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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 27.04.2005
Aktenzeichen: T-34/05 R
Rechtsgebiete: Richtlinie 91/414/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 91/414/EWG Art. 4
Richtlinie 91/414/EWG Art. 8 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Parteien:

In der Rechtssache T-34/05 R

Makhteshim-Agan Holding BV mit Sitz in Amsterdam (Niederlande),

Alfa Georgika Efodia AEVE mit Sitz in Athen (Griechenland),

Aragonesas Agro, SA mit Sitz in Madrid (Spanien),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegen,

Antragstellerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Doherty als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Antragsgegnerin,

wegen Antrags auf Erlass bestimmter einstweiliger Anordnungen betreffend die Bewertung von Endosulfan im Hinblick auf seine eventuelle Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230, S. 1)

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1. Die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230, S. 1) enthält u. a. die auf die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und die Entziehung der Zulassung anwendbare Gemeinschaftsregelung.

2. Nach Artikel 4 der Richtlinie 91/414 tragen "[d]ie Mitgliedstaaten ... dafür Sorge, dass ein Pflanzenschutzmittel nur zugelassen wird, wenn ... seine Wirkstoffe in Anhang I aufgeführt ... sind". Die Wirkstoffe, die zwei Jahre nach Bekanntgabe der Richtlinie 91/414 im Handel waren und nicht in ihren Anhang I aufgenommen sind, können unter bestimmten Voraussetzungen unter eine abweichende Übergangsregelung fallen. So bestimmt Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414, "dass ein Mitgliedstaat ... während eines Zeitraums von zwölf Jahren vom Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie an zulassen [kann], dass in seinem Gebiet Pflanzenschutzmittel in den Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie bereits im Handel sind". Dieser Zeitraum von zwölf Jahren, der am 26. Juli 2003 endete, wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission vom 20. November 2002 zur Verlängerung der Frist gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414 und über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I dieser Richtlinie sowie den Widerruf der Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen (ABl. L 319, S. 3) für bestimmte Wirkstoffe bis zum 31. Dezember 2005 verlängert. Zu den unter diese Verlängerung fallenden Stoffen gehört Endosulfan, ein insbesondere für die Herstellung von Insektiziden verwendeter Wirkstoff.

3. Während des in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414 vorgesehenen Übergangszeitraums müssen die betreffenden Wirkstoffe einem Bewertungsprogramm unterzogen werden, nach dessen Abschluss sie in Anhang I der Richtlinie 91/414 aufgenommen werden können; diese Aufnahme findet dagegen nicht statt, wenn sie den Sicherheitsanforderungen nach Artikel 5 der Richtlinie 91/414 nicht gerecht werden oder die angeforderten Informationen und Angaben für die Bewertung nicht "fristgerecht" vorgelegt wurden. Schließlich werden nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414 die Einzelheiten dieses Bewertungsprogramms durch eine Verordnung der Kommission festgelegt.

4. Die Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414 (ABl. L 366, S. 10) regelt für mehrere Wirkstoffe das Bewertungsverfahren, mit dem festgestellt werden soll, ob sie in Anhang I der Richtlinie 91/414 aufgenommen werden können. Zu diesen Wirkstoffen gehört Endosulfan.

5. Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3600/92 sieht vor, dass ein Bericht erstattender Mitgliedstaat für die Bewertung jedes betroffenen Wirkstoffs bestimmt wird. Das Königreich Spanien wurde nach der Verordnung (EG) Nr. 933/94 der Kommission vom 27. April 1994 über die Festsetzung der Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und die Bestimmung der Bericht erstattenden Mitgliedstaaten zur Durchführung der Verordnung Nr. 3600/92 (ABl. L 107, S. 8) als Bericht erstattender Mitgliedstaat für Endosulfan bestimmt.

Sachverhalt und Verfahren

6. Die Makhteshim-Agan Holding BV, die Aragonesas Agro, SA, und die Alfa Georgika Efodia AEVE befassen sich u. a. mit der Herstellung und dem Vertrieb von Endosulfan und Pflanzenschutzmitteln auf Endosulfanbasis. Aragonesas Agro ist eine Tochtergesellschaft und Vertriebshändlerin der Makhteshim-Agan Holding. Sie ist Inhaberin von Zulassungen in Spanien für bestimmte Pflanzenschutzmittel auf Endosulfanbasis. Auch Alfa Georgika Efodia ist eine Tochtergesellschaft und Vertriebshändlerin der Makhteshim-Agan Holding und Inhaberin von Zulassungen in Griechenland für bestimmte Pflanzenschutzmittel auf Endosulfanbasis.

7. Die "Makhteshim Agan Intern. Coordination" gehört zu den sieben in Anhang I der Verordnung Nr. 933/94 genannten Herstellern, die ihre Absicht mitgeteilt haben, die Aufnahme von Endosulfan in Anhang I der Richtlinie 91/414 zu erreichen. In ihrer Stellungnahme bezieht sich die Kommission auf dieses Unternehmen mit der Bezeichnung "Makhteshim Agan International Coordination Center". Die Antragstellerinnen erläutern in ihrem Antrag auf einstweilige Anordnung, dass die Makhteshim Agan International Coordination Center eine Tochtergesellschaft der Makhteshim-Agan Holding sei.

