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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 18.09.1996
Aktenzeichen: T-353/94
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, Verordnung Nr. 17


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 173
EG-Vertrag Art. 214
Verordnung Nr. 17 Art. 20 Absatz 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein Schreiben, mit dem die Kommission das bei der Übermittlung einer Mitteilung der Beschwerdepunkte an Unternehmen, die, ohne formell eine Bescherde eingereicht zu haben, an einem Verfahren vor der Kommission teilnehmen, ausgesprochene Verbot, dieses Schriftstück in nationalen Gerichtsverfahren zu verwerten, aufhebt und ihre Auffassung kundtut, daß der Vorlage dieser Mitteilung der Beschwerdepunkte und des Protokolls der späteren Anhörung bei dem nationalen Gericht nichts entgegensteht, hat Entscheidungscharakter. Es beeinträchtigt die Interessen eines Unternehmens, das Mitglied der Unternehmensvereinigung ist, an die die genannte Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet war, und kann daher von diesem Unternehmen mit der Nichtigkeitsklage angefochten werden. Daß dieses Unternehmen an einem nationalen Gerichtsverfahren nicht beteiligt ist, ist insoweit unerheblich, da die Vorlage der genannten Schriftstücke in einem solchen Verfahren in gleicher Weise die Weitergabe von möglicherweise vertraulichen Schriftstücken mit sich bringt wie ihre Vorlage in einem nationalen Verfahren, an dem es beteiligt ist.

2. Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17, der die Verwertung der in Anwendung der Artikel 11 bis 14 dieser Verordnung erlangten Informationen zu einem anderen Zweck als demjenigen, zu dem sie verlangt wurden, verbietet, ist im Lichte des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit auszulegen, der sich aus Artikel 5 des Vertrages ergibt. Dieser Grundsatz verpflichtet die Gemeinschaftsorgane und insbesondere die Kommission, die für die Anwendung des Vertrages zu sorgen hat, ein nationales Gericht, das Verletzungen einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung verfolgt, aktiv zu unterstützen. Diese Unterstützung kann verschiedene Formen annehmen; gegebenenfalls kann sie darin bestehen, Unterlagen, die die Gemeinschaftsorgane in Wahrung ihrer Aufgaben gesammelt haben, an die nationalen Gerichte zu übermitteln.

Eine solche Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den nationalen Gerichten fällt nicht in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 17. Folglich kann Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 nicht dahin ausgelegt werden, daß er die Kommission verpflichtet, den Unternehmen die Vorlage von Schriftstücken des Verwaltungsverfahrens in einem nationalen Gerichtsverfahren zu verbieten.

Würde diese Bestimmung so ausgelegt, daß sie jede Verwertung der erlangten Kenntnisse durch ein nationales Gericht verbietet, so würde dies auch die Rechte einzelner beeinträchtigen, die durch die unmittelbare Wirkung der Artikel 85 Absatz 1 und 86 des Vertrages in den Beziehungen zwischen einzelnen entstehen und die die Gerichte der Mitgliedstaaten zu wahren haben. Das Erfordernis eines Schutzes der Unternehmen, die ein Interesse daran haben, daß vertrauliche Informationen und insbesondere Geschäftsgeheimnisse nicht weitergegeben werden, kann aber nicht höher bewertet werden als das Recht der Unternehmen, die diese Informationen besitzen, ihren Standpunkt in einem nationalen Gerichtsverfahren zu verteidigen.

Überdies ist ein solches Verbot für den Schutz der vertraulichen Daten und der Geschäftsgeheimnisse nicht unerläßlich. Werden diese Schriftstücke des Verwaltungsverfahrens in einem nationalen Verfahren vorgelegt, so ist nämlich zu erwarten, daß die nationalen Gerichte den Schutz der vertraulichen Informationen, insbesondere der Geschäftsgeheimnisse, gewährleisten, da sie, um entsprechend dem in Artikel 5 des Vertrages niedergelegten Grundsatz der Zusammenarbeit die volle Wirksamkeit der Gemeinschaftsnormen sicherzustellen, die den einzelnen durch diese Normen verliehenen Rechte zu schützen haben.

3. Die Vorlage von Schriftstücken, die in einem bei der Kommission anhängigen Verwaltungsverfahren in Wettbewerbssachen erlangte Informationen enthalten, durch eine der Parteien eines nationalen Gerichtsverfahrens kann zwar die Stellung der betroffenen Unternehmen schwächen, doch ist es Sache des nationalen Gerichts, den Schutz der Verteidigungsrechte dieser Unternehmen auf der Grundlage der innerstaatlichen Verfahrensvorschriften zu gewährleisten. Insoweit kann das nationale Gericht insbesondere berücksichtigen, daß die von der Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vertretene Auffassung vorläufiger Natur ist und daß das nationale Verfahren bis zu einer endgültigen Stellungnahme der Kommission ausgesetzt werden kann.

Die Vorlage der fraglichen Schriftstücke beeinträchtigt auch nicht die Verteidigungsrechte des betroffenen Unternehmens im Verwaltungsverfahren. Die Übermittlung der fraglichen Schriftstücke, insbesondere der Mitteilung der Beschwerdepunkte, an die nationalen Gerichte wirkt sich nämlich im Verwaltungsverfahren nicht aus, da dadurch den betroffenen Unternehmen nicht das Recht genommen wird, von der Kommission bezueglich aller tatsächlichen und rechtlichen Angaben, die in diesen Schriftstücken enthalten sind, informiert und gehört zu werden.

4. Artikel 214 des Vertrages und Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 verpflichten die Kommission nicht, dritten Firmen zu verbieten, vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse enthaltende Schriftstücke, die sie in dem bei der Kommission anhängigen Verfahren erhalten haben, in einem nationalen Gerichtsverfahren vorzulegen.

Zum einen ist nämlich Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 auf die unmittelbare oder mittelbare Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den nationalen Gerichten, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 17 fällt, nicht anwendbar. Zum anderen kann Artikel 214 des Vertrages, der den Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft verbietet, vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse Dritten zugänglich zu machen, nicht dahin ausgelegt werden, daß die Kommission aufgrund ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gehalten wäre, einem Unternehmen zu verbieten, Schriftstücke, die es im Verwaltungsverfahren erhalten hat, bei den nationalen Gerichten vorzulegen. Eine solche Auslegung würde die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und den Gemeinschaftsorganen, wie Artikel 5 des Vertrages sie vorsieht, gefährden und vor allem das Recht der Wirtschaftsteilnehmer auf einen wirksamen Rechtsschutz beeinträchtigen.

Die Kommission hat jedoch, wenn ein Unternehmen beantragt, von der Möglichkeit, den nationalen Gerichten vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse enthaltende Schriftstücke vorzulegen, Gebrauch machen zu dürfen, alle Vorkehrungen, gegebenenfalls auch verfahrensmässiger Art, zu treffen, die erforderlich sind, damit das Recht der betroffenen Unternehmen auf Schutz dieser Informationen durch und während der Übermittlung dieser Schriftstücke an das nationale Gericht nicht beeinträchtigt wird. Diese Vorkehrungen können insbesondere darin bestehen, daß das nationale Gericht auf die Schriftstücke oder die Passagen hingewiesen wird, die vertrauliche Informationen oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. Es ist dann Sache des nationalen Gerichts, den Schutz der Vertraulichkeit der betreffenden Informationen oder der Geschäftsgeheimnisse zu gewährleisten.

Insbesondere in einem Fall, in dem die betroffenen Unternehmen im Verwaltungsverfahren auf das Vorhandensein von Geschäftsgeheimnissen hingewiesen haben, muß die Kommission diesen Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Sie muß es ihnen insbesondere ermöglichen, die Passagen der Schriftstücke, durch deren Übermittlung an das nationale Gericht ohne jede Vorkehrung ihnen ein Schaden entstehen könnte, sowie die Art und den Umfang dieses Schadens anzugeben.

Die Kommission kann die Übermittlung von Schriftstücken an die nationalen Gerichte nur in aussergewöhnlichen Fällen ablehnen, in denen der Schutz Dritter sowie das Funktionieren und die Unabhängigkeit der Gemeinschaften selbst dann nicht voll gewährleistet werden könnte, wenn die Kommission alle genannten Vorkehrungen treffen würde.


Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste erweiterte Kammer) vom 18. September 1996. - Postbank NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Mitteilung der Beschwerdepunkte und Anhörungsprotokoll - Entscheidung der Kommission, mit der am Verwaltungsverfahren nicht beteiligten Dritten gestattet wurde, diese Schriftstücke in nationalen Gerichtsverfahren vorzulegen - Anfechtbare Handlung - Berufsgeheimnis - Geschäftsgeheimnis. - Rechtssache T-353/94.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

Verfahren vor der Kommission

1 Die Postbank NV (nachstehend: Klägerin), eine Gesellschaft mit Sitz in den Niederlanden, ist Partei der "Gemeenschappelijke Stortings- en Acceptgiro Procedure" (Vereinbarung über das Gemeinsame Verfahren für die Behandlung von Formularen für Einzahlungen und Überweisungen; nachstehend: GSA-Vereinbarung). Mit dieser Vereinbarung, die von mehreren niederländischen Banken geschlossen wurde, wird ein gemeinsames Verfahren für die Behandlung von Formularen für Einzahlungen und Überweisungen eingeführt, bei denen optisch lesbare Überweisungsformulare verwendet werden.

2 Die GSA-Vereinbarung wurde am 10. Juli 1991 von der Nederlandse Vereniging van Banken (Niederländische Bankenvereinigung; nachstehend: NVB) gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, 13, S. 204; nachstehend: Verordnung Nr. 17), bei der Kommission angemeldet. Während des Verwaltungsverfahrens wurde die GSA-Vereinbarung, insbesondere das in ihr enthaltene Tarifierungssystem, geändert.

