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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 28.10.2004
Aktenzeichen: T-35/01
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 905/98 des Rates vom 27. April 1998, Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 des Rates vom 27. November 2000 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen (REWS) mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Republik Korea und Taiwan


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 905/98 des Rates vom 27. April 1998 Art. 1 Abs. 4
Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 905/98 des Rates vom 27. April 1998 Art. 2 Abs. 7
Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 905/98 des Rates vom 27. April 1998 Art. 3
Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 905/98 des Rates vom 27. April 1998 Art. 6 Abs. 9
Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 905/98 des Rates vom 27. April 1998 Art. 20
Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 des Rates vom 27. November 2000 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen (REWS) mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Republik Korea und Taiwan Art. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 28. Oktober 2004. - Shanghai Teraoka Electronic Co. Ltd gegen Rat der Europäischen Union. - Dumping - Einführung endgültiger Antidumpingzölle - Elektronische Waagen mit Ursprung in China - Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens - Feststellung der Schädigung - Kausalzusammenhang - Verteidigungsrechte. - Rechtssache T-35/01.

Parteien:

In der Rechtssache T-35/01

Shanghai Teraoka Electronic Co. Ltd mit Sitz in Shanghai (China), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Waer,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch S. Marquardt als Bevollmächtigten im Beistand zunächst der Rechtsanwälte G. Berrisch und P. Nehl, dann des Rechtsanwalts G. Berrisch,

Beklagter,

unterstützt durch

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz, S. Meany und T. Scharf als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 des Rates vom 27. November 2000 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen (REWS) mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Republik Korea und Taiwan (ABl. L 301, S. 42)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili sowie der Richter J. Pirrung, P. Mengozzi, A. W. H. Meij und M. Vilaras,

Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom

6. März 2003,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1. Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1, im Folgenden: Grundverordnung) bestimmt:

Im Sinne [der Grundverordnung] gilt als gleichartige Ware eine Ware, die mit der betreffenden Ware identisch ist, d. h., ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder, wenn es eine solche Ware nicht gibt, eine andere Ware, die zwar der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware sehr ähnlich sind.

2. Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 905/98 des Rates vom 27. April 1998 (ABl. L 128, S. 18, Berichtigung im ABl. 2000, L 263, S. 34) sieht vor:

a) Im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft erfolgt die Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft oder des Preises, zu dem die Ware aus einem solchen Drittland in andere Länder sowie in die Gemeinschaft verkauft wird; falls dies nicht möglich ist, erfolgt die Ermittlung auf jeder anderen angemessenen Grundlage, einschließlich des für die gleichartige Ware in der Gemeinschaft tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird.

Ein geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft wird auf nicht unvertretbare Weise unter gebührender Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden zuverlässigen Informationen ausgewählt. Ferner werden die Terminzwänge berücksichtigt, und es wird, soweit angemessen, ein Drittland mit Marktwirtschaft herangezogen, das Gegenstand der gleichen Untersuchung ist.

Die von der Untersuchung betroffenen Parteien werden alsbald nach der Einleitung des Verfahrens über die Wahl des Drittlandes mit Marktwirtschaft unterrichtet und erhalten eine Frist zur Stellungnahme von zehn Tagen.

b) In Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren aus [Russland] und... China erfolgt die Ermittlung des Normalwerts gemäß den Absätzen 1 bis 6, sofern auf der Grundlage ordnungsgemäß begründeter Anträge des oder der von der Untersuchung betroffenen Hersteller(s) und entsprechend den unter Buchstabe c) genannten Kriterien und Verfahren nachgewiesen wird, dass für diesen oder diese Hersteller bei der Fertigung und dem Verkauf der betreffenden gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen überwiegen. Andernfalls findet Buchstabe a) Anwendung.

c) Ein Antrag im Sinne des Buchstabens b) muss schriftlich gestellt werden und ausreichendes Beweismaterial dahin gehend enthalten, dass der Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, d. h., wenn folgende Kriterien erfuellt sind:

- Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen über die Preise, Kosten und Inputs, einschließlich beispielsweise der Rohstoffe, der Kosten von Technologie und Arbeitskräften, Produktion, Verkäufen und Investitionen auf der Grundlage von Marktsignalen, die Angebot und Nachfrage widerspiegeln, und ohne nennenswerte diesbezügliche Staatseingriffe; dabei müssen die Kosten der wichtigsten Inputs im Wesentlichen auf Marktwerten beruhen;

- die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Buchführungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird;

- die Produktionskosten und die finanzielle Lage der Unternehmen sind infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems nicht mehr nennenswert verzerrt, insbesondere im Hinblick auf Anlageabschreibungen, sonstige Abschreibungen, den Barterhandel und die Bezahlung durch Schuldenausgleich;

- die Unternehmen unterliegen Eigentums- und Konkursvorschriften, die Rechtssicherheit und Stabilität für die Unternehmensführung sicherstellen, und

- Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

Eine Entscheidung darüber, ob der Hersteller den vorstehend aufgeführten Kriterien entspricht, erfolgt innerhalb von drei Monaten ab dem Beginn der Untersuchung, nach besonderer Anhörung des Beratenden Ausschusses und nach Ermöglichung der Stellungnahme seitens des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Diese Entscheidung bleibt sodann während der gesamten Untersuchung gültig.

3. Artikel 3 der Grundverordnung bestimmt:

Feststellung der Schädigung

(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, bedeutet der Begriff Schädigung im Sinne [der Grundverordnung], dass ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich verzögert wird; der Begriff Schädigung ist gemäß diesem Artikel auszulegen.

(2) Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung a) des Volumens der gedumpten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Gemeinschaftsmarkt und b) der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft.

(3) Im Zusammenhang mit dem Volumen der gedumpten Einfuhren ist zu berücksichtigen, ob diese Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch in der Gemeinschaft erheblich angestiegen sind. Im Zusammenhang mit den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise ist in Betracht zu ziehen, ob im Vergleich zu dem Preis einer gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eine erhebliche Preisunterbietung durch die gedumpten Einfuhren stattgefunden hat oder ob diese Einfuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisrückgang verursacht oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, deutlich verhindert haben. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.

(4) Sind die Einfuhren einer Ware aus mehr als einem Land gleichzeitig Gegenstand von Antidumpinguntersuchungen, so werden die Auswirkungen dieser Einfuhren nur dann kumulativ beurteilt, wenn festgestellt wird, dass a) die ermittelte Dumpingspanne für die Einfuhren aus jedem einzelnen Land den in Artikel 9 Absatz 3 genannten Mindestprozentsatz übersteigt und das Volumen der Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht unerheblich ist und b) eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren angesichts des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren sowie des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren und der gleichartigen Ware der Gemeinschaft angemessen ist.

(5) Die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft umfasst eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussen, einschließlich der Tatsache, dass ein Wirtschaftszweig sich noch von den Auswirkungen früherer Dumpingpraktiken oder Subventionen erholen muss, der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne, des tatsächlichen und des potenziellen Rückgangs von Absatz, Gewinn, Produktion, Marktanteil, Produktivität, Rentabilität und Kapazitätsauslastung, der Faktoren, die die Preise der Gemeinschaft beeinflussen, der tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen auf Cash-Flow, Lagerbestände, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Kapitalbeschaffungs- oder Investitionsmöglichkeiten. Diese Liste ist nicht erschöpfend, und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.

(6) Aus allen einschlägigen gemäß Absatz 2 vorgelegten Beweisen muss hervorgehen, dass die gedumpten Einfuhren eine Schädigung im Sinne [der Grundverordnung] verursachen. Insbesondere gehört dazu der Nachweis, dass das gemäß Absatz 3 ermittelte Volumen und/oder Preisniveau für die in Absatz 5 genannten Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verantwortlich sind und dass diese Auswirkungen ein solches Ausmaß erreichen, dass sie als bedeutend bezeichnet werden können.

(7) Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit schädigen, werden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht nach Absatz 6 den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird. In diesem Zusammenhang können unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt werden: Volumen und Preise der nicht gedumpten Einfuhren, Nachfragerückgang oder Veränderung der Verbrauchsgewohnheiten, handelsbeschränkende Praktiken der ausländischen Hersteller und der Gemeinschaftshersteller sowie Wettbewerb zwischen ihnen, Entwicklungen in der Technologie und Ausfuhrleistung und Produktivität des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft.

(8) Die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren werden an der Produktion der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gemessen, wenn die verfügbaren Informationen eine Abgrenzung dieser Produktion anhand von Kriterien wie Produktionsverfahren, Verkäufe und Gewinne der Hersteller erlauben. Lässt sich diese Produktion nicht abgrenzen, so werden die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren an der Produktion der kleinsten die gleichartige Ware mit einschließenden Gruppe oder Palette von Waren gemessen, für die die erforderlichen Informationen erhältlich sind.

(9) Die Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht, muss auf Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen. Das Eintreten von Umständen, unter denen das Dumping eine Schädigung verursachen würde, muss klar vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen.

Bei der Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht, werden unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt:

a) eine erhebliche Steigerungsrate bei den gedumpten Einfuhren auf dem Gemeinschaftsmarkt als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Einfuhranstieg;

b) genügend frei verfügbare Kapazitäten beim Ausführer oder eine unmittelbar bevorstehende, erhebliche Ausweitung seiner Kapazitäten als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Anstieg der gedumpten Ausfuhren in die Gemeinschaft, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Maße andere Ausfuhrmärkte zusätzliche Ausfuhren aufnehmen können;

c) die Frage, ob die Einfuhren zu Preisen getätigt werden, die in erheblichem Maße Druck auf die Preise ausüben würden oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, verhindern und die Nachfrage nach weiteren Einfuhren voraussichtlich steigern würden, und

d) die Lagerbestände bei der untersuchten Ware.

Keiner dieser Faktoren ist für sich genommen notwendigerweise ausschlaggebend, aber alle berücksichtigten Faktoren zusammen müssen zu der Schlussfolgerung führen, dass weitere gedumpte Ausfuhren unmittelbar bevorstehen und dass ohne die Einführung von Schutzmaßnahmen eine bedeutende Schädigung verursacht würde.

4. Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung lautet:

Bei Verfahren nach Artikel 5 Absatz 9 wird die Untersuchung, wenn möglich, innerhalb eines Jahres abgeschlossen. In jedem Fall werden solche Untersuchungen innerhalb von 15 Monaten nach ihrer Einleitung auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse abgeschlossen.

5. Schließlich sieht Artikel 20 der Grundverordnung vor:

...

(2) Die in Absatz 1 genannten Parteien können die endgültige Unterrichtung über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung endgültiger Maßnahmen oder die Einstellung einer Untersuchung oder eines Verfahrens ohne die Einführung von Maßnahmen zu empfehlen, wobei die Unterrichtung über die Tatsachen und Erwägungen besondere Beachtung verdient, die sich von denjenigen unterscheiden, die für die vorläufigen Maßnahmen herangezogen wurden.

(3) Anträge auf Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen gemäß Absatz 2 müssen schriftlich bei der Kommission eingereicht werden und in den Fällen, in denen ein vorläufiger Zoll eingeführt wurde, spätestens einen Monat nach der Bekanntmachung der Einführung dieses Zolls eingehen. Wurde kein vorläufiger Zoll erhoben, erhalten die Parteien Gelegenheit, die Unterrichtung innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist zu beantragen.

(4) Die Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen erfolgt schriftlich. Sie erfolgt unter der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen so bald wie möglich und normalerweise spätestens einen Monat vor einer endgültigen Entscheidung oder der Vorlage eines Vorschlags der Kommission für endgültige Maßnahmen gemäß Artikel 9. Ist die Kommission nicht in der Lage, über bestimmte Tatsachen oder Erwägungen innerhalb dieser Frist zu unterrichten, so werden diese so bald wie möglich danach mitgeteilt. Die Unterrichtung greift einem etwaigen späteren Beschluss der Kommission oder des Rates nicht vor; stützt sich dieser Beschluss jedoch auf andere Tatsachen und Erwägungen, so erfolgt die Unterrichtung darüber so bald wie möglich.

(5) Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vorgebrachte Bemerkungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb einer von der Kommission im Einzelfall festgesetzten Frist eingehen, die mindestens zehn Tage beträgt, wobei der Dringlichkeit der Angelegenheit gebührend Rechnung getragen wird.

Sachverhalt

6. Auf einen Antrag hin, den Hersteller elektronischer Waagen aus der Europäischen Gemeinschaft, auf die der überwiegende Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion der betreffenden Ware entfällt, am 30. Juli 1999 gestellt hatten, leitete die Kommission gemäß Artikel 5 der Grundverordnung mit einer am 16. September 1999 veröffentlichten Bekanntmachung (ABl. C 262, S. 8) ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen mit Ursprung in China, Südkorea und Taiwan ein.

7. Zwei Gemeinschaftshersteller elektronischer Waagen, die Avery Berkel Ltd und die Bizerba GmbH, auf die zum damaligen Zeitpunkt zusammen 39 % der Gemeinschaftsproduktion entfielen, beteiligten sich an der Untersuchung der Kommission.

8. Parallel dazu beantworteten acht ausführende Hersteller aus den betroffenen Ländern, darunter die Klägerin, vier Einführer, deren Tätigkeit mit der fraglichen Produktion zusammenhing, und der Referenzhersteller des Vergleichslandes, Indonesien, die von der Kommission zugesandten Fragebogen.

9. Die Untersuchung bezüglich des Vorliegens von Dumping und einer daraus resultierenden Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. September 1998 bis zum 31. August 1999 (im Folgenden: Untersuchungszeitraum). Die Prüfung der für die Feststellung der Schädigung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden: Analysezeitraum).

10. Die Shanghai Teraoka Electronic Co. Ltd (im Folgenden: Klägerin oder Shanghai Teraoka) ist eine 1992 gegründete Gesellschaft chinesischen Rechts, deren Kapital ausschließlich von ausländischen Investoren gehalten wird und die elektronische Waagen herstellt und u. a. in die Gemeinschaft ausführt.

11. Am 11. Oktober 1999 beantragte die Klägerin bei der Kommission, ihr im Rahmen der Untersuchung den Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung zuzuerkennen. Die Kommission teilte der Klägerin mit Telefax vom 17. Dezember 1999 mit, dass sie nicht die Voraussetzungen erfuelle, von denen nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung die Zuerkennung dieses Status abhänge.

12. Als Antwort auf die Ablehnung ihres Antrags sandte die Klägerin der Kommission mit zwei Schreiben vom 27. Dezember 1999 und 11. Januar 2000 Stellungnahmen.

13. Am 4. Januar und 3. Februar 2000 bestätigte die Kommission ihre Weigerung, der Klägerin den Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens zuzuerkennen.

14. Nachdem am 6. April 2000 ein Treffen zwischen der Kommission und Vertretern des betreffenden Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stattgefunden hatte, sandten zwei Gemeinschaftshersteller der Kommission am 10. und 14. April 2000 Stellungnahmen zu den vorläufigen Feststellungen der Kommission bezüglich des Vorliegens einer Schädigung des Wirtschaftszweigs.

15. Am 1. August 2000 übermittelte die Klägerin der Kommission eine Stellungnahme zu den Fragen der Schädigung und des Kausalzusammenhangs.

16. Mit Telefax vom 21. September 2000 unterrichtete die Kommission die Klägerin über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie beabsichtigte, die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls von 13,1% auf die Einfuhren bestimmter von der Klägerin hergestellter elektronischer Waagen zu empfehlen.

17. Mit Telefax vom 29. September 2000 beantragte die Klägerin ergänzende Auskünfte zum Vorliegen von Dumping und zur Feststellung der daraus angeblich resultierenden Schädigung.

18. Die Kommission antwortete auf diesen Antrag mit zwei Schreiben vom 29. September und 4. Oktober 2000.

19. Mit Telefax vom 4. Oktober 2000 beantragte die Klägerin eine Verlängerung der Frist für die Einreichung ihrer Bemerkungen. Mit Telefax vom 5. Oktober 2000 lehnte die Kommission diesen Antrag mit der Begründung der Dringlichkeit ab.

20. Am 10. Oktober 2000 reichte die Klägerin ihre Bemerkungen zu den Auskünften ein, die sie erhalten hatte.

21. Die Kommission antwortete mit Telefax vom 11. Oktober 2000 auf die Bemerkungen der Klägerin und setzte die Dumpingspanne von 13,1 % auf 12,8 % herab.

22. Mit Telefax vom 23. Oktober 2000 ergänzte die Kommission ihre Antwort auf die Bemerkungen der Klägerin.

23. Der Rat führte mit der Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 vom 27. November 2000 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen (REWS) mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Republik Korea und Taiwan (ABl. L 301, S. 42, im Folgenden: angefochtene Verordnung) Antidumpingzölle von 12,8 % auf die von der Klägerin ausgeführten und nachstehend beschriebenen Waren ein. Artikel 1 der angefochtenen Verordnung lautet:

(1) Auf die Einfuhren von elektronischen Waagen für eine Hoechstlast von 30 kg oder weniger für den Einzelhandel mit Digitalanzeige für Gewicht, Stückpreis und zu zahlenden Preis (mit oder ohne Vorrichtung zum Ausdrucken dieser Angaben) des KN-Codes ex 8423 81 50 (TARICCode 8423 81 50 10) mit Ursprung in... China, [Südkorea] und Taiwan wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2) Der Antidumpingzoll auf der Grundlage des Nettopreises der Ware frei Grenze der Gemeinschaft beträgt [für die Klägerin] 12,8 %...

Verfahren und Anträge der Parteien

24. Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 16. Februar 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

25. Die Kommission hat mit Schriftsatz, der am 12. Juni 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Beklagten zugelassen zu werden. Der Präsident der Vierten erweiterten Kammer des Gerichts hat diesem Antrag mit Beschluss vom 11. September 2001 stattgegeben.

26. Nach dem Verzicht der Kommission auf die Einreichung eines Streithilfeschriftsatzes ist das schriftliche Verfahren am 28. November 2001 geschlossen worden.

27. Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Vierte erweiterte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

28. Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen hat das Gericht die Verfahrensbeteiligten aufgefordert, schriftliche Fragen zu beantworten und bestimmte Unterlagen vorzulegen. Die Verfahrensbeteiligten sind diesen Aufforderungen teilweise nachgekommen.

29. Die Parteien und die Streithelferin haben in der öffentlichen Sitzung vom 6. März 2003 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

30. Die Klägerin beantragt,

- Artikel 1 der angefochtenen Verordnung für nichtig zu erklären, sofern er einen endgültigen Antidumpingzoll auf die von ihr ausgeführten elektronischen Waagen einführt;

- dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

31. Der Rat, unterstützt durch die Kommission, beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Begründetheit

32. Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen auf vier Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund macht sie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Anwendung des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung geltend, mit dem zweiten einen Verstoß gegen Artikel 3 Absätze 2, 3, 5 und 8 der Grundverordnung und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Feststellung der Schädigung, mit dem dritten einen Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung und mit dem vierten einen Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften der Grundverordnung.

A - Zum ersten Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Anwendung des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung

1. Einleitung

33. Nach Auffassung der Klägerin haben die Gemeinschaftsorgane zu Unrecht angenommen, dass sie nicht die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfuelle, der die Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens regelt. Sie habe ausreichende Beweise dafür beigebracht, dass sie Anspruch auf Zuerkennung dieses Status habe.

34. Der Rat hat die Verweigerung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens in Randnummer 46 der angefochtenen Verordnung wie folgt begründet:

Die Kommission stellte fest, dass [zwei] Unternehmen [darunter die Klägerin] in... China mehrere Jahre zu mehr oder weniger übereinstimmenden verlustbringenden Preisen verkauften. Ferner konnten beide Unternehmen nicht völlig frei entscheiden, ob und in welchem Umfang sie ihre Produktion auf dem Inlandsmarkt verkauften. Für gewöhnlich lehnt die Kommission Anträge auf Zuerkennung des [Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens] ab, wenn die Inlandsverkäufe Beschränkungen unterliegen und die Preise zwischen Abnehmern nicht variieren, da vergleichbare Preise unter Umständen auf Preisvorgaben der Regierung zurückzuführen sind. Zudem lagen diese Preise nachweislich mehrere Jahre unter der Gewinnschwelle, was ebenfalls ein Beweis dafür ist, dass die Hersteller nicht unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig waren.

35. Der Rat stellte daher in Randnummer 47 der angefochtenen Verordnung fest, dass die Klägerin nicht die Bedingungen des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung [erfuellte].

36. Die Kommission hatte, wie das Gericht oben in den Randnummern 11 und 13 festgestellt hat, den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens mit Telefax vom 17. Dezember 1999 abgelehnt und ihre Ablehnung mit Faxen vom 4. Januar und 3. Februar 2000 bestätigt. Sie hatte zunächst die Ergebnisse der Untersuchung mitgeteilt und sodann ihre Analyse auf folgende drei Erwägungen gestützt. Erstens habe die Klägerin in Übereinstimmung mit dem chinesischen Gesetz über die Preisfestsetzung vom 29. Dezember 1997 (im Folgenden: Preisgesetz) gehandelt, das sie verpflichtet habe, ihre Waren zu mehr oder weniger übereinstimmenden Preisen verlustbringend auf dem chinesischen Inlandsmarkt zu verkaufen. Zweitens habe die Klägerin weder völlig frei darüber entscheiden können, ob ihre Waren auf dem chinesischen Inlandsmarkt oder auf ausländischen Märkten verkauft werden sollten, noch darüber, zu welchem Anteil. Schließlich habe die Klägerin der Kommission falsche Informationen mitgeteilt oder versäumt, relevante Dokumente zu übermitteln, und auf diese Weise die Untersuchung behindert.

37. Die Klägerin widerspricht im Rahmen dieses Klagegrundes erstens der Auslegung des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung durch die Kommission und später durch den Rat.

38. Zweitens bestreitet sie die Feststellungen der Kommission und des Rates, die diese Organe zu der Annahme veranlassten, dass die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung nicht erfuellt seien. Insbesondere bestreitet die Klägerin die Feststellungen der Kommission in dem mit Untersuchungsergebnisse überschriebenen Teil ihres Telefax vom 17. Dezember 1999 bezüglich der fehlenden Verpflichtung der Klägerin, auf der Passivseite der Bilanz Rückstellungen für zweifelhafte Forderungen auszuweisen, der Begrenzung ihres Devisenkontos auf den Betrag des Kapitals des Unternehmens, der auf dem chinesischen Inlandsmarkt festgestellten systematischen Verlustverkäufe, des nach dem Preisgesetz bestehenden Verbotes für die Klägerin, in China von vergleichbaren Kunden verschiedene Preise zu verlangen, der Beschränkungen der Verkaufsfreiheit auf dem chinesischen Inlandsmarkt und der Tatsache, dass die Klägerin der Kommission im Rahmen der Untersuchung irreführende Informationen vorgelegt habe.

39. Das Vorbringen der Klägerin zu den ersten beiden Punkten, die in der vorstehenden Randnummer genannt sind, ist von vornherein zurückzuweisen. Da weder der Rat noch die Kommission ihr Ergebnis auf diese Punkte gestützt haben, geht das darauf bezogene Vorbringen nämlich ins Leere.

40. Drittens macht die Klägerin geltend, dass die Gemeinschaftsorgane ihr nicht die Dokumente vorgelegt hätten, auf deren Grundlage sie es anschließend abgelehnt hätten, ihr den Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens zuzuerkennen. Auch diese Rüge ist zurückzuweisen, da die Gemeinschaftsorgane ihre Beurteilung der Frage auf der Grundlage der Dokumente, die die Klägerin selbst der Kommission im Rahmen ihrer Antwort auf Teil D des Fragebogens übermittelt hatte, sowie auf der Grundlage der Dokumente vorgenommen haben, von denen die Kommission bei der Nachprüfung vor Ort Kenntnis erlangt hatte.

41. Darüber hinaus hat die Klägerin nicht erläutert, um welche neuen Daten es sich gehandelt haben soll, und lediglich auf die Informationen in ihren eigenen Dokumenten verwiesen. So hat sie in ihrer Erwiderung eingeräumt, dass sämtliche Rechnungen über alle einzelnen Geschäfte auf dem [chinesischen] Inlandsmarkt... den Ermittlern während ihrer Nachprüfung vor Ort zur Verfügung gestellt worden [waren], ebenso wie alle anderen Informationen über die Buchführung und die Produktionskosten. Die Gemeinschaftsorgane hatten daher, nachdem sie aus diesen Dokumenten gewisse Schlüsse gezogen hatten, keine Pflicht, der Klägerin die Dokumente zu übermitteln, die ihr alle bekannt waren, da sie von ihr stammten.

42. Hinzuzufügen ist, dass in diesem Zusammenhang das neue Vorbringen in der Erwiderung der Klägerin, mit dem ein Verstoß gegen Artikel 20 Absatz 4 der Grundverordnung geltend gemacht wird, weil der Rat im Verfahren vor dem Gericht Daten vorgelegt habe, die ihr nicht im Verwaltungsverfahren mitgeteilt worden seien, unbeachtlich ist. Dieses Vorbringen zeugt von einer Verwechslung zwischen dem Verfahren bezüglich der Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens und dem Verfahren bezüglich der Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen. Da Artikel 20 Absatz 4 der Grundverordnung, der das letztgenannte Verfahren betrifft, keinen Bezug zur Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens hat, kann sich die Klägerin im Zusammenhang mit Dokumenten, die gerade der Erlangung dieses Status dienen, nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen diese Vorschrift berufen.

2. Zu Sinn und Zweck des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung

a) Vorbringen der Parteien

43. Die Klägerin widerspricht der Auslegung des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung durch die Gemeinschaftsorgane insbesondere hinsichtlich der Beweislast. Der Rat habe die Ratio legis der Änderung des Artikels 2 Absatz 7 verkannt, d. h., die Absicht, der grundlegenden Änderung der Wirtschaftsstruktur Chinas Rechnung zu tragen.

44. Ferner beruft sich die Klägerin auf das Urteil des Gerichts vom 26. September 2000 in der Rechtssache T80/97 (Starway/Rat, Slg. 2000, II3099, Randnr. 112), aus dem hervorgehe, dass es einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Wahrung der Verteidigungsrechte darstelle, wenn von einem Ausführer ein Beweis verlangt werde, der ihm nicht zugänglich sei.

45. Schließlich müssten die Gemeinschaftsorgane, wenn sie sich auf bestimmte Tatsachen beriefen, nachweisen, dass diese Tatsachen tatsächlich vorlägen und dass ihre Feststellung ordnungsgemäß erfolgt sei. Die Klägerin beruft sich insoweit auf das Urteil des Gerichtshofes vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C381/99 (Brunnhofer, Slg. 2001, I4961, Randnr. 52).

46. Der Rat macht geltend, dass die Argumentation der Klägerin auf einer fehlerhaften Auslegung des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung beruhe. Aus den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 905/98 gehe insbesondere hervor, dass die genannte Vorschrift in Bezug auf China und Russland eine einfache Vermutung aufstelle, der zufolge keine eine Marktwirtschaft kennzeichnenden Bedingungen vorlägen, und dass es daher Sache des betreffenden ausführenden Herstellers - im vorliegenden Fall die Klägerin - sei, den Beweis des Gegenteils zu erbringen. Das Vorbringen der Klägerin beruhe auf einer Umkehrung der Beweislast. Im Übrigen verfügten die Gemeinschaftsorgane im fraglichen Bereich über ein weites Ermessen, wie sich zum einen aus der Rechtsprechung (Urteil des Gerichts vom 17. Juli 1998 in der Rechtssache T118/96, Thai Bicycle/Rat, Slg. 1998, II2991, Randnr. 32) und zum anderen aus den Begriffen ordnungsgemäß begründete Anträge und ausreichendes Beweismaterial in Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben b und c der Grundverordnung ergebe.

