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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 01.12.1994
Aktenzeichen: T-353/94 R
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, VO (EWG) Nr. 17/62


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 85
EG-Vertrag Art. 185
EG-Vertrag Art. 186
EG-Vertrag Art. 214
VO (EWG) Nr. 17/62 Art. 20
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Richter der einstweiligen Anordnung kann in dem Verfahrensstadium, in dem er über die Rechtssache zu befinden hat, die Feststellung einer offensichtlichen Unzulässigkeit der Klage, die die Unzulässigkeit des Antrags auf einstweilige Anordnung nach sich zöge, ausschließen, sofern er aufgrund einer Reihe übereinstimmender, dem Vorbringen des Antragsgegners widersprechender Hinweise der Auffassung ist, daß die angefochtene Handlung dem Anschein nach die Merkmale einer Entscheidung mit Rechtswirkungen aufweist.

2. Zur Klärung der Frage, ob die Notwendigkeit der beantragten Anordnung glaubhaft gemacht ist, hat der Richter der einstweiligen Anordnung zu prüfen, ob das Vorbringen des Antragstellers zur Begründung seiner Nichtigkeitsklage vor dem Gericht in Anbetracht der tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Rechtsstreits vertretbar ist.

Hierzu ist festzustellen, daß die Frage, ob und inwieweit Artikel 20 der Verordnung Nr. 17, der das Berufsgeheimnis betrifft, und die Grundsätze über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen in einer Situation Anwendung finden, in der die Kommission eine in Anwendung der Wettbewerbsregeln an bestimmte Unternehmen gerichtete Mitteilung der Beschwerdepunkte an Dritte übermittelt, und ob die Kommission bei einer solchen Übermittlung sicherstellen muß, daß ein solches Schriftstück nur im Rahmen des bei ihr anhängigen Verwaltungsverfahrens verwendet wird, äusserst schwer zu beantworten ist und einer eingehenden Prüfung im Rahmen des Verfahrens zur Hauptsache bedarf, so daß der Argumentation eines Unternehmens, das geltend macht, seine Rechte seien von der Kommission verletzt worden, der "Fumus boni iuris" nicht abgesprochen werden kann.

3. Die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung sowie die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens bemessen sich nach der Notwendigkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, damit der Antragsteller keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet. Dieser ist dafür beweispflichtig, daß er die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht abwarten kann, ohne einen Schaden zu erleiden, der schwere und nicht wiedergutzumachende Folgen hätte.

Die Gefahr eines solchen Schadens ist als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn die Kommission Dritten gestattet hat, eine Mitteilung der Beschwerdepunkte und ein Anhörungsprotokoll aus bei der Kommission anhängigen, den Antragsteller betreffenden Wettbewerbsverfahren in nationalen Gerichtsverfahren im Rahmen einer Klage, die sie gegen den Antragsteller erhoben haben, vorzulegen und zu verwenden.

Denn erstens ist die Mitteilung der Beschwerdepunkte ein vorbereitendes Schriftstück, in dem Wettbewerbsverstösse zur Last gelegt werden, ohne daß schon ein kontradiktorisches Verfahren stattgefunden hat. Zweitens kann die Mitteilung der Beschwerdepunkte Angaben enthalten, die das Unternehmen der Kommission selbst übermittelt hat und bei denen es sich möglicherweise um Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen handelt. Drittens kann das nationale Gerichtsverfahren nach Bedingungen ablaufen, unter denen nicht ausgeschlossen ist, daß die genannten Angaben Dritten zugänglich werden. Schließlich kann durch die Verwendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte der Grundsatz der Gleichheit der Parteien vor dem nationalen Gericht beeinträchtigt werden.

Um diese Gefahr abzuwenden und in Anbetracht dessen, daß der Richter der einstweiligen Anordnung Personen, die nicht Partei des Rechtsstreits sind, und zumal Gerichten der Mitgliedstaaten keine Anweisungen geben kann, ist zum einen die Aussetzung der beanstandeten Entscheidung anzuordnen und zum anderen der Kommission aufzugeben, an die Dritten, denen sie die Erlaubnis erteilt hat, unverzueglich eine Kopie der einstweiligen Anordnung zu übermitteln.


BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTS ERSTER INSTANZ VOM 1. DEZEMBER 1994. - POSTBANK NV GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - WETTBEWERB - VERORDNUNG NR. 17 - VERFAHREN DES VORLAEUFIGEN RECHTSSCHUTZES - AUSSETZUNG DES VOLLZUGS - EINSTWEILIGE ANORDNUNGEN. - RECHTSSACHE T-353/94 R.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1 Die Antragstellerin hat mit Klageschrift, die am 22. Oktober 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Artikel 173 EG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung, die angeblich in dem Schreiben der Kommission vom 23. September 1994 enthalten ist, mit der der NV NUON Veluwse Nutsbedrijven (nachstehend: NUON) und der NV Maatschappij voor Elektriciteit en Gas Limburg (nachstehend: Mega Limburg) gestattet worden ist, die Mitteilung der Beschwerdepunkte und das Anhörungsprotokoll aus bei der Kommission anhängigen Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/34.010/33.793/34.243) in nationalen Gerichtsverfahren vorzulegen und zu verwenden.

2 Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin ausserdem gemäß Artikel 185 und 186 EG-Vertrag beantragt, den Vollzug der angefochtenen Maßnahme auszusetzen und der Kommission aufzugeben, das bei der Übermittlung der Mitteilung der Beschwerdepunkte an NUON und Mega Limburg diesen auferlegte Verbot der Verwendung dieses Schriftstücks im Rahmen nationaler Gerichtsverfahren aufrechtzuerhalten und diese Firmen folglich anzuweisen, die fraglichen Schriftstücke von den nationalen Gerichten oder Dritten, die etwa eine Kopie davon erhalten haben, zurückzuverlangen.

3 Die Kommission hat ihre schriftliche Stellungnahme zu dem vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung am 8. November 1994 eingereicht. Die Parteien haben am 22. November 1994 mündlich verhandelt.

4 Bevor die Begründetheit des vorliegenden Antrags auf einstweilige Anordnung geprüft wird, ist kurz die Vorgeschichte des Rechtsstreits zu schildern, wie sie sich aus den von den Parteien eingereichten Schriftsätzen und Schriftstücken und den mündlichen Erläuterungen in der Sitzung vom 22. November 1994 ergibt.

5 Die Antragstellerin ist Partei der Vereinbarung über das Gemeinsame Verfahren für den Zahlkarten- und Postüberweisungsverkehr (Gemeenschappelijke Stortings- en Acceptgiro Procedure; nachstehend: GSA-Vereinbarung). Diese Vereinbarung wurde am 10. Juli 1991 von der Nederlandse Vereniging van Banken [Niederländische Bankenvereinigung; nachstehend: NVB) bei der Kommission zur Erteilung eines Negativattests oder hilfsweise zur Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet.

6 Inzwischen gingen bei der Kommission Beschwerden mehrerer Verwender des fraglichen Überweisungsvordrucks ein, die gegen bestimmte niederländische Banken, darunter die Antragstellerin, gerichtet waren. Ausserdem machte NUON bei einem niederländischen Gericht ein Verfahren gegen die Antragstellerin anhängig. Mega Limburg dagegen machte ein Gerichtsverfahren gegen die ABN AMRO anhängig, die ebenfalls Partei der GSA-Vereinbarung ist.

7 Am 14. Juni 1993 übermittelte die Kommission der NVB in bezug auf einen besonderen Aspekt der GSA-Vereinbarung eine Mitteilung der Beschwerdepunkte. Die Kommission hatte zuvor im Rahmen der Vorermittlungen von der Antragstellerin gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), eine Reihe von Auskünften angefordert und auch erhalten. Daraufhin reichte die NVB bei der Kommission ihre Stellungnahme zu der Mitteilung der Beschwerdepunkte ein und beantragte, angehört zu werden, um ihren Standpunkt erläutern zu können. Die Anhörung fand am 28. Oktober 1993 statt.

