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Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 14.05.1998
Aktenzeichen: T-352/94
Rechtsgebiete: EG, Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages, EMRK


Vorschriften:

EG Art. 85 Abs. 1
EG Art. 190
Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages Art. 3 Abs. 1
Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages Art. 15 Abs. 2
EMRK Art. 6 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

13 Die Pflicht zur Begründung von Einzelfallentscheidungen hat den Zweck, dem Gemeinschaftsrichter die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmässigkeit hin zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, daß er erkennen kann, ob die Entscheidung zutreffend begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht; dabei hängt der Umfang der Begründungspflicht von der Art des fraglichen Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde.

Die Kommission hat zwar gemäß Artikel 190 des Vertrages die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmässigkeit der Entscheidung abhängt, sowie die Erwägungen anzugeben, die sie zu ihrem Erlaß veranlasst haben; sie braucht jedoch nicht auf alle sachlichen und rechtlichen Fragen einzugehen, die während des Verwaltungsverfahrens aufgeworfen wurden.

14 Die Beschwerdepunkte müssen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte, sei es auch nur in gedrängter Form, so klar abgefasst sein, daß die Betroffenen tatsächlich erkennen können, welches Verhalten ihnen die Kommission zur Last legt. Nur unter dieser Voraussetzung kann die Mitteilung der Beschwerdepunkte nämlich den ihr durch die Gemeinschaftsverordnungen zugewiesenen Zweck erfuellen, der darin besteht, den Unternehmen alle erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen, damit sie sich sachgerecht verteidigen können, bevor die Kommission eine endgültige Entscheidung erlässt.

Sind bestimmte Angaben weder in der Mitteilung der Beschwerdepunkte noch in deren Anhängen enthalten und konnte sich das betreffende Unternehmen somit zu den entsprechenden tatsächlichen Gesichtspunkten nicht sachgerecht äussern, so ist die Kommission nicht berechtigt, ihre Entscheidung auf diese Angaben zu stützen. Diese Verletzung der Verteidigungsrechte des betreffenden Unternehmens kann jedoch für sich genommen die Gültigkeit der Entscheidung als Ganzes nicht beeinträchtigen, wenn die Entscheidung nicht allein auf den fraglichen Angaben beruht. Das Gericht hat diese tatsächlichen Gesichtspunkte bei der Prüfung der Begründetheit der Entscheidung ausser acht zu lassen.

15 Ein Unternehmen, dem im verfügenden Teil einer Entscheidung der Kommission die Beteiligung an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Last gelegt wird, hat aus diesem Grund ein berechtigtes Interesse daran, gegen diese Feststellung unabhängig von jeder finanziellen Erwägung vorzugehen, da die betreffende Feststellung zumindest seinen guten Ruf beeinträchtigen kann. Es ist daher zulässig, wenn sich das Unternehmen darauf beruft, daß die Entscheidung an eine später von ihm übernommene Gesellschaft des Konzerns hätte gerichtet werden müssen, auch wenn es einräumt, daß es für den von dieser Gesellschaft zu zahlenden Betrag aufkommen werde, wenn ihr letztlich eine Geldbusse auferlegt werde.

16 Das den Unternehmen in Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages u. a. auferlegte Verbot von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, richtet sich an wirtschaftliche Einheiten, die jeweils in einer einheitlichen Organisation persönlicher, materieller und immaterieller Mittel bestehen, mit der dauerhaft ein bestimmter wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird und die an einer Zuwiderhandlung im Sinne dieser Vorschrift beteiligt sein kann.

Haben sich mehrere Gesellschaften eines Konzerns an einer Zuwiderhandlung beteiligt und stellt der Konzern ein einziges Unternehmen dar, so ist die Kommission folglich berechtigt, die Entscheidung, mit der die Zuwiderhandlung festgestellt wird, an den durch die Muttergesellschaft vertretenen Konzern selbst zu richten.

17 Die Bereitschaft eines Unternehmens zur Schaffung eines Gremiums, dessen wettbewerbsfeindlicher Zweck, der u. a. in der Erörterung künftiger Preiserhöhungen bestand, den Unternehmen bei seiner Gründung bekannt war und von ihnen gebilligt wurde, und zur Teilnahme an den Sitzungen dieses Gremiums stellt einen hinreichenden Grund für die Annahme dar, daß dieses Unternehmen für eine Preisabsprache verantwortlich ist.

18 Die Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 kann das Verbot umfassen, bestimmte Tätigkeiten, Praktiken oder Sachverhalte fortzuführen oder fortdauern zu lassen, deren Rechtswidrigkeit festgestellt worden ist, aber auch das Verbot, sich künftig ähnlich zu verhalten. Da die Anwendung dieser Bestimmung der festgestellten Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln angepasst sein muß, ist die Kommission ausserdem befugt, den Umfang der Verpflichtungen anzugeben, die die betroffenen Unternehmen erfuellen müssen, damit die Zuwiderhandlung abgestellt wird. Derartige den Unternehmen auferlegte Verpflichtungen dürfen jedoch nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des angestrebten Zieles - Wiederherstellung der Legalität im Hinblick auf die verletzten Vorschriften - angemessen und erforderlich ist.

Ein Verbot, das den Austausch rein statistischer Informationen, die nicht den Charakter individueller oder individualisierbarer Informationen haben, verhindern soll, erfuellt nicht die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17, sofern aus der Entscheidung nicht hervorgeht, daß die Kommission den fraglichen Austausch als solchen als Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages angesehen hat, denn die blosse Tatsache, daß ein System des Austauschs statistischer Informationen zu wettbewerbswidrigen Zwecken verwendet werden kann, führt nicht zu seiner Unvereinbarkeit mit dieser Bestimmung; vielmehr sind unter derartigen Umständen seine konkreten wettbewerbswidrigen Auswirkungen zu bestimmen.

19 Die Pflicht zur Begründung von Einzelfallentscheidungen hat den Zweck, dem Gemeinschaftsrichter die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmässigkeit hin zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, daß er erkennen kann, ob die Entscheidung zutreffend begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht; dabei hängt der Umfang der Begründungspflicht von der Art des fraglichen Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde.

Handelt es sich um eine Entscheidung, mit der gegen mehrere Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft Geldbussen festgesetzt werden, so ist bei der Bestimmung des Umfangs der Begründungspflicht insbesondere zu berücksichtigen, daß die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln ist, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbussen gehören, ohne daß es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten.

Ausserdem verfügt die Kommission bei der Festlegung der Höhe der einzelnen Geldbussen über ein Ermessen und ist nicht verpflichtet, insoweit eine genaue mathematische Formel anzuwenden.

Überdies braucht die Kommission, da die abschreckende Wirkung ihres Vorgehens ein notwendiger Bestandteil der Ausübung ihrer Befugnis zur Verhängung von Geldbussen ist, diesen Zweck in der Entscheidung nicht besonders zu erwähnen.

Schließlich muß die Begründung einer Entscheidung in der Entscheidung selbst enthalten sein; nachträgliche Erläuterungen der Kommission können nur unter aussergewöhnlichen Umständen berücksichtigt werden.

Wenn die Kommission in einer Entscheidung eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln feststellt und gegen die daran beteiligten Unternehmen Geldbussen verhängt und wenn sie systematisch bestimmte Grundelemente bei der Festlegung der Höhe der Geldbussen heranzieht, muß sie diese Elemente in der Entscheidung selbst angeben, um es deren Adressaten zu ermöglichen, die Richtigkeit der Höhe der Geldbusse zu überprüfen und festzustellen, ob eine Diskriminierung vorliegt.

20 Gemäß Artikel 44 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts muß die Klageschrift eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Angaben müssen so klar und genau sein, daß dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht wird. In der Klageschrift ist deshalb darzulegen, worin der Klagegrund besteht, auf den die Klage gestützt wird, so daß seine bloß abstrakte Nennung den Erfordernissen der Verfahrensordnung nicht entspricht. Entsprechende Erfordernisse gelten für eine zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachte Rüge.

21 Die Höhe der Geldbusse wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft hängt von der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung ab. Dabei ist die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbussen gehören, ohne daß es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten.

Die Kommission darf bei ihrer Beurteilung des allgemeinen Niveaus der Geldbussen der Tatsache Rechnung tragen, daß offenkundige Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft immer noch verhältnismässig häufig sind; es steht ihr daher frei, das Niveau der Geldbussen anzuheben, um deren abschreckende Wirkung zu verstärken. Folglich ist die Kommission dadurch, daß sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbussen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau innerhalb der in der Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen.

Im übrigen kann die Kommission bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung die von den betreffenden Unternehmen zur Verschleierung der Absprache getroffenen Maßnahmen berücksichtigen.

Schließlich kann die Kommission bei der Festlegung des allgemeinen Niveaus der Geldbussen u. a. die lange Dauer und die Offenkundigkeit einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages berücksichtigen, die trotz der Warnung begangen wurde, die die frühere Entscheidungspraxis der Kommission hätte darstellen müssen.

22 Bei der Bestimmung der Höhe der wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft festzusetzenden Geldbusse ist eine Herabsetzung der Geldbusse aufgrund einer Kooperation während des Verwaltungsverfahrens nur dann gerechtfertigt, wenn das Verhalten des beschuldigten Unternehmens es der Kommission ermöglicht hat, eine Zuwiderhandlung leichter festzustellen und gegebenenfalls zu beenden.

Insoweit kann bei einem Unternehmen, das ausdrücklich erklärt, daß es die von der Kommission vorgebrachten Tatsachenbehauptungen nicht bestreite, davon ausgegangen werden, daß es zur Erleichterung der in der Feststellung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft bestehenden Aufgabe der Kommission beigetragen hat. Die Kommission ist berechtigt, ein solches Verhalten in ihren Entscheidungen, in denen eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt wird, als Eingeständnis der behaupteten Tatsachen und damit als Beweis für die Begründetheit der fraglichen Behauptungen zu werten. Ein solches Verhalten kann daher eine Herabsetzung der Geldbusse rechtfertigen.

Etwas anderes gilt, wenn ein Unternehmen in seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte die darin aufgestellten Behauptungen der Kommission im wesentlichen bestreitet, wenn es überhaupt nicht antwortet oder wenn es nur erklärt, daß es zu den von der Kommission aufgestellten Tatsachenbehauptungen nicht Stellung nehme. Durch ein solches Verhalten während des Verwaltungsverfahrens trägt das Unternehmen nämlich nicht zur Erleichterung der Aufgabe der Kommission bei.

Da Bußgeldnachlässe nur dann als zulässig angesehen werden können, wenn die betreffenden Unternehmen ausdrücklich mitgeteilt haben, daß sie die Tatsachenbehauptungen nicht bestritten, kann ein Unternehmen, das sich nicht in dieser Weise verhalten hat, keinen Anspruch auf die Gewährung eines Nachlasses aufgrund der Kooperation während des Verwaltungsverfahrens erheben, denn selbst wenn man unterstellt, daß die Kommission ein rechtswidriges Kriterium angewandt hätte, indem sie die Geldbussen von Unternehmen herabsetzte, die ebenfalls keine solche ausdrückliche Mitteilung gemacht hatten, muß die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmässigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, daß sich niemand zu seinem Vorteil auf eine gegenüber anderen begangene Rechtsverletzung berufen kann.

23 Bei der Bestimmung der Höhe der wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft festzusetzenden Geldbusse zeigt die Einführung eines Programms zur Befolgung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft zwar, daß das fragliche Unternehmen gewillt ist, künftige Zuwiderhandlungen zu verhindern, und stellt somit einen Faktor dar, der der Kommission die Erfuellung ihrer Aufgabe erleichtert, die u. a. darin besteht, im Bereich des Wettbewerbs die im Vertrag verankerten Grundsätze anzuwenden und die Unternehmen entsprechend anzuleiten; die blosse Tatsache, daß die Kommission in ihrer früheren Entscheidungspraxis in einigen Fällen die Einführung eines Befolgungsprogramms als mildernden Umstand berücksichtigt hat, bedeutet jedoch nicht, daß sie verpflichtet wäre, in einem bestimmten Fall ebenso vorzugehen.

24 Bei der Bestimmung der Höhe der wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft festzusetzenden Geldbusse kann zu Lasten eines Unternehmens erschwerend berücksichtigt werden, daß die Kommission in der Vergangenheit bereits Verstösse dieses Unternehmens gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt und insoweit gegebenenfalls eine Strafe verhängt hat; demgegenüber stellt das Fehlen einer früheren Zuwiderhandlung den Normalfall dar, den die Kommission nicht als mildernden Umstand zu berücksichtigen braucht.


Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte erweiterte Kammer) vom 14. Mai 1998. - Mo Och Domsjö AB gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 Eg-Vertrag - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Markt des relevanten Erzeugnisses - Informationsaustausch - Anordnung - Geldbuße - Bestimmung der Höhe - Begründung - Mildernde Umstände. - Rechtssache T-352/94.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Die vorliegende Rechtssache betrifft die Entscheidung 94/601/EG der Kommission vom 13. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833 - Karton, ABl. L 243, S. 1), die vor ihrer Veröffentlichung durch eine Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1994 (K[94] 2135 endg.) berichtigt wurde (im folgenden: Entscheidung). In der Entscheidung wurden gegen 19 Kartonhersteller und -lieferanten aus der Gemeinschaft wegen Verstössen gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages Geldbussen festgesetzt.

2 Gegenstand der Entscheidung ist das Erzeugnis Karton. In der Entscheidung werden drei Kartonsorten erwähnt, die den Qualitäten "GC", "GD" und "SBS" zugeordnet werden.

3 Karton der Qualität GD (im folgenden: GD-Karton) ist ein Karton mit einer grauen unteren Lage (Altpapier), der in der Regel für die Verpackung von Non-food-Produkten verwendet wird.

4 Karton der Qualität GC (im folgenden: GC-Karton) besitzt eine obere weisse Lage und wird gewöhnlich für die Verpackung von Nahrungsmitteln verwendet. GC-Karton ist von höherer Qualität als GD-Karton. In dem von der Entscheidung erfassten Zeitraum bestand zwischen diesen beiden Produkten im allgemeinen ein Preisunterschied von etwa 30 %. In geringerem Umfang wird hochwertiger GC-Karton auch für graphische Zwecke verwendet.

5 SBS ist die Bezeichnung für durch und durch weissen Karton (im folgenden: SBS-Karton). Sein Preis liegt etwa 20 % über dem von GC-Karton. Er dient zur Verpackung von Lebensmitteln, Kosmetika, Arzneimitteln und Zigaretten, ist aber hauptsächlich für graphische Zwecke bestimmt.

6 Mit Schreiben vom 22. November 1990 legte die British Printing Industries Federation (BPIF), eine Branchenorganisation der Mehrzahl der britischen Kartonbedrucker, bei der Kommission eine informelle Beschwerde ein. Sie machte geltend, daß die das Vereinigte Königreich beliefernden Kartonhersteller eine Reihe gleichzeitiger und einheitlicher Preiserhöhungen vorgenommen hätten, und ersuchte die Kommission, das Vorliegen eines Verstosses gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft zu prüfen. Um ihr Vorgehen publik zu machen, gab die BPIF eine Pressemitteilung heraus. Deren Inhalt wurde von der Fachpresse im Dezember 1990 verbreitet.

7 Am 12. Dezember 1990 reichte die Fédération française du cartonnage bei der Kommission ebenfalls eine informelle Beschwerde mit Behauptungen betreffend den französischen Kartonmarkt ein, die ähnlich wie die BPIF-Beschwerde lautete.

8 Am 23. und 24. April 1991 nahmen Beamte der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), in den Geschäftsräumen verschiedener Unternehmen und Branchenorganisationen des Kartonsektors ohne Vorankündigung gleichzeitig Nachprüfungen vor.

9 Im Anschluß an diese Nachprüfungen richtete die Kommission an alle Adressaten der Entscheidung Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 und ersuchte um die Vorlage von Dokumenten.

10 Aufgrund der im Rahmen dieser Nachprüfungen und Ersuchen um Auskünfte und Vorlage von Dokumenten erlangten Informationen kam die Kommission zu dem Ergebnis, daß sich die betreffenden Unternehmen von etwa Mitte 1986 bis (in den meisten Fällen) mindestens April 1991 an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages beteiligt hätten.

11 Sie beschloß daher, ein Verfahren gemäß dieser Bestimmung einzuleiten. Mit Schreiben vom 21. Dezember 1992 richtete sie eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an alle fraglichen Unternehmen. Sämtliche Adressaten antworteten darauf schriftlich. Neun Unternehmen baten um eine mündliche Anhörung. Ihre Anhörung fand vom 7. bis zum 9. Juni 1993 statt.

12 Am Ende des Verfahrens erließ die Kommission die Entscheidung, die folgende Bestimmungen enthält:

"Artikel 1

Buchmann GmbH, Cascades S.A., Enso-Gutzeit Oy, Europa Carton AG, Finnboard - the Finnish Board Mills Association, Fiskeby Board AB, Gruber & Weber GmbH & Co. KG, Kartonfabriek "De Eendracht" NV (unter der Firma BPB de Eendracht handelnd), NV Koninklijke KNP BT NV (ehemals Koninklijke Nederlandse Papierfabrieken NV), Laakmann Karton GmbH & Co. KG, Mo Och Domsjö AB (MoDo), Mayr-Melnhof Gesellschaft mbH, Papeteries de Lancey S.A., Rena Kartonfabrik A/S, Sarrió SpA, SCA Holding Ltd (ehemals Reed Paper & Board (UK) Ltd), Stora Kopparbergs Bergslags AB, Enso Española S.A. (früher Tampella Española S.A.) und Moritz J. Weig GmbH & Co. KG haben gegen Artikel 85 Absatz 1 des EG-Vertrages verstossen, indem sie sich

- im Falle von Buchmann und Rena von etwa März 1988 bis mindestens Ende 1990,

- im Falle von Enso Española von mindestens März 1988 bis mindestens Ende April 1991 und

- im Falle von Gruber & Weber von mindestens 1988 bis Ende 1990,

- in den [übrigen] Fällen von Mitte 1986 bis mindestens April 1991,

an einer seit Mitte 1986 bestehenden Vereinbarung und abgestimmten Verhaltensweise beteiligten, durch die die Kartonanbieter in der Gemeinschaft

- sich regelmässig an einer Reihe geheimer und institutionalisierter Sitzungen zwecks Erörterung und Festlegung eines gemeinsamen Branchenplans zur Einschränkung des Wettbewerbs trafen;

- sich über regelmässige Preiserhöhungen für jede Kartonsorte in jeder Landeswährung verständigten;

- gleichzeitige und einheitliche Preiserhöhungen für die gesamte Gemeinschaft planten und durchführten;

- sich vorbehaltlich gelegentlicher Änderungen über die Aufrechterhaltung konstanter Marktanteile der führenden Hersteller verständigten;

- in zunehmendem Masse ab Anfang 1990 abgestimmte Maßnahmen zur Kontrolle des Kartonangebots in der Gemeinschaft trafen, um die Durchsetzung der vorerwähnten abgestimmten Preiserhöhungen sicherzustellen;

- als Absicherung der vorgenannten Maßnahmen Geschäftsinformationen (über Lieferungen, Preise, Abstellzeiten, Auftragsbestände und Kapazitätsauslastung) austauschten.

...

Artikel 3

Gegen die nachstehenden Unternehmen werden für den in Artikel 1 festgestellten Verstoß folgende Geldbussen festgesetzt:

...

xii) gegen Mo Och Domsjö AB eine Geldbusse in Höhe von 22 750 000 ECU;

..."

13 Der Entscheidung zufolge geschah die Zuwiderhandlung im Rahmen einer aus mehreren Gruppen oder Ausschüssen bestehenden Organisation namens "Produktgruppe Karton" (im folgenden: PG Karton).

14 Im Rahmen dieser Organisation sei Mitte 1986 ein Ausschuß namens "Presidents' Working Group" (PWG) eingesetzt worden, der aus hochrangigen Vertretern der (etwa acht) führenden Kartonlieferanten der Gemeinschaft bestanden habe.

15 Der PWG habe sich u. a. mit der Erörterung und Abstimmung der Märkte, Marktanteile, Preise und Kapazitäten beschäftigt. Er habe insbesondere umfassende Beschlüsse über die zeitliche Folge und die Höhe der von den Herstellern vorzunehmenden Preiserhöhungen gefasst.

16 Der PWG habe der "Präsidentenkonferenz" (PK) Bericht erstattet, an der (mehr oder weniger regelmässig) fast alle Generaldirektoren der betreffenden Unternehmen teilgenommen hätten. Die PK habe im maßgeblichen Zeitraum zweimal pro Jahr getagt.

17 Ende 1987 sei das "Joint Marketing Committee" (JMC) eingesetzt worden. Die Hauptaufgabe des JMC habe darin bestanden, zum einen zu ermitteln, ob und, wenn ja, wie sich Preiserhöhungen durchsetzen ließen, und zum anderen die vom PWG beschlossenen Preisinitiativen nach Ländern und wichtigsten Kunden im Detail auszuarbeiten, um zu einem einheitlichen Preissystem in Europa zu gelangen.

18 Schließlich habe die "Wirtschaftliche Kommission" (WK) u. a. die Preisentwicklung auf den nationalen Märkten und die Auftragslage erörtert und dem JMC oder - bis Ende 1987 - dessen Vorgänger, dem "Marketing Committee", über die Ergebnisse ihrer Arbeit berichtet. Die WK habe aus Vertriebs- und/oder Verkaufsleitern der meisten fraglichen Unternehmen bestanden und sei mehrmals pro Jahr zusammengetreten.

19 Aus der Entscheidung geht ferner hervor, daß die Tätigkeiten der PG Karton nach Ansicht der Kommission durch einen Informationsaustausch über die Treuhandgesellschaft FIDES mit Sitz in Zuerich (Schweiz) unterstützt wurden. In der Entscheidung heisst es, die meisten Mitglieder der PG Karton hätten der FIDES regelmässig Berichte über Auftragslage, Produktion, Verkäufe und Kapazitätsauslastung geliefert. Diese Berichte seien im Rahmen des FIDES-Systems bearbeitet worden, und die Teilnehmer hätten die zusammengefassten Daten erhalten.

20 In der Entscheidung werden die Gründe erläutert, aus denen sie an die Klägerin Mo och Domsjö AB (im folgenden: MoDo) gerichtet wurde (Randnrn. 151 ff.). Ihr ist zu entnehmen, daß Thames Board Ltd (im folgenden: TBM), ein Hersteller von GC-Karton mit einer Kartonfabrik in Workington (Vereinigtes Königreich), ab Mitte 1986 an den Sitzungen der Gremien der PG Karton einschließlich des PWG teilgenommen haben soll. Am 1. Januar 1988 wurde TBM zu 100 % von AB Iggesunds Bruk (im folgenden: Iggesunds Bruk), einem mit der Klägerin verbundenen Unternehmen, an dem diese 49,9 % der Stimmrechte besaß, übernommen. TBM wurde später in Iggesund Paperboard (Workington) Ltd umbenannt.

21 Bis zur Übernahme von TBM stellte Iggesunds Bruk hauptsächlich SBS-Karton und in geringerem Umfang auch GC-Karton her. Anfang 1989 erwarb die Klägerin die volle Kontrolle über Iggesunds Bruk und wandelte das Unternehmen in einen Geschäftsbereich der MoDo-Gruppe mit der Bezeichnung Iggesund Paperboard AB (im folgenden: Iggesund Paperboard) um. Vertreter dieses Geschäftsbereichs sollen an Sitzungen des PWG und des JMC teilgenommen haben. Führungskräfte und Angestellte von Workington sollen ebenfalls an Sitzungen des JMC teilgenommen haben.

Verfahren

22 Mit Klageschrift, die am 20. Oktober 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

23 Sechzehn der achtzehn anderen für die Zuwiderhandlung verantwortlich gemachten Unternehmen haben ebenfalls Klage gegen die Entscheidung erhoben (Rechtssachen T-295/94, T-301/94, T-304/94, T-308/94, T-309/94, T-310/94, T-311/94, T-317/94, T-319/94, T-327/94, T-334/94, T-337/94, T-338/94, T-347/94, T-348/94 und T-354/94).

24 Die Klägerin in der Rechtssache T-301/94, die Laakmann Karton GmbH, hat ihre Klage mit Schreiben, das am 10. Juni 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, zurückgenommen; durch Beschluß vom 18. Juli 1996 in der Rechtssache T-301/94 (Laakmann Karton/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) ist diese Rechtssache im Register des Gerichts gestrichen worden.

25 Vier finnische Unternehmen, die als Mitglieder der Wirtschaftsvereinigung Finnboard gesamtschuldnerisch für die Zahlung der gegen diese festgesetzten Geldbusse haftbar gemacht wurden, haben ebenfalls gegen die Entscheidung geklagt (verbundene Rechtssachen T-339/94, T-340/94, T-341/94 und T-342/94).

26 Schließlich hat der Verband CEPI-Cartonboard, der nicht zu den Adressaten der Entscheidung gehört, Klage erhoben. Er hat sie jedoch mit Schreiben, das am 8. Januar 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, zurückgenommen; durch Beschluß vom 6. März 1997 in der Rechtssache T-312/94 (CEPI-Cartonboard/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) ist diese Rechtssache im Register des Gerichts gestrichen worden.

27 Mit Schreiben vom 5. Februar 1997 hat das Gericht die Parteien zu einer informellen Sitzung geladen, in der sie sich u. a. zu einer etwaigen Verbindung der Rechtssachen T-295/94, T-304/94, T-308/94, T-309/94, T-310/94, T-311/94, T-317/94, T-319/94, T-327/94, T-334/94, T-337/94, T-338/94, T-347/94, T-348/94, T-352/94 und T-354/94 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung äussern sollten. In dieser Sitzung, die am 29. April 1997 stattfand, haben sich die Parteien mit einer solchen Verbindung einverstanden erklärt.

28 Mit Beschluß vom 4. Juni 1997 hat der Präsident der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts die genannten Rechtssachen wegen ihres Zusammenhangs gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden und einem Antrag der Klägerin in der Rechtssache T-334/94 auf vertrauliche Behandlung stattgegeben.

29 Mit Beschluß vom 20. Juni 1997 hat er einem Antrag der Klägerin in der Rechtssache T-337/94 auf vertrauliche Behandlung eines in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts vorgelegten Dokuments stattgegeben.

30 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Dritte erweiterte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und hat prozeßleitende Maßnahmen getroffen, indem es die Parteien ersucht hat, einige schriftliche Fragen zu beantworten und bestimmte Dokumente vorzulegen. Die Parteien sind diesen Ersuchen nachgekommen.