47. Schließlich hätten die fünf Voraussetzungen, die in der genannten Vorschrift aufgeführt seien, grundsätzlich kumulativen Charakter. Sie seien jedoch nicht alle gleich wichtig. Die erste Voraussetzung, dass die Unternehmen ihre Entscheidungen über die Preise, Kosten und Inputs auf der Grundlage von Marktsignalen, die Angebot und Nachfrage widerspiegelten, und ohne nennenswerte diesbezügliche Staatseingriffe treffen müssten, sei insoweit von grundlegender Bedeutung. Bereits die Feststellung, dass die Klägerin diese Voraussetzung nicht erfuelle, genüge daher, um die Ablehnung ihres Antrags auf Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens zu begründen.

b) Würdigung durch das Gericht

48. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinschaftsorgane im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Situationen über ein weites Ermessen verfügen (Urteile des Gerichts vom 5. Juni 1996 in der Rechtssache T162/94, NMB France u. a./Kommission, Slg. 1996, II427, Randnr. 72, vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache T97/95, Sinochem/Rat, Slg. 1998, II85, Randnr. 51, Thai Bicycle/Rat, zitiert oben in Randnr. 46, Randnr. 32, und vom 4. Juli 2002 in der Rechtssache T340/99, Arne Mathisen/Rat, Slg. 2002, II2905, Randnr. 53).

49. Die Nachprüfung der Beurteilungen der Organe durch den Gemeinschaftsrichter ist demnach auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 240/84, Toyo/Rat, Slg. 1987, 1809, Randnr. 19; Urteile Thai Bicycle/Rat, zitiert oben in Randnr. 46, Randnr. 33, und Arne Mathisen/Rat, zitiert vorstehend in Randnr. 48, Randnr. 54). Das Gleiche muss für die rechtliche und die politische Lage in dem betreffenden Land gelten, die die Gemeinschaftsorgane bei der Entscheidung beurteilen müssen, ob ein Ausführer unter marktwirtschaftlichen Bedingungen und ohne nennenswerte Staatseingriffe handelt und ihm deshalb der Status zuerkannt werden kann, den in einer Marktwirtschaft tätige Unternehmen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 18. September 1996 in der Rechtssache T155/94, Climax Paper/Rat, Slg. 1996, II873, Randnr. 98).

50. Sodann ist festzustellen, dass die in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung genannte Methode zur Bestimmung des Normalwerts einer Ware eine Ausnahme von der hierfür in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a vorgesehenen speziellen Methode ist, die grundsätzlich im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft gilt. Nach ständiger Rechtsprechung sind aber Befreiungen oder Ausnahmen von einer allgemeinen Regel eng auszulegen (Urteile des Gerichtshofes vom 12. Dezember 1995 in der Rechtssache C399/93, Oude Luttikhuis u. a., Slg. 1995, I4515, Randnr. 23, vom 18. Januar 2001 in der Rechtssache C83/99, Kommission/Spanien, Slg. 2001, I445, Randnr. 19, und vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C5/01, Belgien/Kommission, Slg. 2002, I11991, Randnr. 56).

51. Die ursprüngliche Fassung des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung wurde durch die Verordnung Nr. 905/98 geändert, weil der Rat die Auffassung vertrat, dass der Reformprozess in Russland und China zu einer grundlegenden Änderung der Volkswirtschaften dieser Länder geführt habe, so dass nunmehr für bestimmte Unternehmen marktwirtschaftliche Bedingungen überwögen. Dementsprechend wird in der fünften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 905/98 die Bedeutung einer Anpassung der Antidumpingregelung gegenüber diesen Ländern hervorgehoben und erklärt, dass der Normalwert einer Ware nach den Regeln für Marktwirtschaftsländer ermittelt werden sollte, wenn nachgewiesen worden sei, dass für einen oder mehrere der von der Untersuchung betroffenen Hersteller bei der Fertigung und dem Verkauf der betreffenden Ware marktwirtschaftliche Bedingungen überwogen hätten. Nach der sechsten Begründungserwägung der Verordnung [erfolgt] die Prüfung für das Überwiegen marktwirtschaftlicher Bedingungen auf der Grundlage ordnungsgemäß begründeter Anträge..., die von einem oder mehreren der von der Untersuchung betroffenen Hersteller gestellt wurden[,] die ihrerseits von der Möglichkeit Gebrauch machen wollen, dass der Normalwert [der betreffenden Ware] auf der Grundlage der für Marktwirtschaftsländer geltenden Regeln ermittelt wird.

52. Demnach ergibt sich aus Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung und den vorstehend zitierten Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 905/98 erstens, dass die Gemeinschaftsorgane in einem Fall wie dem vorliegenden eine Einzelfallprüfung durchführen müssen, da China noch nicht als Marktwirtschaftsland angesehen werden kann. Der Normalwert einer Ware aus China kann daher nur nach den Regeln für Marktwirtschaftsländer ermittelt werden, sofern... nachgewiesen wird, dass für diesen oder diese Hersteller... marktwirtschaftliche Bedingungen überwiegen.

53. Zweitens ergibt sich aus den genannten Bestimmungen, dass die Beweislast bei dem ausführenden Hersteller liegt, der in den Genuss des Status kommen möchte, der in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmen zuerkannt wird. Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung muss der Antrag nämlich ausreichendes Beweismaterial... enthalten. Die Gemeinschaftsorgane müssen daher nicht beweisen, dass der ausführende Hersteller die Voraussetzungen für diesen Status nicht erfuellt. Dagegen ist es Sache der Gemeinschaftsorgane, zu beurteilen, ob die vom ausführenden Hersteller vorgelegten Informationen als Beweis dafür ausreichen, dass die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfuellt sind, und Sache des Gemeinschaftsrichters, zu prüfen, ob diese Beurteilung einen offensichtlichen Fehler enthält.

54. Um festzustellen, ob das vom betreffenden Hersteller vorgelegte Beweismaterial ausreicht, sind die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c erster Gedankenstrich der Grundverordnung anzuwenden. Insoweit ergibt sich sowohl aus der Verwendung des Begriffes und zwischen dem vierten und dem fünften Gedankenstrich dieser Vorschrift als auch aus dem Wesen selbst dieser Voraussetzungen, dass diese kumulativ sind. Der betreffende Hersteller muss somit alle Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfuellen, um in den Genuss des Status kommen zu können, der in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmen zuerkannt wird; erfuellt er eine dieser Voraussetzungen nicht, so ist sein Antrag abzulehnen.

55. Folglich ist zu prüfen, ob die Klägerin bewiesen hat, dass sie die erste Voraussetzung des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfuellte, nach der die Unternehmen ihre Entscheidungen über die Preise, Kosten und Inputs auf der Grundlage von Marktsignalen, die Angebot und Nachfrage widerspiegeln, und ohne nennenswerte Staatseingriffe treffen müssen.

3. Zur ersten Voraussetzung des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung

a) Zur Anwendung einheitlicher Preise

Vorbringen der Parteien

56. Die Klägerin macht geltend, dass die Feststellung, sie habe ihre Waren in China zu einheitlichen Preisen verkauft, offensichtlich falsch sei. Das Preisgesetz gelte nicht für den Markt für elektronische Waagen. Jedenfalls sei sein Inhalt anders als von der Kommission beschrieben. Ferner gebe die Preisliste, auf die sich der Rat gestützt habe, nicht die tatsächlich in Rechnung gestellten Preise wieder, die mit den Zwischenhändlern neu ausgehandelt würden. Dass sie von Partnern, die sich auf derselben Handelsstufe befänden, den gleichen Preis verlangt habe, zeige außerdem, dass sie den Grundsatz des fairen Wettbewerbs beachtet habe, wie er in der Europäischen Gemeinschaft mittels der Ahndung des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung angewandt werde.

57. Sie habe erläutert, dass sich ihre Preise nach Angebot und Nachfrage richteten und dass auf dem chinesischen Markt starke Konkurrenz herrsche. Im Übrigen seien die Gemeinschaftsorgane sehr lückenhaft und ungenau vorgegangen, da sie u. a. nur 13 Rechnungen über Verkäufe auf dem chinesischen Inlandsmarkt berücksichtigt hätten, obwohl im Untersuchungszeitraum 25 701 Einheiten verkauft worden seien. Den Ermittlern der Kommission seien jedoch bei ihrer Nachprüfung vor Ort sämtliche Rechnungen über alle einzelnen Geschäfte auf dem chinesischen Inlandsmarkt zur Verfügung gestellt worden, die belegten, dass Preisverhandlungen zwischen der Klägerin und ihren Kunden stattgefunden hätten. Die Gemeinschaftsorgane hätten insoweit nicht berücksichtigt, dass bei diesen Verhandlungen nicht auf eine staatliche Preiskontrolle Bezug genommen worden sei. Zudem habe die Klägerin in ihrer Antwort auf den Fragebogen bezüglich der Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens nachgewiesen, dass der Monatsdurchschnitt der Verkaufspreise auf dem chinesischen Inlandsmarkt stark schwanke, was ihr Vorbringen stütze, dass die Preise der von ihr abgeschlossenen einzelnen Geschäfte ebenfalls erheblich schwankten.

58. Der Rat macht geltend, dass die Klägerin nicht bewiesen habe, dass tatsächlich Preisverhandlungen stattgefunden hätten.

Würdigung durch das Gericht

59. Zu prüfen ist, ob die Klägerin im Rahmen der Untersuchung ausreichende Beweise dafür vorgelegt hat, dass sie die Freiheit hatte, ihre Preise auf dem chinesischen Inlandsmarkt auf der Grundlage von Marktsignalen, die Angebot und Nachfrage widerspiegeln, und ohne nennenswerte... Staatseingriffe festzusetzen, wie dies Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c erster Gedankenstrich der Grundverordnung verlangt.

60. Die Klägerin musste somit der Kommission im Rahmen der Untersuchung den Beweis für die Preisschwankungen bei den von ihr abgeschlossenen einzelnen Geschäften etwa in Form von Rechnungen vorlegen. Die Klägerin kann den Gemeinschaftsorganen insoweit nicht zum Vorwurf machen, dass sie nicht alle Rechnungen (mehr als 25 000) über die einzelnen Verkäufe im Untersuchungszeitraum berücksichtigt hätten. Es war nämlich Sache der Klägerin, unter diesen Rechnungen diejenigen zu bezeichnen, aus denen hervorgegangen wäre, dass sie tatsächlich verschiedene Preise für das gleiche, an verschiedene Kunden verkaufte Modell verlangte. Zudem hätte die Klägerin, als sie Kenntnis von der Schlussfolgerung der Kommission erlangte, dass sie zu einheitlichen Preisen verkauft habe, dieser noch während des Verwaltungsverfahrens die von ihr für relevant gehaltenen Rechnungen vorlegen können.

61. Weiter ist zu prüfen, ob die Klägerin das Erfordernis bezüglich der Beweisführung erfuellte, indem sie den Ermittlern der Kommission bei der Nachprüfung vor Ort Verhandlungsvermerke (negotiation sheets) und nationale Verträge (national contracts) vorlegte, um zu beweisen, dass Preisverhandlungen mit den örtlichen chinesischen Tochtergesellschaften der SA Carrefour (im Folgenden: Carrefour) stattgefunden hatten. Diese Dokumente, die die Klägerin vor dem Gericht vorgelegt hat, belegen jedoch keineswegs, dass dieser Kundin Ermäßigungen gewährt wurden, sondern lassen eine genaue Übereinstimmung zwischen dem in Rechnung gestellten Preis und dem Preis auf der für den chinesischen Inlandsmarkt beschlossenen Preisliste erkennen. So deckte sich der Grundpreis des am häufigsten an Carrefour verkauften Modells mit dem Preis auf der Liste mit den Preisen der Klägerin für den chinesischen Inlandsmarkt. Ein Vergleich zwischen den vorgelegten Dokumenten und der Liste mit den Preisen der betreffenden Ware für den chinesischen Inlandsmarkt lässt nämlich die Feststellung zu, dass der Preis des fraglichen Modells (elektronische Waagen des Modells SM-80SXB, die zum oberen Marktsegment gehören) sich in nichts vom Listenpreis - 6 837,61 Yuan ren-min-bi (CNY) - unterschied; dabei ist zwar in den von Carrefour ausgestellten und von der Klägerin im Rahmen der Untersuchung vorgelegten Rechnungen von einem Preis von 8 000 CNY die Rede, doch umfasst dieser Betrag die 17 % Mehrwertsteuer auf den Listenpreis. In den Verhandlungsvermerken von Carrefour wiederum wird ein Preis von 12 000 CNY genannt, d. h. der Listenpreis zuzüglich 17 % Mehrwertsteuer und eines zusätzlichen Dienstleistungsbetrags von 4 000 CNY. Dieselbe Einheitlichkeit ergibt sich bei dem für das Modell SM-80SXP verlangten Preis. Schließlich hat der Rat dem Gericht als Antwort auf eine schriftliche Frage eine Rechnung von Carrefour übermittelt, aus der hervorgeht, dass der tatsächlich in Rechnung gestellte Preis der Addition des Listenpreises, der 17 % Mehrwertsteuer und eines zusätzlichen Betrages von 4 000 CNY entspricht, was somit das Vorgehen belegt, das auch die Prüfung der Verhandlungsvermerke ergeben hat. Die Klägerin hat im Übrigen in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass es eine Praxis gebe, die darin bestehe, dass ein pauschaler Dienstleistungsbetrag von 4 000 CNY gezahlt werde.

62. Die Preise in den Rechnungen, den Verträgen und den Verhandlungsvermerken von Carrefour unterscheiden sich demnach nicht von den Preisen in der Preisliste. Die Prüfung der Verhandlungsvermerke ergibt, dass derselbe Grundsatz auch für die Preise gilt, die die Klägerin von der Nanjing Supermarket Ltd, einer weiteren Kundin, verlangte.

63. Folglich beweisen weder die Verhandlungsvermerke noch die Verträge, noch die Rechnungen, die vorgelegt wurden, dass die Klägerin für die gleiche Ware verschiedene Preise von ihren verschiedenen Kunden verlangte.

64. Diese Feststellung wird nicht durch den von der Klägerin angeführten Umstand entkräftet, dass ihre Hauptkundin auf dem chinesischen Inlandsmarkt, die Shanghai Teraoka Electronic Scales Co. Ltd, bessere Preise mit ihr ausgehandelt habe, als sie ihren anderen Kunden gewährt worden seien. Wie die Kommission nämlich zutreffend in ihrem Telefax vom 17. Dezember 1999 erklärt hat, kann man Zweifel an der Unabhängigkeit dieses Unternehmens von der Klägerin hegen. Im Übrigen hat die Klägerin in ihrer Korrespondenz mit der Kommission, ihrer Klageschrift und ihrer Erwiderung noch nicht einmal versucht, die fraglichen Bindungen zu bestreiten. In ihrem Schreiben vom 27. Dezember 1999, mit dem sie die mit Telefax vom 17. Dezember 1999 übermittelten Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Kommission zurückwies, ging sie in keiner Weise auf das Argument ein, dass die Shanghai Teraoka Electronic Scales Co. Ltd mit ihr verbunden gewesen sei. Das Gleiche gilt für das Schreiben vom 11. Januar 2000, mit dem die Klägerin den im Schreiben vom 4. Januar 2000 enthaltenen Antworten der Kommission auf ihre Stellungnahme widersprach, in denen das Gemeinschaftsorgan seine Zweifel bezüglich der Bindungen zwischen der Klägerin und der genannten Gesellschaft wiederholte. Da die Klägerin somit nicht bestritten hat, dass Bindungen zwischen ihr und der Shanghai Teraoka Electronic Scales Co. Ltd bestanden, durfte die Kommission die diesem Unternehmen von der Klägerin in Rechnung gestellten Preise von ihrer Untersuchung ausnehmen.

65. Zu prüfen ist ferner, ob die Klägerin, obwohl sie keine relevanten Rechnungen vorgelegt hat, in ihrer Antwort in Teil D des Fragebogens der Kommission, der die Gewährung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens betraf, erhebliche Beweise vorgelegt hat. In ihrer Antwort übermittelte die Klägerin der Kommission folgende Angaben zu ihren Verkäufen: die auf dem chinesischen Inlandsmarkt monatlich verkauften Mengen der betreffenden Ware und den Monatsdurchschnitt der Verkaufspreise der Ware auf dem chinesischen Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum, den Gesamtverkauf - in Volumen und nach Ware - der im Untersuchungszeitraum auf dem chinesischen Inlandsmarkt hauptsächlich verkauften Waren, die Liste mit den Verkaufspreisen der Ware auf dem chinesischen Inlandsmarkt, die monatlichen Mengen der Ausfuhrverkäufe der Ware und den Monatsdurchschnitt der Ausfuhrverkaufspreise im Untersuchungszeitraum, die Liste mit den Ausfuhrpreisen der Ware und die Liste der Verkäufe zur Ausfuhr in die Gemeinschaft, die für die drei Hauptmonate des Untersuchungszeitraums, September 1998, Januar 1999 und März 1999, monatlich erstellt wurde.

66. Die Klägerin hat, um zu beweisen, dass sie nicht gleiche Preise verlangt hat, auf der Grundlage der Angaben in der der Klageschrift beigefügten Tabelle, die den Monatsdurchschnitt der Verkaufspreise der betreffenden Ware auf dem chinesischen Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum enthält, eine neue Tabelle erstellt, die sie in ihrer Erwiderung vorgelegt hat und in der die prozentuale Schwankung zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Durchschnittspreis je Modell der elektronischen Waagen aufgeführt ist. Insoweit ist auf der Grundlage der von den Gemeinschaftsorganen nicht bestrittenen Angaben in der Antwort der Klägerin in Teil D des Fragebogens der Kommission eine Tabelle abzubilden, aus der die Menge und der Anteil der Verkäufe auf dem chinesischen Inlandsmarkt für jedes Modell sowie die prozentuale Schwankung des Verkaufspreises im Untersuchungszeitraum hervorgehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass nach der angefochtenen Verordnung der Markt für elektronische Waagen gewöhnlich in drei verschiedene Segmente unterteilt wird: ein unteres, ein mittleres und ein oberes Segment.

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67. In dieser Tabelle sind acht Modelle (DS-685FP, DS-688P, DS-688FP, DS-650, DS-681, SM-80/81B, SM-90H und RM-30) aufgeführt, die zusammen 3,78 % der Verkäufe der Klägerin auf dem chinesischen Inlandsmarkt ausmachen. Gerade bei diesen Modellen schwanken die Preise jedoch am stärksten. Wegen der geringen Gesamtverkaufsmenge dieser Modelle können die entsprechenden Preisschwankungen daher nicht als repräsentativ für eine Tendenz angesehen werden, die das Gesamtverhalten der Klägerin bei der Bestimmung der Preise kennzeichnet, die sie von ihren verschiedenen Kunden verlangt.

68. Die Preisschwankungen von 71,89 % und 34,55 %, die beim Verkauf der zum oberen Segment gehörenden elektronischen Waagen der Modelle SM-80/81B und SM-80/81P festgestellt wurden, ergeben sich, wie der Rat, ohne dass ihm die Klägerin insoweit widersprochen hätte, ausgeführt hat, hauptsächlich daraus, dass die fraglichen Modelle eine Reihe von Untermodellen umfassen. Da jedes Untermodell einen anderen Preis hat, folgt daraus, obwohl dasselbe Untermodell zu einem einheitlichen Preis verkauft wird, eine Schwankung des durchschnittlichen Verkaufspreises, die von der Verkaufsmenge jedes Untermodells in einem bestimmten Zeitraum abhängt.

69. Aus der Tabelle geht ferner hervor, dass die durchschnittlichen monatlichen Preise des am häufigsten verkauften Modells (das Modell DS-685B, das 53,28 % der Verkäufe auf dem chinesischen Inlandsmarkt ausmacht) um 2,21 % schwanken. Diese zudem sehr geringe Schwankung bestätigt jedoch nicht bereits, dass von verschiedenen Kunden verschiedene Preise verlangt wurden. Schließlich kann die Preisschwankung von ungefähr 10 % bei jedem der drei übrigen Modelle (DS-685FB, DS-688B und DS-688FB) für sich genommen nicht als erheblich angesehen werden.

70. Die von der Klägerin gemachten Angaben betreffen nur den Monatsdurchschnitt der Verkaufspreise, dessen Entwicklung sich auch aus einer zeitlichen Preisschwankung ergeben kann, so dass nicht ausgeschlossen ist, dass in einem bestimmten Zeitraum von verschiedenen Kunden einheitliche Preise verlangt wurden. Die Angaben in den Verfahrensakten, insbesondere die Angaben in der Tabelle oben in Randnummer 66, belegen daher nicht, dass verschiedenen Kunden im Untersuchungszeitraum tatsächlich verschiedene Preise in Rechnung gestellt wurden.

71. Was sodann das Vorbringen der Klägerin angeht, dass sie im Rahmen eines allgemeinen Wettbewerbs tätig gewesen sei und ihre Preise unter Berücksichtigung der Preise ihrer Konkurrenten gestaltet und angepasst habe, so genügt die Feststellung, dass sie keine Beweise vorgelegt hat, die diese Behauptungen stützen könnten. Außerdem hat sie nicht dargetan, dass die Voraussetzungen, unter denen die Praxis differenzierter Preise nach den Wettbewerbsregeln als missbräuchlich hätte angesehen werden können, im vorliegenden Fall erfuellt sind.

72. Was schließlich das Vorbringen der Klägerin betrifft, dass sich das Preisgesetz nicht auf ihre Preispolitik ausgewirkt habe, so genügt die Feststellung, dass sich der Rat nicht auf die etwaige Anwendbarkeit dieses Gesetzes gestützt hat, sondern auf den Umstand, dass die Klägerin keine ausreichenden Beweise dafür vorgelegt hatte, dass sie ihre Preise unter Berücksichtigung der Marktbedingungen festsetzte.

73. Die Kommission und der Rat konnten daher, ohne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen, davon ausgehen, dass die Klägerin im Rahmen der Untersuchung keine ausreichenden Beweise dafür vorgelegt hatte, dass sie für die gleiche Ware von verschiedenen Kunden verschiedene Preise verlangte.

b) Zu den Verlustverkäufen

Vorbringen der Parteien

74. Die Klägerin macht geltend, dass die Schlussfolgerung der Kommission, sie habe auf dem chinesischen Inlandsmarkt systematisch verlustbringend verkauft, voreilig und unzutreffend sei. Zum einen habe die Kommission nämlich nicht abgewartet, bis ihr alle Angaben mitgeteilt worden seien, die sie benötigt habe, um sich zu diesem Punkt zu äußern. Zum anderen gehe aus den Feststellungen des Rates hervor, dass derartige Praktiken bei bestimmten Wirtschaftsteilnehmern, die unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig seien, häufig vorkämen. Die Klägerin bezieht sich insoweit auf die Randnummern 30 und 38 der angefochtenen Verordnung.

75. Hinsichtlich der Gesamtbilanz der Verluste und Gewinne bestreitet die Klägerin die Feststellung der Gemeinschaftsorgane, dass sie erhebliche und systematische Verluste auf dem chinesischen Inlandsmarkt erlitten und hohe Gewinne auf den Ausfuhrmärkten erzielt habe. Sie verkaufe zu einem erheblichen Anteil andere Waren als elektronische Waagen auf dem chinesischen Inlandsmarkt. Die Angaben zu den Verkäufen auf dem chinesischen Inlandsmarkt, die in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung für sämtliche Waren aufgeführt worden seien, gäben daher nicht zuverlässig Auskunft über die Rentabilität des Verkaufs elektronischer Waagen auf dem chinesischen Inlandsmarkt. Außerdem weise die Bilanz die Verluste und Gewinne für die Ausfuhrverkäufe einerseits und die Verkäufe auf dem chinesischen Inlandsmarkt andererseits nicht gesondert aus. Es sei daher nicht richtig, zu behaupten, dass die Ergebnisrechnung eindeutig hohe Gewinne bei den Ausfuhren und erhebliche Verluste bei den Verkäufen auf dem chinesischen Inlandsmarkt ausweise.

76. Die Gemeinschaftsorgane hätten zu keinem Zeitpunkt die Berechnungen, die diese Behauptung stützten, mitgeteilt. Gehe man von den Vermutungen aus, die sie zur Berechnung der Gemeinschaftsorgane habe anstellen können, so zeigten die Ergebnisse der Berechnung bei den Verkäufen auf dem chinesischen Inlandsmarkt einen Gewinn von 1,96 % im Jahr 1997 und einen - von ihr für unbeachtlich gehaltenen - Verlust von 0,73 % im Jahr 1998. Nach derselben Berechnung hätten sich ihre Ausfuhrgewinne auf 8,68 % im Jahr 1997 und 10,50 % im Jahr 1998 belaufen. Der Rat habe daher einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als er zu dem Schluss gelangt sei, dass diese Zahlen für mehrere Jahre eindeutig erhebliche Verluste bei den Verkäufen auf dem chinesischen Inlandsmarkt zeigten.

77. Ferner bestreitet die Klägerin die Behauptung des Rates, dass sie im Untersuchungszeitraum enorme Verluste beim Verkauf des Modells DS-685B auf dem chinesischen Inlandsmarkt erlitten habe, und macht geltend, dass der Rat die Informationen, die er berücksichtigt habe, um zu dieser Feststellung zu gelangen, nicht offen gelegt habe. Aus ihrer Korrespondenz mit der Kommission werde im Gegenteil deutlich, dass der überwiegende Teil ihrer Gewinne durch Verkäufe auf dem chinesischen Inlandsmarkt erzielt worden sei, insbesondere durch den Verkauf der Modelle SM-80 und SM-90.

78. Im Übrigen fordert die Klägerin den Rat auf, die Daten vorzulegen, die dieser verwendet habe, um zu dem Schluss zu gelangen, dass sie fast alle ihre Modelle auf dem chinesischen Inlandsmarkt verlustbringend zu einheitlichen Preisen verkauft habe. Sollte der Rat neue Daten vorlegen, wolle sie einen neuen Klagegrund vorbringen, wonach diese Daten nicht im Sinne der Grundverordnung mitgeteilt worden seien, was einen Verstoß gegen Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung darstelle.

79. Nach Auffassung des Rates ergibt sich aus der Antwort der Klägerin auf den Fragebogen der Kommission sowie aus den bei der Nachprüfung vor Ort zusammengetragenen Dokumenten, dass die Klägerin hohe Ausfuhrgewinne erzielt habe, während sie auf dem chinesischen Inlandsmarkt erhebliche Verluste erlitten habe.

80. Zudem sei die von der Klägerin angestellte Berechnung nicht richtig, weil die Klägerin es versäumt habe, die von ihr empfangenen Subventionen sowie für das Jahr 1998 die Einnahmen aus anderen Geschäften zu berücksichtigen. Nach der Berechnung des Rates ergaben die Verkäufe der Klägerin auf dem chinesischen Inlandsmarkt daher in Wirklichkeit einen vom Rat für unbeachtlich gehaltenen Gewinn von 0,24 % für das Jahr 1997 und einen von ihm für erheblich gehaltenen Verlust von 2,59 % für das Jahr 1998, während sich die Ausfuhrgewinne auf 6,96 % im Jahr 1997 und 8,67 % im Jahr 1998 belaufen hätten. Der Rat hat hierzu die folgende Tabelle vorgelegt, die die von der Klägerin vorgelegte Gewinn-und-Verlust-Tabelle umfasst und die von der Klägerin empfangenen Subventionen einbezieht, deren Beträge fett gedruckt sind (diese Tabelle ist vom Gericht zum Zweck der größeren Exaktheit geändert worden):

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Würdigung durch das Gericht

81. Zu prüfen ist erstens, ob hinsichtlich der Tatsachen, auf die die Gemeinschaftsorgane ihre Schlussfolgerung bezüglich der Verlustverkäufe gestützt haben, die Verfahrensrechte der Klägerin verletzt worden sind, zweitens, ob die Gemeinschaftsorgane einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen haben, als sie die Auffassung vertraten, dass die Verlustverkäufe einen Umstand darstellten, der den Schluss zulasse, dass die Klägerin nicht in einer Marktwirtschaft tätig sei, und drittens, ob die Gemeinschaftsorgane einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen haben, als sie auf der Grundlage der betreffenden Faktoren feststellten, dass Verlustverkäufe erfolgt seien.

82. Was erstens die Rüge der Klägerin angeht, dass ihre Verfahrensrechte verletzt worden seien, so genügt es, oben auf Randnummer 40 zu verweisen.

