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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 16.11.2006
Aktenzeichen: T-333/03
Rechtsgebiete: EG, TACIS-Vertrag


Vorschriften:

EG Art. 235
EG Art. 288 Abs. 2
TACIS-Vertrag MO.94.01/01.01/B002
TACIS-Vertrag RU 96/5276/00
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

16. November 2006

"Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - TACIS-Programm - Leistungen eines Subunternehmers - Zahlungsverweigerung - Ungerechtfertigte Bereicherung - Geschäftsführung ohne Auftrag - Rückforderung zu viel gezahlter Beträge - Vertrauensschutz - Sorgfaltspflicht"

Parteien:

In der Rechtssache T-333/03

Masdar (UK) Ltd mit Sitz in Eversley (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: A. Bentley, QC, und P. Green, Barrister,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Enegren und M. Wilderspin als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage nach Artikel 235 EG und Artikel 288 Absatz 2 EG auf Bezahlung der von der Klägerin im Rahmen der TACIS-Verträge MO.94.01/01.01/B002 und RU 96/5276/00 erbrachten Leistungen, Ersatz des der Klägerin durch die unterlassene Bezahlung dieser Leistungen entstandenen Schadens und Zahlung der Zinsen

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richterinnen E. Martins Ribeiro und K. Jürimäe,

Kanzler: K. Pochec, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2005

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Artikel 28 Absatz 2 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 356, S. 1, im Folgenden: Haushaltsordnung) in der am 4. April 2000 geltenden Fassung bestimmt:

"Für jede als sicher, bezifferbar und fällig ermittelte Forderung nimmt der zuständige Anweisungsbefugte eine Forderungsfeststellung vor und stellt eine Einziehungsanordnung aus ..."

Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt

2 Anfang 1994 schloss die Kommission, vertreten durch den Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion (GD) Außenwirtschaftsbeziehungen, mit der Helmico SA, vertreten durch ihren geschäftsführenden Direktor, im Rahmen des Gemeinschaftsprogramms für technische Hilfe für die Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (TACIS) einen Vertrag mit der Referenznummer MO.94.01/01.01/B002. Dieser Vertrag (im Folgenden: moldauischer Vertrag) trug den Titel "Hilfe beim Aufbau einer privaten Vereinigung landwirtschaftlicher Betriebe" und gehörte zu dem Projekt mit der Referenznummer TACIS/FD MOL 9401 (im Folgenden: moldauisches Projekt).

3 Im April 1996 schlossen Helmico und die Klägerin einen Vertrag, mit dem Helmico die Klägerin als Subunternehmerin mit der Erbringung einiger der im moldauischen Vertrag vorgesehenen Leistungen beauftragte.

4 Am 27. September 1996 schloss die Kommission, vertreten durch den Stellvertretenden Generaldirektor der GD Politische Außenbeziehungen, mit Helmico, vertreten durch ihren geschäftsführenden Direktor, den TACIS-Vertrag mit der Referenznummer RU 96/5276/00. Darin verpflichtete sich Helmico, im Rahmen eines Projektes mit dem Titel "Föderales System für die Zertifizierung und den Test von Saatgut" und der Referenznummer FD RUS 9502 (im Folgenden: russisches Projekt) Leistungen in Russland zu erbringen.

5 Im Dezember 1996 schlossen Helmico und die Klägerin einen Subunternehmervertrag für das russische Projekt, der weitgehend dem entsprach, der im April 1996 in Bezug auf das moldauische Projekt geschlossen worden war.

6 Gegen Ende 1997 begann sich die Klägerin Sorgen zu machen, weil die Zahlungen von Helmico ausblieben; diese gab an, der Grund für die Verzögerung liege bei der Kommission. Die Klägerin nahm mit den Dienststellen der Kommission Kontakt auf und erfuhr, dass diese bis jetzt alle Rechnungen von Helmico bezahlt hatte. Durch weitergehende Nachforschungen konnte die Klägerin in Erfahrung bringen, dass Helmico sie verspätet oder nicht ordnungsgemäß von den Zahlungen unterrichtet hatte, die sie von der Kommission erhalten hatte. Insbesondere stellte sich heraus, dass Helmico bis zu neun Monate gewartet hatte, bevor sie der Klägerin mitgeteilt hatte, dass sie Gelder von der Kommission bekommen hatte: So hatte sie behauptet, dass sie die von der Kommission geschuldeten Zahlungen nicht in voller Höhe erhalten habe, während sie in Wirklichkeit den vollen Betrag empfangen hatte, erklärt, dass die Zahlungen noch abgewickelt werden müssten, obwohl die Kommission sie bereits getätigt hatte, und der Klägerin Kopien von Rechnungen übermittelt, die sie bei der Kommission eingereicht hatte und deren Beträge nicht mit denen übereinstimmten, die die Klägerin Helmico in Rechnung gestellt hatte.

7 Am 2. Oktober 1998 fand ein Treffen zwischen einem Direktor von Masdar und Vertretern der Kommission statt.

8 Am 5. Oktober 1998 sandten die Dienststellen der Kommission ein Schreiben per Fax an Helmico. In diesem Schreiben erklärte die Kommission, sie habe die Sorge, dass aufgrund von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitgliedern des Helmico-Konsortiums der Abschluss des russischen Projektes in Gefahr sei, und führte aus, sie lege großen Wert auf die Einhaltung der Bestimmungen des russischen Vertrages und den Erfolg des russischen Projektes. Sie verlangte von Helmico Zusicherungen in Form einer von Helmico und der Klägerin gemeinsam unterzeichneten Erklärung, dass zwischen beiden vollständige Übereinstimmung in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen des russischen Vertrages bestehe und dass das russische Projekt fristgemäß abgeschlossen werde. In dem Schreiben hieß es weiter, wenn eine solche Zusicherung nicht bis zum 12. Oktober 1998 bei der Kommission eingehe, werde sie nach anderen Mitteln suchen, um den Abschluss dieses Projektes gemäß den Bestimmungen des russischen Vertrages sicherzustellen. 9 Mit Faxschreiben vom 6. Oktober 1998 antwortete Helmico den Dienststellen der Kommission, dass die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitgliedern des Konsortiums beigelegt seien und der Abschluss des russischen Projektes in keiner Weise gefährdet sei. Die Mitglieder des Konsortiums hätten sich darauf geeinigt, dass alle künftigen Zahlungen einschließlich der Zahlungen auf die Rechnungen, die in Bezug auf das russische Projekt noch in Bearbeitung seien, auf ein von der Klägerin bezeichnetes Bankkonto geleistet werden sollten und nicht auf das Bankkonto von Helmico. In dem Antwortschreiben hieß es außerdem:

"Ferner wurde vereinbart, dass das Vertragsmanagement mit dem heutigen Tag auf Herrn S., den Vorsitzenden von Masdar, übergeht. Bitte setzen Sie sich so bald wie möglich mit uns in Verbindung, um zu bestätigen, dass Sie diese Änderungen akzeptieren."

10 Dieses Schreiben war von Herrn T. in seiner Eigenschaft als geschäftsführender Direktor von Helmico unterzeichnet und trug folgenden handschriftlichen Vermerk: "Genehmigt ... S., Masdar, 6. Oktober 1998".

11 Ein gleichlautendes Schreiben, das auf denselben Tag datiert und vom Vorsitzenden von Masdar gegengezeichnet ist, schickte Helmico der Kommission in Bezug auf die im Rahmen des moldauischen Vertrages zu zahlenden Beträge.

12 Am 7. Oktober 1998 sandte Helmico der Kommission zwei weitere Schreiben, die von Herrn T. unterschrieben und von Herrn S. im Namen von Masdar gegengezeichnet waren. Inhaltlich entsprachen sie den Schreiben vom 6. Oktober, abgesehen davon, dass das Schreiben betreffend den russischen Vertrag kein Bankkonto erwähnte, während das Schreiben betreffend den moldauischen Vertrag für die künftigen Zahlungen die Nummer eines Bankkontos auf den Namen von Helmico in Athen angab.

13 Am 8. Oktober 1998 sandte Helmico zwei Schreiben an die Leiter der betreffenden Projekte in der Abteilung "Verträge" der Kommission mit der Bitte um Leistung aller ausstehenden Zahlungen im Rahmen des russischen und des moldauischen Vertrages auf ein anderes Konto auf den Namen von Helmico in Athen. Diese Schreiben endeten mit folgender Erklärung:

"Die vorliegenden Anweisungen können von Helmico ohne schriftliche Zustimmung des Vorsitzenden von Masdar, Herrn S., nicht widerrufen werden. Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie Masdar den Stand der Zahlungsabwicklung und das Datum mitteilen könnten, an dem die Zahlungen erfolgen werden."

14 Am 8. Oktober 1998 unterzeichneten Helmico und die Klägerin eine Vereinbarung, in der der Vorsitzende von Masdar bevollmächtigt wurde, Gelder von den beiden Konten zu transferieren, die in den Schreiben vom 7. und 8. Oktober 1998 an die Kommission erwähnt worden waren.

15 Am 10. November 1998 gab die Kommission ihren Abschlussbericht über das russische Projekt heraus. Von den sechs Rubriken, die einer Bewertung unterzogen wurden, erhielten vier die Bewertung "hervorragend", eine weitere "gut" und eine "insgesamt befriedigend". Am 26. Februar 1999 gab die Kommission ihren Abschlussbericht über das moldauische Projekt heraus, bei dem zwei der bewerteten Rubriken die Bewertung "gut" erhielten und vier weitere "insgesamt befriedigend".

16 Im Februar 1999 führten die Beamten der Kommission eine Prüfung des moldauischen und des russischen Projektes durch. Die Prüfung des russischen Projektes wurde im April 1999 abgeschlossen. Die Prüfung des moldauischen Projektes war im Juli 1999 noch nicht abgeschlossen.

17 Am 29. Juli 1999 richteten die Dienststellen der Kommission ein Schreiben an die Klägerin, in dem sie erklärten, dass die Kommission, nachdem sie von finanziellen Unregelmäßigkeiten zwischen Helmico und der Klägerin bei der Durchführung des russischen und des moldauischen Vertrages unterrichtet worden sei, alle noch nicht geleisteten Zahlungen ausgesetzt und eine vollständige Prüfung eingeleitet hätte, um festzustellen, ob im Rahmen der Durchführung des russischen und des moldauischen Vertrages Gemeinschaftsmittel veruntreut worden seien. Da sich die Kommission der finanziellen Schwierigkeiten der Klägerin bewusst war, teilte sie ihr mit, dass sie im Rahmen des russischen Projektes einen Vorschuss von 200 000 Euro auf das Konto von Helmico überweisen werde, das in den von Helmico am 8. Oktober 1998 übermittelten Anweisungen genannt worden sei.

