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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 11.09.2007
Aktenzeichen: T-35/06
Rechtsgebiete: VO (EG) Nr. 1854/05, VO Nr. 2081/92


Vorschriften:

VO (EG) Nr. 1854/05
VO Nr. 2081/92 Art. 2 Abs. 2 Buchst. b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTS (Erste Kammer)

11. September 2007(*)

"Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 1854/2005 - Geschützte geografische Angabe - 'Miel de Provence' - Handlung mit allgemeiner Geltung - Fehlendes individuelles Betroffensein - Unzulässigkeit"

Parteien:

In der Rechtssache T-35/06

Honig-Verband e. V. mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Hagenmeyer und T. Teufer,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Erlbacher und B. Doherty als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1854/2005 der Kommission vom 14. November 2005 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Miel de Provence [g. g. A.]) (ABl. L 297, S. 3)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. D. Cooke sowie der Richter R. García-Valdecasas und V. Ciuca,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 208, S. 1) regelt nach ihrem Art. 1 den gemeinschaftsrechtlichen Schutz der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben bestimmter Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.

2 Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2081/92 definiert die "geografische Angabe" als Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient, das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt und bei dem sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft aus diesem geografischen Ursprung ergibt und das in dem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt und/oder verarbeitet und/oder hergestellt wurde.

3 Die Eintragung der Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels als geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.) oder geschützte geografische Angabe (g. g. A.) setzt voraus, dass den in der Verordnung Nr. 2081/92 festgelegten Voraussetzungen und insbesondere einer in Art. 4 der Verordnung definierten Spezifikation entsprochen wird. Die Eintragung verleiht der Bezeichnung den in den Art. 13 und 14 der Verordnung Nr. 2081/92 festgelegten Schutz.

4 Die Art. 5 bis 7 der Verordnung Nr. 2081/92 sehen ein Eintragungsverfahren vor, in dem jede Vereinigung, die als Zusammenschluss von Erzeugern und/oder Verarbeitern des gleichen Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels definiert ist, oder unter bestimmten Bedingungen jede natürliche oder juristische Person für die von ihr erzeugten oder gewonnenen Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel, die aus dem in Frage stehenden begrenzten geografischen Gebiet stammen, die Eintragung einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe bei dem Staat beantragen kann, in dem dieses geografische Gebiet liegt. Der Mitgliedstaat prüft, ob der Antrag gerechtfertigt ist, und übermittelt ihn zusammen mit insbesondere der in Art. 4 genannten Spezifikation der Kommission (Art. 5 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2081/92).

5 Nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2081/92 prüft die Kommission innerhalb von sechs Monaten förmlich, ob der Eintragungsantrag sämtliche in Art. 4 vorgesehenen Angaben enthält. Gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Bezeichnung schutzwürdig ist, so veröffentlicht sie verschiedene Angaben über den Antragsteller und das in Rede stehende Erzeugnis im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2081/92). Wird bei der Kommission kein Einspruch gemäß Art. 7 der Verordnung Nr. 2081/92 eingelegt, so wird die Bezeichnung in das von der Kommission geführte "Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben" (Art. 6 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2081/92) eingetragen. Die in das Verzeichnis eingetragenen Bezeichnungen werden anschließend im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (Art. 6 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2081/92).

6 Art. 7 der Verordnung Nr. 2081/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 535/97 des Rates vom 17. März 1997 (ABl. L 83, S. 3) bestimmt:

"(1) Innerhalb von sechs Monaten ab der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 6 Absatz 2 kann jeder Mitgliedstaat Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung einlegen.

(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antrag von allen Personen, die ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse geltend machen können, eingesehen werden darf. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten entsprechend ihren jeweiligen Gegebenheiten sonstigen Dritten mit einem berechtigten Interesse die Einsichtnahme gestatten.

(3) Jede in ihrem berechtigten Interesse betroffene natürliche oder juristische Person kann durch eine ordnungsgemäß begründete Erklärung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Hauptverwaltungssitz oder eine Niederlassung hat, Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung einlegen. Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Bemerkungen oder dieser Einspruch fristgerecht berücksichtigt werden.