83. Zweitens ändert das Vorbringen der Klägerin, dass auch bestimmte Wirtschaftsteilnehmer, die unter marktwirtschaftlichen Bedingungen handelten, mitunter verlustbringend verkauften, für sich genommen nichts daran, dass eine solche Praxis als eines der Indizien angesehen werden kann, die insbesondere dann, wenn weitere Indizien wie einheitliche Preise und Verkaufsbeschränkungen vorliegen, den Schluss zulassen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer nicht nachgewiesen hat, dass er die erste Voraussetzung des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfuellt.

84. Drittens ist daran zu erinnern, dass der Rat die Verweigerung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens damit begründet hat, dass [die] Preise [der Klägerin auf dem chinesischen Inlandsmarkt] nachweislich mehrere Jahre unter der Gewinnschwelle [lagen]. Ferner ist zu unterstreichen, dass es Sache der Klägerin war, nachzuweisen, dass sie unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig war. Nachdem die Klägerin aber von der Kommission mit Schreiben vom 17. Dezember 1999 darüber unterrichtet worden war, dass die Kommission der Auffassung war, dass die Klägerin auf dem chinesischen Inlandsmarkt systematisch Verluste erlitten habe, hat die Klägerin keineswegs Beweise für das Gegenteil vorgelegt, sondern lediglich in ihren Schreiben vom 27. Dezember 1999 und 11. Januar 2000 behauptet, dass die Kommission nicht zu einem solchen Schluss gelangen könne, ohne über Angaben zu verfügen, die nur im Rahmen der Antwort auf Teil C des Fragebogens verlangt werden könnten, der insbesondere die Rentabilität des Unternehmens betreffe. Wenn die Klägerin der Ansicht war, dass die Schlussfolgerungen der Kommission falsch seien, hinderte sie nichts daran, der Kommission relevante Dokumente vorzulegen, die gegebenenfalls belegten, dass in den betreffenden Jahren Gewinne auf dem chinesischen Inlandsmarkt erzielt wurden. Solche Beweise hat die Klägerin aber nicht vorgelegt.

85. Was sodann die Beweise angeht, auf die die Gemeinschaftsorgane ihre Beurteilung gestützt haben, so ist zunächst festzustellen, dass die Tatsache, dass die Klägerin auch andere Waren als elektronische Waagen verkauft hat, im vorliegenden Fall nicht bedeutet, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie die Angaben in der Ergebnisrechnung der Klägerin heranzog, um deren Gewinne und Verluste allein für die betreffende Ware zu berechnen. Anhand der von der Klägerin im Rahmen der Untersuchung vorgelegten Dokumente war es nämlich möglich, die Höhe des Absatzes elektronischer Waagen nach realem Geldwert zu bestimmen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass man, wenn man den Absatz nach realem Geldwert und nicht in Einheiten berechnet, feststellt, dass die Verkäufe elektronischer Waagen drei Viertel der Verkäufe der Klägerin auf dem chinesischen Inlandsmarkt ausmachten. Nach der Ergebnisrechnung für das Jahr 1998 belief sich nämlich der Umsatz der Klägerin auf dem chinesischen Inlandsmarkt auf fast 46,5 Millionen CNY (d. h. der Gesamtumsatz abzüglich des Ausfuhrumsatzes), während sich nach der von der Klägerin vorgelegten und vom Rat nicht in Frage gestellten Tabelle mit dem Monatsdurchschnitt der Verkaufspreise und den monatlichen Mengen von im Untersuchungszeitraum auf dem chinesischen Inlandsmarkt verkauften elektronischen Waagen der Absatz elektronischer Waagen auf 34,1 Millionen CNY belief.

86. Ferner ist die Richtigkeit der Berechnung der Klägerin zu prüfen, der zufolge ihre Verkäufe auf dem chinesischen Inlandsmarkt im Rechnungsjahr 1997 einen Gewinn von 1,96 % und im Rechnungsjahr 1998 einen Verlust von 0,73 % ergeben haben sollen. Hierzu stellt der Rat zutreffend fest, dass die Klägerin zu den Einnahmen aus ihren Verkäufen im Zeitraum 1997 bis 1998 Subventionen in einer Höhe von mehr als 4 Millionen CNY hinzugerechnet habe.

87. Dieser Umstand erlaubt es, den Wert der Berechnung der Klägerin in Zweifel zu ziehen. Zwar kennen nämlich auch Marktwirtschaften Subventionen, doch handelt es sich stets um ein marktfremdes Element und eine Intervention des Staates, die geeignet ist, das Verhalten der Unternehmen in eine andere Richtung zu lenken, als sie sich aus den Marktkräften ergeben würde. Auch wenn der Betrag der fraglichen Subventionen im Verhältnis zum Gesamtumsatz der Klägerin in diesen beiden Jahren unbedeutend ist, wird er beachtlich, wenn man ihn mit den sehr geringen und sporadischen Gewinnen auf dem chinesischen Markt vergleicht.

88. Wenn man aber die der Klägerin gewährten Subventionen von ihren Gewinnen abzieht, wie es der Rat getan hat (siehe oben, Randnr. 80) macht man die - plausibel erscheinende - Feststellung, dass sich die Verluste der Klägerin auf dem chinesischen Inlandsmarkt 1998 auf 2,59 % beliefen, während die Lage der Klägerin 1997 mit einem Gewinn von 0,24 % fast ausgeglichen war. Diese Berechnung zeigt auch, dass die Verluste der Klägerin auf dem chinesischen Inlandsmarkt in den beiden fraglichen Jahren 1,1 Millionen CNY übersteigen konnten, während sich ihre Ausfuhrgewinne auf mehr als 11,1 Millionen CNY beliefen.

89. Der Wortlaut der Randnummern der angefochtenen Verordnung geht daher zwar über das hinaus, was sich aus den Informationen ergibt, auf die sich die Gemeinschaftsorgane gestützt haben. Gleichwohl konnten die Gemeinschaftsorgane auf der Grundlage dieser Informationen, ohne einen offensichtlichen Fehler zu begehen, zu dem Schluss gelangen, dass die Verkäufe der Klägerin in China während des Zeitraums, für den Angaben verfügbar waren, insgesamt unter der Gewinnschwelle lagen.

90. Dies stellt ein Indiz dar, das zusammen mit den übrigen Informationen die Schlussfolgerung rechtfertigen konnte, dass die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass sie unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig sei.

91. Da ein solches Indiz vorlag, war es Sache der Klägerin, im Verwaltungsverfahren Informationen vorzulegen, die geeignet waren, die entsprechende Feststellung der Gemeinschaftsorgane zu entkräften, oder konkrete Angaben zu machen, die belegen konnten, dass ihre Verkäufe in China, auch wenn sie insgesamt unter der Gewinnschwelle lagen, dem Verhalten eines unter Marktbedingungen tätigen Unternehmens entsprachen.

92. Insoweit behauptet die Klägerin lediglich, dass auf dem chinesischen Inlandsmarkt der überwiegende Teil der Gewinne durch den Verkauf elektronischer Waagen der Modelle SM-80 und SM-90 erzielt worden sei. Dass durch den Verkauf dieser Modelle Gewinne erzielt wurden, während gerade festgestellt worden ist, dass die Klägerin bei allen anderen elektronischen Waagen auf dem chinesischen Inlandsmarkt Verluste erlitten hat, lässt aber logischerweise den Schluss auf höhere Verluste bei den anderen Modellen zu, insbesondere bei den am häufigsten verkauften Modellen wie dem Modell DS-685B, die zum unteren Segment gehören, was die Berechnung der Klägerin insbesondere bezüglich des Jahres 1998 widerlegt. Diese Modelle des unteren Segments sind es, die die Klägerin in die Europäische Gemeinschaft ausgeführt hat.

93. Die Klägerin hat daher nicht nachgewiesen, dass die Gemeinschaftsorgane einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen haben, als sie feststellten, dass sie ihre Waren in China verlustbringend verkauft habe.

c) Zum Verhältnis der Verkäufe auf dem chinesischen Inlandsmarkt zu den Ausfuhren

Vorbringen der Parteien

94. Die Klägerin weist die Feststellung in der angefochtenen Verordnung zurück, dass sie nicht völlig frei über das Verhältnis ihrer Verkäufe auf dem chinesischen Inlandsmarkt zu ihren Ausfuhrverkäufen habe entscheiden können.

95. Sie bestreitet die Feststellung, dass ihr in Übereinstimmung mit den für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Artikel 15 der Detailbestimmungen zur Durchführung des chinesischen Gesetzes über Kapitalgesellschaften, deren Kapital zu 100 % von ausländischen Investoren gehalten wird (im Folgenden: Detailbestimmungen), durch einen Vertrag zwischen ihr und der örtlichen Investitionsbehörde ein Ausfuhranteil vorgeschrieben worden sei. Dass es keinen solchen Anteil gebe, werde durch die von ihr im Verfahren vorgelegte Bescheinigung der Außenwirtschaftskommission von Jinshan (China) vom 22. Dezember 1999 (im Folgenden: Bescheinigung von Jinshan) und durch den Umstand bewiesen, dass sie überwiegend auf dem chinesischen Markt verkauft habe. Die Bescheinigung von Jinshan bestätige ausdrücklich, dass die chinesischen Behörden keinen Anteil für ihre Ausfuhrverkäufe festgelegt hätten. Dieses Beweisstück sei das einzige, das relevant sei, wenn es darum gehe, zu beweisen, dass die chinesische Regierung ihr keinen Anteil vorgeschrieben habe.

96. Die Klägerin widerspricht den Ausführungen des Rates zur Politik der chinesischen Regierung im betreffenden Bereich. Es könne nicht ernsthaft bestritten werden, dass es in China staatliche Unternehmen gebe, die elektronische Waagen herstellten und bereits in den achtziger Jahren begonnen hätten, diese Waagen auf dem chinesischen Inlandsmarkt zu verkaufen.

97. Der Rat macht geltend, dass die Gemeinschaftsorgane zwischen 1996 und dem Untersuchungszeitraum ein konstantes Verhältnis der Ausfuhrverkäufe der Shanghai Teraoka zu ihren Verkäufen auf dem chinesischen Inlandsmarkt festgestellt hätten, und dass die Klägerin nicht erklärt habe, weshalb sie trotz ihrer Verluste auf dem chinesischen Inlandsmarkt diese Prozentsätze beibehalten habe, wenn ihr kein Anteil für die Ausfuhrverkäufe vorgeschrieben worden sei.

Würdigung durch das Gericht

98. Die Bescheinigung von Jinshan lautet wie folgt:

Die Außenwirtschaftskommission von Jinshan ist die Behörde, die genehmigt hat, dass in China das Unternehmen Shanghai Teraoka Electronic Co. Ltd gegründet wird, das zu 100 % von dem in Japan ansässigen Unternehmen Teraoka Seiko Co. Ltd gehalten wird. Aufgrund der von Beginn an ausgezeichnet verlaufenden Verhandlungen zwischen Herrn Kazuharu Teraoka, dem Präsidenten des Verwaltungsrats, und der Kommission, hat diese keinen Prozentsatz für die Ausfuhrverkäufe der Gesellschaft festgesetzt. Auch einen Vertrag brauchte die Kommission nicht zu unterzeichnen, da die Shanghai Teraoka Electronic Co. Ltd eine Gesellschaft ist, deren Kapital zu 100 % von ausländischen Investoren gehalten wird.

99. Um feststellen zu können, ob dieses Dokument beweist, dass die Klägerin unter Berücksichtigung der Marktbedingungen frei entscheiden konnte, in welchem Verhältnis ihre Waren auf dem chinesischen Inlandsmarkt und im Ausland verkauft werden sollten, ist zunächst an den Inhalt der chinesischen Rechtsvorschriften zu erinnern, die die Gründung von Unternehmen wie der Klägerin regeln.

100. Nach Artikel 15 der Detailbestimmungen muss ein Antrag auf Gründung eines Unternehmens, dessen Kapital zu 100 % von ausländischen Investoren gehalten wird, u. a. das Verhältnis des Verkaufs auf dem chinesischen Inlandsmarkt zum Verkauf auf dem internationalen Markt angeben. Nach Artikel 45 dieser Bestimmungen muss ein Unternehmen, dessen Kapital zu 100 % von ausländischen Investoren gehalten wird,... wenn es Waren auf dem chinesischen [Inlandsmarkt] verkauft, den genehmigten Verkaufsanteil einhalten und ist, [w]enn ein Unternehmen, dessen Kapital zu 100 % von ausländischen Investoren gehalten wird, beabsichtigt, mehr Waren auf dem chinesischen [Inlandsmarkt] zu verkaufen, als dies nach dem genehmigten Verkaufsanteil vorgesehen ist,... die Erlaubnis der Prüfungs- und Genehmigungsbehörde erforderlich.

101. Was die Existenz eines gemäß Artikel 15 der Detailbestimmungen geschlossenen Vertrages angeht, so handelt es sich in Wirklichkeit um den Antrag auf Gründung eines Unternehmens, dessen Kapital zu 100 % von ausländischen Investoren gehalten wird, der u. a. den Verkaufsanteil der Waren auf dem chinesischen Inlandsmarkt und auf dem Ausfuhrmarkt angeben muss. Obwohl die Kommission die Vorlage dieses Dokuments verlangt hat, befindet sich jedoch kein solches Dokument bei den Informationen, die die Klägerin der Kommission im Rahmen der Untersuchung übermittelt hat.

102. Dagegen hat die Klägerin dem Gericht als Antwort auf eine schriftliche Frage Dokumente zu ihrem Gründungsverfahren vorgelegt. Aus diesen drei Dokumenten - eine am 8. August 1992 von der Klägerin vorgelegte Durchführbarkeitsstudie für das Vorhaben der Herstellung und des Betriebes von Hochpräzisionssensoren und seine Anwendungen durch Einzelinvestition, die offizielle Antwort des Bezirks Jinshan vom 3. September 1992 bezüglich des Vorhabens und der am 4. September 1992 bei der Kommission für Außenhandel und wirtschaftliche Zusammenarbeit des Bezirks Jinshan registrierte Antrag auf Genehmigung des Vorhabens der Niederlassung eines Unternehmens, dessen Kapital von ausländischen Investoren gehalten wird - geht hervor, dass 50 % der Waren im Ausland verkauft werden sollten. In den übrigen Dokumenten - insbesondere das am 31. August 1992 bei der Kommission für Entwicklung und Planung des Bezirks Jinshan eingereichte Antragsdossier eines neu gegründeten oder erweiterten Unternehmens, der am 17. September 1992 von der Kommission für Außenhandel und wirtschaftliche Zusammenarbeit des Bezirks Jinshan erstellte Bericht über die Durchführbarkeitsstudie und die gesetzlichen Bestimmungen für Unternehmen, deren Kapital von ausländischen Investoren gehalten wird, und die offizielle Antwort des Bezirks Jinshan vom 17. September 1992 bezüglich der Durchführbarkeitsstudie und der gesetzlichen Bestimmungen für Unternehmen, deren Kapital von ausländischen Investoren gehalten wird - war nur davon die Rede, dass ein Teil der Produktion exportiert werden würde. Diese Dokumente bestätigen zum einen, dass die Klägerin in ihrem Antrag auf Gründung einer Gesellschaft mit zu 100 % von ausländischen Investoren gehaltenem Kapital sehr wohl den für die Ausfuhr bestimmten Anteil ihrer Verkäufe angeben musste, und zum anderen, dass dieser Anteil von den Behörden des Bezirks Jinshan in der offiziellen Antwort vom 3. September 1992 auf den Antrag auf Gründung der Klägerin genehmigt wurde. Aus den betreffenden Dokumenten wird deutlich, dass bei der Gründung der Klägerin nicht beabsichtigt war, ihr uneingeschränkte Freiheit bei der Aufteilung ihrer Verkäufe zu geben. Die Dokumente widersprechen somit dem Inhalt der Bescheinigung von Jinshan. Diese Bescheinigung genügt deshalb nicht als Beweis dafür, dass die Klägerin ohne Einfluss der chinesischen Behörden frei entscheiden konnte, welcher Anteil ihrer Waren auf dem chinesischen Inlandsmarkt verkauft werden sollte und inwieweit die Waren ausgeführt werden sollten.

103. Zu prüfen ist daher, ob die Klägerin im Verwaltungsverfahren sonstige Informationen vorgelegt hat, die die Feststellung zulassen, dass ihr hinsichtlich der Aufteilung ihrer Verkäufe zwischen dem chinesischen Inlandsmarkt und der Ausfuhr keine Anteile vorgeschrieben wurden und dass ihre wirtschaftlichen Entscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen getroffen wurden, die Angebot und Nachfrage widerspiegelten.

104. In diesem Zusammenhang ist eine von der Klägerin erstellte und vom Rat inhaltlich nicht in Frage gestellte Tabelle vorzulegen, in der die Daten zusammengefasst sind, die die Klägerin der Kommission in ihrer Antwort auf den Fragebogen bezüglich des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens vorgelegt hatte.

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* Untersuchungszeitraum.

105. Die vorstehende Tabelle zeigt, dass die Verkäufe auf dem chinesischen Inlandsmarkt zwischen 1996 und dem Untersuchungszeitraum stets ungefähr zwischen 57 % und 60 % des Gesamtverkaufs ausmachten, was eine geringe Schwankung ergibt. Angesichts dieses stabilen Anteils ist davon auszugehen, dass die Verkäufe der Klägerin auf dem chinesischen Inlandsmarkt und ihre Ausfuhrverkäufe in einem bestimmten Verhältnis zueinander standen und dass dieses Verhältnis nahezu konstant war. Was den Umstand betrifft, dass der Verkaufsanteil auf dem chinesischen Inlandsmarkt 1995 ungefähr 72 % betrug, so ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin selbst bei der Nachprüfung vor Ort erklärt hat, dass sie erst 1995 mit der Herstellung elektronischer Waagen begonnen und ihre volle Produktionskapazität erst 1996 erreicht habe. Der für das Jahr 1995 festgestellte Anteil, der sich von dem der anderen Jahre unterscheidet, kann daher aufgrund der besonderen Umstände dieses Jahres nicht als repräsentativ angesehen werden, da der Gesamtverkauf im Jahr 1995 nur ungefähr ein Drittel des Gesamtverkaufs in den anderen Jahren ausmachte. Es spricht daher nichts dagegen, dass nur die späteren Jahre berücksichtigt werden und damit ein konstanter Anteil festgestellt wird.

106. Dass dieser Anteil nicht 50 % betrug, wie in den Bestimmungen und Vereinbarungen über die Gründung der Klägerin vorgesehen war, sondern ungefähr 60 %, beweist für sich genommen nicht, dass diese Aufteilung der Verkäufe das Ergebnis eigenständiger Entscheidungen der Klägerin war, die ohne Einfluss der chinesischen Behörden auf der Grundlage von Marktsignalen getroffen wurden. Die Detailbestimmungen sahen nämlich bei Genehmigung durch die zuständige Behörde die Möglichkeit einer Erhöhung des Anteils der Inlandsverkäufe eines Unternehmens vor.

107. Außerdem ist festzustellen, dass im vorliegenden Kontext, der durch Verlustverkäufe oder zumindest wenig gewinnbringende Verkäufe der Klägerin auf dem chinesischen Inlandsmarkt sowie durch ihr gewährte Subventionen gekennzeichnet ist, die Schlussfolgerung, dass dieser konstante Anteil nicht das Ergebnis der Marktkräfte sei, am plausibelsten erscheint und es Sache der Klägerin gewesen wäre, das Gegenteil zu beweisen.

108. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf eine Frage des Gerichts zu dem Umstand, dass die Shanghai Teraoka kontinuierlich 60 % ihrer Waren auf dem chinesischen Inlandsmarkt verkauft habe, obwohl diese Verkäufe verlustbringend gewesen seien, geantwortet, dass sie eine Schwestergesellschaft im Vereinigten Königreich habe, die einen Großteil der für den europäischen Markt bestimmten Waren hergestellt habe, und dass sie daher nicht von China aus auf diesen Markt habe ausführen müssen. Dieses Vorbringen genügt jedoch nicht, um zu erklären, weshalb sie verlustbringend auf dem chinesischen Inlandsmarkt verkaufte. Wie der Rat geltend macht, hätte die Klägerin nämlich unter marktwirtschaftlichen Bedingungen versucht, entweder ihre Preise auf dem chinesischen Inlandsmarkt zu erhöhen oder nicht mehr auf diesem Markt zu verkaufen, um sich ganz auf ihr Ausfuhrgeschäft zu konzentrieren.

109. Die Klägerin hat daher keine ausreichenden Beweise dafür vorgelegt, dass sie frei entscheiden konnte, ob und zu welchem Anteil sie auf dem chinesischen Inlandsmarkt verkaufen wollte.

d) Ergebnis bezüglich der ersten Voraussetzung des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung

110. Erstens hat die Klägerin, wie sich oben aus den Randnummern 59 bis 73 ergibt, im Rahmen der Untersuchung keine ausreichenden Beweise dafür vorgelegt, dass sie von verschiedenen Kunden verschiedene Preise verlangte und dass ihre wirtschaftlichen Entscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen getroffen wurden, die Angebot und Nachfrage widerspiegelten.

111. Zweitens ist es der Klägerin, wie sich oben aus den Randnummern 81 bis 93 ergibt, nicht gelungen, zu beweisen, dass sie ihre Waren in China nicht verlustbringend verkaufte oder dass es für ihr Verhalten rein geschäftliche Gründe gab.

112. Drittens hat die Klägerin, wie sich oben aus den Randnummern 98 bis 109 ergibt, nicht beweisen können, dass sie das Verhältnis ihrer Verkäufe auf dem chinesischen Inlandsmarkt zu ihren Ausfuhren aus rein geschäftlichen Gründen beibehielt und dass ihr dieses Verhältnis nicht durch die einschlägigen Vorschriften des chinesischen Rechts vorgeschrieben wurde. Insbesondere hat sie in keiner Weise plausibel machen können, weshalb sie dieses Verhältnis trotz ihrer Verluste auf dem chinesischen Inlandsmarkt beibehielt, obwohl ihre Ausfuhrverkäufe gewinnbringend waren.

113. Nach alledem haben die Gemeinschaftsorgane keinen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts begangen, als sie auf der Grundlage der von der Klägerin im Rahmen der Untersuchung vorgelegten Informationen zu dem Ergebnis kamen, dass die Klägerin nicht bewiesen habe, dass sie die erste Voraussetzung des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfuelle und somit unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig sei.

114. Der erste Klagegrund ist folglich als unbegründet zurückzuweisen.

B - Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 3 Absätze 2, 3, 5 und 8 der Grundverordnung und offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Feststellung der Schädigung

1. Vorbemerkungen

115. Die Klägerin macht geltend, dass die Gemeinschaftsorgane gegen Artikel 3 Absätze 2, 3, 5 und 8 der Grundverordnung verstoßen hätten, als sie zu dem Schluss gekommen seien, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung erlitten habe. Dieser Klagegrund kann in sechs Teile gegliedert werden. Mit dem ersten Teil wird ein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung beanstandet, mit dem zweiten die Berücksichtigung nicht gedumpter Einfuhren bei der Feststellung der Schädigung, mit dem dritten die Schlussfolgerung, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung erlitten habe, mit dem vierten ein offensichtlicher Fehler der Gemeinschaftsorgane bei der Berechnung der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne, mit dem fünften ein Verstoß gegen Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung aufgrund der Berücksichtigung von Zahlenangaben des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) und mit dem sechsten ein Verstoß gegen Artikel 3 Absätze 2 und 8 der Grundverordnung aufgrund der Messung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren an der Produktion eines Teils der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

116. Bevor diese verschiedenen Teile des zweiten Klagegrundes geprüft werden, ist der Verstoß gegen Artikel 48 der Verfahrensordnung des Gerichts zu prüfen, den die Klägerin in der Erwiderung geltend macht.

117. Die Klägerin macht geltend, dass der Rat gegen die Verfahrensordnung verstoßen habe, da er in seiner Klagebeantwortung neue Tatsachen oder Bewertungen vorgelegt habe, die der Klägerin während des Verwaltungsverfahrens zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden seien. Das gelte vor allem für die Erklärung in der Klagebeantwortung, dass sich die Entwicklung der Verkaufsaufteilung... insbesondere aus der kürzlichen Zunahme des Verkaufs elektronischer Waagen des oberen Segments [ergab]. Der Verweis auf Artikel 48 der Verfahrensordnung geht fehl, da die Klägerin dem Rat im vorliegenden Fall im Wesentlichen vorwirft, dass er die Begründung der angefochtenen Verordnung in der Klagebeantwortung ergänzt habe. Es genügt hier die Feststellung, dass die Rüge der Klägerin auf einer falschen Prämisse beruht. Wie sich nämlich aus dem Informationsdokument vom 21. September 2000 ergibt, hat die Kommission der Klägerin die Entwicklung der Verkaufsvolumen für jedes Segment gesondert mitgeteilt. Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.

118. Was die Begründetheit des zweiten Klagegrundes angeht, so ist zunächst, wie bereits oben in Randnummer 48 geschehen, daran zu erinnern, dass die Organe bei der Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Fragen über ein weites Ermessen verfügen.

119. Es obliegt der Klägerin, Beweise vorzulegen, die dem Gericht die Feststellung erlauben, dass dem Rat bei der Bewertung der Schädigung ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist (Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1997 in der Rechtssache T121/95, EFMA/Rat, Slg. 1997, II2391, Randnr. 106, vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache T210/95, EFMA/Rat, Slg. 1999, II3291, Randnr. 58, und vom 19. September 2001 in der Rechtssache T58/99, Mukand u. a./Rat, Slg. 2001, II2521, Randnr. 41).

120. Zu beginnen ist mit der Prüfung des sechsten Teils.

2. Sechster Teil: Verstoß gegen Artikel 3 Absätze 2 und 8 der Grundverordnung aufgrund der Messung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren an der Produktion eines Teils der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

a) Vorbringen der Parteien

121. Die Klägerin macht geltend, dass der Rat gegen Artikel 3 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 8 der Grundverordnung verstoßen habe, indem er die Auswirkungen der Einfuhren nur an einem Teil der gleichartigen Ware gemessen habe. Die klare Formulierung des Absatzes 8 untersage es, die Einfuhren an der Produktion eines Teils der gleichartigen Ware, im vorliegenden Fall elektronische Waagen des unteren Segments, zu messen. Zudem habe der Rat Anträge auf Feststellung der Schädigung, die auf eine Beurteilung lediglich eines Teils der gleichartigen Ware gestützt gewesen seien, abgelehnt. Die Klägerin bezieht sich insoweit auf die Verordnung (EWG) Nr. 3482/92 des Rates vom 30. November 1992 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter großer Aluminium-Elektrolytkondensatoren mit Ursprung in Japan und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls (ABl. L 353, S. 1) und insbesondere auf ihre Randnummer 12.

122. Der Rat habe sich selbst widersprochen, indem er zunächst die Austauschbarkeit der drei Segmente der betreffenden Ware behauptet habe, um schließlich die wirtschaftlichen Indizes zum mittleren und zum oberen Segment von seiner Analyse im Zusammenhang mit der Feststellung der Schädigung auszunehmen.

123. Dass der Verkauf von Modellen des oberen Segments im Untersuchungszeitraum zugenommen habe, sei für die Gemeinschaftsorgane keine neue Situation gewesen, und in den kürzlich abgeschlossenen Untersuchungen hätten sie keine unterschiedlichen Bewertungen der verschiedenen Segmente der gleichartigen Ware vorgenommen. Die Klägerin beruft sich insoweit auf die Randnummern 37 bis 48 der Verordnung (EG) Nr. 468/2001 des Rates vom 6. März 2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen mit Ursprung in Japan (ABl. L 67, S. 24) und auf die Randnummern 47 bis 58 der Verordnung (EG) Nr. 469/2001 des Rates vom 6. März 2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen mit Ursprung in Singapur (ABl. L 67, S. 37).