31 Die Parteien in den in Randnummer 27 genannten Rechtssachen haben in der Sitzung, die vom 25. Juni bis zum 8. Juli 1997 stattfand, mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

32 Die Klägerin beantragt,

- die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie sich auf sie bezieht;

- Artikel 2 für nichtig zu erklären;

- die Geldbusse für nichtig zu erklären oder herabzusetzen;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

33 Die Kommission beantragt,

- die Klage als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Zum Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung

34 Die Reihenfolge der im vorliegenden Urteil behandelten Klagegründe unterscheidet sich von der im Sitzungsbericht. Einige der von der Klägerin zur Stützung ihres Antrags auf Nichtigerklärung der Entscheidung geltend gemachten Klagegründe können nämlich nur zur Herabsetzung der Geldbusse führen und sind deshalb in diesem Rahmen zu prüfen.

A - Zu den Klagegründen der Verletzung wesentlicher Formvorschriften

Zum Klagegrund einer unzureichenden Begründung

Vorbringen der Parteien

35 Die Klägerin bringt vor, die Entscheidung sei unzureichend begründet, weil aus ihr nicht hervorgehe, wie bestimmte während des Verwaltungsverfahrens vorgebrachte Beweismittel und Argumente gewürdigt worden seien.

36 Erstens sei ihr Vorbringen zum Beweiswert der Aussagen von Stora von der Kommission wahrscheinlich mißverstanden worden (vgl. Randnr. 108 der Entscheidung). Stora hätte nämlich durch die möglichen Konsequenzen ihrer Aussagen beeinflusst sein können. Die Kommission hätte sich daher nicht auf diese Aussagen stützen dürfen.

37 Ausserdem sei die Kommission zwar bisweilen den Aussagen von Stora blind gefolgt, habe dann aber einige Schlüsse gezogen, die mit diesen Aussagen unvereinbar seien oder von ihnen abwichen.

38 Es gebe mehrere Punkte, in denen die Kommission den Aussagen von Stora nicht gefolgt sei. Dabei handele es sich u. a. um die Behauptung, daß die angebliche Zuwiderhandlung in einigen Aspekten geringe Auswirkungen auf den Markt gehabt habe, die Darlegungen, die zeigten, daß die Kunden über erhebliche Macht verfügt hätten, die Aussage, daß der Informationsaustausch keine Angaben über die zum Abbau der Auftragsbestände benötigte Zeit umfasst habe, und schließlich die Aussage, daß der Hauptzweck der Sammlung von Daten über vorhandene Aufträge darin bestanden habe, den Unternehmen eine Überwachung ihrer eigenen Marktentwicklung zu ermöglichen.

39 Die Kommission habe ferner bestimmte Bemerkungen in den Aussagen von Stora nicht angemessen berücksichtigt. Insoweit sei auf die Punkte 3, 11, 12 und 28 der zweiten Aussage von Stora (Anlage 39 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) und auf Punkt 1.1 der dritten Aussage von Stora (Anlage 43 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) zu verweisen.

40 Die Kommission sei daher in bezug auf die Aussagen von Stora unfair vorgegangen, denn sie sei ihnen nur dann gefolgt, wenn andere Beweise gefehlt hätten. Hätten dagegen andere Beweise als die Aussagen vorgelegen, so habe sie die für die Adressaten der Entscheidung ungünstigsten Beweise herangezogen.

41 Zweitens habe die Kommission den im Auftrag mehrerer Adressaten der Entscheidung erstellten Bericht von London Economics (im folgenden: LE-Bericht) nicht korrekt bewertet, der die von der Kommission festgestellten Marktphänomene habe erklären sollen. Auch die Klägerin habe der Kommission Angaben übermittelt, um zu zeigen, daß die Produktionskosten in ihrem Werk in Workington trotz der starken Nachfrage in dem betreffenden Zeitraum fast ebenso stark gestiegen seien wie die tatsächlichen Verkaufspreise.

42 Drittens entbehre der Vorwurf, daß sie absichtlich Beweismaterial unterdrückt habe, um die Untersuchung zu behindern (Randnr. 116 der Entscheidung), der Grundlage.

43 Schließlich gehe aus der Entscheidung hervor, daß nicht geprüft worden sei, ob Unilever plc, die Eigentümerin von TBM vor deren Übernahme durch Iggesunds Bruk, möglicherweise für einen Teil der gerügten Zuwiderhandlung verantwortlich sei.

44 Die Kommission verweist darauf, daß sie nicht verpflichtet sei, auf jeden in der Erwiderung auf eine Mitteilung der Beschwerdepunkte angesprochenen Punkt detailliert einzugehen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, Van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1978, 3125, Randnr. 66), und daß sie pflichtgemäß die von der Klägerin vorgebrachten Beweise und Argumente geprüft und in der Entscheidung zu den für ihre Schlußfolgerungen maßgeblichen Umständen Stellung genommen habe.

45 Die Argumente der Klägerin bezueglich der Zuverlässigkeit der Aussagen von Stora habe sie verstanden und berücksichtigt. Sie sei lediglich anderer Meinung als die Klägerin gewesen. Wie aus den Randnummern 112 und 113 der Entscheidung hervorgehe, seien die Aussagen durch zahlreiche Schriftstücke belegt worden. Im übrigen erscheine es absurd, zu behaupten, daß sie den Aussagen von Stora blind gefolgt, und sich darüber zu beschweren, daß sie diesen Aussagen nicht in allen Einzelheiten gefolgt sei.

46 Wegen des LE-Berichts verweist die Kommission im wesentlichen auf ihr Vorbringen, mit dem sie geltend macht, daß sie die Auswirkungen des Kartells auf den Markt zutreffend gewürdigt habe (siehe unten, Randnrn. 289 ff.).

47 Entgegen der Behauptung der Klägerin habe sie dieser niemals vorgeworfen, während des Verwaltungsverfahrens Beweismaterial unterdrückt zu haben.

48 Schließlich stellt die Kommission in ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts fest, daß ihr kein Beweismaterial für eine Beteiligung von Unilever plc an dem Kartell vorgelegen habe.

Würdigung durch das Gericht

49 Nach ständiger Rechtsprechung hat die Pflicht zur Begründung von Einzelfallentscheidungen den Zweck, dem Gemeinschaftsrichter die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmässigkeit hin zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, daß er erkennen kann, ob die Entscheidung zutreffend begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht; dabei hängt der Umfang der Begründungspflicht von der Art des fraglichen Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde (vgl. u. a. Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 1996 in der Rechtssache T-49/95, Van Megen Sports/Kommission, Slg. 1996, II-1799, Randnr. 51). Die Kommission hat zwar gemäß Artikel 190 des Vertrages die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmässigkeit der Entscheidung abhängt, sowie die Erwägungen anzugeben, die sie zu ihrem Erlaß veranlasst haben; sie braucht jedoch nicht auf alle sachlichen und rechtlichen Fragen einzugehen, die während des Verwaltungsverfahrens aufgeworfen wurden (vgl. u. a. Urteil Van Landewyck u. a./Kommission, Randnr. 66).

50 Zu den Aussagen von Stora hat die Kommission in den Randnummern 112 und 113 der Entscheidung ausgeführt, daß sie in den zentralen Punkten durch andere Beweise gestützt würden.

51 Daß die Kommission nicht allen in den Aussagen von Stora aufgestellten Behauptungen gefolgt ist, macht die Begründung der Entscheidung nicht unzureichend oder fehlerhaft. Das Vorbringen der Klägerin richtet sich im wesentlichen nur gegen die Richtigkeit der von der Kommission vorgenommenen Beurteilung der Zuverlässigkeit der Aussagen von Stora. Da auf ein solches Vorbringen bei der Prüfung der Begründetheit der Entscheidung einzugehen ist, ist es im vorliegenden Zusammenhang unerheblich.

52 Gleiches gilt für die Behauptung der Klägerin, daß die Kommission weder den LE-Bericht noch die von ihr gelieferten Nachweise dafür, daß die Entwicklung ihrer Kosten und der von ihr verlangten Preise parallel verlaufen sei, zutreffend gewürdigt habe.

53 Zum Vorbringen der Klägerin, in der Entscheidung werde ihr fälschlich vorgeworfen, absichtlich Beweismaterial unterdrückt zu haben, um die Untersuchung zu behindern, genügt die Feststellung, daß die Entscheidung keinen solchen Vorwurf enthält. Wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, betrifft die Randnummer, auf die die Klägerin Bezug nimmt, nur die von den Teilnehmern am Kartell zur Verschleierung von dessen Existenz getroffenen Maßnahmen. Die Würdigung dieses Punktes durch die Kommission wird in der Entscheidung eingehend erläutert (vgl. u. a. Randnr. 73).

54 Schließlich hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren vor der Kommission keinen Nachweis dafür geliefert, daß Unilever plc als frühere Muttergesellschaft von TBM in das Kartell verwickelt war. Unter diesen Umständen kann es keinen Begründungsmangel darstellen, daß die Kommission in der Entscheidung nicht geprüft hat, ob diese an Unilever plc gerichtet werden konnte, um sie für einen Teil der von TBM begangenen Zuwiderhandlung zur Verantwortung zu ziehen.

55 Somit ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen.

Zum Klagegrund einer Verletzung der Verteidigungsrechte

Vorbringen der Parteien

56 Die Klägerin macht geltend, in der Begründung der Entscheidung werde auf Beweismaterial Bezug genommen, das in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht enthalten gewesen sei, und dadurch würden ihre Verteidigungsrechte verletzt.

57 Das gelte für zahlreiche Behauptungen in Zusammenhang mit der angeblichen "Preis-vor-Menge"-Politik, für den Umstand, daß die Kommission das Informationsaustauschsystem der FIDES als solches als Verstoß gegen Artikel 85 des Vertrages betrachtet habe, sowie für die Tatsache, daß die Kommission die Preisanhebung von 1987 im Vereinigten Königreich auf eine Absprache zurückgeführt habe.

58 Ferner seien, obwohl die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte anerkannt habe, daß für mindestens drei oder vier Jahre vor 1991 Angebot und Nachfrage ausgeglichen gewesen seien, in der Entscheidung ungünstigere Feststellungen enthalten; insbesondere heisse es dort mehrfach, daß 1990 Produktionsunterbrechungen stattgefunden hätten (vgl. z. B. Randnr. 134).

59 Schließlich seien Angaben über die im Oktober 1988 von Iggesunds Bruk in den Niederlanden und von Feldmühle (Stora-Konzern) in Belgien vorgenommenen Preiserhöhungen sowie Angaben über eine im Oktober 1989 von Enso-Gutzeit in Italien vorgenommene Preiserhöhung zwar in die Tabellen im Anhang der Entscheidung, nicht aber in die der Mitteilung der Beschwerdepunkte beigefügten Tabellen aufgenommen worden.

60 Die Kommission entgegnet, die Mitteilung der Beschwerdepunkte habe sämtliches Beweismaterial zur "Preis-vor-Menge"-Politik enthalten. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte zeige ebenfalls, daß die Preiserhöhung im Vereinigten Königreich im Jahr 1987 das Ergebnis einer Absprache gewesen sei (S. 68 und 69 sowie die dort erwähnte Anlage betreffend die Preisfestsetzung).

61 Die ursprüngliche Mitteilung der Beschwerdepunkte habe nur das FIDES-System betroffen, das mit der Wirkungsweise des Kartells insgesamt verknüpft gewesen sei. Es sei daher nicht notwendig gewesen, Feststellungen zur Unrechtmässigkeit des Systems selbst zu treffen. Im Addendum zur Mitteilung der Beschwerdepunkte werde jedoch ausgeführt, daß das nach Juli 1991 eingeführte System weiterhin gegen Artikel 85 des Vertrages verstossen habe.

62 Schließlich bestehe kein Widerspruch zwischen den Angaben über Angebot und Nachfrage in der Mitteilung der Beschwerdepunkte und in der Entscheidung.

Würdigung durch das Gericht

63 Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Beschwerdepunkte in der Mitteilung der Beschwerdepunkte, sei es auch nur in gedrängter Form, so klar abgefasst sein, daß die Betroffenen tatsächlich erkennen können, welches Verhalten ihnen die Kommission zur Last legt. Nur unter dieser Voraussetzung kann die Mitteilung der Beschwerdepunkte nämlich den ihr durch die Gemeinschaftsverordnungen zugewiesenen Zweck erfuellen, der darin besteht, den Unternehmen alle erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen, damit sie sich sachgerecht verteidigen können, bevor die Kommission eine endgültige Entscheidung erlässt (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1307, Randnr. 42).

64 Im vorliegenden Fall ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, daß ein grosser Teil der Behauptungen zur angeblichen "Preis-vor-Menge"-Politik in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht enthalten gewesen sei. Die Klägerin erläutert nicht, inwiefern sich die in der Entscheidung enthaltenen Vorwürfe von denen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte unterscheiden sollen. Ausserdem sind in der Entscheidung keine Beschwerdepunkte zur Preis-vor-Menge-Politik zu finden, die der Klägerin in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht bekanntgegeben worden waren.

65 Auch dem Vorbringen der Klägerin, daß das Informationsaustauschsystem der FIDES als solches in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht als Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages angesehen worden sei, kann nicht gefolgt werden. Es braucht nur darauf hingewiesen zu werden, daß dieses Informationsaustauschsystem der Entscheidung zufolge nur insofern gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verstieß, als es das festgestellte Kartell stützte (Artikel 1 letzter Gedankenstrich in Verbindung mit Randnr. 134 Absatz 3 der Entscheidung), auch wenn nach Ansicht der Kommission in vielen Fällen individuelle Daten weitergegeben wurden oder sich unschwer ableiten ließen (Randnr. 134 Absatz 3).

66 Die abgestimmte Preiserhöhung im Vereinigten Königreich im Januar 1987 wurde einer Reihe von Unternehmen, zu denen auch die Klägerin gehört, in der Mitteilung der Beschwerdepunkte mit hinreichend klaren Worten zur Last gelegt.

67 Zu diesem Vorwurf wird in der Mitteilung der Beschwerdepunkte (S. 54) u. a. folgendes ausgeführt:

"Ein handschriftlicher Eintrag (Anlage 44) im Terminkalender von Herrn Opladen von Feldmühle auf den drei Seiten 15. bis 17. Januar 1987 erwähnt einen Informationsaustausch über Preise, Auftragsbestand und Ausfallzeiten zwischen Feldmühle und verschiedenen anderen Herstellern im Rahmen der Preiserhöhung, die im Dezember 1986-Januar 1987 auf dem britischen Markt eingeführt wurde (siehe Anlage 61, gefunden bei dem britischen Verkaufsagenten von [Mayr-Melnhof]: "Auf der letzten FIDES-Sitzung erklärte der Vertreter von Weig, daß Weig 9 % für das VK für zu hoch hält und sich deshalb auf 7 % einstellt"...)."

68 Ausserdem weist die Kommission auf folgendes hin (S. 69 der Mitteilung der Beschwerdepunkte):

"Einzelheiten der abgestimmten Preisinitiativen in Westeuropa von 1987 bis 1991 sind in dem den Preisen gewidmeten Anhang zu dieser Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegt.

Darin sind ausserdem Details über die Preisinitiative auf dem britischen Markt von Anfang 1987 enthalten."

69 In Schema A, auf das in der Mitteilung der Beschwerdepunkte ausdrücklich verwiesen wird, erläutert die Kommission im einzelnen ihre Beschwerdepunkte in bezug auf die Preiserhöhung im Vereinigten Königreich im Januar 1987. Insbesondere heisst es dort (S. 4) unmißverständlich: "Es ist... offensichtlich, daß diese Preiserhöhung auf "Präsidenten"-Niveau erörtert und geplant worden war."

70 Folglich konnte der Klägerin nicht verborgen bleiben, daß die Kommission ihr die Beteiligung an einer abgestimmten Preisinitiative im Vereinigten Königreich im Januar 1987 zur Last legte.

71 Die Klägerin beruft sich ferner zu Unrecht darauf, daß aus der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht hervorgehe, daß 1990 Produktionsunterbrechungen vorgenommen worden seien.

72 In der Mitteilung der Beschwerdepunkte heisst es nämlich (S. 85):

"Als dann 1990 eine Situation erhöhter Kapazität im Verein mit verlangsamter Nachfrage eintrat, konnten [die Teilnehmer am Informationsaustausch] die jeden Hersteller treffenden Abstellzeiten koordinieren und damit Produktionsüberschüsse und rückläufige Preise vermeiden."

73 Schließlich ist in bezug auf die Angaben über die von einigen Herstellern angekündigten und vorgenommenen Preiserhöhungen festzustellen, daß die Kommission die Behauptung der Klägerin, diese Angaben seien weder in der Mitteilung der Beschwerdepunkte noch in deren Anhängen enthalten, nicht in Abrede stellt. Die Klägerin konnte sich somit zu den betreffenden tatsächlichen Gesichtspunkten nicht sachgerecht äussern. Die Kommission war nicht berechtigt, ihre Entscheidung auf Angaben zu stützen, die den Unternehmen im Verwaltungsverfahren nicht zur Kenntnis gebracht worden waren. Diese tatsächlichen Gesichtspunkte sind folglich bei der Prüfung der Begründetheit der Entscheidung ausser acht zu lassen.

74 Diese Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin kann jedoch für sich genommen die Gültigkeit der Entscheidung als Ganzes nicht beeinträchtigen, da sie nicht allein auf den fraglichen Angaben beruht (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80, 101/80, 102/80 und 103/80, Musique Diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnr. 30).

75 Der vorliegende Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

B - Zu den auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Klagegründen

Zum Klagegrund, mit dem geltend gemacht wird, die Klägerin sei nicht die richtige Adressatin der Entscheidung

Zulässigkeit des Klagegrundes

76 Die Kommission zweifelt am berechtigten Interesse der Klägerin, sich darauf zu berufen, daß die Entscheidung an Iggesund Paperboard hätte gerichtet werden müssen, da die Klägerin einräume, daß sie für den von diesem Unternehmen zu zahlenden Betrag aufkommen werde, wenn ihm letztlich eine Geldbusse auferlegt werde.

77 Insoweit genügt der Hinweis darauf, daß die Klägerin zu den Unternehmen gehört, denen in Artikel 1 der Entscheidung die Beteiligung an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Last gelegt wird. Aus diesem Grund hat sie ein berechtigtes Interesse daran, gegen diese Feststellung unabhängig von jeder finanziellen Erwägung vorzugehen, da die betreffende Feststellung zumindest ihren guten Ruf beeinträchtigen kann.

78 Folglich ist der Klagegrund für zulässig zu erklären.

Begründetheit

- Vorbringen der Parteien

79 Die Klägerin führt aus, die Entscheidung sei an die Muttergesellschaft eines Konzerns gerichtet worden, wenn mehrere Unternehmen des Konzerns an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen seien oder ausdrückliche Beweise dafür vorgelegen hätten, daß die Muttergesellschaft in die Zuwiderhandlung verwickelt gewesen sei (Randnr. 143 der Entscheidung). Keines dieser beiden Kriterien sei jedoch im vorliegenden Fall erfuellt. Vielmehr werde nur einem Unternehmen der MoDo-Gruppe, und zwar Iggesund Paperboard, eine Beteiligung an der Zuwiderhandlung vorgeworfen; die Klägerin selbst habe nicht daran mitgewirkt.

80 Im vorliegenden Fall habe die Kommission nicht einmal die in der Entscheidung aufgestellten allgemeinen Kriterien angewandt. In den Randnummern 152 und 153 der Entscheidung habe sich die Kommission auf den Standpunkt gestellt, daß es erstens schwierig werden könnte, die festgesetzte Geldbusse beizutreiben, wenn die Entscheidung an Iggesund Paperboard gerichtet würde, und daß zweitens Iggesund Paperboard von der Klägerin nicht wirklich unabhängig sei. Durch die Heranziehung dieser speziellen Kriterien allein in ihrem Fall habe die Kommission gegen die Grundsätze der Fairneß, der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und des Schutzes berechtigten Vertrauens verstossen.

81 Darüber hinaus rechtfertigten die in Randnummer 153 der Entscheidung genannten speziellen Kriterien die Vorgehensweise der Kommission nicht. Unzutreffend sei vor allem die Feststellung, daß Iggesund Paperboard nicht in der Lage sei, die Geldbusse zu bezahlen. Unrichtig sei auch der Standpunkt der Kommission, daß Iggesund Paperboard von der Klägerin nicht wirklich unabhängig sei. Daß Iggesund Paperboard weder Vermögenswerte noch Personal besitze, schließe es nicht aus, sie als Unternehmen im Sinne des Gemeinschaftsrechts zu betrachten. Die Kommission habe selbst eingeräumt, daß Iggesund Paperboard als selbständige wirtschaftliche Einheit alle Kriterien erfuelle, um als Unternehmen eingestuft zu werden. Iggesund Paperboard könne daher nicht als "Mantelgesellschaft" angesehen werden.

82 Wenn ein Unternehmen alle für die Durchführung seiner Tätigkeiten erforderlichen Vermögenswerte zur Verfügung habe, brauche es nicht deren Eigentümer zu sein. Das werde in der Entscheidung 91/50/EWG der Kommission vom 16. Januar 1991 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/32.732 - IJsselcentrale und andere, ABl. L 28, S. 32) bestätigt. Auch daß die Muttergesellschaft einige ergänzende Dienste wie etwa Rechtsberatung oder Buchhaltung leiste und diese den Gesellschaften des Konzerns in Rechnung stelle, schließe es nicht aus, Iggesund Paperboard als Unternehmen einzustufen.

83 Schließlich sei nicht bewiesen, daß der Klägerin die angeblich rechtswidrigen Handlungen bekannt gewesen seien und daß sie die Tätigkeit von Iggesund Paperboard faktisch kontrolliert habe. Ferner machten weder der Umstand, daß sie Iggesund Paperboard Anweisungen hätte erteilen können, noch der Umstand, daß sie das Führungspersonal dieses Unternehmens ausgewählt habe, sie für das Verhalten dieses Unternehmens verantwortlich oder ließen den Schluß zu, daß Iggesund Paperboard und sie eine wirtschaftliche Einheit bildeten.

84 Die Kommission trägt vor, als Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts sei eine wirtschaftliche Einheit anzusehen, die in einer einheitlichen Organisation persönlicher, materieller und immaterieller Mittel bestehe, mit der dauerhaft ein bestimmter wirtschaftlicher Zweck verfolgt werde (Urteil des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-11/89, Shell/Kommission, Slg. 1992, II-757, Randnr. 311).

85 Verschiedene Gesellschaften des gleichen Konzerns, die unter der gleichen Führung und Kontrolle tätig seien, könnten als Teil ein und desselben Unternehmens behandelt werden. Es stehe insoweit im Ermessen der Kommission, an welche Ebene einer solchen Struktur eine Entscheidung am besten zu richten sei. Selbst wenn die Kommission die Entscheidung an Iggesund Paperboard hätte richten können, hätte das folglich nicht bedeutet, daß sie hierzu auch verpflichtet gewesen wäre. An dem Kartell seien nämlich zwei Tochtergesellschaften der Klägerin, Iggesund Paperboard (Workington) Ltd. und Iggesunds Bruk, beteiligt gewesen.

86 Schließlich habe sich die Kommission zu Recht auf die in den Randnummern 152 und 153 der Entscheidung genannten Gründe gestützt, da Iggesund Paperboard selbst weder Vermögenswerte noch Personal besitze. Sie sei daher eine blosse "Mantelgesellschaft" mit einem Kapital von nur 50 000 SKR.

- Würdigung durch das Gericht

87 Das den Unternehmen in Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages u. a. auferlegte Verbot von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, richtet sich an wirtschaftliche Einheiten, die jeweils in einer einheitlichen Organisation persönlicher, materieller und immaterieller Mittel bestehen, mit der dauerhaft ein bestimmter wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird und die an einer Zuwiderhandlung im Sinne dieser Vorschrift beteiligt sein kann (Urteil Shell/Kommission, Randnr. 311).

88 Im vorliegenden Fall sind die Klägerin und die verschiedenen Unternehmen ihres formal von Iggesund Paperboard geleiteten Geschäftsbereichs "Paperboard" als einheitliche Organisation persönlicher, materieller und immaterieller Mittel anzusehen, die dauerhaft u. a. den Zweck verfolgt, Karton herzustellen und zu verkaufen, um ihren Gewinn zu maximieren, auch wenn dies gegebenenfalls zu Lasten der Einzelgewinne ihrer verschiedenen Organisationsteile geht. Innerhalb dieser Organisation hat jede Gesellschaft eine bestimmte Aufgabe (in diesem Sinne auch Urteil Shell/Kommission, Randnr. 312).

89 Aus der Entscheidung (vgl. insbesondere Randnr. 153 Absatz 1) ergibt sich nämlich, daß Iggesund Paperboard ein "Provisionsunternehmen" ("commission company") ist, das zu 100 % der Klägerin gehört und mit einem Kapital von 50 000 SKR ausgestattet ist.

90 In Randnummer 153 Absatz 2 der Entscheidung heisst es:

"Weder ist Iggesund Paperboard AB Eigentümerin der Kartonherstellungsanlagen noch beschäftigt sie ihre Arbeitskräfte. Die früher Iggesunds Bruk AB gehörenden Kartonherstellungsanlagen gehören weiterhin diesem Unternehmen, das jetzt ein stilles Unternehmen im ausschließlichen Eigentum von MoDo ist. Alles Personal in Schweden wird von MoDo selbst beschäftigt."

91 Die Klägerin hat keine dieser Angaben in Abrede gestellt.

92 Darüber hinaus geht aus den Antworten der Klägerin auf schriftliche Fragen des Gerichts hervor, daß Iggesund Paperboard (Workington) Ltd, die frühere TBM, bei Beendigung der festgestellten Zuwiderhandlung immer noch Eigentümerin der Kartonfabrik in Workington (Vereinigtes Königreich) war, den Umsatz dieser Fabrik in ihren Büchern führte und immer noch Arbeitgeberin des dort tätigen Personals war. Aus ihnen geht ferner hervor, daß in den Jahresabschlüssen von Iggesund Paperboard keine Umsätze verbucht wurden und daß insbesondere der Umsatz der Kartonfabrik von Iggesunds Bruk im Jahresabschluß der Klägerin verbucht wurde.

93 Schließlich ist dem Jahresabschluß der Klägerin für 1991 zu entnehmen, daß die geschäftlichen Tätigkeiten der MoDo-Gruppe über sechs "Provisionsunternehmen" abgewickelt wurden, zu denen auch Iggesund Paperboard gehörte, daß die Klägerin aber für alle Gesellschaften der Gruppe bestimmte Leistungen rechtlicher, datenverarbeitender und finanzieller Art erbrachte.

