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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 16.11.2005
Aktenzeichen: T-343/03
Rechtsgebiete: EG, Verordnung (EG) Nr. 659/1999


Vorschriften:

EG Art. 88 Abs. 3
Verordnung (EG) Nr. 659/1999 Art. 2 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTS (Dritte Kammer)

16. November 2005

"Staatliche Beihilfe - Artikel 88 Absatz 3 EG - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Beschwerde - Zurückweisung - Gegenstandslosigkeit"

Parteien:

In der Rechtssache T-343/03

Deutsche Post AG mit Sitz in Bonn (Deutschland),

Securicor Omega Express Ltd mit Sitz in Sutton, Surrey (Vereinigtes Königreich),

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Lübbig,

Klägerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz, N. Khan und M. Niejahr als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

unterstützt durch

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch M. Bethell als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung C (2003) 1652 final der Kommission vom 27. Mai 2003, mit der geplante Maßnahmen der Behörden des Vereinigten Königreichs zugunsten der Post Office Ltd für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wurden (staatliche Beihilfe N 784/2002),

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie des Richters J. Azizi und der Richterin E. Cremona,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Die Klägerinnen, die Deutsche Post AG (im Folgenden: DP) und die Securicor Omega Express Ltd (im Folgenden: SOE), sind im Bereich der Postdienste und insbesondere der Beförderung von Paketen und Expresspaketen tätig.

2 Im Gebiet des Vereinigten Königreichs steht DP bei der Beförderung von Paketen und Expresspaketen aufgrund ihrer Beteiligung am Kapital von SOE in Wettbewerb zur Royal Mail Group plc (im Folgenden: Royal Mail).

3 Die Post Office Ltd (im Folgenden: POL) ist eine Tochtergesellschaft von Royal Mail. POL ist mit dem Betrieb eines Netzes von Postämtern betraut, das 600 unmittelbar betriebene Ämter und 17 000 von Privaten betriebene Außendienststellen umfasst.

4 POL verschafft der Öffentlichkeit Zugang zu mehr als 170 Dienstleistungen, von denen die Mehrzahl Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, vor allem im Bereich des Universalpostdienstes, sind.

5 Mit Schreiben vom 3. Dezember 2002 teilten die Behörden des Vereinigten Königreichs der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG und Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1) eine Reihe von Maßnahmen zur Unterstützung von POL mit. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, im gesamten Gebiet des Vereinigten Königreichs einen umfassenden Zugang zu den von POL angebotenen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu bieten. Die Mitteilung wurde unter dem Aktenzeichen N 784/2002 in das Register eingetragen.

6 Mit Schreiben vom gleichen Tag forderte DP die Kommission auf, die Kosten- und Erlösstruktur des Postunternehmens Consignia plc (seit 4. November 2002 Royal Mail) im Bereich der Beförderung von Paketen und Expresspaketen im Hinblick auf das Vorliegen einer Quersubventionierung zu prüfen.

7 Mit Schreiben vom 12. Dezember 2002 bestätigte die Kommission den Eingang dieser Beschwerde unter dem Aktenzeichen CP 206/02 - "Vermutete Beihilfen des Vereinigten Königreiches an das ... Postunternehmen Consignia PLC".

8 Am 27. Mai 2003 beendete die Kommission, ohne das in Artikel 88 Absatz 2 EG vorgesehene förmliche Prüfverfahren einzuleiten, das Verfahren zur Prüfung der gemeldeten Beihilfe durch den Erlass der Entscheidung "Beihilfe Nr.: N 784/02 - Finanzierung der Tilgung von Staatsschulden, Förderung des ländlichen Postdienstes und Rollover-Betriebskapitalkredit an Post Office Limited (POL)" (ABl. C 269, S. 23, im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

9 Im Anschluss an die Veröffentlichung der Pressemitteilung IP/03/757 beantragten die Klägerinnen am 27. Mai 2003 die Übersendung einer Kopie der angefochtenen Entscheidung.

10 Am 28. Juli 2003 gab die Kommission diesem Antrag statt und übersandte den Klägerinnen eine nicht-vertrauliche Fassung der angefochtenen Entscheidung.