3 Nach der Anmeldung gingen bei der Kommission Beschwerden mehrerer Verwender des fraglichen Überweisungsmusters ein, die gegen bestimmte Banken, darunter die Klägerin, gerichtet waren.

4 Die Kommission verlangte von der NVB und anderen niederländischen Banken gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 Auskünfte. Insbesondere verlangte sie von der Klägerin in den Jahren 1991 und 1992 dreimal Auskünfte und Unterlagen, die sie auch erhielt.

5 Am 14. Juni 1993 übermittelte die Kommission der NVB eine die GSA-Vereinbarung betreffende Mitteilung der Beschwerdepunkte und beraumte für den 28. Oktober 1993 die Anhörung der Beteiligten an.

6 Die NVB antwortete auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte mit Schreiben vom 17. September 1993.

7 Die Anhörung der Beteiligten fand am 28. Oktober 1993 statt.

Verfahren vor den nationalen Gerichten und Aufforderung, diesen Schriftstücke aus dem bei der Kommission anhängigen Verwaltungsverfahren vorzulegen

8 Im Jahr 1992 erhoben die öffentlichen Versorgungsunternehmen NUON Veluwse Nutsbedrijven NV (nachstehend: NUON) und Maatschappij Elektriciteit en Gas Limburg NV (nachstehend: Mega Limburg), die das in der GSA-Vereinbarung vorgesehene Überweisungsmuster verwenden, bei der Arrondissementsrechtbank Amsterdam zwei Klagen gegen die Klägerin und gegen die ABN Amro Bank NV (nachstehend: ABN), mit denen sie das neue Tarifierungssystem für diese Formulare beanstandeten.

9 Die Arrondissementsrechtbank wies diese Klagen mit Urteilen vom 20. Januar und vom 7. April 1993 ab. NUON und Mega Limburg legten gegen diese Urteile beim Gerechtshof Amsterdam Rechtsmittel ein.

10 Unterdessen gestattete die Kommission diesen beiden Firmen, an der Anhörung vom 28. Oktober 1993 teilzunehmen, obwohl sie in dem bei ihr anhängigen Verwaltungsverfahren nicht formell eine Beschwerde eingereicht hatten. Um ihnen zu ermöglichen, sich auf diese Anhörung vorzubereiten, übermittelte sie ihnen mit Schreiben vom 4. Oktober 1993 die vollständige Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 14. Juni 1993, jedoch ohne deren Anhänge. In ihrem Schreiben erläuterte sie, daß die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte enthaltenen Informationen ausschließlich zur Vorbereitung auf die Anhörung verwendet werden dürften. Ausserdem erklärte sie darin: "Jegliche sonstige Verwertung dieser Informationen, z. B. in Gerichtsverfahren, ist nicht erlaubt. Darüber hinaus ist es nicht erlaubt, diese Informationen Dritten in irgendeiner Weise... zugänglich zu machen."

11 Mit Schreiben vom 27. Oktober 1993 und in der Anhörung vom 28. Oktober 1993 beanstandete die NVB, daß die Kommission die vollständige Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte Dritten zur Kenntnis gebracht habe, ohne ihr zuvor Gelegenheit gegeben zu haben, sich zu diesem Vorgehen zu äussern. In ihrem Schreiben vom 27. Oktober 1993 machte sie insbesondere geltend, daß die Kommission sie von ihrer Absicht, den Beschwerdeführern die vollständige Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu übermitteln, [hätte] unterrichten und [ihr]... Gelegenheit hätte geben müssen, dieser Übermittlung zu widersprechen oder die Stellen der Mitteilung der Beschwerdepunkte anzugeben, die als Geschäftsgeheimnis anzusehen sind. In der Anhörung vor der Kommission wies sie insoweit darauf hin, daß die Generaldirektion "Wettbewerb" der Kommission (nachstehend: GD IV) sie erst am 8. Oktober 1993 von dem Antrag unterrichtet habe, den NUON und Mega Limburg am 6. September 1993 gestellt hätten. Sie habe daher "auf dieses Schreiben nicht reagieren können, als sie am 17. September 1993 ihre Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte einreichte".

12 Mit Schreiben vom 30. August 1994 beantragten NUON und Mega Limburg bei der Kommission, ihnen "zu erlauben", die ihnen von der Kommission übermittelte Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte sowie das Protokoll der Anhörung vom 28. Oktober 1993 im Verfahren vor dem Gerechtshof Amsterdam vorzulegen. Zur Begründung ihres Antrags machten sie geltend, daß die Kommission nicht befugt sei, ihnen die Vorlage dieser Schriftstücke in einem nationalen Gerichtsverfahren zu verbieten. Es sei "unglücklich und unerwünscht, daß die Mitteilung der Beschwerdepunkte und das Anhörungsprotokoll allen Parteien des Verfahrens bekannt ist, die Richter des Gerechtshof aber, die über die Vereinbarkeit [dieser Vereinbarungen] mit dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft zu befinden haben, diese Schriftstücke nicht kennen". Diese vermittelten einen "höchst zuverlässigen und unabhängigen Überblick über den Ablauf des bei der Kommission anhängigen Verfahrens", und sie könnten "für den Gerechtshof vielleicht Anlaß sein, einen Weg zu finden, von der Kommission nähere Auskünfte einzuholen". Überdies könne eine Entscheidung der Kommission, die beantragte Vorlage von Schriftstücken zu erlauben, "die Verteidigungsrechte der niederländischen Banken nicht beeinträchtigen, da sie jederzeit die Möglichkeit haben, den von ihnen zur Beantwortung der Mitteilung der Beschwerdepunkte verfassten Schriftsatz auch in dem nationalen Gerichtsverfahren einzureichen".

13 Mit Telefax vom 23. September 1994 teilte die GD IV NUON und Mega Limburg mit, daß die frühere, im Schreiben vom 4. Oktober 1993 enthaltene Beschränkung der Verwendung der Ihnen übermittelten Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte in nationalen Gerichtsverfahren... sich bei näherer Betrachtung als unrechtmässig [erweist] und... daher [entfällt]. Der Klägerin wurde auf normalem Postweg eine Kopie dieses Schreibens zugesandt, die sie nach ihren Angaben am 27. September 1994 erhielt.

14 Am 23. September 1994 übermittelten NUON und Mega Limburg dem Gerechtshof Amsterdam eine Kopie der Mitteilung der Beschwerdepunkte (ohne das Anhörungsprotokoll) und unterrichteten die Klägerin davon.

15 Mit Schreiben vom 30. September 1994 verlangte die Klägerin von der Kommission, die in ihrem Schreiben vom 23. September 1994 enthaltene Entscheidung zurückzunehmen. Sie führte insbesondere aus, daß diese Entscheidung "in Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht, insbesondere zu Artikel 214 EG-Vertrag und zu der Verordnung Nr. 17", stehe. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte beruhe nämlich unmittelbar oder mittelbar auf Informationen, die die Kommission im Verwaltungsverfahren erlangt habe und die sowohl die NVB als auch sie selbst "ausdrücklich als Geschäftsgeheimnisse eingestuft" hätten. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte beruhe somit auf Auskünften, die nach Ansicht der Klägerin nur dann an Dritte hätten weitergegeben werden dürfen, wenn sie sich für den Ablauf des von der Kommission eingeleiteten Verfahrens als erforderlich erwiesen hätten (Artikel 20 der Verordnung Nr. 17) und die Beteiligten von dieser Entscheidung unterrichtet worden seien und die Möglichkeit erhalten hätten, ihr zu widersprechen oder dafür zu sorgen, daß keine Geschäftsgeheimnisse preisgegeben würden.

16 Mit Schreiben vom 3./4. Oktober 1994 antwortete die DG IV, daß sie keinen Grund zur Änderung des Standpunkts sehe, den sie in ihrem Schreiben vom 23. September 1994 vertreten habe. Mit diesem habe sie nur ausdrücken wollen, daß Beteiligte, die bereits im Besitz bestimmter Schriftstücke, hier: der Mitteilung der Beschwerdepunkte (ohne Anhänge) und des Anhörungsprotokolls, seien, "nicht daran gehindert werden können, diese Schriftstücke dem nationalen Gericht vorzulegen", da sie dafür keine Erlaubnis einzuholen brauchten.

Anhängigmachung des Verfahrens vor dem Gericht

17 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 22. Oktober 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Klage auf Nichtigerklärung der in dem Schreiben vom 23. September 1994 enthaltenen Entscheidung der Kommission (nachstehend: Entscheidung) sowie der diese bestätigenden Entscheidung vom 3./4. Oktober 1994 erhoben.

18 Mit besonderem Schriftsatz, der ebenfalls am 22. Oktober 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin gemäß Artikel 185 und 186 EG-Vertrag beantragt, den Vollzug der angefochtenen Maßnahme auszusetzen und der Kommission aufzugeben, das bei der Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte an NUON und Mega Limburg diesen auferlegte Verbot der Verwertung dieses Schriftstücks in nationalen Gerichtsverfahren aufrechtzuerhalten und diese Firmen folglich anzuweisen, die fraglichen Schriftstücke von den nationalen Gerichten oder Dritten, die etwa eine Kopie davon erhalten haben, zurückzuverlangen.

19 Mit Beschluß vom 1. Dezember 1994 in der Rechtssache T-353/94 R (Postbank/Kommission, Slg. 1994, II-1141) hat der Richter der einstweiligen Anordnung diesem Antrag teilweise stattgegeben. Er hat zum einen den Vollzug der Entscheidung ausgesetzt und zum anderen der Kommission aufgegeben, den Adressaten des Schreibens vom 23. September 1994 unverzueglich eine Kopie dieses Beschlusses zu übermitteln.

