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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 08.03.1995
Aktenzeichen: T-34/93
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 17


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 189
Verordnung Nr. 17 Art. 11
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die der Kommission obliegende Verpflichtung zur Angabe der Rechtsgrundlage und des Zwecks eines Auskunftsverlangens gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 stellt insofern ein grundlegendes Erfordernis dar, als dadurch die Berechtigung des Ersuchens um Auskünfte der betreffenden Unternehmen aufgezeigt werden soll, diese aber auch in die Lage versetzt werden sollen, den Umfang ihrer Mitwirkungspflicht zu erkennen und zugleich ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen zu können. Folglich kann die Kommission von einem Unternehmen nur solche Auskünfte verlangen, die ihr die Prüfung der vermuteten Zuwiderhandlungen, die die Durchführung der Untersuchung rechtfertigen und die im Auskunftsverlangen angegeben sind, ermöglichen können.

2. Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 nennt die wesentlichen Teile der Begründung eines Auskunftsverlangens, indem er vorsieht, daß darin auf dessen Rechtsgrundlage und Zweck sowie auf die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b für den Fall der Erteilung einer unrichtigen Auskunft vorgesehenen Zwangsmaßnahmen hinzuweisen ist. Die Kommission braucht zwar insoweit weder dem Adressaten eines solchen Verlangens alle ihr vorliegenden Informationen über vermutete Zuwiderhandlungen zu übermitteln, noch muß sie eine strenge rechtliche Qualifizierung dieser Zuwiderhandlungen vornehmen; sie hat aber klar anzugeben, welchen Vermutungen sie nachzugehen beabsichtigt.

3. Die Wahrung der Verteidigungsrechte als eines tragenden Grundsatzes muß nicht nur in den Verwaltungsverfahren sichergestellt werden, die zu Sanktionen führen können, sondern auch in Voruntersuchungsverfahren, die für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verhaltensweisen von Unternehmen von entscheidender Bedeutung sein können.

Daher ist die Kommission zwar im Rahmen eines Auskunftsverlangens gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 berechtigt, das Unternehmen zu verpflichten, ihr alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, selbst wenn diese dazu verwendet werden können, den Beweis für ein wettbewerbswidriges Verhalten des betreffenden oder eines anderen Unternehmens zu erbringen; sie darf jedoch durch ein Auskunftsverlangen nicht die Verteidigungsrechte des Unternehmens beeinträchtigen und ihm nicht die Verpflichtung auferlegen, Antworten zu erteilen, durch die es das Vorliegen einer Zuwiderhandlung eingestehen müsste, für die die Kommission den Beweis zu erbringen hat.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (VIERTE KAMMER) VOM 8. MAERZ 1995. - SOCIETE GENERALE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - WETTBEWERB - AUSKUNFTSVERLANGEN DURCH ENTSCHEIDUNG GEMAESS ARTIKEL 11 ABSATZ 5 DER VERORDNUNG NR. 17 - BEGRUENDUNG - VERTEIDIGUNGSRECHTE. - RECHTSSACHE T-34/93.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Mit Schreiben vom 12. November 1992 richtete die Kommission unter Bezugnahme auf die "Sachen Nr. IV/30.717-A ° Eurocheque: Helsinki-Vereinbarung und Nr. IV/30.717-B ° Eurocheque: Package-Deal-Vereinbarung" an die Société Générale ein Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204).

2 Dieses Auskunftsverlangen hat folgenden Hintergrund:

Die sogenannte "Package-Deal"-Vereinbarung über die Gebühren, die Wertstellung und die zentrale Verrechnung der in Landeswährung ausgestellten einheitlichen Eurocheques und über die Öffnung zum Nichtbankenbereich wurde am 31. Oktober 1980 von den nationalen Vereinigungen der Kreditinstitute jedes der am Eurocheque-System beteiligten Länder getroffen. Die für fünf Jahre ab dem 1. Mai 1981 getroffene Vereinbarung fügt sich in die Eurocheque-Vereinbarungen ein und enthält im wesentlichen die nachstehenden Grundsätze:

° Der Nichtbankenbereich (Geschäfte, Kaufhäuser, Tankstellen, Hotels und Restaurants) muß offiziell für die Annahme einheitlicher Eurocheques geöffnet und über die Garantiebedingungen unterrichtet werden.

° Die einheitlichen Eurocheques müssen in der ausländischen Währung des besuchten Landes ausgestellt werden.

° Auf jeden im Ausland in der Landeswährung ausgestellten einheitlichen Eurocheque wird eine Gebühr von 1,25 % des Scheckbetrags (ohne Mindestgebühr) erhoben. Diese Gebühr wird nicht mehr am Bankschalter bei der Auszahlung und auch nicht vom Händler bei der Entgegennahme des Schecks erhoben, sondern bei der Erstattung des Scheckbetrags durch die Verrechnungszentrale gezahlt.

3 Auf der Sitzung der Eurocheque-Versammlung vom 19. und 20. Mai 1983 in Helsinki wurde zwischen den französischen Banken und Kreditinstituten und der Eurocheque-Versammlung eine "Vereinbarung über die Annahme von auf ausländische Kreditinstitute gezogenen Eurocheques durch den Handel in Frankreich" (im folgenden: Helsinki-Vereinbarung) getroffen. Durch diese Vereinbarung kamen die französischen Banken und Kreditinstitute mit der internationalen Eurocheque-Gemeinschaft überein, daß die an das Groupement Carte Bleue und/oder an die Eurocard France SA angeschlossenen Händler ab dem 1. Dezember 1983 in französischen Francs ausgestellte ausländische Eurocheques zu den Bedingungen dieser Organisationen zur Bezahlung von Waren und Dienstleistungen annehmen. Das Groupement Carte Bleue sowie der Crédit Agricole und der Crédit Mutül verpflichteten sich daher, u. a. folgende Maßnahmen zu ergreifen: "Für mit Eurocheque bezahlte Einkäufe berechnen die Mitglieder des Groupement Carte Bleue und von Eurocard den ihnen angeschlossenen Händlern eine Provision, die nicht höher sein darf als die Provision für Zahlungen mit Carte Bleue und mit Eurocard."

4 Am 10. Dezember 1984 erließ die Kommission die Entscheidung 85/77/EWG betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/30.717 ° Einheitliche eurocheques, ABl. 1985, L 35, S. 43), in der sie die Bestimmungen von Artikel 85 Absatz 1 für die Zeit vom 7. Juli 1982 bis 30. April 1986 auf die Package-Deal-Vereinbarung für nicht anwendbar erklärte.

5 Am 5. Mai 1986 beantragte Eurocheque International bei der Kommission die Erneuerung der Freistellung der Package-Deal-Vereinbarung.

