Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 30.09.2003
Aktenzeichen: T-346/02
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in der berichtigten und durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 des Rates vom 30. Juni 1997 geänderten Fassung, EGV


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in der berichtigten und durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 des Rates vom 30. Juni 1997 geänderten Fassung Art. 1
Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in der berichtigten und durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 des Rates vom 30. Juni 1997 geänderten Fassung Art. 9
EGV Art. 253
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 30. September 2003. - Cableuropa SA und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen - Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 - Entscheidung über die Verweisung an die nationalen Behörden - Begriff des gesonderten Marktes. - Verbundene Rechtssachen T-346/02 und T-347/02.

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen T-346/02 und T-347/02

Cableuropa SA mit Sitz in Madrid (Spanien),

Región de Murcia de Cable SA mit Sitz in Murcia (Spanien),

Valencia de Cable SA mit Sitz in Madrid,

Mediterránea Sur Sistemas de Cable SA mit Sitz in Alicante (Spanien),

Mediterránea Norte Sistemas de Cable SA mit Sitz in Castellón (Spanien),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Castresana Sánchez und G. Samaniego Bordiu, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerinnen in der Rechtssache T-346/02,

Aunacable SA mit Sitz in Madrid, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Creus Carreras und N. Lacalle Mangas,

Sociedad Operadora de Telecomunicaciones de Castilla y León (Retecal) SA mit Sitz in Boecilli (Spanien),

Euskaltel SA mit Sitz in Zamudio-Bizkaia (Spanien),

Telecable de Avilés SA mit Sitz in Avilés (Spanien),

Telecable de Oviedo SA mit Sitz in Oviedo (Spanien),

Telecable de Gijón SA mit Sitz in Gijón (Spanien),

R Cable y Telecomunicaciones Galicia SA mit Sitz in La Coruña (Spanien),

Tenaria SA mit Sitz in Cordovilla (Spanien),

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Jiménez Laiglesia,

Klägerinnen in der Rechtssache T-347/02,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Castillo de la Torre als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

unterstützt durch

Königreich Spanien, vertreten durch L. Fraguas Gadea als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Sogecable SA mit Sitz in Madrid, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Martínez Lage und H. Brokelmann,

DTS Distribuidora de Televisión Digital SA (Vía Digital) mit Sitz in Madrid,

Telefónica de Contenidos SAU mit Sitz in Madrid,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Merola und S. Moreno Sanchez,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 14. August 2002 über die Verweisung der Prüfung des Zusammenschlusses, mit dem die DTS Distribuidora de Televisión Digital SA (Vía Digital) und die Sogecable SA integriert werden sollen, nach Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen an die spanischen Wettbewerbsbehörden (Sache COMP/M.2845 - Sogecable/Canalsatélite Digital/Vía Digital)

erlässt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

(Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts sowie der Richter J. Azizi und M. Jaeger,

Kanzler: J. Palacio González, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 2003

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 395, S. 1) in der berichtigten (ABl. 1990, L 257, S. 13) und durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. L 180, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 4064/89) sieht ein System der Kontrolle von Zusammenschlüssen mit "gemeinschaftsweiter Bedeutung" im Sinne von Artikel 1 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 4064/89 durch die Kommission vor.

2 Nach Artikel 9 der Verordnung Nr. 4064/89 kann die Kommission die Prüfung eines Zusammenschlusses von gemeinschaftsweiter Bedeutung an die Mitgliedstaaten verweisen. In der Bestimmung heißt es:

"(1) Die Kommission kann einen angemeldeten Zusammenschluss durch Entscheidung unter den folgenden Voraussetzungen an die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats verweisen; sie unterrichtet die beteiligten Unternehmen und die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich von dieser Entscheidung.

(2) Ein Mitgliedstaat kann der Kommission, die die beteiligten Unternehmen entsprechend unterrichtet, binnen drei Wochen nach Erhalt der Abschrift der Anmeldung mitteilen, dass

a) ein Zusammenschluss eine beherrschende Stellung zu begründen oder zu verstärken droht, durch die wirksamer Wettbewerb auf einem Markt in diesem Mitgliedstaat, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist, erheblich behindert würde, oder

b) ein Zusammenschluss den Wettbewerb auf einem Markt in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist und keinen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes darstellt.

(3) Ist die Kommission der Auffassung, dass unter Berücksichtigung des Marktes der betreffenden Waren oder Dienstleistungen und des räumlichen Referenzmarktes im Sinne des Absatzes 7 ein solcher gesonderter Markt und eine solche Gefahr bestehen,

a) so behandelt sie entweder den Fall, um auf dem betreffenden Markt wirksamen Wettbewerb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder

b) verweist sie die Gesamtheit oder einen Teil des Falles an die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats, damit die Wettbewerbsvorschriften dieses Mitgliedstaats angewandt werden.

In Fällen, in denen ein Mitgliedstaat der Kommission mitteilt, dass ein Zusammenschluss in seinem Gebiet einen gesonderten Markt beeinträchtigt, der keinen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes darstellt, verweist die Kommission den Teil des Falles, der den gesonderten Markt betrifft, an die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats, wenn sie der Auffassung ist, dass ein gesonderter Markt betroffen ist.

...

(7) Der räumliche Referenzmarkt besteht aus einem Gebiet, auf dem die betroffenen Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen auftreten und in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind, und das sich von den benachbarten Gebieten unterscheidet; dies trifft insbesondere dann zu, wenn die in ihm herrschenden Wettbewerbsbedingungen sich von denen in den letztgenannten Gebieten deutlich unterscheiden. Bei dieser Beurteilung ist besonders auf die Art und die Eigenschaften der betreffenden Waren oder Dienstleistungen abzustellen, ferner auf das Vorhandensein von Zugangsschranken, auf Verbrauchergewohnheiten sowie auf das Bestehen erheblicher Unterschiede bei den Marktanteilen der Unternehmen oder nennenswerte Preisunterschiede zwischen dem betreffenden Gebiet und den benachbarten Gebieten.

(8) In Anwendung dieses Artikels kann der betreffende Mitgliedstaat nur die Maßnahmen ergreifen, die zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs auf dem betreffenden Markt unbedingt erforderlich sind.

..."

Die betroffenen Unternehmen

3 Die erste Klägerin in der Rechtssache T-346/02, die Cableuropa SA (im Folgenden: Cableuropa), ist ein Unternehmen für Kabeltelekommunikation (im folgenden: Kabelnetzbetreiber), das vor allem auf den Märkten für Pay-TV (Abonnementfernsehen) in Spanien tätig ist und die Aktienmehrheit an den übrigen Klägerinnen in dieser Rechtssache besitzt; bei diesen handelt es sich um die Región de Murcia de Cable SA, die Valencia de Cable SA, die Mediterránea Sur Sistemas de Cable SA und die Mediterránea Norte Sistemas de Cable SA, die ebenfalls als Kabelnetzbetreiber in Spanien tätig sind.

4 Die erste Klägerin in der Rechtssache T-347/02, die Aunacable SA (im Folgenden: Aunacable), ist ein Unternehmen, zu dem fünf in Spanien tätige Kabelnetzbetreiber gehören, nämlich die Able en Aragon, die Canarias Telecom auf den Kanarischen Inseln, Madritel in Madrid, Menta in Katalonien und Supercable im überwiegenden Teil von Andalusien. Die übrigen Klägerinnen in dieser Rechtssache sind ebenfalls in Spanien aktive regionale Kabelnetzbetreiber (im Folgenden: regionale Kabelnetzbetreiber).

5 Die Sogecable SA (im Folgenden: Sogecable) ist eine Aktiengesellschaft, die im Wesentlichen einen Sender für analoges Pay-TV (Canal+) auf dem spanischen Markt betreibt. Sie betreibt außerdem eine Plattform für digitales Satellitenfernsehen, die Canalsatélite Digital, die sie zu 83,25 % kontrolliert. Zu ihren Tätigkeiten gehören weiterhin die Erbringung technischer Dienstleistungen und die Abonnementverwaltung, die Produktion und der Verkauf im Bereich themengebundener Fernsehsender, die Produktion, der Vertrieb und die Vorführung von Filmen und der An- und Verkauf von Sportrechten. Mittels Canal+ und Canalsatélite Digital ist Sogecable der größte Pay-TV-Betreiber in Spanien.

6 Gemäß einer am 28. Juni 1999 geschlossenen und im Jahr 2002 verlängerten Vereinbarung zwischen den Aktionären der Promotora de Informaciones SA (im Folgenden: Prisa) und der Gruppe Canal+ SA (im Folgenden: Gruppe Canal+) wird Sogecable gemeinsam von diesen beiden Gesellschaften, die jeweils 21,27 % ihrer Aktien halten, kontrolliert; die übrigen Aktien sind unter mehreren Minderheitsaktionären und im Börsenhandel verteilt. Prisa ist ein spanischer Medienkonzern mit den Geschäftsbereichen Presse, Verlagswesen, Rundfunk und Pay-TV. Die Gruppe Canal+ umfasst die europäischen Geschäftssparten Kino und Fernsehen der Unternehmensgruppe Vivendi Universal (im Folgenden: Vivendi). Vivendi ist in den Bereichen Musik, Fernsehen und Kino, Telekommunikation, Internet, Verlagswesen und Umwelt tätig.

7 Die DTS Distribuidora de Televisión Digital SA (im Folgenden: Vía Digital) betreibt eine digitale Fernsehplattform auf dem spanischen Markt. Sie ist außerdem in den Bereichen der Produktion, des An- und Verkaufs, der Reproduktion, des Vertriebs und der Vorführung von audiovisuellen Produkten aller Art tätig. Sie ist in Spanien der zweitgrößte Betreiber von Pay-TV mit mehreren Kanälen.

8 Vía Digital wird von der Telefónica de Contenidos SAU (im Folgenden: Telefónica de Contenidos) kontrolliert, die bis zum 23. Oktober 2002 Grupo Admira Media SA (im Folgenden: Admira) hieß. Als hundertprozentige Tochtergesellschaft der Telefónica SA (im Folgenden: Telefónica), dem größten Telekommunikationsunternehmen der spanischsprachigen Welt, hält und verwaltet Telefónica de Contenidos die Beteiligungen von Telefónica auf den spanischen und lateinamerikanischen Märkten für audiovisuelle Dienstleistungen.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

9 Am 3. Juli 2002 wurde bei der Kommission gemäß Verordnung Nr. 4064/89 eine Vereinbarung vom 8. Mai 2002 zwischen Sogecable und Admira über die Integration von Vía Digital in Sogecable durch Aktienaustausch angemeldet. Nach der Vereinbarung sollte Sogecable außerdem Admiras indirekte Beteiligung an der Audiovisual Sport SL (im Folgenden: AVS) erwerben, über die Sogecable und Telefónica die Rechte für die Übertragung von Fußballspielen der spanischen Ersten und Zweiten Fußballliga, von anderen Wettkämpfen wie der UEFA Champions League und der FIFA-Weltmeisterschaft und von weiteren Sportveranstaltungen kontrollieren.

10 Nach der bei der Kommission angemeldeten Vereinbarung sollte Sogecable unter der gemeinsamen Kontrolle von Prisa und der Gruppe Canal+ bleiben.

11 Am 12. Juli 2002 machte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 die Anmeldung in der Sache COMP/M.2845 (Sogecable/Canalsatélite Digital/Vía Digital) bekannt und wies interessierte Dritte auf die Möglichkeit der Stellungnahme hin.

12 Am gleichen Tag beantragte die spanische Regierung bei der Kommission nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 4064/89 die Verweisung der Sache an ihre Wettbewerbsbehörden, da der Zusammenschluss eine beherrschende Stellung zu schaffen drohe, durch die der Wettbewerb auf mehreren spanischen Märkten beeinträchtigt würde.

13 Am 18. Juli 2002 richtete die Kommission nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 4064/89 ein Auskunftsersuchen an ONO (vgl. unten, Randnr. 72), Aunacable und die regionalen Kabelnetzbetreiber. Diese Unternehmen beantworteten das Auskunftsersuchen mit Schreiben vom 23. Juli 2002 (ONO), 26. Juli 2002 (regionale Kabelnetzbetreiber) und 31. Juli 2002 (Aunacable).

14 Am 23. Juli 2002 vervollständigte die spanische Regierung ihren Verweisungsantrag, indem sie der Kommission eine überarbeitete Fassung übermittelte.

Die angefochtene Entscheidung

15 Mit Entscheidung der Kommission vom 14. August 2002 verwies die Kommission die Sache COMP/M.2845 (Sogecable/Canalsatélite Digital/Vía Digital) nach Artikel 9 der Verordnung Nr. 4064/89 an die zuständigen Behörden des Königreichs Spanien (im Folgenden: angefochtene Entscheidung oder Verweisungsentscheidung).

16 In der angefochtenen Entscheidung werden drei Produkt- und Dienstleistungsmärkte unterschieden, die von dem Zusammenschluss betroffen seien. Dabei handelt es sich um den Markt für Pay-TV und die vorgelagerten Märkte, weiterhin um die Märkte der Filmübertragungsrechte und der Senderechte für Sportveranstaltungen und andere Themen und um die Telekommunikationsmärkte.

17 Laut der angefochtenen Entscheidung haben alle betreffenden Produktmärkte eine nationale Bedeutung.

18 Zum Markt für Pay-TV wird in der angefochtenen Entscheidung (in Randnr. 17) ausgeführt:

"Die Kommission war stets der Auffassung, dass der Markt für Pay-TV durch Sprach- oder nationale Grenzen abgegrenzt wird. Auch wenn bestimmte Marktakteure, so der Sportsender Eurosport, europaweit ausstrahlen, findet das Fernsehgeschäft hauptsächlich auf den nationalen Märkten statt; das liegt vor allem an den unterschiedlichen nationalen Vorschriften, den Sprachbarrieren, kulturellen Faktoren und den von Staat zu Staat unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen (z. B. der Struktur des Marktes für Kabelfernsehen). So hat sich im speziellen Fall Spaniens aus sprachlichen und rechtlichen Gründen erwiesen, dass die räumliche Ausdehnung das nationale Hoheitsgebiet ist. Der spanische Markt ist daher der räumliche Referenzmarkt; er hat alle Merkmale eines gesonderten Marktes im Sinne von Artikel 9 Absätze 2 Buchstabe a und 7 der Verordnung über Unternehmenszusammenschlüsse."

19 Zu den Märkten, die dem Markt für Pay-TV vorgelagert sind, wird in der angefochtenen Entscheidung gesagt: "Die wesentlichen Inhalte, die die Zuschauer in Spanien zur Wahl von Pay-TV veranlassen, sind Erstausstrahlungen der meistbesuchten Kinofilme (in der Regel Hollywood-Produktionen oder die amerikanischen "majors") und Fußballspiele mit spanischen Mannschaften, besonders der spanischen Fußballliga" (Randnr. 21).

20 Zur nationalen Bedeutung der Märkte für Filmübertragungsrechte heißt es in der angefochtenen Entscheidung:

"Die Rechte für verschlüsselte Filmübertragungen werden gemeinhin exklusiv für unterschiedliche Zeiträume, eine bestimmte Sprache und für ein bestimmtes Ausstrahlungsgebiet vergeben. Im Fall von Spanien sind die Ausstrahlungsrechte auf das spanische Hoheitsgebiet beschränkt; die räumlichen Märkte, die die gleichen sind wie für Rechte an Kinofilmen, sind nationale Märkte. Der spanische Markt ist daher der räumliche Referenzmarkt; er weist alle Merkmale eines gesonderten Marktes im Sinne von Artikel 9 Absätze 2 Buchstabe a und 7 der Verordnung über Unternehmenszusammenschlüsse auf" (angefochtene Entscheidung, Randnr. 26).

21 Hinsichtlich der Übertragungsrechte an Sportveranstaltungen unterscheidet die angefochtene Entscheidung (Randnrn. 40 bis 42) zunächst den Markt für Übertragungsrechte an Fußballbegegnungen mit spanischen Mannschaften; dazu heißt es in der Entscheidung:

"40. Was den Verkauf von Übertragungsrechten an Fußballliga- und Pokalspielen und an Begegnungen der UEFA Champions League und des UEFA-Cups angeht, so sind sie an spanische Fernsehsender vergeben. Für die Ligaspiele und den Pokal von Spanien haben die spanischen Fußballclubs ihre Rechte bis zum Jahr... einzeln an Telefónica, Sogecable, TV3 und AVS verkauft, ausgenommen für das Endspiel des Pokals des Königs. Für die UEFA Champions League und den UEFA-Cup wurden Lizenzen länderweise an Sender vergeben, da die Nachfrage bei diesen Begegnungen aus kulturellen Gründen von Land zu Land unterschiedlich ist. Die UEFA hat die Rechte an ihrer Champions League bis zum Jahr... an die Televisión Española (TVE) verkauft.

41. Was den Ankauf angeht, so sind die Märkte für Groß- und Einzelhandel ebenfalls national, weil die Rechte im Wesentlichen in Spanien verwertet werden. Die Übertragungsrechte an den spanischen Liga- und Pokalspielen haben die Veranstalter der AVS überlassen, die sodann Lizenzen für diese Übertragungen an verschiedene Pay-TV-Betreiber und frei empfangbare Fernsehsender vergeben hat. Die TVE, die - wie erwähnt - die Senderechte an den Spielen der UEFA Champions League bis... erworben hat, hat hierfür bis... Lizenzen an Vía Digital zur Verwertung per Pay-TV vergeben. Vía Digital hat anschließend eine nichtexklusive Lizenz für die Verwertung dieser Rechte an Sogecable vergeben.

42. Der räumliche Referenzmarkt ist somit der spanische Markt, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes im Sinne von Artikel 9 Absätze 2 Buchstabe a und 7 der Verordnung über Unternehmenszusammenschlüsse aufweist."

22 Hinsichtlich der Senderechte an anderen Sportveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen, für die Exklusivrechte vergeben werden, weist die Kommission darauf hin, dass der fragliche Markt aus sprachlichen und kulturellen Gründen ein nationaler Markt sei (angefochtene Entscheidung, Randnr. 57).

