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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 07.06.2004
Aktenzeichen: T-338/02
Rechtsgebiete: EU-Vertrag, EG-Vertrag, EMRK


Vorschriften:

EU-Vertrag Art. 15
EU-Vertrag Art. 34
EG-Vertrag Art. 288
EMRK Art. 1
EMRK Art. 6
EMRK Art. 13
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Zweite Kammer) vom 7. Juni 2004. - Segi und andere gegen Rat der Europäischen Union. - Schadensersatzklage. - Rechtssache T-338/02.

Parteien:

In der Rechtssache T-338/02

Segi,

Araitz Zubimendi Izaga, wohnhaft in Hernani (Spanien), und

Aritza Galarraga, wohnhaft in Saint Pée sur Nivelle (Frankreich),

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Rouget,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Vitsentzatos und M. Bauer als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Königreich Spanien, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

und durch

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, zunächst vertreten durch P. Ormond, dann durch C. Jackson als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

wegen Ersatz des angeblich den Klägern entstandenen Schadens durch die Aufnahme von Segi in die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften nach Artikel 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 93), des Gemeinsamen Standpunkts 2002/340/GASP des Rates vom 2. Mai 2002 betreffend die Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 (ABl. L 116, S. 75) und des Gemeinsamen Standpunkts 2002/462/GASP des Rates vom 17. Juni 2002 betreffend die Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/340 (ABl. L 160, S. 32)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Pirrung sowie der Richter A.W. H. Meij und N. J. Forwood,

Kanzler: H. Jung,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1. Aus den Akten ergibt sich, dass Segi eine Organisation ist, die zum Ziel hat, die Forderungen der jungen Basken sowie die baskische Identität, Kultur und Sprache zu verteidigen. Den Klägern zufolge wurde diese Organisation am 16. Juni 2001 gegründet und ist in Bayonne (Frankreich) und Donostia (Spanien) niedergelassen. Sie habe Frau Araitz Zubimendi Izaga und Herrn Aritza Galarraga als Sprecher bestimmt. Dazu wurde keine offizielle Dokumentation beigebracht.

2. Am 28. September 2001 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1373 (2001), in der er insbesondere beschloss, dass alle Staaten einander größtmögliche Hilfe bei strafrechtlichen Ermittlungen oder Strafverfahren im Zusammenhang mit der Finanzierung oder Unterstützung terroristischer Handlungen gewähren, einschließlich Hilfe bei der Beschaffung des für die Verfahren notwendigen Beweismaterials, das sich in ihrem Besitz befindet.

3. Am 27. Dezember 2001 erließ der Rat, in der Erwägung, dass die Gemeinschaft zur Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen tätig werden müsse, den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 93). Dieser Gemeinsame Standpunkt erging aufgrund des Artikels 15 EU, der zu Titel V des EUVertrags (Bestimmungen über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik [im Folgenden: GASP]) gehört, und des Artikels 34 EU, der zu Titel VI des EUVertrags (Bestimmungen über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen [allgemein Justiz und Inneres - im Folgenden: JI - genannt]) gehört.

4. Die Artikel 1 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 bestimmen:

Artikel 1

(1) Dieser Gemeinsame Standpunkt gilt im Einklang mit den Bestimmungen der nachstehenden Artikel für die im Anhang aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind.

...

(6) Die Namen von Personen oder Körperschaften, die in der Liste im Anhang aufgeführt sind, werden mindestens einmal pro Halbjahr einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen, um sicherzustellen, dass ihr Verbleib auf der Liste nach wie vor gerechtfertigt ist.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten leisten einander im Wege der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen im Rahmen von Titel VI des [EU-]Vertrags möglichst weit gehende Amtshilfe bei der Prävention und Bekämpfung von Terroranschlägen. Zu diesem Zweck nutzen sie in Bezug auf Ermittlungen und Verfahren gegen bestimmte im Anhang aufgeführte Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die von ihren Behörden geführt werden, auf Ersuchen ihre Befugnisse aufgrund von Rechtsakten der Europäischen Union und anderen für die Mitgliedstaaten bindenden internationalen Übereinkünften, Regelungen und Übereinkünften in vollem Umfang.