6 Am 16. Dezember 1987 meldete Eurocheque International der Kommission die neue Package-Deal-Vereinbarung, die am 5. Juni 1987 getroffen worden war und seit 1. Januar 1988 auf unbestimmte Zeit gilt.

7 Am 31. Juli 1990 richtete die Kommission an Eurocheque International eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, die sowohl die neue Package-Deal-Vereinbarung als auch die Helsinki-Vereinbarung betraf. Gleichzeitig richtete sie an das Groupement des Cartes Bancaires "CB" (im folgenden: Groupement "CB") eine auf die Helsinki-Vereinbarung beschränkte Mitteilung der Beschwerdepunkte.

8 Am 22. Mai 1991 unterrichtete das Groupement "CB" die Kommission von der Entscheidung der Eurocheque-Versammlung, die Helsinki-Vereinbarung angesichts des Widerstands der Dienststellen der Kommission ausser Kraft zu setzen.

9 Am 5. Juni 1991 teilte Eurocheque International der Kommission mit, sie sei bereit, die Helsinki-Vereinbarung aufzuheben.

10 Am 25. März 1992 erließ die Kommission die Entscheidung 92/212/EWG in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/30.717-A ° Eurocheque: Helsinki-Vereinbarung, ABl. L 95, S. 50). Das Groupement "CB" und Eurocheque International (nunmehr Europay International) erhoben am 25. Mai 1992 unabhängig voneinander Klage gegen diese Entscheidung. Mit Urteil vom 23. Februar 1994 erklärte das Gericht die Artikel 1 und 3 der Entscheidung der Kommission für nichtig, soweit sie Eurocheque International betreffen, und setzte die dem Groupement "CB" auferlegte Geldbusse auf 2 000 000 ECU fest (verbundene Rechtssachen T-39/92 und T-40/92, CB und Europay/Kommission, Slg. 1994, II-49).

11 In ihrem Auskunftsverlangen vom 12. September 1992, in dem als Betreff die "Sachen Nr. IV/30.717-A ° Eurocheque: Helsinki-Vereinbarung und Nr. IV/30.717-B ° Eurocheque: Package-Deal-Vereinbarung" angegeben sind, wies die Kommission darauf hin, daß in der Helsinki-Vereinbarung, die Gegenstand einer von der Kommission am 25. März 1992 erlassenen Untersagungsentscheidung mit Bußgeldfestsetzung gewesen sei, grundsätzlich zwischen drei Kategorien in Frankreich ausgestellter ausländischer Eurocheques unterschieden werde, nämlich den Eurocheques, die an französischen Bankschaltern bar eingelöst würden, den Eurocheques, die bei den dem Groupement "CB" angeschlossenen französischen Einzelhändlern in Zahlung gegeben würden, und den ausländischen Eurocheques, die in Frankreich bei dem Groupement "CB" nicht angeschlossenen Einzelhändlern oder bei Privatpersonen in Zahlung gegeben würden, während die 1980 getroffene und von einer Freistellungsentscheidung der Kommission vom 10. Dezember 1984 erfasste Package-Deal-Vereinbarung keine derartige unterschiedliche Behandlung vorsehe. Da diese durch nichts begründete und in der Package-Deal-Vereinbarung nicht vorgesehene Unterscheidung zwischen drei Eurocheque-Kategorien durch die Aufgabe der Helsinki-Vereinbarung seitens der französischen Banken im Jahr 1991 weggefallen sei, hätten seither sämtliche in Frankreich ausgestellten ausländischen Eurocheques allein gemäß den Bestimmungen der Package-Deal-Vereinbarung behandelt werden müssen, sofern der Scheckbetrag nicht über dem Verrechnungshöchstbetrag liege, bei dessen Überschreitung die Schecks nicht mehr unter das Eurocheque-System fielen, sondern Auslandsüberweisungen gleichgestellt würden. Die französische Empfängerin eines auf eine deutsche Bank gezogenen Eurocheques habe sich aber bei ihr darüber beschwert, daß ihr die Société Générale eine gemäß der Package-Deal-Vereinbarung nicht zulässige Gebühr von 92,50 FF berechnet habe. Die Kommission ersuchte die Société Générale daher um Erläuterungen und fügte hinzu, das Auskunftsverlangen solle "es der Kommission ermöglichen, ihre von der Beschwerdeführerin erhaltenen Informationen zu vervollständigen, um die Vereinbarkeit der fraglichen Absprachen oder Handlungen mit den Wettbewerbsregeln der EWG in voller Kenntnis der Tatsachen und in ihrem tatsächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang prüfen zu können". Die verlangten Auskünfte waren in einem dem Auskunftsverlangen beigefügten Fragebogen aufgeführt.

12 In ihrer Antwort vom 12. Oktober 1992 stellte die Société Générale fest, daß sie der Begründung des Auskunftsverlangens nicht den Umfang ihrer Mitwirkungspflicht entnehmen könne. Da die Untersuchung den Angaben nach zur Vervollständigung der Informationen dienen solle, die der Kommission über die Bedingungen vorlägen, unter denen die Société Générale einer Kundin eine Gebühr von 92,50 FF berechnet habe, die bei ihr ein Privatkonto besitze und ihr einen auf eine deutsche Bank gezogenen Eurocheque über 4 710 FF zur Einlösung eingereicht habe, sei sie der Ansicht, daß "die Rechtsgrundlage für [die] Anfrage schwer ersichtlich [ist], zumal sie zu dem in [dem] Ersuchen erwähnten zweifachen 'Zweck' offenbar in keiner Beziehung steht". Die Klägerin wies zum einen darauf hin, daß es sich im vorliegenden Fall um einen zugunsten einer Privatperson ausgestellten Scheck handele, während die Helsinki-Vereinbarung die Annahme von auf ausländische Kreditinstitute gezogenen Eurocheques durch den Handel in Frankreich regele. Zum anderen beziehe sich die Package-Deal-Vereinbarung ausschließlich auf die zwischen Banken und im Handel verwendeten Eurocheques. Der Inhalt der Fragen lasse deshalb vermuten, daß damit in Wirklichkeit die Verteidigung der Kommission in dem beim Gericht bereits anhängigen Rechtsstreit untermauert werden solle, den das Groupement "CB" und Eurocheque International gegen die Entscheidung der Kommission vom 25. März 1992 eingeleitet hätten.

13 Mit Schreiben vom 23. Oktober 1992 führte die Kommission aus, daß die Société Générale im Rahmen des Verfahrens, das die Kommission am 19. Juli 1990 im Anschluß an den von Eurocheque International gestellten Antrag auf Erneuerung der Freistellung der Package-Deal-Vereinbarung eröffnet habe, gehalten sei, auf die ihr gestellten Fragen zu antworten, damit sich die Kommission einen klaren Überblick über die Sachlage nach der Aufhebung der Helsinki-Vereinbarung verschaffen könne, durch die die von der Société Générale weiterhin vorgenommene Unterscheidung zwischen drei Arten von Eurocheques hätte wegfallen müssen. Die Kommission forderte die Société Générale daher auf, die an sie gerichteten Fragen binnen drei Wochen nach Erhalt des Schreibens zu beantworten.

