Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 13.03.2003
Aktenzeichen: T-340/00
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 4253/88


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 Art. 24
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Wenn im Rahmen eines nach der Verordnung Nr. 4256/88 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 hinsichtlich des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, gewährten Zuschusses für ein Vorhaben, dessen Verwirklichung mehreren Beteiligten obliegt, die auf die Gewährung des Zuschusses anwendbare Regelung nicht präzisiert, von welchem dieser Beteiligten die Kommission im Fall der Begehung von Unregelmäßigkeiten durch einen oder mehrere von ihnen die Rückzahlung des Zuschusses verlangen kann, und wenn darüber hinaus die Zuschussentscheidung und ihre Anhänge nicht ausdrücklich vorsehen, dass der als der Begünstigte bezeichnete Beteiligte im Fall von bei der Durchführung des Vorhabens festgestellten Unregelmäßigkeiten gegenüber der Gemeinschaft für das gesamte Vorhaben finanziell verantwortlich ist, ist die Kommission dadurch, dass sie die Zuschussentscheidung nicht nur an den durch den Zuschuss Begünstigten, sondern auch an eine mit der Durchführung eines Teils des Vorhabens beauftragte Vereinigung gerichtet hat, unmittelbare rechtliche Bindungen nicht nur mit dem durch den Zuschuss Begünstigten, sondern auch mit dieser Vereinigung eingegangen. Folglich kann der Begünstigte zumindest prima facie davon ausgehen, dass die Kommission im Fall von durch die Vereinigung bei der Durchführung des Vorhabens begangenen Unregelmäßigkeiten die Rückzahlung des Teils des Zuschusses, der den von der Vereinigung durchzuführenden Maßnahmen entsprach, von dieser verlangen wird.

Angesichts der schwerwiegenden Folgen, die die Rückzahlung eines Zuschusses für die Betroffenen hat, hat daher die Kommission dadurch, dass sie vom Begünstigten die Rückzahlung des gesamten bereits gezahlten Zuschusses verlangt hat, ohne diese Forderung auf den Teil des Vorhabens zu beschränken, der von ihm verwirklicht werden sollte, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt.

( vgl. Randnrn. 52, 56, 62-63, 65-66 )

2. Die Personen, die Zuschüsse der Gemeinschaft beantragen und auch erhalten, müssen dafür Sorge tragen, dass sie der Kommission hinreichend genaue Angaben an die Hand geben, weil andernfalls das Kontroll- und Beweissystem, das zur Nachprüfung der Erfuellung der Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses eingeführt worden ist, nicht ordnungsgemäß funktionieren kann. Ohne hinreichend genaue Angaben könnte es nämlich zu einer Zuschussgewährung für Vorhaben kommen, die die Voraussetzungen hierfür nicht erfuellen. Daher ist die Auskunfts- und Loyalitätspflicht, die den Personen obliegt, die Zuschüsse beantragen und erhalten, dem System der Beteiligung durch den EAGFL inhärent und für sein einwandfreies Funktionieren grundlegend.

( vgl. Randnr. 97 )

3. In Anbetracht der Natur der von der Gemeinschaft gewährten Zuschüsse ist die Pflicht zur Einhaltung der finanziellen Bedingungen, wie sie in der Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses festgelegt sind, ebenso wie die Pflicht zur materiellen Durchführung des Vorhabens eine Hauptpflicht des Begünstigten und Voraussetzung für die Gewährung des Gemeinschaftszuschusses. Die Erteilung hinreichend genauer Angaben durch die Personen, die einen Gemeinschaftszuschuss beantragt oder erhalten haben, ist für das ordnungsgemäße Funktionieren des Kontroll- und Beweissystems unerlässlich, das eingeführt worden ist, um nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses erfuellt worden sind.

Angesichts von Unregelmäßigkeiten, die der durch den Zuschuss Begünstigte im Zusammenhang mit der Kofinanzierung des Vorhabens begangen hat, indem er in dessen Rahmen nicht gerechtfertigte Ausgaben angerechnet hat, durfte die Kommission jedoch davon ausgehen, dass jede andere Sanktion als die völlige Streichung des Zuschusses und die Rückforderung der vom EAGFL gezahlten Beträge einen Anreiz zum Betrug darstellen könnte, da die potenziell Begünstigten versucht wären, entweder die dem Vorhaben zugeschriebenen Ausgaben künstlich aufzublähen, um sich ihrer Kofinanzierungspflicht zu entziehen und die in der Zuschussentscheidung vorgesehene Hoechstbeteiligung des EAGFL zu erlangen, oder falsche Angaben zu machen oder bestimmte Informationen zu verheimlichen, um einen Zuschuss zu erlangen oder den beantragten Zuschuss zu erhöhen, wobei sie nur riskieren würden, dass dieser Zuschuss so weit gekürzt wird, wie dies den vom Begünstigten tatsächlich getätigten Ausgaben und/oder der Genauigkeit seiner Angaben gegenüber der Kommission entspricht.

( vgl. Randnrn. 145-146, 149 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 13. März 2003. - Comunità montana della Valnerina gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - EAGFL - Streichung einer finanziellen Beteiligung - Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 - Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit - Begründung - Verteidigungsrechte. - Rechtssache T-340/00.

Parteien:

In der Rechtssache T-340/00

Comunità montana della Valnerina, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Cappelli und P. De Caterini, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

unterstützt durch

Italienische Republik, vertreten durch U. Leanza und G. Aiello als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Cattabriga als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt M. Moretto, Zustellungsanschrift in Luxemburg

eklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung C (2000) 2388 der Kommission vom 14. August 2000 über die Streichung des Zuschusses, der der Comunità Montana Valnerina mit Entscheidung C (93) 3182 der Kommission vom 10. November 1993 über die Gewährung eines Zuschusses des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, nach der Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des EAGFL, Abteilung Ausrichtung (ABl. L 374, S. 25), im Rahmen des Vorhabens Nr. 93.IT.06.016 Pilot- und Demonstrationsvorhaben betreffend die Forst-, Land- und Ernährungswirtschaft in Hügelrandzonen (Frankreich, Italien)" gewährt worden war,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts sowie der Richter J. Azizi und M. Jaeger,

Kanzler: J. Palacio González, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2002

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts im Sinne von Artikel 158 EG hat die Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185, S. 9) den Strukturfonds u. a. die Förderung der Entwicklung und der strukturellen Anpassung der Regionen mit Entwicklungsrückstand sowie, im Hinblick auf die Reform der gemeinsamen Agrarpolitik, die beschleunigte Anpassung der Agrarstrukturen und die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes als Aufgaben übertragen (Artikel 1 Nummern 1 und 5 Buchstaben a und b). Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 5) geändert.

2 Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung Nr. 2052/88 in seiner ursprünglichen Fassung kann die finanzielle Intervention der Strukturfonds in Form einer Unterstützung der technischen Hilfe und der Voruntersuchungen zur Ausarbeitung der Aktionen erfolgen. In seiner durch die Verordnung Nr. 2081/93 geänderten Fassung bestimmt er, dass die finanzielle Intervention der Strukturfonds in Form einer Unterstützung der technischen Hilfe, einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung, Beurteilung, Begleitung und Bewertung der Aktionen sowie der Modell- und Demonstrationsvorhaben erfolgt.

3 Am 19. Dezember 1988 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des EAGFL, Abteilung Ausrichtung (ABl. L 374, S. 25). Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 2085/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 44) geändert.

4 Nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 4256/88 in seiner ursprünglichen Fassung kann sich der Beitrag des Fonds zur Durchführung der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung Nr. 2052/88 genannten Intervention u. a. auf die Verwirklichung von Pilotvorhaben im Bereich der Förderung der Entwicklung der ländlichen Gebiete, einschließlich der Entwicklung und Aufwertung des Waldes (erster Gedankenstrich) und die Durchführung von Demonstrationsvorhaben erstrecken, mit denen die Landwirte über die tatsächlichen Möglichkeiten der den Zielen der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik entsprechenden Produktionssysteme, -methoden und -techniken informiert werden können (vierter Gedankenstrich). In ihrer durch die Verordnung Nr. 2085/93 geänderten Fassung bestimmt diese Vorschrift, dass der EAGFL in Erfuellung seiner Aufgaben und im Rahmen von 1 v. H. seiner jährlichen Mittelausstattung u. a. die Verwirklichung von Modellvorhaben betreffend die Anpassung der Agrarstrukturen und die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes und die Durchführung von Demonstrationsvorhaben finanzieren kann, einschließlich Vorhaben zur Entwicklung und Aufwertung des Waldes sowie zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, mit denen die tatsächlichen Möglichkeiten der den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik entsprechenden Produktions- und Betriebssysteme, -methoden und -techniken gezeigt werden sollen.

5 Ebenfalls am 19. Dezember 1988 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374, S. 1). Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 20) geändert.

6 Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung sieht zur Kürzung, Aussetzung und Streichung der Beteiligung vor:

(1) Wird eine Aktion oder eine Maßnahme so ausgeführt, dass die gewährte finanzielle Beteiligung weder teilweise noch insgesamt gerechtfertigt erscheint, so nimmt die Kommission eine entsprechende Prüfung des Falls im Rahmen der Partnerschaft vor und fordert insbesondere den Mitgliedstaat oder die von ihm für die Durchführung der Aktion benannten Behörden auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äußern.

(2) Nach dieser Prüfung kann die Kommission die finanzielle Beteiligung an der betreffenden Aktion oder Maßnahme kürzen oder aussetzen, wenn durch die Prüfung bestätigt wird, dass eine Unregelmäßigkeit oder eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Aktion oder Maßnahme vorliegt und diese Veränderung der Kommission nicht zur Zustimmung unterbreitet wurde.

(3) Nicht rechtmäßig gezahlte Beträge sind an die Kommission zurückzuzahlen. Auf nicht zurückgezahlte Beträge werden in Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung und nach den Durchführungsbestimmungen, die die Kommission nach den Verfahren des Titels VIII erlässt, Verzugszinsen erhoben."

Sachverhalt

7 Die Klägerin ist eine von der Region Umbrien (Italien) gegründete lokale Gebietskörperschaft.

8 Im Juni 1993 beantragte die Klägerin bei der Kommission einen Gemeinschaftszuschuss für ein Pilot- und Demonstrationsvorhaben betreffend die Forst-, Land- und Ernährungswirtschaft in Bergrandgebieten (Vorhaben Nr. 93.IT.06.016; im Folgenden: Vorhaben).

9 Allgemeines Ziel des Vorhabens war nach dessen Beschreibung die Schaffung und die Pilotdemonstration zweier Standorte der Forst-, Land- und Ernährungswirtschaft im Gebiet Valnerina (Italien) durch die Klägerin und in der Gegend Drôme provençale (Frankreich) durch die Vereinigung Route des Senteurs" (im Folgenden: Route des Senteurs), um dort neben den gewohnten landwirtschaftlichen Tätigkeiten alternative Wirtschaftstätigkeiten, wie den ländlichen Tourismus, einzuführen und zu entwickeln. Das Vorhaben sah insbesondere die Schaffung zweier Zentren für Tourismusförderung und -koordinierung, die Entwicklung und Erzeugung typischer regionaler Lebensmittel wie Trüffeln, Dinkel oder Kräuter, eine bessere Integration der einzelnen in den fraglichen Gegenden tätigen Erzeuger sowie die Aufwertung und Umweltsanierung dieser Gegenden vor.

10 Mit an die Klägerin und Route des Senteurs gerichteter Entscheidung C (93) 3182 vom 10. November 1993 bewilligte die Kommission für das Vorhaben einen Zuschuss des EAGFL, Abteilung Ausrichtung (im Folgenden: Zuschussentscheidung).

11 Nach Artikel 1 Absatz 2 der Zuschussentscheidung waren die Klägerin und Route des Senteurs die Verantwortlichen" des Vorhabens. In Artikel 2 der Zuschussentscheidung wurde der Zeitraum für die Verwirklichung des Vorhabens auf dreißig Monate - vom 1. Oktober 1993 bis zum 31. März 1996 - festgesetzt.

12 Nach Artikel 3 Absatz 1 der Zuschussentscheidung betrugen die zuschussfähigen Gesamtkosten des Vorhabens 1 817 117 ECU und wurde die finanzielle Hoechstbeteiligung der Gemeinschaft auf 908 558 ECU festgesetzt.