(4) Ein Einspruch ist nur zulässig, wenn

- entweder dargelegt wird, dass die Bedingungen gemäß Artikel 2 nicht eingehalten werden,

- oder dargelegt wird, dass sich die Eintragung der vorgeschlagenen Bezeichnung nachteilig auf das Bestehen einer ganz oder teilweise gleichlautenden Bezeichnung oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die sich zum Zeitpunkt der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Veröffentlichung bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden,

- oder ausreichende Angaben darin enthalten sind, die den Schluss zulassen, dass die Bezeichnung, deren Eintragung beantragt wurde, eine Gattungsbezeichnung ist.

(5) Ist ein Einspruch im Sinne des Absatzes 4 zulässig, so ersucht die Kommission die betroffenen Mitgliedstaaten, innerhalb von drei Monaten entsprechend ihren internen Verfahren zu einer einvernehmlichen Regelung zu gelangen.

a) Wird eine solche einvernehmliche Regelung erzielt, so teilen die Mitgliedstaaten der Kommission alle Einzelheiten mit, die das Zustandekommen dieser Regelung ermöglicht haben, sowie die Stellungnahmen des Antragstellers und des Einspruchsführers. Bleiben die gemäß Artikel 5 erhaltenen Angaben unverändert, so verfährt die Kommission nach Artikel 6 Absatz 4. Im gegenteiligen Fall leitet sie erneut das Verfahren des Artikels 7 ein.

b) Wird keine einvernehmliche Regelung erzielt, so trifft die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 15 eine Entscheidung, die den redlichen und traditionellen Gebräuchen und der tatsächlichen Verwechslungsgefahr Rechnung trägt. Wird die Eintragung beschlossen, so nimmt die Kommission die Veröffentlichung nach Artikel 6 Absatz 4 vor."

7 Die Verordnung (EG) Nr. 2400/96 der Kommission vom 17. Dezember 1996 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 327, S. 11, seither mehrfach geändert) enthält in ihrem Anhang gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2081/92 die geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben.

8 Mit der Verordnung (EG) Nr. 1854/2005 der Kommission vom 14. November 2005 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung Nr. 2400/96 (ABl. L 297, S. 3, im Folgenden: angefochtene Verordnung) wurde die Eintragung der geschützten geografischen Angabe "Miel de Provence" vorgenommen.

Sachverhalt

9 Der Kläger ist ein Verband, dessen Mitglieder Honig erzeugen und vertreiben. Seine Mitglieder vertreiben seit Jahrzehnten mehrere Mischhonige unter der Bezeichnung "Honig aus der Provence".

10 Die Kommission veröffentlichte am 30. Oktober 2003 gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2081/92 den Antrag der französischen Behörden auf Eintragung der Bezeichnung "Miel de Provence" (ABl. C 261, S. 4). Der Antrag war gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 2081/92 auf eine Spezifikation gestützt, die u. a. Sonnenblumen ausschloss.

11 Der Kläger erhob mit Schreiben vom 29. März 2004 an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung als der zuständigen deutschen Behörde gegen die Eintragung der Bezeichnung "Miel de Provence" Einspruch.

12 Die Bundesrepublik Deutschland legte mit Schreiben vom 22. April 2004 an die Kommission gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2081/92 gegen die beantragte Eintragung Einspruch ein, wobei sie zur Begründung auf den vorgenannten Einspruch verwies.

13 Mit Schreiben vom 11. Januar 2005 teilte die Kommission den deutschen Behörden mit, dass sie den Einspruch als zulässig betrachte, und forderte sie auf, sich mit den französischen Behörden in Verbindung zu setzen.

14 Die zuständige französische Behörde, das Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung, Fischerei und den ländlichen Raum, nahm zu dem Einspruch der deutschen Behörden mit Schreiben vom 16. März 2005 Stellung. Darin erhielt es den Eintragungsantrag aufrecht.

15 Mit Schreiben vom 2. Mai 2005 an das zuständige deutsche Ministerium gab der Kläger zu dem Schreiben der französischen Behörden vom 16. März 2005 eine Gegenäußerung ab, die der Kommission von den deutschen Behörden am 24. Mai 2005 als Entscheidungshilfe übermittelt wurde.

16 Am 4. November 2005 erließ die Kommission die angefochtene Verordnung, mit der die Bezeichnung "Miel de Provence (g. g. A.)" in den Anhang der Verordnung Nr. 2400/96 aufgenommen wurde. Die angefochtene Verordnung wurde am 15. November 2005 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Verfahren und Anträge der Parteien

17 Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 30. Januar 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

18 Die Kommission hat mit besonderem Schriftsatz, der am 24. April 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Art. 114 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben.