8 NUON und Mega Limburg wurde gestattet, an dieser Anhörung teilzunehmen, obwohl sie nicht formell eine Beschwerde eingereicht hatten. Um ihnen zu ermöglichen, sich darauf vorzubereiten, übermittelte ihnen die Kommission mit Schreiben vom 4. Oktober 1993 eine Fassung der an die NVB gerichteten Mitteilung der Beschwerdepunkte ohne die Anlagen. In ihrem Schreiben erläuterte die Kommission, daß diese Informationen ausschließlich im Rahmen der Vorbereitung auf die Anhörung verwendet werden dürften. Ausserdem erklärte sie darin: "Jegliche sonstige Verwendung dieser Informationen, z. B. in Gerichtsverfahren, ist nicht erlaubt. Darüber hinaus ist es nicht erlaubt, diese Informationen Dritten in irgendeiner Weise, unmittelbar oder mittelbar, zugänglich zu machen."

9 In der Anhörung beanstandete die Antragstellerin den Umstand, daß die Kommission die Mitteilung der Beschwerdepunkte Dritten zur Kenntnis gebracht habe, ohne den betroffenen Banken zuvor Gelegenheit gegeben zu haben, sich zu diesem Vorgehen zu äussern. Die Antragstellerin rief jedoch gegen die Entscheidung der Kommission vom 4. Oktober 1993 nicht das Gericht an.

10 Nachdem die Arrondissementsrechtbank Amsterdam die von NUON und Mega Limburg erhobenen Klagen abgewiesen hatte, legten diese beim Gerechtshof Amsterdam Rechtsmittel ein. Im Rahmen dieser Rechtsmittelverfahren teilten NUON und Mega Limburg der Kommission mit Schreiben vom 30. August 1994 mit, daß sie die ihnen überlassene Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte und das Protokoll der Anhörung vom 28. Oktober 1993 dem Gerechtshof Amsterdam vorlegen möchten. Sie machten geltend, daß die Kommission nicht befugt sei, dies abzulehnen, und daß jedenfalls bereits alle Betroffenen über diese Schriftstücke verfügten.

11 In einem Schreiben vom 23. September 1994 an NUON und Mega Limburg vertrat ein Direktor der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission (GD IV) folgenden Standpunkt: "Die frühere, im Schreiben meines Vorgängers vom 4. Oktober 1993 auferlegte Beschränkung der Verwendung der Ihnen übermittelten Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte in nationalen Gerichtsverfahren erweist sich bei näherer Betrachtung als unrechtmässig und entfällt daher."

12 Noch am selben Tag übersandten NUON und Mega Limburg dem Gerechtshof Amsterdam eine Kopie der Mitteilung der Beschwerdepunkte mit dem Hinweis, daß sie dieses Schriftstück in der mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 1994 formell in das Verfahren einführen würden.

13 Mit Schreiben vom 30. September 1994 beantragte die Antragstellerin bei der Kommission, ihre im Schreiben vom 23. September 1994 enthaltene Entscheidung zurückzunehmen.

14 Mit Schreiben vom 3./4. Oktober 1994 antwortete derselbe Direktor der GD IV, daß er keinen Grund zur Änderung des Standpunkts sehe, den er in seinem Schreiben vom 23. September 1994 vertreten habe; mit diesem habe er im übrigen "nur ausdrücken wollen, daß Beteiligte, die bereits im Besitz bestimmter Schriftstücke, hier: der Mitteilung der Beschwerdepunkte (ohne Anlagen) und des Anhörungsprotokolls, seien, nicht daran gehindert werden könnten, diese Schriftstücke dem nationalen Gericht vorzulegen. Sie brauchen dafür keine Erlaubnis einzuholen."

15 Mit Schreiben vom 18. November 1994 hat die Antragstellerin beim Gericht beantragt, zu den Akten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung ein Schreiben der Bank ABN AMRO geben zu dürfen, in dem diese darlege, warum sie es nicht für erforderlich gehalten habe, ebenso wie die Antragstellerin das Gericht anzurufen und einstweilige Anordnungen zu beantragen.

Entscheidungsgründe

16 Nach den Artikeln 185 und 186 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der Fassung des Beschlusses 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21) kann das Gericht, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, den Vollzug der angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.

