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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 26.10.2000
Aktenzeichen: T-345/99
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 40/94


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 7 Abs. 1 Buchst. b
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke sind "Marken, die keine Unterscheidungskraft haben", von der Eintragung ausgeschlossen. Was insoweit die Anmeldung des Ausdrucks "TRUSTEDLINK" für Dienstleistungen des elektronischen Handels und für andere damit zusammenhängende Waren und Dienstleistungen anbelangt, so kann dieser Ausdruck keine Gemeinschaftsmarke sein, da er nicht unterscheidungskräftig ist. Das in Rede stehende Zeichen besteht aus zwei Wörtern, von denen das eine gattungsbezogen ist und nur ein wesentliches technisches Merkmal des elektronischen Handels bezeichnet und das andere auf seine gewünschte Eigenschaft hinweist, nämlich seine Zuverlässigkeit. Ihre Verbindung ohne jede graphische oder inhaltliche Änderung weist keinerlei zusätzliches Merkmal auf, das das Zeichen in seiner Gesamtheit geeignet erscheinen ließe, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

(vgl. Randnrn. 36-38)


Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 26. Oktober 2000. - Harbinger Corporation gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). - Gemeinschaftsmarke - Ausdruck Trustedlink - Absolutes Eintragungshindernis - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94. - Rechtssache T-345/99.

Parteien:

In der Rechtssache T-345/99

Harbinger Corporation mit Sitz in Atlanta, Georgia (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Collin, M.-C. Mitchell und É. Logeais, Paris, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Decker und Braun, 16, avenue Marie-Thérèse, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch J. Miranda de Sousa, Leiter der Dienststelle für Koordinierung der Hauptabteilung Recht, und A. Di Carlo, Mitglied der Hauptabteilung Recht, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst der Kommission, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagter,

wegen Aufhebung der Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. September 1999 (Beschwerdesache R 163/1998-3), mit der die Eintragung des Ausdrucks Trustedlink als Gemeinschaftsmarke abgelehnt wurde,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

(Vierte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili sowie der Richter R. M. Moura Ramos und P. Mengozzi,

Kanzler: G. Herzig, Verwaltungsrat

aufgrund der am 2. Dezember 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 25. Februar 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Die Klägerin reichte am 29. März 1996 eine Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster, Modelle) (im Folgenden: Harmonisierungsamt) ein.

2 Das Zeichen, das Gegenstand der Anmeldung war, ist der Ausdruck "Trustedlink".

3 Laut der von der Klägerin am 29. März 1996 eingereichten Anmeldung gehören die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wurde, zu folgenden Klassen im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in seiner revidierten und geänderten Fassung:

"Klasse 9: Computer-Software für den elektronischen Handel einschließlich des Austausches von elektronischen Dokumenten, elektronischen Rechnungsunterlagen, Dateien und Transaktionen; Software für die Kommunikation mittels elektronischer Formulare und per E-Mail; Netzwerk- und Internet-Tools; Programme für den Zugang zum Netzwerk, zum Internet und zu Datenbanken, Internet- und Netzwerk-Anwendungsprogramme und Internet- und Netzwerk-Hilfsprogramme;

Klasse 35: Dienstleistungen der Unternehmensberatung zur Nutzung von Technologien und Dienstleistungen des elektronischen Handels; technische Beratungsdienstleistungen für die Technologien und Dienstleistungen des elektronischen Handels (Unterstützung bei der Ausführung oder Verwaltung von Handelsgeschäften oder Handelsfunktionen eines Industrie- oder Handelsunternehmens);

Klasse 38: Softwareintegrations-Dienstleistungen zur Abstimmung von Firmenanwendungssystemen auf die Technologien und Dienstleistungen des elektronischen Handels; Übermittlungsdienstleistungen für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten, elektronischen Rechnungsunterlagen, Dateien und Transaktionsmitteilungen in elektronischen Dokumenten, elektronischen Rechnungsunterlagen, Dateien und Transaktionsmitteilungen im elektronischen Handel;

Klasse 41: Ausbildungsdienstleistungen für Technologien und Dienstleistungen des elektronischen Handels;

Klasse 42: Dienstleistungen zur Unterstützung von Einrichtungen beim Einsatz und Ausbau sowie bei der Verwaltung von Technologien und Dienstleistungen des elektronischen Handels; technische Beratungsdienstleistungen für die Technologien und Dienstleistungen des elektronischen Handels, nicht in Form direkter Hilfestellung bei den Tätigkeiten oder Funktionen eines Handelsunternehmens; Computerprogrammierung; Computerprogrammierung zwecks Integration von Software zur Abstimmung von Firmenanwendungssystemen auf die Technologien und Dienstleistungen des elektronischen Handels."