19 Der Kläger hat zu dieser Einrede am 16. Juni 2006 schriftlich Stellung genommen.

20 Der Kläger beantragt,

- die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen;

- die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen

21 Die Kommission beantragt,

- die Klage als unzulässig abzuweisen;

- die Kosten dem Kläger aufzuerlegen.

Gründe

22 Nach Art. 114 der Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag einer Partei vorab über die Unzulässigkeit entscheiden. Nach Art. 114 § 3 wird über den Antrag mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall hält das Gericht die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend, um über den Antrag ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Vorbringen der Parteien

23 Die Kommission vertritt die Ansicht, die Klage sei unzulässig, weil die angefochtene Verordnung eine Maßnahme allgemeiner Geltung darstelle, da sich der Kläger als berufsständische Vereinigung nicht in einer Situation befinde, die ihn von allen anderen Personen unterscheide, und da er nicht rügen könne, ihm werde ein effektiver gerichtlicher Rechtsschutz versagt.

24 Zunächst macht die Kommission geltend, dass die Verordnungen, mit denen sie bestimmten Bezeichnungen den in der Verordnung Nr. 2081/92 als der Grundverordnung vorgesehenen Schutz von Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben verschaffe, Maßnahmen allgemeiner Geltung im Sinne von Art. 249 Abs. 2 EG darstellten, die für objektiv bestimmte Situationen gälten und Rechtswirkungen gegenüber abstrakt umschriebenen Personengruppen entfalteten (Beschlüsse des Gerichts vom 9. September 1999, CSR Pampryl/Kommission, T-114/99, Slg. 1999, II-3331, im Folgenden: Beschluss CSR Pampryl, Randnrn. 42 und 43, vom 30. Januar 2001, La Conqueste/Kommission, T-215/00, Slg. 2001, II-181, im Folgenden: Beschluss La Conqueste, Randnr. 33, und vom 6. Juli 2004, Alpenhain-Camembert-Werk u. a./Kommission, T-370/02, Slg. 2004, II-2097, im Folgenden: Beschluss Alpenhain, Randnr. 55).

25 Ferner sei eine berufsständische Vereinigung, die zur Verteidigung und Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder gegründet worden sei, nur in drei Arten von Situationen befugt, Nichtigkeitsklage zu erheben. Von diesen drei Situationen mache der Kläger nur zwei geltend, nämlich diejenige, in der eine Vorschrift der Vereinigung ausdrücklich eine Reihe von verfahrensrechtlichen Befugnissen einräume, und diejenige, in der die Vereinigung die Interessen von Unternehmen vertrete, die selbst klagebefugt wären.

26 Insoweit sei erstens darauf hinzuweisen, dass nach der oben in Randnr. 24 zitierten ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts die Verordnung Nr. 2081/92 dem Einzelnen und somit auch berufsständischen Vereinigungen keine Verfahrensgarantien einräume. Art. 7 der Verordnung Nr. 2081/92 sehe nur den Einspruch eines Mitgliedstaats vor, und die Schreiben des Klägers könnten keinen solchen Einspruch darstellen, auch wenn die zuständige deutsche Behörde sich darauf bezogen habe und selbst wenn der Kläger sie unmittelbar an die Kommission gerichtet hätte.

27 Zweitens seien die Mitgliedsunternehmen des Klägers ebenfalls nicht klagebefugt. Ihre Situation unterscheide sich nicht von der der übrigen Hersteller oder Vertreiber von Honig in der Gemeinschaft und in Drittländern, die ihre Erzeugnisse unter der fraglichen Bezeichnung ("Miel de Provence") vertrieben hätten und nicht mehr zur Verwendung dieser nunmehr durch ihre Eintragung geschützten Bezeichnung berechtigt seien.

28 Schließlich werde die Unzulässigkeit der Klage auch durch das Vorbringen des Klägers zu dem Erfordernis eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nicht in Frage gestellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs seit dem Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, Slg. 1963, 211), die durch das Urteil vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat (C-50/00 P, Slg. 2002, I-6677), bekräftigt worden sei, sei eine Nichtigkeitsklage gegen eine Verordnung nur zulässig, wenn das individuelle Interesse des Klägers dargetan sei.

