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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 14.05.1998
Aktenzeichen: T-354/94
Rechtsgebiete: EGV, Entscheidung 94/601/EG


Vorschriften:

EGV Art. 85 Abs. 1
Entscheidung 94/601/EG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

8 Daß sich ein Unternehmen, das im Anschluß an Auskunftsverlangen, die gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 an mehrere seiner Tochtergesellschaften gerichtet wurden, mitteilt, daß es den gesamten Konzern vertrete, und auch im Verwaltungsverfahren vor der Kommission eine mehrdeutige Haltung beibehält und das als Adressat der Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission beschließt, zur ausdrücklichen Behauptung der Kommission, daß es für das wettbewerbswidrige Verhalten seiner Tochtergesellschaften verantwortlich sei, nicht Stellung zu nehmen, gegenüber der abschließenden Entscheidung der Kommission darauf beruft, nicht der richtige Adressat der Entscheidung zu sein, ist auch dann zulässig, wenn die Kommission es aufgrund seiner Haltung als den richtigen Adressaten ansehen durfte. Das ausdrückliche oder stillschweigende Eingeständnis tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte durch ein Unternehmen während des Verwaltungsverfahrens vor der Kommission kann nämlich zwar ein Beweismittel bei der Beurteilung der Begründetheit einer Klage darstellen; es kann jedoch nicht die Ausübung des Rechts, gemäß Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages vor dem Gericht Klage zu erheben, als solche einschränken. Mangels einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage würde eine solche Einschränkung gegen die tragenden Grundsätze der Rechtmässigkeit und der Wahrung der Verteidigungsrechte verstossen. 9 Die Begründung einer beschwerenden Entscheidung muß eine wirksame Überprüfung ihrer Rechtmässigkeit ermöglichen und dem Betroffenen die erforderlichen Hinweise geben, anhand deren er erkennen kann, ob die Entscheidung zutreffend begründet ist. Ob eine Begründung ausreicht, ist anhand der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Inhalts der Maßnahme, der Art der vorgetragenen Gründe und des Interesses zu beurteilen, das die Adressaten an Erläuterungen haben können. Um diese Funktionen zu erfuellen, muß eine ausreichende Begründung die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, klar und unzweideutig wiedergeben. Betrifft eine Entscheidung über die Anwendung von Artikel 85 oder 86 des Vertrages mehrere Adressaten und stellt sich die Frage, wem die Zuwiderhandlung zuzurechnen ist, so muß sie in bezug auf jeden Adressaten ausreichend begründet sein, insbesondere aber in bezug auf diejenigen, denen die Zuwiderhandlung in der Entscheidung zur Last gelegt wird. 10 Der Umstand, daß eine Tochtergesellschaft eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, schließt noch nicht aus, daß ihr Verhalten der Muttergesellschaft zugerechnet werden kann; dies gilt insbesondere dann, wenn die Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt. Eine 100%ige Tochtergesellschaft befolgt zwangsläufig die Politik, die von denselben satzungsmässigen Organen festgelegt wird wie die Politik ihrer Muttergesellschaft. Wurde die von einer 100%igen Tochtergesellschaft begangene Zuwiderhandlung ihrer Muttergesellschaft zu Recht zugerechnet, so darf die Kommission der Muttergesellschaft auch das Verhalten anderer Tochtergesellschaften zurechnen, die an derselben Zuwiderhandlung beteiligt waren und die sie kontrolliert, wenn ihr deren wettbewerbswidriges Verhalten bekannt sein musste. 11 Die Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 kann das Verbot umfassen, bestimmte Tätigkeiten, Praktiken oder Sachverhalte fortzuführen oder fortdauern zu lassen, deren Rechtswidrigkeit festgestellt worden ist, aber auch das Verbot, sich künftig ähnlich zu verhalten. Da die Anwendung dieser Bestimmung der festgestellten Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln angepasst sein muß, ist die Kommission ausserdem befugt, den Umfang der Verpflichtungen anzugeben, die die betroffenen Unternehmen erfuellen müssen, damit die Zuwiderhandlung abgestellt wird. Derartige den Unternehmen auferlegte Verpflichtungen dürfen jedoch nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des angestrebten Zieles - Wiederherstellung der Legalität im Hinblick auf die verletzten Vorschriften - angemessen und erforderlich ist. Ein Verbot, das den Austausch rein statistischer Informationen, die nicht den Charakter individueller oder individualisierbarer Informationen haben, verhindern soll, erfuellt nicht die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17, sofern aus der Entscheidung nicht hervorgeht, daß die Kommission den fraglichen Austausch als solchen als Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages angesehen hat, denn die blosse Tatsache, daß ein System des Austauschs statistischer Informationen zu wettbewerbswidrigen Zwecken verwendet werden kann, führt nicht zu seiner Unvereinbarkeit mit dieser Vorschrift; vielmehr sind unter derartigen Umständen seine konkreten wettbewerbswidrigen Auswirkungen zu bestimmen. 12 Die Pflicht zur Begründung von Einzelfallentscheidungen hat den Zweck, dem Gemeinschaftsrichter die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmässigkeit hin zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, daß er erkennen kann, ob die Entscheidung zutreffend begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht; dabei hängt der Umfang der Begründungspflicht von der Art des fraglichen Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde. Handelt es sich um eine Entscheidung, mit der gegen mehrere Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft Geldbussen festgesetzt werden, so ist bei der Bestimmung des Umfangs der Begründungspflicht insbesondere zu berücksichtigen, daß die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln ist, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbussen gehören, ohne daß es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten. Ausserdem verfügt die Kommission bei der Festlegung der Höhe der einzelnen Geldbussen über ein Ermessen und ist nicht verpflichtet, insoweit eine genaue mathematische Formel anzuwenden. Schließlich muß die Begründung einer Entscheidung in der Entscheidung selbst enthalten sein; nachträgliche Erläuterungen der Kommission können nur unter aussergewöhnlichen Umständen berücksichtigt werden. Wenn die Kommission in einer Entscheidung eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln feststellt und gegen die daran beteiligten Unternehmen Geldbussen verhängt und wenn sie systematisch bestimmte Grundelemente bei der Festlegung der Höhe der Geldbussen heranzieht, muß sie diese Elemente in der Entscheidung selbst angeben, um es deren Adressaten zu ermöglichen, die Richtigkeit der Höhe der Geldbusse zu überprüfen und festzustellen, ob eine Diskriminierung vorliegt. 13 Bei der Bestimmung der Höhe der wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft festzusetzenden Geldbusse ist die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbussen gehören, ohne daß es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten. Insoweit zeigt die Einführung eines Programms zur Befolgung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft zwar, daß das fragliche Unternehmen gewillt ist, künftige Zuwiderhandlungen zu verhindern, und stellt somit einen Faktor dar, der der Kommission die Erfuellung ihrer Aufgabe erleichtert, die u. a. darin besteht, im Bereich des Wettbewerbs die im Vertrag verankerten Grundsätze anzuwenden und die Unternehmen entsprechend anzuleiten; die blosse Tatsache, daß die Kommission in ihrer früheren Entscheidungspraxis in einigen Fällen die Einführung eines Befolgungsprogramms als mildernden Umstand berücksichtigt hat, bedeutet jedoch nicht, daß sie verpflichtet wäre, in einem bestimmten Fall ebenso vorzugehen. 14 Die Kommission darf bei ihrer Beurteilung des allgemeinen Niveaus der Geldbussen der Tatsache Rechnung tragen, daß offenkundige Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft immer noch verhältnismässig häufig sind; es steht ihr daher frei, das Niveau der Geldbussen anzuheben, um deren abschreckende Wirkung zu verstärken. Folglich ist die Kommission dadurch, daß sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbussen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau innerhalb der in der Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen. Im übrigen kann die Kommission bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung die von den betreffenden Unternehmen zur Verschleierung der Absprache getroffenen Maßnahmen berücksichtigen. Schließlich kann die Kommission bei der Festlegung des allgemeinen Niveaus der Geldbussen u. a. die lange Dauer und die Offenkundigkeit einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages berücksichtigen, die trotz der Warnung begangen wurde, die die frühere Entscheidungspraxis der Kommission hätte darstellen müssen.


Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte erweiterte Kammer) vom 14. Mai 1998. - Stora Kopparbergs Bergslags AB gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag - Eingeständnis tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte während des Verwaltungsverfahrens - Auswirkungen - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Informationsaustausch - Anordnung - Geldbuße - Begründung - Mildernde Umstände. - Rechtssache T-354/94.

Parteien:

In der Rechtssache T-354/94

Stora Kopparbergs Bergslags AB mit Sitz in Falun (Schweden), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Lehr und A. Riesenkampff, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Currall und R. Lyal als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 94/601/EG der Kommission vom 13. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833 - Karton, ABl. L 243, S. 1)

erlässt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

(Erste erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie der Richter K. Lenaerts, J. Pirrung, M. Vilaras und N. J. Forwood,

Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Die vorliegende Rechtssache betrifft die Entscheidung 94/601/EG der Kommission vom 13. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833 - Karton, ABl. L 243, S. 1), die vor ihrer Veröffentlichung durch eine Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1994 (K[94] 2135 endg.) berichtigt wurde (im Folgenden: Entscheidung). In der Entscheidung wurden gegen 19 Kartonhersteller und -lieferanten aus der Gemeinschaft wegen Verstößen gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) Geldbußen festgesetzt.

2 Der verfügende Teil der Entscheidung lautet wie folgt:

"Artikel 1

Buchmann GmbH, Cascades S.A., Enso-Gutzeit Oy, Europa Carton AG, Finnboard - the Finnish Board Mills Association, Fiskeby Board AB, Gruber & Weber GmbH & Co. KG, Kartonfabriek "De Eendracht" NV (unter der Firma BPB de Eendracht handelnd), NV Koninklijke KNP BT NV (ehemals Koninklijke Nederlandse Papierfabrieken NV), Laakmann Karton GmbH & Co. KG, Mo Och Domsjö AB (MoDo), Mayr-Melnhof Gesellschaft mbH, Papeteries de Lancey S.A., Rena Kartonfabrik A/S, Sarrió SpA, SCA Holding Ltd (ehemals Reed Paper & Board (UK) Ltd), Stora Kopparbergs Bergslags AB, Enso Española S.A. (früher Tampella Española S.A.) und Moritz J. Weig GmbH & Co. KG haben gegen Artikel 85 Absatz 1 des EG-Vertrages verstoßen, indem sie sich

- im Falle von Buchmann und Rena von etwa März 1988 bis mindestens Ende 1990,

- im Falle von Enso Española von mindestens März 1988 bis mindestens Ende April 1991 und

- im Falle von Gruber & Weber von mindestens 1988 bis Ende 1990,

- in den [übrigen] Fällen von Mitte 1986 bis mindestens April 1991,

an einer seit Mitte 1986 bestehenden Vereinbarung und abgestimmten Verhaltensweise beteiligten, durch die die Kartonanbieter in der Gemeinschaft

- sich regelmäßig an einer Reihe geheimer und institutionalisierter Sitzungen zwecks Erörterung und Festlegung eines gemeinsamen Branchenplans zur Einschränkung des Wettbewerbs trafen;

- sich über regelmäßige Preiserhöhungen für jede Kartonsorte in jeder Landeswährung verständigten;

- gleichzeitige und einheitliche Preiserhöhungen für die gesamte Gemeinschaft planten und durchführten;

- sich vorbehaltlich gelegentlicher Änderungen über die Aufrechterhaltung konstanter Marktanteile der führenden Hersteller verständigten;

- in zunehmendem Maße ab Anfang 1990 abgestimmte Maßnahmen zur Kontrolle des Kartonangebots in der Gemeinschaft trafen, um die Durchsetzung der vorerwähnten abgestimmten Preiserhöhungen sicherzustellen;

- als Absicherung der vorgenannten Maßnahmen Geschäftsinformationen (über Lieferungen, Preise, Abstellzeiten, Auftragsbestände und Kapazitätsauslastung) austauschten.

...

Artikel 3

Gegen die nachstehenden Unternehmen werden für den in Artikel 1 festgestellten Verstoß folgende Geldbußen festgesetzt:

...

xvii) gegen Stora Kopparbergs Bergslags AB eine Geldbuße in Höhe von 11 250 000 ECU;

..."

3 Der Entscheidung zufolge geschah die Zuwiderhandlung im Rahmen einer aus mehreren Gruppen oder Ausschüssen bestehenden Organisation namens "Produktgruppe Karton" (im Folgenden: PG Karton).

4 Im Rahmen dieser Organisation sei Mitte 1986 ein Ausschuss namens "Presidents' Working Group" (PWG) eingesetzt worden, der aus hochrangigen Vertretern der (etwa acht) führenden Kartonlieferanten der Gemeinschaft bestanden habe.

5 Der PWG habe sich u. a. mit der Erörterung und Abstimmung der Märkte, Marktanteile, Preise und Kapazitäten beschäftigt. Er habe insbesondere umfassende Beschlüsse über die zeitliche Folge und die Höhe der von den Herstellern vorzunehmenden Preiserhöhungen gefasst.

6 Der PWG habe der "Präsidentenkonferenz" (PK) Bericht erstattet, an der (mehr oder weniger regelmäßig) fast alle Generaldirektoren der betreffenden Unternehmen teilgenommen hätten. Die PK habe im maßgeblichen Zeitraum zweimal pro Jahr getagt.

7 Ende 1987 sei das "Joint Marketing Committee" (JMC) eingesetzt worden. Die Hauptaufgabe des JMC habe darin bestanden, zum einen zu ermitteln, ob und, wenn ja, wie sich Preiserhöhungen durchsetzen ließen, und zum anderen die vom PWG beschlossenen Preisinitiativen nach Ländern und wichtigsten Kunden im Detail auszuarbeiten, um zu einem einheitlichen Preissystem in Europa zu gelangen.

8 Schließlich habe die "Wirtschaftliche Kommission" (WK) unter anderem die Preisentwicklung auf den nationalen Märkten und die Auftragslage erörtert und dem JMC oder - bis Ende 1987 - dessen Vorgänger, dem "Marketing Committee", über die Ergebnisse ihrer Arbeit berichtet. Die WK habe aus Vertriebs- und/oder Verkaufsleitern der meisten fraglichen Unternehmen bestanden und sei mehrmals pro Jahr zusammengetreten.