14 Am 16. November 1992 teilte die Société Générale der Kommission mit, daß ihre Nachprüfungen auf einer falschen Auslegung des Geltungsbereichs der Package-Deal-Vereinbarung und der Helsinki-Vereinbarung beruhten, die Gegenstand eines vom Groupement "CB" und Europay International beim Gericht eingeleiteten Rechtsstreits sei, dessen Ausgang abgewartet werden müsse. Zu dem in der Beschwerde bei der Kommission geschilderten Sachverhalt wies die Société Générale darauf hin, daß sie bei ausländischen Eurocheques, die von Privatpersonen eingelöst würden, die gleichen Gebühren berechne wie bei Auslandsschecks und daß sie für diese Vorgänge nicht die in der Package-Deal-Vereinbarung vorgesehene Bankenprovision erhebe, da die auf Privatpersonen ausgestellten Eurocheques unmittelbar bei ihren ausländischen Korrespondenzbanken eingelöst und nicht über das System zur Abwicklung und Erstattung von Eurocheques verrechnet würden.

15 In ihrer Antwort vom 1. Dezember 1992 vertrat die Kommission die Ansicht, daß es nicht Sache der Société Générale sei, zu beurteilen, ob es angezeigt sei, mit der Fortsetzung des die Package-Deal-Vereinbarung betreffenden Verfahrens bis zum Abschluß des Rechtsstreits vor dem Gemeinschaftsrichter zu warten. Sie fügte hinzu, daß die ungenauen und knappen Angaben der Société Générale nicht als ordnungsgemässe Antworten auf das Auskunftsverlangen vom 12. September 1992 angesehen werden könnten, und wies darauf hin, daß ihr Schreiben die letzte Aufforderung an die Klägerin darstelle.

16 Am 1. April 1993 erließ die Kommission die Entscheidung C(93) 746 endg., deren verfügender Teil folgenden Inhalt hat:

"Artikel 1

Die Société Générale hat binnen zwei Wochen vom Datum der Zustellung dieser Entscheidung an die in der Anlage aufgeführten Auskünfte zu erteilen.

Artikel 2

Sollte die Société Générale die gemäß Artikel 1 angeforderten Auskünfte nicht erteilen, so werden gegen sie Zwangsgelder in Höhe von 1 000 ECU je Tag des Verzuges nach Ablauf von zwei Wochen im Anschluß an die Zustellung dieser Entscheidung festgesetzt.

Artikel 3

..."

17 Nach der Zustellung der Entscheidung antwortete die Société Générale unter Hinweis auf das ihr drohende Zwangsgeld mit Schreiben vom 19. April 1993 auf den Fragebogen. Sie blieb jedoch dabei, daß sie nicht verpflichtet sei, auf das Auskunftsverlangen zu antworten, weil sich die gestellten Fragen auf einen so weiten Bereich erstreckten, daß sie im Hinblick auf die bei der Kommission eingegangene Beschwerde unverhältnismässig seien, weil sich ein Teil der Fragen auf die Anwendung der Helsinki-Vereinbarung durch die Société Générale vor der Aufhebung der Vereinbarung im Jahr 1991 beziehe und weil die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, insbesondere die Beweislastregeln, der Kommission nicht gestatteten, ein Unternehmen zur Aufdeckung einer Zuwiderhandlung zu zwingen, wobei unterstellt werde, daß die Entscheidung vom 25. März 1992 wider Erwarten vom Gericht bestätigt werde.

Verfahren und Anträge

18 Unter diesen Umständen hat die Klägerin mit Klageschrift, die am 1. Juni 1993 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

19 Mit Beschluß des Gerichts vom 6. Oktober 1994 wurde die Rechtssache nach Anhörung der Parteien an die aus drei Richtern bestehende Vierte Kammer verwiesen.

20 Das Gericht (Vierte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Das Gericht hat der Klägerin jedoch eine Frage gestellt, die diese mit Schreiben vom 19. Oktober 1994 beantwortet hat. Die Partien haben in der Sitzung vom 9. November 1994 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

21 Die Klägerin beantragt,

1) ihre Nichtigkeitsklage für zulässig und begründet zu erklären

und daher

2) die Entscheidung der Kommission vom 1. April 1993 für nichtig zu erklären,

3) folglich festzustellen, daß ihr Antwortschreiben vom 19. April 1993 sowie alle Ersuchen der Kommission (Schreiben vom 12. September 1992, 23. Oktober 1992 und 1. Dezember 1992) aus dem Verfahren genommen werden,

4) ihre Klage aus ausservertraglicher Haftung für zulässig und begründet zu erklären,

5) die Kommission folglich zur Zahlung von 1 FF an sie als Ersatz des erlittenen materiellen und immateriellen Schadens zu verurteilen,

6) der Kommission alle Kosten aufzuerlegen.

22 Die Beklagte beantragt,

1) die auf die Nichtigerklärung ihrer Entscheidung vom 1. April 1993 gerichtete Klage der Société Générale abzuweisen,

2) den Antrag auf ihre Verurteilung zur Zahlung von 1 FF zurückzuweisen,

3) die Société Générale zur Tragung der Kosten dieses Rechtszugs zu verurteilen.

Zum Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 1. April 1993

23 Die Klägerin stützt ihren Antrag auf Nichtigerklärung im wesentlichen auf drei Klagegründe. Der erste Klagegrund betrifft die Verletzung von Artikel 11 der Verordnung Nr. 17, der zweite Klagegrund die Verletzung der Begründungspflicht gemäß Artikel 190 EWG-Vertrag (nunmehr EG-Vertrag, im folgenden: Vertrag) und der dritte die Verletzung der Verteidigungsrechte.

Zum Klagegrund der Verletzung von Artikel 11 der Verordnung Nr. 17

Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

24 Die Klägerin wirft der Kommission vor, Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 dadurch verletzt zu haben, daß sie die Rechtsgrundlage und den Zweck ihres Auskunftsverlangens nicht klar und genau angegeben und keinen Zusammenhang zwischen den gestellten Fragen und der vermuteten Zuwiderhandlung hergestellt habe.

25 Die Klägerin trägt zunächst zur Rechtsgrundlage des Auskunftsverlangens vor, daß sich die Kommission, nachdem sie im Bezugsvermerk die Artikel 85 und 86 des Vertrages erwähnt habe, in den Begründungserwägungen der angefochtenen Entscheidung auf die Behandlung der Frage der Vereinbarkeit des Verhaltens der Klägerin "mit den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft" beschränke, ohne zu präzisieren, ob es sich um Artikel 85 und/oder Artikel 86 handele.