13 Anhang I der Zuschussentscheidung enthielt eine Beschreibung des Vorhabens. In Nummer 5 dieses Anhangs wurde die Klägerin als der durch den Zuschuss Begünstigte" und Route des Senteurs als der andere Verantwortliche des Vorhabens" bezeichnet. Nummer 8 des Anhangs I enthielt einen Finanzierungsplan für das Vorhaben mit einer Verteilung der den einzelnen Maßnahmen des Vorhabens zugewiesenen Kosten. Die Maßnahmen des Vorhabens und die ihnen entsprechenden Kosten waren in vier Teile aufgegliedert; die Klägerin und Route des Senteurs hatten jeweils die Maßnahmen von zwei dieser vier Teile durchzuführen.

14 In Anhang II der Zuschussentscheidung waren die finanziellen Bedingungen für die Gewährung des Zuschusses festgelegt. Darin hieß es u. a., dass der durch den Zuschuss Begünstigte, wenn er die in Anhang I beschriebenen Maßnahmen wesentlich ändern wollte, hiervon im Vorwege die Kommission zu unterrichten und deren Einverständnis einzuholen habe (Nr. 1). Nach Anhang II Nummer 2 war die Gewährung des Zuschusses von der Durchführung aller in Anhang I der Zuschussentscheidung genannten Maßnahmen abhängig. Anhang II sah außerdem vor, dass der Zuschuss unmittelbar an die Klägerin als den durch den Zuschuss Begünstigten ausgezahlt werde, der die Auszahlung an Route des Senteurs zu besorgen habe (Nr. 4), dass die Kommission zur Überprüfung der finanziellen Angaben über die einzelnen Ausgaben eine Prüfung aller Originalbelege oder deren beglaubigter Abschrift anordnen und diese Prüfung unmittelbar vor Ort vornehmen oder die Übersendung der betreffenden Unterlagen verlangen könne (Nr. 5), dass der Begünstigte alle Originale der Ausgabenbelege fünf Jahre nach der letzten Zahlung der Kommission aufbewahren und dieser zur Verfügung stellen müsse (Nr. 6), dass die Kommission vom Begünstigten jederzeit die Übersendung der Berichte über den Fortschritt der Arbeiten und/oder die erzielten technischen Ergebnisse verlangen könne (Nr. 7) und dass der Begünstigte die durch die Verwirklichung des Vorhabens erzielten Ergebnisse der Kommission zur Verfügung stellen müsse, ohne dass dies zu zusätzlichen Zahlungen führe (Nr. 8). In Anhang II Nummer 10 hieß es schließlich im Wesentlichen, dass die Kommission den Zuschuss aussetzen, kürzen oder aufheben und die Erstattung der gezahlten Beträge verlangen könne, falls eine der in diesem Anhang genannten Bedingungen nicht eingehalten worden sei oder in Anhang I nicht vorgesehene Maßnahmen eingeleitet worden seien; im Fall einer solchen Sanktion habe der Begünstigte das Recht, sich zuvor - innerhalb einer von der Kommission festgesetzten Frist - zu äußern.

15 Am 2. Dezember 1993 zahlte die Kommission der Klägerin einen ersten Vorschuss, der etwa 40 % der vorgesehenen Gemeinschaftsbeteiligung entsprach; die Klägerin zahlte ihrerseits an Route des Senteurs die Beträge, die den Kosten der von dieser durchzuführenden Maßnahmen des Vorhabens entsprachen.

16 Mit Schreiben vom 27. Dezember 1994 sandte die Klägerin der Kommission einen ersten Bericht über den Fortschritt des Vorhabens und die für jede der vorgesehenen Maßnahmen bereits getätigten Ausgaben. Gleichzeitig beantragte sie die Zahlung eines zweiten Vorschusses, wobei sie u. a. eine Bescheinigung beifügte, dass sie über die den getätigten Ausgaben entsprechenden Zahlungsbelege verfüge und dass die bereits durchgeführten Maßnahmen den in Anhang I der Zuschussentscheidung beschriebenen entsprächen.

17 Am 18. August 1995 zahlte die Kommission der Klägerin einen zweiten Vorschuss, der etwa 30 % der Gemeinschaftsbeteiligung entsprach, und die Klägerin zahlte ihrerseits an Route des Senteurs einen Betrag, der den Kosten der von dieser durchzuführenden Maßnahmen des Vorhabens entsprach.

18 Im Juni 1997 sandte die Klägerin der Kommission den Abschlussbericht über die Durchführung des Vorhabens. Gleichzeitig beantragte sie die Zahlung der Restbeteiligung der Gemeinschaft und fügte erneut eine Bescheinigung bei, die im Wesentlichen der oben in Randnummer 16 angeführten entsprach.

19 Am 12. August 1997 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sie mit einer allgemeinen technischen und buchhalterischen Überprüfung aller nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 4256/88 finanzierten Vorhaben einschließlich des im vorliegenden Fall fraglichen begonnen habe; sie forderte die Klägerin auf, gemäß Anhang II Nummer 5 der Zuschussentscheidung eine Liste aller Belege, die sich auf die im Rahmen der Durchführung des Vorhabens getätigten zuschussfähigen Ausgaben bezögen, sowie eine beglaubigte Abschrift jedes dieser Belege einzureichen.

20 Am 25. August 1997 sandte die Klägerin der Kommission einige Unterlagen sowie eine Zusammenfassung des Abschlussberichts über die Durchführung des Vorhabens.

21 Mit Schreiben vom 6. März 1998 unterrichtete die Kommission die Klägerin über ihre Absicht, eine Kontrolle vor Ort hinsichtlich der Durchführung des Vorhabens durchzuführen.

22 Die Kontrolle vor Ort fand bei der Klägerin vom 23. bis 25. März 1998 und bei Route des Senteurs vom 4. bis 6. Mai 1998 statt.

23 Am 6. April 1998 sandte die Klägerin der Kommission bestimmte von dieser bei der Kontrolle vor Ort angeforderte Unterlagen.

24 Am 5. November 1998 ersuchten die Klägerin und Route des Senteurs die Kommission um abschließende Genehmigung des Vorhabens und um Zahlung der restlichen Gemeinschaftsbeteiligung.

25 Mit Schreiben vom 22. März 1999 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sie gemäß Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 in seiner geänderten Fassung die finanzielle Beteiligung für das Vorhaben geprüft und, da diese Prüfung Anhaltspunkte für mögliche Unregelmäßigkeiten ergeben habe, beschlossen habe, das in dieser Bestimmung und in Anhang II Nummer 10 der Zuschussentscheidung vorgesehene Verfahren einzuleiten (im Folgenden: verfahrenseinleitendes Schreiben). In diesem Schreiben, das sie abschriftlich auch an Route des Senteurs sandte, führte die Kommission diese Anhaltspunkte im Einzelnen auf, wobei sie spezifizierte, inwieweit für die betreffenden Maßnahmen die Klägerin oder Route des Senteurs zuständig waren.

26 Mit Schreiben vom 17. Mai 1999 nahm die Klägerin zu den Verdächtigungen der Kommission Stellung und übermittelte ihr bestimmte weitere Schriftstücke (im Folgenden: Stellungnahme zum verfahrenseinleitenden Schreiben).

27 Mit an die Italienische Republik und die Klägerin gerichteter, Letzterer am 21. August 2000 notifizierter Entscheidung vom 14. August 2000 strich die Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 in seiner geänderten Fassung die für das Vorhaben gewährte finanzielle Beteiligung und forderte die Klägerin zur Rückzahlung des gesamten bereits gezahlten Zuschusses auf (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

28 In der neunten Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung zählte die Kommission elf Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 in seiner geänderten Fassung auf, von denen fünf von Route des Senteurs und sechs von der Klägerin durchgeführte Maßnahmen betrafen.

29 Mit Schreiben vom 14. September und 2. Oktober 2000 forderte die Klägerin Route des Senteurs auf, die Beträge zurückzuzahlen, die sie ihr für die Verwirklichung des Vorhabens gezahlt habe und für die Route des Senteurs verantwortlich sei. Gleichzeitig bat sie Route des Senteurs, ihr Informationen zu übermitteln, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit und Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben könne, um eine gemeinsame Verteidigungsstrategie zu entwickeln.

30 Am 20. Oktober 2000 antwortete Route des Senteurs im Wesentlichen, dass sie die angefochtene Entscheidung für nicht gerechtfertigt halte.

Verfahren und Anträge der Parteien

31 Mit am 7. November 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichter Klageschrift hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

32 Die Italienische Republik hat mit Schriftsatz, der am 12. April 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen zu werden. Der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts hat diesem Antrag mit Beschluss vom 1. Juni 2001 entsprochen. Die Streithelferin hat ihren Streithilfeschriftsatz und die Parteien haben ihre Stellungnahmen hierzu innerhalb der gesetzten Fristen eingereicht.

33 Das Gericht (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und den Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Artikel 64 der Verfahrensordnung schriftliche Fragen gestellt. Die Parteien haben diese Frage beantwortet.

34 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

35 Die Kommission beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

36 Die Italienische Republik unterstützt die Anträge der Klägerin.

Rechtslage

37 Die Klägerin macht vier Klagegründe geltend. Den ersten Klagegrund stützt sie auf einen Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit, soweit die Kommission ihre Forderung, den Zuschuss zurückzuzahlen, nicht auf die Beträge beschränkt habe, die dem Teil des Vorhabens entsprächen, der nach der Zuschussentscheidung von der Klägerin durchzuführen gewesen sei. Mit dem zweiten Klagegrund wird geltend gemacht, die Kommission habe in Bezug auf die verschiedenen Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung des der Klägerin selbst obliegenden Teils des Vorhabens fehlerhaft gehandelt; außerdem habe sie die Begründungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der dritte Klagegrund bezieht sich auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 in seiner geänderten Fassung, da die Kommission die Rückzahlung des gesamten Zuschusses verlangt habe, soweit er für die Durchführung von Maßnahmen durch die Klägerin gewährt worden sei. Mit dem vierten Klagegrund wird ein Ermessensmissbrauch geltend gemacht.

1. Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit, soweit die Kommission ihre Forderung, den Zuschuss zurückzuzahlen, nicht auf den Teil des Vorhabens beschränkt habe, der von der Klägerin durchzuführen gewesen sei

Vorbringen der Beteiligten

38 Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit, soweit die Kommission ihre Forderung, den Zuschuss zurückzuzahlen, nicht auf die Beträge, die dem Anteil am Vorhaben entsprächen, der nach der Zuschussentscheidung von der Klägerin durchzuführen gewesen sei, beschränkt habe, sondern von dieser die vollständige Rückzahlung des Zuschusses verlangt habe.

39 Auch wenn es formal um ein einziges Vorhaben mit einheitlicher Finanzierung gegangen sei und sie formal die einzige durch die finanzielle Beteiligung Begünstigte gewesen sei, seien die mit dem Vorhaben geplanten Maßnahmen doch im Rahmen zweier verschiedener Teile durchzuführen gewesen, die von ihr und Route des Senteurs selbständig zu verwalten gewesen seien. Außerdem habe die Kommission in der angefochtenen Entscheidung elf Rügen betreffend Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung des Vorhabens erhoben, von denen fünf von Route des Senteurs durchzuführende und sechs von ihr selbst durchzuführende Maßnahmen betroffen hätten.

40 Die Italienische Republik führt aus, bei der Beurteilung der streitigen Unregelmäßigkeiten hätte die Kommission die jeweilige eigene Verantwortlichkeit der beiden für die vorgesehenen Maßnahmen Verantwortlichen berücksichtigen müssen, da diese Maßnahmen voneinander unabhängig und eigenständig gewesen seien. Demgemäß hätte sie eine ausgewogene Entscheidung treffen müssen, ohne die Klägerin dadurch über Gebühr zu bestrafen, dass sie diese auch für die von Route des Senteurs begangenen Unregelmäßigkeiten verantwortlich gemacht habe.

41 Die Argumente der Kommission zur Einheitlichkeit des Vorhabens und zur Rolle der Klägerin als der einzigen durch das Vorhaben Begünstigten überzeugten nicht, da sie auf einer Vermengung der dem Begünstigten obliegenden Verpflichtungen administrativer Art und der tatsächlichen Verantwortlichkeit der beiden Partner des Vorhabens für die in dessen Rahmen vorgesehenen einzelnen Maßnahmen beruhten. Die Kommission hätte daher, wenn sie die Klägerin mit der vollständigen Streichung des Zuschusses anstatt mit dessen Kürzung hätte bestrafen wollen, einen Verstoß gegen die der Klägerin als dem durch den Zuschuss Begünstigten obliegenden administrativen Verpflichtungen nachweisen müssen.