9 Aus der Entscheidung geht ferner hervor, dass die Tätigkeiten der PG Karton nach Ansicht der Kommission durch einen Informationsaustausch über die Treuhandgesellschaft FIDES mit Sitz in Zürich (Schweiz) unterstützt wurden. In der Entscheidung heißt es, die meisten Mitglieder der PG Karton hätten der FIDES regelmäßig Berichte über Auftragslage, Produktion, Verkäufe und Kapazitätsauslastung geliefert. Diese Berichte seien im Rahmen des FIDES-Systems bearbeitet worden, und die Teilnehmer hätten die zusammengefassten Daten erhalten.

10 Die Klägerin ist ein europäischer Kartonhersteller; sie erwarb mit Wirkung zum 1. Januar 1987 die Kopparfors AB (Tabelle 8 im Anhang der Entscheidung). 1990 erwarb sie den deutschen Papierkonzern Feldmühle-Nobel (im folgenden: FeNo-Konzern) über dessen Muttergesellschaft, die Feldmühle Nobel AG (im Folgenden: FeNo). Zum Zeitpunkt des Erwerbs gehörte zum FeNo-Konzern u. a. die Feldmühle AG, die zu dieser Zeit bereits Eigentümerin der Papeteries Béghin-Corbehem (im Folgenden: CBC) war.

11 Der Entscheidung zufolge haben sich Kopparfors, Feldmühle und CBC während des gesamten Zeitraums, der Gegenstand der Entscheidung ist, am Kartell beteiligt. Außerdem hätten Feldmühle und CBC an Sitzungen des PWG teilgenommen.

12 Weiter heißt es dort: "Das Kartongeschäft von "Kopparfors" und "Feldmühle" ist jetzt zusammengefasst und bildet den Geschäftsbereich Billerud von Stora" (Randnr. 11).

13 Randnummer 158 der Entscheidung lautet: "Stora übernimmt die Verantwortung für die Beteiligung ihrer Tochtergesellschaften Feldmühle, Kopparfors und CBC an den Wettbewerbsverstößen für den Zeitraum sowohl vor als auch nach deren Erwerb." Außerdem kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Klägerin aufgrund der Teilnahme von Feldmühle und CBC an den Sitzungen des PWG zu den "Anführern" des Kartells gehört habe und daher eine besondere Verantwortung trage.

14 Mit Klageschrift, die am 24. Oktober 1994 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Klägerin Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung, soweit sie sich auf sie bezieht, und, hilfsweise, auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der Geldbuße.

15 Mit Urteil vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-354/94 (Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, Slg. 1998, II-2111; im Folgenden: Urteil des Gerichts) erklärte das Gericht Artikel 2 der Entscheidung teilweise für nichtig und wies die Klage im Übrigen ab.

16 Mit Rechtsmittelschrift, die am 27. Juli 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes einging, legte die Klägerin gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts ein.

17 Die Klägerin stützte ihr Rechtsmittel auf drei Gründe.

18 Der erste Rechtsmittelgrund betraf die Verletzung der Artikel 85 EG-Vertrag und 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), sowie allgemeiner Grundsätze des Gemeinschaftsrechts. Im ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes machte die Klägerin geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es entschieden habe, dass ihr die von ihrer Tochtergesellschaft Kopparfors begangenen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 EG-Vertrag zuzurechnen seien, ohne zu berücksichtigen, dass die Kommission ihr eine tatsächliche Einflussnahme auf die Geschäftspolitik von Kopparfors nicht nachgewiesen habe. Im zweiten Teil des Rechtsmittelgrundes rügte sie einen Rechtsfehler, der darin bestehen soll, dass das Gericht ihr die von Feldmühle und CBC vor und nach deren Erwerb begangenen Zuwiderhandlungen zugerechnet habe, weil ihr deren Teilnahme an der Zuwiderhandlung nicht verborgen geblieben sein könne und sie nicht die geeigneten Maßnahmen getroffen habe, um die Fortsetzung der Zuwiderhandlung zu verhindern (Randnr. 83 des Urteils des Gerichts).

19 Der zweite Rechtsmittelgrund wurde aus einer unzureichenden Begründung hinsichtlich der Berechnung der Geldbuße abgeleitet.

20 Mit dem dritten Rechtsmittelgrund rügte die Klägerin, dass das Gericht dem Fehlen der behaupteten Auswirkungen auf die Preise zu Unrecht keinen Einfluss auf die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung beigemessen habe.

21 In seinem Urteil vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-286/98 P (Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, Slg. 2000, I-9925, im Folgenden: Urteil des Gerichtshofes) wies der Gerichtshof den zweiten und den dritten Rechtsmittelgrund sowie den ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurück.

22 Dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes gab er dagegen statt. Hierzu führte er aus:

"35 In Randnummer 81 des... Urteils [des Gerichts] heißt es, die Rechtsmittelführerin habe im April 1990 "Verträge über den Erwerb von etwa 75 % der Anteile am FeNo-Konzern [geschlossen], zu dem Feldmühle gehörte, wobei die tatsächliche Übertragung der Anteile allerdings erst im September 1990 erfolgte", und sie habe "ausgeführt, dass sie Ende 1990 Anteile von Kleinaktionären erwarb, so dass ihr 97,84 % der Anteile an FeNo gehörten".

36 Das Gericht hat der Rechtsmittelführerin aber die Zuwiderhandlungen von Feldmühle und CBC in der Zeit vor September 1990 zugerechnet.

37 Grundsätzlich muss die natürliche oder juristische Person, die das fragliche Unternehmen leitete, als die Zuwiderhandlung begangen wurde, für diese einstehen, auch wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung ergeht, mit der die Zuwiderhandlung festgestellt wird, eine andere Person für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist.

38 Im vorliegenden Fall steht fest, dass Feldmühle und CBC fortbestanden, nachdem die Rechtsmittelführerin im September 1990 die Kontrolle über sie übernahm, so dass die Verantwortung für ihre Handlungen der juristischen Person aufzuerlegen war, die ihren Betrieb in der Zeit vor ihrem Erwerb durch die Rechtsmittelführerin leitete.

39 Die Tatsache, dass der Rechtsmittelführerin während dieser Zeit die Beteiligung von Feldmühle und CBC am Kartell nicht verborgen geblieben sein kann, da sie selbst seit Januar 1987 über ihre Tochtergesellschaft Kopparfors daran teilnahm, reicht, wie der Generalanwalt in Nummer 80 seiner Schlussanträge zu Recht ausführt, nicht aus, um ihr die Verantwortung für Zuwiderhandlungen dieser Gesellschaften vor deren Erwerb aufzuerlegen.

40 Somit ist dem ersten Rechtsmittelgrund in diesem Punkt zu folgen und das angefochtene Urteil aus diesem Grund aufzuheben."

23 In Randnummer 79 seines Urteils vertrat der Gerichtshof folgende Ansicht: "Da den Akten nicht entnommen werden kann, welcher Teil des Umsatzes der Rechtsmittelführerin im Jahr 1990 auf die Tätigkeit von Feldmühle und CBC entfällt, ist die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es unter Berücksichtigung der Erwägungen in den Randnummern 37 bis 40 des vorliegenden Urteils die Höhe der Geldbuße erneut prüft; die Kostenentscheidung ist vorzubehalten."