20 Die Kommission sandte am 2. Dezember 1994 eine Kopie des Beschlusses an NUON und Mega Limburg.

Weiterer Verlauf der nationalen Verfahren

21 Mit Telefax vom 5. Dezember 1994 unterrichtete die Klägerin die Kommission davon, daß NUON und Mega Limburg beabsichtigten, die streitigen Schriftstücke in den mündlichen Verhandlungen vor dem Gerechtshof Amsterdam vorzulegen. Um sie daran zu hindern, übersandte ihnen die Kommission daraufhin am selben Tag den Beschluß des Präsidenten des Gerichts per Telefax, um sie über die Aussetzung des Vollzugs der in dem Schreiben vom 23. September 1994 enthaltenen Entscheidung zu informieren.

22 NUON und Mega Limburg legten jedoch die Mitteilung der Beschwerdepunkte trotz des Widerspruchs seitens der Klägerin und der ABN in der mündlichen Verhandlung vor.

23 Mit Urteilen vom 16. Februar 1995 wies der Gerechtshof Amsterdam die Rechtsmittel von NUON (Rechtssache NUON/Postbank) und von Mega Limburg (Rechtssache Mega Limburg/ABN) zurück. Er beschloß, die Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht zu verwerten.

Weiterer Verlauf des Verfahrens vor dem Gericht

24 In der Zwischenzeit ist das schriftliche Verfahren in der vorliegenden Rechtssache ordnungsgemäß abgelaufen. Das Gericht hat danach beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

25 Die Parteien haben in der Sitzung vom 14. Dezember 1995 mündlich verhandelt und die mündlichen Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

26 Die Klägerin beantragt,

° die in den Schreiben vom 23. September 1994 und vom 3./4. Oktober 1994 enthaltene Entscheidung für nichtig zu erklären;

° der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

27 Die Beklagte beantragt,

° die Klage für unzulässig zu erklären;

° hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

° der Klägerin jedenfalls die Kosten aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit

28 Die Kommission bestreitet die Zulässigkeit der vorliegenden Klage und führt dafür vier Gründe an. Erstens sei die Klage verspätet, zweitens liege keine beschwerende Maßnahme vor, drittens habe die Klägerin kein Rechtsschutzinteresse und viertens sei der Rechtsstreit gegenstandslos.

Zu den ersten beiden Unzulässigkeitsgründen: Verspätung der Klage und Fehlen einer beschwerenden Maßnahme

Vorbringen der Parteien

29 Bei dem Versuch, die Verspätung der Klage und das Fehlen einer beschwerenden Maßnahme darzutun, geht die Kommission von der Prämisse aus, daß es sich bei den angefochtenen Handlungen um Auslegungsentscheidungen handelt. Mit ihnen werde zum einen ihre Entscheidung ausgelegt, NUON und Mega Limburg die Teilnahme an der Anhörung vom 28. Oktober 1993 zu erlauben, und zum anderen ihre Entscheidung vom 4. Oktober 1993, mit der sie diesen Unternehmen eine Kopie der Mitteilung der Beschwerdepunkte in der stillschweigenden Annahme zugesandt habe, daß diese Mitteilung ohne ihre Anhänge keine Geschäftsgeheimnisse enthalte. Wenn diese Unterlagen, wie die Klägerin behaupte, tatsächlich Geschäftsgeheimnisse enthielten, so seien die Interessen der Klägerin dadurch verletzt worden, daß die dritten Firmen die Möglichkeit zur Kenntnisnahme gehabt hätten, und nicht durch ihre spätere Vorlage bei dem nationalen Gericht. Selbst wenn angenommen werden müsste, daß die Rechtsposition der Klägerin durch die Vorlage der Mitteilung der Beschwerdepunkte vor dem nationalen Gericht beeinträchtigt werden könnte, sei diese Vorlage nicht die Folge des Schreibens vom 23. September 1994, denn der Anwalt von NUON und von Mega Limburg hätte sie ebensogut auch heranziehen können, ohne sich vorher zu vergewissern, daß die Dienststellen der Kommission seine Beurteilung der bestehenden Sach- und Rechtslage teilten. Die Kommission sei nämlich nicht befugt, eine solche Verwertung zu verbieten oder zu erlauben.

30 Daraus folge zum einen, daß die Klage, da die angefochtenen Handlungen nur Auslegungsentscheidungen seien, durch die frühere Entscheidungen nicht geändert werden könnten, unzulässig sei, weil sie sich gegen Handlungen richte, mit denen zwei frühere, nicht rechtzeitig angefochtene Entscheidungen nur bestätigt würden (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1988 in den verbundenen Rechtssachen 166/86 und 220/86, Irish Cement/Kommission, Slg. 1988, 6473, und Beschluß des Gerichtshofes vom 21. November 1990 in der Rechtssache C-12/90, Infortec/Kommission, Slg. 1990, I-4265 Randnr. 10). Zum anderen folge daraus, daß die Entscheidung nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EG-Vertrag sein könne, weil sie die Interessen der Klägerin überhaupt nicht beeinträchtige (Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 1992 in den Rechtssachen T-10/92, T-11/92, T-12/92 und T-15/92, Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2667, Randnr. 28).

31 Die Klägerin lehnt die Argumentation der Kommission insgesamt ab. Die angefochtene Entscheidung bringe Rechtswirkungen hervor, die ihre Interessen aus mehreren Gründen unmittelbar beeinträchtigten. Erstens habe die Entscheidung zur Preisgabe ihrer Geschäftsgeheimnisse geführt, da in der Mitteilung der Beschwerdepunkte, deren Vorlage vor dem niederländischen Gericht die Kommission zugelassen habe, Informationen wiedergegeben seien, die sie bei der Übermittlung an die Kommission ausdrücklich als Geschäftsgeheimnisse bezeichnet habe. Zweitens erzeuge eine Handlung nach dem Urteil vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 53/85 (AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 1965) Rechtswirkungen und sei als Entscheidung im Sinne des Artikels 173 des Vertrages anzusehen, wenn durch sie ein im Gemeinschaftsrecht vorgesehener Schutz verweigert werde. Die angefochtene Entscheidung könne also Gegenstand einer Klage sein, da sie, indem sie NUON und Mega Limburg erlaube, die Mitteilung der Beschwerdepunkte und das Anhörungsprotokoll in einem nationalen Gerichtsverfahren zu verwerten, den Schutz beeinträchtige, den die Klägerin gemäß Artikel 214 des Vertrages und Artikel 20 der Verordnung Nr. 17 beanspruchen könne. Daß die Kommission durch diese Entscheidung das mit dem Schreiben vom 4. Oktober 1993 ausgesprochene Verbot zurückgenommen habe, bedeute nicht, daß die Entscheidung keine Rechtswirkungen habe. Drittens könne die streitige Entscheidung nicht als blosse Auslegungsentscheidung angesehen werden. Mit ihr werde nämlich dem von NUON und Mega Limburg mit Schreiben vom 30. August 1994 an die Kommission gerichteten Antrag stattgegeben, mit dem ausdrücklich um die Erlaubnis ersucht worden sei, die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 14. Juni 1993 und das Protokoll der Anhörung vom 28. Oktober 1993 in nationalen Verfahren zu verwerten.

32 Im übrigen habe die vorliegende Klage entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht die Entscheidung zum Gegenstand, die Mitteilung der Beschwerdepunkte und das Anhörungsprotokoll NUON und Mega Limburg zu übermitteln, sondern die Entscheidung, dritten Firmen zu erlauben, diese Schriftstücke in nationalen Gerichtsverfahren vorzulegen. Insoweit weist die Klägerin darauf hin, daß sie zur gleichen Zeit, als sie erfahren habe, daß die Kommission den beiden genannten Firmen die vollständige Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt habe, d. h. 20 Tage, nachdem diese sie erhalten hätten, auch erfahren habe, daß die Kommission diesen Firmen bei dieser Übermittlung ausdrücklich verboten habe, die in dem fraglichen Schriftstück enthaltenen Informationen zu anderen Zwecken als der Vorbereitung auf die Anhörung zu verwerten und sie Dritten unmittelbar oder mittelbar zugänglich zu machen. Sie habe daher beschlossen, von einer Klage gegen diese Handlung abzusehen, weil sie der Auffassung gewesen sei, ein etwaiges gerichtliches Vorgehen hätte ihr nichts gebracht.

Würdigung durch das Gericht

33 Bei der Entscheidung über die ersten beiden Unzulässigkeitsgründe ist vorab darauf hinzuweisen, daß nur solche Maßnahmen Gegenstand einer Nichtigkeitsklage im Sinne des Artikels 173 EG-Vertrag sein können, die verbindliche Rechtswirkungen hervorbringen. Die Klage einer natürlichen oder juristischen Person ist nur dann zulässig, wenn die angefochtene Handlung die Interessen des Klägers beeinträchtigt, indem sie seine Rechtsstellung erheblich verändert (vgl. insbesondere Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 1992, Cimenteries CBR u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 28).

34 Nach Auffassung der Beklagten ist die vorliegende Klage im wesentlichen aus zwei Gründen unzulässig. Zum einen sei die angefochtene Handlung nur eine Auslegungsentscheidung ohne verbindliche Rechtswirkungen. Zum anderen berühre sie die Rechtsstellung der Klägerin nicht, da sie den Schutz der angeblich in der Mitteilung der Beschwerdepunkte enthaltenen Geschäftsgeheimnisse und vertraulichen Informationen nicht beeinträchtige.

35 Entgegen dem Vorbringen der Beklagten hat das Schreiben vom 23. September 1994 Entscheidungscharakter und beeinträchtigt die Interessen der Klägerin unmittelbar. Zum einen wird mit ihm nämlich die in dem Schreiben vom 4. Oktober 1993 enthaltene Entscheidung der Kommission teilweise zurückgenommen, da es das darin ausgesprochene Verbot, die Mitteilung der Beschwerdepunkte in nationalen Gerichtsverfahren zu verwerten, aufhebt. Zum anderen ist in dem Schreiben vom 23. Oktober 1994 entsprechend einem Antrag von NUON und Mega Limburg, ihnen die Vorlage der Mitteilung der Beschwerdepunkte und des Anhörungsprotokolls beim Gerechtshof Amsterdam "zu erlauben", eine Stellungnahme der Kommission in dem Sinn enthalten, daß der Vorlage dieser Schriftstücke bei dem nationalen Gericht nichts entgegensteht.

