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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 30.06.2005
Aktenzeichen: T-347/03
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, EG, Beschluss 83/516/EWG des Rates vom 17. Oktober 1983 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds, Verordnung Nr. 2950/83, Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds, Beschluss 83/516


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 230 Abs. 4
EG Art. 146
EG Art. 147 Abs. 1
Beschluss 83/516/EWG des Rates vom 17. Oktober 1983 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds Art. 5 Abs. 1
Beschluss 83/516/EWG des Rates vom 17. Oktober 1983 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds Art. 5 Abs. 2
Verordnung Nr. 2950/83 Art. 5 Abs. 1
Verordnung Nr. 2950/83 Art. 6 Abs. 1
Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds
Beschluss 83/516 Art. 2 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 30. Juni 2005. - Eugénio Branco, Ldª gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Europäischer Sozialfonds - Kürzung des Zuschusses - Vergabe an Subunternehmer - Wohlerworbene Rechte - Angemessene Frist. - Rechtssache T-347/03.

Parteien:

In der Rechtssache T347/03

Eugénio Branco L da mit Sitz in Lissabon (Portugal), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Belchior, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch A. Alves Vieira und A. Weimar, dann durch P. Andrade und A. Weimar als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission C(2002) 3455 vom 23. Oktober 2002 über eine Kürzung des Zuschusses des Europäischen Sozialfonds, die Gegenstand des Vorgangs Nr. 870302 P3 ist,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Vilaras sowie der Richter F. Dehousse und D. váby,

Kanzler: H. Jung,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2005

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1. Durch Artikel 123 EG-Vertrag (jetzt Artikel 146 EG) wird ein Europäischer Sozialfonds (ESF) errichtet, um die Beschäftigungsmöglichkeiten der Arbeitskräfte im Binnenmarkt zu verbessern und damit, insbesondere durch berufliche Bildung, zur Hebung der Lebenshaltung beizutragen. Nach Artikel 124 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 147 Absatz 1 EG) obliegt die Verwaltung des Fonds der Kommission.

2. Nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Beschlusses 83/516/EWG des Rates vom 17. Oktober 1983 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 289, S. 38) beteiligt sich der Fonds zu 50 v. H. an den zuschussfähigen Ausgaben, ohne dass dabei jedoch die Höhe des Beitrags der öffentlichen Hand des betroffenen Mitgliedstaats überschritten werden darf.

3. Der Rat erließ zur Umsetzung dieses Beschlusses die Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 des Rates vom 17. Oktober 1983 zur Anwendung des Beschlusses 83/516 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 289, S. 1).

4. Der Rat erließ anschließend die Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Entwicklungsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185, S. 9). Zur Anwendung dieser Verordnung erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 374, S. 21). Außerdem erließ er die Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374, S. 1).

5. Durch Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4255/88 wurde die Verordnung Nr. 2950/83 [v]orbehaltlich des Artikels 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 und des Artikels 33 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 aufgehoben. Nach diesen beiden Vorschriften mussten Interventionsanträge, die unter der Geltung einer früheren Regelung eingereicht worden waren, auf der Grundlage dieser Regelung geprüft und genehmigt werden.

6. Die Verordnung Nr. 4255/88 wurde ihrerseits durch Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213, S. 5) aufgehoben, deren Artikel 9 auf die in Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161, S. 1) vorgesehenen Übergangsbestimmungen verweist. Die letztgenannte Vorschrift sieht u. a. vor: Diese Verordnung berührt weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Aufhebung, einer Intervention, die vom Rat oder von der Kommission auf der Grundlage... jeder sonstigen für diese Intervention am 31. Dezember 1999 geltenden Rechtsvorschrift genehmigt worden ist.

7. Aus all diesen Vorschriften geht in Verbindung miteinander hervor, dass die Verordnung Nr. 2950/83 weiter für den streitigen Zuschuss galt und dass die angefochtene Entscheidung insbesondere in Einklang mit dieser Verordnung stehen musste.

8. In Artikel 1 der Verordnung Nr. 2950/83 werden die Ausgaben aufgezählt, für die Zuschüsse des ESF gewährt werden können.

9. Die Genehmigung eines Antrags auf Finanzierung durch den ESF hat nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 zur Folge, dass ein Vorschuss in Höhe von 50 v. H. des Zuschusses zu dem Zeitpunkt gezahlt wird, in dem der Beginn der Maßnahme vorgesehen ist. Nach Artikel 5 Absatz 4 enthalten die Anträge auf Restzahlung einen ins Einzelne gehenden Bericht über den Inhalt, die Ergebnisse und die finanziellen Einzelheiten der Maßnahme; der betreffende Mitgliedstaat bestätigt, dass die im Antrag enthaltenen Angaben sachlich und rechnerisch richtig sind.

10. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 kann die Kommission einen Zuschuss des ESF, der nicht unter den Bedingungen der Entscheidung über die Genehmigung verwandt wird, aussetzen, kürzen oder streichen, nachdem sie dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Artikel 6 Absatz 2 bestimmt, dass ein Betrag, der nicht unter den in der Entscheidung über die Genehmigung festgelegten Bedingungen verwendet wurde, zu erstatten ist.

11. Nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 können sowohl die Kommission als auch der betroffene Mitgliedstaat die Verwendung des Zuschusses überprüfen.

12. Schließlich schreibt Artikel 7 der Entscheidung 83/673/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1983 über die Verwaltung des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 377, S. 1) einem Mitgliedstaat, der eine Untersuchung der Verwendung eines Zuschusses wegen vermuteter Unregelmäßigkeiten durchführt, vor, die Kommission davon unverzüglich zu unterrichten.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

13. Die Klägerin stellte zwei Anträge auf Gewährung von Zuschüssen in Höhe von 11 736 792 portugiesischen Escudos (PTE) (Vorgang Nr. 870302 P3) und von 82 700 897 PTE (Vorgang Nr. 870301 P1) für Ausbildungsprogramme, die für Erwachsene bzw. Jugendliche bestimmt sind.

14. Die Klage richtet sich gegen die abschließende Entscheidung, die über den ersten dieser Anträge getroffen worden ist.

15. Mit Entscheidung vom 30. April 1987 entsprach die Beklagte dem ersten Antrag in Höhe von 5 809 712 PTE.

16. Am 24. Juli 1987 erhielt die Klägerin gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 im Rahmen des ESF einen Vorschuss in Höhe von 2 904 856 PTE.

17. Anfang Juli 1988, d. h. nach Abschluss der Bildungsmaßnahmen, die vom 1. Januar bis 31. Dezember 1987 durchgeführt wurden, beantragte sie beim Departemento para os Assuntos do Fundo Social Europeu (Abteilung für die Angelegenheiten des ESF, im Folgenden: DAFSE) die Auszahlung des Restbetrags des Zuschusses.

18. Nachdem das DAFSE die sachliche und rechnerische Richtigkeit der in dem Antrag enthaltenen Angaben gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2950/83 bestätigt hatte, beantragte es am 17. Oktober bei der Kommission die Auszahlung.

19. Am 22. August 1988 bat das DAFSE die Inspecção Geral de Finanças (Oberste Finanzaufsichtsbehörde, im Folgenden: IGF) jedoch um Prüfung des Antrags auf Restzahlung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83.