124. Was die Methode der Berechnung des Durchschnittspreises angeht, so ist die Klägerin der Auffassung, dass Artikel 3 Absatz 8 der Grundverordnung die Gemeinschaftsorgane verpflichte, die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren an der Produktion der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu messen, und unterstreicht das Ziel dieser Vorschrift. Sie verlangt, dass eine Bewertung der Entwicklung der verschiedenen in Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung aufgeführten Schadensindikatoren und eine Prüfung der Auswirkungen der Einfuhren unter Berücksichtigung nur eines Teils der betreffenden Ware für mit Artikel 3 Absatz 8 der Grundverordnung unvereinbar erklärt werden.

125. Der Rat macht geltend, dass die Methode der Analyse nach einzelnen Segmenten mit Artikel 3 Absatz 8 der Grundverordnung vereinbar sei. Diese Methode habe gewählt werden müssen, weil sich das Einfuhrvolumen elektronischer Waagen des oberen Segments erheblich vergrößert habe. Dieser Umstand erkläre, dass die Gemeinschaftsorgane im Rahmen der Untersuchung, die zum Erlass der angefochtenen Verordnung geführt habe, und der Untersuchungen, auf die sich die Klägerin berufe, unterschiedlich vorgegangen seien.

b) Würdigung durch das Gericht

126. Wie das Gericht oben in Randnummer 66 festgestellt hat, wird nach Randnummer 10 der angefochtenen Verordnung der Markt für elektronische Waagen gewöhnlich in drei verschiedene Segmente unterteilt: ein unteres, ein mittleres und ein oberes Segment.

127. Erstens geht aus Artikel 3 Absatz 8 der Grundverordnung nicht hervor, dass eine Analyse nach einzelnen Segmenten ausgeschlossen und die Methode der Berechnung des Durchschnittspreises zwingend ist. Wie der Rat zu Recht ausführt, können die Gemeinschaftsorgane, solange die betreffende Ware insgesamt angemessen berücksichtigt wird, im Rahmen der nach Artikel 3 der Grundverordnung erfolgenden Feststellung der Schädigung eine Analyse nach einzelnen Segmenten durchführen, um die verschiedenen Schadensindikatoren zu bewerten, insbesondere, wenn sich die mittels einer anderen Methode erlangten Ergebnisse aus dem einen oder anderen Grund als einseitig erweisen.

128. Nach Randnummer 11 der angefochtenen Verordnung setzt sich die betreffende Ware aus drei Segmenten zusammen. In Randnummer 12 der angefochtenen Verordnung wird festgestellt, dass die in der Gemeinschaft hergestellten elektronischen Waagen in jeder Hinsicht mit den in China, Südkorea und Taiwan hergestellten und von dort in die Gemeinschaft ausgeführten Waagen vergleichbar seien und dass diese Waren daher gleichartige Waren darstellten.

129. Da 97 % der Einfuhren aus den betroffenen Ländern im Untersuchungszeitraum auf das untere Segment der Ware entfielen (Randnr. 63 der angefochtenen Verordnung), ist es zudem folgerichtig, wenn nicht unerlässlich für ein korrektes Untersuchungsergebnis, dass die Analyse die Entwicklung des unteren Segments der Ware gesondert enthält. Somit besteht kein Widerspruch zwischen der Definition der betreffenden Ware und der Bewertung der Schädigung.

130. Was zweitens die Rüge der Klägerin angeht, dass der Rat seine Bewertung ausschließlich auf einen Teil der gleichartigen Ware gestützt habe, weil er die relevanten Faktoren wie den Verkaufspreis, den Marktanteil usw. für das untere Segment gesondert bewertet habe, so geht aus den den Schaden betreffenden Randnummern der angefochtenen Verordnung hervor, dass der Rat stets sämtliche elektronischen Waagen berücksichtigt hat und nicht nur die elektronischen Waagen des unteren Segments (vgl. Randnr. 81 der angefochtenen Verordnung). Da die Gesamtprüfung auf einem Begriff der gleichartigen Ware beruht, der alle drei Segmente der elektronischen Waagen und nicht nur das untere Segment umfasst, hat der Rat nicht gegen Artikel 3 Absatz 8 der Grundverordnung verstoßen.

131. Folglich ist der sechste Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

3. Erster Teil: Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung

a) Vorbringen der Parteien

132. Die Klägerin wirft dem Rat vor, er habe bei der Feststellung der Schädigung nicht alle relevanten Faktoren analysiert, insbesondere nicht die Tatsache, dass sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft noch von den Auswirkungen früherer Dumpingpraktiken oder Subventionen habe erholen müssen, sowie die Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne. Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung müsse der Rat bei der Feststellung der Schädigung alle in diesem Artikel aufgeführten relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes berücksichtigen. Die Klägerin verweist insoweit auf die Entscheidungen des Streitbeilegungsgremiums der Welthandelsorganisation (WTO) und beruft sich insbesondere auf den Bericht des Panels der WTO über Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien (im Folgenden: Panelbericht).

133. Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung und Artikel 3.4 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (ABl. L 336, S. 103, im Folgenden: Antidumping-Übereinkommen 1994) in Anhang 1A des Übereinkommens zur Errichtung der WTO (im Folgenden: WTO-Übereinkommen), genehmigt durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336, S. 1), hätten einen fast identischen Wortlaut und Zusammenhang, und Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung schreibe den Gemeinschaftsorganen vor, jeden der 16 Wirtschaftsfaktoren zu beurteilen. Dieser Standpunkt entspreche auch den Feststellungen des Panelberichts. Darüber hinaus müsse gegebenenfalls die fehlende Relevanz eines Faktors durch Mitteilung der Gründe, die zu diesem Schluss führten, deutlich gemacht und zu diesem Zweck in der Darstellung der Gründe klar angegeben werden. Da in der Darstellung der Gründe Informationen fehlten, die zeigten, dass die Gemeinschaftsorgane die eindeutig an sie gestellten Anforderungen erfuellt hätten, seien die Gemeinschaftsgerichte daran gehindert, ihre Kontrollaufgabe auszuüben.

134. In Randnummer 77 der angefochtenen Verordnung sei nicht davon die Rede, dass der Rat alle in der Grundverordnung genannten Faktoren analysiert habe. Auch hätten die Gemeinschaftsorgane weder die Tatsache, dass ein Wirtschaftszweig sich noch von den Auswirkungen früherer Dumpingpraktiken oder Subventionen erholen muss, noch die Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne geprüft. Was den ersten Punkt angehe, so betreffe Randnummer 59 der angefochtenen Verordnung, auf die sich der Rat berufe, Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung und könne nicht belegen, dass die Gemeinschaftsorgane der Verpflichtung aus Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung entsprochen hätten. Außerdem verstoße die Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren, die in den Randnummern 88 und 94 der angefochtenen Verordnung erwähnt sei und sich nur auf einen Teil der betreffenden Ware beziehe, gegen Artikel 3 Absatz 8 der Grundverordnung. Diese Elemente könnten daher keine Beweise darstellen. Was den zweiten Punkt angehe, so könnten die fraglichen Angaben, selbst wenn kein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 8 der Grundverordnung vorliege, nicht als Beurteilung der Wirtschaftsfaktoren angesehen werden, auf die sie sich bezögen, da der bloße Hinweis auf Antidumpingmaßnahmen nicht bedeute, dass die Gemeinschaftsorgane die fragliche Analyse durchgeführt und insbesondere die Tatsache geprüft hätten, dass sich ein Wirtschaftszweig noch von den Auswirkungen früherer Dumpingpraktiken erholen müsse. Was die Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne angehe, so könne die Erklärung in Randnummer 90 der angefochtenen Verordnung nicht als Beurteilung verstanden werden, da sie sich auf das Volumen und die Preise der betreffenden Einfuhren beziehe, die bereits eigene Indikatoren seien, die die Gemeinschaftsorgane ebenfalls prüfen müssten.

135. Der Rat macht erstens geltend, dass der Panelbericht, auf den sich die Klägerin berufe, in der Rechtsordnung der Gemeinschaft nicht unmittelbar anwendbar sei. Im Übrigen habe die Klägerin diesen Bericht, der in jeder Hinsicht mit der von den Gemeinschaftsorganen bei der Feststellung der Schädigung verwendeten Methode im Einklang stehe, falsch ausgelegt. Mit der vorliegenden Rüge werde geltend gemacht, dass die Begründung im Sinne von Artikel 253 EG unzureichend sei. Der Rat macht unter Berufung auf das Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 1999 in den Rechtssachen T33/98 und T34/98 (Petrotub und Republica/Rat, Slg. 1999, II3837, auf Rechtsmittel aufgehoben durch Urteil des Gerichtshofes vom 9. Januar 2003 in der Rechtssache C76/00 P, Petrotub und Republica/Rat, Slg. 2003, I79) geltend, dass die Gemeinschaftsorgane lediglich verpflichtet seien, in der Verordnung zur Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen die Faktoren zu analysieren, deren Relevanz festgestellt worden sei.

136. Zweitens hätten die Gemeinschaftsorgane in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung gehandelt. Die Behauptung der Klägerin, dass die angefochtene Verordnung keine Untersuchung aller Faktoren enthalte, sei falsch und somit irrelevant.

b) Würdigung durch das Gericht

137. Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin den Gemeinschaftsorganen lediglich vorwirft, sie hätten Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung nicht im Licht des Artikels 3.4 des Antidumping-Übereinkommens 1994 angewandt und daher gegen den in der Rechtsprechung des Gerichtshofes aufgestellten Grundsatz der völkerrechtskonformen Auslegung verstoßen.

138. Hierzu ist zu sagen, dass die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts nach Möglichkeit im Licht des Völkerrechts auszulegen sind, insbesondere wenn sie einen von der Gemeinschaft geschlossenen völkerrechtlichen Vertrag durchführen sollen (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1998 in der Rechtssache C341/95, Bettati, Slg. 1998, I4355, Randnr. 20, sowie Urteil Petrotub und Republica/Rat vom 9. Januar 2003, zitiert oben in Randnr. 135, Randnr. 57), wie dies bei der Grundverordnung der Fall ist, die erlassen wurde, um den völkerrechtlichen Verpflichtungen aus dem Antidumping-Übereinkommen 1994 nachzukommen (Urteil Petrotub und Republica/Rat vom 9. Januar 2003, zitiert oben in Randnr. 135, Randnr. 56).

139. Im vorliegenden Fall enthält Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung im Wesentlichen die gleichen Elemente wie Artikel 3.4 des Antidumping-Übereinkommens 1994. Er sieht vor, dass die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes umfasst, die die Lage dieses Wirtschaftszweigs beeinflussen. Er enthält eine Liste der verschiedenen Faktoren, die berücksichtigt werden können, und stellt klar, dass diese Liste nicht erschöpfend ist und dass weder eines noch mehrere dieser Kriterien notwendigerweise ausschlaggebend sind. Der Inhalt dieser Bestimmung ist fast identisch mit dem des Artikels 3.4 des Antidumping-Übereinkommens 1994, ausgenommen die Tatsache, dass ein Wirtschaftszweig sich noch von den Auswirkungen früherer Dumpingpraktiken oder Subventionen erholen muss, die nicht in Artikel 3.4 des Antidumping-Übereinkommens 1994 erwähnt ist.

140. Folglich steht Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung als solcher mit dem Antidumping-Übereinkommen 1994 im Einklang. Nach Auffassung der Klägerin haben jedoch die Gemeinschaftsorgane ihre Verpflichtung zur Beurteilung aller relevanten Faktoren verletzt, die sich aus der Auslegung des Artikels 3.4 des Antidumping-Übereinkommens 1994 im Panelbericht ergebe, indem sie zwei der in Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung genannten Faktoren, nämlich die Tatsache, dass sich der betroffene Wirtschaftszweig der Gemeinschaft noch von den Auswirkungen früherer Dumpingpraktiken erholen müsse, und die Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne, nicht berücksichtigt hätten.

141. Zu prüfen ist somit, ob die Gemeinschaftsorgane die beiden fraglichen Faktoren beurteilt haben.

142. In Randnummer 77 der angefochtenen Verordnung führt der Rat aus:

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Beurteilung aller Wirtschaftsfaktoren und Indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs beeinflussten. Bestimmte Faktoren werden jedoch nicht eingehend behandelt, da sie den Untersuchungsergebnissen zufolge für die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Laufe dieser Untersuchung nicht relevant waren. Außerdem lassen diese Faktoren nicht unbedingt Rückschlüsse auf die Gesamtentwicklung zu.

143. Was den Faktor betrifft, dass sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft noch von den Auswirkungen früherer Dumpingpraktiken erholen muss, so wird im vorliegenden Fall in Teil D. Schädigung der angefochtenen Verordnung ausdrücklich auf die geltenden Antidumpingmaßnahmen verwiesen. Zunächst erklärt der Rat in Randnummer 59 der angefochtenen Verordnung:

Die Struktur des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft veränderte sich während des Analysezeitraums erheblich. Nach dem Oktober 1993 (d. h. nach der Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen gegenüber den REWS-Einfuhren mit Ursprung in Singapur und [Südkorea]) [führte der Wirtschaftszweig] ein Umstrukturierungs- und Konsolidierungsprogramm [durch]...

144. Weiter wird in Randnummer 88 der angefochtenen Verordnung festgestellt: Die Verluste im unteren Segment haben zu einem Rückgang der Gesamtrentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geführt und verhindert, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft den vollen Nutzen aus dem Euro-Effekt und der Einführung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Japan und Singapur zog...

145. Schließlich heißt es in Randnummer 94 der angefochtenen Verordnung:... die schlechten Geschäftsergebnisse im unteren Segment haben dazu geführt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt nicht die Gewinne erzielte, die angesichts des Euro-Effekts und der geltenden Antidumpingmaßnahmen sowie insbesondere der Umstrukturierungsmaßnahmen zu erwarten gewesen wären.

146. Diese Passagen zeigen deutlich, dass die Gemeinschaftsorgane bei ihrer Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Tatsache berücksichtigt haben, dass sich der Wirtschaftszweig noch von den Auswirkungen früherer Dumpingpraktiken erholen musste.

147. Was das Vorbringen der Klägerin betrifft, die Feststellungen in den Randnummern 88 und 94 seien nicht stichhaltig und könnten keinen Beweis dafür darstellen, dass die Gemeinschaftsorgane diesen Faktor beurteilt hätten, da die Beurteilung nur einen Teil der betreffenden Ware erfasst und so gegen Artikel 3 Absatz 8 der Grundverordnung verstoßen habe, so genügt die Feststellung, dass dieses Vorbringen irrelevant ist. Wie nämlich oben in Randnummer 129 festgestellt, konnte das untere Segment bei der Feststellung der Schädigung gesondert geprüft werden, weil die Einfuhren elektronischer Waagen dieses Segments 97 % der Einfuhren aller Waagen zusammen ausmachten.

148. Den Faktor der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne hat der Rat in Randnummer 90 der angefochtenen Verordnung geprüft. Er stellt dort fest: Angesichts der Mengen und der Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern kann die Auswirkung der hohen Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht als geringfügig angesehen werden.

149. Der Rat hat es daher nicht versäumt, den Faktor der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne zu beurteilen. Die Kommission hat dies zwar nicht in ihrem Informationsdokument vom 21. September 2000 erwähnt, hat darauf aber in ihren Schreiben vom 4. und 23. Oktober 2000 hingewiesen, mit denen sie auf die Stellungnahme der Klägerin vom 29. September 2000 geantwortet hat.

150. Der erste Teil des zweiten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

4. Zweiter Teil: Berücksichtigung nicht gedumpter Einfuhren bei der Analyse zum Zweck der Feststellung der Schädigung

a) Vorbringen der Parteien

151. Die Klägerin macht geltend, dass die Gemeinschaftsorgane einen offensichtlichen Verstoß gegen Artikel 3 Absätze 2, 3 und 5 der Grundverordnung begangen hätten, indem sie bei der Schadensanalyse nicht gedumpte Einfuhren berücksichtigt hätten, nämlich die Einfuhren der CAS Corp., einer der von der Untersuchung betroffenen koreanischen Gesellschaften, bei der keine Dumpingpraxis festgestellt worden sei.

152. Die Klägerin legt die Bezugnahme in Artikel 3 der Grundverordnung auf die gedumpten Einfuhren dahin aus, dass sie die Berücksichtigung von Einfuhren ausführender Hersteller ausschließe, die kein Dumping betrieben. Die in Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung vorgesehene kumulative Beurteilung dieser Einfuhren könne daher nicht die Einfuhren eines ausführenden Herstellers umfassen, bei dem keine oder eine geringfügige Dumpingspanne festgestellt worden sei. Da die Einfuhren der CAS Corp. berücksichtigt worden seien, sei die Analyse der Gemeinschaftsorgane rechtswidrig und die gesamte Feststellung der Schädigung hinfällig. Die Klägerin bezieht sich insoweit auf die Verordnung (EG) Nr. 1644/2001 des Rates vom 7. August 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2398/97 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien und Pakistan und zur Aussetzung ihrer Anwendung gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Indien (ABl. L 219, S. 1), die vom Rat auf den Panelbericht hin erlassen wurde.

153. Der Rat habe weder eine Rechtfertigung noch irgendwelche anderen überzeugenden Gesichtspunkte zur Stützung seiner Erklärung vorgelegt, dass die Tatsache, dass bestimmte Einfuhren eines koreanischen Herstellers nicht gedumpt seien, ohne Bedeutung für die Gesamtauswirkungen der koreanischen Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sei.

154. Der Rat widerspricht der Auslegung des Artikels 3 Absätze 2, 3 und 5 der Grundverordnung durch die Klägerin. Unter gedumpten Einfuhren seien die Einfuhren aus einem gegebenen Land zu verstehen, wenn für das gesamte Land eine über der Geringfügigkeitsschwelle liegende Dumpingspanne festgestellt worden sei. Dieser Ansatz spiegele eine langjährige Gemeinschaftspraxis wider und stehe nicht im Widerspruch zur Formulierung des Artikels.

155. Er habe den vorstehend dargestellten Ansatz gewählt, weil erstens die Trennung zwischen gedumpten und nicht gedumpten Einfuhren nur unter bestimmten Umständen und bei bestimmten Methoden möglich sei, die oft nicht anwendbar seien. Zweitens werde Dumping nur für den Untersuchungszeitraum nachgewiesen, während die Entwicklung der Schadensindikatoren über einen längeren Zeitraum beurteilt werde. Es sei den Gemeinschaftsorganen nicht möglich, festzustellen, ob die im Untersuchungszeitraum gedumpten Einfuhren auch während der restlichen geprüften Zeit gedumpt gewesen seien und umgekehrt. Darüber hinaus könne der von ihm gewählte Ansatz vorteilhaft für die Ausführer sein, während der von der Klägerin vertretene Ansatz nachteilig für sie sein könne. Schließlich habe er in den Grenzen seines weiten Ermessens gehandelt, das im Urteil Thai Bicycle/Rat (zitiert oben in Randnr. 46) anerkannt werde. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei die Schlussfolgerung im Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 255/84 (Nachi Fujikoshi/Rat, Slg. 1987, 1861) allgemein; der Gerichtshof habe dort festgestellt, dass es nicht notwendig sei, den Anteil der Einfuhren eines bestimmten Ausführers an der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu bestimmen.

156. Hilfsweise trägt der Rat vor, dass, selbst wenn die Gemeinschaftsorgane bei der Feststellung des Volumens der gedumpten Einfuhren einen Fehler begangen haben sollten, weil sie die Einfuhren der CAS Corp. mit einbezogen hätten, dieser Fehler keine konkreten Auswirkungen auf die Feststellung der Schädigung als solche gehabt habe. Schließlich führt der Rat aus, dass die Dumpingspanne der CAS Corp. der Klägerin aufgrund des Inhalts des ihr übermittelten Informationsdokuments eindeutig habe bekannt sein müssen und dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt keine Einwände geäußert habe. Im Übrigen wären die Gemeinschaftsorgane auch dann, wenn sie die Einfuhren aus Südkorea und China nicht kumulativ betrachtet hätten, bezüglich der chinesischen Einfuhren zu denselben Schlüssen gelangt.

b) Würdigung durch das Gericht

157. Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung enthält die allgemeinen Regeln für die Feststellung eines Schadens, und die folgenden Bestimmungen dieses Artikels geben genauere Hinweise zur Feststellung. Artikel 3 Absätze 5 und 6 schreibt auch eine Prüfung der gedumpten Einfuhren vor.

158. Die Prüfung des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes setzt zunächst die Auslegung des Begriffes gedumpte Einfuhren in Artikel 3 der Grundverordnung voraus.

159. Zunächst ist festzustellen, dass dieser Begriff ganz offensichtlich die Summe aller Geschäfte umfasst, die Gegenstand von Dumping waren. Da es aber nicht möglich ist, alle einzelnen Geschäfte zu prüfen, sind im Rahmen der Schadensanalyse sämtliche Einfuhren aller ausführenden Hersteller zu berücksichtigen, bei denen festgestellt wird, dass sie Dumping betreiben. Dagegen können Einfuhren eines ausführenden Herstellers, bei dem keine oder eine geringfügige Dumpingspanne festgestellt worden ist, im Rahmen der Schadensanalyse nicht als gedumpt angesehen werden.

160. Sodann ist daran zu erinnern, dass nach Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung, wenn die Einfuhren einer Ware aus mehr als einem Land gleichzeitig Gegenstand von Antidumpinguntersuchungen sind, die Auswirkungen dieser Einfuhren nur dann kumulativ beurteilt werden, wenn festgestellt wird, dass die ermittelte Dumpingspanne für die Einfuhren aus jedem einzelnen Land den in Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung genannten Mindestprozentsatz übersteigt, das Volumen der Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht unerheblich ist und eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren angesichts des Wettbewerbs angemessen ist.

161. Diese Bestimmung ist dahin auszulegen, dass sie die Berücksichtigung der Einfuhren aus einem bestimmten Land nur erlaubt, soweit sie von einem ausführenden Hersteller stammen, bei dem festgestellt worden ist, dass er Dumping betreibt. Folglich können die Einfuhren aus einem Land, bei dem eine über der Geringfügigkeitsschwelle liegende Dumpingspanne festgestellt worden ist, nur insoweit in vollem Umfang berücksichtigt werden, als bei keinem ausführenden Hersteller dieses Landes eine bei Null liegende oder geringfügige Dumpingspanne festgestellt worden ist.

162. Im vorliegenden Zusammenhang ist daher unter Berücksichtigung von Gegenstand und Ziel des Artikels 3 der Grundverordnung davon auszugehen, dass der Begriff gedumpte Einfuhren nicht die Einfuhren eines ausführenden Herstellers erfasst, der kein Dumping betreibt, auch wenn er in einem Land ansässig ist, bei dem eine über der Geringfügigkeitsschwelle liegende Dumpingspanne festgestellt worden ist.

163. Diese Auslegung steht in keiner Weise im Widerspruch zu der Rechtsprechung, nach der der Gemeinschaftsgesetzgeber das Gebiet eines bestimmten Landes oder mehrerer Länder als Rahmen für die Feststellung einer Schädigung wählt, wobei er in einer Gesamtbetrachtung auf sämtliche gedumpten Einfuhren mit Ursprung in diesem Land oder in diesen Ländern abstellt (Urteil des Gerichts vom 20. Oktober 1999 in der Rechtssache T171/97, Swedish Match Philippines/Rat, Slg. 1999, II3241, Randnr. 65). In diesem Zusammenhang ist entschieden worden, dass das Vorliegen einer Schädigung, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch Einfuhren zu Dumpingpreisen erleidet, umfassend zu beurteilen ist, ohne dass es erforderlich oder auch nur möglich wäre, den individuellen Anteil jedes der verantwortlichen Unternehmen an dieser Schädigung zu bestimmen (Urteil Nachi Fujikoshi/Rat, zitiert oben in Randnr. 155, Randnr. 46, Urteil Swedish Match Philippines/Rat, Randnr. 66, und Urteil Arne Mathisen/Rat, zitiert oben in Randnr. 48, Randnr. 123).

164. In diesen Rechtssachen handelte es sich aber um Gesellschaften, die verantwortlich für Einfuhren zu Dumpingpreisen waren. Im vorliegenden Fall handelt es sich dagegen um eine Gesellschaft, deren Einfuhren nicht gedumpt waren, mithin geht es um die Einfuhren einer Gesellschaft, die nicht für Dumping verantwortlich ist. Folglich ist die in der vorstehenden Randnummer angeführte Rechtsprechung als solche im vorliegenden Fall nicht anwendbar und berührt nicht die Auslegung des Begriffes gedumpte Einfuhren.

165. Diese Auslegung steht auch im Einklang mit der Auslegung des WTO-Übereinkommens, wie sie sich aus dem Panelbericht ergibt, dessen Feststellungen der Rat akzeptiert hat. So wird in der 17. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1644/2001 festgestellt: Das Panel vertrat... die Ansicht, dass die Einfuhren, die von einem Hersteller/Ausführer stammen, bei dem kein Dumping festgestellt wird, bei der Schadensanalyse nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet werden dürfen. Anschließend hat der Rat eine Neubewertung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unter Ausschluss der Ausführer vorgenommen, die kein Dumping betreiben.

166. Nach alledem hätten die Gemeinschaftsorgane ungeachtet dessen, dass für Südkorea eine über der Geringfügigkeitsschwelle liegende Dumpingspanne festgestellt worden war, die Einfuhren der koreanischen Gesellschaft CAS Corp. nicht berücksichtigen dürfen, da diese Gesellschaft kein Dumping betrieb.

167. Zweitens ist zu prüfen, welche Auswirkungen dieser Fehler im vorliegenden Fall hatte. Zu prüfen sind daher seine Auswirkungen unter Berücksichtigung des vorliegenden Antrags, der den Schaden betrifft, der der Klägerin durch die Berücksichtigung der Einfuhren der CAS Corp. bei den gedumpten Einfuhren entstanden sei (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 2. Mai 1995 in den Rechtssachen T163/94 und T165/94, NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat, Slg. 1995, II1381, Randnrn. 112 bis 115). Für die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung genügt nicht, dass der Rat einen Fehler begangen hat, sondern dieser Fehler muss auch eine Auswirkung auf die Feststellung der Schädigung und somit auf den Inhalt der Verordnung selbst gehabt haben.

168. Der Rat macht geltend, dass er die Schädigung allein auf der Grundlage der Einfuhren aus China hätte feststellen können. Er hat zu diesem Zweck in seiner Gegenerwiderung eine Tabelle erstellt, die die Hauptindikatoren der Schädigung enthält, wie sie beurteilt würden, wenn man ausschließlich die Einfuhren aus China berücksichtigte, und hat sie mit den Indikatoren verglichen, die ihn zu den in der angefochtenen Verordnung gezogenen Schlüssen veranlasst hatten. Ein Berechnungsfehler in dieser Tabelle ist in der mündlichen Verhandlung korrigiert worden.

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169. Nach dieser Tabelle, die von der Klägerin nicht in Frage gestellt wird und deren Angaben zu Volumen und Marktanteil der Einfuhren sich in den Verfahrensakten befinden, sind die chinesischen Einfuhren in die Gemeinschaft um 387 %, von 3 456 Einheiten im Jahr 1995 auf 16 827 Einheiten im Untersuchungszeitraum, gestiegen. Die Einfuhren aus Südkorea stiegen im selben Zeitraum nur um 32 % (5 532 Einheiten im Jahr 1995 und 7 301 im Jahr 1999) und die aus Taiwan nur um 52 % (5 865 Einheiten im Jahr 1995 und 8 935 im Jahr 1999). Insgesamt vergrößerte sich das Volumen der Einfuhren aus diesen drei Ländern um 123 % (14 853 Einheiten im Jahr 1995 und 33 063 im Jahr 1999). Die Einfuhren aus China nahmen prozentual also sehr viel stärker zu als die Einfuhren aus den anderen betroffenen Ländern. Nach Artikel 3 Absatz 3 der Grundverordnung kommt es aber darauf an, dass die Einfuhren aus einem bestimmten Drittland absolut und nicht lediglich prozentual erheblich angestiegen sind oder dass der Marktanteil, den die Einfuhren bei dem in der Gemeinschaft festgestellten Verbrauch ausmachen, erheblich gewachsen ist. Insoweit kann davon ausgegangen werden, dass ein Anstieg von 3 456 Einheiten im Jahr 1995 auf 16 827 Einheiten im Untersuchungszeitraum einen erheblichen absoluten Anstieg darstellt. Der Marktanteil der Einfuhren ist von 2,1 % im Jahr 1995 auf 7,7 % im Untersuchungszeitraum gestiegen. Im selben Zeitraum sank der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für sämtliche elektronischen Waagen von 26,1 % auf 24,9 %, was einen relativen Rückgang von 4,6 % darstellt. Diese Zahlen belegen, dass bereits die Ausfuhren aus China genügt hätten, um die Schädigung festzustellen.