24 Folglich hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts teilweise auf, "soweit der Stora Kopparbergs Bergslags AB darin die Verantwortung für die von Feldmühle und den Papeteries Béghin-Corbehem vor September 1990 begangenen Zuwiderhandlungen auferlegt wird" (Punkt 1 des Tenors), wies das Rechtsmittel im Übrigen zurück, verwies die Rechtssache an das Gericht zurück und behielt die Kostenentscheidung vor.

25 Die Rechtssache wurde der Ersten erweiterten Kammer des Gerichts zugewiesen.

26 Gemäß Artikel 119 der Verfahrensordnung haben die Klägerin und die Beklagte Schriftsätze eingereicht.

27 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Erste erweiterte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Es hat die Klägerin im Rahmen prozessleitender Maßnahmen um schriftliche Beantwortung mehrerer Fragen ersucht; die Klägerin hat fristgerecht geantwortet.

28 Die Parteien haben in der Sitzung vom 2. Oktober 2001 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

29 Die Klägerin hat in der Sitzung ein Schriftstück vorgelegt, das, nachdem es der Kommission zur Kenntnis gebracht wurde, zu den Akten genommen worden ist.

Anträge der Parteien im Verfahren nach der Zurückverweisung

30 Die Klägerin beantragt, die in Artikel 3 der Entscheidung gegen sie festgesetzte Geldbuße herabzusetzen, stellt aber keinen Kostenantrag.

31 Die Kommission stellt keine ausdrücklichen Anträge, vertritt aber in erster Linie die Auffassung, dass die Klägerin für das Verhalten von Feldmühle und CBC vor September 1990 verantwortlich zu machen sei, so dass die Geldbuße nicht geändert werden müsse. Hilfsweise solle sie in angemessener Höhe festgesetzt werden. Die Kommission stellt keinen Kostenantrag.

Rechtliche Würdigung

Vorbringen der Parteien

32 Die Klägerin trägt vor, nach dem Urteil des Gerichtshofes (insbesondere dessen Randnr. 79) habe das Gericht die Höhe der in Artikel 3 der Entscheidung festgesetzten Geldbuße zu überprüfen und dabei zu berücksichtigen, dass ihr die von Feldmühle und CBC vor deren Erwerb im September 1990 begangenen Zuwiderhandlungen nicht zugerechnet werden könnten.

33 Die Geldbuße von 11 250 000 ECU sei anhand ihres Umsatzes auf dem Kartonmarkt der Gemeinschaft im Jahr 1990 (375,5 Millionen ECU) ermittelt worden, wobei von einem Basissatz von 9 % des relevanten Umsatzes ausgegangen, eine Beteiligung an der Zuwiderhandlung von 60 Monaten angenommen und ihre Geldbuße wegen ihrer Zusammenarbeit um zwei Drittel herabgesetzt worden sei.

34 Nach den Randnummern 37 bis 40 des Urteils des Gerichtshofes könne sie für die Kartellteilnahme von Feldmühle und CBC in der Zeit vor deren Erwerb im September 1990 nicht verantwortlich gemacht werden. In Anbetracht von Randnummer 79 des Urteils des Gerichtshofes, wonach dieser keine endgültige Entscheidung habe treffen können, weil er nicht gewusst habe, welcher Teil des Umsatzes der Klägerin auf dem Kartonmarkt der Gemeinschaft vor September 1990 auf die Tätigkeit von Feldmühle und CBC entfallen sei, dürfe dieser Teil des Umsatzes bei der Berechnung der Geldbuße nicht berücksichtigt werden.

35 Von dem Gesamtumsatz in Höhe von 375,5 Millionen ECU, den sie im Jahr 1990 auf dem Kartonmarkt der Gemeinschaft erzielt habe und den die Kommission bei der Berechnung der Geldbuße herangezogen habe, entfielen (nach dem von Eurostat veröffentlichten Umrechnungskurs für das Jahr 1990) 162 667 810 ECU auf Kopparfors. Der übrige Referenzumsatz, d. h. 212 832 190 ECU, sei von Feldmühle und CBC erzielt worden.

36 Aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebe sich, dass die Zeit vor September 1990 nicht herangezogen werden dürfe, um die Dauer der Zuwiderhandlungen von Feldmühle und CBC zu ermitteln, für die die Klägerin verantwortlich gemacht werden könne, so dass sie nur für die von Feldmühle und CBC in den neun Monaten zwischen September 1990 und Mai 1991 begangenen Zuwiderhandlungen hafte.

37 Zudem sei bei der Festsetzung ihrer Geldbuße ein Basissatz von 9 % angewandt worden, weil sie aufgrund ihrer Teilnahme an den Sitzungen des PWG zu den "Anführern" des Kartells gezählt worden sei. Dem PWG hätten aber nur Vertreter von Feldmühle angehört, während Vertreter von Kopparfors nie daran teilgenommen hätten. Da sie vor September 1990 nicht als "Anführerin" angesehen werden könne, müssten die von Kopparfors bis dahin begangenen Zuwiderhandlungen mit einer auf der Basis von 7,5 % des Referenzumsatzes berechneten Geldbuße geahndet werden. Der Satz von 9 % sei somit erst ab September 1990 anwendbar.

38 Nach dem Vorstehenden sei die von der Kommission zur Berechnung der Geldbuße verwendete Formel wie folgt anzuwenden:

Zeit-raum

Unter-nehmen

Umsatz

(Mio. ECU)

Satz (%)

Dauer

Ergebnis

(Mio. ECU)

Herab-setzung

Geldbuße

(Mio. ECU)

6/86 -

8/90

KF

162,667

7,5

51/60

10,37

- 2/3

3,46

9/90 -

5/91

KF,

FM/CBC

375,500

9,0

9/60

5,07

- 2/3

1,69

Summe

5,15

39 Die Geldbuße müsse folglich 5,15 Millionen Euro betragen.

40 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin das Gericht ersucht, bei der Ermittlung der Geldbuße zu berücksichtigen, dass Kopparfors erst zu Beginn des Jahres 1987 erworben worden sei.

41 Die Kommission legt das Urteil des Gerichtshofes anders aus als die Klägerin. Sie ist der Auffassung, aus Randnummer 79 dieses Urteils ergebe sich nicht, dass das Gericht die Geldbuße überprüfen müsse - was für die Klägerin eindeutig "herabsetzen" bedeute -, sondern dass die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen sei, damit es die Höhe der Geldbuße erneut prüfe. Der Gerichtshof äußere sich somit nicht zum Ergebnis dieser Prüfung. Ferner führe der Gerichtshof in Randnummer 39 seines Urteils aus, die Tatsache, dass der Klägerin das Verhalten von Feldmühle und CBC wegen der Kartellteilnahme von Kopparfors nicht verborgen geblieben sein könne, reiche nicht aus, um ihr die Verantwortung aufzuerlegen; damit werde nicht gesagt, dass der Klägerin die Verantwortung für das Verhalten dieser Unternehmen vor September 1990 nicht auferlegt werden könne.

42 Folglich habe sich das Gericht mit der Frage zu befassen, ob die Klägerin nach Ansicht des Gerichtshofes für das Verhalten von Feldmühle und CBC vor deren Erwerb nicht verantwortlich sei und, wenn ja, ob die gegen die Klägerin festgesetzte Geldbuße herabgesetzt werden müsse. Zu diesen beiden Punkten seien folgende Erwägungen anzustellen.