94 Ohne daß geprüft zu werden braucht, ob die übrigen in den Randnummern 152 und 153 der Entscheidung genannten Gründe die Wahl der Klägerin als Adressatin der Entscheidung rechtfertigen können, hat die Kommission folglich am Ende von Randnummer 153 Absatz 2 zu Recht folgendes ausgeführt: "Für die Zwecke dieses Verfahrens ist die Entscheidung deshalb an die MoDo-Gruppe selbst [vertreten durch ihre Muttergesellschaft] und nicht an eine ihrer Tochtergesellschaften, die weder wirklich unabhängig ist noch Vermögenswerte besitzt noch Personal beschäftigt, zu richten."

95 Entgegen der Behauptung der Klägerin, daß sich nur Iggesund Paperboard an der Zuwiderhandlung beteiligt habe, ist festzustellen, daß auch Iggesund Paperboard (Workington) Ltd auf der Mitgliederliste der PG Karton stand und daß Beschäftigte dieses Unternehmens an Sitzungen des JMC teilnahmen. Indem die Kommission die Entscheidung an die Klägerin richtete, handelte sie somit im Einklang mit dem in Randnummer 143 der Entscheidung aufgestellten Kriterium, wonach die Entscheidung an die Muttergesellschaft eines Konzerns zu richten war, wenn mehrere Unternehmen des Konzerns an der Zuwiderhandlung beteiligt waren.

96 Nach den vorstehenden Erwägungen ist der Klagegrund zurückzuweisen.

Zum Klagegrund, mit dem geltend gemacht wird, daß die Kommission das Vorliegen von Absprachen über die Mengenkontrolle und die Begrenzung der Produktion nicht nachgewiesen habe

97 Dieser Klagegrund besteht aus drei Teilen. Die ersten beiden Teile werden zusammen geprüft, während der dritte Teil gesondert geprüft wird.

Zu den ersten beiden Teilen des Klagegrundes: fehlender Nachweis für das Vorliegen einer Absprache zum Einfrieren der Marktanteile und einer Absprache zur Angebotskontrolle

- Vorbringen der Parteien

98 Mit dem ersten Teil des Klagegrundes tritt die Klägerin den Behauptungen der Kommission bezueglich des Vorliegens von Maßnahmen zur Mengenkontrolle entgegen. Diese Behauptungen beruhten nämlich auf den Aussagen von Stora. Diese würden indessen durch keinerlei Beweismaterial gestützt.

99 Die Nachfrage habe sich bis Mai 1991 erhöht, und die Produktionskapazitäten der Branche seien von 1987 bis 1990 voll genutzt worden. Daher sei die Feststellung in der Entscheidung falsch, daß die Hersteller 1990 zunehmend Produktionsunterbrechungen hätten vornehmen müssen.

100 Ausserdem beweise der Vermerk vom 3. Oktober 1988 (Anlage 102 der Mitteilung der Beschwerdepunkte), daß es zu diesem Zeitpunkt kein System der Mengenkontrolle gegeben habe.

101 Schließlich treffe es nicht zu, daß die Schriftstücke über Sitzungen der Paper Agents' Association (PAA) die Angaben der Kommission stützen könnten. Diese Schriftstücke hätten nicht berücksichtigt werden dürfen.

102 Mit dem zweiten Teil des Klagegrundes tritt die Klägerin der Behauptung der Kommission entgegen, daß es eine Absprache über das Einfrieren der Marktanteile gegeben habe. Mehrere Beweisstücke belegten, daß die Aussagen von Stora, auf die sich die Kommission gestützt habe, unzuverlässig seien.

103 Erstens sei die Darstellung der Maßnahmen, die auf das Einfrieren der Marktanteile gerichtet gewesen sein sollten, widersprüchlich. Die Kommission habe ausser acht gelassen, daß die Hersteller ein Einfrieren von Marktanteilen nicht hätten vereinbaren können, ohne Fühlung zu den Kunden aufzunehmen und Aufträge abzulehnen. In der Entscheidung werde nicht angegeben, auf welche Erzeugnisse sich die Marktanteile bezogen hätten. Es werde nicht gesagt, ob die voraussichtliche prozentuale Zuwachsrate für das Folgejahr individuell oder zentral festgelegt worden sei. Solche Fragen hätten aber den Kern jeder Absprache über das Einfrieren von Marktanteilen bilden müssen. Auch die Angaben von Stora seien widersprüchlich. Stora habe erklärt (Anlage 39 der Mitteilung der Beschwerdepunkte), daß sich Erörterungen dieses Gegenstands auf nationale Gruppierungen bezogen hätten, während es in ihrem Schreiben vom 23. Dezember 1992 (Anlage 43 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) heisse, die Übereinkunft habe sich auf die Marktanteile je Herstellergruppe bezogen.

104 Zweitens hätten sich ihre nationalen Marktanteile erheblich verändert, und ihr Anteil am kontinentaleuropäischen Markt habe beträchtlich zugenommen. Ausserdem gehe auch die Kommission davon aus, daß einige der grösseren Hersteller ihre Marktanteile geringfügig hätten erhöhen können.

105 Drittens habe die Kommission die geringe Preiselastizität von Karton nicht gebührend berücksichtigt.

106 Viertens hätte eine Absprache über das Einfrieren von Marktanteilen zwangsläufig durch Absprachen über Produktionsunterbrechungen und die Schaffung neuer Produktionskapazitäten ergänzt werden müssen. Mehrere Hersteller hätten jedoch während des betreffenden Zeitraums ihre Produktionskapazität erhöht.

107 Die Kommission trägt vor, in der Entscheidung werde ausgeführt, daß die Hersteller begriffen hätten, daß langfristig eine Preiskontrolle ohne gleichzeitige Mengenkontrolle zur Sicherstellung eines Gleichgewichts von Angebot und Nachfrage nicht möglich sei. Auf dieser Grundlage hätten sie es für notwendig gehalten, das Preiskartell durch eine Absprache über die Mengenkontrolle zu stützen. Folglich sei es unerheblich, daß dieses System während eines bestimmten Zeitraums nicht in die Praxis habe umgesetzt werden müssen. Ausserdem gebe es Beweise dafür, daß Iggesund, wenn nötig, Maßnahmen zur Kontrolle des Angebots ergriffen habe (Randnrn. 94 und 95 der Entscheidung). Ferner habe die Kommission festgestellt, daß die Hersteller ein Einfrieren der Marktanteile auf dem bestehenden Niveau vereinbart hätten, das aber kein absolutes Einfrieren gewesen sei (Randnrn. 52 bis 56 der Entscheidung).

108 Zu den Gründen, aus denen das Mengenkontrollsystem für notwendig gehalten wurde, führt die Kommission aus, daß eine wesentliche Erhöhung der Mengen zu einem Preisrückgang geführt hätte. Der Hinweis der Klägerin auf die geringe Preiselastizität sei daher keine Antwort auf das Argument der Kommission.

109 Die Schlußfolgerungen in der Entscheidung beruhten auf stimmigen Beweisen. Dabei seien die Aussagen von Stora und die in den Randnummern 53 bis 55 und 58 bis 59 der Entscheidung beschriebenen Schriftstücke zu nennen.

110 Die Kommission habe nie behauptet, daß die Marktanteile konstant geblieben seien (Randnrn. 59 und 60 der Entscheidung).

- Würdigung durch das Gericht

111 Nach Artikel 1 der Entscheidung haben die in dieser Bestimmung genannten Unternehmen gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verstossen, indem sie sich im Referenzzeitraum an einer Vereinbarung und abgestimmten Verhaltensweise beteiligten, durch die die Kartonanbieter in der Gemeinschaft "sich vorbehaltlich gelegentlicher Änderungen über die Aufrechterhaltung konstanter Marktanteile der führenden Hersteller verständigten" und "in zunehmendem Masse ab Anfang 1990 abgestimmte Maßnahmen zur Kontrolle des Kartonangebots in der Gemeinschaft trafen, um die Durchsetzung der vorerwähnten abgestimmten Preiserhöhungen sicherzustellen".

112 Nach Ansicht der Kommission wurden diese beiden Formen von Absprachen, die in der Entscheidung unter der Überschrift "Mengenkontrollen" behandelt werden, im Referenzzeitraum von den Teilnehmern an den Sitzungen des PWG eingeführt. Aus Randnummer 37 Absatz 3 der Entscheidung geht nämlich hervor, daß der eigentliche Auftrag des PWG nach der Darstellung von Stora "die Erörterung und Abstimmung der Märkte, Marktanteile, Preise, Preiserhöhungen und Kapazitäten" umfasste.

113 Zur Rolle des PWG bei der Absprache über die Marktanteile wird in der Entscheidung (Randnr. 37 Absatz 5) folgendes ausgeführt: "Im Zusammenhang mit den Preiserhöhungsinitiativen führte der PWG ausführliche Diskussionen über die Marktanteile, die die nationalen Gruppierungen und einzelne Herstellergruppen in Westeuropa innehaben. Das Ergebnis waren eine Reihe von "Vereinbarungen" zwischen den Teilnehmern über ihre jeweiligen Marktanteile, die sicherstellen sollten, daß die konzertierten Preisinitiativen nicht durch ein die Nachfrage überschreitendes Angebot gefährdet werden. So einigten sich die grossen Herstellergruppen darauf, ihre Marktanteile auf den Niveaus zu belassen, wie sie aus den jährlichen Produktions- und Verkaufszahlen resultierten, die jeweils im März des darauffolgenden Jahres über die FIDES bekanntgegeben wurden. Auf jeder PWG-Sitzung wurde die Entwicklung der Marktanteile auf der Grundlage der monatlichen FIDES-Meldungen analysiert; bei grösseren Schwankungen wurden von den vermuteten Schuldigen Erklärungen verlangt."

114 In Randnummer 52 der Entscheidung heisst es: "Die 1987 im PWG erzielte Vereinbarung umfasste auch ein "Einfrieren" der Marktanteile der führenden Hersteller in Westeuropa auf dem erreichten Niveau, ohne daß Versuche unternommen wurden, neue Kunden zu gewinnen oder durch aggressive Preispolitik bestehende Geschäftsbeziehungen auszubauen."

115 Nach Randnummer 56 Absatz 1 der Entscheidung bestand die "Grundvereinbarung zwischen den führenden Herstellern über das Einfrieren ihrer Marktanteile... während des gesamten von der vorliegenden Entscheidung erfassten Zeitraums weiter". In Randnummer 57 heisst es: "Die "Entwicklung der Marktanteile" wurde auf jeder PWG-Sitzung auf der Grundlage vorläufiger Statistiken analysiert..." Schließlich wird in Randnummer 56 letzter Absatz folgendes ausgeführt: "Die Unternehmen, die an den Beratungen über die Marktanteile teilnahmen, waren die gleichen wie die Mitglieder des PWG, nämlich Cascades, Finnboard, KNP (bis 1988), [Mayr-Melnhof], MoDo, Sarrió, die beiden zur Stora-Gruppe gehörenden Hersteller CBC und Feldmühle und (ab 1988) Weig."

116 Die Kommission hat das Vorliegen einer Absprache der Teilnehmer an den Sitzungen des PWG über die Marktanteile ordnungsgemäß nachgewiesen.

117 Die Analyse der Kommission beruht im wesentlichen auf den Aussagen von Stora (Anlagen 39 und 43 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) und wird durch Anlage 73 der Mitteilung der Beschwerdepunkte bestätigt.

118 In Anlage 39 der Mitteilung der Beschwerdepunkte erläutert Stora: "Der PWG trat ab 1986 zusammen, um bei der Einführung von Marktdisziplin zu helfen... Neben anderen (legitimen) Tätigkeiten bestand sein Zweck in der Erörterung und Abstimmung hinsichtlich der Märkte, Marktanteile, Preise, Preiserhöhungen, Nachfrage und Kapazität. Zu seiner Rolle gehörte es, die genaue Angebots- und Nachfragesituation auf dem Markt sowie die beim Versuch, Ordnung in den Markt zu bringen, zu treffenden Maßnahmen zu beurteilen und der Präsidentenkonferenz zu erläutern."

119 Zur Absprache über die Marktanteile führt Stora aus: "Die von nationalen Gruppen in EG-, EFTA- und anderen Ländern, die von Mitgliedern der PG Karton beliefert wurden, übernommenen Anteile wurden im PWG geprüft... [Der PWG] erörterte... die Möglichkeit, die Marktanteile auf dem Niveau des Vorjahrs zu halten" (Anlage 39 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkt 19). Ferner gab sie folgendes an (gleiches Dokument, Punkt 6): "Auch die europäischen Marktanteile der Hersteller wurden in diesem Zeitraum erörtert, wobei das Niveau von 1987 den ersten Referenzzeitraum darstellte."

120 In ihrer am 14. Februar 1992 übersandten Antwort auf ein Ersuchen der Kommission vom 23. Dezember 1991 (Anlage 43 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) fügte Stora hinzu: "Die Verständigungen der PWG-Mitglieder über das Niveau der Marktanteile bezogen sich auf Europa als Ganzes. Die Verständigungen beruhten auf den Gesamtzahlen des Vorjahrs, die in der Regel im März des Folgejahrs endgültig verfügbar waren" (Punkt 1.1).

121 Diese Behauptung wird im selben Dokument mit folgenden Worten bestätigt: "[D]ie Erörterungen [führten] in der Regel im März jeden Jahres zu Verständigungen zwischen den Mitgliedern des PWG über die Beibehaltung ihrer Marktanteile auf dem Niveau des Vorjahrs" (Punkt 1.4). Stora führt aus: "Es wurden keine Maßnahmen getroffen, um die Einhaltung der Verständigungen sicherzustellen..." Den Teilnehmern an den Sitzungen des PWG sei bewusst gewesen, "daß, wenn sie sich auf bestimmten von anderen belieferten Märkten ungewöhnlich verhielten, diese anderen auf anderen Märkten Vergeltung üben könnten" (gleicher Punkt).

122 Schließlich erklärt Stora, daß die Klägerin ("Iggesund") an den Erörterungen der Marktanteile teilgenommen habe (Punkt 1.2, S. 3).

123 Die Behauptungen von Stora hinsichtlich der Absprache über die Marktanteile werden durch Anlage 73 der Mitteilung der Beschwerdepunkte untermauert. Dieses bei FS-Karton (Mayr-Melnhof-Gruppe) gefundene Schriftstück ist eine vertrauliche Aktennotiz des für die Verkaufsaktivitäten der Mayr-Melnhof-Gruppe in Deutschland zuständigen Verkaufsleiters (Herrn Katzner) an den Geschäftsführer von Mayr-Melnhof in Österreich (Herrn Gröller) vom 28. Dezember 1988, die die Marktsituation betrifft.

124 Nach diesem in den Randnummern 53 bis 55 der Entscheidung behandelten Schriftstück gab es bei der 1987 beschlossenen engeren Zusammenarbeit im "Präsidentenkreis" "Gewinner und Verlierer". Der Verfasser der Aktennotiz zählt Mayr-Melnhof u. a. aus folgenden Gründen zu den Verlierern:

"2.) Eine Einigung konnte nur durch unsere "Bestrafung" erzielt werden - man verlangte von uns "Opfer".

3.) Die 1987-Marktanteile sollten "eingefroren", die bestehenden Kontakte beibehalten und keine neuen Aktivitäten und Sorten über den Preis gewonnen werden (im Januar 1989 wird sich ja das Resultat zeigen - wenn alle ehrlich sind)."

125 Diese Ausführungen sind im allgemeineren Kontext der Aktennotiz zu sehen.

126 Insoweit verweist ihr Verfasser einleitend auf die engere Zusammenarbeit auf europäischer Ebene im "Präsidentenkreis". Dieser Ausdruck ist nach der Auslegung von Mayr-Melnhof eine gemeinsame Bezeichnung für PWG und PK in allgemeinem Zusammenhang, d. h. ohne Bezugnahme auf ein bestimmtes Ereignis oder Treffen (Anlage 75 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkt 2.a); diese Auslegung braucht im vorliegenden Zusammenhang nicht erörtert zu werden.

127 Der Verfasser führt sodann aus, daß diese Zusammenarbeit zu "Preisdisziplin" geführt habe, bei der es "Gewinner und Verlierer" gegeben habe.

128 Folglich sind die Ausführungen zu den auf dem Niveau von 1987 einzufrierenden Marktanteilen im Kontext dieser vom "Präsidentenkreis" beschlossenen Preisdisziplin zu verstehen.

129 Ausserdem steht die Verweisung auf 1987 als Referenzjahr mit der zweiten Aussage von Stora (Anlage 39 der Mitteilung der Beschwerdepunkte; siehe oben, Randnr. 119) im Einklang.

130 Zur Rolle des PWG bei der Absprache über die Lieferkontrolle, die durch die Prüfung der Abstellzeiten der Maschinen gekennzeichnet war, heisst es in der Entscheidung, daß der PWG bei der Durchsetzung der Abstellzeiten eine entscheidende Rolle gespielt habe, als ab 1990 die Produktionskapazität zugenommen habe und die Nachfrage gesunken sei: "Von Anfang 1990 an [hielt es] die Branche... für erforderlich..., sich im Rahmen des PWG über Abstellzeiten zu verständigen. Die grossen Hersteller räumten ein, daß sie die Nachfrage nicht durch Preissenkungen steigern konnten und daß die Aufrechterhaltung der vollen Produktion lediglich einen Preisrückgang bewirken würde. Theoretisch ließ sich anhand der Kapazitätsberichte errechnen, wie lange die Maschinen abgestellt werden mussten, um Angebot und Nachfrage wieder ins Gleichgewicht zu bringen" (Randnr. 70 der Entscheidung).

131 Ferner heisst es in der Entscheidung: "Der PWG wies jedoch nicht formell jedem Hersteller seine "Abstellzeiten" zu. Laut Stora bestanden praktische Schwierigkeiten, einen koordinierten Plan für Abstellzeiten für alle Hersteller aufzustellen. Aus diesen Gründen bestand laut Stora nur "ein loses System der Ermutigung"" (Randnr. 71 der Entscheidung).

132 Die Kommission hat das Vorliegen einer Absprache der Teilnehmer an den Sitzungen des PWG über die Produktionsunterbrechungen hinreichend nachgewiesen.

133 Die von ihr vorgelegten Unterlagen stützen ihre Analyse.

134 In ihrer zweiten Aussage (Anlage 39 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkt 24) führt Stora aus: "Mit der Einführung der Preis-vor-Menge-Politik durch den PWG und der allmählichen Anwendung eines einheitlichen Preissystems ab 1988 erkannten die Mitglieder des PWG an, daß Abstellzeiten erforderlich sein würden, um diese Preise angesichts geringerer Nachfragesteigerung zu halten. Ohne Abstellzeiten hätten die Hersteller vereinbarte Preisniveaus angesichts zunehmender Überkapazität nicht halten können."

135 Im folgenden Punkt ihrer Erklärung fügt sie hinzu: "1988 und 1989 konnte die Industrie mit nahezu voller Kapazität arbeiten. Abstellzeiten neben der normalen Schließung wegen Reparaturen und Feiertagen wurden ab 1990 erforderlich... Schließlich waren Abstellzeiten nötig, wenn der Auftragseingang stockte, um die Preis-vor-Menge-Politik aufrechtzuerhalten. Die Länge der von den Herstellern (zur Aufrechterhaltung des Gleichgewichts zwischen Produktion und Verbrauch) einzuhaltenden Abstellzeit konnte anhand der Kapazitätsberichte errechnet werden. Der PWG nahm keine formelle Zuweisung von Abstellzeiten vor, obwohl ein loses System der Ermutigung bestand..."

136 Die in Anlage 73 der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom Verfasser genannten Gründe dafür, daß er Mayr-Melnhof bei Abfassung der Aktennotiz als "Verlierer" ansah, stellen wichtige Beweise für das Vorliegen einer Absprache der Teilnehmer an den Sitzungen des PWG über die Abstellzeiten dar.

137 Der Verfasser stellt nämlich folgendes fest:

"4.) Und an dieser Stelle beginnt die unterschiedliche Auffassung der Beteiligten über das Gewollte.

...

c) Alle Aussendienstler und europäischen Vertreter wurden von ihren Mengenbudgets entbunden, und es wurde eine fast lückenlose, harte Preispolitik vertreten (die Mitarbeiter verstanden oftmals unsere geänderte Einstellung zum Markt nicht - früher wurde nur Tonnage gefordert und jetzt nur Preisdisziplin mit der Gefahr, die Maschinen abzustellen)."

138 Mayr-Melnhof macht geltend (Anlage 75 der Mitteilung der Beschwerdepunkte), daß der oben wiedergegebene Abschnitt einen unternehmensinternen Sachverhalt betreffe. Bei einer Analyse im allgemeineren Kontext der Aktennotiz lässt dieser Auszug jedoch erkennen, daß auf der Ebene des Verkaufspersonals eine im "Präsidentenkreis" beschlossene rigorose Politik durchgesetzt wurde. Das Schriftstück ist somit dahin auszulegen, daß die Teilnehmer an der Vereinbarung von 1987, d. h. zumindest die Teilnehmer an den Sitzungen des PWG, unbestreitbar die Folgen der beschlossenen Politik für den Fall erwogen haben, daß diese rigoros angewandt wird.

139 Aus alledem ist, ohne daß auf Anlage 102 der Mitteilung der Beschwerdepunkte eingegangen zu werden braucht, zu schließen, daß der Kommission der Beweis für das Vorliegen einer Absprache der Teilnehmer an den Sitzungen des PWG über die Marktanteile sowie einer Absprache dieser Unternehmen über die Abstellzeiten rechtlich gelungen ist. Da TBM/Iggesund Paperboard (Workington) Ltd/Iggesund Paperboard an den Sitzungen des PWG teilnahmen (siehe unten, Randnrn. 370 ff.) und da die Klägerin in den Aussagen von Stora ausdrücklich erwähnt wird, hat die Kommission die Klägerin zu Recht für eine Beteiligung an diesen beiden Absprachen zur Verantwortung gezogen.

140 Die Einwände der Klägerin gegen die Aussagen von Stora, mit denen ihr Beweiswert in Abrede gestellt wird, sind nicht geeignet, diese Feststellung zu entkräften.

141 Es steht nämlich fest, daß diese Aussagen von einem der Unternehmen stammen, die an der geltend gemachten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sein sollen, und daß sie eine eingehende Beschreibung der Art der Erörterungen in den Gremien der PG Karton, des von den ihr angehörenden Unternehmen verfolgten Zieles sowie der Teilnahme dieser Unternehmen an den Sitzungen ihrer verschiedenen Gremien enthalten. Da dieses zentrale Beweismittel durch andere Aktenstücke bestätigt wird, stellt es eine stichhaltige Stütze des Vorbringens der Kommission dar.

142 Auch dem Vorbringen der Klägerin, das tatsächliche Verhalten der Unternehmen zeige, daß die Behauptungen der Kommission nicht zuträfen, kann nicht gefolgt werden.

143 Erstens darf die Existenz von Absprachen der Mitglieder des PWG über die beiden Aspekte der "Preis-vor-Menge"-Politik nicht mit deren Durchführung verwechselt werden. Die von der Kommission vorgelegten Beweise haben nämlich ein solches Gewicht, daß Informationen über das tatsächliche Marktverhalten der Klägerin keinen Einfluß auf die Ergebnisse haben können, zu denen die Kommission hinsichtlich des Vorliegens von Absprachen über die beiden Aspekte der streitigen Politik gelangt ist.

144 Zweitens stehen die Ergebnisse, zu denen die Kommission gelangt ist, nicht im Widerspruch zu den von der Klägerin erteilten Auskünften. Die Kommission räumt ausdrücklich ein, daß die Absprache über die Marktanteile "kein formelles System von Strafen oder Kompensationsmaßnahmen, um die in der Frage der Marktanteile erzielte Einigung durchzusetzen," einschloß und daß die Marktanteile einzelner grosser Hersteller von Jahr zu Jahr wuchsen (vgl. insbesondere Randnrn. 59 und 60 der Entscheidung). Ausserdem räumt die Kommission ein, daß die Industrie bis Anfang 1990 mit voller Kapazitätsauslastung arbeitete, so daß bis dahin praktisch keine Abstellzeiten notwendig wurden (Randnr. 70 der Entscheidung).

145 Drittens bestätigen zwei Aktenstücke, daß die Klägerin die im PWG vereinbarte Preis-vor-Menge-Politik durchgeführt hat.

146 So heisst es in dem von einem Vertreter von Kopparfors (Stora-Gruppe) verfassten Protokoll der PAA-Sitzung am 23. Januar 1990: "Insbesondere sagte Iggesund, daß Thames gewisse Produktionsunterbrechungen vorgenommen habe; dies - und nicht Preissenkungen - sei ihre Politik" (Anlage 130 der Mitteilung der Beschwerdepunkte).

147 Ebenso heisst es in dem von einem Vertreter von Mayr-Melnhof Pegg verfassten Protokoll der PAA-Sitzung am 4. April 1990:

"Thames Board (Iggesund). 3 Wochen Vorlaufzeit. Nachfrage im VK geringer als zur gleichen Zeit 1989. Produktionsunterbrechung wird Preissenkung vorgezogen. April-Preiserhöhung voll durchgesetzt" (Anlage 131 der Mitteilung der Beschwerdepunkte).

148 Demnach sind der erste und der zweite Teil des Klagegrundes zurückzuweisen.

Dritter Teil des Klagegrundes: Fehleinschätzung der Bedeutung der FIDES-Statistiken

- Vorbringen der Parteien

149 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe die Bedeutung der FIDES-Statistiken falsch eingeschätzt. Sie habe ihre Wichtigkeit und ihre Unrechtmässigkeit übertrieben. Ausserdem seien diese Statistiken nicht detailliert genug gewesen, um die Kontrolle eines Quotensystems zu ermöglichen.

150 Obwohl die von der FIDES zusammengetragenen Statistiken mit Ausnahme der Wochenberichte über die Auftragseingänge nach Ländern aufgeschlüsselt worden seien, hätten sie keine Ermittlung der Lieferungen einzelner Hersteller zugelassen.

151 Ausserdem räume die Kommission ein, daß die Hersteller während des Jahres normalerweise "Schnellstatistiken" verwendet hätten (Randnr. 63 der Entscheidung). Diese Statistiken hätten aber nur allgemeine Angaben über Nachfragetrends enthalten. Unter diesen Umständen hätten sich die Teilnehmer an den PWG-Sitzungen für eine sinnvolle Analyse der Marktanteile und der Kapazitätsauslastung schwerlich auf diese Statistiken stützen können.