26 Die Klägerin wirft der Kommission sodann vor, nicht klar angegeben zu haben, ob das Auskunftsverlangen dazu gedient habe, etwaige Zuwiderhandlungen der Klägerin zu untersuchen oder die Kommission im Zusammenhang mit der Prüfung der Zulässigkeit der Package-Deal-Vereinbarung im Rahmen eines bestimmten, andere juristische Personen als die Klägerin betreffenden Verfahrens über die "aktuelle Sachlage" zu unterrichten, oder ob sie damit auf das Verfahren wegen der Helsinki-Vereinbarung habe zurückkommen wollen.

27 Die Klägerin führt hierzu aus, aufgrund des Schreibens der Kommission vom 12. September 1992 habe sie annehmen können, daß sie im Anschluß an eine Beschwerde ihrer Kundin zu einer etwa von ihr selbst begangenen Zuwiderhandlung befragt werde. Für sie sei jedoch nicht ersichtlich, inwiefern die Erhebung der Gebühr, die angeblich gegen eine Vereinbarung zwischen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen verstosse, eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages darstellen könne.

28 Die Bezugnahme auf die "Sachen Nr. IV/30.717-A ° Eurocheque: Helsinki-Vereinbarung und Nr. IV/30.717-B ° Eurocheque: Package-Deal-Vereinbarung" in diesem Schreiben habe den Eindruck erweckt, daß das Auskunftsverlangen im Zusammenhang mit alten Verfahren stehe, die nicht die Klägerin beträfen, sondern das Groupement "CB" und Europay International, also dritte juristische Personen.

29 Im zweiten Schreiben der Kommission, das sie nach der Antwort der Klägerin vom 12. Oktober 1992 am 23. Oktober 1992 an diese gerichtet habe, sei zwar der Zweck des Auskunftsverlangens mit dem Hinweis präzisiert worden, daß es im Rahmen des "von der Kommission am 19. Juli 1990 im Anschluß an den von Eurocheque gestellten Antrag auf Erneuerung der Freistellung der Package-Deal-Vereinbarung eröffneten Verfahrens" erfolge; darin sei jedoch weiterhin zum einen auf das Verfahren "IV/30.717-A ° Eurocheque: Helsinki-Vereinbarung" Bezug genommen worden, obwohl das die Helsinki-Vereinbarung betreffende Verfahren bereits durch eine endgültige Entscheidung der Kommission abgeschlossen worden sei, und zum anderen durch die Erwähnung der gegen die Klägerin gerichteten Beschwerde eine ihr zuzurechnende Zuwiderhandlung angesprochen worden. Auch die Entscheidung selbst sei insoweit nicht zur Klärung der Sachlage geeignet gewesen.

30 Die Klägerin wirft der Kommission ferner vor, keinen Zusammenhang zwischen den gestellten Fragen und der vermuteten Zuwiderhandlung hergestellt zu haben. Dabei macht sie geltend, daß der von der Kommission geschilderte Sachverhalt, wie er sich aus der eingelegten Beschwerde ergebe, d. h. die Erhebung einer Gebühr auf einen der Klägerin von einer Privatperson eingereichten ausländischen Eurocheque, in keinem Zusammenhang mit der Helsinki-Vereinbarung stehe, die schon nach ihrem Titel nur die Annahme von auf ausländische Kreditinstitute gezogenen Eurocheques durch den Handel in Frankreich betreffe.

31 Im übrigen stuenden die Fragen zur Package-Deal-Vereinbarung weder mit dem ihr zur Last gelegten Verhalten noch mit dem Ziel der Untersuchung in Zusammenhang, denn die Package-Deal-Vereinbarung beziehe sich ausschließlich auf die zwischen Banken und, unter bestimmten Voraussetzungen, im Handel verwendeten Eurocheques. Aus der Entscheidung über die Freistellung der Package-Deal-Vereinbarung vom 10. Dezember 1984 ergebe sich jedoch eindeutig, daß die probeweise Öffnung des Nichtbankenbereichs für Eurocheques nur Geschäftsleute betreffe und nicht Privatpersonen.

32 Die Klägerin schließt daraus, daß sie, da der genaue Zweck des Auskunftsverlangens aus diesem nicht eindeutig hervorgehe, berechtigt gewesen sei, auf dieses Verlangen nicht zu antworten, und daß die angefochtene Entscheidung für nichtig erklärt werden müsse.

33 Die Kommission ist der Ansicht, daß das am 12. September 1992 an die Klägerin gerichtete Auskunftsverlangen den Anforderungen von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts entspreche.

34 Sie trägt zunächst vor, sie habe die Rechtsgrundlage des Verlangens klar angegeben, indem sie darauf hingewiesen habe, daß dieses Schreiben ein förmliches Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 sei und daß sie beabsichtige, die Vereinbarkeit der fraglichen Absprachen oder Handlungen mit den Wettbewerbsregeln der EWG zu prüfen.

35 Darüber hinaus habe sie in ihrem Schreiben vom 12. September 1992 durch die Bezugnahme auf die Entscheidung über die Helsinki-Vereinbarung und auf den nach ihrer Ansicht in der Package-Deal-Vereinbarung enthaltenen Grundsatz, daß der Empfänger eines Eurocheques den gesamten Scheckbetrag erhalten müsse, klar zu erkennen gegeben, daß das Auskunftsverlangen dazu gedient habe, im Anschluß an die bei ihr eingegangene Beschwerde der Empfängerin eines ausländischen Eurocheques, der die Société Générale eine Gebühr berechnet habe, zu ermitteln, ob es eine Absprache über die Erhebung von Gebühren von den Kunden bei der Einlösung ausländischer Eurocheques gebe.

36 Schließlich ergäben sich die Rechtsgrundlage und der Zweck des Auskunftsverlangens eindeutig aus den Nummern 1 bis 5 in Verbindung mit den Nummern 7 bis 12 der angefochtenen Entscheidung.

Würdigung durch das Gericht

37 Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 ist die Kommission berechtigt, an Unternehmen Auskunftsverlangen zu richten, um zur Erfuellung der ihr in Artikel 89 des Vertrages und in Vorschriften nach Artikel 87 des Vertrages übertragenen Aufgaben von ihnen alle erforderlichen Auskünfte einzuholen.

38 Ferner sieht Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 für die Ausübung der Befugnis der Kommission, Auskünfte zu verlangen, ein zweistufiges Verfahren vor, dessen zweiter Abschnitt, in dem die Kommission eine Entscheidung erlässt, die "die geforderten Auskünfte bezeichnet", erst eingeleitet werden kann, wenn die den ersten Abschnitt bildende Übersendung eines Auskunftsverlangens ohne Erfolg geblieben ist (Urteil des Gerichtshofes vom 26. Juni 1980 in der Rechtssache 136/79, National Panasonic/Kommission, Slg. 1980, 2033, Randnr. 10).