17 Nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts müssen Anträge auf einstweilige Anordnungen im Sinne der Artikel 185 und 186 EG-Vertrag die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen. Die beantragten Maßnahmen müssen in dem Sinn vorläufig sein, daß sie die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen (zuletzt Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 26. Oktober 1994 in den verbundenen Rechtssachen T-231/94 R, T-232/94 R und T-234/94 R, Transacciones Marítimas u. a./Kommission, Slg. 1994, II-0000, Randnr. 20).

Vorbringen der Parteien

18 Um die Begründetheit ihres Begehrens glaubhaft zu machen, bringt die Antragstellerin fünf Rügen vor. Erstens verstosse die von der Kommission in ihrem Schreiben vom 23. September 1994 erteilte Erlaubnis gegen Artikel 214 EG-Vertrag und Artikel 20 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17, da NUON und Mega Limburg damit gestattet werde, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte und dem Anhörungsprotokoll enthaltenen Informationen zu anderen Zwecken als denjenigen zu verwenden, zu denen sie angefordert und erteilt worden seien. Zweitens stelle eine solche Erlaubnis einen Mißbrauch der Befugnisse der Kommission dar, eine Mitteilung der Beschwerdepunkte zu erlassen und die Beteiligten anzuhören, da damit die Verwendung dieser Schriftstücke ausserhalb der bei der Kommission anhängigen Wettbewerbsverfahren zugelassen werde. Drittens habe die Kommission durch die Rücknahme des bei der Übermittlung der Mitteilung der Beschwerdepunkte an NUON und Mega Limburg auferlegten förmlichen Verbots, das für die Antragstellerin der Grund gewesen sei, gegen diese Übermittlung nicht das Gericht anzurufen, gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstossen. Viertens habe die Kommission gegen Artikel 190 EG-Vertrag verstossen, da sie die mit Schreiben vom 23. September 1994 erteilte Erlaubnis nicht begründet habe. Fünftens verstosse dieses Schreiben gegen Artikel 185 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17, da die Kommission entgegen den ihr durch das Urteil des Gerichtshofes vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 53/85 (AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 1985, Randnr. 29) auferlegten Verpflichtungen der Antragstellerin nicht vorher die Möglichkeit gegeben habe, sich zu der Übermittlung der Mitteilung der Beschwerdepunkte an NUON und Mega Limburg zu äussern und gegebenenfalls das Gericht anzurufen.

19 Zum schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden, der ihr angeblich entstuende, wenn die beantragte einstweilige Anordnung nicht erlassen würde, macht die Antragstellerin zunächst geltend, diese Anordnung könne noch wirksam sein, soweit die fraglichen Schriftstücke erst im Termin der mündlichen Verhandlung, der für den 6. Dezember 1994 anberaumt sei, formell in das Verfahren vor dem nationalen Gericht eingeführt würden. Weiter habe die Kommission an NUON und Mega Limburg eine Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt, die nicht nur Informationen enthalte, die ausserhalb ihres Zusammenhangs und oft mit irreführenden und unzutreffenden Unterstellungen und Argumenten wiedergegeben seien, sondern auch "absolute Betriebsgeheimnisse" und vertrauliche Informationen. Diese Fassung könne somit nicht in nationalen Gerichtsverfahren vorgelegt oder verwendet werden, ohne daß ihr ein nicht wiedergutzumachender Schaden verursacht würde. Schließlich könne dieser Schaden selbst dann nicht abgewandt werden, wenn der Gerechtshof Amsterdam das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache aussetzen sollte, da das nationale Gericht hierzu mit Sicherheit von der fraglichen Mitteilung der Beschwerdepunkte Kenntnis nehmen würde. Die Antragstellerin hat dem in der Sitzung noch hinzugefügt, daß das Verfahren vor dem nationalen Gericht öffentlich sei, so daß durch eine weite Verbreitung die Gefahr drohe, daß noch von anderen potentiell an der Verfügung über diese Schriftstücke interessierten Personen im übrigen gleiche Klagen erhoben würden.