5. Der Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 verweist in seiner Nummer 2 (Vereinigungen und Körperschaften) auf

*- Euskadi Ta Askatasuna/Tierra Vasca y Libertad/Baskisches Vaterland und Freiheit (E.T.A.)

(Folgende Organisationen gehören zur terroristischen Vereinigung E.T.A.: K.a.s., Xaki, Ekin, Jarrai-Haika-Seki, Gestoras pro-amnistía).

6. Die Fußnote dieses Anhangs lautet: Die mit * gekennzeichneten Personen fallen nur unter Artikel 4.

7. Am 27. Dezember 2001 erließ der Rat auch den Gemeinsamen Standpunkt 2001/930/GASP über die Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 90), die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 70) und den Beschluss 2001/927/EG zur Aufstellung der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 (ABl. L 344, S. 83). Keiner dieser Texte nennt die Kläger.

8. In der Erklärung des Rates, die als Anhang in das Protokoll bei der Annahme des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und dem Erlass der Verordnung Nr. 2580/2001 aufgenommen wurde (im Folgenden: Erklärung des Rates über das Recht auf Schadensersatz), steht:

Der Rat weist im Zusammenhang mit Artikel 1 Absatz 6 des Gemeinsamen Standpunkts [2001/931] darauf hin, dass jeder Irrtum in Bezug auf die genannten Personen, Gruppen oder Organisationen den Geschädigten dazu berechtigt, vor Gericht Schadenersatz zu verlangen.

9. Mit Beschlüssen vom 5. Februar und vom 11. März 2002 erklärte das zentrale Ermittlungsgericht für Strafsachen Nr. 5 der Audiencia Nacional in Madrid (Spanien) die Aktivitäten von Segi für illegal und ordnete die Inhaftierung einiger vermutlich führender Mitglieder von Segi an, da diese Organisation wesentlicher Bestandteil der baskischen Unabhängigkeitsorganisation ETA sei.

10. Mit Entscheidung vom 23. Mai 2002 wies der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Klage der Kläger gegen fünfzehn Mitgliedstaaten wegen des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 als unzulässig ab, da die gerügte Situation ihnen keine Eigenschaft als Opfer eines Verstoßes gegen die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) verleihe.

11. Am 2. Mai und am 17. Juni 2002 erließ der Rat nach den Artikeln 15 EU und 34 EU die Gemeinsamen Standpunkte 2002/340/GASP und 2002/462/GASP betreffend die Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 (ABl. L 116, S. 75, und ABl. L 160, S. 32). Die Anhänge dieser beiden Gemeinsamen Standpunkte enthalten den Namen Segi, der mit demselben Wortlaut wie in dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 eingetragen wurde.

Verfahren und Anträge der Parteien

12. Die Kläger haben mit Klageschrift, die am 13. November 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

13. Mit besonderem, bei der Kanzlei des Gerichts am 12. Februar 2003 eingegangenem Schriftsatz hat der Rat eine Einrede der Unzulässigkeit nach Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben, zu der die Kläger Stellung genommen haben.

14. Mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 5. Juni 2003 hat das Gericht das Königreich Spanien und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen. Das Vereinigte Königreich hat darauf verzichtet, eine Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit vorzulegen. Das Königreich Spanien hat innerhalb der festgesetzten Frist seine Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit eingereicht.

15. Der Rat beantragt in seiner Unzulässigkeitseinrede, unterstützt durch das Königreich Spanien,

- die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

16. Die Kläger beantragen in ihrer Stellungnahme zu dieser Einrede,

- die Schadensersatzklage für zulässig zu erklären;

- hilfsweise, einen Verstoß des Rates gegen die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts festzustellen;

- jedenfalls dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

Vorbringen der Parteien

17. Der Rat und das Königreich Spanien machen erstens geltend, dass Segi nicht parteifähig sei. Sie ergänzen, dass Frau Zubimendi Izaga und Herr Galarraga weder eine Vollmacht, Segi zu vertreten, noch, wie das Königreich Spanien geltend macht, ein Rechtsschutzbedürfnis vor dem Gericht hätten.