43 Erstens habe der Gerichtshof nicht die Ansicht vertreten, dass die Klägerin für Feldmühle und CBC vor September 1990 nicht hafte. Der Gerichtshof habe zwar das Urteil des Gerichts in genau diesem Punkt aufgehoben, nicht aber die Entscheidung der Kommission für nichtig erklärt. Die Parteien befänden sich insoweit in der gleichen Situation wie vor dem Urteil des Gerichts, so dass dieses im Licht der beiden in der Rechtssache ergangenen Urteile immer noch entscheiden könne, dass die Klägerin für Feldmühle und CBC hafte. Das Ergebnis, zu dem das Gericht komme, müsse dabei auf anderen als den vom Gerichtshof beanstandeten Gründen beruhen.

44 Aus den Randnummern 37 bis 40 und 79 des Urteils des Gerichtshofes, speziell aus Randnummer 38, ergebe sich, dass der Gerichtshof nicht die Ansicht vertreten habe, dass die juristische Person, die den Betrieb eines Unternehmens geleitet habe, das eine Zuwiderhandlung begangen habe, stets für diese Zuwiderhandlung verantwortlich bleibe, wenn sie zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung noch existiere, sondern er habe die Ansicht vertreten, dass sie "grundsätzlich" verantwortlich bleibe (Randnr. 37 des Urteils des Gerichtshofes). Wenn in Randnummer 38 eine unantastbare Regel aufgestellt würde, hätte der Gerichtshof im Übrigen die Entscheidung in diesem Punkt für nichtig erklärt.

45 Da die Feststellung in der Entscheidung, dass die Klägerin für das Verhalten von Feldmühle und CBC vor 1990 verantwortlich sei, vom Gericht nicht für nichtig erklärt worden sei, bleibe die Entscheidung in diesem Punkt gültig. Um ihre Nichtigerklärung zu erreichen, müsse die Klägerin dartun, dass die Entscheidung rechtswidrig sei. Die einzige Konsequenz des Urteils des Gerichtshofes bestehe somit darin, dass eine Berufung auf eines der vom Gerichtshof beanstandeten Argumente nicht möglich sei.

46 Um festzustellen, was der Gerichtshof beanstandet habe, sei Randnummer 39 seines Urteils heranzuziehen. Dort werde auf Randnummer 82 des Urteils des Gerichts Bezug genommen, in der es heiße, dass der Klägerin die Kartellteilnahme von Feldmühle und CBC bekannt gewesen sein müsse, da Kopparfors, für die die Klägerin verantwortlich gewesen sei, ebenfalls daran teilgenommen habe. Diese Erwägung des Gerichts sei beanstandet worden, denn selbst wenn man anerkenne, dass die Klägerin für Kopparfors verantwortlich gewesen sei, reiche dies nicht aus, um ihr auch die Verantwortung für das Verhalten von Feldmühle und CBC aufzuerlegen.

47 Das Gericht habe die Klägerin im vorliegenden Fall jedoch nicht allein deshalb für das Verhalten von Feldmühle und CBC verantwortlich gemacht, weil sie von deren Kartellteilnahme vor September 1990 gewusst habe, sondern es habe mehrere in den Randnummern 84 und 85 seines Urteils genannte Gesichtspunkte berücksichtigt. Zudem werde die Schlussfolgerung, dass die Klägerin für Feldmühle und CBC vor September 1990 verantwortlich sei, durch die Antwort der Klägerin auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte gestützt, die bestätige, dass sie die Verantwortung für die gesamte Zuwiderhandlung dieser Unternehmen übernommen habe, sowie dadurch, dass das Gericht - dessen Urteil in diesem Punkt nicht beanstandet worden sei - keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Randnummer 143 der Entscheidung geäußert habe, in der es heiße, dass sich die Kommission an die Muttergesellschaft wende, wenn mehrere Unternehmen eines Konzerns an der Zuwiderhandlung teilgenommen hätten.

48 Im Anhang ihrer Ausführungen legt die Kommission dar, welche Bestandteile der Akten die Schlussfolgerung stützten, dass die Klägerin für die Handlungen von Feldmühle und CBC vor September 1990 verantwortlich sei. Unter Bezugnahme auf die Erwägungen im Urteil des Gerichts nimmt sie zu Randnummer 38 des Urteils des Gerichtshofes Stellung, in der es heißt: "Im vorliegenden Fall steht fest, dass Feldmühle und CBC fortbestanden, nachdem die Rechtsmittelführerin im September 1990 die Kontrolle über sie übernahm..." Sie führt aus, die Schriftsätze der Parteien im Verfahren, das zum Urteil des Gerichts geführt habe, belegten, dass nicht erwiesen sei, dass Feldmühle und CBC als eigenständige juristische Personen fortbestanden hätten, nachdem die Klägerin die Kontrolle über sie übernommen habe; folglich sei die Prämisse der Argumentation des Gerichtshofes sachlich falsch.

49 Zudem gebe es jedenfalls außerhalb des Stora-Konzerns keine juristische Person, an die die Entscheidung hätte gerichtet werden können. Es wäre unsinnig gewesen, die Entscheidung an ein oder mehrere Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit innerhalb des Stora-Konzerns zu richten, da die Geldbuße finanziell von dem durch eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Muttergesellschaft vertretenen Stora-Konzern getragen werden müsse.

50 Im Ergebnis müsse die Entscheidung ungeachtet des Urteils des Gerichtshofes insofern bestätigt werden, als die Klägerin darin für das Verhalten von Feldmühle und CBC vor September 1990 verantwortlich gemacht werde, und die Höhe der Geldbuße müsse unverändert bleiben.

51 Zweitens, aber hilfsweise - falls die von der Klägerin vertretene Auslegung des Urteils des Gerichtshofes zutreffen sollte, nach der sie für das Verhalten von Feldmühle und CBC vor September 1990 nicht verantwortlich sei - könne die Geldbuße nicht im geltend gemachten Umfang herabgesetzt werden.

52 Die Geldbuße der Klägerin sei wegen der von ihr gelieferten Beweise für die Existenz des Kartells und des Nichtbestreitens der wesentlichen Tatsachen um zwei Drittel herabgesetzt worden (Randnrn. 171 und 172 der Entscheidung); dadurch habe sie sich von 33 795 000 ECU auf 11 250 000 ECU verringert. Die Klägerin habe somit die Aufgabe der Kommission erleichtert, sei aber zugleich das Risiko eingegangen, dass für die gesamte Dauer der Zuwiderhandlung und für alle ihre Tochtergesellschaften eine Geldbuße gegen sie verhängt werde.

53 Die Situation eines Unternehmens, das mit der Kommission zusammenarbeite und sich dadurch dem Risiko einer sehr hohen Geldbuße aussetze, unterscheide sich grundlegend von der eines Unternehmens, das dieses Risiko nicht eingehe. Während des Verwaltungsverfahrens habe die Klägerin den Eindruck erweckt, dass sie dieses Risiko eingehen wolle. Ihr jetziges Vorbringen zwinge dagegen zu dem Schluss, dass sie dieses Risiko letztlich nicht eingegangen sei, da ein Großteil ihres Umsatzes in der Zeit vor 1990 bei der Berechnung der Geldbuße unberücksichtigt bleibe.