36 Überdies betrifft das Vorbringen der Kommission, es fehle an einer Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin und insbesondere ihrer Geschäftsgeheimnisse, die Begründetheit und nicht die Zulässigkeit der vorliegenden Klage. Es bezieht sich nämlich auf die Frage, ob und inwieweit die Kommission in bezug auf die Informationen, die ihr von der Klägerin und anderen an der GSA-Vereinbarung beteiligten Banken übermittelt wurden und insbesondere in der Mitteilung der Beschwerdepunkte enthalten sind, zur Beachtung des Berufsgeheimnisses verpflichtet war. Es umfasst also eine Beurteilung, ob die Entscheidung, NUON und Mega Limburg zu erlauben, Schriftstücke, die von der Klägerin als vertraulich eingestufte Informationen enthalten, den nationalen Stellen vorzulegen, mit Artikel 214 des Vertrages und Artikel 20 der Verordnung Nr. 17 vereinbar ist. Die Prüfung dieser Vereinbarkeit ist gerade Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

37 Nach alledem hat die Entscheidung verbindliche Rechtswirkungen hervorgebracht, die die Rechtsstellung der Klägerin beeinträchtigen können, und kann damit Gegenstand einer Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 173 des Vertrages sein.

38 Da die vorliegende Klage am 22. Oktober 1994 eingereicht wurde, d. h. weniger als einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung an die Klägerin, ist sie innerhalb der im Vertrag vorgesehenen Frist erhoben worden.

39 Folglich sind der erste und der zweite Unzulässigkeitsgrund zurückzuweisen.

Zum dritten Unzulässigkeitsgrund: fehlendes Rechtsschutzinteresse der Klägerin

Vorbringen der Parteien

40 Die Kommission macht hilfsweise geltend, daß die Klägerin kein zulässiges Interesse an der Nichtigerklärung der Entscheidung habe, da diese die Vorlage der streitigen Schriftstücke in zwei nationalen Verfahren betreffe und die Klägerin nur in einem dieser Verfahren Beklagte sei. Die vorliegende Klage sei daher unzulässig, soweit sie gegen die Entscheidung gerichtet sei, die die Kommission gegenüber Mega Limburg erlassen habe, die nur gegen ABN geklagt habe.

41 Die Klägerin widerspricht diesem Unzulässigkeitsgrund. Infolge der Entscheidung seien die Geschäftsgeheimnisse und vertraulichen Informationen, die sich auf die Klägerin bezögen, durch die Vorlage der Mitteilung der Beschwerdepunkte in der Rechtssache Mega Limburg/ABN ebenso preisgegeben worden wie durch ihre Vorlage in der Rechtssache NUON/Postbank oder in anderen Rechtssachen. Daß sie an einem der beiden nationalen Verfahren nicht beteiligt sei, sei also unerheblich.

Würdigung durch das Gericht

42 Der dritte Unzulässigkeitsgrund des fehlenden Rechtsschutzinteresses der Klägerin ist offensichtlich unbegründet. Die Vorlage der Mitteilung der Beschwerdepunkte in einem nationalen Verfahren, an dem die Klägerin nicht beteiligt ist, bringt nämlich in gleicher Weise die Weitergabe von möglicherweise vertraulichen Informationen mit sich wie ihre Vorlage in einem nationalen Verfahren, an dem die Klägerin beteiligt ist. Aus diesem Grund ist der Umstand, daß die Klägerin an einem der beiden genannten nationalen Verfahren nicht beteiligt ist, für das Rechtsschutzinteresse der Klägerin unerheblich.

43 Folglich ist der dritte Unzulässigkeitsgrund zurückzuweisen.

Zum vierten Unzulässigkeitsgrund: Gegenstandslosigkeit des Rechtsstreits

Vorbringen der Parteien

44 In ihrer Gegenerwiderung macht die Beklagte geltend, daß die vorliegende Klage insgesamt gegenstandslos geworden sei, da der Gerechtshof Amsterdam am 16. Februar 1995 in den beiden genannten nationalen Verfahren Mega Limburg/ABN und NUON/Postbank zwei inzwischen rechtskräftig gewordene Urteile erlassen habe. Da die Verfahren, in denen die streitigen Schriftstücke vorgelegt worden seien, abgeschlossen seien, habe die von der Klägerin erhobene Klage keinen Gegenstand mehr.

45 In ihren Antworten auf die Fragen des Gerichts weist die Klägerin darauf hin, daß sie immer noch ein Interesse an der Nichtigerklärung der Entscheidung habe, da mehrere beschwerdeführende oder an dem Verwaltungsverfahren beteiligte Firmen im Besitz der Mitteilung der Beschwerdepunkte seien. Diese Firmen könnten dieses Schriftstück immer noch zur Untermauerung ihres Vorbringens vor niederländischen Gerichten verwerten. Zwei von ihnen hätten bereits ein Verfahren gegen sie angestrengt, das vor dem Gerechtshof Amsterdam anhängig sei. Sie hätten dieselben Argumente vorgetragen wie NUON und Mega Limburg in den gerade abgeschlossenen Verfahren und hätten die Möglichkeit einer Vorlage der streitigen Mitteilung der Beschwerdepunkte erwogen. Durch die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung würde also verhindert, daß dieses Schriftstück den nationalen Gerichten vorgelegt werde und die darin enthaltenen vertraulichen Informationen weiteren Personen bekannt würden.

46 Ausserdem habe der Gerichtshof entschieden, daß ein Kläger ein hinreichendes Interesse an einer Klage gegen eine Entscheidung habe, wenn zu befürchten sei, daß sich die behauptete rechtswidrige Handlung wiederhole (Urteile des Gerichtshofes vom 6. März 1979 in der Rechtssache 92/78, Simmenthal/Kommission, Slg. 1979, 777, vom 26. April 1988 in der Rechtssache 207/86, Apesco/Kommission, Slg. 1988, 2151, und AKZO Chemie/Kommission, a. a. O.).

Würdigung durch das Gericht

47 In der vorliegenden Rechtssache wurden die nationalen Verfahren, in denen die Firmen NUON und Mega Limburg die Mitteilung der Beschwerdepunkte im Anschluß an die angefochtene Entscheidung vorgelegt haben, durch die Urteile des Gerechtshof Amsterdam vom 16. Februar 1995 abgeschlossen. Diese Urteile sind rechtskräftig, da keine der Parteien Rechtsmittel beim Hoge Raad der Nederlanden eingelegt hat. Ferner ergibt sich aus der Akte, daß der Gerechtshof Amsterdam die Mitteilung der Beschwerdepunkte bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt hat. Somit wurde die Verfahrensposition der Klägerin durch die Weitergabe der streitigen Schriftstücke nicht beeinträchtigt. Folglich hat die Klägerin im Zusammenhang mit den nationalen Verfahren, in denen NUON und Mega Limburg dieses Schriftstück im Anschluß an die Entscheidung der Kommission vorgelegt haben, kein tatsächliches oder potentielles Interesse mehr.

48 Jedoch ist das Interesse der Klägerin an der Nichtigerklärung der Entscheidung, wie die Klägerin wiederholt schriftlich und in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, im Zusammenhang mit der allgemeinen Tragweite der streitigen Handlung zu prüfen. Insoweit ist festzustellen, daß die Kommission das in ihrem Schreiben vom 4. Oktober 1993 enthaltene Verbot, die Mitteilung der Beschwerdepunkte den nationalen Gerichten vorzulegen, in ihrer Entscheidung vom 23. September 1994 ausdrücklich aufgehoben hat, wobei sie das Verbot der Weitergabe dieses Schriftstücks an Dritte auf jeden Fall aufrechterhielt. Diese Aufhebung beruht auf der Auffassung, daß die Kommission nicht verpflichtet sei, die Weitergabe dieses Schriftstücks und des Anhörungsprotokolls an die nationalen Gerichte zu verbieten. Sie hat also genau bestimmte Wirkungen, nämlich die Beseitigung aller Hindernisse, die einer solchen Weitergabe im Wege stehen. Die angefochtene Entscheidung ist deshalb dahin auszulegen, daß sie nicht die Weitergabe dieser Schriftstücke des Verwaltungsverfahrens in einem bestimmten nationalen Verfahren, sondern ihre Vorlage vor jedem nationalen Gericht betrifft.

49 Angesichts der Tragweite dieser Entscheidung und des Umstands, daß mehrere Firmen im Besitz insbesondere der Mitteilung der Beschwerdepunkte sind, ist es daher nicht ausgeschlossen, daß diese Firmen sie in anderen nationalen Verfahren verwerten. Insofern hat die Klägerin weiterhin ein Interesse an der Aufrechterhaltung der vorliegenden Klage. Folglich ist der Rechtsstreit nicht gegenstandslos.

50 Nach alledem ist der vierte Unzulässigkeitsgrund zurückzuweisen.

Zur Begründetheit

51 Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 214 des Vertrages und Artikel 20 der Verordnung Nr. 17, Ermessensmißbrauch, Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, Verstoß gegen Artikel 190 des Vertrages und Verstoß gegen Artikel 185 des Vertrages und Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17.