11 Mit Schreiben vom selben Tag ersuchte die Kommission DP um Übermittlung einer nicht-vertraulichen Fassung ihrer Beschwerde. Außerdem bat sie DP um Mitteilung, ob ihr Name vertraulich zu behandeln sei oder ob er der Regierung des Vereinigten Königreichs genannt werden dürfe. Darüber hinaus gab sie an, dass sie DP "über die weitere Bearbeitung dieses Vorgangs und etwaige Entscheidungen der Kommission in der betreffenden Angelegenheit unterrichten" werde.

12 Mit Schreiben vom 15. September 2003 erklärte sich DP mit der Preisgabe ihrer Identität gegenüber den Behörden des Vereinigten Königreichs einverstanden.

Verfahren

13 Unter diesen Umständen haben die Klägerinnen mit Klageschrift, die am 8. Oktober 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

14 Mit besonderem Schriftsatz, der am 15. Dezember 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben, zu der sich die Klägerinnen am 5. Februar 2004 geäußert haben.

15 Mit Schriftsatz, der am 19. Februar 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen zu werden.

16 Durch Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 9. Juni 2004 ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Streithelfer zugelassen worden.

17 Am 6. September 2004 hat das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland seinen Streithilfeschriftsatz eingereicht.

18 Am 15. November 2004 haben die Klägerinnen zum Schriftsatz des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland Stellung genommen. Die Beklagte hat auf eine Stellungnahme zu diesem Schriftsatz verzichtet.

Anträge der Verfahrensbeteiligten

19 In ihrer Klageschrift beantragen die Klägerinnen,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie das Verfahren über die Beschwerde von DP beendet;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

20 In ihrer Einrede der Unzulässigkeit beantragt die Kommission, die Klage als unzulässig abzuweisen.

21 In ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit beantragen die Klägerinnen, diese Einrede zu verwerfen.

22 In seinem Streithilfeschriftsatz beantragt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Klage als unzulässig abzuweisen.

Zur Zulässigkeit

23 Gemäß Artikel 114 § 1 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag einer Partei vorab über die Unzulässigkeit entscheiden. Gemäß Artikel 114 § 3 wird über den Antrag mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht nach Prüfung der Akten für ausreichend unterrichtet, um über die Einrede der Kommission entscheiden zu können, ohne die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

24 Die Kommission stützt ihre Einrede auf drei Unzulässigkeitsgründe. Erstens habe die Klage keinen bestimmten Gegenstand, da das Verfahren zur Prüfung der Beschwerde durch die angefochtene Entscheidung nicht beendet worden sei. Zweitens seien die Klägerinnen von der angefochtenen Entscheidung nicht individuell betroffen. Drittens hätten sie kein Rechtsschutzinteresse. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland schließt sich der Argumentation der Kommission an.

25 Die Klägerinnen vertreten in ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit die Ansicht, dass ihre Klage zulässig sei.

26 Erstens habe ihre Klage einen bestimmten Gegenstand, da sie auf die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung gerichtet sei, soweit mit dieser das Verfahren zur Prüfung der unter dem Aktenzeichen CP 206/02 - "Vermutete Beihilfen des Vereinigten Königreiches an das ... Postunternehmen Consignia PLC" eingetragenen Beschwerde beendet werde. Die angefochtene Entscheidung und das Beschwerdeverfahren hätten einen einheitlichen Gegenstand, weil sie Beihilfen beträfen, die in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang stünden und einem einzigen Begünstigten, nämlich dem Postdienst des Vereinigten Königreichs, gewährt worden seien. Dieser einheitliche Gegenstand der angefochtenen Entscheidung und der Beschwerde könne durch eine künstliche Unterscheidung zwischen der Muttergesellschaft Royal Mail und ihrer Tochtergesellschaft POL nicht in Frage gestellt werden. Aufgrund der engen Bindungen zwischen beiden Gesellschaften sei eine getrennte Betrachtung ihrer Situation und der ihnen gewährten Beihilfen nicht möglich. Die Kommission selbst sei davon ausgegangen, dass das Verfahren zur Prüfung der Beschwerde und die angefochtene Entscheidung einen einheitlichen Gegenstand hätten, da sie insbesondere in ihrem Schreiben, mit dem sie den Klägerinnen die angefochtene Entscheidung übermittelt habe, das Aktenzeichen der von DP eingereichten Beschwerde als Betreff verwendet habe. Gemäß dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung dürfe die Kommission jedenfalls keine Zweifel über ihre Absichten und die Reichweite ihrer Maßnahmen aufkommen lassen. Daraus könne geschlossen werden, dass die angefochtene Entscheidung zumindest teilweise eine Entscheidung über die Beendigung des Beschwerdeverfahrens enthalten habe.