4 Mit Entscheidung vom 18. August 1998 wies der Prüfer die Anmeldung gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in ihrer geänderten Fassung wegen fehlender Unterscheidungskraft des Zeichens Trustedlink zurück.

5 Am 8. Oktober 1998 legte die Klägerin beim Harmonisierungsamt gemäß Artikel 59 der Verordnung Nr. 40/94 Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers ein.

6 Die Beschwerde wurde dem Prüfer gemäß Artikel 60 der Verordnung Nr. 40/94 zur Abhilfe vorgelegt.

7 Am 6. November 1998 wurde die Beschwerde der Dritten Beschwerdekammer vorgelegt.

8 Die Beschwerde wurde mit Entscheidung vom 17. September 1999 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wegen fehlender Unterscheidungskraft des Ausdrucks Trustedlink hinsichtlich der betroffenen Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen.

Anträge der Parteien

9 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben;

- anzuordnen, dass die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke an das Harmonisierungsamt zur Veröffentlichung nach Artikel 40 der Verordnung Nr. 40/94 zurückverwiesen wird;

- hilfsweise, festzustellen, dass der Ausdruck Trustedlink hinsichtlich folgender Waren und Dienstleistungen mit Artikel 7 der Verordnung Nr. 40/94 in Einklang steht:

- Dienstleistungen der Unternehmensberatung;

- technische Beratungsdienstleistungen;

- Schulungsdienstleistungen;

- Computerprogrammierung;

- in diesem Fall die angefochtene Entscheidung abzuändern und anzuordnen, dass die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke an das Harmonisierungsamt zur Veröffentlichung für diese Waren und Dienstleistungen nach Artikel 40 der Verordnung Nr. 40/94 zurückverwiesen wird;

- dem Harmonisierungsamt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

10 Das Harmonisierungsamt beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

11 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihre Haupt- und Hilfsanträge hinsichtlich der Zurückverweisung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke an das Harmonisierungsamt zur Veröffentlichung nach Artikel 40 der Verordnung Nr. 40/94 zurückgenommen, was das Gericht zur Kenntnis genommen hat.

Zur Rechtslage

12 Die Klägerin macht zur Unterstützung ihrer Anträge zwei Klagegründe geltend, die auf eine Verletzung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 und auf eine Verletzung der Begründungspflicht gestützt werden.

Zum Klagegrund einer Verletzung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94

Vorbringen der Parteien

13 Nach Ansicht der Klägerin hat die Beschwerdekammer einen Rechtsirrtum begangen, indem sie zu dem Ergebnis gekommen sei, dass der Ausdruck Trustedlink nicht geeignet sei, die Waren und Dienstleistungen der Klägerin von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

14 Die verschiedenen absoluten Eintragungshindernisse nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Verordnung Nr. 40/94 müssten als Ganzes ausgelegt werden, wonach eine Marke unterscheidungskräftig sei, wenn sie weder beschreibend noch üblich sei. Ein Zeichen sei üblich oder gattungsbezogen, wenn es aus einem Begriff bestehe, der durch die Art oder die Funktion der Ware oder durch die Sprachregeln und -gepflogenheiten bedingt sei. Ein Zeichen sei beschreibend, wenn es die direkte und unmittelbare Bestimmung der Ware oder Dienstleistung beschreibe, auf die es sich beziehe. Im Übrigen sei ein Zeichen nicht ausschließlich beschreibend, wenn es beschreibende und Fantasiebegriffe enthalte. Ein absolutes Eintragungshindernis bestehe daher nur dann, wenn das Zeichen ausschließlich aus üblichen oder beschreibenden Begriffen bestehe.

15 Die Unterscheidungskraft könne außerdem nur hinsichtlich derjenigen Waren und Dienstleistungen beurteilt werden, für die die Eintragung des Zeichens angemeldet werde.

16 Der Begriff "trusted" werde im Bereich der betroffenen Waren und Dienstleistungen nicht allgemein verwendet und weise weder auf eine wesentliche Eigenschaft dieser Waren oder Dienstleistungen hin noch auf ihre Bestimmung. Die gleichen Erwägungen gälten für das Wort "link", das im Bereich der Informatikdienstleistungen keine Gattungsbezeichnung sei.