8. Vor dem in der Verordnung Nr. 933/94 in ihrer geänderten Fassung festgesetzten Schlusstermin des 31. Oktober 1995 haben nur Makhteshim Agan International Coordination Center und die AgrEvo GmbH, nunmehr BayerCropScience AG, beim Königreich Spanien Unterlagen nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 3600/92 zu Endosulfan eingereicht. Nach dieser Einreichung konzentrierten Makhteshim Agan International Coordination Center und AgrEvo ihre Bemühungen im Rahmen der so genannten Arbeitsgruppe Endosulfan (Taskforce Endosulfan).

9. Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen sandte das Königreich Spanien der Kommission im Februar 2000 den Entwurf eines Berichtes über Endosulfan.

10. Im Sommer 2000 übermittelte die Kommission nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3600/92 den Berichtsentwurf den Mitgliedstaaten und AgrEvo als Vertreterin der Arbeitsgruppe Endosulfan.

11. Von Januar bis Juli 2001 organisierte das United Kingdom Pesticide Safety Directorate (Direktion für die Sicherheit von Pflanzenschutzmitteln) im Namen der Kommission mehrere Treffen von Sachverständigen verschiedener Mitgliedstaaten, um den Berichtsentwurf und die Kommentare dazu zu prüfen. Am 27. Juni 2001 wurde der Abschlussbericht dieser Prüfung an die Mitgliedstaaten verteilt und am 25. August 2001 im Hinblick auf zusätzliche Kommentare und Erläuterungen der Arbeitsgruppe Endosulfan übermittelt.

12. Da die Kommission festgestellt hatte, dass bestimmte Zusatzinformationen für die Untersuchung von Endosulfan notwendig waren, erließ sie am 21. November 2001 die Entscheidung 2001/810/EG betreffend die Entscheidung über die mögliche Aufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG (ABl. L 305, S. 32). Diese Entscheidung verlängerte den Schlusstermin für die Vorlage neuer Angaben zu Endosulfan bis zum 25. Mai 2002. Für Langzeitstudien wurde der Schlusstermin für die Vorlage auf den 31. Mai 2003 festgesetzt.

13. Am 8. März 2002 fand ein Treffen statt, an dem die Arbeitsgruppe Endosulfan und die spanischen Behörden teilnahmen.

14. Die Arbeitsgruppe Endosulfan reichte die für den 25. Mai 2002 verlangten Studien vor diesem Termin ein.

15. Am 17. Juli 2002 fand ein neues Treffen mit den spanischen Behörden statt.

16. Die Arbeitsgruppe Endosulfan reichte die für den 31. Mai 2003 verlangten Studien vor diesem Termin ein.

17. Am 22. Januar 2004 fand ein neues Treffen statt, an dem die Arbeitsgruppe Endosulfan und die spanischen Behörden teilnahmen. Bei diesem Treffen teilte ein Experte für die Bereiche Umwelt und Ökotoxikologie der Arbeitsgruppe Endosulfan einige seiner Bedenken in Bezug auf Endosulfan mit.

18. Am 26. Januar 2004 übermittelte das Königreich Spanien den Mitgliedern der Arbeitsgruppe Endosulfan den Bericht über die Bewertung der Informationen, die die Arbeitsgruppe im Mai 2002 und 2003 vorgelegt hatte.

19. Am 11. März 2004 fand ein Treffen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten statt, bei dem festgestellt wurde, dass nichts vorliege, was eine Aufnahme von Endosulfan in Anhang I der Richtlinie 91/414 rechtfertigen würde.

20. Am 17. Mai 2004 fand ein Dreiertreffen statt, an dem gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 91/414 die Kommission, die spanischen Behörden und die Vertreter der Arbeitsgruppe Endosulfan teilnahmen. Bei diesem Treffen teilte der Vertreter der Kommission der Arbeitsgruppe Endosulfan mit, dass die Kommission beabsichtige, dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit (im Folgenden: Ausschuss) vorzuschlagen, Endosulfan nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414 aufzunehmen, und dass das Treffen der Arbeitsgruppe Endosulfan ermöglichen solle, ihre Stellungnahme abzugeben. Der Vertreter der Kommission führte aus, dass die Arbeitsgruppe Endosulfan ihre Kommentare vor dem 21. Juni 2004 übermitteln könne, dass aber keine neue Information zur Stützung ihrer Argumentation akzeptiert werden könne, weil der Termin des 31. Mai 2003 bereits verstrichen sei.

21. Am 25. Juni 2004 übersandten die Vertreter der Arbeitsgruppe Endosulfan der Kommission ein Schreiben, in dem die Art und Weise beanstandet wurde, in der die Bewertung von Endosulfan vorgenommen worden war, und einige zusätzliche technische Erklärungen geliefert wurden.

22. Mit Schreiben vom 12. Juli 2004 forderte die Kommission das Königreich Spanien auf, die von der Arbeitsgruppe Endosulfan vorgelegten neuen Studien nicht zu berücksichtigen.