18. Der Rat und das Königreich Spanien tragen zweitens vor, dass Artikel 288 Absatz 2 EG voraussetze, dass der geltend gemachte Schaden von einer Handlung der Gemeinschaft herrühre (Urteil des Gerichtshofes vom 26. November 1975 in der Rechtssache 99/74, Grands moulins/Kommission, Slg. 1975, 1531, Randnr. 17). Da der Rat im Rahmen seiner Befugnisse in den Bereichen GASP und JI gehandelt habe, gebe es keine Gemeinschaftshandlung.

19. Drittens setzt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nach Ansicht des Rates und des Königreichs Spanien den Beweis der Rechtswidrigkeit des dem Organ vorgeworfenen Verhaltens voraus. Das Gericht sei aber nach den Artikeln 35 EU und 46 EU nicht zuständig für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Handlung im Bereich GASP oder JI.

20. Einleitend tragen die Kläger vor, dass es besonders schockierend sei, dass der Rat das Bestehen und die Rechtsfähigkeit der klagenden Vereinigung nur zu dem Zweck verneine, sie daran zu hindern, ihre Aufnahme in den Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 anzufechten und Schadensersatz zu erhalten. Dies stelle einen Verstoß gegen allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts dar, wie sie insbesondere in den Artikeln 1, 6 Absatz 1 und 13 EMRK niedergelegt seien.

21. Zur klagenden Vereinigung trugen die Kläger vor, dass nach den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, dem Gemeinschaftsrecht und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte einer tatsächlichen Vereinigung die Parteifähigkeit zuerkannt werde, insbesondere wenn sie tätig werde, um ihre Rechte zu verteidigen (Urteile des Gerichtshofes vom 8. Oktober 1974 in der Rechtssache 18/74, Allgemeine Gewerkschaft/Kommission, Slg. 1974, 933, und vom 28. Oktober 1982 in der Rechtssache 135/81, Groupement des Agences de Voyages/Kommission, Slg. 1982, 3799, Randnr. 11; Urteil des Gerichts vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache T161/94, Sinochem Heilongjiang/Rat, Slg. 1996, II695, Randnr. 34). Durch seine Erklärung über das Recht auf Schadensersatz habe der Rat die Parteifähigkeit von in dem betreffenden Gemeinsamen Standpunkt genannten Gruppen und Organisationen im Zusammenhang mit Schadensersatz anerkannt. Außerdem habe der Rat die klagende Vereinigung dadurch, dass er sie in die betreffende Liste aufgenommen habe, als unabhängige rechtliche Einheit behandelt.

22. Zu den beiden natürlichen Personen unter ihnen tragen die Kläger vor, dass sie rechtswirksam in doppelter Eigenschaft, nämlich sowohl als individuelle Kläger als auch als Vertreter der Vereinigung, handelten.

23. In einer Rechtsgemeinschaft, in der die Grundrechte, insbesondere die der EMRK, angewandt würden, müssten sie einen wirksamen Rechtsbehelf haben, um ihren Schaden feststellen zu lassen und Schadensersatz zu erhalten. Anderenfalls wäre eine Rechtsverweigerung gegeben, was bedeuten würde, dass die Organe, wenn sie im Rahmen der Union tätig würden, völlig willkürlich handelten.

24. Der Rat habe die Rechtsgrundlage für die betreffende Handlung in der rechtswidrigen Absicht ausgewählt, jede demokratische Kontrolle, richterlich oder nicht richterlich, zu vermeiden. Dieser Verfahrensmissbrauch sei vom Europäischen Parlament insbesondere in seiner Entschließung P5_TA(2002)0055 vom 7. Februar 2002 klar verurteilt worden. Die Wahl der verschiedenen Rechtsgrundlagen für die vom Rat am 27. Dezember 2001 erlassenen Texte über Terrorismus habe zum Ziel gehabt, bestimmten Kategorien von Personen, insbesondere den in Artikel 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 genannten, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf entgegen dem, was in der Verordnung Nr. 2580/2001 vorgesehen sei, vorzuenthalten. Das Gericht sei für die Ahndung eines solchen Verfahrensmissbrauchs im Rahmen einer Schadensersatzklage zuständig.