18 Der Betrag von 200 000 Euro wurde im August 1999 auf dieses Konto eingezahlt und anschließend auf das Konto der Klägerin überwiesen.

19 Zwischen Dezember 1999 und März 2000 schrieb der Vorsitzende von Masdar an mehrere Beamte der Klägerin sowie das für Außenbeziehungen zuständige Mitglied der Kommission, Herrn Patten. Unter den verschiedenen angesprochenen Fragen war auch die nach der Bezahlung der von Masdar erbrachten Leistungen.

20 Am 22. März 2000 schrieb der Generaldirekter des Gemeinsamen Dienstes für Außenbeziehungen an den Vorsitzenden von Masdar, um ihm Folgendes mitzuteilen:

"Nach intensiven Beratungen (in denen verschiedene Möglichkeiten erwogen wurden, einschließlich der endgültigen Abwicklung beider Verträge mit Hilfe zusätzlicher Zahlungen zugunsten von Masdar, berechnet anhand der von Ihnen erbrachten Arbeiten und den Ihnen entstandenen Kosten) haben die Dienststellen der Kommission letztlich beschlossen, die zuvor dem Auftraggeber, Helmico, gezahlten Gelder zurückzufordern. In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass jede unmittelbar an Masdar geleistete Zahlung (selbst über das Bankkonto von Helmico, für das Sie eine Vollmacht haben) im Fall der Insolvenz von Helmico als kollusiver Akt von Seiten der Direktoren oder der Gläubiger von Helmico betrachtet würde. Ferner ist nicht sicher, dass bei einem Rechtsstreit zwischen Helmico und Masdar die von der Kommission gezahlten Gelder endgültig bei Masdar verbleiben würden, wie es dem Wunsch der Kommission entspräche."

21 Am 23. März 2000 teilte die Kommission Helmico schriftlich mit, dass sie die ausstehenden Rechnungen nicht bezahlen werde und einen Betrag von insgesamt 2 091 168,07 Euro zurückfordere. Sie habe diese Initiative ergriffen, nachdem sie entdeckt habe, dass Helmico bei der Durchführung des moldauischen und des russischen Vertrages betrügerisch gehandelt habe.

22 Am 31. März 2000 erhob die Klägerin Klage gegen Helmico beim High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division, auf Zahlung von insgesamt 453 000 Euro für die Leistungen, die sie als Subunternehmerin im Rahmen der Durchführung des moldauischen und des russischen Vertrages erbracht habe.

23 Am 4. April 2000 erließ die Kommission nach Artikel 28 Absatz 2 der Haushaltsordnung zwei förmliche Einziehungsanordnungen an Helmico. Der Inhalt dieser Dokumente wurde den Anwälten der Klägerin am 1. Februar 2002 mitgeteilt (siehe unten, Randnr. 36).

24 Am 15. Juni 2000 sandte der Vorsitzende von Masdar dem für Außenbeziehungen zuständigen Mitglied der Kommission ein Faxschreiben, in dem er erklärte:

"Vor 18 Monaten machten wir die Kommission auf die Schwierigkeiten aufmerksam, auf die wir mit unseren Partnern von Helmico bei den beiden oben genannten Projekten stießen. Wir erhielten Zusicherungen, wonach bei Fortführung der Projekte unsererseits die Europäische Kommission dafür sorgen werde, dass wir für unsere Leistungen bezahlt würden. Wir sind damit fortgefahren, die beiden Projekte in Ihrem Namen unter erheblichen zusätzlichen Kosten zu finanzieren und zu realisieren, obwohl uns bereits klar geworden war, dass Helmico Masdar betrogen hatte und es wahrscheinlich unmöglich sein würde, die betreffenden Mittel wiederzuerlangen."

25 Die Antwort des Mitglieds der Kommission mit Schreiben vom 25. Juli 2000 bestätigt den Standpunkt, den die Kommission in ihrem Schreiben vom 22. März 2000 zum Ausdruck gebracht hatte.

26 Am 5. Februar 2001 sandte der Vorsitzende von Masdar dem für Außenbeziehungen zuständigen Mitglied der Kommission erneut ein Faxschreiben, in dem er geltend machte, dass die Klägerin Vertragspartei der mit der Kommission geschlossenen Verträge, des russischen wie des moldauischen, sei und dass ihr in dem Treffen am 2. Oktober 1998 zugesichert worden sei, dass sie bezahlt werde, wenn sie mit dem russischen und dem moldauischen Projekt fortfahre.

27 Im April 2001 nahm die Klägerin mit der Kommission Kontakt auf, um die Möglichkeit zu prüfen, sich unmittelbar von dieser für die Helmico in Rechnung gestellten Arbeiten bezahlen zu lassen.

28 Mit Schreiben vom 8. Mai 2001 wiederholte das für Außenbeziehungen zuständige Mitglied der Kommission den Standpunkt der Kommission, dass die Klägerin nicht Vertragspartei des russischen und des moldauischen Vertrages sei.

29 Am 21. Mai 2001 fand ein Treffen zwischen den Anwälten der Klägerin und den Dienststellen der Kommission statt, in dem die Möglichkeit geprüft werden sollte, die Klägerin unmittelbar für die erbrachten Leistungen zu bezahlen.

30 Am 1. August 2001 wiederholten die Anwälte der Klägerin das Ersuchen um eine Kulanzzahlung der Kommission. Die Klägerin bat um Zahlung von 448 947,78 Euro oder, hilfsweise, 249 314 Euro. Die erste Zahl entsprach dem Gesamtbetrag der unbezahlt gebliebenen Rechnungen von Helmico an die Kommission, während die zweite Zahl dem Betrag entsprach, der für die nach Entdeckung des Betruges geleisteten Arbeiten berechnet worden war.

31 Am 28. August 2001 kam es zu einem Treffen zwischen den Anwälten der Klägerin und den Dienststellen der Kommission, in dem der Frage nachgegangen werden sollte, ob die Klägerin unmittelbar für die erbrachten Leistungen bezahlt werden konnte.

32 Am 10. Oktober 2001 übermittelten die Anwälte der Klägerin den Dienststellen der Kommission die Kopie eines 1998 erstellten Berichts. Dieses Dokument sollte den Dienststellen der Kommission helfen, die Spur der Direktoren von Helmico wiederzufinden.

33 Am 16. Oktober 2001 antworteten die Dienststellen der Kommission, dass die Informationen an die zuständigen Dienste der GD Haushalt, an das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und an das mit den TACIS-Programmen befasste Referat Vertrags- und Finanzverwaltung weitergeleitet worden seien und dass die Dienststellen der Kommission alle notwendigen Schritte unternähmen, um die Direktoren von Helmico ausfindig zu machen.

34 Am 16. Oktober 2001 schrieben die Anwälte der Klägerin der Kommission, zwischen den Dienststellen der Kommission und der Klägerin bestehe ein stillschweigendes Einverständnis, dass die Kommission die Klägerin ab dem 8. Oktober 1998 bezahle, sofern die Klägerin dafür sorge, dass das russische und das moldauische Projekt erfolgreich abgeschlossen würden. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, die Kommission habe akzeptiert, dass die Klägerin 1998 Hauptvertragspartner des russischen Projektes geworden sei. Das Schreiben endete mit folgender Erklärung:

"Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mich wissen ließen, ob die Dienststellen der Kommission den Ausführungen in diesem Schreiben folgen und, wenn ja, ob sie bereit sind, der Masdar Ltd in Erwartung des Abschlusses des gegen Helmico eingeleiteten Einziehungsverfahrens einen Vorschuss von 279 711,85 Euro zu zahlen."

35 Das Vorbringen der Anwälte der Klägerin wurde von den Dienststellen der Kommission mit Schreiben vom 13. November 2001 zurückgewiesen. Das Schreiben endete wie folgt:

"Die Kommission wird auf der Grundlage der Einziehungsanordnung von den Vertretern von Helmico die von dieser Gesellschaft erhaltenen Beträge einziehen. Je nach Ausgang dieses Verfahrens werden wir gegebenenfalls weitere Schritte im Hinblick auf die Verwendung der eingezogenen Beträge erwägen."

36 Am 1. Februar 2002 erklärten die Dienststellen der Kommission in einem Antwortschreiben auf eine Anfrage der Anwälte der Klägerin, dass am 4. April 2000 zwei förmliche Einziehungsanordnungen an Helmico ergangen seien, eine betreffend den moldauischen Vertrag in Höhe von 1 236 200,91 Euro und die andere betreffend den russischen Vertrag in Höhe von 854 967,16 Euro, insgesamt also in Höhe von 2 091 168,07 Euro.

37 In einem Schreiben an die Dienststellen der Kommission vom 27. Februar 2002 stellten die Anwälte der Klägerin fest, dass die Beträge, auf die die beiden förmlichen Einziehungsanordnungen lauteten, ungefähr denen entsprächen, die in der Aufstellung der von der Kommission an Helmico gezahlten Beträge genannt seien. Dem entnahmen sie, dass es die Kommission nicht für notwendig gehalten habe, Einziehungsanordnungen für die Beträge zu erlassen, die Helmico der Kommission berechnet habe, von dieser aber nicht gezahlt worden seien.

38 In einem Schreiben vom 11. März 2002 bestätigten die Dienststellen der Kommission den Anwälten der Klägerin, dass sich die beiden förmlichen Einziehungsanordnungen, die die Dienststellen der Kommission am 4. April 2000 erlassen hätten, nicht auf die Beträge bezögen, die Helmico der Kommission berechnet habe, von dieser aber nicht gezahlt worden seien.

39 Am 17. Dezember 2002 übermittelte der Juristische Dienst der Kommission den Anwälten der Klägerin eine Aufstellung der Beträge, die Helmico der Kommission in Rechnung gestellt habe, sowie Termine und Beträge der Zahlungen nebst Begründungen für jede Nichtzahlung.

40 Am 18. Februar 2003 fand ein Treffen zwischen den Anwälten der Klägerin und den Dienststellen der Kommission statt.

41 Am 23. April 2003 sandten die Anwälte der Klägerin den Dienststellen der Kommission ein Einschreiben, das mit folgender Erklärung endete:

"... Sofern die Dienststellen der Kommission nicht in der Lage sind, bis spätestens 15. Mai 2003 einen konkreten Vorschlag zu unterbreiten, wie meine Mandantin für die erbrachten Leistungen zu bezahlen ist, wird gegen die Kommission beim Gericht nach den Artikeln 235 EG und 288 EG (früher Artikel 178 und 215 EG-Vertrag) Klage auf Schadensersatz erhoben werden."