20. Die IGF stellte am 5. Mai 1989 das Vorliegen von Unregelmäßigkeiten fest. Diese betrafen zum einen die Vergabe eines Auftrags durch die Klägerin an die EB - Contabilidade e Estudos Económicos L da (im Folgenden: EB L da ) als Subunternehmerin und zum anderen Beträge, die mit der Abschreibung von Immobilien sowie Leasingzinsen zusammenhängen.

21. Das DAFSE teilte der Beklagten mit, dass es die Restzahlung gemäß Artikel 7 der Entscheidung 83/673 ausgesetzt habe.

22. Am 16. Mai 1989 übermittelte die IGF ihren Bericht der Kriminalpolizei zur Kenntnisnahme.

23. Am 30. Juli 1990 teilte das DAFSE der Kommission mit, aufgrund der Kontrollen durch die IGF halte es bestimmte Ausgaben für nicht zuschussfähig. Die Beanstandungen bezogen sich zum einen auf mit dem an die EB L da vergebenen Auftrag zusammenhängenden Kosten und zum anderen auf Leasingkosten.

24. Mit Schreiben vom selben Tag gab die DAFSE der Klägerin auf, ihr binnen einer Frist von 10 Tagen die vom ESF und von der Portugiesischen Republik als nationalen Beitrag gezahlten Vorschüsse zurückzuerstatten.

25. Mit Schreiben vom 30. Mai 1994 fragte die Klägerin bei der Beklagten an, aus welchem Grund diese noch keine abschließende Entscheidung über die Vorgänge der Klägerin getroffen habe.

26. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 16. Juni 1994, die portugiesischen Behörden hätten sie darauf aufmerksam gemacht, dass die fraglichen Vorgänge wegen vermuteter Unregelmäßigkeiten nach Artikel 7 der Entscheidung 83/673 Gegenstand einer Untersuchung seien.

27. Die Klägerin beantragte die Nichtigerklärung einer angeblich von der Beklagten getroffenen Entscheidung, mit der zum einen ein Antrag auf Auszahlung des Restbetrags der vom ESF gewährten Zuschüsse abgelehnt und zum anderen diese Zuschüsse gekürzt und die von ESF und von der Portugiesischen Republik gezahlten Vorschüsse zurückgefordert worden seien.

28. Diese Klage wurde vom Gerichtshof mit Urteil vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache T271/94 (Branco/Kommission, Slg. 1996, II749) mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, die Kommission habe nicht über den Antrag auf Auszahlung des Restbetrags entschieden.

29. Am 25. Oktober 1996 wurde die Beklagte von der Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens vor dem Tribunal de Instrução Criminal da Comarca do Porto (Gericht in Strafsachen des Bezirks Porto) wegen Erschleichung und unrechtmäßiger Verwendung von Subventionen im Zusammenhang mit den vom ESF finanzierten Bildungsmaßnahmen unterrichtet.

30. Mit Schreiben vom 27. Februar 1997, das am 3. März 1997 bei der Kommission einging, forderte die Klägerin die Beklagte auf, den Antrag auf Auszahlung des Restbetrags zu bescheiden.

31. Am 17. April 1997 übermittelte die Beklagte dem DAFSE den Entwurf einer Entscheidung über die Aussetzung des Zuschusses.

32. Die Klägerin erhielt am 5. Mai 1997 vom DAFSE eine Abschrift dieser Entwürfe und nahm dazu in zwei Schreiben vom 19. bzw. 21. Mai 1997 Stellung.

33. Die Klägerin erhob eine Untätigkeitsklage. Die Rechtssache wurde unter der Nummer T194/97 in das Register eingetragen.

34. Am 17. Februar 1998 traf die Kommission die Entscheidung, den streitigen Zuschuss auszusetzen.

35. Am 26. Mai 1998 erhob die Klägerin eine Nichtigkeitsklage gegen diese Aussetzungsentscheidung. Die Rechtssache wurde unter der Nummer T83/98 in das Register eingetragen.

36. Mit Urteil vom 27. Januar 2000 in den Rechtssachen T194/97 und T83/98 (Branco/Kommission, Slg. 2000, II69) verband der Gerichtshof die beiden Rechtssachen. Er erklärte die Untätigkeitsklage für unzulässig und wies die Nichtigkeitsklage in der Sache ab.

37. Am 4. Mai 2000 stellte das Tribunal da relação (Berufungsgericht) Lissabon die gegen die Klägerin eingeleiteten Strafverfahren wegen Verjährung ein.

38. Die Beklagte wurde davon durch ein Schreiben vom 11. Juli 2001 unterrichtet. Nach dieser Entscheidung teilte das DAFSE der Beklagten außerdem mit, dass nicht mehr anzunehmen sei, dass bei der Erlangung des streitigen Zuschusses Unregelmäßigkeiten vorgekommen seien. Außerdem forderte es die Kommission auf, die abschließende Entscheidung über die Genehmigung der Zahlung des Restbetrags zu erlassen.

39. Am 8. Januar 2002 übermittelte die Kommission dem DAFSE einen Entwurf einer Entscheidung über die Kürzung des Zuschusses in dem streitigen Vorgang. Sie beabsichtigte, den Endbetrag des Zuschusses des ESF auf 1 368 910 PTE festzusetzen.

40. Am 24. April 2002 teilte das DAFSE der Beklagten mit, dass es keine Einwände gegen den Entscheidungsentwurf habe, und fügte hinzu, dass der Klägerin der Entscheidungsentwurf zugestellt worden sei und dass diese keine Stellungnahme zum Inhalt dieses Entwurfs abgegeben habe.

41. Die Klägerin gab jedoch eine Stellungnahme ab, die beim DAFSE am 7. Mai 2002 einging.

42. Am 23. Oktober 2002 erließ die Kommission die Entscheidung C(2002) 3455 über die Kürzung des der Klägerin gewährten Zuschusses. Die Kommission führt darin Folgendes aus: Die Prüfung des Antrags auf Zahlung des Restbetrags hat ergeben, dass die Firma [EB L da ] von dem ursprünglich für den Vorgang 870302 P3 genehmigten Gesamtzuschuss in Höhe von 5 809 712 PTE einen Betrag von 2 012 647 PTE nicht verwendet hat. Auf der Grundlage des im Schreiben... vom 30. Juli 1990 zitierten Rechnungsprüfungsberichts ist der Zuschuss um 2 428 128 PTE zu kürzen. Er wird daher um diesen Betrag gekürzt und auf 1 368 910 PTE festgesetzt. Es handelt sich um die streitige Entscheidung.

43. Diese Entscheidung wurde den portugiesischen Behörden schon am folgenden Tag, dem 24. Oktober 2002, mit der Auflage zugesandt, die Klägerin davon in Kenntnis zu setzen.

44. Dementsprechend forderte die Portugiesische Republik von der Klägerin im Rahmen des ESF die Erstattung eines Betrages in Höhe von 7 661,27 Euro (1 535 946 PTE).

45. Die Klägerin bestätigte den Empfang der streitigen Entscheidung und der oben genannten Rückzahlungsaufforderung am 31. Juli 2003.