29 Der Kläger trägt vor, dass er von der angefochtenen Verordnung unmittelbar und individuell betroffen sei.

30 Er macht erstens geltend, dass er als Initiator und Verhandlungsführer im Rahmen des Einspruchs- und Einigungsverfahrens eng in den Entscheidungsprozess über die Eintragung der Bezeichnung "Miel de Provence" eingebunden gewesen sei und dass diese Einbindung in das Verfahren des Erlasses eines Gemeinschaftsrechtsakts sein individuelles Interesse belege.

31 Seine enge verfahrensmäßige Einbindung in den Entscheidungsprozess ergebe sich im vorliegenden Fall aus dem konkreten Ablauf des Einspruchsverfahrens. Der Einspruch gegen die Eintragung "Miel de Provence" sei nicht durch die Bundesrepublik Deutschland, sondern durch ihn selbst eingelegt worden, und der Einspruch sei lediglich formal von dem deutschen Bundesministerium an die Kommission weitergeleitet worden. Erst durch sein Tätigwerden sei das Einigungsverfahren veranlasst worden, und dies reiche aus, um seine Klagebefugnis zu bejahen (Urteile des Gerichtshofs vom 20. März 1985, Timex/Kommission und Rat, 264/82, Slg. 1985, 849, und vom 28. Januar 1986, Cofaz/Kommission, 169/84, Slg. 1986, 391). Der Kläger sei alleiniger Verhandlungsführer für den eingelegten Einspruch gewesen, und so werde im fünften Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung auch ausdrücklich erwähnt, dass der Einspruch von den deutschen Behörden "übermittelt" worden sei.

32 Zweitens macht der Kläger geltend, er sei auch deshalb von der angefochtenen Verordnung individuell betroffen, weil die Verfahrensgarantien beeinträchtigt seien, die ihm in Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2081/92 zuerkannt seien. Dieser Artikel verleihe ihm ein eigenes Einspruchsrecht unabhängig von dem gesonderten Einspruchsrecht der Mitgliedstaaten, und von diesem Recht habe er Gebrauch gemacht. Die Verfahrensregeln der Verordnung Nr. 2081/92 sähen für dieses eigene Einspruchsrecht einer natürlichen oder juristischen Person nur eine organisatorische Unterstützung seitens der zuständigen nationalen Behörden vor. Dieses eigene Einspruchsrecht sei durch die Änderungen der Regelung durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 93, S. 12), die die Verordnung Nr. 2081/92 abgelöst habe, präziser ausgestaltet und unterstrichen worden.

33 Ferner habe die Kommission die Eintragungsentscheidung im achten Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung ausdrücklich darauf gestützt, dass eine tatsächliche wirtschaftliche Betroffenheit von deutschen Unternehmen nicht ausreichend nachgewiesen sei. Hieraus folge, dass der Kläger über Verfahrensrechte verfüge, die im vorliegenden Fall nicht beachtet worden seien.

34 Schließlich wendet sich der Kläger gegen die Auslegung der Rechtsprechung zu Art. 7 der Verordnung Nr. 2081/92 durch die Kommission. Diese Entscheidungen stünden seinen Argumenten nicht entgegen, weil die Beschlüsse La Conqueste und Alpenhain sowie der Beschluss des Gerichts vom 13. Dezember 2005, Confédération générale des producteurs de lait de brebis et des industriels de Roquefort/Kommission (T-381/02, Slg. 2005, II-5337), Sachverhalte betroffen hätten, die sich von dem vorliegenden Sachverhalt unterschieden.

35 Drittens leitet der Kläger seine Klagebefugnis daraus her, dass seine Mitgliedsunternehmen, deren Interessen er vertrete, individuell betroffen seien.

36 Die Situation seiner Mitglieder werde individualisiert durch die Folgen der Eintragung der Bezeichnung "Miel de Provence", die ihre wirtschaftliche Lage unmittelbar beträfen. Infolgedessen höben sich seine Mitglieder von der Gesamtheit aller potenziell betroffenen Unternehmen ab, da sie seit mehr als fünf Jahren ihre Erzeugnisse in Deutschland unter der Bezeichnung "Honig aus der Provence" vermarktet hätten.

37 Viertens vertritt der Kläger die Ansicht, dass die angefochtene Verordnung ihrem Inhalt nach einer ihm gegenüber erlassenen Entscheidung gleichkomme. Die angefochtene Verordnung stelle nämlich auch eine Entscheidung dar, die seinen Einspruch zurückweise und ihn damit individualisiere.