20 Zur Abwägung der Interessen der Beteiligten trägt die Antragstellerin vor, wenn ihrem Antrag auf einstweilige Anordnung stattgegeben würde, würde dies für die Kommission zu keinerlei wie auch immer geartetem Problem führen. Zu den Interessen von NUON und Mega Limburg ist die Antragstellerin der Ansicht, daß das an diese gerichtete Schreiben der Kommission vom 23. September 1994 so offensichtlich gegen das Gemeinschaftsrecht verstosse, daß deren etwaige Interessen dem Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung nicht entgegenstehen könnten. Demgegenüber habe sie selbst an einer Wiederherstellung des vorherigen Zustands durch diese Anordnung ein offensichtliches Interesse, da es für sie um den Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse gehe.

21 Die Kommission hält die Klage "mangels einer anfechtbaren Entscheidung und wegen Verspätung" für unzulässig. Sie macht insoweit vor allem geltend, daß das Schreiben vom 23. September 1994 nur eine Auslegung ihrer Entscheidung vom 4. Oktober 1993 enthalte. Der Direktor der GD IV habe in diesem Schreiben im wesentlichen geantwortet, daß er sich der von NUON und Mega Limburg vertretenen Beurteilung der tatsächlichen und rechtlichen Lage, wie sie mit der Übermittlung der fraglichen Schriftstücke eingetreten sei, und insbesondere deren Auffassung anschließe, daß die Kommission Beteiligte, die bereits über bestimmte Schriftstücke verfügten, nicht daran hindern könne, diese einem nationalen Gericht vorzulegen. So gesehen seien durch das Schreiben vom 23. September 1994 weder zwingende Rechtsfolgen eingetreten, noch sei die Rechtsstellung der Antragstellerin gegenüber der Situation verändert worden, die durch das Schreiben vom 4. Oktober 1993 geschaffen worden sei; dieses sei nicht rechtzeitig angefochten worden.

22 Zum Fumus boni iuris macht die Kommission geltend, daß die Rügen der Antragstellerin jeder Grundlage entbehrten. Was erstens den Verstoß gegen Artikel 214 EG-Vertrag und Artikel 20 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 angeht, ist sie im wesentlichen der Auffassung, daß die Vorlage einer Mitteilung der Beschwerdepunkte und eines Anhörungsprotokolls vor einem nationalen Gericht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Beteiligten, die bereits über diese Schriftstücke verfügten, nicht in den Anwendungsbereich der in diesen Bestimmungen enthaltenen Verbote falle. Insbesondere gelte das in Artikel 20 Absatz 1 enthaltene Verbot der Verwendung bestimmter Informationen für die Kommission und die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten, nicht aber für die nationalen Gerichte. Überdies seien alle in der Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte ohne Anlagen enthaltenen Informationen bereits bekannt, und zwar nicht nur den niederländischen Banken, sondern auch NUON und Mega Limburg als Verwendern der fraglichen Überweisungsvordrucke. Unter diesen Umständen habe sie diese Mitteilung der Beschwerdepunkte an NUON und Mega Limburg übermitteln dürfen, ohne das im Urteil AKZO Chemie (a. a. O.) vorgesehene Verfahren zu beachten, das nur dazu diene, zu verhindern, daß Geschäftsgeheimnisse Dritten bekannt gemacht würden. Jedenfalls wäre, wenn das fragliche Schriftstück tatsächlich Geschäftsgeheimnisse enthalten sollte, nur die Möglichkeit von NUON und Mega Limburg, davon Kenntnis zu nehmen, problematisch, nicht aber die etwaige spätere Vorlage dieses Schriftstücks an ein nationales Gericht.

23 Zur Dringlichkeit der beantragten einstweiligen Anordnung macht die Kommission im wesentlichen geltend, daß sich der von der Antragstellerin behauptete Schaden durch diese Anordnung nicht mehr abwenden lasse, da NUON und Mega Limburg, aber auch die Mitglieder des Gerechtshof Amsterdam bereits über eine Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte verfügten. Selbst wenn das nationale Gericht den Inhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte berücksichtigen sollte, sei es der Antragstellerin noch jederzeit möglich, ihm zu erläutern, weshalb es diese Mitteilung für unzutreffend oder irreführend halte. Folglich werde der Antragstellerin hierdurch kein Schaden verursacht. Jedenfalls würde das Gericht, wenn es die beantragte Anordnung erließe, seine Befugnisse überschreiten, da die angefochtene Handlung keine beschwerende Maßnahme, sondern eine Auslegung darstelle, deren Vollzug nicht ausgesetzt werden könne. Gehe man davon aus, daß das Schreiben vom 23. September 1994 eine Erlaubnis enthalte, so könne schon deshalb keine Aussetzung des Vollzugs angeordnet werden, weil eine Erlaubnis "eine Handlung ist, die keinen Vollzug impliziert".