25. In Bezug auf die Erklärung des Rates über das Recht auf Schadensersatz obliege es dem Gericht, deren Auslegung und rechtliche Bedeutung zu bestimmen. Die Haftung der Mitgliedstaaten sei insoweit unteilbar, erstens weil es sich um eine Handlung des Rates handele, zweitens weil die nationalen Gerichte für die Entscheidung über vom Rat verursachte Schäden nicht zuständig seien und drittens weil es unangemessen wäre, den Geschädigten zu zwingen, gegenüber den fünfzehn Mitgliedstaaten tätig zu werden. Durch diese Erklärung sei das Gericht für die Entscheidung hinsichtlich der Kategorie der in Artikel 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 genannten Personen sowie hinsichtlich der in der Verordnung Nr. 2580/2001 und in Artikel 3 dieses Gemeinsamen Standpunkts genannten Personen zuständig, die sich auf eine Handlung der Gemeinschaft berufen könnten. Der in dieser Erklärung genannte Irrtum stelle einen Mangel dar und bestehe im vorliegenden Fall aus Tatsachenfehlern, Fehlern der rechtlichen Qualifizierung, Rechtsfehlern und einem Ermessensmissbrauch.

26. Wenn das Gericht sich für die Entscheidung über die vorliegende Klage für unzuständig erklären sollte, so wäre ein Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts festzustellen, die insbesondere in den Artikeln 1, 6 Absatz 1 und 13 EMRK niedergelegt seien.

27. Zu den Kosten tragen die Kläger vor, es sei unbillig, sie ihnen aufzuerlegen, da sie in einem juristisch komplexen und schwierigen Zusammenhang Ersatz des geltend gemachten Schadens zu erlangen versuchten.

Würdigung durch das Gericht

28. Nach Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag einer Partei vorab über die Unzulässigkeit entscheiden. Gemäß Artikel 114 § 3 wird über den Antrag mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.

29. Nach Artikel 111 der Verfahrensordnung kann das Gericht über eine Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.

30. Im vorliegenden Fall ist das Gericht in der Lage, aufgrund des Akteninhalts ohne mündliche Verhandlung über den Antrag zu entscheiden.

31. Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Kläger mit ihrer Klage anstreben, den Ersatz des Schadens zu erlangen, den sie durch die Aufnahme von Segi in die Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931, aktualisiert durch die Gemeinsamen Standpunkte 2002/340 und 2002/462, erlitten haben.

32. Weiter ist festzustellen, dass es sich bei den Handlungen, von denen behauptet wird, dass sie die Ursache für den den Klägern angeblich entstandenen Schaden seien, um Gemeinsame Standpunkte handelt, die auf der Grundlage des Artikels 15 EU, der unter Titel V des EU-Vertrags fällt, und des Artikels 34 EU, der unter Titel VI des EU-Vertrags über JI fällt, erlassen wurden.

33. Schließlich ist festzustellen, dass die Kläger nur durch Artikel 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 beeinträchtigt sein können, wie in der Fußnote des Anhangs dieses Gemeinsamen Standpunkts ausdrücklich festgestellt wird. Dieser Artikel weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten einander im Wege der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen im Rahmen von Titel VI des EU-Vertrags möglichst weitgehende Amtshilfe leisten, und impliziert keinerlei Maßnahme im Bereich der GASP. Daher ist Artikel 34 EU die einzige einschlägige Rechtsgrundlage für die Handlungen, zu denen vorgetragen wird, dass sie den angeblichen Schaden verursacht hätten.