42 Mit Faxschreiben vom 15. Mai 2003 wandte sich die Kommission an die Anwälte der Klägerin und schlug diesen ein Treffen vor, bei dem die Möglichkeit einer gütlichen Einigung erörtert werden sollte, nach der die Kommission der Klägerin den Betrag von 249 314,35 Euro für die Arbeiten zahlen würde, die nach Entdeckung des von Helmico verübten Betruges erbracht worden seien, sofern die Klägerin den Nachweis für eine Vereinbarung vorlege, der zufolge sie unmittelbar von der Kommission bezahlt würde, wenn sie das russische und das moldauische Projekt abschließe.

43 Mit Einschreiben vom 23. Juni 2003 antworteten die Anwälte der Klägerin den Dienststellen der Kommission, dass sie nicht gewillt seien, die Verhandlungen auf der von der Kommission vorgeschlagenen Grundlage fortzusetzen, und legten die Einzelheiten der Forderung der Klägerin sowie die Bedingungen dar, unter denen diese der Teilnahme an einem Treffen zustimmen würde.

44 Diesem Einschreiben folgte ein Faxschreiben vom 3. Juli 2003, in dem die Anwälte der Klägerin die Kommission um Mitteilung baten, ob bis spätestens 15. Juli 2003 ein Treffen unter den vorgeschlagenen Bedingungen organisiert werden könne; ohne ein solches Treffen werde man Klage beim Gericht erster Instanz erheben.

45 Mit Schreiben vom 22. Juli 2003 antworteten die Dienststellen der Kommission, dass sie dem Zahlungsersuchen der Klägerin nicht Folge leisten könnten.

Verfahren

46 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 30. September 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

47 Das schriftliche Verfahren ist am 22. April 2004 geschlossen worden.

48 Das Gericht (Fünfte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und die Verfahrensbeteiligten im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Artikel 64 der Verfahrensordnung des Gerichts aufgefordert, bestimmte Unterlagen vorzulegen und einige schriftliche Fragen vor der mündlichen Verhandlung zu beantworten. Die Parteien sind diesen Ersuchen innerhalb der gesetzten Fristen nachgekommen.

49 Am 6. Oktober 2005 fand als prozessleitende Maßnahme vor der Fünften Kammer des Gerichts eine informelle Sitzung statt, in der die Möglichkeiten für eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits ausgelotet werden sollten.

50 Die Parteien haben in der Sitzung vom 6. Oktober 2005 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

51 Am Ende der Sitzung hat das Gericht den Parteien eine Frist bis zum 30. November 2005 gesetzt, um nach Möglichkeiten für eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits zu suchen.

52 Mit Schreiben, das am 23. November 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht mitgeteilt, dass die Parteien bis zu diesem Zeitpunkt noch keine gütliche Einigung erzielt hätten.

53 Mit demselben Schreiben hat die Klägerin ihre Schadensersatzforderungen teilweise zurückgenommen und ihren Antrag dementsprechend geändert. Sie hat insbesondere darauf verzichtet, für bestimmte Folgeschäden im Umfang von insgesamt 1 402 179,95 GBP ganz oder teilweise Ersatz zu verlangen, vorbehaltlich des gegebenenfalls zum Ersatz des immateriellen Schadens gewährten Betrages.

54 Mit Schreiben, das am 29. November 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission dem Gericht mitgeteilt, dass sich die Parteien nicht auf eine gütliche Einigung hätten verständigen können.

55 Am 6. Januar 2006 hat die Kommission ihre Stellungnahme zu der teilweisen Rücknahme des klägerischen Schadensersatzantrags eingereicht. Sie hat u. a. ausgeführt, dass sie ihren Hauptantrag, die Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, aufrechterhalte. Hilfsweise hat sie vorgetragen, dass die Klägerin selbst dann ein Drittel ihrer eigenen Kosten tragen müsse, wenn sie ganz oder teilweise obsiegen sollte.

56 Der Präsident der Fünften Kammer hat die mündliche Verhandlung am 16. Januar 2006 geschlossen. Die Parteien sind hiervon mit Schreiben vom 18. Janaur 2006 unterrichtet worden.

Anträge der Parteien

57 Die Klägerin beantragt,

- die Kommission zur Zahlung folgender Beträge zu verurteilen:

- 448 947,78 Euro als Hauptforderung;

- Zinsen auf diesen Betrag, die sich am 31. Juli 2003 auf 98 121,24 GBP beliefen, zuzüglich Zinsen ab 1. August 2003 bis zum Tag des Urteils;

- zum Ersatz des mittelbaren Schadens:

- 34 751,14 GBP für Anwaltshonorare;

- 87 000 GBP für den Schaden, der dadurch entstanden sei, dass sie gezwungen gewesen sei, einige ihrer Immobilien zu einem ungünstigen Zeitpunkt zu verkaufen;

- den Betrag, den das Gericht zum Ersatz des immateriellen Schadens für angemessen hält;

- der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

58 Die Kommission beantragt,

- die Klage als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen;

- hilfsweise für den Fall, dass die Klägerin ganz oder teilweise obsiegt, der Klägerin ein Drittel ihrer eigenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Vorbemerkungen des Gerichts

59 Vorab ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für ein rechtswidriges Verhalten ihrer Organe im Sinne von Artikel 288 Absatz 2 EG nur dann eintritt, wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt sind: Das den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Verhalten muss rechtswidrig sein, es muss ein Schaden entstanden sein, und zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1982 in der Rechtssache 26/81, Oleifici Mediterranei/EWG, Slg. 1982, 3057, Randnr. 16, sowie Urteile des Gerichts vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache T-175/94, International Procurement Services/Kommission, Slg. 1996, II-729, Randnr. 44, und vom 11. Juli 1997 in der Rechtssache T-267/94, Oleifici Italiani/Kommission, Slg. 1997, II-1239, Randnr. 20).

60 Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, so ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen geprüft zu werden brauchen (Urteil des Gerichtshofes vom 15. September 1994 in der Rechtssache C-146/91, KYDEP/Rat und Kommission, Slg. 1994, I-4199, Randnrn. 19 und 81, sowie Urteile des Gerichts vom 20. Februar 2002 in der Rechtssache T-170/00, Förde-Reederei/Rat und Kommission, Slg. 2002, II-515, Randnr. 37, und vom 19. März 2003 in der Rechtssache T-273/01, Innova Privat-Akademie/Kommission, Slg. 2003, II-1093, Randnr. 23).

61 Die Voraussetzung der Rechtswidrigkeit des dem Organ vorgeworfenen Verhaltens ist nach der Rechtsprechung nur erfüllt, wenn ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm nachgewiesen wird, die dem Einzelnen Rechte verleiht (Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-5291, Randnr. 42).

62 Was die Voraussetzung angeht, dass der Verstoß hinreichend qualifiziert sein muss, besteht das entscheidende Kriterium darin, dass das Gemeinschaftsorgan die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat. Verfügt das betreffende Organ nur über einen erheblich verringerten oder gar auf null reduzierten Gestaltungsspielraum, kann die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-312/00 P, Kommission/Camar und Tico, Slg. 2002, I-11355, Randnr. 54, und Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen T-198/95, T-171/96, T-230/97, T-174/98 und T-225/99, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 2001, II-1975, Randnr. 134).

63 Zu ergänzen ist, dass Artikel 288 Absatz 2 EG die Verpflichtung der Gemeinschaft, den durch ihre Organe verursachten Schaden zu ersetzen, mit den "allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind", begründet, ohne deshalb den Anwendungsbereich dieser Grundsätze auf die Regelung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft für rechtswidriges Verhalten ihrer Organe zu beschränken.

64 Nach dem Recht der Mitgliedstaaten über die außervertragliche Haftung kann der Einzelne aber - wenn auch in unterschiedlichem Umfang, in speziellen Bereichen und nach verschiedenen Modalitäten - vor Gericht bestimmte Schäden auch ohne rechtswidrige Handlung des Schadensverursachers ersetzt bekommen.

65 Ist ein Schaden durch ein Verhalten der Gemeinschaftsorgane entstanden, dessen Rechtswidrigkeit nicht dargetan ist, so kann die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft daher nur dann ausgelöst werden, wenn die Voraussetzungen des tatsächlichen Vorliegens des Schadens, des Kausalzusammenhangs zwischen ihm und dem Verhalten der Gemeinschaftsorgane sowie der Außergewöhnlichkeit und Besonderheit des fraglichen Schadens nebeneinander erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-237/98 P, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 2000, I-4549, Randnr. 19).

66 Was die beiden zuletzt genannten Begriffe angeht, handelt es sich um einen außergewöhnlichen Schaden, wenn er die Grenzen der wirtschaftlichen Risiken, die der Tätigkeit in dem betroffenen Sektor innewohnen, überschreitet, und um einen besonderen Schaden, wenn er eine besondere Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern gegenüber den anderen unverhältnismäßig belastet (Urteile des Gerichts, Förde-Reederei/Rat und Kommission, Randnr. 56, und vom 10. Februar 2004 in den Rechtssachen T-64/01 und T-65/01, Afrikanische Frucht-Compagnie und Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert/Rat und Kommission, Slg. 2004, II-521, Randnr. 151).

67 Hiervon ausgehend ist der Schadensersatzantrag der Klägerin zu prüfen.

68 Die Klägerin macht geltend, ihre Klage sei begründet, weil die Kommission Grundsätze der außervertraglichen Haftung missachtet habe, die in zahlreichen Mitgliedstaaten anerkannt seien. Sie stützt sich hierzu auf folgende Ansprüche:

- den zivilrechtlichen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (de in rem verso);

- den zivilrechtlichen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (negotiorum gestio);

- den Anspruch aus einem Verstoß gegen den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes;

- den zivilrechtlichen Anspruch, der aus der Tatsache erwachse, dass es sich bei den Handlungen der Dienststellen der Kommission um vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzungen handele, durch die der Klägerin ein Schaden zugefügt worden sei.

69 Das Gericht hält fest, dass das Schadensersatzverlangen der Klägerin zum einen auf Regelungen der außervertraglichen Haftung beruht, die kein rechtswidriges Verhalten der Gemeinschaftsorgane oder ihrer Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit voraussetzen (ungerechtfertigte Bereicherung und Geschäftsführung ohne Auftrag), und zum anderen auf der Regelung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft für das rechtswidrige Verhalten ihrer Organe und Beamten in der Ausübung ihrer Amtstätigkeit (Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung der Kommission).