27 Zweitens seien die Klägerinnen von der angefochtenen Entscheidung vor allem aufgrund ihrer Wettbewerbsposition auf dem Markt für Pakete und Expresspakete individuell betroffen. Sie stünden in direktem Wettbewerb zum Postdienst des Vereinigten Königreichs, wobei dieses Wettbewerbsverhältnis in seiner Gesamtheit zu betrachten sei, ohne zwischen den Aktivitäten von POL und von Royal Mail zu unterscheiden. In der angefochtenen Entscheidung werde im Übrigen erwähnt, dass POL über ihre Postämter Paketdienste erbringe. Damit stehe sie in Wettbewerb zu den Klägerinnen. Die relevante Stellung der Klägerinnen auf dem Markt für die Beförderung von Paketen und Expresspaketen sei zudem in den früheren Entscheidungen IV/M.1347 und COMP/M.3255 der Kommission festgestellt worden. Aus diesen Entscheidungen ergebe sich, dass die Klägerinnen zu einer für Dritte und die Kommission leicht individualisierbaren und ohne Weiteres identifizierbaren beschränkten Gruppe gehörten. Sie befänden sich damit auf dem liberalisierten Markt für Paketdienste gegenüber Royal Mail und damit auch gegenüber POL in einer besonderen Wettbewerbssituation. Gemäß dem Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 2002 in der Rechtssache T-114/00 (Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum/Kommission, Slg. 2002, II-5121, Randnr. 54) sei eine Unternehmensvereinigung, auch wenn sie nicht am Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG teilgenommen habe, klagebefugt, sofern einige ihrer Mitglieder Wirtschaftsteilnehmer seien, die als unmittelbare Konkurrenten der Empfänger der fraglichen Beihilfen angesehen werden könnten.

28 Die Behauptung der Kommission, dass es zu einer Ungleichbehandlung der Beihilfeempfänger und ihrer Konkurrenten hinsichtlich ihrer jeweiligen Rechtsschutzmöglichkeiten käme, treffe nicht zu. Unzutreffend seien auch die Erwägungen der Kommission zum Einfluss der für die angefochtene Entscheidung gewählten Rechtsgrundlage auf die Zulässigkeit ihrer Klage.

29 Drittens hätten die Klägerinnen insofern ein Rechtsschutzinteresse, als sie mit ihrer Klage ihre Interessen als unmittelbare Konkurrenten des durch die Beihilfen begünstigten Postdienstes des Vereinigten Königreichs zu wahren suchten. Insoweit behaupte die Kommission zu Unrecht, dass sich DP mit der Klage als Opfer einer Ungleichbehandlung im Hinblick auf die Rechtssache T-266/02, Deutsche Post/Kommission, darstellen wolle, in der DP die Nichtigerklärung der Entscheidung 2002/753/EG der Kommission vom 19. Juni 2002 über Maßnahmen der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der DP (ABl. L 247, S. 27) beantrage, mit der die Beihilfe zur Finanzierung des öffentlichen Versorgungsauftrags von DP insofern für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt worden sei, als sie zur Finanzierung von Preisnachlässen im Bereich der gewerblichen Paketdienste verwendet worden sei.