23. Am 24. September 2004 sandte die Arbeitsgruppe Endosulfan über einen ihrer Berater ein Schreiben an die Kommission. Einleitend führte die Arbeitsgruppe darin aus, sie schreibe, um "die Kommission förmlich aufzufordern, aus Gründen ordnungsgemäßer Verwaltung tätig zu werden, um eine korrekte Anwendung des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen und die entsprechenden Rechte und berechtigten Erwartungen der [Arbeitsgruppe Endosulfan] zu wahren". Im Übrigen forderte die Arbeitsgruppe die Kommission auf, "sich zu vergewissern, dass die Bewertung von Endosulfan aus wissenschaftlicher und rechtlicher Sicht angemessen durchgeführt wurde, und ihr ihre Entscheidung insoweit mitzuteilen". Im selben Schreiben erklärte die Arbeitsgruppe, dass "die Kommission verpflichtet ist, die ihr von der Arbeitsgruppe Endosulfan unterbreiteten Angelegenheiten unparteiisch zu prüfen, aus Gründen ordnungsgemäßer Verwaltung tätig zu werden und die Untersuchung von Endosulfan dem Berichterstatter oder den nach dem Gemeinschaftsrecht errichteten besonderen Stellen mit der Anweisung zu übertragen, alle erheblichen Informationen nach den in der Richtlinie 91/414 festgelegten geeigneten Bewertungskriterien zu prüfen". Das Schreiben schloss damit, dass der Kommission eine Frist von 60 Tagen für ihre Stellungnahme gesetzt wurde.

24. Mit Schreiben vom 26. November 2004 antwortete die Kommission auf die Aufforderung der Arbeitsgruppe Endosulfan. Darin informierte die Kommission die Arbeitsgruppe darüber, dass sie im Begriff sei, den Vorschlag für eine Entscheidung über die Nichtaufnahme von Endosulfan in Anhang I der Richtlinie 91/414 vorzubereiten, und dass sie die Absicht habe, diesen Entwurf dem Ausschuss in seiner ersten Sitzung im Jahr 2005 zu unterbreiten. Die Kommission führte außerdem aus, dass sie in ihrem Schreiben vom 12. Juli 2004 auf das Verfahren nach der Verordnung Nr. 3600/92 sowie auf die Fristen hingewiesen habe, die für den Abschluss der Überprüfung der in dieser Verordnung genannten Wirkstoffe vorgesehen seien. Schließlich bemerkte die Kommission, dass die Aufforderung der Arbeitsgruppe darauf gerichtet sei, dass die Kommission Studien bewerte, die erst kürzlich vorgelegt worden seien und eine detaillierte Analyse erforderten, so dass diese Aufforderung derjenigen widerspreche, innerhalb von 60 Tagen eine umfassende Stellungnahme zu der Angelegenheit abzugeben.

25. Mit Klageschrift, in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen am 31. Januar 2005, haben BayerCropScience und die Antragstellerinnen Untätigkeitsklage nach Artikel 232 EG erhoben. Mit dieser Klage beantragen die Klägerinnen im Wesentlichen in der Hauptsache,

- festzustellen, dass die Kommission ihre Verpflichtung verletzt hat, die vorgelegten Angaben für die Überprüfung von Endosulfan zu prüfen und das Recht auf ein faires Verfahren ("due process") der Klägerinnen während dieser Überprüfung zu wahren;

- der Kommission aufzugeben, ihre Verpflichtungen einzuhalten und zu diesem Zweck alle für die Überprüfung von Endosulfan vorgelegten Angaben zu prüfen und ihr Recht auf ein faires Verfahren ("due process") zu wahren.

26. Mit gesondertem Schriftsatz, in das Register der Kanzlei eingetragen am 31. Januar 2005, haben die Antragstellerinnen den vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt. Darin beantragen sie beim Präsidenten des Gerichts, auf der Grundlage des Artikels 105 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts zu entscheiden, bevor die Kommission ihre Stellungnahme abgegeben hat.

27. Am 8. Februar 2005 hat der Präsident des Gerichts der Kommission schriftlich einige Fragen gestellt, auf die diese mit Schreiben vom 9. Februar 2005 geantwortet hat.

28. Am 11. Februar 2005 haben die Antragstellerinnen bei der Kanzlei ein Schreiben mit Bemerkungen zum Schreiben der Kommission vom 9. Februar 2005 eingereicht, das der Präsident des Gerichts zu den Akten genommen hat. Mit am 11. Februar 2005 in das Register der Kanzlei eingetragenem Schriftsatz hat die Kommission zum Antrag auf einstweilige Anordnung Stellung genommen.

29. Die Antragstellerinnen haben am 22. Februar 2005 auf Verlangen des Präsidenten des Gerichts eine neue Stellungnahme eingereicht. Darin haben sie beim Richter der einstweiligen Anordnung beantragt, der Kommission aufzugeben, bestimmte Protokolle und Programme der Ausschusssitzungen vorzulegen, soweit sie sich auf Endosulfan beziehen.

30. Mit Schreiben vom 2. März 2005, in das Register der Kanzlei eingetragen am folgenden Tag, hat die Kommission zu der am 22. Februar 2005 eingereichten Stellungnahme der Antragstellerinnen Stellung genommen. Auf Verlangen des Richters der einstweiligen Anordnung hat die Kommission klargestellt, dass sie dem Ausschuss förmlich den Entwurf einer Entscheidung über die Nichtaufnahme von Endosulfan in Anhang I der Richtlinie 91/414 vorgeschlagen habe. Sie hat ihrer Stellungnahme eine Kopie ihres Entscheidungsentwurfs beigefügt und angegeben, dass dieser Entwurf vom Ausschuss in seiner Sitzung vom 14. und 15. Februar 2005 genehmigt worden sei.