170. Obwohl die Schädigung bereits auf der Grundlage der Einfuhren aus China festgestellt werden konnte, sind außerdem die Auswirkungen des Ausschlusses der Ausfuhren der CAS Corp. auf das Volumen der Gesamteinfuhren aus den drei betroffenen Ländern zu prüfen. Der Rat hat in seiner Gegenerwiderung auch hierzu eine Tabelle vorgelegt, in der die Gemeinschaftseinfuhren ohne Berücksichtigung der Einfuhren mit Ursprung bei der CAS Corp. bewertet werden. Als Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts hat der Rat die Angaben zur CAS Corp. vorgelegt und die Tabelle insoweit ergänzt. Er hat die Tabelle in der mündlichen Verhandlung ebenfalls korrigiert.

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171. Nach dieser Tabelle, deren Angaben von der Klägerin nicht in Frage gestellt werden und sich, soweit es um das Volumen und den Marktanteil der Einfuhren geht, in den Verfahrensakten befinden, ist das Volumen der Ausfuhren in die Gemeinschaft aus allen betroffenen Ländern, bei Südkorea mit Ausnahme der Ausfuhren der CAS Corp., um 159 %, von 11 73 Einheiten im Jahr 1995 auf 29 248 Einheiten im Untersuchungszeitraum, statt der 123 % gestiegen, die man erzielt, wenn man die Ausfuhren der CAS Corp. mit berücksichtigt. Ferner ist ein erheblicher absoluter Anstieg der gedumpten Ausfuhren festzustellen, während die Ausfuhren der CAS Corp. fast gleich geblieben sind. Außerdem ist der Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft ohne die Einfuhren mit Ursprung bei der CAS Corp. von 7 % auf 13,4 % gestiegen, was einen erheblichen Anstieg darstellt. Da der Marktanteil der Ausfuhren der CAS Corp. sank, war die Erhöhung des Marktanteils der anderen Hersteller noch erheblicher.

172. Im Übrigen ist nicht erwiesen, dass sich die Schlussfolgerungen des Rates zu den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise der gleichartigen Gemeinschaftswaren und auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wesentlich hätten ändern können, wenn der Rat die Einfuhren, die von dem Ausführer stammten, der kein Dumping betrieb, von seiner Analyse ausgeschlossen hätte.

173. Folglich hätte die Berücksichtigung der Einfuhren aus den drei betroffenen Ländern ohne Beachtung der Einfuhren mit Ursprung bei der CAS Corp. jedenfalls ausgereicht, um dem Rat die Feststellung zu ermöglichen, dass eine Schädigung vorliege. Der Fehler, den die Gemeinschaftsorgane dadurch begingen, dass sie auch die Einfuhren mit Ursprung bei der CAS Corp. berücksichtigten, hat daher keinen entscheidenden Einfluss auf die Schlussfolgerung des Rates zum Vorliegen der Schädigung gehabt.

174. Die Feststellung dieses Fehlers genügt daher nicht, um zur Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung zu führen.

5. Dritter Teil: Schlussfolgerung, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung erlitten habe

175. Das Vorbringen der Klägerin zum dritten Teil des zweiten Klagegrundes kann in vier Abschnitte gegliedert werden, die im Folgenden getrennt geprüft werden.

a) Unterschied zwischen den vorläufigen und den endgültigen Daten

Vorbringen der Parteien

176. Die Klägerin macht geltend, dass ein Widerspruch zwischen den Daten zur Schädigung, die ihr in der Anlage zum Schreiben vom 4. Oktober 2000 in Form einer im April 2000 erstellten Tabelle (im Folgenden: Dokument vom April 2000) mitgeteilt worden seien, und den Daten im Informationsdokument vom 21. September 2000 und in der angefochtenen Verordnung bestehe. Diese Daten hätten insbesondere das Verkaufsvolumen in der Gemeinschaft, den Marktanteil, den Verkaufspreis in der Gemeinschaft und die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft betroffen und seien aufgrund dieses Widerspruchs nicht, wie in Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung verlangt, auf eindeutige und unwiderlegbare Beweise gestützt.

177. Sie hätte in der Lage sein müssen, von der Richtigkeit der Daten auszugehen, die die Kommission dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mitgeteilt habe, da die vorläufigen Schlussfolgerungen üblicherweise von der Kommission überprüft würden und diese in der Regel nach der Überprüfung keine Änderungen der Daten mehr akzeptiere. Die betreffenden Daten, die der Klägerin einige Monate nach der Eröffnung der Untersuchung mitgeteilt worden seien, seien entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob die Gemeinschaftsorgane korrekt festgestellt hätten, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung erlitten habe.

178. Der Rat macht zunächst geltend, dass diese Rüge unzulässig sei, weil sie keinen Zusammenhang mit dem angeblichen offensichtlichen Beurteilungsfehler aufweise. Die Klägerin versuche, den Gemeinschaftsorganen indirekt vorzuwerfen, dass sie ihr keine ausreichenden endgültigen Informationen übermittelt hätten, indem sie ihre Fragen zum Vorliegen eines Widerspruchs zwischen den vorläufigen und den endgültigen Daten nicht beantwortet hätten. Hilfsweise trägt der Rat vor, dass die Rüge nicht begründet sei, weil die einzige relevante Frage diejenige sei, ob bei der Auslegung der in der angefochtenen Verordnung dargestellten endgültigen Daten ein offensichtlicher Beurteilungsfehler begangen worden sei.

Würdigung durch das Gericht

179. Was zunächst die angebliche Unzulässigkeit dieser Rüge angeht, so genügt die Feststellung, dass die Rüge entgegen dem Vorbringen des Rates mit dem angeblichen offensichtlichen Beurteilungsfehler zusammenhängt. Sollten sich nämlich die Gemeinschaftsorgane zu Unrecht auf fehlerhafte Daten gestützt haben, so hätten sie die Tatsachen auch falsch ausgelegt und damit möglicherweise einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Diese Rüge ist daher zulässig.

180. Was die Begründetheit angeht, so hat die Kommission der Klägerin in ihrem Schreiben vom 4. Oktober 2000 Zugang zu der nichtvertraulichen Fassung der Tabelle gewährt, die sich in einem Dokument befand, das sie im April 2000 verfasst hatte und das nach dem Vortrag des Rates vorläufige Schlussfolgerungen zur Schädigung enthielt. Bestimmte Daten im Dokument vom April 2000 unterschieden sich aber von den Daten im Informationsdokument vom 21. September 2000 und in der angefochtenen Verordnung. Diese Daten betrafen insbesondere das Verkaufsvolumen in der Gemeinschaft, den Marktanteil, den Verkaufspreis in der Gemeinschaft und die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft.

181. Aus den Verfahrensakten geht hervor, dass die Gemeinschaftshersteller den im Dokument vom April 2000 enthaltenen Daten zu bestimmten Schadensindikatoren nicht zustimmten. Die Gemeinschaftsorgane berücksichtigten daraufhin die Stellungnahmen, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft beim Treffen vom 6. April 2000 und in ihrer späteren Korrespondenz abgab.

182. Hierzu genügt die Feststellung, dass, wie der Rat zutreffend vorgetragen hat, eine Antidumpinguntersuchung in Wirklichkeit ein kontinuierlicher Prozess ist, in dessen Verlauf zahlreiche Feststellungen ständig überprüft werden. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass die endgültigen Feststellungen der Gemeinschaftsorgane von den Feststellungen zu einem bestimmten Zeitpunkt der Untersuchung abweichen. Außerdem können die vorläufigen Daten per definitionem im Laufe der Untersuchung abgeändert werden. Die Klägerin kann daher nicht mit Grund geltend machen, dass der angebliche Widerspruch in irgendeiner Weise Ausdruck eines Mangels an Objektivität und Zuverlässigkeit der fraglichen Daten sei. Schließlich ist zu unterstreichen, dass bei der Ermittlung der Schädigung auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem etwaige Schutzmaßnahmen getroffen werden (Urteil des Gerichtshofes vom 28. November 1989 in der Rechtssache C121/86, Epicheiriseon Metalleftikon Viomichanikon kai Naftiliakon u. a./Rat, Slg. 1989, 3919, Randnrn. 34 und 35).

183. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin zu den Unterschieden zwischen den vorläufigen und den endgültigen Schlussfolgerungen unbeachtlich ist.

184. Folglich greift die erste Rüge nicht durch.

b) Beurteilung bestimmter Schadensindikatoren

Vorbringen der Parteien

185. Die Klägerin macht geltend, dass die Gemeinschaftsorgane einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hätten, als sie zu dem Schluss gelangt seien, dass die Daten zu den Marktanteilen, zum Verkaufspreis der gleichartigen Ware und zur Rentabilität auf eine bedeutende Schädigung hinwiesen. Diese Daten zeigten, dass sich die Wirtschaftsindikatoren, die sich auf die Lage der am Verfahren beteiligten Gemeinschaftshersteller bezögen, zwischen 1995 und dem Untersuchungszeitraum unterschiedlich entwickelt hätten.

186. Was den Marktanteil angehe, so sei es aufgrund der Widersprüche zwischen den Daten nicht möglich, davon auszugehen, dass die darauf bezogenen Feststellungen auf zutreffende Informationen gestützt seien.

187. Was den Verkaufspreis betreffe, so würden aufgrund des Ausschlusses des Faktors der preislichen Entwicklung der Marktsegmente für elektronische Waagen die in den Randnummern 10 und 11 der angefochtenen Verordnung enthaltene Definition der betroffenen Ware und die Austauschbarkeit der drei Segmente außer Acht gelassen. Die Klägerin betont insoweit, dass es in früheren Antidumpingverfahren keine Analyse nach einzelnen Segmenten gegeben habe. Sie bezieht sich dabei auf Randnummer 73 der Verordnung (EWG) Nr. 993/93 des Rates vom 26. April 1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen mit Ursprung in Japan (ABl. L 104, S. 4) und Randnummer 36 der Verordnung (EWG) Nr. 1103/93 der Kommission vom 30. April 1993 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen mit Ursprung in Singapur und der Republik Korea in die Gemeinschaft (ABl. L 112, S. 20). Auf jeden Fall habe der Rat gegen Artikel 3 Absatz 8 der Grundverordnung verstoßen, indem er eine Analyse nach einzelnen Segmenten durchgeführt habe, da dieser Artikel keine gesonderte Beurteilung der Segmente der gleichartigen Ware erlaube.

188. Darüber hinaus seien in den neueren Verordnungen zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf elektronische Waagen die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise berücksichtigt worden und nicht die für die einzelnen Segmente ermittelten durchschnittlichen Verkaufspreise. Die Klägerin beruft sich insoweit auf Randnummer 42 der Verordnung Nr. 468/2001 und Randnummer 52 der Verordnung Nr. 469/2001.

189. Weiter bestreitet die Klägerin die Feststellung des Rates, dass die Verkaufspreise gesunken seien, und die Behauptung des Rates, dass die Daten, nach denen der Verkaufspreis um 17 % gestiegen sei, falsch seien. Letztgenannte Behauptung stehe im Widerspruch zum Wortlaut von Randnummer 83 der angefochtenen Verordnung, und dieser Widerspruch sei ein Beleg dafür, dass die Feststellung der Schädigung nicht auf unwiderlegbare Beweise gestützt sei.

190. Im Übrigen hätte der Rat nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung die durchschnittlichen Verkaufspreise zusammen mit den Faktoren prüfen müssen, die diese Preise beeinflussten, wie z. B. die Senkung der Produktionskosten, die in Randnummer 122 der angefochtenen Verordnung auch erwähnt werde. Zudem zeige die neuere Praxis der Gemeinschaftsorgane, dass die Faktoren, die die Gemeinschaftspreise beeinflussten, zusammen mit den eigentlichen Preisen analysiert würden, um festzustellen, ob die Änderungen der Produktionskosten geeignet seien, Auswirkungen auf die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu haben. Die Klägerin beruft sich dabei insbesondere auf die 80. und die 81. Begründungserwägung der Verordnung (EG) Nr. 1612/2001 der Kommission vom 3. August 2001 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferromolybdän mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 214, S. 3).

191. Hinsichtlich der Rentabilität beruft sich die Klägerin ebenfalls auf einen offensichtlichen Widerspruch, aufgrund dessen die Definition des nicht schadensverursachenden Preises durch den Rat fehlerhaft sei. Da die Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum ungefähr 10 % betragen habe, hätte der Rat zu dem Schluss gelangen müssen, dass die Gesamtrentabilität ausreichend sei. Die Gewinnspanne von 10 % sei die Spanne, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nach Ansicht der Gemeinschaftsorgane beim Verkauf elektronischer Waagen in der Europäischen Gemeinschaft ohne gedumpte Einfuhren voraussichtlich erzielen könne. Die Erhöhung der Gewinne scheine weitgehend auf die starke Senkung der Produktionskosten zurückgeführt werden zu können.

192. Der Rat verneint, dass er bei der Bewertung der Wirtschaftsindikatoren, die die Marktanteile, die Verkaufspreise und die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beträfen, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe.

Würdigung durch das Gericht

193. Was zunächst den Umstand angeht, dass die Klägerin ihr Vorbringen auf die Unterschiede zwischen den vorläufigen und den endgültigen Daten stützt, so ist daran zu erinnern, dass diese Rüge im Rahmen der Prüfung der vorherigen Rüge zurückgewiesen worden ist.

- Verkaufspreis der gleichartigen Ware

194. In Randnummer 83 der angefochtenen Verordnung hat der Rat festgestellt, dass die Verkaufspreise elektronischer Waagen auf dem Gemeinschaftsmarkt im oberen Segment um 11 %, im mittleren Segment um 18 % und im unteren Segment um 17 % zurückgegangen seien. Auf eine Bemerkung der Klägerin im Antidumpingverfahren, dass die durchschnittlichen Verkaufspreise aller elektronischen Waagen zusammen im Analysezeitraum gestiegen seien, hat der Rat in Randnummer 83 der angefochtenen Verordnung ebenso wie die Kommission mit anderen Worten in ihrem Schreiben vom 23. Oktober 2000 entgegnet, dass [d]ieser scheinbare Anstieg... voll und ganz auf eine Änderung des Produktmix (d. h. eine erhebliche Veränderung der Verkaufsmengen je Segment zwischen 1995 und dem Untersuchungszeitraum) zurückzuführen [war].

195. In seiner Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts hat der Rat den festgestellten Unterschied zwischen der vorläufigen Berechnung, die im Dokument vom April 2000 einen Anstieg des Verkaufspreises um 17 % für alle elektronischen Waagen ergeben hatte, und der endgültigen Berechnung gerechtfertigt, bei der für jedes einzeln betrachtete Segment ein Rückgang verzeichnet wurde. Aus der Antwort des Rates geht hervor, dass die Kommission drei Änderungen der vorläufigen Berechnung vorgenommen hatte, die zusammen die unterschiedlichen Ergebnisse bei der Preisentwicklung erklären. Erstens enthielt die Berechnung im Dokument vom April 2000 einen Fehler, da dort nur die Verkäufe an unabhängige Parteien hätten aufgeführt werden dürfen, was aber in der Tabelle nicht zum Ausdruck kam. Aufgrund dessen wurde im Dokument vom April 2000 ein Anstieg der Verkaufspreise erwähnt, obwohl die Berechnung in diesem Dokument eine Erhöhung der verkauften Mengen um 35 % und des Umsatzes um 27 % zeigte und das Ergebnis daher einen Rückgang des Verkaufspreises um 6 % hätte ausweisen müssen; dies entspricht einem Index von 94, wenn man die allgemein für die Berechnung der Preisentwicklung herangezogene Methode anwendet, nach der für jedes Jahr der Gesamtwert der Verkäufe durch deren Gesamtvolumen geteilt wird (127/135), wobei der Index 100 dem Beginn des Untersuchungszeitraums (1995) entspricht. Zweitens hat die Kommission auch die Berechnung der Entwicklung des Verkaufsvolumens leicht geändert. Während die Berechnung im Dokument vom April 2000 eine Erhöhung der verkauften Mengen um 35 % zeigte, betrug dieser Anstieg nach der endgültigen Berechnung der Kommission und des Rates nur noch 29 % (vgl. Randnr. 79 der angefochtenen Verordnung). Diese Änderung hatte natürlich Auswirkungen auf die Berechnung der Preisentwicklung. Da die Erhöhung des Umsatzes für alle elektronischen Waagen zusammen 27 % betrug (vgl. Randnr. 80), betrug das Verhältnis zwischen diesem Anstieg und dem der verkauften Gesamtmengen 98 (127/129), d. h., der Gesamtpreis ging um ungefähr 2 % zurück. Drittens hat die Kommission die Preisentwicklung für die einzelnen Warenkategorien und nicht allgemein berechnet, was den verbleibenden Unterschied bezüglich der Preisentwicklung erklärt.

196. Im Übrigen geht aus der Antwort des Rates auch hervor, dass es ein Statistikern wohlbekanntes Phänomen gibt, bei dem, wenn eine Ware verschiedene Kategorien hat, die Berechnung einer Gesamtentwicklung der Preise (gestützt auf die Entwicklung der Verkaufsmengen und -werte) verfälscht ist, wenn sich die Preise und die Tendenzen des Verkaufsvolumens der einzelnen Kategorien spürbar unterscheiden. Da dies hier der Fall ist, hat die Kommission die Preisentwicklung für jede einzelne Warenkategorie berechnet. Wie oben in den Randnummern 127 bis 131 festgestellt worden ist, verstößt die Prüfung nach einzelnen Kategorien nicht gegen Artikel 3 Absatz 8 der Grundverordnung.

197. Den Gemeinschaftsorganen kann daher unter diesen Umständen nicht vorgeworfen werden, dass sie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen haben, indem sie als Berechnungsmethode nicht die Methode anwandten, bei der ein gewogener durchschnittlicher Verkaufspreis ermittelt wird. Jedenfalls enthalten die Verfahrensakten nichts, was die Berechnung widerlegen würde, nach der die Verkaufspreise aller Kategorien zusammen zwischen 1995 und dem Untersuchungszeitraum um ungefähr 2 % gesunken, sondern, wie die vorläufige Berechnung ergeben hatte, um 17 % gestiegen sind.

198. Schließlich ist das Vorbringen der Klägerin irrelevant, dass die Preisentwicklung zusammen mit den die Preise berührenden Faktoren wie der Entwicklung der Produktionskosten und der Produktivität bei der betreffenden Ware in der Gemeinschaft hätte untersucht werden müssen. Zwar mögen die Gemeinschaftsorgane mitunter zusammen mit den Preisen auch andere Faktoren geprüft haben, doch ist diese Prüfung einzelfallbezogen und kann sich daher je nach Fall unterscheiden. Jedenfalls wurden die von der Klägerin angeführten Faktoren, wie der Rat feststellt, bei der Beurteilung der Rentabilität und in den endgültigen Schlussfolgerungen des Rates zur Schädigung berücksichtigt. Die Gemeinschaftsorgane haben daher sehr wohl, wie in Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung verlangt, eine Prüfung der Faktoren, die die Preise der Gemeinschaft beeinflussen, durchgeführt.

- Rentabilität und Wirkung der Einführung des Euro

199. Der Rat hat in Randnummer 89 der angefochtenen Verordnung festgestellt: Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erreichte... wegen der preisdrückenden Wirkung der gedumpten Einfuhren im Untersuchungszeitraum nicht das Niveau, das vernünftigerweise zu erwarten gewesen wäre. Nach Auffassung der Klägerin steht diese Schlussfolgerung im Widerspruch zu Randnummer 131 der angefochtenen Verordnung, nach der eine Gewinnspanne von 10 % für erforderlich gehalten wird, um die Lebensfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sicherzustellen, sowie Randnummer 84, in der festgestellt wird, dass [d]ie Umsatzrentabilität... für alle REWS zusammengenommen von einem niedrigen positiven Niveau im Jahr 1995 auf rund 10 % im Untersuchungszeitraum [stieg], während [i]m unteren Segment... ein Rückgang von dem niedrigen positiven Niveau im Jahr 1995 auf bedeutende Verluste im Untersuchungszeitraum (rund 20 %) zu beobachten [war].

200. Der Rat macht zu Recht geltend, dass die Gewinnspanne unter Berücksichtigung aller Umstände lediglich die Mindestvoraussetzung für das Überleben des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft dargestellt habe, die im vorliegenden Fall angesichts der Wirkung der bevorstehenden Einführung des Euro nicht ausgereicht habe. Die Kommission hat in Nummer 4.4.7 des Informationsdokuments vom 21. September 2000 erläutert, dass der übliche Gewinn des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft 10 % betragen habe. Dieses Niveau habe der Wirtschaftszweig jedoch in den Jahren vor dem Eintritt der Wirkung der bevorstehenden Einführung des Euro nicht erreichen können. Im Untersuchungszeitraum dagegen habe die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aufgrund dieser Wirkung, durch die die Verkaufsvolumen gestiegen seien, ein Niveau gehabt, das ausgereicht habe, um die Lebensfähigkeit des Wirtschaftszweigs sicherzustellen.

201. Die Gemeinschaftsorgane haben somit, wie aus den Randnummern 85 bis 88 der angefochtenen Verordnung hervorgeht, die Wirkung der bevorstehenden Einführung des Euro auf die Rentabilität für unbeachtlich erklärt, indem sie festgestellt haben, dass die Rentabilität ohne die fragliche Wirkung nicht ausreiche. Es ist daran zu erinnern, dass die Einführung eines Antidumpingzolls eine Maßnahme ist, die ihre Wirkungen in der Zukunft entfaltet. Die Gemeinschaftsorgane konnten daher aufgrund ihres weiten Ermessens die Wirkungen der Einführung des Euro bei ihrer Prüfung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unberücksichtigt lassen, ohne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen.

202. Die zweite Rüge greift folglich nicht durch.

c) Vorliegen einer bedeutenden Schädigung und Beurteilung der Tatsachen

Vorbringen der Parteien

203. Die Klägerin macht im Zusammenhang mit den Faktoren bezüglich der Marktaufteilung und der Entwicklung der Durchschnittspreise für sämtliche elektronischen Waagen der drei Segmente geltend, dass der Rat, indem er eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft festgestellt habe, es versäumt habe, eine objektive Beurteilung der Tatsachen vorzunehmen, aus der hervorginge, dass die Marktanteile des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 1995 und dem Untersuchungszeitraum gestiegen und die Produktionskosten gleichzeitig gesunken seien. Ferner habe der Rat gegen Artikel 3 Absatz 8 der Grundverordnung verstoßen, weil seine Schlussfolgerungen zur Schädigung nicht auf diese Daten hätten gestützt werden dürfen.

204. Der Rat trägt vor, dass die Klägerin lediglich das Vorbringen in der Darstellung des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes wiederhole.

Würdigung durch das Gericht

205. Die Klägerin trägt hier die Argumente vor, die bereits oben in den Randnummern 127 bis 131, 180 bis 184 und 198 geprüft und zurückgewiesen worden sind.

206. Die dritte Rüge greift daher nicht durch.

d) Beginn und Höhepunkt der Wirkung der bevorstehenden Einführung des Euro

Vorbringen der Parteien

207. Die Klägerin macht geltend, dass der Rat bei der Bewertung der Wirkung der bevorstehenden Einführung des Euro auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe. Da erhebliche Widersprüche zwischen den Daten, auf deren Grundlage die Gemeinschaftsorgane die Wirkung der Einführung des Euro geprüft hätten, und den Schlussfolgerungen der Organe bestuenden, sei die angefochtene Verordnung nicht auf eindeutige und unwiderlegbare Beweise gestützt und enthalte keine objektive Prüfung. Was ferner die angeblichen Zusammenhänge zwischen der Verbesserung der Rentabilität und der Einführung des Euro angehe, so folge der fragliche Anstieg aus der Erzielung niedrigerer Kosten und nicht aus der bevorstehenden Einführung des Euro.

208. Der Rat führt aus, dass das Vorbringen der Klägerin irrelevant sei, da sie nicht die Wirkung der Einführung des Euro als solche bestreite, sondern nur den Zeitraum, für den sie festgestellt worden sei. Außerdem habe die Klägerin keinen Beweis dafür vorgelegt, dass die Berechnung der Gemeinschaftsorgane falsch gewesen sei.

Würdigung durch das Gericht

209. Die Klägerin bestreitet nicht die Wirkung der Einführung des Euro als solche, sondern den Wert der Beweise, die der Beurteilung des Rates im Zusammenhang mit der Feststellung des Beginns und des Höhepunkts dieser Wirkung zugrunde liegen.

210. Der Beginn der Wirkung der bevorstehenden Einführung des Euro war nach Ansicht der Gemeinschaftsorgane 1997, während die Klägerin unter Bezugnahme auf die nichtvertrauliche Zusammenfassung der Antwort von Bizerba auf den Fragebogen vom 17. November 1999 das Jahr 1998 nennt. In Nummer I.1 dieses Dokuments heißt es, dass [d]ie Einführung des Euro... glücklicherweise zu einem vorübergehenden Anstieg der Nachfrage seit den letzten vier Monaten des Jahres 1998 führt. Im Schreiben von Bizerba vom 10. April 2000 wird erklärt, dass [d]er Umsatz aus den Gemeinschaftsverkäufen... aufgrund der Einführung des Euro 1998 und im Untersuchungszeitraum leicht gestiegen [ist] und dass [d]er gesamte Gemeinschaftsmarkt für [elektronische Waagen] wegen der [erwarteten] Ersetzung [elektronischer] Waagen im Zuge der Einführung des Euro bereit für einen wesentlich höheren Anstieg um ungefähr 50 % zwischen 1997 und dem Untersuchungszeitraum [war]. Schließlich geht aus der grafischen Darstellung in der Anlage zum Schreiben von Bizerba vom 10. April 2000 hervor, dass der Verkauf sämtlicher elektronischer Waagen von 1996 an zugenommen hat. Die von Bizerba vorgelegten Daten sind daher mitunter widersprüchlich und jedenfalls unsicher.

211. Da die Gemeinschaftsorgane im Rahmen von Antidumpinguntersuchungen alle ihnen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vorgelegten Daten prüfen müssen, ist es aufgrund des ihnen in diesem Bereich eingeräumten weiten Ermessens möglich, dass die Daten in der angefochtenen Verordnung, die den Daten der endgültigen Unterrichtung entsprechen, sich von den zu einem bestimmten Zeitpunkt von einem Unternehmen vorgelegten Daten unterscheiden, zumal wenn diese Daten widersprüchlich oder inkohärent sind. Ferner verzeichnete, wie aus den Feststellungen von Bizerba vom 10. April 2000 hervorgeht, der gesamte Gemeinschaftsmarkt für elektronische Waagen zwischen 1997 und dem Untersuchungszeitraum ein starkes Wachstum. Der Rat durfte daher davon ausgehen, dass der Beginn der Wirkung der Einführung des Euro bereits 1997 spürbar war. Die Klägerin hat zudem keine Beweise dafür vorgelegt, dass sich die Gemeinschaftsorgane insoweit irrten.

212. Der Höhepunkt der Wirkung der Einführung des Euro war nach Auffassung der Gemeinschaftsorgane 1999, während die Klägerin unter Bezugnahme auf die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft übermittelten Daten die Auffassung vertritt, dass er im Jahr 2001 gewesen sei.