17 Die Tatsache, dass der Ausdruck Trustedlink in den Vereinigten Staaten als Marke eingetragen worden sei, beweise, dass der Begriff "link" für die betroffenen Waren und Dienstleistungen nicht üblich sei.

18 Die Kombination der Wörter "trusted" und "link", um die betroffenen Waren und Dienstleistungen zu bezeichnen, sei völlig willkürlich, da der Ausdruck Trustedlink nicht in Wörterbüchern aufgeführt sei. Außerdem bestehe er nicht ausschließlich aus beschreibenden oder üblichen Wörtern. Schließlich könne diese Wortkombination für eine Vielzahl anderer Produkte und Dienstleistungen als die des Informatikbereichs verwendet werden.

19 Die betroffenen Waren und Dienstleistungen seien für gut informierte Kunden bestimmt, für die die Verwechslungsgefahr geringer sei als für den Durchschnittsverbraucher.

20 Der Ausdruck Trustedlink weise darüber hinaus auf die Gewähr hin, die die Errichtung einer Internet-Site einem Unternehmen im Hinblick auf die Abwicklung von Handelsgeschäften biete, ohne insoweit die Waren oder Dienstleistungen oder ihre wesentlichen Eigenschaften zu beschreiben.

21 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin noch vorgetragen, dass die Beurteilung der Unterscheidungskraft der den Begriff "link" enthaltenden Zeichen durch das Harmonisierungsamt nicht kohärent sei.

22 Sie hat schließlich ihren Hilfsantrag aufrechterhalten, mit dem sie die Feststellung begehrt, dass der Ausdruck Trustedlink hinsichtlich eines Teils der betroffenen Waren und Dienstleistungen im Einklang mit Artikel 7 der Verordnung Nr. 40/94 stehe, und zwar hinsichtlich derjenigen, die in ihrer Anmeldung vom 29. März 1996 als zu den Klassen 35, 38, 41 und 42 gehörend erwähnt seien.

23 Das Harmonisierungsamt widerspricht dem Vorbringen der Klägerin, dass Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 keinen autonomen Anwendungsbereich habe.

24 Ein im Sinne des Artikels 7 nicht unterscheidungskräftiges Zeichen könne nicht die Funktion einer Marke erfuellen, da das Publikum es nicht als solche wahrnehme (es sei denn, die Marke habe durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt). Ein solches Zeichen könne kein Symbol darstellen, kraft dessen die Ware oder Dienstleistung mit dem für ihre Herstellung oder ihre Vermarktung verantwortlichen Unternehmen assoziiert werde.

25 Ein Zeichen sei nicht unterscheidungskräftig, wenn es nur Auskunft über die Eigenschaften oder die Effizienz der fraglichen Ware oder Dienstleistung gebe. Um unterscheidungskräftig zu sein, müsse ein Zeichen vielmehr die Unterscheidung eines Unternehmens von seinen Mitbewerbern ermöglichen, anstatt das Publikum über Waren oder Dienstleistungen zu informieren.

26 Für eine große Zahl von Verbrauchern verweise der Begriff "link" auf das Internet und sein Hauptnetz, das World Wide Web, da das erste ein großes Ganzes aus untereinander verbundenen Computern und Terminals sei und das zweite eine Gesamtheit graphischer Seiten und Multimedia darstelle, die untereinander durch Hypertextverbindungen verknüpft seien. Zur Bezeichnung dieser wesentlichen technischen Eigenschaft dieser Kommunikationstechnologie stehe nur der Begriff "link" zur Verfügung.

27 Der Begriff "trusted" weise nur auf eine Eigenschaft hin, die für jede Verbindung im Telekommunikationsbereich im Allgemeinen und im Bereich des elektronischen Handels im Besonderen wünschenswert sei. Seine Verknüpfung mit dem Begriff "link" ändere nichts daran, dass der letztgenannte nicht unterscheidungskräftig sei. Unter diesen Umständen ermögliche es die Kombination der Worte "trusted" und "link" nicht, die Waren und Dienstleistungen der Klägerin von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

28 Zu der Tatsache, dass der Ausdruck Trustedlink in den Vereinigten Staaten als Marke eingetragen worden sei, bemerkt das Harmonisierungsamt, dass die Eintragung, die in einem Staat erlangt worden sei, der zwar außerhalb der Gemeinschaft liege, aber hinsichtlich der absoluten Eintragungshindernisse ähnliche Vorschriften anwende und dessen Sprache die der angemeldeten Marke sei, als Indiz für das Fehlen absoluter Eintragungshindernisse berücksichtigt werden könne. Allerdings sei eine solche Eintragung für das Harmonisierungsamt nicht bindend.