24 Zur Abwägung der Interessen der Beteiligten trägt die Kommission schließlich vor, daß auf diese Frage nicht eingegangen zu werden brauche, da die wesentlichen Voraussetzungen für den Erlaß der beantragten Anordnung keineswegs vorlägen. Der Einhaltung der nationalen Gerichtsverfahren komme grosse Bedeutung zu; wenn die Antragstellerin Bedenken dagegen habe, daß die Mitteilung der Beschwerdepunkte formell in das beim Gerechtshof Amsterdam anhängige Verfahren eingeführt werde, müsse sie diese zuallererst vor diesem Gericht geltend machen. Es sei nämlich dessen Sache, zu entscheiden, ob es das Schriftstück zur Verhandlung zulasse, welcher Gebrauch davon gemacht werden dürfe und welche Beweiskraft seinem Inhalt gegebenenfalls zukomme.

Würdigung durch den Richter der einstweiligen Anordnung

Zur Zulässigkeit

25 Zunächst hat der Richter der einstweiligen Anordnung im Hinblick auf das Vorbringen der Kommission zur Geltendmachung der Unzulässigkeit der Klage die Zulässigkeit des vorliegenden Antrags auf einstweilige Anordnung zu prüfen. Hierzu genügt die Feststellung, daß das Schreiben vom 23. September 1994 sich in einem solchen Maß als Rechtswirkungen entfaltende Entscheidung darstellt, daß der Richter der einstweiligen Anordnung in diesem Verfahrensstadium die Feststellung einer offensichtlichen Unzulässigkeit der Klage ausschließen kann. Hinzu kommt, daß die Kommission nur eine einfache Unzulässigkeit der Klage geltend macht und nicht von offensichtlicher Unzulässigkeit spricht.

26 Diese Feststellung aufgrund des ersten Anscheins beruht auf folgenden Gründen: Erstens ist festzustellen, daß das erste Schreiben der Dienststellen der Kommission vom 4. Oktober 1993 an den Vertreter von NUON und Mega Limburg seinerseits dem ersten Anschein nach den Inhalt einer Entscheidung hatte. Einerseits hat die Kommission in der Sitzung vom 22. November 1994 eingeräumt, daß das betreffende Schreiben zumindest stillschweigend eine zweifache Entscheidung enthält, nämlich die Übermittlung der Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Empfänger des Schreibens und die Feststellung, daß diese Mitteilung keine Geschäftsgeheimnisse enthalte. Andererseits kann der Richter der einstweiligen Anordnung bei der Beurteilung dieses Punktes anhand des ersten Anscheins nicht den völlig eindeutigen Wortlaut dieses Schreibens übersehen, in dem es heisst: "Ich weise hiermit nachdrücklich darauf hin, daß Ihnen diese Informationen unter der Bedingung zur Verfügung gestellt werden, daß sie ausschließlich im Rahmen der Vorbereitung auf die Anhörung für Ihre Mandanten verwendet werden dürfen... Jegliche sonstige Verwendung dieser Informationen, z. B. in Gerichtsverfahren, ist nicht erlaubt." Zweitens ist zu berücksichtigen, daß mit dem Schreiben vom 23. September 1994 ein vom Vertreter von NUON und Mega Limburg mit Schreiben vom 30. August 1994 bei der Kommission gestellter Antrag auf Erlaubnis beantwortet wurde, die Mitteilung der Beschwerdepunkte und das Anhörungsprotokoll den Mitgliedern des Gerechtshof Amsterdam vorzulegen. Drittens ist festzustellen, daß NUON und Mega Limburg nach Erhalt des Schreibens der Kommission vom 23. September 1994 noch am selben Tag eine Kopie der an die NVB gerichteten Mitteilung der Beschwerdepunkte an das nationale Gericht übermittelten.