23 Hinsichtlich des letzten Marktes, der dem Pay-TV-Markt vorgelagert ist, nämlich des Marktes für die Ausstrahlung anderer Sendeinhalte, wird in der angefochtenen Entscheidung (in Randnr. 63) ausgeführt:

"In früheren Entscheidungen hat die Kommission klargestellt, dass themengebundene Sender einen gesonderten Produktmarkt mit nationaler Bedeutung darstellen. Im Allgemeinen sind die themenbezogenen Sender Gegenstand der Vermarktung. Die nationale räumliche Bedeutung der themengebundenen Sender wird im Fall Spaniens durch den Umstand bestätigt, dass die Verbreitung im Rahmen des spanischen Hoheitsgebiets stattfindet. Damit ist der spanische Markt der räumliche Referenzmarkt, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes im Sinne von Artikel 9 Absätze 2 Buchstabe a und 7 der Verordnung über Unternehmenszusammenschlüsse aufweist."

24 Zur räumlichen Bedeutung der Telekommunikationsmärkte heißt es in der angefochtenen Entscheidung (Randnrn. 80 und 82):

"a) Märkte des Internet-Zugangs

80.... Die Kommission hat in vorangegangenen Entscheidungen festgestellt,... dass die Erbringung von Leistungen des Internet-Zugangs an den individuellen Endverbraucher mit großer oder schmaler Bandbreite auf einem Markt mit im Wesentlichen nationaler Bedeutung erfolgt; dies hat sowohl technische Gründe (z. B. Erfordernis des Zugangs zu dem lokalen Netz und lokaler/kostenloser Telefonnummern bis zum nächsten Anschlusspunkt oder POP) als auch rechtliche Gründe (Bestehen unterschiedlicher nationaler Rechtsvorschriften). Der räumliche Referenzmarkt ist daher der spanische Markt, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes im Sinne von Artikel 9 Absätze 2 Buchstabe a und 7 der Verordnung über Unternehmenszusammenschlüsse aufweist.

b) Märkte der Festtelefone und sonstige Telekommunikationsmärkte

...

82. Die bisherige Entscheidungspraxis der Kommission bestätigt, dass die im vorangehenden Abschnitt aufgeführten Telekommunikationsmärkte im Wesentlichen nationale Märkte sind (nationaler Charakter der entsprechenden Infrastrukturen, auf den nationalen Rahmen beschränkte Leistungsangebote, Voraussetzungen der Betriebserlaubnisse, Verfügbarkeit von Mobiltelefonfrequenzen, Streckentarife usw.). Der räumliche Referenzmarkt ist daher der spanische Markt, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes im Sinne von Artikel 9 Absätze 2 Buchstabe a und 7 der Verordnung über Unternehmenszusammenschlüsse aufweist."

25 Die Kommission stellte weiter fest, dass der Zusammenschluss auf allen genannten Märkten eine beherrschende Stellung zu begründen oder zu verstärken drohe, durch die wirksamer Wettbewerb auf dem spanischen Markt erheblich behindert würde (angefochtene Entscheidung, Randnrn. 20, 29, 51, 55, 61, 68 und 109).

26 Die Kommission gelangte in der angefochtenen Entscheidung (in den Randnrn. 118 bis 121) zu den folgenden allgemeinen Schlussfolgerungen:

"Schlussfolgerungen

118. Da das Königreich Spanien einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes bildet, verfügt die Kommission nach Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung der Unternehmenszusammenschlüsse für ihre Entscheidung, ob sie die Sache an die spanischen nationalen Behörden zur Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften verweist, über eine weite Beurteilungsbefugnis.

119. Die Gefahr, dass durch den Zusammenschluss eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt würde, besteht nur auf Märkten von nationaler Bedeutung innerhalb des Königreichs Spanien.

120. Berücksichtigt man insbesondere, dass die Märkte, auf denen der Zusammenschluss eine beherrschende Stellung zu begründen oder zu verstärken droht, von nationaler Bedeutung sind, so verfügen die spanischen nationalen Behörden über hinreichende Mittel und sind zu einer eingehenden Untersuchung des Zusammenschlusses in der Lage.

121. Die Kommission hat festgestellt, dass die in Artikel 9 der Verordnung über Unternehmenszusammenschlüsse niedergelegten Voraussetzungen für die Verweisung an die nationalen Behörden im vorliegenden Fall gegeben sind und hält es daher nach dem ihr in der Verordnung eingeräumten Ermessen für angemessen, dem Antrag der spanischen Behörden stattzugeben und den Fall zur Anwendung des spanischen Wettbewerbsrechts an sie zu verweisen."

27 Am 18. September 2002 teilte die Kommission die angefochtene Entscheidung den Klägerinnen in der Rechtssache T-347/02 und am folgenden Tag der ONO mit.

28 Mit zwei Kabinettsentscheidungen vom 29. November 2002 gestattete die spanische Regierung den fraglichen Zusammenschluss unter bestimmten Bedingungen.

Verfahren

29 Mit Klageschriften, die am 22. November 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Klägerinnen die vorliegenden Klagen erhoben; die Klagen sind unter den Nummern T-346/02 und T-347/02 in das Register eingetragen worden.

30 In beiden Rechtssachen haben die Klägerinnen mit am selben Tag eingereichten Schriftsätzen beantragt, gemäß Artikel 76a der Verfahrensordnung des Gerichts im beschleunigten Verfahren zu entscheiden. Die Dritte Kammer des Gerichts, an die die beiden Rechtssachen verwiesen worden sind, hat diesen Anträgen am 16. Dezember 2002 stattgegeben.

31 Die Kommission hat ihre Klagebeantwortung in beiden Rechtssachen am 22. Januar 2003 eingereicht.

32 Mit Schriftsätzen, die am 19. Februar 2003 und 4. März 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben das Königreich Spanien sowie Sogecable, Vía Digital und Telefónica de Contenidos in beiden Rechtssachen beantragt, zur Unterstützung der Anträge der Kommission als Streithelfer zugelassen zu werden. Der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts hat diesen Anträgen mit Beschlüssen vom 19. März 2003 und 10. April 2003 stattgegeben. Die Streithelfer wurden ersucht, sich in der mündlichen Verhandlung zur Sache zu äußern.

33 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Dritte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Es hat den Verfahrensbeteiligten im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Artikel 64 der Verfahrensordnung schriftliche Fragen gestellt und ihnen die Einreichung von Schriftstücken aufgegeben. Die Verfahrensbeteiligten sind dem fristgerecht nachgekommen.

34 Die Verfahrensbeteiligten haben in der Sitzung vom 11. Juni 2003 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet. Auf Antrag der Klägerinnen ist in der mündlichen Verhandlung ein weiteres Schriftstück zu den Akten der Rechtssache T-346/02 genommen worden.

35 Das Gericht (Dritte Kammer) hat, nachdem es den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, die beiden Rechtssachen zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

Anträge der Verfahrensbeteiligten

36 In der Rechtssache T-346/02 beantragen die Klägerinnen,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

37 In der Rechtssache T-347/02 beantragen die Klägerinnen,

- die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

38 Die Kommission, die darin von den Streithelfern unterstützt wird, beantragt in beiden Rechtssachen,

- die Klagen für unzulässig zu erklären;

- hilfsweise, die Klagen als unbegründet abzuweisen;

- den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

39 Die Kommission, die von den Streithelfern unterstützt wird, macht geltend, dass die angefochtene Entscheidung nur an das Königreich Spanien gerichtet sei, so dass den Klägerinnen, die nicht Adressatinnen der Entscheidung seien, der Nachweis obliege, dass sie von der angefochtenen Entscheidung unmittelbar und individuell im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG betroffen seien. In Wirklichkeit seien sie aber von ihr weder unmittelbar noch individuell betroffen.

40 Erstens nämlich greife eine Entscheidung mit dem Tenor, den die angefochtene Entscheidung habe, in keiner Hinsicht der endgültigen Entscheidung vor, die die nationalen Behörden über den Unternehmenszusammenschluss zu treffen hätten. Dass anschließend eine eigenständige Entscheidung des Mitgliedstaats ergehe, schließe es aus, die Klägerinnen als durch die angefochtene Entscheidung unmittelbar betroffen anzusehen. Insoweit sei hinzuweisen auf die Urteile des Gerichts vom 24. März 1994 in der Rechtssache T-3/93 (Air France/Kommission, Slg. 1994, II-121) und vom 27. April 1995 in der Rechtssache T-96/92 (CCE de la Société générale des grandes sources u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1213, Randnr. 40), auf die Rechtsprechung zur Klagebefugnis von Einzelnen für die Anfechtung von Entscheidungen über staatliche Beihilfen (Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 2002 in der Rechtssache T-114/00, Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum/Kommission, Slg. 2002, II-5121, Randnr. 73) und von Richtlinien (Urteil des Gerichts vom 27. Juni 2000 in den verbundenen Rechtssachen T-172/98, T-175/98 bis T-177/98, Slg. 2000. II-2487, Randnr. 70).

41 Was das Urteil Air France/Kommission (zitiert oben in Randnr. 40) angehe, so habe die dort angefochtene Entscheidung nicht den Erlass einer materiell-rechtlichen Entscheidung über das Zusammenschlussvorhaben nach Maßgabe des nationalen Wettbewerbsrechts gewährleistet. Dort habe die angefochtene Entscheidung vielmehr die sofortige Durchführung des Projekts erlaubt und Dritten ihre Verfahrensrechte genommen. Im vorliegenden Fall hingegen werde das Zusammenschlussvorhaben durch die angefochtene Entscheidung in keiner Weise gestattet. Die Entscheidung bewirke lediglich eine Übertragung der Zuständigkeit, ohne die verfahrensrechtlichen Garantien für interessierte Dritte zu berühren. Wie zudem aus den Urteilen des Gerichtshofes vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91 (Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487), vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91 (Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203) und vom 17. November 1998 in der Rechtssache C-70/97 P (Kruidvat/Kommission, Slg. 1998, I-7183) hervorgehe, komme es für die Zulässigkeit der Klage auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs und nicht auf die besonderen Verfahrensmodalitäten an. Wolle man nicht annehmen, dass die Mitgliedstaaten, insbesondere das Königreich Spanien, das rechtliche Gehör nicht wahrten, sei somit festzustellen, dass die Klägerinnen durch die angefochtene Entscheidung nicht unmittelbar betroffen seien. Jedenfalls gebe es keine Klagebefugnis "mit variablem Zuschnitt" je nach den Verfahrensgarantien des Staates, auf den die Zuständigkeit zur Prüfung eines Zusammenschlusses übertragen werde (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C-50/00 P, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 43). Wenn die Klägerinnen meinten, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör vor den spanischen Wettbewerbsbehörden nicht hinreichend gewährleistet sei, so könnten sie ihr Vorbringen in einer Klage gegen die von diesen Behörden erlassene Endentscheidung geltend machen. Soweit die Klägerinnen damit argumentierten, dass interessierte Dritte vor den spanischen Behörden keinen Anspruch auf eine streitige mündliche Verhandlung hätten, sei darauf hinzuweisen, dass nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission vom 1. März 1998 über die Anmeldungen, über die Fristen sowie über die Anhörung nach der Verordnung Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 61, S. 1) ein Dritter ein solches Recht auch im Verwaltungsverfahren bei der Kommission nicht habe. Ein Dritter könne vielmehr nur mündlich Stellung nehmen, wenn die Kommission dies für sachgerecht halte.

42 Die Sachverhalte der vorliegenden Rechtssachen unterschieden sich auch erheblich von dem Entscheidungssachverhalt des Urteils des Gerichts vom 4. März 1999 in der Rechtssache T-87/96 (Assicurazioni Generali und Unicredito/Kommission, Slg. 1999, II-203). In jener Sache habe die Kommission in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens keinen Zusammenschluss im Sinne der Verordnung Nr. 4064/89 darstelle. Die Klägerinnen in jener Rechtssache seien an der Gründung beteiligt und damit Adressatinnen der angefochtenen Entscheidung gewesen. Zwar hätten die Beteiligten ein subjektives Recht darauf, dass die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens nach der Verordnung Nr. 4064/89 geprüft werde, wenn deren Anwendungsvoraussetzungen vorlägen, aber es bestehe kein subjektiver Anspruch darauf, dass der unternehmensrechtliche Vorgang durch diese oder jene Behörde bearbeitet werde, wenn die Voraussetzungen für die Verweisung an einen Mitgliedstaat vorlägen.

43 In der Rechtssache T-347/02 verweist die Kommission weiterhin darauf, dass der Mitgliedstaat, an den verwiesen werde, nach Artikel 9 Absatz 8 der Verordnung Nr. 4064/89 nur die zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs auf dem betreffenden Markt unbedingt erforderlichen Maßnahmen treffen dürfe. Werde diese Bestimmung durch die Endentscheidung der nationalen Behörden nicht eingehalten, so könnten die Klägerinnen diesen Verstoß im Wege einer Klage gegen die nationale Entscheidung geltend machen.

44 Die Kommission macht zweitens geltend, dass die Klägerinnen durch die angefochtene Entscheidung auch nicht individuell betroffen seien. Die bloße Tatsache, dass eine Person in irgendeiner Weise in das Verfahren eingreife, das zum Erlass einer Entscheidung führe, genüge nicht, um diese Person im Sinne von Artikel 230 EG zu individualisieren, es sei denn, diese Beteiligung erfolge im Rahmen von Verfahrensgarantien, die das Gemeinschaftsrecht selbst vorsehe (Beschlüsse des Gerichts vom 3. Juni 1997 in der Rechtssache T-60/96, Merck u. a./Kommission, Slg. 1997, II-849, Randnr. 73, und vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-109/97, Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, Slg. 1998, II-3533, Randnr. 68). Im Verfahren nach Artikel 9 der Verordnung Nr. 4064/89 spielten Einzelpersonen jedoch keinerlei förmliche Rolle, denn dieses Verfahren sei völlig bilateral zwischen Kommission und beantragendem Mitgliedstaat ausgestaltet. Dass die Klägerinnen im Verwaltungsverfahren zu dem Verweisungsantrag Stellung genommen hätten, könne sie daher nicht im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG individualiseren.

45 In der Rechtssache T-346/02 trägt die Kommission ergänzend vor, dass aus den von der ONO vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich sei, welche Art von Verbindung zwischen den Klägerinnen und ONO bestehe. Es sei auch nicht ersichtlich, inwieweit die Ausführungen von ONO zu den Auswirkungen des Zusammenschlusses auf sie selbst auch dessen Auswirkungen auf die Klägerinnen widerspiegelten.

46 Die Klägerinnen in beiden Rechtssachen machen geltend, dass sie durch die angefochtene Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen seien.

Würdigung durch das Gericht

47 Es ist zunächst daran zu erinnern, dass nach Artikel 230 Absatz 4 EG "[j]ede natürliche oder juristische Person... gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben [kann], die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen".

48 Die Klägerinnen sind nicht Adressatinnen der angefochtenen Entscheidung, da diese von der Kommission an den Mitgliedstaat gerichtet wurde, der die Verweisung nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4064/89 beantragt hatte, also an das Königreich Spanien. Demnach ist zu prüfen, ob die Klägerinnen durch die angefochtene Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen sind.

Zur Frage, ob die Klägerinnen von der angefochtenen Entscheidung unmittelbar betroffen sind

49 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine natürliche oder juristische Person von einem Gemeinschaftsrechtsakt nur dann unmittelbar betroffen, wenn sich dieser unmittelbar auf ihre Rechtsstellung auswirkt und seine Durchführung rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergibt, ohne dass weitere Durchführungsvorschriften angewandt werden müssen (u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-386/96 P, Dreyfus/Kommission, Slg. 1998, I-2309, Randnr. 43, und des Gerichts vom 22. November 2001 in der Rechtssache T-9/98, Mitteldeutsche Erdöl-Raffinerie/Kommission, Slg. 2001, II-3367, Randnr. 47).

50 Das ist insbesondere dann der Fall, wenn für die Adressaten nur eine rein theoretische Möglichkeit besteht, dem Gemeinschaftsrechtsakt nicht nachzukommen, weil ihr Wille, diesem Akt nachzukommen, keinem Zweifel unterliegt (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207, Randnrn. 8 bis 10, und in der Rechtssache Dreyfus/Kommission, zitiert oben in Randnr. 49, Randnr. 44, sowie Urteil des Gerichts in der Rechtssache Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum/Kommission, zitiert oben in Randnr. 40, Randnr. 73).

51 Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung für die Klägerinnen unmittelbare und automatische Rechtswirkungen haben kann oder ob sich diese Rechtswirkungen vielmehr erst aus der Entscheidung ergeben, die die spanischen Wettbewerbsbehörden auf die Verweisung hin erlassen.

52 Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission nicht über die Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt entschieden, sondern dessen Prüfung, wie von den spanischen Behörden am 12. Juli 2002 beantragt, an diese verwiesen. Nach Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 4064/89 haben die spanischen Wettbewerbsbehörden die Auswirkungen des Zusammenschlusses nach ihrem nationalen Wettbewerbsrecht zu prüfen. Die Verordnung Nr. 4064/89 erlegt ihnen dafür nur die Verpflichtung aus Artikel 9 Absatz 6 auf, ihre Entscheidung binnen vier Monaten nach der Verweisung durch die Kommission zu erlassen, und weiterhin die Verpflichtung aus Artikel 9 Absatz 8, ihrerseits "nur die Maßnahmen [zu] ergreifen, die zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs auf dem betreffenden Markt unbedingt erforderlich sind". Da aber diese Verpflichtungen das Ergebnis der von den spanischen Wettbewerbsbehörden vorzunehmenden Sachprüfung nicht mit Genauigkeit und Gewissheit vorbestimmen, ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung die wettbewerbliche Stellung der Klägerinnen nicht unmittelbar berührt, sondern nur die Endentscheidung der spanischen Wettbewerbsbehörden eine solche Wirkung haben kann.

53 Damit ist aber nicht nachgewiesen, dass die angefochtene Entscheidung die Klägerinnen nicht unmittelbar berührt. Die Frage, ob ein Dritter von einem nicht an ihn gerichteten Gemeinschaftsrechtsakt unmittelbar betroffen ist, ist anhand seines Gegenstands zu beurteilen. Der Gegenstand der angefochtenen Entscheidung besteht jedoch nicht in einer Sachentscheidung über die Auswirkungen des von der Verweisung betroffenen Zusammenschlusses auf die in Frage stehenden Märkte, sondern in der Übertragung der Prüfungszuständigkeit hierfür an die nationalen Behörden, die diese Verweisung beantragt haben, um nach ihrem nationalen Wettbewerbsrecht zu entscheiden. Angesichts dieses Gegenstands der angefochtenen Entscheidung ist es im vorliegenden Fall unerheblich, dass sie die wettbewerbliche Stellung der Klägerinnen auf den betreffenden Märkten in Spanien nicht unmittelbar berührt (Urteil des Gerichts vom 3. April 2003 in der Rechtssache T-119/02, Royal Philips Electronics/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 276).