29 Das Harmonisierungsamt vertritt schließlich die Auffassung, dass die oben dargelegten Argumente auch für den Hilfsantrag der Klägerin gelten.

Würdigung durch das Gericht

30 Die Klägerin trägt vor, dass die verschiedenen absoluten Eintragungshindernisse nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Verordnung Nr. 40/94 als Ganzes dahin ausgelegt werden müssten, dass eine Marke unterscheidungskräftig sei, wenn sie weder beschreibend (Buchstabe c) noch üblich (Buchstabe d) sei.

31 Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Wie das Harmonisierungsamt zutreffend bemerkt hat, haben die aus der fehlenden Unterscheidungskraft und aus den Eigenschaften "beschreibend" und "üblich" folgenden absoluten Eintragungshindernisse einen je eigenen Anwendungsbereich und hängen weder voneinander ab, noch schließen sie einander aus. Wie sich aus Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 ergibt, ist das Zeichen schon dann nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig, wenn eines der aufgezählten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteile des Gerichts vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache T-163/98, Procter & Gamble/HABM, "Baby-dry", Slg. 1999, II-2383, Randnr. 29, und vom 12. Januar 2000 in der Rechtssache T-19/99, DKV/HABM, "Companyline", Slg. 2000, II-1, Randnr. 30). Selbst wenn das Vorliegen nur eines Eintragungshindernisses genügt, können diese auch kumulativ geprüft werden.

32 Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob das Zeichen Trustedlink hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen, für die es angemeldet wurde, nicht unterscheidungskräftig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 ist.

33 Nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 40/94 kann ein Zeichen, das sich graphisch darstellen lässt, eine Gemeinschaftsmarke sein, soweit es geeignet ist, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden (Urteil Baby-dry, Randnr. 20).

34 Das in Rede stehende Zeichen besteht ausschließlich aus den Begriffen "trusted" und "link", die beide in den englischsprachigen Ländern innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft üblich sind.

35 Der Begriff "link" bedeutet Verbindung. Speziell im Informatikbereich bezeichnet er vor allem die Verbindungen, die die verschiedenen Daten-Server im Internet miteinander verbinden. Da das Internet, insbesondere das World Wide Web, nur ein weites Netz für die elektronische Datenübertragung auf der Grundlage der Verbindungen ist, die verschiedene Server miteinander verknüpfen oder zu einer anderen Seite desselben Dokuments führen, muss das Wort "link" in diesem Kontext als gattungsbezogen angesehen werden. Zur Bezeichnung des wesentlichen technischen Merkmals dieser Kommunikationstechnologie stehen nämlich nur bestimmte Begriffe zur Verfügung; das Wort "link" ist einer dieser Begriffe. Außerdem ist diese spezielle Bedeutung selbst für nicht englischsprachige Personen und selbstverständlich für Fachleute des Informatikbereichs klar.

36 Das Zeichen Trustedlink hat somit die Bedeutung einer zuverlässigen Verbindung oder einer Verbindung, der man vertrauen kann. Die Kombination von "trusted" und "link" - getrennt geschrieben oder in einem Wort - beschreibt also nur die gewünschte Eigenschaft einer Verbindung, nämlich ihre Zuverlässigkeit. Das in Rede stehende Zeichen besteht mithin aus zwei Wörtern, von denen das eine gattungsbezogen ist und nur ein wesentliches technisches Merkmal des elektronischen Handels bezeichnet und das andere auf seine gewünschte Eigenschaft hinweist.

37 Ihre Verbindung ohne jede graphische oder inhaltliche Änderung weist keinerlei zusätzliches Merkmal auf, das das Zeichen in seiner Gesamtheit geeignet erscheinen ließe, die Waren und Dienstleistungen der Klägerin von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Tatsache, dass der Ausdruck Trustedlink - zusammen oder getrennt geschrieben - nicht in Wörterbüchern aufgeführt ist, ändert an dieser Beurteilung nichts (Urteil Companyline, Randnr. 26).