42 Das Vorbringen der Kommission sei zudem auf eine rein formale, irrige Auslegung der Zuschussentscheidung gestützt. In Artikel 1 Absatz 2 dieser Entscheidung seien nämlich sowohl die Klägerin als auch Route des Senteurs als Verantwortliche des Vorhabens" bezeichnet worden. Wenn der Begriff Verantwortlichkeit" aber einen Sinn haben solle, könne dieser nur darin liegen, dass die behaupteten Unregelmäßigkeiten nur demjenigen zugeschrieben werden könnten, der jeweils für die finanzierten Maßnahmen verantwortlich sei.

43 Die Kommission vertritt die Ansicht, sie habe von der Klägerin die Rückzahlung sämtlicher für die Durchführung des Vorhabens gezahlter Beträge verlangen können, ohne dass es erforderlich gewesen wäre, zu prüfen, ob die festgestellten Unregelmäßigkeiten dieser in vollem Umfang oder nur zum Teil zugerechnet werden könnten.

44 Erstens habe es sich um ein einziges Vorhaben mit einem einzigen Zweck - Errichtung zweier Standorte der Forst-, Land- und Ernährungswirtschaft in zwei unterschiedlichen territorialen Kontexten der Gemeinschaft - gehandelt. Das Vorhaben sei nämlich durch eine einzige Entscheidung auf der Grundlage einer einheitlichen Finanzierung zugunsten eines einzigen Begünstigten, der Klägerin, genehmigt worden.

45 Zweitens ergebe sich aus der Zuschussentscheidung, dass allein die Klägerin als die durch den Gemeinschaftszuschuss Begünstigte gegenüber der Gemeinschaft als finanziell verantwortlich anzusehen gewesen sei.

46 Bereits aus dem Wortlaut der Anhänge der Zuschussentscheidung gehe nämlich hervor, dass die Klägerin der einzige gegenüber der Gemeinschaft finanziell verantwortliche Wirtschaftsteilnehmer gewesen sei, während Route des Senteurs lediglich mit der Durchführung eines Teils des Vorhabens betraut gewesen sei, da sowohl in Anhang I Nummer 5 als auch in Anhang II Nummer 4 dieser Entscheidung die Klägerin als die durch den Zuschuss Begünstigte" bezeichnet worden sei, während Route des Senteurs nur die Eigenschaft eines anderen Verantwortlichen des Vorhabens" gehabt habe. Entgegen der Auffassung der Italienischen Republik bedeute der Begriff Verantwortlicher des Vorhabens" nicht, dass etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung des Vorhabens demjenigen Beteiligten zuzurechnen seien, der sie begangen habe. Die Auslegung der Italienischen Republik trage nicht nur der Einheitlichkeit des Vorhabens, sondern auch dem Umstand unzureichend Rechnung, dass die finanzielle Verantwortlichkeit für das Vorhaben gegenüber den Gemeinschaften in vollem Umfang auf dem Begünstigten, hier nämlich der Klägerin, laste.

47 Nach der Zuschussentscheidung könne außerdem nur der durch den Zuschuss Begünstigte von der Kommission die Zahlung der im Rahmen der Beteiligung gewährten Beträge verlangen. Weiter obliege es diesem Begünstigten, die entsprechenden Beträge an den anderen mit der Durchführung des Vorhabens Beteiligten zu zahlen, wie dies im vorliegenden Fall ja auch geschehen sei.

48 Überdies gehe aus Anhang II Nummer 10 der Zuschussentscheidung hervor, dass die Klägerin als der durch den Zuschuss Begünstigte gegenüber der Gemeinschaft für alle bei der Durchführung des Vorhabens möglicherweise festgestellten Unregelmäßigkeiten finanziell verantwortlich gewesen sei, ohne dass es darauf ankäme, welcher der Beteiligten diese Unregelmäßigkeiten zuzuschreiben gewesen seien. Nach dieser Bestimmung könne nämlich nur der Begünstigte, nicht aber ein anderer für die Durchführung des Vorhabens Verantwortlicher, gegenüber der Kommission vor dem Erlass einer Entscheidung über die Streichung des Zuschusses Stellung nehmen.

49 Zudem könne der Umstand, dass bestimmte in der angefochtenen Entscheidung festgestellte Unregelmäßigkeiten Route des Senteurs und nicht der Klägerin zuzuschreiben gewesen seien, nur im Verhältnis zwischen diesen beiden Beteiligten eine Rolle spielen. Insoweit wäre es Sache der Klägerin als des durch den Zuschuss Begünstigten gewesen, sich gegenüber ihrem Partner durch geeignete Instrumente des Privatrechts, wie etwa Bankgarantien, wirksam abzusichern.

50 Drittens sei den Akten zu entnehmen, dass sich die Klägerin ihrer finanziellen Verantwortung gegenüber der Gemeinschaft, die sich aus ihrer Eigenschaft als einzigem durch den Zuschuss Begünstigten ergeben habe, voll bewusst gewesen sei. Zum einen habe sie nämlich im Rahmen der Anträge auf Zahlung des zweiten Zuschusses und des Restbetrags der Beteiligung (siehe oben, Randnrn. 16 und 18) ausdrücklich erklärt, dass die Angaben in den diesen Anträgen als Anlage beigefügten Tabellen nicht nur die von ihr, sondern auch die von Route des Senteurs getätigten Ausgaben genau wiedergäben und dass die durchgeführten Maßnahmen den in der Zuschussentscheidung beschriebenen entsprächen. Zum anderen sei zu beachten, dass die Klägerin im Anschluss an die Notifizierung der angefochtenen Entscheidung von Route des Senteurs mit Schreiben vom 14. September 2000 die Rückzahlung des dieser für die Durchführung der ihr obliegenden Maßnahmen gezahlten Teils der Vorschüsse verlangt habe.

Würdigung durch das Gericht

51 Es ist zu prüfen, ob die Kommission unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles berechtigt war, von der Klägerin die vollständige Rückzahlung des Zuschusses zur Durchführung des gesamten Vorhabens zu verlangen, oder ob sie ihr Rückzahlungsbegehren nach Maßgabe der von der Klägerin angeführten allgemeinen Rechtsgrundsätze jedenfalls auf die Beträge zu beschränken hatte, die dem Teil des Vorhabens entsprachen, der nach der Zuschussentscheidung von der Klägerin selbst zu realisieren war.

52 Zunächst ist festzustellen, dass im Fall der Gewährung eines Zuschusses für ein Vorhaben, dessen Verwirklichung mehreren Beteiligten obliegt, die anwendbare Regelung nicht präzisiert, von welchem dieser Beteiligten die Kommission die Rückzahlung des Zuschusses verlangen kann, wenn einer oder mehrere von ihnen bei der Durchführung des Vorhabens Unregelmäßigkeiten begangen haben.

53 Des Weiteren ist festzustellen, dass entgegen der Auffassung, die die Klägerin mit Unterstützung der Italienischen Republik zu vertreten scheint, nicht zu beanstanden ist, dass die Kommission in einer solchen Situation in der Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses einen der für die Durchführung des Vorhabens verantwortlichen Beteiligten als denjenigen bestimmt, der nicht nur ihr Gesprächspartner, sondern auch der einzige Beteiligte sein soll, der bei von einem der Beteiligten begangenen Unregelmäßigkeiten gegenüber der Gemeinschaft für das ganze Vorhaben finanziell verantwortlich ist. Selbst in einer Situation, in der das Vorhaben so angelegt ist, dass die Durchführung der in seinem Rahmen geplanten einzelnen Maßnahmen eindeutig einem der verschiedenen Beteiligten zugewiesen ist, ist nämlich ein solches System im Interesse der Wirksamkeit des Handelns der Gemeinschaft sowohl im Hinblick auf den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung als auch im Hinblick auf das Gebot einer wirtschaftlichen Haushaltsführung des Gemeinschaftshaushalts gerechtfertigt. Ein solches System kann daher nicht als gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung verstoßend angesehen werden.

54 Zu berücksichtigen ist jedoch, dass eine etwaige Verpflichtung zur Rückzahlung eines Zuschusses schwerwiegende Folgen für die Betreffenden haben kann. Infolgedessen gebietet es der Grundsatz der Rechtssicherheit, dass das auf die Durchführung des Vertrages anwendbare Recht hinreichend klar und genau ist, damit die Beteiligten ihre Rechte und Pflichten eindeutig erkennen und entsprechende Vorkehrungen, hier also vor der Gewährung des Zuschusses angemessene privatrechtliche Vereinbarungen, treffen können, um ihre finanziellen Interessen einander gegenüber zu wahren.

55 Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Kommission die Rückzahlung des Zuschusses, der für die Durchführung von Maßnahmen durch die Klägerin und Route des Senteurs gewährt worden war, nur dann ohne Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit von der Klägerin allein verlangen konnte, wenn die Zuschussentscheidung und ihre Anhänge so klar und genau formuliert waren, dass die Klägerin als umsichtiger und informierter Wirtschaftsteilnehmer wissen musste, dass sie im Fall von Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung des Vorhabens unabhängig davon, ob diese Route des Senteurs oder ihr selbst zuzuschreiben waren, der Gemeinschaft gegenüber für den vollen gewährten Zuschuss allein finanziell verantwortlich war.

56 Zunächst ist aber festzustellen, dass die Zuschussentscheidung und ihre Anhänge nicht ausdrücklich vorsehen, dass die Klägerin im Fall von bei der Durchführung des Vorhabens festgestellten Unregelmäßigkeiten gegenüber der Gemeinschaft für das gesamte Vorhaben finanziell verantwortlich ist.

57 Sodann ist zu prüfen, ob unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles die Klägerin trotz Fehlens einer entsprechenden ausdrücklichen Bestimmung in der Zuschussentscheidung die Tragweite ihrer finanziellen Verantwortung gegenüber der Gemeinschaft in dem von der Kommission behaupteten Sinn verstehen musste.

58 Erstens macht die Kommission geltend, die Klägerin sei in der Zuschussentscheidung und deren Anhang II als der durch den Zuschuss Begünstigte" bezeichnet worden, während darin sowohl die Klägerin als auch Route des Senteurs als Verantwortliche für das Vorhaben" bezeichnet worden seien. Weiter hebt die Kommission hervor, dass sich aus Anhang II Nummern 1, 4, 6 bis 8 und 10 (siehe oben, Randnr. 14) ergebe, dass die Zuschussentscheidung nur dem durch den Zuschuss Begünstigten" bestimmte Rechte und Pflichten gegenüber der Gemeinschaft verleihe bzw. auferlege.

59 Hierzu ist festzustellen, dass nach Anhang II Nummer 1 der Zuschussentscheidung der durch den Zuschuss Begünstigte" im Fall von Änderungen der in Anhang I beschriebenen Maßnahmen verpflichtet ist, die Kommission hiervon im Voraus zu unterrichten und deren Einverständnis einzuholen. Nach Anhang II Nummern 6 bis 8 der Zuschussentscheidung hat der durch den Zuschuss Begünstigte" vor allem alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit sich die Kommission, wenn sie dies für zweckmäßig hält, vergewissern kann, dass das Vorhaben ordnungsgemäß durchgeführt wird, und der Kommission die durch die Verwirklichung des Vorhabens erzielten Ergebnisse zur Verfügung zu stellen. Entgegen dem Vortrag der Kommission betreffen diese verschiedenen Bestimmungen jedoch nicht die finanziellen Beziehungen zwischen der Kommission und den für die Durchführung des Vorhabens Verantwortlichen als solche. Sie beziehen sich vielmehr auf die einzelnen Modalitäten der Durchführung des Vorhabens. Nach diesen Modalitäten ließe sich die Klägerin als der einzige Gesprächspartner der Kommission für die Durchführung des Vorhabens bezeichnen.

60 Allerdings betrifft Anhang II Nummer 4 der Zuschussentscheidung einen konkreten Gesichtspunkt der finanziellen Beziehungen zwischen der Kommission und den für die Durchführung des Vorhabens Verantwortlichen. Danach war nämlich der Zuschuss unmittelbar an die Klägerin als die federführende Begünstigte" zu zahlen, die diejenigen Beträge an Route des Senteurs auszuzahlen hatte, die den dieser obliegenden Maßnahmen entsprachen. Zu beachten ist jedoch, dass diese Bestimmung nur festlegt, wie der gewährte Zuschuss an die Beteiligten auszuzahlen war, nicht aber, wie er im Fall von bei der Durchführung des Vorhabens festgestellten Unregelmäßigkeiten an die Kommission zurückzuzahlen war.