54 Für die Beurteilung, ob die angefochtene Entscheidung die Klägerinnen unmittelbar betrifft, ist nur festzustellen, ob sie für sie unmittelbare und automatische Rechtswirkungen erzeugt.

55 Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Verordnung Nr. 4064/89 nach ihren Artikeln 1 Absatz 1 und 22 Absatz 1 grundsätzlich nur für Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung im Sinne von Artikel 1 Absätze 2 und 3 der Verordnung gilt. So sind nach Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 4064/89 Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung der Anwendung des Wettbewerbsrechts der Mitgliedstaaten grundsätzlich entzogen.

56 Im vorliegenden Fall hat die Kommission das Verfahren zur Anwendung der Verordnung Nr. 4064/89, das mit der Anmeldung der Vereinbarung über die Integration von Vía Digital in Sogecable eingeleitet wurde, mit der Verweisung der Prüfung des Zusammenschlusses an die spanischen Wettbewerbsbehörden abgeschlossen. Denn gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 4064/89 wenden nach der Verweisung die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ihr nationales Wettbewerbsrecht an.

57 Die mit der vorliegenden Klage angefochtene Entscheidung hat somit zur Wirkung, dass der Zusammenschluss der ausschließlichen Kontrolle durch die spanischen Wettbewerbsbehörden unterstellt wird, die auf der Grundlage ihres nationalen Wettbewerbsrechts entscheiden.

58 Es ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung damit die Rechtsstellung der Klägerinnen berührt (Urteil Royal Philips Electronics/Kommission, zitiert oben in Randnr. 53, Randnrn. 281 bis 287).

59 Denn indem die angefochtene Entscheidung mittels der Verweisung auf das nationale Wettbewerbsrecht die Kriterien, nach denen sich die Rechtmäßigkeit des fraglichen Zusammenschlusses beurteilt, sowie das Verfahren und die etwaig anwendbaren Sanktionen bestimmt, ändert sie die Rechtsstellung der Klägerinnen dadurch, dass sie ihnen die Möglichkeit nimmt, die Rechtmäßigkeit des Vorhabens von der Kommission gemäß der Verordnung Nr. 4064/89 prüfen zu lassen (vgl. analog Urteil Assicurazioni Generali und Unicredito/Kommission, zitiert oben in Randnr. 42, Randnrn. 37 bis 44).

60 Die Kontrolle eines Zusammenschlusses aufgrund eines nationalen Rechts kann jedoch nach ihrer Tragweite und ihren Wirkungen nicht der von der Kommission nach der Verordnung Nr. 4064/89 ausgeübten Kontrolle gleichgestellt werden (Urteil Air France/Kommission, zitiert oben in Randnr. 40, Randnr. 69).

61 Entgegen der Auffassung der Kommission kann jede Entscheidung, die die für die Prüfung eines Zusammenschlusses geltende Rechtsordnung ändert, nicht nur die Rechtsstellung der an dem Zusammenschluss Beteiligten berühren, wie es im Entscheidungssachverhalt des Urteils Assicurazioni Generali und Unicredito/Kommission (zitiert oben in Randnr. 42) der Fall war, sondern auch die von Dritten.

62 So ist darauf hinzuweisen, dass sich die angefochtene Entscheidung, indem sie das Verfahren nach der Verordnung Nr. 4064/89 abschließt, unabhängig von der Frage, ob das spanische Wettbewerbsrecht Dritten die gleichen Verfahrensrechte einräumt wie diese Verordnung, dahin auswirkt, dass Dritten die Verfahrensrechte, die ihnen Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4064/89 gewährt, genommen werden.

63 Schließlich hindert die Kommission durch die angefochtene Entscheidung die betreffenden Dritten daran, den ihnen durch den Vertrag gewährleisteten gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Denn indem die Kommission die Prüfung des Zusammenschlusses an die spanischen Wettbewerbsbehörden verweist, die auf der Grundlage ihres nationalen Wettbewerbsrechts entscheiden, nimmt sie Dritten die Möglichkeit, später die Beurteilung, der die nationalen Behörden den Zusammenschluss unterziehen, nach Artikel 230 EG beim Gericht anzufechten, während ohne eine Verweisung die von der Kommission vorgenommene Beurteilung nach diesem Artikel beim Gericht anfechtbar wäre.

64 Folglich wird durch die angefochtene Entscheidung, da sie sich dahin auswirkt, dass den Klägerinnen die Kontrolle des Zusammenschlussvorhabens durch die Kommission nach der Verordnung Nr. 4064/89, die darin zugunsten Dritter vorgesehenen Verfahrensrechte und der im Vertrag gewährleistete gerichtliche Rechtsschutz genommen werden, die Rechtsstellung der Klägerinnen berührt.

65 Sie wird dadurch auch in unmittelbarer Art und Weise berührt, weil die angefochtene Entscheidung, um die Verweisung wirksam werden zu lassen, keiner ergänzenden Durchführungsmaßnahme bedarf. Bereits mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung durch die Kommission wird die Sache unmittelbar an den betreffenden Mitgliedstaat verwiesen, der damit für die Prüfung des verwiesenen Zusammenschlusses nach seinem nationalen Wettbewerbsrecht zuständig wird.

66 Es ist überdies daran zu erinnern, dass es die spanischen Behörden waren, die nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4064/89 bei der Kommission beantragten, die Prüfung der Wirkungen des Zusammenschlusses auf den betreffenden Märkten in Spanien an sie abzugeben. Unter diesen Umständen erscheint es ausgeschlossen, dass die spanischen Behörden der angefochtenen Entscheidung nicht nachkommen, was im Übrigen dadurch bestätigt wird, dass die spanischen Wettbewerbsbehörden am 29. November 2002 eine Entscheidung über den Zusammenschluss erließen.

67 Demnach ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung die Klägerinnen unmittelbar betrifft.

68 Diesem Ergebnis steht nicht der von der Kommission angeführte Umstand entgegen, dass die Klägerinnen gegen die Entscheidung der nationalen Behörde eine Klage auf dem innerstaatlichen Rechtsweg erheben und in diesem Rahmen gegebenenfalls ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG beantragen könnten. Die Möglichkeit nationalen Rechtsschutzes schließt es nämlich nicht aus, die Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans nach Artikel 230 EG unmittelbar beim Gemeinschaftsrichter anzufechten (Urteile Air France/Kommission, zitiert oben in Randnr. 40, Randnr. 69, und Royal Philips Electronics/Kommission, zitiert oben in Randnr. 53, Randnr. 290).

Zur Frage, ob die Klägerinnen von der angefochtenen Entscheidung individuell betroffen sind

69 Es ist darauf hinzuweisen, dass andere Personen als die Adressaten einer Entscheidung nur dann geltend machen können, dass sie unmittelbar betroffen sind, wenn die Entscheidung sie wegen besonderer persönlicher Eigenschaften oder wegen besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie einen Adressaten (u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 238, und in der Rechtssache Union de Pequeños Agricultores/Rat, zitiert oben in Randnr. 41, Randnr. 36).

70 Im vorliegenden Fall bestreitet die Kommission nicht, dass die Stellung der Klägerinnen im Wettbewerb durch den Zusammenschluss, dessen Prüfung an die spanischen Behörden verwiesen wurde, berührt wird. Es ist nämlich unstreitig, dass die Klägerinnen auf den meisten der in Frage stehenden Märkte gegenwärtig die Hauptkonkurrentinnen der an dem Zusammenschluss Beteiligten sind. In Randnummer 84 der angefochtenen Entscheidung heißt es dazu: "Die wettbewerbswidrigen Wirkungen, die sich aus dem angemeldeten Zusammenschluss ergeben könnten..., drohen sich vor allem auf die Kabelnetzbetreiber in Spanien auszuwirken, die gegenüber der Satellitenfernsehen-Plattform, die durch die Fusion entstuende, die hauptsächliche (und angesichts der Lage des digitalen Bodenfernsehens in Spanien einzige) Quelle für Wettbewerb darstellen... Die Kabelnetzbetreiber... bilden auch die hauptsächliche (in manchen Fällen tatsächliche, in anderen potenzielle) Wettbewerbsalternative zu Telefónica auf verschiedenen Telekommunikationsmärkten, die der historische Wirtschaftsakteur Spaniens bereits beherrscht".

71 Es ist überdies darauf hinzuweisen, dass sich die Klägerinnen an dem Verwaltungsverfahren beteiligt haben, das zum Erlass der angefochtenen Entscheidung geführt hat.

72 So wandte sich, was die Klägerinnen in der Rechtssache T-346/02 anbelangt, am 27. Juni 2002 die ONO an die Kommission, die ihr am 18. Juli 2002 ein Auskunftsverlangen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 4064/89 übersandte, das ONO mit Schreiben vom 23. Juli 2002 beantwortete. Die Beteiligung der ONO am Verwaltungsverfahren kann als gleichwertig mit einer Beteiligung der Klägerinnen in der Rechtssache T-346/02 betrachtet werden. Denn diese haben auf eine Frage des Gerichts erklärt, dass ONO, wie auch im vorgenannten Schreiben vom 23. Juli 2002 angegeben worden sei, die Bezeichnung darstelle, unter der sie alle auf dem spanischen Markt tätig seien. In diesem Schreiben und in ihrer Antwort an das Gericht haben die Klägerinnen - insoweit unwidersprochen von der Kommission - ausgeführt, dass ONO der Name sei, unter dem die Gruppe der Kabelnetzbetreiber tätig sei, die die Gesellschaft "Grupo ONO" bilde; diese halte 100 % der Aktien von Cableuropa, die ihrerseits mehrheitlich die Aktien der übrigen Kabelnetzbetreiber besitze, die in der Rechtssache T-346/02 als Klägerinnen auftreten.

73 Ebenso richteten Aunacable und die übrigen Klägerinnen in der Rechtssache T-347/02 am 9. und 22. Juli 2002 Schreiben an die Kommission, in denen sie darauf hinwiesen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 9 der Verordnung Nr. 4064/89 nicht erfuellt seien. Am 18. Juli 2002 übersandte die Kommission den Klägerinnen ein Auskunftsverlangen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 4064/89, das diese am 26. Juli 2002 (die Klägerinnen außer Aunacable) und 31. Juli 2002 (Aunacable) beantworteten.

74 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass die Klägerinnen einen Anspruch auf Anhörung durch die Kommission gehabt hätten, wenn diese die Sache nicht an die spanischen Behörden verwiesen, sondern stattdessen das Verfahren der so genannten "Phase II" nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 4064/89 eröffnet hätte.

75 Denn nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4064/89 haben Dritte das Recht auf Anhörung durch die Kommission, sofern sie dies beantragt und den Nachweis erbracht haben, dass sie insoweit über ein hinreichendes Interesse verfügen (Urteil des Gerichts vom 27. November 1997 in der Rechtssache T-290/94, Kaysersberg/Kommission, Slg. 1997, II-2137, Randnr. 105). Da durch den Zusammenschluss, dessen Prüfung an die spanischen Behörden verwiesen wurde, die Wettbewerbsstellung der Klägerinnen berührt wird, hätten die Klägerinnen über ein hinreichendes Interesse an ihrer Anhörung verfügt (Urteil Kaysersberg/Kommission, Randnr. 109).

76 Die Klägerinnen, denen Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4064/89 bestimmte Verfahrensgarantien zuerkennt, können jedoch deren Einhaltung nur erreichen, wenn sie die Möglichkeit haben, die Verweisungsentscheidung anzufechten (in diesem Sinne Urteil Cook/Kommission, zitiert oben in Randnr. 41, Randnr. 23).

77 Zweitens ist festzustellen, dass ohne die Verweisung die Klägerinnen als Konkurrenzunternehmen auch durch eine endgültige Genehmigungsentscheidung der Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 4064/89 individuell betroffen worden wären.

78 Es ist damit zu konstatieren, dass ohne die Verweisung die Klägerinnen die von der Kommission vorgenommene Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die betreffenden Märkte in Spanien mit einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG hätten anfechten können (Urteil Royal Philips Electronics/Kommission, zitiert oben in Randnr. 53, Randnr. 295).

79 Da die angefochtene Entscheidung den Klägerinnen die Möglichkeit nimmt, vor dem Gericht eine Beurteilung anzufechten, die sie ohne die Verweisung hätten anfechten können, ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung sie in gleicher Weise individuell betrifft wie eine Genehmigungsentscheidung, die ohne die Verweisung erlassen worden wäre (Urteil Royal Philips Electronics/Kommission, zitiert oben in Randnr. 53, Randnr. 297).

80 Die Klägerinnen sind daher als von der angefochtenen Entscheidung individuell betroffen anzusehen.

81 Demnach sind die Klägerinnen von der angefochtenen Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen.

82 Die Klagen sind daher zulässig.

Zur Begründetheit

83 Die Klägerinnen stützen ihre Klagen auf drei gemeinsame Klagegründe. Sie rügen erstens einen Verstoß gegen Artikel 9 der Verordnung Nr. 4064/89, da die Auswirkungen des Zusammenschlusses über das spanische Hoheitsgebiet hinausreichten. Mit dem zweiten Klagegrund machen sie geltend, gegen Artikel 9 der Verordnung Nr. 4064/89 und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung sei deshalb verstoßen worden, weil die Kommission, wenn die von einem Zusammenschluss betroffenen Märkte einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes darstellten, das Zusammenschlussvorhaben nur ausnahmsweise an die nationalen Behörden verweisen dürfe. Drittens rügen die Klägerinnen einen Verstoß gegen Artikel 253 EG. Die Klägerinnen in der Rechtssache T-346/02 beanstanden als vierten Klagegrund einen Verstoß gegen Artikel 9 der Verordnung Nr. 4064/89, der darin liege, dass es sich um eine "Blanko"-Verweisung an die spanischen Behörden handele. Es sind zunächst der erste, der zweite und der vierte Klagegrund zu behandeln; anschließend ist der dritte Klagegrund zu prüfen.

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 9 der Verordnung Nr. 4064/89, da die Auswirkungen des Zusammenschlusses über das spanische Hoheitsgebiet hinausreichten

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

84 Die Klägerinnen in beiden Rechtssachen machen geltend, dass die Kommission im vorliegenden Fall die Prüfung des Zusammenschlusses nach Artikel 9 der Verordnung Nr. 4064/89 nicht an die spanischen Behörden hätte verweisen dürfen.

85 In der Rechtssache T-346/02 tragen die Klägerinnen vor, dass die Kommission nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4064/89 die Prüfung eines Zusammenschlusses nicht an die nationalen Behörden verweisen dürfe, wenn die fraglichen Märkte über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausreichten. Da der Zusammenschluss offenkundig von internationaler Bedeutung sei oder die Kommission zumindest seine internationale Bedeutung nicht von sich aus hätte ausschließen können, habe sie Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4064/89 verletzt.

86 Zur internationalen Bedeutung des fraglichen Zusammenschlusses weisen die Klägerinnen in der Rechtssache T-346/02 zunächst darauf hin, dass die Konzerne Telefónica, Canal+, Vivendi und Prisa sowohl im Bereich der Telekommunikation als auch im Pay-TV-Sektor europaweit eine starke Stellung innehätten. Zweitens reichten die Telekommunikationsmärkte über die nationalen Grenzen hinaus, auch die Internet-Netze seien nicht national, und zahlreiche Dienstleistungen, z. B. Signalübertragungen per Satellit, würden grenzüberschreitend erbracht. Drittens habe auch der Markt für audiovisuelle Rechte eine grenzüberschreitende Bedeutung. Die Kommission habe in ihrer Entscheidung vom 21. März 2002 in der Sache B Sky B/Kirch Pay TV (COMP/JV.37) selbst anerkannt, dass auf dem Markt für audiovisuelle Rechte der Erwerb und die Verwertung der Rechte europaweit oder sogar global stattfänden.

87 Die Klägerinnen in der Rechtssache T-346/02 haben in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Beteiligten am Zusammenschluss in dessen Anmeldung selbst anerkannt hätten, dass einige der betroffenen Märkte über die spanischen Grenzen hinausreichten, so der Markt für Satellitendienste, der Markt für technische Dienstleistungen, die Märkte für audiovisuelle Produkte (wie die Filmproduktion, die einen Weltmarkt bilde) und der Markt für Übertragungsrechte an Sportereignissen, auf dem die Fernsehsender mit europaweit tätigen Sendern konkurrierten. Es sei zu bedenken, dass die Sprachgrenzen nach und nach verschwänden und dass die Übertragung von Filmen und Sportprogrammen über das Internet diese Inhalte auch von anderen Ländern als Spanien aus zugänglich mache und dem Nutzer die Wahl der von ihm bevorzugten Sprache ermögliche. In der angefochtenen Entscheidung habe sich die Kommission auf die Behauptung beschränkt, dass einige der von den nationalen Behörden in ihrem Verweisungsantrag genannten Märkte nicht geprüft zu werden brauchten, weil sich auf ihnen keine wettbewerblichen Schwierigkeiten ergäben, ohne dabei aber zu ermitteln, ob es sich bei diesen Märkten um nationale Märkte handele.

88 Zur Stützung ihres Vorbringens haben die Klägerinnen in der Rechtssache T-346/02 in der mündlichen Verhandlung eine nichtvertrauliche Fassung der Anmeldung des Zusammenschlusses vorgelegt.

89 In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen in der Rechtssache T-346/02 weiter ausgeführt, dass die Kommission eine Sache an die nationalen Behörden nur verweisen dürfe, wenn diese die in Frage stehenden Märkte in ihrem Verweisungsantrag als nationale Märkte eingestuft hätten. Die revidierte Fassung des Verweisungsantrags sei den Klägerinnen aber weder im Verwaltungsverfahren bei der Kommission noch im Verfahren bei den nationalen Behörden übermittelt worden. Da das Schriftstück auf Ersuchen des Gerichts zu den Akten eingereicht worden sei, habe das Gericht zu prüfen, ob der Verweisungsantrag die Voraussetzungen nach Artikel 9 der Verordnung Nr. 4064/89 erfuelle.