Würdigung durch das Gericht

30 Zur ersten von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit, wonach die Klage gegenstandslos sein soll, ist festzustellen, dass die Klägerinnen nur insoweit die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung beantragen, als mit ihr die von DP eingelegte Beschwerde zurückgewiesen wird. Daher sind die jeweiligen Ziele der Beschwerde von DP und der angefochtenen Entscheidung zu prüfen.

31 In ihrer Beschwerde forderte DP die Kommission auf, die Kosten- und Erlösstruktur von Consignia im Bereich der Beförderung von Paketen und Expresspaketen im Hinblick auf das Vorliegen einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Quersubventionierung zu prüfen. Gemäß den Angaben in der Beschwerde ist Royal Mail die Empfängerin der Beihilfe.

32 Die angefochtene Entscheidung enthält jedoch keine Stellungnahme der Kommission zu den in der Beschwerde von DP beanstandeten Beihilfen.

33 Die angefochtene Entscheidung befasst sich allein mit den unmittelbaren Unterstützungsmaßnahmen zugunsten von POL, die von der Regierung des Vereinigten Königreichs am 3. Dezember 2002 mitgeteilt wurden. Gemäß der angefochtenen Entscheidung zielen diese Maßnahmen darauf ab, der Bevölkerung im Vereinigten Königreich einen umfassenden Zugang zu den von POL angebotenen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu bieten. Aus ihr geht ferner hervor, dass POL mit dem Betrieb eines Netzes von etwa 17 600 Postämtern betraut ist, während die Klägerinnen kein damit vergleichbares Netz unterhalten und keine Postämter betreiben.

34 Die angefochtene Entscheidung enthält dagegen keine Ausführungen zur Kostenstruktur im Bereich der Beförderung von Paketen und Expresspaketen oder zum Vorliegen einer Quersubventionierung zwischen POL und Royal Mail, die allein Gegenstand der Beschwerde der Klägerinnen waren. Diese beruhte im Wesentlichen auf der Erwägung, dass die von Consignia (nunmehr, wie in Randnr. 6 angegeben, Royal Mail) angebotenen Preise so niedrig waren (bis zu fünfmal niedriger als die Preise der Konkurrenten), dass sie nur auf einer Quersubventionierung beruhen konnten.

35 Gegenstand der angefochtenen Entscheidung sind daher Maßnahmen, die sich von den in der Beschwerde behandelten Maßnahmen sowohl ihrer Natur nach - unmittelbare Beihilfen aus staatlichen Quellen und keine unternehmensinterne Quersubventionierung - als auch in Bezug auf ihre Empfänger - POL und nicht Royal Mail - unterscheiden.

36 Folglich beruht die These der Klägerinnen, dass die Beschwerde in der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen worden sei, auf einem falschen Verständnis dieser Entscheidung.

37 Dieses Ergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Kommission im Rahmen des Schriftverkehrs mit den Klägerinnen bei der Übermittlung der angefochtenen Entscheidung das Aktenzeichen der von DP eingelegten Beschwerde verwendet hat. Dass die Kommission im Schreiben vom 28. Juli 2003, mit dem DP die angefochtene Entscheidung übermittelt wurde, fälschlich das Aktenzeichen der von DP eingelegten Beschwerde erwähnt hat, ist zwar bedauerlich, kann aber am Gegenstand der Entscheidung nichts ändern.

38 Im Übrigen geht aus einem anderen, von der Kommission an demselben Tag versandten Schreiben ganz klar hervor, dass die Prüfung der Beschwerde von DP am 28. Juli 2003 noch im Gange war. Die Kommission führt darin nämlich aus:

"[M]it Schreiben vom 4. Dezember 2002 und 28. Januar 2003 übermittelten Sie der Kommission Angaben über die angebliche rechtswidrige Gewährung von Beihilfen durch die Behörden des Vereinigten Königreiches an das ... Postunternehmen [des Vereinigten Königreichs] Royal Mail Holdings plc.