31. Am 8. März 2005 hat der Präsident des Gerichts die Antragstellerinnen aufgefordert, zu den von der Kommission auf Verlangen des Präsidenten des Gerichts gegebenen tatsächlichen Erläuterungen Stellung zu nehmen. Auf diese Aufforderung haben die Antragstellerinnen mit Schreiben vom 11. März 2005 ihre Stellungnahme vorgelegt, auf die die Kommission am 16. März 2005 geantwortet hat.

Anträge

32. Die Antragstellerinnen beantragen beim Richter der einstweiligen Anordnung,

- der Kommission aufzugeben, die Überprüfung des Pflanzenschutzmittels Endosulfan nach der Richtlinie 91/414 nicht abzuschließen und folglich dem Ausschuss nach Artikel 19 der Richtlinie 91/414 in seiner Sitzung vom 14. und 15. Februar 2005 oder in irgendeiner anderen Sitzung, die vor einer Entscheidung zur Hauptsache stattfindet, keinen Vorschlag über die Nichtaufnahme von Endosulfan in Anhang I zu unterbreiten, oder der Kommission für den Fall, dass der Ausschuss bereits mit einem Vorschlag nach Artikel 19 der Richtlinie 91/414 befasst worden ist und ihn genehmigt hat, aufzugeben, keine Entscheidung über die Nichtaufnahme von Endosulfan in Anhang I der Richtlinie 91/414 zu erlassen und/oder im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen;

- jede andere vorläufige Maßnahme zu erlassen, die der Präsident des Gerichts für erforderlich hält, um die Position der Antragstellerinnen zu wahren, bis zur Hauptsache entschieden worden ist;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

33. Die Kommission beantragt,

- den Antrag als unzulässig oder als unbegründet zurückzuweisen;

- den Antragstellerinnen die Kosten aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe:

34. Nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung müssen die Anträge auf einstweilige Anordnung den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen (fumus boni juris). Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist, sofern eine von ihnen fehlt (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C-268/96 P [R], SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I-4971, Randnr. 30). Der Richter der einstweiligen Anordnung nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 23. Februar 2001 in der Rechtssache C-445/00 R, Österreich/Rat, Slg. 2001, I-1461, Randnr. 73).

35. Außerdem verfügt der Richter der einstweiligen Anordnung im Rahmen dieser Gesamtprüfung über ein weites Ermessen, und er kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 19. Juli 1995 in der Rechtssache C-149/95 P [R], Kommission/Atlantik Container Line u. a., Slg. 1995, I-2165, Randnr. 23).

36. Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen ist der vorliegende Antrag auf einstweilige Anordnung zu prüfen.

Vorbringen der Parteien

Zur Zulässigkeit

37. Die Kommission hält die Klage im Wesentlichen aus sieben Gründen für offensichtlich unzulässig. Erstens beruhe die Klage auf einer Verwechslung zwischen der Untätigkeitsklage nach Artikel 232 EG und der Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG. Zweitens habe die Kommission noch keinen verbindlichen Rechtsakt erlassen, so dass ihre angebliche Untätigkeit die Rechtsstellung der Antragstellerinnen nicht berühre. Drittens sei die Aufforderung der Antragstellerinnen hinsichtlich der Rechtsakte, die die Kommission erlassen solle, ungenau. Viertens habe die Kommission keine Verpflichtung gehabt, innerhalb der von den Antragstellerinnen gesetzten Frist tätig zu werden. Fünftens habe, auch wenn die Kommission verpflichtet gewesen wäre, in dem von den Antragstellerinnen gewünschten Sinne tätig zu werden, ihre Antwort vom 26. November 2004 ihre angebliche Untätigkeit beendet. Sechstens sei das Gericht nicht zuständig, der Kommission Anordnungen zu erteilen. Siebtens seien Aragonesas Agro und Alfa Georgika Efodia nicht befugt, auf der Grundlage des Artikels 232 EG Klage zu erheben.

38. Im Übrigen trägt die Kommission vor, dass der Antrag auf einstweilige Anordnung als solcher unzulässig sei. Erstens sei er verfrüht. Zweitens stehe er im Widerspruch zur Klage. Drittens würden die beantragten Maßnahmen der Entscheidung über die Klage vorgreifen. Viertens entspreche der Antrag, "jede andere Maßnahme zu erlassen", nicht Artikel 44 § 1 Buchstabe d der Verfahrensordnung.

39. Die Antragstellerinnen machen geltend, dass es einer Prüfung der Zulässigkeit der Klage nicht bedürfe. Die Tatsache, dass die Makhteshim-Agan Holding eine Unterrichtung vorgenommen und eine vollständige Akte vorgelegt habe, reiche aus, um sie von allen anderen Wirtschaftsteilnehmern zu unterscheiden. Aragonesas Agro und Alfa Georgika Efodia hätten über die Makhteshim-Agan Holding an dem Unterrichtungsverfahren teilgenommen, weshalb sie die gleichen Rechte hätten. Im Übrigen sei es den Antragstellerinnen, da sich ihre Klage auf eine Untätigkeit beziehe, nicht möglich, auf nationaler Ebene einen Rechtsakt anzufechten. Die Unzulässigkeit des Antrags der Antragstellerinnen verstoße sowohl gegen ihr Grundrecht auf einen effektiven Rechtsschutz als auch gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.