54 Daraus könnte gefolgert werden, dass die Tatsache, dass sich die Klägerin jetzt so verhalte, als ob sie das scheinbar übernommene Risiko im Wesentlichen nie eingegangen sei (oder nicht in dem von der Kommission bei der Ermittlung ihrer Zuwiderhandlung angenommenen Maß kooperiert habe), die mildernden Umstände weitgehend, zumindest aber in einem dem vermeintlichen Risiko entsprechenden Umfang entfallen lasse.

55 Die Klägerin habe sich zum einen selbst belastet, indem sie weder die Existenz des Kartells noch ihre eigene Beteiligung daran bestritten habe, und zum anderen Beweise für die Beteiligung anderer Unternehmen geliefert; davon könne nur die zweite Form der Zusammenarbeit (Randnr. 171 der Entscheidung) weiterhin eine Herabsetzung der Geldbuße um ein Drittel rechtfertigen. Die Herabsetzung um ein weiteres Drittel sei dagegen nicht mehr gerechtfertigt.

56 In Anbetracht dessen müsse sich der Endbetrag der Geldbuße auf 10 700 000 Euro belaufen; damit liege er um 550 000 Euro unter dem in Artikel 3 der Entscheidung genannten Betrag.

Würdigung durch das Gericht

57 Der Gerichtshof hat entschieden, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es die Klägerin für die Zuwiderhandlungen von Feldmühle und CBC vor deren Erwerb verantwortlich machte, und hat das Urteil des Gerichts aus diesem Grund aufgehoben. Er hat jedoch die Entscheidung nicht für nichtig erklärt, obwohl die Klägerin dies in ihrer Rechtsmittelschrift beantragt hatte (Randnr. 19 des Urteils des Gerichtshofes).

58 Da der Gerichtshof den Akten nicht entnehmen konnte, welcher Teil des Umsatzes der Klägerin im Jahr 1990 auf die Tätigkeit von Feldmühle und CBC entfiel, beschloss er, "die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es unter Berücksichtigung der Erwägungen in den Randnummern 37 bis 40 [des Urteils des Gerichtshofes] die Höhe der Geldbuße erneut prüft", und "die Kostenentscheidung... vorzubehalten" (Randnr. 79 des Urteils).

59 Im Verfahren nach der Zurückverweisung sind sich die Parteien des Rechtsstreits jedoch nicht über die Konsequenzen aus dem Urteil des Gerichtshofes einig. Während die Klägerin der Ansicht ist, bei der Ermittlung der Geldbuße sei zu berücksichtigen, dass ihr die von Feldmühle und CBC vor September 1990 begangenen Zuwiderhandlungen nicht zugerechnet werden könnten, vertritt die Kommission die Auffassung, dass der Gerichtshof über die Frage der Zurechnung der Zuwiderhandlungen von Feldmühle und CBC nicht entschieden habe. Sie führt hierzu aus, die Entscheidung sei in diesem Punkt nicht für nichtig erklärt worden, und die Zurechnung der Zuwiderhandlungen von Feldmühle und CBC vor deren Erwerb bleibe nach den Gründen des Urteils des Gerichts und dem Akteninhalt gerechtfertigt.

60 Hierzu ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Randnummern 37 bis 39 des Urteils des Gerichtshofes (siehe oben, Randnr. 22), dass es nicht ausreicht, wenn ein Erwerber weiß, dass die erworbenen Unternehmen vor ihrem Erwerb an einer Zuwiderhandlung teilgenommen haben, um ihm diese Zuwiderhandlung zurechnen zu können. Die Tatsache, dass dem Erwerber die Zuwiderhandlungen der erworbenen Unternehmen bekannt sind, kann nämlich als solche nicht zur Unanwendbarkeit der Regel führen, dass "[g]rundsätzlich... die natürliche oder juristische Person, die das fragliche Unternehmen leitete, als die Zuwiderhandlung begangen wurde, für diese einstehen [muss], auch wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung ergeht, mit der die Zuwiderhandlung festgestellt wird, eine andere Person für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist".

61 Die Kommission macht geltend, es gebe im vorliegenden Fall rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte neben der Kenntnis der Klägerin vom Verhalten von Feldmühle und CBC vor deren Erwerb, die es rechtfertigten, ihr dieses Verhalten zuzurechnen.

62 Erstens trägt sie vor, dass die natürliche oder juristische Person, die das fragliche Unternehmen geleitet habe, als die Zuwiderhandlung begangen worden sei, nur "grundsätzlich" für diese einstehen müsse, nicht aber im konkreten Fall. Die Unanwendbarkeit dieser Regel auf den vorliegenden Sachverhalt werde dadurch bestätigt, dass der Gerichtshof die Entscheidung nicht für nichtig erklärt habe.

63 Diesem ersten Einwand kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass der Zusatz "grundsätzlich" auch in allen anderen Urteilen des Gerichtshofes über Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998 zu finden ist, in denen diese Rechtsregel aufgestellt wurde (Urteile des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in den Rechtssachen C-248/98 P, KNP BT/Kommission, Slg. 2000, I-9641, Randnr. 71, C-279/98 P, Cascades/Kommission, Slg. 2000, I-9693, Randnr. 78, und C-297/98 P, SCA Holding/Kommission, Slg. 2000, I-10101, Randnr. 27), ist es nicht ausschlaggebend, dass der Gerichtshof die Entscheidung in diesem Punkt nicht für nichtig erklärt hat.

64 So hat der Gerichtshof, als er in seinem Urteil vom 16. November 2000 in der Rechtssache Cascades/Kommission, in der das Urteil des Gerichts vom heutigen Tag in der Rechtssache T-308/94 (Cascades/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) ergangen ist, mit einer vergleichbaren Frage befasst war, die Entscheidung nicht für nichtig erklärt, sondern sich darauf beschränkt, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es die Höhe der Geldbuße prüft. Ferner hat der Gerichtshof in einer der anderen Rechtssachen, in denen die Nichtigerklärung der Entscheidung beantragt wurde, den Rechtsstreit selbst endgültig entschieden und dabei die Geldbuße herabgesetzt, ohne die Entscheidung der Kommission zuvor für nichtig erklärt zu haben (Urteil KNP BT/Kommission vom 16. November 2000). Nachdem er Punkt 1 des Tenors im Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-309/94 (KNP BT/Kommission, Slg. 1998, II-1007) mit der Begründung aufgehoben hatte, dass das Gericht nicht auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin eingegangen ist, ihr könne die Verantwortung für die Zuwiderhandlung eines Unternehmens (der Badischen) jedenfalls erst ab dessen Erwerb auferlegt werden, beschloss er, über die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung zu befinden. Obwohl er feststellte, dass KNP BT für die Zuwiderhandlung der Badischen in der Zeit von Mitte 1986 bis zum 1. Januar 1987 nicht verantwortlich war, erklärte er die Entscheidung nicht aus diesem Grund für nichtig, sondern setzte die Geldbuße der Rechtsmittelführerin herab.