34. Es ist festzustellen, dass im Rahmen des Titels VI des EU-Vertrags keine Schadensersatzklage vorgesehen ist.

35. Denn im Rahmen des EU-Vertrags in der Fassung des Amsterdamer Vertrages sind die Zuständigkeiten des Gerichthofes abschließend in Artikel 46 EU aufgezählt. Dieser Artikel sieht in seinen im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen, die durch den Vertrag von Nizza nicht geändert worden sind, Folgendes vor:

Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft betreffend die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und die Ausübung dieser Zuständigkeit gelten nur für folgende Bestimmungen dieses Vertrags:

...

b) die Bestimmungen des Titels VI nach Maßgabe des Artikels 35 [EU];

...

d) Artikel 6 Absatz 2 [EU] in Bezug auf Handlungen der Organe, sofern der Gerichtshof im Rahmen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und im Rahmen dieses Vertrags zuständig ist;

...

36. Aus Artikel 46 EU ergibt sich, dass die einzigen im Rahmen des Titels VI des EU-Vertrags vorgesehenen Rechtsbehelfe in Artikel 35 Absätze 1, 6 und 7 EU stehen. Es handelt sich dabei um das Vorabentscheidungsersuchen, die Nichtigkeitsklage und die Regelung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten.

37. Es ist auch festzustellen, dass die Garantie der Achtung der Grundrechte nach Artikel 6 Absatz 2 EU im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist, da Artikel 46 Buchstabe d EU dem Gerichtshof keine zusätzliche Zuständigkeit eröffnet.

38. Zum von den Klägern geltend gemachten Fehlen eines wirksamen Rechtsbehelfs ist festzustellen, dass die Kläger wahrscheinlich über keinen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf vor den Gemeinschaftsgerichten oder den nationalen Gerichten gegen die Aufnahme von Segi in die Liste von Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind, verfügen. Denn entgegen dem Vorbringen des Rates nützt es den Klägern nichts, die individuelle Haftung jedes Mitgliedstaats für die nationalen Handlungen zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 in einem Prozess geltend zu machen, wenn sie den eventuellen Ersatz des angeblich durch die Aufnahme von Segi in den Anhang dieses Gemeinsamen Standpunkts verursachten Schadens erlangen wollen. Für die Geltendmachung der individuellen Haftung des jeweiligen Mitgliedstaats vor den nationalen Gerichten wegen seiner Teilnahme am Erlass der betreffenden Gemeinsamen Standpunkte erscheint ein solches Vorgehen wenig wirksam. Außerdem ist es wegen der Wahl eines gemeinsamen Standpunkts und nicht, beispielsweise, eines Beschlusses nach Artikel 34 EU unmöglich, die Rechtmäßigkeit der Aufnahme von Segi in diesen Anhang insbesondere durch ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit in Frage zu stellen. Das Fehlen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs kann für sich allein jedoch in einem Rechtssystem, das auf dem Grundsatz der Einzelermächtigung beruht, wie es sich aus Artikel 5 EU ergibt, kein Recht auf eine echte Gemeinschaftszuständigkeit begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C50/00 P, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 2002, I6677, Randnrn. 44 und 45).

39. Die Kläger berufen sich noch auf die Erklärung des Rates über das Recht auf Schadensersatz, nach dem jeder Irrtum in Bezug auf die genannten Personen, Gruppen oder Organisationen den Geschädigten dazu berechtigt, vor Gericht Schadenersatz zu verlangen. Nach ständiger Rechtsprechung sind die in einem Protokoll enthaltenen Erklärungen von begrenztem Wert, da sie nicht zur Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts herangezogen werden können, wenn der Inhalt der Erklärung in der fraglichen Bestimmung keinen Ausdruck gefunden hat und ihm somit keine rechtliche Bedeutung zukommt (Urteile des Gerichtshofes vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C292/89, Antonissen, Slg. 1991, I745, Randnr. 18, und vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C329/95, VAG Sverige, Slg. 1997, I2675, Randnr. 23). Es ist festzustellen, dass die betreffende Erklärung weder die Rechtsbehelfe noch gar deren Voraussetzungen bestimmt. Auf jeden Fall kann sie keine Klage vor den Gemeinschaftsgerichten vorsehen, da sie dann dem im EUVertrag organisierten Gerichtssystem widerspräche. Demzufolge kann eine solche Erklärung ohne jegliche durch den genannten Vertrag dem Gericht zufallende Zuständigkeit dieses nicht dazu veranlassen, die vorliegende Klage zu prüfen.