38 Das Zeichen Trustedlink ist daher nicht unterscheidungskräftig.

39 Auch der Hilfsantrag der Klägerin, mit dem sie die Feststellung begehrt, dass der Ausdruck Trustedlink hinsichtlich der in der Anmeldung als zu den Klassen 35, 38, 41 und 42 gehörend genannten Waren und Dienstleistungen in Einklang mit Artikel 7 der Verordnung Nr. 40/94 steht, ist aus den oben dargelegten Gründen zurückzuweisen. Die Beurteilung des auf die fehlende Unterscheidungskraft gestützten absoluten Eintragungshindernisses muss nämlich die gleiche sein, da alle Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wurde, den elektronischen Handel betreffen.

40 Zum Vorbringen der Klägerin, das HABM habe Zeichen, die das Wort "link" enthielten, als Gemeinschaftsmarke eingetragen, genügt die Feststellung, dass die Klägerin nicht dargetan hat, dass es sich um Zeichen oder Sachverhalte handelt, die mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sind. Im Übrigen hat das HABM geltend gemacht, dass es sich um bildliche Zeichen gehandelt habe. Auch diesem Argument der Klägerin kann daher nicht gefolgt werden.

41 Was das Vorbringen der Klägerin angeht, die Eintragung des Ausdrucks Trustedlink als Marke in den Vereinigten Staaten beweise seine Unterscheidungskraft, ist auf das Urteil des Gerichts vom 16. Februar 2000 in der Rechtssache T-122/99 (Procter & Gamble/HABM, "Form einer Seife", Slg. 2000, II-265, Randnr. 60 bis 63) hinzuweisen. Das Gericht hat in dieser Entscheidung festgestellt, dass die Gemeinschaftsmarke nach der ersten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 40/94 dazu dient, dass die Unternehmen "ihre Waren oder Dienstleistungen in der gesamten Gemeinschaft ohne Rücksicht auf Grenzen kennzeichnen" können, und dass die "bereits jetzt in den Mitgliedstaaten erfolgten Eintragungen... somit einen Gesichtspunkt dar[stellen], der bei der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke berücksichtigt werden kann, aber nicht ausschlaggebend ist". Aus diesem Urteil ergibt sich, dass eine nationale Eintragung das Harmonisierungsamt nicht bindet; daher hat die Beschwerdekammer keinen Rechtsirrtum begangen, indem sie sich an die Eintragung in den Vereinigten Staaten nicht gebunden sah.

42 Die Beschwerdekammer hat folglich zu Recht bestätigt, dass der Ausdruck Trustedlink nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 keine Gemeinschaftsmarke sein kann.

43 Der erste Klagegrund ist somit zurückzuweisen.

Zum Klagegrund einer Verletzung der Begründungspflicht

Vorbringen der Parteien

44 Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer vor, die Begründungspflicht verletzt zu haben, indem sie zum einen ihre Beurteilung nicht für alle Waren- und Dienstleistungsklassen begründet habe, für die der Schutz beantragt worden sei, und zum anderen nicht die Mitgliedstaaten angegeben habe, in denen das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft bestehe.

45 Das Harmonisierungsamt weist darauf hin, das die Beschwerdekammer bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft des Zeichens Trustedlink alle in der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke erwähnten Waren- und Dienstleistungsklassen berücksichtigt habe.

46 Im Übrigen fänden nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 die "Vorschriften des Absatzes 1... auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen".

Würdigung durch das Gericht

47 Zum einen ergibt sich aus der Entscheidung der Beschwerdekammer, dass die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen, auf die die Kammer ihre Auffassung gestützt hat, dass das Zeichen Trustedlink keine Unterscheidungskraft besitze, für alle Waren- und Dienstleistungsklassen gelten, für die die Eintragung beantragt wurde.

48 Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 das Vorliegen absoluter Eintragungshindernisse in einem Teil der Gemeinschaft für die Anwendbarkeit von Absatz 1 dieses Artikels ausreicht. Im vorliegenden Fall stützt sich die angefochtene Entscheidung darauf, dass der Begriff Trustedlink im englischsprachigen Raum nicht schutzfähig ist.

49 Der auf eine Verletzung der Begründungspflicht gestützte Klagegrund ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

50 Die Klage ist somit als unbegründet abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

51 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag des Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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