39 Ausserdem hat die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 in ihrem Auskunftsverlangen auf "die Rechtsgrundlage und den Zweck des Verlangens" hinzuweisen.

40 Ebenso wie es der Gerichtshof für einen mit dem des Artikels 11 vergleichbaren Bereich im Urteil vom 21. September 1989 in den verbundenen Rechtssachen 46/87 und 227/88 (Hoechst/Kommission, Slg. 1989, 2859, Randnr. 29), das die der Kommission durch Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 eingeräumten Nachprüfungsbefugnisse betrifft, entschieden hat, stellt auch die der Kommission obliegende Verpflichtung zur Angabe der Rechtsgrundlage und des Zwecks des Auskunftsverlangens insofern ein grundlegendes Erfordernis dar, als dadurch die Berechtigung des Ersuchens um Auskünfte der betreffenden Unternehmen aufgezeigt werden soll, diese aber auch in die Lage versetzt werden sollen, den Umfang ihrer Mitwirkungspflicht zu erkennen und zugleich ihre Verteidigungsrechte zu wahren. Folglich kann die Kommission nur solche Auskünfte verlangen, die ihr die Prüfung der vermuteten Zuwiderhandlungen, die die Durchführung der Untersuchung rechtfertigen und die im Auskunftsverlangen angegeben sind, ermöglichen können (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1991 in der Rechtssache T-39/90, SEP/Kommission, Slg. 1991, II-1497, Randnr. 25).

41 Somit ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die Kommission, als sie der Klägerin gegenüber von ihrem Recht Gebrauch gemacht hat, von ihr Auskünfte zu verlangen, im Rahmen der Erfuellung der ihr nach der Verordnung Nr. 17 obliegenden Aufgaben tätig geworden ist und ob das in Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 vorgesehene zweistufige Verfahren eingehalten worden ist.

42 Die Kommission rügte in ihrem Schreiben vom 12. September 1992 die ihrer Ansicht nach ungerechtfertigte unterschiedliche Behandlung eines in Frankreich ausgestellten ausländischen Eurocheques in bezug auf die vom Empfänger erhobene Gebühr, die davon abhängt, ob er an einem Bankschalter, bei einem Gewerbetreibenden oder bei einer Privatperson in Zahlung gegeben wird, und machte sodann geltend, daß die Aufhebung der Helsinki-Vereinbarung durch die französischen Banken im Jahr 1991 dazu geführt habe, daß sämtliche in Frankreich ausgestellten ausländischen Eurocheques allein unter die Bestimmungen der Package-Deal-Vereinbarung gefallen seien. Unter Hinweis auf den Fall einer französischen Staatsangehörigen, die sich bei ihr darüber beschwert hatte, daß ihr die Klägerin bei der Einlösung eines auf eine deutsche Bank gezogenen Eurocheques eine in der Package-Deal-Vereinbarung nicht vorgesehene Gebühr berechnet hatte, bat die Kommission die Klägerin um Erläuterungen hierzu, um "ihre von der Beschwerdeführerin erhaltenen Informationen zu vervollständigen, um die Vereinbarkeit der fraglichen Absprachen oder Handlungen mit den Wettbewerbsregeln der EWG in voller Kenntnis der Tatsachen und in ihrem tatsächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang prüfen zu können".

43 Ferner führte die Kommission nach der Weigerung der Klägerin, dem Auskunftsverlangen nachzukommen, in ihrem Schreiben vom 23. Oktober 1992 aus, daß ihr Verlangen "im Rahmen des von der Kommission am 19. Juli 1990 im Anschluß an den von Eurocheque gestellten Antrag auf Erneuerung der Freistellung der Package-Deal-Vereinbarung eröffneten Verfahrens" erfolge und daß die geforderten Antworten dazu dienen sollten, ihr "einen klaren Überblick über die Sachlage im Anschluß an den Rücktritt von der Helsinki-Vereinbarung [zu] verschaffen..., wodurch die von Ihnen fortgeführte Unterscheidung nach drei Arten von Euroschecks hätte wegfallen müssen".

44 Nach Ansicht des Gerichts hat die Kommission durch diese Präzisierung, ohne den Gegenstand ihres ursprünglichen Auskunftsverlangens vom 12. September 1992 zu ändern, die Unklarheiten beseitigt, die beim Empfänger des Auskunftsverlangens dadurch hatten entstehen können, daß die am 31. Oktober 1981 getroffene Package-Deal-Vereinbarung sowie die am 19. und 20. Mai 1983 getroffene Helsinki-Vereinbarung zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens ausser Kraft getreten waren.

45 Somit ergibt sich aus dem ursprünglichen Schreiben vom 12. September 1992 in Verbindung mit dem Schreiben vom 23. Oktober 1992, daß es der Kommission nur darum ging, anläßlich einer bei ihr eingegangenen Beschwerde im Rahmen des Verwaltungsverfahrens im Zusammenhang mit der Meldung und dem Antrag auf Freistellung der neuen Package-Deal-Vereinbarung den genauen Sachverhalt hinsichtlich des Entgelts für die Dienstleistung der Einlösung eines auf eine ausländische Bank gezogenen und der Klägerin von einer Privatperson zur Einlösung vorgelegten Eurocheques festzustellen und rechtlich zu würdigen.

46 Darüber hinaus machte die Kommission in der angefochtenen Entscheidung vom 1. April 1993, die nach der Weigerung der Klägerin, die verlangten Auskünfte zu erteilen, erlassen wurde, den Zweck des Auskunftsverlangens deutlich, indem sie die genannten Schreiben wörtlich wiedergab und darauf hinwies, daß sie ihre Informationen über die von der Klägerin bei ausländischen Eurocheques angewandten Bedingungen vervollständigen wolle, um feststellen zu können, ob die von der Beschwerdeführerin gerügte Vorgehensweise und die von der Klägerin bei der Einlösung ausländischer Eurocheques angewandten Bedingungen den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft entsprächen.

47 Das Gericht ist daher der Auffassung, daß die Kommission, die im Rahmen der Prüfung des Antrags auf Freistellung der neuen, am 5. Juni 1987 getroffenen und am 16. Dezember 1987 gemeldeten Package-Deal-Vereinbarung tätig wurde, berechtigt war, die Klägerin zu ersuchen, ihr Auskünfte darüber zu erteilen, wie sie bei Eurocheques, die auf eine ausländische Bank gezogen sind, hinsichtlich des Entgelts verfuhr, das sie für die Dienstleistung der Einlösung verlangte, die sie einerseits den Empfängern ° seien sie Privatpersonen oder Gewerbetreibende ° und andererseits der Bank der Aussteller solcher Schecks erbrachte.

