Frage, ob die angefochtene Entscheidung implizit darauf beruht, dass die Klägerin nicht der Definition der europäischen Produktionsgesellschaft gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Beschlusses 95/563 entspricht, gehört nämlich zur Prüfung der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit der Klage.

24 Die Klage ist daher zulässig.

Zur Begründetheit

Vorbringen der Parteien

25 Die Klägerin macht erstens geltend, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Artikel 12 EG und gegen den grundlegenden Gleichheitssatz.

26 Die systematische Ablehnung der verschiedenen Projekte der Klägerin durch die Kommission zeige, dass die Staatsanghörigkeit des Hauptaktionärs der Klägerin der wahre Grund für die angefochtene Entscheidung sei.

27 Trotz all ihrer Bemühungen habe die Kommission alle Projekte, die sie im Rahmen des Programms MEDIA vorgestellt habe, mit völlig gleichlautenden Worten abgelehnt; dies lasse die Absicht der Kommission erkennen, sie auszuschließen, ohne ihre Entscheidungen näher zu begründen.

28 Die Kommission habe zudem in ihrer E-Mail vom 31. März 2000 darauf hingewiesen, dass die Klägerin der Definition der europäischen Produktionsgesellschaft nicht zu entsprechen scheine.

29 Nach Ansicht der Klägerin erfuellen die von ihr im Rahmen der Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen 3/97, 3/98 und 3/2000 vorgestellten Projekte die Auswahlkriterien. Sie legt insbesondere die Gründe dafür dar, warum das Projekt Hôr", um das es hier geht, die Auswahlkriterien hinsichtlich der Qualität und der Originalität des Konzepts, des Know-how der Produktionsgesellschaft und der Mitglieder ihres Teams, des Produktionspotenzials des Projekts und der Möglichkeiten einer transnationalen Produktion erfuelle.

30 Die Kommission habe im Übrigen vor Klageerhebung nie davon gesprochen, dass es ein Sachverständigengutachten gebe. Wenn dieses Sachverständigengutachten bei Erlass der angefochtenen Entscheidung vorgelegen hätte, hätte die Kommission das Projekt Hôr" nicht ohne Bezugnahme auf dieses Gutachten ausschließen können. Dies zeige, dass sich die Kommission in Wirklichkeit darauf beschränkt habe, ihren Antrag abzulehnen, weil ihr Hauptaktionär tunesischer Staatsangehöriger sei, selbst wenn dieser Grund aus der angefochtenen Entscheidung nicht ausdrücklich hervorgehe.

31 Das somit auf sie angewandte Kriterium der Staatsangehörigkeit führe zu einer Situation, in der bestimmte europäische Produktionsgesellschaften aufgrund der Staatsanghörigkeit ihres Hauptaktionärs gegenüber anderen diskriminiert würden; diese Diskriminierung verstoße gegen den durch die Rechtsprechung und in Artikel 12 EG aufgestellten allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung.

32 Zweitens macht die Klägerin im Wege der Einrede geltend, das in Artikel 3 Absatz 4 des Beschlusses 95/563 aufgestellte Zulassungskriterium der Staatsangehörigkeit der Aktionäre der europäischen Produktionsgesellschaften sei im Hinblick auf Artikel 12 EG und den grundlegenden Gleichheitssatz rechtswidrig.

33 Die Kommission weist diese Vorwürfe zurück und macht geltend, dass die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene Ablehnung auf der Schwäche des Projekts der Klägerin und nicht auf irgendeiner Form von Diskriminierung beruhe. Die Klage sei unbegründet, weil damit ein Ablehnungsgrund beanstandet werde, der sich in der angefochtenen Entscheidung nicht finde, und weil im Übrigen die Begründung der angefochtenen Entscheidung ausreichend sei.

34 Hilfsweise macht die Kommission geltend, die fragliche Staatsangehörigkeitsvoraussetzung sei mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung vereinbar.

35 Der Rat führt hierzu aus, das von der Klägerin beanstandete Kriterium der Staatsangehörigkeit sei sachgerecht und nicht diskriminierend. Es gebe keinen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, wonach die Gemeinschaft Drittländer und deren Staatsangehörige unter allen Aspekten mit den Mitgliedstaaten und ihren Staatsangehörigen gleichbehandeln müsste (Urteile des Gerichtshofes vom 28. Oktober 1982 in der Rechtssache 52/81, Faust/Kommission, Slg. 1982, 3745, Randnr. 25, und vom 10. März 1998 in der Rechtssache C-122/95, Deutschland/Rat, Slg. 1998, I-973, Randnr. 56, und in den Rechtssachen C-364/95 und C-365/95, T. Port, Slg. 1998, I-1023, Randnr. 76).