90 In der Rechtssache T-347/02 machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie in Randnummer 119 der angefochtenen Entscheidung festgestellt habe, dass "die Gefahr, dass durch den Zusammenschluss eine beherrschende Stellung geschaffen oder verstärkt würde,... nur für Märkte mit nationaler Bedeutung innerhalb des Königreichs Spanien" bestehe, ohne die etwaigen grenzüberschreitenden Auswirkungen der angemeldeten Fusion zu prüfen. Wenn es aber solche Auswirkungen gebe, so scheide eine Verweisung der Sache an die spanischen Behörden mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Artikel 9 der Verordnung Nr. 4064/89 aus.

91 Der Zusammenschluss habe jedoch grenzüberschreitende Auswirkungen. Zunächst gehörten zu den von ihm betroffenen Unternehmen nicht nur die Wettbewerber auf dem Markt für Pay-TV mit mehreren Kanälen in Spanien, sondern auch andere Wirtschaftsteilnehmer auf verwandten Märkten (vor allem dem der Sendeinhalte), die nicht notwendig auf dem spanischen Markt vertreten seien. Da Canal+ eines der Unternehmen sei, die an der gemeinsamen Kontrolle der durch den Zusammenschluss geschaffenen Plattform beteiligt seien, und auf europäischer Ebene Interessen auf dem Fernsehmarkt habe, könne der Zusammenschluss die Machtstellung von Canal+ auf den internationalen Märkten für Sendeinhalte, die dem Pay-TV-Markt vorgelagert seien, verstärken. Wie die anderen Klägerinnen heben die Klägerinnen in der Rechtssache T-347/02 hervor, dass die Kommission in ihrer Entscheidung in der Sache B Sky B/Kirch Pay TV selbst anerkannt habe, dass auf dem Markt für audiovisuelle Produkte der Erwerb und die Verwertung von Rechten Wirtschaftstätigkeiten seien, die mehr als einen Mitgliedstaat berührten. Schließlich machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission bei der Behandlung des angemeldeten Zusammenschlusses auch die so genannten "output deals" zwischen den auf dem Pay-TV-Markt tätigen Unternehmen und den großen amerikanischen Filmstudios hätte prüfen müssen.

92 In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen in der Rechtssache T-347/02 ergänzend darauf hingewiesen, dass es, um das Bestehen eines oder mehrerer "gesonderter Märkte" im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 4064/89 nachzuweisen, nicht genüge, dass die relevanten räumlichen Märkte nationale Märkte seien. Denn ein Mitgliedstaat könne nur dann als ein "gesonderter Markt" betrachtet werden, wenn sich die in ihm bestehende Wettbewerbsstruktur von der in anderen Mitgliedstaaten unterscheide.

93 In diesem Zusammenhang heben die Klägerinnen erstens hervor, dass das Sprachkriterium nicht ausreiche, um einen Markt als "gesondert" einzustufen, zumal derselbe Sendeinhalt, wie etwa bei DVD-Filmen, in verschiedenen Sprachen angeboten werden könne. Zweitens errichteten die nationalen Vorschriften für audiovisuelle Produkte angesichts des Stands der gemeinschaftlichen Harmonisierung der einschlägigen Regelungen, wie er insbesondere im Urteil des Gerichtshofes vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-390/99 (Canal Satélite Digital, Slg. 2002, I-607) aufgezeigt worden sei, für Spanien keine besondere Zugangsschranke. Drittens werde durch die gebietsbezogene Vergabe der Rechte an Sendeinhalten der spanische Markt noch nicht zu einem "gesonderten Markt", da derselbe Sendeinhalt auch andernorts in den gleichen Verwertungsformaten und nach dem gleichen Tantiemensystem vertrieben werde.

94 Mehrere Gesichtspunkte sprächen gegen eine Einstufung des spanischen Marktes als "gesonderten Markt". Erstens spiegele sich in der Zugehörigkeit von Sogecable zu der Gruppe Canal+ ein Konsolidierungsprozess wider, der angesichts der finanziellen Schwierigkeiten im Bereich audiovisueller Produkte auf allen europäischen Märkten stattfinde. Weiterhin sei anzuerkennen, dass die Produkte und Dienstleistungen ihrem Wesen nach auf allen europäischen Märkten identisch seien. Drittens seien auch die Zugangsbarrieren identisch und beträfen vor allem den Zugang zu den Sendeinhalten und den Zugang zur beherrschenden Verteilerplattform.

95 Die Klägerinnen bestreiten, dass sie in der mündlichen Verhandlung neue Klagegründe vorgebracht hätten. Sie hätten ihr Vorbringen nach der Verkündung des Urteils Royal Philips Electronics/Kommission, (zitiert oben in Randnr. 53), die nach der Klageerhebung stattgefunden habe, entsprechend angepasst und nur die bereits in ihren Klageschriften vorgetragenen Argumente weiterentwickelt. Die Klägerinnen in der Rechtssache T-347/02 weisen ergänzend darauf hin, dass das Argument, wonach die nur nationale Bedeutung eines Marktes diesen noch nicht zu einem "gesonderten Markt" im Sinne von Artikel 9 der Verordnung Nr. 4064/89 mache, bereits in ihrem Schreiben an die Kommission vom 22. Juli 2002 geäußert worden sei.

96 Die Kommission, die von den Streithelfern unterstützt wird, hält dem entgegen, dass das entscheidende Kriterium zur Ermittlung der Fälle, in denen sie eine Sache an die nationalen Behörden verweisen dürfe, darin bestehe, dass die wettbewerbswidrigen Auswirkungen auf Märkten in einem Mitgliedstaat drohten, die die Merkmale von gesonderten Märkten aufwiesen. In der angefochtenen Entscheidung seien im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 4064/89 die räumlichen Referenzmärkte umschrieben und die für sie zu erwartenden wettbewerblichen Auswirkungen des Zusammenschlusses analysiert worden, was zu dem Ergebnis geführt habe, dass es sich bei den Märkten, auf denen der Zusammenschluss eine beherrschende Stellung zu begründen oder zu verstärken drohe, nur um Märkte von nationaler Bedeutung im Königreich Spanien handele.

97 Die europaweite Präsenz der Konzerne Telefónica, Canal+ und Vivendi und ihre internationale Geschäftstätigkeit könnten als solche die räumliche Bedeutung der verschiedenen Produktmärkte, auf denen sie aktiv seien, nicht determinieren. Ebenso seien die grenzüberschreitenden Auswirkungen eines Zusammenschlusses nicht ausschlaggebend dafür, ob ein Zusammenschlussvorhaben an die nationalen Behörden zu verweisen sei oder nicht.

98 Überdies hätten die Klägerinnen erstmals in der mündlichen Verhandlung Klagegründe geltend gemacht, die in der Klageschrift nicht enthalten gewesen seien. Dies gelte für das Argument vom Bestehen bestimmter "anderer Märkte", die die Beteiligten am Zusammenschluss in ihrer Anmeldung oder die spanischen Behörden in ihrem Verweisungsantrag erwähnt hätten und die die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht geprüft habe. Die Klageschrift enthalte auch nicht das Vorbringen, wonach zwischen dem Begriff des "gesonderten Marktes" im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 4064/89 und dem Begriff des relevanten räumlichen Marktes zu unterscheiden sei. Diese Klagegründe seien daher nach Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts als unzulässig zurückzuweisen. Die Beklagten könnten sich auch nicht darauf berufen, dass zwischen der Klageerhebung und der mündlichen Verhandlung das Urteil Royal Philips Electronics/Kommission (zitiert oben in Randnr. 53) verkündet worden sei, da nach ständiger Rechtsprechung ein nach Klageerhebung verkündetes Urteil kein neuer Grund im Sinne von Artikel 48 § 1 der Verfahrensordnung sei. Soweit die Klägerinnen behaupteten, dass bestimmte Argumente schon in den ihrer Klageschrift beigefügten Unterlagen enthalten gewesen seien, sei daran zu erinnern, dass das Gericht nicht in den Anlagen zur Klageschrift nach Klagegründen zu suchen brauche, die als solche in der Klageschrift selbst nicht erhoben seien.

99 Jedenfalls sei das Vorbringen der Klägerinnen nicht begründet.

Würdigung durch das Gericht

100 Es ist hervorzuheben, dass die Verweisung des Zusammenschlusses nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 4064/89 von den spanischen Behörden beantragt worden war. In der angefochtenen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass die "Gefahr, dass durch den Zusammenschluss eine beherrschende Stellung geschaffen oder verstärkt würde,... nur auf Märkten von nationaler Bedeutung innerhalb des Königreichs Spanien" bestehe (Randnr. 119). Nach Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 4064/89 entschied die Kommission, die Sache an die spanischen Wettbewerbsbehörden zu verweisen, die auf der Grundlage des nationalen Wettbewerbsrechts entscheiden.

101 Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 4064/89 ist zu entnehmen, dass ein Zusammenschluss nach diesem Artikel nur dann verwiesen werden kann, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen erfuellt sind. Erstens muss der Zusammenschluss eine beherrschende Stellung zu begründen oder zu verstärken drohen, durch die wirksamer Wettbewerb auf einem Markt in dem betreffenden Mitgliedstaat erheblich behindert würde. Zweitens muss dieser Markt alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweisen.

102 Zur Einhaltung der in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 4064/89 festgelegten Verweisungsvoraussetzungen ist darauf hinzuweisen, dass diese rechtlicher Art und auf der Grundlage objektiver Gesichtspunkte auszulegen sind. Daher muss der Gemeinschaftsrichter hinsichtlich der Frage, ob ein Zusammenschluss in den Anwendungsbereich von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 4064/89 fällt, unter Berücksichtigung sowohl der konkreten Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits als auch des technischen oder komplexen Charakters der von der Kommission vorgenommenen Beurteilung eine umfassende Kontrolle ausüben (Urteil Royal Philips Electronics/Kommission, zitiert oben in Randnr. 53, Randnr. 326).

103 Was die erste der genannten Voraussetzungen betrifft, so ist festzustellen, dass die Klägerinnen nicht bestreiten, dass der Zusammenschluss auf den verschiedenen in der angefochtenen Entscheidung umschriebenen Produktmärkten in Spanien eine beherrschende Stellung zu begründen oder zu verstärken droht.

104 Die Klägerinnen machen jedoch geltend, dass im vorliegenden Fall die zweite Voraussetzung nicht erfuellt sei. Ihrer Auffassung nach bilden die in der angefochtenen Entscheidung genannten Produktmärkte keine Märkte in einem Mitgliedstaat, die die Merkmale eines gesonderten Marktes aufweisen.

105 Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Kommission die Frage, ob ein gesonderter Markt besteht, nach Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 4064/89 "unter Berücksichtigung des Marktes der betreffenden Waren oder Dienstleistungen und des räumlichen Referenzmarktes im Sinne des Absatzes 7" beurteilt.

106 Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Absatz 7 der Verordnung Nr. 4064/89 ist damit zu entnehmen, dass die Kommission für ihre Feststellung, ob ein Mitgliedstaat einen gesonderten Markt im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung bildet, die in Artikel 9 Absatz 7 aufgeführten Kriterien berücksichtigen muss, die u. a. die Art und die Eigenschaften der betreffenden Waren oder Dienstleistungen, das Vorhandensein von Zugangsschranken, die Verbrauchergewohnheiten und das Bestehen erheblicher Unterschiede bei den Marktanteilen oder Preisen von Gebiet zu Gebiet betreffen (Urteil Royal Philips Electronics/Kommission, zitiert oben in Randnr. 53, Randnr. 333).

107 In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen in der Rechtssache T-347/02 ausgeführt, dass ein nationaler Markt nur dann als ein "gesonderter Markt" im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4064/89 betrachtet werden könne, wenn er sich von anderen Märkten nicht nur dadurch unterscheide, dass er ein räumlich gesonderter Markt sei, sondern auch dadurch, dass für ihn eine andere Wettbewerbsstruktur als die in anderen Mitgliedstaaten kennzeichnend sei.

108 Es ist zunächst zu prüfen, ob dieses erstmals in der mündlichen Verhandlung geäußerte Vorbringen zulässig ist.

109 Das Gericht weist insoweit darauf hin, dass die Parteien im beschleunigten Verfahren gemäß Artikel 76a § 3 der Verfahrensordnung zwar in der mündlichen Verhandlung ihr Vorbringen ergänzen und Beweismittel benennen können, wobei sie die verspätete Benennung ihrer Beweismittel zu begründen haben, dass dies aber nur unbeschadet des Artikels 48 der Verfahrensordnung gilt, nach dessen § 2 neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden können, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

110 Das nach der Erhebung der Klagen verkündete Urteil Royal Philips Electronics/Kommission (zitiert oben in Randnr. 53), mit dem die Klägerinnen die von ihnen entwickelte Argumentation (vgl. oben, Randnr. 107) rechtfertigen, kann nicht als gültiger Grund für das Vorbringen eines neuen Angriffsmittels angesehen werden. Denn dieses Urteil bestätigt nur die Rechtslage, die den Klägerinnen schon im Zeitpunkt der Erhebung ihrer Klagen bekannt war (Urteile des Gerichtshofes vom 1. April 1982 in der Rechtssache 11/81, Dürbeck/Kommission, Slg. 1982, 1251, Randnr. 17, und des Gerichts vom 11. Dezember 1996 in der Rechtssache T-521/93, Atlanta u. a./Rat und Kommission, Slg. 1996, II-1707, Randnr. 39).

111 Jedoch ist ein Angriffsmittel, das eine Erweiterung eines bereits vorher - unmittelbar oder implizit - in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellt und mit diesem eng zusammenhängt, für zulässig zu erklären (Urteil des Gerichts vom 19. September 2000 in der Rechtssache T-252/97, Dürbeck/Kommission, Slg. 2000, II-3031, Randnr. 39).

112 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das oben in Randnummer 107 wiedergegebene Vorbringen den in der Klageschrift umgrenzten Rahmen des Rechtsstreits nicht überschreitet.

113 Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Klägerinnen in der Rechtssache T-347/02 in ihrer Klageschrift geltend gemacht haben, die Kommission habe dadurch einen Beurteilungsfehler begangen, dass sie den Zusammenschluss an die nationalen Behörden verwiesen habe, obgleich die in Artikel 9 der Verordnung Nr. 4064/89 genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Der Klageschrift kann, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob sich die Klägerinnen schon in ihr auf das Bestehen einer Unterscheidung zwischen dem Begriff des gesonderten Marktes und dem des räumlichen Referenzmarktes berufen haben, entnommen werden, dass die Klägerinnen die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidungen rügten, die sich daraus ergebe, dass die Kommission die in Artikel 9 der Verordnung Nr. 4064/89 genannten Voraussetzungen, insbesondere die Voraussetzung des Vorhandenseins von gesonderten Märkten, fehlerhaft angewandt habe. Dazu ist festzustellen, dass mit dem Vorbringen, wonach zwischen dem Begriff des gesonderten Marktes und dem des räumlichen Referenzmarktes zu unterscheiden sei, lediglich die von den Klägerinnen schon in ihrer Klageschrift formulierte Argumentation weiterentwickelt wird, dass die Kommission dadurch gegen Artikel 9 der Verordnung Nr. 4064/89 verstoßen habe, dass sie die relevanten Produktmärkte als Märkte in einem Mitgliedstaat mit allen Merkmalen eines gesonderten Marktes eingestuft habe. Das oben in Randnummer 107 wiedergegebene Vorbringen hängt eng mit dem in der Klageschrift vorgetragenen ersten Klagegrund zusammen und ist darum für zulässig zu erklären.

114 Was die Stichhaltigkeit dieses Vorbringens anbelangt, so kann jedoch Artikel 9 der Verordnung Nr. 4064/89 nicht so ausgelegt werden, wie es die Klägerinnen befürworten. Denn schon aus dem Wortlaut von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung geht hervor, dass die Kommission für ihre Feststellung, ob ein Markt ein gesonderter Markt ist, zunächst eine Definition des Marktes der betreffenden Waren oder Dienstleistungen und sodann eine Definition des räumlichen Referenzmarktes im Sinne von Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung zugrunde zu legen hat.

115 Wie sich aus Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung Nr. 4064/89 und Nummer 8 der Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft (ABl. 1997, C 372, S. 5) ergibt, ist der räumlich relevante Markt das Gebiet, in dem die beteiligten Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen auftreten, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von den benachbarten Gebieten unterscheidet, und zwar insbesondere durch deutlich unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen. Wie oben in Randnummer 106 ausgeführt, ist bei dieser Beurteilung besonders auf die Art und die Eigenschaften der betreffenden Waren und Dienstleistungen abzustellen, ferner auf das Vorhandensein von Zugangsschranken, auf Verbrauchergewohnheiten sowie auf das Bestehen erheblicher Unterschiede bei den Marktanteilen der Unternehmen oder den Preisen.

116 Führt die Beurteilung all dieser Gesichtspunkte zu dem Ergebnis, dass die Wettbewerbsbedingungen auf den betroffenen Produkt- und Dienstleistungsmärkten in einem Mitgliedstaat deutlich unterschiedlich sind und somit unterschiedliche räumliche Märkte bilden, so sind diese Märkte als gesonderte Märkte im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4064/89 anzusehen (in diesem Sinne Urteil Royal Philips Electronics/Kommission, zitiert oben in Randnr. 53, Randnrn. 335 bis 337).

117 Entgegen der Auffassung der Klägerinnen ist es in dieser Hinsicht nicht relevant, ob bestimmte Strukturen der betreffenden Märkte auch auf anderen räumlichen Märkten vorhanden sind. Wenn nachgewiesen ist, dass die Wettbewerbsbedingungen nicht hinreichend homogen sind und dass insbesondere die Verbrauchergewohnheiten und bestimmte Zugangsschranken einen bestimmten Markt auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beschränken, so kann der gesonderte Charakter dieses Marktes nicht schon deshalb verneint werden, weil es in anderen Gebieten vergleichbare Waren oder Dienstleistungen oder analoge Verkaufsmethoden gibt. Was das Vorhandensein ähnlicher Zugangsschranken angeht, so ist es keineswegs geeignet, den gesonderten Charakter der fraglichen geografischen Märkte zu widerlegen. Es bestätigt ihn vielmehr.