213. Dass die Schlussfolgerungen der Gemeinschaftsorgane nicht in vollem Umfang allen Stellungnahmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entsprechen, bedeutet nicht, dass die Organe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen haben. Aus Nummer 7.4 des Schreibens der Kommission vom 4. Oktober 2000 geht hervor, dass die Kommission ihre Prognosen auf die Informationen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft über die Wirkung der Einführung des Euro gestützt hatte. Der Rat weist in seiner Klagebeantwortung darauf hin, dass die Gemeinschaftsorgane auf der Grundlage dieser Analyse vorhergesagt hätten, dass die Wirkung der bevorstehenden Einführung des Euro im Jahr 1999 ihren Höhepunkt haben würde. Darüber hinaus geht aus dem Antrag der Gemeinschaftshersteller hervor, dass diese mitgeteilt hatten, dass das Ende der Wirkung der Einführung des Euro für den Zeitraum 2000 bis 2003 erwartet werde. Schließlich heißt es zwar in der angefochtenen Verordnung, dass der Höhepunkt der Wirkung der Einführung des Euro 1999 erreicht worden sei, doch wird auch erklärt, dass der vorübergehende Anstieg der Verkäufe bis 2000 angedauert habe. In Randnummer 64 wird ausdrücklich festgestellt, dass die Wirkung der Einführung des Euro dazu geführt habe, dass einige Verkäufe von dem Zeitraum zwischen 2001 und 2004 auf den Zeitraum zwischen 1997 und 2000 vorgezogen worden seien. Die Wirkung der Einführung des Euro war somit nach der angefochtenen Verordnung im Jahr 1999 noch nicht verschwunden.

214. Die Klägerin hat keine Beweise dafür vorgelegt, dass die Prognosen der Gemeinschaftsorgane offensichtlich falsch und nicht auf eindeutige Beweise gestützt waren. Sie hat auch nicht dargetan, inwieweit die Feststellungen des Rates zur Schädigung berührt worden wären, wenn der Beginn der Wirkung der Einführung des Euro Ende 1998 und ihr Höhepunkt im Jahr 2001 gewesen wäre. Jedenfalls hat die Einführung des Euro ihre Wirkungen im Untersuchungszeitraum entfaltet.

215. Folglich greift die vierte Rüge nicht durch.

216. Daher ist der dritte Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

6. Vierter Teil: Offensichtlicher Fehler der Gemeinschaftsorgane bei der Beurteilung der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne

a) Vorbringen der Parteien

217. Die Klägerin macht geltend, dass die Gemeinschaftsorgane unter Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung bei der Beurteilung der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne einen offensichtlichen Fehler begangen hätten. Die Preisunterbietungsspanne der elektronischen Waagen mit Ursprung in den erfassten Ländern sei im Verhältnis zu den Gemeinschaftswaagen deutlich höher als die tatsächliche Dumpingspanne. Würde die Dumpingpraxis abgestellt, würde dies daher zu keiner wesentlichen Änderung der Preisunterbietungsspanne führen. Die Dumpingspanne und die Preisunterbietungsspanne seien deshalb zu vergleichen. Ein solcher Vergleich könne ergeben, dass die Schädigung aus anderen Faktoren als dem Dumping folge.

218. Der Rat verneint, dass die Gemeinschaftsorgane verpflichtet seien, einen Vergleich zwischen der Preisunterbietungsspanne und der Dumpingspanne anzustellen, zwei Faktoren, die schwer vergleichbar seien. Die Dumpingspanne sei stets als solche als relevant für die Feststellung der Schädigung anzusehen, wenn sie über der Geringfügigkeitsschwelle im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung liege, unabhängig davon, wie hoch die tatsächliche Preisunterbietungsspanne sei.

b) Würdigung durch das Gericht

219. Die Grundverordnung schreibt nicht vor, dass die Dumpingspannen mit den Preisunterbietungsspannen verglichen werden müssen und dass, wenn die Dumpingspanne niedriger ist als die Preisunterbietungsspanne, ein solcher Vergleich zeigt, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht aus dem Dumping folgt, sondern aus anderen Faktoren wie den natürlichen Kostenvorteilen der Ausführer.

220. Den Gemeinschaftsorganen kann daher kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie im vorliegenden Fall keinen solchen Vergleich angestellt haben. Nach Artikel 3 Absatz 3 der Grundverordnung erfolgt die Prüfung der Preisunterbietung im Vergleich zu dem Preis einer gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Rahmen der Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise, während nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung die Beurteilung der verschiedenen Faktoren, darunter die Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne, im Rahmen der Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erfolgt. Der Rat hat, wie oben festgestellt, seine Prüfung der Preisunterbietung in den Randnummern 72 bis 74 der angefochtenen Verordnung dargestellt und in Randnummer 90 der angefochtenen Verordnung die Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne geprüft. Er hat somit bei der Bewertung des Schadens durchaus einen der in Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung aufgeführten Faktoren berücksichtigt, ohne dass dieser insoweit mit der Preisunterbietungsspanne hätte verglichen werden müssen.

221. Folglich ist der vierte Teil des zweiten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

7. Fünfter Teil: Verstoß gegen Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung im Zusammenhang mit der Berücksichtigung der Zahlen von Eurostat

a) Vorbringen der Parteien

222. Die Klägerin macht geltend, dass der Rat seine Schlussfolgerung bezüglich des Vorliegens einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung getroffen habe, da er sich bei der Ermittlung des Einfuhrvolumens auf Statistiken von Eurostat bezogen habe, in denen Einfuhren anderer Waren als der betroffenen Ware eingeschlossen seien.

223. Die dem KN-Code 8423 8150 entsprechende Tarifierung schließe nämlich Waren ein, die nicht in den Anwendungsbereich des Verfahrens fielen, da jeder Typ von Waage erfasst werde, der eine Wiegekapazität von weniger als 30 Kilo habe und für eine geschäftliche Verwendung bestimmt sei. Der Rat räume ein, dass der KN-Code 8423 8150 auch andere Waagen als elektronische Waagen einbeziehe.

224. Die Klägerin beruft sich ferner auf die Daten der Marktstudie, die von den Gemeinschaftsherstellern, die den Antrag gestellt hätten, erstellt worden sei und nach der nur 50 % der in den genannten Code eingereihten Einfuhren aus China die elektronischen Waagen beträfen, um die es in der angefochtenen Verordnung gehe.

225. Die Klägerin weist die Erklärung des Rates zurück, dass alle gesammelten Beweise darauf hinwiesen, dass nur elektronische Waagen aus den betroffenen Ländern ausgeführt worden seien. Erstens hätten im Verlauf der Untersuchung verschiedene Beteiligte Anfangsbeweise dafür vorgelegt, dass Eurostat keine zuverlässige Quelle für die Ermittlung des Einfuhrvolumens elektronischer Waagen sei. Was zweitens die Einfuhren unter dem KN-Code 8423 8150 angehe, so hätten die Ausführer und Einführer, die bei der Untersuchung kooperiert hätten, nur elektronische Waagen ausgeführt und eingeführt und daher nicht beweisen können, dass auch Einfuhren anderer Waren unter diesem Code erfolgt seien. Drittens habe die Kommission gewusst, dass es chinesische Hersteller gebe, die andere Waagen als elektronische Waagen produzierten. Da diese anderen Waagen nicht Gegenstand der Untersuchung gewesen seien, habe nicht angenommen werden können, dass die betreffenden ausführenden Hersteller im Rahmen der Untersuchung mit der Kommission zusammenarbeiteten. Viertens hätte das Volumen der Einfuhren aus China anhand der verifizierten Daten zu den drei chinesischen Ausführern ermittelt werden müssen. Fünftens zeigen die dem Antrag beigefügten Daten von Eurostat zu den durchschnittlichen Einfuhrpreisen eindeutig, dass Eurostat auch bezüglich von China keine zuverlässige Quelle gewesen sei. Es gebe mehrere Faktoren, die eine Heranziehung der Daten von Eurostat als unangemessen erscheinen ließen.

226. Schließlich habe der Rat in mehreren neueren Antidumpingverfahren bei der Feststellung der Schädigung die Relevanz der Statistiken von Eurostat verneint, da der KN-Code, unter den die betreffende Ware gefallen sei, vom jeweiligen Verfahren nicht erfasste Waren eingeschlossen habe. Die Klägerin beruft sich insoweit insbesondere auf Randnummer 35 der Verordnung (EG) Nr. 2313/2000 des Rates vom 17. Oktober 2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kathodenstrahlröhren für Farbfernsehempfangsgeräte mit Ursprung in Indien und der Republik Korea, zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren aus diesen Ländern und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren mit Ursprung in Litauen, Malaysia und der Volksrepublik China (ABl. L 267, S. 1). Dieser Ansatz sei durch das Urteil des Gerichtshofes vom 27. November 1991 in der Rechtssache C315/90 (Gimelec u. a./Kommission, Slg. 1991, I5589, Randnrn. 13 und 14) bestätigt worden.

227. Der Rat bestreitet nicht, dass der KN-Code 8423 8150 auch für andere Waagen als die untersuchten Waagen gilt und dass Eurostat nicht zwischen den verschiedenen Modellen unterscheidet, die von diesem Code erfasst werden. Alle erlangten Beweise einschließlich der Beweise, die die Ausführer und die Einführer, die bei der Untersuchung kooperiert hätten, vorgelegt hätten, wiesen jedoch darauf hin, dass die betroffenen Länder nur elektronische Waagen ausgeführt hätten. Darüber hinaus hätten die Gemeinschaftsorgane wegen der äußerst geringen Mitarbeit der Ausführer, insbesondere der chinesischen Ausführer, nur über Informationen zu weniger als 50 % der Gesamteinfuhren verfügt. Dass nur Informationen über die Ausfuhren aus China verfügbar gewesen seien, lasse aber nicht den Schluss zu, dass der Rat die Grenzen seines Ermessens überschritten habe, als er seine Beurteilung auf die Daten von Eurostat gestützt habe.

b) Würdigung durch das Gericht

228. Die Klägerin macht geltend, dass die Gemeinschaftsorgane, indem sie das Einfuhrvolumen auf der Grundlage der Statistiken von Eurostat ermittelt hätten, obwohl sie gewusst hätten, dass der KN-Code 8423 8150 auch andere Waren als elektronische Waagen einschließe, ihre Feststellungen zum Einfuhrvolumen nicht auf eindeutige Beweise gestützt hätten. Das Gericht beschränkt seine Prüfung der Verwendung der Daten von Eurostat zur Ermittlung des Einfuhrvolumens daher auf diesen spezifischen Aspekt.

229. Die Klägerin beruft sich insoweit auf das Urteil Gimelec u. a./Kommission (zitiert oben in Randnr. 226, Randnrn. 13 und 14). In dieser Rechtssache hatte der Gerichtshof im Urteil festgestellt:

[D]ie Kommission [hat sich] vorliegend zu Recht auf die mit ihrer Untersuchung erhobenen spezifischen Daten gestützt..., auch wenn diese Daten nicht den Gemeinschaftsstatistiken entsprachen, auf die die Kläger sich bezogen haben. Wie die Kommission nämlich, ohne dass die Kläger dem widersprochen hätten, geltend gemacht hat, können die Gemeinschaftsstatistiken nicht als Beweismittel herangezogen werden, weil sie Elektromotoren in ein Tarifkapitel einstufen, das auch andere Erzeugnisse umfasst.

Hieraus ergibt sich, dass die Kommission den Umfang der betreffenden Einfuhren anhand der Daten festgestellt hat, von denen sie vernünftigerweise ausgehen durfte.

230. Nach dieser Rechtsprechung begehen die Gemeinschaftsorgane keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler, wenn sie sich auf Daten stützen, von denen sie vernünftigerweise ausgehen dürfen. Aus der Rechtsprechung geht ferner hervor, dass die Gemeinschaftsorgane nicht an die Antworten der betreffenden Parteien gebunden sind, wenn nur in geringem Umfang bei der Untersuchung kooperiert wird und daher die Daten, die ein oder zwei betroffene Unternehmen übermittelt haben, nicht als repräsentativ angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache T161/94, Sinochem Heilongjiang/Rat, Slg. 1996, II695, Randnr. 65).

231. Im vorliegenden Fall waren die Gemeinschaftsorgane der Auffassung, dass, obwohl der KN-Code 8423 8150 auch andere Waren als elektronische Waagen einschließen konnte, z. B. Rechenwaagen und Prüfwaagen, für die vorliegende Untersuchung die Daten von Eurostat zu verwenden waren, um das Volumen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern zu ermitteln, da die Kommission während der Untersuchung keine Hinweise darauf erhielt, dass andere Waagen als elektronische Waagen aus diesen Ländern in die Gemeinschaft ausgeführt worden waren.

232. Der Rat hat auf eine schriftliche Frage des Gerichts geantwortet, dass die Gemeinschaftsorgane die Daten von Eurostat nicht unverändert verwendet hätten. Die Kommission hat nämlich hinsichtlich der Einfuhren aus China in den Jahren 1995 und 1998 und im gesamten Untersuchungszeitraum festgestellt, dass die von Eurostat genannten Mengen viel zu groß und die von Eurostat angegebenen Preise viel zu niedrig waren. So hatte Eurostat für 1995 einen Durchschnittspreis von 7 Euro pro Einheit genannt. Es lag daher auf der Hand, dass diese Preise nicht vollständige elektronische Waagen betrafen, sondern die Einfuhr von Einzelteilen. Die Kommission hat deshalb die Daten von Eurostat angepasst. Nach Auffassung des Rates sind die Einfuhrvolumen durch die Anpassungen der Kommission auf plausiblere Mengen von Einheiten gesenkt worden, die unter Berücksichtigung der Zahlen, die die chinesischen Ausführer vorgelegt hätten, die bei der Untersuchung kooperiert hätten, des Umfangs der Mitarbeit seitens des chinesischen Marktes und der Schätzungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der den Antrag gestellt habe, als vernünftig erschienen seien. Die Kommission habe somit für die Untersuchung die Daten verwendet, die der Klägerin im Informationsschreiben vom 21. September 2000 mitgeteilt worden seien. Im Übrigen habe die Klägerin von der Anpassung der Ausgangsdaten von Eurostat gewusst, ohne ihr zu widersprechen. Sie habe lediglich behauptet, dass die Kommission nicht bewiesen habe, dass die Daten von Eurostat keine anderen Waren als elektronische Waagen einschlössen.

233. Der Rat hat dem Gericht in seiner Antwort auch die Daten von Eurostat mitgeteilt, auf deren Grundlage die Anpassung erfolgt war. Diese Zahlen unterscheiden sich von den Daten von Eurostat, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seinem Antrag beigefügt hatte. Der Rat hat diese Differenz in der mündlichen Verhandlung damit erklärt, dass die Zahlen von Eurostat ständig überprüft würden und deshalb die Ausgangsdaten von Eurostat, die verwendet würden, wenn sich die Kommission in einem abschließenden Stadium ihrer Untersuchung befinde, nicht mit den Daten übereinstimmten, die zum Zeitpunkt der Antragstellung verfügbar gewesen seien.

234. Nach den vom Rat mitgeteilten Daten von Eurostat belief sich das Volumen der Einfuhren aus China im Untersuchungszeitraum auf 47 658 Einheiten. Die von der Kommission nach der Anpassung verwendete Zahl lag aber bei 16 827 Einheiten. Anstatt die Zahl von 63 894 Einheiten zu verwenden, die nach Eurostat die Ausfuhren der drei betroffenen Länder darstellte, stellte die Kommission infolgedessen ebenfalls eine niedrigere Zahl von 33 063 Einheiten fest. Entsprechend beliefen sich im Jahr 1995 die Einfuhren aus China nach den Angaben von Eurostat auf 21 289 Einheiten, während die Kommission die Zahl von 3 456 Einheiten verwendete; und während Eurostat zu einer Gesamtzahl von 32 686 Einheiten bei den Einfuhren aus den drei betroffenen Ländern gelangte, veranschlagte die Kommission diese auf 14 853 Einheiten.

235. Aus den Randnummern 63, 70 und 71 der angefochtenen Verordnung geht hervor, dass die Daten von Eurostat für die Beurteilung des Gemeinschaftsverbrauchs, des Einfuhrvolumens und folglich der Marktanteile verwendet wurden. Nach den Erläuterungen des Rates handelt es sich somit um die angepassten Daten, denen zufolge sich das Gesamtvolumen der Einfuhren im Untersuchungszeitraum auf 33 063 Einheiten belief.

236. Aus Randnummer 105 der angefochtenen Verordnung geht jedoch hervor, dass die ausführenden Hersteller, die bei der Untersuchung kooperierten, fast 15 000 Einheiten in die Gemeinschaft ausgeführt hatten, von denen 97 % in das untere Marktsegment fielen.

237. Folglich besteht ein erheblicher Unterschied zwischen den Daten der ausführenden Hersteller, die bei der Untersuchung kooperierten, und den angepassten Daten von Eurostat. Der Rat beruft sich insoweit auf die beschränkte Kooperation der Ausführer, insbesondere der chinesischen Ausführer. In der mündlichen Verhandlung hat der Rat erläutert, dass nach einem Bericht des Verbandes chinesischer Waagenhersteller, dessen Aufnahme in die Verfahrensakten der Rat nicht vorgeschlagen hat, 15 Gesellschaften sich den Markt teilten. Von diesen 15 Gesellschaften hätten nur drei bei der Untersuchung kooperiert. Eine erhebliche Zahl dieser Gesellschaften habe somit im Untersuchungsverfahren nicht kooperiert, und angesichts der Daten von Eurostat, die die Differenz zwischen den tatsächlich festgestellten Verkäufen und den registrierten Verkäufen zeigten, hätten die Gemeinschaftsorgane gute Gründe für die Annahme gehabt, dass ein Großteil dieser Gesellschaften Ausfuhren getätigt und nicht kooperiert habe.

238. Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach Artikel 18 der Grundverordnung bei mangelnder Bereitschaft zur Mitarbeit die Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden können, die, soweit möglich, anhand von Informationen aus anderen zugänglichen unabhängigen Quellen wie amtlichen Einfuhrstatistiken zu prüfen sind.

239. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall, wie sich aus Randnummer 5 der angefochtenen Verordnung ergibt, mit Ausnahme eines taiwanesischen ausführenden Herstellers alle ausführenden Hersteller, darunter die drei chinesischen Gesellschaften, die die Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in ihrem Antrag genannt hatten, tatsächlich bei der Untersuchung kooperierten. Dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nur drei chinesische Gesellschaften in seinem Antrag genannt hatte, bedeutet aber nicht, dass es auf dem Markt keine anderen chinesischen ausführenden Hersteller gab. Den Gemeinschaftsorganen kann daher kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie davon ausgingen, dass einige ausführende Hersteller nicht kooperiert hätten. Die Klägerin hat insoweit in der mündlichen Verhandlung behauptet, dass der Bericht des Verbandes chinesischer Waagenhersteller den Antworten auf den Fragebogen der Kommission beigefügt gewesen sei. In den Verfahrensakten fehlt aber ein solcher Bericht. In ihrer Antwort auf den Fragebogen bezüglich der Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens hat die Klägerin sechs wichtige Hersteller elektronischer Waagen genannt, darunter die drei Gesellschaften, die kooperiert haben.

240. Was das Vorbringen der Klägerin betrifft, dass der fragliche KN-Code auch für andere Waren als elektronische Waagen gelte, so hat die Kommission die Daten von Eurostat gerade deswegen angepasst, weil sie davon ausging, dass unter diesem Code auch andere Waren (im vorliegenden Fall Ersatzteile) eingeführt worden waren, und schließlich die Zahl von 33 063 Einheiten festgestellt. In der Folge erhielten die Gemeinschaftsorgane keine speziellen Informationen, nach denen diese Zahl auch die Einfuhr anderer Waren als elektronischer Waagen erfasst hätte. Die Klägerin hat zudem nicht das geringste Indiz hierfür vorgelegt. Unter diesen Umständen durfte die Kommission, obwohl der fragliche Code auch für andere Waren gilt, davon ausgehen, dass die Zahl von 33 063 Einheiten nur die Einfuhr elektronischer Waagen betraf. In diesem Zusammenhang ist an das weite Ermessen der Gemeinschaftsorgane und an den Umstand zu erinnern, dass es, wie oben in Randnummer 119 festgestellt, Sache der Klägerin ist, Beweise vorzulegen, die dem Gericht die Feststellung erlauben, dass dem Rat ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist. Derartige Beweise hat die Klägerin aber nicht vorgelegt.

241. Unter den Umständen des vorliegenden Falles haben die Gemeinschaftsorgane keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie zum Zweck der Untersuchung des Verbrauchs in der Gemeinschaft, der Ermittlung des Gesamtvolumens der Einfuhren aus den betroffenen Ländern sowie der Marktanteile der Gemeinschaft und der Einführer die angepassten Daten von Eurostat verwendeten.

242. Folglich greift der fünfte Teil des zweiten Klagegrundes nicht durch. Der zweite Klagegrund ist damit in vollem Umfang zurückzuweisen.

C - Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung

1. Einleitung

243. Die Klägerin trägt vor, dass der Rat gegen Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung verstoßen habe, indem er bei der Feststellung des Kausalzusammenhangs einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe.

244. Die angefochtene Verordnung behandelt den Kausalzusammenhang in den Randnummern 98 bis 116. In den Randnummern 115 und 116 heißt es:

Da die festgestellte Preisunterbietung und die starken Marktanteilgewinne der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern zeitlich mit den damit verbundenen Marktanteileinbußen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und dem Rückgang seiner Verkaufspreise zusammenfielen, wird der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in diesen Ländern dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursachten.

Aus diesen Gründen wurde der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursachten. Auch wenn andere Faktoren möglicherweise zur Schädigung beigetragen haben, konnten sie doch den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht aufheben.

245. Die Klägerin stützt ihren dritten Klagegrund auf mehrere Argumente. Es handelt sich in der Mehrzahl um Argumente, die bereits im Zusammenhang mit der Feststellung der Schädigung im Rahmen des zweiten Klagegrundes geprüft worden sind. Daher wird gegebenenfalls auf die vorstehenden Randnummern verwiesen werden. Das Vorbringen der Klägerin kann in vier Teile gegliedert werden.

2. Erster Teil: Rentabilität

a) Vorbringen der Parteien

246. Die Klägerin führt die erhebliche Steigerung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 1995 und dem Untersuchungszeitraum als Beweis dafür an, dass die Einfuhren gedumpter Waren keine Auswirkungen gehabt hätten. Die vom Rat in Randnummer 102 der angefochtenen Verordnung getroffene Feststellung nachteilig[er Auswirkungen] auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stehe im Widerspruch zu einer Angabe in Randnummer 84 der angefochtenen Verordnung, wo es heiße: Die Umsatzrentabilität stieg für alle REWS zusammengenommen von einem niedrigen positiven Niveau im Jahr 1995 auf rund 10 % im Untersuchungszeitraum.

247. Der Rat weist das Vorbringen der Klägerin zurück.

b) Würdigung durch das Gericht

248. Es genügt die Feststellung, dass die Klägerin die Wirkung der Einführung des Euro außer Acht lässt. Insoweit ist oben auf die Randnummern 199 bis 202 zu verweisen, in denen aufgezeigt wurde, dass dieses Vorbringen, das eher mit dem Schaden als mit dem Kausalzusammenhang zusammenhängt, unbegründet ist.

3. Zweiter Teil: Entwicklung der Verkaufspreise

a) Vorbringen der Parteien

249. Die Klägerin macht geltend, dass der Rückgang der Preise der elektronischen Waagen des oberen und des mittleren Segments nicht durch die Einfuhren aus den betroffenen Ländern habe verursacht werden können. Nach den Schlussfolgerungen des Rates selbst sei das Volumen der Einfuhren von Waagen des mittleren und des oberen Segments in die Gemeinschaft unbedeutend. Der Rat habe es versäumt, den Umstand zu prüfen und zu erklären, dass die Preise des mittleren Segments sogar weiter gesunken seien als die des unteren Segments und dass die Preise des oberen Segments ebenfalls in fast vergleichbarem Ausmaß zurückgegangen seien.

250. Der Preisrückgang sei in Wirklichkeit auf das klassische Phänomen zurückzuführen, bei dem der Preis elektronischer Erzeugnisse eine natürliche Tendenz habe, mit den technologischen Fortschritten zu sinken. So hätten die Gemeinschaftsorgane es bei der Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren auf die Entwicklung der Preise der elektronischen Waagen des mittleren und des oberen Segments versäumt, die Entwicklung der Produktionskosten dieser Segmente zu prüfen. Zudem gehe der Hinweis auf die Folgewirkung fehl. Der Rückgang der Preise der elektronischen Waagen des mittleren und des oberen Segments habe keine Verringerung der Rentabilität in diesen Segmenten verursacht. Die Rentabilität sei vielmehr gestiegen.

251. Im Übrigen hätten die Gemeinschaftsorgane nicht angemessen berücksichtigt, dass das Auftauchen von Großabnehmern zu einer Verlagerung der Kaufmacht geführt habe, die einen Rückgang der Preise bewirkt habe. Der Beurteilungsfehler beruhe darauf, dass die Gemeinschaftsorgane Strukturänderungen und/oder Fusionen von Gesellschaften, die nicht dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft angehörten, berücksichtigt hätten. Die Organe hätten somit nicht den Beweis erbracht, dass die Vergrößerung der Kaufmacht der Supermarktketten nicht die in den Randnummern 113 und 114 der angefochtenen Verordnung erwähnte bedeutende Schädigung verursacht habe.

252. Um zu beweisen, dass der behauptete Preisrückgang in jeder der drei Kategorien elektronischer Waagen tatsächlich eine bedeutende Schädigung für die gleichartige Ware darstelle, müssten zudem die Auswirkungen dieser Preisrückgänge auf die Rentabilität in jeder der drei Kategorien nachgewiesen werden. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft habe erhebliche Gewinne verzeichnet, und wenn die Verkaufspreise zurückgingen, die Gewinne jedoch hoch genug seien, sei durch die Einfuhren keine bedeutende Schädigung verursacht worden. Die Gewinne oligopolistischer Art, die die Gemeinschaftshersteller erzielt hätten, seien möglicherweise aufgrund des Wettbewerbs durch Einfuhren zurückgegangen.

253. Der Rat weist das Vorbringen der Klägerin zurück.

b) Würdigung durch das Gericht

254. Was das Vorbringen angeht, dass die Gemeinschaftsorgane die Auswirkungen der Steigerung der Produktivität auf die Verkaufspreise nicht berücksichtigt hätten, so genügt ein Hinweis darauf, dass diese Frage bereits oben in Randnummer 198 behandelt worden ist, wo festgestellt worden ist, dass dieses Vorbringen irrelevant ist. Die Behauptung, dass der Rückgang der Preise der elektronischen Waagen des oberen und des mittleren Segments auf den erheblichen Senkungen der Produktionskosten beruhe, ist ebenfalls in Randnummer 198 geprüft worden. Zur Folgewirkung, die in Randnummer 88 der angefochtenen Verordnung beschrieben ist, wonach die preisdrückende Wirkung der gedumpten Einfuhren sich auch im mittleren und oberen Segment bemerkbar machte, da die Preise eines Segments sich unweigerlich auf diejenigen der anderen Segmente auswirken, ist festzustellen, dass die Klägerin nichts vorgetragen hat, was die Auffassung des Rates entkräften könnte. Zudem haben die Gemeinschaftsorgane, wie sich aus Randnummer 114 der angefochtenen Verordnung ergibt, die Auswirkungen einer Steigerung der Produktivität auf die Preise im Rahmen der Prüfung anderer Faktoren untersucht. Die Klägerin hat nicht dargetan, inwieweit die Gemeinschaftsorgane einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen haben, als sie feststellten, dass die Steigerung der Produktivität den fraglichen Kausalzusammenhang nicht aufgehoben habe.

255. Was die Rüge bezüglich des Auftauchens von Großabnehmern angeht, so hat außerdem der Rat, wie die Klägerin selbst einräumt, diesen Faktor geprüft. Randnummer 113 der angefochtenen Verordnung lautet:

Gemeinschaftsweit hat sich der Anteil der Großabnehmer (z. B. große Supermarktketten) stark erhöht, während der der kleinen Abnehmer zurückging. Diese strukturelle Änderung hat dazu geführt, dass die Abnehmer generell eine bessere Marktposition haben, was zu einem gewissen Rückgang der Durchschnittspreise geführt haben dürfte.