Verfahren und Anträge der Parteien.

46. Die Klägerin hat mit am 9. Oktober 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichter Klageschrift die vorliegende Klage erhoben.

47. Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Fünfte Kammer) beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen und im Rahmen der in Artikel 64 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehenen prozessleitenden Maßnahmen die Parteien aufgefordert, bestimmte Dokumente vorzulegen, und ihnen schriftlich Fragen gestellt. Die Parteien haben innerhalb der gesetzten Frist geantwortet und die Dokumente vorgelegt.

48. Die Parteien haben in der Sitzung vom 18. Januar 2005 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

49. Die Klägerin beantragt,

- die Entscheidung der Kommission C(2002) 3455 vom 23. Oktober 2002 über die Kürzung des Zuschusses des ESF, der Gegenstand des Vorgangs 870302 P3 ist, für nichtig zu erklären;

- der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

50. Die Beklagte beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit

51. Die streitige Entscheidung wurde von der Kommission dem DAFSE in Form eines Schreibens übermittelt, in dem dieses davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass der Zuschuss des ESF gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 auf einen unter dem zunächst bewilligten Betrag liegenden Betrag gekürzt worden war.

52. Insoweit betrifft die streitige Entscheidung, obwohl sie an die Portugiesische Republik gerichtet ist, die Klägerin unmittelbar und individuell im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG-Vertrag, da sie dieser einen Teil der ihr ursprünglich gewährten Unterstützung entzieht, ohne dass der Mitgliedstaat in dieser Hinsicht über ein eigenes Ermessen verfügt (Urteile des Gerichtshofes vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C291/89, Interhotel/Kommission, Slg. 1991, I2257, Randnrn. 12 und 13, und vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C157/90, Infortech/Kommission, Slg. 1992, I3525, Randnrn. 16 und 17).

53. Im Übrigen - ohne aber deshalb eine Einrede der Unzulässigkeit im Sinne von Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung zu erheben - wundert sich die Beklagte darüber, dass zwischen dem Erlass der streitigen Entscheidung und der Mitteilung dieser Entscheidung an die Klägerin neun Monate verstrichen sind. Sie wundert sich auch darüber, dass die Klägerin keine Aufklärung über den Verfahrensstand gefordert habe, obwohl sie seit dem 10. März 2002 über den Entscheidungsentwurf unterrichtet gewesen sei. Die Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Gerichts vom 30. September 1997 in der Rechtssache T154/95 (INEF/Kommission, Slg. 1997, II1541, Randnr. 47).

54. Das Gericht weist zunächst darauf hin, dass es Sache der Partei, die sich auf die Verspätung einer Klage beruft, ist, das Datum zu beweisen, an dem das Ereignis, das den Lauf der Frist auslöst, stattgefunden hat (Beschluss des Gerichts vom 13. April 2000 in der Rechtssache T263/97, GAL Penisola Sorrentina/Kommission, Slg. 2000, II2041, Randnr. 47). Demzufolge kann eine bloße Verwunderung der beklagten Partei das Gericht nicht dazu veranlassen, die Unzulässigkeit der Klage festzustellen. Darüber hinaus kann es nicht der Klägerin angelastet werden, dass die portugiesischen Behörden ihr die angefochtene Entscheidung verspätet bekanntgegeben haben.

55. Zweitens hat das Gericht in seinem oben in Randnummer 53 genannten Beschluss INEF/Kommission in der Tat entschieden (Randnr. 45), dass ein Kläger, der Kenntnis vom Vorliegen eines ihn betreffenden Rechtsakts hat, verpflichtet ist, binnen eines angemessenen Zeitraums den vollständigen Wortlaut dieses Rechtsakts anzufordern, um eine genaue Kenntnis von dessen Inhalt und dessen Begründung zu erlangen, wenn eine Klage nicht unzulässig sein soll. Das Gericht hat jedoch in diesem Beschluss festgestellt, dass der Klägerin ein Schreiben übermittelt worden war, in dem der endgültige Standpunkt der Kommission unmissverständlich zum Ausdruck kam. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin aber kein derartiges Schreiben erhalten. Lediglich ein Entscheidungsentwurf ist ihr übermittelt worden, zu dem sie Stellung genommen hat. Unter diesen Voraussetzungen war die Klägerin nicht verpflichtet, sich nach dem eventuellen Erlass der streitigen Entscheidung zu erkundigen.

56. Die Einwände der Beklagten gegen die Zulässigkeit der Klage können daher nicht durchgreifen.

Zur Begründetheit

57. Die Klägerin beruft sich auf vier Klagegründe. Der erste ist auf einen Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 und den Beschluss 83/516 gestützt. Der zweite Klagegrund ist aus einer Verletzung wohlerworbener Rechte hergeleitet. Der dritte Klagegrund ist auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtsicherheit gestützt. Der vierte Klagegrund wird aus einem Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hergeleitet.

58. Die beiden ersten Klagegründe sind durch die materiell-rechtlichen Beanstandungen miteinander verknüpft, die sie in Bezug auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung enthalten. Sie sind folglich gemeinsam zu prüfen.

A - Zum ersten und zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen die Verordnung Nr. 2950/83 und den Beschluss 83/516 sowie die Verletzung wohlerworbener Rechte

1. Vorbringen der Parteien

59. Die Klägerin trägt vor, der angefochtene Rechtsakt verstoße gegen Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 und den Beschluss 83/516. Sie vertritt außerdem die Auffassung, durch die Entscheidung über die Bewilligung ihres Zuschussantrags seien in ihrer Person subjektive Rechte entstanden und sie habe daher ein Recht auf die Zahlung des Zuschusses.

60. Die Klägerin macht erstens geltend, nachdem sie Einsparungen gegenüber dem ursprünglich von der Kommission genehmigten Betrag erzielt habe, könne sie keine weitere Kürzung des Zuschusses auf 2 965 124 PTE hinnehmen.

61. Die Klägerin erklärt zweitens, dass in der angefochtenen Entscheidung ihr Rückgriff auf die Vergabe eines Subunternehmerauftrags an die EB L da beanstandet werde. Sie führt aus, dass sie auf die spezialisierten Dienstleistungen der EB L da im Rahmen eines Subunternehmervertrags zurückgegriffen habe, der sich auf die Bereitstellung von Lehrpersonal, die Durchführung von Arbeiten der fachlichen und pädagogischen Unterstützung und der Berufsberatung sowie auf Arbeiten der Geschäftsführung und der Haushaltskontrolle bezogen habe. Die Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer sei aber sowohl nach der Verordnung Nr. 2950/83 als auch nach der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung zulässig. Darüber hinaus sei der Rückgriff auf die EB L da im Zuschussantrag erwähnt worden. Im Übrigen sei es nicht zutreffend, dass die EB L da Dienstleistungen zu außerordentlich hohen Preisen in Rechnung gestellt habe, wie die IGF in ihrem Bericht vom 5. Mai 1989 behaupte. Die von der EB L da in Rechnung gestellten Kosten des Lehrpersonals entsprächen den Kosten, die vom portugiesischen Arbeitsministerium unter Berücksichtigung des Niveaus der Studien der Kursteilnehmer anerkannt würden. Ihre sonstigen Leistungen, d. h. Dienstleistungen der Planung, der Kursvorbereitung, der Haushaltsführung, der Berufsberatung sowie der fachlichen und pädagogischen Unterstützung, entsprächen den Marktpreisen. Alle diese Ausgaben seien im Einklang mit den portugiesischen Rechtsvorschriften und der gemeinschaftsrechtlichen Regelung dargelegt worden. Sie seien im Zuschussantrag vorgesehen gewesen und seien nicht über die ursprünglich gebilligten Beträge hinausgegangen. Diese Ausgaben würden außerdem durch Rechnungen und sonstige Zahlungsnachweise belegt. Schließlich habe die IGF die Aufwendungen für den Wasser und Stromverbrauch, die Kosten bestimmter Einrichtungen oder auch Verwaltungskosten oder auf dem Rückgriff auf externe Mitarbeiter beruhende Kosten nicht berücksichtigt. Alle diese Aufwendungen seien ebenfalls von der EB L da getragen worden.