Zu den Klagegründen, die sich auf die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft bei Fehlen eines rechtswidrigen Verhaltens ihrer Organe stützen (Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung und Geschäftsführung ohne Auftrag)

Vorbringen der Parteien

70 Zu dem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung macht die Klägerin geltend, dass er nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam seien, vier Voraussetzungen habe:

- der Beklagte hat sich bereichert;

- der Kläger ist entreichert;

- es besteht ein Zusammenhang zwischen der Bereicherung des Beklagten und der Entreicherung des Klägers;

- weder die Bereicherung noch die Entreicherung haben eine wirksame Rechtsgrundlage: mit anderen Worten, die Bereicherung ist ungerechtfertigt oder ohne "Rechtsgrund".

71 Zur ersten Voraussetzung trägt die Klägerin vor, dass sich die Kommission in Höhe des Gesamtwerts der Leistungen bereichert habe, die Gegenstand der Rechnungen seien, deren Bezahlung ausgesetzt worden sei, d. h. 448 947,78 Euro.

72 Zur zweiten Voraussetzung führt die Klägerin aus, da die Rechnungen, deren Bezahlung die Kommission ausgesetzt habe, Leistungen entsprächen, die sie erbracht oder an Dritte als Subunternehmer vergeben und bezahlt habe, sei sie durch die Aussetzung der Zahlungen in Höhe derselben Beträge entreichert worden. Die Beträge hätten nicht von Helmico wiedererlangt werden können, die die Aussetzung der Zahlungen und den Erlass der Einziehungsanordnungen durch die Kommission im Rahmen der von der Klägerin im Vereinigten Königreich erhobenen Klage als Verteidigungsmittel vorgebracht habe. Zudem hätten die offenbar eingetretene Insolvenz von Helmico und das Verschwinden von deren Direktoren ihre Entreicherung endgültig werden lassen.

73 Was die dritte Voraussetzung angehe, ergebe sich aus dem Vorstehenden, dass ein unmittelbarer Zusammenhang bestehe zwischen dem Betrag, um den sich die Kommission bereichert habe, und dem Betrag, um den die Klägerin entreichert sei.

74 Was die vierte Voraussetzung betreffe, finde die Weigerung der Kommission, Zahlungen für die Arbeiten zu leisten, die nach Entdeckung des Betruges im Oktober 1998 erbracht worden seien, keine Rechtfertigung in der Haushaltsordnung, da die Ordnungsmäßigkeit der späteren Rechnungen nicht in Frage gestellt werde. Somit habe die Kommission in Kenntnis aller Umstände von den Leistungen profitieren können, die die Klägerin erbracht habe, ohne sie jemals zu entlohnen, indem sie von ihren Befugnissen zur Aussetzung und Einziehung Gebrauch gemacht habe, als die Klägerin ihre Verpflichtungen vollständig erfüllt habe und die Bezahlung die einzige vertragliche Verpflichtung gewesen sei, die die Kommission noch habe erfüllen müssen. Die Kommission sei daher ungerechtfertigt und ohne Rechtsgrund bereichert.

75 Die Klägerin stützt sich außerdem auf den allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, dass sich die Kommission nicht ungerechtfertigt auf Kosten Dritter bereichern dürfe.

76 Zum Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag macht die Klägerin geltend, dass er nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam seien, fünf Voraussetzungen habe:

- Die Führung der Geschäfte des anderen (oder Geschäftsherren), gleichgültig, ob rechtlicher oder tatsächlicher Art, muss im Interesse des Geschäftsherrn liegen;

- zum maßgeblichen Zeitpunkt war der Geschäftsherr nicht in der Lage, seine eigenen Geschäfte zu führen, aber sie mussten geführt werden;

- der Geschäftsführer hatte nicht die Absicht, unentgeltlich zu handeln, d. h., es gab keine Schenkungsabsicht;

- der Geschäftsführer war vertraglich nicht verpflichtet, die Geschäfte des Geschäftsherrn zu führen;

- es war vernünftigerweise zu erwarten, dass der Geschäftsherr wie der Geschäftsführer handeln würde, wenn er sich der Notwendigkeit zu handeln bewusst gewesen wäre.

77 Die erste Voraussetzung sei erfüllt, weil die Kommission wohlwollende Projektabschlussberichte herausgegeben und somit die Arbeit der Klägerin akzeptiert habe.

78 Die zweite Voraussetzung sei gegeben, weil nach dem Faxschreiben vom 5. Oktober 1998 offensichtlich sei, dass die Dienststellen der Kommission wegen der Befürchtung, dass der russische und der moldauische Vertrag nicht erfüllt würden, die Klägerin gebeten hätten, Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Erfüllung sicherzustellen.

79 Die dritte Voraussetzung liege vor, weil die Klägerin im Oktober 1998 ihre Sorgen in Bezug auf die ausbleibende Zahlung zum Ausdruck gebracht habe, was zeige, dass sie nicht beabsichtigt habe, die fraglichen Leistungen unentgeltlich zu erbringen. Bestätigt werde dies dadurch, dass sie sich mit Helmico darauf verständigt habe, ein Sonderkonto zu eröffnen, für das sie Vollmacht habe, so dass alle von der Kommission auf dieses Konto geleisteten Zahlungen an sie hätten weitergeleitet werden können.

80 Die vierte Voraussetzung sei erfüllt, weil die Dienststellen der Kommission selbst das Bestehen jeder vertraglichen Beziehung zwischen der Kommission und der Klägerin leugneten.

81 Die fünfte Voraussetzung sei gegeben, weil die Dienststellen der Kommission in ihrem Faxschreiben vom 5. Oktober 1998 ausgeführt hätten:

"Sollte die Kommission nicht bis zum Dienstschluss des 12. Oktober eine entsprechende Zusicherung erhalten, wird sie nach anderen Mitteln suchen, um den vertragsgemäßen Abschluss des Projektes sicherzustellen."

82 Die Geschäftsführung ohne Auftrag verpflichte den Geschäftsführer, mit der Führung der Geschäfte des Geschäftsherrn fortzufahren, bis dieser in der Lage sei, sich selbst mit ihnen zu befassen, und unter Wahrung der gebotenen Sorgfalt verständig zu handeln. Der Geschäftsherr habe den Geschäftsführer für die geleisteten Dienste zu entschädigen und ihm die Aufwendungen für die Geschäftsführung zu ersetzen. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin das russische und das moldauische Projekt abgeschlossen und verständig gehandelt, so dass sie Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die geleistete Arbeit und auf den Ersatz aller zum Zwecke der Durchführung dieser Arbeit gemachten Aufwendungen habe.

83 Die Anwendung dieser allgemeinen Rechtsgrundsätze, die den Mitgliedstaaten im Bereich der außervertraglichen Haftung gemeinsam seien, sei nicht an die Bedingung geknüpft, dass das Verhalten des Bereicherten oder des Geschäftsherrn rechtswidrig sei. Zu einer rechtswidrigen Handlung komme es erst, sobald und wenn sich der Bereicherte weigere, die Bereicherung an den Entreicherten herauszugeben (actio de in rem verso), oder der Geschäftsherr es ablehne, den Geschäftsführer zu entschädigen (negotiorum gestio). Die Klägerin schließt daraus auf die Begründetheit aller ihrer Klagegründe.

84 Die Kommission verweist auf die Rechtsprechung, nach der eine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nur dann gegeben sei, wenn der Kläger die Rechtswidrigkeit des dem betreffenden Organ vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden beweise (Urteile des Gerichts vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache T-113/96, Dubois et Fils/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-125, Randnr. 54, und vom 27. Februar 2003 in der Rechtssache T-61/01, Vendedurías de Armadores Reunidos/Kommission, Slg. 2003, II-327, Randnr. 40). Liege eine dieser Voraussetzungen nicht vor, sei die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Haftungsvoraussetzungen zu prüfen wären (vgl. Urteil Innova Privat-Akademie/Kommission, Randnr. 23 und die dort zitierte Rechtsprechung).

85 Das Hauptvorbringen der Kommission geht dahin, dass die Klägerin in ihren auf die Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung und Geschäftsführung ohne Auftrag gestützten Klagegründen nicht klar zum Ausdruck bringe, dass das Verhalten der Kommission rechtswidrig gewesen sei, und die Klagegründe daher zurückgewiesen werden müssten, weil die Voraussetzung der Rechtswidrigkeit des dem Organ vorgeworfenen Verhaltens nicht erfüllt sei. Soweit die Klägerin vortrage, dass die fehlende Entschädigung als solche die rechtswidrige Handlung darstelle, handele es sich um einen Zirkelschluss, da der behauptete Schaden und die haftungsbegründende Handlung ein und dasselbe seien.

86 Hilfsweise macht die Kommission geltend, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag nicht vorlägen.

87 Insbesondere könne der Kommission nicht vorgeworfen werden, sich dadurch ungerechtfertigt oder ohne Rechtsgrund auf Kosten der Klägerin bereichert zu haben, dass sie im Anschluss an den Betrug im Rahmen der vertraglichen Beziehung mit Helmico die Zahlungen an diese Gesellschaft ausgesetzt und die Einziehungsanordnungen ihr gegenüber erlassen habe. Damit sei sie einer ausdrücklich in der Haushaltsordnung vorgesehenen Verpflichtung nachgekommen, die entgegen der Ansicht der Klägerin keinen Anspruch zugunsten des Subunternehmers begründe. Eine solche Verpflichtung schließe im Gegenteil die Möglichkeit aus, die Interessen irgendeines Dritten zu berücksichtigen.

88 Die Behauptung der Klägerin, dass sie "ungerechtfertigt" entreichert sei, treffe nicht zu, denn der Betrag, den sie für die aufgrund ihrer vertraglichen Verpflichtungen geleisteten Arbeiten verlange, entspreche dem Betrag, der ihr aufgrund der Subunternehmerverträge von Helmico geschuldet werde. Die Klägerin habe sich dafür entschieden, keine vertraglichen Beziehungen mit der Kommission aufzunehmen, und könne deshalb nicht auf denselben Garantien bestehen, auf die sie als Vertragspartnerin Anspruch gehabt hätte.

89 Der zivilrechtliche Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag sei nicht zur Regelung des Falles gedacht, dass ein Subunternehmer aufgrund eines Vertrages Arbeiten ausführe, die einem Dritten zugute kommen sollten. Die Kommission bezieht sich auf Artikel, die die Studiengruppe für ein europäisches Zivilrecht im Oktober 2003 zu den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts in Bezug auf die Geschäftsführung ohne Auftrag verfasst hat. Diese Artikel schlössen die Haftung von vornherein aus, "wenn sich der Geschäftsführer gegenüber einem Dritten zum Handeln verpflichtet hat". Da die Klägerin lediglich die Verpflichtungen aus ihrem Vertrag mit Helmico erfüllt habe, sei hier eine Haftung aus Geschäftsführung ohne Auftrag von vornherein ausgeschlossen.