256. In Randnummer 114 der angefochtenen Verordnung stellt der Rat fest:

Wie unter Randnummer 59 ausgeführt, hat sich auch die Struktur des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Analysezeitraum stark verändert. Die Verringerung der Anzahl der Unternehmen und die Steigerung der Produktivität (vgl. Randnr. 90) waren eine Reaktion auf diese Veränderungen auf dem Markt. So wurde der Schluss gezogen, dass der gemeinschaftsinterne Wettbewerb infolge der strukturellen Veränderungen im Einzelhandel in der Gemeinschaft den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht aufgehoben habe.

257. Der Rat hat somit im vorliegenden Fall das Auftauchen von Großabnehmern geprüft. Im Übrigen hat die Klägerin mit ihrem Vorbringen, dass der Beurteilungsfehler darauf beruhe, dass die Gemeinschaftsorgane Strukturänderungen und/oder Fusionen von Gesellschaften, die nicht dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft angehörten, berücksichtigt hätten, den Begriff Wirtschaftszweig der Gemeinschaft falsch ausgelegt. Nach Ansicht der Klägerin erfasst dieser Begriff nur die Gemeinschaftshersteller, die sich an der Untersuchung beteiligt haben. Nach Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung erfasst der Begriff Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aber die Gesamtheit der Gemeinschaftshersteller der gleichartigen Waren oder derjenigen unter ihnen, deren Produktion insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion dieser Waren ausmacht.

258. Was die Rüge der Klägerin angeht, dass die Gemeinschaftsorgane die Auswirkungen der Preisrückgänge auf die Rentabilität in jeder der drei Kategorien hätten nachweisen müssen, so ist oben auf die Randnummern 127 bis 131 zu verweisen. Es genügt die Feststellung, dass, wie der Rat vorträgt, die Gemeinschaftsorgane nicht verpflichtet waren, die Schädigung und den Kausalzusammenhang für jedes Warensegment gesondert zu untersuchen. Wie aus Randnummer 84 der angefochtenen Verordnung hervorgeht, hatten die Modelle des unteren Segments, die 97 % der Gesamteinfuhren ausmachten, besonders schwerwiegende Auswirkungen, da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im unteren Segment im Untersuchungszeitraum bedeutende Verluste erlitt.

259. Unter diesen Umständen ist nicht erwiesen, dass die Gemeinschaftsorgane einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen haben.

4. Dritter Teil: Berechnung der Preisunterbietung

a) Vorbringen der Parteien

260. Die Klägerin macht geltend, dass die Gemeinschaftsorgane die Preisunterbietung nur bei dem zum unteren Segment gehörenden Modellen elektronischer Waagen berechnet hätten und dass daher die Ausführungen der Gemeinschaftsorgane zum Kausalzusammenhang unvereinbar mit der Bestimmung der gleichartigen Ware seien.

261. Der Rat weist das Vorbringen der Klägerin zurück.

b) Würdigung durch das Gericht

262. Randnummer 73 der angefochtenen Verordnung lautet:

Die überwiegende Mehrheit der Modelle, die die kooperierenden ausführenden Hersteller in der Gemeinschaft verkauften, entfiel auf das untere Segment (über 97 % der gesamten Einfuhrmenge). Deshalb wurden bei den Berechnungen kleinere Mengen von Modellen des mittleren und oberen Segments nicht berücksichtigt, da sie nicht als repräsentativ angesehen wurden.

263. Die Kommission hatte im Informationsdokument vom 21. September 2000 erklärt, dass, [u]m einen fairen Wettbewerb zu garantieren,... die Preisunterbietungsspannen und die Zielpreisunterbietungsspannen unter Heranziehung gleichartiger Modelle des unteren Segments berechnet [wurden], die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellt und verkauft wurden. Da die Modelle des unteren Segments 97 % aller Einfuhren aus den betroffenen Ländern ausgemacht hatten, konnten die Gemeinschaftsorgane die Preisunterbietung allein für das untere Segment berechnen, ohne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen. Darüber hinaus ist festzustellen, dass alle Einfuhren mit Ursprung bei der Klägerin zum unteren Segment gehören und dass die Preisunterbietung für die anderen Segmente daher bei ihr nicht hätte berechnet werden können.

264. Dieses Vorbringen ist daher unbegründet.

5. Vierter Teil: Marktanteil

a) Vorbringen der Parteien

265. Die Klägerin stellt die Daten zur Entwicklung des Marktanteils in Frage. Die Entwicklung des Marktanteils und des Einfuhrvolumens hätte als absolute Größe untersucht werden müssen. Sie macht geltend, dass sich die Erhöhung des Volumens der Einfuhren aus den erfassten Ländern nicht auf das Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgewirkt habe und dass sich das Volumen dieser Einfuhren ab 1997 verringert habe. Die Entwicklung des Verkaufsvolumens des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei sehr günstig gewesen. Zudem schienen die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die in der Gemeinschaft tätig seien, die wichtigsten Akteure auf dem Gemeinschaftsmarkt zu sein. Ferner hätten die Gemeinschaftsorgane nicht berücksichtigt, dass die eingeführten Waren schrittweise verbraucht worden seien; daher seien die Daten zum Verbrauch unrichtig. Sie habe gestützt auf die Daten der Gemeinschaftsorgane aufgezeigt, dass die Einfuhren elektronischer Waagen aus den betroffenen Ländern weniger stark gestiegen seien als der Verbrauch und dass der Marktanteil dieser Einfuhren zwischen 1996 und dem Untersuchungszeitraum geschrumpft sei. Dagegen sei das Verkaufsvolumen von Waren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gestiegen und der Marktanteil dieses Wirtschaftszweigs unverändert geblieben.

266. Nach Auffassung des Rates ist der Marktanteil per definitionem ein relativer Begriff, der auf einem Vergleich zwischen dem Absatz und dem Verbrauch beruhe. Die Erhöhung des Absatzes des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft als absolute Größe könne auf die Wirkung der Einführung des Euro zurückgeführt werden. Was die Bemerkung der Klägerin angehe, dass der stärkste Anstieg der Einfuhren aus den betroffenen Ländern zwischen 1995 und 1996 stattgefunden habe, so sei dieser Anstieg durch die Anlegung von Lagerbeständen verursacht worden und seien die Einfuhren des Jahres 1996, nachdem sie in die Gemeinschaft gelangt seien, nicht sofort verbraucht worden. Trotz des Bestehens von Lagerbeständen seien die Einfuhren nicht zurückgegangen, was ein Beweis dafür sei, dass die gedumpten Einfuhren den Gemeinschaftsmarkt hätten durchdringen können.

267. Ferner bestreitet der Rat die Behauptung, dass die Schädigung in Wirklichkeit durch andere Gemeinschaftshersteller verursacht worden sei, die den Antrag nicht unterstützt hätten. Zwei der wichtigsten anderen Hersteller hätten nämlich den Antrag zunächst unterstützt und eine große Gesellschaft, die mit einem chinesischen Hersteller verbunden sei, Mettler Toledo, habe aufgrund einer fairen Preisfestsetzung nicht zur Schädigung beitragen können.

b) Würdigung durch das Gericht

268. In Randnummer 81 der angefochtenen Verordnung stellt der Rat fest:

Bei allen REWS zusammengenommen fiel der Anteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft am Gemeinschaftsmarkt zwischen 1995 und dem Untersuchungszeitraum von 26,1 % auf 24,9 %; dies entspricht einem Rückgang um 4,6 %. In Bezug auf die REWS des unteren Segments dagegen sank der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 1995 und dem Untersuchungszeitraum von 21,8 % auf 17,1 %, was einem Rückgang von 22 % entspricht.

269. Randnummer 100 der angefochtenen Verordnung lautet:

Im Bezugszeitraum stieg der Verbrauch auf dem Gemeinschaftsmarkt um 35 %. Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erhöhten sich jedoch nur um 29 %, während die Einfuhren aus den betroffenen Ländern um 123 % zunahmen.

270. In Randnummer 101 der angefochtenen Verordnung schließlich wird festgestellt:

Wie unter Randnummer 81 dargelegt, sank der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum um 4,6 %. Der Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern dagegen stieg in dem gleichen Zeitraum von 9,2 % auf 15,1 %.

271. Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift auf der Grundlage der Daten im Informationsdokument vom 21. September 2000 und in der angefochtenen Verordnung drei Tabellen zum absoluten Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sowie zu den Marktanteilen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der betroffenen Länder erstellt. Nachstehend ist eine neue Tabelle wiederzugeben, die die Informationen dieser drei Tabellen und außerdem die prozentuale Entwicklung jedes Typs von Daten enthält. Diese Tabelle ist unter Beachtung des Umstands zu erstellen, dass die Einfuhren mit Ursprung bei der CAS Corp., die nicht gedumpt waren, nicht hätten berücksichtigt werden dürfen.

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* Die zweite Zeile gibt die Lage ohne die Einfuhren mit Ursprung bei der CAS Corp. wieder.

272. Die Klägerin versucht, mit Hilfe dieser Daten zu beweisen, dass das Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im gesamten Analysezeitraum kontinuierlich und erheblich gestiegen sei und dass, soweit der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft relativ betrachtet zurückgegangen sei, dieser Rückgang nicht durch die Einfuhren aus den betroffenen Ländern habe verursacht werden können, bei denen ebenfalls ein Rückgang der Marktanteile zu verzeichnen sei.

273. Dem Vorbringen der Klägerin kann nicht gefolgt werden. Die Prüfung des Verkaufsvolumens im Verhältnis zum Verbrauch in der Gemeinschaft kann nämlich nicht in absoluten Größen erfolgen, da der Marktanteil ein relativer Begriff ist, der prozentual ausgedrückt wird. Aus den vorstehenden Daten ergibt sich, dass der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Jahr 1995 26,1 % und im Untersuchungszeitraum 24,9 % betrug, mithin relativ um 4,6 % zurückging. Der Marktanteil der gedumpten Einfuhren betrug im Jahr 1995 7,0 % und im Untersuchungszeitraum 13,4 %, erhöhte sich somit relativ um 91 %.

274. Ein Marktanteil von 13,4 % kann als bedeutend genug angesehen werden, um zu beweisen, dass sich die Einfuhren aus den betroffenen Ländern schädigend auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auswirken konnten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 30. März 2000 in der Rechtssache T51/96, Miwon/Rat, Slg. 2000, II1841, Randnr. 106). Darüber hinaus hat zwar das Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Analysezeitraum um 29 % zugenommen, doch entspricht dieser Anstieg nicht proportional dem Anstieg des Verbrauchs, der im selben Zeitraum 35 % betrug. Aus diesen Zahlen ergibt sich eindeutig, dass der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entsprechend dem Vorbringen des Rates zurückgegangen ist. Die Einfuhren elektronischer Waagen aus den betroffenen Ländern haben ebenfalls im Analysezeitraum um ungefähr 159 % zugenommen. Die Klägerin macht zu Unrecht geltend, dass die anderen Wirtschaftsteilnehmer die wichtigsten Akteure auf dem Gemeinschaftsmarkt zu sein schienen. Das Verkaufsvolumen dieser Wirtschaftsteilnehmer ist im selben Zeitraum nur um 29 % gestiegen.

275. Die Klägerin bringt vor, dass das Ergebnis bei einem Vergleich des Jahres 1996 und des Untersuchungszeitraums anders ausfiele, insbesondere der Marktanteil der gedumpten Einfuhren um 4 % sinke. Selbst wenn man von einer Verringerung des Marktanteils der Einfuhren aus den betroffenen Ländern ausgehen sollte, stellt man jedoch, nimmt man das Jahr 1996 als Ausgangspunkt, fest, dass dieser Marktanteil, also 13,4 % im Untersuchungszeitraum, beträchtlich blieb (vgl. in diesem Sinne Urteil Miwon/Rat, zitiert vorstehend in Randnr. 274, Randnr. 106).

276. Die Ergebnisse hängen zudem von den Zeiträumen ab, die für die Prüfung der Daten gewählt wurden. Im vorliegenden Fall wurde die Analyse auf den Zeitraum zwischen 1995 und dem Ende der Untersuchung, d. h. das Jahr 1999, erstreckt. Wie der Rat vorträgt, sind die besten und zuverlässigsten Daten für die Feststellung des Verbrauchsparameters und im weiteren Sinne der Marktanteile die allgemeinen Daten, die sich auf den gesamten Analysezeitraum beziehen. Der Schlussfolgerung des Rates, dass diese Daten bestätigten, dass ein eindeutiger und signifikanter Kausalzusammenhang zwischen dem Verlust von Marktanteilen beim Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und der Erlangung von Marktanteilen bei den gedumpten Ausfuhren bestehe, ist zuzustimmen.

277. Insoweit ist ferner daran zu erinnern, dass die Gemeinschaftsorgane bei der Bestimmung des Zeitraums, der für die Feststellung der Schädigung im Rahmen eines Antidumpingverfahrens zu berücksichtigen ist, über ein weites Ermessen verfügen (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C69/89, Nakajima/Rat, Slg. 1991, I2069, Randnr. 86). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die Bestimmung des Analysezeitraums als solche nicht angegriffen, und es ist nicht erwiesen, dass die Gemeinschaftsorgane die Grenzen ihres Ermessens überschritten haben, als sie für die Bewertung der Schädigung die Zeit von 1995 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums berücksichtigten.

278. Der vierte Teil des dritten Klagegrundes greift daher nicht durch.

279. Nach alledem hat die Klägerin nicht beweisen können, dass die Gemeinschaftsorgane im Rahmen der Untersuchung des Kausalzusammenhangs einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen haben. Die Organe haben somit nicht gegen Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung verstoßen.

280. Folglich ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

D - Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften der Grundverordnung

281. Der vierte Klagegrund besteht im Wesentlichen aus drei Teilen, mit denen Verfahrensfehler beanstandet werden.

1. Erster Teil: Verstoß gegen Artikel 20 Absatz 4 der Grundverordnung

a) Vorbringen der Parteien

282. Die Klägerin macht geltend, dass die Gemeinschaftsorgane gegen Artikel 20 Absatz 4 der Grundverordnung verstoßen hätten, da die Kommission ihr bestimmte Tatsachen und Erwägungen nicht mitgeteilt habe, die sich auf die Grundlage bezogen hätten, auf der sie beabsichtigt habe, dem Rat die Einführung endgültiger Zölle vorzuschlagen.

283. Trotz ihres Antrags auf ergänzende Unterrichtung habe die Kommission nicht auf die Fragen 2, 3, 4, 6, 10, 11 und 12 geantwortet, die sie ihr in ihrem Telefax vom 29. September 2000 gestellt habe, so dass sie ihre Interessen nicht sachgerecht habe verteidigen können. Aus den Antworten der Kommission zu jeder der Fragen bezüglich der Untersuchungsfeststellungen werde deutlich, dass die Gemeinschafsorgane bewusst ihre Unterrichtung abgelehnt und sie bei der Ausübung ihrer Verteidigungsrechte behindert hätten.

284. Der Rat macht geltend, dass die Kommission verpflichtet sei, die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen mitzuteilen, auf deren Grundlage sie beabsichtige, dem Rat die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen zu empfehlen, soweit diese Informationen den Parteien bei der Verteidigung ihrer Interessen dienlich seien. Eine Partei, die diese Informationen für unzureichend halte, müsse die Kommission auffordern, sie zu erläutern. Wenn die Kommission einen Antrag auf ergänzende Unterrichtung beantworte und die Partei die Antwort für unzureichend halte, müsse sie dies klar zum Ausdruck bringen. Wenn die Kommission einer betroffenen Partei bestimmte erbetene Informationen nicht übermittelt habe, führe dies außerdem nicht bereits zur Nichtigerklärung der schließlich erlassenen Maßnahmen, da die betroffene Partei aufzeigen müsse, dass ihre Möglichkeit, ihre Interessen sachgerecht zu verteidigen, tatsächlich beeinträchtigt worden sei.

285. Das Vorbringen der Klägerin entbehre einer Rechtfertigung, da sie nicht erläutert habe, warum sie nicht in der Lage gewesen sei, ihre Interessen sachgerecht zu verteidigen; es sei daher unzulässig. Hilfsweise macht der Rat geltend, dass die Kommission ordnungsgemäß und angemessen auf die Fragen geantwortet habe. Ferner lägen die Erläuterungen der Klägerin in der Erwiderung neben der Sache und seien größtenteils unzulässig, weil sie neue Tatsachenbehauptungen enthielten, die dem Gericht in der Klageschrift hätten vorgelegt werden müssen.

b) Würdigung durch das Gericht

286. Was zunächst die angebliche Unzulässigkeit des ersten Teils des vierten Klagegrundes angeht, so genügt die Feststellung, dass das Vorbringen der Klägerin den Erfordernissen des Artikels 44 § 2 der Verfahrensordnung entspricht und daher zulässig ist.

287. Die der Kommission nach Artikel 20 Absatz 4 der Grundverordnung obliegende Pflicht, die von einem Antidumpingverfahren betroffenen Unternehmen über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen zu unterrichten, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung von Antidumpingzöllen vorzuschlagen, soll die Wahrung der Verteidigungsrechte der in ein solches Verfahren einbezogenen Unternehmen gewährleisten (Urteil des Gerichts vom 21. November 2002 in der Rechtssache T88/98, Kundan und Tata/Rat, Slg. 2002, II4897, Randnr. 131). Der vorliegende Teil des Klagegrundes, mit dem eine Verletzung dieser Bestimmung gerügt wird, ist daher so auszulegen, dass im Wesentlichen eine Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin während des Verwaltungsverfahrens geltend gemacht wird, das mit dem Erlass der angefochtenen Verordnung endete.

288. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist (Urteil des Gerichtshofes vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C49/88, Al-Jubail Fertilizer/Rat, Slg. 1991, I3187, Randnr. 15; Urteile des Gerichts vom 18. Dezember 1997 in den Rechtssachen T159/94 und T160/94, Ajinomoto und NutraSweet/Rat, Slg. 1997, II2461, Randnr. 81, und vom 19. November 1998 in der Rechtssache T147/97, Champion Stationery u. a./Rat, Slg. 1998, II4137, Randnr. 55).

289. Nach ständiger Rechtsprechung muss es Unternehmen, die von einem dem Erlass einer Antidumpingverordnung vorausgehenden Untersuchungsverfahren betroffen sind, im Verwaltungsverfahren gemäß dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte ermöglicht werden, ihren Standpunkt zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihren Vorwurf des Vorliegens eines Dumpings und eines daraus resultierenden Schadens für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft stützt, sachgerecht vorzutragen (Urteil Al-Jubail Fertilizer/Rat, zitiert vorstehend in Randnr. 288, Randnr. 17, Urteil Ajinomoto und NutraSweet/Rat, zitiert vorstehend in Randnr. 288, Randnr. 83, Urteil Champion Stationery u. a./Rat, zitiert vorstehend in Randnr. 288, Randnr. 55, und Urteil Kundan und Tata/Rat, zitiert oben in Randnr. 287, Randnr. 132).

290. Diese Erfordernisse sind in Artikel 20 der Grundverordnung festgeschrieben. Nach Artikel 20 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung muss die Kommission u. a. den Ausführer der Ware, die Gegenstand der Dumpinguntersuchung ist, endgültig über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen unterrichten, auf deren Grundlage sie beabsichtigt, dem Rat den Erlass endgültiger Maßnahmen zu empfehlen. Nach Artikel 20 Absatz 4 der Grundverordnung erfolgt die Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen schriftlich. Sie erfolgt so bald wie möglich und normalerweise spätestens einen Monat vor einer endgültigen Entscheidung oder der Vorlage eines Vorschlags der Kommission für endgültige Maßnahmen gemäß Artikel 9 der Grundverordnung. Ist die Kommission nicht in der Lage, über bestimmte Tatsachen oder Erwägungen innerhalb dieser Frist zu unterrichten, so werden diese so bald wie möglich danach mitgeteilt. Die Unterrichtung greift einem etwaigen späteren Beschluss der Kommission oder des Rates nicht vor; stützt sich dieser Beschluss jedoch auf andere Tatsachen und Erwägungen, so erfolgt die Unterrichtung darüber so bald wie möglich.

291. Unter der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 209, S. 1, im Folgenden: frühere Grundverordnung) war anhand des Grades der Spezifikation des Auskunftsverlangens zu beurteilen, ob die von den Gemeinschaftsorganen erteilten Auskünfte ausreichend waren (vgl. in diesem Sinne Urteil Ajinomoto und NutraSweet/Rat, zitiert oben in Randnr. 288, Randnr. 93).

292. Ferner führt die Unvollständigkeit der endgültigen Unterrichtung, die es den betroffenen Parteien ermöglichen soll, ihren Standpunkt im Verwaltungsverfahren sachdienlich zum Ausdruck zu bringen, nur dann zur Rechtswidrigkeit einer Verordnung zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle, wenn die Parteien aufgrund dieses Versäumnisses nicht in der Lage gewesen sind, sachgerecht ihre Interessen zu verteidigen (Urteil Champion Stationery u. a./Rat, zitiert oben in Randnr. 288, Randnrn. 55, 73 und 81 bis 84).

293. Folglich ist unter Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die Verteidigungsrechte der Klägerin im Untersuchungsverfahren verletzt wurden.

294. Im vorliegenden Fall übermittelte die Kommission der Klägerin am 21. September 2000 das Informationsdokument zu den Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie beabsichtigte, die Einführung endgültiger Antidumpingzölle von 13,1 % auf die Einfuhren elektronischer Waagen vorzuschlagen, die die Klägerin hergestellt hatte. Der Klägerin wurde eine Frist zur Stellungnahme bis zum 11. Oktober 2000 gesetzt. Mit Telefax vom 29. September 2000 bat die Klägerin die Kommission um weitere Informationen. Die Kommission antwortete darauf mit zwei verschiedenen Schreiben vom 29. September 2000 (zu den Fragen des Dumpings) und 4. Oktober 2000 (zu den Fragen der Schädigung und des Kausalzusammenhangs). Mit Telefax vom 4. Oktober 2000, jedoch vor dem Schreiben der Kommission vom selben Tag, beantragte die Klägerin eine Verlängerung der Frist, die ihr für ihre Stellungnahme gewährt worden war. Mit Telefax vom 5. Oktober 2000 lehnte die Kommission dies ab. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2000 nahm die Klägerin zum Dumping, zur Schädigung und zum Kausalzusammenhang Stellung. Am 11. Oktober 2000 antwortete die Kommission auf das Schreiben vom 10. Oktober 2000 hinsichtlich bestimmter Aspekte des Dumpings. Insbesondere akzeptierte sie bei dieser Gelegenheit das Vorbringen der Klägerin zu den Löhnen der Verkäufer und senkte die Dumpingspanne von 13,1 % auf 12,8 %. Schließlich teilte die Kommission am 23. Oktober 2000 ihre restlichen Bemerkungen zum Schreiben vom 10. Oktober 2000 mit.

295. Um prüfen zu können, ob die Klägerin in der Lage war, sachgerecht ihre Interessen zu verteidigen, sind die Antworten der Kommission auf jede Frage zu prüfen, auf die sie nicht ausreichend geantwortet haben soll.

296. Mit der zweiten Frage wollte die Klägerin, [u]m die Vergleichbarkeit des Normalwerts und der Ausfuhrpreise kommentieren zu können, [wissen], welche Korrekturen bei den Ausfuhrpreisen und den Inlandspreisen des indonesischen Herstellers vorgenommen wurden.

297. Im Informationsdokument vom 21. September 2000 (Anlage A Nr. 2.c) hatte die Kommission bezüglich des Vergleichs erläutert:

Der Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis erfolgte auf der Stufe ab Werk und auf derselben Handelsstufe (Verteiler/Händler). Zu diesem Zweck wurden die Daten Ihrer Gesellschaft herangezogen, die in Ihrer Antwort auf den Fragebogen enthalten waren. Die von Ihrer Gesellschaft vorgeschlagenen Berichtigungen hat die Kommission akzeptiert; in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe g der Grundverordnung wurde der in Rechnung gestellte Preis um 1 % für die Unterschiede bei den Kosten für den für die betreffenden Verkäufe gewährten Kredit berichtigt.

298. In ihrem Schreiben vom 29. September 2000 gab die Kommission ergänzende Auskünfte zu den technischen Merkmalen der verwendeten indonesischen Modelle. Außerdem erklärte sie, dass keine Anpassung nach oben aufgrund der Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften erfolgt sei; das gelte für die Inlandsverkäufe und für die Ausfuhrverkäufe des Referenzmodells, d. h. des Modells TEC SL-2200. Sie erläuterte weiter, dass alle Verkäufe des Modells TEC SL-2200 auf der Stufe ab Werk in Rechnung gestellt worden seien. In ihrem Schreiben vom 11. Oktober 2000 entgegnete die Kommission auf das Schreiben vom 10. Oktober 2000, in dem die Klägerin geltend gemacht hatte, dass die Kommission es versäumt habe, die Unterschiede zwischen den materiellen Eigenschaften des zur Feststellung des Normalwerts verwendeten Modells und den verschiedenen von der Klägerin ausgeführten Modellen zu berücksichtigen:

Wie sich aus der Liste der einzelnen Geschäfte [der Klägerin] ergibt, ist nicht sicher, ob der behauptete Unterschied im Marktwert besteht, der eine Anpassung des Normalwerts zwischen [elektronischen Waagen] mit LCD-Anzeige und denen mit Fluoreszenzanzeige erforderlich machen könnte. Wir weisen darauf hin, dass dasselbe Modell mit Fluoreszenzanzeige zum Teil sogar preiswerter verkauft wird als das Modell ohne eine solche Anzeige. Ihre Behauptung wird daher zurückgewiesen.

299. In Nummer 2 dieses Schreibens fuhr die Kommission fort:

Ferner erinnern wir daran, dass, wie bereits in unserem Schreiben vom 29. September 2000 dargelegt, keine Anpassungen des Normalwerts nach oben aufgrund von Unterschieden bei materiellen Eigenschaften für technische Merkmale wie z. B. Batteriebetrieb, direkte PLU-Tasten und Fold-up-Display erfolgten, die bei den von der [Klägerin] ausgeführten Modellen existieren, beim Modell SL-2200 der TEC jedoch nicht. Bei Berücksichtigung dieser Unterschiede würde höheres Dumping festgestellt werden.

300. Schließlich hat die Kommission in Nummer 3 dieses Schreibens noch erklärt, dass sie, wenn sie bei der Berechnung der Dumpingspanne dem von der Klägerin vorgeschlagenen Ansatz gefolgt wäre, zu einer höheren Dumpingspanne gelangt wäre als bei ihrem eigenen Ansatz.

301. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin Unterschiede bei den Kosten für den für die betreffenden Verkäufe gewährten Kredit geltend gemacht. Dieser Faktor ist, wie aus Nummer 2.c der Anlage A zum Informationsdokument vom 21. September 2000 hervorgeht, akzeptiert worden. Dem Informationsdokument zufolge hat die Klägerin Fragen zu den materiellen Eigenschaften der Waren gestellt. Wie in der vorstehenden Randnummer aufgezeigt worden ist, hat die Kommission hinreichend erläutert, warum sie keine Anpassung aufgrund der Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften vorgenommen hatte.

302. Folglich konnte die Klägerin wissen, welche Modelle die Kommission verwendet hatte, um den Normalwert festzustellen. Sie war auch hinreichend über die Gründe unterrichtet, aus denen keine Anpassung aufgrund der Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften vorgenommen worden war. Die Kommission hatte aus eigenem Antrieb auf eine Anpassung nach oben verzichtet, die zu einer höheren Dumpingspanne geführt hätte. Die Klägerin wusste ferner, dass die Preise auf derselben Handelsstufe verglichen worden waren. Zudem verlangte sie keine anderen Anpassungen. Sie war somit hinsichtlich der zweiten Frage in ihrem Telefax vom 29. September 2000 in der Lage, sachgerecht ihre Interessen zu verteidigen.