Zur Weiterführung des Verfahrens benötigt die Kommission eine nicht-vertrauliche Version Ihrer Beschwerde, die den Behörden des Vereinigten Königreichs übermittelt werden kann. Teilen Sie mir bitte auch mit, ob die Identität Ihrer Mandanten vertraulich zu behandeln ist oder ob der Name gegenüber den ... Behörden [des Vereinigten Königreichs] genannt werden darf.

Wir werden Sie über die weitere Bearbeitung dieses Vorgangs und etwaige Entscheidungen der Kommission in der betreffenden Angelegenheit unterrichten."

39 Dass DP am selben Tag zwei gesonderte Schreiben übersandt wurden, die zum einen die Beschwerde von DP und zum anderen die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland mitgeteilten Unterstützungsmaßnahmen zugunsten von POL betrafen, bestätigt die Absicht der Kommission, diese beiden Vorgänge gesondert zu betrachten und zu behandeln. Die Kommission hat somit entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung nicht dadurch verletzt, dass sie Zweifel über ihre Absichten und die Reichweite ihrer Maßnahmen aufkommen ließ.

40 Gegen die Feststellung, dass die Beschwerde von DP in der angefochtenen Entscheidung nicht zurückgewiesen wird, spricht auch nicht, dass sich die Kommission im Rahmen der Analyse der von der Regierung des Vereinigten Königreichs mitgeteilten Maßnahmen veranlasst sah, die zwischen Royal Mail und POL bestehenden Bindungen und die jeweiligen Tätigkeiten dieser beiden Unternehmen zu schildern. Auch wenn die Kommission im Rahmen der vorbereitenden Darstellung der vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland mitgeteilten Maßnahmen den rechtlichen und wirtschaftlichen Kontext dieser Maßnahmen beschreibt, kann daraus nicht geschlossen werden, dass sie zu der von DP eingelegten Beschwerde Stellung genommen hat. Insbesondere enthalten die Randnummern 54 bis 78 der angefochtenen Entscheidung, in denen die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland mitgeteilten Unterstützungsmaßnahmen von der Kommission gewürdigt werden, keine Stellungnahme zum etwaigen Vorliegen der von DP in ihrer Beschwerde gerügten Quersubventionierung von Royal Mail bei der Beförderung von Paketen und Expresspaketen.

41 Die angefochtene Entscheidung kann folglich nicht als Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde von DP angesehen werden.

42 Die vorliegende Klage ist, wie sich sowohl aus den Anträgen als auch aus der Klageschrift und der Stellungnahme der Klägerinnen zur Einrede der Unzulässigkeit ausdrücklich ergibt, nur insoweit auf die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung gerichtet, als mit dieser das Verfahren zur Prüfung der Beschwerde beendet wird. Da die Beschwerde von DP in der angefochtenen Entscheidung nicht zurückgewiesen wird, ist die Klage gegenstandslos.

43 Im Übrigen hat die Kommission selbst angegeben, dass die Prüfung dieser Beschwerde durch ihre Dienststellen noch im Gange ist; dies geht aus dem Schreiben der Kommission an DP vom 28. Juli 2003 mit dem Geschäftszeichen D/54846 hervor.

44 Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen, sofern die Kommission im Rahmen der Prüfung der Beschwerde vom 3. Dezember 2002 ihrem Vorbringen nicht folgen sollte, immer noch die Möglichkeit haben, ihre Interessen geltend zu machen, sei es im Rahmen einer Untätigkeitsklage gemäß Artikel 232 EG, falls die Kommission keine Entscheidung über die Beschwerde treffen sollte, oder im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 230 EG, falls die Kommission beschließen sollte, die Beschwerde zurückzuweisen.

45 Nach alledem ist die Klage gegenstandslos. Sie ist folglich als unzulässig abzuweisen, ohne dass die übrigen Einreden der Unzulässigkeit geprüft zu werden brauchen.

Kostenentscheidung:

Kosten

46 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Außerdem sieht Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung vor, dass die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten tragen.

47 Da die Kommission nicht beantragt hat, den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen, und da diese unterlegen sind, hat jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen.

48 Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die ihm im Rahmen seiner Streithilfe entstandenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

3. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die ihm im Rahmen seiner Streithilfe entstandenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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