40. In ihrer Stellungahme vom 22. Februar 2005 fügen die Antragstellerinnen insbesondere hinzu, dass die Tatsache, dass die Kommission die fraglichen Angaben nicht überprüft habe, ihre Rechtsstellung beeinträchtige.

Zum fumus boni juris

41. Die Antragstellerinnen rügen einen Verstoß der Kommission gegen Artikel 95 Absatz 3 und Artikel 152 Absatz 1 EG, Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 91/414, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung im Sinne von Artikel 211 EG, "der die Kommission verpflichtet, jede Sache sorgfältig und unparteiisch im Rahmen der ihr nach der Richtlinie [91/414] übertragenen Zuständigkeiten zu überprüfen und die Verteidigungsrechte und das Recht auf ein faires Verfahren zu wahren", gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes, der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung sowie gegen die Begründungspflicht, das Recht auf wirtschaftliche Betätigung und das Eigentumsrecht.

42. Die Kommission macht geltend, dass die Gründe für die Klage äußerst schwach seien, insbesondere weil die Kommission vor dem 27. November 2004 keine Verpflichtung zum Tätigwerden gehabt habe.

Zur Dringlichkeit

43. Die Antragstellerinnen tragen vor, dass die Untätigkeit der Kommission offensichtlich rechtswidrig sei und es daher nicht erforderlich sei, zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden eingetreten sei. Außerdem seien die beantragten Anordnungen besonders dringlich, weil die Stellungnahme des Ausschusses unmittelbar bevorstehe. Es bestehe kein Zweifel daran, dass sich der Ausschuss gegen die Aufnahme von Endosulfan in Anhang I der Richtlinie 91/414 aussprechen werde und dass die Kommission auf der Grundlage dieser Stellungnahme eine förmliche Entscheidung über die Nichtaufnahme von Endosulfan in Anhang I der Richtlinie 91/414 erlassen werde. Die Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union werde zum Widerruf aller Zulassungen für endosulfanhaltige Pflanzenschutzmittel führen.

44. Die Antragstellerinnen fügen hinzu, dass ohne vorläufige Maßnahmen eine Entwicklung auf dem Markt eintreten werde, die sehr schwer und möglicherweise gar nicht umkehrbar sei.

45. Zunächst werde die Makhteshim-Agan Holding ihre gesamte Tätigkeit der Herstellung und des Vertriebes von Pflanzenschutzmitteln auf Endosulfanbasis in der Europäischen Union verlieren. Sie habe diese Tätigkeit im Jahr 2003 von der Firma BayerCropScience auf der Grundlage neuer Angaben und Anwendungen übernommen, die gezeigt hätten, dass Endosulfan im Sinne der Richtlinie 91/414 gefahrlos verwendet werden könne, und zwar bevor der Bericht erstattende Mitgliedstaat Zweifel in Bezug auf diesen Wirkstoff geäußert habe.

46. Sodann verliere Aragonesas Agro in Spanien ihre Zulassungen für ihre Pflanzenschutzmittel auf Endosulfanbasis. Dies führe erstens zu Verlusten von Marktanteilen, die auch in Bezug auf ihre übrigen Produkte spürbar seien, zweitens zu einer Erhöhung ihrer Kosten und drittens zur Entlassung von Mitarbeitern.

47. Im Hinblick auf Alfa Georgika Efodia schließlich werde sich das Verbot von Endosulfan erstens durch den Wegfall von Pflanzenschutzmitteln dieser Firma auf Endosulfanbasis, zweitens durch den Verlust von Handelsabsprachen und drittens durch weitere kommerzielle Verluste bemerkbar machen, die sich aus der Schwächung ihrer Produktpalette ergäben, sowie viertens durch einen Personalabbau.

48. Auf dieses Vorbringen entgegnet die Kommission, dass die Antragstellerinnen nicht dargetan hätten, dass der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung dringlich sei. Erstens bleibe die Rechtsstellung der Antragstellerinnen mangels eines verbindlichen Rechtsakts unverändert. Zweitens sei unsicher, ob ein Rechtsakt von der Kommission erlassen werde und welchen Inhalt er habe. Drittens, selbst wenn eine negative Entscheidung getroffen werde, so entfalte sie ihre Wirkungen doch nicht unmittelbar. Viertens sei der geltend gemachte Schaden ein rein finanzieller und könne später ersetzt werden.

Zur Interessenabwägung

49. Die Antragstellerinnen machen im Wesentlichen geltend, dass die beantragten Anordnungen nur den status quo aufrechterhielten. Sie betonen außerdem die Unangemessenheit des Verhaltens der Kommission im Verhältnis zum Zweck der Richtlinie 91/414. Darüber hinaus werde Endosulfan seit mehreren Jahrzehnten verwendet und sei als gefahrloses Produkt in seiner neuesten Kapselform in Italien, Griechenland und Portugal zugelassen.