38 Fünftens macht der Kläger geltend, er sei im Hinblick auf den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsstreits individuell betroffen. Für ihn bestehe keine Möglichkeit, die Beantwortung einer Vorlagefrage im Vorabentscheidungsverfahren zu erwirken, ohne gegen die angefochtene Verordnung zu verstoßen. Es gebe auch keinen zweckdienlichen nationalen Rechtsbehelf.

Würdigung durch das Gericht

39 Nach Art. 230 Abs. 4 EG setzt die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage, die eine natürliche oder juristische Person gegen eine Verordnung erhebt, voraus, dass die angefochtene Verordnung in Wirklichkeit eine Entscheidung darstellt, die diese Person unmittelbar und individuell betrifft. Nach ständiger Rechtsprechung sind Verordnungen und Entscheidungen danach voneinander abzugrenzen, ob der betreffende Rechtsakt allgemeine Geltung hat oder nicht (Beschlüsse des Gerichtshofs vom 23. November 1995, Asocarne/Rat, C-10/95 P, Slg. 1995, I-4149, Randnr. 28, und vom 24. April 1996, CNPAAP/Rat, C-87/95 P, Slg. 1996, I-2003, Randnr. 33). Ein Rechtsakt hat allgemeine Geltung, wenn er für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber generell und abstrakt umschriebenen Personengruppen erzeugt (Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1996, Weber/Kommission, T-482/93, Slg. 1996, II-609, Randnr. 55).

40 Im vorliegenden Fall gewährt die streitige Verordnung der Bezeichnung "Miel de Provence" den Schutz als geografische Angabe gemäß der Verordnung Nr. 2081/92, in deren Art. 2 Abs. 2 die geografische Angabe definiert wird als der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient, das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt und bei dem sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft aus diesem geografischen Ursprung ergibt und das in dem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt und/oder verarbeitet und/oder hergestellt wurde.

41 Der Schutz aufgrund der Eintragung besteht darin, dass die Benutzung der Bezeichnung "Miel de Provence" den Herstellern vorbehalten ist, deren Erzeugnisse die in der Spezifikation für die Herstellung von Honig aus der Provence festgelegten geografischen und qualitativen Anforderungen erfüllen. Wie die Kommission zu Recht betont hat, ist die angefochtene Verordnung keineswegs an bestimmte Wirtschaftsteilnehmer wie den Kläger gerichtet, sondern gewährt allen Unternehmen, deren Erzeugnisse den vorgeschriebenen geografischen und qualitativen Anforderungen entsprechen, das Recht, die Erzeugnisse unter der genannten Bezeichnung zu vermarkten, und versagt dieses Recht all den Unternehmen, deren Erzeugnisse diese Voraussetzungen, die für sämtliche Unternehmen gleich sind, nicht erfüllen. Die angefochtene Verordnung gilt sowohl für alle Hersteller von "Miel de Provence", die zur Benutzung dieser Bezeichnung berechtigt sind, als auch (gegebenenfalls nach Ablauf der Übergangsfrist gemäß Art. 13 Abs. 2 der Verordnung) für alle - gegenwärtigen und künftigen - Hersteller, denen die Verwendung der Bezeichnung untersagt ist. Sie betrifft nicht nur die Hersteller aus den Mitgliedstaaten, sondern entfaltet ihre Rechtswirkungen auch gegenüber einer unbekannten Zahl von Herstellern aus Drittländern, die gegenwärtig oder künftig "Miel de Provence" in die Gemeinschaft ausführen wollen.

42 Die angefochtene Verordnung stellt daher eine Maßnahme allgemeiner Geltung im Sinne von Art. 249 Abs. 2 EG dar. Sie gilt für objektiv bestimmte Situationen und entfaltet Rechtswirkungen gegenüber abstrakt umschriebenen Personengruppen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichts vom 15. September 1998, Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, T-109/97, Slg. 1998, II-3533, Randnr. 51, vom 26. März 1999, Biscuiterie-confiserie LOR und Confiserie du Tech/Kommission, T-114/96, Slg. 1999, II-913, Randnrn. 27 bis 29, und CSR Pampryl, Randnrn. 42 und 43).