118 Es ist somit das Vorbringen der Klägerinnen zu prüfen, dass die Kommission das Bestehen gesonderter räumlicher Märkte im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4064/89 nicht hätte bejahen dürfen.

119 Hierfür ist daran zu erinnern, dass sich die gerichtliche Kontrolle der Beurteilung, die die Kommission hinsichtlich der Definition der Referenzmärkte vorgenommen hat, auf die Frage bezieht, ob ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliegt (Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2002 in der Rechtssache T-342/99, Airtours/Kommission, Slg. 2002, II-2585, Randnrn. 26 und 32).

120 Der angefochtenen Entscheidung ist zu entnehmen, dass sich die Kommission für ihre Feststellung, wonach der spanische Markt für alle Produktmärkte der räumliche Referenzmarkt sei, auf die nachfolgend wiedergegebenen Umstände stützte.

121 Zum Markt für Pay-TV heißt es in der angefochtenen Entscheidung: "Auch wenn bestimmte Marktakteure, so der Sportsender Eurosport, europaweit ausstrahlen, findet das Fernsehgeschäft hauptsächlich auf den nationalen Märkten statt; das liegt vor allem an den unterschiedlichen nationalen Vorschriften, den Sprachbarrieren, kulturellen Faktoren und den von Staat zu Staat unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen (z. B. der Struktur des Marktes für Kabelfernsehen). So hat sich im speziellen Fall Spaniens aus sprachlichen und rechtlichen Gründen erwiesen, dass die räumliche Ausdehnung das nationale Hoheitsgebiet ist" (Randnr. 17).

122 Zu den Märkten, die dem Pay-TV-Markt vorgelagert sind, führt die Kommission zunächst hinsichtlich der Filmübertragungsrechte aus: "[Diese] Rechte... werden gemeinhin exklusiv für unterschiedliche Zeiträume, eine bestimmte Sprache und für ein bestimmtes Ausstrahlungsgebiet vergeben. Im Fall von Spanien sind die Ausstrahlungsrechte auf das spanische Hoheitsgebiet beschränkt; die räumlichen Märkte, die die gleichen sind wie für Rechte an Kinofilmen, sind nationale Märkte" (angefochtene Entscheidung, Randnr. 26). Auch der Markt für Übertragungsrechte an Fußballbegegnungen mit spanischen Mannschaften wird in der angefochtenen Entscheidung als ein spanischer Markt gekennzeichnet. Die Übertragungsrechte an Fußballbegegnungen seien an spanische Fernsehsender vergeben (angefochtene Entscheidung, Randnr. 40) und würden "im Wesentlichen in Spanien verwertet" (angefochtene Entscheidung, Randnr. 41). Zu den Übertragungsrechten an anderen Sportereignissen und an sonstigen Veranstaltungen, für die Exklusivrechte vergeben werden, hebt die Kommission hervor, dass die Vorlieben der Zuschauer von Land zu Land unterschiedlich seien und dass daher auch die Wettbewerbsbedingungen für den Erwerb dieser Rechte verschieden seien (Randnr. 57). Der Markt für Übertragungsrechte an solchen Veranstaltungen sei im Fall Spaniens aus sprachlichen und kulturellen Gründen von nationaler Bedeutung (Randnr. 57). Zu den themengebundenen Fernsehsendern schließlich erläuterte die Kommission, dass die nationale räumliche Bedeutung des Marktes im Fall Spaniens durch den Umstand bestätigt werde, "dass die Verbreitung im Rahmen des spanischen Hoheitsgebiets stattfindet" (angefochtene Entscheidung, Randnr. 63).

123 Zur räumlichen Bedeutung der Telekommunikationsmärkte wird in der angefochtenen Entscheidung gesagt, dass die Erbringung von Leistungen des Internet-Zugangs an den individuellen Endverbraucher mit großer oder schmaler Bandbreite auf einem Markt mit im Wesentlichen nationaler Ausdehnung erfolge; dies habe sowohl technische Gründe (z. B. Erfordernis des Zugangs zu dem lokalen Netz und lokaler/kostenloser Telefonnummern bis zum nächsten Anschlusspunkt oder POP) als auch rechtliche Gründe (Bestehen unterschiedlicher nationaler Rechtsvorschriften) (Randnr. 80). Die Märkte für Festtelefone und sonstige Telekommunikationsmärkte seien aus folgenden Gründen nationale Märkte: "nationaler Charakter der entsprechenden Infrastrukturen, auf den nationalen Rahmen beschränkte Leistungsangebote, Voraussetzungen der Betriebserlaubnisse, Verfügbarkeit von Mobiltelefonfrequenzen, Streckentarife usw." (Randnr. 82).

124 Zur Stützung ihrer Auffassung, dass die betreffenden Märkte spanische Märkte seien, verwies die Kommission auch auf ihre der angefochtenen Entscheidung vorangegangene Entscheidungspraxis (Randnrn. 17, 63, 80 und 82).

125 Es ist festzustellen, dass die von den Klägerinnen in beiden Rechtssachen angeführten Umstände nicht belegen, dass der Kommission bei ihrer Definition der fraglichen räumlichen Märkte ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen wäre.

126 Soweit sich die Klägerinnen erstens auf die europaweite Präsenz sowohl der Beteiligten an dem Zusammenschluss als auch ihrer Muttergesellschaften berufen, genügt der Hinweis, dass der Umstand, dass ein Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten tätig ist, noch nicht automatisch bedeutet, dass die Märkte, auf denen dieses Unternehmen aktiv ist, eine das Hoheitsgebiet der betreffenden Mitgliedstaaten überschreitende Bedeutung haben. Ein Unternehmen kann nämlich auf mehreren gesonderten Märkten von nationaler Bedeutung tätig sein.

127 Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Unternehmen, die an Zusammenschlüssen im Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 4064/89 beteiligt sind, im Allgemeinen eine internationale Bedeutung haben, da sie nach den in Artikel 1 der Verordnung festgelegten Schwellenwerten in verschiedenen Mitgliedstaaten bestimmte Umsatzgrößen erreichen müssen, wodurch gewährleistet wird, dass alle unter die Verordnung fallenden Zusammenschlüsse, d. h. auch die, die nach Artikel 9 der Verordnung an nationale Behörden verwiesen werden können, von "gemeinschaftsweiter Bedeutung" sind.

128 Was zweitens die räumliche Bedeutung der Märkte für audiovisuelle Rechte, so wie sie in der Entscheidung der Kommission vom 21. März 2002 in der Sache B Sky B/Kirch Pay TV umschrieben ist, anbelangt, ist festzustellen, dass zwischen der in dieser Entscheidung gegebenen Definition des räumlichen Marktes und seiner Definition in der hier angefochtenen Entscheidung kein Widerspruch besteht.

129 So führte die Kommission in der Entscheidung B Sky B/Kirch Pay TV (in Randnr. 45) aus: "Hinsichtlich des räumlichen Marktes für den Erwerb von Senderechten ist, auch wenn diese Rechte weltweit beschafft werden können und manche Betreiber gleichzeitig die Rechte für mehr als ein Gebiet erwerben, zu berücksichtigen, dass Senderechte nach wie vor im Wesentlichen auf einer nationalen Grundlage oder, wie in den meisten Fällen, für ein Sprachgebiet erworben werden. So hat die Kommission festgestellt, dass Filmsenderechte gewöhnlich für eine bestimmte Sprachversion und ein bestimmtes Sendegebiet vergeben werden". Auch in dieser Entscheidung hat sich die Kommission somit wie in der angefochtenen Entscheidung auf den Umstand gestützt, dass Fernsehrechte im Allgemeinen auf einer bestimmten sprachlichen Grundlage und für ein bestimmtes, im Allgemeinen nationales Gebiet erworben werden.

130 Wenn die Kommission in Randnummer 46 der Entscheidung B Sky B/Kirch Pay TV auch anerkennt, dass für bestimmte Sportveranstaltungen wie die Olympischen Spiele auf Verbraucherseite ein europaweites Interesse besteht, so hat sie doch in dieser Entscheidung die Frage, ob es sich dabei um einen gesonderten räumlichen Markt handelt, nicht entschieden. Sie hat vielmehr hervorgehoben, dass die Fernsehrechte an solchen Sportveranstaltungen, auch wenn sie exklusiv für das gesamte europäische Gebiet erworben werden, dennoch später länderweise wiederverkauft würden.

131 Die Ausführungen der Kommission in der Entscheidung B Sky B/Kirch Pay TV belegen daher nicht, dass sie in der angefochtenen Entscheidung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler beging, als sie feststellte, dass der spanische Markt für die Rechte an den verschiedenen Sendeinhalten einen gesonderten Markt darstelle.

132 Was drittens die Behauptung der Klägerin in der Rechtssache T-347/02 angeht, dass das Unternehmen Canal+, das an der gemeinsamen Kontrolle der durch den Zusammenschluss zu schaffenden Plattform beteiligt ist, auf europäischer Ebene Interessen auf dem Fernsehmarkt habe, so dass der Zusammenschluss seine Position auf den internationalen Märkten für Sendeinhalte verstärken könne, so ist darauf hinzuweisen, dass weder der internationale Charakter der Geschäftstätigkeit dieses Unternehmens noch seine Macht auf den Märkten für Sendeinhalte die - im Übrigen von Sogecable in der mündlichen Verhandlung bestätigte - Feststellung der Kommission widerlegen können, dass Senderechte auf einer nationalen oder sprachlichen Basis erworben werden.

133 Die Schlussfolgerung der Kommission, dass die betreffenden Märkte von nationaler Bedeutung seien, wird auch nicht durch die Behauptung der Klägerinnen widerlegt, dass die Fernsehsender bei bestimmten Sportveranstaltungen im Wettbewerb mit europaweit tätigen Sendern stuenden. Dass auf einem bestimmten Markt Wirtschaftsteilnehmer mit internationaler Geschäftstätigkeit präsent sind, bedeutet nämlich nicht, dass die räumliche Bedeutung dieses Marktes über den nationalen Rahmen hinausreicht. Im Übrigen hat die Kommission in Randnummer 17 der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass bestimmte Marktakteure wie der Sportsender Eurosport europaweit ausstrahlten, nichts daran ändere, dass das Fernsehgeschäft wegen der unterschiedlichen nationalen Vorschriften, der Sprachbarrieren, kultureller Faktoren und der von Staat zu Staat unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen hauptsächlich auf den nationalen Märkten stattfinde. Die Klägerinnen könnten daher nicht geltend machen, dass die Kommission die Präsenz eines europaweit tätigen Senders auf den spanischen Märkten für Sportveranstaltungen nicht ordnungsgemäß berücksichtigt hätte.

134 Soweit die Klägerinnen viertens mit der begrenzten Bedeutung von Sprachgrenzen und der mehrsprachigen Verfügbarkeit von Sendeinhalten argumentieren, beziehen sie sich auf die wachsenden Möglichkeiten der Verbraucher, ihre bevorzugte Sprachversion einer DVD und im Internet verbreiteter Musik, Filme oder Sportprogramme zu wählen. Jedoch haben sie keinerlei Beweis vorgebracht, der die Feststellungen der Kommission entkräften könnte, wonach für die Beurteilung der räumlichen Bedeutung der Märkte für Pay-TV, audiovisuelle Übertragungen und Telekommunikation die Sprache durchaus ein relevanter Faktor sei. Der in Frage stehende Zusammenschluss betrifft im Übrigen weder die Märkte für DVD-Filme noch die Märkte für die Übertragung von Musikwerken. Was die Verbreitung von Filmen und Sportprogrammen im Internet anbelangt, so haben die Klägerinnen in der Rechtssache T-346/02 in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass es sich dabei um noch in Entstehung begriffene Märkte handelt.

135 Auch soweit die Klägerinnen vortragen, dass auf bestimmte Inhalte über das Internet oder Mobiltelefone der dritten Generation (UMTS) von anderen Ländern als Spanien aus zugegriffen werden könne, haben sie nicht aufgezeigt, warum diese Möglichkeit die in der angefochtenen Entscheidung gegebene Definition der Märkte für den Erwerb von Sendeinhalten oder für Pay-TV berühren könnte. Dass auf Produkte und Dienstleistungen, die auf dem spanischen Markt angeboten werden, von außerhalb zugegriffen werden kann, nimmt diesem Markt nämlich nicht seinen gesonderten Charakter, wie ihn die Kommission in der angefochtenen Entscheidung umschrieben hat.

136 Fünftens machen die Klägerinnen in der Rechtssache T-347/02 geltend, dass die Kommission in ihre Prüfung des angemeldeten Zusammenschlusses auch die "output deals", die die auf dem Pay-TV-Markt tätigen Unternehmen mit den großen amerikanischen Filmstudios vereinbart hätten, hätte einbeziehen müssen.

137 Dazu ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission diesen Vereinbarungen bei ihrer Beurteilung des Wettbewerbs auf dem spanischen Markt für den Erwerb von Erst- und Zweitausstrahlungsrechten an den meistbesuchten Kinofilmen ausweislich der Randnummern 27 bis 29 der angefochtenen Entscheidung durchaus Rechnung trug.

138 Die Klägerinnen erläutern nicht, warum eine eingehendere Prüfung dieser "output deals" die räumliche Definition der relevanten Märkte hätte in Frage stellen können. Dass analoge Verträge in anderen Mitgliedstaaten bestehen, lässt nicht automatisch auf die Existenz eines europäischen Marktes schließen, da eine solche Feststellung von der Prüfung aller Wettbewerbsbedingungen in den betreffenden Gebieten abhängt. Auch insoweit wird durch das Vorbringen der Klägerinnen nicht belegt, dass der Kommission mit ihrer in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Feststellung, dass die vom Zusammenschluss betroffenen Märkte für Rechte an audiovisuellen Produkten gesonderte spanische Märkte von nationaler Bedeutung seien, ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen wäre.

139 Sechstens machen die Klägerinnen in der Rechtssache T-346/02 geltend, dass die Telekommunikationsmärkte über die nationalen Grenzen hinausreichten, dass auch die Internetnetze nicht national seien und dass zahlreiche Dienstleistungen, z. B. Signalübertragungen per Satellit, grenzüberschreitend erbracht würden.

140 Was die Telekommunikationsmärkte angeht, darunter auch den Markt des Internetzugangs, so ist festzustellen, dass die Klägerinnen nichts vorgetragen haben, was die in den Randnummern 80 und 82 der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellungen (vgl. oben, Randnr. 123) zur räumlichen Abgrenzung der Telekommunikationsmärkte in Frage stellen könnte.

141 Zur Signalübertragung per Satellit ist darauf hinzuweisen, dass dieser Markt ebenso wenig wie die in der mündlichen Verhandlung von den Klägerinnen in der Rechtssache T-346/02 erwähnten Märkte für technische Dienstleistungen und für die Filmproduktion zu den Märkten gehört, auf denen der Zusammenschluss nach den Feststellungen der Kommission eine beherrschende Stellung zu begründen oder zu verstärken droht.

142 Insoweit haben die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass die Kommission den fraglichen Zusammenschluss nicht an die nationalen Behörden hätte verweisen dürfen, ohne sämtliche Märkte, die entweder die Fusionsbeteiligten in ihrer Anmeldung oder die spanischen Behörden in ihrem Verweisungsantrag benannt hätten, als vom Zusammenschluss betroffene Märkte zu prüfen.

143 Zur Zulässigkeit dieses Vorbringens ist festzustellen, dass die Klägerinnen mit ihm im Wesentlichen geltend machen, es sei nicht ausgeschlossen, dass bestimmte sonstige von den Beteiligten am Zusammenschluss oder von den spanischen Behörden benannte Märkte eine über den nationalen Rahmen Spaniens hinausreichende Bedeutung hätten. Mit diesem Vorbringen wird der von den Klägerinnen in ihrer Klageschrift angeführte erste Klagegrund weiterentwickelt, wonach die Kommission nicht befugt gewesen sei, den Zusammenschluss an die nationalen Behörden zu verweisen, da die fraglichen Märkte den innergemeinschaftlichen Handel und mehr als einen Mitgliedstaat beträfen. Da dieses Vorbringen eng mit dem in der Klageschrift formulierten ersten Klagegrund zusammenhängt, ist es als zulässig anzusehen.

144 In der Sache können die Klägerinnen jedoch nichts daraus herleiten, dass die Kommission bestimmte in der Anmeldung oder im Verweisungsantrag erwähnte Märkte nicht geprüft habe.

145 Insoweit ist zunächst hervorzuheben, dass die Kommission für ihre Prüfung eines bei ihr angemeldeten Zusammenschlusses die von diesem betroffenen Märkte auf der Grundlage einer eigenen Analyse ermittelt und daher nicht durch die Beurteilung der Märkte seitens der am Zusammenschluss Beteiligten oder des die Verweisung beantragenden Staates gebunden sein kann. Es kann ihr daher in keiner Hinsicht zur Last gelegt werden, dass sie nicht den Ausführungen der am Zusammenschluss Beteiligten zur Identifizierung der fraglichen Märkte und zu ihrer räumlichen Bedeutung gefolgt ist.

146 Dazu, wie die Fusionsbeteiligten die in der Anmeldung genannten Märkte räumlich abgrenzen, ist außerdem anzumerken, dass nach Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 4064/89 die Kommission die Märkte zu prüfen hat, auf denen ein Zusammenschluss eine beherrschende Stellung zu begründen oder zu verstärken droht, durch die wirksamer Wettbewerb auf einem Markt in diesem Mitgliedstaat, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist, erheblich behindert würde, während es andererseits nach den von der Kommission erlassenen Vorschriften zur Fusionsanmeldung gemäß der Verordnung Nr. 4064/89, insbesondere Abschnitt 6 des im Anhang der Verordnung Nr. 447/98 wiedergegebenen Formblattes CO zur Anmeldung eines Zusammenschlusses gemäß der Verordnung Nr. 4064/89, den am Zusammenschluss Beteiligten obliegt, in ihrer Anmeldung nicht nur die vom Zusammenschluss "betroffenen Märkte", darunter alle Produktmärkte mit einer gewissen Überlappung ihrer Tätigkeiten entweder auf dem fraglichen Produktmarkt selbst oder auf vor- oder nachgelagerten Märkten eines Produktmarktes, auf dem einer der Beteiligten tätig ist, anzugeben, sondern auch die "mit den betroffenen Märkten in Beziehung stehenden Märkte", auf denen ein Beteiligter oder mehrere Beteiligte tätig sind und die selbst nicht zu den betroffenen Märkten gehören, sowie schließlich, wenn betroffene Märkte nicht existieren, die "nicht betroffenen Märkte", auf die sich der angemeldete Zusammenschluss auswirken könnte.