36 Außerdem stelle Artikel 12 EG die Grundlage für das Prinzip der Gleichbehandlung von Gemeinschaftsangehörigen dar, das im Allgemeinen nicht auf Staatsangehörige von Drittstaaten anwendbar sei (Urteile des Gerichtshofes vom 19. Januar 1988 in der Rechtssache 223/86, Pesca Valentia, Slg. 1988, 83, Randnr. 18, und vom 5. Juni 1997 in den Rechtssachen C-64/96 und C-65/96, Uecker und Jacquet, Slg. 1997, I-3171, Randnr. 16).

Würdigung durch das Gericht

37 Es ist festzustellen, dass sich die Begründung der angefochtenen Entscheidung ausschließlich auf die Mängel des Projekts bezieht, für das die Klägerin die Finanzhilfe der Gemeinschaft beantragt hat. Ob die Klägerin nach der Definition der europäischen Produktionsgesellschaft für das Programm MEDIA II oder den Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen 3/2000 überhaupt in Betracht kommt, wird in der angefochtenen Entscheidung nicht angesprochen. Die Rügen in Bezug auf die diskriminierende Natur des in Artikel 3 Absatz 4 des Beschlusses 95/563 aufgestellten Zulassungskriteriums sind somit dem ersten Anschein nach nicht schlüssig, da aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht hervorgeht, dass es angewandt wurde.

38 Nach Ansicht der Klägerin beruht die angefochtene Entscheidung jedoch implizit auf dem Umstand, dass sie keine europäische Produktionsgesellschaft im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 des Beschlusses 95/563 sei. Angesichts des klaren Wortlauts der angefochtenen Entscheidung obliegt der Klägerin der Beweis, dass sie tatsächlich auf einem impliziten Grund beruht, der sich auf die Staatsangehörigkeit ihres Mehrheitsaktionärs bezieht. Die Klägerin stützt sich dafür zum einen auf die Ablehnungen, die sie im Rahmen der Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen 3/97 und 3/98 erhalten habe, und zum anderen auf die Mitteilung der Kommission vom 31. März 2000, mit der ihr mitgeteilt worden sei, dass sie der Definition der europäischen Produktionsgesellschaft nicht zu entsprechen scheine.

39 Die von der Klägerin auf die Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen 3/97 und 3/98 hin eingereichten Anträge auf Finanzhilfe wurden von der Kommission jedoch aus Qualitätsgründen und nicht deshalb abgelehnt, weil die Klägerin als solche nicht für eine Finanzhilfe in Betracht gekommen wäre.

40 Es ist richtig, dass die Kommission in ihrer Mitteilung vom 31. März 2000 die Klägerin tatsächlich darauf hingewiesen hat, dass sie der Definition der europäischen Produktionsgesellschaft in den Leitlinien nicht zu entsprechen [scheine]".

41 Die Klägerin hat sich durch diese Mitteilung jedoch nicht gebunden gefühlt und danach einen Antrag auf Finanzhilfe im Rahmen des Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen 3/2000 gestellt. Bei der Bearbeitung dieses Antrags hat sich die Kommission nicht damit aufgehalten, zu prüfen, ob Klägerin das Kriterium der Staatsangehörigkeit in Artikel 3 Absatz 4 des Beschlusses 95/563 erfuellt. Aus den Akten geht vielmehr hervor, dass die Kommission sehr wohl eine sachliche Bewertung des Projekts der Klägerin vorgenommen hat. Die Kommission hat in dieser Hinsicht das Gutachten des unabhängigen Sachverständigen vorgelegt, der damit beauftragt war, die Anträge auf Finanzhilfe zu beurteilen. Dieser hat die Mängel des Projekts herausgestellt, insbesondere den Umstand, dass das Drehbuch noch nicht ausgereift erscheine und dass das geplante Budget im Verhältnis zum potenziellen Publikum zu groß sei. Unter diesen Umständen können keine Zweifel daran bestehen, dass die Kommission das Projekt der Klägerin anhand der Auswahlkriterien tatsächlich geprüft hat.