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 214 des Vertrages und Artikel 20 der Verordnung Nr. 17

52 Der erste Klagegrund umfasst zwei Rügen. Erstens rügt die Klägerin, daß die Kommission, indem sie NUON und Mega Limburg mit Schreiben vom 23. September 1994 erlaubt habe, den nationalen Gerichten die vollständige Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte und des Protokolls der Anhörung vom 28. Oktober 1993 vorzulegen, gegen Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 verstossen habe. Mit der zweiten Rüge macht die Klägerin geltend, daß die Kommission, indem sie die Übermittlung der fraglichen Schriftstücke an den Gerechtshof Amsterdam zugelassen habe, gegen Artikel 214 des Vertrages und Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 verstossen habe, da diese Schriftstücke Passagen enthielten, die sowohl von ihr als auch von der Kommission als Geschäftsgeheimnisse angesehen worden seien.

Zur ersten Rüge im Rahmen des ersten Klagegrundes: Verstoß gegen Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17

° Vorbringen der Parteien

53 Mit dieser ersten Rüge macht die Klägerin geltend, daß die Kommission, indem sie mit Schreiben vom 23. September 1994 zwei dritten Firmen erlaubt habe, den nationalen Gerichten die vollständige Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte und des Protokolls der Anhörung vom 28. Oktober 1993 vorzulegen, gegen Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 verstossen habe, wonach die im Verwaltungsverfahren erlangten Kenntnisse nur zu dem mit der Auskunft oder Nachprüfung verfolgten Zweck verwertet werden [dürfen].

54 Zur Begründung ihre Auffassung macht sie zunächst geltend, daß die Mitteilung der Beschwerdepunkte und das Anhörungsprotokoll Informationen enthielten, die der Anmeldung der GSA-Vereinbarung entnommen oder der Kommission als Antwort auf Auskunftsverlangen erteilt worden seien. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-67/91, Asociación Española de Banca Privada u. a., Slg. 1992, I-4785; nachstehend: Urteil ÄB) gelte Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 nicht nur für gemäß den Artikeln 11, 12, 13, und 14 der Verordnung Nr. 17 erlangte Kenntnisse, sondern auch für aus Anmeldungen entnommene Informationen. Artikel 20 Absatz 1 sei also im vorliegenden Fall anwendbar.

55 Sodann trägt sie erstens vor, daß die streitigen Informationen in nationalen Verfahren verwertet worden seien, d. h. ausserhalb des Verfahrens vor der Kommission. Eine solche Verwertung widerspreche also dem genannten Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 (Urteil ÄB, Randnr. 38, und Urteil vom 19. Mai 1994 in der Rechtssache C-36/92 P, Slg. 1994, I-1911, Randnrn. 25 f.).

56 Zweitens hätten die Gerichte der Mitgliedstaaten das in Artikel 20 Absatz 1 enthaltene Verbot zu beachten, auch wenn es sich nicht unmittelbar an sie richte. Es würde nämlich zu einer Verletzung der Verteidigungsrechte der Betroffenen und des Grundsatzes des Vertrauensschutzes, der für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Unternehmen maßgeblich sei (Urteil ÄB), führen, wenn die von der Kommission gesammelten Informationen vor den nationalen Gerichten oder durch sie verwertet würden.

57 Schließlich habe die Kommission in der vorliegenden Rechtssache mehrfach gegen die Grundsätze verstossen, die sie 1993 in ihrer Bekanntmachung über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag (ABl. C 39, S. 6; nachstehend: Bekanntmachung über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der Mitgliedstaaten oder Bekanntmachung) aufgestellt habe. Genauer gesagt habe sie gegen die für Gerichtsverfahren geltenden Grundsätze der Neutralität und der Objektivität verstossen, indem sie insbesondere ihre Verpflichtung verletzt habe, Auskunftsersuchen, die nicht unmittelbar oder mittelbar von einem nationalen Gericht stammten, nicht nachzukommen.

58 Die Kommission widerspricht diesem Vorbringen in allen Punkten.

59 Zunächst sei der Hinweis der Klägerin auf Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 unangebracht, da die Klägerin ihr nicht eine rechtswidrige Verwertung der erlangten Informationen, sondern deren Weitergabe vorwerfe. Gemäß den Schlussanträgen von Generalanwalt Lenz in der Rechtssache AKZO Chemie/Kommission (a. a. O.) beurteile sich eine solche Weitergabe allein nach Artikel 20 Absatz 2.

60 Überdies sei die Verordnung Nr. 17 hier nicht anwendbar, weil sie ausschließlich Verfahren in Anwendung von Artikel 85 und 86 des Vertrages betreffe, die bei der Kommission und den Behörden der Mitgliedstaaten anhängig seien. Sie regle nur das Verhältnis zwischen der Kommission und den nationalen Behörden (Urteil ÄB). Sie gelte also nicht für die nationalen Gerichte, die die Artikel 85 und 86 bei einer Auseinandersetzung zwischen einzelnen kraft ihrer unmittelbaren Wirkung anwenden könnten (Urteil des Gerichtshofes vom 30. Januar 1974 in der Rechtssache 127/73, BRT, Slg. 1974, 51). Ausserdem sei die Verwertung der Mitteilung der Beschwerdepunkte durch ein nationales Gericht sowohl mit dessen Aufgabe, die Rechte der einzelnen in den durch die Artikel 85 und 86 des Vertrages geregelten rechtlichen Beziehungen zu schützen, als auch mit dem allgemeinen Grundsatz der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und der Kommission vereinbar. Ebensowenig werde durch sie der Schutz der Verteidigungsrechte der Unternehmen beeinträchtigt.

61 Auf die Rüge, daß die Kommission gegen die Bekanntmachung über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der Mitgliedstaaten verstossen habe, erwidert die Beklagte, daß diese Bekanntmachung in der vorliegenden Rechtssache nicht anwendbar sei. Sie betreffe vielmehr den Fall, daß ein nationales Gericht die Kommission um Auskünfte ersuche. In der vorliegenden Rechtssache habe eine dritte Person, die am Verwaltungsverfahren nicht beteiligt gewesen sei, dem nationalen Gericht ein in ihrem Besitz befindliches Schriftstück aus diesem Verfahren vorgelegt. Ein solcher Fall unterliege den Verfahrensvorschriften der Mitgliedstaaten und nicht dem Gemeinschaftsrecht.

° Würdigung durch das Gericht

62 Mit der ersten Rüge im Rahmen des ersten Klagegrundes macht die Klägerin einen angeblichen Verstoß gegen Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 geltend, der die Verwertung der in Anwendung der Artikel 11, 12, 13 und 14 erlangten Informationen zu einem anderen Zweck als demjenigen, zu dem sie verlangt wurden, verbietet. Dieses Verbot bedeutet, daß die Kommission und die nationalen Behörden, die diese Informationen rechtmässig besitzen, diese nicht zu einem anderen Zweck als demjenigen verwerten dürfen, zu dem sie gesammelt worden sind (vgl. die genannten Urteile ÄB, Randnr. 37, und SEP/Kommission, Randnr. 28).

63 Um festzustellen, ob die Kommission aufgrund von Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in einem Fall wie dem vorliegenden verpflichtet ist, den Unternehmen, an die sie bestimmte Schriftstücke des Verwaltungsverfahrens weitergegeben hat, deren Vorlage in einem nationalen Gerichtsverfahren zu verbieten, ist dieser Artikel im Lichte des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit auszulegen, der gemäß Artikel 5 des Vertrages für das Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gilt. Die vorliegende Rechtssache betrifft nämlich insofern einen Fall der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den nationalen Gerichten, als diese Gerichte durch die Vorlage der fraglichen Schriftstücke durch eine der Parteien des Gerichtsverfahrens diese Schriftstücke bei der Beurteilung der Frage verwerten können, ob etwa gegen die Artikel 85 und 86 des Vertrages verstossen wurde.

64 Der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der sich aus dem genannten Artikel 5 ergibt, verpflichtet die Gemeinschaftsorgane und insbesondere die Kommission, die für die Anwendung des EG-Vertrags zu sorgen hat, ein nationales Gericht, das Verletzungen einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung verfolgt, aktiv zu unterstützen. Diese Unterstützung kann verschiedene Formen annehmen; gegebenenfalls kann sie darin bestehen, Unterlagen, die die Gemeinschaftsorgane in Wahrung ihrer Aufgaben gesammelt haben, an die nationalen Gerichte zu übermitteln (vgl. Beschluß des Gerichtshofes vom 13. Juli 1990 in der Rechtssache C-2/88 Imm., Zwartveld u. a., Slg. 1990, I-3365, Randnr. 16 bis 22).

65 Im Rahmen eines Verfahrens zur Anwendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsvorschriften bedeutet dieser Grundsatz, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt, insbesondere, daß das nationale Gericht das Recht hat, sich bei der Kommission nach dem Stand eines etwa bei ihr anhängigen Verfahrens zu erkundigen und von ihr die wirtschaftlichen und rechtlichen Auskünfte zu erhalten, die sie ihm erteilen kann (Urteile des Gerichtshofes vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-234/89, Delimitis, Slg. 1991, I-935, Randnr. 53, und vom 12. Dezember 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-319/93, C-40/94 und C-224/94, Dijkstra u. a., Slg. 1995, I-4471, Randnr. 36).

66 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin fällt aber eine solche Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den nationalen Gerichten nicht in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 17. Diese Verordnung regelt nur die Beziehungen zwischen der Kommission und den Behörden der Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 88 des Vertrages, die Befugnisse ausüben, die parallel zu denen der Kommission sind. Nach einer gefestigten Rechtsprechung erfasst nämlich der Begriff der Behörden der Mitgliedstaaten im Sinne dieser Verordnung nicht die nationalen Gerichte, die die Artikel 85 und 86 des Vertrages aufgrund von deren unmittelbarer Wirkung anwenden (vgl. insoweit Urteil BRT, a. a. O., Randnrn. 15 bis 20, sowie die Urteile vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 37/79, Marty, Slg. 1980, 2481, Randnr. 13, und vom 30. April 1986 in den Rechtssachen 209/84 bis 213/84, Asjes, Slg. 1986, 1425, Randnrn. 55 f.). Folglich kann Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 nicht dahin ausgelegt werden, daß er die Kommission verpflichtet, den Unternehmen die Vorlage von Schriftstücken des Verwaltungsverfahrens in einem nationalen Gerichtsverfahren zu verbieten.