152 Ausserdem sei der Umfang des Auftragsbestands jedes Herstellers entgegen der Behauptung der Kommission keineswegs geheim. Die FIDES-Statistiken über den Umfang der Auftragsbestände hätten daher nur dazu gedient, den Herstellern ein europaweites Bild zu vermitteln.

153 Die Statistiken über Kapazitäten und Kapazitätsauslastung seien ungenau gewesen und hätten lediglich dazu gedient, dynamische Entwicklungen in der Branche zu beobachten und Änderungen der Auslastungsgrade jedes Unternehmens mit Änderungen der Gesamtauslastung zu vergleichen.

154 Schließlich hätte es der betreffenden Statistiken nicht bedurft, um herauszufinden, daß ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage bestanden habe, denn dies sei der gesamten Branche ohnehin bekannt gewesen.

155 Die Kommission entgegnet, das Vorbringen der Klägerin diene im wesentlichen dem Nachweis, daß das Informationsaustauschsystem der FIDES nicht zwangsläufig gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verstossen habe. Da aber das System lediglich zur Verstärkung und Erleichterung der Durchführung eines rechtswidrigen Kartells verwendet worden sei, sei die Diskussion ohne praktischen Nutzen.

- Würdigung durch das Gericht

156 Der dritte Teil des Klagegrundes ist dahin zu verstehen, daß die Kommission die Bedeutung der FIDES-Statistiken insofern nicht zutreffend eingeschätzt habe, als diese für das angebliche Kartell weder erforderlich noch nützlich gewesen seien.

157 Gemäß Artikel 1 der Entscheidung haben die darin genannten Unternehmen gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verstossen, indem sie sich an einer Vereinbarung und abgestimmten Verhaltensweise beteiligten, durch die sie u. a. "als Absicherung der vorgenannten Maßnahmen [d. h. einer Preisabsprache, einer Absprache über die Marktanteile und einer Absprache über die Abstellzeiten] Geschäftsinformationen (über Lieferungen, Preise, Abstellzeiten, Auftragsbestände und Kapazitätsauslastung) austauschten".

158 In bezug auf das Informationsaustauschsystem der FIDES ist die Entscheidung angesichts ihres verfügenden Teils und ihrer Randnummer 134 Absatz 3 dahin auszulegen, daß die Kommission den Verstoß dieses Systems gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages darin sah, daß es das festgestellte Kartell stützte.

159 Gemäß Randnummer 134 Absatz 3 der Entscheidung handelte es sich beim Informationsaustauschsystem der FIDES um "eine wichtige Hilfe bei

- der laufenden Beobachtung der Entwicklung der Marktanteile;

- der laufenden Beobachtung der Angebots- und Nachfragesituation im Hinblick auf die Erhaltung der vollen Kapazitätsauslastung;

- den Entscheidungen darüber, ob abgestimmte Preiserhöhungen vorgenommen werden könnten;

- der Planung der notwendigen Abstellzeiten".

160 Ferner wurden der Entscheidung zufolge die FIDES-Statistiken im Rahmen des PWG geprüft und erörtert. In Randnummer 57 Absatz 1, wo auch auf Randnummer 63 verwiesen wird, heisst es: "Die "Entwicklung der Marktanteile" wurde auf jeder PWG-Sitzung auf der Grundlage vorläufiger Statistiken analysiert..." Darüber hinaus wird in Randnummer 69 Absatz 1 ausgeführt: "Durch Vergleich des wöchentlichen Auftragsbestands mit der verfügbaren Kapazität konnte sich der PWG ein Bild von der globalen Nachfragesituation in der Kartonindustrie machen."

161 Diese Behauptungen der Kommission sind als bewiesen anzusehen.

162 Erstens bestreitet die Klägerin nicht, daß die FIDES-Statistiken im PWG erörtert wurden.

163 Zweitens hat die Kommission zu Recht die Ansicht vertreten, daß die FIDES-Statistiken in diesem Gremium zur "laufenden Beobachtung der Entwicklung der Marktanteile" (Randnr. 134 Absatz 3, erster Gedankenstrich) und zur "laufenden Beobachtung der Angebots- und Nachfragesituation im Hinblick auf die Erhaltung der vollen Kapazitätsauslastung" sowie zur "Planung der notwendigen Abstellzeiten" (Randnr. 134 Absatz 3, zweiter und vierter Gedankenstrich) verwendet worden seien.

164 In bezug auf die Verwendung der FIDES-Statistiken zur "laufenden Beobachtung der Entwicklung der Marktanteile" hat Stora folgendes eingeräumt: "Wenn sich aus der Analyse der Statistiken ergab, daß sich das Absatzniveau bei den nationalen Gruppierungen zu stark veränderte, ermunterten sich die Mitglieder des PWG... gegenseitig und übernahmen die Verpflichtung, Fluktuationen auf den nationalen Märkten einzudämmen" (Anlage 39 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkt 19).

165 Ferner heisst es in Anlage 43 der Mitteilung der Beschwerdepunkte (Punkt 1.1):

"Fluktuationen der Belieferung nationaler Märkte wurden bei jedem PWG (d. h. alle zwei bis drei Monate) auf der Grundlage der FIDES-Schnellstatistiken... geprüft und erörtert. Diese wurden monatlich mit einer Gesamtsumme pro Kalenderjahr und nicht pro laufendem Jahr erstellt. In den Statistiken auftauchende Fluktuationen gaben die endgültige Situation am Jahresende nicht unbedingt genau wieder und waren nicht sehr verläßlich.

Es war für die im PWG vertretenen grossen Hersteller nicht sinnvoll, die Marktanteile auf nationaler Ebene im einzelnen zu erörtern, da die Hersteller nicht in der Lage waren, den endgültigen Bestimmungsort ihrer Lieferungen zu ermitteln...

Die Verständigungen der PWG-Mitglieder über das Niveau der Marktanteile bezogen sich auf Europa als Ganzes. Die Verständigungen beruhten auf den Gesamtzahlen des Vorjahrs, die in der Regel im März des Folgejahrs endgültig verfügbar waren."

166 In bezug auf die Verwendung der FIDES-Statistiken zur "laufenden Beobachtung der Angebots- und Nachfragesituation im Hinblick auf die Erhaltung der vollen Kapazitätsauslastung" und zur "Planung der notwendigen Abstellzeiten" ist auf die Aussage von Stora (Anlage 39 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkt 5) zu verweisen, in der es heisst:

"Verbunden mit der Preisinitiative von 1987 war das Erfordernis, ein annäherndes Gleichgewicht zwischen Produktion und Verbrauch aufrechtzuerhalten (Preis-vor-Menge-Politik). 1988 und 1989 arbeiteten die Hersteller mit voller oder nahezu voller Auslastung. 1990 begannen die Hersteller infolge des Zusammentreffens von erhöhter Kapazität und geringerer Nachfragesteigerung mit Abstellzeiten, um das Gleichgewicht zwischen Produktion und Verbrauch aufrechtzuerhalten... Die Hersteller konnten aus den jährlichen Kapazitätsberichten ableiten, wie lang die Abstellzeiten sein mussten, und ermunterten sich gegenseitig, zur Aufrechterhaltung des Gleichgewichts zwischen Produktion und Verbrauch ausreichende Abstellzeiten einzulegen... [N]icht alle Hersteller legten in dieser Weise Abstellzeiten ein, so daß einige - in der Regel die grösseren - Hersteller in dem Bestreben, das Preisniveau zu erhalten, einen verhältnismässig grösseren Tonnageverlust erlitten" (ebenso Punkt 25 dieses Schriftstücks).

FORTSETZUNG DER GRÜNDE UNTER DOK.NUM: 694A0352.1

167 Die Aussagen von Stora werden durch die Anlagen 73 und 75 der Mitteilung der Beschwerdepunkte mittelbar gestützt. Aus Anlage 73 (siehe oben, Randnrn. 123 ff.) geht hervor, daß der für die Verkaufsaktivitäten der Mayr-Melnhof/FS-Karton-Gruppe in Deutschland zuständige Verkaufsleiter (Herr Katzner) dem Geschäftsführer von Mayr-Melnhof in Österreich eine Änderung des damals geltenden Informationsaustauschsystems der FIDES vorschlug (S. 5, Punkt 5, unter der Überschrift "Kontrolle"). In Anlage 75 (S. 11), der Antwort von Mayr-Melnhof auf ein Auskunftsverlangen, heisst es: "Die FIDES-Regeln sind später in etwa im Sinne der in Anlage [73] enthaltenen Vorschläge geändert worden" (siehe auch Randnr. 63 Absatz 2 der Entscheidung). Da Anlage 73 allgemein gehalten ist, ist die Anregung von Herrn Katzner zur Änderung des Informationsaustauschsystems der FIDES dahin zu verstehen, daß dieses System keine ausreichende Kontrolle der Entwicklung der Marktanteile und/oder der Prüfung der Abstellzeiten ermöglichte und deshalb verbessert werden sollte, um eine grössere Kontrolle zu gewährleisten.

168 In Anbetracht dieser Beweise sowie der Tatsache, daß die Kommission zu Recht von einer Beteiligung der Klägerin an einer Absprache über die Abstellzeiten und einer Absprache über die Marktanteile im PWG ausgegangen ist, ist der dritte Teil des Klagegrundes zurückzuweisen.

169 Folglich ist der Klagegrund in vollem Umfang zurückzuweisen.

Zum Klagegrund einer falschen Beurteilung der Dauer des Kartells

Vorbringen der Parteien

170 Die Klägerin bringt vor, selbst auf der Grundlage der Angaben in der Entscheidung habe es vor 1988 keine Zuwiderhandlung gegeben. Lasse man die Aussagen von Stora ausser Betracht, so gebe es keinen Beweis dafür, daß die Schaffung des PWG als solche eine Zuwiderhandlung dargestellt habe. Ausserdem belegten die Beweismittel nicht, daß der PWG vor dem 10. November 1986 gegründet worden sei.

171 Ferner belegten weder die Mitteilung der Beschwerdepunkte noch die Entscheidung, daß die Preisinitiative im Vereinigten Königreich im Januar 1987 eine Zuwiderhandlung gewesen sei.

172 Die Kommission hält daran fest, daß die Zuwiderhandlung Mitte 1986 begonnen habe, so daß dieser Zeitpunkt der Bemessung der Geldbussen zugrunde gelegt werden müsse. Etwa zu dieser Zeit sei die PG Karton umorganisiert worden und hätten Diskussionen über Preise und Mengen begonnen. Insoweit habe sie sich zu Recht auf die Aussagen von Stora gestützt.

Würdigung durch das Gericht

173 Gemäß Randnummer 161 Absatz 2 der Entscheidung nahmen die meisten Adressaten der Entscheidung ab Juni 1986 an der Zuwiderhandlung teil, d. h. ab dem Zeitpunkt, zu dem "der PWG eingesetzt wurde und die Absprachen zwischen den Herstellern sich intensivierten und wirksamer zu werden begannen".

174 Zum Zeitpunkt der Einsetzung des PWG hat Stora folgendes ausgeführt (Anlage 39 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkt 8): "Der PWG trat ab 1986 zusammen..."

175 Aufgrund dessen und angesichts des Fehlens von Beweismitteln, die es ermöglichen, den genauen Zeitpunkt der Einsetzung dieses Gremiums zu bestimmen, war die Kommission zu der Annahme berechtigt, daß der PWG Mitte 1986 eingesetzt wurde und von da an regelmässig zusammentrat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Klägerin seit der Schaffung des PWG an dessen Sitzungen teilnahm (siehe unten, Randnrn. 370 ff.). Unter diesen Umständen kann sie die von der Kommission vorgenommene Ermittlung des Zeitpunkts der Einsetzung des PWG nicht mit Erfolg in Frage stellen, ohne einen Nachweis für ihre Behauptung zu liefern, daß dieses Gremium erst später geschaffen worden sei.

176 Die Kommission ist zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, daß die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Unternehmen, das seit der Einsetzung des PWG Mitte 1986 an den Sitzungen dieses Gremiums teilnahm, für eine Preisabsprache ab diesem Zeitpunkt zur Verantwortung zu ziehen ist.

177 Der PWG wurde nämlich von einigen Unternehmen, zu denen die Klägerin gehörte, mit im wesentlichen wettbewerbsfeindlicher Absicht geschaffen. Wie Stora erläutert hat (Anlage 39 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkt 8), trat der PWG "ab 1986 zusammen, um bei der Einführung von Marktdisziplin zu helfen", und sein Zweck bestand u. a. in der "Erörterung und Abstimmung hinsichtlich der Märkte, Marktanteile, Preise, Preiserhöhungen und Kapazitäten" (Anlage 35 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkt 5 iii).

178 Die Rolle der in diesem Gremium vertretenen Unternehmen bei den Absprachen über die Marktanteile und die Abstellzeiten ist im vorangegangenen Klagegrund beschrieben worden (siehe oben, Randnrn. 113 bis 139). Die in diesem Gremium vertretenen Unternehmen haben auch Preisinitiativen erörtert. Nach Angaben von Stora (Anlage 39 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkt 10) gelangte der PWG ab 1987 "zu einer Einigung und traf umfassende Beschlüsse sowohl über den Zeitplan... als auch über die Höhe der von den Kartonherstellern vorzunehmenden Preiserhöhungen".

179 Die Bereitschaft zur Schaffung eines Gremiums, dessen wettbewerbsfeindlicher Zweck, der u. a. in der Erörterung künftiger Preiserhöhungen bestand, den Unternehmen bei seiner Gründung bekannt war und von ihnen gebilligt wurde, und zur Teilnahme an den Sitzungen dieses Gremiums stellt somit einen hinreichenden Grund für die Annahme dar, daß die Klägerin für eine Preisabsprache ab Mitte 1986 verantwortlich ist.

180 Der Klagegrund ist folglich zurückzuweisen.

Zum Klagegrund eines Beurteilungsfehlers der Kommission, der darin bestehen soll, daß sie SBS-Karton als Gegenstand der Zuwiderhandlung angesehen und dem gleichen Markt wie GC- und GD-Karton zugerechnet habe, und damit verbundener Begründungs- und Verfahrensfehler

181 Der Klagegrund besteht aus drei Teilen. Jeder dieser Teile wird gesondert geprüft.

Erster Teil des Klagegrundes: Verletzung der Verteidigungsrechte

182 Die Klägerin trägt vor, sie habe ihre Verteidigungsrechte im Verwaltungsverfahren nicht ausüben können, da in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom Vorliegen einer Zuwiderhandlung in bezug auf SBS-Karton keine Rede gewesen sei. Diese Kartonsorte sei darin nur einmal in Klammern im Zusammenhang mit einer Preiserhöhung erwähnt worden.

183 Diese Behauptung entbehrt der Grundlage.

184 Aus der Mitteilung der Beschwerdepunkte (S. 3 und 4) ergibt sich, daß drei der wichtigsten in Westeuropa hergestellten Kartonqualitäten, zu denen auch SBS-Karton gehört, unter den Begriff "Karton" fallen und Gegenstand dieses Verfahrens sind.

185 Ausserdem sind alle Beweismittel, auf die sich die Kommission in der Entscheidung stützt, um nachzuweisen, daß SBS-Karton Gegenstand der Zuwiderhandlung ist, in der Mitteilung der Beschwerdepunkte oder in der an die Klägerin gerichteten Einzeldarstellung zu dieser Mitteilung aufgeführt (vgl. insbesondere Anlagen 111, 113 und 117 der Mitteilung der Beschwerdepunkte).

186 Schließlich enthält jedes der der Mitteilung der Beschwerdepunkte beigefügten Preisschemata für jede behauptete abgestimmte Preisinitiative Angaben über die Erhöhungen der Preise für SBS-Karton.

187 Aus der Mitteilung der Beschwerdepunkte geht somit klar hervor, daß SBS-Karton Gegenstand des Verfahrens war.

188 Folglich ist der erste Teil des Klagegrundes zurückzuweisen.

Zweiter Teil des Klagegrundes: Beurteilungsfehler der Kommission, der darin bestehen soll, daß sie SBS-Karton als Gegenstand der Zuwiderhandlung angesehen habe, und insoweit unzureichende Begründung

- Vorbringen der Parteien

189 Die Klägerin macht geltend, die Entscheidung und die in ihr angeführten Beweise belegten nicht, daß SBS-Karton Gegenstand der Zuwiderhandlung gewesen sei. Ausserdem enthalte die Entscheidung keine ausreichenden Erläuterungen zur Stützung der Behauptungen der Kommission.

190 Zunächst werde SBS-Karton in den Aussagen von Stora nicht erwähnt.

191 Ausserdem betreffe keine der Behauptungen zu den Mengenkontrollmaßnahmen SBS-Karton. Die Behauptung, daß im PWG eine Absprache über die Einhaltung der Marktanteile für 1987 getroffen worden sei, beziehe sich auf einen Zeitraum, in dem kein Hersteller von SBS-Karton in diesem Gremium vertreten gewesen sei.

192 Die von Rena erlangten handschriftlichen Notizen über die Sitzung des JMC vom 6. September 1989 (Anlage 117 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) seien unerheblich, weil Iggesund Paperboard an dieser Sitzung nicht teilgenommen habe und die Notizen sich auf eine Preiserhöhung bezögen, die mehr als einen Monat vor dieser Sitzung stattgefunden habe.

193 Auch die Tabellen über Preiserhöhungen im Anhang der Entscheidung belegten das Vorliegen einer Absprache in bezug auf SBS-Karton nicht. Vergleiche zwischen den von der Klägerin und von Enso-Gutzeit - dem anderen Hersteller von SBS-Karton, an den die Entscheidung gerichtet sei - angekündigten Preiserhöhungen sowie zwischen diesen Ankündigungen und den Erhöhungen bei GC- und GD-Karton bestätigten, daß es keine Absprache in bezug auf SBS-Karton gegeben habe.

194 Auch die Begründung der Entscheidung in bezug auf SBS-Karton sei fehlerhaft, weil die Bezeichnung "GC-Sorten" entgegen der Angabe in Randnummer 4 der Entscheidung SBS-Karton nicht umfasse.

195 Ferner sei die Feststellung in der Entscheidung, daß die Preisinitiativen "Erhöhungen auf allen nationalen Märkten [beinhalteten]... , wobei die Preise für SBS-Sorten gewöhnlich (aber nicht immer) im gleichen Masse wie die für GC-Sorten angehoben wurden" (Randnr. 20 Absatz 2), abgesehen von der Zusammenfassung der Zuwiderhandlung und einigen unklaren Ausführungen in den Randnummern 86 und 97 der Entscheidung die einzige Stelle, an der davon die Rede sei, daß die Preisinitiativen SBS-Karton betroffen hätten.

196 Entgegen der Behauptung in Randnummer 4 der Entscheidung falle SBS-Karton nicht unter die Begriffe "GC" oder "FBB". Ein Teil des von Iggesund Paperboard hergestellten SBS-Kartons falle nicht einmal unter die Definition des von der Tätigkeit der PG Karton erfassten Erzeugnisses, d. h., gemäß Randnummer 28 der Entscheidung, Karton "von 200 g/m2 und darüber".

197 Ausserdem seien die Angaben in der Entscheidung zu Herstellern, Käufern und Produktionsmengen von SBS-Karton unzutreffend. Es gebe ausser Enso-Gutzeit und der Klägerin weitere europäische Hersteller von SBS-Karton, und die Menge des von Enso-Gutzeit hergestellten SBS-Kartons sei zu hoch angesetzt worden.

198 Die Kommission trägt vor, es gebe umfangreiche Beweise dafür, daß sich die Absprache insbesondere bei einigen Preiserhöhungsinitiativen auf SBS-Karton bezogen habe. SBS-Karton werde von einer kleinen Zahl von Herstellern und in wesentlich geringeren Mengen als andere Kartonsorten produziert. Dies könnte erklären, weshalb er bei den Erörterungen in den Sitzungen der PG Karton seltener behandelt worden sei und es in bezug auf ihn weniger schriftliche Beweise gebe.

199 SBS-Karton sei in einen grossen Teil des FIDES-Informationsaustauschsystems (Anlage 5 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) und in die Marktstudien des Generaldirektors von Finnboard ("Kosk-Studien", Anlagen 56 und 95 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) einbezogen worden. Insoweit sei ferner auf die Anlagen 111, 113 und 117 der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu verweisen, in denen alle Preiserhöhungen für SBS-Karton (oder GZ-Karton, einer anderen Bezeichnung für SBS-Karton) angegeben seien.

200 Zu den Tabellen über die verschiedenen Preiserhöhungsinitiativen im Anhang der Entscheidung sei darauf hinzuweisen, daß einige Adressaten der Entscheidung keine vollständigen Unterlagen über die Preise geliefert hätten (vgl. Randnr. 118 der Entscheidung). Insbesondere seien die Antworten der Unternehmen und speziell der Tochtergesellschaften der Klägerin auf Auskunftsverlangen bezueglich der Preiserhöhungen unvollständig gewesen.

201 Auf jeden Fall belegten die Unterlagen über die Ankündigungen von Preiserhöhungen, daß die Hersteller bei jeder Initiative übereingekommen seien, die Preise auf allen nationalen Märkten zu erhöhen.

- Würdigung durch das Gericht

202 Aus der Entscheidung ergibt sich, daß die Behauptung der Kommission zum Vorliegen einer Preisabsprache bei SBS-Karton vor allem auf Anlage 111 der Mitteilung der Beschwerdepunkte beruht (Randnr. 80 der Entscheidung), einer in Schwedisch abgefassten Preisliste, die von Rena erlangt wurde und für neun Länder der Gemeinschaft Angaben über Preiserhöhungen bei GC-Karton (Sorten GC 1 und GC 2) und SBS-Karton (mit "GZ" bezeichnet, vgl. Randnr. 4 der Entscheidung) im September/Oktober 1989 enthält. Es steht fest, daß nach den über diese Preiserhöhung verfügbaren Informationen die in der Preisliste enthaltenen Angaben über Höhe und Zeitpunkt der Preiserhöhungen bei SBS-Karton den von der Klägerin tatsächlich vorgenommenen Preiserhöhungen entsprechen.

203 Die Klägerin hat in der Verhandlung geltend gemacht, daß diese Preisliste nicht den ihr von der Kommission beigemessenen Beweiswert habe, da es sich um ein undatiertes Schriftstück handele.

204 Dieses Vorbringen ist dahin zu verstehen, daß die Klägerin es für nicht erwiesen hält, daß sich die Angaben in der Liste auf künftige Ankündigungen von Preiserhöhungen beziehen.

205 Der Beweiswert von Anlage 111 ist jedoch im Licht der übrigen schriftlichen Beweise für die Preisabsprache zu beurteilen. Wie die Kommission in der Entscheidung erläutert hat (Randnrn. 79, 80 und 83), ist sie in den Besitz von zwei anderen Preislisten gelangt, die nach dem gleichen Muster erstellt wurden und ebenfalls in Schwedisch abgefasst sind; dabei handelt es sich um eine bei Finnboard (UK) Ltd gefundene Preisliste (im folgenden: Finnboard-Liste) sowie um die (von Rena erlangte) Anlage 110 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, in denen es um die im April 1989 und im April 1990 vorgenommenen Preiserhöhungen geht.

206 In Anbetracht der eklatanten formalen Übereinstimmungen zwischen diesen drei Preislisten ist davon auszugehen, daß sie einen gemeinsamen Ursprung haben. Ausserdem trägt Anlage 110 das Datum des 3. Dezember 1989, das vor der Ankündigung der darin angegebenen Preiserhöhungen liegt. Folglich war die Kommission zu dem Schluß berechtigt, daß auch die beiden anderen undatierten Preislisten vermutlich vor den tatsächlichen Ankündigungen der darin genannten Preiserhöhungen erstellt wurden. Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß Rena und Finnboard nur GC-Karton herstellen, während sich die drei Preislisten auf mehrere andere Kartonsorten beziehen.

207 Aufgrund dessen ist die Kommission zu Recht davon ausgegangen, daß diese drei Preislisten in Verbindung mit den übrigen Beweismitteln wichtige Belege für die - von der Klägerin nur in bezug auf SBS-Karton in Abrede gestellte - Preisabsprache in den Gremien der PG Karton darstellten. Da die Klägerin im übrigen der einzige Hersteller von SBS-Karton ist, der an den Sitzungen von PWG und JMC - den zentralen Gremien des Kartells - teilnahm, ist festzustellen, daß die Angaben über die Preiserhöhungen bei SBS-Karton in Anlage 111 der Mitteilung der Beschwerdepunkte ihre Beteiligung an einer Preisabsprache beweisen, die sich sowohl auf GC-Karton als auch auf SBS-Karton erstreckte.

208 Diese Feststellung wird durch Anlage 113 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, einen bei FS-Karton gefundenen Vermerk vom 11. Januar 1990, bestätigt, der sich der Kommission zufolge auf eine Sitzung des JMC bezieht (Randnr. 84 der Entscheidung). Dieses Schriftstück enthält Angaben über die Zeitpunkte, zu denen mehrere Hersteller (Kopparfors [Stora-Gruppe], Mayr-Melnhof, Finnboard und Cascades) Preiserhöhungen bei GC- und GD-Karton ankündigten. In bezug auf die Klägerin enthält es folgende Bemerkungen: "Thames: 10 Tg Igges. 15/20 Tg" (wobei "Tg" für den Auftragsbestand in Tagen steht) und "Th/Ig KW5 GC/GZ +13,-" (wobei "KW5" für "Kalenderwoche 5" bedeutet, daß die Preiserhöhung in der fünften Kalenderwoche des Jahres angekündigt werden sollte).

209 In Übereinstimmung mit den Angaben in diesem Vermerk kündigte die Klägerin am 31. Januar 1990 eine Erhöhung ihrer Preise für GC- und SBS-Karton um 13 DM/100 kg an (Schriftstücke F-12-5 und F-12-6).

210 Folglich ist die Kommission zu Recht davon ausgegangen, daß dieser Vermerk den Beweis für eine Preisabsprache bei GC-, GD- und SBS-Karton darstellte.

211 Dieses Ergebnis wird durch die Äusserung der Klägerin in der Verhandlung, es gebe keinen Beweis dafür, daß sich Anlage 113 der Mitteilung der Beschwerdepunkte auf eine Sitzung des JMC beziehe, nicht in Frage gestellt. Hierzu ist zu sagen, daß alle darin genannten Hersteller an den Sitzungen von PWG und JMC teilnahmen und daß feststeht, daß es bei den Sitzungen dieser beiden Gremien zu einer Preisabsprache kam. Selbst wenn man unterstellt, daß die Kommission nicht nachgewiesen hätte, daß sich Anlage 113 der Mitteilung der Beschwerdepunkte auf eine Sitzung des JMC bezieht, würde dieses Schriftstück daher eine Preisabsprache entweder in diesem Gremium oder im PWG belegen.