48 Unstreitig hat die Kommission sowohl im Schreiben vom 12. September 1992 als auch im Schreiben vom 23. Oktober 1992 die Rechtmässigkeit eines von der Eigenschaft des Empfängers eines Eurocheques abhängigen Entgelts für die Dienstleistung der Einlösung dieses Schecks im Hinblick auf die Package-Deal-Vereinbarung deutlich in Frage gestellt.

49 Unstreitig ist auch, daß die Kommission in der am 31. Juli 1990 an Eurocheque International gerichteten Mitteilung der Beschwerdepunkte, auf die die Klägerin in Nummer 10 ihrer Klageschrift Bezug nimmt, zu verstehen gegeben hat, daß die Freistellung der neuen Package-Deal-Vereinbarung davon abhängen werde, daß der Empfänger eines Eurocheques bei der Einlösung den gesamten Scheckbetrag erhalte.

50 Unter diesen Umständen konnte die Kommission nach Ansicht des Gerichts, ohne gegen Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 zu verstossen, den Umfang ihrer Untersuchungen so festlegen, daß sich anhand der verlangten Informationen ergibt, welche Sach- und Rechtslage ° gegebenenfalls angesichts der Entwicklungen aufgrund möglicher Auswirkungen der Helsinki-Vereinbarung und ihrer Aufhebung ° beim Entgelt für die Dienstleistung der Einlösung eines ausländischen Eurocheques besteht.

51 Zum einen sind daher nach Ansicht des Gerichts die Bezugnahmen sowohl auf die am 31. Oktober 1981 getroffene und am 10. Dezember 1984 freigestellte Package-Deal-Vereinbarung als auch auf die am 19. und 20. Mai 1983 getroffene und 1991 aufgehobene Helsinki-Vereinbarung als blosse Erwähnung des geschichtlichen Kontextes der neuen Package-Deal-Vereinbarung anzusehen und sollten die Helsinki-Vereinbarung nicht als das eigentliche Ziel des Auskunftsverlangens bezeichnen.

52 Zum anderen war die Klägerin nach Auffassung des Gerichts nicht berechtigt, sich, wie sie es in ihrer Antwort vom 12. Oktober 1992 getan hat, auf die angebliche Unanwendbarkeit der Package-Deal-Vereinbarung auf ausländische Eurocheques zu berufen, die von anderen Privatpersonen als dem Aussteller des Eurocheques zur Einlösung eingereicht werden, um sich der Verpflichtung zu entziehen, auf das Auskunftsverlangen vom 12. September 1992 zu antworten, da die Prüfung der Begründetheit dieses Vorbringens der Kommission vorbehalten war.

53 Nach alledem konnte sich die Klägerin über die Rechtsgrundlage und den Zweck des an sie gerichteten Auskunftsverlangens nicht irren, und die Kommission, die im Rahmen der Prüfung des Antrags auf Freistellung der neuen Package-Deal-Vereinbarung tätig wurde, hat die Grenzen der ihr durch Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 eingeräumten Befugnisse nicht dadurch überschritten, daß sie die Klägerin ersucht hat, ihr Auskünfte tatsächlicher Art über das Entgelt zu erteilen, das sie für die Dienstleistung der Scheckeinlösung verlangt hat, die sie sowohl für den Empfänger als auch für die Bank der Aussteller auf eine ausländische Bank gezogener Eurocheques erbracht hat.

54 Folglich ist der auf die Verletzung von Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 gestützte Klagegrund zurückzuweisen.

Zum Klagegrund der Verletzung von Artikel 190 des Vertrages

Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

55 Der Klagegrund der Verletzung von Artikel 190 des Vertrages besteht aus zwei Teilen; mit dem ersten Teil wird die Unzulänglichkeit der Begründung, mit dem zweiten Teil ihre Widersprüchlichkeit gerügt.

56 Die Klägerin weist erstens auf die erheblichen Unklarheiten hin, die dem Auskunftsverlangen, wie es in den verschiedenen von der Kommission an sie gerichteten Schreiben formuliert worden sei, anhafteten. Diese Schreiben, die teils im Kern und teils ausführlich in die Begründung der Entscheidung integriert worden seien, bildeten einen wesentlichen Bestandteil dieser Entscheidung, so daß die Unklarheiten auch ihr selbst anhafteten.

57 Zweitens stehe die Behauptung der Kommission in Nummer 12 der Entscheidung, daß die verlangten Auskünfte erforderlich seien, um zu ermitteln, ob die Vorgehensweise der Klägerin bei der Einlösung ausländischer Eurocheques den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft entspreche, in Widerspruch zu der Entscheidung selbst, in der unter Bezugnahme auf die am 25. März 1992 erlassene Entscheidung ausgeführt werde, daß die Bedingungen der französischen Banken für die Behandlung der fraglichen Eurocheques unzulässig seien.

58 Ein weiterer Widerspruch bestehe darin, daß die Kommission davon spreche, daß sie ein Verfahren zur Prüfung der Vereinbarkeit der Package-Deal-Vereinbarung mit Artikel 85 Absatz 1 durchführe, und gleichzeitig in der angefochtenen Entscheidung erkläre, daß sämtliche in Frankreich ausgestellten Eurocheques allein gemäß den Bestimmungen der Package-Deal-Vereinbarung behandelt werden müssten.

59 Die Kommission trägt zunächst vor, die Begründung der Entscheidung sei vollständig, denn darin werde nach der Darstellung der Vorgeschichte der Rechtssache, des Kontextes des fraglichen Verfahrens und des konkreten Falles der gegen die Klägerin gerichteten Beschwerde ihr Standpunkt zu den bei der Einlösung ausländischer Eurocheques erhobenen Gebühren zum Ausdruck gebracht und auf die ihr obliegende Verpflichtung hingewiesen, die bei ausländischen Eurocheques angewandten Bedingungen anhand der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft zu überprüfen.

60 Sie ist ferner der Ansicht, daß es kaum widersprüchlich sei, einerseits festzustellen, daß die von den französischen Banken bis Mai 1991 angewandten Bedingungen rechtswidrig gewesen seien, wie sie es in ihrer Entscheidung vom 25. März 1992 getan habe, und andererseits die Frage nach den seit der förmlichen Aufhebung der Helsinki-Vereinbarung im Mai 1991 praktizierten Bedingungen aufzuwerfen.