147 Wie die Streithelfer unterstreichen, bedeutet somit die Erwähnung bestimmter Märkte durch die Fusionsbeteiligten in der Anmeldung noch nicht, dass es sich um vom Zusammenschluss betroffene Märkte handelt. So hat Sogecable in der mündlichen Verhandlung - insoweit unwidersprochen seitens der Klägerinnen - darauf hingewiesen, dass die Beteiligten am Zusammenschluss weder auf dem Markt für Satellitendienste noch auf dem Markt für Kurierdienste präsent seien, während Telefónica, die auf dem letztgenannten Markt aktiv sei und minderheitlich an einer auf dem erstgenannten Markt präsenten Gesellschaft beteiligt sei, keine Beteiligte am Zusammenschluss sei.

148 Dazu, wie die nationalen Behörden die in dem Verweisungsantrag genannten Märkte räumlich abgrenzen, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission vor einer Verweisung der Sache an die nationalen Behörden zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 4064/89, besonders die des Vorhandenseins gesonderter Märkte, erfuellt sind. Das Gericht hat lediglich die Rechtmäßigkeit der Verweisungsentscheidung zu überprüfen. Im Rahmen der Rechtmäßigkeitsprüfung der angefochtenen Entscheidung ist es deshalb unbeachtlich, ob die spanischen Behörden in ihrem Verweisungsantrag bestimmte Märkte als über den nationalen Rahmen Spaniens hinausreichende Märkte eingestuft haben.

149 Jedenfalls ist festzustellen, dass die Klägerinnen, denen während des Verfahrens beim Gericht eine nichtvertrauliche Fassung des überarbeiteten Verweisungsantrags vom 23. Juli 2002 zugänglich gemacht worden ist, aus diesem Schriftstück kein konkretes Argument hergeleitet haben, das die von der Kommission abgegebene Beurteilung der vom Zusammenschluss betroffenen Märkte in Frage stellen könnte.

150 Weiterhin hat die Kommission in Randnummer 14 der angefochtenen Entscheidung als ein Ergebnis ihrer Marktanalyse festgehalten: "[H]insichtlich bestimmter Märkte, die die nationalen Behörden als Märkte benannt haben, für die zu prüfen sei, ob der Zusammenschluss durch die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung wirksamen Wettbewerb behindern könne, [kann] diese Gefahr ausgeschlossen werden. Im Folgenden sind die Märkte aufgeführt, auf denen der Zusammenschluss eine beherrschende Stellung zu begründen oder zu verstärken droht". Diesem Passus der angefochtenen Entscheidung ist zu entnehmen, dass die Kommission bestimmte der von den nationalen Behörden in ihrem Verweisungsantrag benannten Märkte deshalb nicht geprüft hat, weil sie der Auffassung war, dass auf diesen Märkten der Zusammenschluss eine beherrschende Stellung nicht zu begründen oder zu verstärken drohe.

151 Die Klägerinnen haben jedoch nichts vorgetragen, was die Schlussfolgerung der Kommission entkräften könnte, dass auf anderen Märkten als den in der angefochtenen Entscheidung geprüften die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung nicht drohe. Sie betonen lediglich den internationalen Charakter von bestimmten anderen Märkten, die in der angefochtenen Entscheidung nicht geprüft worden seien.

152 Damit haben die Klägerinnen nicht belegt, dass die Kommission bestimmte andere Märkte, die die Beteiligten am Zusammenschluss in ihrer Anmeldung oder die spanischen Behörden in ihrem Verweisungsantrag erwähnt hatten, hätte prüfen müssen.

153 Die Klägerinnen haben somit nicht nachgewiesen, dass der Kommission mit ihrer Feststellung, wonach die vom Zusammenschluss betroffenen Märkte gesonderte spanische Märkte von nationaler Bedeutung seien, ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen wäre.

154 Schließlich ist festzustellen, dass sich die Klägerinnen in der gesamten Argumentation zu ihrem ersten Klagegrund darauf beschränkt haben, die räumliche Definition der relevanten Märkte zu kritisieren, ohne darzulegen, welche räumliche Bedeutung der Märkte die Kommission ihrer Auffassung nach in der angefochtenen Entscheidung hätte zugrunde legen müssen.

155 Demnach konnte die Kommission fehlerfrei zu dem Ergebnis gelangen, dass die relevanten Produktmärkte gesonderte spanische Märkte von nationaler Bedeutung seien.

156 Nach alledem hat die Kommission zu Recht festgestellt, dass die zweite Voraussetzung nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 4064/89 für die Verweisung an die spanischen Behörden erfuellt war.

157 Der erste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 9 der Verordnung Nr. 4064/89 und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, da die Kommission einen Zusammenschluss, wenn die von ihm betroffenen Märkte einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes darstellten, nur ausnahmsweise an die nationalen Behörden verweisen dürfe

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

158 Die Klägerinnen in beiden Rechtssachen machen geltend, dass die Kommission, selbst wenn der angemeldete Zusammenschluss nur nationale Märkte betreffen sollte, die Sache in einem Fall, in dem die vom Zusammenschluss betroffenen gesonderten Märkte einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes bildeten, nur ausnahmsweise an die nationalen Behörden verweisen dürften. In einem solchen Fall dürfe Artikel 9 der Verordnung Nr. 4064/89 nur angewandt werden, wenn die wettbewerbsbezogenen Interessen des betroffenen Mitgliedstaats anders nicht wirksam geschützt werden könnten.

159 Die Klägerinnen in der Rechtssache T-346/02 beziehen sich insoweit auf die Erläuterungen zur Verordnung Nr. 4064/89 (Bulletin der Europäischen Gemeinschaften - Beilage Nr. 2/90) sowie auf die Entscheidungspraxis der Kommission. So habe die Kommission in der Vergangenheit 180 Zusammenschlussvorhaben im Bereich Telekommunikation, Rundfunk und Fernsehen geprüft, darunter insbesondere die Sachen MSG Media Service (Sache IV/M.469), B Sky B/Kirch Pay TV (zitiert oben in Randnr. 86), Bertelsmann/Kirch/Premiere (Sache IV/M.993) und Newscorp/Telepiù (Sache COMP/M.2876), die nicht an die nationalen Behörden verwiesen worden seien.

160 Die Klägerinnen in der Rechtssache T-347/02 nehmen Bezug auf die Verordnung Nr. 4064/89, auf die Erläuterungen zu dieser Verordnung, auf die zehnte und elfte Begründungserwägung der Verordnung und auf die Praxis der Kommission, wonach Zusammenschlüsse, die das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beträfen, nur in Ausnahmefällen an die nationalen Behörden verwiesen würden (Entscheidungen der Kommission vom 12. Dezember 1992 [Sache IV/M.180 - Steetley/Tarmac IP/92/104], vom 29. Oktober 1993 [Sache IV/M.330 - McCormick/CPC/Rabobank/Ostmann], vom 22. März 1996 [Sache IV/M.716 - GEHE/Lloyds Chemist IP/96/254], vom 24. April 1997 [Sache IV/M.894 - Rheinmetall/British Aerospace/STN Atlas], vom 10. November 1997 [Sachen IV/M.1001 - Preussag/Hapag-Lloyd und IV/M.1019 - Preussag/TUI], vom 19. Juni 1998 [Sache IV/M.1153 - Krauss-Maffei/Wegmann] und vom 22. August 2000 [Sache IV/M.2044 - Interbrew/Bass]). Was den Markt für Pay-TV angehe, so habe die Kommission in der Vergangenheit Verweisungsanträge der nationalen Wettbewerbsbehörden abgelehnt; besonders hinzuweisen sei insoweit auf die Entscheidung der Kommission vom 27. Mai 1998 in der Sache IV/M.993 - Bertelsmann/Kirch/Premiere.

161 Die Klägerinnen in der Rechtssache T-347/02 machen geltend, dass die Kommission mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung, da der Zusammenschluss im vorliegenden Fall den gesamten nationalen Markt betreffe und das Hoheitsgebiet des fraglichen Mitgliedstaats in seiner Gesamtheit einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes darstelle, gegen den Geist von Artikel 9 der Verordnung Nr. 4064/89 und gegen ihre eigene Entscheidungspraxis verstoßen habe. Die Kommission habe nämlich in ständiger Praxis die Zusammenschlüsse geprüft, an denen zum einen Lieferanten von Sendeinhalten in beherrschender Stellung und zum anderen beherrschende Unternehmen in den Bereichen Infrastrukturen und/oder Programmausstrahlung beteiligt gewesen seien. Dabei habe die Kommission solche Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung systematisch untersagt, wenn sie die Wettbewerber vom Markt ausgeschlossen hätten, was jedoch auch im vorliegenden Fall eintreten könne. Die Klägerinnen beziehen sich insoweit auf die Sachen MSG Media Service (IV/M.469, ABl. 1994, L 364, S. 1), Nordic Satellite Distribution (Sache IV/M.490, ABl. 1996, L 53, S. 20), RTL/Verónica/Endemol (Sache IV/M.553, ABl. 1996, L 134, S. 32) und Telefónica/Sogecable/Cablevisión (Sache IV/M.709). In der letztgenannten Sache sei keine Verbotsentscheidung erlassen worden. Die betroffenen Parteien hätten auf den Zusammenschluss verzichtet und die Anmeldung zurückgezogen, nachdem sie von der Absicht der Kommission, eine Verbotsentscheidung zu erlassen, erfahren hätten.

162 Wie in den vorgenannten Sachen wäre im vorliegenden Fall eine Prüfung des Zusammenschlusses durch die Kommission erforderlich gewesen, um zu gewährleisten, dass der Markt für Pay-TV in Spanien den Wettbewerbern zugänglich bleibe. Die Kommission hätte damit sicherstellen können, dass gleichartige Zusammenschlüsse in allen Mitgliedstaaten gleichbehandelt würden. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Kommission den Telekommunikationssektor liberalisieren wolle. Die Kommission könne damit am besten gewährleisten, dass nicht durch Zusammenschlüsse die Verwirklichung der Ziele, die für die Gemeinschaftspolitik im Bereich Telekommunikation gesteckt worden seien, in einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes wie Spanien vereitelt würden.

163 Die Klägerinnen verweisen ferner auf die Fusion von digitalen Pay-TV-Plattformen in Italien, die bei der Kommission zwar erst am 16. Oktober 2002 angemeldet worden sei (Sache COMP/M.2876 - Newscorp/Telepiù), mit der sie aber, wie der chronologischen Numerierung der bei der Kommission angemeldeten Zusammenschlussvorhaben zu entnehmen sei, im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung bereits im "Voranmeldungsstadium" befasst gewesen sei. Es gehe dabei um einen neuen Versuch, die Plattformen Telepiù und Stream zusammenzulegen, nachdem ein erstes Fusionsvorhaben von den italienischen Wettbewerbsbehörden behandelt worden sei (Provvedimento de l'Autorità Garante de la Concorrenza e del Mercato vom 13. Mai 2002 [C5109 - Gruppe Canal+/Stream]). Obgleich die italienischen Behörden den Zusammenschluss unter Bedingungen genehmigt hätten, hätten die Beteiligten auf ihn schließlich verzichtet. Trotz ihrer Erfahrung in diesem Bereich hätten die italienischen Behörden nach der Anmeldung des Zusammenschlusses Newscorp/Telepiù bei der Kommission keine Verweisung beantragt. Unter diesen Umständen hätte die Kommission auch den vorliegenden Zusammenschluss prüfen und dabei das Zusammentreffen zweier gleichartiger Vorgänge nutzen müssen, um ihre Politik in diesem Bereich zu definieren.

164 In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen, denen zwischenzeitlich die bekannt gemachte Fassung der Entscheidung der Kommission vom 2. April 2003 über die Genehmigung des Zusammenschlusses Newscorp/Telepiù zur Kenntnis gelangte, die Unterschiede hervorgehoben, die zwischen den Bedingungen für den Zugang von Kabelnetzbetreibern zu Exklusivrechten gemäß der Entscheidung, mit der die spanischen Behörden den durch die angefochtene Entscheidung an sie verwiesenen Zusammenschluss genehmigt hätten, und den günstigeren Zugangsbedingungen bestuenden, die die Kommission mit der Entscheidung Newscorp/Telepiù für den italienischen Markt festgelegt habe.

165 Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass das einzige durch den vorliegenden Zusammenschluss aufgeworfene Problem, das die spanischen Behörden für ihren Verweisungsantrag geltend gemacht hätten, in dem Umstand liege, dass eine Billigung des Zusammenschlusses durch die Kommission die Verpflichtung zu einer Gesetzesänderung in Spanien begründet hätte. Ein solcher Grund genüge aber nicht, um die Verweisung der Sache zu rechtfertigen.

166 Weiterhin erinnern die Klägerinnen in beiden Rechtssachen daran, dass Sogecable und Telefónica über das Unternehmen AVS die Übertragungsrechte an Fußballbegegnungen der spanischen Ersten und Zweiten Fußballliga, an anderen Wettkämpfen wie der UEFA Champions League oder der FIFA-Weltmeisterschaft und an sonstigen Sportveranstaltungen kontrollierten. Um zu den Übertragungsrechten an diesen Fußballbegegnungen Zugang zu erlangen, hätten die Kabelbetreiber mit Canalsatélite Digital als Rechtsinhaber und AVS als Nießbraucher Lizenzverträge schließen müssen. Eine neue Fassung dieser Verträge ("AVS-II-Verträge") sei bei der Kommission am 30. September 1999 zur Freistellung nach Artikel 81 Absatz 3 EG angemeldet worden. Da die Kommission somit eine Sache prüfe, die mit dem Zusammenschluss eng zusammenhänge und dieselben Beteiligten betreffe, könne sie die Vereinbarkeit des Zusammenschlussvorhabens mit dem Gemeinsamen Markt besser beurteilen als die spanischen Behörden.

167 In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen in der Rechtssache T-346/02 überdies auf die bei der Kommission anhängige Prüfung der "output deals" abgehoben.

168 Die Klägerinnen in der Rechtssache T-347/02 machen geltend, dass die Kommission mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung unter diesen Umständen auch den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt habe. Sie führen eine Reihe von weiteren Umständen zum Beleg dafür an, dass die Kommission zur Prüfung des Zusammenschlusses am besten in der Lage sei. Der Zusammenschluss werfe bedeutende Fragen von Interesse für die Gemeinschaft auf wie die Beziehungen zwischen Medien und Telekommunikationsindustrie und ihre sich anbahnende Verschmelzung. Schon früher habe die Kommission mit den Beteiligten und vom Zusammenschluss betroffenen Dritten in Kontakt gestanden, was ihr die beste Ausgangslage für eine Untersuchung des Vorgangs verschaffe. Ihr seien auch Beschwerden anderer Akteure auf dem betroffenen spanischen Markt zugegangen, und die Probleme des Sektors seien ihr bestens bekannt. Sie habe auch schon über Informationen über den Zusammenschluss der italienischen Fernsehplattformen Telepiù und Stream verfügt.

169 Demgegenüber hätten die spanischen Behörden nur begrenzt Erfahrung mit der Prüfung von Vorhaben auf den Märkten für Pay-TV und Telekommunikation. Nach den spanischen Rechtsvorschriften (Artikel 14 bis 18 der Ley 16/89 de defensa de la competencia [Gesetz Nr. 16/89 über den Wettbewerbsschutz]) könnten sich die spanischen Behörden zudem für die Genehmigung von Zusammenschlüssen auf - z. B. industrie- oder sozialpolitische - Kriterien stützen, die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 4064/89 nicht genannt seien. Die Anwendung des nationalen Rechts gefährde daher die Einheitlichkeit der bisher von der Kommission auf den fraglichen Märkten verfolgten Politik.

170 In beiden Rechtssachen haben die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung erklärt, der von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung für nötig befundene Hinweis, dass die "Rescue-merger"-Theorie hier nicht anwendbar sei, bestätige nur, dass sie selbst befürchte, dass ihre Wettbewerbspolitik durch die Anwendung des nationalen Rechts seitens der spanischen Behörden beeinträchtigt werden könne.

171 Nach Meinung der Kommission, die von den Streithelfern unterstützt wird, ist der Klagegrund zurückzuweisen.

Würdigung durch das Gericht

172 Mit dem vorliegenden zweiten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission bei der Ausübung ihrer Beurteilungsbefugnis, die ihr bei Vorliegen der beiden in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 4064/89 genannten Voraussetzungen zusteht, gegen Artikel 9 der Verordnung Nr. 4064/89 und den Grundsatz der ordnungsgemäßem Verwaltung verstoßen hat.

173 Insoweit ist zunächst daran zu erinnern, dass die Kommission, wie aus Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 4064/89 hervorgeht, in einem Fall, in dem die vom Zusammenschluss betroffenen gesonderten Märkte einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes darstellen, nicht dazu verpflichtet ist, die Prüfung des Zusammenschlusses an die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu verweisen. Sie hat vielmehr die Wahl, den Fall entweder selbst zu behandeln oder die Prüfung des Zusammenschlusses an die nationalen Behörden zu verweisen.

174 Zwar ist dem Wortlaut von Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 4064/89 zu entnehmen, dass die Kommission bei dieser Wahl über eine weite Beurteilungsbefugnis verfügt. Diese ist aber nicht grenzenlos. So wird in Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a klargestellt, dass die Kommission den Fall selbst behandeln kann, "um auf dem betreffenden Markt wirksamen Wettbewerb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen". Im Übrigen kann der betreffende Mitgliedstaat nach Artikel 9 Absatz 8 "nur die Maßnahmen ergreifen, die zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs auf dem betreffenden Markt unbedingt erforderlich sind".