90 Nach diesen Artikeln sei eine Haftung aus Geschäftsführung ohne Auftrag außerdem deshalb ausgeschlossen, weil der "Geschäftsführer" einen "vernünftigen Grund zum Handeln" haben müsse. Der Geschäftsführer hat aber "keinen vernünftigen Grund zum Handeln, wenn er die nicht nur theoretische Möglichkeit hat, den Willen des Geschäftsherrn in Erfahrung zu bringen, aber davon absieht, dies zu tun". Selbst wenn der Vertrag mit Helmico aufgehört hätte zu bestehen (was nicht der Fall gewesen sei), hätte sich die Klägerin im vorliegenden Fall ohne weiteres über die Wünsche der Kommission informieren können. Habe sie dies nicht getan, dann habe sie "unvernünftig" gehandelt; habe sie es getan und sei zu dem Schluss gekommen, die Kommission wolle, dass sie wie geschehen tätig werde, dann sei der betreffende Klagegrund in dem Klagegrund enthalten, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes gerügt werde.

Würdigung durch das Gericht

91 Zunächst ist festzustellen, dass die Regelung der außervertraglichen Haftung, wie sie in den meisten Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten vorgesehen ist, nicht zwingend voraussetzt, dass das Verhalten des Beklagten rechtswidrig oder schuldhaft war. Die Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag sind dazu gedacht, in besonderen zivilrechtlichen Konstellationen zu Lasten desjenigen, der sich in der Position des Bereicherten oder des Geschäftsherrn befindet, eine außervertragliche Verpflichtung zu begründen, die im Allgemeinen darin besteht, das herauszugeben, was er ohne Rechtsgrund erhalten hat, bzw. den Geschäftsführer zu entschädigen.

92 Somit sind die auf ungerechtfertigte Bereicherung und Geschäftsführung ohne Auftrag gestützten Klagegründe nicht schon deswegen zurückzuweisen, weil die Voraussetzung, dass das Verhalten des Organs rechtswidrig sein muss, nicht erfüllt wäre, wie die Kommission in der Hauptsache vorträgt.

93 Wie oben in den Randnummern 63 bis 66 dargelegt worden ist, begründet Artikel 288 Absatz 2 EG die Verpflichtung der Gemeinschaft, den durch ihre Organe verursachten Schaden zu ersetzen, ohne die Regelung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft auf die Haftung für Verschulden zu begrenzen. Die Handlung oder das Verhalten eines Gemeinschaftsorgans kann nämlich, auch wenn es rechtmäßig ist, einen außergewöhnlichen und besonderen Schaden verursachen, den die Gemeinschaft nach der oben zitierten Rechtsprechung ersetzen muss.

94 Zudem hat der Gemeinschaftsrichter bereits Gelegenheit zur Anwendung bestimmter Grundsätze der Rückforderung zu viel gezahlter Beträge gehabt, insbesondere auf dem Gebiet der ungerechtfertigten Bereicherung, deren Verbot einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts darstellt (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache C-259/87, Griechenland/Kommission, Slg. 1990, I-2845, abgekürzte Veröffentlichung, Randnr. 26, sowie Urteile des Gerichts vom 10. Oktober 2001 in der Rechtssache T-171/99, Corus UK/Kommission, Slg. 2001, II-2967, Randnr. 55, und vom 3. April 2003 in den Rechtssachen T-44/01, T-119/01 und T-126/01, Vieira u. a./Kommission, Slg. 2003, II-1209, Randnr. 86).

95 Zur Beantwortung der Frage, ob diese Grundsätze zur Anwendung gelangen, ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag im vorliegenden Fall erfüllt sind.

96 Hierzu ist mit der Kommission festzustellen, dass Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag angesichts der Sach- und Rechtslage in der vorliegenden Rechtssache nicht bestehen.

97 Nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, sind solche Ansprüche nämlich nicht gegeben, wenn der Vorteil des Bereicherten oder des Geschäftsherrn seine Rechtfertigung in einem Vertrag oder einer gesetzlichen Verpflichtung findet. Außerdem können nach denselben Grundsätzen derartige Ansprüche in der Regel nur hilfsweise geltend gemacht werden, d. h., wenn ein Geschädigter über keinen anderen Anspruch verfügt, um das zu erlangen, was ihm geschuldet wird.

98 Im vorliegenden Fall steht jedoch fest, dass zwischen der Kommission und Helmico zum einen und zwischen Helmico und der Klägerin zum anderen vertragliche Beziehungen bestehen. Der angebliche unmittelbare Schaden entspricht der Vergütung, die Helmico der Klägerin aufgrund der zwischen diesen Parteien geschlossenen Subunternehmerverträge schuldet, die insoweit eine Schiedsklausel enthalten, in der die englischen und walisischen Gerichte für eventuelle vertragliche Streitigkeiten für zuständig erklärt werden. Es ist daher unbestreitbar an Helmico, die von der Klägerin geleisteten Arbeiten zu vergüten und gegebenenfalls für die Nichtzahlung zu haften, wie auch das Gerichtsverfahren zeigt, das die Klägerin zu diesem Zweck gegen Helmico angestrengt hat und das derzeit, wenn auch ausgesetzt, beim High Court of Justice anhängig ist. Eine mögliche Insolvenz von Helmico kann kein Grund sein, die Haftung auf die Kommission übergehen zu lassen, da die Klägerin nicht zwei Adressaten für ihren Vergütungsanspruch haben kann. Den Akten zufolge ist nämlich zwischen den Parteien unstreitig, dass es in dem betreffenden Gerichtsverfahren beim High Court of Justice um die Bezahlung der Leistungen geht, die Gegenstand der vorliegenden Klage sind.

99 Folglich fehlt einer eventuellen Bereicherung der Kommission oder Entreicherung der Klägerin insofern, als sie ihren jeweiligen Ursprung in dem vorhandenen vertraglichen Rahmen hat, nicht der Rechtsgrund.

100 Mit entsprechender Begründung kann die Anwendung der Grundsätze des zivilrechtlichen Anspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag ausgeschlossen werden, der sich nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, nur ganz ausnahmsweise dafür eignet, die Haftung der öffentlichen Gewalt im Allgemeinen und im tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits im Besonderen auszulösen. Die Voraussetzungen für einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag sind aus folgenden Gründen offensichtlich nicht erfüllt.

101 Die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Helmico durch die Klägerin kann nicht wirksam als freiwillige Führung von Geschäften eines anderen eingestuft werden, die zwingend geführt werden müssen, wie es für den betreffenden Anspruch erforderlich ist. Denn bevor die Klägerin das russische und das moldauische Projekt fortführte, nahm sie im Oktober 1998 Kontakt mit den Dienststellen der Kommission auf, was ihrer Handlung den Charakter einer freiwilligen Initiative nimmt. Sodann erweist sich die Schlussfolgerung, die die Klägerin aus dem Schreiben vom 5. Oktober 1998 zieht, dass nämlich die Kommission nicht in der Lage sei, die fraglichen Projekte durchzuführen, angesichts des Inhalts dieses Schreibens als falsch, da die Kommission dort ausdrücklich die Möglichkeit erwähnt, "nach anderen Mitteln [zu] suchen, um den ... Abschluss dieses Projektes sicherzustellen". Schließlich widersprechen die Ausführungen der Klägerin auch insoweit den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag, als es um die Vorstellung geht, die der Geschäftsherr von der Handlung des Geschäftsführers hatte. Die Handlung des Geschäftsführers erfolgt nämlich in der Regel, ohne dass der Geschäftsherr von ihr weiß, oder wenigstens, ohne dass er sich der Notwendigkeit bewusst ist, sofort zu handeln. Die Klägerin trägt jedoch selbst vor, dass ihre Entscheidung, die Arbeiten im Oktober 1998 fortzusetzen, auf Anregung der Kommission gefallen sei.

102 Nicht ohne Bedeutung ist darüber hinaus, dass es nach der Rechtsprechung die Wirtschaftsteilnehmer selbst sind, die unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falles die mit ihren Tätigkeiten verbundenen wirtschaftlichen Risiken tragen müssen (vgl. Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache T-203/96, Embassy Limousines & Services/Parlament, Slg. 1998, II-4239, Randnr. 75 und die dort zitierte Rechtsprechung).

103 Die Klägerin hat aber nicht den Nachweis erbracht, dass sie einen außergewöhnlichen oder besonderen Schaden erlitten hat, der über die mit ihrer Tätigkeit verbundenen wirtschaftlichen Risiken hinausgeht. In jeder vertraglichen Beziehung besteht ein gewisses Risiko, dass eine Partei den Vertrag nicht zufrieden stellend erfüllt oder sogar insolvent wird. Es ist Sache der Vertragsparteien, dieses Risiko im Vertrag selbst angemessen abzufedern. Die Klägerin wusste sehr wohl, dass Helmico ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkam, entschied sich aber ganz bewusst dafür, die eigenen zu erfüllen, anstatt eine förmliche Klage zu erheben. Damit ging sie ein geschäftliches Risiko ein, das als normal anzusehen ist. Die Frage, ob diese Entscheidung auf Anregung der Kommission fiel und/oder ganz oder teilweise auf ihrer Überzeugung beruhte, dass die Kommission für die Vergütung ihrer Leistungen sorgen würde, wenn Helmico hierzu nicht in der Lage wäre, gehört deshalb zu dem Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes gerügt wird.

104 Nach alledem sind die ersten beiden Klagegründe, die auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze gestützt sind, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der verschuldensunabhängigen außervertraglichen Haftung gemeinsam sind, als unbegründet zurückzuweisen.

Zu den Klagegründen, die auf die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für rechtswidriges Verhalten ihrer Organe gestützt werden

Zum Vertrauensschutz

- Vorbringen der Parteien

105 Die Klägerin verweist auf die Rechtsprechung, nach der sich auf den Vertrauensschutz jeder Einzelne berufen könne, der sich in einer Situation befinde, aus der sich ergebe, dass die Gemeinschaftsverwaltung bei ihm gewisse begründete Erwartungen geweckt habe. Sie trägt außerdem vor, dass die Wirtschaftsteilnehmer die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit ihren Tätigkeiten verbundenen wirtschaftlichen Risiken tragen müssten.

106 Die Klägerin führt aus, das Treffen mit den Dienststellen der Kommission am 2. Oktober 1998 und der spätere Schriftwechsel über die Eröffnung des Sonderbankkontos von Helmico, für das sie eine Vollmacht gehabt habe, habe bei ihr die Erwartung geweckt, die Dienststellen der Kommission würden darauf achten, dass sie tatsächlich für die von ihr geleistete Arbeit entlohnt werde.