65 Zweitens macht die Kommission geltend, die vom Gericht in den Randnummern 84 und 85 seines Urteils herangezogenen Gesichtspunkte blieben bestehen. Diese Randnummern lauten:

"84 Das Vorbringen der Klägerin, dass sie nach deutschem Recht keine Möglichkeit gehabt habe, die Geschäftspolitik von Feldmühle und damit von CBC entscheidend zu beeinflussen, ändert an diesem Ergebnis nichts. Die Klägerin hat nämlich nicht einmal behauptet, dass sie versucht habe, die fragliche Zuwiderhandlung z. B. dadurch abzustellen, dass sie den Vorstand von Feldmühle schlicht dazu aufforderte.

85 Nach alledem war die Kommission berechtigt, der Klägerin das Verhalten der fraglichen Unternehmen zuzurechnen. Diese Feststellung wird durch das Verhalten der Klägerin während des Verwaltungsverfahrens gestützt, in dem sie sich hinsichtlich der Unternehmen der Stora-Gruppe als alleinige Gesprächspartnerin der Kommission für die betreffende Zuwiderhandlung präsentierte (vgl. analog dazu Urteil des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1989 in der Rechtssache 374/87, Orkem/Kommission, Slg. 1989, 3283, Randnr. 6). Schließlich ist festzustellen, dass die Wahl der Klägerin als Adressatin der Entscheidung den von der Kommission in Randnummer 143 der Entscheidung aufgestellten allgemeinen Kriterien (siehe oben, Randnr. 58) entspricht, da mehrere Unternehmen der Stora-Gruppe an der Zuwiderhandlung beteiligt waren, die Gegenstand der Entscheidung ist."

66 Randnummer 84 des Urteils des Gerichts kann die These der Kommission jedoch nicht bestätigen, da es dort um die fehlende Möglichkeit geht, die Geschäftspolitik von Feldmühle und damit von CBC nach dem Erwerb der Anteile an FeNo durch die Klägerin entscheidend zu beeinflussen.

67 Auch die Berufung auf Randnummer 85 des Urteils, die zwei ergänzende Erwägungen enthält, greift nicht durch.

68 Die erste Erwägung (zweiter Satz von Randnr. 85) soll eine Feststellung stützen und kann daher nicht als ausschlaggebend für die Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlungen vor dem Erwerb angesehen werden. Der Hauptgrund, der das Gericht veranlasste, der Klägerin diese Zuwiderhandlungen zuzurechnen, ist in Randnummer 82 des Urteils des Gerichts genannt; darin heißt es: "Da der Klägerin das Verhalten von Kopparfors zuzurechnen ist, hat die Kommission in der Einzeldarstellung zur Mitteilung der Beschwerdepunkte zu Recht darauf hingewiesen..., dass der Klägerin das wettbewerbswidrige Verhalten von Feldmühle und CBC bekannt sein musste." Dass sich die Klägerin im Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Unternehmen der Stora-Gruppe als alleinige Gesprächspartnerin der Kommission für die betreffende Zuwiderhandlung präsentierte, hat gegenüber diesem Hauptgrund somit nur ergänzenden Charakter.

69 Die zweite Erwägung (dritter Satz von Randnr. 85), die den richtigen Adressaten der Entscheidung betrifft, gilt nur für die Situation zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung.

70 Folglich ist das Urteil des Gerichtshofes im Hinblick auf den Sachverhalt des vorliegenden Falles so zu verstehen, dass grundsätzlich die "juristische Person", die die fraglichen Unternehmen - Feldmühle und CBC - vor deren Erwerb durch die Klägerin leitete, für die von ihnen während dieser Zeit begangene Zuwiderhandlung einstehen muss. Schon deshalb, weil es am Tag des Erlasses der Entscheidung, dem 13. Juli 1994, die juristische Person noch gab, die den Betrieb von Feldmühle und CBC vor September 1990 leitete, kann somit die Verantwortung für deren Handlungen nicht der Klägerin auferlegt werden. Insoweit können die Ausführungen des Gerichtshofes, wonach "fest[steht], dass Feldmühle und CBC fortbestanden, nachdem die Rechtsmittelführerin im September 1990 die Kontrolle über sie übernahm" (Randnr. 38 seines Urteils), nicht als ausschlaggebend angesehen werden, denn maßgebend für die Anwendung der in Randnummer 37 seines Urteils aufgestellten Regel ist, dass es am Tag des Erlasses der Entscheidung die juristische Person noch gab, die für den Betrieb dieser Unternehmen vor deren Erwerb durch die Klägerin verantwortlich war.

71 Um sich zu vergewissern, dass es diese juristische Person am 13. Juli 1994 noch gab, hat das Gericht der Klägerin mehrere schriftliche Fragen gestellt. Die Klägerin hat darauf geantwortet, dass FeNo die Muttergesellschaft von Feldmühle und deren Tochtergesellschaft CBC gewesen sei und dass sie zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung unter dem Firmennamen FPB Holding AG noch existiert habe. Ferner hat sie angegeben, dass Feldmühle und CBC als juristische Personen bis zum Erlass der Entscheidung fortbestanden hätten.

72 Unter diesen Umständen oblag der Kommission der Nachweis dafür, dass es zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung keine juristische Person gab, der die Zuwiderhandlungen der Unternehmen Feldmühle und CBC vor deren Erwerb durch Stora zugerechnet werden konnten. Einen solchen Nachweis hat die Kommission aber nicht erbracht, denn sie hat nicht dargetan, dass FeNo, Feldmühle oder CBC vor dem Erlass der Entscheidung aufgelöst wurden.

73 Das Gericht hat daher die Höhe der gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße, die nach Artikel 3 der Entscheidung 11 250 000 ECU beträgt, erneut zu prüfen und dabei zu berücksichtigen, dass ihr die Verantwortung für die von Feldmühle und CBC vor September 1990 begangenen Zuwiderhandlungen nicht auferlegt werden kann.

74 Da der Klägerin das Verhalten von Feldmühle und CBC vor September 1990 nicht zuzurechnen ist, muss sie für die Zeit vor deren Erwerb nur für das Verhalten von Kopparfors einstehen. Wie sich aus Tabelle 8 im Anhang der Entscheidung ergibt, wurde Kopparfors von der Klägerin mit Wirkung zum 1. Januar 1987 erworben. Nach den Angaben in Artikel 1 der Entscheidung nahm die Klägerin aber ab Mitte 1986 an der Zuwiderhandlung teil. Nach der vom Gerichtshof befürworteten Vorgehensweise kann der Klägerin folglich das Verhalten von Kopparfors in der Zeit von Juni 1986 bis 1. Januar 1987 nicht zugerechnet werden, da Kopparfors als juristische Person zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung fortbestand, wie die Klägerin bestätigt und die Kommission nicht in Abrede gestellt hat.

75 Im Rahmen der ihm nach den Artikeln 229 EG und 17 der Verordnung Nr. 17 zustehenden Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung hat das Gericht die Angemessenheit der Geldbußen zu prüfen. Im vorliegenden Fall ist bei dieser Prüfung zu berücksichtigen, dass der Klägerin die Verantwortung für die von Kopparfors vor dem 1. Januar 1987 begangenen Zuwiderhandlungen nicht auferlegt werden kann.

76 Zu den Modalitäten für die Festsetzung der Geldbuße ist zunächst festzustellen, dass im Urteil des Gerichtshofes keine Methode für die Festsetzung der Geldbuße der Klägerin genannt wird.