175 Aus diesen Bestimmungen folgt, dass die Kommission, auch wenn ihr Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 4064/89 bei ihrer Entscheidung, ob sie eine Verweisung vornimmt oder nicht, eine weite Beurteilungsbefugnis zuerkennt, die Verweisung nicht beschließen darf, wenn sich im Zeitpunkt der Prüfung des von dem fraglichen Mitgliedstaat gestellten Verweisungsantrags auf der Grundlage einer Reihe von genauen und übereinstimmenden Anhaltspunkten ergibt, dass die Verweisung nicht geeignet wäre, auf den betreffenden Märkten wirksamen Wettbewerb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen (Urteil Royal Philips Electronics/Kommission, zitiert oben in Randnr. 53, Randnrn. 342 und 343).

176 Daher ist die vom Gemeinschaftsrichter ausgeübte Kontrolle, ob die Kommission bei ihrer Entscheidung über die Vornahme einer Verweisung von ihrer Beurteilungsbefugnis ordnungsgemäß Gebrauch gemacht hat, eine begrenzte Kontrolle, die angesichts des Wortlauts von Artikel 9 Absätze 3 und 8 der Verordnung Nr. 4064/89 auf die Prüfung zu beschränken ist, ob die Kommission ohne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler annehmen konnte, dass die Verweisung an die nationalen Wettbewerbsbehörden die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs auf den betreffenden Märkten ermöglichen würde, so dass eine Behandlung der Sache durch die Kommission selbst nicht erforderlich war (Urteil Royal Philips Electronics/Kommission, zitiert oben in Randnr. 53, Randnr. 344).

177 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der betreffende Mitgliedstaat besondere Rechtsvorschriften über die Fusionskontrolle und spezialisierte Organe für deren Durchführung unter der Kontrolle der nationalen Gerichte besitzt.

178 Wie die Kommission dargelegt hat, ist davon auszugehen, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden zur Prüfung von Zusammenschlüssen mit ausschließlich nationaler Bedeutung wegen ihrer unmittelbaren Kenntnis sowohl der betreffenden Märkte und der am Zusammenschluss Beteiligten und Dritter als auch der einschlägigen nationalen Vorschriften mindestens ebenso gut in der Lage sind wie die Kommission.

179 Da die spanischen Behörden in ihrem Verweisungsantrag genau die Wettbewerbsprobleme bezeichnet hatten, die der Zusammenschluss auf den fraglichen Märkten aufwarf, und sich die Kommission vergewissert hatte, dass die Voraussetzungen nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 4064/89 vorlagen, konnte sie somit in der Verweisungsentscheidung zu Recht die Auffassung vertreten, dass die spanischen nationalen Behörden unter besonderer Berücksichtigung des Umstands, "dass die Märkte, auf denen der Zusammenschluss eine beherrschende Stellung zu begründen oder zu verstärken droht, von nationaler Bedeutung sind,... über hinreichende Mittel [verfügen] und... zu einer eingehenden Untersuchung des Zusammenschlusses in der Lage" waren (Randnr. 120).

180 Demnach konnte die Kommission vernünftigerweise annehmen, dass die spanischen Wettbewerbsbehörden in ihrer auf die Verweisung hin zu erlassenden Entscheidung geeignete Maßnahmen ergreifen würden, um auf den betreffenden Märkten wirksamen Wettbewerb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.

181 Zur - vom Königreich Spanien bestrittenen - Behauptung der Klägerin, dass die spanischen Behörden als Grund für die Verweisung das Erfordernis einer innerstaatlichen Gesetzesänderung geltend gemacht hätten, genügt der Hinweis, dass diese Begründung in der angefochtenen Entscheidung nicht enthalten ist.

182 Was weiterhin das Vorbringen angeht, wonach Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung nur ausnahmsweise an die nationalen Behörden verwiesen werden dürften, so trifft es zwar zu, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber, wie die Klägerinnen ausführen, beim Erlass der Verordnung Nr. 4064/89 die Absicht verfolgte, solchen Verweisungen in Fällen, in denen die Referenzmärkte einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes bilden, grundsätzlich Ausnahmecharakter beizulegen. Diese Absicht des Gesetzgebers geht u. a. aus der folgenden gemeinsamen Erklärung von Rat und Kommission zu Artikel 9 der Verordnung Nr. 4064/89 (Bulletin der Europäischen Gemeinschaften - Beilage Nr. 2/90) hervor:

"[D]as in Artikel 9 vorgesehene Verfahren der Rückverweisung [sollte] nur in Ausnahmefällen angewandt werden, wenn ein gesonderter Markt einen erheblichen Teil des Gemeinsamen Marktes darstellt. Es ist nämlich von dem Grundsatz auszugehen, dass ein Zusammenschluss, der in einem erheblichen Teil des Gemeinsamen Marktes eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken würde, als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden muss. Der Rat und die Kommission sind der Auffassung, dass eine solche Anwendung von Artikel 9 auf die Fälle beschränkt werden sollte, in denen die Wettbewerbsinteressen des betreffenden Mitgliedstaates nicht auf andere Weise hinreichend geschützt werden könnten."

183 Wie das Gericht in den Randnummern 351 bis 353 des Urteils Royal Philips Electronics/Kommission (zitiert oben in Randnr. 53) dargelegt hat, ist diese Erklärung auch nach der Änderung der Verordnung Nr. 4064/89 durch die Verordnung Nr. 1310/97 beachtlich. Die mit der Verordnung Nr. 1310/97 vorgenommenen Änderungen betreffen nämlich im Wesentlichen nicht die Verweisungsvoraussetzungen nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a, die seit Erlass der Verordnung Nr. 4064/89 im Wesentlichen unverändert gelten, sondern die Verweisungsvoraussetzungen nach Buchstabe b dieses Absatzes, der hier nicht einschlägig ist. So hat die Kommission in dem vor Erlass der Verordnung Nr. 1310/97 vorgelegten Grünbuch (Grünbuch der Kommission über die Revision der Fusionskontrollverordnung, KOM[96] 19 endg. vom 31. Januar 1996) das mit dem Verweisungsverfahren verfolgte Ziel (in Randnr. 94) wie folgt umschrieben:

"Die Kommission vertritt die Auffassung, dass sich etwaige Änderungen des Artikels 9, vor allem wenn die Schwellenwerte nicht herabgesetzt werden, auf ein Maß beschränken sollten, das das mit den gegenwärtigen Verweisungsvorschriften gefundene empfindliche Gleichgewicht nicht gefährdet und das die Vorteile des Grundsatzes der einmaligen Anmeldung nicht zunichte macht. Eine allzu häufige Anwendung des Artikels 9 könnte die den Unternehmen geschuldete Rechtssicherheit reduzieren und sollte möglicherweise mit einer Harmonisierung der Hauptmerkmale der nationalen Fusionskontrollsysteme verknüpft werden."

184 Ebenso hat der Rat in der zehnten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1310/97 ausgeführt, dass die "Regeln für die Verweisung..., wo dies erforderlich ist, die Wettbewerbsinteressen der Mitgliedstaaten [wahren müssen], wobei sie dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und dem Prinzip einer einzigen Anlaufstelle ("one-stop-shop") Rechnung tragen".

185 Diesen Ausführungen lässt sich entnehmen, dass der Ausnahmecharakter der Verweisung weitgehend mit dem Grundsatz der "einzigen Anlaufstelle" verknüpft ist, auf den sich die Verordnung Nr. 4064/89 gründet (Urteil Royal Philips Electronics/Kommission, zitiert oben in Randnr. 53, Randnr. 350) und durch den sichergestellt wird, dass die Wirtschaftsteilnehmer mit der Prüfung eines Zusammenschlusses von gemeinschaftsweiter Bedeutung durch nur eine einzige Wettbewerbsbehörde rechnen können.

186 Jedoch ist festzustellen, dass dieser Grundsatz durch einen Sachverhalt wie den hier vorliegenden nicht berührt wird, in dem alle betroffenen Märkte von nationaler Bedeutung sind und in dem nach der Verweisung der Sache an die Behörden eines Mitgliedstaats nur diese zur Prüfung des Zusammenschlusses nach dem nationalen Wettbewerbsrecht berufen sind.

187 Die Klägerinnen machen weiterhin geltend, dass die Kommission mit der Verweisung des Zusammenschlusses an die spanischen Behörden ihrer eigenen Entscheidungspraxis zuwidergehandelt habe. Normalerweise nämlich lehne die Kommission Verweisungsanträge der nationalen Behörden ab, vor allem im Pay-TV-Sektor. Insoweit beziehen sich die Klägerinnen auf die Entscheidung der Kommission vom 27. Mai 1998 (Sache IV/M.993 - Bertelsmann/Kirch/Premiere) und auf die übrigen oben in Randnummer 161 genannten Entscheidungen.

188 Wie dazu jedoch festzustellen ist, ist es ohne Relevanz, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung möglicherweise ihrer vorherigen Entscheidungspraxis in diesem Bereich nicht folgte, weil die in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Beurteilung den rechtlichen Rahmen wahrt, der durch den Artikel 9 der Verordnung Nr. 4064/89, insbesondere seine Absätze 2 Buchstaben a und b und 3 Unterabsatz 1, gezogen wird (Urteil Royal Philips Electronics/Kommission, zitiert oben in Randnr. 53, Randnr. 357).

189 Den Klägerinnen ist überdies nicht der Nachweis gelungen, dass sich die Kommission mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung in Widerspruch zu den von der Klägerin genannten Entscheidungen gesetzt hätte, die entweder Fälle betrafen, in denen die Kommission eine Verweisung der Sache an die nationalen Behörden ablehnte, oder aber Fälle, in denen sie eine solche Verweisung teilweise oder vollständig vornahm. Allein der Umstand, dass die Kommission in der Vergangenheit die Verweisung der einen oder anderen Sache an die nationalen Behörden ablehnte, hindert sie nicht daran, in später bei ihr angemeldeten Fällen, die andere Märkte oder Wettbewerbsbedingungen betreffen, eine solche Verweisung auszusprechen.

190 Die Klägerinnen führen weiterhin eine ganze Reihe von Umständen an, die ihrer Auffassung nach belegen, dass die Kommission den Zusammenschluss, dessen Verweisung die spanischen Behörden beantragt hatten, selbst hätte prüfen müssen. Sie beziehen sich auf die Entscheidungspraxis der Kommission im audiovisuellen Sektor und auf die Gefahr, dass die Einheitlichkeit der Politik der Kommission im Bereich von Zusammenschlüssen durch eine abweichende nationale Entscheidung beeinträchtigt würde, sowie schließlich auf bestimmte besondere Umstände des Ausgangsfalls wie die zeitgleich von der Kommission vorgenommene Prüfung der Sache Newscorp/Telepiù, der AVS-II-Verträge und der "output deals" sowie die Kontakte der Kommission mit verschiedenen Wirtschaftsakteuren des betroffenen Marktes.

191 Wie zunächst festzustellen ist, kann der Umstand, dass die Kommission in einem bestimmten Sektor Vorhaben selbst untersuchte und in der Vergangenheit bestimmte Zusammenschlüsse untersagte, nicht der Verweisung und/oder Prüfung eines späteren Zusammenschlusses vorgreifen, da sie jeden angemeldeten Vorgang anhand der Umstände des Einzelfalls individuell prüfen muss, ohne dabei durch frühere Entscheidungen gebunden zu sein, die andere Wirtschaftsteilnehmer, andere Produkt- oder Dienstleistungsmärkte und andere räumliche Märkte zu anderen Zeiten betrafen. Aus den gleichen Gründen können frühere Entscheidungen der Kommission über Zusammenschlüsse in einem bestimmten Sektor nicht der Entscheidung vorgreifen, die sie über einen Verweisungsantrag nationaler Behörden hinsichtlich eines Zusammenschlusses im selben Sektor trifft.

192 Was den weiteren Umstand angeht, dass die Kommission die Prüfung des fraglichen Zusammenschlusses mit der angefochtenen Entscheidung an die spanischen Behörden verwies, während sie den zum selben Sektor gehörenden Zusammenschluss auf dem italienischen Markt selbst prüfte und über ihn mit der Entscheidung Newscorp/Telepiù vom 2. April 2003 entschied, so genügt der Hinweis, dass die spanischen Behörden im vorliegenden Fall nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung die Verweisung des Zusammenschlusses beantragt hatten, während in der Sache Newscorp/Telepiù die italienischen Behörden einen Verweisungsantrag nicht gestellt hatten.

193 Was die Rüge anbelangt, es bestehe ein Widerspruch zwischen den von der Kommission in der Newscorp/Telepiù akzeptierten Verpflichtungen und den von den spanischen Behörden in ihrer Genehmigungsentscheidung aufgestellten Bedingungen für den Zusammenschluss, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die nationale Genehmigungsentscheidung mit dem Gemeinschaftsrecht oder mit früheren Entscheidungen der Kommission vereinbar ist, über den Rahmen der vorliegenden Klagen hinausgeht, mit der die Verweisungsentscheidung der Kommission als rechtswidrig angefochten wird. Soweit die Klägerinnen aus diesem angeblichen Widerspruch herleiten, dass die angefochtene Entscheidung rechtswidrig sei, genügt die Feststellung, dass sowohl die Entscheidung Newscorp/Telepiù als auch die Entscheidung der spanischen Behörden erst nach der angefochtenen Entscheidung ergingen und deshalb deren Gültigkeit nicht berühren konnten (Urteil des Gerichtshofes vom 8. November 1983 in den verbundenen Rechtssachen 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, IAZ u. a./Kommission, Slg. 1983, 3369, Randnrn. 15 und 16; Urteil Royal Philips Electronics/Kommission, zitiert oben in Randnr. 53, Randnr. 346).

194 Soweit die Klägerinnen geltend machen, die Kommission habe die Sache nicht mehr an die spanischen Behörden verweisen dürfen, nachdem sie von der bevorstehenden Anmeldung eines Zusammenschlusses im selben Sektor in Italien erfahren habe, ist festzustellen, dass der Kommission im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung am 14. August 2002 die Anmeldung der italienischen Sache nach der Verordnung Nr. 4064/89 noch nicht zugegangen war; sie erhielt diese erst am 16. Oktober 2002.

195 Auch wenn die Kommission, wie sie in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung das Zusammenschlussvorhaben für die Pay-TV-Plattformen in Italien kannte, war für sie doch zu diesem Zeitpunkt nicht vorhersehbar, ob die italienischen Behörden bei ihr eine Verweisung beantragen würden. Die bloße Möglichkeit jedenfalls, dass in naher Zukunft ein anderer Zusammenschluss auf einem zwar gleichartigen Sektor, aber einem anderen räumlichen Markt vertraglich vereinbart und bei der Kommission angemeldet werden könnte, berührt nicht ihre Beurteilungsbefugnis im Rahmen eines angemeldeten Zusammenschlusses bei ihrer Entscheidung über einen Verweisungsantrag der nationalen Behörden nach Artikel 9 der Verordnung Nr. 4064/89.

196 Die Klägerinnen können eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung auch nicht daraus herleiten, dass die Kommission mit der Verweisung der Sache an die spanischen Behörden der Einheitlichkeit ihrer Wettbewerbspolitik auf den betreffenden Märkten zuwidergehandelt habe, so besonders deshalb, weil nach spanischem Recht ein Zusammenschluss nach Kriterien genehmigt werden könne, die der Verordnung Nr. 4064/89 fremd seien.

197 Denn das Risiko, dass die nationalen Behörden auf die Verweisung hin über einen Zusammenschluss auf einem bestimmten Sektor eine Entscheidung treffen, die nicht völlig mit den Beurteilungen übereinstimmt, die die Kommission in ihrer eigenen Entscheidungspraxis entwickelt hat, ist dem Verweisungsmechanismus nach Artikel 9 der Verordnung Nr. 4064/89 inhärent. Wie den Artikeln 9 Absatz 3, 21 Absatz 2 und 22 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4064/89 zu entnehmen ist, sind Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung, die an die nationalen Behörden verwiesen werden, in einem anderen rechtlichen Rahmen zu beurteilen als dem, der für die übrigen, der Verordnung Nr. 4064/89 unterliegenden Zusammenschlüsse gilt, da die Kommission Zusammenschlüsse auf der alleinigen Grundlage der Verordnung Nr. 4064/89 zu prüfen hat, während an die nationalen Behörden verwiesene Zusammenschlüsse nach dem nationalen Wettbewerbsrecht geprüft werden.

198 Sollte es sich im Übrigen erweisen, dass die nationalen Behörden gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 10 EG und Artikel 9 Absätze 6 und 8 der Verordnung Nr. 4064/89 verstoßen haben (vgl. oben, Randnr. 52), könnte die Kommission gegebenenfalls gegen den betreffenden Mitgliedstaat eine Klage nach Artikel 226 EG erheben. Der Einzelne kann die Entscheidung, die die nationalen Behörden auf die Verweisung hin erlassen, mit den im nationalen Recht vorgesehenen Rechtsbehelfen anfechten (Urteil Royal Philips Electronics/Kommission, zitiert oben in Randnr. 53, Randnr. 383).

199 Weiterhin wird durch den Umstand, dass die Kommission die Akten in der Sache AVS prüfte, nicht belegt, dass sie mit der Verweisung der Prüfung des Zusammenschlusses, mit dem Vía Digital in Sogecable integriert werden sollte, an die spanischen Behörden einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hätte. Unstreitig ging es bei der Prüfung der Sache AVS darum, ob Artikel 81 EG auf die AVS-II-Verträge und besonders die Nutzung der der AVS zustehenden Übertragungsrechte anwendbar ist. Selbst wenn es zutrifft, dass AVS nach dem Zusammenschluss von Sogecable kontrolliert wird, zuvor hingegen der gemeinsamen Kontrolle von Telefónica/Admira und Sogecable unterstand, so steht das der Prüfung dieser strukturellen Veränderung durch eine andere Behörde als die, die die Rechtmäßigkeit der Verwertung der Senderechte durch AVS nach Artikel 81 EG prüft, nicht entgegen. Daraus, dass Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 4064/89 für die Prüfung eines Zusammenschlusses eine Teilverweisung ermöglicht, ergibt sich im Übrigen, dass erst recht ein Anwendungsfall von Artikel 81 EG und ein Anwendungsfall der Verordnung Nr. 4064/89 von verschiedenen Behörden bearbeitet werden können, auch wenn beide Fälle teilweise dieselben Unternehmen betreffen.