107 Es seien diese Erwartungen gewesen, aufgrund deren sie das moldauische und das russische Projekt abgeschlossen habe. Indem sie dies getan habe, habe sie kein mit ihren Tätigkeiten verbundenes Risiko getragen, denn da sie nicht die Vertragspartnerin der Kommission gewesen und von Helmico nicht bezahlt worden sei, habe es ihr freigestanden, die Erbringung der fraglichen Leistungen einzustellen. Da sie es mit der Kommission zu tun gehabt habe, habe sie vernünftigerweise erwarten können, loyal behandelt zu werden und nicht Gefahr zu laufen, für die auf die dringende Bitte der Dienststellen der Kommission erbrachten Leistungen nicht entlohnt zu werden.

108 Indem die Kommission die Klägerin ermutigt habe, die Leistungen erfolgreich abzuschließen, und sich anschließend geweigert habe, Helmico für diese Leistungen zu bezahlen, und auch keine Maßnahmen ergriffen habe, um sicherzustellen, dass die Klägerin für die geleistete Arbeit entschädigt werde, habe sie eine Pflichtverletzung begangen, die ihre außervertragliche Haftung auslöse.

109 Konkrete, wenn auch nicht ausdrückliche Zusicherungen ergäben sich aus dem Gesamtverhalten der Kommission im vorliegenden Fall, zu dem auch das Fehlen jeder Reaktion gehöre und das wie folgt zusammengefasst und ausgelegt werden könne:

- Die Klägerin habe die Dienststellen der Kommission darauf aufmerksam gemacht, dass Helmico sie nicht bezahlt und auch betrogen habe, indem sie gefälschte Unterlagen in Bezug auf die Rechnungen vorgelegt habe, die Helmico der Kommission übermittelt habe;

- die Dienststellen der Kommission hätten dies als Betrug gewertet, weil Gemeinschaftsmittel an Helmico gezahlt worden seien und diese nicht den Erbringer der fraglichen Leistungen, d. h. die Klägerin, bezahlt habe;

- die Klägerin habe den Dienststellen der Kommission gegenüber ihre Absicht zum Ausdruck gebracht, keine zusätzlichen Aufwendungen an Zeit und Kosten zu erbringen, bis ein Mechanismus gefunden werden könne, der ihre Bezahlung sicherstelle;

- die Dienststellen der Kommission seien davon unterrichtet worden, dass ein solcher Mechanismus eingeführt worden sei, und hätten keinen Einwand erhoben. Konkret sei dieser Mechanismus durch Einrichtung eines Bankkontos von Helmico, für das die Klägerin Vollmacht gehabt habe, errichtet worden;

- ein Mitglied der Dienststellen der Kommission habe die Besorgnis geäußert, dass das russische Projekt nicht abgeschlossen werden könne, und die Klägerin gewarnt, dass die Kommission andere Mittel in Betracht ziehen könne, um die fraglichen Projekte fertigzustellen, wenn es den Parteien nicht gelinge, ihre Meinungsverschiedenheiten beizulegen;

- die Dienststellen der Kommission hätten der Klägerin gestattet, mit der Durchführung des russischen und des moldauischen Projektes fortzufahren, und ihr erst bei Abschluss der betreffenden Projekte mitgeteilt, dass die Zahlungen an Helmico ausgesetzt und Einziehungsanordnungen erlassen würden;

- die Klägerin habe das russische und das moldauische Projekt tatsächlich abgeschlossen, und die Berichte über ihre Fertigstellung seien von den Dienststellen der Kommission akzeptiert worden;

- die Kommission habe eine Zahlung auf das Bankkonto von Helmico geleistet, für das die Klägerin eine Vollmacht gehabt habe;

- wie aus dem Schreiben der Kommission vom 22. März 2000 hervorgehe, hätten deren Dienststellen erwogen, zusätzliche, auf der Grundlage der von ihr geleisteten Arbeiten und der ihr entstandenen Kosten berechnete Zahlungen an die Klägerin zu leisten, jedoch festgestellt, dass Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Frage bestehe, ob diese Zahlungen von Helmico oder ihren Insolvenzverwaltern angefochten werden könnten;

- erst als die Klägerin das russische und das moldauische Projekt abgeschlossen habe und die Berichte über den Abschluss der Projekte akzeptiert worden seien, habe die Kommission die anderen Zahlungen ausgesetzt und im April 2000 Einziehungsanordnungen an Helmico erlassen;

- am 15. Juni 2000 habe der Vorsitzende von Masdar ein Faxschreiben an das für Außenbeziehungen zuständige Mitglied der Kommission gesandt, in dem er erklärt habe: "Vor 18 Monaten machten wir die Europäische Kommission auf die Schwierigkeiten aufmerksam, auf die wir mit unseren Partnern von Helmico bei den beiden vorerwähnten Projekten stießen. Wir erhielten Zusicherungen, wonach bei Fortführung der Projekte unsererseits die Europäische Kommission dafür sorgen werde, dass wir für unsere Leistungen bezahlt würden. Wir sind damit fortgefahren, die beiden Projekte in Ihrem Namen unter erheblichen zusätzlichen Kosten zu finanzieren und zu realisieren, obwohl uns bereits klar geworden war, dass Helmico Masdar betrogen hatte und es wahrscheinlich unmöglich sein würde, die betreffenden Mittel wiederzuerlangen";

- in der Antwort des Mitglieds der Kommission vom 25. Juli 2000 sei die Feststellung des Vorsitzenden von Masdar, dass Masdar die Zusicherung erhalten habe, bezahlt zu werden, nicht bestritten worden.

110 Die Kommission führt aus, dass nach ständiger Rechtsprechung die Wirtschaftsteilnehmer die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit ihren Tätigkeiten verbundenen Risiken tragen müssten. Diese Regel werde jedoch durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes gemildert. Nach ständiger Rechtsprechung könne sich auf den Vertrauensschutz jeder berufen, bei dem die Gemeinschaftsverwaltung insbesondere durch bestimmte Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt habe.

111 Das Treffen mit den Dienststellen der Kommission am 2. Oktober 1998 und der anschließende Schriftwechsel, auf den sich die Klägerin berufe, könnten vernünftigerweise nicht als eine "bestimmte Zusicherung" der Dienststellen der Kommission ausgelegt werden, der zufolge sie darauf achten würden, dass die Klägerin für die geleisteten Dienste tatsächlich bezahlt werde.

112 Was das fragliche Treffen angehe, obliege es der Klägerin, nachzuweisen, dass die betreffenden Zusicherungen oder jedenfalls die Erklärungen, die vernünftigerweise als solche ausgelegt werden könnten, während dieses Treffens tatsächlich gegeben worden seien; dies habe die Klägerin nicht getan. Die Kommission führt aus, sie sei nach wie vor bereit, den vorliegenden Rechtsstreit mit der Zahlung von 249 314,35 Euro gütlich beizulegen, was dem Wert der Leistungen entspreche, die die Klägerin nach diesem Treffen in Rechnung gestellt habe, wenn diese in der Lage sei, den betreffenden Nachweis zu erbringen.

113 Was das Faxschreiben an Helmico vom 5. Oktober 1998 betreffe, so habe die Kommission zum einen lediglich erklärt, sie sei besorgt, dass die Meinungsverschiedenheiten zwischen Helmico und der Klägerin den Abschluss des russischen Vertrages gefährden könnten, und sich zum anderen vergewissern wollen, dass Helmico und die Klägerin ihre jeweiligen vertraglichen Verpflichtungen tatsächlich erfüllen würden.

114 Auch der anschließende Schriftwechsel könne nicht als eine bestimmte Zusicherung ausgelegt werden. Er bestehe nämlich entweder aus Schreiben, die zwischen der Klägerin und Helmico gewechselt worden seien, oder aus Schreiben von Helmico an die Kommission. Diese Schreiben enthielten im Wesentlichen die Versicherung, dass Helmico und die Klägerin ihre Meinungsverschiedenheiten beigelegt hätten und sowohl der russische als auch der moldauische Vertrag erfüllt würden. Es seien zwar auch andere Angaben gemacht worden, insbesondere, dass die Leitung der fraglichen Projekte dem Vorsitzenden von Masdar übertragen worden sei und bestimmte, aufgrund dieser Verträge geschuldete Zahlungen ab sofort auf ein genau bezeichnetes Bankkonto von Masdar geleistet werden sollten. Diese Angaben hätten sich aber nur auf die Vereinbarungen bezogen, die die beiden Parteien vermutlich mit dem Ziel geschlossen hätten, die Beilegung ihrer Meinungsverschiedenheiten zu erleichtern, und könnten nicht als ein Angebot der Parteien an die Kommission gedeutet werden, die ursprünglichen Vertragsbedingungen zu ändern.

115 Die Kommission bestreitet außerdem, dass ihr Schweigen im Schreiben vom 25. Juli 2000 auf die Behauptung von Masdar in deren Schreiben vom 15. Juni 2000, man habe "Zusicherungen [erhalten], wonach bei Fortführung der Projekte unsererseits die Europäische Kommission dafür sorgen werde, dass wir für unsere Leistungen bezahlt würden", als die ausdrückliche Zusicherung oder ein stillschweigendes Anerkenntnis betrachtet werden könne, dass Masdar vertragliche Beziehungen mit der Kommission geknüpft habe oder dass sich die Kommission verpflichtet habe, dafür zu sorgen, dass die Klägerin für alle aufgrund ihres Vertrages mit Helmico durchgeführten Arbeiten entlohnt werde (Urteil des Gerichts vom 27. März 1990 in der Rechtssache T-123/89, Chomel/Kommission, Slg. 1990, II-131, Randnr. 27).

116 Ferner müsse die Klägerin, um sich auf Vertrauensschutz berufen zu können, einen Kausalzusammenhang zwischen den gegebenen Zusicherungen und dem erlittenen Schaden nachweisen. Sie müsse mit anderen Worten nicht nur beweisen, dass das betreffende Gemeinschaftsorgan Zusicherungen gegeben habe, sondern auch, dass sie einen Schaden erlitten habe, weil sie im Vertrauen auf diese Zusicherungen gehandelt habe (Urteil Embassy Limousines & Services/Parlament).

117 Selbst unter der Annahme, dass das Schreiben vom 25. Juli 2000 die Zusicherung enthalten habe, dass die Klägerin bezahlt werde, folge deshalb aus dieser Zusicherung nichts, denn der Schaden, den die Klägerin möglicherweise aufgrund der Aufwendungen für die Erfüllung ihres Vertrages mit Helmico erlitten habe, sei vor diesem Datum eingetreten.

118 Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass sie der Klägerin keine bestimmten Zusicherungen gegeben habe und dass der auf den Vertrauensschutz gestützte Anspruch zurückzuweisen sei.

