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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 28.06.2000
Aktenzeichen: T-338/99
Rechtsgebiete: EG-Satzung, Verfahrensordnung, EWG/EAGBeamtStat
Vorschriften:
EG-Satzung Art. 19 Abs. 1 | |
Verfahrensordnung Art. 44 § 1 c | |
Verfahrensordnung Art. 44 § 1 d | |
EWG/EAGBeamtStat Art. 82 Abs. 1 |
Nach Artikel 19 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes, der auf das Verfahren vor dem Gericht nach Artikel 46 Absatz 1 dieser Satzung anwendbar ist, und Artikel 44 § 1 Buchstaben c und d der Verfahrensordnung des Gerichts muß die Klageschrift insbesondere den Streitgegenstand angeben sowie die Anträge und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Unabhängig von irgendwelchen terminologischen Fragen müssen diese Angaben hinreichend klar und deutlich sein, damit der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht - gegebenenfalls ohne Einholung weiterer Informationen - über die Klage entscheiden kann. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, daß sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben. (vgl. Randnrn. 18-19)
Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Dritte Kammer) vom 28. Juni 2000. - Lily Karoline Schuerer gegen Rat der Europäischen Union. - Ruhegehalt - Berichtigungskoeffizient - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit. - Rechtssache T-338/99.
Ende der Entscheidung
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