62. Die Klägerin beanstandet drittens die an der Abschreibung der Immobilien und an den Kosten verschiedener Leasingverträge vorgenommenen Berichtigungen. Sie macht geltend, in ihrer von der Kommission angenommenen Bewerbungsakte sei davon ausgegangen worden, dass einzige Zielsetzung der Anlageinvestition die in Rede stehende Ausbildungsmaßnahme sei. Sie habe jedoch die Abschreibungen rechnerisch auf 10 Monate verteilt, was dem Zeitraum der Vorbereitung der Kurse und der Ausbildung im eigentlichen Sinne entspreche. Darüber hinaus habe sie den Wert der durch Leasing erworbenen Gegenstände durch die Zahl im Leasingvertrag angegebenen Jahre geteilt. Diese Rechenvorgänge seien im Einklang sowohl mit ihrer Bewerbung beim ESF als auch mit den seinerzeit geltenden portugiesischen Vorschriften durchgeführt worden. Darüber hinaus habe die portugiesische Finanzverwaltung die gesamten Leasingraten für einen Mietvertrag anerkannt, so dass die gesamten Leasingraten der anderen Leasingverträge ebenfalls in vollem Umfang anerkannt werden müssten.

63. In Fortführung des Vorstehenden stellt die Klägerin viertens andere Ungereimtheiten fest. Sie trägt vor, die Vergütungen der Lehrkräfte für die 1987 durchgeführte Maßnahme seien im Verhältnis zu anderen von [ihr] 1988 durchgeführten Maßnahmen vollkommen willkürlich und uneinheitlich anerkannt worden. Außerdem habe das DAFSE als zuschussfähige Ausgaben die Fleißprämien für Kursteilnehmer und bestimmte Abschreibungen im Rahmen des Jahres 1987, nicht aber im Rahmen des Jahres 1988 anerkannt.

64. Fünftens macht die Klägerin geltend, sie habe es unterlassen, ihrem Antrag auf Zahlung des Restbetrags des Zuschusses verschiedene Aufwendungen zu erwähnen. Sie beantragt in ihrer Klageschrift, diese Aufwendungen zu berücksichtigen.

65. Die Beklagte bestreitet dieses Vorbringen und vertritt die Auffassung, dass der Klagegrund nicht stichhaltig sei.

2. Würdigung durch das Gericht

a) Zum Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 und den Beschluss 83/516

66. Die Klägerin behauptet, den Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 und gegen den Beschluss 83/516 nachweisen zu können, wobei sie sich auf mehrere Argumente stützt, die nacheinander zu prüfen sind.

Das aus den erzielten Einsparungen hergeleitete Argument

67. Die Klägerin beruft sich zunächst auf die Einsparungen, die sie gegenüber dem ursprünglichen Zuschussantrag erzielt habe.

68. Der Umstand, dass sie nicht alle vorgesehenen Ausgaben getätigt hat, konnte die Kommission jedoch nicht dazu veranlassen, die streitigen Aufwendungen anzuerkennen. Die Zahlung des Restbetrags eines Zuschusses richtet sich nämlich nach den Ausgaben, die tatsächlich im Hinblick auf die Ausbildungsmaßnahme getätigt worden sind (Urteil des Gerichtshofes vom 25. Januar 2001 in der Rechtssache C413/98, Frota Azul-Transportes e Turismo, Slg. 2001, I673, Randnr. 23), und zwar in den durch die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung zugelassenen Grenzen.

Das aus der Nichterwähnung bestimmter Ausgaben hergeleitete Argument

69. Die Klägerin weist außerdem darauf hin, dass sie es unterlassen habe, in ihrem Antrag auf Zahlung des Restbetrags eine Reihe von tatsächlich getätigten Ausgaben zu erwähnen.

70. Die Klägerin hat jedoch in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die in ihrer Klageschrift aufgezählten betreffenden Punkte ihren Antrag nicht begründeten. Auf jeden Fall muss im Rahmen einer nach Artikel 230 EG erhobenen Nichtigkeitsklage die Rechtmäßigkeit des betroffenen Rechtsakts der Gemeinschaft anhand der tatsächlichen Gesichtspunkte beurteilt werden, die dem Organ zu dem Zeitpunkt, in dem diese Handlung erlassen worden ist, zur Kenntnis gebracht worden waren. Es kann der Kommission daher nicht vorgeworfen werden, dass sie Beträge nicht berücksichtigt habe, deren Zahlung die Klägerin vor dem Erlass des angefochtenen Rechtsakts nicht gefordert hatte.

Das aus Fehlern der Begründung der streitigen Entscheidung hergeleitete Argument

71. Die Klägerin ist der Auffassung, die beanstandeten, den Rückgriff auf die Auftragsvergabe an einen Subunternehmer, die Abschreibungen und die Leasingverträge betreffenden Ausgaben seien gerechtfertigt gewesen.

72. Aus Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 geht hervor, dass die Kommission einen Zuschuss des ESF kürzen kann, wenn dieser nicht unter den Bedingungen der Entscheidung über die Genehmigung verwandt wird.

73. Das Gericht hat aber in seinem oben in Randnummer 36 genannten Urteil vom 27. Januar 2000 in der Rechtssache Branco/Kommission (Randnr. 74) bereits festgestellt, dass sich die Klägerin in ihrer Erklärung zur Annahme der Genehmigungsentscheidung ausdrücklich verpflichtet hatte, die geltenden Vorschriften des nationalen und des Gemeinschaftsrechts einzuhalten. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang in Randnummer 75 des genannten Urteils außerdem festgestellt, dass das portugiesische Recht und das Gemeinschaftsrecht die Verwendung öffentlicher Mittel von einem ordnungsgemäßen Finanzgebaren abhängig machen.