40. Nach alledem ist das Gericht offensichtlich unzuständig für die Entscheidung über die vorliegende Schadensersatzklage, soweit sie den Ersatz des Schadens betrifft, der eventuell durch die Aufnahme von Segi in die Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 in der durch die Gemeinsamen Standpunkte 2002/340 und 2002/462 aktualisierten Fassung verursacht wurde.

41. Dagegen ist das Gericht zuständig für die Entscheidung über die vorliegende Schadensersatzklage, soweit die Kläger sich auf eine Verkennung der Zuständigkeiten der Gemeinschaft berufen. Denn die Gemeinschaftsgerichte sind dafür zuständig, den Inhalt eines im Rahmen des EUVertrags erlassenen Rechtsakts zu prüfen, um festzustellen, ob dieser Rechtsakt nicht die Zuständigkeiten der Gemeinschaft beeinträchtigt (vgl. entsprechend die Urteile des Gerichtshofes vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C124/95, CentroCom, Slg. 1997, I81, Randnr. 25, und vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C170/96, Kommission/Rat, Slg. 1998, I2763, Randnr. 17).

42. Soweit die Kläger einen vom Rat durch das Tätigwerden im JIBereich begangenen Verfahrensmissbrauch geltend machen, der im Eingriff in die Befugnisse der Gemeinschaft bestehe und dazu geführt habe, dass sie keinerlei Rechtsschutz hätten, fällt die vorliegende Klage somit in die Zuständigkeit der Gemeinschaftsgerichte nach den Artikeln 235 EG und 288 Absatz 2 EG.

43. Das Gericht hält es daher für angemessen, zunächst die Begründetheit dieser Klage nur im Rahmen des in Randnummer 42 Festgelegten zu klären.

44. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Haftung der Gemeinschaften an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen geknüpft; es ist erforderlich, dass die vorgeworfene Handlung rechtswidrig ist, dass ein tatsächlicher Schaden eingetreten ist und dass zwischen der Handlung und dem Schaden ein ursächlicher Zusammenhang besteht.

45. Im vorliegenden Fall fehlt es offensichtlich an der behaupteten Rechtswidrigkeit. Denn wie sich aus Randnummer 42 ergibt, könnte das vorgeworfene rechtswidrige Verhalten nur im Fehlen einer auf eine Vorschrift des EGVertrags gestützten Handlung bestehen, deren Erlass zwingend wäre, alternativ oder gleichzeitig zum Gemeinsamen Standpunkt 2001/931. Wie in Randnummer 33 festgestellt wurde, sind die Kläger nur von Artikel 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931, der in den Gemeinsamen Standpunkten 2002/340 und 2002/462 bestätigt wurde, betroffen. Diese Vorschrift enthält für die Mitgliedstaaten eine Verpflichtung, in vollem Umfang die von der Europäischen Union erlassenen Rechtsakte sowie die anderen bestehenden Übereinkünfte, Regelungen und internationalen Übereinkünfte in Bezug auf Ermittlungen und Verfahren gegen die genannten Personen, Vereinigungen oder Körperschaften zu nutzen und einander im Wege der Zusammenarbeit nach Titel VI des EU-Vertrags möglichst weitgehende Amtshilfe zu leisten. Der Inhalt dieser Vorschrift gehört somit zu Titel VI des EUVertrags, und die maßgebliche Rechtsgrundlage für ihren Erlass ist Artikel 34 EU.