- Würdigung durch das Gericht

119 Nach ständiger Rechtsprechung kann sich auf den Vertrauensschutz, der eines der Grundprinzipien der Gemeinschaft darstellt, jeder berufen, bei dem die Gemeinschaftsverwaltung durch bestimmte Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat. Präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte von zuständiger und zuverlässiger Seite stellen unabhängig von der Form ihrer Mitteilung solche Zusicherungen dar (vgl. Urteil des Gerichts vom 21. Juli 1998 in den Rechtssachen T-66/96 und T-221/97, Mellet/Gerichtshof, Slg. ÖD 1998, I-A-449 und II-1305, Randnrn. 104 und 107 und die dort zitierte Rechtsprechung). Außerdem steht nach der Rechtsprechung fest, dass es sich beim Grundsatz des Vertrauensschutzes um eine Rechtsnorm handelt, die dem Einzelnen Rechte verleiht (Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 2001 in der Rechtssache T-43/98, Emesa Sugar/Rat, Slg. 2001, II-3519, Randnr. 64). Die Verletzung dieses Grundsatzes kann somit die Haftung der Gemeinschaft auslösen. Gleichwohl müssen die Wirtschaftsteilnehmer die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit ihren Tätigkeiten verbundenen wirtschaftlichen Risiken tragen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 25. Mai 1978 in den Rechtssachen 83/76, 94/76, 4/77, 15/77 und 40/77, HNL u. a./Rat und Kommission, Slg. 1978, 1209, Randnr. 7, und vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 267/82, Développement und Clemessy/Kommission, Slg. 1986, 1907, Randnr. 33).

120 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich die von der Klägerin behaupteten Erwartungen auf die Bezahlung der vertragsgemäß an Helmico erbrachten Leistungen durch die Kommission richteten. Im vorliegenden Fall ist jedoch festzustellen, dass die von der Kommission stammenden Schriftstücke, die dem Gericht vorliegen, keinesfalls dahin verstanden werden können, dass es sich um bestimmte Zusicherungen der Kommission handelt, nach denen sie sich zur Entlohnung der Leistungen der Klägerin verpflichtete und die bei ihr begründete Erwartungen wecken konnten.

121 So war das Faxschreiben vom 5. Oktober 1998 an Helmico gerichtet und enthielt außerdem die Warnung, die Kommission könne, wenn sich der Abschluss des russischen Projektes als gefährdet erweisen sollte, nach anderen Mitteln als den Diensten des aus Helmico und der Klägerin bestehenden Konsortiums suchen, um es erfolgreich abzuschließen. Diesem Schreiben ist daher weder die "dringende Bitte" der Kommission zu entnehmen, die Klägerin möge das russische Projekt um jeden Preis zum Abschluss bringen, noch die Zusicherung, sofern die Klägerin nicht von Helmico entlohnt werde, werde dies die Kommission übernehmen.

122 Ebenso wenig kann der Schriftwechsel über die Eröffnung des Sonderbankkontos von Helmico, für das die Klägerin Vollmacht hatte, als der Klägerin gegebene Zusicherung ausgelegt werden, da sich die Kommission im Rahmen dieses Schriftwechsels, der entweder aus zwischen der Klägerin und Helmico gewechselten Schreiben oder aus Schreiben von Helmico an die Kommission bestand, nicht geäußert hat. Mit diesen Schreiben wurden der Kommission bestimmte Angaben zur Kenntnis gebracht, die sich auf die finanziellen Vereinbarungen zwischen der Klägerin und Helmico bezogen. Dass die Kommission den Wechsel des Bankkontos von Helmico zur Kenntnis nahm, obwohl sie von der Vollmacht der Klägerin für dieses Konto wusste, kann aber nicht als der Klägerin gegebene zusätzliche Versicherung welcher Art auch immer gedeutet werden.

123 Dem Schreiben der Klägerin an die Kommission vom 29. Juli 1999 kann keine bestimmte Zusicherung entnommen werden. Darin wurde der Klägerin nämlich die Entscheidung der Kommission mitgeteilt, nur einen Vorschuss von 200 000 Euro zu zahlen, der auf der Grundlage der von Helmico ausgestellten Rechnungen auf deren Konto überwiesen werde, und künftige Zahlungen auszusetzen, bis die Frage der finanziellen Unregelmäßigkeiten im Rahmen des moldauischen und des russischen Projektes geklärt sei. Aus diesem Schreiben ging also eindeutig hervor, dass die künftigen Zahlungen nicht unter Bezugnahme auf die von der Klägerin durchgeführten Arbeiten erfolgen würden, sondern unter Bezugnahme auf die von Helmico ausgestellten Rechnungen, und dass sie noch von den Ergebnissen der Prüfungen der Verwendung der Gemeinschaftsmittel abhingen.

124 Was sodann das Schreiben der Klägerin an die Kommission vom 22. März 2000 angeht, wird die Aussage, dass dieses Schreiben Zahlungszusicherungen enthalte, vom Inhalt des Schreibens selbst widerlegt, in dem die Kommission das Ersuchen der Klägerin, unmittelbar von der Kommission bezahlt zu werden, insbesondere wegen der Folgen, die eine eventuelle Insolvenz von Helmico unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen zwischen Helmico und Masdar in rechtlicher Hinsicht haben könnte, ausdrücklich ablehnt.

125 Was schließlich das Schreiben vom 25. Juli 2000 betrifft, kann, wie die Kommission zu Recht bemerkt, ihr Schweigen auf die erstmals erhobene Behauptung der Klägerin, dass die Kommission Zusicherungen gegeben habe, ebenso wenig als Bestätigung dieser Behauptung gesehen werden, wie das Schreiben selbst als bestimmte Zusicherung der Kommission betrachtet werden kann.

126 Das Gericht verfügt auch nicht über Anhaltspunkte dafür, dass die betreffenden Zusicherungen während des Treffens am 2. Oktober 1998 gegeben worden wären.

127 Angesichts des übrigen Akteninhalts ist dies außerdem höchst unwahrscheinlich. Denn präzise Zusicherungen, die Klägerin unmittelbar zu entlohnen, hätten erst recht die Änderung der ursprünglichen Vertragsbedingungen bedeutet. Da das ursprüngliche Vertragswerk schriftlich gefasst war, hätte daher auch dessen Änderung normalerweise schriftlich erfolgen müssen. Die mit Faxschreiben vom 6. Oktober 1998 an die Kommission gerichtete und sowohl von Helmico als auch von der Klägerin unterzeichnete ausdrückliche Bitte, die Annahme der Änderungen zu bestätigen, blieb jedoch ohne Antwort. Daraus kann geschlossen werden, dass der wirkliche Wille der Kommission nicht dahin ging, von den geltenden Rechten und Pflichten abzugehen. Die Haltung der Kommission, wie sie aus diesen Schreiben und Handlungen hervorgeht, erscheint insofern konsequent, als sie es immer vermieden hat, sich unmittelbar gegenüber der Klägerin zu verpflichten, und sowohl, was den Schriftwechsel betrifft, als auch in Bezug auf die Zahlungen nach dem Treffen am 2. Oktober 1998 versucht hat, im vertraglichen Rahmen mit Helmico zu bleiben.

128 Aus der Antwort der Kommission auf die schriftlichen Fragen des Gerichts geht hervor, dass von dem Treffen am 2. Oktober 1998 kein Protokoll aufgenommen wurde, was diesem informellen Charakter verleiht. Unter diesen Umständen kann nach Ansicht des Gerichts nicht vernünftigerweise angenommen werden, dass sich die Kommission während eines derartigen Treffens in solcher Höhe verpflichtet hätte; das gilt umso mehr, als keine weitere Maßnahme ergriffen wurde, die eine solche Verpflichtung gegebenenfalls bestätigen könnte. Selbst wenn sich ein Beamter während eines informellen Treffens mündlich zur Frage der Entlohnung geäußert haben sollte, wäre es schließlich für einen umsichtigen und besonnenen Wirtschaftsteilnehmer nicht vernünftig, sich auf der Grundlage solcher Äußerungen ohne zusätzliche Garantien zu kostspieligen Arbeiten zu verpflichten.

129 Was schließlich das Angebot einer Kulanzzahlung in Höhe von 249 314,35 Euro für die nach Entdeckung des von Helmico verübten Betruges geleisteten Arbeiten angeht, das die Kommission der Klägerin in ihrem Faxschreiben vom 15. Mai 2003 unterbreitete, so geht aus dem betreffenden Faxschreiben eindeutig hervor, dass dieses Angebot unter der Bedingung eines Nachweises für eine Vereinbarung zwischen der Kommission und der Klägerin dahin bestand, dass die Klägerin unmittelbar von der Kommission bezahlt werde, wenn sie das russische und das moldauische Projekt abschließe. Die Klägerin konnte jedoch einen solchen Nachweis ebenso wenig vor der Kommission wie vor dem Gericht erbringen, sondern musste sich mit einfachen Behauptungen zufrieden geben, die in Anbetracht des übrigen Akteninhalts nicht beweiskräftig erscheinen.

130 Den verfügbaren Unterlagen, ob sie nun einzeln oder in der Gesamtschau geprüft werden, lassen sich somit keine bestimmten Zusicherungen der Kommission entnehmen, die bei der Klägerin berechtigte Erwartungen hätten wecken können, aufgrund deren sie sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen könnte.

131 Der dritte, auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes gestützte Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Zur vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung

- Vorbringen der Parteien

132 Die Klägerin trägt vor, aus den in den Zivilrechtssystemen Kontinentaleuropas geltenden allgemeinen Grundsätzen der verschuldensabhängigen außervertraglichen Haftung und dem in den angelsächsischen Systemen geltenden Grundsatz der deliktischen Haftung für fahrlässiges Handeln ergebe sich, dass die Kommission, wenn sie ihre Befugnis zur Aussetzung der vertraglich vorgesehenen Zahlung in Fällen von Fehlern, Unregelmäßigkeiten oder betrügerischen Handlungen des Vertragspartners wahrnehme, die gebotene Sorgfalt an den Tag legen müsse, um sich zu vergewissern, dass sie Dritte nicht schädige, oder gegebenenfalls den Dritten diesen Schaden ersetzen müsse.