212 Nach dem Vorstehenden hält es das Gericht für erwiesen, daß sich die Klägerin an einer Preisabsprache bei SBS-Karton beteiligte, ohne daß die übrigen von der Kommission angeführten Beweismittel geprüft zu werden brauchen.

213 Folglich hat die Kommission nachgewiesen, daß die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Unternehmen, das seit der Einsetzung des PWG an dessen Sitzungen teilnahm, ab Mitte 1986 an einer Absprache über die Kartonpreise und ab Ende 1987 an einer Absprache über die Marktanteile sowie einer Absprache über die Abstellzeiten mitwirkte.

214 Bei den beiden letztgenannten Absprachen hat das Gericht zwar nicht geprüft, auf welche Kartonsorten sie sich bezogen. Da diese beiden Absprachen aber den - von der Klägerin nicht in Abrede gestellten - Zweck hatten, den Erfolg der Preisinitiativen zu gewährleisten, ist davon auszugehen, daß die Beteiligung der Klägerin an diesen beiden Absprachen auch ihre Produktion von SBS-Karton betraf, die Gegenstand der Preisabsprache war.

215 Soweit die Klägerin schließlich geltend macht, daß die Begründung der Entscheidung in bezug auf SBS-Karton unzureichend und/oder fehlerhaft sei, ist darauf hinzuweisen, daß in der Entscheidung klar dargelegt wird, daß sich die festgestellte Zuwiderhandlung auf diese Kartonsorte erstreckte und auf welche Beweismittel diese Schlußfolgerung gestützt wurde (vgl. insbesondere Randnrn. 3, 4, 80, 81, 85 und 97 der Entscheidung sowie die ihr beigefügten Tabellen über die Preisinitiativen). Ferner geht aus Randnummer 28 Absätze 1 und 2 der Entscheidung klar hervor, daß sich die Tätigkeit der PG Karton zwar offiziell auf Karton "von 200 g/m2 und darüber" bezog, daß dies aber kein absoluter Grenzwert war.

216 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auch der zweite Teil des zu prüfenden Klagegrundes zurückzuweisen.

Dritter Teil des Klagegrundes: Beurteilungsfehler der Kommission, der darin bestehen soll, daß sie SBS-Karton dem gleichen Markt wie GC- und GD-Karton zugerechnet habe

- Vorbringen der Parteien

217 Die Klägerin macht geltend, SBS-Karton gehöre nicht zum gleichen Produktmarkt wie GC- und GD-Karton.

218 Im vorliegenden Fall müsse wegen der von der Kommission bezueglich der Schwere der Zuwiderhandlung und ihres Erfolges auf dem Markt gezogenen Schlüsse der relevante Produktmarkt definiert werden. Ohne Definition des Marktes könne man nicht zu dem Schluß in Randnummer 168 der Entscheidung kommen, wonach das Kartell, was die Erreichung seiner Ziele betreffe, weitgehend erfolgreich gewesen sei. Eine Definition des Marktes sei um so notwendiger, als SBS-Karton sich erheblich von GC- und GD-Karton unterscheide.

219 Ausserdem habe die Kommission nach den Randnummern 168 und 169 der Entscheidung bei der Bemessung der Geldbussen die Tatsache, daß die Hersteller "praktisch den gesamten Markt" repräsentierten, sowie die jeweilige Stellung der Unternehmen "in der Branche" berücksichtigt. Solche Behauptungen seien unzulässig, da die Kommission die Erheblichkeit einer Definition des Marktes bestreite.

220 Die Merkmale von SBS-Karton seien auch in den Randnummern 3 und 4 der Entscheidung nicht zutreffend wiedergegeben worden. SBS-Karton werde hauptsächlich für graphische Zwecke und nicht, wie in den Randnummern 3 und 4 der Entscheidung angegeben, für Verpackungen verwendet. Es gebe nur einen ganz begrenzten Einsatz als Verpackung für Luxusgegenstände.

221 Aufgrund ihrer ganz unterschiedlichen Verwendung stehe SBS-Karton nicht mit GC-Karton im Wettbewerb. Dies werde durch das Verhältnis zwischen den Preisen der verschiedenen Kartonsorten bestätigt, da die Preise für SBS-Karton wesentlich höher seien als die für GC- und GD-Karton.

222 Schließlich sei es unzutreffend, SBS-Karton einzubeziehen, zugleich aber Erzeugnisse wie Graukarton und Karton für Getränkeverpackungen auszuschließen, die wesentlich stärker mit GC- und GD-Karton vergleichbar seien.

223 Nach Auffassung der Kommission besteht in einem Fall wie dem vorliegenden kein Bedürfnis für eine Definition des Produktmarkts; wichtig sei vielmehr, was die Hersteller tatsächlich getan hätten. Eine Definition des relevanten Produktmarkts sei für die Feststellung, daß SBS-Karton Gegenstand des Kartells gewesen sei, nicht erforderlich. In der Entscheidung seien die Besonderheiten des relevanten Marktes in anderer Hinsicht berücksichtigt worden.

224 Schließlich liege ihr kein Beweismaterial für eine Absprache in bezug auf Graukarton vor. Daher sei das Vorbringen der Klägerin, daß Graukarton eher mit GC- und GD-Karton vergleichbar sei als SBS-Karton, unerheblich.

- Würdigung durch das Gericht

225 Gemäß Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages sind "alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken", verboten.

226 Im vorliegenden Fall hat die Kommission nachgewiesen, daß die Klägerin ab Mitte 1986 an einer Preisabsprache und ab Ende 1987 an einer Absprache über die Marktanteile sowie einer Absprache über die Abstellzeiten, d. h. an den drei in Artikel 1 der Entscheidung genannten Bestandteilen der Zuwiderhandlung, mitwirkte. Wie bereits festgestellt (siehe oben, Randnrn. 202 bis 215), hat die Kommission nachgewiesen, daß diese Absprachen die drei in Randnummer 4 der Entscheidung definierten Kartonsorten - GC-, GD- und SBS-Karton - betrafen.

227 Ausserdem ist die Kommission zu dem von der Klägerin nicht beanstandeten Schluß gekommen, daß die genannten Absprachen eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt hätten (Randnrn. 133 bis 138 der Entscheidung).

228 Unter diesen Umständen war die Kommission berechtigt, ohne vorherige Definition des relevanten Produktmarkts auf das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages bei GC-, GD- und SBS-Karton zu schließen (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1966 in den Rechtssachen 56/64 und 58/64, Consten und Grundig/Kommission, Slg. 1966, 322, 390, und Urteil des Gerichts vom 21. Februar 1995 in der Rechtssache T-29/92, SPO u. a./Kommission, Slg. 1995, II-289, Randnr. 74).

229 Schließlich ist die Kommission, da sie keine Beweise für eine Zuwiderhandlung bei Graukarton hatte, zu Recht davon ausgegangen, daß sich die Zuwiderhandlung nicht auf dieses Erzeugnis erstreckte.

230 Dem dritten Teil des Klagegrundes kann daher nicht gefolgt werden.

231 Somit ist der Klagegrund in vollem Umfang zurückzuweisen.

Zum Antrag auf Nichtigerklärung von Artikel 2 der Entscheidung

Vorbringen der Parteien

232 Nach Auffassung der Klägerin hat die Kommission durch die Aufstellung des Verbotes in Artikel 2 der Entscheidung die ihr durch Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 eingeräumten Befugnisse mißbraucht. Artikel 2 enthalte ein sehr umfassendes Verbot künftiger Verhaltensweisen. Ein solches Verbot gehe über das zur Wiederherstellung der Rechtmässigkeit des betreffenden Verhaltens Erforderliche hinaus. Dieser Artikel nehme der Klägerin insbesondere die Möglichkeit, eine Freistellung oder ein Negativattest für ein künftiges Informationsaustauschsystem zu beantragen und zu erhalten.

233 Der Austausch globaler Informationen über Herstellung, Verkäufe, Auftragsbestände, Auftragseingänge und Produktionskapazität sowie ihre Nutzung seien fälschlich als Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 bewertet worden. Die Kommission hätte zu der Auffassung gelangen müssen, daß die Adressaten der Entscheidung die Zuwiderhandlung abgestellt hätten. Sie müssten daher in der Lage sein, Informationen so auszutauschen, als ob ihnen keine Zuwiderhandlung zur Last gelegt worden wäre.

234 Ausserdem habe die Kommission dadurch einen Rechtsfehler begangen und die Rechte von CEPI-Cartonboard und der Klägerin verletzt, daß sie die Entscheidung ohne Stellungnahme zur Vereinbarkeit des von CEPI-Cartonboard angemeldeten Systems mit Artikel 85 erlassen habe.

235 Schließlich sei Artikel 2 der Entscheidung zu ungenau, weil jede Form des Austauschs statistischer Daten auch in globaler Form zur Umsetzung unrechtmässiger Vereinbarungen dienen könne. Ausserdem erfasse das Verbot jedes "wettbewerbsrelevanten" Austauschs praktisch alle Informationen.

236 Die Kommission führt aus, das Gericht habe in seinen Urteilen in den Polypropylenfällen (insbesondere im Urteil vom 24. Oktober 1991 in der Rechtssache T-1/89, Rhône-Poulenc/Kommission, Slg. 1991, II-867) sowie im Urteil vom 6. Oktober 1994 in der Rechtssache T-83/91 (Tetra Pak/Kommission, Slg. 1994, II-755) zwei ähnliche Anordnungen wie die in Artikel 2 der Entscheidung bestätigt.

237 Der Umfang der Anordnungen gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 müsse sich nach dem festgestellten unrechtmässigen Verhalten richten, und die Kommission müsse in der Lage sein, ein Verhalten, das dem in der Entscheidung festgestellten entspreche, für die Zukunft zu untersagen. Wenn sie prüfe, wie Informationen verwandt werden dürften, könne sie auch das frühere Verhalten des Unternehmens berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sei auf die Feststellungen zu verweisen, die in der Entscheidung zum FIDES-Informationsaustauschsystem (Randnrn. 61 bis 71 und 134) und zum ersten Informationsaustauschsystem von CEPI-Cartonboard (Randnrn. 105, 106 und 166) getroffen worden seien.

238 Ein Verbot wie das in Artikel 2 der Entscheidung müsse notwendig allgemein gehalten sein, weil es eine Reihe künftiger Verhaltensweisen abdecke. Das bedeute indessen nicht, daß jeder Informationsaustausch verboten sei oder daß keine Möglichkeit bestehe, für ein der Kommission gemeldetes System eine Freistellung oder ein Negativattest zu bekommen.

Würdigung durch das Gericht

239 Artikel 2 der Entscheidung lautet:

"Die in Artikel 1 bezeichneten Unternehmen stellen, soweit noch nicht geschehen, den genannten Verstoß unverzueglich ab. Sie sehen im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten im Kartonbereich künftig von allen Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen ab, mit denen gleiches oder ähnliches bezweckt oder bewirkt wird, einschließlich jedes Austauschs von Geschäftsinformationen,

a) durch den die Teilnehmer mittel- oder unmittelbar Kenntnis von der Produktion, den Verkäufen, dem Auftragsbestand, der Kapazitätsausnutzung, den Verkaufspreisen, den Kosten oder den Absatzplänen anderer einzelner Hersteller erlangen, oder

b) durch den auch ohne Offenlegung individueller Informationen eine gemeinsame Reaktion der Branche auf wirtschaftliche Verhältnisse hinsichtlich der Preise oder der Kontrolle der Produktion gefördert oder erleichtert wird, oder

c) durch die die Teilnehmer in die Lage versetzt werden könnten, die Erfuellung oder Beachtung ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarungen betreffend die Preise oder die Marktaufteilung in der Gemeinschaft zu überwachen.

Jedes System für den Austausch allgemeiner Informationen (wie das FIDES-System oder dessen Nachfolgesystem), an dem sie sich beteiligen, ist so zu gestalten, daß es nicht nur alle Informationen, mit denen sich das Verhalten einzelner Hersteller ermitteln lässt, sondern auch alle Daten über den gegenwärtigen Stand der Auftragseingänge und der Auftragslage, die erwartete Kapazitätsausnutzung (in beiden Fällen auch in globaler Form) oder die Produktionskapazität jeder Maschine ausschließt.

Ein eventueller Informationsaustausch beschränkt sich auf die Beschaffung und Verbreitung von Produktions- und Verkaufsstatistiken in globaler Form, die nicht dazu benutzt werden können, ein gemeinsames Geschäftsverhalten zu fördern oder zu erleichtern.

Die Unternehmen nehmen ausserdem von jedem Austausch weiterer wettbewerbsrelevanter Informationen über den zulässigen Informationsaustausch hinaus sowie von allen Treffen oder sonstigen Kontakten zur Erörterung des Aussagegehalts der ausgetauschten Informationen oder der möglichen oder wahrscheinlichen Reaktion der Branche oder einzelner Hersteller auf diese Informationen Abstand.

Für die notwendigen Änderungen an einem etwaigen Informationsaustauschsystem wird eine Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung eingeräumt."

240 Wie sich aus Randnummer 165 der Entscheidung ergibt, wurde Artikel 2 der Entscheidung gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 erlassen. Nach dieser Bestimmung kann die Kommission u. a. dann, wenn sie eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 des Vertrages feststellt, die beteiligten Unternehmen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen.

241 Nach ständiger Rechtsprechung kann die Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 das Verbot umfassen, bestimmte Tätigkeiten, Praktiken oder Sachverhalte fortzuführen oder fortdauern zu lassen, deren Rechtswidrigkeit festgestellt worden ist (Urteile des Gerichtshofes vom 6. März 1974 in den Rechtssachen 6/73 und 7/73, Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission, Slg. 1974, 223, Randnr. 45, und vom 6. April 1995 in den Rechtssachen C-241/91 P und C-242/91 P, RTE und ITP/Kommission, Slg. 1995, I-743, Randnr. 90), aber auch das Verbot, sich künftig ähnlich zu verhalten (Urteil Tetra Pak/Kommission, Randnr. 220).

242 Da die Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 der festgestellten Zuwiderhandlung angepasst sein muß, ist die Kommission ausserdem befugt, den Umfang der Verpflichtungen anzugeben, die die betroffenen Unternehmen erfuellen müssen, damit die Zuwiderhandlung abgestellt wird. Derartige den Unternehmen auferlegte Verpflichtungen dürfen jedoch nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des angestrebten Zieles - Wiederherstellung der Legalität im Hinblick auf die verletzten Vorschriften - angemessen und erforderlich ist (Urteil RTE und ITP/Kommission, Randnr. 93; in diesem Sinne auch Urteile des Gerichts vom 8. Juni 1995 in den Rechtssachen T-7/93, Langnese-Iglo/Kommission, Slg. 1995, II-1533, Randnr. 209, und T-9/93, Schöller/Kommission, Slg. 1995, II-1611, Randnr. 163).

243 Zunächst ist zum Vorbringen der Klägerin, die Kommission habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, daß sie Artikel 2 der Entscheidung erlassen habe, ohne zur Vereinbarkeit des von CEPI-Cartonboard notifizierten Informationsaustauschsystems mit Artikel 85 Stellung genommen zu haben, zu sagen, daß die von diesem Verband am 6. Dezember 1993 vorgenommene Notifizierung ein neues Informationsaustauschsystem betraf, das sich von dem von der Kommission in der Entscheidung geprüften System unterschied. Als die Kommission Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung erließ, konnte sie folglich nicht die Rechtmässigkeit des neuen Systems im Rahmen dieser Entscheidung beurteilen. Sie war daher berechtigt, sich auf die Prüfung des alten Informationsaustauschsystems zu beschränken und zu diesem durch den Erlaß von Artikel 2 der Entscheidung Stellung zu nehmen.

244 Um sodann festzustellen, ob die Anordnung in Artikel 2 der Entscheidung - wie die Klägerin behauptet - zu weit geht, ist der Umfang der verschiedenen Verbote zu prüfen, die den Unternehmen damit auferlegt werden.

245 Das Verbot in Artikel 2 Absatz 1 Satz 2, wonach die Unternehmen künftig von allen Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen absehen müssen, mit denen gleiches oder ähnliches wie mit den in Artikel 1 der Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen bezweckt oder bewirkt wird, soll die Unternehmen nur daran hindern, die Verhaltensweisen zu wiederholen, deren Rechtswidrigkeit festgestellt wurde. Folglich hat die Kommission mit der Aufstellung dieses Verbotes die ihr durch Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 verliehenen Befugnisse nicht überschritten.

246 Die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und c betreffen Einzelheiten zum Verbot des künftigen Austauschs von Geschäftsinformationen.

247 Die Anordnung in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, der für die Zukunft jeden Austausch von Geschäftsinformationen verbietet, der es den Teilnehmern ermöglicht, unmittelbar oder mittelbar individuelle Informationen über die Konkurrenzunternehmen zu erlangen, setzt voraus, daß die Kommission in der Entscheidung die Rechtswidrigkeit eines derartigen Informationsaustauschs im Hinblick auf Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages festgestellt hat.

248 In Artikel 1 der Entscheidung heisst es nicht, daß der Austausch individueller Geschäftsinformationen als solcher gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verstösst.

249 Dort wird in allgemeinerer Form ausgeführt, daß die Unternehmen gegen diesen Artikel des Vertrages verstossen hätten, indem sie sich an einer Vereinbarung und abgestimmten Verhaltensweise beteiligt hätten, durch die sie u. a. "als Absicherung der vorgenannten Maßnahmen Geschäftsinformationen (über Lieferungen, Preise, Abstellzeiten, Auftragsbestände und Kapazitätsauslastung) austauschten".

250 Da der verfügende Teil der Entscheidung im Licht ihrer Gründe auszulegen ist (Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73, 55/73, 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, Randnr. 122), ist jedoch darauf hinzuweisen, daß es in Randnummer 134 Absatz 2 der Entscheidung heisst:

"Der von den Herstellern in Sitzungen der PG Karton (vor allem des JMC) praktizierte Austausch von normalerweise vertraulichen und sensitiven individuellen Informationen über Auftragslage, Abstellzeiten und Produktionshöhe war offenkundig wettbewerbsfeindlich, da mit ihm bezweckt wurde, möglichst günstige Voraussetzungen für die Durchführung der vereinbarten Preisinitiativen zu schaffen."

251 Da die Kommission somit in der Entscheidung ordnungsgemäß ihre Ansicht geäussert hat, daß im Austausch individueller Geschäftsinformationen als solchem ein Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zu sehen sei, erfuellt das Verbot, künftig einen derartigen Informationsaustausch vorzunehmen, die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17.

252 Die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c der Entscheidung aufgestellten Verbote des Austauschs von Geschäftsinformationen sind im Licht der Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels zu prüfen, die ihren Inhalt näher ausgestalten. In diesem Kontext ist zu ermitteln, ob und, wenn ja, inwieweit die Kommission den fraglichen Austausch als rechtswidrig angesehen hat, da der Umfang der den Unternehmen auferlegten Verpflichtungen auf das zur Wiederherstellung der Rechtmässigkeit ihres Verhaltens im Hinblick auf Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages erforderliche Maß zu beschränken ist.

253 Die Entscheidung ist dahin auszulegen, daß die Kommission den Verstoß des FIDES-Systems gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages darin sah, daß es das festgestellte Kartell stützte (Randnr. 134 Absatz 3 der Entscheidung). Diese Auslegung wird durch den Wortlaut von Artikel 1 der Entscheidung bestätigt, aus dem hervorgeht, daß die Geschäftsinformationen zwischen den Unternehmen "als Absicherung" der als Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages angesehenen Maßnahmen ausgetauscht wurden.

254 Im Licht dieser Auffassung der Kommission zur Frage der Vereinbarkeit des FIDES-Systems mit Artikel 85 des Vertrages im vorliegenden Fall ist die Tragweite der in die Zukunft gerichteten Verbote in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c der Entscheidung zu beurteilen.

255 Die fraglichen Verbote beschränken sich zum einen nicht auf den Austausch individueller Geschäftsinformationen, sondern betreffen auch den Austausch bestimmter globaler statistischer Daten (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 der Entscheidung). Zum anderen verbietet Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c der Entscheidung den Austausch bestimmter statistischer Informationen, um dem Aufbau einer möglichen Stütze potentieller wettbewerbswidriger Verhaltensweisen vorzubeugen.

256 Da ein solches Verbot den Austausch rein statistischer Informationen, die nicht den Charakter individueller oder individualisierbarer Informationen haben, mit der Begründung verhindern soll, daß die ausgetauschten Informationen zu wettbewerbswidrigen Zwecken verwendet werden könnten, überschreitet es das zur Wiederherstellung der Rechtmässigkeit der festgestellten Verhaltensweisen erforderliche Maß. Zum einen geht nämlich aus der Entscheidung nicht hervor, daß die Kommission den Austausch statistischer Daten als solchen als Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages angesehen hat. Zum anderen führt die blosse Tatsache, daß ein System des Austauschs statistischer Informationen zu wettbewerbswidrigen Zwecken verwendet werden kann, nicht zu seiner Unvereinbarkeit mit Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages; vielmehr sind unter derartigen Umständen seine konkreten wettbewerbswidrigen Auswirkungen zu bestimmen.

257 Daher ist Artikel 2 Absätze 1 bis 4 der Entscheidung mit Ausnahme folgender Passagen für nichtig zu erklären:

"Die in Artikel 1 bezeichneten Unternehmen stellen, soweit noch nicht geschehen, den genannten Verstoß unverzueglich ab. Sie sehen im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten im Kartonbereich künftig von allen Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen ab, mit denen gleiches oder ähnliches bezweckt oder bewirkt wird, einschließlich jedes Austauschs von Geschäftsinformationen,

a) durch den die Teilnehmer mittel- oder unmittelbar Kenntnis von der Produktion, den Verkäufen, dem Auftragsbestand, der Kapazitätsausnutzung, den Verkaufspreisen, den Kosten oder den Absatzplänen anderer einzelner Hersteller erlangen.

Jedes System für den Austausch allgemeiner Informationen (wie das FIDES-System oder dessen Nachfolgesystem), an dem sie sich beteiligen, ist so zu gestalten, daß es alle Informationen, mit denen sich das Verhalten einzelner Hersteller ermitteln lässt, ausschließt."

Zum Antrag auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der Geldbusse

A - Zum Klagegrund einer Verletzung der Begründungspflicht bei der Berechnung der Geldbussen

Vorbringen der Parteien

258 Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, daß die Grundlagen für die Berechnung der Geldbussen in der Entscheidung hätten dargelegt werden müssen.

259 Die in den Randnummern 167 bis 172 der Entscheidung genannten Kriterien stellten keine erschöpfende Angabe der Gesichtspunkte dar, die die Kommission bei der Festlegung der Höhe der Geldbussen berücksichtigt habe. Auch wenn die Entscheidung und die Pressemitteilung der Kommission keine entsprechenden Informationen enthielten, ergebe sich aus den Ausführungen des für die Wettbewerbspolitik zuständigen Kommissionsmitglieds während der Pressekonferenz vom 13. Juli 1994, dem Tag des Erlasses der Entscheidung, daß die Kommission bei der Ermittlung der Höhe der Geldbussen eine genaue mathematische Formel angewandt habe. Die Kommission behaupte daher zu Unrecht, daß die Informationen bei der Pressekonferenz lediglich eine "allgemeine Vorstellung" vom Niveau der Geldbusse vermittelt hätten. Wenn die Kommission eine solche mathematische Formel tatsächlich anwende, sollten die Adressaten darüber in den Gründen der Entscheidung informiert werden.

260 Ausserdem enthalte die Entscheidung keine Ausführungen in bezug auf die abschreckende Wirkung, die der Kommission zufolge die Höhe der Geldbusse gerechtfertigt habe.

261 Auch der Zusammenhang zwischen der Lage der Klägerin und den bei der Bestimmung der Höhe der Geldbusse herangezogenen Kriterien werde in der Entscheidung nicht gebührend aufgezeigt.

262 Schließlich habe das Versäumnis der Kommission, die Grundlage für ihre Berechnung der Geldbussen zu erläutern, die Verteidigungsmöglichkeiten der Klägerin eingeschränkt.

263 Die Kommission macht geltend, daß die Randnummern 167 bis 172 der Entscheidung eine erschöpfende und sachgerechte Beschreibung der bei der Berechnung der Geldbussen herangezogenen Kriterien enthielten. Ähnliche Kriterien seien vom Gericht in den Polypropylenfällen gebilligt worden (vgl. insbesondere das Urteil Rhône-Poulenc/Kommission).

264 Sie brauche nicht anzugeben, welchen Prozentsatz des Umsatzes die Geldbusse genau ausmache. Die Offenlegung dieser Zahl wäre unangebracht, insbesondere weil dadurch Geschäftsgeheimnisse aufgedeckt werden könnten. Auch wenn sie den Umsatz jedes Unternehmens als Ausgangspunkt für die Berechnung der Geldbussen gewählt habe, bedeute dies nicht, daß sie eine genaue mathematische Formel verwendet habe. Ausserdem könnte die Verwendung einer mathematischen Formel die Unternehmen zu dem Versuch ermutigen, die mit rechtswidrigem Verhalten verbundenen Risiken zu errechnen.

265 Die abschreckende Wirkung von Geldbussen sei eine ihrer grundlegenden Funktionen, so daß es nicht erforderlich sei, bei jeder Verhängung einer Geldbusse darauf hinzuweisen.

Würdigung durch das Gericht

266 Nach ständiger Rechtsprechung hat die Pflicht zur Begründung von Einzelfallentscheidungen den Zweck, dem Gemeinschaftsrichter die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmässigkeit hin zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, daß er erkennen kann, ob die Entscheidung zutreffend begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht; dabei hängt der Umfang der Begründungspflicht von der Art des fraglichen Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde (vgl. u. a. Urteil Van Megen Sports/Kommission, Randnr. 51).

267 Handelt es sich um eine Entscheidung, mit der wie im vorliegenden Fall gegen mehrere Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft Geldbussen festgesetzt werden, so ist bei der Bestimmung des Umfangs der Begründungspflicht insbesondere zu berücksichtigen, daß die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln ist, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbussen gehören, ohne daß es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Beschluß des Gerichtshofes vom 25. März 1996 in der Rechtssache C-137/95 P, SPO u. a./Kommission, Slg. 1996, I-1611, Randnr. 54).

268 Ausserdem verfügt die Kommission bei der Festlegung der Höhe der einzelnen Geldbussen über ein Ermessen und ist nicht verpflichtet, insoweit eine genaue mathematische Formel anzuwenden (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-150/89, Martinelli/Kommission, Slg. 1995, II-1165, Randnr. 59).