Zum Fumus boni iuris

27 Nach ständiger Rechtsprechung hat der Richter der einstweiligen Anordnung zur Klärung der Frage, ob ein Fumus boni iuris gegeben ist, zu prüfen, ob das Vorbringen des Antragstellers zur Begründung seiner Nichtigkeitsklage vor dem Gericht in Anbetracht der tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Rechtsstreits vertretbar ist (Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 30. November 1993 in der Rechtssache T-549/93 R, D./Kommission, Slg. 1993, II-1347, Randnr. 34).

28 Hierzu stellt der Richter der einstweiligen Anordnung fest, daß die Frage, ob und inwieweit Artikel 20 der Verordnung Nr. 17 in einer Situation, wie sie in der vorliegenden Rechtssache gegeben ist, Anwendung findet und insbesondere ob die Kommission bei der Übermittlung einer an bestimmte Unternehmen gerichteten Mitteilung der Beschwerdepunkte an Dritte sicherstellen muß, daß ein solches Schriftstück nur im Rahmen des bei ihr anhängigen Verwaltungsverfahrens verwendet wird, äusserst schwer zu beantworten ist und einer eingehenden Prüfung im Rahmen des Verfahrens zur Hauptsache bedarf. In diesem Zusammenhang lassen sich nicht aufgrund des ersten Anscheins die Bedeutung und Tragweite leugnen, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-67/91 (Asociación Española de Banca Privada u. a., Slg. 1992, I-4785) den verschiedenen Verpflichtungen zur Sicherstellung des Schutzes der Rechte der Unternehmen bezueglich der Verwendung der Informationen, die sie der Kommission erteilt haben, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse der Beachtung der Verteidigungsrechte und des Berufsgeheimnisses zuerkannt hat (insbesondere Randnrn. 47 bis 55). Ebensowenig kann der Umstand als völlig bedeutungslos angesehen werden, daß mit dem Schreiben vom 23. September 1994 einem Antrag von Einzelpersonen, bestimmte Schriftstücke in einem hauptsächlich private Interessen betreffenden Rechtsstreit verwenden zu dürfen, und nicht einem Auskunfts- oder Rechtshilfeersuchen eines Gerichts eines Mitgliedstaats stattgegeben werden sollte.

29 Darüber hinaus bedarf auch die Frage, ob die Kommission bei der Übermittlung des Schreibens vom 23. September 1994 gegen Verpflichtungen verstossen hat, die sich für sie aus dem erwähnten Urteil AKZO Chemie/Kommission (Vgl. insbesondere Randnrn. 28 bis 30) ergeben können, einer eingehenden Prüfung, die nur im Rahmen des Verfahrens zur Hauptsache erfolgen kann. Der Richter der einstweiligen Anordnung kann die insoweit von der Antragstellerin angeführten Argumente nicht aufgrund des ersten Anscheins als offensichtlich unbegründet ansehen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere an den vom Gerichtshof in Randnummer 28 des Urteils AKZO Chemie/Kommission (a. a. O.) aufgestellten Grundsatz zu erinnern, daß die Bestimmungen der Verordnung Nr. 17, die die Kommission verpflichten, den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung zu tragen, "als Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes gelten [müssen], der auf das gesamte Verwaltungsverfahren Anwendung findet".

Zur Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens

30 Was die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung angeht, so bemisst sich diese nach ständiger Rechtsprechung nach der Notwendigkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, damit der Antragsteller keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet. Die Partei, die die Aussetzung des Vollzugs einer angefochtenen Entscheidung beantragt, ist dafür beweispflichtig, daß sie die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht abwarten kann, ohne einen Schaden zu erleiden, der schwere und nicht wiedergutzumachende Folgen hätte (Beschluß Transacciones Marítimas u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 41).