74. Es ist daher Sache des Gerichts zu prüfen, ob die Kommission diesen Begriff in zulässiger Weise angewendet hat.

75. Da die Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 die Kommission dazu veranlassen kann, eine Bewertung komplexer Sachverhalte und Rechnungspositionen vorzunehmen, verfügt diese im Übrigen dabei über ein weites Ermessen. Die Kontrolle dieser Bewertung durch das Gericht muss sich folglich auf die Prüfung beschränken, ob nicht eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung der Gegebenheiten der Sache vorliegt (Urteile des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T142/97, Branco/Kommission, Slg. 1998, II3567, Randnr. 67, sowie in den Rechtssachen T180/96 und T181/96, Mediocurso/Kommission, Slg. 1998, II3477, Randnr. 120, vom 27. Januar 2000, Branco/Commission, oben Randnr. 36, Randnr. 76, sowie vom 14. Mai 2002 in der Rechtssache T80/00, Associação Comercial de Aveiro/Kommission, Slg. 2002, II2465, Randnr. 51, und in der Rechtssache T81/00, Associação Comercial de Aveiro/Kommission, Slg. 2002, II2509, Randnr. 50).

- Zu den auf den Rückgriff auf die Auftragsvergabe an einen Subunternehmer gestützten Rügen

76. Unstreitig hat die Klägerin die Ausbildungsmaßnahmen, für die sie den Zuschuss des ESF erhalten hatte, der EB L da als Subunternehmerin übertragen.

77. Keine Bestimmung der Regelung über den ESF oder der Genehmigungsentscheidung steht dem Rückgriff auf die Vergabe an Subunternehmer entgegen. Eine derartige Vorgehensweise darf jedoch nicht dazu dienen, die Kosten einer Ausbildungsmaßnahme unter Missachtung des Erfordernisses eines ordnungsgemäßen Finanzgebarens künstlich zu erhöhen (Urteil des Gerichts vom 15. September 1998, Branco/Kommission, oben Randnr. 75, Randnrn. 77 und 78). Der Rückgriff auf die Vergabe an einen Subunternehmer muss daher dadurch gerechtfertigt sein, dass der Subunternehmer in der Lage ist, bestimmt spezialisierte Arbeiten durchzuführen, die eindeutig bezeichnet sind und zu seinen üblichen Tätigkeiten gehören. Die Klägerin bestreitet dies nicht und hat im Gegenteil die EB L da in ihren Schriftsätzen als spezialisiertes Unternehmen bezeichnet.

78. Im vorliegenden Fall hat die IGF in ihrem Bericht vom 5. Mai 1989 festgestellt, dass die EB L da das größte Dienstleistungsunternehmen der Klägerin gewesen sei, da ihre Rechnung für die beiden Ausbildungsmaßnahmen für Erwachsene und für Jugendliche sich auf 39 239 750 PTE belaufen habe.

79. Die IGF hat außerdem festgestellt, dass die EB L da mangels einer geeigneten Struktur, die die Vorbereitung der Kurse betreffenden Dienstleistungen sowie Ausbildungsmaßnahmen als solche ihrerseits einem Subunternehmer übertragen habe. Sie hat in diesem Zusammenhang u. a. festgestellt, dass eine Vorbereitung der Kurse gegen einen Betrag in Höhe 1 000 000 PTE an die Cooperativa de Serviçio na Aréa Administrativa de Empresas CRL (im Folgenden: Genossenschaft) als Subunternehmerin vergeben worden sei und dass von den für die Ausbildungsmaßnahme aufgewendeten Beträgen in Höhe von 16 000 000 PTE 7 500 000 im Namen dieser Genossenschaft in Rechnung gestellt worden seien.

80. Die IGF hat aber festgestellt, dass die Direktion der Genossenschaft aus drei der wichtigsten Mitarbeiter der Klägerin bestanden habe, die genau dieselben Gesellschafter wie die Firma EB L da gehabt habe.

81. Da es keine Erklärungen in Bezug auf die Zweckmäßigkeit des Tätigwerdens der EB L da gab und die durch das Tätigwerden der drei Gesellschaften entstandenen Aufwendungen miteinander verzahnt waren, schlug die IGF vor, die durch das Tätigwerden der EB L da entstandenen Kosten außer Betracht zu lassen und nur die tatsächlich für die Ausbildungsmaßnahmen aufgewendeten Beträge zu berücksichtigen.

82. Aus dieser Sicht prüfte die IGF die verschiedenen Aufwendungen. Sie kürzte die die Vergütungen der Ausbilder betreffenden Kosten insoweit, als der angewendete Stundensatz über den durch eine portugiesische Verordnung festgesetzten Höchstbeträgen lag. Die Klägerin behauptet dagegen, dass die Kosten des Lehrpersonals gemäß dieser Verordnung berechnet worden seien, sie belegt diese Behauptung aber nicht.

83. Was den der EB L da für die Vorbereitung der Kurse von der Genossenschaft in Rechnung gestellten Betrag angeht, stellte die IGF fest, dass sich mit dem einzigen Beleg für diese Dienstleistung eine Verbindung mit den Ausbildungsmaßnahmen, die durch den der Klägerin gewährten Zuschuss erfasst würden, nicht nachweisen lasse.

84. Im Übrigen hat die Beklagte - entgegen dem, was die Klägerin geltend macht - die Berücksichtigung anderer Kosten, wie der Kosten von Strom, Wasser, Telefon, Heizung und Büromaterial nicht vernachlässigt. Aus dem Bericht der IGF, auf den die Kommission Bezug nimmt, geht nämlich hervor, dass diese Aufwendungen insoweit berücksichtigt wurden, als sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der betroffenen Maßnahme standen. Andere Aufwendungen wurden im Verhältnis zur relativen Bedeutung der bezuschussten Tätigkeit gewichtet.

85. In Anbetracht der vorstehenden Gesichtspunkte hat die IGF keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie das Tätigwerden der EB L da und der Genossenschaft für wirtschaftlich nicht erklärlich angesehen hat. Insbesondere die EB L da konnte nämlich als eine künstliche Einrichtung angesehen werden, die jedenfalls nicht als wirklich spezialisiert auf die Arbeiten angesehen werden konnte, die ihr von der Klägerin übertragen worden waren. Sie diente nämlich lediglich als Vermittlerin und erhielt dabei eine Vergünstigung oder eine Provision. Darüber hinaus haben die IGF und die Kommission nach ihr sich eine Vorgehensweise zu eigen gemacht, die im Verhältnis zu dem verfolgten Ziel eines ordnungsgemäßen Finanzgebarens steht und die den Zuschussempfänger nicht über das zu diesem Zweck Erforderliche hinaus beeinträchtigt. Die Kommission hat somit nur die Aufwendungen außer Acht gelassen, die nicht mit den genehmigten Maßnahmen zusammenhingen und die über die tatsächlich entstandenen Kosten hinausgingen. Sie hat im Übrigen nur die Aufwendungen zurückgewiesen, die durch eine künstliche Ausgestaltung der Zahl der erforderlichen Beteiligten entstanden waren, da die verschiedenen geschaffenen Stufen mangels Erklärungen von Seiten der Klägerin als ohne wirklichen Mehrwert erschienen. Die Kommission hat dagegen außerhalb der besonderen Umstände des vorliegenden Falles die Möglichkeit nicht ausschließen wollen, dass der Empfänger eines Zuschusses auf die Vergabe an einen Subunternehmer zurückgreift.