133 Im vorliegenden Fall hätten die Dienststellen der Kommission normalerweise wissen müssen, dass aufgrund der Aussetzung der Zahlungen an Helmico die Klägerin nicht für die Leistungen bezahlt werden würde, die sie als Subunternehmerin von Helmico in gutem Glauben für die Kommission erbracht habe. Die Ansicht, der von der Klägerin erlittene Schaden sei nichts anderes als das normale geschäftliche Risiko, dass ein Schuldner nicht zahle, sei nicht vertretbar. Hier gehe es nicht um die Verwirklichung eines derartigen Risikos, sondern um die bewusste Ausübung von Befugnissen durch die Kommission, über die gewöhnliche, dem Privatrecht unterliegende Wirtschaftsteilnehmer nicht verfügten; deshalb hätte die Kommission die besonderen Befugnisse wahrnehmen müssen, die ihr durch die Haushaltsordnung verliehen seien, um den Schaden, den sie Dritten wissentlich zufüge, zu vermeiden oder abzumildern.

134 Die Kommission hätte Helmico durch Überweisung auf ein Sonderkonto, für das die Klägerin eine Vollmacht gehabt hätte, bezahlen können, wie es bei der Zahlung von 200 000 Euro der Fall gewesen sei, die sie im September 1999 geleistet habe. Die Kommission hätte dadurch sowohl ihre vertragliche Verpflichtung gegenüber Helmico als auch ihre außervertragliche Verpflichtung, eine Schädigung der Klägerin zu vermeiden, erfüllen können. In diesem Fall wäre eine eventuelle Rückforderung geschuldeter Gelder durch einen Insolvenzverwalter von Helmico an die Klägerin gerichtet worden und nicht an die Kommission, weil es die Klägerin gewesen wäre, die Gelder von Helmicos Konto abgehoben hätte.

135 Aus diesen Gründen sei die Kommission verpflichtet, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, den sie ihr durch ihren Beschluss zugefügt habe, die Zahlungen an Helmico auszusetzen.

136 Die Kommission widerspricht den Ausführungen der Klägerin. Zunächst einmal unterliege sie bei der Entscheidung, ob Zahlungen auszusetzen oder zu verweigern oder bereits vertragsgemäß geleistete Beträge einzuziehen seien, keiner Sorgfaltspflicht gegenüber Dritten. Selbst wenn dies der Fall wäre, sei sie aber mit der unter den Umständen des vorliegenden Falles gebotenen Sorgfalt vorgegangen. Schließlich trägt die Kommission vor, dass die Klägerin keinen Kausalzusammenhang zwischen der angeblichen Pflichtverletzung und dem von ihr behaupteten Schaden nachgewiesen habe.

137 Die Kommission habe, wenn sie über die Aussetzung oder Einziehung von Zahlungen entscheide, als Treuhänder öffentlicher Gelder bestimmte Pflichten, denen private Wirtschaftsteilnehmer nicht unterlägen. Die Kommission unterliege bereits Regeln, die den Wirtschaftsteilnehmern nicht auferlegt seien. Gerade wegen dieser Regeln sei sie von der Pflicht befreit, die finanziellen Interessen Dritter, wie z. B. der Subunternehmer, zu berücksichtigen, wenn sie prüfe, ob sie von den Befugnissen Gebrauch machen müsse, über die sie nach der Haushaltsordnung verfüge.

138 Selbst unter der - nach Ansicht der Kommission unzutreffenden - Annahme, dass sie verpflichtet gewesen sei, die Interessen der Klägerin zu berücksichtigen, als sie geprüft habe, ob die Zahlungen an Helmico auszusetzen seien, habe sie jedenfalls angemessen gehandelt. Dem Prüfbericht zufolge habe Helmico eine schwere Pflichtverletzung begangen. Dieser Betrug, der darin bestanden habe, dass Arbeiten in Rechnung gestellt wurden, die niemals erbracht worden seien, sei schwerwiegend gewesen und habe sich unmittelbar auf die Beträge ausgewirkt, die Helmico aufgrund des Vertrages habe beanspruchen können. Die Entscheidung der Kommission könne daher nicht als unangemessen angesehen werden.

139 Zum Kausalzusammenhang stellt die Kommission fest, es sei keineswegs sicher, dass der Rest des Helmico angeblich geschuldeten Betrages, wenn sie ihn denn gezahlt hätte, auch an die Klägerin weitergeleitet worden wäre. Hätte sie die angeblich geschuldeten Beträge unmittelbar an die Klägerin gezahlt, wäre sie mangels hierzu bestehender vertraglicher Verpflichtung Gefahr gelaufen, als Schuldnerin von Helmico herangezogen zu werden und im Wege der Kollusion einem einzelnen Gläubiger, nämlich der Klägerin, einen Vorteil verschafft zu haben. Sie hätte sich dadurch der Gefahr ausgesetzt, dieselbe Schuld zweimal begleichen zu müssen, wenn der Insolvenzverwalter beschlossen hätte, die Forderungen von Helmico einzuziehen.

- Würdigung durch das Gericht

140 Den Schriftsätzen der Klägerin ist zu entnehmen, dass es sich bei dem Verhalten, das der Kommission vorgeworfen wird, um die Aussetzung der Zahlungen an Helmico handelt. Die Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens soll darin bestehen, dass die Kommission nicht die gebotene Sorgfalt aufwandte, um sicherzustellen, dass sie mit der Aussetzung Dritten keinen Schaden zufügte, und, wenn doch, den Schaden, der diesen Dritten dadurch entstand, zu ersetzen.

141 Das Gericht stellt zunächst fest, dass sich die Klägerin auf die Behauptung beschränkt, es gebe eine solche Sorgfaltspflicht, ohne hierfür den geringsten Beweis zu erbringen oder Rechtsausführungen zur Begründung ihrer These vorzubringen und ohne Grund und Umfang dieser Pflicht zu erläutern. Eine sehr vage Bezugnahme auf die in den Zivilrechtssystemen Kontinentaleuropas geltenden allgemeinen Grundsätze der verschuldensabhängigen außervertraglichen Haftung und den in den angelsächsischen Systemen geltenden Grundsatz der deliktischen Haftung für fahrlässiges Handeln genügt nicht für den Nachweis einer Pflicht der Kommission, die Interessen Dritter zu berücksichtigen, wenn sie über die Aussetzung der Zahlungen im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen entscheidet. Gleiches gilt für die angebliche Pflicht der Kommission, Geld auf ein Konto zu überweisen, für das die Klägerin eine Vollmacht hatte. Das Gericht stellt in Übereinstimmung mit der Kommission außerdem fest, dass die Klägerin keinen Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die angebliche Pflicht und dem geltend gemachten Schaden nachgewiesen hat. Infolgedessen ist der vierte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

142 Nach alledem sind der dritte und der vierte Klagegrund, die sich beide auf die Regelung der deliktischen Haftung stützen, zurückzuweisen.

Zum Beweisangebot

143 Mit gesondertem Schriftsatz, der am 20. Dezember 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin nach Artikel 68 § 1 der Verfahrensordnung den Antrag gestellt, Herrn W., einen Direktor der Klägerin, zum Inhalt des Treffens, das am 2. Oktober 1998 zwischen der Klägerin und den Dienststellen der Kommission stattfand, als Zeuge zu vernehmen.

144 In ihrer am 3. Februar 2005 beim Gericht eingereichten Stellungnahme zum Antrag auf Zeugenvernehmung erklärt die Kommission, sie erhebe keine Einwände gegen die Vernehmung von Herrn W., sofern auch Herr K. und Frau H., die die Kommission bei diesem Treffen vertreten hätten, angehört würden.

145 Gemäß Artikel 68 § 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen die Vernehmung von Zeugen über bestimmte Tatsachen anordnen. Die Erforderlichkeit einer solchen Beweisaufnahme ist im Hinblick auf die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Tatsachen zu beurteilen und hängt davon ab, ob dem Gericht eine sachgerechte Entscheidung auf der Grundlage der Anträge, des schriftlichen und mündlichen Vorbringens und der vorgelegten Unterlagen möglich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 20. Juni 2001 in der Rechtssache T-146/00, Ruf und Stier/HABM [Bildmarke "DAKOTA"], Slg. 2001, II-1797, Randnr. 65).

146 Die Klägerin begründet ihren Antrag mit dem Fehlen schriftlicher Beweise für den Inhalt des Treffens am 2. Oktober 1998. Die Aussage von Herrn W. würde es nach Auffassung der Klägerin ermöglichen, den Sachverhalt aufzuklären, soweit es um die Absichten der Klägerin in Bezug auf die Fortführung der laufenden Projekte und die Reaktionen des Beamten der Kommission auf die eventuelle Einstellung der Arbeiten im Anschluss an dieses Treffen gehe.

147 Die Klägerin gibt Hinweise auf den Inhalt der möglichen Aussage von Herrn W. Die Aussage werde beweisen, dass "den Dienststellen der Kommission sehr am Abschluss des russischen Projektes gelegen war und dass Herr W. dazu bereit war, dass die Klägerin auf der Grundlage des russischen Vertrages weiterarbeitete, wenn sie erwarten konnte, für die geleisteten Arbeiten bezahlt zu werden und die ihr entstandenen Kosten ersetzt zu bekommen".

148 Die späteren Ereignisse bestätigen die Erkenntnisse, die eine solche Aussage gebracht hätte, und die Kommission tritt dieser Sachverhaltsauslegung nicht entgegen, so dass der betreffenden Aussage Beweiskraft zuerkannt werden kann. Selbst wenn aber der Inhalt dieser Aussage als bewiesen unterstellt wird, wäre dies, so bedauerlich es auch sein mag, höchstens ein Beleg dafür, dass es dem gemeinsamen Willen der Klägerin und der Kommission entsprach, dass die Klägerin das russische und das moldauische Projekt abschließen und den Problemen von Helmico zum Trotz für ihre Arbeit entlohnt werden sollte. Im Übrigen besteht angesichts des übrigen Akteninhalts an einem dahin gehenden Willen der Parteien kein Zweifel. Das genügt jedoch nicht als Beweis dafür, dass es präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte gab, nach denen sich die Kommission verpflichtete, die Klägerin von nun an unmittelbar zu bezahlen.

149 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Entscheidung des Rechtsstreits jedenfalls nicht allein von der betreffenden Aussage abhängen kann und dass es dem Gericht möglich ist, eine sachgerechte Entscheidung auf der Grundlage der Anträge, des schriftlichen und mündlichen Vorbringens und der vorgelegten Unterlagen zu treffen. Der Antrag der Klägerin auf Zeugenvernehmung wird deshalb zurückgewiesen.

150 Nach alledem kann der behauptete Schaden weder einer Einrichtung noch einem Organ der Gemeinschaft angelastet werden. Daher ist die Klage in vollem Umfang als unbegründet abzuweisen, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob die anderen Voraussetzungen für die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft im vorliegenden Fall erfüllt sind.

Kostenentscheidung:

Kosten

151 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

152 Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission außer ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten.

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. November 2006.



Ende der Entscheidung

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