200 Aus den gleichen Gründen war die Kommission auch durch den Umstand, dass sie bestimmte "output deals" untersuchte, nicht daran gehindert, einen Zusammenschluss, der u. a. die Märkte für Filmübertragungsrechte betrifft, an die spanischen Behörden zu verweisen.

201 Ebenso wenig schließlich kann die Befugnis der Kommission, eine Sache an die spanischen Behörden zu verweisen, durch den bloßen Umstand berührt werden, dass sie mit bestimmten Wirtschaftsteilnehmern, die auf den vom Zusammenschluss betroffenen Märkten aktiv sind, in Kontakt steht und dass Dritte bei ihr eine Beschwerde eingereicht haben.

202 Auch wenn die Kommission, die selbst zahlreiche Zusammenschlüsse und andere wettbewerbsrechtliche Sachen im Bereich der vom Zusammenschluss betroffenen Märkte behandelte und dafür mit den fraglichen Wirtschaftsteilnehmern in Kontakt stand, in den fraglichen Sektoren Sachkunde erworben hat, ist doch darauf hinzuweisen, dass ihre in diesen Angelegenheiten erlassenen Entscheidungen den nationalen Behörden stets als Orientierung für die Ausübung ihrer eigenen Befugnisse dienen können. Dass die Kommission diese Sachkenntnis besitzt, belegt daher keineswegs, dass sie mit der Verweisung einer Sache an die spanischen Behörden einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen oder den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt hätte.

203 Nach alledem ist festzustellen, dass die Kommission vernünftigerweise zu dem Ergebnis gelangen konnte, dass die Verweisung der Sache an die spanischen Wettbewerbsbehörden geeignet war, auf den betreffenden Märkten wirksamen Wettbewerb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, so dass sie die Sache nicht selbst zu behandeln brauchte.

204 Der zweite Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 9 der Verordnung Nr. 4064/89, da die angefochtene Entscheidung eine "Blanko"-Verweisung an die spanischen Behörden enthalte

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

205 Die Klägerinnen in der Rechtssache T-346/02 machen geltend, der Tenor der angefochtenen Entscheidung sei so gefasst, dass die Entscheidung eine "Blanko"-Verweisung der Sache an die spanischen Behörden bedeute und daher Artikel 9 der Verordnung Nr. 4064/89 verletze.

206 Die Klägerinnen meinen, die Kommission hätte in Artikel 1 des Tenors der angefochtenen Entscheidung die vom Zusammenschluss betroffenen Märkte angeben müssen, auf denen der Zusammenschluss eine beherrschende Stellung zu begründen oder zu verstärken drohe, durch die wirksamer Wettbewerb auf einem Markt in Spanien erheblich behindert würde. Außerdem hätte sie die spanischen Behörden in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung anweisen müssen, die erforderlichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Wettbewerbs auf diesen Märkten zu erlassen.

207 Tatsächlich hätten sich die spanischen Behörden im vorliegenden Fall auch verhalten, als wäre ihnen eine "Blanko"-Kompetenzzuweisung erteilt worden. So hätten sie die Sache behandelt, als gehe es um einen von Grund auf neu zu prüfenden Zusammenschluss, und damit sowohl die angefochtene Entscheidung selbst als auch den Stand des europäischen Wettbewerbsrechts ignoriert.

208 Die Kommission, die von den Streithelfern unterstützt wird, beantragt die Zurückweisung dieses Klagegrunds.

Würdigung durch das Gericht

209 Es ist zunächst an Artikel 1 des Tenors der angefochtenen Entscheidung zu erinnern, der bestimmt: "Nach Artikel 9 der Verordnung Nr. 4064/89 des Rates über Unternehmenszusammenschlüsse wird das angemeldete Vorhaben einer Integration der DTS Distribuidora de Televisión Digital SA (Vía Digital) und der Sogecable SA hiermit an die zuständigen spanischen Behörden verwiesen".

210 Demnach hat sich die Kommission darauf beschränkt, den bei ihr angemeldeten Zusammenschluss an die spanischen Behörden zu verweisen, ohne im Tenor der angefochtenen Entscheidung die Märkte anzugeben, auf denen der Zusammenschluss ihrer Auffassung nach eine beherrschende Stellung zu begründen oder zu verstärken drohte, durch die wirksamer Wettbewerb auf einem Markt in Spanien, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist, erheblich behindert würde.

211 Es ist jedoch daran zu erinnern, dass der Tenor eines Rechtsakts untrennbar mit seiner Begründung verbunden ist, so dass er gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Gründe, die zu seinem Erlass geführt haben, auszulegen ist (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-355/95 P, TWD/Kommission, Slg. 1997, I-2549, Randnr. 21, und des Gerichts vom 13. Juni 2000 in den verbundenen Rechtssachen T-204/97 und T-270/97, EPAC/Kommission, Slg. 2000, II-2267, Randnr. 39).

212 So enthält die angefochtene Entscheidung in der dem Tenor vorangestellten Begründung zunächst eine Definition aller betroffenen Produktmärkte (Randnrn. 15, 16, 21 bis 25, 30 bis 38, 56, 62 bis 64 und 71 bis 79 der angefochtenen Entscheidung), eine Identifizierung der räumlichen Referenzmärkte (Randnrn. 17, 26, 39 bis 42, 57, 62 bis 64 und 80 bis 82 der angefochtenen Entscheidung) und eine Prüfung der wettbewerblichen Auswirkungen des Zusammenschlusses auf diesen Märkten (Randnrn. 18 bis 20, 27 bis 29, 43 bis 55, 58 bis 61, 65 bis 68 und 83 bis 109). Daraus wird in der angefochtenen Entscheidung die Schlussfolgerung gezogen, dass der Zusammenschluss auf allen ermittelten Produktmärkten, d. h. dem Markt für Pay-TV und den vorgelagerten Märkten (Märkte für Übertragungsrechte an Filmen, Sportveranstaltungen und anderen Inhalten) sowie den Telekommunikationsmärkten, eine beherrschende Stellung zu begründen oder zu verstärken drohe, durch die wirksamer Wettbewerb auf dem spanischen Markt erheblich behindert würde (Randnrn. 20, 29, 51, 55, 61, 68 und 109).

213 Nach der oben in Randnummer 211 zitierten Rechtsprechung war die Kommission keineswegs verpflichtet, im Tenor erneut die vom Zusammenschluss betroffenen Märkte aufzuführen, auf denen dieser eine beherrschende Stellung zu begründen oder zu verstärken drohte.

214 Es ist außerdem hervorzuheben, dass hier eine Verweisung der gesamten Sache ausgesprochen wurde. Es liegt also keine Teilverweisung vor, für die möglicherweise die Märkte, hinsichtlich deren die Prüfung an die nationalen Behörden verwiesen wird, im Tenor genau hätten bezeichnet werden müssen.

215 Zu dem Vorbringen, es sei eine Anweisung an die spanischen Behörden versäumt worden, die erforderlichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Wettbewerbs auf den betreffenden Märkten zu erlassen, ist festzustellen, dass in Artikel 1 des Tenors auf Artikel 9 der Verordnung Nr. 4064/89 Bezug genommen wird, nach dessen Absatz 8 der betreffende Mitgliedstaat nur die Maßnahmen ergreifen kann, die zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs auf dem betreffenden Markt erforderlich sind. Es war damit überfluessig, im Tenor der Entscheidung eine Verpflichtung wörtlich zu wiederholen, die sich unmittelbar aus dem rechtlichem Rahmen ergibt, auf den in dem Tenor verwiesen wird.

216 Was die Prüfung anbelangt, die die spanischen Behörden nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung vornahmen, so ist daran zu erinnern, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts der Zeitpunkt seines Erlasses maßgebend ist (Urteil des Gerichtshofes vom 3. Oktober 2002 in der Rechtssache C-394/01, Frankreich/Kommission, Slg. 2002, I-8245, Randnr. 34, und die dort zitierte Rechtsprechung). Das Verhalten der spanischen Behörden kann daher die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht berühren.

217 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission bei ihrer Prüfung der Verweisungsvoraussetzungen nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 4064/89, da Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung sonst seines Inhalts beraubt würde, keine die nationalen Behörden in der Sache bindende Beurteilung der Zulässigkeit des Zusammenschlusses vornehmen darf, sondern lediglich festzustellen hat, ob der Zusammenschluss, der Gegenstand des Verweisungsantrags ist, prima facie nach den Informationen, die ihr im Zeitpunkt ihrer Beurteilung der Begründetheit des Verweisungsantrags vorliegen, eine beherrschende Stellung auf den betreffenden Märkten zu begründen oder zu verstärken droht (Urteil Royal Philips Electronics/Kommission, zitiert oben in Randnr. 53, Randnr. 377). Sofern die nationalen Wettbewerbsbehörden ihre Verpflichtungen aus Artikel 9 Absätze 6 und 8 der Verordnung Nr. 4064/89 und aus Artikel 10 EG einhalten, ist es ihnen überlassen, über den an sie verwiesenen Zusammenschluss auf der Grundlage einer eigenen Prüfung nach dem nationalen Wettbewerbsrecht in der Sache zu entscheiden (Urteil Royal Philips Electronics/Kommission, zitiert oben in Randnr. 53, Randnrn. 369 bis 371). Daher ist die vorläufige Beurteilung der Wettbewerbslage auf den betreffenden Märkten, zu der die Kommission als Ergebnis einer Prima-facie-Prüfung in ihrer Verweisungsentscheidung und nur für deren Zwecke gelangt ist, für die zuständigen spanischen Behörden nicht bindend.

218 Der dritte Klagegrund ist deshalb gleichfalls zurückzuweisen.

Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 253 EG

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

219 Die Klägerinnen rügen weiterhin einen Verstoß der Kommission gegen Artikel 253 EG, denn diese habe nicht die Gründe dargelegt, aus denen sie dem Verweisungsantrag der spanischen Behörden stattgegeben habe.

220 Die Klägerinnen in der Rechtssache T-346/02 machen geltend, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht nur die Gründe, aus denen sie die Verweisung im vorliegenden Fall ausnahmsweise akzeptiert habe, sondern auch die Gründe hätte darlegen müssen, die ihre Abkehr von einer ständigen Entscheidungspraxis gerechtfertigt hätten.

221 Die Klägerinnen in der Rechtssache T-346/02 bemängeln weiter, dass die Kommission auch auf das Vorbringen der ONO im Verwaltungsverfahren zur europaweiten Bedeutung des Zusammenschlusses und zur Verfehltheit einer Verweisung der Prüfung eines solchen Zusammenschlusses an die nationalen Behörden hätte eingehen müssen.

222 Die Klägerinnen in der Rechtssache T-347/02 meinen, die angefochtene Entscheidung sei paradox, weil sie einerseits detailliert die Wettbewerbsprobleme beschreibe, die der Zusammenschluss auf den betreffenden Märkten hervorrufen würde, andererseits aber nur zwei Absätze den Gründen widme, aus denen die Kommission dem Verweisungsantrag der spanischen Behörden stattgegeben habe.

223 In der angefochtenen Entscheidung werde die Verweisung wie folgt begründet: Der Zusammenschluss drohe eine beherrschende Stellung auf bestimmten Märkten von nur nationaler Bedeutung zu begründen oder zu verstärken, die Entscheidung über eine Verweisung stehe im Ermessen der Kommission, und die nationalen spanischen Behörden seien dazu in der Lage, den Zusammenschluss vertieft zu prüfen. Diese Begründung genüge aber nicht für einen Ausnahmefall wie den vorliegenden, in dem der Zusammenschluss einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes betreffe. Die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung nicht einmal die grenzüberschreitenden Wirkungen analysiert, die sich aus dem Zusammenschluss ergeben könnten. Dass schließlich die Kommission eine gewisse Beurteilungsbefugnis habe, bedeute nicht, dass sie der Begründungspflicht ledig sei.

224 Die Kommission, die von den Streithelfern unterstützt wird, macht geltend, dass die angefochtene Entscheidung hinreichend begründet sei, da in ihr eingehend analysiert werde, warum die Voraussetzungen für eine Verweisung an die nationalen Behörden nach Artikel 9 der Verordnung Nr. 4064/89 erfuellt seien.

Würdigung durch das Gericht

225 Die den Gemeinschaftsorganen nach Artikel 253 EG obliegende Verpflichtung zur Begründung ihrer Entscheidungen soll dem Gemeinschaftsrichter die Ausübung seiner Rechtmäßigkeitskontrolle ermöglichen und es den Betroffenen gestatten, Kenntnis von den Gründen für die getroffene Maßnahme zu erlangen, damit sie ihre Rechte verteidigen und prüfen können, ob die Entscheidung berechtigt ist (Urteil des Gerichts vom 15. September 1998 in den verbundenen Rechtssachen T-126/96 und T-127/96, BFM und EFIM/Kommission, Slg. 1998, II-3437, Randnr. 57).

226 Im vorliegenden Fall wurde die angefochtene Entscheidung auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 4064/89 erlassen. Wie bereits im Rahmen der Prüfung des ersten Klagegrunds festgestellt wurde, darf ein Zusammenschluss nach dieser Bestimmung nur verwiesen werden, wenn die beiden in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 4064/89 genannten Voraussetzungen erfuellt sind. Erstens muss der Zusammenschluss eine beherrschende Stellung zu begründen oder zu verstärken drohen, durch die wirksamer Wettbewerb auf einem Markt in dem betreffenden Mitgliedstaat erheblich behindert würde. Zweitens muss dieser Markt alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweisen.

227 Eine auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 4064/89 erlassene Verweisungsentscheidung genügt der Begründungspflicht nach Artikel 253 EG, wenn in ihr hinreichend und schlüssig die Umstände dargelegt sind, anhand deren festgestellt wurde, dass die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung droht, durch die wirksamer Wettbewerb auf einem Markt in dem betreffenden Mitgliedstaat erheblich behindert würde, und dass es sich um einen gesonderten Markt handelt (Urteil Royal Philips Electronics/Kommission, zitiert oben in Randnr. 53, Randnr. 395).

228 Was die erste Voraussetzung anbelangt, so sind in der angefochtenen Entscheidung klar die Gründe dargelegt, aus denen der Zusammenschluss nach Auffassung der Kommission eine beherrschende Stellung zu begründen drohte, durch die wirksamer Wettbewerb auf den betreffenden Produktmärkten in Spanien erheblich behindert würde. Diese Gründe beziehen sich u. a. auf die Marktanteile der Beteiligten auf den betreffenden Märkten in Spanien, auf die Konsequenzen eines Zusammenschlusses des beherrschenden Wirtschaftsteilnehmers mit dem zweiten Wirtschaftsakteur auf dem Markt für Pay-TV, der durch erhebliche Zugangsschranken gekennzeichnet ist, und auf die von den Fusionsbeteiligten gehaltenen Exklusivrechte (Randnrn. 18 bis 20, 27 bis 29, 43 bis 55, 58 bis 61, 65 bis 68 und 83 bis 109 der angefochtenen Entscheidung).

229 Was die zweite Voraussetzung betrifft, so ist ebenfalls festzustellen, dass in der angefochtenen Entscheidung klar die Gründe angegeben sind, aus denen die betreffenden Märkte in Spanien nach Auffassung der Kommission nationale gesonderte Märkte sind (Randnrn. 17, 26, 39 bis 42, 57, 62 bis 64 und 80 bis 82 der angefochtenen Entscheidung).

230 Zur Ausübung der Beurteilungsbefugnis, über die die Kommission verfügt, wenn die gesonderten Märkte einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes bilden, wird in der angefochtenen Entscheidung gesagt, dass "die Gefahr, dass durch den Zusammenschluss eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt würde,... nur auf Märkten von nationaler Bedeutung innerhalb des Königreichs Spanien" bestehe und dass unter Berücksichtigung des Umstands, "dass die Märkte, auf denen der Zusammenschluss eine beherrschende Stellung zu begründen oder zu verstärken [drohe], von nationaler Bedeutung [seien],... die spanischen nationalen Behörden über hinreichende Mittel [verfügten] und... zu einer eingehenden Untersuchung des Zusammenschlusses in der Lage" seien. Weiter heißt es in der Entscheidung, die Kommission halte es nach der Prüfung der Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der Verordnung Nr. 4064/89 in Ausübung des ihr in der Verordnung eingeräumten Ermessens "für angemessen, dem Antrag der spanischen Behörden stattzugeben und den Fall zur Anwendung des spanischen Wettbewerbsrechts an sie zu verweisen" (Randnrn. 119 bis 121 der angefochtenen Entscheidung).

231 Diese Erläuterungen waren ausreichend, da die spanischen Behörden nach Auffassung der Kommission dazu in der Lage sind, wirksamen Wettbewerb auf den betreffenden Märkten aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen (Randnrn. 176 und 177 des vorliegenden Urteils).

232 Was das Vorbringen der ONO im Verwaltungsverfahren betrifft, so ist daran zu erinnern, dass die Kommission zwar ihre Entscheidungen mit Gründen zu versehen und dabei die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit ihrer Maßnahme abhängt, darzulegen sowie die Erwägungen aufzuführen hat, die sie zum Erlass ihrer Entscheidung veranlasst haben, dass sie aber nicht auf alle tatsächlichen und rechtlichen Fragen einzugehen braucht, die von den einzelnen Beteiligten im Verwaltungsverfahren vorgebracht worden sind (Urteil Kaysersberg/Kommission, zitiert oben in Randnr. 75, Randnr. 150). Mit der Einstufung der betreffenden Produktmärkte als gesonderte Märkte von nationaler Bedeutung und mit der Darlegung der dafür maßgebenden Gründe hat die Kommission jedoch zum Vorbringen der ONO, wonach dem Zusammenschluss eine europaweite Bedeutung zukomme, Stellung genommen.

233 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung hinreichend begründet ist.

234 Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

235 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen unterlegen sind, sind ihnen außer ihren eigenen Kosten als Gesamtschuldnerinnen die aus ihren Klagen entstandenen Kosten der Kommission, von Sogecable, Vía Digital und Telefónica de Contenidos gemäß deren Anträgen aufzuerlegen.

236 Nach Artikel 87 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Daher trägt das Königreich Spanien seine eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Rechtssachen T-346/02 und T-347/02 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2. Die Klagen werden abgewiesen.

3. Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten und als Gesamtschuldnerinnen die aus ihren Klagen entstandenen Kosten der Kommission, von Sogecable, von Vía Digital und von Telefónica de Contenidos.

4. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

Zurück