50. Die Kommission macht geltend, falls eine Interessenabwägung erforderlich sei, falle diese zugunsten des Schutzes der öffentlichen Gesundheit aus (Urteil des Präsidenten des Gerichts vom 11. April 2003 in der Rechtssache T-392/02 R, Solvay Pharmaceuticals/Rat, Slg. 2003, II-1825, Randnr. 122).

Würdigung durch den Richter der einstweiligen Anordnung

51. Da die schriftlichen Stellungnahmen der Parteien alle Informationen enthalten, die für die Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Anordnung erforderlich sind, besteht kein Anlass, die Parteien mündlich anzuhören.

52. In ihrer Stellungnahme macht die Kommission geltend, dass der Antrag auf einstweilige Anordnung aus mehreren Gründen unzulässig sei, die im Wesentlichen mit der offensichtlichen Unzulässigkeit der Klage und mit der Natur der beantragten vorläufigen Maßnahmen zusammenhingen.

53. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Zulässigkeit der Klage grundsätzlich nicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu prüfen, um der Entscheidung zur Hauptsache nicht vorzugreifen. Wird jedoch die offensichtliche Unzulässigkeit der Klage, mit der der Antrag auf einstweilige Anordnung zusammenhängt, geltend gemacht, so kann es sich als notwendig erweisen, Umstände darzutun, aus denen auf den ersten Blick auf die Zulässigkeit einer solchen Klage geschlossen werden kann (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 27. Januar 1988 in der Rechtssache 376/87 R, Distrivet/Rat, Slg. 1988, 209, Randnr. 21, Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 1999 in der Rechtssache T-13/99 R, Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 1999, II-1961, Randnr. 121, und oben in Randnr. 50 zitierter Beschluss des Präsidenten des Gerichts, Solvay Pharmaceuticals/Rat, Randnr. 53).

54. Im vorliegenden Fall ist die Zulässigkeit der beiden Hauptklageanträge der Antragstellerinnen zu prüfen, d. h. erstens ihr Antrag auf Feststellung einer Untätigkeit der Kommission und zweitens ihr Antrag auf Erteilung einer Anordnung an die Kommission.

Antrag auf Feststellung der Untätigkeit der Kommission

55. Im Rahmen der Klage beantragen die Antragstellerinnen im Wesentlichen, festzustellen, dass die Kommission ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen ist, die von der Arbeitsgruppe Endosulfan vorgelegten Angaben zu prüfen und das Recht der Antragstellerinnen auf ein faires Verfahren zu wahren (vgl. oben, Randnr. 25).

56. Falls ein solcher Antrag mit dem Zweck des Artikels 232 EG vereinbar ist, der für den Einzelnen darin besteht, feststellen zu lassen, dass ein Organ seiner Verpflichtung, "einen anderen Akt als eine Empfehlung oder Stellungnahme an [ihn] zu richten", nicht nachgekommen ist, müsste jedenfalls geprüft werden, ob die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Untätigkeitsklage vorliegen.

57. Nach Artikel 232 Absatz 2 EG ist eine "Untätigkeitsklage nur zulässig, wenn das in Rede stehende Organ zuvor aufgefordert worden ist, tätig zu werden". Nach ständiger Rechtsprechung muss diese Aufforderung so ausdrücklich und präzise sein, dass das Organ den Inhalt der Entscheidung, deren Erlass von ihm verlangt wird, konkret erkennen kann, und es muss außerdem aus ihr hervorgehen, dass das Organ mit ihr zu einer Stellungnahme gezwungen werden soll (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofes vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-249/99 P, Pescados Congelados Jogamar/Kommission, Slg. 1999, I-8333, Randnr. 18, und Urteil des Gerichts vom 3. Juni 1999 in der Rechtssache T-17/96, TF1/Kommission, Slg. 1999, II-1757, Randnr. 41).

58. Im vorliegenden Fall hat nicht der Richter der einstweiligen Anordnung festzustellen, ob die Aufforderung der Arbeitsgruppe Endosulfan im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung so ausdrücklich und präzise war, dass die Kommission den Inhalt der Entscheidung, deren Erlass von ihr verlangt wurde, konkret erkennen konnte.

59. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens der einstweiligen Anordnung ist dagegen zu prüfen, ob in diesem Stadium unter der Voraussetzung, dass die Kommission wirksam aufgefordert wurde, tätig zu werden, genügend Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass die Kommission nicht zu der Aufforderung der Arbeitsgruppe Endosulfan Stellung genommen hat.

60. Insoweit entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass sich Artikel 232 EG mit der Wendung "unterlassen hat, einen ... Akt ... an sie zu richten" auf das Absehen von einer Entscheidung oder einer Stellungnahme bezieht und nicht auf den Erlass eines anderen Aktes, als ihn die Betroffenen gewünscht oder für notwendig gehalten hätten (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juli 1971 in der Rechtssache 8/71, Deutscher Komponistenverband/Kommission, Slg. 1971, 705, Randnr. 2, vom 15. Dezember 1988 in den Rechtssachen 166/86 und 220/86, Irish Cement/Kommission, Slg. 1988, 6473, Randnr. 17, und vom 24. November 1992 in den Rechtssachen C-15/91 und C-108/91, Buckl u. a./Kommission, Slg. 1992, I-6061, Randnr. 17).