61 Ein weiterer konkreter Gesichtspunkt der finanziellen Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und den für die Durchführung des Vorhabens Verantwortlichen war in Anhang II Nummer 10 der Zuschussentscheidung geregelt: Danach konnte der durch den Zuschuss Begünstigte" vor einer Aussetzung, Kürzung oder Streichung des Zuschusses innerhalb einer von der Kommission gesetzten Frist dieser gegenüber zu den von ihr vorgebrachten Rügen Stellung nehmen. Entgegen der Auffassung der Kommission ist jedoch daraus, dass nach dieser Bestimmung nur der durch den Zuschuss Begünstigte" Anspruch darauf hatte, zu den Rügen der Kommission gehört zu werden, nicht notwendig zu schließen, dass dann, wenn der eine oder der andere Beteiligte bei der Durchführung des Vorhabens Unregelmäßigkeiten begehen sollte, der Begünstigte der Gemeinschaft gegenüber für den gesamten gewährten Zuschuss allein finanziell verantwortlich sein sollte.

62 Zweitens ist zum Argument der Klägerin, im vorliegenden Fall habe es sich um ein einziges, durch eine einzige Entscheidung genehmigtes Vorhaben zugunsten eines einzigen Begünstigten, mit einem einzigen Ziel und einer einheitlichen Finanzierung gehandelt, zunächst festzustellen, dass die Zuschussentscheidung zwar aus einem einzigen Rechtsakt bestand, jedoch sowohl an die Klägerin als auch an Route des Senteurs gerichtet war. Schon dieser Umstand ist grundsätzlich geeignet, zwischen der Kommission einerseits und jedem der Adressaten der Zuschussentscheidung andererseits unmittelbare rechtliche Bindungen zu schaffen.

63 Im Übrigen trifft es zwar zu, dass das Vorhaben einem einzigen Zweck dienen sollte und auf einer einheitlichen Finanzierung beruhte; gleichwohl bestand es aus verschiedenen Maßnahmen, die sowohl unter finanziellem Gesichtspunkt als auch nach dem der zu erreichenden Ziele klar umschrieben waren. In einer solchen Situation ist aber anzunehmen, dass die Kommission dadurch, dass sie die Zuschussentscheidung nicht nur an die Klägerin, sondern auch an Route des Senteurs gerichtet hat, unmittelbare rechtliche Bindungen nicht nur mit der Klägerin, sondern auch mit Route des Senteurs eingegangen ist, so dass die Klägerin zumindest prima facie davon ausgehen durfte, dass die Kommission bei von Route des Senteurs begangenen Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung des Vorhabens die Rückzahlung des Teils des Zuschusses, der den von Route des Senteurs durchzuführenden Maßnahmen entsprach, von dieser verlangen würde.

64 Drittens wird, wie die Italienische Republik zutreffend bemerkt hat, die Unklarheit des Wortlauts der Zuschussentscheidung und ihrer Anhänge, soweit es um die finanzielle Verantwortung der Parteien gegenüber der Gemeinschaft für die Durchführung des Vorhabens geht, durch die Verwendung der Worte durch den Zuschuss Begünstigte" und Verantwortliche des Vorhabens" noch verstärkt; denn nach den verschiedenen Bestimmungen des Anhangs II der Zuschussentscheidung (siehe oben, Randnr. 14) hat die Kommission diesen Begriffen eine andere als die übliche Bedeutung gegeben. Angesichts der Rechte und Pflichten, die sich für die Klägerin aus den einzelnen Bestimmungen des Anhangs II der Zuschussentscheidung ergaben, kam ihr in Übereinstimmung mit den Absichten der Kommission tatsächlich die Rolle einer Person zu, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Vorhabens allein verantwortlich war. Route des Senteurs war aber durch den Zuschuss ebenso begünstigt wie die Klägerin. Nach Anhang II Nummer 4 der Zuschussentscheidung wurde nämlich der Zuschuss von der Kommission auf das Bankkonto der Klägerin eingezahlt, die sodann diejenigen Beträge an Route des Senteurs weiterzuleiten hatte, die den von dieser durchzuführenden Maßnahmen entsprachen. Daher hat die Verwendung dieser Begriffe, anstatt den Umfang der Verantwortlichkeiten der Beteiligten klarzustellen, eher dazu beigetragen, insoweit Zweifel hervorzurufen.

65 Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass die Zuschussentscheidung hinsichtlich der Frage der finanziellen Verantwortung der Beteiligten für die Durchführung des Vorhabens nicht klar und genau genug ist, um dem wegen der schwerwiegenden Folgen der Rückzahlung eines Zuschusses für diese Parteien zwingenden Erfordernis der Rechtssicherheit zu genügen. Zudem sind die in der Zuschussentscheidung und ihren Anhängen enthaltenen offensichtlichen Ungenauigkeiten und Widersprüche als so erheblich anzusehen, dass sich die Kommission auf das von ihr verfolgte Ziel, sich nur einer einzigen für die ordnungsgemäße Durchführung des Vorhabens finanziell verantwortlichen Person gegenüberzusehen, im vorliegenden Fall nicht berufen kann, auch wenn dieses Ziel grundsätzlich gerechtfertigt ist (siehe oben, Randnr. 53). Daher ist im vorliegenden Fall die Konkretisierung dieses Zieles durch die angefochtene Entscheidung, mit der unabhängig davon, wer für die gerügten Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung des Vorhabens tatsächlich und materiell-rechtlich verantwortlich war, allein von der Klägerin die vollständige Rückzahlung des Zuschusses verlangt wird, als Maßnahme anzusehen, die im Vergleich zu den Nachteilen, die der Klägerin aus der Forderung der Rückzahlung des gesamten bereits gewährten Zuschusses entstehen, unverhältnismäßig ist. Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was für die Erreichung des verfolgten Zieles angemessen und erforderlich ist (siehe u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 17. Mai 1984 in der Rechtssache 15/83, Denkavit Nederland, Slg. 1984, 2171, Randnr. 25, und des Gerichts vom 19. Juni 1997 in der Rechtssache T-260/94, Air Inter/Kommission, Slg. 1997, II-997, Randnr. 144).

66 Folglich hat die Kommission dadurch, dass sie von der Klägerin die Rückzahlung des gesamten bereits gezahlten Zuschusses verlangt hat, ohne diese Forderung auf den Teil des Vorhabens zu beschränken, der von dieser verwirklicht werden sollte, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt.

67 Diese Schlussfolgerung wird auch nicht durch das Argument der Kommission entkräftet, dass sich die Klägerin ihrer aus ihrer Eigenschaft als einzigem durch den Zuschuss Begünstigten" fließenden finanziellen Verantwortung gegenüber der Gemeinschaft voll bewusst gewesen sei. Denn wie sich aus den Ausführungen oben in den Randnummern 54 und 55 ergibt, war die Kommission angesichts des Umstands, dass die Zuschussentscheidung die Rechte und Pflichten der Beteiligten aus der Bewilligung des Zuschusses festlegte, spätestens zum Zeitpunkt der Gewährung des Zuschusses verpflichtet, die Beteiligten klar und genau über die ihnen hieraus entstehenden finanziellen Verpflichtungen zu unterrichten. Jedenfalls kann sich die Kommission nicht darauf berufen, dass die Klägerin im Rahmen der Anträge auf Zahlung des zweiten Zuschusses und des Restbetrags der Beteiligung (siehe oben, Randnrn. 17 und 19) ausdrücklich erklärt habe, dass die Angaben in den diesen Erklärungen als Anlage beigefügten Tabellen nicht nur die von ihr, sondern auch die von Route des Senteurs getätigten Ausgaben richtig wiedergäben, und dass alle durchgeführten Maßnahmen den in der Zuschussentscheidung beschriebenen entsprochen hätten. So wichtig diese Erklärungen auch sein mögen, betrafen sie doch nicht die finanziellen Beziehungen zwischen den für die Durchführung des Vorhabens Verantwortlichen und der Gemeinschaft und schlossen es daher nicht aus, Beträge, die den Teil des Vorhabens betrafen, für den Route des Senteurs verantwortlich war, unmittelbar von dieser zurückzufordern. Auch kann sich die Kommission nicht darauf berufen, dass die Klägerin nach der Notifizierung der angefochtenen Entscheidung von Route des Senteurs die Rückzahlung des Teils der Vorschüsse verlangt habe, die dieser für die Durchführung der Maßnahmen gezahlt worden seien. Dieses Verhalten lässt sich nämlich, wie die Klägerin hervorhebt, genauso gut durch eine spontane Vorsichtshaltung erklären, die legitim erscheint, um die eigenen finanziellen Interessen auf jede mögliche Art und Weise zu wahren.

68 Aufgrund dessen ist die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit die Kommission ihr Rückzahlungsverlangen nicht auf die Beträge beschränkt hat, die dem Teil des Vorhabens entsprachen, der nach der Zuschussentscheidung von der Klägerin selbst durchzuführen war.

69 Im Rahmen der weiteren von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe ist zu prüfen, ob die Kommission Fehler bei der Feststellung der einzelnen Unregelmäßigkeiten begangen hat, die sie der Klägerin in Bezug auf den von dieser durchzuführenden Teil des Vorhabens zur Last gelegt hat.

2. Zum zweiten Klagegrund: Fehler der Kommission in Bezug auf die einzelnen der Klägerin zur Last gelegten Unregelmäßigkeiten sowie Begründungsmangel und Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

70 Der zweite Klagegrund gliedert sich in drei Teile. Mit dem ersten Teil verneint die Klägerin das Vorliegen der von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Unregelmäßigkeiten. Den zweiten Teil stützt sie darauf, die angefochtene Entscheidung sei hinsichtlich der Feststellung jeder einzelnen dieser Unregelmäßigkeiten mit einem Begründungsmangel behaftet. Mit dem dritten Teil macht die Klägerin geltend, die angefochtene Entscheidung sei unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör erlassen worden. Das Gericht hält es für zweckmäßig, den ersten und den zweiten Teil dieses Klagegrundes zusammen zu prüfen.

Zum ersten und zum zweiten Teil des Klagegrundes

Produktion eines Films durch die Firma Romana Video"

- Angefochtene Entscheidung

71 Die neunte Begründungserwägung, sechster Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung lautet:

[Die Klägerin] hat der Firma Romana Video einen Betrag von 98 255 000 ITL (50 672 ECU) für die Produktion eines Videofilms im Rahmen des Vorhabens zugewiesen und, wie sie erklärt hat, auch gezahlt. Zum Zeitpunkt der Kontrolle (25. und 26. März 1998) waren noch 49 000 000 ITL zu zahlen. [Die Klägerin] hat erklärt, dass dieser Betrag nicht ausgezahlt werde, da er der Preis für den Verkauf der Rechte an dem Videofilm an die ihn produzierende Gesellschaft gewesen sei. [Die Klägerin] hat damit Ausgaben geltend gemacht, die die tatsächlich getätigten Ausgaben um 49 000 000 ITL übersteigen."

- Vorbringen der Parteien

72 Nach Ansicht der Klägerin beruht diese Rüge auf einer irrigen Beurteilung der Tatsachen. Sie betont, dass der Vertrag, den sie mit der Firma Romana Video geschlossen habe, vorgesehen habe, dass Letztere zum einen auf eigene Rechnung einen Film über das Gebiet Valnerina zu einem Preis von etwa 98 Mio. ITL produziere und zum anderen die mit diesem Film verbundenen Vermarktungsrechte zu einem Preis von 49 Mio. ITL erwerbe. Die beiden Aspekte dieses Vertrages hätten unterschiedliche Rechtsverhältnisse betroffen, und eine Verrechnung der beiden Beträge, die diesen Rechtsgeschäften entsprochen hätten, sei nur aufgrund eines Irrtums der Bank erfolgt, was den Verdacht der Kontrolleure der Kommission erregt habe.

73 Die Klägerin bestreitet nicht, dass sie aus dem Verkauf der Vermarktungsrechte für den Film an die Firma Romana Video einen Vorteil gezogen habe. Dieser Umstand könne jedoch keine Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 in seiner geänderten Fassung darstellen, da weder diese Verordnung noch die Anhänge der Zuschussentscheidung es dem durch den Zuschuss Begünstigten verböten, Vorteile aus den Ergebnissen zu ziehen, die aufgrund dieses Zuschusses erzielt worden seien.

74 Um auf das Vorliegen einer Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 in seiner geänderten Fassung schließen zu können, hätte die Kommission überdies nachweisen müssen, dass der Betrag von 98 Mio. ITL den Wert der von der Firma Romana Video erbrachten Dienstleistung offensichtlich überstiegen habe. Dazu sei jedoch zu sagen, dass nicht nur dieser Preis gegenüber dem Marktpreis besonders günstig gewesen sei, sondern dass weder dieser Preis noch die Ergebnisse der öffentlichen Ausschreibung, aufgrund deren die Firma Romana Video den Film produziert habe, von der Kommission beanstandet worden seien.