67 Würde diese Bestimmung, nach der die Kommission und die Behörden der Mitgliedstaaten die im Verwaltungsverfahren erlangten Kenntnisse nur zu dem mit der Auskunft oder Nachprüfung verfolgten Zweck verwerten dürfen, entsprechend dem Vorschlag der Klägerin so ausgelegt, daß sie jede Verwertung der erlangten Kenntnisse durch ein nationales Gericht verbietet, so würde dies jedenfalls nicht nur dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit widersprechen, sondern auch die Rechte einzelner beeinträchtigen, die durch die unmittelbare Wirkung der Artikel 85 Absatz 1 und 86 des Vertrages in den Beziehungen zwischen einzelnen unmittelbar in deren Person entstehen und die die Gerichte der Mitgliedstaaten zu wahren haben (Urteil BRT, a. a. O., Randnr. 16).

68 Ein solches Verbot würde zwar dem Schutz der Unternehmen dienen, die ein Interesse daran haben, daß die in dem fraglichen Verwaltungsverfahren der Kommission übermittelten vertraulichen Informationen und insbesondere Geschäftsgeheimnisse nicht weitergegeben werden. Doch kann das Erfordernis eines solchen Schutzes nicht höher bewertet werden als das Recht der Unternehmen, die diese Informationen besitzen, ihren Standpunkt in einem nationalen Gerichtsverfahren zu verteidigen.

69 Überdies ist ein solches Verbot für den Schutz der vertraulichen Daten und der Geschäftsgeheimnisse nicht unerläßlich. Werden diese Schriftstücke des Verwaltungsverfahrens in einem nationalen Verfahren vorgelegt, so ist nämlich zu erwarten, daß die nationalen Gerichte den Schutz der vertraulichen Informationen, insbesondere der Geschäftsgeheimnisse, gewährleisten, da sie, um entsprechend dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Grundsatz der Zusammenarbeit die volle Wirksamkeit der Gemeinschaftsnormen sicherzustellen, die den einzelnen durch diese Normen verliehenen Rechte zu schützen haben (vgl. insbesondere Urteil vom 19. Juni 1990 in der Rechtssache C-213/89, Factortame u. a., Slg. 1990, I-2433, Randnrn. 18 bis 21).

70 Dieses Ergebnis widerspricht dem Urteil ÄB, auf das sich die Klägerin beruft, nicht. Der Gerichtshof hat in diesem Urteil nämlich als Prämisse zugrunde gelegt, daß die Verordnung Nr. 17 insbesondere die Voraussetzungen betrifft, unter denen die nationalen Behörden in einer Weise tätig werden können, daß sie die von der Kommission betriebenen Verfahren nicht behindern, sondern vielmehr die Wirksamkeit dieser Verfahren unter Beachtung der Rechte der Betroffenen sicherstellen (Randnr. 31). In Anwendung dieser allgemeinen Regel hat er sodann entschieden (Randnr. 37), daß die Behörden der Mitgliedstaaten als rechtmässige Besitzer der von der Kommission gesammelten Auskünfte gehalten sind, gemäß Artikel 20 der Verordnung Nr. 17 das Berufsgeheimnis zu wahren. Diese Behörden dürfen diese Informationen nicht als Beweismittel, sondern nur als Verdachtsgründe verwerten, die die Einleitung eines nationalen Verfahrens rechtfertigen (Randnrn. 42 f.). Auch wenn sich der Gerichtshof im Tenor dieses Urteils sowie in mehreren Randnummern der Begründung, die die Verpflichtung dieser nationalen Behörden zur Wahrung des Berufsgeheimnisses betreffen, auf die Mitgliedstaaten bezieht, kann dies nicht so ausgelegt werden, als habe er damit den nationalen Gerichten dieselben Beschränkungen auferlegen wollen, wie sie für die Verwaltungsbehörden gelten. Eine solche weite Auslegung ginge über den Wortlaut des Urteils hinaus, das, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, allein die Beziehungen zwischen der Kommission und den Behörden der Mitgliedstaaten betrifft, deren Aufgaben denen der Kommission im Bereich des Wettbewerbs entsprechen.

71 Zudem ist auch das Vorbringen der Klägerin nicht begründet, die angefochtene Entscheidung, mit der den Unternehmen erlaubt werde, die im Verwaltungsverfahren gesammelten Informationen vor den nationalen Gerichten zu verwerten, verstosse gegen die Verteidigungsrechte und gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, der für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Unternehmen maßgeblich sei (vgl. Randnr. 56, am Ende).

72 Was die Verteidigungsrechte anbelangt, die der Klägerin in nationalen Verfahren zustehen, kann die Vorlage von Schriftstücken mit den genannten Informationen durch eine der Parteien eines solchen Verfahrens zwar die Stellung der betroffenen Unternehmen schwächen; doch ist es Sache des nationalen Gerichts, den Schutz der Verteidigungsrechte dieser Unternehmen auf der Grundlage der innerstaatlichen Verfahrensvorschriften zu gewährleisten. Insoweit kann das nationale Gericht z. B. in einem Fall wie dem vorliegenden insbesondere berücksichtigen, daß die von der Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vertretene Auffassung vorläufiger Natur ist und daß das nationale Verfahren bis zu einer endgültigen Stellungnahme der Kommission ausgesetzt werden kann. Die angebliche Beeinträchtigung durch die Vorlage bestimmter Schriftstücke bei den nationalen Gerichten kann der Kommission also nicht als Rechtfertigung dienen, eine solche Vorlage einfach zu verbieten.

73 Ebensowenig beeinträchtigt die Vorlage der fraglichen Schriftstücke die Verteidigungsrechte der Klägerin im Verwaltungsverfahren. Der von der Klägerin angeführte Vertrauensschutz bezieht sich ° u. a. nach dem von ihr angeführten Urteil ÄB ° ebensosehr auf das Recht der Unternehmen, im Rahmen der Untersuchungen im Bereich des Wettbewerbs bezueglich der von der Kommission verfolgten Ziele informiert und gehört zu werden, wie auf das Recht, daß die... gesammelten Informationen später nicht ausserhalb des rechtlichen Rahmens des Auskunftsverlangens verwendet werden (Urteil ÄB, a. a. O., Randnr. 36). Die Übermittlung der fraglichen Schriftstücke, insbesondere der Mitteilung der Beschwerdepunkte, an die nationalen Gerichte wirkt sich aber im Verwaltungsverfahren nicht aus, da dadurch den betroffenen Unternehmen nicht das Recht genommen wird, von der Kommission bezueglich aller tatsächlichen und rechtlichen Angaben, die in diesen Schriftstücken enthalten sind, informiert und gehört zu werden. Ausserdem können diesen Gerichten, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, die Beschränkungen, die die Verordnung Nr. 17 in bezug auf die Verwertung der von der Kommission erlangten Kenntnisse vorsieht, nicht auferlegt werden, da die Verordnung Nr. 17 im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den nationalen Gerichten nicht gilt.

74 Schließlich ist das Vorbringen der Klägerin unbegründet, die Entscheidung stehe in Widerspruch zu der erwähnten Bekanntmachung über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der Mitgliedstaaten, mit dem sie unter einem anderen Gesichtspunkt einen angeblichen Verstoß gegen Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 dartun will.

75 In dem Abschnitt dieser Bekanntmachung, der die Überschrift Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und der Kommission trägt, hat die Kommission einleitend anerkannt, daß sie nach Artikel 5 des EWG-Vertrags [in der Auslegung durch den Beschluß Zwartveld u. a. und das Urteil Delimitis, a. a. O.] gehalten ist, mit den Justizbehörden der Mitgliedstaaten, die für die Anwendung und Einhaltung des Gemeinschaftsrechts in der nationalen Rechtsordnung zu sorgen haben, loyal zusammenzuarbeiten (Nr. 33). Sie hat daher allgemeine Angaben darüber gemacht, wie sie ihrer Verpflichtung zur Zusammenarbeit nachkommen wird, und insbesondere darüber, welche Auskünfte sie den nationalen Gerichten zu geben gedenkt. In der von der Klägerin angeführten Nummer 42 dieser Bekanntmachung hat die Beklagte insbesondere erläutert, daß sie unter Wahrung der Grundsätze der gerichtlichen Neutralität und Objektivität, die den nationalen Gerichtsverfahren zugrunde liegen, nur solchen Auskunftsersuchen nachkommen [wird], die ihr entweder unmittelbar von dem nationalen Richter zugehen oder die von den Parteien an sie herangetragen werden.

76 Folglich ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Bekanntmachung, daß sich die Kommission nicht dazu verpflichtet hat, den am Verwaltungsverfahren beteiligten Unternehmen zu verbieten, die in diesem Verfahren erlangten Schriftstücke den nationalen Gerichten vorzulegen; sie wollte vielmehr nur klarstellen, unter welchen Voraussetzungen sie den etwa von den Gerichten oder von einer der Parteien des nationalen Verfahrens gestellten Auskunftsersuchen nachkommen würde.

77 Nach alledem ist die erste Rüge im Rahmen des ersten Klagegrundes unbegründet.

Zur zweiten Rüge im Rahmen des ersten Klagegrundes: Verstoß gegen Artikel 214 des Vertrages und Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17

° Vorbringen der Parteien

78 Mit dieser zweiten Rüge macht die Klägerin geltend, daß die Kommission, indem sie die Vorlage der Mitteilung der Beschwerdepunkte beim Gerechtshof Amsterdam zugelassen habe, gegen Artikel 214 des Vertrages und Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 verstossen habe, da das fragliche Schriftstück Passagen enthalte, die sowohl von ihr als auch von der Kommission als vertraulich angesehen worden seien.