43 Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass eine Bestimmung, die nach ihrer Rechtsnatur und ihrem Regelungsgegenstand normativen Charakter hat, eine natürliche oder juristische Person individuell betrifft. Dies ist der Fall, wenn die fragliche Maßnahme die Person wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie deshalb in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer Entscheidung (Urteile des Gerichtshofs in der Rechtssache Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 211, 238, vom 18. Mai 1994, Codorníu/Rat, C-309/89, Slg. 1994, I-1853, Randnrn. 19 und 20, und Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 36; Urteil Weber/Kommission, Randnr. 56).

44 Im vorliegenden Fall macht der Kläger fünf Argumente dafür geltend, dass er durch die fragliche Maßnahme individualisiert werde, jedoch lassen diese weder persönliche Eigenschaften noch besondere Umstände erkennen, die ihn aus dem Kreis der übrigen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer heraushöben und deshalb ihnen gegenüber individualisierten.

45 Soweit sich der Kläger auf Verfahrensrechte beruft, ist zunächst daran zu erinnern, dass weder der Prozess der Ausarbeitung von Rechtsnormen noch die Rechtsnormen selbst als Maßnahmen allgemeiner Geltung nach den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, wie dem Anspruch auf rechtliches Gehör, eine Beteiligung der betroffenen Personen voraussetzen, da davon ausgegangen wird, dass deren Interessen durch die für den Erlass dieser Rechtsakte zuständigen politischen Instanzen wahrgenommen werden (Beschlüsse Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, Randnr. 60, CSR Pampryl, Randnr. 50, und La Conqueste, Randnr. 42). Mangels ausdrücklich garantierter Verfahrensrechte widerspräche es dem Wortlaut und dem Geist von Art. 230 EG, wenn ein Einzelner schon aufgrund seiner Beteiligung an der Vorbereitung eines Rechtssetzungsakts später gegen diesen Klage erheben dürfte (Beschlüsse Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, Randnr. 68, CSR Pampryl/Kommission, Randnr. 50, und La Conqueste, Randnr. 42).

46 Die Zulässigkeit der vorliegenden Klage ist daher allein anhand der Verfahrensgarantien zu beurteilen, die den Einzelnen durch die Verordnung Nr. 2081/92 speziell gewährt werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss CSR Pampryl, Randnr. 51).

47 Entgegen dem Vorbringen des Klägers fallen die den Einzelnen zuerkannten Verfahrensgarantien im Rahmen des von dieser Verordnung vorgesehenen Einspruchsverfahrens jedoch allein in den Verantwortungsbereich der Mitgliedstaaten und werden nicht gegenüber der Kommission wahrgenommen.

48 So räumt Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2081/92 nur den Mitgliedstaaten das Recht ein, bei der Kommission Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung einzulegen. Wenn auch nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung ferner jede in ihrem berechtigten Interesse betroffene natürliche oder juristische Person gegen die beabsichtigte Eintragung Einspruch einlegen kann, hat sie dies doch in der Weise zu tun, dass sie gegenüber der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Hauptverwaltungssitz oder eine Niederlassung hat, eine ordnungsgemäß begründete Erklärung abgibt. Nach dieser Bestimmung braucht der betroffene Mitgliedstaat diesen Einspruch nicht der Kommission zu übermitteln, sondern er hat nur die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Einspruch fristgerecht "berücksichtigt" wird (Beschluss La Conqueste, Randnr. 45). Wenn außerdem nach dem Wortlaut des dreizehnten Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 2081/92 "[d]as Eintragungsverfahren ... jedem persönlich und unmittelbar Betroffenen die Möglichkeit geben [muss], seine Rechte durch einen ... Einspruch bei der Kommission geltend zu machen", so erfolgt diese Geltendmachung "über den Mitgliedstaat". Keine Bestimmung des Art. 7 der Verordnung Nr. 2081/92 erlaubt es der Kommission, einen Einspruch zu berücksichtigen, der ihr von einer anderen Person als einem Mitgliedstaat übermittelt worden ist. Ist schließlich ein Einspruch "zulässig" im Sinne des Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2081/92, so bestimmt Art. 7 Abs. 5, dass die Kommission die betroffenen Mitgliedstaaten ersucht, zu einer einvernehmlichen Regelung zu gelangen, ohne dass er eine Einschaltung der einzelnen Wirtschaftsteilnehmer vorsieht (Beschluss La Conqueste, Randnr. 45).