61. Im vorliegenden Fall informierte die Kommission die Arbeitsgruppe Endosulfan in ihrem Schreiben vom 26. November 2004 über ihre Absicht, dem Ausschuss einen Entwurf für eine Entscheidung über die Nichtaufnahme von Endosulfan in Anhang I der Richtlinie 91/414 zu unterbreiten.

62. Nimmt der Ausschuss befürwortend zum Entwurf einer Entscheidung über die Nichtaufnahme eines Wirkstoffs Stellung, so erlässt die Kommission nach Artikel 5 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184, S. 23) unbeschadet einer eventuellen Entschließung des Europäischen Parlaments nach Artikel 8 des Beschlusses 1999/468/EG die beabsichtigten Maßnahmen. Ein solcher Vorschlag zeigt daher eindeutig den Willen der Kommission, die Prüfung des betreffenden Wirkstoffs abzuschließen.

63. Außerdem wies die Kommission in ihrem Schreiben vom 26. November 2004 die Argumentation der Arbeitsgruppe Endosulfan zurück, wonach die Überprüfung von Endosulfan nicht in einem "fairen Verfahren" durchgeführt worden sei. Insoweit bezog sich die Kommission insbesondere auf ihr in Kopie an die Vertreter der Arbeitsgruppe Endosulfan gerichtetes Schreiben vom 12. Juli 2004, in dem sie die spanischen Behörden gebeten hatte, die von der Arbeitsgruppe Endosulfan unterbreiteten Angaben nicht zu prüfen, und darauf hingewiesen hatte, dass die Frist für die Vorlage zusätzlicher Studien abgelaufen sei.

64. Angesichts dieser Umstände ist der Richter der einstweiligen Anordnung in diesem Stadium der Auffassung, dass das Schreiben der Kommission vom 26. November 2004 deren Weigerung klar erkennen lässt, die von der Arbeitsgruppe vorgelegten Angaben zu prüfen, bevor dem Ausschuss ein Entwurf für eine Entscheidung über die Nichtaufnahme von Endosulfan unterbreitet wurde, und den Antragstellerinnen vor der Vorlage dieses Vorschlags an den Ausschuss zusätzliche Verfahrensgarantien zu bieten.

65. Die Antragstellerinnen scheinen dies im Übrigen selbst einzuräumen, da sie in ihrem Antrag geltend machen, dass das "Antwortschreiben der Kommission vom 26. November 2004 ... notwendigerweise [bedeutet], dass der Berichterstatter und/oder die Kommission die neuen Angaben und die Argumentation der Antragstellerinnen dazu nicht geprüft haben und nicht prüfen werden und auch ihr Recht auf ein faires Verfahren nicht dadurch wahren, dass sie sich mit den Bedenken auseinandersetzen, über die der Berichterstatter die Antragstellerinnen erst im Januar 2004 informiert hat".

66. Der Richter der einstweiligen Anordnung verfügt daher in diesem Stadium und ohne der Entscheidung, die das Gericht über diese Frage im Rahmen der Hauptsache erlassen könnte, auch nur im Geringsten vorzugreifen, nicht über genügend Anhaltspunkte für die Annahme, dass das Schreiben vom 26. November 2004 keine Stellungnahme zu den beantragten Maßnahmen darstellt. In diesem Stadium ist der Antrag der Antragstellerinnen auf Feststellung der Untätigkeit der Kommission demnach als offensichtlich unzulässig anzusehen.

67. Es entspricht jedenfalls ständiger Rechtsprechung, dass die in Artikel 232 EG vorgesehene Klagemöglichkeit auf der Vorstellung beruht, dass die rechtswidrige Untätigkeit des betreffenden Organs es erlaubt, den Gerichtshof oder das Gericht anzurufen, um die Feststellung zu erwirken, dass diese Unterlassung gegen den EG-Vertrag verstößt, soweit das Organ sie nicht abgestellt hat. Diese Feststellung hat nach Artikel 233 EG zur Folge, dass das beklagte Organ die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes oder des Gerichts ergebenden Maßnahmen zu ergreifen hat, unbeschadet einer Klage aus außervertraglicher Haftung, zu der diese Feststellung führen kann. Ist der Akt, dessen Unterlassung Gegenstand des Rechtsstreits ist, nach Klageerhebung, aber vor Verkündung des Urteils erlassen worden, so kann eine Entscheidung des Gerichtshofes oder des Gerichts, mit der die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Unterlassung festgestellt wird, nicht mehr die in Artikel 233 EG bezeichneten Rechtsfolgen haben. Daraus folgt, dass ebenso wie in dem Fall, in dem das beklagte Organ auf die Aufforderung, tätig zu werden, innerhalb der Zweimonatsfrist reagiert hat, der Gegenstand der Klage weggefallen ist, so dass kein Anlass für eine Entscheidung mehr besteht (Beschluss des Gerichtshofes vom 13. Dezember 2000 in der Rechtssache C-44/00 P, Sodima/Kommission, Slg. 2000, I-11231, Randnr. 83, und Urteil des Gerichts vom 17. Februar 1998 in der Rechtssache T-105/96, Pharos/Kommission, Slg. 1998, II-285, Randnrn. 41 und 42).