31 Insoweit sind bei der Beurteilung die folgenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen: Erstens ist die Rechtsnatur einer Mitteilung der Beschwerdepunkte an sich zu berücksichtigen, die ein vorbereitendes Schriftstück im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung eines Wettbewerbsverstosses ist, in dem bestimmten Unternehmen ein rechtswidriges Verhalten zur Last gelegt wird, ohne daß schon ein kontradiktorisches Verfahren stattgefunden hat. Zweitens ist festzustellen, daß die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Richter der einstweiligen Anordnung Erwägungen vorgetragen hat, die zumindest einen hinreichenden Anschein dafür begründen, daß die fragliche Mitteilung der Beschwerdepunkte Hinweise auf von ihr der Kommission übermittelte Informationen und Schriftstücke enthält, von denen im derzeitigen Verfahrensstadium nicht ausgeschlossen werden kann, daß es sich um Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen handelt. Drittens steht fest, daß das von der Kommission übermittelte Schriftstück im Rahmen eines nationalen Gerichtsverfahrens verwendet werden soll, das nach Bedingungen abläuft, die dem Richter der einstweiligen Anordnung nicht bekannt sind. Dieser kann daher nicht ausschließen, daß die darin enthaltenen Informationen entsprechend der Behauptung der Antragstellerin Dritten zugänglich werden. Schließlich kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß die Verwendung eines Schriftstücks der streitigen Art die von der Antragstellerin angeführten Gefahren für die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichheit der Parteien vor dem nationalen Gericht hervorruft.

32 Unter diesen Umständen ist der Richter der einstweiligen Anordnung der Auffassung, daß die Antragstellerin hinreichend dargetan hat, daß die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens besteht, falls er die beantragte einstweilige Anordnung nicht erlässt. Die Dringlichkeit dieser Anordnung wird durch den Umstand bestätigt, daß das streitige Schriftstück in der für den 6. Dezember 1994 anberaumten mündlichen Verhandlung formell in das Verfahren vor dem Gerechtshof Amsterdam eingeführt werden soll.

33 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist eine einstweilige Anordnung zu erlassen, um zu verhindern, daß die Antragstellerin in eine nicht mehr rückgängig zu machende Situation gerät, die die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens mit sich bringt. Da der Richter der einstweiligen Anordnung Personen, die nicht Partei des Rechtsstreits sind, und zumal Gerichten der Mitgliedstaaten keine Anweisungen geben kann, ist entsprechend den Anträgen der Antragstellerin in der Sitzung vom 22. November 1994 zum einen die Aussetzung der in dem Schreiben vom 23. September 1994 dem ersten Anschein nach enthaltenen, beanstandeten Entscheidung anzuordnen und zum anderen der Kommission aufzugeben, an die Adressaten dieses Schreibens, d. h. NUON und Mega Limburg, unverzueglich eine Kopie des vorliegenden Beschlusses zu übermitteln.

34 Solche Maßnahmen scheinen NUON und Mega Limburg in der Ausübung ihrer Rechte nicht ernsthaft oder unverhältnismässig zu behindern. Vor dem Richter der einstweiligen Anordnung ist nämlich nicht dargetan worden, daß diese Firmen daran gehindert wären, die Informationen, die in den an sie übermittelten Schriftstücken enthalten sind, gegebenenfalls nach Abschluß des Verfahrens zur Hauptsache durch ein die Klage der Postbank NV abweisendes Urteil als Beweismittel zu verwenden. Insoweit kommt der Feststellung Bedeutung zu, daß die Parteien vor dem Richter der einstweiligen Anordnung darin übereingestimmt haben, daß das nationale Gericht befugt ist, das bei ihm anhängige Verfahren gegebenenfalls bis zum Erlaß des Urteils des Gerichts auszusetzen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1) Der Vollzug der dem ersten Anschein nach in dem Schreiben der Kommission vom 23. September 1994 enthaltenen Entscheidung, der NV NUON Veluwse Nutsbedrijven und der NV Maatschappij Elektriciteit en Gas Limburg zu gestatten, die Mitteilung der Beschwerdepunkte und das Anhörungsprotokoll aus bei der Kommission anhängigen Wettbewerbsverfahren in nationalen Gerichtsverfahren vorzulegen und zu verwenden, wird ausgesetzt.

2) Die Kommission hat den Adressaten des Schreibens vom 23. September, d. h. der NV NUON Veluwse Nutsbedrijven und der NV Maatschappij Elektriciteit en Gas Limburg, unverzueglich eine Kopie dieses Beschlusses zu übermitteln.

3) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 1. Dezember 1994

Ende der Entscheidung

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