269 Die zur Ermittlung des allgemeinen Niveaus der Geldbussen und der Höhe der individuellen Geldbussen herangezogenen Kriterien finden sich in den Randnummern 168 und 169 der Entscheidung. Zudem führt die Kommission in bezug auf die individuellen Geldbussen in Randnummer 170 aus, daß die Unternehmen, die an den Sitzungen des PWG teilgenommen hätten, grundsätzlich als "Anführer" des Kartells und die übrigen Unternehmen als dessen "gewöhnliche Mitglieder" angesehen worden seien. Schließlich weist sie in den Randnummern 171 und 172 darauf hin, daß die gegen Rena und Stora festgesetzten Geldbussen erheblich niedriger auszufallen hätten, um deren aktiver Kooperation mit der Kommission Rechnung zu tragen, und daß acht andere Unternehmen ebenfalls in den Genuß einer in geringerem Umfang herabgesetzten Geldbusse kommen könnten, da sie in ihren Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte die vorgebrachten Tatsachenbehauptungen der Kommission in der Substanz nicht bestritten hätten.

270 In ihren beim Gericht eingereichten Schriftsätzen und in ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts hat die Kommission erläutert, daß die Geldbussen auf der Grundlage des von den einzelnen Adressaten der Entscheidung auf dem Kartonmarkt der Gemeinschaft im Jahr 1990 erzielten Umsatzes berechnet worden seien. Gegen die als "Anführer" des Kartells angesehenen Unternehmen seien Geldbussen mit einem Basissatz von 9 % und gegen die übrigen Unternehmen Geldbussen mit einem Basissatz von 7,5 % festgesetzt worden. Schließlich habe die Kommission gegebenenfalls dem kooperativen Verhalten bestimmter Unternehmen während des Verwaltungsverfahrens Rechnung getragen. Bei zwei Unternehmen seien die Geldbussen aus diesem Grund um zwei Drittel und bei anderen Unternehmen um ein Drittel herabgesetzt worden.

271 Im übrigen ergibt sich aus einer von der Kommission vorgelegten Tabelle, die Angaben zur Festlegung der Höhe aller individuellen Geldbussen enthält, daß diese zwar nicht durch streng mathematische Anwendung allein der oben genannten Zahlen ermittelt wurden, daß diese Zahlen jedoch bei der Berechnung der Geldbussen systematisch herangezogen wurden.

272 In der Entscheidung wird aber nicht erläutert, daß die Geldbussen auf der Grundlage des von den einzelnen Unternehmen auf dem Kartonmarkt der Gemeinschaft im Jahr 1990 erzielten Umsatzes berechnet wurden. Auch die zur Berechnung der festgesetzten Geldbussen angewandten Basissätze von 9 % für die als "Anführer" angesehenen Unternehmen und von 7,5 % für die "gewöhnlichen Mitglieder" sind in der Entscheidung nicht zu finden. Gleiches gilt für den Umfang der Herabsetzung bei Rena und Stora einerseits und bei acht anderen Unternehmen andererseits.

273 Im vorliegenden Fall ist erstens davon auszugehen, daß die Randnummern 169 bis 172 der Entscheidung bei einer Auslegung im Licht der in der Entscheidung zu findenden eingehenden Darstellung der jedem ihrer Adressaten zur Last gelegten Sachverhalte ausreichende und sachgerechte Angaben zu den Gesichtspunkten enthalten, die bei der Beurteilung der Schwere und der Dauer der von den einzelnen Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung herangezogen wurden (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1991 in der Rechtssache T-2/89, Petrofina/Kommission, Slg. 1991, II-1087, Randnr. 264).

274 Zweitens hat die Kommission bei der Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung zur Bestimmung der Höhe der Geldbusse u. a. auf die abschreckende Wirkung ihres Vorgehens zu achten, da das Gemeinschaftsrecht sie zur Verfolgung einer allgemeinen Politik verpflichtet, die darauf abzielt, das Verhalten der Unternehmen im Sinne der im Vertrag festgelegten Grundsätze zu lenken (Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, Randnrn. 105 und 106). Folglich ist die abschreckende Wirkung ihres Vorgehens ein notwendiger Bestandteil der Ausübung ihrer Befugnis zur Verhängung von Geldbussen, so daß sie diesen Zweck in der Entscheidung nicht besonders zu erwähnen brauchte.

275 Drittens würde, wenn die Höhe der jeweiligen Geldbussen wie hier auf der Grundlage der systematischen Heranziehung einiger ganz bestimmter Daten ermittelt wird, die Angabe all dieser Faktoren in der Entscheidung den Unternehmen die Beurteilung der Frage erleichtern, ob die Kommission bei der Festlegung der Höhe der individuellen Geldbusse Fehler begangen hat und ob die Höhe jeder individuellen Geldbusse in Anbetracht der angewandten allgemeinen Kriterien gerechtfertigt ist. Im vorliegenden Fall wäre mit der Angabe der fraglichen Faktoren - Referenzumsatz, Referenzjahr, angewandte Basissätze und Umfang der Herabsetzung der Geldbussen - in der Entscheidung keine möglicherweise gegen Artikel 214 des Vertrages verstossende implizite Preisgabe des genauen Umsatzes der Adressaten der Entscheidung verbunden gewesen. Denn der Endbetrag der individuellen Geldbussen ergibt sich, wie die Kommission selbst ausgeführt hat, nicht aus einer streng mathematischen Anwendung dieser Faktoren.

276 Die Kommission hat im übrigen in der Verhandlung eingeräumt, daß sie in der Entscheidung die systematisch berücksichtigten und in einer Pressekonferenz am Tag ihres Erlasses bekanntgegebenen Faktoren durchaus hätte aufzählen können. Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß die Begründung einer Entscheidung nach ständiger Rechtsprechung in der Entscheidung selbst enthalten sein muß und daß nachträgliche Erläuterungen der Kommission nur unter aussergewöhnlichen Umständen berücksichtigt werden können (vgl. Urteil des Gerichts vom 2. Juli 1992 in der Rechtssache T-61/89, Dansk Pelsdyravlerforening/Kommission, Slg. 1992, II-1931, Randnr. 131; in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1991 in der Rechtssache T-30/89, Hilti/Kommission, Slg. 1991, II-1439, Randnr. 136).

277 Gleichwohl ist festzustellen, daß die Begründung zur Festlegung der Höhe der Geldbussen in den Randnummern 167 bis 172 der Entscheidung mindestens ebenso detailliert ist wie die Begründung in früheren Entscheidungen der Kommission, die ähnliche Zuwiderhandlungen betrafen. Zwar ist der Klagegrund eines Begründungsmangels von Amts wegen zu berücksichtigen, doch hatte der Gemeinschaftsrichter zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung noch in keinem Fall die Praxis der Kommission bei der Begründung der festgesetzten Geldbussen gerügt. Erst im Urteil vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-148/89 (Tréfilunion/Kommission, Slg. 1995, II-1063, Randnr. 142) und in zwei anderen Urteilen vom selben Tag in den Rechtssachen T-147/89 (Société métallurgique de Normandie/Kommission, Slg. 1995, II-1057, abgekürzte Veröffentlichung) und T-151/89 (Société des treillis et panneaux soudés/Kommission, Slg. 1995, II-1191, abgekürzte Veröffentlichung) hat es das Gericht erstmals als wünschenswert bezeichnet, daß die Unternehmen die Berechnungsweise der gegen sie verhängten Geldbusse im einzelnen in Erfahrung bringen können, ohne zu diesem Zweck gerichtlich gegen die Entscheidung der Kommission vorgehen zu müssen.

278 Folglich muß die Kommission, wenn sie in einer Entscheidung eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln feststellt und gegen die daran beteiligten Unternehmen Geldbussen verhängt und wenn sie systematisch bestimmte Grundelemente bei der Festlegung der Höhe der Geldbussen heranzieht, diese Elemente in der Entscheidung selbst angeben, um es deren Adressaten zu ermöglichen, die Richtigkeit der Höhe der Geldbusse zu überprüfen und festzustellen, ob eine Diskriminierung vorliegt.

279 Unter den zuvor in Randnummer 277 genannten besonderen Umständen und unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Kommission bereit war, im gerichtlichen Verfahren alle Auskünfte über den Berechnungsmodus der Geldbussen zu geben, kann das Fehlen einer speziellen Begründung für den Berechnungsmodus der Geldbussen in der Entscheidung im vorliegenden Fall nicht als Verstoß gegen die Begründungspflicht angesehen werden, der die völlige oder teilweise Nichtigerklärung der festgesetzten Geldbussen rechtfertigt. Die Klägerin hat überdies auch nicht dargelegt, daß sie daran gehindert worden wäre, von ihren Verteidigungsrechten sachgerecht Gebrauch zu machen.

280 Der vorliegende Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

B - Zum Klagegrund einer falschen Beurteilung des LE-Berichts

Vorbringen der Parteien

281 Die Klägerin bestreitet, daß das Kartell, "was die Erreichung seiner Ziele betrifft, weitgehend erfolgreich" gewesen sei (Randnr. 168, siebter Gedankenstrich, der Entscheidung).

282 Das einzige Beweismittel, über das die Kommission bezueglich der Wirkungen der Preiserhöhungsankündigungen auf die tatsächlichen Verkaufspreise verfüge, sei der LE-Bericht, der alle Faktoren berücksichtigt habe, die sich - wie Nachfragecharakteristika und Produktionskosten - in einem durch Wettbewerb gekennzeichneten Markt auf die tatsächlichen Verkaufspreise auswirken könnten. Der LE-Bericht sei zu dem Schluß gelangt, daß sich diese Preise nicht von denen unterschieden, die bei freiem Spiel des Wettbewerbs zustande gekommen wären.

283 Trotz der Angaben im LE-Bericht und der Informationen über die tatsächlichen Verkaufspreise des von Iggesund Paperboard hergestellten GC-Kartons, die die Klägerin mit ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgelegt habe, habe die Kommission allein auf die Preiserhöhungsankündigungen abgestellt und Faktoren ausser acht gelassen, die die Erhöhung der tatsächlichen Verkaufspreise erklärten.

284 Ausserdem habe die Kommission individuelle Verhandlungen mit Kunden nicht genügend berücksichtigt, aufgrund deren die tatsächlichen Verkaufspreise erheblich unter den Listenpreisen gelegen hätten.

285 Die Kommission behaupte zu Unrecht, daß die angekündigten Preise einen Marktreferenzpreis dargestellt hätten (vgl. Randnr. 21 der Entscheidung). Im vorliegenden Fall habe es zwar Diskussionen über die angekündigten Preiserhöhungen, aber keine Absprache über die tatsächlichen Verkaufspreise gegeben; die angekündigten Preise seien lediglich Teil des Verfahrens gewesen, in dem die individuellen Preise ausgehandelt worden seien. Ausserdem sei es irreführend, wenn die Kommission erkläre, daß sich die Listenpreise um durchschnittlich 42 % erhöht hätten.

286 Da es den Herstellern nicht gelungen sei, höhere als die Preise durchzusetzen, die aufgrund der Marktkräfte entstanden wären, müsse das Kartell als im allgemeinen erfolglos betrachtet werden, zumal die Kommission davon ausgegangen sei, daß das einzige Ziel der anderen angeblichen Formen der Absprache in der Sicherung des Erfolges der Preisinitiativen bestanden habe.

287 Die Entscheidung enthalte Fehler bei der Darstellung der Erhöhung der tatsächlichen Verkaufspreise (vgl. Randnr. 21 der Entscheidung). So hätten sich die Nettoverkaufspreise in Landeswährung für GC- und GD-Sorten im betreffenden Zeitraum um 30 % und nicht um 33 % erhöht, und auch die für die tatsächlichen durchschnittlichen Preiserhöhungen in Ecu angegebene Zahl von 19 % sei zu hoch (vgl. Grafik 11 des LE-Berichts).

288 Auch wenn die realen Stückerlöse im betreffenden Zeitraum ungefähr zweimal so stark wie die Produktionskosten gestiegen seien, werde in der Entscheidung überdies nicht berücksichtigt, daß die Erhöhungen geringfügig gewesen seien und die Nachfrage im gleichen Zeitraum um 16 % zugenommen habe. Ausserdem reiche die in Randnummer 16 der Entscheidung genannte durchschnittliche Gewinnspanne nicht für eine angemessene Kapitalverzinsung aus (vgl. LE-Bericht, Abschnitt 5).

289 Die Kommission verweist darauf, daß sie nicht darzulegen brauche, daß sich ein Kartell auf dem Markt ausgewirkt habe. Gleichwohl habe das Kartell im vorliegenden Fall tatsächlich eine solche Wirkung gehabt.

290 Der LE-Bericht bestätige, daß die tatsächlichen Nettoverkaufspreise zwischen 1988 und 1991 um etwa ein Drittel gestiegen seien. Es könne nicht ernsthaft angenommen werden, daß die gemeinsamen Bemühungen aller Kartonhersteller in Westeuropa zu diesem Ergebnis nicht beigetragen hätten. Der Verfasser des LE-Berichts habe darüber hinaus in der Anhörung vor der Kommission ausdrücklich anerkannt, daß sich die Änderungen der tatsächlichen Verkaufspreise eng an die Preiserhöhungsankündigungen angelehnt hätten; dies beweise, daß das Kartell insoweit erfolgreich gewesen sei.

291 Daß die Vereinbarung Preisankündigungen betroffen habe und die tatsächlichen Verkaufspreise auf der Grundlage von Verhandlungen zwischen den Herstellern und ihren Kunden festgelegt worden seien, könne nichts daran ändern, daß sich das Kartell auf die tatsächlichen Verkaufspreise ausgewirkt habe. Der angekündigte Preis sei ein Referenzpreis für den gesamten Markt gewesen, und es sei unerheblich, daß die grösseren Kunden Rabatte oder andere Sonderkonditionen erhalten hätten.

Würdigung durch das Gericht

292 Gemäß Randnummer 168, siebter Gedankenstrich, der Entscheidung hat die Kommission bei der Festsetzung der Höhe der Geldbussen u. a. berücksichtigt, daß das Kartell, "was die Erreichung seiner Ziele betrifft, weitgehend erfolgreich" war. Es ist unstreitig, daß mit dieser Erwägung auf die Auswirkungen der in Artikel 1 der Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung auf den Markt Bezug genommen wird.

293 Zur Überprüfung der von der Kommission vorgenommenen Beurteilung der Auswirkungen der Zuwiderhandlung braucht nach Ansicht des Gerichts nur die Beurteilung der Auswirkungen der Preisabsprache untersucht zu werden. Denn wie auch die Klägerin ausgeführt hat, ermöglicht die Prüfung der Auswirkungen der Preisabsprache eine allgemeine Beurteilung des Erfolges des Kartells, da die Absprachen über die Abstellzeiten und über die Marktanteile dazu dienten, die Erreichung der mit den abgestimmten Preisinitiativen verfolgten Ziele sicherzustellen.

294 Bei der Preisabsprache hat die Kommission die allgemeinen Auswirkungen beurteilt. Selbst wenn die von der Klägerin in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte gemachten individuellen Angaben - wie sie behauptet - zeigen sollten, daß die Preisabsprache für sie geringere als die auf dem europäischen Kartonmarkt als Ganzem festgestellten Auswirkungen hatte, würden diese individuellen Gegebenheiten daher als solche nicht ausreichen, um die Beurteilung der Kommission in Frage zu stellen.

295 Unter diesen Umständen kann der Kommission auch nicht vorgeworfen werden, die Auswirkungen der Preisabsprache auf SBS-Karton nicht speziell geprüft zu haben, da auf diese Kartonsorte weniger als 10 % des Gesamtabsatzes der drei von der Entscheidung erfassten Kartonsorten entfielen (vgl. Randnr. 5 Absatz 5 der Entscheidung).

296 Wie die Kommission in der Verhandlung bestätigt hat, ist der Entscheidung zu entnehmen, daß zwischen drei Arten von Auswirkungen unterschieden wurde. Ausserdem hat sich die Kommission darauf gestützt, daß die Hersteller selbst die Preisinitiativen im wesentlichen als Erfolg gewertet hätten.

297 Die erste von der Kommission berücksichtigte und von der Klägerin nicht in Abrede gestellte Art von Auswirkungen besteht darin, daß die vereinbarten Preiserhöhungen den Kunden tatsächlich angekündigt wurden. Die neuen Preise dienten somit als Referenz bei der individuellen Aushandlung der tatsächlichen Verkaufspreise mit den Kunden (vgl. u. a. Randnrn. 100 und 101 Absätze 5 und 6 der Entscheidung). Insoweit widerspricht sich die Klägerin, wenn sie bestreitet, daß die angekündigten Preise dem Markt als Referenz gedient hätten, zugleich aber einräumt, daß diese Preise bei der Aushandlung der tatsächlichen Verkaufspreise mit den Kunden herangezogen worden seien.

298 Die zweite Art von Auswirkungen besteht darin, daß die Entwicklung der tatsächlichen Verkaufspreise der Entwicklung der angekündigten Preise folgte. Hierzu führt die Kommission aus, daß "sich die Hersteller nicht darauf [beschränkten], die vereinbarten Preiserhöhungen anzukündigen, sondern... - mit wenigen Ausnahmen - auch alles [taten], um sicherzustellen, daß sie bei den Kunden durchgesetzt wurden" (Randnr. 101 Absatz 1 der Entscheidung). Sie räumt ein, daß den Kunden bisweilen Zugeständnisse hinsichtlich des Termins des Inkrafttretens der Erhöhungen gemacht oder - vor allem bei Grossaufträgen - individuelle Rabatte oder Skonti gewährt worden seien und daß "die durchschnittliche Netto-Preiserhöhung, die nach allen Nachlässen, Rabatten und sonstigen Zugeständnissen erzielt wurde, stets geringer [war] als der volle Betrag der angekündigten Preisanhebung" (Randnr. 102 letzter Absatz der Entscheidung). Unter Bezugnahme auf Schaubilder im LE-Bericht macht sie jedoch geltend, in dem von der Entscheidung erfassten Zeitraum habe es einen "engen linearen Zusammenhang" zwischen der Entwicklung der angekündigten Preise und der Entwicklung der tatsächlichen Verkaufspreise - ausgedrückt in Landeswährung oder umgerechnet in Ecu - gegeben. Sie zieht daraus folgenden Schluß: "Die erzielten Netto-Preiserhöhungen vollzogen die Preisankündigungen - wenngleich mit etwas zeitlichem Abstand - nach. Der Verfasser des Berichts räumte bei der mündlichen Anhörung selbst ein, daß dies für die Jahre 1988 und 1989 zutrifft" (Randnr. 115 Absatz 3 der Entscheidung).

299 Bei der Beurteilung dieser zweiten Art von Auswirkungen war die Kommission zweifellos zu der Annahme berechtigt, daß die Existenz eines linearen Zusammenhangs zwischen der Entwicklung der angekündigten Preise und der Entwicklung der tatsächlichen Verkaufspreise den Beweis für eine Auswirkung der Preisinitiativen auf die letztgenannten Preise entsprechend dem von den Herstellern verfolgten Ziel darstellte. Denn unstreitig hat die Praxis individueller Verhandlungen mit den Kunden auf dem fraglichen Markt zur Folge, daß die tatsächlichen Verkaufspreise im allgemeinen nicht mit den angekündigten Preisen übereinstimmen. Es war daher nicht zu erwarten, daß der Anstieg der tatsächlichen Verkaufspreise mit den Erhöhungen der angekündigten Preise übereinstimmen würde.

300 Hinsichtlich des Bestehens einer Wechselbeziehung zwischen den angekündigten Preiserhöhungen und dem Anstieg der tatsächlichen Verkaufspreise hat die Kommission zu Recht auf den LE-Bericht Bezug genommen, da in diesem die Entwicklung des Kartonpreises in dem von der Entscheidung erfassten Zeitraum unter Heranziehung der von mehreren Herstellern, darunter der Klägerin selbst, gemachten Angaben untersucht wird.

301 Dieser Bericht bestätigt jedoch in zeitlicher Hinsicht nur teilweise, daß es einen "engen linearen Zusammenhang" gab. Bei der Prüfung des Zeitraums von 1987 bis 1991 ergeben sich nämlich drei gesonderte Abschnitte. Während der Anhörung vor der Kommission hat der Verfasser des LE-Berichts seine Schlußfolgerungen hierzu wie folgt zusammengefasst: "Es gibt keinen engen Zusammenhang, auch nicht in zeitlichem Abstand, zwischen den angekündigten Preiserhöhungen und den Marktpreisen zu Beginn des Zeitraums, von 1987 bis 1988. 1988/89 besteht ein solcher Zusammenhang, und dann löst sich der Zusammenhang auf und verhält sich im Zeitraum 1990/91 recht seltsam [oddly]" (Anhörungsprotokoll, S. 28). Ferner führte er aus, daß diese Veränderungen im Lauf der Zeit eng mit den Nachfrageschwankungen zusammenhingen (vgl. u. a. Anhörungsprotokoll, S. 20).

302 Diese mündlichen Schlußfolgerungen des Verfassers stimmen mit der in seinem Bericht vorgenommenen Analyse und insbesondere mit den Schaubildern überein, in denen die Entwicklung der angekündigten Preise mit der Entwicklung der tatsächlichen Verkaufspreise verglichen wird (LE-Bericht, Schaubilder 10 und 11, S. 29). Somit ist festzustellen, daß die Kommission nur teilweise nachgewiesen hat, daß es den von ihr geltend gemachten "engen linearen Zusammenhang" gab.

303 In der Verhandlung hat die Kommission erklärt, daß sie noch eine dritte Art von Auswirkungen der Preisabsprache berücksichtigt habe, die darin bestehe, daß die tatsächlichen Verkaufspreise stärker gestiegen seien, als wenn es keinerlei Absprache gegeben hätte. Hierzu hat die Kommission unter Hinweis darauf, daß Zeitpunkt und Reihenfolge der Ankündigungen von Preiserhöhungen vom PWG festgelegt worden seien, in der Entscheidung die Ansicht vertreten, es sei "unter solchen Umständen undenkbar, daß die abgestimmten Preisankündigungen keine Auswirkungen auf das tatsächliche Preisniveau hatten" (Randnr. 136 Absatz 3 der Entscheidung). Im LE-Bericht (Abschnitt 3) wurde jedoch eine Modellrechnung vorgenommen, die die Vorhersage des Preisniveaus ermöglicht, das sich aus den objektiven Marktbedingungen ergibt. Nach diesem Bericht hätte sich das anhand objektiver wirtschaftlicher Faktoren in der Zeit von 1975 bis 1991 ermittelte Preisniveau mit unerheblichen Abweichungen ebenso entwickelt wie das Niveau der tatsächlichen Verkaufspreise; dies gilt auch für den von der Entscheidung erfassten Zeitraum.

304 Trotz dieser Ergebnisse lässt die im Bericht vorgenommene Analyse nicht den Schluß zu, daß die konzertierten Preisinitiativen es den Herstellern nicht ermöglicht haben, höhere tatsächliche Verkaufspreise als bei freiem Wettbewerb zu erzielen. Insoweit ist es möglich, wie die Kommission in der Verhandlung ausgeführt hat, daß die bei dieser Analyse herangezogenen Faktoren durch die Existenz der Absprache beeinflusst wurden. So hat die Kommission zu Recht geltend gemacht, daß das abgesprochene Verhalten z. B. den Anreiz für die Unternehmen verringern konnte, ihre Kosten zu senken. Sie hat jedoch keinen direkten Fehler in der im LE-Bericht enthaltenen Analyse gerügt und auch keine eigenen wirtschaftlichen Analysen zur hypothetischen Entwicklung der tatsächlichen Verkaufspreise bei Fehlen jeder Abstimmung vorgelegt. Unter diesen Umständen geht ihre Behauptung, daß die tatsächlichen Verkaufspreise ohne die Absprache zwischen den Herstellern niedriger gewesen wären, fehl.

305 Folglich gibt es für die Existenz dieser dritten Art von Auswirkungen der Preisabsprache keinen Beweis.

306 Auf die vorstehenden Feststellungen hat die subjektive Einschätzung der Hersteller keinen Einfluß, auf die die Kommission ihre Annahme gestützt hat, daß das Kartell, was die Erreichung seiner Ziele betreffe, weitgehend erfolgreich gewesen sei. Dabei hat die Kommission auf eine von ihr in der Verhandlung vorgelegte Liste von Schriftstücken Bezug genommen. Selbst wenn man unterstellt, daß sie ihre Beurteilung des möglichen Erfolges der Preisinitiativen auf Schriftstücke stützen konnte, in denen die subjektiven Empfindungen einiger Hersteller zum Ausdruck kommen, ist aber festzustellen, daß mehrere Unternehmen, zu denen auch die Klägerin gehört, in der Verhandlung zu Recht auf zahlreiche andere Aktenstücke verwiesen haben, in denen von den Problemen die Rede ist, die die Hersteller bei der Durchführung der vereinbarten Preiserhöhungen hatten. Unter diesen Umständen reicht die Bezugnahme der Kommission auf Erklärungen der Hersteller selbst nicht aus, um zu dem Ergebnis zu kommen, daß das Kartell, was die Erreichung seiner Ziele betrifft, weitgehend erfolgreich war.

307 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen sind die von der Kommission geltend gemachten Auswirkungen der Zuwiderhandlung nur teilweise bewiesen. Das Gericht wird die Tragweite dieses Ergebnisses im Rahmen seiner Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung von Geldbussen bei der Beurteilung der Schwere der im vorliegenden Fall festgestellten Zuwiderhandlung prüfen (siehe unten, Randnr. 358).

308 Schließlich ist festzustellen, daß die Fehler, die der Klägerin zufolge (siehe oben, Randnrn. 287 und 288) in der Begründung der Entscheidung enthalten sein sollen, - selbst wenn sie nachgewiesen wären - das obige Ergebnis nicht in Frage stellen können. Folglich braucht nicht geprüft zu werden, ob die entsprechenden Behauptungen der Klägerin zutreffen.

C - Zum Klagegrund einer falschen Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung

309 Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen, die gesondert geprüft werden.

Erster Teil: Beurteilungsfehler in bezug auf Form und Ziele des angeblichen Kartells

Vorbringen der Parteien

310 Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe zu Unrecht die Ansicht vertreten, daß das angebliche Kartell das schwerwiegendste sei, gegen das sie habe vorgehen müssen.

311 Es treffe nicht zu, daß es zu den Aufgaben des JMC gehört habe, einheitliche Preise für bestimmte wichtige Kunden auszuarbeiten (vgl. Randnr. 44 der Entscheidung).