68. Im vorliegenden Fall hat die Kommission in ihrer Stellungnahme vom 2. März 2005 ausgeführt, dass sie dem Ausschuss förmlich einen Vorschlag für eine Entscheidung über die Nichtaufnahme von Endosulfan in Anhang I der Richtlinie 91/414 unterbreitet habe (vgl. oben, Randnr. 30). Wie bereits oben in Randnummer 62 festgestellt, zeigt ein solcher Vorschlag eindeutig den Willen der Kommission, die Prüfung des betreffenden Wirkstoffs abzuschließen.

69. Insoweit ist hinzuzufügen, dass die Tatsache, dass ein solcher Vorschlag nicht auf den ersten Blick einen mit der Nichtigkeitsklage anfechtbaren Akt darstellt, es nicht ausschließt, dass er eine Stellungnahme, die die angebliche Untätigkeit beendet, darstellen kann, wenn er die notwendige Voraussetzung für die Durchführung eines Verfahrens ist, das grundsätzlich in einen Rechtsakt münden soll, der selbst Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann (Urteil des Gerichts vom 27. Juni 1995 in der Rechtssache T-186/94, Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1995, II-1753, Randnr. 25, und oben in Randnr. 67 zitiertes Urteil Pharos/Kommission, Randnr. 43).

70. Folglich besteht in diesem Stadium jeder Grund zu der Annahme, dass die Tatsache, dass die Kommission förmlich einen Entscheidungsvorschlag für die Nichtaufnahme von Endosulfan in Anhang I der Richtlinie 91/414 unterbreitet hat, ohne vorher die von der Arbeitsgruppe Endosulfan verlangten Maßnahmen zu ergreifen, eine Stellungnahme zu der Aufforderung dieser Arbeitsgruppe darstellt.

71. Die Untätigkeit endet aber mit dem Tag des Zugangs der Stellungnahme beim Urheber der Aufforderung (Urteil des Gerichts vom 27. Januar 2000 in den Rechtssachen T-194/97 und T-83/98, Branco/Kommission, Slg. 2000, II-69, Randnr. 55).

72. Im vorliegenden Fall erklärt die Kommission, sie habe am 1. März 2005 einem Vertreter der Arbeitsgruppe Endosulfan eine Kopie des vom Ausschuss gebilligten Entscheidungsentwurfs zugesandt. In ihrer Stellungnahme vom 11. März 2005 bestätigen die Antragstellerinnen, dass die Makhteshim-Agan Holding am 1. März 2005 eine Kopie dieses Entwurfs erhalten habe. Außerdem wurde die Stellungnahme der Kommission vom 2. März 2005, der eine Kopie ihres Entscheidungsentwurfs beigefügt war, den Antragstellerinnen am 7. März 2005 durch die Kanzlei des Gerichts zugestellt. Auch wenn also anzunehmen wäre, dass sich die Kommission nach Erhalt der Aufforderung der Arbeitsgruppe Endosulfan in einer Situation der Untätigkeit befunden hätte, so zeigt sich in diesem Stadium doch, dass diese Untätigkeit spätestens am 7. März 2005 beendet war.

73. In diesem Stadium verfügt der Richter der einstweiligen Anordnung daher nicht über genügend Anhaltspunkte, um davon ausgehen zu können, dass noch über den Antrag der Antragstellerinnen auf Feststellung der Untätigkeit der Kommission zu entscheiden ist.

Antrag auf Erteilung einer Anordnung an die Kommission

74. Außer ihrem Antrag auf Feststellung der Untätigkeit der Kommission beantragen die Antragstellerinnen hauptsächlich, der Kommission aufzugeben, ihre Verpflichtungen einzuhalten, indem sie insbesondere alle für die Prüfung von Endosulfan unterbreiteten Angaben prüft und die angeblichen Verfahrensrechte der Antragstellerinnen wahrt.

75. Insoweit genügt der Hinweis darauf, dass der Gemeinschaftsrichter nicht dafür zuständig ist, einem Organ im Rahmen einer Klage nach Artikel 232 EG Anordnungen zu erteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 1. April 1993 in der Rechtssache C-25/91, Pesqueras Echebastar/Kommission, Slg. 1993, I-1719, Randnr. 14, und Beschluss des Gerichts vom 27. Mai 1994 in der Rechtssache T-5/94, J/Kommission, Slg. 1994, II-391, Randnr. 17).

76. Der Richter der einstweiligen Anordnung verfügt daher nicht über genügend Anhaltspunkte, um davon ausgehen zu können, dass der Antrag der Antragstellerinnen auf Erteilung einer Anordnung an die Kommission zulässig ist.

77. In diesem Stadium erweist sich die Klage deshalb als offensichtlich unzulässig oder zumindest als zum Teil erledigt und im Übrigen als offensichtlich unzulässig.

78. Folglich ist der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen, ohne dass über die anderen von der Kommission geltend gemachten Unzulässigkeitsgründe und über den Antrag der Antragstellerinnen, der Kommission aufzugeben, die Protokolle und Programme der Sitzungen des Ausschusses, soweit sie sich auf Endosulfan beziehen, vorzulegen, zu entscheiden wäre.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 27. April 2005

Ende der Entscheidung

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