42 Dieses Ergebnis kann daher nicht durch die Tatsache in Frage gestellt werden, dass in der angefochtenen Entscheidung nicht die einzelnen Faktoren angegeben werden, aufgrund deren die Kommission zu der Schlussfolgerung gelangt ist, dass das Projekt der Klägerin nicht die Auswahlkriterien für den Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen 3/2000 erfuelle, oder durch den Umstand, dass die Kommission vor Erhebung der vorliegenden Klage das Sachverständigengutachten, auf dessen Grundlage sie die angefochtene Entscheidung erließ, nicht übermittelt oder erwähnt hatte.

43 Sofern man die Rügen der Klägerin dahin versteht, dass damit auch eine unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung geltend gemacht wird, so ist die Frage, ob die Begründung der angefochtenen Entscheidung den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand des Wortlauts der Begründung zu beurteilen, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet.

44 Im vorliegenden Fall erscheint die Kürze der Begründung der Entscheidung, mit der die Kommision eine Finanzhilfe im Rahmen des Programms MEDIA II ablehnt, als eine unausweichliche Folge der großen Zahl der zu bearbeitenden Anträgen auf Finanzhilfe im Rahmen des Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen 3/2000, über die die Kommission innerhalb einer kurzen Frist entscheiden musste. Aus der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass die Kommission ungefähr 84 % der 577 von ihr geprüften Anträge auf Finanzhilfe abgelehnt hat. Unter diese Umständen hätte eine ausführlichere Begründung jeder einzelnen Entscheidung das Verfahren für die Verteilung der im Rahmen des Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen 3/2000 verfügbaren Gemeinschaftsmittel erheblich verzögert (siehe entsprechend Urteil des Gerichtshofes vom 7. Februar 1990 in der Rechtssache C-213/87, Slg. 1990, I-221, abgekürzte Veröffentlichung, Randnr. 2). Die - wenn auch kurze - Begründung der angefochtenen Entscheidung hat es der Klägerin ermöglicht, ihre Rechte zu verteidigen, und dem Gericht, seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen.

45 Der Klägerin ist somit nicht der Nachweis gelungen, dass die angefochtene Entscheidung implizit darauf beruht, dass sie nach Ansicht der Kommission keine für eine Finanzhilfe im Rahmen des Programms MEDIA II in Betracht kommende Gesellschaft ist.

46 Die Rügen, die auf die diskriminierende Natur der Definition der europäischen Produktionsgesellschaft gestützt werden, sind somit nicht schlüssig und deshalb zurückzuweisen. Daher bedarf es keiner Prüfung der Begründetheit der Rügen, die die Klägerin im Wege der Einrede hinsichtlich der Definition des Begriffs der europäischen Produktionsgesellschaft in Artikel 3 Absatz 4 des Beschlusses 95/563 erhebt, da auch sie nicht schlüssig sind.

47 Der Antrag auf Nichtigerklärung ist somit zurückzuweisen.

Zum Antrag auf Schadensersatz

Vorbringen der Parteien

48 Die Klägerin beantragt Ersatz des Schadens, der ihr durch die von ihr behauptete Diskriminierung entstanden sei; vorläufig schätzt sie ihn auf 2 446 386,70 Euro.

49 Die Kommission erwidert, die Klägerin habe nicht dargetan, dass die Voraussetzungen für eine Haftung der Gemeinschaft im vorliegenden Fall erfuellt seien.

Würdigung durch das Gericht

50 Nach ständiger Rechtsprechung setzt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft voraus, dass das den Organen zur Last gelegte Verhalten rechtswidrig ist, dass ein Schaden vorliegt und dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem betreffenden Verhalten und dem geltend gemachten Schaden besteht (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-87/89, Sonito u. a./Kommission, Slg. 1990, I-1981, Randnr. 16, und Urteil des Gerichts vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache T-13/96, TEAM/Kommission, Slg. 1998, II-4073, Randnr. 68).

51 Aus der Prüfung des Antrags auf Nichtigerklärung ergibt sich, dass eine notwendige Voraussetzung für die Haftung der Gemeinschaft fehlt, da die Kommission keine Rechtswidrigkeit begangen hat, die diese Haftung auslösen könnte.

52 Folglich ist der Antrag der Klägerin auf Schadensersatz zurückzuweisen, ohne dass es erforderlich wäre, zu prüfen, ob die anderen Voraussetzungen für eine Haftung der Gemeinschaft erfuellt sind.

53 Nach alledem ist die Klage ingesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

54 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihren Anträgen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission neben ihren eigenen Kosten auch die Kosten der Kommission aufzuerlegen.

55 Nach Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung des Gerichts trägt der Rat als Streithelfer seine eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt neben ihren eigenen Kosten auch die Kosten der Beklagten.

3. Der Streithelfer trägt seine eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

Zurück