49 Der Kläger kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass im fünften Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung ausdrücklich erwähnt wird, dass der Einspruch von den deutschen Behörden übermittelt wurde, was beweisen soll, dass die Kommission den Kläger als den alleinigen Verhandlungsführer angesehen habe. Wie in der vorstehenden Randnummer ausgeführt, ist die Kommission nicht dazu befugt, einen von einem Einzelnen stammenden Einspruch zu berücksichtigen. Nur die Einsprüche der Mitgliedstaaten sind zulässig. Der fünfte Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung beschreibt somit lediglich das durch die Verordnung Nr. 2081/92 festgelegte Einspruchsverfahren und erlaubt es daher nicht, dem Kläger ein Verfahrensrecht zuzuerkennen.

50 Zu dem Argument des Klägers, dass die von der Kommission angeführte Rechtsprechung Sachverhalte betreffe, die sich von dem vorliegenden unterschieden, ist festzustellen, dass mit dieser Rechtsprechung Art. 7 der Verordnung Nr. 2081/92 ausgelegt wurde, auf den sich der Kläger stützt, so dass dieses Argument zurückzuweisen ist.

51 Soweit sich der Kläger auf die Verordnung Nr. 510/2006 in geänderter Fassung bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass diese Verordnung im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist und dass es folglich nicht möglich ist, aus ihr Schlussfolgerungen für die Entscheidung über den vorliegenden Rechtsstreit zu ziehen. Jedenfalls könnte die Verordnung Nr. 510/2006 auch dahin ausgelegt werden, dass sie das Bestehen einer solchen Garantie in dem durch die Verordnung Nr. 2081/92 geschaffenen System ausschließt.

52 Hinzuzufügen ist, dass sich die Bestimmungen des Art. 7 der Verordnung Nr. 2081/92 über das Einspruchsrecht der Einzelnen grundlegend von den ganz speziellen Vorschriften im Bereich des Dumpings und der Subventionen unterscheiden, die bestimmten Wirtschaftsteilnehmern eine besondere Rolle in dem Gemeinschaftsverfahren zuweisen, das zur Einführung eines Antidumping- oder Antisubventionszolls führt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 4. Oktober 1983, Fediol/Kommission, 191/82, Slg. 1983, 2913, Randnrn. 16 und 25). Daher ist der Verweis auf das Urteil Timex, in dem die von einem Beschwerdeführer im Antidumpingbereich erhobene Klage vor allem wegen der ihm durch die Grundverordnung eingeräumten Rechte, seiner aktiven Rolle in der vorbereitenden Antidumpinguntersuchung und des Beruhens des eingeführten Antidumpingzolls auf seiner individuellen Situation für zulässig erklärt wurde, im vorliegenden Fall ebenso ohne Relevanz wie der Verweis auf das Urteil Cofaz, das den beschwerdeführenden Unternehmen zuerkannte Verfahrensgarantien betraf, die sie dazu berechtigten, bei der Kommission die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen das Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen zu beantragen.

53 Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Verordnung Nr. 2081/92 keine besonderen Verfahrensgarantien auf Gemeinschaftsebene zugunsten Einzelner vorsieht (Beschluss CSR Pampryl, Randnr. 55) und dass der Kläger daher diese Verfahrensgarantien nicht geltend machen kann.

54 Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die angefochtene Verordnung schwerwiegende wirtschaftliche Auswirkungen auf die Tätigkeit seiner Mitglieder habe. Denn der Umstand, dass ein Rechtsakt mit allgemeiner Geltung auf die verschiedenen Rechtssubjekte, auf die er anwendbar ist, unterschiedliche konkrete Auswirkungen haben kann, vermag diese nicht aus dem Kreis aller übrigen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer herauszuheben, sofern seine Anwendung, wie im vorliegenden Fall, aufgrund einer objektiv bestimmten Situation erfolgt (Urteil des Gerichts vom 22. Februar 2000, ACAV u. a./Rat, T-138/98, Slg. 2000, II-341, Randnr. 66, und Beschluss La Conqueste, Randnr. 37).

55 Vielmehr sind die Mitgliedsunternehmen des Klägers von der angefochtenen Verordnung nur in ihrer Eigenschaft als Wirtschaftsteilnehmer betroffen, die Honig erzeugen oder vertreiben und nicht die Voraussetzungen für die Benutzung der geschützten geografischen Angabe "Miel de Provence" erfüllen. Sie sind daher in gleicher Weise betroffen wie alle anderen Unternehmen nicht nur aus Deutschland, sondern auch aus den anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und sogar Drittländern, deren Erzeugnisse ebenfalls nicht den Anforderungen der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften genügen.

