Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 15.03.2000
Aktenzeichen: T-337/94 (92)
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 91b
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Wie sich aus Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt, sind nur die Kosten erstattungsfähig, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren.

Da das Gemeinschaftsrecht keine Gebührenordnung kennt, hat der Gemeinschaftsrichter die Gegebenheiten des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verfahren und das wirtschaftliche Interesse zu berücksichtigen, das die Parteien am Ausgang des Rechtsstreits hatten. Hierbei ist eine nationale Gebührenordnung für Rechtsanwälte oder eine etwaige Vereinbarung, die insoweit von der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Rechtsberatern geschlossen wurde, nicht zu berücksichtigen. (vgl. Randnrn. 14 und 15)

2 Auch wenn grundsätzlich nur die Vergütung eines einzigen Anwalts als "notwendige Aufwendungen" im Sinne von Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung des Gerichts angesehen werden kann, ist gleichwohl unabhängig von der Zahl der Anwälte, auf die die erbrachten Leistungen aufgeteilt worden sein mögen, in erster Linie auf die Gesamtzahl der Arbeitsstunden abzustellen, die für das Verfahren vor dem Gericht als objektiv notwendig angesehen werden können.

Ist während des gerichtlichen Verfahrens ein neuer Anwalt tätig geworden, so sind die damit verbundenen Kosten von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei nur insoweit zu übernehmen, als sie die Zeit betreffen, in der sich der neue Anwalt dem Fall gewidmet hat, ohne jedoch die Zeit zu umfassen, die er benötigte, um sich mit dem Fall vertraut zu machen. (vgl. Randnrn. 20 und 21)


Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Erste erweiterte Kammer) vom 15. März 2000. - Enso-Gutzeit OY gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Kostenfestsetzung. - Rechtssache T-337/94 (92).

Ende der Entscheidung

Zurück