79 Das in Artikel 214 des Vertrages und Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 vorgesehene Verbot erfasse jede Weitergabe ausserhalb des Rahmens des bei der Kommission anhängigen Kartellverfahrens und folglich auch die Übermittlung von unter das Berufsgeheimnis fallenden Informationen an nationale Gerichte (Urteil Delimitis, a. a. O., Randnr. 53, und Bekanntmachung über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der Mitgliedstaaten). Folglich sei die Beklagte gehalten gewesen, die Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte und des Anhörungsprotokolls an NUON und Mega Limburg mit der (in ihrem Schreiben vom 4. Oktober 1993 tatsächlich enthaltenen) Auflage zu verbinden, diese Schriftstücke nicht in nationalen Gerichtsverfahren zu verwerten und sie Dritten nicht unmittelbar oder mittelbar zugänglich zu machen. Ansonsten hätte sie entsprechend dem Urteil AKZO Chemie/Kommission (a. a. O.) vor dieser Übermittlung alle Banken, die angegeben hätten, daß die von ihnen erteilten Informationen Geschäftsgeheimnisse enthielten, anhören müssen.

80 Die Kommission antwortet, daß Artikel 214 des Vertrages und Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 nur die Informationen beträfen, die ihrer Natur nach unter das Berufsgeheimnis fielen. Wie der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache AKZO Chemie/Kommission (a. a. O.) vorgetragen habe, müssten diese Informationen für das Unternehmen von einigem Gewicht sein und dürften aussenstehenden Dritten nicht ohne Nachteile für das Unternehmen zugänglich gemacht werden können.

81 Im vorliegenden Fall sei keine Weitergabe erfolgt, die zu solchen Nachteilen geführt hätte. Die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sei im vorliegenden Fall eingeschränkt, da es sich nicht um die Vorlage eines Schriftstücks in einem nationalen Verfahren, sondern um die Übermittlung bestimmter Informationen an dritte Firmen handle, die gemäß Artikel 19 der Verordnung Nr. 17 Anspruch auf Anhörung hätten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil AKZO Chemie/Kommission, a. a. O., Randnr. 27) könne die Kommission in einem solchen Fall bestimmte unter das Berufsgeheimnis fallende Auskünfte weiterleiten, soweit dies für den ordnungsgemässen Ablauf der Untersuchung erforderlich ist. Somit liege kein Verstoß gegen Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und Artikel 214 des Vertrages vor. Die spätere Vorlage der Mitteilung der Beschwerdepunkte durch NUON und Mega Limburg im nationalen Gerichtsverfahren betreffe das nationale Gericht und nicht die Kommission, die sie weder verhindern noch erlauben könne. Die Zulässigkeit einer solchen Vorlage beurteile sich allein nach nationalem Recht. Jedenfalls sei keine Preisgabe im Sinne des Artikels 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 erfolgt, da dieses Schriftstück im vorliegenden Fall in einem Gerichtsverfahren vorgelegt worden sei, in dem alle Parteien über das Schriftstück verfügt hätten.

82 Ausserdem werfe die Klägerin der Kommission nicht nur eine Verletzung des Berufsgeheimnisses im Sinne der geltend gemachten Bestimmungen vor, sondern auch einen Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen. Die Beklagte hält dem entgegen, daß die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte enthaltenen Geschäftsgeheimnisse, wenn es solche überhaupt gebe, ihren Schutz eingebüsst hätten, als sie durch die Übermittlung dieses Schriftstücks an NUON und Mega Limburg offenbart worden seien. Hilfsweise macht sie geltend, daß in der an NUON und Mega Limburg übermittelten Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte überhaupt keine Geschäftsgeheimnisse enthalten gewesen seien, da sie die Anhänge dieser Mitteilung nicht umfasst habe.

83 Die Klägerin erwidert darauf erstens, sie brauche im vorliegenden Fall keinen Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen geltend zu machen. Die Kommission habe selbst anerkannt, daß in der Mitteilung der Beschwerdepunkte unter ihr Berufsgeheimnis fallende vertrauliche Informationen enthalten seien. Zweitens seien dadurch, daß die Mitteilung der Beschwerdepunkte im Jahr 1993 an die betroffenen Unternehmen übermittelt worden sei, was zu einer beschränkten, nicht aber allgemeinen Preisgabe der darin enthaltenen Informationen geführt habe, diese Informationen nicht endgültig des Schutzes beraubt worden, der ihnen aufgrund des Berufsgeheimnisses zukomme. Daher stelle die Übermittlung dieser Informationen an die nationalen Gerichte im Jahr 1994 einen Verstoß gegen das Berufsgeheimnis dar.

° Würdigung durch das Gericht

84 Mit dieser zweiten Rüge im Rahmen des ersten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, daß die Kommission dadurch, daß sie NUON und Mega Limburg nicht verboten habe, dem Gerechtshof Amsterdam die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 14. Juni 1993 und das Protokoll der Anhörung vom 28. Oktober 1993 vorzulegen, gegen Artikel 214 des Vertrages und Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 verstossen habe. Die Kommission macht dagegen geltend, daß sie weder das Berufsgeheimnis verletzt noch Geschäftsgeheimnisse der Klägerin preisgegeben habe, da die Bestimmungen, auf die sich die Klägerin stütze, im vorliegenden Fall nicht anwendbar seien und die fraglichen Schriftstücke ausserdem keinerlei Geschäftsgeheimnisse von wirtschaftlicher Bedeutung enthielten.

85 Im Hinblick auf die Entscheidung über diese zweite Rüge sind zunächst die im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen über das Berufsgeheimnis in Erinnerung zu rufen, an das die Kommission im Rahmen des Verfahrens zur Anwendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsvorschriften gebunden ist. Artikel 214 EG-Vertrag lautet: Die Mitglieder der Organe der Gemeinschaft, die Mitglieder der Ausschüsse sowie die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente. Ausserdem bestimmt Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17: Die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie ihre Beamten und sonstigen Bediensteten sind verpflichtet, Kenntnisse nicht preiszugeben, die sie bei Anwendung dieser Verordnung erlangt haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen; die Artikel 19 und 21 [die die Anhörung Beteiligter und Dritter und die Veröffentlichung von Entscheidungen betreffen] bleiben unberührt.

86 Die unter das Berufsgeheimnis fallenden Auskünfte können vertrauliche Auskünfte und Geschäftsgeheimnisse sein. Artikel 214 des Vertrages gilt nämlich für alle Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen. Er erfasst insbesondere Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente. Er bezieht sich also ausdrücklich auf Auskünfte, die wegen ihres Inhalts grundsätzlich zu den Geschäftsgeheimnissen im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil AKZO Chemie/Kommission, a. a. O.) gehören.

87 Geschäftsgeheimnisse sind Informationen, durch deren Preisgabe die Interessen des Auskunftgebers nicht nur dann, wenn sie an die Öffentlichkeit erfolgt, sondern auch bei blosser Weitergabe an einen Dritten schwer beeinträchtigt werden können. Nach ständiger Rechtsprechung müssen Geschäftsgeheimnisse, die in den Artikeln 19 Absatz 3 und 21 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 ausdrücklich genannt sind, aufgrund eines allgemeinen Grundsatzes, der in den Verfahrensvorschriften des Wettbewerbsrechts zum Ausdruck kommt, besonders weitgehend geschützt werden (vgl. insbesondere Urteil AKZO Chemie/Kommission, a. a. O., Randnrn. 28 f.). Stellt die Kommission also im Einzelfall fest, daß die Schriftstücke, die an Dritte übermittelt werden sollen, Geschäftsgeheimnisse enthalten, hat sie diese Übermittlung einem angemessenen Verfahren zu unterziehen, um das berechtigte Interesse der betroffenen Unternehmen an der Nichtpreisgabe ihrer Geschäftsgeheimnisse zu wahren.

88 Im vorliegenden Fall haben die Klägerin und die anderen betroffenen Banken wiederholt darauf aufmerksam gemacht, daß in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse enthalten seien. Vor allem hatte die NVB mit Schreiben vom 27. Oktober 1993 an die Kommission und in der Anhörung vom 28. Oktober 1993 gegen die Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte an NUON und Mega Limburg protestiert und insbesondere geltend gemacht, daß diese Mitteilung Geschäftsgeheimnisse enthalte und daß ein solches Schriftstück also nicht in seiner vollständigen Fassung an dritte Firmen übermittelt werden dürfe. Nachdem die Kommission mit Schreiben vom 23. September 1994 alle Hindernisse für eine Vorlage dieses Schriftstücks bei Gericht durch NUON und Mega Limburg aus dem Weg geräumt hatte, hatte die Klägerin die Kommission überdies zur Rücknahme dieser Entscheidung aufgefordert und darauf hingewiesen, daß die Mitteilung der Beschwerdepunkte auf Informationen beruhe, die von der NVB und ihr selbst ausdrücklich als Geschäftsgeheimnisse eingestuft worden seien. Die Kommission ist dagegen der Auffassung, daß die Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte, die sie an NUON und Mega Limburg übermittelt habe, keine Geschäftsgeheimnisse enthalte, da die Anhänge entfernt worden seien. Im übrigen übermittelte sie dieses Schriftstück trotz der Proteste der Klägerin und der NVB an NUON und Mega Limburg. Danach unterrichtete sie die betroffenen Banken nicht über den Umstand, daß die beiden genannten Firmen bei ihr beantragt hatten, dieses Schriftstück in einem nationalen Verfahren vorlegen zu dürfen, und schließlich brachte sie ihnen ihre dem Antrag stattgebende Antwort erst zur Kenntnis, nachdem sie die angefochtene Entscheidung NUON und Mega Limburg schon bekanntgegeben hatte.