312 Es treffe auch nicht zu, daß das Ziel der Preisabsprache darin bestanden habe, in Europa zu einem einheitlichen Preissystem zu gelangen. Nach der Aussage von Stora sei die Verringerung von Preisunterschieden zwischen den nationalen Märkten auf die Marktbedingungen zurückzuführen.

313 Ferner sei es entgegen den Behauptungen in der Entscheidung nicht die Hauptaufgabe der PG Karton gewesen, den Markt zu organisieren. Die PG Karton habe zahlreiche völlig legitime Aufgaben wahrgenommen.

314 Die Kommission weist darauf hin, daß nach ihren Ermittlungen das Kartell nicht nur ein kompliziertes System abgestimmter Preiserhöhungen geschaffen, sondern auch eine Vereinbarung über das Einfrieren der Marktanteile und die Produktionskontrolle umfasst habe.

315 Die Merkmale, die nach den Angaben der Klägerin im vorliegenden Fall nicht vorhanden gewesen seien, seien irreführend oder nebensächlich. Die behaupteten Fehler seien jedenfalls unbedeutend oder gar nicht vorhanden und schwerlich geeignet, die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung zu beeinflussen.

316 Schließlich sei das Vorbringen der Klägerin, es habe keinen Versuch zur Festlegung einheitlicher Preise in Europa gegeben, eine blosse Behauptung, der das Beweismaterial entgegenstehe.

Würdigung durch das Gericht

317 Die wenig klare Argumentation der Klägerin ist dahin zu verstehen, daß die ihr zur Last gelegte Zuwiderhandlung nicht so schwerwiegend sei, wie die Kommission behaupte, da einige Teile dieser Zuwiderhandlung nicht erwiesen seien. Dies rechtfertige eine Herabsetzung der Geldbusse.

318 Wie bereits ausgeführt, ist die Kommission zu Recht davon ausgegangen, daß die Klägerin gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verstossen hat, indem sie sich von Mitte 1986 bis mindestens April 1991 an einer seit Mitte 1986 bestehenden Vereinbarung und abgestimmten Verhaltensweise mit mehreren Bestandteilen beteiligte. Insoweit hat die Kommission festgestellt, daß die Klägerin an einer Preisabsprache, einer Absprache über die Abstellzeiten und einer Absprache über die Marktanteile mitwirkte.

319 Gemäß Randnummer 168, erster Gedankenstrich, der Entscheidung hat die Kommission bei der Festsetzung der Höhe der Geldbussen u. a. der Erwägung Rechnung getragen, daß "Preis- und Marktaufteilungsabsprachen... als solche schwere Wettbewerbsbeschränkungen dar[stellen]".

320 Die von der Klägerin zur Stützung dieses Teils des Klagegrundes erhobenen Einwände sind nicht geeignet, die Schwere der bereits festgestellten Zuwiderhandlungen zu mindern und damit eine Herabsetzung der Geldbusse zu rechtfertigen. Sie sind jedenfalls unbegründet.

321 Erstens geht das Argument fehl, daß die PG Karton rechtmässige Tätigkeiten ausgeuebt habe, denn die Gremien dieses Berufsverbands - insbesondere PWG und JMC - hatten nach den obigen Feststellungen ein im wesentlichen wettbewerbsfeindliches Ziel.

322 Zweitens steht die Behauptung, daß die Festlegung einheitlicher Preise für die wichtigsten Kunden nicht zu den Aufgaben des JMC gehört habe, im Widerspruch zu den Aussagen von Stora (Anlage 39 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkt 14). Ausserdem bestreitet die Klägerin nicht, daß sich die Anlagen 117 und 118 der Mitteilung der Beschwerdepunkte - wie in der Entscheidung angegeben (Randnrn. 80 und 87) - auf Sitzungen des JMC bezogen. Diese beiden Schriftstücke enthalten aber gerade Angaben über die bei verschiedenen Gruppen von Kunden je nach ihrer Bedeutung anzuwendenden Preise.

323 Drittens schließlich kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, daß die Preisabsprache nicht zur Einführung eines einheitlichen Preissystems in Europa gedient habe, da sie nicht bestreitet, daß die in der PG Karton vereinbarten Preiserhöhungen zu einer Verringerung der anfänglichen Unterschiede zwischen den auf den verschiedenen nationalen Märkten angewandten Preisen führten.

324 Nach dem Vorstehenden ist der erste Teil des Klagegrundes zurückzuweisen.

Zweiter Teil: Beurteilungsfehler in bezug auf das Vorliegen einer einheitlichen Zuwiderhandlung

Vorbringen der Parteien

325 Nach Ansicht der Klägerin können die gerügten Gesichtspunkte keine einheitliche Zuwiderhandlung darstellen. Einige Verknüpfungen seien nicht nachgewiesen worden. Andere seien in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht klar genug dargestellt worden. Wieder andere seien unlogisch. Schließlich dürften einige der Behauptungen keinen Einfluß auf die festgesetzte Geldbusse haben.

326 Die Behauptungen zu SBS-Karton und zu den 1987 im Vereinigten Königreich angekündigten Preiserhöhungen hätten nicht in die Entscheidung aufgenommen werden dürfen.

327 Der Entscheidung zufolge hätten in Deutschland, in Frankreich und im Vereinigten Königreich regelmässig Treffen stattgefunden, die zur Umsetzung der von der PG Karton beschlossenen Preiserhöhungen gedient hätten. Die Entscheidung enthalte aber keine Beweise für eine Teilnahme der Klägerin an Treffen in Deutschland oder Frankreich, ein Zusammenhang zwischen den nationalen Treffen und der PG Karton werde nicht dargetan, und die Beweise bezueglich der Sitzungen der PAA (vgl. Randnrn. 94 ff. der Entscheidung) und der Association of Cartonboard Manufacturers (ACBM, vgl. Randnrn. 98 und 99 der Entscheidung) im Vereinigten Königreich seien falsch verstanden worden. Ausserdem enthalte die Entscheidung keine Ausführungen zu den Sitzungen in Skandinavien. Die unzutreffenden Feststellungen der Kommission zu den nationalen Treffen hätten somit die Höhe der Geldbusse beeinflusst, denn in Randnummer 168 der Entscheidung heisse es, daß bei der Festsetzung der Höhe der Geldbussen die Institutionalisierung "in einem System regelmässiger Sitzungen" als ein Gesichtspunkt herangezogen worden sei.

328 Ausserdem sei die Behauptung der Kommission, die Sitzungen der PAA und der ACBM und die Tätigkeiten der PG Karton hätten zu derselben allgemeinen Zuwiderhandlung gehört, das Ergebnis ihrer Anwendung der Lehre von der "Willensübereinstimmung" (vgl. insbesondere das Urteil Shell/Kommission). Diese Lehre gelte aber nur für Fälle, in denen einige Beweisstücke fehlten, die Behauptungen der Kommission aber im übrigen auf schlüssigen Beweisen beruhten.

329 Die Kommission weist darauf hin, daß die Klägerin lediglich das Vorliegen der notwendigen Verknüpfungen zwischen den einzelnen Teilen der einheitlichen Zuwiderhandlung in bezug auf einige nationale Treffen in bestimmten Ländern zu bestreiten scheine. Dem Vorbringen der Klägerin, daß die Behauptungen zu SBS-Karton und zur Preiserhöhung im Vereinigten Königreich im Jahr 1987 nicht in die Entscheidung hätten aufgenommen werden dürfen, hält die Kommission ihre Ausführungen zur Einbeziehung von SBS-Karton in die Entscheidung entgegen und fügt hinzu, daß die Verknüpfung zwischen der vorgenannten Preiserhöhung und der PG Karton durch die in Randnummer 75 der Entscheidung erwähnte Notiz (Anlage 62 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) belegt werde.

330 Für die nationalen Treffen zur Umsetzung der Preisinitiativen gebe es ausreichende Beweise, die zeigten, daß diese Treffen in Deutschland, Frankreich, dem Vereinigten Königreich und Skandinavien stattgefunden hätten. Diese Treffen hätten zur Struktur des Kartells gehört und sollten daher als dessen Ergänzung angesehen werden.

331 Aber selbst wenn es keine Beweise für die Teilnahme der Klägerin an Treffen in Deutschland und Frankreich gäbe, würde dies an der Beurteilung der Schwere des Kartells nichts grundlegendes ändern. Insoweit sei auf die in Randnummer 168 der Entscheidung angeführten Kriterien zu verweisen, die im wesentlichen den wirklichen Inhalt der Zuwiderhandlung beträfen.

332 Zum Vorbringen in Zusammenhang mit der Lehre von der "Willensübereinstimmung" verweist die Kommission auf Randnummer 116 der Entscheidung, in der ihre Vorgehensweise erläutert werde.

Würdigung durch das Gericht

333 Was zunächst die Rüge der ungenauen Beschreibung der "Verknüpfungen" anbelangt (siehe oben, Randnr. 325), so ist darauf hinzuweisen, daß die Klageschrift gemäß Artikel 44 § 1 der Verfahrensordnung eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muß. Diese Angaben müssen so klar und genau sein, daß dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht wird. In der Klageschrift ist deshalb darzulegen, worin der Klagegrund besteht, auf den die Klage gestützt wird, so daß seine bloß abstrakte Nennung den Erfordernissen der Verfahrensordnung nicht entspricht (Urteil des Gerichts vom 12. Januar 1995 in der Rechtssache T-102/92, Viho/Kommission, Slg. 1995, II-17, Randnr. 68). Entsprechende Erfordernisse gelten für eine zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachte Rüge.

334 Im vorliegenden Fall ist die fragliche Rüge zu ungenau formuliert, um dem Gericht auch nur die Ermittlung ihres Gegenstands zu ermöglichen. Sie ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

335 Dem Vorbringen der Klägerin, daß die Behauptungen zu SBS-Karton und zu den im Januar 1987 im Vereinigten Königreich angekündigten Preiserhöhungen nicht in die Entscheidung hätten aufgenommen werden dürfen, kann nicht gefolgt werden. Es braucht nur darauf hingewiesen zu werden, daß die Kommission SBS-Karton zu Recht als Gegenstand der Untersuchung angesehen hat (siehe oben, Randnr. 228) und daß die Dauer der der Klägerin zur Last gelegten Zuwiderhandlung ordnungsgemäß ermittelt wurde (siehe oben, Randnrn. 173 ff.).

336 Das Vorbringen, daß es keine Beweise für nationale Treffen zur Durchführung der in den Gremien der PG Karton gefassten Beschlüsse und für einen Zusammenhang zwischen diesen Treffen und den Tätigkeiten der PG Karton gebe, kann nicht zur Nichtigerklärung von Artikel 1 der Entscheidung führen. Die Kommission ist nämlich zu Recht davon ausgegangen, daß die Klägerin gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verstossen hat, indem sie in ihrer Eigenschaft als Mitgliedsunternehmen des PWG an einer Preisabsprache, einer Absprache über die Abstellzeiten und einer Absprache über die Marktanteile mitwirkte.

337 Folglich kann die Klägerin mit ihrem Vorbringen nur eine Herabsetzung der Geldbusse erreichen.

338 Daher ist zu prüfen, ob die Kommission diesen nationalen Treffen bei der Beurteilung der Schwere der begangenen Zuwiderhandlung Rechnung getragen hat.

339 Gemäß Randnummer 168, fünfter Gedankenstrich, der Entscheidung hat sich die Kommission u. a. darauf gestützt, daß das Kartell "in einem System regelmässiger Sitzungen institutionalisiert [wurde], in denen der Kartonmarkt in der Gemeinschaft im einzelnen reguliert wurde".

340 Diese Erwägung bezieht sich im wesentlichen auf die Sitzungen der Gremien der PG Karton.

341 In Randnummer 91 Absätze 2 und 3 der Entscheidung heisst es nämlich:

"Es ist nicht bekannt, ob neben nationalen Treffen zur Vorbereitung der Sitzungen der Wirtschaftlichen Kommission... auch ein für ganz Europa institutionalisiertes System regelmässiger lokaler Treffen in jedem Land zur Durchführung der zuvor für jeden nationalen Markt der Gemeinschaft vereinbarten Preiserhöhungen bestand.

Dies war jedoch sicherlich in mehreren wichtigen nationalen Märkten [und zwar dem deutschen, dem französischen und dem britischen Markt] der Fall."

342 Unter diesen Umständen ist festzustellen, daß die mögliche Fortführung der Absprachen zwischen den Mitgliedern der PG Karton in Form von nationalen Treffen in mehreren Mitgliedstaaten keinen spürbaren Einfluß auf die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung gehabt haben kann.

343 Folglich ist der zweite Teil des Klagegrundes zurückzuweisen.

344 Demnach ist der Klagegrund in vollem Umfang zurückzuweisen.

D - Zum Klagegrund der Unverhältnismässigkeit der Höhe der Geldbusse

Vorbringen der Parteien

345 Die Klägerin bringt vor, das für Wettbewerbspolitik zuständige Mitglied der Kommission habe auf seiner Pressekonferenz vom 13. Juli 1994 erklärt, daß die Geldbussen nahe an der durch Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 festgelegten Obergrenze lägen. Weder die Schwere der angeblichen Zuwiderhandlung noch ihre Dauer rechtfertigten indessen ein solch hohes Niveau.

346 Die Kommission habe bereits schwerwiegendere als die vorliegende Zuwiderhandlung aufgedeckt. Ein Vergleich zwischen der streitigen Entscheidung und der Entscheidung, die Gegenstand des Urteils Tetra Pak/Kommission gewesen sei, zeige, daß die dort festgestellte Zuwiderhandlung schwerwiegender und von längerer Dauer gewesen sei.

347 Ausserdem habe es die Kommission bereits mit Verstössen von beträchtlich längerer Dauer als der in der Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung zu tun gehabt; entgegen ihren Ausführungen in der Klagebeantwortung dürfe sie nicht berücksichtigen, daß die Zuwiderhandlung auf unbestimmte Dauer angelegt gewesen sei. Die Vorgehensweise der Kommission sei mit Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 unvereinbar, weil nur auf die wirkliche Dauer der festgestellten Zuwiderhandlungen abgestellt werden dürfe.

348 Ausserdem werde in der Entscheidung nicht angegeben, aus welchen Gründen das Bußgeldniveau im Vergleich zu früheren Entscheidungen der Kommission angehoben worden sei. Folglich könnten die in der Entscheidung genannten Kriterien die Höhe der Geldbusse nicht rechtfertigen.

349 Die Kommission legt dar, daß die gegen die Klägerin verhängte Geldbusse ungefähr 9 % ihres Umsatzes im Kartonsektor der Gemeinschaft für 1990 entspreche. Die Klägerin habe keinen Beweis dafür geliefert, daß sich die Geldbusse 10 % ihres Gesamtumsatzes - dem durch Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 festgelegten Hoechstbetrag - nähere. Die Kommission habe ausgeführt, daß die Zuwiderhandlung besonders schwerwiegend gewesen sei, aber nie behauptet, daß es die schwerste je aufgedeckte Zuwiderhandlung gewesen sei. Ausserdem könne die Kommission das allgemeine Niveau der Geldbussen jederzeit anheben, um ihre abschreckende Wirkung sicherzustellen.

350 Die Kommission habe nie erklärt, das allgemeine Bußgeldniveau angehoben zu haben, und die gegen die Klägerin verhängte Geldbusse sei nicht wesentlich höher als die Geldbussen für die Anführer in der Entscheidung 86/398/EWG der Kommission vom 23. April 1986 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/31.149 - Polypropylen, ABl. L 230, S. 1; im folgenden: Polypropylen-Entscheidung). Auf jeden Fall brauche in der Entscheidung nicht angegeben zu werden, daß eine Anhebung des allgemeinen Bußgeldniveaus stattgefunden habe.

351 Schließlich mache, was die Dauer einer Zuwiderhandlung anbelange, ihre rasche Aufdeckung - wie im vorliegenden Fall - sie nicht unbedingt weniger schwerwiegend. Das bedeute nicht, daß die Kommission eine Geldbusse für einen Zeitraum nach dem Erlaß der Entscheidung verhängt habe (vgl. Randnr. 167 der Entscheidung).

Würdigung durch das Gericht

352 Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verstossen haben, durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von 1 000 ECU bis 1 000 000 ECU oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10 % des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen. Die Höhe der Geldbusse richtet sich sowohl nach der Schwere als auch nach der Dauer der Zuwiderhandlung. Wie bereits ausgeführt, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbussen gehören, ohne daß es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Beschluß SPO u. a./Kommission, Randnr. 54).

353 Im vorliegenden Fall hat die Kommission bei der Festsetzung des allgemeinen Niveaus der Geldbussen der Dauer der Zuwiderhandlung (Randnr. 167 der Entscheidung) und folgenden Erwägungen Rechnung getragen (Randnr. 168 der Entscheidung):

"- Preis- und Marktaufteilungsabsprachen stellen als solche schwere Wettbewerbsbeschränkungen dar;

- das Kartell erstreckte sich praktisch auf das ganze Gebiet der Gemeinschaft;

- der EG-Kartonmarkt ist ein bedeutender Industriesektor, der jedes Jahr einen Wert von bis zu 2,5 Milliarden ECU darstellt;

- die an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen repräsentieren praktisch den gesamten Markt;

- das Kartell wurde in einem System regelmässiger Sitzungen institutionalisiert, in denen der Kartonmarkt in der Gemeinschaft im einzelnen reguliert wurde;

- es wurden aufwendige Schritte unternommen, um die wahre Natur und das wahre Ausmaß der Absprachen zu verschleiern (Fehlen jeglicher offiziellen Sitzungsniederschriften oder Dokumente für den PWG und das JMC; Vorkehrungen gegen das Anfertigen von Notizen; Maßnahmen mit dem Ziel, die Zeitpunkte und die zeitliche Reihenfolge der Preiserhöhungsankündigungen so zu inszenieren, daß die Unternehmen behaupten können, einem Preisführer zu folgen usw.);

- das Kartell war, was die Erreichung seiner Ziele betrifft, weitgehend erfolgreich."

354 Ausserdem wurden unstreitig gegen die als "Anführer" des Kartells angesehenen Unternehmen Geldbussen mit einem Basissatz von 9 % und gegen die "gewöhnlichen Mitglieder" des Kartells Geldbussen mit einem Basissatz von 7,5 % des von den Adressaten der Entscheidung auf dem Kartonmarkt der Gemeinschaft im Jahr 1990 erzielten Umsatzes festgesetzt.

355 Erstens ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission bei ihrer Beurteilung des allgemeinen Niveaus der Geldbussen der Tatsache Rechnung tragen darf, daß offenkundige Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft immer noch verhältnismässig häufig sind, und daß es ihr daher freisteht, das Niveau der Geldbussen anzuheben, um deren abschreckende Wirkung zu verstärken. Folglich ist die Kommission dadurch, daß sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbussen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau innerhalb der in der Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen (vgl. u. a. Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, Randnrn. 105 bis 108, und Urteil des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-13/89, ICI/Kommission, Slg. 1992, II-1021, Randnr. 385).

356 Zweitens hat die Kommission zu Recht geltend gemacht, daß aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles kein direkter Vergleich zwischen dem allgemeinen Niveau der Geldbussen in der streitigen Entscheidung und dem Niveau nach der früheren Entscheidungspraxis der Kommission - insbesondere in der Polypropylen-Entscheidung, die die Kommission selbst als die mit dem vorliegenden Fall am besten vergleichbare Entscheidung ansieht - vorgenommen werden kann. Im Gegensatz zu dem Fall, der Gegenstand der Polypropylen-Entscheidung war, wurde hier nämlich bei der Festlegung des allgemeinen Niveaus der Geldbussen kein genereller mildernder Umstand berücksichtigt. Ausserdem zeigen die zur Verschleierung der Absprache getroffenen Maßnahmen, daß sich die betreffenden Unternehmen der Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens voll und ganz bewusst waren. Die Kommission konnte diese Maßnahmen folglich bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigen, da sie einen besonders schwerwiegenden Aspekt der Zuwiderhandlung darstellten, der diese von den zuvor aufgedeckten Zuwiderhandlungen unterscheidet.

357 Drittens ist auf die lange Dauer und die Offenkundigkeit der Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages hinzuweisen, die trotz der Warnung begangen wurde, die die frühere Entscheidungspraxis der Kommission und insbesondere die Polypropylen-Entscheidung hätte darstellen müssen. Insoweit gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Kommission entgegen den Angaben in Randnummer 167 der Entscheidung bei der Bestimmung der Höhe der Geldbussen von einer längeren als der in Artikel 1 der Entscheidung tatsächlich festgestellten Dauer der Zuwiderhandlung ausgegangen ist.

FORTSETZUNG DER GRÜNDE UNTER DOK.NUM: 694A0352.2

358 Aufgrund dieser Gesichtspunkte rechtfertigen die in Randnummer 168 der Entscheidung wiedergegebenen Kriterien das von der Kommission festgelegte allgemeine Niveau der Geldbussen. Das Gericht hat zwar bereits festgestellt, daß die Auswirkungen der Preisabsprache, die die Kommission der Bestimmung des allgemeinen Niveaus der Geldbussen zugrunde gelegt hat, nur teilweise bewiesen sind. Angesichts der vorstehenden Erwägungen kann dieses Ergebnis die Beurteilung der Schwere der festgestellten Zuwiderhandlung jedoch nicht spürbar beeinflussen. Insoweit lässt sich schon allein daraus, daß die Unternehmen die vereinbarten Preiserhöhungen tatsächlich angekündigt und daß die angekündigten Preise als Grundlage für die Bestimmung der individuellen tatsächlichen Verkaufspreise gedient haben, ableiten, daß die Preisabsprache eine schwere Wettbewerbsbeschränkung sowohl bezweckt als auch bewirkt hat. Das Gericht ist daher im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Ansicht, daß die Feststellungen zu den Auswirkungen der Zuwiderhandlung keine Herabsetzung des von der Kommission festgelegten allgemeinen Niveaus der Geldbussen rechtfertigen.

359 Schließlich ist die Kommission bei der hier erfolgten Festlegung des allgemeinen Niveaus der Geldbussen nicht derart von ihrer früheren Entscheidungspraxis abgewichen, daß sie ihre Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung ausführlicher hätte begründen müssen (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 26. November 1975 in der Rechtssache 73/74, Groupement des fabricants de papiers peints de Belgique u. a./Kommission, Slg. 1975, 1491, Randnr. 31).

360 Der vorliegende Klagegrund ist daher zurückzuweisen. E - Zum Klagegrund eines Beurteilungsfehlers in bezug auf die Rolle von Iggesund Paperboard

Vorbringen der Parteien

361 Die Klägerin macht erstens geltend, daß sie zu Unrecht als "Anführer" des Kartells bezeichnet worden sei. Vertreter von Iggesund Paperboard hätten nur an einigen Sitzungen von Gremien der PG Karton teilgenommen und nie den Vorsitz in diesen Gremien geführt.

362 Iggesund Paperboard habe bis Ende November 1989 an keiner PWG-Sitzung teilgenommen. Mithin müsse die Kommission beweisen, daß Iggesunds Bruk oder TBM vor diesem Zeitpunkt teilgenommen hätten. Überdies habe an den PWG-Sitzungen vom 6. Februar 1990, 12. April 1991, 27. Mai 1991 und 5. Juni 1991 kein Vertreter von Iggesund Paperboard teilgenommen. Das Unternehmen habe somit nur an fünf der neun Sitzungen des PWG teilgenommen, die nach November 1989 stattgefunden hätten.

363 Die Aussage von Stora, daß TBM seit der Schaffung des PWG an dessen Sitzungen teilgenommen habe, sei nicht verläßlich. Entgegen den Grundsätzen der Fairneß und der Verhältnismässigkeit habe die Kommission daher nicht gebührend berücksichtigt, daß Iggesund Paperboard erst ab November 1989 gelegentlich an PWG-Sitzungen teilgenommen habe.

364 An den Sitzungen des JMC vom 6. und 7. September 1989 habe Iggesund Paperboard entgegen der Angabe in Tabelle 4 im Anhang der Entscheidung nicht teilgenommen.

365 Iggesunds Bruk habe hauptsächlich SBS-Karton hergestellt, während ihre Erzeugung von hochwertigem GC-Karton für sie stets von geringerer Bedeutung gewesen sei. Dies erkläre, weshalb sie immer nur gelegentlich an Sitzungen der Ausschüsse der PG Karton teilgenommen und der PG Karton nach 1985 nicht angehört habe. Vor November 1988 habe Iggesunds Bruk mit Ausnahme der Generalversammlungen der PG Karton nur an neun von zwanzig Sitzungen der PK und an vier von achtzehn Sitzungen der WK teilgenommen.

366 Im übrigen entbehre die Behauptung, daß Produktionsunterbrechungen der Klägerin auf eine Absprache zurückzuführen seien, der Grundlage. Das Werk von Iggesunds Bruk sei aus technischen Gründen regelmässig im Herbst geschlossen worden. 1990 sei allerdings die übliche Schließung verschoben worden, weil Iggesunds Bruk im letzten Drittel des Jahres 1990 und im ersten Drittel des Jahres 1991 Rekordmengen hergestellt habe. Im Werk Workington hätten Produktionsunterbrechungen nur bei Auftragsmangel stattgefunden.

367 Die Kommission erklärt, die Teilnehmer an den PWG-Sitzungen seien als "Anführer" des Kartells angesehen worden. Es sei daher unerheblich, ob der Vertreter von Iggesund Paperboard zu den Führungskräften der Gremien gehört habe. TBM und später Iggesund Paperboard hätten an Sitzungen aller Gremien der PG Karton einschließlich des PWG teilgenommen. Folglich sei das Vorbringen der Klägerin zur Rolle von Iggesunds Bruk vor 1988 unerheblich.

368 Die Darlegungen der Klägerin zu Produktionsunterbrechungen bei SBS-Karton seien unerheblich, weil die Kommission nie behauptet habe, daß es speziell für SBS-Karton ein System von Produktionsunterbrechungen gegeben habe. Darüber hinaus habe während des gesamten fraglichen Zeitraums eine starke Nachfrage nach SBS-Karton geherrscht, so daß eine Unterbrechung der Herstellung dieses Erzeugnisses nicht erforderlich gewesen sei.

369 Schließlich sei das Vorbringen, daß Produktionsunterbrechungen in Workington nur bei schwacher Auftragslage stattgefunden hätten, nicht überzeugend, weil Unterbrechungen nur unter solchen Umständen erforderlich seien.

Würdigung durch das Gericht

370 Den Feststellungen zu den von der Klägerin zur Stützung ihres Antrags auf Nichtigerklärung der Entscheidung geltend gemachten Klagegründen ist zu entnehmen, daß die Kommission nachgewiesen hat, daß der PWG die in der Entscheidung beschriebenen Funktionen hatte.