46. Die Kläger haben keinerlei Rechtsgrundlage im EGVertrag genannt, gegen die verstoßen worden sein soll. Soweit sie insofern jedoch darauf hinweisen, dass der Rat am 27. Dezember 2001 verschiedene Arten von Handlungen zum Kampf gegen den Terrorismus und insbesondere die Verordnung Nr. 2580/2001 aufgrund der Artikel 60 EG, 301 EG und 308 EG erlassen habe, kann nicht angenommen werden, dass die polizeiliche und justizielle Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten nach Artikel 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 gegen diese Vorschriften des EGVertrags verstößt. Denn diese Vorschriften sehen eindeutig, soweit erforderlich, die Durchführung der im Bereich der GASP erlassenen Maßnahmen und nicht die der im JIBereich erlassenen vor. Artikel 308 EG ermöglicht zwar den Erlass von geeigneten Gemeinschaftsvorschriften, wenn ein Tätigwerden erforderlich erscheint, um eines der Ziele der Gemeinschaft zu verwirklichen, und im EGVertrag die Befugnisse hierfür nicht vorgesehen sind. Wenngleich aber Artikel 61 Buchstabe e EG den Erlass von Maßnahmen im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen vorsieht, so sieht er doch ausdrücklich vor, dass der Rat diese Maßnahmen nach dem EUVertrag erlässt. Unter diesen Umständen und unabhängig davon, ob Maßnahmen dieser Art gegebenenfalls auf Artikel 308 EG gestützt werden könnten, ist der Erlass des Artikels 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 allein auf der Grundlage des Artikels 34 EU nicht mit den im EGVertrag enthaltenen gemeinschaftlichen Zuständigkeitsregelungen unvereinbar. Zur Entschließung des Parlaments vom 7. Februar 2002, in der dieses bedauert, dass für die Aufstellung der Liste terroristischer Vereinigungen eine in den JIBereich fallende Rechtsgrundlage gewählt wurde, ist festzustellen, dass sich diese Kritik gegen eine politische Entscheidung richtet und die Rechtmäßigkeit der gewählten Rechtsgrundlage als solche nicht in Frage stellt oder die Zuständigkeiten der Gemeinschaft nicht verkennt. Wenn sich aus der Aufnahme einer Liste von Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind, in einen gemeinsamen Standpunkt ergibt, dass die genannten Personen keinen gerichtlichen Rechtsbehelf vor dem Gemeinschaftsrichter haben, so stellt dies für sich genommen keine Verkennung der Zuständigkeiten der Gemeinschaft dar.

47. Soweit sich die Klage auf eine Verkennung der Zuständigkeiten der Gemeinschaft durch den Rat bei seinem Handeln im JIBereich stützt, ist sie daher als offensichtlich unbegründet abzuweisen, ohne dass über die Einrede der Unzulässigkeit des Rates entschieden zu werden braucht (Urteil des Gerichtshofes vom 26. Februar 2002 in der Rechtssache C23/00 P, Rat/Boehringer, Slg. 2002, I1873, Randnr. 52).

48. Der Hilfsantrag der Kläger, trotz der Abweisung ihrer Klage einen Verstoß des Rates gegen allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts festzustellen, ist ebenfalls zurückzuweisen. Im Verfahren vor den Gerichten der Gemeinschaft gibt es keinen Rechtsbehelf, der es dem Gericht ermöglichte, im Wege einer allgemeinen Erklärung zu einer Frage Stellung zu nehmen, deren Gegenstand den Rahmen des Rechtsstreits überschreitet. Daher ist das Gericht auch für die Entscheidung über diesen Antrag offensichtlich unzuständig.

Kostenentscheidung:

Kosten

49. Nach Artikel 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist. Im vorliegenden Fall beantragen die Kläger, dass der Rat sämtliche Kosten trägt, auch wenn ihre Klage abgewiesen wird. Dazu ist zum einen zu sagen, dass die Erklärung des Rates über das Recht auf Schadensersatz die Kläger getäuscht haben kann, und zum anderen, dass diese berechtigt waren, ein Gericht zu ermitteln, das für die Entscheidung über ihre Rügen zuständig ist. Unter diesen Umständen ist zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

50. Nach Artikel 87 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Die Streithelfer haben folglich ihre eigenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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