75 Die Kommission trägt vor, die Klägerin habe dem Vorhaben rechtswidrig höhere als die tatsächlich getätigten Ausgaben zugeschrieben, indem sie es unterlassen habe, den Vorteil, den sie aus dem Verkauf der Rechte an der Vermarktung des Films im Rahmen der mit der Firma Romana Video vereinbarten Verrechnung gezogen habe, vom Preis für dessen Produktion abzuziehen.

- Würdigung durch das Gericht

76 Artikel 3 Absatz 2 der Zuschussentscheidung bestimmt: Führen die tatsächlich entstandenen Kosten zu einer Herabsetzung der zuschussfähigen Ausgaben gegenüber den ursprünglich veranschlagten Ausgaben, so ist der Zuschuss bei der Restzahlung entsprechend zu kürzen."

77 Mit dem gewährten Zuschuss sollte danach ein bestimmter Prozentsatz der den Beteiligten bei der Durchführung des Vorhabens tatsächlich entstandenen Kosten finanziert werden.

78 Es ist unstreitig, dass im vorliegenden Fall die Klägerin mit der Firma Romana Video einen Vertrag geschlossen hat, mit dem sie dieses Unternehmen mit der Produktion eines Films über Valnerina beauftragt hat, wofür es als Gegenleistung den dem Vorhaben zugewiesenen Betrag, d. h. etwa 98 Mio. ITL, erhalten sollte. Sie hat dieser Firma jedoch nur 49 Mio. ITL gezahlt, da sie dieser nach demselben Vertrag die Vermarktungsrechte an diesem Film für 49 Mio. ITL verkauft hat.

79 Daher sind der Klägerin, wie die Kommission zutreffend festgestellt hat, zur Durchführung dieser konkreten Maßnahme des Vorhabens nur Kosten in einer Höhe entstanden, die etwa der Hälfte der im Rahmen des Vorhabens angerechneten Ausgaben entspricht. Zwar verbietet, wie die Klägerin bemerkt, weder die Verordnung Nr. 4253/88 noch die Zuschussentscheidung dem durch den Zuschuss Begünstigten ausdrücklich, aus den mit diesem Zuschuss erzielten Ergebnissen Gewinn zu erzielen. Wegen der Gleichzeitigkeit der Vorgänge und der von der Klägerin und der Firma Romana Video bereits während der Durchführung des Vorhabens vorgenommenen Verrechnung durfte die Kommission jedoch die Auffassung vertreten, dass die Klägerin nicht etwa einen Gewinn aus dem mit dem Zuschuss erreichten Ergebnis erzielt, sondern vielmehr für die Durchführung dieser Maßnahme des Vorhabens nur den sich aus dieser Verrechnung ergebenden Betrag aufgewendet hat.

80 Daraus folgt, dass die Kommission fehlerfrei annehmen konnte, dass die Klägerin dem Vorhaben Ausgaben zugeschrieben hat, die sie für dessen Durchführung letztlich nicht aufgewendet hat.

81 Da die Anrechnung der Kosten jedoch nicht den wirklichen Verhältnissen entsprach, ist sie als schwerwiegende Verletzung der Voraussetzungen für die Bewilligung der finanziellen Beteiligung sowie der Loyalitätspflicht des durch sie Begünstigten anzusehen, so dass sie als Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 in seiner geänderten Fassung zu betrachten ist.

82 Was weiter die Begründung dieses Punktes in der angefochtenen Entscheidung angeht (vgl. hierzu Urteil des Gerichts vom 7. November 2002 in den Rechtssachen T-141/99, T-142/99, T-150/99 und T-151/99, Vela und Tecnagrind/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 168 bis 170), so hat die Kommission in der neunten Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die Klägerin wegen der mit der Firma Romana Video vorgenommenen Verrechnung höhere Aufwendungen als die tatsächlich entstandenen geltend gemacht hat. Die Kommission hat demnach ihre Überlegungen so klar und eindeutig dargelegt, dass die Klägerin zur Wahrung ihrer Rechte die Gründe der Maßnahme erkennen konnte und der Gemeinschaftsrichter seine Rechtmäßigkeitskontrolle ausüben kann. Die Kommission hat daher insoweit ihre Begründungspflicht nicht verletzt.

83 Demgemäß sind die auf einen Beurteilungsfehler und eine Verletzung der Begründungspflicht gestützten Rügen, die sich auf die Produktion eines Films durch die Firma Romana Video beziehen, zurückzuweisen.

Personalkosten

- Angefochtene Entscheidung

84 Die neunte Begründungserwägung, siebenter Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung lautet:

[Die Klägerin] hat im Rahmen des Vorhabens einen Betrag von 202 540 668 ITL (104 455 ECU) für Kosten im Zusammenhang mit der von fünf Personen für den Teil Touristeninformation aufgewandten Arbeitsleistung geltend gemacht. Für diese Ausgaben hat [die Klägerin] keine Belege (Arbeitsverträge, detaillierte Beschreibung der durchgeführten Tätigkeiten) vorgelegt."

85 Die neunte Begründungserwägung, neunter Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung lautet:

[Die Klägerin] hat einen Betrag von 152 340 512 ITL (78 566 ECU) für Personalkosten im Zusammenhang mit anderen Tätigkeiten als der Touristeninformation berechnet. [Sie] hat keine Unterlagen vorgelegt, die belegen könnten, dass diese Leistungen tatsächlich erbracht worden sind und mit dem Vorhaben unmittelbar zusammenhängen."

- Vorbringen der Parteien

86 Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe hinreichend nachgewiesen, dass die im Rahmen des Vorhabens angerechneten Personalkosten tatsächlich entstanden seien. Sie verweist darauf, sie habe der Kommission im Rahmen ihrer Stellungnahme zum verfahrenseinleitenden Schreiben eine Tabelle mit den Namen aller Beschäftigten, die unmittelbar der Maßnahme Touristeninformation" und den anderen Tätigkeiten als Touristeninformation" zugewiesen worden seien, vorgelegt und dabei für jeden Beschäftigten sowohl den Zeitraum der Beschäftigung als auch die von ihr insoweit aufgewandten Kosten angegeben, was sie durch Abschriften der Gehaltsbescheinigungen belegt habe. Außerdem habe sie während der Kontrolle vor Ort zwei Entscheidungen vom 17. November 1995, mit denen sie diese Beschäftigten dem Vorhaben zugewiesen habe, sowie zwei Vermerke vom 29. März 1996 mit einer Veranschlagung der bei diesen beiden Maßnahmen des Vorhabens entstehenden Personalkosten überreicht.

87 Als öffentliche Einrichtung verfüge sie nicht über individuelle Arbeitsverträge mit ihren Beschäftigten. Dass diese Personen tatsächlich bei ihr beschäftigt gewesen seien, könne nur durch eine von ihr ausgestellte Bescheinigung nachgewiesen werden. Die von der Kommission nicht bestrittene Tatsache, dass die Maßnahmen, deren Durchführung durch sie im Rahmen des Vorhabens vorgesehen gewesen seien, auch tatsächlich durchgeführt worden seien, beweise rechtlich hinreichend, dass die beschäftigten Personen die geltend gemachten Dienstleistungen auch tatsächlich erbracht hätten.

88 Die Kommission führt demgegenüber aus, obwohl sie bereits in ihrem verfahrenseinleitenden Schreiben darauf hingewiesen habe, dass die von der Klägerin vorgelegten Nachweise ungenügend seien, habe diese keine Unterlagen vorgelegt, die hätten belegen können, dass sich die berechneten Personalkosten unmittelbar auf die Durchführung des Vorhabens bezogen hätten und angemessen gewesen seien.

- Würdigung durch das Gericht

89 Die Kommission hat in Anhang II Nummer 3 der Zuschussentscheidung klargestellt, dass [sich] die Personalkosten... unmittelbar auf die Durchführung der Maßnahme beziehen und dieser Durchführung angemessen sein [müssen]".

90 Demgemäß ist zu prüfen, ob die Kommission einen Fehler begangen hat, indem sie in der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten hat, dass die Klägerin ihr keine Belege dafür vorgelegt habe, dass die im Rahmen des Vorhabens angerechneten Personalkosten sich unmittelbar auf dessen Durchführung bezogen und angemessen waren.

91 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die der Kommission von der Klägerin überreichten Tabellen nur die Namen der betreffenden Personen, eine Schätzung der von diesen Personen für das Vorhaben aufgewandten Zeit, ihre Gehälter sowie die Kosten enthielten, die sich daraus für die Durchführung des Vorhabens ergeben haben sollen. Dagegen enthielten diese Tabellen keine so detaillierte Beschreibung der Tätigkeiten jeder dieser Personen, dass sich die Kommission hätte vergewissern können, dass sich die Arbeit dieser Personen unmittelbar auf das Vorhaben bezog, und noch weniger, dass die Tätigkeiten angemessen waren.

92 Jedenfalls enthalten auch die Entscheidungen vom 17. November 1995 und die Vermerke vom 29. März 1996, die die Klägerin der Kommission vorgelegt haben will - was diese bestreitet -, keine Angaben, die bestätigen könnten, dass sich die Personalkosten unmittelbar auf das Vorhaben bezogen hätten und angemessen gewesen wären. Gleiches ist auch aus den Gehaltsmitteilungen zu schließen, aus denen lediglich hervorgeht, dass die betreffenden Personen in der fraglichen Zeit für die Klägerin gearbeitet haben, die jedoch erkennbar keine Angaben zu den von den Betreffenden ausgeübten Tätigkeiten enthalten.

93 Im Übrigen ist zum Argument der Klägerin, die Kommission habe von ihr wegen ihrer Eigenschaft als öffentliche Einrichtung nicht die Vorlage von Arbeitsverträgen verlangen können, festzustellen, dass die Kommission nicht behauptet hat, dass die verlangte Vorlage dieser Verträge das einzige zulässige Beweismittel sei. Angesichts dessen hätte die Klägerin gemäß Anhang II Nummer 3 der Zuschussentscheidung wissen müssen, dass sie in der Lage sein musste, der Kommission Unterlagen vorzulegen, die geeignet waren, in irgendeiner Weise nachzuweisen, dass zwischen den dem Vorhaben zugeschriebenen Personalkosten und den in dessen Rahmen vorgesehenen einzelnen Maßnahmen ein unmittelbarer Zusammenhang bestand und dass die Höhe dieser Kosten angemessen war. Wie jedoch die Kommission im verfahrenseinleitenden Schreiben zu Recht ausgeführt hat, hatte sie die Klägerin bereits davon unterrichtet, dass die vorgelegten Unterlagen nicht den Nachweis zuließen, dass die Ausgaben tatsächlich getätigt worden waren und zwischen ihnen und dem Vorhaben ein unmittelbarer Zusammenhang bestand. Die Klägerin hat sich gleichwohl in ihrer Stellungnahme zum verfahrenseinleitenden Schreiben im Wesentlichen darauf beschränkt, erneut Informationen vorzulegen, die sie der Kommission bereits unterbreitet hatte, wobei sie hinzugefügt hat, dass es ihr unnötig und überfluessig erscheine, näher auf die Tätigkeiten ihres Personals einzugehen, da diese durch die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele hinreichend veranschaulicht würden.

94 Soweit jedoch die Klägerin im Wesentlichen behauptet, die Tatsache, dass die Personalkosten tatsächlich entstanden seien, werde dadurch belegt, dass das Vorhaben tatsächlich verwirklicht worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass sich Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 in seiner geänderten Fassung ausdrücklich auf Unregelmäßigkeiten bei den Bedingungen der Durchführung der finanzierten Maßnahme bezieht, was Unregelmäßigkeiten bei deren Verwaltung einschließt. Daher kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass die in dieser Bestimmung vorgesehenen Sanktionen nur dann verhängt werden könnten, wenn die finanzierte Maßnahme überhaupt nicht oder nur zum Teil verwirklicht worden sei. Es genügt nämlich nicht, dass die Klägerin die ordnungsgemäße sachliche Durchführung des Vorhabens, wie es von der Kommission in der Zuschussentscheidung genehmigt worden ist, nachweist. Darüber hinaus muss die Klägerin in der Lage sein, nachzuweisen, dass jeder Bestandteil der Gemeinschaftsbeteiligung einer für die Verwirklichung des Vorhabens unerlässlichen tatsächlichen Leistung entspricht (vgl. in diesem Sinne das oben in Randnr. 82 angeführte Urteil Vela und Tecnagrind/Kommission, Randnr. 201). Im Übrigen geht aus Anhang II Nummer 7 der Zuschussentscheidung hervor, dass die Kommission vom Begünstigten jederzeit Angaben zum Fortgang der in Anhang I dieser Entscheidung angeführten Arbeiten und zu den erzielten technischen Ergebnissen verlangen kann. Aus diesen Angaben ergibt sich, dass der Empfänger eines Gemeinschaftszuschusses, den wie im vorliegenden Fall eine Verpflichtung zur Kofinanzierung des geförderten Vorhabens trifft, dieser Verpflichtung entsprechend dem Fortgang der materiellen Durchführung des Vorhabens nachkommen muss, wie dies auch für die Gemeinschaftsfinanzierung vorgesehen ist (Urteil Vela und Tecnagrind/Kommission, Randnr. 249).