- Zu den die Abschreibungen und die Leasingverträge betreffenden Rügen

86. Die Klägerin verknüpft in ihrer Klage die Frage der Abschreibungen mit der Frage der Leasingverträge. Sie beanstandet, wie die IGF und die Kommission nach ihr die Abschreibungen der Leasingaufwendungen aufgefasst hätten.

87. Die IGF hat, was die Miete der [genutzten] Anlagen angeht, festgestellt, dass die von der Klägerin als Belastungen verbuchten Beträge, obwohl es sich um Anlagen gehandelt habe, über die die Klägerin aufgrund von Leasingverträgen verfügt habe, nicht den tatsächlich an die Leasinggesellschaft gezahlten Mieten entsprochen hätten, sondern dem Wertverlust der Gegenstände auf der Grundlage eines Satzes von 33,33 % pro Jahr. Die IGF hat angenommen, dass dieser Satz zu hoch sei, und ist von einem Satz von 20 % ausgegangen. Die Klägerin macht dennoch geltend, sie habe die seinerzeit in Portugal geltenden Buchführungsvorschriften beachtet, sie macht aber dazu keine näheren Angaben und belegt ihre Auffassung nicht.

88. Im Übrigen hat die IGF außerdem die Rechnungen der Klägerin in Anbetracht der doppelten Verbuchung einiger Beträge als Belastungen berichtigt. Sie hat sie auch wegen Buchungen berichtigt, die vor dem Beginn der Maßnahmen, nämlich im Juni 1987 und nicht im Monat April, lagen, so dass die zu berücksichtigenden Aufwendungen sich nur auf einen Zeitraum von 7 Monaten und nicht von 9 Monaten beziehen konnten. Die Klägerin vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die in Frage stehenden Anlagen während der Vorbereitung der Ausbildung genutzt worden seien. Die Klägerin hat ihr Vorbringen jedoch nicht erläutert und auch nicht belegt.

- Das aus dem nicht kohärenten Verhalten der Kommission abgeleitete Argument

89. Schließlich will die Klägerin das nicht kohärente Verhalten der Beklagten nachweisen. Sie trägt vor, die Vergütungen der Lehrkräfte für die 1987 durchgeführte Maßnahme seien im Verhältnis zu anderen von der Klägerin 1988 durchgeführten Maßnahmen vollkommen willkürlich und uneinheitlich anerkannt worden. Dieses Vorbringen ist wegen seiner Ungenauigkeit unzulässig. Es wird im Übrigen auch nicht untermauert. Die Klägerin macht außerdem geltend, das DAFSE habe als zuschussfähige Ausgaben für 1987 Fleißprämien der Kursteilnehmer und Abschreibungen entgegen der Vorgehensweise anerkannt, die sie sich in Bezug auf eine 1988 durchgeführte Maßnahme zu Eigen gemacht habe. Einmal mehr jedoch ist dieses Vorbringen nicht auf Belege gestützt und die Klägerin gibt nicht an, um welche Abschreibungen es sich handelt.

Ergebnis im Bezug auf den Verstoß gegen die Verordnung Nr. 2950/83

90. Ganz allgemein hat die Klägerin ihre Beanstandungen in keiner Weise mit beweiskräftigen und genauen Angaben belegt, die geeignet wären, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Beurteilungen in Frage zu stellen. Diese Beanstandungen reichen daher eindeutig für den Nachweis nicht aus, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hätte (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T380/94, AIUFASS und AKT/Kommission, Slg. 1996, II2169, Randnr. 59), als die die Meinung der IGF teilte, dass bei der betroffenen Ausbildungsmaßnahme die Erfordernisse eines ordnungsgemäßen Finanzgebarens, die Bestandteil der ursprünglichen Genehmigungsbedingungen sind, nicht beachtet worden sind.

91. Die Kommission hat folglich nicht gegen Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 verstoßen.

b) Zur Verletzung wohlerworbener Rechte

92. Aus einer Genehmigungsentscheidung kann sich zwar für den Empfänger eines Zuschusses des ESF ein Anspruch auf Zahlung des Zuschusses ergeben; dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn der Zuschuss entsprechend den Bedingungen dieser Entscheidung verwandt worden ist.

93. Aus den vorstehenden Randnummern 71 ff. geht aber hervor, dass die Beklagte keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie angenommen hat, dass die bezuschusste Ausbildungsmaßnahme nicht entsprechend den Bedingungen der ursprünglichen Genehmigungsentscheidung durchgeführt worden sei.

94. Die Klägerin hatte damit keinen Anspruch auf die Zahlung des Restbetrags des streitigen Zuschusses.

95. Die ersten beiden Klagegründe sind daher nicht stichhaltig.

B - Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und den Grundsatz der Rechtssicherheit

96. Dieser Klagegrund umfasst zwei Teile.

1. Zum ersten Teil (durch die Bestätigung der Buchführungsdaten im Zahlungsantrag ausgelöster Vertrauensschutz)

a) Vorbringen der Parteien

97. Die Klägerin macht geltend, die Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der im Antrag auf Zahlung des Restbetrags enthaltenen Daten durch das DAFSE im Jahr 1988 habe für sie einen Anspruch auf Zahlung des Zuschusses begründet.

98. Durch den angefochtenen Rechtsakt werde diese Entscheidung in Frage gestellt, obwohl der Sachverhalt unverändert geblieben sei. Insbesondere hätten die portugiesischen Gerichte das gegen die Klägerin gerichtete Strafverfahren eingestellt und damit der auf ihr lastenden Vermutung, dass Unregelmäßigkeiten vorgelegen hätten, ein Ende gemacht.

99. Außerdem liege die Zuständigkeit für die Vornahme einer Bestätigung in Portugal ausschließlich beim DAFSE.

100. Die im Jahr 1988 erfolgte Bestätigung habe bei ihr die berechtigte Erwartung entstehen lassen, dass eine Zahlung erfolgen werde; dies habe von der Kommission nur in Frage gestellt werden können, wenn die in der ursprünglichen Genehmigungsentscheidung festgelegten Bedingungen nicht beachtet worden seien, und nicht weil andere Beurteilungen später den bestätigten Kosten und Aufwendungen widersprächen.

101. Die Beklagte weist dieses Vorbringen zurück und vertritt die Auffassung, dass der Klagegrund nicht stichhaltig sei.

b) Würdigung durch das Gericht

102. Das Recht auf Vertrauensschutz ist an drei Voraussetzungen gebunden. Erstens muss die Gemeinschaftsvereinbarung dem Betroffenen präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen von zuständiger und zuverlässiger Seite machen. Zweitens müssen diese Zusicherungen geeignet sein, bei dem Adressaten begründete Erwartungen zu wecken. Drittens müssen die gegebenen Zusicherungen den geltenden Vorschriften entsprechen (Urteile des Gerichts vom 6. Juli 1999 in der Rechtssache T203/97, Forvass/Kommission, Slg. ÖD 1999, IA129 und II705, Randnr. 70, und vom 7. November 2002 in der Rechtssache T199/01, G/Kommission, Slg. ÖD 2002, IA207 und II1085, Randnr. 38).

103. Im vorliegenden Fall konnte der Umstand, dass die nationale Behörde zunächst die sachliche und rechnerische Richtigkeit des Antrags auf Zahlung des Restbetrags bestätigt hat, bei dem Empfänger des Zuschusses kein berechtigtes Vertrauen auf die Zahlung dieses Restbetrags entstehen lassen.