56 Dass die Mitglieder des Klägers seit Langem ihre Erzeugnisse unter der Bezeichnung "Honig aus der Provence" vermarkten, verleiht ihnen kein besonderes, sie individualisierendes Recht. Die Situation des Klägers unterscheidet sich dadurch nicht von der der übrigen Hersteller, die ihre Erzeugnisse ebenfalls als "Miel de Provence" vermarktet haben und nicht mehr zur Verwendung dieser nunmehr durch ihre Eintragung als geografische Angabe geschützten Bezeichnung berechtigt sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss Alpenhain, Randnr. 66, und Beschluss des Gerichts vom 13. Dezember 2005, Arla Foods u. a./Kommission, T-397/02, Slg. 2005, II-5365, Randnr. 58).

57 Der Gerichtshof hat ausdrücklich bestätigt, dass der Umstand, dass ein Kläger sich zum Zeitpunkt des Erlasses einer Verordnung über die Eintragung einer Ursprungsbezeichnung in einer Lage befindet, die es erforderlich macht, dass er Anpassungen seiner Produktionsstruktur vornimmt, um die durch die Verordnung vorgesehenen Bedingungen zu erfüllen, nicht dafür ausreicht, dass er in gleichartiger Weise wie ein Adressat einer Maßnahme individuell betroffen ist (Beschluss des Gerichtshofs vom 30. Januar 2002, La Conqueste/Kommission, C-151/01 P, Slg. 2002, I-1179, Randnr. 35).

58 Dieses Ergebnis kann nicht durch das Vorbringen des Klägers in Frage gestellt werden, wonach er individuell von der angefochtenen Verordnung betroffen sei, die in Wirklichkeit eine ihm gegenüber ergangene Entscheidung sei. Die Verordnung als eine Maßnahme mit allgemeiner Geltung kann im vorliegenden Fall nicht einer Entscheidung gleichgestellt werden.

59 Was schließlich das Vorbringen des Klägers zu dem Erfordernis eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes anbelangt, ist zunächst festzustellen, dass eine Direktklage beim Gemeinschaftsrichter mit dem Ziel der Nichtigerklärung selbst dann nicht möglich wäre, wenn nach einer konkreten Prüfung der nationalen Verfahrensvorschriften durch diesen Richter dargetan werden könnte, dass diese Vorschriften dem Einzelnen nicht gestatten, eine Klage zu erheben, mit der er die Gültigkeit der streitigen Gemeinschaftshandlung in Frage stellen kann (Beschluss des Gerichtshofs vom 12. Dezember 2003, Bactria/Kommission, C-258/02 P, Slg. 2003, I-15105, Randnr. 58).

60 Ferner hat der Gerichtshof im Hinblick auf die durch Art. 230 Abs. 4 EG geforderte Voraussetzung des individuellen Interesses eindeutig festgestellt, dass diese Voraussetzung zwar im Licht des Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes unter Berücksichtigung der verschiedenen Umstände, die einen Kläger individualisieren können, auszulegen ist, dass jedoch eine solche Auslegung nicht zum Wegfall dieser ausdrücklich im Vertrag vorgesehenen Voraussetzung führen kann, ohne dass die den Gemeinschaftsgerichten durch den Vertrag verliehenen Befugnisse überschritten würden. Folglich kann eine natürliche oder juristische Person, die diese Voraussetzung nicht erfüllt, keinesfalls Nichtigkeitsklage gegen eine Verordnung erheben (Urteile des Gerichtshofs in der Rechtssache Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnrn. 37 und 44, und vom 1. April 2004, Kommission/Jégo-Quéré, C-263/02 P, Slg. 2004, I-3425, Randnr. 36).

61 Nach alledem kann der Kläger als Vereinigung deutscher Honigerzeuger nicht als von der angefochtenen Verordnung individuell betroffen im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG betrachtet werden.

62 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die vorliegende Klage, da die angefochtene Verordnung eine Maßnahme mit allgemeiner Geltung bildet und der Kläger nicht wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender und ihn dadurch individualisierender Umstände berührt ist, unzulässig ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

63 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission seine eigenen Kosten und die der Kommission aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Der Kläger trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

Ende der Entscheidung

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