95 Angesichts dessen ist die Kommission fehlerfrei zu der Ansicht gelangt, dass die Klägerin ihr keine Nachweise vorgelegt habe, die hätten belegen können, dass die im Rahmen des Vorhabens angerechneten Personalkosten mit dessen Durchführung in unmittelbarem Zusammenhang standen und angemessen waren.

96 Es ist darauf hinzuweisen, dass das mit der Gemeinschaftsregelung errichtete Subventionssystem insbesondere darauf beruht, dass der Begünstigte eine Reihe von Verpflichtungen erfuellt und dadurch Anspruch auf die vorhergesehene finanzielle Beteiligung erhält. Erfuellt der Begünstigte nicht alle diese Verpflichtungen, so kann die Kommission nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 in seiner geänderten Fassung den Umfang der Verpflichtungen neu prüfen, die sie nach der diese Beteiligung bewilligenden Entscheidung übernommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 24. April 1996 in den Rechtssachen T-551/93 und T-231/94 bis T-234/94, Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission, Slg. 1996, II-247, Randnr. 161, und vom 12. Oktober 1999 in der Rechtssache T-216/96, Conserve Italia/Kommission, Slg. 1999, II-3139, Randnrn. 71 und 90 bis 94).

97 Außerdem müssen die Personen, die Zuschüsse der Gemeinschaft beantragen und auch erhalten, dafür Sorge tragen, dass sie der Kommission hinreichend genaue Angaben an die Hand geben, weil andernfalls das Kontroll- und Beweissystem, das zur Nachprüfung der Erfuellung der Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses eingeführt worden ist, nicht ordnungsgemäß funktionieren kann. Ohne hinreichend genaue Angaben könnte es nämlich zu einer Zuschussgewährung für Vorhaben kommen, die die Voraussetzungen hierfür nicht erfuellen. Daher ist die Auskunfts- und Loyalitätspflicht, die den Personen obliegt, die Zuschüsse beantragen und erhalten, dem System der Beteiligung durch den EAGFL inhärent und für sein einwandfreies Funktionieren grundlegend. Mithin ist ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen als Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 in seiner geänderten Fassung anzusehen (siehe in diesem Sinne Urteile Conserve Italia/Kommission, oben angeführt in Randnr. 96, Randnr. 71, und Vela und Tecnagrind/Kommission, oben angeführt in Randnr. 82, Randnr. 322).

98 Was schließlich die Begründung dieses Teils der angefochtenen Entscheidung angeht, so ist festzustellen, dass die Kommission zwar kurz, doch hinreichend klar und eindeutig dargestellt hat, dass ihrer Ansicht nach die von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Schriftstücke es ihr nicht ermöglichten, sich zu vergewissern, dass die im Rahmen des Vorhabens angerechneten Personalkosten mit dessen Durchführung in unmittelbarem Zusammenhang stuenden und angemessen seien. Infolgedessen ist die angefochtene Entscheidung auch insoweit hinreichend begründet.

99 Die die Personalkosten betreffenden Rügen, mit denen ein Beurteilungsfehler und ein Verstoß gegen die Begründungspflicht geltend gemacht worden ist, sind daher zurückzuweisen.

Zu den Gemeinkosten

- Angefochtene Entscheidung

100 Die neunte Begründungserwägung, zehnter Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung lautet:

[Die Klägerin] hat im Rahmen des Vorhabens einen Betrag von 31 500 000 ITL (26 302 ECU) für allgemeine Kosten (Anmietung von zwei Büros, Heizung, Elektrizität, Wasser und Reinigung) berechnet. Diese Anrechnung ist durch keinerlei Schriftstück nachgewiesen."

- Vorbringen der Parteien

101 Die Klägerin führt aus, sie habe in ihrer Stellungnahme zum verfahrenseinleitenden Schreiben ausgeführt, dass für die Durchführung des Vorhabens zwei Räume an ihrem Sitz bereitgestellt und ausgestattet worden seien. Sie habe dem Vorhaben einen seinem Umfang im Vergleich zum Umfang ihrer übrigen Tätigkeiten entsprechenden Teil der Gemeinkosten, nämlich 28 % der Miete für das gesamte Gebäude, in dem sie untergebracht sei, sowie die Ausgaben für Wasser, Elektrizität, Reinigung und Heizung, zugewiesen.

102 Zu all diesen Kosten seien den Kontrolleuren der Kommission Belege zur Verfügung gestellt worden, die jedoch keine Bedenken hinsichtlich der Beweiskraft dieser Belege und hinsichtlich der Genauigkeit der von der Klägerin vorgenommenen Berechnung geäußert hätten.

103 Es treffe nicht zu, dass es sich hierbei um Kosten gehandelt habe, die sie ohnehin hätte tragen müssen und für die eine Übernahme durch das Vorhaben nicht in Betracht gekommen sei. Wenn sie nämlich die für die Durchführung des Vorhabens verantwortlichen Stellen nicht in ihren Räumen untergebracht hätte, hätten diese Stellen anderweitig untergebracht werden müssen, was zu zusätzlichen Kosten geführt hätte. Außerdem hätte sie diese Räumlichkeiten zu anderen Zwecken verwenden und damit Gewinn erzielen können.

104 Die Kommission macht im Wesentlichen geltend, dass diese Kosten nicht dem Vorhaben zugeschrieben werden könnten, da sie in keinem unmittelbaren Zusammenhang zu diesem stuenden und die Klägerin ihr keine Unterlagen vorgelegt habe, die einen anderen Schluss zuließen.

- Würdigung durch das Gericht

105 Aus den Akten und insbesondere dem verfahrenseinleitenden Schreiben geht hervor, dass die von der Kommission festgestellte Unregelmäßigkeit in Bezug auf die Gemeinkosten nur einen Teil der von der Klägerin dem Vorhaben zugeschriebenen entsprechenden Kosten betraf. Es ging nämlich nur um die Kosten für die vorhabensbezogene Nutzung von Räumen, die die Klägerin bereits vor der Gewährung des Zuschusses genutzt hatte.

106 Hierzu ist daran zu erinnern, dass nach Artikel 3 Absatz 2 der Zuschussentscheidung der gewährte Zuschuss nur der Finanzierung eines bestimmten Prozentsatzes der Kosten dienen sollte, die von den Beteiligten für die Durchführung des Vorhabens tatsächlich aufgewendet wurden (siehe oben, Randnr. 77). Um betrügerischen Praktiken vorzubeugen, durfte die Kommission daher davon ausgehen, dass Gemeinkosten wie die im vorliegenden Fall von der Klägerin in Rechnung gestellten nicht wirklich mit der Durchführung des Vorhabens zusammenhingen, sondern Ausgaben darstellten, die der Begünstigte aufgrund seiner üblichen, von der Durchführung des Vorhabens unabhängigen Tätigkeit ohnehin tragen musste.

107 In einer solchen Situation ist jedoch aus den gleichen Gründen wie den oben in Randnummer 81 angeführten festzustellen, dass die Kommission fehlerfrei zu der Ansicht gelangt ist, dass die Anrechnung dieser Kosten eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 in seiner geänderten Fassung darstelle.

108 Was die Begründung der angefochtenen Entscheidung zu diesem Punkt betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass in der Begründung nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden brauchen, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (Urteil des Gerichtshofes vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63, und Urteil Vela und Tecnagrind, oben angeführt in Randnr. 82, Randnr. 170).

109 Zwar hat die Klägerin im Gegensatz zu dem, was aus der angefochtenen Entscheidung auf den ersten Blick hervorzugehen scheint (siehe oben, Randnr. 100), der Kommission Nachweise dafür vorgelegt, welcher Art die erbrachten Leistungen waren und dass sie tatsächlich erbracht wurden, doch kannte die Klägerin wegen der im verfahrenseinleitenden Schreiben angeführten Begründung gleichwohl die Gründe, aus denen die Kommission eben diese Ausgaben für dem Vorhaben nicht anrechenbar hielt. Denn im verfahrenseinleitenden Schreiben hat die Kommission hervorgehoben, dass diese Kosten konstante" Kosten seien und somit keinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vorhaben" aufwiesen. Die angefochtene Entscheidung war daher insoweit hinreichend begründet.

110 Demgemäß sind die die Gemeinkosten betreffenden Rügen, mit denen ein Beurteilungsfehler und eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht werden, zurückzuweisen.

Zu den Beratungskosten

- Angefochtene Entscheidung

111 In der neunten Begründungserwägung, achter Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission ausgeführt:

[Die Klägerin] hat im Rahmen des Vorhabens einen Betrag von 85 000 000 ITL (43 837 ECU) für die Kosten von Beratungen durch die Mauro Brozzi Associati S.A.S. geltend gemacht. Für diese Ausgaben sind keine Unterlagen vorgelegt worden, die belegen könnten, dass die Leistungen tatsächlich erbracht wurden und welcher Art sie genau waren."

- Vorbringen der Parteien

112 Die Klägerin hat dem Gericht einen am 21. Dezember 1992 unterzeichneten Vertrag mit der Beratungsfirma Mauro Brozzi Associati S.A.S (im Folgenden: Firma Brozzi) vorgelegt. Dieser Vertrag habe fünf spezifische Teile umfasst: erstens die Beschreibung der sozioökonomischen Situation der von dem Vorhaben betroffenen Gebiete, zweitens die Angabe der an dem Vorhaben beteiligten Personen, drittens die Beschreibung des Vorhabens und die Prüfung seiner Billigung, viertens die verwaltungstechnische Prüfung des Abschlussberichts über das Vorhaben und fünftens den Zusammenhang mit den an dem Vorhaben interessierten Einzelnen, um dessen bessere Vermarktung zu erreichen. Für diese Dienstleistungen habe die Firma Brozzi einen Betrag erhalten sollen, der 50 % der Ausgaben entsprochen habe, die unter der Rubrik Personal für Sekretariat und Direktion" des Finanzplans des Vorhabens ausgewiesen gewesen seien.

113 Dass die Ausgaben in Bezug auf die ersten vier Teile dieses Vertrages tatsächlich getätigt worden seien, sei offensichtlich und jedenfalls durch die von ihr aufbewahrten Schriftstücke belegt, die von den beiden Kontrolleuren der Kommission ordnungsgemäß geprüft worden seien. Die Kosten des fünften Teils seien umfassend belegt durch die von ihr aufbewahrten Unterlagen, wie Berichte, Schreiben und Protokolle von Sitzungen, Dienstreisen und Zusammenkünften; diese Schriftstücke seien von den Kontrolleuren der Kommission bei den Kontrollen vor Ort geprüft worden.

114 Nach Ansicht der Kommission hat die Klägerin ihr keine Unterlagen überreicht, die nachweisen könnten, dass die Leistungen tatsächlich erbracht wurden und welcher Art sie waren. Jedenfalls seien jene Ausgaben nicht zuschussfähig gewesen, die die ersten vier Teile des mit der Firma Brozzi geschlossenen Vertrages betroffen hätten.

- Würdigung durch das Gericht

115 Die Kommission wirft der Klägerin vor, ihr keine Nachweise vorgelegt zu haben, die nicht nur die vertragliche Bindung mit der Firma Brozzi - diese werde durch den mit diesem Unternehmen geschlossenen Vertrag bewiesen - belegen können, sondern auch, dass die verschiedenen Leistungen tatsächlich von dieser Beratungsfirma im Rahmen der Durchführung des Vorhabens erbracht wurden und welcher Art diese Leistungen waren.