89 Im Hinblick auf die Frage, ob das Verhalten der Kommission in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Geschäftsgeheimnisses darstellt, wie die Klägerin geltend macht, ist festzustellen, daß Artikel 214 des Vertrages und Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 die Kommission nicht verpflichten, dritten Firmen zu verbieten, vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse enthaltende Schriftstücke, die sie in dem bei der Kommission anhängigen Verfahren erhalten haben, in einem nationalen Gerichtsverfahren vorzulegen. Diese Bestimmungen hindern zwar die Firmen an der Weitergabe dieser Schriftstücke an Dritte, untersagen aber nicht ihre Übermittlung an nationale Gerichte. Zum einen ist nämlich Artikel 20 Absatz 2 im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da jede Form der unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den nationalen Gerichten, wie bereits ausgeführt, nicht in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 17 fällt. Zum anderen kann Artikel 214 des Vertrages, der den Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft verbietet, vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse Dritten zugänglich zu machen, nicht dahin ausgelegt werden, daß die Kommission aufgrund ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gehalten wäre, den Firmen zu verbieten, Schriftstücke, die sie im Verwaltungsverfahren erhalten haben, bei den nationalen Gerichten vorzulegen. Eine solche Auslegung würde die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und den Gemeinschaftsorganen, wie Artikel 5 des Vertrages sie vorsieht, gefährden und vor allem das Recht der Wirtschaftsteilnehmer auf einen wirksamen Rechtsschutz beeinträchtigen. Genauer gesagt würde sie in einem Fall wie dem vorliegenden bestimmte Unternehmen hinsichtlich der ihnen aufgrund der unmittelbaren Wirkung der Artikel 85 und 86 des Vertrages zustehenden Rechte des Schutzes durch die nationalen Gerichte berauben.

90 Die Kommission darf jedoch durch ihr Angebot der Zusammenarbeit mit den nationalen Gerichten die Garantien, die den einzelnen durch die Gemeinschaftsvorschriften über das Berufsgeheimnis gegeben werden, auf keinen Fall einschränken (vgl. Urteil Delimitis, a. a. O., Randnr. 53). Wenn ein Unternehmen bei der Kommission beantragt, von der Möglichkeit, den nationalen Gerichten vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse enthaltende Schriftstücke vorzulegen, Gebrauch machen zu dürfen, so hat die Kommission zur Wahrung dieser Garantien alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, damit das Recht der betroffenen Unternehmen auf Schutz dieser Informationen durch und während der Übermittlung dieser Schriftstücke an das nationale Gericht nicht beeinträchtigt wird. Diese Vorkehrungen können insbesondere darin bestehen, daß das nationale Gericht auf die Schriftstücke oder die Passagen hingewiesen wird, die vertrauliche Informationen oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. Wie bereits festgestellt, ist es dann Sache des nationalen Gerichts, den Schutz der Vertraulichkeit der betreffenden Informationen oder der Geschäftsgeheimnisse zu gewährleisten.

91 Insbesondere in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die betroffenen Unternehmen im Verwaltungsverfahren auf das Vorhandensein von Geschäftsgeheimnissen hingewiesen haben, muß die Kommission entsprechend der allgemeinen, im Urteil AKZO Chemie/Kommission (a. a. O.) aufgestellten Regel diesen Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Sie muß es ihnen insbesondere ermöglichen, die Passagen der Schriftstücke, durch deren Übermittlung an das nationale Gericht ohne jede Vorkehrung ihnen ein Schaden entstehen könnte, sowie die Art und den Umfang dieses Schadens anzugeben.

92 Aus alldem ergibt sich, daß die Kommission entgegen der Ansicht der Klägerin im Verfahren zur Anwendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsvorschriften grundsätzlich nicht gegen Artikel 214 des Vertrages verstösst, wenn sie die Übermittlung von vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse enthaltenden Schriftstücken an nationale Gerichte nicht verbietet. Sie verletzt ihre Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses nur, wenn sie die Übermittlung solcher Schriftstücke an die nationalen Gerichte zulässt, ohne die notwendigen Vorkehrungen gegebenenfalls auch verfahrensmässiger Art zu treffen, um die eventuelle Vertraulichkeit der betreffenden Informationen oder etwaige Geschäftsgeheimnisse zu schützen.

93 In bestimmten Fällen ist es jedoch möglich, daß der Schutz Dritter sowie der Gemeinschaften selbst dann nicht voll gewährleistet werden könnte, wenn die Kommission alle genannten Vorkehrungen treffen würde. In diesen aussergewöhnlichen Fällen kann die Kommission nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Übermittlung von Schriftstücken an die nationalen Gerichte ablehnen. Eine solche Ablehnung ist nur gerechtfertigt, wenn sie die einzige geeignete Maßnahme zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte Dritter , der grundsätzlich Sache der nationalen Gerichte ist, darstellt, oder wenn durch das Bekanntwerden der in diesen Schriftstücken enthaltenen Informationen die Funktionsfähigkeit und die Unabhängigkeit der Gemeinschaften beeinträchtigt werden könnten , was dagegen ausschließlich der Beurteilung durch die betroffenen Gemeinschaftsorgane unterliegt (vgl. insoweit Beschluß des Gerichtshofes vom 6. Dezember 1990 in der Rechtssache C-2/88 Imm., Zwartveld u. a., Slg. 1990, I-4405, Randnrn. 10 f., sowie Urteil des Gerichtshofes vom 7. November 1985 in der Rechtssache 145/83, Adams/Kommission, Slg. 1985, 3539, Randnrn. 43 f.).

94 Im vorliegenden Fall, in dem die am Verwaltungsverfahren beteiligten Banken wiederholt gegen eine etwaige Weitergabe der insbesondere in der Mitteilung der Beschwerdepunkte enthaltenen Informationen Widerspruch erhoben haben, ist festzustellen, daß die Kommission, auch wenn sie das Vorhandensein von Geschäftsgeheimnissen in den streitigen Schriftstücken bestritt, den Standpunkt dieser Unternehmen zur Vorlage dieser Schriftstücke bei Gericht aufmerksam hätte prüfen und alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Interesses dieser Unternehmen an der Nichtweitergabe der darin enthaltenen Informationen hätte treffen müssen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, daß die Kommission die Mitteilung der Beschwerdepunkte im Verwaltungsverfahren an NUON und Mega Limburg übermittelt hatte, ohne den betroffenen Unternehmen und insbesondere der Klägerin Gelegenheit zu geben, sich zum Vorhandensein von Geschäftsgeheimnissen in diesem Schriftstück zu äussern (entgegen dem Urteil AKZO Chemie/Kommission, a. a. O., Randnr. 29), und daß die NVB im Verwaltungsverfahren auf das Vorhandensein solcher Geheimnisse hingewiesen hatte, nachdem sie von der Übermittlung der Mitteilung der Beschwerdepunkte an die genannten Unternehmen erfahren hatte. Unter diesen Umständen hätte die Kommission die von diesem Schriftstück betroffenen Banken über das Ersuchen der NUON und Mega Limburg unterrichten müssen, die Mitteilung der Beschwerdepunkte und das Anhörungsprotokoll in den nationalen Gerichtsverfahren vorlegen zu dürfen. Überdies hätte sie diesen Banken unter Beachtung ihrer etwaigen Stellungnahmen zum Vorhandensein von Geschäftsgeheimnissen in diesen Schriftstücken unverzueglich eine ordnungsgemäß begründete Entscheidung bekanntgeben müssen.

95 Da die Kommission bereits bei der Übermittlung der Mitteilung der Beschwerdepunkte und des Anhörungsprotokolls an dritte Firmen das vom Gerichtshof im Urteil AKZO Chemie/Kommission (a. a. O.) genannte Verfahren hätte einhalten müssen, dies aber nicht getan hat, war sie auch und erst recht später, nachdem einige dieser Firmen bei ihr eine Erlaubnis zur Vorlage dieser Schriftstücke in nationalen Gerichtsverfahren beantragt hatten, gehalten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um jede Gefahr einer Preisgabe der etwa in diesen Schriftstücken enthaltenen Geschäftsgeheimnisse auszuschließen. Aus der Akte geht jedoch hervor, daß die Beklagte die Klägerin über diesen Antrag von NUON und Mega Limburg nicht unterrichtet hat und ihr die dem Antrag stattgebende Antwort erst vier Tage nach deren Übermittlung an diese Untrnehmen zur Kenntnis gebracht hat.

96 Folglich hat die Kommission im vorliegenden Fall ihre Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verletzt, weil sie der Klägerin keine Gelegenheit gab, sich zur Vorlage der streitigen Schriftstücke bei Gericht zu äussern, und weil sie nicht die erforderlichen Maßnahmen erließ, um die Vertraulichkeit der betreffenden Informationen oder die Geschäftsgeheimnisse zu schützen, um deren Schutz die betroffenen Banken aber ersucht hatten.

97 Die zweite Rüge im Rahmen des ersten Klagegrundes ist daher begründet.

98 Unter diesen Umständen ist die Entscheidung der Kommission, die in dem Schreiben vom 23. September 1994 enthalten ist und durch das Schreiben vom 3./4. Oktober 1994 bestätigt wurde, für nichtig zu erklären, ohne daß über die anderen Klagegründe entschieden zu werden brauchte.

Kostenentscheidung:

Kosten

99 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist und die Klägerin einen entsprechenden Antrag gestellt hat, sind die Kosten der Beklagten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Erste erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung der Kommission, die in deren Schreiben vom 23. September 1994 an die NUON Veluwse Nutsbedrijven NV und die Maatschappij voor Elektriciteit en Gas Limburg NV und vom 3./4. Oktober 1994 an den Anwalt der Postbank NV enthalten ist, wird für nichtig erklärt.

2. Die Kommission trägt die Kosten.

Ende der Entscheidung

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