61 Ebensowenig sei es widersprüchlich, einerseits die Ansicht zu vertreten, daß Eurocheques allein gemäß den Bestimmungen der Package-Deal-Vereinbarung behandelt werden dürften, und andererseits eine diese Vereinbarung betreffende Mitteilung der Beschwerdepunkte abzugeben. Die an Eurocheque International gerichtete Mitteilung der Beschwerdepunkte beziehe sich nämlich auf die neue, der Kommission 1987 gemeldete Package-Deal-Vereinbarung, während es in Nummer 4 der angefochtenen Entscheidung um die 1980 gemeldete und mit der Entscheidung vom 10. Dezember 1984 freigestellte Package-Deal-Vereinbarung gehe.

Würdigung durch das Gericht

62 Ebenso wie es der Gerichtshof in seinem Urteil National Panasonic/Kommission (a. a. O., Randnr. 25) zu Artikel 14 Absatz 3, einer vergleichbaren Bestimmung im Bereich der Nachprüfung, entschieden hat, nennt auch Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 selbst die wesentlichen Teile der Begründung des Auskunftsverlangens, indem er vorsieht, daß darin auf dessen Rechtsgrundlage und Zweck sowie auf die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b für den Fall der Erteilung einer unrichtigen Auskunft vorgesehenen Zwangsmaßnahmen hinzuweisen ist.

63 Die Kommission braucht zwar insoweit weder dem Adressaten eines Auskunftsverlangens alle ihr vorliegenden Informationen über vermutete Zuwiderhandlungen zu übermitteln, noch muß sie eine strenge rechtliche Qualifizierung dieser Zuwiderhandlungen vornehmen; sie hat aber klar anzugeben, welchen Vermutungen sie nachzugehen beabsichtigt (vgl. Urteil Hoechst/Kommission, a. a. O., Randnr. 41).

64 Im vorliegenden Fall hat die Kommission durch den Hinweis in ihrer Entscheidung, daß die geforderten Auskünfte ihr die Prüfung ermöglichen sollten, inwieweit die von einer französischen Bank bei ausländischen Eurocheques angewandten Bedingungen gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verstossen könnten, und daß das Auskunftsverlangen mit dem Antrag auf Freistellung der neuen, am 5. Juni 1987 getroffenen und am 16. Dezember 1987 gemeldeten Package-Deal-Vereinbarung in Zusammenhang stehe, die Rechtsgrundlage und den Zweck des Auskunftsverlangens klar angegeben. Die Entscheidung enthält somit die nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 erforderlichen wesentlichen Teile.

65 Da die Bezugnahme auf die Helsinki-Vereinbarung als blosse Erwähnung des geschichtlichen Kontextes der neuen Package-Deal-Vereinbarung anzusehen ist und die Helsinki-Vereinbarung nicht als das eigentliche Ziel des Auskunftsverlangens bezeichnen soll, durfte die Kommission nach Ansicht des Gerichts widerspruchsfrei in Nummer 4 der angefochtenen Entscheidung die von ihr am 25. März 1992 erlassene Untersagungsentscheidung mit Bußgeldfestsetzung erwähnen, bevor sie darauf hinweis, daß die 1980 getroffene und von ihr am 10. Dezember 1984 freigestellte Package-Deal-Vereinbarung ihrer Ansicht nach einer von der Eigenschaft der Empfänger abhängigen unterschiedlichen Behandlung der Dienstleistung der Einlösung ausländischer Eurocheques entgegenstehe.

66 Da die Kommission in ihren Schreiben vom 12. September und vom 23. Oktober 1992 sowie in der angefochtenen Entscheidung die Berechtigung einer unterschiedlichen Behandlung der Dienstleistung der Einlösung der Eurocheques im Hinblick auf die 1980 getroffene und 1984 freigestellte Package-Deal-Vereinbarung in Frage gestellt hat, durfte sie nach Ansicht des Gerichts ausserdem widerspruchsfrei im Rahmen der Prüfung des Antrags auf Freistellung der neuen Package-Deal-Vereinbarung und angesichts der Aufhebung der Helsinki -Vereinbarung von der Klägerin verlangen, ihr Auskünfte darüber zu erteilen, wie sie bei Eurocheques, die auf eine ausländische Bank gezogen sind, hinsichtlich des Entgelts verfährt, das sie für die Dienstleistung der Einlösung verlangt, die sie einerseits für die Empfänger ° seien sie Privatpersonen oder Gewerbetreibende ° und andererseits für die Bank der Aussteller solcher Schecks erbringt.

67 Somit greift der auf die Verletzung von Artikel 190 des Vertrages gestützte Klagegrund nicht durch.

Zum Klagegrund der Verletzung der Verteidigungsrechte

Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

68 Die Klägerin weist zunächst darauf hin, das das Erfordernis der klaren, genauen und verbindlichen Angabe der Rechtsgrundlage und des Zwecks der Untersuchung für die Wahrung der Verteidigungsrechte unabdingbar sei. Im vorliegenden Fall habe sie sich jedoch weder über den Umfang ihrer Mitwirkungspflicht noch über den Umfang der gestellten Fragen Klarheit verschaffen können.

69 Die Klägerin wirft der Kommission sodann vor, unter Verstoß gegen Artikel 189 des Vertrages, Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 und allgemeine Verfahrensgrundsätze ihre Befugnisse überschritten zu haben, da sie von ihr durch die gestellten Fragen das Eingeständnis verlangt habe, daß sie im Rahmen der Helsinki-Vereinbarung die Empfänger auf eine ausländische Bank gezogener Eurocheques in unzulässiger Weise ungleich behandelt habe. Die Helsinki-Vereinbarung sei aber Gegenstand einer Entscheidung der Kommission gewesen, gegen die das Groupement "CB", dem die Klägerin angehöre, Klage erhoben habe, die zu dem Zeitpunkt, als das Auskunftsverlangen an sie gerichtet worden sei, beim Gericht anhängig gewesen sei.

70 Die Kommission ist der Ansicht, daß die Klägerin dem Auskunftsverlangen habe entnehmen können, daß die Kommission im Rahmen der die Meldung der neuen Package-Deal-Vereinbarung betreffenden Untersuchung eine Beschwerde erhalten habe, die sich gegen die Klägerin richte, und daß deren besonderer Fall in das allgemeine Verfahren zur Package-Deal-Vereinbarung einbezogen worden sei. Die Klägerin sei daher ohne weiteres in der Lage gewesen, sich anhand der ihr zur Kenntnis gebrachten Gesichtspunkte über ihre Mitwirkungspflicht klar zu werden.