116 Hierzu ist zu bemerken, dass die Klägerin in ihrer Stellungnahme zum verfahrenseinleitenden Schreiben, in dem die Kommission u. a. bereits dieselbe Rüge vorgebracht hatte, lediglich die einzelnen von der Firma Brozzi nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen kurz umschrieben hat. Dagegen hat sie dieser Stellungnahme trotz der ausdrücklichen Bitte der Kommission keine Nachweise beigefügt. Vor dem Gericht hat sie lediglich behauptet, dass sie solcherlei Unterlagen den Kontrolleuren der Kommission bei der Kontrolle vor Ort vorgelegt habe, ohne diese Behauptung jedoch durch Nachweise zu stützen.

117 Daraus ist zu folgern, dass die Klägerin nicht dargetan hat, dass die Kommission einen Fehler begangen hat, indem sie zu der Auffassung gelangt ist, dass die Beratungskosten nicht durch Nachweise belegt worden seien, aus denen hervorgehe, dass die betreffenden Leistungen tatsächlich erbracht worden und welcher Art sie genau gewesen seien. Nach Anhang II Nummer 5 der Zuschussentscheidung hatte die Klägerin jedoch eine Pflicht zur Auskunftserteilung und zur Loyalität gegenüber der Gemeinschaft zu erfuellen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung ist als Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 in seiner geänderten Fassung anzusehen.

118 Schließlich ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung insoweit auch hinreichend begründet worden ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Kommission nämlich in der neunten Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung nicht behauptet, dass die Klägerin keinerlei Schriftstücke im Zusammenhang mit den Beratungskosten vorgelegt habe, sondern sie hat die Gründe für den Erlass ihrer Maßnahme dargelegt, die darin bestanden, dass die von der Klägerin vorgelegten Schriftstücke nicht den Nachweis erlaubten, dass die fraglichen Leistungen tatsächlich erbracht worden und welcher Art sie genau gewesen seien.

119 Infolgedessen sind die Rügen bezüglich der Beratungskosten, mit denen ein Beurteilungsfehler und ein Verstoß gegen die Begründungspflicht geltend gemacht wird, zurückzuweisen, ohne dass geprüft werden müsste, ob die im Rahmen der fünf Teile des mit der Firma Brozzi geschlossenen Vertrages vorgesehenen Ausgaben als zuschussfähig hätten angesehen werden können.

Zum Bewässerungssystem

- Angefochtene Entscheidung

120 In der neunten Begründungserwägung, elfter Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission ausgeführt:

Im Rahmen der Maßnahme ,Dinkel- und Trüffelanbau waren in der [Zuschussentscheidung] Investitionen in Höhe von 41 258 ECU für die Verbesserung der Bewässerungssysteme beim Trüffelanbau vorgesehen. Diese Investitionen wurden nicht durchgeführt, und der Kommission wurden hierzu keine Erklärungen gegeben."

- Vorbringen der Parteien

121 Die Klägerin führt aus, die Zuschussentscheidung habe die Schaffung von Reservebewässerungssystemen" vorgesehen. Diese Bezeichnung habe entgegen der Auffassung der Kommission nicht bedeutet, dass die Klägerin ein festes Bewässerungssystem habe schaffen sollen, sondern habe sich vielmehr auf eine Notbewässerung für Trockenzeiten bezogen, die mit beweglichen, von einem Traktor gezogenen Tonnen habe bewerkstelligt werden sollen. Die Klägerin stützt sich insoweit auf ein Gutachten vom 27. Oktober 2000, aus dem zum einen hervorgehe, dass der im Rahmen dieses spezifischen Projekts gebrauchte Begriff Reservebewässerungssysteme" in dem von ihr angegebenen Sinne zu verstehen sei, und zum anderen, dass die ihr entstandenen Kosten angesichts der den Beteiligungen im Rahmen des EAGFL üblicherweise zugrunde gelegten Preise angemessen gewesen seien.

122 Zurückzuweisen sei auch das Argument der Kommission, dass die Klägerin jedenfalls nicht nachgewiesen habe, dass die mit dem mobilen Bewässerungssystem zusammenhängenden Ausgaben tatsächlich getätigt worden seien. Die Klägerin beruft sich hierzu auf einen mit einem Unternehmen geschlossenen Vertrag zur Anlage von Baumkulturen, der die durchzuführenden Maßnahmen einschließlich der Bewässerungsmaßnahmen genau aufgezählt habe. Im Übrigen sei die Einhaltung aller Vorschriften in den Protokollen über die Inspektionen der Fachleute bestätigt worden, und dies sei auch von den Kontrolleuren der Kommission bei den Kontrollen vor Ort festgestellt worden. Außerdem zeige der Umstand, dass der Anbau erfolgreich zu Ende geführt worden sei, dass die Bewässerungsmaßnahme tatsächlich durchgeführt worden sei.

123 Die Kommission trägt vor, sie habe bei den Überprüfungen vor Ort festgestellt, dass die Klägerin nicht die im Rahmen des Vorhabens vorgesehenen Investitionen betreffend die Reservebewässerungssysteme" getätigt habe. Diese Investitionen hätten nur durch die Installation fester Bewässerungssysteme getätigt werden und nicht durch ein Beregnungssystem" aus von einem Traktor gezogenen Tonnen". Selbst wenn man annähme, dass der Begriff Reservebewässerungssysteme" in dem von der Klägerin angeführten Sinn auszulegen wäre, hätte diese doch im Verwaltungsverfahren nie auch nur das geringste Beweismittel, wie etwa Rechnungen über den Erwerb mobiler Tanks oder die Verwendung eines Traktors, vorgelegt.

124 Die Klägerin könne sich insoweit nicht auf einen von ihr mit einem Unternehmen geschlossenen Vertrag zur Anlage von Baumkulturen berufen, den sie in ihrer Stellungnahme zum verfahrenseinleitenden Schreiben angeführt habe. Diese Bezugnahme sei viel zu allgemein gehalten gewesen, um den Kontrolleuren der Kommission eine Ermittlung des von der Klägerin angeführten Vertrages zu ermöglichen. Überdies hätten die Kontrolleure bei den Überprüfungen vor Ort festgestellt, dass die Bewässerungsmaßnahme nicht durchgeführt worden sei, da ein Großteil der Jungpflanzen eingegangen gewesen sei.

- Würdigung durch das Gericht

125 Zunächst ist festzustellen, dass zwar die Zuschussentscheidung die Finanzierung eines Reservebewässerungssystems" (auch Sicherheitsbewässerung" genannt) vorsieht, dass jedoch weder der von der Klägerin bei der Kommission gestellte Zuschussantrag noch die Zuschussentscheidung eine Angabe darüber enthalten, welche Art von Bewässerungssystem im Rahmen des Vorhabens einzuführen war.

126 Weiter ergibt sich aus den Antworten der Klägerin auf eine schriftliche Frage des Gerichts, dass die Kontrolleure der Kommission bei der Kontrolle vor Ort darauf hingewiesen hatten, dass die Bewässerung der Pflanzen mittels von einem Traktor gezogenen mobilen Tanks nicht als Errichtung eines Reservebewässerungssystems" angesehen werden könne und dass aus der fehlenden Installation eines festen Bewässerungssystems zu schließen sei, dass das Vorhaben insoweit nicht wie vorgesehen durchgeführt worden sei. Im verfahrenseinleitenden Schreiben hat die Kommission den Standpunkt vertreten, dass die Investitionen zur Verbesserung der Bewässerungssysteme nicht getätigt" worden seien, und die Klägerin aufgefordert, den Gegenbeweis anzutreten.

127 In ihrer Stellungnahme zum verfahrenseinleitenden Schreiben hat die Klägerin ihre bereits gegenüber den Kontrolleuren der Kommission abgegebene Erklärung wiederholt, dass ihrer Ansicht nach [das Bewässerungssystem] im Rahmen des Vorhabens nicht als fest installierte Anlage, sondern als eine anhand von Transportmitteln (Tankwagen) zu realisierende Bewässerung geplant war". Die Klägerin bestreitet nicht, dass sie außer dieser Erklärung über ihre Auslegung der Beschreibung des Vorhabens in Bezug auf das Bewässerungssystem der Kommission keine Nachweise, wie Rechnungen über den Erwerb mobiler Tanks oder die Verwendung eines Traktors, vorgelegt habe, die es ermöglicht hätten, zum einen die von der Kommission zur Art und Weise der Errichtung des Bewässerungssystems geäußerten Zweifel zu zerstreuen und zum anderen nachzuweisen, dass dieses System in der von der Klägerin geplanten Form auch tatsächlich realisiert worden sei.

128 Im Übrigen hat die Klägerin vor dem Gericht noch nicht einmal darzutun versucht, dass der Vertrag, auf den sie sich in diesem Zusammenhang bezogen hat, ohne ihn dem Gericht vorzulegen, beweisen könne, dass dieses Bewässerungssystem tatsächlich errichtet worden sei.

129 Hieraus ist - ohne dass die Frage beantwortet werden müsste, ob die Bewässerung der Pflanzen mittels von einem Traktor gezogenen mobilen Tanks als die Realisierung eines Reservebewässerungssystems" im Sinne der Zuschussentscheidung anzusehen war - zu schließen, dass die Kommission fehlerfrei zu der Auffassung gelangt ist, dass die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass die für das Bewässerungssystem vorgesehenen Investitionen tatsächlich getätigt worden seien.

130 Eine Anrechnung von Kosten, die nicht durch Belege oder andere Beweismittel nachgewiesen worden sind, ist jedoch als schwerwiegende Verletzung der Voraussetzungen für die Bewilligung der finanziellen Beteiligung sowie der Loyalitätspflicht der durch sie Begünstigten anzusehen und kann daher als Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 in seiner geänderten Fassung eingestuft werden.

131 Was die Beachtung der Begründungspflicht angeht, ist festzustellen, dass die Kommission zwar weder im verfahrenseinleitenden Schreiben noch in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich die Gründe angeführt hat, aus denen sie der Ansicht war, dass das von der Klägerin angeblich vorgesehene Bewässerungssystem nicht dem im Rahmen des Vorhabens vorgesehenen System entsprochen habe. Wie jedoch bereits oben in Randnummer 126 angeführt worden ist, hat die Klägerin bestätigt, dass die Kontrolleure der Kommission dies ihr gegenüber gerügt hätten. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die Klägerin schon in der Klageschrift nicht nur vorgetragen hat, die Auslegung der Zuschussentscheidung durch die Kommission sei irrig, sondern auch schon in diesem Stadium ein Gutachten zur Stützung ihres Standpunkts vorgelegt hat. Angesichts des Zusammenhangs, in dem sie steht, ist die angefochtene Entscheidung daher als insoweit rechtlich hinreichend begründet anzusehen.

132 Infolgedessen sind die das Bewässerungssystem betreffenden Rügen, mit denen ein Beurteilungsfehler und eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht werden, zurückzuweisen.

Ergebnis

133 Aus dem Vorstehenden folgt, dass der erste und der zweite Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen sind.

Zum dritten Teil des Klagegrundes

134 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe keine Protokolle der Tätigkeiten ihrer Kontrolleure und der von diesen geführten Gespräche und insbesondere keine Liste der bei diesen Gelegenheiten fotokopierten Schriftstücke erstellt. Unter diesen Umständen sei es ihr nicht möglich, die Rügen der Kommission zu beantworten, wonach sie bestimmte Unterlagen im Verwaltungsverfahren nicht vorgelegt habe.

135 Die Kommission führt aus, sie habe sowohl Protokolle der Tätigkeiten ihrer Kontrolleure und der von diesen geführten Gespräche als auch eine Liste der fotokopierten Schriftstücke erstellt; diese Unterlagen seien jedoch nur für den internen Gebrauch bestimmt gewesen. Jedenfalls sei die Stellung der Klägerin dadurch, dass die Kommission ihr diese Unterlagen nicht übersandt habe, nicht beeinträchtigt worden, da sie die Klägerin im verfahrenseinleitenden Schreiben von allen ihr gegenüber erhobenen Rügen unterrichtet habe und diese in der Lage gewesen sei, alle Unterlagen vorzulegen und alle Argumente vorzutragen, mit denen sie hätte beweisen können, dass sie ihre Verpflichtungen aus der Zuschussentscheidung erfuellt habe.

136 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist, dessen Beachtung auch dann sichergestellt werden muss, wenn eine Regelung für das betrefffende Verfahren fehlt. Dieser Grundsatz gebietet es, dass die Adressaten von Entscheidungen, die deren Interessen spürbar beeinträchtigen, in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt in sachdienlicher Weise vorzutragen (Urteile des Gerichtshofes vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-32/95 P, Kommission/Lisrestal u. a., Slg. 1996, I-5373, Randnr. 21, und des Gerichts vom 26. September 2002 in der Rechtssache T-199/99, Sgaravatti Mediterranea/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 55).