303. Die dritte und die vierte Frage betreffen eine Anpassung im Zusammenhang mit den Löhnen der Verkäufer, die die Kommission ursprünglich beim Ausfuhrpreis der Klägerin vorgenommen hatte und die zu einer Senkung des Ausfuhrpreises und damit zu einer Erhöhung der Dumpingspanne geführt hatte.

304. Aus den Schreiben vom 29. September 2000 und 11. Oktober 2000 geht hervor, dass die Kommission bei der endgültigen Berechnung der Dumpingspanne keine Anpassung im Zusammenhang mit den Löhnen der Verkäufer vorgenommen hat. Im Schreiben vom 11. Oktober 2000 hat sie nämlich die Dumpingspanne von 13,1 % auf 12,8 % gesenkt. Sie hat somit eine für die Klägerin günstigere Entscheidung getroffen und das Vorbringen der Klägerin zu diesem Punkt in vollem Umfang akzeptiert. Folglich ist nicht mehr zu prüfen, ob die Kommission die dritte und die vierte Frage der Klägerin angemessen beantwortet hat.

305. In ihrer sechsten Frage führte die Klägerin aus:

In demselben Schreiben der JKM Consulting an die Kommission vom 14. April 2000 heißt es: Wie bei diesem Treffen vereinbart, sollten Bizerba und Avery Berkel ihre unternehmensbezogenen Antworten in vertraulicher und nichtvertraulicher Form ergänzen, und ich sollte Ihnen die betreffenden Auskünfte zur Kommission senden. [Die Klägerin] bittet um Erläuterung, welche genauen Informationen Bizerba und Avery Berkel damals in ihren unternehmensbezogenen Antworten ergänzen mussten.

306. Die Kommission antwortete in ihrem Schreiben vom 4. Oktober 2000:

Die Dienststellen der Kommission haben die beigefügten Schadensindikatoren mit dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erörtert. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hat daraufhin Stellungnahmen abgegeben, die Sie sich in Kopie aus dem nichtvertraulichen Dossier besorgt haben.

307. Bei den Dokumenten, die die Klägerin ihrer Klageschrift beigefügt hat, befindet sich ein Schreiben von Bizerba mit Datum vom 10. April 2000, eingegangen am 14. April 2000, das deren Bemerkungen zur Schädigung enthält. Somit enthält dieses Schreiben zusätzliche Informationen von Bizerba, auf die im Schreiben von JKM Consulting vom 14. April 2000 Bezug genommen wird. Zu den Informationen von Avery Berkel ist festzustellen, dass sich das Schreiben dieser Gesellschaft nicht bei den Dokumenten befindet, die die Klägerin ihrer Klageschrift beigefügt hat, obwohl aus den Verfahrensakten hervorgeht, dass sie Kenntnis von diesem Schreiben hatte. Dieses Dokument, das der Erwiderung des Rates beigefügt wurde, befand sich nämlich in dem nichtvertraulichen Dossier, von dem die Klägerin Kopien gemacht hatte. Der Rat hat insoweit seiner Erwiderung zwei Protokolle beigefügt, die belegen, dass der gesetzliche Vertreter der Klägerin das nichtvertrauliche Dossier am 14. September und 1. Dezember 2000 eingesehen hatte. Aus Nummer 12 des Protokolls vom 14. September 2000 geht hervor, dass der gesetzliche Vertreter der Klägerin Kopien vom Schreiben der Avery Berkel vom 14. April 2000, eingegangen am 17. April 2000, gemacht hat. Die Behauptung der Klägerin, dass [d]as nichtvertrauliche Dossier... keine Stellungnahmen von Bizerba und Avery Berkel nach diesem Schreiben vom 14. April 2000 [enthält], die ihre unternehmensbezogenen Antworten ergänzen, und dass sich [d]ort... nur eine Stellungnahme von Bizerba vom 10. April 2000 [befindet], aber keine von Avery Berkel, entspricht daher nicht der Realität. Sowohl Bizerba als auch Avery Berkel sandten nämlich der Kommission nach dem Treffen Anfang April 2000 Schreiben und ergänzten auf diese Weise ihre Antworten. Wie oben aufgezeigt, hatte die Klägerin Kenntnis von diesen beiden Schreiben.

308. Folglich hatte die Klägerin Kenntnis von sämtlichen nichtvertraulichen Zusammenfassungen aller vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaften übermittelten Stellungnahmen. Sie war daher hinsichtlich der sechsten Frage in ihrem Telefax vom 29. September 2000 in der Lage, sachgerecht ihre Interessen zu verteidigen.

309. Mit ihrer zehnten Frage hatte sich die Klägerin bei der Kommission erkundigt, ob sie geprüft habe, inwieweit der hohe Wechselkurs des Pfund Sterling im Verhältnis zum Euro die Wettbewerbsfähigkeit von Avery Berkel beim Verkauf in der Eurozone berührt habe.

310. Die Kommission antwortete in ihrem Schreiben vom 4. Oktober 2000:

Eine detaillierte Übersicht der Daten zur Schädigung, aus der die Zahlen für die Eurozone und die Nicht-Eurozone hervorgehen, konnte aus den oben in der Antwort auf die neunte Frage genannten Gründen nicht erstellt werden. [Die angeforderte Entwicklung der Daten war nicht verfügbar, da die Tabelle 4.2.2 anhand der Listen mit den einzelnen Geschäften erstellt worden war, die die kooperierenden Gemeinschaftshersteller vorgelegt hatten. Es entspricht ständiger Praxis der Kommission, Listen mit den einzelnen Geschäften nur für den Untersuchungszeitraum zu verlangen.] Nach den verfügbaren Informationen liegt jedoch bezüglich des Verkaufs der kooperierenden Gemeinschaftshersteller an Kunden innerhalb und außerhalb der Eurozone eindeutig eine Schädigung vor.

311. Die Kommission hat somit erklärt, dass sie nicht über Daten zur Schädigung verfüge, die zwischen der Eurozone und der Nicht-Eurozone unterschieden. Darüber hinaus hat sie erläutert, dass sie zu dem Schluss gelangt sei, dass bei den Herstellern, die kooperiert hätten (d. h. auch bei Avery Berkel), bezüglich des Verkaufs an Kunden innerhalb und außerhalb der Eurozone eine Schädigung vorliege. Sie hat der Klägerin folglich erklärt, welche Art von Prüfung sie insoweit durchgeführt habe.

312. Die Kommission hat die Frage der Klägerin angemessen beantwortet und ihr alle Informationen gegeben, die die Klägerin benötigte, um sachgerecht ihre Interessen verteidigen zu können. Die Frage, ob die Kommission den betreffenden Faktor angemessen berücksichtigt hat, betrifft dagegen, wie der Rat geltend macht, nicht die Wahrung der Verteidigungsrechte der Klägerin.

313. Mit der elften Frage wollte die Klägerin wissen, weshalb... die Kommission... in der Lage [war], wie in ihrer Analyse der Schädigung geschehen, eindeutig zwischen [elektronischen Waagen] des unteren, des mittleren und des oberen Segments zu unterscheiden, obwohl [i]n Nummer 2.1 des Informationsdokuments... festgestellt [wird], dass die Untersuchung gezeigt hat, dass nicht eindeutig zwischen den drei Segmenten unterschieden werden kann, weil die Modelle benachbarter Segmente oft austauschbar sind.

314. Die Kommission antwortete darauf in ihrem Schreiben vom 4. Oktober 2000:

In der vorliegenden Untersuchung ist die betroffene Ware die gleiche, die auch in früheren und laufenden Untersuchungen verwendet wurde. Alle Modelle, die in der vorliegenden Untersuchung für den Vergleich verwendet wurden, wurden von der betreffenden kooperierenden Gesellschaft (ausführender Hersteller oder Gemeinschaftshersteller) definiert; sie wurden bei Bedarf überprüft.

315. Die Kommission hat somit erläutert, wie sie die Ware zwischen dem unteren, dem mittleren und dem oberen Segment aufgeteilt habe. Folglich genügte die Antwort der Kommission, um der Klägerin zu ermöglichen, sachgerecht ihre Interessen zu vertreten.

316. Zudem diente, wie der Rat zutreffend vorträgt, die Unterscheidung zwischen den elektronischen Waagen des unteren Segments und anderen elektronischen Waagen nur der Veranschaulichung, und die Schadensanalyse umfasste die gesamte Produktpalette (siehe oben, Randnrn. 127 bis 131).

317. Mit ihrer zwölften Frage äußerte sich die Klägerin zur Höhe der Dumpingspanne:

In Nummer 4.4.1 des Informationsdokuments heißt es: Die Prüfung hat alle in Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung speziell aufgeführten Faktoren eingeschlossen. Die in Artikel 3 Absatz 5 [der Grundverordnung] genannte Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne scheint jedoch nicht untersucht worden zu sein. Wurde dieser Faktor im Rahmen der Untersuchung als irrelevant angesehen? Weshalb ist die Kommission angesichts des sehr beträchtlichen Niveaus der von ihr festgestellten Preisunterbietungsspannen, die viel höher sind als die für die kooperierenden Hersteller festgestellten Dumpingspannen, zu dem Schluss gelangt, dass die angebliche Schädigung durch die Wirkungen des Dumpings verursacht worden sei? Hat die Kommission berücksichtigt, dass die Einfuhren auch bei nicht gedumpten Preisen zu genau derselben angeblichen Schädigung führen würden, da die Preisunterbietung auch dann, wenn man das angebliche Dumping ausschlösse, sehr erheblich und für die meisten kooperierenden Hersteller fast unverändert bliebe?

318. Die Kommission antwortete darauf in ihrem Schreiben vom 4. Oktober 2000:

Ihre Frage ist sehr hypothetisch, da Sie die Kommission auffordern, sich eine Situation vorzustellen, in der die Verkäufe der ausführenden Hersteller nicht zu Dumpingpreisen erfolgten. Das ist bei dieser Untersuchung offensichtlich nicht der Fall. Die Kommission hat jedoch alle relevanten Faktoren geprüft, die möglicherweise Auswirkungen auf die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatten. Im Kapitel Kausalität des Informationsdokuments ist der Kausalzusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bestätigt worden.

319. Es ist festzustellen, dass die Kommission die zwölfte Frage der Klägerin angemessen beantwortet hat.

320. Aus den vorstehend genannten Gründen ist der erste Teil des vierten Klagegrundes zurückzuweisen.

2. Zweiter Teil: Verstoß gegen Artikel 20 Absatz 5 der Grundverordnung

a) Vorbringen der Parteien

321. Die Klägerin macht geltend, dass die Gemeinschaftsorgane gegen Artikel 20 Absatz 5 der Grundverordnung verstoßen hätten, weil sie ihr nicht die Mindestfrist von zehn Tagen gewährt hätten, um Bemerkungen zum Informationsdokument vorzubereiten. Da die endgültige Antwort der Kommission auf das Ersuchen um ergänzende Unterrichtung erst am 4. Oktober 2000 übermittelt und der Klägerin für die Einreichung ihrer Bemerkungen eine Frist bis zum 11. Oktober 2000 gesetzt worden sei, habe sie nicht in den Genuss der durch die genannte Bestimmung gewährten Frist kommen können.

322. Erstens habe der Rat es versäumt, zu erklären, weshalb die Klägerin zu Unrecht meine, dass die Frist ab dem Zeitpunkt hätte berechnet werden müssen, zu dem sie die Klarstellung erhalten habe. Zweitens weist die Klägerin die Auslegung des Rates zurück, dass die zusätzliche endgültige Unterrichtung als Klarstellung anzusehen sei und dass den Beteiligten keine Mindestfrist für die Abgabe ihrer Bemerkungen gewährt werden müsse. Diese Auslegung beschneide die Verteidigungsrechte in Antidumpingverfahren. Drittens genüge es, wenn sie nachweise, dass eine in der Grundverordnung vorgesehene zwingende Frist nicht beachtet worden sei. Schließlich sei sie aufgrund des Umstands, dass die endgültigen Feststellungen zu den Fragen bezüglich der Schädigung am 4. Oktober 2000 mitgeteilt worden seien, und aufgrund der gesetzlichen Feiertage in China bis zum 7. Oktober 2000 daran gehindert gewesen, Bemerkungen abzugeben; da der 7. und der 8. Oktober ein Wochenende gewesen seien, sei ihr in Wirklichkeit nur ein einziger Tag geblieben, um die fraglichen Bemerkungen auszuarbeiten. Sie hätte insbesondere die Behauptung der Kommission, dass kein Unterschied zwischen den materiellen Eigenschaften der innerhalb der Eurozone und denen der außerhalb dieser Zone verkauften Modelle bestehe und dass es vergleichbare Modelle gebe, sowie die in der Anlage zum Schreiben vom 4. Oktober 2000 mitgeteilten Verbrauchszahlen und den Beweis dessen überprüfen wollen, dass es andere Ausfuhren anderer Waren als elektronischer Waagen gebe, die unter denselben von Eurostat verwendeten Code fielen. In Antidumpingverfahren müsse ein absolutes Mindestmaß an Verteidigungsrechten gewährleistet sein, was eine Frist von mindestens zehn Tagen einschließe, damit den Parteien die Verteidigung ihrer Interessen möglich sei.

323. Der Rat weist das Vorbringen der Klägerin zurück und trägt erstens vor, dass ihr die endgültigen Feststellungen mit Schreiben vom 21. September 2000 mitgeteilt worden seien und dass eine Frist bis zum 11. Oktober 2000 gesetzt worden sei. Die Frist habe somit mehr als zehn Tage betragen.

324. Zweitens führe, selbst wenn die Auslegung des Fristbeginns durch die Klägerin richtig sein sollte, der Umstand, dass sie nicht über zehn Tage verfügt habe, um ihre Bemerkungen zu formulieren, nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung. Die Klägerin müsse nachweisen, dass sie dadurch, dass sie nicht über zehn Tage verfügt habe, um Bemerkungen zur Klarstellung zu formulieren, daran gehindert gewesen sei, sachgerecht ihre Interessen zu verteidigen. Das Schreiben vom 21. September 2000 habe alle Informationen enthalten, die die Klägerin benötigt habe, um sachgerecht ihre Interessen zu verteidigen.

325. Darüber hinaus seien neue Tatsachenbehauptungen, nämlich dass die Klägerin weder Beweise zu den materiellen Unterschieden zwischen den in der Eurozone und den außerhalb dieser Zone verkauften Modellen noch zu den Verbrauchszahlen habe sammeln können, erst im Stadium der Erwiderung aufgestellt worden und daher unzulässig. Jedenfalls entbehrten sie einer Grundlage.

b) Würdigung durch das Gericht

326. Artikel 20 Absatz 5 der Grundverordnung lautet: Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vorgebrachte Bemerkungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb einer von der Kommission im Einzelfall festgesetzten Frist eingehen, die mindestens zehn Tage beträgt, wobei der Dringlichkeit der Angelegenheit gebührend Rechnung getragen wird.

327. Im vorliegenden Fall übermittelte die Kommission das Informationsdokument mit Schreiben vom 21. September 2000. Als Frist für die Einreichung von Bemerkungen war der 11. Oktober 2000 gesetzt worden; die Frist betrug somit mehr als zehn Tage. Mit Telefax vom 29. September 2000 bat die Klägerin die Kommission um weitere Auskünfte. Die Kommission antwortete darauf mit zwei verschiedenen Schreiben vom 29. September und 4. Oktober 2000. Mit Telefax vom 4. Oktober 2000 beantragte die Klägerin eine Verlängerung der Frist für die Mitteilung ihrer Kommentare. Mit Telefax vom 5. Oktober 2000 lehnte die Kommission dies ab. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2000 reichte die Klägerin ihre Kommentare zu den Informationen ein, die sie von der Kommission erhalten hatte.

328. Die Klägerin macht hauptsächlich geltend, dass sie ab dem Schreiben der Kommission vom 4. Oktober 2000 über eine Frist von zehn Tagen hätte verfügen müssen. Der Rat dagegen ist der Ansicht, dass die Frist am Tag der Mitteilung der endgültigen Feststellungen beginnen muss, d. h. am 21. September 2000.

329. Bevor geprüft wird, ob der Rat zu Recht geltend macht, dass das Schreiben vom 21. September 2000 bereits als solches die Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen darstellte und die späteren Schreiben bloße Klarstellungen waren, ist zunächst zu untersuchen, welche Folgen es im vorliegenden Fall hätte, wenn man davon ausginge, dass die Schreiben vom 29. September und 4. Oktober 2000 ebenfalls endgültige Feststellungen enthalten hätten.

330. Nach der Rechtsprechung stellt der Umstand, dass in dem Informationsdokument bestimmte Punkte nicht erwähnt wurden, keine Verletzung der Verfahrensrechte der Klägerin dar, wenn die Klägerin davon nachweislich bei anderer Gelegenheit und zu einem Zeitpunkt erfahren hat, als sie ihre Auffassung hierzu noch vor der Annahme des Vorschlags der Kommission für den Erlass der angefochtenen Verordnung sachdienlich zum Ausdruck bringen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil Champion Stationery u. a./Rat, zitiert oben in Randnr. 288, Randnr. 83).

331. Selbst wenn die Klägerin für die Einreichung etwaiger Bemerkungen zu den Punkten, die nicht in dem ihr am 21. September 2000 übermittelten Informationsdokument genannt waren, über eine Frist von mindestens zehn Tagen hätte verfügen müssen und diese Frist nicht beachtet worden war, kann dieser Umstand als solcher nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung führen. Es ist nämlich noch zu ermitteln, ob der Umstand, dass die Gemeinschaftsorgane der Klägerin nicht die in Artikel 20 Absatz 5 der Grundverordnung vorgesehene Frist für die Abgabe ihrer etwaigen Kommentare zu den genannten ergänzenden Informationen gewährten, geeignet war, konkret ihre Verteidigungsrechte im Rahmen des betreffenden Verfahrens zu beeinträchtigen.

332. Insoweit ist festzustellen, dass die Klägerin in ihren Kommentaren, mit denen sie auf das ihr von der Kommission am 21. September 2000 übermittelte Informationsdokument antwortete, mehrere Punkte bestritt, darunter die oben dargestellten Punkte, bezüglich deren sie die Antworten der Kommission zurückwies. Die Schreiben der Kommission vom 29. September und 4. Oktober 2000 waren Antworten auf die Fragen, die die Klägerin in ihrem Telefax vom 29. September 2000 gestellt hatte. Wie bereits oben in den Randnummern 295 bis 320 dargestellt worden ist, sind die Verteidigungsrechte der Klägerin hinsichtlich dieser Fragen nicht verletzt worden. Darüber hinaus war die Klägerin in der Lage, in ihrem Schreiben vom 10. Oktober 2000 sowohl zum Informationsdokument als auch zu den weiteren Antworten der Kommission Bemerkungen abzugeben.

333. Die Klägerin macht insbesondere geltend, dass sie in der kurzen Frist, die ihr gewährt worden sei, nachdem sie mit dem Schreiben der Kommission vom 4. Oktober 2000 die ergänzenden Informationen zur Schädigung erhalten habe, keine Beweise dafür habe sammeln können, dass andere Waren als die elektronischen Waagen, die unter den KN-Code 8423 8150 fielen, aus China und den anderen betroffenen Ländern ausgeführt worden seien.

334. Diesem Vorbringen kann nicht zugestimmt werden. Die Klägerin hatte nämlich bereits mit dem Informationsdokument vom 21. September 2000 erfahren, dass die Kommission die Auffassung vertreten hatte, dass alle unter diesem KN-Code registrierten Ausfuhren Ausfuhren elektronischer Waagen waren. Es handelte sich daher nicht um eine neue Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen.

335. Was das Vorbringen angeht, dass die Klägerin nicht die Zeit gehabt habe, die am 4. Oktober 2000 mitgeteilte Feststellung der Kommission zu überprüfen, dass kein Unterschied zwischen den materiellen Eigenschaften der innerhalb der Eurozone und denen der außerhalb dieser Zone verkauften Modelle bestehe und dass es vergleichbare Modelle gebe, so ist festzustellen, dass die Kommission im Informationsdokument vom 21. September 2000 in der Tabelle 4.2.2 die durchschnittlichen Preise (in indexierten Zahlen) für jedes Segment innerhalb und außerhalb der Eurozone mitgeteilt hatte, um ihre Ausführungen zur Wirkung der Einführung des Euro zu stützen. In Nummer 8 ihres Telefax vom 29. September 2000 bat die Klägerin: Bezüglich der Tabelle 4.2.2 bittet die [Klägerin] um Aufklärung darüber, ob zwischen den vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft innerhalb der Eurozone und den von ihm außerhalb dieser Zone verkauften Modellen ein materieller Unterschied besteht, auf dessen Grundlage dieser Preisvergleich erfolgte. Die Kommission antwortete in ihrem Schreiben vom 4. Oktober 2000: In der Tabelle 4.2.2 wurden vergleichbare Modelle verwendet; daher brauchten keine Anpassungen aufgrund von Unterschieden bei den materiellen Eigenschaften vorgenommen zu werden. In ihrem Schreiben vom 10. Oktober 2000 stellt die Klägerin lediglich fest: Ferner zeigen die von der Kommission dokumentierten großen Preisunterschiede zwischen Verkäufen innerhalb der Eurozone und Verkäufen außerhalb der Eurozone durch die antragstellenden Gesellschaften der Gemeinschaft eindeutig, dass die Antragstellerinnen sich wettbewerbswidrig verhalten und Paralleleinfuhren in den Gemeinsamen Markt verhindert haben.

336. Die Klägerin hat somit nach der Antwort der Kommission im Schreiben vom 4. Oktober 2000 noch nicht einmal versucht, vorzutragen, dass sie Zweifel bezüglich der Frage habe, ob Unterschiede zwischen den materiellen Eigenschaften der innerhalb der Eurozone und denen der außerhalb dieser Zone verkauften Modelle bestuenden und ob diese Modelle vergleichbar seien. Die Verteidigungsrechte sind daher nicht verletzt worden.

337. Was die Verbrauchszahlen angeht, die im Dokument vom April 2000 enthalten sind und der Klägerin im Schreiben vom 4. Oktober 2000 mitgeteilt wurden, so genügt die Feststellung, dass es sich um vorläufige Daten handelte und dass es nur auf die Daten im Informationsdokument vom 21. September 2000 ankam. Dieses Vorbringen ist daher unbeachtlich.

338. Unter diesen Umständen war die Klägerin in der Lage, bereits in ihrem Schreiben vom 10. Oktober 2000 ihren Standpunkt zu den Fragen zum Ausdruck zu bringen, in denen Meinungsverschiedenheiten zwischen ihr und der Kommission bestanden, und alles vorzubringen, was sie später vor dem Gericht vorgetragen hat.

339. Die Klägerin kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihre Verteidigungsrechte während des Untersuchungsverfahrens verletzt worden seien.

340. Die Klägerin beruft sich auch zu Unrecht auf Artikel 20 Absatz 3 der Grundverordnung, wo es heißt: Wurde kein vorläufiger Zoll erhoben, erhalten die Parteien Gelegenheit, die Unterrichtung innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist zu beantragen. Der im Schreiben vom 21. September 2000 festgesetzte Zeitpunkt betraf die einzureichenden Bemerkungen und stellte keine Frist für einen Antrag auf Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen dar.

341. Folglich ist der zweite Teil des vierten Klagegrundes zurückzuweisen.

3. Dritter Teil: Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung und gegen Artikel 253 EG

a) Vorbringen der Parteien

342. Die Klägerin macht geltend, dass der Rat gegen Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung verstoßen habe, weil er die Untersuchung nicht innerhalb von einem Jahr abgeschlossen habe. Die fehlende Rechtfertigung der Fristüberschreitung in einem Bereich, der bereits Gegenstand zahlreicher früherer Verfahren gewesen sei, stelle zudem einen Verstoß gegen Artikel 253 EG dar. Die Klägerin beruft sich auf die Rechtsprechung des Gerichts (Urteil NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat, zitiert oben in Randnr. 167, Randnrn. 119 bis 125, und Urteil des Gerichts vom 28. September 1995 in der Rechtssache T164/94, Ferchimex/Rat, Slg. 1995, II2681, Randnr. 166).

343. Die Frist von einem Jahr sei eine allgemeine Vorschrift. Wenn diese Frist nicht eingehalten werden könne, müsse die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten abgeschlossen werden. Diese Verpflichtung betreffe insbesondere die Fälle, in denen nachgewiesen worden sei, dass es nicht möglich sei, die Frist von einem Jahr einzuhalten.

344. Der Rat weist das Vorbringen der Klägerin zurück und macht geltend, dass ihre Auslegung der klaren Formulierung des Artikels 6 Absatz 9 der Grundverordnung widerspreche. Die Gemeinschaftsorgane seien ausdrücklich verpflichtet, die Untersuchungen innerhalb von fünfzehn Monaten abzuschließen.

b) Würdigung durch das Gericht.

345. Was erstens die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Gerichts angeht, wonach sich die Antidumpinguntersuchung nicht über eine angemessene Frist hinaus erstrecken darf, die sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls bemisst (Urteil Ferchimex/Rat, zitiert oben in Randnr. 342, Randnr. 166), so ist daran zu erinnern, dass diese Rechtsprechung Artikel 7 Absatz 9 Buchstabe a der früheren Grundverordnung betraf.

346. Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung entspricht aber nicht Artikel 7 Absatz 9 Buchstabe a der früheren Grundverordnung, der wie folgt lautete:

Eine Untersuchung wird abgeschlossen, indem sie eingestellt wird oder indem endgültige Maßnahmen ergriffen werden. Sie muss in der Regel innerhalb eines Jahres nach der Verfahrenseinleitung abgeschlossen sein.

347. Der im vorliegenden Fall geltende Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung bestimmt:

Bei Verfahren nach Artikel 5 Absatz 9 [dieser Verordnung] wird die Untersuchung, wenn möglich, innerhalb eines Jahres abgeschlossen. In jedem Fall werden solche Untersuchungen innerhalb von 15 Monaten nach ihrer Einleitung auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse abgeschlossen.

348. Anders als die frühere Vorschrift enthält Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung somit eine Richtfrist, nämlich ein Jahr, und eine zwingende Frist, nämlich 15 Monate. Aus diesen beiden Fristen ergibt sich, dass es den Gemeinschaftsorganen, wenn sie die Untersuchung nicht innerhalb der Richtfrist von einem Jahr abgeschlossen haben, zur Einhaltung der Verfahrensvorschriften der Grundverordnung genügt, die Untersuchung innerhalb der zwingenden Frist von 15 Monaten abzuschließen, ohne dass zu prüfen ist, ob ein Zeitraum, der über die Richtfrist hinausgeht, aber kürzer ist als die zwingende Frist, nach den Umständen des Einzelfalls angemessen ist. Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung ist daher in Fällen, in denen die zwingende Frist von 15 Monaten eingehalten worden ist, nicht anwendbar.

349. Zweitens wurde im vorliegenden Fall das Verfahren am 16. September 1999 mit der am selben Tag im Amtsblatt veröffentlichten Bekanntmachung der Eröffnung eingeleitet und am 27. November 2000 mit dem Erlass der angefochtenen Verordnung durch den Rat abgeschlossen. Die Untersuchung wurde folglich nicht innerhalb der Richtfrist von einem Jahr abgeschlossen. Es ist jedoch klar, dass sie vor dem Ablauf der zwingenden Frist von 15 Monaten abgeschlossen wurde. Den Gemeinschaftsorganen kann deshalb nicht vorgeworfen werden, dass sie gegen Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung verstoßen hätten.

350. Drittens waren die Gemeinschaftsorgane unter diesen Umständen nicht verpflichtet, die Gründe zu nennen, aus denen sie die Richtfrist von einem Jahr überschritten hatten. Sie haben daher auch nicht gegen Artikel 253 EG verstoßen.

351. Folglich ist auch der dritte Teil des vierten Klagegrundes zurückzuweisen.

352. Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

353. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag des Beklagten dessen Kosten aufzuerlegen.

354. Die Kommission, die dem Rechtsstreit als Streithelferin beigetreten ist, trägt gemäß Artikel 87 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Beklagten.

3. Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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