77 Ferner sind die Parteien des Rechtsstreits zwar unterschiedlicher Meinung über den Umfang der aufgrund der Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren gerechtfertigten Herabsetzung, nicht aber über die Modalitäten der Berechnung der Geldbuße.

78 Schließlich müssen nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung die Geldbußen von Unternehmen, die an einer gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßenden Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise teilgenommen haben, nach der gleichen Methode ermittelt werden, sofern es keine sachliche Rechtfertigung gibt, von dieser Methode abzuweichen (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-280/98 P, Weig/Kommission, Slg. 2000, I-9757, Randnrn. 63 bis 68). Im vorliegenden Fall ist eine solche sachliche Rechtfertigung nicht ersichtlich, so dass bei der Ermittlung der Geldbuße der Klägerin grundsätzlich die Methode heranzuziehen ist, die die Kommission bei allen in Artikel 3 der Entscheidung mit einer Geldbuße belegten Unternehmen angewandt hat und über die sich die Parteien einig sind.

79 Nach den eingehenden Erläuterungen, die die Kommission 1997 in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts gegeben hat, wurden gegen die als "Anführer" des Kartells angesehenen Unternehmen, zu denen auch die Klägerin gehört, Geldbußen mit einem Basissatz von 9 % und gegen die übrigen Unternehmen Geldbußen mit einem Basissatz von 7,5 % des von den Adressaten der Entscheidung auf dem Kartonmarkt der Gemeinschaft im Jahr 1990 erzielten Umsatzes festgesetzt. Die Dauer der der Klägerin zur Last gelegten Zuwiderhandlung betrug 60 Monate (von Juni 1986 bis Ende Mai 1991). Ihre Geldbuße wurde wegen ihrer Zusammenarbeit mit der Kommission im Verwaltungsverfahren um zwei Drittel herabgesetzt (Randnr. 171 der Entscheidung). Daraus ergab sich für sie eine Geldbuße von 11 250 000 ECU (Artikel 3 der Entscheidung).

80 Folglich ist bei der Berechnung der Geldbuße der Klägerin Folgendes zu berücksichtigen: für die Zeit vor dem Erwerb von Feldmühle und CBC, d. h. von Januar 1987 bis 1. September 1990, allein der 1990 von Kopparfors auf dem Kartonmarkt der Gemeinschaft erzielte Umsatz (162 667 000 ECU) und für die Zeit, in der die Klägerin für die Kartellteilnahme von Feldmühle und CBC verantwortlich ist, d. h. vom 1. September 1990 bis Ende Mai 1991, der gesamte Umsatz, den sie im Jahr 1990 auf dem genannten Markt erzielte (375 500 000 ECU).

81 Welcher Prozentsatz auf den fraglichen Umsatz anzuwenden ist, hängt davon ab, ob die Klägerin als "Anführerin" des Kartells eingestuft wird. Insoweit bestreitet die Kommission nicht, dass dem PWG nur Vertreter von Feldmühle angehörten, während Vertreter von Kopparfors nie daran teilnahmen. Die Klägerin kann daher während der Zeit vor dem Erwerb von Feldmühle und CBC nicht als "Anführerin" angesehen werden. Der Satz von 9 % ist somit erst ab dem Zeitpunkt des Erwerbs von Feldmühle und CBC anwendbar, und die von Kopparfors zwischen dem 1. Januar 1987 und dem 1. September 1990 begangenen Zuwiderhandlungen sind mit einer auf der Grundlage von 7,5 % ihres Umsatzes berechneten Geldbuße zu ahnden.

82 Die Kommission fordert das Gericht in ihrem Schriftsatz auf, die Geldbuße aus den in den Randnummern 53 bis 55 dargestellten Gründen um nicht mehr als ein Drittel herabzusetzen. Dem kann nicht gefolgt werden.

83 Zunächst lässt sich dem Wortlaut der Randnummern 171 und 172 der Entscheidung die von der Kommission in ihrem Schriftsatz getroffene Unterscheidung zwischen den Auswirkungen der Zusammenarbeit der Klägerin nicht entnehmen. Die Klägerin gehört nämlich nicht zu den in Randnummer 172 ausdrücklich genannten Unternehmen.

84 Ferner hat der Gerichtshof, da er den Akten nicht entnehmen konnte, welcher Teil des Umsatzes der Klägerin im Jahr 1990 auf die Tätigkeit von Feldmühle und CBC entfiel, die Rechtssache an das Gericht zurückverwiesen, damit es "unter Berücksichtigung der Erwägungen in den Randnummern 37 bis 40 des... Urteils [des Gerichtshofes]" die Höhe der Geldbuße erneut prüft (Randnr. 79 dieses Urteils). Der Umfang der Zusammenarbeit der Klägerin mit der Kommission im Verwaltungsverfahren, der die Herabsetzung ihrer Geldbuße um zwei Drittel rechtfertigte, wird jedoch in diesen Randnummern nicht behandelt.

85 Schließlich hält es das Gericht im vorliegenden Verfahren nach der Zurückverweisung im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht für geboten, nochmals auf den Umfang der von der Kommission aufgrund der Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren vorgenommenen Herabsetzung einzugehen. Die Gefahr, dass ein Unternehmen, dessen Geldbuße als Gegenleistung für seine Zusammenarbeit herabgesetzt wurde, später eine Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung erhebt, mit der die Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt und das dafür verantwortliche Unternehmen mit einer Sanktion belegt wurde, und dass es mit dieser Klage in erster Instanz vor dem Gericht oder im Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof Erfolg hat, ist eine normale Folge der Inanspruchnahme der im Vertrag und in der Satzung vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten. Die bloße Tatsache, dass ein Unternehmen, das mit der Kommission zusammengearbeitet hat und dessen Geldbuße deshalb herabgesetzt wurde, mit einer Klage Erfolg hat, kann somit keine Neubewertung des Umfangs der bei ihm vorgenommenen Herabsetzung rechtfertigen.

86 Angesichts aller Kriterien für die Ermittlung der Geldbuße der Klägerin setzt das Gericht diese in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung auf 4 670 000 Euro fest.

Kostenentscheidung:

Kosten

87 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil die Kostenentscheidung vorbehalten. Nach Artikel 121 der Verfahrensordnung obliegt es daher dem Gericht, im vorliegenden Urteil über die gesamten Verfahrenskosten zu entscheiden.

88 Gemäß Artikel 87 § 3 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin im Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof nur teilweise obsiegt, aber im Verfahren nach der Zurückverweisung mit ihren Anträgen Erfolg gehabt.

89 Bei angemessener Berücksichtigung der Umstände des Falles erscheint es daher geboten, der Klägerin zwei Drittel ihrer Kosten und der Kosten der Kommission und dieser ein Drittel der Kosten der Klägerin und ihrer eigenen Kosten in den Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Erste erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Höhe der in Artikel 3 der Entscheidung 94/601/EG der Kommission vom 13. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833 - Karton) gegen die Klägerin verhängten Geldbuße wird auf 4 670 000 Euro festgesetzt.

2. Die Klägerin trägt zwei Drittel ihrer Kosten und der Kosten der Kommission in den Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht.

3. Die Kommission trägt ein Drittel der Kosten der Klägerin und ihrer eigenen Kosten in den Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht.

Ende der Entscheidung

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