137 Im vorliegenden Fall hat die Kommission der Klägerin mit Schreiben vom 12. August 1997 angekündigt, dass sie die Durchführung des Vorhabens prüfen werde. Im verfahrenseinleitenden Schreiben hat sie überdies alle gegen die Klägerin erhobenen Rügen angeführt und diese vor allem aufgefordert, ihr alle Nachweise über die im Rahmen des Vorhabens angerechneten Ausgaben vorzulegen. Aufgrund dieser Aufforderung hat die Klägerin der Kommission dreimal, nämlich mit den Schreiben vom 25. August 1997, 6. April 1998 und 17. Mai 1999 Unterlagen mit ihren Stellungnahmen dazu vorgelegt. Außerdem hat die Kommission im Schreiben vom 6. März 1998 die Daten der Kontrollen vor Ort genannt und die Klägerin gebeten, alle Buchungs-, Verwaltungs- und Finanzunterlagen über das Vorhaben zur Verfügung der Kontrolleure zu halten.

138 Daraus ist zu schließen, dass die Kommission der Klägerin zur Genüge ermöglicht hat, durch die Vorlage von Belegen, die sie der Kommission nach der Zuschussentscheidung zur Verfügung zu stellen hatte, nachzuweisen, dass die von ihr zu realisierenden Maßnahmen des Vorhabens ordnungsgemäß durchgeführt worden waren.

139 Demgemäß sind der dritte Teil des zweiten Klagegrundes und der zweite Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

3. Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und gegen Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 in seiner geänderten Fassung

140 Die Klägerin führt aus, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und gegen Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 in seiner geänderten Fassung, da die in ihr festgestellten verschiedenen Unregelmäßigkeiten nicht ausreichten, um eine so schwerwiegende Sanktion wie die vollständige Streichung des Zuschusses zu rechtfertigen, der für die Durchführung von Maßnahmen des Vorhabens durch die Klägerin gewährt worden sei. Sie hebt hervor, dass alle im Rahmen des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen durchgeführt worden seien, womit der Zweck der finanziellen Beteiligung erreicht worden sei. Unter diesen Umständen seien jedoch die Tatbestandsmerkmale des Artikels 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 in seiner geänderten Fassung nicht erfuellt.

141 Nach Ansicht der Kommission stellen die der Klägerin zur Last gelegten Tatsachen Unregelmäßigkeiten oder erhebliche Veränderungen" im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 dar, die so schwerwiegend gewesen seien, dass jede andere Maßnahme als die Streichung des Zuschusses einen Anreiz zum Betrug hätte darstellen können.

142 Das Gericht weist darauf hin, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach ständiger Rechtsprechung verlangt, dass die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was für die Erreichung des verfolgten Zieles angemessen und erforderlich ist (siehe oben, Randnr. 65).

143 Aus der Rechtsprechung ergibt sich weiter, dass ein Verstoß gegen die Verpflichtungen, deren Einhaltung für das ordnungsgemäße Funktionieren eines Gemeinschaftssystems von grundlegender Bedeutung ist, mit dem Verlust eines von der Gemeinschaftsregelung verliehenen Anspruchs, etwa eines Anspruchs auf eine Beihilfe, geahndet werden kann (Urteil des Gerichtshofes vom 12. Oktober 1995 in der Rechtssache C-104/94, Cereol Italia, Slg. 1995, I-2983, Randnr. 24, und die dort angeführte Rechtsprechung).

144 Was die vorliegende Rechtssache angeht, so bezwecken die Verordnung Nr. 2052/88 und die sie durchführenden Verordnungen Nrn. 4253/88 und 4256/88, im Rahmen einer Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts und im Hinblick auf die Reform der gemeinsamen Agrarpolitik die Anpassung der Agrarstrukturen und der Entwicklung des ländlichen Raumes durch den EAGFL zu fördern. Dabei wollte der Gemeinschaftsgesetzgeber, wie sich aus der 20. Begründungserwägung und Artikel 23 der Verordnung Nr. 4253/88 ergibt, ein wirksames Kontrollverfahren einführen, um sicherzustellen, dass die Begünstigten die Voraussetzungen für die Gewährung des EAGFL-Zuschusses erfuellen, damit die oben genannten Ziele ordnungsgemäß erreicht werden können.

145 Zudem hat das Gericht in seinem oben in Randnummer 96 angeführten Urteil Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission (Randnr. 160) festgestellt, dass in Anbetracht der Natur der von der Gemeinschaft gewährten Zuschüsse die Pflicht zur Einhaltung der finanziellen Bedingungen, wie sie in der Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses festgelegt sind, ebenso wie die Pflicht zur materiellen Durchführung des Vorhabens eine Hauptpflicht des Begünstigten und Voraussetzung für die Gewährung des Gemeinschaftszuschusses ist.

146 Schließlich ist, wie bereits ausgeführt worden ist (siehe oben, Randnr. 97), die Erteilung hinreichend genauer Angaben durch die Personen, die einen Gemeinschaftszuschuss beantragt oder erhalten haben, für das ordnungsgemäße Funktionieren des Kontroll- und Beweissystems unerlässlich, das eingeführt worden ist, um nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses erfuellt worden sind.

147 Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch aus den Erwägungen im Rahmen der Prüfung des zweiten Klagegrundes, dass die Klägerin Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Kofinanzierung des Vorhabens begangen und in dessen Rahmen nicht gerechtfertigte Ausgaben angerechnet hat. Diese Verhaltensweisen stellen schwerwiegende Verletzungen wesentlicher Pflichten der Begünstigten dar, die die Streichung des fraglichen Zuschusses rechtfertigen können.

148 Zu dem Argument, alle Maßnahmen des Vorhabens seien auch durchgeführt worden, ist daran zu erinnern, dass die von der Klägerin im Kern vertretene Auffassung fehl geht, die in Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 in seiner geänderten Fassung vorgesehenen Sanktionen seien nur dann anwendbar, wenn die finanzierte Maßnahme weder ganz noch teilweise durchgeführt worden sei (siehe oben, Randnr. 94).

149 In Anbetracht dieser Verstöße durfte die Kommission davon ausgehen, dass jede andere Sanktion als die völlige Streichung des Zuschusses und die Rückforderung der vom EAGFL gezahlten Beträge einen Anreiz zum Betrug darstellen könnte, da die potenziell Begünstigten versucht wären, entweder die dem Vorhaben zugeschriebenen Ausgaben künstlich aufzublähen, um sich ihrer Kofinanzierungspflicht zu entziehen und die in der Zuschussentscheidung vorgesehene Hoechstbeteiligung des EAGFL zu erlangen, oder falsche Angaben zu machen oder bestimmte Informationen zu verheimlichen, um einen Zuschuss zu erlangen oder den beantragten Zuschuss zu erhöhen, wobei sie nur riskieren würden, dass dieser Zuschuss so weit gekürzt wird, wie dies den vom Begünstigten tatsächlich getätigten Ausgaben und/oder der Genauigkeit seiner Angaben gegenüber der Kommission entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission, angeführt oben in Randnr. 96, Randnr. 163, und Urteil Vela und Tecnagrind/Kommission, angeführt oben in Randnr. 82, Randnr. 402).

150 Infolgedessen ist der Vorwurf der Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht begründet. Demgemäß ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

4. Zum vierten Klagegrund: Ermessensmissbrauch

151 Die Klägerin vertritt die Ansicht, angesichts des zweifelhaften Gehalts der gegen sie erhobenen Rügen und der Art und Weise, wie die Kontrollen vor Ort von den Kontrolleuren der Kommission durchgeführt worden seien, sei davon auszugehen, dass die Streichung des Zuschusses böswillig und in Bestrafungsabsicht und damit ermessensmissbräuchlich erfolgt sei. Der Wille der Kommission, sie exemplarisch zu bestrafen, ergebe sich aus dem Schlusssatz des verfahrenseinleitenden Schreibens, in dem der für die Angelegenheit zuständige Generaldirektor ausgeführt habe: Für den Fall, dass die [in diesem Schreiben angesprochenen] Erklärungen und Unterlagen zur Ausräumung jedes vernünftigen Zweifels ausreichen, behält [er] sich... das Recht vor, im Rahmen einer möglichen Entscheidung über die Kürzung oder Streichung des Zuschusses ebenfalls nach Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 in seiner geänderten Fassung auf andere Punkte zurückzukommen".

152 Die Kommission meint, wenn im Fall besonders schwerer Verstöße, wie sie vorliegend festgestellt worden seien, die finanzielle Beteiligung gestrichen worden sei, so sei dies nicht Ausdruck einer böswilligen Absicht, sondern stelle die einzig geeignete Maßnahme dar, um sicherzustellen, dass die Zuschüsse des EAGFL wirksam und ordnungsgemäß verwendet würden. Mit dem von der Klägerin angeführten Passus des verfahrenseinleitenden Schreibens habe die Kommission dieser eine Verfahrensgarantie geben wollen. Sie habe nämlich die Klägerin nur davon in Kenntnis gesetzt, dass ein neues Verfahren dann eingeleitet werden könnte, wenn sich zwar die erhobenen Vorwürfe als unbegründet erwiesen, jedoch neue Anhaltspunkte zutage träten, die Zweifel an der Ordnungsgemäßheit des Vorhabens begründen könnten.

153 Der Begriff des Ermessensmissbrauchs hat im Gemeinschaftsrecht eine präzise Bedeutung: Er bezieht sich auf eine Situation, in der eine Verwaltungsbehörde ihre Befugnisse zu einem anderen Zweck als demjenigen ausübt, zu dem sie ihr übertragen worden sind. Eine Entscheidung ist nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde (Urteil Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission, angeführt oben in Randnr. 96, Randnr. 168).

154 Im vorliegenden Fall hat die Klägerin, wie das Gericht im Rahmen der Prüfung des zweiten Klagegrundes festgestellt hat, jedoch das Vorliegen von Fehlern bei der Feststellung von Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Durchführung des Vorhabens nicht nachgewiesen. Außerdem hat die Klägerin nichts vorgetragen, was den Schluss darauf zuließe, dass die Kommission einen anderen Zweck als den verfolgt hat, die bei der Durchführung des Vorhabens festgestellten Unregelmäßigkeiten zu ahnden. Die Behauptung der Klägerin, die Kommission habe ein Exempel statuieren" wollen, findet keine Stütze in den Akten.

155 Ebenso wenig lässt sich dem von der Klägerin angeführten Passus des verfahrenseinleitenden Schreibens entnehmen, dass die Kommission die Klägerin mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung bestrafen wollte. Wie die Kommission nämlich im Wesentlichen dargelegt hat, sollte dieser Satz lediglich dazu dienen, die Klägerin davon in Kenntnis zu setzen, dass das eingeleitete Verfahren dann beschränkt oder erweitert werden könnte, wenn sich die erhobenen Vorwürfe als unbegründet erweisen oder aber neue Anhaltspunkte zutage treten sollten, die in einem späteren Stadium Zweifel an der Ordnungsgemäßheit des Vorhabens begründen könnten.

156 Der vierte Klagegrund ist mithin zurückzuweisen.

5. Gesamtergebnis

157 Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit die Kommission ihre Rückzahlungsforderung nicht auf die Beträge beschränkt hat, die dem Teil des Vorhabens entsprachen, der nach der Zuschussentscheidung von der Klägerin selbst durchzuführen war. Dagegen ist die Klage im Übrigen abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

158 Nach Artikel 87 Absatz 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt oder teils unterliegt. Unter den Umständen des vorliegenden Falles sind jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung C (2000) 2388 der Kommission vom 14. August 2000 über die Streichung des Zuschusses, der der Comunità montana della Valnerina mit Entscheidung C (93) 3182 der Kommission vom 10. November 1993 über die Gewährung eines Zuschusses des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, nach der Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des EAGFL, Abteilung Ausrichtung (ABl. L 374, S. 25), im Rahmen des Vorhabens Nr. 93.IT.06.016 Pilot- und Demonstrationsvorhaben betreffend die Forst-, Land- und Ernährungswirtschaft in Bergrandgebieten (Frankreich, Italien)" gewährt worden war, wird insoweit für nichtig erklärt, als die Kommission ihre Forderung der Rückzahlung des Zuschusses nicht auf die Beträge beschränkt hat, die dem Teil des Vorhabens entsprechen, der nach der Zuschussentscheidung von der Klägerin selbst durchzuführen war.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

Zurück