371 Unter diesen Umständen war die Kommission zu dem Schluß berechtigt, daß die Unternehmen, die an den Sitzungen dieses Gremiums teilnahmen, als "Anführer" der festgestellten Zuwiderhandlung anzusehen waren und aus diesem Grund eine besondere Verantwortung zu tragen hatten (vgl. Randnr. 170 Absatz 1 der Entscheidung).

372 Im vorliegenden Fall steht fest, daß Iggesund Paperboard ab November 1989 an den Sitzungen des PWG teilnahm. In diesem Zusammenhang ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, daß Iggesund Paperboard nur gelegentlich an Sitzungen des PWG teilgenommen habe. Wie aus Tabelle 2 im Anhang der Entscheidung hervorgeht, nahm Iggesund Paperboard an fünf der sieben Sitzungen teil, die in der Zeit von November 1989 bis April 1991 - dem Monat, in dem die Kommission in den Geschäftsräumen verschiedener Unternehmen und Branchenorganisationen des Kartonsektors ohne Vorankündigung gleichzeitig Nachprüfungen gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 vornahm - stattfanden.

373 Für die Zeit von Mitte 1986 bis November 1989 führt Stora folgendes aus: "Ein weiterer Hersteller war im PWG vertreten: Die Kartonfabrik Workington im Vereinigten Königreich war von Anfang an im PWG vertreten. Die Kartonfabrik Workington wurde von Iggesund/MoDo übernommen" (Anlage 37 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 2). Ferner heisst es in einer Antwort von Iggesund Paperboard (Workington) Ltd vom 20. August 1991 auf ein Auskunftsverlangen (S. 12) zur Teilnahme von TBM/Iggesund Paperboard (Workington) Ltd an Sitzungen des PWG: "Vermutlich nahm Herr P. L. Herring an einigen oder allen dieser Sitzungen teil."

374 Da Iggesund Paperboard (Workington) Ltd somit in ihrer genannten Antwort selbst vermutet hat, daß Herr P. L. Herring für TBM/Iggesund Paperboard (Workington) Ltd an den Sitzungen dieses Gremiums teilnahm, hat sich die Kommission zu Recht auf die Aussagen von Stora gestützt, nach denen die Kartonfabrik Workington von Anfang an im PWG vertreten war.

375 Wie bereits festgestellt, hat die Kommission die Entscheidung, was die wettbewerbswidrigen Handlungen der Firmen Iggesund Paperboard, Iggesund Paperboard (Workington) Ltd und TBM betrifft, zu Recht an die Klägerin gerichtet. Die Klägerin ist somit in ihrer Eigenschaft als Teilnehmerin an den Sitzungen des PWG während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlung zutreffend zu den "Anführern" der Zuwiderhandlung gezählt worden. In diesem Kontext ist es unerheblich, daß Iggesunds Bruk nicht an den Sitzungen des PWG teilnahm.

376 Schließlich ist erwiesen, daß sich die Klägerin an einer Absprache über die Produktionsunterbrechungen beteiligte und daß sie in der Fabrik in Workington sogar tatsächlich die Produktion unterbrach, als ab 1990 die Produktionskapazität zunahm und die Nachfrage sank (siehe oben, Randnrn. 145 bis 147). Insoweit geht das Vorbringen der Klägerin fehl, daß sie in der Fabrik von Iggesunds Bruk keine Produktionsunterbrechungen vorgenommen habe, weil die Nachfrage nach SBS-Karton im gesamten von der Entscheidung erfassten Zeitraum stark gewesen sei. Die Kommission hat nämlich nie geltend gemacht, daß die Absprache über die Produktionsunterbrechungen bedeutet habe, daß die an ihr beteiligten Unternehmen ihre Produktion bei starker Nachfrage unterbrechen mussten.

377 Demnach kann dem Klagegrund nicht gefolgt werden.

F - Zum Klagegrund eines Verstosses gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

Vorbringen der Parteien

378 Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen.

379 Mit dem ersten Teil macht die Klägerin geltend, daß die gegen sie verhängte Geldbusse im Vergleich zu den Geldbussen für Unternehmen, die die Tatsachenbehauptungen in der Substanz nicht bestritten hätten, überhöht sei. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Gruppen von Unternehmen sei unklar, weil sie nicht auf einer von der Kommission zuvor bekanntgegebenen Regel oder Politik beruhe.

380 Das blosse Nichtbestreiten der Behauptungen der Kommission rechtfertige eine solche Unterscheidung nicht, weil ein solches Verhalten keine Kooperation im Sinne der Rechtsprechung darstelle. Vielmehr sei es, unbeschadet des Nichtbestreitens der Behauptungen seitens einiger Unternehmen, Sache der Kommission, ihre Tatsachenbehauptungen in allen Fällen zu beweisen. Selbst ein ausdrückliches Geständnis einiger Unternehmen könne nicht herangezogen werden, um die Vorwürfe gegen Unternehmen zu beweisen, die sie nicht einräumten. Die Unternehmen, an die sich die Mitteilung der Beschwerdepunkte richte, müssten auf die darin aufgestellten Behauptungen der Kommission antworten können, ohne Gefahr zu laufen, für dieses Verhalten mit einer Erhöhung (oder einer geringeren Herabsetzung) der Geldbusse bestraft zu werden.

381 Die von der Kommission getroffene Unterscheidung verletze daher die Verteidigungsrechte, den Grundsatz der Fairneß, den Grundsatz eines ordnungsgemässen Verfahrens und die Unschuldsvermutung.

382 Selbst wenn man annehme, daß die Kommission berechtigt gewesen sei, der Klägerin eine höhere Geldbusse aufzuerlegen als den Unternehmen, die die wesentlichen Tatsachenbehauptungen nicht bestritten hätten, sei die Erhöhung der gegen sie verhängten Geldbusse um 50 % überzogen und unverhältnismässig. Im Urteil ICI/Kommission habe das Gericht in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung entschieden, daß eine Herabsetzung der Geldbusse um etwa 20 % bei einem Unternehmen, das voll mit der Kommission zusammengearbeitet habe, sachgerecht sei.

383 Mit dem zweiten Teil des Klagegrundes macht die Klägerin geltend, daß die gegen sie verhängte Geldbusse im Vergleich zu den Geldbussen für Unternehmen, die der Kommission aktiv geholfen hätten (Rena und Stora), überhöht sei. Ihre Geldbusse sei, gemessen am Prozentsatz des Umsatzes, dreimal so hoch wie die von Rena und Stora. Dieser Unterschied sei überzogen und diskriminierend.

384 Die Entscheidung enthalte keine angemessene Begründung für diese erhebliche Herabsetzung der Geldbussen (vgl. Randnr. 172 der Entscheidung). Ausserdem rechtfertige eine aktive Kooperation nach dem Urteil ICI/Kommission nur einen geringen Unterschied in der Behandlung.

385 Die Nachlässe für Rena und Stora könnten auch als Ermessensmißbrauch bewertet werden, weil nicht alle Unternehmen notwendigerweise im Besitz geeigneter Informationen gewesen seien, um die Kommission aktiv unterstützen zu können.

386 Ausserdem sei fraglich, ob die Kommission berechtigt sei, Informationen im Gegenzug gegen eine Herabsetzung der Geldbusse einzuholen. Im vorliegenden Fall habe die Kommission durch ihr für die Wettbewerbspolitik zuständiges Mitglied anerkannt, daß sie ohne die von Stora gegebenen Informationen das Vorliegen eines Kartells nicht hätte nachweisen können. Wenn daher Unternehmen finanzielle Anreize erhielten, um der Kommission Informationen zu liefern, deren Preisgabe die Kommission nicht von ihnen verlangen dürfe (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1989 in der Rechtssache 374/87, Orkem/Kommission, Slg. 1989, 3283, und in der Rechtssache 27/88, Solvay/Kommission, Slg. 1989, 3355, abgekürzte Veröffentlichung), könne nicht ausgeschlossen werden, daß einige Unternehmen, um den grösstmöglichen finanziellen Vorteil zu erzielen, bei ihren Geständnissen übereifrig handelten und damit die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen beeinträchtigten.

387 Schließlich habe Stora nicht spontan kooperiert, da dies erst geschehen sei, nachdem Ermittlungen gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 durchgeführt worden seien und sie die schriftlichen Fragen der Kommission zur PG Karton erhalten habe.

388 Auf den ersten Teil des Klagegrundes entgegnet die Kommission, daß es ihre Aufgabe erleichtere, wenn einzelne Unternehmen die wesentlichen Punkte der gegen sie vorgebrachten Tatsachenbehauptungen einräumten, und daß dies daher als eine Form der Kooperation gewertet werden sollte, die eine Herabsetzung der Geldbusse rechtfertige (Urteil ICI/Kommission, Randnr. 393).

389 Die Klägerin sei entgegen ihrer Darstellung nicht wegen mangelnder Kooperation bestraft worden. Bei Unternehmen, die die Zuwiderhandlungen tatsächlich eingeräumt hätten, sei die Geldbusse um ein Drittel herabgesetzt worden. Es gebe keinen Grund für die Annahme, daß diese Nachlässe zu hoch gewesen seien. Auf jeden Fall könne das Gericht, falls es die einigen Unternehmen gewährten Nachlässe für zu hoch halte, die betreffenden Geldbussen in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung heraufsetzen.

390 Schließlich entbehre das Vorbringen der Klägerin, daß Unternehmen, die über keine Unterlagen verfügt hätten, diskriminiert worden seien, jeder Grundlage.

391 Zum zweiten Teil des Klagegrundes vertritt die Kommission die Auffassung, daß ihre Haltung gegenüber Rena und Stora in vollem Umfang gerechtfertigt gewesen sei.

392 Insbesondere Stora habe aus freien Stücken einen ausführlichen Bericht über die Tätigkeit des Kartells geliefert. Die Behauptung der Klägerin, daß Unternehmen versucht sein könnten, das rechtswidrige Verhalten ihrer Wettbewerber übertrieben darzustellen, um spürbare Nachlässe zu erhalten, sei unbegründet. Auch wenn die Kommission Beweismaterial, das ihr Mitglieder eines Kartells geliefert hätten, sorgsam prüfen müsse, bedeute dies nicht, daß sie eine freimütige und umfassende Kooperation nicht berücksichtigen dürfe.

Würdigung durch das Gericht

393 Zum ersten Teil des Klagegrundes ist festzustellen, daß die Klägerin im Verwaltungsverfahren vor der Kommission eingeräumt hat, an einer Absprache über die Ankündigung von Preiserhöhungen bei GC-Karton mitgewirkt zu haben; im übrigen hat sie aber ihre Beteiligung an der gerügten Zuwiderhandlung geleugnet.

394 Die Kommission hat zu Recht die Ansicht vertreten, daß sich die Klägerin mit dieser Erwiderung nicht in einer Weise verhalten habe, die eine Herabsetzung der Geldbusse aufgrund einer Kooperation während des Verwaltungsverfahrens rechtfertige. Eine Herabsetzung aus diesem Grund ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Verhalten es der Kommission ermöglicht hat, eine Zuwiderhandlung leichter festzustellen und gegebenenfalls zu beenden (vgl. Urteil ICI/Kommission, Randnr. 393).

395 Bei einem Unternehmen, das ausdrücklich erklärt, daß es die von der Kommission vorgebrachten Tatsachenbehauptungen nicht bestreite, kann davon ausgegangen werden, daß es zur Erleichterung der in der Feststellung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft bestehenden Aufgabe der Kommission beigetragen hat. Die Kommission ist berechtigt, ein solches Verhalten in ihren Entscheidungen, in denen sie eine Zuwiderhandlung gegen diese Regeln feststellt, als Eingeständnis der behaupteten Tatsachen und damit als Beweis für die Begründetheit der fraglichen Behauptungen zu werten. Dieses Verhalten kann daher eine Herabsetzung der Geldbusse rechtfertigen.

396 Etwas anderes gilt, wenn ein Unternehmen die Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht beantwortet, wenn es nur erklärt, daß es zu den von der Kommission darin aufgestellten Tatsachenbehauptungen nicht Stellung nehme oder wenn es in seiner Erwiderung - wie die Klägerin - diese Behauptungen im wesentlichen bestreitet. Durch ein solches Verhalten während des Verwaltungsverfahrens trägt das Unternehmen nicht zur Erleichterung der in der Feststellung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft bestehenden Aufgabe der Kommission bei.

397 Wenn die Kommission in Randnummer 172 Absatz 1 der Entscheidung erklärt, daß sie gegen die Unternehmen, die in ihren Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte die von ihr vorgebrachten Tatsachenbehauptungen in der Substanz nicht angefochten hätten, eine niedrigere Geldbusse festgesetzt habe, so können diese Bußgeldnachlässe folglich nur dann als zulässig angesehen werden, wenn die betreffenden Unternehmen ausdrücklich mitgeteilt haben, daß sie die fraglichen Behauptungen nicht bestritten. In diesem Zusammenhang ist hinzuzufügen, daß die Kommission durch die Herabsetzung der gegen die genannten Unternehmen verhängten Geldbussen um ein Drittel das ihr bei der Bestimmung der Höhe der Geldbussen zustehende Ermessen nicht überschritten hat.

398 Selbst wenn man unterstellt, daß die Kommission ein rechtswidriges Kriterium angewandt hätte, indem sie die Geldbussen von Unternehmen herabsetzte, die nicht ausdrücklich erklärt hatten, daß sie die Tatsachenbehauptungen nicht bestritten, ist darauf hinzuweisen, daß die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmässigen Handelns in Einklang gebracht werden muß, das besagt, daß sich niemand zu seinem Vorteil auf eine gegenüber anderen begangene Rechtsverletzung berufen kann (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juli 1985 in der Rechtssache 134/84, Williams/Rechnungshof, Slg. 1985, 2225, Randnr. 14). Da die Argumentation der Klägerin gerade darauf hinausläuft, ihr einen Anspruch auf eine rechtswidrige Herabsetzung der Geldbusse einzuräumen, kann dem ersten Teil des Klagegrundes nicht gefolgt werden.

399 Zum zweiten Teil des Klagegrundes ist festzustellen, daß die Geldbussen von Rena und Stora wegen ihrer aktiven Kooperation mit der Kommission im Verwaltungsverfahren um zwei Drittel herabgesetzt wurden (vgl. hierzu Randnr. 171 der Entscheidung). Mit dem Hinweis auf die aktive Kooperation dieser Unternehmen im Verwaltungsverfahren enthält die Entscheidung eine ausreichende Darlegung der Gründe, die eine erhebliche Herabsetzung der gegen diese beiden Unternehmen verhängten Geldbussen rechtfertigten.

400 Auch die Klägerin hätte eine Herabsetzung der Geldbusse erreichen können, wenn sie aktiv mit der Kommission kooperiert hätte. Da ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung erwiesen ist, kann ihrem Vorbringen, daß sie keine für eine aktive Unterstützung der Kommission erforderlichen Informationen besessen habe, nicht gefolgt werden.

401 Soweit die Klägerin geltend macht, daß die festgesetzte Geldbusse im Verhältnis zur Geldbusse von Stora überhöht sei, ist darauf hinzuweisen, daß Stora gegenüber der Kommission Aussagen gemacht hat, die eine eingehende Beschreibung von Art und Gegenstand der Zuwiderhandlung, der Funktionsweise der verschiedenen Gremien der PG Karton und der Beteiligung der einzelnen Hersteller an der Zuwiderhandlung enthalten. Durch diese Aussagen hat Stora Auskünfte gegeben, die weit über das hinausgehen, was die Kommission gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 verlangen kann. Auch wenn die Kommission in der Entscheidung erklärt, daß sie Beweise erlangt habe, die die in den Aussagen von Stora enthaltenen Auskünfte bestätigten (Randnrn. 112 und 113), geht aus ihr klar hervor, daß die Aussagen von Stora den wichtigsten Beweis für das Vorliegen der Zuwiderhandlung darstellten. Ohne diese Aussagen wäre es für die Kommission daher zumindest sehr viel schwieriger gewesen, die den Gegenstand der Entscheidung bildende Zuwiderhandlung fest- und gegebenenfalls abzustellen.

402 Unter diesen Umständen hat die Kommission durch die Herabsetzung der gegen Stora verhängten Geldbusse um zwei Drittel das ihr bei der Festlegung der Höhe von Geldbussen zustehende Ermessen nicht überschritten, auch wenn Stora erst mit ihr kooperierte, nachdem sie bei den Unternehmen Nachprüfungen gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 vorgenommen hatte.

403 In bezug auf den Bußgeldnachlaß, der Rena gewährt wurde, genügt die Feststellung, daß die Klägerin die Erläuterung in Randnummer 171 Absatz 2 der Entscheidung, daß Rena der Kommission "freiwillig wichtige schriftliche Beweisstücke" überlassen habe, nicht bestritten hat.

404 Schließlich hat die Klägerin keinen Anhaltspunkt zur Stützung ihrer Behauptung geliefert, daß die Rena und Stora gewährten Bußgeldnachlässe ermessensmißbräuchlich gewesen seien.

405 Die gegen die Klägerin festgesetzte Geldbusse kann daher nicht als unverhältnismässig gegenüber den Geldbussen von Rena und Stora angesehen werden.

406 Demnach kann auch dem zweiten Teil des Klagegrundes nicht gefolgt werden.

407 Der Klagegrund ist folglich zurückzuweisen.

G - Zum Klagegrund, der auf eine angebliche Kooperation der Klägerin und das Vorliegen anderer mildernder Umstände gestützt wird

Vorbringen der Parteien

408 Die Klägerin macht geltend, daß sie die Kommission bei ihren Ermittlungen unterstützt habe.

409 Diese Unterstützung werde dadurch belegt, a) daß Iggesund Paperboard den Sitzungen der Ausschüsse der PG Karton ferngeblieben sei, nachdem die Kommission ihre Ermittlungen durchgeführt habe, b) daß die Klägerin in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte die wesentlichen Tatsachen nicht bestritten habe, c) daß sie die Existenz von Erörterungen über Preisankündigungen eingeräumt habe und d) daß die Unternehmen des MoDo-Konzerns ein Programm durchgeführt hätten, das die Beachtung der Wettbewerbsregeln sicherstellen solle.

410 Ausserdem habe sie ausführliche Angaben zur Teilnahme von Unternehmen ihres Konzerns an Sitzungen der Ausschüsse der PG Karton gemacht, obwohl die Kommission in ihren Anfragen nicht auf die Bestimmungen der Verordnung Nr. 17 Bezug genommen habe.

411 Unter diesen Umständen müsse sie, da sie die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte angeführten Preisunterlagen nicht in Frage gestellt habe, zu der Gruppe von Unternehmen gezählt werden, die die wesentlichen Tatsachenbehauptungen nicht bestritten hätten.

412 Schließlich sei die Verhängung einer Geldbusse in noch nie dagewesener Höhe ungerechtfertigt, weil die Kartonbranche bisher nie Gegenstand einer Untersuchung der Kommission gewesen sei und die Klägerin selbst nie zuvor eine Zuwiderhandlung begangen habe.

413 Die Kommission bestreitet, daß die Klägerin als kooperationswillig betrachtet werden könne. Da die Klägerin insbesondere nach wie vor nahezu alle Feststellungen der Kommission in Zweifel ziehe, könne sie nicht für sich in Anspruch nehmen, die wesentlichen Tatsachenbehauptungen eingeräumt zu haben. Auch durch ihre zögernde Beantwortung von Auskunftsverlangen habe sie keine Kooperationsbereitschaft gezeigt.

Würdigung durch das Gericht

414 Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte die von der Kommission gegen sie vorgebrachten Tatsachenbehauptungen im wesentlichen bestritten, so daß diese Erwiderung nicht als Kooperation mit der Kommission angesehen werden kann, die eine Herabsetzung ihrer Geldbusse rechtfertigt.

415 Selbst wenn man unterstellt, daß die Klägerin Informationen über die Unternehmen ihrer Gruppe, die an den Sitzungen der Gremien der PG Karton teilnahmen, geliefert hätte, ohne daß diese Informationen Antworten auf Auskunftsverlangen gemäß der Verordnung Nr. 17 darstellten, könnte auch ein solches Verhalten nicht als Rechtfertigung für eine Herabsetzung der Geldbusse angesehen werden. Denn die Klägerin hat die Behautungen der Kommission zu den bei den fraglichen Sitzungen geführten wettbewerbswidrigen Gesprächen im wesentlichen bestritten.

416 Was das von der MoDo-Gruppe nach der Beendigung der Zuwiderhandlung durchgeführte Befolgungsprogramm anbelangt, so ist die Schwere der Zuwiderhandlungen, wie bereits ausgeführt, anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbussen gehören, ohne daß es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Beschluß SPO u. a./Kommission, Randnr. 54).

417 Folglich zeigt die Einführung eines Programms zur Befolgung des Wettbewerbsrechts zwar, daß das fragliche Unternehmen gewillt ist, künftige Zuwiderhandlungen zu verhindern, und stellt somit einen Faktor dar, der der Kommission die Erfuellung ihrer Aufgabe erleichtert, die u. a. darin besteht, im Bereich des Wettbewerbs die im Vertrag verankerten Grundsätze anzuwenden und die Unternehmen entsprechend anzuleiten; die blosse Tatsache, daß die Kommission in ihrer früheren Entscheidungspraxis in einigen Fällen die Einführung eines Befolgungsprogramms als mildernden Umstand berücksichtigt hat, bedeutet jedoch nicht, daß sie verpflichtet wäre, im vorliegenden Fall ebenso vorzugehen.

418 Die Kommission war deshalb zu der Annahme berechtigt, daß im vorliegenden Fall nur das Verhalten der Unternehmen zu belohnen sei, das es ihr ermöglichte, die betreffende Zuwiderhandlung leichter festzustellen. Da die Klägerin im Verwaltungsverfahren die von der Kommission gegen sie vorgebrachten Tatsachenbehauptungen im wesentlichen bestritten hat, kann der Kommission somit nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß sie die Geldbusse der Klägerin nicht herabsetzte.

419 Ausserdem ist es zwar bedeutsam, daß die Klägerin Maßnahmen ergriffen hat, um künftige Zuwiderhandlungen ihrer Mitarbeiter gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft zu verhindern, doch ändert dies nichts daran, daß die vorliegend festgestellte Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde (vgl. Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-7/89, Hercules Chemicals/Kommission, Slg. 1991, II-1711, Randnr. 357).

420 Unter diesen Umständen hat die Kommission bei der Bestimmung der Höhe der gegen die Klägerin festgesetzten Geldbusse auch zu Recht unberücksichtigt gelassen, daß diese nach den von der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 vorgenommenen Nachprüfungen den Sitzungen der Gremien der PG Karton fernblieb.

421 Schließlich kann zwar zu Lasten eines Unternehmens erschwerend berücksichtigt werden, daß die Kommission in der Vergangenheit bereits Verstösse dieses Unternehmens gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt und insoweit gegebenenfalls eine Strafe verhängt hat; demgegenüber stellt das Fehlen einer früheren Zuwiderhandlung den Normalfall dar, den die Kommission nicht als mildernden Umstand zu berücksichtigen braucht, zumal es sich im vorliegenden Fall um einen besonders offenkundigen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages handelt (vgl. Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-8/89, DSM/Kommission, Slg. 1991, II-1833, Randnr. 317).

422 Folglich ist der Klagegrund zurückzuweisen.

H - Zum Klagegrund eines Verstosses gegen Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950

423 In ihrer Klageschrift führt die Klägerin unter der Überschrift "Abschließendes Vorbringen" ("Closing submissions") aus, die Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Rahmen von Verfahren, die zur Verhängung von Geldbussen führten, könne unter Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) (oder unter ähnliche Grundsätze des Gemeinschaftsrechts) fallen, wonach über derartige Vorwürfe ein unabhängiges und unparteiisches Gericht entscheiden müsse.

424 Als das maßgebliche Gericht müsse das Gericht erster Instanz daher sowohl den Sachverhalt als auch die rechtlichen Aspekte des Falles umfassend prüfen. Es müsse sich folglich seine eigene, unabhängige Meinung über den Sachverhalt bilden ("the Court should come to its own, independent view on the facts of the case") oder müsse zumindest schnell bereit sein und dürfe nicht zögern ("should be quick, rather than reluctant"), sich seine eigene Meinung über die geeignete Sanktion zu bilden.

425 In der Verhandlung hat die Klägerin vorgetragen, diese Ausführungen stellten einen Klagegrund dar.

426 Wie bereits erläutert, muß jedoch, um den Erfordernissen von Artikel 44 § 1 der Verfahrensordnung zu genügen, in der Klageschrift dargelegt werden, worin die Klagegründe bestehen, auf die die Klage gestützt wird, so daß ihre bloß abstrakte Nennung nicht ausreicht (siehe oben, Randnr. 333). Im vorliegenden Fall sind die Ausführungen, die die Klägerin in ihrer Klageschrift zu Artikel 6 Absatz 1 EMRK macht, so ungenau, daß das Gericht sie nicht zu würdigen vermag. Der Klagegrund ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

427 Da keiner der zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der Geldbusse geltend gemachten Klagegründe durchgreift, ist die gegen die Klägerin verhängte Geldbusse nicht herabzusetzen.

428 Nach alledem ist dem Klagegrund der Rechtswidrigkeit von Artikel 2 der Entscheidung teilweise stattzugeben; im übrigen ist die Klage abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

429 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen im wesentlichen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Dritte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Artikel 2 Absätze 1 bis 4 der Entscheidung 94/601/EG der Kommission vom 13. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833 - Karton) wird in bezug auf die Klägerin mit Ausnahme folgender Passagen für nichtig erklärt:

"Die in Artikel 1 bezeichneten Unternehmen stellen, soweit noch nicht geschehen, den genannten Verstoß unverzueglich ab. Sie sehen im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten im Kartonbereich künftig von allen Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen ab, mit denen gleiches oder ähnliches bezweckt oder bewirkt wird, einschließlich jedes Austauschs von Geschäftsinformationen,

a) durch den die Teilnehmer mittel- oder unmittelbar Kenntnis von der Produktion, den Verkäufen, dem Auftragsbestand, der Kapazitätsausnutzung, den Verkaufspreisen, den Kosten oder den Absatzplänen anderer einzelner Hersteller erlangen.

Jedes System für den Austausch allgemeiner Informationen (wie das FIDES-System oder dessen Nachfolgesystem), an dem sie sich beteiligen, ist so zu gestalten, daß es alle Informationen, mit denen sich das Verhalten einzelner Hersteller ermitteln lässt, ausschließt."

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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