104. Erstens geht aus Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 83/516 hervor, dass die betroffenen Mitgliedstaaten die ordnungsgemäße Verwirklichung der vom ESF finanzierten Maßnahmen gewährleisten. Darüber hinaus kann die Kommission nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 [u]nbeschadet der Prüfungen durch die Mitgliedstaaten an Ort und Stelle Prüfungen vornehmen. Diese Verpflichtungen und Befugnisse der Mitgliedstaaten sind zeitlich nicht beschränkt. Daraus folgt, dass die sachliche und rechnerische Bestätigung der im Antrag auf Restzahlung im Rahmen einer Bildungsmaßnahme enthaltenen Angaben im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung Nr. 2950/83 einem Mitgliedstaat eine spätere Überprüfung des Antrags auf Restzahlung nicht verbietet (Beschluss des Gerichtshofes vom 12. November 1999 in der Rechtssache C453/98 P, Branco/Kommission, Slg. 1999, I8037, Randnr. 77, und Urteil Frota Azul-Transportes e Turismo, oben Randnr. 68, Randnr. 62). Im Übrigen ist das DAFSE durch nichts daran gehindert, zur Durchführung dieser Überprüfung eine in Wirtschafts und Buchprüfung spezialisierte Stelle wie die IGF beizuziehen (Beschluss Branco/Kommission, Randnr. 78, und Urteil vom 27. Januar 2000, Branco/Kommission, oben Randnr. 36, Randnr. 68).

105. Zweitens behält Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 der Kommission die Zuständigkeit für den Erlass der abschließenden Entscheidung über den Antrag auf Zahlung des Restbetrages vor. Die Kommission war somit an die vom DAFSE erteilte Bestätigung nicht gebunden. Diese konnte daher nicht als eine von einer Stelle mit der dafür erforderlichen Befugnis ausgehende Zusicherung in Bezug auf die Zahlung des Restbetrages erscheinen.

106. Drittens bleibt die abschließende Entscheidung nach der oben genannten Vorschrift davon abhängig, dass der Empfänger die für die Gewährung des Zuschusses festgelegten Bedingungen beachtet hat (Beschluss Branco/Kommission, oben Randnr. 107, Randnrn. 87 bis 89). Die Prüfung der ersten beiden Klagegründe hat aber gezeigt, dass die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hatte, als sie annahm, dass die Klägerin die Erfordernisse eines ordnungsgemäßen Finanzgebarens, die zu den Bedingungen gehörten, von denen der streitige Zuschuss abhängig war, nicht beachtet hatte.

107. Viertens konnte der Ablauf des Verfahrens bei der Klägerin kein irgendwie geartetes berechtigtes Vertrauen schaffen. Das DAFSE gab ihr nämlich mit Schreiben vom 30. Juli 1990 auf, die vom ESF und von der portugiesischen Republik gezahlten Vorschüsse zu erstatten. Anschließend wurde sie über vermutete Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 7 der Entscheidung 83/673 und dann über die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens vor dem Tribunal de Instrução Criminal da Comarca do Porto wegen Erschleichung und unrechtmäßiger Verwendung von Subventionen im Zusammenhang mit den vom ESF finanzierten Bildungsmaßnahmen informiert. Außerdem wurde ihr eine Entscheidung über die Aussetzung des betroffenen Zuschusses mitgeteilt, gegen die sie eine Nichtigkeitsklage erhob, die abgewiesen wurde. Schließlich erhielt sie nach der Einstellung des Strafverfahrens wegen Verjährung einen Entwurf einer Entscheidung über die Kürzung des Zuschusses zur Stellungnahme.

108. Der Umstand, dass das gegen die Klägerin eingeleitete Strafverfahren fallen gelassen wurde, kann ihr angebliches berechtigtes Vertrauen in die Zahlung des Zuschusses nicht begründen. Aus Artikel 6 der Verordnung Nr. 2950/83 geht nämlich hervor, dass das Gemeinschaftsrecht die nicht ordnungsgemäße Verwendung des Zuschusses des ESF nicht als Straftat qualifiziert (Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C186/98, Nunes und de Matos, Slg. 1999, I4883, Randnrn. 7 und 8). Daher rechtfertigt der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, nach dem das Gemeinschaftsorgan verpflichtet ist, in voller Kenntnis der Sachlage zu entscheiden, zwar, dass die Kommission das Verfahren aussetzt, wenn ein nationales Gericht u. a. darüber zu entscheiden hat, ob ein Betrugsfall vorliegt, er hinderte die Kommission aber nicht daran, die Prüfung einer eventuellen Kürzung ihrer Beteiligung auf der Grundlage der administrativen Untersuchung der IGF nach der Einstellung der Strafverfolgung wegen Verjährung fortzusetzen.

109. Der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist daher nicht begründet.

2. Zum zweiten Teil (Rechtsunsicherheit während einer nicht angemessenen Zeitspanne und Nichtbeachtung eines berechtigten Vertrauens)

a) Vorbringen der Parteien

110. Die Klägerin vertritt die Auffassung, es sei insoweit gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verstoßen worden, als die Kommission, auch wenn sie nicht an eine bestimmte Frist gebunden sei, ihre Entscheidung doch innerhalb einer angemessenen Zeitspanne treffen müsse.

111. Die Zeitspanne von 15 Jahren, die dem Erlass des angefochtenen Rechtsakts vorausgegangen sei, sei aber übermäßig lang. Die Klägerin ist insbesondere der Auffassung, dass die Einstellung des Strafverfahrens gegen sie alle Gründe dafür, ihrem Zahlungsantrag nicht zu entsprechen, habe wegfallen lassen.

112. Außerdem macht sie geltend, dass, je mehr Zeit verstrichen sei, dadurch bei ihr ein berechtigtes Vertrauen darauf geweckt worden sei, dass die Kommission eine Entscheidung im Einklang mit der Bestätigung des DAFSE, das den Antrag auf Zahlung des Restbetrags 1988 anerkannt habe, treffen werde.

113. Die Beklagte bestreitet dieses Vorbringen und vertritt die Auffassung, dass der Klagegrund nicht stichhaltig sei.

b) Würdigung durch das Gericht

Zur Angemessenheit der betroffenen Zeitspanne und zur Rechtssicherheit

114. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt sich die Angemessenheit der Dauer eines Verwaltungsverfahrens nach den besonderen Umständen des jew eiligen Einzelfalls und insbesondere dessen Kontext, den verschiedenen abgeschlossenen Verfahrensabschnitten, der Komplexität der Angelegenheit und ihrer Bedeutung für die verschiedenen Beteiligten (Urteile des Gerichts vom 19. März 1997 in der Rechtssache T-73/95, Oliveira/Kommission, Slg. 1997, II381, Randnr. 4, vom 22. Oktober 1997 in den Rechtssachen T213/95 und T18/96, SCK und FNK/Kommission, Slg. 1997, II1739, Randnr. 57, vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T180/96 und T181/96, Mediocurso/Kommission, Slg. 1998, II3477, Randnr. 61, und vom 16. September 1999 in der Rechtssache T182/96, Partex/Kommission, Slg. 1999, II2673, Randnr. 177).

115. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Angemessenheit der Zeitspanne zu beurteilen, die zwischen der Einreichung des Antrags auf Zahlung des Restbetrags durch die Klägerin im Juli 1988 und dem Erlass der angefochtenen Entscheidung am 23. Oktober 2002 verstrichen ist.

116. Von Juli 1988 bis Mai 1989 prüfte DAFSE die Buchführung der Klägerin und führte die IGF gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 eine gründliche Prüfung der Rechnungsführung zur Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der von der EB L da getätigten Ausgaben vor.

117. Da es Hinweise auf Unregelmäßigkeiten gab, warteten das DAFSE und die Kommission anschließend auf die Entscheidung der portugiesischen Gerichte in dem gegen die Klägerin eingeleiteten Strafverfahren. In seinem oben in Randnummer 36 zitierten Urteil vom 27. Januar 2000 in der Rechtssache Branco/Kommission (Randnr. 51) hat das Gericht festgestellt: Da die Kommission im vorliegenden Fall infolge des Berichts der IGF ernsthafte Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Verwendung der Zuschüsse hatte und zum Zeitpunkt der Aufforderung an sie gegen den Zuschussempfänger ein Verfahren im Zusammenhang mit bestimmten Vorgängen im Rahmen der geförderten Vorhaben bei einem portugiesischen Strafgericht anhängig war, war sie nicht verpflichtet, eine endgültige Entscheidung über den Antrag auf Auszahlung des Restbetrags zu erlassen, sondern sie durfte die Zuschüsse nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 aussetzen.

118. Somit hat die Kommission erst von dem Zeitpunkt an, zu dem sie von den portugiesischen Behörden über die Einstellung des Strafverfahrens im Juli 2001 unterrichtet wurde, die Gewissheit erlangt, dass die Angelegenheit strafrechtlich keinen Fortgang mehr nehmen werde. Es kam dann ihr zu, die Prüfung der Sache auf Verwaltungsebene wieder aufzunehmen, und zwar mit um so mehr Sorgfalt und Umsicht, als in keinem Urteil über die Praktiken der Klägerin entschieden worden war und die Strafverfolgung von Amts wegen nach Einlegung eines Rechtsmittels nur wegen Verjährung eingestellt worden war.

119. Von diesem Zeitpunkt an bereitete die Kommission einen Entwurf einer auf die Feststellungen im Bericht der IGF gestützten Entscheidung über die Kürzung des Zuschusses mit der nach dem in der vorstehenden Randnummer beschriebenen Kontext gebotenen Vorsicht vor. Anschließend übermittelte die Kommission diesen Entwurf am 8. Januar 2002 den portugiesischen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 zur Stellungnahme. Das Verfahren wurde ausgesetzt, bis der Mitgliedstaat diesen Entwurf seinerseits der Klägerin zur Kenntnis gebracht hätte, um es dieser zu ermöglichen, ebenfalls ihre Anmerkungen zu machen. Die Klägerin gab innerhalb der ihr gesetzten Frist keine Stellungnahme ab. Am 24. April 2002 teilte das DAFSE der Beklagten mit, dass seinerseits gegen den Entscheidungsentwurf keine Einwände bestünden. Die Dienststellen der Kommission holten anschließend die Zustimmung der Generaldirektion Haushalt, des Juristischen Dienstes und der Generaldirektion Finanzkontrolle zu dem Entscheidungsentwurf ein. Die streitige Entscheidung wurde am 23. Oktober 2002 erlassen.

120. Aus diesem Geschehensablauf, der Verknüpfung der nationalen Gerichts und Verwaltungsverfahren sowie daraus, dass es der Kommission letztendlich unmöglich war, sich auf ein Strafurteil zu stützen, ergibt sich, dass jedes der dem Erlass des angefochtenen Rechtsakts vorangehenden Verfahrensstadien binnen einer angemessenen Frist abgeschlossen worden ist.

121. Die Klägerin macht jedoch geltend, die zu berücksichtigende Frist laufe bis zu der den nationalen Behörden obliegenden Zustellung der streitigen Entscheidung am 31. Juli 2003.

122. Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist jedoch festzustellen, dass die streitige Entscheidung von der Kommission ihrem Adressaten, der Portugiesischen Republik, rechtzeitig mit der Auflage zugestellt worden ist, die Klägerin davon zu unterrichten. Zwar ist die Portugiesische Republik mit der Zustellung dieser Entscheidung in Verzug geraten, dieser Verzug kann aber nicht der Kommission angelastet werden. Nur die der Kommission zurechenbaren Verzögerungen könnten aber zu der Schlussfolgerung veranlassen, dass eine angemessene Frist nicht eingehalten worden ist. Die angebliche Rechtsunsicherheit, die die Klägerin in Bezug zu dieser Frist setzt, kann folglich nicht zur Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung führen.

Zu dem berechtigten Vertrauen, dass der Verzug der Kommission bei der Entscheidung geschaffen haben soll

123. Die Klägerin macht geltend, die unangemessene Zeitspanne, die die Kommission bei der Entscheidung über den Antrag auf Zahlung des Restbetrags des Zuschusses habe verstreichen lassen, habe bei ihr ein berechtigtes Vertrauen in Bezug auf die Zahlung dieses Restbetrags entstehen lassen.

124. In Anbetracht der oben in den Randnummern 120 und 122 getroffenen Feststellungen ist dieses Vorbringen jedoch auf eine falsche Prämisse gestützt und zurückzuweisen. Im Übrigen setzt der Vertrauensschutz u. a. voraus, dass die Gemeinschaftsverwaltung dem Betroffenen präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte Zusicherungen von zuständiger und zuverlässiger Stelle gemacht hat. Wie bereits festgestellt worden ist (siehe oben, Randnrn. 102 bis 109) war dies hier aber nicht der Fall.

125. Darüber hinaus hat die Prüfung des ersten Teils des Klagegrundes gezeigt, dass die ursprünglich vom DAFSE erteilte Bestätigung und der Ablauf des Verfahrens kein berechtigtes Vertrauen in diese Zahlung begründen konnten.

126. Der dritte Klagegrund ist somit in seinen beiden Teilen zurückzuweisen.

C - Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

1. Vorbringen der Parteien

127. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe dadurch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, dass sie ihre Verpflichtung gemäß der ursprünglichen Genehmigungsentscheidung, die im Rahmen der Ausbildungsmaßnahme rechtmäßig getätigten Ausgaben zu erstatten, nicht beachtet habe.

128. Die Beklagte bestreitet dies.

2. Würdigung durch das Gericht

129. Im vorliegenden Fall sind die von der Kommission vorgenommenen Kürzungen unmittelbar mit den Unregelmäßigkeiten verknüpft, die die portugiesischen Behörden der Kommission mitgeteilt haben, und sollen nur die Erstattung rechtswidriger oder nicht sachgerechter Ausgaben ausschließen.

130. Diese Kürzungen stehen daher im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

131. Demzufolge ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen.

132. Die Klage ist daher in vollem Umfang abzuweisen.

Kosten

133. Nach Artikel 87 Absatz 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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