Würdigung durch das Gericht

71 Die Verordnung Nr. 17 erkennt dem Unternehmen, auf das sich die Untersuchung bezieht, während des Vorverfahrens nur bestimmte besondere Garantien ausdrücklich zu. Zum einen darf eine Entscheidung, mit der die Erteilung von Auskünften verlangt wird, erst erlassen werden, wenn ein vorheriges Verlangen fruchtlos geblieben ist. Zum anderen kann, wenn das Unternehmen die mit der Entscheidung angeforderten Auskünfte nicht erteilt, eine Entscheidung über die Festlegung der endgültigen Höhe einer Geldbusse oder eines Zwangsgelds erst erlassen werden, nachdem das fragliche Unternehmen Gelegenheit zur Äusserung erhalten hat (Urteil des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1989 in der Rechtssache 374/89, Orkem/Kommission, Slg. 1989, 3283, Randnr. 26).

72 Die Verordnung Nr. 17 erkennt dagegen einem Unternehmen, auf das sich eine Untersuchungsmaßnahme bezieht, nicht das Recht zu, sich dem Vollzug dieser Maßnahme mit der Begründung zu entziehen, daß ihre Ergebnisse den Beweis für eine von ihm begangene Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln erbringen könnten. Sie erlegt ihm im Gegenteil eine Verpflichtung zur aktiven Mitwirkung auf, aufgrund deren es alle den Gegenstand der Untersuchung betreffenden Informationen für die Kommission bereithalten muß.

73 Die Wahrung der Verteidigungsrechte, die der Gerichtshof als tragenden Grundsatz der Rechtsordnung der Gemeinschaft angesehen hat, verlangt jedoch, daß bestimmte dieser Rechte schon im Stadium der Voruntersuchung beachtet werden. Denn wie der Gerichtshof in seinen Urteilen Hoechst/Kommission (a. a. O., Randnr. 15) und Orkem/Kommission (a. a. O., Randnr. 33) ausgeführt hat, müssen die Verteidigungsrechte zwar in Verfahren, die zu Sanktionen führen können, beachtet werden; es muß aber auch verhindert werden, daß diese Rechte in nicht wiedergutzumachender Weise in Voruntersuchungsverfahren beeinträchtigt werden, die für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verhaltensweisen von Unternehmen von entscheidender Bedeutung sein können.

74 Daher ist die Kommission zwar um der Erhaltung der praktischen Wirksamkeit des Artikels 11 Absätze 2 und 5 der Verordnung Nr. 17 willen berechtigt, das Unternehmen zu verpflichten, ihr alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, selbst wenn diese dazu verwendet werden können, den Beweis für ein wettbewerbswidriges Verhalten des betreffenden oder eines anderen Unternehmens zu erbringen; sie darf jedoch durch ein Auskunftsverlangen nicht die Verteidigungsrechte des Unternehmens beeinträchtigen und ihm nicht die Verpflichtung auferlegen, Antworten zu erteilen, durch die es das Vorliegen einer Zuwiderhandlung eingestehen müsste, für die die Kommission den Beweis zu erbringen hat (vgl. Urteile Orkem/Kommission, a. a. O., Randnrn. 34 und 35, und vom 18. Oktober 1989 in der Rechtssache 27/88, Solvay/Kommission, Slg. 1989, 3355, abgekürzte Veröffentlichung).

75 Im vorliegenden Fall sind die Verteidigungsrechte der Klägerin nach Ansicht des Gerichts nicht verletzt worden. Selbst wenn die Antworten auf die von der Kommission gestellten Fragen, wie der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, eine Auslegung der Package-Deal-Vereinbarung durch die Klägerin erforderlich machen können, bleiben die geforderten Antworten doch rein tatsächlicher Art, und es ist nicht davon auszugehen, daß sie die Klägerin zum Eingeständnis einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln zwingen könnten.

76 Die Richtigkeit dieser Feststellung wird durch die Antworten der Klägerin auf den dem Auskunftsverlangen beigefügten Fragebogen bestätigt, die nur aus tatsächlichen Angaben bestehen und keine Selbstbeschuldigung enthalten.

77 Was die Fragen zur Helsinki-Vereinbarung anbelangt, so ist ferner darauf hinzuweisen, daß die Entscheidung der Kommission vom 25. März 1992, in der ein Verstoß der Helsinki-Vereinbarung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages festgestellt und eine Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 abgelehnt wurde, zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Gericht war. Dies nahm der Kommission jedoch noch nicht allein deshalb das Recht, Informationen über die Helsinki-Vereinbarung zu sammeln, weil ihr die geforderten Auskünfte Anhaltspunkte für die Entwicklung der Sachlage im Bereich des Entgelts für die Dienstleistung der Einlösung ausländischer Eurocheques unter dem Einfluß und nach der Aufhebung der Helsinki-Vereinbarung liefern konnten. Der Kommission können nämlich ihre Befugnisse zur Untersuchung eines Sachverhalts, der dem in einer Entscheidung mißbilligten Sachverhalt zeitlich nachfolgt, nicht genommen werden, selbst wenn dieser Sachverhalt dem in der Entscheidung behandelten Sachverhalt entspricht.

78 Ohnehin hätte das Gericht von der Kommission etwa in unzulässiger Weise gesammelte Anhaltspunkte im Rahmen der gegen die Entscheidung vom 25. März 1992 gerichteten Klagen in den Rechtssachen T-39/92 und T-40/92 für unbeachtlich erklären müssen.

79 Folglich ist der auf die Verletzung der Verteidigungsrechte gerichtete Klagegrund zurückzuweisen.

Zum Schadensersatzantrag

Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

80 Die Klägerin trägt vor, durch die Verletzung von Artikel 11 der Verordnung Nr. 17, Artikel 190 des Vertrages und ihrer Verteidigungsrechte habe die Kommission die Grenzen ihrer Befugnisse offenkundig und erheblich überschritten und einen ihre ausservertragliche Haftung begründenden Fehler begangen.

81 Die Kommission bestreitet, einen Verstoß gegen gemeinschaftliche Grundsätze und Rechtsvorschriften begangen zu haben, der zur Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung führen und damit in irgendeiner Weise ihre ausservertragliche Haftung begründen könnte. Selbst wenn die Entscheidung für nichtig erklärt werden sollte, wäre ihre Haftung im übrigen nur bei einer schwerwiegenden Verletzung einer höherrangigen, dem Schutz des einzelnen dienenden Rechtsnorm oder einer offenkundigen und erheblichen Überschreitung der Grenzen ihrer Befugnisse begründet (Urteil des Gerichts vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache T-120/89, Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, Slg. 1991, II-279, Randnr. 74).

Würdigung durch das Gericht

82 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorangegangenen Ausführungen, daß die angefochtene Handlung nicht rechtswidrig ist. Unter diesen Umständen kann der Kommission kein die Haftung der Gemeinschaft begründender Fehler vorgeworfen werden, so daß der Schadensersatzantrag zurückzuweisen ist (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 18. April 1991 in der Rechtssache C-63/89, Assurances du Crédit/Rat und Kommission, Slg. 1991, I-1799, Randnr. 28).

83 Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

84 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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